Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Urteil vom 05.03.2024 – 7 Ni 11/23 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:050324U7Ni11.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 11/23 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am 5. März 2024
…
ECLI:DE:BPatG:2024:050324U7Ni11.23EP.0
…
betreffend das europäische Patent 2 134 475
(DE 50 2008 003 676)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 5. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek und die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Brunn und
Dr. von Hartz
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
2 134 475 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher
Verfahrenssprache erteilten Streitpatents. Sie wird von der Klägerin wegen
Patentverletzung aus dem Streitpatent in Anspruch genommen.
Das Streitpatent ist am 31. März 2008 angemeldet worden und nimmt die Priorität
der deutschen Schrift 10 2007 016 992 vom 11. April 2007 in Anspruch. Die
Erteilung des europäischen Patents ist am 25. Mai 2011 veröffentlicht worden. Es
trägt
die Bezeichnung
„VORRICHTUNG ZUM AUFSPRÜHEN VON
PIGMENTIERTEN FLÜSSIGKEITEN“ und wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer 50 2008 003 676.8 geführt. Das Streitpatent umfasst
in der erteilten Fassung acht Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 8
auf Anspruch 1 oder einem anderen vorangehenden Anspruch rückbezogen sind.
Die Patentansprüche beziehen sich auf eine Vorrichtung zum Aufsprühen von
pigmentierten Flüssigkeiten mittels eines Luftstroms.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wörtlich entsprechend der veröffentlichten
Fassung wie folgt:
Vorrichtung zum Aufsprühen von pigmentierten Flüssigkeiten mittels
eines Luftstroms umfassend einen Grundkörper (1), eine an der
Vorderseite des Grundkörpers (1) angeordnete Sprühdüse (5) mit einer
darin mittig angeordneten Nadel (12), einen Drucklufteinlass (23) und
einen anschließenden Druckluftkanal (24, 24a), eine Austrittsöffnung
(32)
für eine pigmentierte Flüssigkeit, wobei ein durch den
Druckluftkanal (24, 24a) zugeführter regelbarer Druckluftstrom an der
Austrittsöffnung (32) für die pigmentierte Flüssigkeit vorbeiführbar und
mit Flüssigkeitströpfchen beladbar ist und diese Flüssigkeitströpfchen
durch die Sprühdüse (5) bei aufrecht erhaltenem Druckluftstrom
abgebbar sind, wobei die Sprühdüse (5) und die Nadel (12; 12a) in
einem Düsenkopf (10; 10a) angeordnet sind und der Düsenkopf (10;
10a) als Ganzes entfernbar bzw. austauschbar
ist, dadurch
gekennzeichnet,
dass in dem Düsenkopf (10a) ein Vorratsbehälter (31) angeordnet ist,
wobei innerhalb des Vorratsbehälters (31) ein Aufnahmeraum (31 a) zur
Aufnahme der aufzusprühenden pigmentierten Flüssigkeit gebildet ist,
so dass der Düsenkopf (10a) mit einem integrierten Flüssigkeitstank
ausgestattet ist und die Vorrichtung unabhängig von einer externen
Flüssigkeitszuführung betrieben werden kann, und wobei eine mit dem
Vorratsbehälter
(31) verbundene Befüllungsöfmung
(34, 34a)
vorgesehen ist, die von einer geschlitzten Membran (35) abgedeckt ist.
Bezüglich des Wortlauts der weiter angegriffenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf
die Streitpatentschrift in der B1-Fassung verwiesen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents in der
erteilten Fassung sowie mit den Hilfsanträgen 1 – 7, jeweils mit geschlossenen
Anspruchssätzen. Wegen des genauen Wortlauts der Anspruchsfassungen gemäß
den Hilfsanträgen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 2. Februar 2024
verwiesen.
Die Klägerin macht mit
ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs.
1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ), nämlich fehlende erfinderische Tätigkeit, geltend.
Sie reicht u. a. nachfolgende Schriften und Dokumente ein:
NiK1
NiK2
DE 10 2005 038 162 A1
US 2005/0269423 A1
NiK3
NiK4
NiK5
NiK6
NiK7
NiK8
NiK9
WO 98/32539 A1
DE 20 2004 002 563 U1
GB 102 910 A
DE 38 41 069 A1
DE 10 2004 027 789 A1
US 4 562 965 A
US 4 388 997 A
NiK10
US 6 708 900 B1
NiK11 Werbebroschüre “Make Up Atelier”, Auszug aus dem
Internet,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2024.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe. Der Fachmann werde, u.a. ausgehend von der NiK1
in Kombination mit der NiK4, zum Gegenstand der Erfindung gelangen. Die in der
Streitpatentschrift zitierte Entgegenhaltung NiK1 offenbare nicht nur den Oberbegriff
des Gegenstands des Patentanspruchs 1, sondern offenbare auch einen
Vorratsbehälter,
in welchem ein Aufnahmeraum
zur Aufnahme der
aufzusprühenden pigmentierten Flüssigkeit gebildet sei. Dies sei dem Absatz [0003]
der Streitpatentschrift zu entnehmen. So werde dort in Bezug auf die NiK1
beschrieben, dass die von extern zugeführte Flüssigkeit auf dem Weg von der
Einlassöffnung zur Sprühdose durch einen in dem Düsenkopf vorgesehenen Raum,
der auch als Aufnahmeraum bezeichnet werden könne, hindurchgeleitet werde. Da
der Begriff des „Vorratsbehälters“ im Sinne des Streitpatents eine Funktions- bzw.
Zweckangabe darstelle, müsse nach der Lehre des Streitpatents der Düsenkopf so
konzipiert sein, dass er in der Lage sei, eine nicht genau definierte Menge an
Flüssigkeit zu bevorraten, um ohne externe Flüssigkeitszufuhr betrieben werden zu
können. Der Figur 1 der NiK1 sei ein solcher Aufnahmeraum zu entnehmen, zum
einen innerhalb des Düsenrohrs 11 oder zum anderen das Volumen des
Farbkanals 27. Die technische Lehre des Streitpatents setze keine bestimmte
Menge an Flüssigkeit voraus, die bevorratet werden müsse, so dass auch eine
kleine Menge an Flüssigkeit, wie in der Klageschrift der Verletzungsklage auf
Seite 27 beschrieben, ausreichen würde. Vor diesem Hintergrund werde der
Fachmann die NiK4 oder NiK9, die etwas Ähnliches wie die NiK4 offenbare,
heranziehen, um so zu einer Befüllungsöffnung im Sinne der Lehre des
Streitpatents zu gelangen. Für das Vorliegen einer Befüllungsöffnung genüge es,
wenn diese die Eignung aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung
aufweise. Dies sei bei der Ventilations- bzw. Belüftungsöffnung der NiK4 oder NiK9
der Fall. Für den Fachmann sei klar, dass es grundsätzlich notwendig sei, bei
Flüssigkeitsvorratsbehältern von Sprühvorrichtungen eine Druckausgleichsfunktion
bereitzustellen und sicherzustellen, dass keine Flüssigkeit unerwünscht austrete.
Von einer erfinderischen Tätigkeit könne auch deshalb nicht ausgegangen werden,
weil der Fachmann die Lehre der NiK5 mit der NiK4, bzw. der NiK6 mit der NiK4
kombiniere. Ausgehend von Absatz [0004] werde in der Streitpatentschrift auf die
dort in Bezug genommene NiK5 festgestellt, dass der Düsenkopf als Ganzes
entfernt werden könne. Dies bedeute, dass der Begriff „als Ganzes“ für den
Fachmann auch einen Düsenkopf beinhalte, in dem die Nadel nicht fest verbaut sei.
Dies setze auch der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht voraus.
Dies sei auch deshalb so, weil im allgemeinen Teil der Beschreibung des
Streitpatents diesbezüglich keine Ausführungen zu finden seien, sondern erst im
Zusammenhang mit der Beschreibung der Unteransprüche 7 und 8 in den Absätzen
[0012, 0013]. Ferner offenbare die NiK5 einen Hohlraum um die Nadel, welcher vom
Volumen her in der Lage sei, eine Flüssigkeit im Sinne eines Aufnahmeraums und
eines
integrierten Flüssigkeitstanks aufzunehmen und zu bevorraten. Der
technischen Lehre der NiK6 sei ein Düsenkopf zu entnehmen, der einen internen
und in den Düsenkopf integrierten Flüssigkeitstank aufweise. Beide technische
Lehren werde der Fachmann mit dem Inhalt der NiK4 kombinieren und so zum
Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 gelangen.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei ferner deshalb nicht patentfähig, weil er
ausgehend von dem in NiK7 dokumentierten Stand der Technik nicht auf
erfinderischer Tätigkeit in Kombination mit dem Inhalt der NiK4 beruhe. Es sei davon
auszugehen, dass die NiK7 ein externes, aber dennoch mit dem Düsenkopf integral
ausgebildetes Farbaufnahmevolumen offenbare. Das Farbaufnahmevolumen
erstrecke sich bis in den Innenraum des Düsenkopfes und bilde dort einen
Aufnahmeraum
für die Flüssigkeit. Dies stelle einen dem Streitpatent
entsprechenden in den Düsenkopf integrierten Flüssigkeitstank dar.
Schließlich führe eine Kombination der NiK1, NiK5, NiK6 oder NiK7, jeweils mit der
NiK9, dazu, dass keine erfinderische Tätigkeit vorliege. Vorstehendes gelte auch für
die Unteransprüche 2 bis 8.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 134 475 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 7 in der Reihenfolge
ihrer Nummerierung, eingereicht mit Schriftsatz vom 2. Februar 2024, richtet.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende
Dokumente:
RSH1
RSH2
Wiedergabe Internetseite DUDEN zu „Tank“
Verletzungsklage vom 16.12.2021 (Landgericht M…)
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Sie ist insbesondere der
Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit
beruhe. Gegenüber allen aufgeführten Argumentationsvarianten der Klägerin sei
die Vorrichtung zum Aufsprühen von pigmentierten Flüssigkeiten für einen
Fachmann nicht nahegelegt.
Der Inhalt der NiK1 offenbare keinen Vorratsbehälter im Sinne der Lehre des
Streitpatents. Zwar werde in Absatz [0003] der Streitpatentschrift in Bezug auf den
Stand der Technik der Begriff „Aufnahmeraum“ verwendet, jedoch seien weitere
Merkmale erforderlich, um von einem anspruchsgemäßen Vorratsbehälter
ausgehen zu können. Vielmehr grenze sich der anspruchsgemäße Vorratsbehälter
vom Stand der Technik ab.
Innerhalb des Vorratsbehälters müsse ein
Aufnahmeraum so ausgebildet sein, dass der Düsenkopf mit einem integrierten
Flüssigkeitstank ausgestattet sei. Hieraus ergebe sich, dass die bloße Zuleitung
kein anspruchsgemäßer Vorratsbehälter sein könne. Im Übrigen handele es sich in
diesem Zusammenhang um keine Zweckangabe. Ferner eigne sich eine Zuleitung
nicht wie ein Vorratsbehälter zum Befüllen. Das Füllen der Zuleitung erfolge nur
beim Ansaugen durch die Sprühdüse im Betrieb. Der Fachmann werde die NiK1
nicht mit der NiK4 kombinieren. Letztere offenbare weder einen integrierten
Flüssigkeitstank,
sondern einen externen Flüssigkeitstank, noch eine
anspruchsgemäße Befüllungsöffnung. Vielmehr verschließe die Abdeckung 6 ein
Loch im Boden 8.
Der Inhalt der NiK5 offenbare keinen Düsenkopf, der mit einer Sprühdüse und einer
Nadel ausgebildet und als Ganzes entfernbar bzw. austauschbar sei. Die hintere
Baueinheit „m“ sei zusammen mit der Nadel von einer zentralen Baueinheit „e“
abnehmbar. Ferner offenbare die technische Lehre der NiK5 keinen integrierten
Flüssigkeitstank. Vielmehr sei zum Anschluss eines externen Flüssigkeitstanks der
Tankanschluss „d“ vorgesehen. Eine Kombination mit der NiK4 oder NiK9 führe
nicht zum Patentanspruch 1 des Streitpatents, weil die NiK5 nicht weiter reiche als
die NiK1.
Die technische Lehre der NiK6 offenbare keinen Düsenkopf mit einer Nadel, der als
Ganzes austauschbar sei. Die Düsennadel verbleibe, wenn sie entnommen werde,
im Pistolenkörper. Ferner offenbare der
Inhalt der NiK6 einen externen
Flüssigkeitstank. Der Farbbehälter 39 sei auf dem Düsenkopf und nicht in dem
Düsenkopf angeordnet. Da die technische Lehre der NiK6 dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht näher als die technische Lehre der NiK1 komme, scheide
auch eine Kombination mit der NiK4 oder NiK9 aus.
