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BPatG Beschluss vom 01.02.2024 – 12 W (pat) 9/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:010224B12Wpat9.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 9/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

01.02.2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 013 680

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

ECLI:DE:BPatG:2024:010224B12Wpat9.23.0

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie des Richters Kruppa, der Richterin Dipl.-Ing.

Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

08.06.2021 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen gemäß

Hilfsantrag 3 beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-4,

Beschreibung Seiten 1-11,

jeweils eingegangen am 12.11.2021,

Figuren gemäß Patentschrift.

Die weitere Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2009 013 680 mit der

Bezeichnung „Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten

und Erzeugnissen“, das am 18. März 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldet und dessen Erteilung am 29. August 2019 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hatte die Beschwerdegegnerin am 21. April 2020 Einspruch

erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei

nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 8. Juni 2021 verkündetem

Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das

Patent widerrufen. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, dass weder der

Gegenstand des Patentanspruchs 1

in erteilter Fassung noch einer der

Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach dem in der Anhörung übergebenen

Hilfsantrag 1, oder dem Hilfsantrag 2 jeweils eingegangen am 13. April 2021

gegenüber dem Stand der Technik patentfähig seien, da sie gegenüber der E5

jeweils nicht neu seien.

Gegen diesen, der Patentinhaberin am 20. August 2021 zugestellten Beschluss

richtet sich die am 16. September 2021 eingelegte Beschwerde der

Patentinhaberin. Sie vertritt in ihrer Begründung vom 8. November 2021 die

Meinung, der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung sei durch die

E5 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen und auch durch den weiteren Stand

der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

E1

E2

E3

DE 35 02 820 A1

DE 30 42 205 A1

DE 20 2004 006 193 U1

E4

E5

E6

E7

E8

E9

E10

E11

E12

E13

DE 20 2005 006 234 U1

DE 103 25 895 A1

US 5 263 570 A

DE 197 33 831 A1

DE 20 2006 003 691 U1

DE 33 04 052 A1

EP 1 527 846 A1

FR 1 311 632 A

JP 2001-099 844 A

US 6 115 010 A

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende weist im Beschwerdeverfahren

darüber hinaus auf die nachfolgenden Dokumente hin:

Wikipedia-Artikel zu Transfermaschine

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen und das Patent zu

widerrufen,

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 08.06.2021 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden

Unterlagen aufrecht zu erhalten:

‒ Patentansprüche 1-7 gemäß Patentschrift,

Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

‒ Patentansprüche 1-6,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

‒ Patentansprüche 1-6,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3

‒ Patentansprüche 1-4, eingegangen am 12.11.2021,

‒ Beschreibung zu Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 Seiten 2/7 und 3/7,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seite 4/7 gemäß

Patentschrift, Beschreibung zu Hilfsantrag 3 Seiten 1-11, eingegangen

am 12.11.2021,

‒ Figuren zu Hilfsanträgen 1-3 gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten

Gliederung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung; Änderungen

gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

O1

Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von

Produkten und Erzeugnissen, mit zumindest einer

Förderstrecke für die Produkte und Erzeugnisse,

entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder

Bearbeitungsstation angeordnet ist,

wobei der Förderstrecke eine Schutzabdeckung mit

mindestens einem verstellbaren Abdeckteil zugeordnet ist,

und mit mindestens einer Funktionen und Zustände der

O2

O3

O4

Bearbeitungsstationen erfassenden

Überwachungseinrichtung,

dadurch gekennzeichnet, dass

K1

K2

wobei dem Abdeckteil mindestens ein Signalgeber

zugeordnet ist,

welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

K3

K4

jeder Signalgeber ein optischer Signalgeber mit wenigstens einem

Leuchtmittel ist

und dass jedes Abdeckteil (4 bis 8) einen transparente Eigenschaften

aufweisenden Flächenkörper (9) aufweist, welcher vom Signalgeber

angestrahlt wird.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 7 an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

O1

Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten

und Erzeugnissen, mit zumindest einer Förderstrecke für die

Produkte und Erzeugnisse,

entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder

Bearbeitungsstation angeordnet ist,

wobei der Förderstrecke eine Schutzabdeckung mit mindestens

einem verstellbaren Abdeckteil zugeordnet ist,

und mit mindestens einer Funktionen und Zustände der

Bearbeitungsstationen erfassenden Überwachungseinrichtung,

wobei dem Abdeckteil mindestens ein Signalgeber zugeordnet ist,

welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist,

O2

O3

O4

K1

K2

dadurch gekennzeichnet, dass

K5

die Schutzabdeckung (2) mehrere, nebeneinander angeordnete

K3

K4

Abdeckteile (4 bis 8) aufweist, wobei jedes der Abdeckteile (4 bis 8)

mit wenigstens einem Signalgeber ausgerüstet, wobei

jeder Signalgeber ein optischer Signalgeber mit wenigstens einem

Leuchtmittel ist,

und dass jedes Abdeckteil (4 bis 8) einen transparente

Eigenschaften aufweisenden Flächenkörper (9) aufweist, welcher

vom Signalgeber angestrahlt wird.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 6 an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

O1

Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten

und Erzeugnissen, mit zumindest einer Förderstrecke für die

Produkte und Erzeugnisse,

entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder

Bearbeitungsstation angeordnet ist,

wobei der Förderstrecke eine Schutzabdeckung mit mindestens

einem verstellbaren Abdeckteil zugeordnet ist,

und mit mindestens einer Funktionen und Zustände der

Bearbeitungsstationen erfassenden Überwachungseinrichtung,

wobei dem Abdeckteil mindestens ein Signalgeber zugeordnet ist,

welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist,

O2

O3

O4

K1

K2

dadurch gekennzeichnet, dass

K5

die Schutzabdeckung (2) mehrere, nebeneinander angeordnete

K3

K4

Abdeckteile (4 bis 8) aufweist, wobei jedes der Abdeckteile (4 bis 8)

mit wenigstens einem Signalgeber ausgerüstet ist, wobei

jeder Signalgeber ein optischer Signalgeber mit wenigstens einem

Leuchtmittel ist,

und dass jedes Abdeckteil (4 bis 8) einen transparente

Eigenschaften aufweisenden Flächenkörper (9) aufweist, welcher

vom Signalgeber angestrahlt wird,

K8

und dass die Überwachungseinrichtung eingerichtet ist, um aufgrund

einer an der Verarbeitungs- bzw. Bearbeitungsstation erfassten

Störung, stets direkt ein Signal an den entsprechenden Signalgeber

auszugeben, welcher einem jeweiligen Abschnitt der Förderstrecke

zugeordnet ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 5 an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

O1

Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten

und Erzeugnissen, mit zumindest einer Förderstrecke für die

Produkte und Erzeugnisse,

entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder

Bearbeitungsstation angeordnet ist,

wobei der Förderstrecke eine Schutzabdeckung mit mindestens

einem verstellbaren Abdeckteil zugeordnet ist,

und mit mindestens einer Funktionen und Zustände der

Bearbeitungsstationen erfassenden Überwachungseinrichtung,

wobei dem Abdeckteil mindestens ein Signalgeber zugeordnet ist,

welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist,

O2

O3

O4

K1

K2

dadurch gekennzeichnet, dass

K3

K4

wobei jeder Signalgeber ein optischer Signalgeber mit wenigstens

einem Leuchtmittel ist

und dass jedes Abdeckteil (4 bis 8) einen transparente

Eigenschaften aufweisenden Flächenkörper (9) aufweist, welcher

vom Signalgeber angestrahlt wird.

dadurch gekennzeichnet, dass

K5

die Schutzabdeckung (2) mehrere, nebeneinander angeordnete

Abdeckteile (4 bis 8) aufweist, wobei jedes der Abdeckteile (4 bis 8)

mit wenigstens einem Signalgeber ausgerüstet ist

K6

K7

und dass Signalgeber zu beiden Seiten des transparenten

Flächenkörpers (9) angeordnet sind

und dass die Oberfläche des transparenten Flächenkörpers (9)

gebrochen ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 4 an.

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche des Hauptantrags sowie der

Hilfsanträge und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin führt nur teilweise zum Erfolg, da

der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit sich hinsichtlich des Gegenstands nach Anspruch 1 in

der erteilten Fassung und den Fassungen nach Hilfsanträgen 1 und 2 als zutreffend

erweist. Der Hilfsantrag 3 ist dagegen zulässig und der Gegenstand seines

Patentanspruchs 1 durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder

neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt.

1.

Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] bis [0003] der Patentschrift eine

Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten und

Erzeugnissen mit einer Förderstrecke und mit zumindest einer Förderstrecke für die

Produkte und Erzeugnisse, entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder

Bearbeitungsstation angeordnet ist. Bei derartigen Vorrichtungen werde ein Stoff

oder Ausgangsprodukt dem Anfang einer Förderstrecke zugeführt, wobei

üblicherweise verschiedene Ver- oder Bearbeitungsprozesse entlang der

Förderstrecke durchlaufen würden. Zum Schutz der Produkte einerseits und des

den Prozess begleitenden Personals andererseits weise eine solche Vorrichtung

eine Schutzabdeckung auf, wobei es nachteilig sei, dass durch derartige

Schutzabdeckungen

eine

verringerte Einsicht

auf

den Ver-

oder

Bearbeitungsprozesse bestehe und Fehlfunktionen oder Störungen nur von

Überwachungseinrichtungen wahrgenommen würden, die dann über damit

gekoppelte Signalgeber angezeigt würden und über ein damit gekoppeltes

Zentraldisplay abgefragt werden könnten.

1.1

Davon ausgehend wird gemäß Absatz [0005] als patentgemäße Aufgabe

formuliert, eine gattungsgemäße Vorrichtung dahingehend zu verbessern, dass

mögliche Störungen durch eine die Vorrichtung bedienende Person stets relativ

einfach erkannt werden können.

1.2

Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs

1 der Patentschrift gelöst werden (vergleiche Absatz [0006] der Streitpatentschrift).

1.3

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH)

der Fachrichtung Maschinenbau mit einer mehrjährigen Erfahrung

in der

Konstruktion von Produktionsanlagen.

1.4

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine

erfindungsgemäße Vorrichtung.

Patentschrift Fig. 1

Diese Vorrichtung besteht aus einer langgezogenen Rahmenkonstruktion 1 mit

einer aus verschiedenartigen Abdeckteilen 4 bis 8 bestehenden Schutzabdeckung.

Die ebenfalls vorgesehene Fördereinrichtung, sowie die zur Vorrichtung gehörigen

Ver- bzw. Bearbeitungsstationen sind in den Figuren ebenso wenig dargestellt, wie

die beschriebenen und beanspruchten Signalgeber.

III.

Zum Hauptantrag

In der erteilten Fassung ist das Patent nicht bestandsfähig, weil der Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Entgegenhaltung E5 (DE 103 25

895 A1) nicht neu ist.

1.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung bedürfen

hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Die beanspruchte Vorrichtung, bei der es sich gemäß Absatz [0018] der

Beschreibung beispielsweise um eine Verpackungsmaschine handeln kann, soll

gemäß Merkmal O1 zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten oder

Erzeugnissen geeignet sein und hierfür zumindest eine nicht näher festgelegte

Förderstrecke aufweisen. In der Beschreibung wird als Beispiel für eine solche

Förderstrecke ein Gurtband genannt

(vergleiche Absatz

[0003] der

Streitpatentschrift).

Gemäß Merkmal O2 soll der Förderstrecke mindestens eine Be- und/oder

Verarbeitungsstation zugeordnet sein, wobei der Patentschrift nicht zu entnehmen

ist, worin sich eine Bearbeitungsstation von einer Verarbeitungsstation

unterscheiden soll. Dem Wortsinn entsprechend ist eine Bearbeitungsstation eher

dem Herstellungsprozess entsprechend Merkmal O1 und eine Verarbeitungsstation

dem gemäß Merkmal O1 beanspruchten Handhabungsprozess zuzuordnen.

