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BPatG Beschluss vom 19.01.2024 – 6 Ni 24/21 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:190124B6Ni24.21EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

6 Ni 24/21 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:190124B6Ni24.21EP.0

betreffend das europäische Patent 1 680 023

(DE 60 2004 016 202)

(hier: Antrag auf Tatbestands- und Urteilsberichtigung)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2024

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-

Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig

beschlossen:

1.

Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 wird auf den Seiten 8

und 30 dahingehend berichtigt, dass die englischsprachige Fassung

innerhalb der Bezeichnung des Merkmals 1.8A11

1.8A11

in which the beam direction

dass sie weiterhin eine

is perpendicular to the axis

Patientenauflage (16)

of the mount (26).

beinhaltet und

jeweils wie folgt wiedergegeben wird:

1.8A11

further including a patient support (16)

2.

Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 wird auf Seite 37 im

vierten Absatz dahingehend berichtigt, dass der Satz

„Aus diesen Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu

erklären.“

wie folgt geändert wird:

„Aus diesen Gründen war das Streitpatent

im Umfang der

Patentansprüche 1, 2 sowie 7 bis 17 für nichtig zu erklären.“

G r ü n d e

I.

Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das u. a. mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet

der

Bundesrepublik Deutschland

erteilte

europäische

Patent 1 680 023, wobei sie das Patent mit ihrer Klage lediglich im Umfang der

Patentansprüche 1 und 2 sowie 7 bis 17 angegriffen hat.

Der Senat hat mit Urteil vom 14. September 2023, das am 10. November 2023 in

vollständig abgefasster Form der Beklagten zugestellt worden ist, das Streitpatent

im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.

Auf Seite 8 des Tatbestandes und auf Seite 30 der Entscheidungsgründe wird das

Merkmal 1.8A11 jeweils wie folgt bezeichnet:

1.8A11

in which the beam direction is

dass

sie

weiterhin

eine

perpendicular to the axis of the

Patientenauflage (16) beinhaltet und

mount (26).

Auf Seite 37 wird im vierten Absatz des Urteils zudem ausgeführt: „Aus diesen

Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.“

Mit Schriftsatz vom 23. November 2023, elektronisch eingegangen bei Gericht am

selben Tag, hat die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes bzw. des Urteils

beantragt und moniert, die englische Sprachfassung des Merkmals 1.8A11 stimme

weder mit der eingereichten Version vom 20. Januar 2023 noch mit der im Urteil

zitierten deutschen Sprachfassung überein und müsse stattdessen lauten:

1.8A11

further including a patient support (16)

Der oben zitierte Satz auf Seite 37 im vierten Absatz müsse stattdessen sinngemäß

lauten: „Aus diesen Gründen war das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche

1, 2 sowie 7 – 17 für nichtig zu erklären“.

Die Klägerin hat sich hinsichtlich der seitens der Beklagten beantragten

Berichtigungen nicht zur Sache eingelassen.

Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 war gemäß § 95 Abs. 1 PatG wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen.

Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Widerspruch

zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten,

eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung, vorliegt (vgl. Schulte, Patentgesetz,

11. Auflage, 2022, § 95, Rdnr. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar sein, also aus der

Entscheidung selbst oder aus jederzeit erkennbaren Unterlagen klar erkennbar

sein, wobei die Vorschrift aus Gründen der Verfahrensökonomie weit auszuglegen

ist (Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage, 2023, § 95, Rdnr. 4 ff.). Eine Unrichtigkeit

ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in

Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige

Inhalt feststellbar ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – Az.:

4 Ni 17/19 (EP) m. w. N.). Es muss zumindest für die Parteien aufgrund der ihnen

ohne weiteres zugänglichen Informationsquellen (Prozessakten einschließlich der

Sitzungsprotokolle, sachkundiger Rat ihrer Prozessbevollmächtigten oder anderer

Rechtskundiger) nachvollziehbar sein, dass das Urteil eine Unrichtigkeit aufweist

(vgl. zur korrespondierenden Regelung in § 319 ZPO: MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020,

§ 319, Rdr. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer

offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 ZPO gegeben.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der englischsprachigen Fassung des Merkmals 1.8A11

auf den Seiten 8 und 30 des Urteils:

1.8A11

further including a patient support (16) .

Aus den Unterlagen des Verfahrens, nämlich aus der „abstrakten“ Formulierung des

Hilfsantrags 6 in der Widerspruchsbegründung der Beklagten vom 12. Januar 2022,

aus der entsprechenden Stellungnahme der Klägerin vom 24. März 2022 (dort Seite

43), den Ausführungen des Senats in seinem qualifizierten Hinweis vom

16. November 2022 (dort Seite 21) sowie dem vollständigen Anspruchssatz des

Hilfsantrags 6 gemäß Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2023

sowie unter Berücksichtigung der

im Urteilstext nebenstehend zutreffend

wiedergegebenen deutschen Sprachfassung des Merkmals ist

für sämtliche

Verfahrensbeteiligten sowie für Dritte offensichtlich, dass das Merkmal 1.8A11 in

englischer Sprachfassung nicht, wie vom Senat unrichtigerweise angeben,

1.8A11

in which the beam direction is

perpendicular to the axis of the

mount (26).

sondern richtigerweise

1.8A11

further including a patient support (16)

lautet. Entsprechend verhält es sich mit der offensichtlich unzutreffenden

Formulierung „Aus diesen Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu

erklären“ auf Seite 37, vierter Absatz, des Urteils. Dem Tenor des Urteils in

Verbindung mit dem zutreffend wiedergegebenen Klageantrag auf Seite 6 des

Urteils ist zu entnehmen, dass der Senat das Streitpatent lediglich im Umfang des

tatsächlichen klägerischen Angriffs, nämlich im Umfang der Patentansprüche 1 und

2 sowie 7 bis 17, teilweise für nichtig erklärt hat. Auch an dieser Stelle ist das Urteil

daher aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.

Diese Entscheidung stellt keine

inhaltliche Änderung des Urteils

vom

14. September 2023 dar (vgl. Benkard, a. a. O., Rdnr. 13) und ist nicht anfechtbar

(vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 95, Rdnr. 5).

Schnurr

Veit

Schwengelbeck

Flaschke

Söchtig