Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Urteil vom 11.12.2023 – 8 Ni 12/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:111223B8Ni12.23EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

beglaubigte Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:111223B8Ni12.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 667 676

(DE 60 2008 054 404)

hat der 8. Senat

(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts

am

11. Dezember 2023 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter

Dipl.-Ing. Altvater, Dr. Meiser, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 667 676 wird im Umfang seiner

Patentansprüche 1, 3, 5, 6, 9 und 10 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch

teilweise für nichtig erklärt, dass diese Ansprüche – bei

Streichung der Ansprüche 5 und 9 – folgende Fassung

erhalten:

1.

A mobile station device

included

in a mobile

communication system, the mobile station device comprising:

a receiver configured to receive, on a physical downlink

control channel from a base station device, control information

having a downlink control information format and being

addressed to the mobile station,

wherein the downlink control information format is used with a same total number of bits for downlink scheduling and an uplink synchronization request,

in a case that the downlink control information format is used for the downlink scheduling, the control information provides a downlink resource assignment,

in a case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, a preset value is set for a field of the downlink resource assignment, and

wherein at least one of the following applies:

(i) in the case that the downlink control information format

is used for the downlink scheduling, the control information

provides no uplink resource assignment; or

(ii) in the case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, the control information further provides an identification number specifying a random access preamble; or

(iii) in the case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, the control information further includes a signature field providing an identification number specifying a random access preamble, wherein 6 bits are allocated to the signature field.

3. A processing method for a mobile station device included in a mobile communication system, the processing method comprising:

receiving, on a physical downlink control channel from a base station device, control information having a downlink control information format and being addressed to the mobile station,

wherein the downlink control information format is used with a same total number of bits for downlink scheduling and an uplink synchronization request,

in a case that the downlink control information format is used for the downlink scheduling, the control information provides a downlink resource assignment,

in a case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, a preset value is set for a field of the downlink resource assignment, and

wherein at least one of the following applies:

(i) in the case that the downlink control information format is used for the downlink scheduling, the control information provides no uplink resource assignment; or

(ii) in the case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, the

control information further provides an identification number specifying a random access preamble; or

(iii) in the case that the downlink control information format is used for the uplink synchronization request, the control information further includes a signature field providing an identification number specifying a random access preamble, wherein 6 bits are allocated to the signature field.

6. The mobile station according to claim 1, wherein in the case that the control information format is used for the uplink synchronization request, further provides a region on a radio frame available for the random access.

the control

information

The processing method according to claim 3, wherein 10. in the case that the control information format is used for the uplink synchronization request, the control information further provides a region on a radio frame available for the random access.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 %

und die Beklagte 60 %.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird endgültig auf 1.250.000,-- Euro

festgesetzt.

Tatbestand§

Die Teilnichtigkeitsklage richtet sich gegen das u.a. mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 2 667 676, das auf einer

Teilanmeldung

zur

europäischen

Patentanmeldung

08777144.0

(Stammanmeldung, offengelegt als EP 2 124 362 A1) vom 18. August 2009 beruht,

die ihrerseits auf die internationale Anmeldung PCT/JP2008/060706 (offengelegt

als WO 2008/153078 A1) zurückgeht, am 11. Juni 2008 unter Inanspruchnahme der

Priorität der japanischen Patentanmeldung 2007-155 289 vom 12. Juni 2007

angemeldet und dessen Erteilung am 7. März 2018 veröffentlicht worden ist. Als

Patentinhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr.

60 2008 054 404 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Basisstation,

Mobilstation, und Verfahren zur Anforderung von Uplink-Synchronisation“ war zum

Zeitpunkt der Einreichung der Nichtigkeitsklage (8. Januar 2020) die Beklagte

eingetragen, seit 7. Dezember 2021 wird als Patentinhaberin im Register die

M… Co., Ltd. (Tokio, Japan) geführt.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung zwölf Ansprüche mit u.a. den

unabhängigen Patentansprüchen 1 und 3 sowie den auf den Anspruch 1

rückbezogenen Unteransprüchen 5 und 6 sowie den auf den Anspruch 3

rückbezogenen Unteransprüchen 9 und 10.

