Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 11.12.2023 – 8 Ni 12/23 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:111223B8Ni12.23EP.0
beglaubigte Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
8 Ni 12/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:111223B8Ni12.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 667 676
(DE 60 2008 054 404)
hat der 8. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts
am
11. Dezember 2023 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Altvater, Dr. Meiser, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 667 676 wird im Umfang seiner
Patentansprüche 1, 3, 5, 6, 9 und 10 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch
teilweise für nichtig erklärt, dass diese Ansprüche – bei
Streichung der Ansprüche 5 und 9 – folgende Fassung
erhalten:
1.
A mobile station device
included
in a mobile
communication system, the mobile station device comprising:
a receiver configured to receive, on a physical downlink
control channel from a base station device, control information
having a downlink control information format and being
addressed to the mobile station,
wherein the downlink control information format is used with a same total number of bits for downlink scheduling and an uplink synchronization request,
in a case that the downlink control information format is used for the downlink scheduling, the control information provides a downlink resource assignment,
in a case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, a preset value is set for a field of the downlink resource assignment, and
wherein at least one of the following applies:
(i) in the case that the downlink control information format
is used for the downlink scheduling, the control information
provides no uplink resource assignment; or
(ii) in the case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, the control information further provides an identification number specifying a random access preamble; or
(iii) in the case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, the control information further includes a signature field providing an identification number specifying a random access preamble, wherein 6 bits are allocated to the signature field.
3. A processing method for a mobile station device included in a mobile communication system, the processing method comprising:
receiving, on a physical downlink control channel from a base station device, control information having a downlink control information format and being addressed to the mobile station,
wherein the downlink control information format is used with a same total number of bits for downlink scheduling and an uplink synchronization request,
in a case that the downlink control information format is used for the downlink scheduling, the control information provides a downlink resource assignment,
in a case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, a preset value is set for a field of the downlink resource assignment, and
wherein at least one of the following applies:
(i) in the case that the downlink control information format is used for the downlink scheduling, the control information provides no uplink resource assignment; or
(ii) in the case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, the
control information further provides an identification number specifying a random access preamble; or
(iii) in the case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, the control information further includes a signature field providing an identification number specifying a random access preamble, wherein 6 bits are allocated to the signature field.
6. The mobile station according to claim 1, wherein in the case that the control information format is used for the uplink synchronization request, further provides a region on a radio frame available for the random access.
the control
information
The processing method according to claim 3, wherein 10. in the case that the control information format is used for the uplink synchronization request, the control information further provides a region on a radio frame available for the random access.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 %
und die Beklagte 60 %.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird endgültig auf 1.250.000,-- Euro
festgesetzt.
Tatbestand§
Die Teilnichtigkeitsklage richtet sich gegen das u.a. mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 2 667 676, das auf einer
Teilanmeldung
zur
europäischen
Patentanmeldung
08777144.0
(Stammanmeldung, offengelegt als EP 2 124 362 A1) vom 18. August 2009 beruht,
die ihrerseits auf die internationale Anmeldung PCT/JP2008/060706 (offengelegt
als WO 2008/153078 A1) zurückgeht, am 11. Juni 2008 unter Inanspruchnahme der
Priorität der japanischen Patentanmeldung 2007-155 289 vom 12. Juni 2007
angemeldet und dessen Erteilung am 7. März 2018 veröffentlicht worden ist. Als
Patentinhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr.
60 2008 054 404 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Basisstation,
Mobilstation, und Verfahren zur Anforderung von Uplink-Synchronisation“ war zum
Zeitpunkt der Einreichung der Nichtigkeitsklage (8. Januar 2020) die Beklagte
eingetragen, seit 7. Dezember 2021 wird als Patentinhaberin im Register die
M… Co., Ltd. (Tokio, Japan) geführt.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung zwölf Ansprüche mit u.a. den
unabhängigen Patentansprüchen 1 und 3 sowie den auf den Anspruch 1
rückbezogenen Unteransprüchen 5 und 6 sowie den auf den Anspruch 3
rückbezogenen Unteransprüchen 9 und 10.
Der erteilte Patentanspruch 1 (mit Korrekturen der deutschsprachigen Version)
lautet wie folgt:
in
der
Verfahrenssprache
Übersetzung gemäß Streitpatent
Englisch
M1
A mobile station device included
Mobilstationsvorrichtung, die
in
in a mobile communication
einem
system, the mobile station device
Mobilkommunikationssystem
comprising:
enthalten
ist,
wobei
die
Mobilstationsvorrichtung umfasst:
M1.1
a receiver configured to receive,
einen Empfänger,
der
dafür
eingerichtet ist, […] zu empfangen,
M1.2
on a physical downlink control
auf
einem
physikalischen
channel
from a base station
Downlink-Steuerkanal von einer
device,
Basisstationsvorrichtung
M1.3
control information
eine Steuerungsinformation
M1.3.1
having a
downlink
control
die
ein
Downlinkinformation format
Steuerungsinformationsformat
aufweist
M1.3.2
and being addressed
to
the
und an die Mobilstation adressiert
mobile station,
ist,
M1.4
wherein
the downlink control
wobei
das
Downlinkinformation format is used with a
Steuerungsinformationsformat mit
same total number of bits for
einer gleichen Gesamtzahl von Bits
downlink scheduling and a
für ein Downlink-Scheduling und
random access order,
eine
Direktzugriffsanweisungreihenfolge
verwendet wird,
M1.4.1
in a case
that the downlink
falls
das
Downlinkcontrol information format is used
Steuerungsinformationsformat
für
for the downlink scheduling, the
das
Downlink-Scheduling
control information provides a
verwendet
wird,
downlink resource assignment,
Steuerungsinformation
die
eine
and
Downlink-Ressourcenzuweisung
vorsieht und
M1.4.2
in a case
that the downlink
falls
das
Downlinkcontrol information format is used
Steuerungsinformationsformat
für
for the random access order, a
die
preset value is set for a field of
Direktzugriffsanweisungreihenfolge
the
downlink
resource
verwendet wird, ein voreingestellter
assignment.
Wert für ein Feld der Downlink-
Ressourcenzuweisung eingestellt
wird.
Der erteilte Patentanspruch 3 lautet (mit Korrekturen der deutschsprachigen
Version) wie folgt:
in
der
Verfahrenssprache
Übersetzung gemäß Streitpatent
Englisch
M3
A processing method for a mobile
Verarbeitungsvfahren [sic] für eine
station device
included
in a
Mobilstationsvorrichtung, die
in
mobile communication system,
einem
the
processing
method
Mobilkommunikationssystem
comprising:
enthalten
ist,
wobei
das
Verarbeitungsverfahren umfasst:
M3.1
M3.2
receiving,
Empfangen,
on a physical downlink control
auf
einem
physikalischen
channel
from a base station
Downlink-Steuerkanal von einer
device,
Basisstationsvorrichtung,
M3.3
control information
einer Steuerungsinformation,
M3.3.1
having a
downlink
control
die
ein
DownIinkinformation format
Steuerungsinformationsformat
aufweist
M3.3.2
and being addressed to
the
und an die Mobilstation adressiert
mobile station,
ist,
M3.4
wherein
the downlink control
wobei
das
Downlinkinformation format is used with a
Steuerungsinformationsformat mit
same total number of bits for
einer gleichen Gesamtzahl von Bits
downlink scheduling and a
für ein Downlink-Scheduling und
random access order,
eine
Direktzugriffsanweisungreihenfolge
verwendet wird,
M3.4.1
in a case
that the downlink
falls
das
Downlinkcontrol information format is used
Steuerungsinformationsformat
für
for the downlink scheduling, the
das
Downlink-Scheduling
control information provides a
verwendet
wird,
downlink resource assignment,
Steuerungsinformation
die
eine
and
Downlink-Ressourcenzuweisung
vorsieht und
M3.4.2
in a case
that the downlink
falls
das
Downlinkcontrol information format is used
Steuerungsinformationsformat
für
for the random access order, a
die
preset value is set for a field of
Direktzugriffsanweisungreihenfolge
the
downlink
resource
verwendet wird, ein voreingestellter
assignment.
Wert für ein Feld der Downlink-
Ressourcenzuweisung eingestellt
wird.
Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 5, 6, 9 und 10 wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin greift das Streitpatent
teilweise an, nämlich im Umfang der
Patentansprüche 1, 3, 5, 6, 9 und 10. Sie hat die Nichtigkeitsgründe der
unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender
Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend gemacht. Die Beklagte verteidigt das
Streitpatent in Bezug auf die angegriffenen Patentansprüche nach Hauptantrag nur
noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und hilfsweise mit mehreren
geänderten Fassungen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das europäische Patent 2 667 676 im Umfang der Ansprüche 1, 3, 5, 6, 9
und 10 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
für nichtig zu erklären, soweit es nicht von der Beklagten verteidigt wird.
Die weitergehende Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. November 2023
zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, wie erkannt.
Wegen der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen I, IIa bis IId, IIIa bis
IIId, IVa bis IVd, V wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. November 2023
verwiesen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 hat der vormals zuständige 6. Nichtigkeitssenat,
Az.: 6 Ni 2/20, den Streitwert für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren auf
1.250.000,-- Euro im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung im Urteil vom
23. Juli 2020 im parallelen Verletzungsverfahren mit mehreren Beklagten und der
hiesigen Klägerin als Nebenintervenientin vor dem Landgericht München I, Az.:
7 O 8818/19, für den Zeitraum ab 20. September 2019 mit 1 Million Euro
festgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Die Beklagte ist
trotz Umschreibung der
Patentinhaberschaft
auf
die
M…
Co.,
Ltd.
nach
Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage auch weiterhin als Prozessstandschafterin
passiv prozessführungsbefugt (zur Änderung der Rechtsinhaberschaft während des
Nichtigkeitsverfahrens vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 81, Rn. 119
m.w.N.). Denn die Veräußerung und Umschreibung des Streitpatents während des
Nichtigkeitsverfahrens haben für sich keinen Einfluss auf die Beklagtenstellung
(§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO).
Die Teilnichtigkeitsklage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im Umfang
der angegriffenen Patentansprüche 1, 3, 5, 6, 9 und 10 für nichtig zu erklären ist,
soweit es über die von der Beklagten nach Hauptantrag zulässigerweise beschränkt
verteidigte und von der Klägerin nicht angegriffene Fassung - wie aus dem Tenor
ersichtlich – hinausgeht. Über die weitergehende Nichtigkeitsklage war nicht mehr
zu entscheiden, nachdem die Klägerin insoweit die Klage zurückgenommen hat. Auf
die mit den Hilfsanträgen der Beklagten verteidigten geänderten Fassungen des
Streitpatents kam es damit nicht mehr an.
I.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch
in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang,
in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu
erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2007, 404, Rdn. 15 – Carvedilol II;
GRUR 2011, 707, Rdn. 8 – Dentalgerätesatz; Urteil vom 21. März 2017, X ZR 19/15,
Rdn. 19 - juris).
Durch die von der Beklagten nach Hauptantrag geänderte Fassung der
Patentansprüche 1, 3, 6 und 10 bei Streichung der Ansprüche 5 und 9 ist das
Streitpatent im angegriffenen Umfang in zulässiger Weise beschränkt worden.
Von der angegriffenen, erteilten Fassung unterscheidet sich die verteidigte Fassung
des Patentanspruchs 1 sowie des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag – neben
einer grammatikalischen Anpassung (Streichung bzw. Ergänzung von „and“) in den
Merkmalen M1.4.1 und M1.4.2 bzw. M3.4.1 und M3.4.2 – durch
-
-
Ersetzung des Begriffs „random access order“ durch den Begriff „uplink
synchronisation request“ in den Merkmalen M1.4 und M1.4.2 bzw. M3.4 und
M3.4.2; sowie
die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale, die lauten:
„wherein at least one of the following applies:
(i)
in the case that the downlink control information format is used for the
downlink scheduling, the control information provides no uplink
resource assignment; or
(ii)
in the case that the downlink control information format is used for the
uplink synchronization request, the control information further provides
an identification number specifying a random access preamble; or
(iii)
in the case that the downlink control information format is used for the
uplink synchronization request, the control information further includes
a signature field providing an identification number specifying a random
access preamble, wherein 6 bits are allocated to the signature field.”
Durch die Ersetzung des Begriffs
„random access order“
(dtsch.:
Direktzugriffsanweisung) durch den Begriff „uplink synchronisation request“ (dtsch.:
Uplink-Synchronisationsaufforderung) in den Merkmalen M1.4 und M1.4.2 bzw.
M3.4 und M3.4.2 wird der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 nach
Hauptantrag auf die in den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung (veröffentlicht
als EP 2 124 362 A1) offenbarte Ausführungsform beschränkt, wonach die gleiche
Gesamtzahl
von Bits
des Downlink-Steuerungsinformationsformats
im
Zusammenhang mit dem Beibehalten einer Uplink-Synchronisation (d. h. „downlink
scheduling“) und der Aufforderung zu einer Uplink-Synchronisation (d. h. „uplink
synchronisation request“) verwendet wird (vgl. Seite 11, Zeilen 33 bis 36 und
Seite 23, Zeilen 5 und 6 der Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung bzw.
Spalte 12, Zeilen 14 bis 19 und Spalte 24, Zeilen 31 bis 34 der Offenlegungsschrift
EP 2 124 362 A1).
Die in den Merkmalen M1.4 und M1.4.2 bzw. M3.4 und M3.4.2 vorgenommenen
Ersetzungen sind somit durch die Offenbarung der Anmeldeunterlagen der
Stammanmeldung gestützt.
Das zusätzlich aufgenommene Merkmal
(i)
in the case that the downlink control information format is used for the
downlink scheduling, the control information provides no uplink
resource assignment; or
besagt, dass falls das Downlink-Steuerungsinformationsformat für das Downlink-
Scheduling
verwendet wird, die Steuerungsinformation
keine Uplink-
Ressourcenzuweisung vorsieht.
Bei dem in der Figur 1 der Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung dargestellten
Ausführungsbeispiel
handelt
es
sich
um
ein Downlink-Steuerungsinformationsformat, das für Downlink-Scheduling verwendet wird. Dieses Format
weist u. a. ein 12 Bits umfassendes Feld „RESOURCE ASSIGNMENT“ auf, das der
Downlink-Ressourcenzuweisung dient. Das in der Figur 1 dargestellte Downlink-
Steuerungsinformationsformat weist darüber hinaus noch fünf weitere Felder auf,
wobei keines dieser Felder der Uplink-Ressourcenzuweisung dient (vgl. S. 10,
Z. 16 – 30 bzw. Sp. 10, Z. 41 – Sp. 12, Z. 7). Obwohl im Zusammenhang mit der
Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach der Figur 1 nicht explizit erwähnt
wird, dass mit diesem Downlink-Steuerungsinformationsformat keine „Uplink“-
Ressourcen zugewiesen werden („no uplink resource assignment“), wird dies vom
Fachmann – einen Ingenieur mit universitärem Abschluss (Diplom oder Master) der
Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik, der über eine mehrjährige
Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilfunksystemen unter
Berücksichtigung
von Mobilfunkstandards
und Übertragungstechnik
in
Mobilfunknetzen verfügt und der sich über aktuelle Entwicklungen auf diesem
Gebiet, auch hinsichtlich der LTE-Standardisierung, auf dem Laufenden hält – bei
der Würdigung
der Gesamtoffenbarung
der Anmeldeunterlagen
der
Stammanmeldung als offensichtlich mitgelesen.
Das zusätzlich aufgenommene Merkmal
(ii)
in the case that the downlink control information format is used for the
uplink synchronization request, the control information further provides
an identification number specifying a random access preamble; or
besagt, dass falls das Downlink-Steuerungsinformationsformat für die Uplink-
Synchronisationsaufforderung
verwendet wird, die Steuerungsinformation
außerdem eine
Identifikationsnummer vorsieht, welche eine Direktzugriffs-
Präambel spezifiziert.
Der Stammanmeldung kann entnommen werden, dass ein Direktzugriffsversuch
von einer Mobilstation entweder unter Verwendung einer „dedicated signature“ oder
unter Verwendung einer „random signature“ durchgeführt werden kann. Ob der
Direktzugriffsversuch unter Verwendung einer „dedicated signature“ oder unter
Verwendung einer „random signature“ durchgeführt werden soll, wird der
Mobilstation mittels eines 2 Bits umfassenden Felds „TYPE“ kommuniziert (vgl.
Figur 3; vgl. S. 11, Z. 15 – 17 bzw. Sp. 11, Z. 45 – 48).
Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 6, bei welchem eine „dedicated
signature“ verwendet wird, weist die Uplink-Synchronisationsaufforderung das in
der Figur 3 dargestellte Format auf (vgl. S. 16, Z. 32 bzw. Sp. 17, Z. 36 – 37).
Das in dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 3 dargestellte 6 Bits umfassende
Feld „SIGNATURE“ spezifiziert eine sog. „signature ID number“ (vgl. S. 11,
Z. 19 – 21 bzw. Sp. 11, Z. 52 – 55), die als Teil der von der Basisstation an die
Mobilstation gesendeten Downlink-Steuerungsinformation gesendet wird, wenn das
2 Bits umfassende Feld „TYPE“ anzeigt, dass für den Direktzugriffsversuch eine
„dedicated signature“ zu verwenden ist. In diesem Falle entspricht die „signature ID
number“ der „dedicated signature“, welche von der Basisstation an die Mobilstation
als Teil der Uplink-Synchronisationsaufforderung gesendet wird (vgl. Figur 6:
SIGNAL 6-1; vgl. S. 16, Z. 15 – S. 17, Z. 10 bzw. Sp. 17, Z. 8 – Sp. 18, Z. 10). Die
von der Mobilstation auf diese Weise empfangene „dedicated signature“ wird von
der Mobilstation ihrerseits mittels der Direktzugriffs-Präambel an die Basisstation
gesendet (vgl. Figur 6: SIGNAL 6-2; vgl. S. 4, Z. 41 – S. 5, Z. 2 und S. 22, Z. 8 – 12
bzw. Sp. 5, Z. 6 – 9 und Sp. 23, Z. 31 – 38).
Dies berücksichtigend versteht der Fachmann im Falle der Verwendung einer
„dedicated signature“ die in den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung
genannten Bezeichnungen „identification number“ und „signature ID number“ als
Synonyme, so dass das zusätzlich aufgenommenen Merkmal „(ii) …“ (s. o.) im Falle
der Verwendung einer „dedicated signature“ durch die Offenbarung der
Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung gestützt ist.
Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 7 wird eine „random signature“
verwendet, was der Mobilstation mittels des Felds „TYPE“ als Teil der Uplink-
Synchronisationsaufforderung dadurch angezeigt wird, dass das Feld „TYPE“ mit
einer Zufallssignatur gefüllt wird (vgl. S. 18, Z. 7 – 8 bzw. Sp. 19, Z. 9 – 10).
Nach dem Empfang der Uplink-Synchronisationsaufforderung wählt der Signatur-
Auswähler („signature selector“, 58) der Mobilstation zufallsabhängig eine Signatur
aus, welche als Teil der Direktzugriffs-Präambel von der Mobilstation an die
Basisstation übertragen wird (vgl. Figur 7: SIGNAL 7-2; vgl. S. 18, Z. 17 – 20 bzw.
Sp. 19, Z. 26 – 30). Die Verwendung dieser zufallsabhängig ausgewählten Signatur
(„random signature“) zum Spezifizieren einer Direktzugriffs-Präambel wird in den
Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung zwar nicht explizit genannt, sie ergibt
sich jedoch implizit aus dem in den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung
genannten E-UTRA-Standard
(„Non-Patent Document
3“),
der
der
Stammanmeldung zugrunde liegt und auf dem die Stammanmeldung aufbaut (vgl.
Figuren 3, 17 und 18; vgl. S. 2, Z. 11 – 18 bzw. Sp. 2, Z. 6 – 18 und Sp. 11,
Z. 45 – 48), insbesondere da unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung der
Anmeldunterlagen der Stammanmeldung nicht erkennbar ist, warum der Fachmann
der „random signature“ beim Einfügen in eine Direktzugriffs-Präambel durch die
Mobilstation eine andere Bedeutung für die Direktzugriffs-Präambel zurechnen
sollte, als für die „dedicated signature“.
Dies berücksichtigend ist das zusätzlich aufgenommenen Merkmal „(ii) …“ (s. o.) im
Falle der Verwendung einer „random signature“ ebenfalls durch die Offenbarung
der Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung gestützt.
Das zusätzlich aufgenommene Merkmal
(iii)
in the case that the downlink control information format is used for the
uplink synchronization request, the control information further includes
a signature field providing an identification number specifying a random
access preamble, wherein 6 bits are allocated to the signature field
besagt, dass falls das Downlink-Steuerungsinformationsformat für die Uplink-
Synchronisationsaufforderung
verwendet wird, die Steuerungsinformation
außerdem ein Signaturfeld umfasst, welches eine Identifikationsnummer vorsieht,
welche eine Direktzugriffs-Präambel spezifiziert, wobei dem Signaturfeld 6 Bits
zugeordnet sind.
Dieses zusätzlich aufgenommene Merkmal präzisiert im Vergleich zu dem
vorangegangenen Merkmal „(ii) …“ (s. o.), dass die Identifikationsnummer mittels
eines
6 Bits
umfassenden Signaturfeldes
als
Teil
der Downlink-
Steuerungsinformation von der Basisstation an die Mobilstation übertragen wird. Ein
6 Bits umfassendes Signatur-Feld („SIGNATURE“) ist Teil des in der Figur 3 der
Anmeldeunterlagen
der
Stammanmeldung
dargestellten
Downlink-
Steuerungsinformationsformats.
Auch das zusätzlich aufgenommenen Merkmal „(iii) …“ (s. o.) ist somit durch die
Offenbarung der Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung gestützt.
Die voranstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelten
in gleicher Weise für den Patentanspruch 3 nach Hauptantrag.
Da die Anmeldeunterlagen der (Teil-)Anmeldung, die dem Streitpatent zugrunde
liegen,
in allen
relevanten Punkten mit den Anmeldeunterlagen der
Stammanmeldung übereinstimmen, gelten die zuvor im Zusammenhang mit den
Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung genannten Aussagen in gleicher Weise
auch in Bezug auf die Anmeldeunterlagen der (Teil-)Anmeldung.
Die somit zulässige Beschränkung des Streitpatents im angegriffenen Umfang
durch die Beklagte und die Rücknahme der weitergehenden Nichtigkeitsklage durch
die Klägerin haben zur Folge, dass das Streitpatent entsprechend den
(übereinstimmenden) Anträgen beider Parteien ohne Sachprüfung des Restpatents
als rechtsbeständig gilt (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82, Rn. 127
m.w.N.; Schulte, PatG, 11. Aufl., § 81, Rn. 130 m.w.N., BPatG Urteil vom
17. März 2011, Az.: 2 Ni 21/09; Urteil vom 19. Februar 2013, Az.: 4 Ni 25/10 (EU)).
Das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1, 3, 5, 6, 9 und 10
war daher dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass diese Patentansprüche die
verteidigte Fassung nach Hauptantrag erhalten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 1. Alt.,
269 Abs, 3 Satz 2 ZPO. Die ausgeurteilte Kostenverteilung entspricht dem Anteil
des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Denn der wirtschaftliche Wert, der
dem Streitpatent
im angegriffenen Umfang aufgrund des als schutzfähig
verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der weitergehenden erteilten
Fassung mit der Einschränkung durch die drei neu aufgenommenen Merkmale
zukommt, ist deutlich verringert und mit ungefähr 40 % angemessen bewertet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren war gemäß § 2 Abs. 1, 2 PatKostG
i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG endgültig auf 1.250.000,-- Euro festzusetzen. Er entspricht
der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 23. Januar 2020 des
vormals zuständigen 6. Nichtigkeitssenats. Der Senat hält diesen Streitwert im
Hinblick auf die Streitwertfestsetzung im parallelen Verletzungsprozess vor dem
Landgericht München I betreffend den Zeitraum der Klageeinreichung der
Nichtigkeitsklage und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (Aufschlag 25 %, vgl. BGH, GRUR 2011, 757, Rn. 2 f. -
Nichtigkeitsstreitwert; Beschluss vom 16. Februar 2016 - X ZR 110/13, CIPR 2016,
69 Rn. 7; BGH GRUR 2013, 1287 f. - Nichtigkeitsstreitwert II) ebenfalls für
angemessen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Grote-Bittner
Altvater
Dr. Meiser
Dr. Haupt
Tischler
wr
beglaubigt
Weißenburger, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle