Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Beschluss vom 15.02.2024 – 12 W (pat) 7/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:150224B12Wpat7.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 7/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15.02.2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2017 004 410

ECLI:DE:BPatG:2024:150224B12Wpat7.23.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2024 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dr.-

Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2017 004 410 mit der

Bezeichnung „Behälterwechselvorrichtung“, das am 9. Mai 2017 beim Deutschen

Patent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 15. März 2018

veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hatte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2018 Einspruch

erhoben und als Widerrufsgründe geltend gemacht, der Gegenstand des Patents

sei nicht patentfähig und nicht ausreichend offenbart. Mit am Ende der Anhörung

vom 18. Juli 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des

Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1

in der erteilten Fassung sei gegenüber dem Stand der Technik der Druckschriften

D1 bis D9 patentfähig.

Gegen diesen, der Einsprechenden mit Anschreiben vom 2. August 2019

zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. September 2019 eingelegte

Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt in ihrer Begründung vom 18. Mai 2020

die Meinung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er

durch den Stand der Technik vorbekannt oder zumindest durch diesen nahegelegt

sei.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

DE 20 2009 012 532 U1

EP 3 020 515 A1

US 5 310 305 A

DE 195 19 643 B4

JP H06 135 515 A

DE 102 57 594 A1

D7

Druckschrift „Wechselsystem für Bauteilbehälter“ der Fa. TÜNKERS

Maschinenbau GmbH vom 1.11.2016

D8

Magazin „essentials“ I-2016, Seite 8-16 zum Behälterwechselsystem APM der

Fa. TÜNKERS Maschinenbau GmbH

D9

DE 103 08 680 A1

D10 DE 10 2013 013 021 A1

D11 EP 1 475 320 A2

D12 US 2015/0344225 A1

D13 EP 1 535 143 A1 (siehe: WO 2004/001582 A1)

D14 DE 35 14 932 A1

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerdebegründung darüber hinaus auf

folgende Dokumente:

D15 AT 519713 A1

D16 US 7 871 232 B2

D17 DE 10 2016 216 574 B3

D18 EP 0 872 445 A2

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Juli 2019 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen,

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin

tritt dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin und Einsprechenden mit ihrer Eingabe vom 4. Mai 2021

entgegen. Sie hält den Patentgegenstand sowohl gegenüber den bisherigen

Druckschriften und insbesondere gegenüber der D9 als auch gegenüber den

nachgereichten Druckschriften D15 bis D18 für patentfähig.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten

Gliederung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung):

a)

Behälterwechselvorrichtung (1) mit einer

Bauteilentnahmestation (11) und einer Behälterladestation

(12) zum Wechseln von Behältern (2, 3, 4) zwischen einer

Fertigungslinie (5) und einer Fahrstraße (6) einer Fertigung,

b)

k)

c)

d)

e)

f)

aufweisend

ein Grundgerüst (7),

eine Verfahreinheit (8) und

eine erste Transfervorrichtung (9), wobei

die Verfahreinheit (8) gegenüber dem Grundgerüst (7) vertikal

und

die erste Transfervorrichtung (9) gegenüber dem Grundgerüst

(7) horizontal verfahrbar sind und

die erste Transfervorrichtung (9) eine erste

Behältermitnahmevorrichtung aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

g)

h)

i)

j)

die Behälterwechselvorrichtung (1) eine zweite

Transfervorrichtung (10) aufweist und

diese zweite Transfervorrichtung (10) mit der Verfahreinheit

(8) verbunden ist und gegenüber dem Grundgerüst (7)

horizontal verfahrbar ist und

dass die zweite Transfervorrichtung (10) eine zweite

Behältermitnahmevorrichtung (17) aufweist und

dass die erste Transfervorrichtung (9) und/oder die zweite

Transfervorrichtung (10) auf einer der Fahrstraße (6)

zugewandten Seite (15) der Behälterwechselvorrichtung (1)

aus dem Grundgerüst (7) herausfahrbar ausgestaltet sind.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 10 an.

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der

Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt nicht zum Erfolg, da die mit

dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden

ausführbaren Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit sich als nicht

zutreffend erweisen.

1.

Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift Absatz

[0001] eine

Behälterwechselvorrichtung mit einer Bauteilentnahmestation und einer

Behälterladestation zum Wechseln von Behältern zwischen einer Fertigungslinie

und einer Fahrstraße einer Fertigung.

In Absatz [0002] der Patentschrift ist erläutert, dass an der Arbeitsstation einer

Fertigungslinie bereitgestellte Behälter zur Bauteilentnahme nach ihrer Entleerung

durch volle Behälter von der Fahrstraße aus zu ersetzen seien. Während des

Austauschs

durch

einen Stapler

oder Routenzug

führe

dies

zu

Montageunterbrechungen, da in dieser Zeit keine Bauteile zur Verfügung stünden.

Falls

stattdessen

ein

zweiter

voller Behälter

neben

dem

ersten

Bauteilentnahmebehälter vor dessen Entleerung an der Arbeitsstation zur

Verfügung gestellt werde, würde dies einen erhöhten Platzbedarf für die

Fertigungslinie bedeuten. Beim Hintereinanderstellen zweier Behälter bestehe

hingegen das Problem der Zugänglichkeit zum jeweiligen Behälter von der

Fertigungslinie bzw. der Fahrstraße aus.

In den Absätzen [0003] und [0004] der Patentschrift werden zur Lösung dieses

Problems zwei aus dem Stand der Technik bekannte Behälterwechselvorrichtungen

beschrieben, die mit einer Zwischenspeicherung versehen sind. Gemäß den

Absätzen [0005] und [0006] der Patentschrift sei bei diesen Vorrichtungen jedoch

nachteilig, dass es noch einen zeitlichen Verzug zwischen der Bereitstellung des

vollen Behälters und der Entnahme des leeren Behälters an der Arbeitsstation der

Fertigungslinie gebe und dass zur Entnahme des leeren Behälters aus einer

erhöhten (nicht ebenerdigen) Position weiterhin ein Stapler nötig sei.

1.1 Davon ausgehend liegt dem Patent gemäß Absatz [0007] der Patentschrift

die Aufgabe zugrunde, „eine Behälterwechselvorrichtung für eine Fertigungslinie

einer Fertigung zu schaffen, die sich durch selbsttätiges Be- und Entladen der in der

Behälterwechselvorrichtung befindlichen Behälter auszeichnet. Weiterhin sollten

der Entlade- und Beladevorgang simultan ablaufen können. Zudem soll das Be- und

Entladen ohne Stapler möglich sein und darüber hinaus nur eine geringe

Logistikfläche benötigt werden.“ Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß

Patentanspruch 1 gelöst werden (vergleiche Absatz [0008] der Streitpatentschrift).

1.2 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann

ist ein

Maschinenbauingenieur mit

Fachhochschulausbildung mit

speziellen

Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf dem Gebiet der allgemeinen

Fördertechnik.

2.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses

durch den Fachmann der Erläuterung.

a) Entsprechend Merkmal a) wird die Behälterwechselvorrichtung zum

Wechseln der Behälter zwischen einer Fahrstraße und einer Fertigungslinie

einer Fertigung beansprucht. Damit sind zwar Anforderungen an die

Ausgestaltung der Vorrichtung verbunden, dass sie für einen solchen

Einsatzort geeignet sein muss, jedoch ist sie damit nicht auf eine solche

Verwendung beschränkt. Wenn auch mit dem Merkmal so nicht festgelegt,

ist jedoch implizit und im Einklang mit der Patentbeschreibung die für einen

solchen Behälterwechsel vorgesehene Behälterladestation fahrstraßenseitig

und die Bauteilentnahmestation benachbart zur Fertigungslinie anzuordnen.

Wenngleich dies dem Begriff selbst nicht zu entnehmen ist, ist bei der

Bauteilentnahmestation mitzulesen, dass diese zur Aufnahme (bzw. Abgabe)

eines dort anzuordnenden oder angeordneten Behälters ausgebildet sein

soll, auch wenn eine Behälteraufnahme für die Bauteilentnahmestation

explizit erst mit dem Unteranspruch 10 (neben weiteren Ausbildungen der

Bauteilentnahmestation) beansprucht wird. Bei der Behälterladestation wird

bereits begrifflich festgelegt, dass diese zur Aufnahme (und Abgabe)

entsprechender Behälter ausgebildet sein soll. Während bei einer Montage

an

der

Fertigungslinie

selbstverständlich

ist,

dass

an

der

Bauteilentnahmestation zunächst ein voller Behälter bereitgestellt wird, der

nach seiner Entleerung durch einen befüllten Behälter ausgewechselt wird,

soll die Bauteilentnahmestation und damit die Behälterwechselvorrichtung

nicht hierauf beschränkt sein. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin

weist zurecht darauf hin, dass gemäß Absatz [0035] der Beschreibung im

Rahmen einer Demontage auch vorgesehen sein kann, einen leeren

Behälter an der Bauteilentnahmestation zu befüllen und ihn im Anschluss

durch einen leeren Behälter zu ersetzen. Insgesamt ist jedoch ein Wechsel

als Austausch zu verstehen und unterscheidet sich damit von einer

Förderung (immer in nur eine Richtung).

b) Bei dem gemäß Merkmal b) beanspruchten Grundgerüst kann es sich um

eine (hierauf nicht beschränkte) Stahlkonstruktion handeln (vergleiche Abs.

[0013], letzter Satz). In jedem Fall ist mit dem Begriff eine ausreichende

Stabilität und eine Ortsfixierung mitzulesen. Zusammen mit den von der

Vorrichtung aufzunehmenden Behältern stellt das Grundgerüst darüber

hinaus den Mindestplatzbedarf der Vorrichtung dar.

c) Im Weiteren wird mit den Merkmalen k) und d) ein gegenüber dem

Grundgerüst vertikal verfahrbares Vorrichtungsbauteil als Verfahreinheit und

zwei horizontal verfahrbare Vorrichtungsbauteile mit Merkmalen c), e) und

h) als Transfervorrichtungen bezeichnet. Zur Erzielung einer Verfahrbarkeit

kommen hierbei alle Mittel in Frage, mit denen eine Bewegung in der

vorgesehenen Richtung (vertikal) bzw. Ebene (horizontal) realisierbar ist.

Während mit dem Begriff Transfervorrichtung bereits einhergeht, dass diese

Vorrichtung dazu vorgesehen ist, etwas zu transferieren, also zu bewegen,

ist mit der vorgegebenen horizontalen Verfahrbarkeit der bezeichneten

Transfervorrichtungen eine gegenüber der begriffsmäßig

(„transfer“)

festgelegten Beweglichkeit zusätzliche Beweglichkeit vorgegeben. Aus den

genannten Beispielen für die Transfervorrichtungen ist mitzulesen, dass die

Transfervorrichtungen zur Realisierung der horizontalen Verfahrbarkeit

jeweils aus einem orstsfesten und einem demgegenüber beweglichen

Bauteil bestehen. Als Beispiele für Transfervorrichtungen werden im Patent

Förderbänder mit Teleskophubgabel

(vergleiche Unteranspruch 3);

Teleskopschienen, Teleskopzylinder und Gleit- bzw. Rollenbahnen mit einer

Klinke (vergleiche Absatz [0033], letzter Satz) genannt. Die Verfahreinheit

wird hingegen nicht näher spezifiziert. Während im Ausführungsbeispiel

lediglich eine horizontale Verfahrbarkeit senkrecht zur Fahrstraße bzw.

Fertigungslinie realisiert ist, schließt der Anspruchswortlaut auch eine

Verfahrbarkeit parallel dazu nicht aus.

d) Gemäß Merkmal h) muss die zweite der beiden Transfervorrichtungen mit

der Verfahreinheit verbunden sein, was mit einer kombinierten Verfahrbarkeit

in Vertikal- und Horizontalrichtung gleichzusetzen ist. Jede der horizontal

verfahrbaren Transfervorrichtungen soll entsprechend den Merkmalen f)

und i) darüber hinaus eine Behältermitnahmevorrichtung aufweisen, die im

Ausführungsbeispiel für die zweite Transfervorrichtung durch entsprechend

ausgestaltete

Träger

18,

19

realisiert

ist,

wobei

die

Behältermitnahmevorrichtung gemäß Absatz [0015] letzter Satz jedoch auch

lediglich darin bestehen kann, dass zwischen

(einem Teil) der

Transfervorrichtung und dem Behälter „Haftreibung“ besteht.

e) Gemäß Merkmal j) sollen eine oder beide der (horizontal verfahrbaren)

Transfervorrichtungen auf einer der Fahrstraße zugewandten Seite aus dem

Grundgerüst herausfahrbar gestaltet sein. Dabei ist wie auch bei den

sonstigen Verfahrbarkeiten selbstverständlich, dass nicht die gesamte

Transfervorrichtung, sondern lediglich einzelne Bauteile der Vorrichtung

entsprechend verfahrbar sind. Die der Fahrstraße zugewandte Seite ist, auch

wenn sie mit einem unbestimmten Artikel eingeführt wird, eindeutig die von

der Fahrstraße aus zugängliche Seite und nicht eine der dazu senkrechten

Seiten. Darüber hinaus ist eine Herausfahrbarkeit funktionsbedingt nur so zu

verstehen, dass ein Behälter vollständig aus dem Grundgerüst

herausbefördert werden kann und dieses Merkmal nicht bereits dann erfüllt

ist, wenn der Behälter geringfügig aus dem Grundgerüst herausragt, wie die

Einsprechende und Beschwerdeführerin meint.

3.

Der von der Einsprechenden behauptete Widerrufsgrund mangelnder

ausführbarer Offenbarung liegt nicht vor.

Im Einspruchsverfahren wurde von der Einsprechenden auch die mangelnde

Ausführbarkeit als Einspruchsgrund angeführt, nachdem „die vermeintliche

Erfindung … nicht derart deutlich und unmissverständlich offenbart [worden sei],

dass ein Fachmann sie ausführen kann“ (vergleiche Einspruchsschriftsatz vom 14.

Dezember 2018, Seite 7, 2. und 3. Absatz). Im Beschwerdeverfahren wurde dieser

Grund nicht mehr aufgegriffen. Die Ausführbarkeit ist jedenfalls gegeben. Der von

der Einsprechenden geltend gemachte Widerspruch zwischen der Beschreibung

Absatz [0033] des Streitpatents, wonach auch Gleit- oder Rollenbahnen als erste

Transfervorrichtung zum Einsatz kommen könnten, derartige Gleit- oder

Rollenbahnen jedoch keine erste Behältermitnahmevorrichtung aufweisen würden,

wie sie im geltenden Anspruch 1 des Streitpatents gefordert werde, ist nicht

gegeben. Vielmehr wird in dem genannten Absatz [0033] der Patentbeschreibung

darauf verwiesen, dass die erste Transfervorrichtung aus der Gleit- oder Rollenbahn

und zusätzlich aus „einer Klinke zum Schieben der Behälter 2, 3, 4 auf dieser

Gleitbahn bzw. Rollenbahn“ bestehen kann. Eine derartige Klinke ist ohne Weiteres

mit einer Behältermitnahmevorrichtung gleichzusetzen.

4.

Der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin behauptete Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand

der Technik liegt ebenfalls nicht vor.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung D3, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.

Die D3 offenbart eine Behälterwechselvorrichtung bestehend aus einem eine

Grundplatte „base 30“ und ein Gestell „gantry 20“ bzw. „40“ aufweisenden

Grundgerüst, in dem Behältertragvorrichtungen 12, 16 bzw. 32, 36 horizontal und

vertikal bewegt werden können, vergleiche Spalte 2, Zeilen 6 bis 29 und Figuren

1, 2 bzw. 3 bis 5 iVm. der jeweils zugehörigen Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 57

bzw. ab Spalte 3, Zeile 28.

Fig. 1 und 2 der D3

Fig. 4 und 5 der D3

Nachdem das Grundgerüst auch für den Platzbedarf der Vorrichtung steht, kann der

Sichtweise der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, dass ggfs. nur das Bauteil

20, 40 allein ohne die Grundplatte 30 als Grundgerüst angesehen werden könne,

bereits nicht zugestimmt werden.

Unabhängig davon sind die dortigen Transfervorrichtungen auch gegenüber dem

dortigen Gestell „gantry 20“ bzw. „40“ nicht herausfahrbar und erfüllen somit nicht

das Merkmal j).

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung D4, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.

Die

D4

offenbart

eine

Behälter-Wechselvorrichtung mit

einer

Behälterbeladestation 7, einer Behälterentladestation 8 und einer Bauteile-

Wechselstation 12. Als dem Grundgerüst zugehörig sind dort sowohl das Gestell 2

von Belade- und Entladestation 7, 8 als auch die Aufnahmen 19 der

Behälterwechselstation 12 anzusehen.

Fig. 1 der D4

Selbst wenn man – wie die Beschwerdeführerin und Einsprechende – als

Grundgerüst nur das Gestell 2 ansähe und in der dieses Gestell 2 verlassenden

Kiste 11 mittels eines Stößels, entsprechend Absatz [0010] der D4, die

Herausfahrbarkeit einer Transfervorrichtung implizieren würde, wäre das Merkmal j)

dennoch nicht erfüllt, da die in der obigen Darstellung gemäß Fig. 1 der D4 links

angeordnete Bauteile-Wechselstation 12 an der Fertigungslinie angeordnet ist,

während sich die Fahrstraße zum Be- und Entladen der Behälter der

Wechselvorrichtung auf der rechten Seite befindet. Eine Herausfahrbarkeit zu

dieser Seite, wie sie das Merkmal j) fordert, offenbart die D4 hingegen nicht.

4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung D9, da diese die Merkmale e), h) und j) nicht offenbart.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Herausfahren nach unten, wie es in der D9

vorgesehen ist, ist anspruchsgemäß ist. Denn die hierfür erforderliche Liftsäule 9

gehört entsprechend der Auslegung des Merkmals b) als ortsfestes Bauteil der

Vorrichtung zum Grundgerüst, wie die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin

zutreffend feststellt, so dass die Transfervorrichtung entgegen dem Merkmal j) nicht

gegenüber diesem herausfahrbar ist.

Darüber hinaus zeigen die dortigen Figuren 1 und 2 in Verbindung mit Absätzen

[0013] bis [0015], dass die dortigen Transfervorrichtungen 10 lediglich vertikal aber

nicht im patentgemäßen Sinne horizontal verfahrbar sind. Damit sind die Merkmale

e) und h) dort nicht offenbart.

4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung D15, da diese die Merkmale i) und j) nicht offenbart.

Die D15 gehört als nachveröffentlichte ausländische nationale Druckschrift zwar

nicht zum Stand der Technik, jedoch ist sie als Offenbarung für die Prioritätsschrift

der bezüglich der Neuheit aufgrund ihres älteren Zeitrangs zu berücksichtigenden

EP 3 592 677 A1 anzusehen.

Die aus einer Rollenbahn bestehende dortige Transfervorrichtung 40 weist jedoch

keine Behältermitnahmevorrichtung auf

(Merkmal

i)) und

keine der

Transfervorrichtungen ist aus dem Grundgerüst herausfahrbar (Merkmal j)), wie die

dortigen Fig. 1 bis 7 zeigen. Vielmehr wird dort explizit auf Seite 5/20, Zeilen 22 bis

25 angegeben: „Ein voller Behälter 2 wird von außerhalb der Behälterwechselstation

1 an der Abstellposition A abgestellt. Das kann mittels geeigneter Fördertechnik,

mittels Gabelstapler, fahrerlosen Transportsystemen oder auch mittels Routenzug,

automatisch oder manuell, erfolgen.“ Soweit die Einsprechende und

Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die erste(n) Rolle(n) der

Transfervorrichtung 40 aus dem dortigen Grundgerüst herausragen, entspricht dies

keiner Herausfahrbarkeit, wie sie mit dem patentgemäßen Merkmal j) beansprucht

wird. Dieses Merkmal wird entgegen der Auffassung der Einsprechenden und

Beschwerdeführerin auch nicht durch einen optional dort vorgesehenen

Längsschlitten 10 erfüllt, der die Behälterwechselvorrichtung zwar in Längsrichtung

der Fahrstraße erweitert, aber keine Herausfahrbarkeit zur Fahrstraße hin

ermöglicht. Eine Herausfahrbarkeit nach oben aus dem Grundgerüst heraus, wie

von der Beschwerdeführerin und Einsprechenden argumentiert, ist aufgrund der

dortigen Konstruktion ausgeschlossen, so dass dahinstehen kann, ob dies dem

Merkmal j) entsprechen würde.

4.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung D16, da diese die Merkmale h) und j) nicht offenbart.

Zur D16 weist die Beschwerdeführerin und Einsprechenden in ihrem Schriftsatz

vom 18. Mai 2020 bereits selbst darauf hin, dass das Merkmal j) dort nicht realisiert

ist. Darüber hinaus ist jedoch auch das Merkmal h) in der D16 nicht offenbart.

Diesbezüglich ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zutreffend, wonach

keine der als Transfereinheiten anzusehenden „carriage 56“ oder „drive assembly

40“ mit dem dortigen als Verfahreinheit zu betrachtenden „lift 76“ verbunden ist.

4.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung D17, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.

Aus der nachveröffentlichten D17 sind zwar die Merkmale a) bis i) und k) bekannt,

nicht jedoch das Merkmal j), da keine der Transfervorrichtungen 16 und 18, die

zugleich als vertikale Verfahreinheiten fungieren, gegenüber dem Grundgerüst

herausfahrbar ist. Wie der dortigen Fig. 3 zu entnehmen ist, werden die Behälter

vielmehr von einem Gabelstapler auf der außerhalb der Vorrichtung angeordneten

Rollenbahn 52 abgestellt und dann händisch in die Vorrichtung gerollt und

umgekehrt. Damit sind zwar die Behälter aus der dortigen Vorrichtung

herausfahrbar, nicht jedoch eine der Transfervorrichtungen, wie dies mit dem

Merkmal j) anspruchsgemäß gefordert wird. Eine solche Verfahrbarkeit kann auch

nicht in einer Schrägstellung der Rollenbahn 52 gesehen werden, wie sie dort im

Absatz [0016] vorgesehen ist, da hierdurch keine zusätzliche Relativbewegung der

als Transfervorrichtung fungierenden Rollenbahn oder einer mit ihr verbundenen

Teile gegenüber dem Grundgestell realisiert wird. Soweit die Beschwerdeführerin

und Einsprechende darauf verweist, dass auch patentgemäß eine Rollenbahn als

Transfervorrichtung vorgesehen sein kann, ist der Beschwerdegegnerin und

Patentinhaberin zuzustimmen, dass patentgemäß Merkmal j) durch eine solche

Transfervorrichtung nur dann realisiert würde, wenn diese als Rollenbahn

ausgebildete Transfervorrichtung zusätzlich beispielsweise mit einer Klinke zum

Schieben der Behälter ausgebildet wäre, die dann auch aus dem Grundgerüst zur

Fahrstraße hin herausfahrbar sein müsste.

4.7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung D18, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Flurförderfahrzeug, wie es mit der D18

offenbart ist, überhaupt als Behälterwechselvorrichtung gemäß Merkmal a) und mit

einem Grundgerüst gemäß Merkmal b) anzusehen

ist. Auch kann der

Beschwerdeführerin und Einsprechenden dahingehend zugestimmt werden, dass

der Patentanspruch keine bestimmte räumliche Beziehung zwischen der

Behälterladestation und der Bauteilentnahmestation verlangt. Eine entsprechend

räumliche Zuordnung ergibt sich jedoch zwangsläufig aus dem Merkmal a) dadurch,

dass die Vorrichtung zwischen einer Fertigungslinie und einer Fahrstraße Behälter

wechseln soll, wodurch zumindest ausgeschlossen

ist, dass sich die

Behälterwechselvorrichtung auf der Fertigungslinie oder der Fahrstraße befindet.

Jedenfalls ist der D18 auch nicht zu entnehmen, dass das auf der Fahrstraße

befindliche Flurfahrzeug eine Transfervorrichtung aufweist, die aus dem

Flurfahrzeug zur Fahrstraße herausfahrbar wäre (Merkmal j)). Vielmehr sind die

dortigen Transfervorrichtungen (siehe die Übergabevorrichtung Ü1 in Figur 2 und

den in Figur 1 mit einem waagerechten Pfeil bezeichneten horizontal verfahrbaren

Teil der Übergabevorrichtung Ü2) nur zur Fertigungslinie (in D18 „Montagelinie“

genannt) hin verfahrbar. Der Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass etwas, das

sich auf der Fahrstraße befindet, dort herausfahrbar ist, auch automatisch der

Fahrstraße zugewandt herausfahrbar ist, kann sich der Senat nicht anschließen.

4.8 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch unter

Berücksichtigung des Fachwissens und Könnens des zuständigen Fachmanns

nicht in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung D16.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, ist das Merkmal j) in der D16 nicht offenbart.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und Einsprechenden besteht

mangels eines entsprechenden Hinweises auch kein Anlass für den Fachmann, die

dortigen Transfervorrichtungen 20, 22, die aus dem als Grundgerüst fungierenden

„framework 12“ an einem Ende, nämlich der Bauteilentnahmeseite, zu dem dort

angeordneten

„lift 76“ herausfahrbar ausgebildet sind, statt auf der

Bauteilentnahmeseite an der Fahrstraße herausfahrbar auszubilden. Eine

wahlweise Herausfahrbarkeit an jedem der beiden Enden ist demgegenüber in der

D16 nicht offenbart und auch nicht nahegelegt.

4.9 Die weiteren im Verfahren befindlichen und von der Einsprechenden und

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weder schriftsätzlich noch in der

mündlichen Verhandlung diskutierten Druckschriften kommen dem Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht näher. Diese Schriften bedürfen daher

keiner weiteren Erörterung,

vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000

GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher.

5.

Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10

werden von diesem getragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Krüger

Maierbacher

für den (zugleich wegen Ruhestands an der Unterschrift gehinderten Richter Kruppa)