Der erteilte Patentanspruch 1 (mit Korrekturen der deutschsprachigen Version)

lautet wie folgt:

in

der

Verfahrenssprache

Übersetzung gemäß Streitpatent

Englisch

M1

A mobile station device included

Mobilstationsvorrichtung, die

in

in a mobile communication

einem

system, the mobile station device

Mobilkommunikationssystem

comprising:

enthalten

ist,

wobei

die

Mobilstationsvorrichtung umfasst:

M1.1

a receiver configured to receive,

einen Empfänger,

der

dafür

eingerichtet ist, […] zu empfangen,

M1.2

on a physical downlink control

auf

einem

physikalischen

channel

from a base station

Downlink-Steuerkanal von einer

device,

Basisstationsvorrichtung

M1.3

control information

eine Steuerungsinformation

M1.3.1

having a

downlink

control

die

ein

Downlinkinformation format

Steuerungsinformationsformat

aufweist

M1.3.2

and being addressed

to

the

und an die Mobilstation adressiert

mobile station,

ist,

M1.4

wherein

the downlink control

wobei

das

Downlinkinformation format is used with a

Steuerungsinformationsformat mit

same total number of bits for

einer gleichen Gesamtzahl von Bits

downlink scheduling and a

für ein Downlink-Scheduling und

random access order,

eine

Direktzugriffsanweisungreihenfolge

verwendet wird,

M1.4.1

in a case

that the downlink

falls

das

Downlinkcontrol information format is used

Steuerungsinformationsformat

für

for the downlink scheduling, the

das

Downlink-Scheduling

control information provides a

verwendet

wird,

downlink resource assignment,

Steuerungsinformation

die

eine

and

Downlink-Ressourcenzuweisung

vorsieht und

M1.4.2

in a case

that the downlink

falls

das

Downlinkcontrol information format is used

Steuerungsinformationsformat

für

for the random access order, a

die

preset value is set for a field of

Direktzugriffsanweisungreihenfolge

the

downlink

resource

verwendet wird, ein voreingestellter

assignment.

Wert für ein Feld der Downlink-

Ressourcenzuweisung eingestellt

wird.

Der erteilte Patentanspruch 3 lautet (mit Korrekturen der deutschsprachigen

Version) wie folgt:

in

der

Verfahrenssprache

Übersetzung gemäß Streitpatent

Englisch

M3

A processing method for a mobile

Verarbeitungsvfahren [sic] für eine

station device

included

in a

Mobilstationsvorrichtung, die

in

mobile communication system,

einem

the

processing

method

Mobilkommunikationssystem

comprising:

enthalten

ist,

wobei

das

Verarbeitungsverfahren umfasst:

M3.1

M3.2

receiving,

Empfangen,

on a physical downlink control

auf

einem

physikalischen

channel

from a base station

Downlink-Steuerkanal von einer

device,

Basisstationsvorrichtung,

M3.3

control information

einer Steuerungsinformation,

M3.3.1

having a

downlink

control

die

ein

DownIinkinformation format

Steuerungsinformationsformat

aufweist

M3.3.2

and being addressed to

the

und an die Mobilstation adressiert

mobile station,

ist,

M3.4

wherein

the downlink control

wobei

das

Downlinkinformation format is used with a

Steuerungsinformationsformat mit

same total number of bits for

einer gleichen Gesamtzahl von Bits

downlink scheduling and a

für ein Downlink-Scheduling und

random access order,

eine

Direktzugriffsanweisungreihenfolge

verwendet wird,

M3.4.1

in a case

that the downlink

falls

das

Downlinkcontrol information format is used

Steuerungsinformationsformat

für

for the downlink scheduling, the

das

Downlink-Scheduling

control information provides a

verwendet

wird,

downlink resource assignment,

Steuerungsinformation

die

eine

and

Downlink-Ressourcenzuweisung

vorsieht und

M3.4.2

in a case

that the downlink

falls

das

Downlinkcontrol information format is used

Steuerungsinformationsformat

für

for the random access order, a

die

preset value is set for a field of

Direktzugriffsanweisungreihenfolge

the

downlink

resource

verwendet wird, ein voreingestellter

assignment.

Wert für ein Feld der Downlink-

Ressourcenzuweisung eingestellt

wird.

Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 5, 6, 9 und 10 wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin greift das Streitpatent

teilweise an, nämlich im Umfang der

Patentansprüche 1, 3, 5, 6, 9 und 10. Sie hat die Nichtigkeitsgründe der

unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender

Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend gemacht. Die Beklagte verteidigt das

Streitpatent in Bezug auf die angegriffenen Patentansprüche nach Hauptantrag nur

noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung und hilfsweise mit mehreren

geänderten Fassungen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das europäische Patent 2 667 676 im Umfang der Ansprüche 1, 3, 5, 6, 9

und 10 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

für nichtig zu erklären, soweit es nicht von der Beklagten verteidigt wird.

Die weitergehende Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. November 2023

zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, wie erkannt.

Wegen der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen I, IIa bis IId, IIIa bis

IIId, IVa bis IVd, V wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. November 2023

verwiesen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren

einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 hat der vormals zuständige 6. Nichtigkeitssenat,

Az.: 6 Ni 2/20, den Streitwert für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren auf

1.250.000,-- Euro im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung im Urteil vom

23. Juli 2020 im parallelen Verletzungsverfahren mit mehreren Beklagten und der

hiesigen Klägerin als Nebenintervenientin vor dem Landgericht München I, Az.:

7 O 8818/19, für den Zeitraum ab 20. September 2019 mit 1 Million Euro

festgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. Die Beklagte ist

trotz Umschreibung der

Patentinhaberschaft

auf

die

M…

Co.,

Ltd.

nach

Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage auch weiterhin als Prozessstandschafterin

passiv prozessführungsbefugt (zur Änderung der Rechtsinhaberschaft während des

Nichtigkeitsverfahrens vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 81, Rn. 119

m.w.N.). Denn die Veräußerung und Umschreibung des Streitpatents während des

Nichtigkeitsverfahrens haben für sich keinen Einfluss auf die Beklagtenstellung

Die Teilnichtigkeitsklage ist insoweit begründet, als das Streitpatent im Umfang

der angegriffenen Patentansprüche 1, 3, 5, 6, 9 und 10 für nichtig zu erklären ist,

soweit es über die von der Beklagten nach Hauptantrag zulässigerweise beschränkt

verteidigte und von der Klägerin nicht angegriffene Fassung - wie aus dem Tenor

ersichtlich – hinausgeht. Über die weitergehende Nichtigkeitsklage war nicht mehr

zu entscheiden, nachdem die Klägerin insoweit die Klage zurückgenommen hat. Auf

die mit den Hilfsanträgen der Beklagten verteidigten geänderten Fassungen des

Streitpatents kam es damit nicht mehr an.

I.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch

in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird, in dem Umfang,

in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu

erklären ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH GRUR 2007, 404, Rdn. 15 – Carvedilol II;

GRUR 2011, 707, Rdn. 8 – Dentalgerätesatz; Urteil vom 21. März 2017, X ZR 19/15,

Rdn. 19 - juris).

Durch die von der Beklagten nach Hauptantrag geänderte Fassung der

Patentansprüche 1, 3, 6 und 10 bei Streichung der Ansprüche 5 und 9 ist das

Streitpatent im angegriffenen Umfang in zulässiger Weise beschränkt worden.

Von der angegriffenen, erteilten Fassung unterscheidet sich die verteidigte Fassung

des Patentanspruchs 1 sowie des Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag – neben

einer grammatikalischen Anpassung (Streichung bzw. Ergänzung von „and“) in den

Merkmalen M1.4.1 und M1.4.2 bzw. M3.4.1 und M3.4.2 – durch

-

-

Ersetzung des Begriffs „random access order“ durch den Begriff „uplink

synchronisation request“ in den Merkmalen M1.4 und M1.4.2 bzw. M3.4 und

M3.4.2; sowie

die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale, die lauten:

„wherein at least one of the following applies:

(i)

in the case that the downlink control information format is used for the

downlink scheduling, the control information provides no uplink

resource assignment; or

(ii)

in the case that the downlink control information format is used for the

uplink synchronization request, the control information further provides

an identification number specifying a random access preamble; or

(iii)

in the case that the downlink control information format is used for the

uplink synchronization request, the control information further includes

a signature field providing an identification number specifying a random

access preamble, wherein 6 bits are allocated to the signature field.”

Durch die Ersetzung des Begriffs

„random access order“

(dtsch.:

Direktzugriffsanweisung) durch den Begriff „uplink synchronisation request“ (dtsch.:

Uplink-Synchronisationsaufforderung) in den Merkmalen M1.4 und M1.4.2 bzw.

M3.4 und M3.4.2 wird der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 3 nach

Hauptantrag auf die in den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung (veröffentlicht

als EP 2 124 362 A1) offenbarte Ausführungsform beschränkt, wonach die gleiche

Gesamtzahl

von Bits

des Downlink-Steuerungsinformationsformats

im

Zusammenhang mit dem Beibehalten einer Uplink-Synchronisation (d. h. „downlink

scheduling“) und der Aufforderung zu einer Uplink-Synchronisation (d. h. „uplink

synchronisation request“) verwendet wird (vgl. Seite 11, Zeilen 33 bis 36 und

Seite 23, Zeilen 5 und 6 der Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung bzw.

Spalte 12, Zeilen 14 bis 19 und Spalte 24, Zeilen 31 bis 34 der Offenlegungsschrift

EP 2 124 362 A1).

Die in den Merkmalen M1.4 und M1.4.2 bzw. M3.4 und M3.4.2 vorgenommenen

Ersetzungen sind somit durch die Offenbarung der Anmeldeunterlagen der

Stammanmeldung gestützt.

Das zusätzlich aufgenommene Merkmal

(i)

in the case that the downlink control information format is used for the

downlink scheduling, the control information provides no uplink

resource assignment; or

besagt, dass falls das Downlink-Steuerungsinformationsformat für das Downlink-

Scheduling

verwendet wird, die Steuerungsinformation

keine Uplink-

Ressourcenzuweisung vorsieht.

Bei dem in der Figur 1 der Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung dargestellten

Ausführungsbeispiel

handelt

es

sich

um

ein Downlink-Steuerungsinformationsformat, das für Downlink-Scheduling verwendet wird. Dieses Format

weist u. a. ein 12 Bits umfassendes Feld „RESOURCE ASSIGNMENT“ auf, das der

Downlink-Ressourcenzuweisung dient. Das in der Figur 1 dargestellte Downlink-

Steuerungsinformationsformat weist darüber hinaus noch fünf weitere Felder auf,

wobei keines dieser Felder der Uplink-Ressourcenzuweisung dient (vgl. S. 10,

Z. 16 – 30 bzw. Sp. 10, Z. 41 – Sp. 12, Z. 7). Obwohl im Zusammenhang mit der

Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach der Figur 1 nicht explizit erwähnt

wird, dass mit diesem Downlink-Steuerungsinformationsformat keine „Uplink“-

Ressourcen zugewiesen werden („no uplink resource assignment“), wird dies vom

Fachmann – einen Ingenieur mit universitärem Abschluss (Diplom oder Master) der

Elektrotechnik, Fachrichtung Nachrichtentechnik, der über eine mehrjährige

Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilfunksystemen unter

Berücksichtigung

von Mobilfunkstandards

und Übertragungstechnik

in

Mobilfunknetzen verfügt und der sich über aktuelle Entwicklungen auf diesem

Gebiet, auch hinsichtlich der LTE-Standardisierung, auf dem Laufenden hält – bei

der Würdigung

der Gesamtoffenbarung

der Anmeldeunterlagen

der

Stammanmeldung als offensichtlich mitgelesen.

Das zusätzlich aufgenommene Merkmal

(ii)

in the case that the downlink control information format is used for the

uplink synchronization request, the control information further provides

an identification number specifying a random access preamble; or

besagt, dass falls das Downlink-Steuerungsinformationsformat für die Uplink-

Synchronisationsaufforderung

verwendet wird, die Steuerungsinformation

außerdem eine

Identifikationsnummer vorsieht, welche eine Direktzugriffs-

Präambel spezifiziert.

Der Stammanmeldung kann entnommen werden, dass ein Direktzugriffsversuch

von einer Mobilstation entweder unter Verwendung einer „dedicated signature“ oder

unter Verwendung einer „random signature“ durchgeführt werden kann. Ob der

Direktzugriffsversuch unter Verwendung einer „dedicated signature“ oder unter

Verwendung einer „random signature“ durchgeführt werden soll, wird der

Mobilstation mittels eines 2 Bits umfassenden Felds „TYPE“ kommuniziert (vgl.

Figur 3; vgl. S. 11, Z. 15 – 17 bzw. Sp. 11, Z. 45 – 48).

Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 6, bei welchem eine „dedicated

signature“ verwendet wird, weist die Uplink-Synchronisationsaufforderung das in

der Figur 3 dargestellte Format auf (vgl. S. 16, Z. 32 bzw. Sp. 17, Z. 36 – 37).

Das in dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 3 dargestellte 6 Bits umfassende

Feld „SIGNATURE“ spezifiziert eine sog. „signature ID number“ (vgl. S. 11,

Z. 19 – 21 bzw. Sp. 11, Z. 52 – 55), die als Teil der von der Basisstation an die

Mobilstation gesendeten Downlink-Steuerungsinformation gesendet wird, wenn das

2 Bits umfassende Feld „TYPE“ anzeigt, dass für den Direktzugriffsversuch eine

„dedicated signature“ zu verwenden ist. In diesem Falle entspricht die „signature ID

number“ der „dedicated signature“, welche von der Basisstation an die Mobilstation

als Teil der Uplink-Synchronisationsaufforderung gesendet wird (vgl. Figur 6:

SIGNAL 6-1; vgl. S. 16, Z. 15 – S. 17, Z. 10 bzw. Sp. 17, Z. 8 – Sp. 18, Z. 10). Die

von der Mobilstation auf diese Weise empfangene „dedicated signature“ wird von

der Mobilstation ihrerseits mittels der Direktzugriffs-Präambel an die Basisstation

gesendet (vgl. Figur 6: SIGNAL 6-2; vgl. S. 4, Z. 41 – S. 5, Z. 2 und S. 22, Z. 8 – 12

bzw. Sp. 5, Z. 6 – 9 und Sp. 23, Z. 31 – 38).

Dies berücksichtigend versteht der Fachmann im Falle der Verwendung einer

„dedicated signature“ die in den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung

genannten Bezeichnungen „identification number“ und „signature ID number“ als

Synonyme, so dass das zusätzlich aufgenommenen Merkmal „(ii) …“ (s. o.) im Falle

der Verwendung einer „dedicated signature“ durch die Offenbarung der

Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung gestützt ist.

Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 7 wird eine „random signature“

verwendet, was der Mobilstation mittels des Felds „TYPE“ als Teil der Uplink-

Synchronisationsaufforderung dadurch angezeigt wird, dass das Feld „TYPE“ mit

einer Zufallssignatur gefüllt wird (vgl. S. 18, Z. 7 – 8 bzw. Sp. 19, Z. 9 – 10).

Nach dem Empfang der Uplink-Synchronisationsaufforderung wählt der Signatur-

Auswähler („signature selector“, 58) der Mobilstation zufallsabhängig eine Signatur

aus, welche als Teil der Direktzugriffs-Präambel von der Mobilstation an die

Basisstation übertragen wird (vgl. Figur 7: SIGNAL 7-2; vgl. S. 18, Z. 17 – 20 bzw.

Sp. 19, Z. 26 – 30). Die Verwendung dieser zufallsabhängig ausgewählten Signatur

(„random signature“) zum Spezifizieren einer Direktzugriffs-Präambel wird in den

Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung zwar nicht explizit genannt, sie ergibt

sich jedoch implizit aus dem in den Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung

genannten E-UTRA-Standard

(„Non-Patent Document

3“),

der

der

Stammanmeldung zugrunde liegt und auf dem die Stammanmeldung aufbaut (vgl.

Figuren 3, 17 und 18; vgl. S. 2, Z. 11 – 18 bzw. Sp. 2, Z. 6 – 18 und Sp. 11,

Z. 45 – 48), insbesondere da unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung der

Anmeldunterlagen der Stammanmeldung nicht erkennbar ist, warum der Fachmann

der „random signature“ beim Einfügen in eine Direktzugriffs-Präambel durch die

Mobilstation eine andere Bedeutung für die Direktzugriffs-Präambel zurechnen

sollte, als für die „dedicated signature“.

Dies berücksichtigend ist das zusätzlich aufgenommenen Merkmal „(ii) …“ (s. o.) im

Falle der Verwendung einer „random signature“ ebenfalls durch die Offenbarung

der Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung gestützt.

Das zusätzlich aufgenommene Merkmal

(iii)

in the case that the downlink control information format is used for the

uplink synchronization request, the control information further includes

a signature field providing an identification number specifying a random

access preamble, wherein 6 bits are allocated to the signature field

besagt, dass falls das Downlink-Steuerungsinformationsformat für die Uplink-

Synchronisationsaufforderung

verwendet wird, die Steuerungsinformation

außerdem ein Signaturfeld umfasst, welches eine Identifikationsnummer vorsieht,

welche eine Direktzugriffs-Präambel spezifiziert, wobei dem Signaturfeld 6 Bits

zugeordnet sind.

Dieses zusätzlich aufgenommene Merkmal präzisiert im Vergleich zu dem

vorangegangenen Merkmal „(ii) …“ (s. o.), dass die Identifikationsnummer mittels

eines

6 Bits

umfassenden Signaturfeldes

als

Teil

der Downlink-

Steuerungsinformation von der Basisstation an die Mobilstation übertragen wird. Ein

6 Bits umfassendes Signatur-Feld („SIGNATURE“) ist Teil des in der Figur 3 der

Anmeldeunterlagen

der

Stammanmeldung

dargestellten

Downlink-

Steuerungsinformationsformats.

Auch das zusätzlich aufgenommenen Merkmal „(iii) …“ (s. o.) ist somit durch die

Offenbarung der Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung gestützt.

Die voranstehenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelten

in gleicher Weise für den Patentanspruch 3 nach Hauptantrag.

Da die Anmeldeunterlagen der (Teil-)Anmeldung, die dem Streitpatent zugrunde

liegen,

in allen

relevanten Punkten mit den Anmeldeunterlagen der

Stammanmeldung übereinstimmen, gelten die zuvor im Zusammenhang mit den

Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung genannten Aussagen in gleicher Weise

auch in Bezug auf die Anmeldeunterlagen der (Teil-)Anmeldung.

Die somit zulässige Beschränkung des Streitpatents im angegriffenen Umfang

durch die Beklagte und die Rücknahme der weitergehenden Nichtigkeitsklage durch

die Klägerin haben zur Folge, dass das Streitpatent entsprechend den

(übereinstimmenden) Anträgen beider Parteien ohne Sachprüfung des Restpatents

als rechtsbeständig gilt (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82, Rn. 127

m.w.N.; Schulte, PatG, 11. Aufl., § 81, Rn. 130 m.w.N., BPatG Urteil vom

17. März 2011, Az.: 2 Ni 21/09; Urteil vom 19. Februar 2013, Az.: 4 Ni 25/10 (EU)).

Das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1, 3, 5, 6, 9 und 10

war daher dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass diese Patentansprüche die

verteidigte Fassung nach Hauptantrag erhalten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 1. Alt.,

269 Abs, 3 Satz 2 ZPO. Die ausgeurteilte Kostenverteilung entspricht dem Anteil

des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Denn der wirtschaftliche Wert, der

dem Streitpatent

im angegriffenen Umfang aufgrund des als schutzfähig

verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der weitergehenden erteilten

Fassung mit der Einschränkung durch die drei neu aufgenommenen Merkmale

zukommt, ist deutlich verringert und mit ungefähr 40 % angemessen bewertet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren war gemäß § 2 Abs. 1, 2 PatKostG

i. V. m. § 63 Abs. 2 GKG endgültig auf 1.250.000,-- Euro festzusetzen. Er entspricht

der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 23. Januar 2020 des

vormals zuständigen 6. Nichtigkeitssenats. Der Senat hält diesen Streitwert im

Hinblick auf die Streitwertfestsetzung im parallelen Verletzungsprozess vor dem

Landgericht München I betreffend den Zeitraum der Klageeinreichung der

Nichtigkeitsklage und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes (Aufschlag 25 %, vgl. BGH, GRUR 2011, 757, Rn. 2 f. -

Nichtigkeitsstreitwert; Beschluss vom 16. Februar 2016 - X ZR 110/13, CIPR 2016,

69 Rn. 7; BGH GRUR 2013, 1287 f. - Nichtigkeitsstreitwert II) ebenfalls für

angemessen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Grote-Bittner

Altvater

Dr. Meiser

Dr. Haupt

Tischler

wr

beglaubigt

Weißenburger, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle