Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 30.11.2023 – 12 W (pat) 4/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:301123B12Wpat4.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 4/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. November 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 013 487
…
ECLI:DE:BPatG:2023:301123B12Wpat4.23.0
- 2 –
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. November 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richterin Uhlmann, des
Richters Dr.-Ing. Herbst und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2011 013 487 mit der
Bezeichnung „Kraftfahrzeug mit Getriebe und Getriebeölpumpe“, das am
10. März 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und
dessen Erteilung am 24. August 2017 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 Einspruch erhoben
und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht
patentfähig
und nicht ausführbar. Mit am Ende der Anhörung vom
13. November 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 11 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Sie hat dabei zur
Begründung angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten
Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 2 sei nicht patentfähig, da er
gegenüber dem Stand der Technik der Druckschrift D2 und dem beim Fachmann
vorauszusetzenden Wissen und Können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 gehe dagegen über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Daher sei der
Hilfsantrag 3 unzulässig.
- 3 –
Gegen diesen den Beteiligten am 26. April 2020 zugestellten Beschluss richtet sich
die am 26. Mai 2020 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Sie trägt vor, die
der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei so deutlich offenbart, dass der
Fachmann ihn ausführen könne, und patentfähig, da er durch den Stand der
Technik weder vorbekannt noch durch diesen nahegelegt sei.
Im Verfahren befinden sich u. a. die folgenden Dokumente:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D12
D13
DE 601 27 364 T2
DE 103 06 418 A1
DE 10 2005 033 268 A1
DE 102 55 886 A1
JP 2010-179859 A
US 2010/0056312 A1
US 6,306,057 B1
US 6,441,506 B2
WO 2010/142042 A1
JP 2010-208587 A
US 2009/0247341 A1
DE 10 2007 041 584 A1
D14 WO 2010/125648 A1
D15
D16
US 2003/094317 A1
EP 1 284 214 A2
NPL1 W. Beitz, K.-H. Küttner : Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau,
16. Auflage, Springer-Verlag, S. G133
Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und das Patent
10 2011 013 487 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten;
hilfsweise,
das Patent im Umfang des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom
20. Oktober 2020 eingereicht am 23. Oktober 2020 beschränkt
aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
- 4 –
das Patent im Umfang des Anspruchs 1 gemäß einem der Hilfsanträge 2 bis 4 eingereicht mit Schriftsatz vom 28. November 2023 –
in der Reihenfolge ihrer Bezifferung – beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde hinsichtlich Haupt- und Hilfsanträgen zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und Patentinhaberin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 1 weiterhin für nicht ausführbar und gegenüber den
bisherigen Druckschriften für nicht patentfähig. Den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hält sie ebenfalls für nicht ausführbar, nicht ursprünglich offenbart und gegenüber einer Zusammenschau der D2 mit jeweils einer der
Druckschriften D14, D15 oder D16 (von der Beschwerdegegnerin als D11, D12 und
D13 bezeichnet) und des beim Fachmann vorauszusetzenden Könnens und
Wissens als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Gleiches gelte
sinngemäß auch für die mit Schriftsatz vom 28. November 2023 eingereichten
Hilfsanträge 2 bis 4.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten
Gliederung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung):
1.1
1.2
1.3
1.4
Kraftfahrzeug
mit einem Getriebe,
und mit einer Getriebeölpumpe (12) zum Fördern von
Getriebeöl in das oder in dem Getriebe,
wobei ein bewegliches Bauteil (24) der Getriebeölpumpe (12)
mit einer Summenwelle (22) eines Planetengetriebes
gekoppelt ist,
- 5 –
1.5
1.6
von dem eine erste Antriebswelle von einem Antrieb des
Kraftfahrzeugs bei dessen Betrieb angetrieben wird,
und von dem eine zweite Antriebswelle von einem weiteren
Antrieb antreibbar ist,
gekennzeichnet durch
1.7
einen Freilauf (32) zwischen einem der Antriebe oder einer
mit diesem Antrieb gekoppelten Welle (28) und einem
weiteren Element,
1.8
das ein Gehäuse eines Elektromotors (26) ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 an.