Die gemäß Merkmal O3 beanspruchte, der Förderstrecke zuzuordnende

Schutzabdeckung soll mindestens ein verstellbares Abdeckteil enthalten. Die Art

der Verstellbarkeit wird dabei nicht festgelegt. Im in der Streitpatentschrift

angegebenen

Ausführungsbeispiel

ist

das

verstellbare

Abdeckteil

schwenkbeweglich an einem Rahmen befestigt (vergleiche Fig. 1, 2 in Verbindung

mit Absatz [0018]).

Entsprechend dem Merkmal O4 soll die beanspruchte Vorrichtung eine

Überwachungsvorrichtung aufweisen, die Funktionen und Zustände der

Bearbeitungsstationen erfassen soll. Obwohl die Vorrichtung aufgrund der

„und/oder“-Formulierung

im Merkmal O2

theoretisch auch nur eine

Verarbeitungsstation aufweisen kann (und keine Bearbeitungsstation), oder

alternativ auch nur eine Bearbeitungsstation aufweisen kann, setzt das Merkmal O4

aufgrund der im Plural angegebenen Bearbeitungsstationen das Vorhandensein

mindestens zwei solcher Stationen voraus. Das Merkmal ist jedoch so zu verstehen,

dass im Falle lediglich einer Station, unabhängig davon, ob es sich um eine Ver-

oder Bearbeitungsstation handelt, Funktionen und Zustände dieser einen Station

mit einer Überwachungseinrichtung erfasst werden. Diese Sichtweise wird auch

durch die Beschreibung, beispielsweise Absätze [0009] gestützt, indem auf die

„…Möglichkeit

für die Wiedergabe der an den Verarbeitungs-

bzw.

Bearbeitungsstationen überwachten Zustände…“ hingewiesen wird.

In der

Beschreibung wird zwischen Funktionen und Zuständen nicht unterschieden,

vielmehr werden mehrfach „Funktionszustände“ angegeben. Als Beispiele für einen

Funktionszustand werden im Absatz [0015]

„normaler Betrieb, Störung oder

fehlendes Material“ genannt. Die Begriffe sind jedoch nicht auf diese Beispiele

beschränkt, sondern können vielmehr auch spezifischere und detailliertere

Funktionen und Zustände umfassen, abhängig von der Art der Ver- bzw.

Bearbeitungsstation.

Mit dem Merkmal K1 wird ein Signalgeber beansprucht, der dem (mindestens einen

verstellbaren) Abdeckteil zugeordnet sein soll, wobei die Art der Zuordnung

zunächst nicht festgelegt wird. Der Signalgeber wird mit dem Merkmal K3 als

optischer Signalgeber festgelegt, der wenigstens ein Leuchtmittel enthalten soll.

Die gemäß Merkmal K2 beanspruchte Kopplung zwischen Signalgeber und

Überwachungseinrichtung kann gemäß Beschreibung Absatz [0015] in der Weise

erfolgen, dass die verschiedenen Funktionszustände mit verschiedenen Farben

angezeigt werden.

Dass gemäß Merkmal K3 „jeder“ Signalgeber ein optischer Signalgeber sein soll

bezieht sich nur auf die zuvor bereits im Anspruch definierten, einfach oder

mehrfach auftretenden Signalgeber und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass

die Vorrichtung nur optische Signalgeber aufweisen darf.

Gleiches gilt für die Abdeckteile gemäß dem Merkmal K4. Demnach muss zwar

jedes

(bzw. ggfs. auch nur ein einzelnes) verstellbare Abdeckteil der

Schutzabdeckung einen Flächenkörper, der transparente Eigenschaften besitzt,

umfassen. Merkmal K4 bedeutet jedoch nicht, dass die Schutzabdeckung nur aus

solchen Abdeckteilen bestehen muss. Der Flächenkörper muss nicht eben sein, wie

bereits den Ausführungsbeispielen zu entnehmen ist, in denen dieser durchweg

gekrümmt dargestellt ist.

2.

Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene Vorrichtung ist nicht neu, da

sie aus der Druckschrift E5 (DE 103 25 895 A1) bekannt ist.

Die aus der Druckschrift E5 bekannte Vorrichtung zeigt in der Terminologie des

Anspruchs 1 folgende Vorrichtungsmerkmale:

O1

Vorrichtung zur Herstellung und/oder Handhabung von Produkten

und Erzeugnissen, mit zumindest einer Förderstrecke für die

Produkte und Erzeugnisse z. B. „lineare und rotatorische

Transfermaschine“ gemäß Absatz [0028].

O2

entlang der wenigstens eine Verarbeitungs- und/oder

Bearbeitungsstation „Bearbeitungszentren“ angeordnet ist

(vergleiche dort Absatz [0028])

O3

wobei der Förderstrecke mit dem dortigen abgeschlossenen

„Arbeitsraum“ eine Schutzabdeckung mit der dortigen „Schiebetür 2“

ein verstellbares Abdeckteil zugeordnet ist (vergleiche dort Absätze

[0018], [0020])

O4

Zur Visualisierung der in Absatz [0013] genannten

„Betriebsparameter“ die mit Funktionen und Zuständen der

Bearbeitungsstationen gleichzusetzen sind, sind

Überwachungseinrichtungen zur Erfassung dieser Betriebsparameter

zwingend und sind deshalb mitzulesen.

wobei dem Abdeckteil 2 mit dem dortigen „Projektionsapparat 3“ ein

Signalgeber 3 zugeordnet ist (vergleiche dort Absatz [0020]),

welcher mit der Überwachungseinrichtung gekoppelt ist, da

andernfalls die Betriebsparameter nicht visualisierbar wären,

jeder Signalgeber 3 ein optischer Signalgeber 3 mit wenigstens

einem Leuchtmittel ist, (dies liest der Fachmann bei dem Wort

Projektionsapparat ohne weiteres mit)

K1

K2

K3

K4

und dass jedes Abdeckteil 2 einen transparente Eigenschaften

aufweisenden Flächenkörper 4 („durchsichtige Scheibe 4“) aufweist,

welcher vom Signalgeber 3 angestrahlt wird (vergleiche dort Absatz

[0020]).

Bezüglich fehlender Neuheit der Vorrichtung nach erteiltem Patentanspruch 1

wurden von der Einsprechenden darüber hinaus die Druckschriften E6 und E7

genannt. Demgegenüber nehmen diese Druckschriften die Vorrichtung nach dem

erteilten Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die aus der E6 bekannte Vorrichtung weist keine Schutzabdeckung mit mindestens

einem verstellbaren Abdeckteil auf, so dass das Merkmal O4 und infolgedessen

auch die Merkmale K1 und K4 dort nicht offenbart sind.

Auch die E7 weist keine der Förderstrecke zugeordnete Schutzabdeckung mit

einem verstellbaren Abdeckteil auf, so dass Merkmal O3 dort ebenfalls nicht

offenbart ist.

IV.

Zu den Hilfsanträgen 1 und 2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in den Fassungen der Hilfsanträge

1 und 2 nicht patentfähig, da er gegenüber dem aus der Druckschrift E5 bekannten

Vorrichtung und dem beim zuständigen Fachmann vorauszusetzenden Wissen und

Können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.

Nachdem der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 der

gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 das

zusätzliche, den Gegenstand weiter einschränkende Merkmal K8 aufweist, bereits

nicht patentfähig ist, wie nachfolgend begründet wird, gilt dies umso mehr für den

Gegenstand des breiter gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

2.

Das gegenüber der erteilten Fassung im Hilfsantrag 1 zusätzlich in den

Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal K5 und demgegenüber in dem

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 noch zusätzlich aufgenommenen Merkmal K8

bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung:

Das zusätzlich im Patentanspruch 1 jedes Hilfsantrags enthaltene Merkmal K5

schränkt den erteilten Patentgegenstand dahingehend weiter ein, dass die

Schutzabdeckung der Vorrichtung nunmehr mindestens zwei Abdeckteile

aufweisen muss, die, wie zuvor bereits definiert, wiederum verstellbar sein müssen

und die jeweils mit mindestens einem Signalgeber ausgerüstet sein sollen. Damit

unterscheidet sich dieses Merkmal vom Merkmal K1 dem Wortlaut nach

dahingehend, dass der jeweilige Signalgeber nunmehr Bestandteil des jeweiligen

Abdeckteils sein soll anstatt ihm lediglich zugeordnet zu sein. Bei den im Merkmal

K5 beanspruchten Signalgebern gelten jedoch die zuvor getroffenen Festlegungen

weiterhin, nämlich dass es sich um optische Signalgeber mit mindestens einem

Leuchtmittel handeln muss.

Nach Merkmal K8 muss die mit den zuvor in den Merkmalen O4 und K2

beanspruchte Überwachungseinrichtung eingerichtet sein, um aufgrund einer an

der Verarbeitungs-. bzw. Bearbeitungsstation erfassten Störung, stets direkt ein

Signal an den entsprechenden Signalgeber auszugeben, welcher einem jeweiligen

Abschnitt der Förderstrecke zugeordnet ist.

2.

Die aufgenommenen Merkmale K5 und K8 sind ursprünglich offenbart und

Merkmal K5 stellt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in erteilter

Fassung und Merkmal K8 demgegenüber eine weitere Beschränkung dar.

Merkmal K5 entspricht dem ursprünglichen wie auch dem erteilten Kennzeichen des

Patentanspruchs 2. Merkmal K8 ist wörtlich der ursprünglich eingereichten

Beschreibung

(vergleiche

Absatz

[0007]

der

Offenlegungsschrift

DE 10 2009 013 680 A1, bzw. Absatz [0008] der Streitpatentschrift).

3.

Die aufgenommenen Merkmale K5 und K8 können eine Patentfähigkeit des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht begründen, insbesondere beruht dieser

gegenüber der Druckschrift E5 unter Berücksichtigung des beim zuständigen

Fachmann vorauszusetzenden Wissens und Könnens nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die Merkmale O1 bis O4 und K1 bis K4 sind aus der Druckschrift E5 bekannt.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal K5 der Druckschrift E5 unmittelbar

und eindeutig zu entnehmen ist. Der Hinweis im dortigen Absatz [0005] wonach der

„…Arbeitsraum von Werkzeug- oder Produktionsmaschinen…gekapselt und mit

mindestens einer Schutztür versehen.“

ist, wobei eine solche Schutztür 2 in der

dortigen

Figur

1

dargestellt ist,

gibt dem Fachmann den

eindeutigen

Hinweis,

insbesondere

bei

Maschinen mit mehreren

nebeneinander

angeordneten

Bearbeitungsstationen

auch mehrere solcher

Türen

ggfs.

nebeneinander anzuordnen. Damit kann eine erfinderische Tätigkeit jedenfalls nicht

begründet werden.

Das Merkmal K8 ist der E5 wiederum in dem dortigen Absatz [0008] unmittelbar und

eindeutig zu entnehmen. Über das dort vorgesehene Head-up-display „können

beispielsweise Hinweise zu Fehlern beim Fertigungs- bzw. Produktionsvorgang

direkt dort eingeblendet werden, wo sie aufgetreten sind.“ Aufgrund der wörtlichen

Offenbarung in der E5 kann auch dahingestellt bleiben, zu welchem möglicherweise

abweichenden Verständnis die patentgemäße Bezeichnung „direkt“ führen könnte,

wie die Beschwerdegegnerin und Einsprechende meinen.

V.

Zum Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist

ursprünglich offenbart, gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und

patentfähig, da er aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften

vorbekannt ist und für den Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Wissens

und Könnens aus keiner der Druckschriften, weder einzeln noch in Kombination,

nahegelegt ist.

1.

Die gegenüber dem Patentanspruch 1 in erteilter Fassung zusätzlich

aufgenommenen Merkmale K5, K6 und K7 bedürfen hinsichtlich

ihres

Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Bezüglich des Merkmals K5 wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und

2 im Abschnitt IV. verwiesen.

Bei den im Merkmal K6 beanspruchten Signalgebern gelten analog zum Merkmal

K5 die zuvor getroffenen Festlegungen weiterhin, nämlich, dass es sich bei den

beanspruchten Signalgebern um optische Signalgeber mit mindestens einem

Leuchtmittel handeln muss. Dabei weist gemäß Merkmal K6 jedes Abdeckteil

nunmehr jeweils (mindestens) zwei Signalgeber auf, die an jeweils einer Seite des

transparenten Flächenkörpers angeordnet sind. Was als Seite des Flächenkörpers

anzusehen ist, ist nicht festgelegt und entsprechend breit auszulegen. Demnach

kann es sich um die Vorder- oder Rückseite des Flächenkörpers ebenso wie um

eine Umrandung bzw. einen Randbereich des Flächenkörpers handeln, wie dies bei

den Ausführungsbeispielen entsprechend den Absätzen [0015] bzw. [0019] der

Beschreibung der SPS jeweils der Fall ist.

Eine gebrochene Oberfläche, wie sie mit dem Merkmal K7 im Patentanspruch 1

des Hilfsantrags 3 beansprucht wird kann gemäß Absatz [0014] der Beschreibung

der SPS dadurch realisiert werden, dass in die Oberfläche des transparenten

Flächenkörpers eine Vertiefung eingebracht wird, oder die Oberfläche aufgeraut

wird.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist ursprünglich

offenbart und erweitert den Schutzbereich nicht.

Eine unzulässige Erweiterung, wie sie die Beschwerdegegnerin und Einsprechende

durch die Aufnahme des Merkmals K6 sieht, ist nicht gegeben, insbesondere ist der

Schutzbereich durch die Aufnahme weiterer, die Vorrichtung weiter

einschränkender Merkmale nicht erweitert.

Zwar entnimmt der Fachmann den Ausführungsbeispielen und der

Figurenbeschreibung der Streitpatentschrift, dass als Seiten des Flächenkörpers in

diesem Fall die seitlichen Ränder des Flächenkörpers gemeint sind, aufgrund der

allgemeinen Formulierungen in der Beschreibung in den Absätzen [0010] und

[0013]

in der Streitpatentschrift, die den Absätzen [0010] und [0012] der

Offenlegungsschrift entsprechen, ist vom Verständnis eine breite Auslegung des

Merkmals K6, das ggfs. auch die Vorder- und Rückseite des Flächenkörpers

mitumfasst ebenfalls ursprünglich offenbart.

Im Übrigen führen auch die ursprünglich offenbarten Patentansprüche mit ihren

jeweiligen Merkmalskombinationen diesbezüglich zu keiner

unzulässigen

Erweiterung. Merkmal K6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 6 bzw. dem

erteilten Anspruch 4, der nicht zwingend auf den zuvor beanspruchten

ursprünglichen Anspruch 5 bzw. erteilten Anspruch 3 rückbezogen ist.

Merkmal K7 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 7 bzw. dem erteilten Anspruch

5 und ist somit ebenfalls ursprünglich offenbart und erweitert ebenfalls nicht den

Schutzbereich des Patentgegenstands.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist für den

Fachmann ausführbar offenbart.

Die von der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden geltend gemachte

Unklarheit des Merkmals K6 könnte in sachdienlicher Auslegung auch dahingehend

zu verstehen sein, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3

nicht ausführbar offenbart ist. Wie mit der Auslegung der Merkmale des

patentgemäßen Gegenstands in erteilter Fassung aufgezeigt, ist dieser ausführbar

offenbart. Dass unter den Anspruchswortlaut hinsichtlich des Merkmals K6 auch

andere Varianten fallen, macht den Anspruchsgegenstand lediglich breiter, kann

aber seine Ausführbarkeit nicht in Frage stellen.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist patentfähig,

mithin gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und durch

diesen für den Fachmann auch unter Berücksichtigung seines Wissens und

Könnens, weder einzeln noch in Kombination, nahegelegt und folglich auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

4.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu.

Bezüglich der Merkmale O1 bis O4 und K1 bis K4 wird auf die Ausführungen zum

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 verwiesen. Demnach sind diese

Merkmale aus der Druckschrift E5 bekannt. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus

dem dortigen Absatz [0005] mitgelesen werden kann, dass im Falle mehrerer

Schutztüren diese auch jeweils mit entsprechenden Sichtfenstern und dann auch

mit mehreren Projektionsapparaten versehen sind, wonach auch das Merkmal K5

der Druckschrift E5 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen wäre. In jedem Fall

sind die Merkmale K6, wonach zu beiden Seiten des transparenten Flächenkörpers

Signalgeber angeordnet sind und K7, wonach die Oberfläche des transparenten

Flächenkörpers gebrochen sein soll, nicht in der Druckschrift E5 offenbart.

4.2

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die E5 vermittelt dem Fachmann die technische Lehre, Informationen und Abläufe

detailgetreu auf die dortige Scheibe zu projizieren bzw. ggfs. sogar ein Bedienfeld

auf der Scheibe zu visualisieren. Dies hält den Fachmann davon ab, nach Stand

der Technik zu recherchieren, der auf eine möglichst breite Streuung einfacher

Lichtsignale abzielt, wie sie mit dem Merkmal K7 realisiert werden soll, indem die

Oberfläche des transparenten Flächenkörpers gebrochen sein soll. Damit ist eine

von der Einsprechende und Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung

vorgetragene Kombination der Druckschriften E5 und E3 für den Fachmann

ebenfalls nicht naheliegend, zumal die E5 entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin und Einsprechenden keinen Anlass bietet, nach einer

Vereinfachung oder Energiesparmöglichkeiten zu suchen, wie sie in der E3 in den

Absätzen [0011] oder [0003] genannt sind.

Auch eine Kombination der Druckschrift E1 mit einer der Druckschriften E3 oder E4

führt nicht in naheliegender Weise zu dem beanspruchten Gegenstand.

Wie der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (vergleiche Absatz [0004]

der Streitpatentschrift) zu entnehmen ist, geht zwar auch die Patentinhaberin davon

aus, dass es sich bei dem in der Figur 4 der Druckschrift E1 dargestellten, aber in

der dortigen Beschreibung nicht näher spezifizierten Überwachungs- bzw.

Kontrollmodul 62 um eine „konventionelle ausgebildete Signalleuchte“ handelt,

welche auch mit einer dortigen verstellbaren und transparenten Schutzabdeckung

73 über eine Steuerung gekoppelt ist (vergleiche dort Seite 22 erster Absatz).

Darüber hinaus enthält die E1 jedoch keine Hinweise die den Fachmann dazu

anregen könnten, die dortige transparente Schutzabdeckung durch eine Scheibe

mit aufgerauter Oberfläche gemäß Merkmal K7 zu ersetzen, wie sie in der E3 für

die hintere Scheibe eines Leuchtschilds offenbart ist, oder das Überwachungs- bzw.

Kontrollmodul und die Schutzabdeckung derart zu modifizieren, dass eine das

Merkmal K7 (dort im Absatz [0007]) aufweisende Leuchtvorrichtung verwendbar ist.

Damit fehlt bereits jeglicher Anlass um die in der E1 offenbarte Fertigungsanlage

mit mehreren Einzelstationen mit der ein Leuchtschild offenbarenden E3 oder eine

Leuchtvorrichtung offenbarenden E4 zu kombinieren.

Gleiche Überlegungen gelten für von der Beschwerdegegnerin und Einsprechenden

in Betracht gezogene Kombinationen der Druckschriften E1 mit jeweils einer der

Druckschriften E5, E6 oder E7.

5.

Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden zwar

in den Schriftsätzen im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 1, nicht

jedoch in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit dem beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 behandelten – Druckschriften E8 bis

E13 liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weiter ab.

Sie offenbaren nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung nach dem mit

Hilfsantrag verteidigten Patent weist; auch die Einsprechende macht insoweit nichts

geltend. Diese Schriften

bedürfen daher keiner weiteren Erörterung,

vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher.

6.

Mit dem patentfähigen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 sind auch die Weiterbildungen der auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 patentfähig.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Schenk

Maierbacher

(zugleich für den wegen Ruhestands an der Unterschrift gehinderten Richter Kruppa)