Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 01.02.2024 – 12 W (pat) 9/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:010224B12Wpat9.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 9/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
01.02.2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2009 013 680
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
ECLI:DE:BPatG:2024:010224B12Wpat9.23.0
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie des Richters Kruppa, der Richterin Dipl.-Ing.
Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
08.06.2021 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen gemäß
Hilfsantrag 3 beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-4,
Beschreibung Seiten 1-11,
jeweils eingegangen am 12.11.2021,
Figuren gemäß Patentschrift.
Die weitere Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2009 013 680 mit der
Bezeichnung „Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten
und Erzeugnissen“, das am 18. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet und dessen Erteilung am 29. August 2019 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die Beschwerdegegnerin am 21. April 2020 Einspruch
erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 8. Juni 2021 verkündetem
Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das
Patent widerrufen. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, dass weder der
Gegenstand des Patentanspruchs 1
in erteilter Fassung noch einer der
Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach dem in der Anhörung übergebenen
Hilfsantrag 1, oder dem Hilfsantrag 2 jeweils eingegangen am 13. April 2021
gegenüber dem Stand der Technik patentfähig seien, da sie gegenüber der E5
jeweils nicht neu seien.
Gegen diesen, der Patentinhaberin am 20. August 2021 zugestellten Beschluss
richtet sich die am 16. September 2021 eingelegte Beschwerde der
Patentinhaberin. Sie vertritt in ihrer Begründung vom 8. November 2021 die
Meinung, der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung sei durch die
E5 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen und auch durch den weiteren Stand
der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
E1
E2
E3
DE 35 02 820 A1
DE 30 42 205 A1
DE 20 2004 006 193 U1
E4
E5
E6
E7
E8
E9
E10
E11
E12
E13
DE 20 2005 006 234 U1
DE 103 25 895 A1
US 5 263 570 A
DE 197 33 831 A1
DE 20 2006 003 691 U1
DE 33 04 052 A1
EP 1 527 846 A1
FR 1 311 632 A
JP 2001-099 844 A
US 6 115 010 A
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende weist im Beschwerdeverfahren
darüber hinaus auf die nachfolgenden Dokumente hin:
Wikipedia-Artikel zu Transfermaschine
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen und das Patent zu
widerrufen,
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 08.06.2021 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden
Unterlagen aufrecht zu erhalten:
‒ Patentansprüche 1-7 gemäß Patentschrift,
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
‒ Patentansprüche 1-6,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
‒ Patentansprüche 1-6,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3
‒ Patentansprüche 1-4, eingegangen am 12.11.2021,
‒ Beschreibung zu Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 Seiten 2/7 und 3/7,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seite 4/7 gemäß
Patentschrift, Beschreibung zu Hilfsantrag 3 Seiten 1-11, eingegangen
am 12.11.2021,
‒ Figuren zu Hilfsanträgen 1-3 gemäß Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten
Gliederung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung; Änderungen
gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):
O1
Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von
Produkten und Erzeugnissen, mit zumindest einer
Förderstrecke für die Produkte und Erzeugnisse,
entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder
Bearbeitungsstation angeordnet ist,
wobei der Förderstrecke eine Schutzabdeckung mit
mindestens einem verstellbaren Abdeckteil zugeordnet ist,
und mit mindestens einer Funktionen und Zustände der
O2
O3
O4
Bearbeitungsstationen erfassenden
Überwachungseinrichtung,
dadurch gekennzeichnet, dass
K1
K2
wobei dem Abdeckteil mindestens ein Signalgeber
zugeordnet ist,
welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
K3
K4
jeder Signalgeber ein optischer Signalgeber mit wenigstens einem
Leuchtmittel ist
und dass jedes Abdeckteil (4 bis 8) einen transparente Eigenschaften
aufweisenden Flächenkörper (9) aufweist, welcher vom Signalgeber
angestrahlt wird.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 7 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung
(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):
O1
Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten
und Erzeugnissen, mit zumindest einer Förderstrecke für die
Produkte und Erzeugnisse,
entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder
Bearbeitungsstation angeordnet ist,
wobei der Förderstrecke eine Schutzabdeckung mit mindestens
einem verstellbaren Abdeckteil zugeordnet ist,
und mit mindestens einer Funktionen und Zustände der
Bearbeitungsstationen erfassenden Überwachungseinrichtung,
wobei dem Abdeckteil mindestens ein Signalgeber zugeordnet ist,
welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist,
O2
O3
O4
K1
K2
dadurch gekennzeichnet, dass
K5
die Schutzabdeckung (2) mehrere, nebeneinander angeordnete
K3
K4
Abdeckteile (4 bis 8) aufweist, wobei jedes der Abdeckteile (4 bis 8)
mit wenigstens einem Signalgeber ausgerüstet, wobei
jeder Signalgeber ein optischer Signalgeber mit wenigstens einem
Leuchtmittel ist,
und dass jedes Abdeckteil (4 bis 8) einen transparente
Eigenschaften aufweisenden Flächenkörper (9) aufweist, welcher
vom Signalgeber angestrahlt wird.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung
(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):
O1
Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten
und Erzeugnissen, mit zumindest einer Förderstrecke für die
Produkte und Erzeugnisse,
entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder
Bearbeitungsstation angeordnet ist,
wobei der Förderstrecke eine Schutzabdeckung mit mindestens
einem verstellbaren Abdeckteil zugeordnet ist,
und mit mindestens einer Funktionen und Zustände der
Bearbeitungsstationen erfassenden Überwachungseinrichtung,
wobei dem Abdeckteil mindestens ein Signalgeber zugeordnet ist,
welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist,
O2
O3
O4
K1
K2
dadurch gekennzeichnet, dass
K5
die Schutzabdeckung (2) mehrere, nebeneinander angeordnete
K3
K4
Abdeckteile (4 bis 8) aufweist, wobei jedes der Abdeckteile (4 bis 8)
mit wenigstens einem Signalgeber ausgerüstet ist, wobei
jeder Signalgeber ein optischer Signalgeber mit wenigstens einem
Leuchtmittel ist,
und dass jedes Abdeckteil (4 bis 8) einen transparente
Eigenschaften aufweisenden Flächenkörper (9) aufweist, welcher
vom Signalgeber angestrahlt wird,
K8
und dass die Überwachungseinrichtung eingerichtet ist, um aufgrund
einer an der Verarbeitungs- bzw. Bearbeitungsstation erfassten
Störung, stets direkt ein Signal an den entsprechenden Signalgeber
auszugeben, welcher einem jeweiligen Abschnitt der Förderstrecke
zugeordnet ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 5 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung
(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):
O1
Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten
und Erzeugnissen, mit zumindest einer Förderstrecke für die
Produkte und Erzeugnisse,
entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder
Bearbeitungsstation angeordnet ist,
wobei der Förderstrecke eine Schutzabdeckung mit mindestens
einem verstellbaren Abdeckteil zugeordnet ist,
und mit mindestens einer Funktionen und Zustände der
Bearbeitungsstationen erfassenden Überwachungseinrichtung,
wobei dem Abdeckteil mindestens ein Signalgeber zugeordnet ist,
welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist,
O2
O3
O4
K1
K2
dadurch gekennzeichnet, dass
K3
K4
wobei jeder Signalgeber ein optischer Signalgeber mit wenigstens
einem Leuchtmittel ist
und dass jedes Abdeckteil (4 bis 8) einen transparente
Eigenschaften aufweisenden Flächenkörper (9) aufweist, welcher
vom Signalgeber angestrahlt wird.
dadurch gekennzeichnet, dass
K5
die Schutzabdeckung (2) mehrere, nebeneinander angeordnete
Abdeckteile (4 bis 8) aufweist, wobei jedes der Abdeckteile (4 bis 8)
mit wenigstens einem Signalgeber ausgerüstet ist
K6
K7
und dass Signalgeber zu beiden Seiten des transparenten
Flächenkörpers (9) angeordnet sind
und dass die Oberfläche des transparenten Flächenkörpers (9)
gebrochen ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 4 an.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche des Hauptantrags sowie der
Hilfsanträge und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin führt nur teilweise zum Erfolg, da
der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit sich hinsichtlich des Gegenstands nach Anspruch 1 in
der erteilten Fassung und den Fassungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 als zutreffend
erweist. Der Hilfsantrag 3 ist dagegen zulässig und der Gegenstand seines
Patentanspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder
neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.
1.
Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] bis [0003] der Patentschrift eine
Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten und
Erzeugnissen mit einer Förderstrecke und mit zumindest einer Förderstrecke für die
Produkte und Erzeugnisse, entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder
Bearbeitungsstation angeordnet ist. Bei derartigen Vorrichtungen werde ein Stoff
oder Ausgangsprodukt dem Anfang einer Förderstrecke zugeführt, wobei
üblicherweise verschiedene Ver- oder Bearbeitungsprozesse entlang der
Förderstrecke durchlaufen würden. Zum Schutz der Produkte einerseits und des
den Prozess begleitenden Personals andererseits weise eine solche Vorrichtung
eine Schutzabdeckung auf, wobei es nachteilig sei, dass durch derartige
Schutzabdeckungen
eine
verringerte Einsicht
auf
den Ver-
oder
Bearbeitungsprozesse bestehe und Fehlfunktionen oder Störungen nur von
Überwachungseinrichtungen wahrgenommen würden, die dann über damit
gekoppelte Signalgeber angezeigt würden und über ein damit gekoppeltes
Zentraldisplay abgefragt werden könnten.
1.1
Davon ausgehend wird gemäß Absatz [0005] als patentgemäße Aufgabe
formuliert, eine gattungsgemäße Vorrichtung dahingehend zu verbessern, dass
mögliche Störungen durch eine die Vorrichtung bedienende Person stets relativ
einfach erkannt werden können.
1.2
Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs
1 der Patentschrift gelöst werden (vergleiche Absatz [0006] der Streitpatentschrift).
1.3
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH)
der Fachrichtung Maschinenbau mit einer mehrjährigen Erfahrung
in der
Konstruktion von Produktionsanlagen.
1.4
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine
erfindungsgemäße Vorrichtung.
Patentschrift Fig. 1
Diese Vorrichtung besteht aus einer langgezogenen Rahmenkonstruktion 1 mit
einer aus verschiedenartigen Abdeckteilen 4 bis 8 bestehenden Schutzabdeckung.
Die ebenfalls vorgesehene Fördereinrichtung, sowie die zur Vorrichtung gehörigen
Ver- bzw. Bearbeitungsstationen sind in den Figuren ebenso wenig dargestellt, wie
die beschriebenen und beanspruchten Signalgeber.
III.
Zum Hauptantrag
In der erteilten Fassung ist das Patent nicht bestandsfähig, weil der Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Entgegenhaltung E5 (DE 103 25
895 A1) nicht neu ist.
1.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung bedürfen
hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Die beanspruchte Vorrichtung, bei der es sich gemäß Absatz [0018] der
Beschreibung beispielsweise um eine Verpackungsmaschine handeln kann, soll
gemäß Merkmal O1 zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten oder
Erzeugnissen geeignet sein und hierfür zumindest eine nicht näher festgelegte
Förderstrecke aufweisen. In der Beschreibung wird als Beispiel für eine solche
Förderstrecke ein Gurtband genannt
(vergleiche Absatz
[0003] der
Streitpatentschrift).
Gemäß Merkmal O2 soll der Förderstrecke mindestens eine Be- und/oder
Verarbeitungsstation zugeordnet sein, wobei der Patentschrift nicht zu entnehmen
ist, worin sich eine Bearbeitungsstation von einer Verarbeitungsstation
unterscheiden soll. Dem Wortsinn entsprechend ist eine Bearbeitungsstation eher
dem Herstellungsprozess entsprechend Merkmal O1 und eine Verarbeitungsstation
dem gemäß Merkmal O1 beanspruchten Handhabungsprozess zuzuordnen.
Die gemäß Merkmal O3 beanspruchte, der Förderstrecke zuzuordnende
Schutzabdeckung soll mindestens ein verstellbares Abdeckteil enthalten. Die Art
der Verstellbarkeit wird dabei nicht festgelegt. Im in der Streitpatentschrift
angegebenen
Ausführungsbeispiel
ist
das
verstellbare
Abdeckteil
schwenkbeweglich an einem Rahmen befestigt (vergleiche Fig. 1, 2 in Verbindung
mit Absatz [0018]).
Entsprechend dem Merkmal O4 soll die beanspruchte Vorrichtung eine
Überwachungsvorrichtung aufweisen, die Funktionen und Zustände der
Bearbeitungsstationen erfassen soll. Obwohl die Vorrichtung aufgrund der
„und/oder“-Formulierung
im Merkmal O2
theoretisch auch nur eine
Verarbeitungsstation aufweisen kann (und keine Bearbeitungsstation), oder
alternativ auch nur eine Bearbeitungsstation aufweisen kann, setzt das Merkmal O4
aufgrund der im Plural angegebenen Bearbeitungsstationen das Vorhandensein
mindestens zwei solcher Stationen voraus. Das Merkmal ist jedoch so zu verstehen,
dass im Falle lediglich einer Station, unabhängig davon, ob es sich um eine Ver-
oder Bearbeitungsstation handelt, Funktionen und Zustände dieser einen Station
mit einer Überwachungseinrichtung erfasst werden. Diese Sichtweise wird auch
durch die Beschreibung, beispielsweise Absätze [0009] gestützt, indem auf die
„…Möglichkeit
für die Wiedergabe der an den Verarbeitungs-
bzw.
Bearbeitungsstationen überwachten Zustände…“ hingewiesen wird.
In der
Beschreibung wird zwischen Funktionen und Zuständen nicht unterschieden,
vielmehr werden mehrfach „Funktionszustände“ angegeben. Als Beispiele für einen
Funktionszustand werden im Absatz [0015]
„normaler Betrieb, Störung oder
fehlendes Material“ genannt. Die Begriffe sind jedoch nicht auf diese Beispiele
beschränkt, sondern können vielmehr auch spezifischere und detailliertere
Funktionen und Zustände umfassen, abhängig von der Art der Ver- bzw.
Bearbeitungsstation.
Mit dem Merkmal K1 wird ein Signalgeber beansprucht, der dem (mindestens einen
verstellbaren) Abdeckteil zugeordnet sein soll, wobei die Art der Zuordnung
zunächst nicht festgelegt wird. Der Signalgeber wird mit dem Merkmal K3 als
optischer Signalgeber festgelegt, der wenigstens ein Leuchtmittel enthalten soll.
Die gemäß Merkmal K2 beanspruchte Kopplung zwischen Signalgeber und
Überwachungseinrichtung kann gemäß Beschreibung Absatz [0015] in der Weise
erfolgen, dass die verschiedenen Funktionszustände mit verschiedenen Farben
angezeigt werden.
Dass gemäß Merkmal K3 „jeder“ Signalgeber ein optischer Signalgeber sein soll
bezieht sich nur auf die zuvor bereits im Anspruch definierten, einfach oder
mehrfach auftretenden Signalgeber und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass
die Vorrichtung nur optische Signalgeber aufweisen darf.
Gleiches gilt für die Abdeckteile gemäß dem Merkmal K4. Demnach muss zwar
jedes
(bzw. ggfs. auch nur ein einzelnes) verstellbare Abdeckteil der
Schutzabdeckung einen Flächenkörper, der transparente Eigenschaften besitzt,
umfassen. Merkmal K4 bedeutet jedoch nicht, dass die Schutzabdeckung nur aus
solchen Abdeckteilen bestehen muss. Der Flächenkörper muss nicht eben sein, wie
bereits den Ausführungsbeispielen zu entnehmen ist, in denen dieser durchweg
gekrümmt dargestellt ist.
2.
Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene Vorrichtung ist nicht neu, da
sie aus der Druckschrift E5 (DE 103 25 895 A1) bekannt ist.
Die aus der Druckschrift E5 bekannte Vorrichtung zeigt in der Terminologie des
Anspruchs 1 folgende Vorrichtungsmerkmale:
O1
Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten
und Erzeugnissen, mit zumindest einer Förderstrecke für die
Produkte und Erzeugnisse z. B. „lineare und rotatorische
Transfermaschine“ gemäß Absatz [0028].
O2
entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder
Bearbeitungsstation „Bearbeitungszentren“ angeordnet ist
(vergleiche dort Absatz [0028])
O3
wobei der Förderstrecke mit dem dortigen abgeschlossenen
„Arbeitsraum“ eine Schutzabdeckung mit der dortigen „Schiebetür 2“
ein verstellbares Abdeckteil zugeordnet ist (vergleiche dort Absätze
[0018], [0020])
O4
Zur Visualisierung der in Absatz [0013] genannten
„Betriebsparameter“ die mit Funktionen und Zuständen der
Bearbeitungsstationen gleichzusetzen sind, sind
Überwachungseinrichtungen zur Erfassung dieser Betriebsparameter
zwingend und sind deshalb mitzulesen.
wobei dem Abdeckteil 2 mit dem dortigen „Projektionsapparat 3“ ein
Signalgeber 3 zugeordnet ist (vergleiche dort Absatz [0020]),
welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist, da
andernfalls die Betriebsparameter nicht visualisierbar wären,
jeder Signalgeber 3 ein optischer Signalgeber 3 mit wenigstens
einem Leuchtmittel ist, (dies liest der Fachmann bei dem Wort
Projektionsapparat ohne weiteres mit)
K1
K2
K3
K4
und dass jedes Abdeckteil 2 einen transparente Eigenschaften
aufweisenden Flächenkörper 4 („durchsichtige Scheibe 4“) aufweist,
welcher vom Signalgeber 3 angestrahlt wird (vergleiche dort Absatz
[0020]).
Bezüglich fehlender Neuheit der Vorrichtung nach erteiltem Patentanspruch 1
wurden von der Einsprechenden darüber hinaus die Druckschriften E6 und E7
genannt. Demgegenüber nehmen diese Druckschriften die Vorrichtung nach dem
erteilten Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.
Die aus der E6 bekannte Vorrichtung weist keine Schutzabdeckung mit mindestens
einem verstellbaren Abdeckteil auf, so dass das Merkmal O4 und infolgedessen
auch die Merkmale K1 und K4 dort nicht offenbart sind.
Auch die E7 weist keine der Förderstrecke zugeordnete Schutzabdeckung mit
einem verstellbaren Abdeckteil auf, so dass Merkmal O3 dort ebenfalls nicht
offenbart ist.
IV.
Zu den Hilfsanträgen 1 und 2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den Fassungen der Hilfsanträge
1 und 2 nicht patentfähig, da er gegenüber dem aus der Druckschrift E5 bekannten
Vorrichtung und dem beim zuständigen Fachmann vorauszusetzenden Wissen und
Können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.
Nachdem der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 der
gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das
zusätzliche, den Gegenstand weiter einschränkende Merkmal K8 aufweist, bereits
nicht patentfähig ist, wie nachfolgend begründet wird, gilt dies umso mehr für den
Gegenstand des breiter gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
2.
Das gegenüber der erteilten Fassung im Hilfsantrag 1 zusätzlich in den
Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal K5 und demgegenüber in dem
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 noch zusätzlich aufgenommenen Merkmal K8
bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung:
Das zusätzlich im Patentanspruch 1 jedes Hilfsantrags enthaltene Merkmal K5
schränkt den erteilten Patentgegenstand dahingehend weiter ein, dass die
Schutzabdeckung der Vorrichtung nunmehr mindestens zwei Abdeckteile
aufweisen muss, die, wie zuvor bereits definiert, wiederum verstellbar sein müssen
und die jeweils mit mindestens einem Signalgeber ausgerüstet sein sollen. Damit
unterscheidet sich dieses Merkmal vom Merkmal K1 dem Wortlaut nach
dahingehend, dass der jeweilige Signalgeber nunmehr Bestandteil des jeweiligen
Abdeckteils sein soll anstatt ihm lediglich zugeordnet zu sein. Bei den im Merkmal
K5 beanspruchten Signalgebern gelten jedoch die zuvor getroffenen Festlegungen
weiterhin, nämlich dass es sich um optische Signalgeber mit mindestens einem
Leuchtmittel handeln muss.
Nach Merkmal K8 muss die mit den zuvor in den Merkmalen O4 und K2
beanspruchte Überwachungseinrichtung eingerichtet sein, um aufgrund einer an
der Verarbeitungs-. bzw. Bearbeitungsstation erfassten Störung, stets direkt ein
Signal an den entsprechenden Signalgeber auszugeben, welcher einem jeweiligen
Abschnitt der Förderstrecke zugeordnet ist.
2.
Die aufgenommenen Merkmale K5 und K8 sind ursprünglich offenbart und
Merkmal K5 stellt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter
Fassung und Merkmal K8 demgegenüber eine weitere Beschränkung dar.
Merkmal K5 entspricht dem ursprünglichen wie auch dem erteilten Kennzeichen des
Patentanspruchs 2. Merkmal K8 ist wörtlich der ursprünglich eingereichten
Beschreibung
(vergleiche
Absatz
[0007]
der
Offenlegungsschrift
DE 10 2009 013 680 A1, bzw. Absatz [0008] der Streitpatentschrift).
3.
Die aufgenommenen Merkmale K5 und K8 können eine Patentfähigkeit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht begründen, insbesondere beruht dieser
gegenüber der Druckschrift E5 unter Berücksichtigung des beim zuständigen
Fachmann vorauszusetzenden Wissens und Könnens nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Merkmale O1 bis O4 und K1 bis K4 sind aus der Druckschrift E5 bekannt.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal K5 der Druckschrift E5 unmittelbar
und eindeutig zu entnehmen ist. Der Hinweis im dortigen Absatz [0005] wonach der
„…Arbeitsraum von Werkzeug- oder Produktionsmaschinen…gekapselt und mit
mindestens einer Schutztür versehen.“
ist, wobei eine solche Schutztür 2 in der
dortigen
Figur
dargestellt ist,
gibt dem Fachmann den
eindeutigen
Hinweis,
insbesondere
bei
Maschinen mit mehreren
nebeneinander
angeordneten
Bearbeitungsstationen
auch mehrere solcher
Türen
ggfs.
nebeneinander anzuordnen. Damit kann eine erfinderische Tätigkeit jedenfalls nicht
begründet werden.
Das Merkmal K8 ist der E5 wiederum in dem dortigen Absatz [0008] unmittelbar und
eindeutig zu entnehmen. Über das dort vorgesehene Head-up-display „können
beispielsweise Hinweise zu Fehlern beim Fertigungs- bzw. Produktionsvorgang
direkt dort eingeblendet werden, wo sie aufgetreten sind.“ Aufgrund der wörtlichen
Offenbarung in der E5 kann auch dahingestellt bleiben, zu welchem möglicherweise
abweichenden Verständnis die patentgemäße Bezeichnung „direkt“ führen könnte,
wie die Beschwerdegegnerin und Einsprechende meinen.
V.
Zum Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist
ursprünglich offenbart, gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und
patentfähig, da er aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften
vorbekannt ist und für den Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Wissens
und Könnens aus keiner der Druckschriften, weder einzeln noch in Kombination,
nahegelegt ist.
1.
Die gegenüber dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung zusätzlich
aufgenommenen Merkmale K5, K6 und K7 bedürfen hinsichtlich
ihres
Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Bezüglich des Merkmals K5 wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und
2 im Abschnitt IV. verwiesen.
Bei den im Merkmal K6 beanspruchten Signalgebern gelten analog zum Merkmal
K5 die zuvor getroffenen Festlegungen weiterhin, nämlich, dass es sich bei den
beanspruchten Signalgebern um optische Signalgeber mit mindestens einem
Leuchtmittel handeln muss. Dabei weist gemäß Merkmal K6 jedes Abdeckteil
nunmehr jeweils (mindestens) zwei Signalgeber auf, die an jeweils einer Seite des
transparenten Flächenkörpers angeordnet sind. Was als Seite des Flächenkörpers
anzusehen ist, ist nicht festgelegt und entsprechend breit auszulegen. Demnach
kann es sich um die Vorder- oder Rückseite des Flächenkörpers ebenso wie um
eine Umrandung bzw. einen Randbereich des Flächenkörpers handeln, wie dies bei
den Ausführungsbeispielen entsprechend den Absätzen [0015] bzw. [0019] der
Beschreibung der SPS jeweils der Fall ist.
Eine gebrochene Oberfläche, wie sie mit dem Merkmal K7 im Patentanspruch 1
des Hilfsantrags 3 beansprucht wird kann gemäß Absatz [0014] der Beschreibung
der SPS dadurch realisiert werden, dass in die Oberfläche des transparenten
Flächenkörpers eine Vertiefung eingebracht wird, oder die Oberfläche aufgeraut
wird.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist ursprünglich
offenbart und erweitert den Schutzbereich nicht.
Eine unzulässige Erweiterung, wie sie die Beschwerdegegnerin und Einsprechende
durch die Aufnahme des Merkmals K6 sieht, ist nicht gegeben, insbesondere ist der
Schutzbereich durch die Aufnahme weiterer, die Vorrichtung weiter
einschränkender Merkmale nicht erweitert.
Zwar entnimmt der Fachmann den Ausführungsbeispielen und der
Figurenbeschreibung der Streitpatentschrift, dass als Seiten des Flächenkörpers in
diesem Fall die seitlichen Ränder des Flächenkörpers gemeint sind, aufgrund der
allgemeinen Formulierungen in der Beschreibung in den Absätzen [0010] und
[0013]
in der Streitpatentschrift, die den Absätzen [0010] und [0012] der
Offenlegungsschrift entsprechen, ist vom Verständnis eine breite Auslegung des
Merkmals K6, das ggfs. auch die Vorder- und Rückseite des Flächenkörpers
mitumfasst ebenfalls ursprünglich offenbart.
Im Übrigen führen auch die ursprünglich offenbarten Patentansprüche mit ihren
jeweiligen Merkmalskombinationen diesbezüglich zu keiner
unzulässigen
Erweiterung. Merkmal K6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 6 bzw. dem
erteilten Anspruch 4, der nicht zwingend auf den zuvor beanspruchten
ursprünglichen Anspruch 5 bzw. erteilten Anspruch 3 rückbezogen ist.
Merkmal K7 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 7 bzw. dem erteilten Anspruch
5 und ist somit ebenfalls ursprünglich offenbart und erweitert ebenfalls nicht den
Schutzbereich des Patentgegenstands.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist für den
Fachmann ausführbar offenbart.
Die von der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden geltend gemachte
Unklarheit des Merkmals K6 könnte in sachdienlicher Auslegung auch dahingehend
zu verstehen sein, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3
nicht ausführbar offenbart ist. Wie mit der Auslegung der Merkmale des
patentgemäßen Gegenstands in erteilter Fassung aufgezeigt, ist dieser ausführbar
offenbart. Dass unter den Anspruchswortlaut hinsichtlich des Merkmals K6 auch
andere Varianten fallen, macht den Anspruchsgegenstand lediglich breiter, kann
aber seine Ausführbarkeit nicht in Frage stellen.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist patentfähig,
mithin gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und durch
diesen für den Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Wissens und
Könnens, weder einzeln noch in Kombination, nahegelegt und folglich auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
4.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu.
Bezüglich der Merkmale O1 bis O4 und K1 bis K4 wird auf die Ausführungen zum
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 verwiesen. Demnach sind diese
Merkmale aus der Druckschrift E5 bekannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus
dem dortigen Absatz [0005] mitgelesen werden kann, dass im Falle mehrerer
Schutztüren diese auch jeweils mit entsprechenden Sichtfenstern und dann auch
mit mehreren Projektionsapparaten versehen sind, wonach auch das Merkmal K5
der Druckschrift E5 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen wäre. In jedem Fall
sind die Merkmale K6, wonach zu beiden Seiten des transparenten Flächenkörpers
Signalgeber angeordnet sind und K7, wonach die Oberfläche des transparenten
Flächenkörpers gebrochen sein soll, nicht in der Druckschrift E5 offenbart.
4.2
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die E5 vermittelt dem Fachmann die technische Lehre, Informationen und Abläufe
detailgetreu auf die dortige Scheibe zu projizieren bzw. ggfs. sogar ein Bedienfeld
auf der Scheibe zu visualisieren. Dies hält den Fachmann davon ab, nach Stand
der Technik zu recherchieren, der auf eine möglichst breite Streuung einfacher
Lichtsignale abzielt, wie sie mit dem Merkmal K7 realisiert werden soll, indem die
Oberfläche des transparenten Flächenkörpers gebrochen sein soll. Damit ist eine
von der Einsprechende und Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung
vorgetragene Kombination der Druckschriften E5 und E3 für den Fachmann
ebenfalls nicht naheliegend, zumal die E5 entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin und Einsprechenden keinen Anlass bietet, nach einer
Vereinfachung oder Energiesparmöglichkeiten zu suchen, wie sie in der E3 in den
Absätzen [0011] oder [0003] genannt sind.
Auch eine Kombination der Druckschrift E1 mit einer der Druckschriften E3 oder E4
führt nicht in naheliegender Weise zu dem beanspruchten Gegenstand.
Wie der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (vergleiche Absatz [0004]
der Streitpatentschrift) zu entnehmen ist, geht zwar auch die Patentinhaberin davon
aus, dass es sich bei dem in der Figur 4 der Druckschrift E1 dargestellten, aber in
der dortigen Beschreibung nicht näher spezifizierten Überwachungs- bzw.
Kontrollmodul 62 um eine „konventionelle ausgebildete Signalleuchte“ handelt,
welche auch mit einer dortigen verstellbaren und transparenten Schutzabdeckung
73 über eine Steuerung gekoppelt ist (vergleiche dort Seite 22 erster Absatz).
Darüber hinaus enthält die E1 jedoch keine Hinweise die den Fachmann dazu
anregen könnten, die dortige transparente Schutzabdeckung durch eine Scheibe
mit aufgerauter Oberfläche gemäß Merkmal K7 zu ersetzen, wie sie in der E3 für
die hintere Scheibe eines Leuchtschilds offenbart ist, oder das Überwachungs- bzw.
Kontrollmodul und die Schutzabdeckung derart zu modifizieren, dass eine das
Merkmal K7 (dort im Absatz [0007]) aufweisende Leuchtvorrichtung verwendbar ist.
Damit fehlt bereits jeglicher Anlass um die in der E1 offenbarte Fertigungsanlage
mit mehreren Einzelstationen mit der ein Leuchtschild offenbarenden E3 oder eine
Leuchtvorrichtung offenbarenden E4 zu kombinieren.
Gleiche Überlegungen gelten für von der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden
in Betracht gezogene Kombinationen der Druckschriften E1 mit jeweils einer der
Druckschriften E5, E6 oder E7.
5.
Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden zwar
in den Schriftsätzen im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 1, nicht
jedoch in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 behandelten – Druckschriften E8 bis
E13 liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weiter ab.
Sie offenbaren nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung nach dem mit
Hilfsantrag verteidigten Patent weist; auch die Einsprechende macht insoweit nichts
geltend. Diese Schriften
bedürfen daher keiner weiteren Erörterung,
vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher.
6.
Mit dem patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 sind auch die Weiterbildungen der auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 patentfähig.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Schenk
Maierbacher
(zugleich für den wegen Ruhestands an der Unterschrift gehinderten Richter Kruppa)