Der einzige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet mit einer durch den Senat
angepassten Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
kenntlich gemacht):
1.1
1.2
1.3
1.4
Kraftfahrzeug
mit einem Getriebe,
und mit einer Getriebeölpumpe (12) zum Fördern von
Getriebeöl in das oder in dem Getriebe,
wobei ein bewegliches Bauteil (24) der Getriebeölpumpe (12)
mit einer Summenwelle (22) eines Planetengetriebes
gekoppelt ist,
1.4.11
die Summenwelle (22) ein Planetenträger des
Planetengetriebes ist,
- 6 –
1.51
von dem ein Antrieb des Kraftfahrzeugs dazu eingerichtet ist,
bei Betrieb des Kraftfahrzeugs eine erste Antriebswelle (14)
anzutreiben, von einem Antrieb des Kraftfahrzeugs bei
dessen Betrieb angetrieben wird,
1.5.11
der Antrieb des Kraftfahrzeugs eine
Verbrennungskraftmaschine (10) ist,
1.5.21
die erste Antriebswelle (14) mit einem Abtriebsrad (16)
gekoppelt ist, welches mit einem Hohlrad (18) des
Planetengetriebes kämmt,
1.61
und von dem ein weiterer Antrieb dazu eingerichtet ist, eine
zweite Antriebswelle (28) von einem weiteren Antrieb
antreibbar ist, anzutreiben,
der weitere Antrieb ein Elektromotor (26) ist,
die zweite Antriebswelle (28) mit einem Sonnenrad (30) des
1.6.11
1.6.21
Planetengetriebes gekoppelt ist,
gekennzeichnet durch
1.71
einen Freilauf (32) zwischen einem der Antriebe oder einer
mit diesem Antrieb gekoppelten Welle zweiten Antriebswelle
(28) und einem weiteren Element,
1.81
das ein Gehäuse eines des Elektromotors (26) ist, angeordnet
ist,
dadurch gekennzeichnet dass
1.9
das bewegliche Bauteil (24) der Getriebeölpumpe (12)
zwischen dem Elektromotor (26) und dem Planetengetriebe
angeordnet ist,
1.10
die zweite Antriebswelle (28) abschnittsweise von dem
beweglichen Bauteil (24) der Getriebeölpumpe (12)
umschlossen ist.
- 7 –
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1
in den Merkmalen
1.72
ein Freilauf (32) zwischen einem dem weiteren der Antriebe
oder einer der mit diesem dem weiteren Antrieb und dem
Sonnenrad (30) gekoppelten zweiten Antriebswelle (28) und
einem weiteren Element,
1.92
das bewegliche Bauteil (24) der Getriebeölpumpe (12)
bezüglich einer Axialrichtung der zweiten Antriebswelle (28)
axial zwischen dem Elektromotor (26) und dem
Planetengetriebe angeordnet ist,
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 2
durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale
1.11
der Freilauf (32) dazu eingerichtet ist, das Sonnenrad (30) zu
blockieren, auch wenn der Elektromotor (26) ausgeschaltet
ist, und
1.12
das Kraftfahrzeug dazu eingerichtet ist, für den Fall, dass sich
die Verbrennungskraftmaschine (10) schneller als der
Elektromotor (26) dreht, den weitere Antrieb nicht zu
betreiben.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 3
durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale
1.13.1
die Summenwelle (22) auf einem Fortsatz des Sonnenrades
(30) gelagert ist,
1.13.2
1.13.3
das Hohlrad (18) auf der Summenwelle (22) gelagert ist,
die Lagerung des Hohlrads (18) und der Summenwelle (22)
bezüglich einer Axialrichtung der zweiten Antriebswelle (28)
axial in einem Bereich zwischen dem Hohlrad (18) und dem
beweglichen Bauteil (24) angeordnet ist.
- 8 –
Bezüglich des Wortlauts der nicht wörtlich wiedergegebenen Patentansprüche 2 bis
6 nach Hauptantrag, sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig aber unbegründet. Die geltend
gemachten Widerrufsgründe sind weiterhin gegeben. Das Patent ist zu Recht
widerrufen worden.
1.
Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift Absätze [0001] und [0002] ein
Kraftfahrzeug mit einem Getriebe und einer Getriebeölpumpe zum Fördern von
Getriebeöl in das bzw. in dem Getriebe.
1.1 Gemäß Absatz [0008] der Beschreibung der Streitpatentschrift ist die
Aufgabenstellung darin zu sehen, bei einem Kraftfahrzeug nach dem Oberbegriff
des Patentanspruchs 1 dafür zu sorgen, dass weniger Energie zum Betrieb der
Getriebeölpumpe benötigt wird.
1.2
Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst
werden (vergleiche Absatz [0008] der Streitpatentschrift).
1.3
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen auf
dem Gebiet der Kühlung und Schmierung von Getrieben, der mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von Pumpenantrieben von Getriebeölpumpen besitzt.
- 9 –
1.4
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine
patentgemäße Vorrichtung
Patentschrift Fig. 1
Fig. 1 der Streitpatentschrift zeigt schematisch die wesentlichen Bauteile einer
erfindungsgemäßen Vorrichtung mit einem (vierzylindrigen) Verbrennungsmotor 10,
der eine Welle 14 antreibt, die wiederum mit einem Zahnrad 16 verbunden ist, das
mit dem Hohlrad 18 eines Planetengetriebes bestehend aus Hohlrad 18, Planetenrädern 20, Planetenträger 22 und Sonnenrad 30 in Eingriff steht. Der Planetenträger 22 ist antriebstechnisch mit einem Bauteil 24 der Getriebeölpumpe 12
verbunden, das Sonnenrad 30 ist mit einer Welle 28 verbunden, die von einem
Elektromotor 26 angetrieben wird und durch einen Freilauf 32 bei Bedarf blockiert
werden kann. Einige Bauteile wie das radial äußere Bauteil des Freilaufs und die
Lagerungen der Wellen 14, 28 sind offenbar ortsfest lagefixiert, was durch die entsprechende Schraffierung (Symbol für ein Festlager) angedeutet ist. Weiter ist
ersichtlich, dass das innere Bauteil der Getriebeölpumpe mit dem Planetenträger
verbunden ist, das Hohlrad 18 auf dem Planetenträger und der Planetenträger auf
der Welle 28 gelagert ist.
- 10 –
Mit der Fig. 2 der Streitpatentschrift werden einige Bauteile der Anordnung gemäß
Fig. 1 relativ detailgetreu dargestellt, während auf wesentliche Bauteile wie den erfindungsgemäßen Freilauf
verzichtet wird, wobei auch
nicht erkennbar ist, wo ein
solcher Freilauf bei der in
Fig. 2 gezeigten Anordnung noch Platz finden soll,
und die Anordnung auch
entsprechend umkonstruiert werden müsste, um für
einen solchen Freilauf entsprechend Platz zu schaffen. Von den beschriebenen und in Fig. 1 angedeuteten
Gehäusen ist lediglich das Gehäuse der Getriebeölpumpe als solches im Schnitt
dargestellt. Ob der wiederum sehr schematisch dargestellte Elektromotor ohne oder
mit Gehäuse dargestellt sein soll, ist der Figur nicht zu entnehmen.
2.
Hinsichtlich der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag liegt der
Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor, insbesondere beruht sein
Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.1
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen näherer
Erörterung.
a) Entsprechend der Merkmale 1.1 bis 1.3 wird ein Fahrzeug mit einem Getriebe
und einer Getriebeölpumpe beansprucht, wobei die Getriebeölpumpe nach
Merkmal 1.3 dazu geeignet sein muss, Getriebeöl innerhalb des Getriebes zu
fördern, oder in das Getriebe hinein zu fördern.
b) Ein bewegliches Bauteil der Getriebeölpumpe soll gemäß Merkmal 1.4 mit einer
Summenwelle eines Planetengetriebes gekoppelt sein. Eine Summenwelle steht
dabei als feststehender Begriff dafür, dass es sich um die (betragsmäßige)
Momentensumme der (wenigstens) beiden anderen Drehelemente handeln
- 11 –
muss. Entsprechend der Definition aus der Nichtpatentliteratur NPL1 Dubbel ist
die Summenwelle in einem Minusgetriebe eines einfachen Planetengetriebes
(bestehend aus Hohlrad, Planetenträger mit Planeten und Sonnenrad) immer
die mit dem Planetenträger verbundene Welle. Bei einem Plusgetriebe kann die
Hohlwelle oder der Planetenträger die Summenwelle sein, wie dies von der
Einsprechenden und Beschwerdegegnerin in ihrem Einspruchsschriftsatz vom
18. Mai 2018 zutreffend definiert wurde. In dem gezeigten Ausführungsbeispiel
ist zwar nur ein einfaches Planetengetriebe mit einem Hohlrad, mehreren (drei)
Planeten und einem Sonnenrad gezeigt, jedoch ist der Anspruch nicht darauf
beschränkt. Aufgrund der Bezeichnung „Summenwelle“ kommt jedoch ein (noch
einfacheres) Planetengetriebe, bestehend aus einem Zentralrad (Sonnen- oder
Hohlrad) und einem umlaufenden Steg mit Planeten nicht in Betracht.
Komplexere Planetengetriebe sind hingegen nicht ausgeschlossen.
c) Der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden wird auch dahingehend zugestimmt, dass alle Wellen (einschließlich Hohlrad) als Antriebswellen des
Planetengetriebes gemäß Merkmal 1.5 in Betracht kommen, sofern sie von einer
entsprechenden Antriebsquelle gespeist werden. Dementsprechend ist die
Summenwelle nicht ausgeschlossen, obwohl sie gleichzeitig als Abtriebswelle
des Planetengetriebes und Antriebswelle für das bewegliche Bauteil der
Getriebeölpumpe fungiert. Auch der (erste) Antrieb des Kraftfahrzeugs ist
allgemein gehalten. Demnach könnte es sich hierbei auch um einen Elektromotor handeln, wenngleich in der Beschreibung und im Ausführungsbeispiel ein
Verbrennungsmotor offenbart ist.
d) Mit dem Merkmal 1.6 wird analog zum Merkmal 1.5 eine zweite Antriebswelle
des Planetengetriebes beansprucht, deren (zugehöriger) Antrieb ebenfalls nicht
näher festgelegt ist. Demnach könnte es sich auch hier um einen Verbrennungsmotor, Elektromotor oder eine andere Antriebsquelle handeln.
e) Mit dem Merkmal 1.7 wird ein nicht weiter eingeschränkter Freilauf beansprucht.
Mit einem solchen Freilauf ist – unabhängig von seiner detaillierten Ausgestaltung – allgemein die Funktion einer Drehmomentübertragung in eine Drehrichtung und einer demgegenüber freien Drehbarkeit in die entgegengesetzte
Richtung als allgemeine Funktion vorauszusetzen, wobei hinsichtlich der Anbin-
- 12 –
dung seiner diese Funktion gewährleistenden Elemente (Innenring und Außenring) einerseits unterschieden wird zwischen dem Antrieb selbst und einer mit
diesem Antrieb gekoppelten Welle und andererseits einem zunächst nicht näher
bezeichneten weiteren Element, das gemäß Merkmal 1.8 dann aber als
Gehäuse eines Elektromotors festgelegt wird. Durch die Unterscheidung
zwischen Gehäuse des Elektromotors und Getriebegehäuse in der Beschreibung wird verdeutlicht, dass es sich hierbei um zwei räumlich zueinander
abgegrenzte oder abgrenzbare Gehäuse handelt. Die Unterscheidung zwischen
Antrieb bzw. einer mit diesem Antrieb gekoppelten Welle als einen Ort und dem
Gehäuse eines Elektromotors als den anderen Ort, zwischen denen sich der
Freilauf befinden soll, belegt die Auffassung der Beschwerdegegnerin und
Einsprechenden, dass das Merkmal 1.7 funktionell dahingehend aufzufassen ist,
dass sich der Freilauf lediglich im Kraftfluss zwischen diesen beiden Orten
befinden muss.
2.2 Ob der Gegenstand des Patents ausführbar offenbart ist, wovon der Senat
ausgeht, kann letztendlich dahingestellt bleiben, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags ist nicht patentfähig, insbesondere
beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter Fassung ist gegenüber den
von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften D1, D5 bis D8 und D10 neu.
In der D1 sind zwar die Merkmale 1.1 bis 1.3 und 1.5 offenbart, allerdings ist das
Merkmal 1.4 dort nicht realisiert, da es sich bei dem dortigen Bezugszeichen 61
nach obiger Auslegung nicht um eine anspruchsgemäße Summenwelle handelt.
Den aus den Druckschriften D5 bis D7 und D10 bekannten Gegenständen fehlt
jeweils jedenfalls das Merkmal 1.8, entsprechend der Auslegung bzw. Unterscheidung zwischen Gehäuse des Elektromotors und Getriebegehäuse.
- 13 –
Die aus der D8 bekannte Vorrichtung weist nicht das Merkmal 1.7 auf, da der
Freilauf OWC den Antrieben und dem Planetengetriebe nachgelagert ist.
Die von der Beschwerdeführerin als dem erteilten Patentgegenstand nach
Anspruch 1 am nächsten kommend angesehene Druckschrift D2 weist das
Merkmal 1.8 ebenfalls nicht auf.
b) Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag war ausgehend von der
Druckschrift D2 unter Berücksichtigung des Fachwissens und –könnens des
Fachmanns nahegelegt.
Aus der D2 ist in der Terminologie des erteilten Anspruchs 1 ein Kraftfahrzeug
gemäß Merkmal 1.1 bekannt mit einem Getriebe 16 gemäß Merkmal 1.2 und
entsprechend Absatz [0030], mit einer Getriebeölpumpe 18 zum Fördern von
Getriebeöl in das oder in dem Getriebe 16 gemäß Merkmal 1.3. Dabei ist gemäß
Merkmal 1.4 ein bewegliches Bauteil der Getriebeölpumpe mit einer Summenwelle 44 eines Planetengetriebes 16 gekoppelt, von dem eine erste Antriebswelle von einem Antrieb 12 des Kraftfahrzeugs bei dessen Betrieb angetrieben
wird, gemäß Merkmal 1.5, nach dem das Hohlrad 38 des Planetengetriebes 16
über eine Zahnradstufe 30, 46 durch einen Verbrennungsmotor 12 angetrieben
wird, und von dem eine zweite Antriebswelle 32 von einem weiteren Antrieb 14,
hier einem Elektromotor, antreibbar ist gemäß Merkmal 1.6. Weiter offenbart die
D2 einen Freilauf 58 zwischen einem der Antriebe 14 oder einer mit diesem
Antrieb gekoppelten Welle 32 und einem weiteren Element 60 gemäß Merkmal
1.7.
Ein Kraftfahrzeug mit einem Getriebe und mit einer Getriebeölpumpe nach dem
erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich von diesem
Stand der Technik durch das Merkmal 1.8, dass das weitere Element ein
Gehäuse eines Elektromotors ist.
Dieser Unterschied kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen.
- 14 –
Zwar bleibt in der D2 offen, wo der Freilauf 58 gehäusefest abgestützt wird.
Offenbart ist ein „Gehäuse“ bzw. eine „gehäuseseitige Verbindung 60 des
Freilaufs“ entsprechend den Absätzen [0023] und [0044].
Der Fachmann zieht die ihm bekannten Gehäuse des Getriebes oder der
weiteren Zusatzaggregate wie hier des Elektromotors dabei als gleichwertige
Alternativen in Erwägung. Ausgehend von dem in D2 in Fig. 1 dargestellten
schematischen Aufbau und der Berücksichtigung des dortigen Hinweises im
Absatz [0010], wonach ein kompakter Aufbau anzustreben ist, wird der
Fachmann im Bestreben, eine kompakte Lösung zu realisieren, den Freilauf 58
am Gehäuse des Elektromotors 14 abstützen, nachdem dieses räumlich
benachbart zum Freilauf angeordnet ist.
Damit kommt es auf die Kombinationen der aus der D2 bekannten Anordnung
mit einer der aus der D3, der D4, der D9 oder der D12 bekannten Anordnungen
nicht mehr an, da sie, sofern der Fachmann sie überhaupt miteinander
kombinieren würde, dem erteilten Gegenstand nicht näher kommen.
2.3
Da sich der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags als nicht
gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Patentansprüche 2
bis 6 nach Hauptantrag, denn über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines
Patents kann nur als Ganzes entschieden werden (BGH, Beschluss vom 27.6.2007
- X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. - Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH, Beschluss vom 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches
Speicherheizgerät).
3.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht
aufrechterhalten werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bedürfen näherer
Erörterung.
- 15 –
a) Bezüglich der Merkmale 1.1 bis 1.4 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag
verwiesen.
b) Das hinzugekommene Merkmal 1.4.11 legt nun fest, dass die Summenwelle des
Planetengetriebes dessen Planetenträger sein soll.
c) Mit den Merkmalen 1.51, 1.5.11 und 1.5.21 wird nun konkret der in Fig. 1
dargestellte Antrieb bestehend aus Verbrennungsmotor, erster Antriebswelle,
damit gekoppeltem Abtriebsrad, und wiederum damit kämmendem Hohlrad des
Planetengetriebes beansprucht.
d) Der weitere Antrieb wird im Folgenden als Elektromotor festgelegt (Merkmal
1.6.11), der eine zweite Antriebswelle antreibt (Merkmal 1.61), wobei mit dem
Merkmal 1.6.21 konkret festgelegt wird, dass die zweite Antriebswelle mit einem
Sonnenrad des Planetengetriebes gekoppelt sein soll.
e) Mit der Umformulierung der Merkmale 1.71 und 1.81 beschränkt sich die
Anordnung des Freilaufs auf den zweiten Antrieb, wobei aufgrund der
Verwendung des bestimmten Artikels für den Elektromotor auch konkretisiert ist,
dass es sich bei dem Gehäuse des Elektromotors um das Gehäuse des zweiten
Antriebs handelt.
f) Mit dem Merkmal 1.9 wird beansprucht, dass das bewegliche Bauteil der
Getriebeölpumpe zwischen dem Elektromotor und dem Planetengetriebe angeordnet sein soll. Hierbei handelt es sich um eine räumlich geometrische Zuordnung, wobei offen bleibt, ob „zwischen“ in axialer und/oder in radialer Richtung
anzusehen ist.
g) Dass die zweite Antriebswelle gemäß Merkmal 1.10 abschnittweise von dem
beweglichen Bauteil der Getriebeölpumpe umschlossen sein soll, entspricht der
Darstellung in Fig. 2 und ist selbsterklärend.
3.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1
ist nicht patentfähig, insbesondere beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu, da keine
der im Verfahren befindlichen Druckschriften einen Gegenstand mit allen
Merkmalen offenbart.
- 16 –
Nachdem der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bereits neu
ist, gilt dies umso mehr für den weiter eingeschränkten Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Durch die Präzisierungen in den Merkmalen
1.5, 1.6 und 1.7 und insbesondere die Aufnahme der Merkmale 1.5.21, 1.6.11,
1.6.21, 1.9 und 1.10 ist der beanspruchte Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag auch gegenüber den Druckschriften D1, D5 bis
D8 und D10 in jedem Fall neu.
Die Merkmale 1.9 und 1.10 gehen aus keiner der oben genannten Druckschriften hervor.
b)
Der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist ausgehend von
dem aus der Druckschrift 2 bekannten Gegenstand in Zusammenschau mit
der Druckschrift D16 unter Berücksichtigung des Fachwissens und –könnens
des Fachmanns nahegelegt.
Aus der D2 ist in der Terminologie des Anspruchs 1 ein Kraftfahrzeug gemäß
Merkmal 1.1 bekannt mit einem Getriebe 16 gemäß Merkmal 1.2 und
entsprechend Absatz [0030], mit einer Getriebeölpumpe 18 zum Fördern von
Getriebeöl in das oder in dem Getriebe 16 gemäß Merkmal 1.3. Dabei ist
gemäß Merkmal 1.4 ein bewegliches Bauteil der Getriebeölpumpe mit einer
Summenwelle 44 eines Planetengetriebes 16 gekoppelt, wobei die
Summenwelle 44 ein Planetenträger des Planetengetriebes entsprechend
dem Merkmal 1.4.11 ist. Ein Antrieb 12 des Kraftfahrzeugs ist gemäß Merkmal
1.51 dazu eingerichtet, bei dessen Betrieb eine erste Antriebswelle 26
anzutreiben, wobei als Antrieb gemäß Merkmal 1.5.11 eine Verbrennungskraftmaschine vorgesehen ist, was dort dem Absatz [0003] zu entnehmen ist.
- 17 –
Die dortige Fig. 1 zeigt außerdem, dass gemäß Merkmal 1.5.21 die erste
Antriebswelle 26 mit einem Abtriebsrad 30 verbunden ist, welches mit dem
Hohlrad 38 des Planetengetriebes 16 kämmt. Darüber hinaus ist auch dort
gemäß Merkmal 1.61 ein weiterer Antrieb 14 dazu eingerichtet, eine zweite
Antriebswelle 32 anzutreiben, wobei der weitere Antrieb gemäß Merkmal
1.6.11 ein Elektromotor ist, was in dem dortigen Absatz [0032] offenbart ist.
Aus der dortigen Figur 1 ist wiederum ersichtlich, dass gemäß Merkmal 1.6.21
die zweite Antriebswelle 32 mit einem Sonnenrad 36 des Planetengetriebes
16 gekoppelt ist, das von einem weiteren Antrieb 14, hier einem Elektromotor,
antreibbar ist, gemäß Merkmal 1.6. Weiter offenbart die D2 einen Freilauf 58
zwischen einem der Antriebe 14 oder einer mit diesem Antrieb gekoppelten
zweiten Antriebswelle 32 und einem weiteren Element 60 gemäß Merkmal
1.71.
Ein Kraftfahrzeug mit einem Getriebe und mit einer Getriebeölpumpe nach
dem Patentanspruch 1 des geltenden Hilfsantrags unterscheidet sich von
diesem Stand der Technik zum Einen durch das Merkmal 1.81, dass das
weitere Element ein Gehäuse des Elektromotors 14 sein soll, zum Anderen
durch das Merkmal 1.9, wonach das bewegliche Bauteil der Getriebeölpumpe zwischen dem Elektromotor und dem Planetengetriebe angeordnet
sein soll, und durch das Merkmal 1.10, wonach die zweite Antriebswelle
- 18 –
abschnittsweise von dem beweglichen Bauteil der Getriebeölpumpe
umschlossen sein soll.
Diese Unterschiede können eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht
begründen.
Bezüglich des Merkmals 1.81 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag
verwiesen. Für den Fachmann besteht jedoch nicht zuletzt durch den Hinweis
im Absatz
[0010] eine Veranlassung, den aus der D2 bekannten,
schematisch dargestellten Aufbau möglichst kompakt zu gestalten, was dort
als objektive Aufgabe anzusehen ist. Dabei ist es entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden unerheblich, dass diese
Aufgabe von der patentgemäßen Aufgabe abweicht. Auf der gebotenen
Suche nach hierfür im Stand der Technik bereits vorhandenen Lösungen wird
ihm auch die Druckschrift D16 auffallen, die einen solchen kompakten Aufbau
für die Komponenten Elektromotor, Planetengetriebe und Getriebeölpumpe
zeigt und sich mit dem gleichen Problem wie die D2 beschäftigt.
- 19 –
Aus der dortigen Figur 1 der D16 ist ersichtlich, dass das bewegliche Bauteil
42, 46 der Getriebeölpumpe 16 (axial) zwischen dem Elektromotor 12 und
dem Planetengetriebe 14 entsprechend dem Merkmal 1.9 angeordnet ist.
Und auch dort ist die Antriebswelle 32 abschnittsweise von dem beweglichen
Bauteil 42, 46 der Getriebeölpumpe 16 umschlossen. Auf die Möglichkeit
einen Freilauf vorzusehen, den der Fachmann entsprechend dem in der D2
vorgesehenen Kraftfluss realisiert, wird dort im Absatz [0004] hingewiesen.
Eine zur Fig. 1 der D16 gespiegelte Anordnung ist ohne konstruktiven
Aufwand auf eine Anordnung, wie sie aus der D2 bekannt ist, zu übertragen.
Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu
einem Gegenstand, wie er mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1
unter Schutz gestellt werden soll.
4.
Das Patent ist auch in der Fassung des Hilfsantrags 2 nicht aufrechtzuerhalten, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1
Das gegenüber dem Hilfsantrag 1 geänderte Merkmal 1.7.12 legt die
Anordnung des Freilaufs im Kraftfluss des zweiten Antriebs fest, während das
gegenüber dem Merkmal 1.9 des Hilfsantrag 1 geänderte Merkmal 1.92 präzisiert,
dass das bewegliche Bauteil der Getriebeölpumpe bezogen auf die Axialrichtung
der zweiten Antriebswelle zwischen dem Elektromotor und dem Planetengetriebe
angeordnet sein soll.
4.2
Keine der beiden gegenüber dem nicht patentfähigen Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen kann eine
erfinderische Tätigkeit begründen.
Die oben genannten Anordnungen ergeben sich bei der zum Hilfsantrag 1 bereits
ausgeführten Übertragung des Gegenstands, wie er in der Fig. 1 der D16 offenbart
ist, auf eine in der Fig. 1 der D2 schematisch dargestellte Anordnung automatisch.
Dabei ist der Freilauf auch bei der aus der D2 bekannten Anordnung im Kraftfluss
des weiteren Antriebs angeordnet (Merkmal 1.7.12), während bereits zum
- 20 –
Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde, dass das bewegliche Bauteil 42, 46 der Getriebeölpumpe 16 der D16 axial zwischen dem Elektromotor 12 und dem Planetengetriebe
14 angeordnet ist.
5.
Hinsichtlich der Fassung nach Hilfsantrag 3 liegt ebenfalls der Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1
Die zusätzlich gegenüber dem Hilfsantrag 2 in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale 1.11 und 1.12 bedürfen näherer Erörterung.
Dass der Freilauf dazu eingerichtet sein soll, das Sonnenrad auch bei ausgeschaltetem Elektromotor zu blockieren (Merkmal 1.11), betrifft ebenso wie die
Einrichtung des Kraftfahrzeugs, den weitere[n] Antrieb nicht zu betreiben, falls sich
der Verbrennungsmotor schneller dreht als der weitere Antrieb (Merkmal 1.12),
lediglich deren Eignung zur Umsetzung solcher Maßnahmen. Vorgaben, wie diese
Maßnahmen umzusetzen sind, macht der Anspruch nicht.
5.2
Die Merkmale 1.11 und 1.12 sind zwar ursprünglich offenbart (vergleiche
Absätze [0008], [0009] der Offenlegungsschrift bezüglich Merkmal 1.11; Absatz
[0014] der Offenlegungsschrift bezüglich Merkmal 1.12), können gegenüber dem
nicht patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 eine
erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen.
Wie aus der Patentschrift selbst hervorgeht, ermöglicht der Freilauf aufgrund seiner
Funktionalität und seiner beanspruchten Anordnung im Kraftfluss des weiteren
Antriebs bereits die Blockierung des Sonnenrads sowie die Abschaltung des
weiteren Antriebs bei höheren Drehzahlen (vergleiche Absätze [0010], [0017]). Eine
solche Eignung ergibt sich damit zwangsläufig auch für einen Gegenstand, wie er
mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beansprucht wurde, dessen gleicher
Aufbau aus einer Zusammenschau der Druckschriften D2 und D16 nahegelegt ist,
wie zum Hilfsantrag 2 begründet wurde.
- 21 –
6.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags 4 ist das Patent nicht aufrechtzuerhalten, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen und daher unzulässig geändert.
6.1
Die gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hinzugefügten
Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 bedürfen näherer Erörterung.
Soweit die Summenwelle auf dem Fortsatz des Sonnenrads (Merkmal 1.13.1) und
das Hohlrad auf der Summenwelle gelagert werden sollen (Merkmal 1.13.2), ist von
Radiallagerungen auszugehen.
Mit dem Merkmal 1.13.3 sollen diese Lagerungen von Hohlrad und Summenwelle
hinsichtlich ihrer Anordnung in Axialrichtung festgelegt werden, nämlich auf einen
Bereich zwischen dem Hohlrad und dem beweglichen Bauteil 24 der
Getriebeölpumpe.
6.2
Ein Gegenstand, der die Merkmale 1.13.1, 1.13.2 und 1.13.3 aufweist, ist in
den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart.
- 22 –
a)
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand mit den beanspruchten
Lagerungen für den Fachmann überhaupt ausführbar wäre. Soweit die
Summenwelle auf dem Fortsatz des Sonnenrads gelagert werden soll
(Merkmal 1.13.1), das Hohlrad auf der Summenwelle gelagert sein soll
(Merkmal 1.13.2), ist wie oben ausgeführt von Radiallagerungen auszugehen. Eine solche Radiallagerung des Hohlrads kann jedoch nicht in Axialrichtung betrachtet axial zwischen dem Hohlrad und dem beweglichen
Bauteil angeordnet sein, wie dies mit dem Merkmal 1.13.3 gefordert wird.
b)
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin verweist selbst als einzigen
Offenbarungsort für die genannten Merkmale auf die Fig. 2 der Patentschrift,
die auch den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht. Dieser Figur
ist zwar die prinzipielle Anordnung der Bauteile des Planetengetriebes
zueinander, nämlich Sonnenrad 30, Summenwelle (Planetenträger) 22,
Planetenräder 20 und Hohlrad 18 zu entnehmen, wobei für den Fachmann
selbstverständlich ist, welche Bauteile zueinander beweglich gelagert sein
müssen, um die Funktionsweise des Planetengetriebes zu gewährleisten.
Auch eine Anordnung der oben genannten Bauteile zu den weiteren in der
Figur dargestellten Bauteilen kann der Figur ansatzweise entnommen
werden. Allerdings sind in der Figur keine konstruktiven Details wie Verzahnungen, Befestigungen zwischen einzelnen Bauteilen oder Lagerungen
dargestellt. Damit ändern die in den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4
aufgenommenen Merkmale 1.13.1, 1.13.2 und 1.13.3 betreffend die
Lagerung der Bauteile des Planetengetriebes, die dem ursprünglich angemeldeten Gegenstand nicht als erfindungswesentlich zu entnehmen waren,
diesen in unzulässiger Weise.
7. Ob das Streitpatent auch aus den anderen von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen zu widerrufen ist, bedarf angesichts der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie dem unzulässig geänderten Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 4 keiner abschließenden Entscheidung.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Uhlmann
Herbst
Maierbacher