Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 19.01.2024 – 6 Ni 24/21 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:190124B6Ni24.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 24/21 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:190124B6Ni24.21EP.0
betreffend das europäische Patent 1 680 023
(DE 60 2004 016 202)
(hier: Antrag auf Tatbestands- und Urteilsberichtigung)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. Januar 2024
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-
Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig
beschlossen:
1.
Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 wird auf den Seiten 8
und 30 dahingehend berichtigt, dass die englischsprachige Fassung
innerhalb der Bezeichnung des Merkmals 1.8A11
1.8A11
in which the beam direction
dass sie weiterhin eine
is perpendicular to the axis
Patientenauflage (16)
of the mount (26).
beinhaltet und
jeweils wie folgt wiedergegeben wird:
1.8A11
further including a patient support (16)
2.
Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 wird auf Seite 37 im
vierten Absatz dahingehend berichtigt, dass der Satz
„Aus diesen Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu
erklären.“
wie folgt geändert wird:
„Aus diesen Gründen war das Streitpatent
im Umfang der
Patentansprüche 1, 2 sowie 7 bis 17 für nichtig zu erklären.“
G r ü n d e
I.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das u. a. mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet
der
Bundesrepublik Deutschland
erteilte
europäische
Patent 1 680 023, wobei sie das Patent mit ihrer Klage lediglich im Umfang der
Patentansprüche 1 und 2 sowie 7 bis 17 angegriffen hat.
Der Senat hat mit Urteil vom 14. September 2023, das am 10. November 2023 in
vollständig abgefasster Form der Beklagten zugestellt worden ist, das Streitpatent
im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.
Auf Seite 8 des Tatbestandes und auf Seite 30 der Entscheidungsgründe wird das
Merkmal 1.8A11 jeweils wie folgt bezeichnet:
1.8A11
in which the beam direction is
dass
sie
weiterhin
eine
perpendicular to the axis of the
Patientenauflage (16) beinhaltet und
mount (26).
Auf Seite 37 wird im vierten Absatz des Urteils zudem ausgeführt: „Aus diesen
Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.“
Mit Schriftsatz vom 23. November 2023, elektronisch eingegangen bei Gericht am
selben Tag, hat die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes bzw. des Urteils
beantragt und moniert, die englische Sprachfassung des Merkmals 1.8A11 stimme
weder mit der eingereichten Version vom 20. Januar 2023 noch mit der im Urteil
zitierten deutschen Sprachfassung überein und müsse stattdessen lauten:
1.8A11
further including a patient support (16)
Der oben zitierte Satz auf Seite 37 im vierten Absatz müsse stattdessen sinngemäß
lauten: „Aus diesen Gründen war das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche
1, 2 sowie 7 – 17 für nichtig zu erklären“.
Die Klägerin hat sich hinsichtlich der seitens der Beklagten beantragten
Berichtigungen nicht zur Sache eingelassen.
Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Das Urteil des Senats vom 14. September 2023 war gemäß § 95 Abs. 1 PatG wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen.
Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Widerspruch
zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten,
eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung, vorliegt (vgl. Schulte, Patentgesetz,
11. Auflage, 2022, § 95, Rdnr. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar sein, also aus der
Entscheidung selbst oder aus jederzeit erkennbaren Unterlagen klar erkennbar
sein, wobei die Vorschrift aus Gründen der Verfahrensökonomie weit auszuglegen
ist (Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage, 2023, § 95, Rdnr. 4 ff.). Eine Unrichtigkeit
ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in
Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige
Inhalt feststellbar ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – Az.:
4 Ni 17/19 (EP) m. w. N.). Es muss zumindest für die Parteien aufgrund der ihnen
ohne weiteres zugänglichen Informationsquellen (Prozessakten einschließlich der
Sitzungsprotokolle, sachkundiger Rat ihrer Prozessbevollmächtigten oder anderer
Rechtskundiger) nachvollziehbar sein, dass das Urteil eine Unrichtigkeit aufweist
(vgl. zur korrespondierenden Regelung in § 319 ZPO: MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020,
§ 319, Rdr. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer
offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 ZPO gegeben.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der englischsprachigen Fassung des Merkmals 1.8A11
auf den Seiten 8 und 30 des Urteils:
1.8A11
further including a patient support (16) .
Aus den Unterlagen des Verfahrens, nämlich aus der „abstrakten“ Formulierung des
Hilfsantrags 6 in der Widerspruchsbegründung der Beklagten vom 12. Januar 2022,
aus der entsprechenden Stellungnahme der Klägerin vom 24. März 2022 (dort Seite
43), den Ausführungen des Senats in seinem qualifizierten Hinweis vom
16. November 2022 (dort Seite 21) sowie dem vollständigen Anspruchssatz des
Hilfsantrags 6 gemäß Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2023
sowie unter Berücksichtigung der
im Urteilstext nebenstehend zutreffend
wiedergegebenen deutschen Sprachfassung des Merkmals ist
für sämtliche
Verfahrensbeteiligten sowie für Dritte offensichtlich, dass das Merkmal 1.8A11 in
englischer Sprachfassung nicht, wie vom Senat unrichtigerweise angeben,
1.8A11
in which the beam direction is
perpendicular to the axis of the
mount (26).
sondern richtigerweise
1.8A11
further including a patient support (16)
lautet. Entsprechend verhält es sich mit der offensichtlich unzutreffenden
Formulierung „Aus diesen Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu
erklären“ auf Seite 37, vierter Absatz, des Urteils. Dem Tenor des Urteils in
Verbindung mit dem zutreffend wiedergegebenen Klageantrag auf Seite 6 des
Urteils ist zu entnehmen, dass der Senat das Streitpatent lediglich im Umfang des
tatsächlichen klägerischen Angriffs, nämlich im Umfang der Patentansprüche 1 und
2 sowie 7 bis 17, teilweise für nichtig erklärt hat. Auch an dieser Stelle ist das Urteil
daher aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen.
Diese Entscheidung stellt keine
inhaltliche Änderung des Urteils
vom
14. September 2023 dar (vgl. Benkard, a. a. O., Rdnr. 13) und ist nicht anfechtbar
(vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 95, Rdnr. 5).
Schnurr
Veit
Schwengelbeck
Flaschke
Söchtig