Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 15.02.2024 – 12 W (pat) 7/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:150224B12Wpat7.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 7/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15.02.2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2017 004 410
ECLI:DE:BPatG:2024:150224B12Wpat7.23.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2024 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, des Richters Kruppa, des Richters Dr.-
Ing. Krüger und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2017 004 410 mit der
Bezeichnung „Behälterwechselvorrichtung“, das am 9. Mai 2017 beim Deutschen
Patent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 15. März 2018
veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2018 Einspruch
erhoben und als Widerrufsgründe geltend gemacht, der Gegenstand des Patents
sei nicht patentfähig und nicht ausreichend offenbart. Mit am Ende der Anhörung
vom 18. Juli 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1
in der erteilten Fassung sei gegenüber dem Stand der Technik der Druckschriften
D1 bis D9 patentfähig.
Gegen diesen, der Einsprechenden mit Anschreiben vom 2. August 2019
zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. September 2019 eingelegte
Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt in ihrer Begründung vom 18. Mai 2020
die Meinung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er
durch den Stand der Technik vorbekannt oder zumindest durch diesen nahegelegt
sei.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
DE 20 2009 012 532 U1
EP 3 020 515 A1
US 5 310 305 A
DE 195 19 643 B4
JP H06 135 515 A
DE 102 57 594 A1
D7
Druckschrift „Wechselsystem für Bauteilbehälter“ der Fa. TÜNKERS
Maschinenbau GmbH vom 1.11.2016
D8
Magazin „essentials“ I-2016, Seite 8-16 zum Behälterwechselsystem APM der
Fa. TÜNKERS Maschinenbau GmbH
D9
DE 103 08 680 A1
D10 DE 10 2013 013 021 A1
D11 EP 1 475 320 A2
D12 US 2015/0344225 A1
D13 EP 1 535 143 A1 (siehe: WO 2004/001582 A1)
D14 DE 35 14 932 A1
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerdebegründung darüber hinaus auf
folgende Dokumente:
D15 AT 519713 A1
D16 US 7 871 232 B2
D17 DE 10 2016 216 574 B3
D18 EP 0 872 445 A2
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Juli 2019 aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen,
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin
tritt dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin und Einsprechenden mit ihrer Eingabe vom 4. Mai 2021
entgegen. Sie hält den Patentgegenstand sowohl gegenüber den bisherigen
Druckschriften und insbesondere gegenüber der D9 als auch gegenüber den
nachgereichten Druckschriften D15 bis D18 für patentfähig.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten
Gliederung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung):
a)
Behälterwechselvorrichtung (1) mit einer
Bauteilentnahmestation (11) und einer Behälterladestation
(12) zum Wechseln von Behältern (2, 3, 4) zwischen einer
Fertigungslinie (5) und einer Fahrstraße (6) einer Fertigung,
b)
k)
c)
d)
e)
f)
aufweisend
ein Grundgerüst (7),
eine Verfahreinheit (8) und
eine erste Transfervorrichtung (9), wobei
die Verfahreinheit (8) gegenüber dem Grundgerüst (7) vertikal
und
die erste Transfervorrichtung (9) gegenüber dem Grundgerüst
(7) horizontal verfahrbar sind und
die erste Transfervorrichtung (9) eine erste
Behältermitnahmevorrichtung aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
g)
h)
i)
j)
die Behälterwechselvorrichtung (1) eine zweite
Transfervorrichtung (10) aufweist und
diese zweite Transfervorrichtung (10) mit der Verfahreinheit
(8) verbunden ist und gegenüber dem Grundgerüst (7)
horizontal verfahrbar ist und
dass die zweite Transfervorrichtung (10) eine zweite
Behältermitnahmevorrichtung (17) aufweist und
dass die erste Transfervorrichtung (9) und/oder die zweite
Transfervorrichtung (10) auf einer der Fahrstraße (6)
zugewandten Seite (15) der Behälterwechselvorrichtung (1)
aus dem Grundgerüst (7) herausfahrbar ausgestaltet sind.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 10 an.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der
Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt nicht zum Erfolg, da die mit
dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden
ausführbaren Offenbarung und der mangelnden Patentfähigkeit sich als nicht
zutreffend erweisen.
1.
Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift Absatz
[0001] eine
Behälterwechselvorrichtung mit einer Bauteilentnahmestation und einer
Behälterladestation zum Wechseln von Behältern zwischen einer Fertigungslinie
und einer Fahrstraße einer Fertigung.
In Absatz [0002] der Patentschrift ist erläutert, dass an der Arbeitsstation einer
Fertigungslinie bereitgestellte Behälter zur Bauteilentnahme nach ihrer Entleerung
durch volle Behälter von der Fahrstraße aus zu ersetzen seien. Während des
Austauschs
durch
einen Stapler
oder Routenzug
führe
dies
zu
Montageunterbrechungen, da in dieser Zeit keine Bauteile zur Verfügung stünden.
Falls
stattdessen
ein
zweiter
voller Behälter
neben
dem
ersten
Bauteilentnahmebehälter vor dessen Entleerung an der Arbeitsstation zur
Verfügung gestellt werde, würde dies einen erhöhten Platzbedarf für die
Fertigungslinie bedeuten. Beim Hintereinanderstellen zweier Behälter bestehe
hingegen das Problem der Zugänglichkeit zum jeweiligen Behälter von der
Fertigungslinie bzw. der Fahrstraße aus.
In den Absätzen [0003] und [0004] der Patentschrift werden zur Lösung dieses
Problems zwei aus dem Stand der Technik bekannte Behälterwechselvorrichtungen
beschrieben, die mit einer Zwischenspeicherung versehen sind. Gemäß den
Absätzen [0005] und [0006] der Patentschrift sei bei diesen Vorrichtungen jedoch
nachteilig, dass es noch einen zeitlichen Verzug zwischen der Bereitstellung des
vollen Behälters und der Entnahme des leeren Behälters an der Arbeitsstation der
Fertigungslinie gebe und dass zur Entnahme des leeren Behälters aus einer
erhöhten (nicht ebenerdigen) Position weiterhin ein Stapler nötig sei.
1.1 Davon ausgehend liegt dem Patent gemäß Absatz [0007] der Patentschrift
die Aufgabe zugrunde, „eine Behälterwechselvorrichtung für eine Fertigungslinie
einer Fertigung zu schaffen, die sich durch selbsttätiges Be- und Entladen der in der
Behälterwechselvorrichtung befindlichen Behälter auszeichnet. Weiterhin sollten
der Entlade- und Beladevorgang simultan ablaufen können. Zudem soll das Be- und
Entladen ohne Stapler möglich sein und darüber hinaus nur eine geringe
Logistikfläche benötigt werden.“ Diese Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß
Patentanspruch 1 gelöst werden (vergleiche Absatz [0008] der Streitpatentschrift).
1.2 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann
ist ein
Maschinenbauingenieur mit
Fachhochschulausbildung mit
speziellen
Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf dem Gebiet der allgemeinen
Fördertechnik.
2.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses
durch den Fachmann der Erläuterung.
a) Entsprechend Merkmal a) wird die Behälterwechselvorrichtung zum
Wechseln der Behälter zwischen einer Fahrstraße und einer Fertigungslinie
einer Fertigung beansprucht. Damit sind zwar Anforderungen an die
Ausgestaltung der Vorrichtung verbunden, dass sie für einen solchen
Einsatzort geeignet sein muss, jedoch ist sie damit nicht auf eine solche
Verwendung beschränkt. Wenn auch mit dem Merkmal so nicht festgelegt,
ist jedoch implizit und im Einklang mit der Patentbeschreibung die für einen
solchen Behälterwechsel vorgesehene Behälterladestation fahrstraßenseitig
und die Bauteilentnahmestation benachbart zur Fertigungslinie anzuordnen.
Wenngleich dies dem Begriff selbst nicht zu entnehmen ist, ist bei der
Bauteilentnahmestation mitzulesen, dass diese zur Aufnahme (bzw. Abgabe)
eines dort anzuordnenden oder angeordneten Behälters ausgebildet sein
soll, auch wenn eine Behälteraufnahme für die Bauteilentnahmestation
explizit erst mit dem Unteranspruch 10 (neben weiteren Ausbildungen der
Bauteilentnahmestation) beansprucht wird. Bei der Behälterladestation wird
bereits begrifflich festgelegt, dass diese zur Aufnahme (und Abgabe)
entsprechender Behälter ausgebildet sein soll. Während bei einer Montage
an
der
Fertigungslinie
selbstverständlich
ist,
dass
an
der
Bauteilentnahmestation zunächst ein voller Behälter bereitgestellt wird, der
nach seiner Entleerung durch einen befüllten Behälter ausgewechselt wird,
soll die Bauteilentnahmestation und damit die Behälterwechselvorrichtung
nicht hierauf beschränkt sein. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin
weist zurecht darauf hin, dass gemäß Absatz [0035] der Beschreibung im
Rahmen einer Demontage auch vorgesehen sein kann, einen leeren
Behälter an der Bauteilentnahmestation zu befüllen und ihn im Anschluss
durch einen leeren Behälter zu ersetzen. Insgesamt ist jedoch ein Wechsel
als Austausch zu verstehen und unterscheidet sich damit von einer
Förderung (immer in nur eine Richtung).
b) Bei dem gemäß Merkmal b) beanspruchten Grundgerüst kann es sich um
eine (hierauf nicht beschränkte) Stahlkonstruktion handeln (vergleiche Abs.
[0013], letzter Satz). In jedem Fall ist mit dem Begriff eine ausreichende
Stabilität und eine Ortsfixierung mitzulesen. Zusammen mit den von der
Vorrichtung aufzunehmenden Behältern stellt das Grundgerüst darüber
hinaus den Mindestplatzbedarf der Vorrichtung dar.
c) Im Weiteren wird mit den Merkmalen k) und d) ein gegenüber dem
Grundgerüst vertikal verfahrbares Vorrichtungsbauteil als Verfahreinheit und
zwei horizontal verfahrbare Vorrichtungsbauteile mit Merkmalen c), e) und
h) als Transfervorrichtungen bezeichnet. Zur Erzielung einer Verfahrbarkeit
kommen hierbei alle Mittel in Frage, mit denen eine Bewegung in der
vorgesehenen Richtung (vertikal) bzw. Ebene (horizontal) realisierbar ist.
Während mit dem Begriff Transfervorrichtung bereits einhergeht, dass diese
Vorrichtung dazu vorgesehen ist, etwas zu transferieren, also zu bewegen,
ist mit der vorgegebenen horizontalen Verfahrbarkeit der bezeichneten
Transfervorrichtungen eine gegenüber der begriffsmäßig
(„transfer“)
festgelegten Beweglichkeit zusätzliche Beweglichkeit vorgegeben. Aus den
genannten Beispielen für die Transfervorrichtungen ist mitzulesen, dass die
Transfervorrichtungen zur Realisierung der horizontalen Verfahrbarkeit
jeweils aus einem orstsfesten und einem demgegenüber beweglichen
Bauteil bestehen. Als Beispiele für Transfervorrichtungen werden im Patent
Förderbänder mit Teleskophubgabel
(vergleiche Unteranspruch 3);
Teleskopschienen, Teleskopzylinder und Gleit- bzw. Rollenbahnen mit einer
Klinke (vergleiche Absatz [0033], letzter Satz) genannt. Die Verfahreinheit
wird hingegen nicht näher spezifiziert. Während im Ausführungsbeispiel
lediglich eine horizontale Verfahrbarkeit senkrecht zur Fahrstraße bzw.
Fertigungslinie realisiert ist, schließt der Anspruchswortlaut auch eine
Verfahrbarkeit parallel dazu nicht aus.
d) Gemäß Merkmal h) muss die zweite der beiden Transfervorrichtungen mit
der Verfahreinheit verbunden sein, was mit einer kombinierten Verfahrbarkeit
in Vertikal- und Horizontalrichtung gleichzusetzen ist. Jede der horizontal
verfahrbaren Transfervorrichtungen soll entsprechend den Merkmalen f)
und i) darüber hinaus eine Behältermitnahmevorrichtung aufweisen, die im
Ausführungsbeispiel für die zweite Transfervorrichtung durch entsprechend
ausgestaltete
Träger
18,
realisiert
ist,
wobei
die
Behältermitnahmevorrichtung gemäß Absatz [0015] letzter Satz jedoch auch
lediglich darin bestehen kann, dass zwischen
(einem Teil) der
Transfervorrichtung und dem Behälter „Haftreibung“ besteht.
e) Gemäß Merkmal j) sollen eine oder beide der (horizontal verfahrbaren)
Transfervorrichtungen auf einer der Fahrstraße zugewandten Seite aus dem
Grundgerüst herausfahrbar gestaltet sein. Dabei ist wie auch bei den
sonstigen Verfahrbarkeiten selbstverständlich, dass nicht die gesamte
Transfervorrichtung, sondern lediglich einzelne Bauteile der Vorrichtung
entsprechend verfahrbar sind. Die der Fahrstraße zugewandte Seite ist, auch
wenn sie mit einem unbestimmten Artikel eingeführt wird, eindeutig die von
der Fahrstraße aus zugängliche Seite und nicht eine der dazu senkrechten
Seiten. Darüber hinaus ist eine Herausfahrbarkeit funktionsbedingt nur so zu
verstehen, dass ein Behälter vollständig aus dem Grundgerüst
herausbefördert werden kann und dieses Merkmal nicht bereits dann erfüllt
ist, wenn der Behälter geringfügig aus dem Grundgerüst herausragt, wie die
Einsprechende und Beschwerdeführerin meint.
3.
Der von der Einsprechenden behauptete Widerrufsgrund mangelnder
ausführbarer Offenbarung liegt nicht vor.
Im Einspruchsverfahren wurde von der Einsprechenden auch die mangelnde
Ausführbarkeit als Einspruchsgrund angeführt, nachdem „die vermeintliche
Erfindung … nicht derart deutlich und unmissverständlich offenbart [worden sei],
dass ein Fachmann sie ausführen kann“ (vergleiche Einspruchsschriftsatz vom 14.
Dezember 2018, Seite 7, 2. und 3. Absatz). Im Beschwerdeverfahren wurde dieser
Grund nicht mehr aufgegriffen. Die Ausführbarkeit ist jedenfalls gegeben. Der von
der Einsprechenden geltend gemachte Widerspruch zwischen der Beschreibung
Absatz [0033] des Streitpatents, wonach auch Gleit- oder Rollenbahnen als erste
Transfervorrichtung zum Einsatz kommen könnten, derartige Gleit- oder
Rollenbahnen jedoch keine erste Behältermitnahmevorrichtung aufweisen würden,
wie sie im geltenden Anspruch 1 des Streitpatents gefordert werde, ist nicht
gegeben. Vielmehr wird in dem genannten Absatz [0033] der Patentbeschreibung
darauf verwiesen, dass die erste Transfervorrichtung aus der Gleit- oder Rollenbahn
und zusätzlich aus „einer Klinke zum Schieben der Behälter 2, 3, 4 auf dieser
Gleitbahn bzw. Rollenbahn“ bestehen kann. Eine derartige Klinke ist ohne Weiteres
mit einer Behältermitnahmevorrichtung gleichzusetzen.
4.
Der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin behauptete Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand
der Technik liegt ebenfalls nicht vor.
4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung D3, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.
Die D3 offenbart eine Behälterwechselvorrichtung bestehend aus einem eine
Grundplatte „base 30“ und ein Gestell „gantry 20“ bzw. „40“ aufweisenden
Grundgerüst, in dem Behältertragvorrichtungen 12, 16 bzw. 32, 36 horizontal und
vertikal bewegt werden können, vergleiche Spalte 2, Zeilen 6 bis 29 und Figuren
1, 2 bzw. 3 bis 5 iVm. der jeweils zugehörigen Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 57
bzw. ab Spalte 3, Zeile 28.
Fig. 1 und 2 der D3
Fig. 4 und 5 der D3
Nachdem das Grundgerüst auch für den Platzbedarf der Vorrichtung steht, kann der
Sichtweise der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, dass ggfs. nur das Bauteil
20, 40 allein ohne die Grundplatte 30 als Grundgerüst angesehen werden könne,
bereits nicht zugestimmt werden.
Unabhängig davon sind die dortigen Transfervorrichtungen auch gegenüber dem
dortigen Gestell „gantry 20“ bzw. „40“ nicht herausfahrbar und erfüllen somit nicht
das Merkmal j).
4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung D4, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.
Die
D4
offenbart
eine
Behälter-Wechselvorrichtung mit
einer
Behälterbeladestation 7, einer Behälterentladestation 8 und einer Bauteile-
Wechselstation 12. Als dem Grundgerüst zugehörig sind dort sowohl das Gestell 2
von Belade- und Entladestation 7, 8 als auch die Aufnahmen 19 der
Behälterwechselstation 12 anzusehen.
Fig. 1 der D4
Selbst wenn man – wie die Beschwerdeführerin und Einsprechende – als
Grundgerüst nur das Gestell 2 ansähe und in der dieses Gestell 2 verlassenden
Kiste 11 mittels eines Stößels, entsprechend Absatz [0010] der D4, die
Herausfahrbarkeit einer Transfervorrichtung implizieren würde, wäre das Merkmal j)
dennoch nicht erfüllt, da die in der obigen Darstellung gemäß Fig. 1 der D4 links
angeordnete Bauteile-Wechselstation 12 an der Fertigungslinie angeordnet ist,
während sich die Fahrstraße zum Be- und Entladen der Behälter der
Wechselvorrichtung auf der rechten Seite befindet. Eine Herausfahrbarkeit zu
dieser Seite, wie sie das Merkmal j) fordert, offenbart die D4 hingegen nicht.
4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung D9, da diese die Merkmale e), h) und j) nicht offenbart.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Herausfahren nach unten, wie es in der D9
vorgesehen ist, ist anspruchsgemäß ist. Denn die hierfür erforderliche Liftsäule 9
gehört entsprechend der Auslegung des Merkmals b) als ortsfestes Bauteil der
Vorrichtung zum Grundgerüst, wie die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin
zutreffend feststellt, so dass die Transfervorrichtung entgegen dem Merkmal j) nicht
gegenüber diesem herausfahrbar ist.
Darüber hinaus zeigen die dortigen Figuren 1 und 2 in Verbindung mit Absätzen
[0013] bis [0015], dass die dortigen Transfervorrichtungen 10 lediglich vertikal aber
nicht im patentgemäßen Sinne horizontal verfahrbar sind. Damit sind die Merkmale
e) und h) dort nicht offenbart.
4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung D15, da diese die Merkmale i) und j) nicht offenbart.
Die D15 gehört als nachveröffentlichte ausländische nationale Druckschrift zwar
nicht zum Stand der Technik, jedoch ist sie als Offenbarung für die Prioritätsschrift
der bezüglich der Neuheit aufgrund ihres älteren Zeitrangs zu berücksichtigenden
EP 3 592 677 A1 anzusehen.
Die aus einer Rollenbahn bestehende dortige Transfervorrichtung 40 weist jedoch
keine Behältermitnahmevorrichtung auf
(Merkmal
i)) und
keine der
Transfervorrichtungen ist aus dem Grundgerüst herausfahrbar (Merkmal j)), wie die
dortigen Fig. 1 bis 7 zeigen. Vielmehr wird dort explizit auf Seite 5/20, Zeilen 22 bis
25 angegeben: „Ein voller Behälter 2 wird von außerhalb der Behälterwechselstation
1 an der Abstellposition A abgestellt. Das kann mittels geeigneter Fördertechnik,
mittels Gabelstapler, fahrerlosen Transportsystemen oder auch mittels Routenzug,
automatisch oder manuell, erfolgen.“ Soweit die Einsprechende und
Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die erste(n) Rolle(n) der
Transfervorrichtung 40 aus dem dortigen Grundgerüst herausragen, entspricht dies
keiner Herausfahrbarkeit, wie sie mit dem patentgemäßen Merkmal j) beansprucht
wird. Dieses Merkmal wird entgegen der Auffassung der Einsprechenden und
Beschwerdeführerin auch nicht durch einen optional dort vorgesehenen
Längsschlitten 10 erfüllt, der die Behälterwechselvorrichtung zwar in Längsrichtung
der Fahrstraße erweitert, aber keine Herausfahrbarkeit zur Fahrstraße hin
ermöglicht. Eine Herausfahrbarkeit nach oben aus dem Grundgerüst heraus, wie
von der Beschwerdeführerin und Einsprechenden argumentiert, ist aufgrund der
dortigen Konstruktion ausgeschlossen, so dass dahinstehen kann, ob dies dem
Merkmal j) entsprechen würde.
4.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung D16, da diese die Merkmale h) und j) nicht offenbart.
Zur D16 weist die Beschwerdeführerin und Einsprechenden in ihrem Schriftsatz
vom 18. Mai 2020 bereits selbst darauf hin, dass das Merkmal j) dort nicht realisiert
ist. Darüber hinaus ist jedoch auch das Merkmal h) in der D16 nicht offenbart.
Diesbezüglich ist das Vorbringen der Beschwerdegegnerin zutreffend, wonach
keine der als Transfereinheiten anzusehenden „carriage 56“ oder „drive assembly
40“ mit dem dortigen als Verfahreinheit zu betrachtenden „lift 76“ verbunden ist.
4.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung D17, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.
Aus der nachveröffentlichten D17 sind zwar die Merkmale a) bis i) und k) bekannt,
nicht jedoch das Merkmal j), da keine der Transfervorrichtungen 16 und 18, die
zugleich als vertikale Verfahreinheiten fungieren, gegenüber dem Grundgerüst
herausfahrbar ist. Wie der dortigen Fig. 3 zu entnehmen ist, werden die Behälter
vielmehr von einem Gabelstapler auf der außerhalb der Vorrichtung angeordneten
Rollenbahn 52 abgestellt und dann händisch in die Vorrichtung gerollt und
umgekehrt. Damit sind zwar die Behälter aus der dortigen Vorrichtung
herausfahrbar, nicht jedoch eine der Transfervorrichtungen, wie dies mit dem
Merkmal j) anspruchsgemäß gefordert wird. Eine solche Verfahrbarkeit kann auch
nicht in einer Schrägstellung der Rollenbahn 52 gesehen werden, wie sie dort im
Absatz [0016] vorgesehen ist, da hierdurch keine zusätzliche Relativbewegung der
als Transfervorrichtung fungierenden Rollenbahn oder einer mit ihr verbundenen
Teile gegenüber dem Grundgestell realisiert wird. Soweit die Beschwerdeführerin
und Einsprechende darauf verweist, dass auch patentgemäß eine Rollenbahn als
Transfervorrichtung vorgesehen sein kann, ist der Beschwerdegegnerin und
Patentinhaberin zuzustimmen, dass patentgemäß Merkmal j) durch eine solche
Transfervorrichtung nur dann realisiert würde, wenn diese als Rollenbahn
ausgebildete Transfervorrichtung zusätzlich beispielsweise mit einer Klinke zum
Schieben der Behälter ausgebildet wäre, die dann auch aus dem Grundgerüst zur
Fahrstraße hin herausfahrbar sein müsste.
4.7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung D18, da diese das Merkmal j) nicht offenbart.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Flurförderfahrzeug, wie es mit der D18
offenbart ist, überhaupt als Behälterwechselvorrichtung gemäß Merkmal a) und mit
einem Grundgerüst gemäß Merkmal b) anzusehen
ist. Auch kann der
Beschwerdeführerin und Einsprechenden dahingehend zugestimmt werden, dass
der Patentanspruch keine bestimmte räumliche Beziehung zwischen der
Behälterladestation und der Bauteilentnahmestation verlangt. Eine entsprechend
räumliche Zuordnung ergibt sich jedoch zwangsläufig aus dem Merkmal a) dadurch,
dass die Vorrichtung zwischen einer Fertigungslinie und einer Fahrstraße Behälter
wechseln soll, wodurch zumindest ausgeschlossen
ist, dass sich die
Behälterwechselvorrichtung auf der Fertigungslinie oder der Fahrstraße befindet.
Jedenfalls ist der D18 auch nicht zu entnehmen, dass das auf der Fahrstraße
befindliche Flurfahrzeug eine Transfervorrichtung aufweist, die aus dem
Flurfahrzeug zur Fahrstraße herausfahrbar wäre (Merkmal j)). Vielmehr sind die
dortigen Transfervorrichtungen (siehe die Übergabevorrichtung Ü1 in Figur 2 und
den in Figur 1 mit einem waagerechten Pfeil bezeichneten horizontal verfahrbaren
Teil der Übergabevorrichtung Ü2) nur zur Fertigungslinie (in D18 „Montagelinie“
genannt) hin verfahrbar. Der Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass etwas, das
sich auf der Fahrstraße befindet, dort herausfahrbar ist, auch automatisch der
Fahrstraße zugewandt herausfahrbar ist, kann sich der Senat nicht anschließen.
4.8 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch unter
Berücksichtigung des Fachwissens und Könnens des zuständigen Fachmanns
nicht in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung D16.
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, ist das Merkmal j) in der D16 nicht offenbart.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und Einsprechenden besteht
mangels eines entsprechenden Hinweises auch kein Anlass für den Fachmann, die
dortigen Transfervorrichtungen 20, 22, die aus dem als Grundgerüst fungierenden
„framework 12“ an einem Ende, nämlich der Bauteilentnahmeseite, zu dem dort
angeordneten
„lift 76“ herausfahrbar ausgebildet sind, statt auf der
Bauteilentnahmeseite an der Fahrstraße herausfahrbar auszubilden. Eine
wahlweise Herausfahrbarkeit an jedem der beiden Enden ist demgegenüber in der
D16 nicht offenbart und auch nicht nahegelegt.
4.9 Die weiteren im Verfahren befindlichen und von der Einsprechenden und
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weder schriftsätzlich noch in der
mündlichen Verhandlung diskutierten Druckschriften kommen dem Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 ebenfalls nicht näher. Diese Schriften bedürfen daher
keiner weiteren Erörterung,
vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000
– X ZR 145/98,
GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher.
5.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10
werden von diesem getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Krüger
Maierbacher
für den (zugleich wegen Ruhestands an der Unterschrift gehinderten Richter Kruppa)