Schließlich führe eine Kombination des Inhalts der Druckschriften der NiK7 mit der
NiK4/NiK9 nicht zum Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1. Die technische Lehre
der NiK7 offenbare eine Lackiermitteleinrichtung mit einer Farböffnung. Erst mit dem
Zusammenbau werde diese an die Sprühdose (107) befestigt. Ferner offenbare die
technische Lehre der NiK7 keinen integrierten Flüssigkeitstank entsprechend der
patentgemäßen Erfindung. Erstere weise lediglich einen externen Flüssigkeitstank
117 auf, welcher über Becheraufnahme 239 mit der Spritzpistole 1 verbunden
werde.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 28. November 2023 einen
qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und in der mündlichen Verhandlung am
5. März 2024 weitere rechtliche Hinweise gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. März
2024 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als
rechtsbeständig, denn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit in Form von fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr.
1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a Art. 56 EPÜ) liegt nicht vor. Auf die
von der Beklagten gestellten Hilfsanträge 1 bis 7 kam es bei dieser Sachlage nicht
mehr an.
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Aufsprühen von pigmentierten
Flüssigkeiten, wie sie im Oberbegriff des Anspruchs 1 formuliert ist. Grundsätzlich
handelt es sich dabei um eine handliche Sprüh- bzw. Spritzvorrichtung – die auch
als „Airbrush-Pistole“ bezeichnet wird – bei der eine Sprühdüse mit einer Nadel in
Form eines Nadelventils zur Steuerung des Flüssigkeitsstroms eingesetzt wird. Ein
regelbarer Druckluftstrom wird hierbei an der Austrittsöffnung der Flüssigkeit
vorbeigeführt und führt im Bereich der Düse zur Zerstäubung der aufzutragenden,
pigmentierten Flüssigkeit. Düse und Nadel seien in dem Düsenkopf der Vorrichtung
angeordnet und seien als Ganzes austauschbar ausgebildet (Absatz [0001] der
Streitpatentschrift).
Eine solche Vorrichtung sei bereits durch die NiK1 bekannt (Absatz [0002]), die
gleichfalls von der Patentinhaberin stammt. Bei dieser und auch weiteren
vorbekannten Sprühvorrichtungen sei
jedoch vorgesehen, die pigmentierte
Flüssigkeit aus einem externen Vorratsbehälter über eine Einlassöffnung
zuzuführen. Dies könne erfolgen,
indem der Behälter direkt auf der
Sprühvorrichtung bzw. Spritzpistole platziert sei, oder dass über einen Schlauch die
pigmentierte Flüssigkeit von einem weiter entfernten Behälter zugeführt werde
(Absatz [0003]). Alternativ sind dem Fachmann über die Streitpatentschrift
hinausgehend auch Lösungen bekannt, bei denen der Vorratsbehälter unterhalb der
Spritzpistole hängend platziert ist und die zu versprühende Flüssigkeit drucklos
(Venturi-Effekt) oder durch Überdruck zur Düse gefördert wird.
Ausgehend vom Stand der Technik liegt gemäß dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, eine Vorrichtung der gattungsgemäßen Art so auszugestalten, dass die
Handhabung noch mehr vereinfacht wird (Absatz [0005]).
2. Als maßgeblicher Fachmann
ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss oder mit entsprechendem Abschluss anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung mit der Entwicklung
bzw. Konstruktion von Zerstäubungseinrichtungen aufweist oder im Fertigungsbereich von Lackieranlagen arbeitet.
3. Der erteilte Patenanspruch 1 lautet (in gegliederter Fassung):
M1
Vorrichtung zum Aufsprühen von pigmentierten Flüssigkeiten mittels eines
Luftstroms umfassend
M1.1
einen Grundkörper (1),
M1.2
eine an der Vorderseite des Grundkörpers (1) angeordnete Sprühdüse (5)
M1.2.1 mit einer darin mittig angeordneten Nadel (12),
M1.3
einen Drucklufteinlass (23) und
M1.4
einen anschließenden Druckluftkanal (24, 24a),
M1.5
eine Austrittsöffnung (32) für eine pigmentierte Flüssigkeit,
M1.6 wobei ein durch den Druckluftkanal (24, 24a) zugeführter regelbarer
Druckluftstrom an der Austrittsöffnung (32) für die pigmentierte Flüssigkeit
vorbeiführbar und
M1.7 mit Flüssigkeitströpfchen beladbar ist und
M1.8
diese Flüssigkeitströpfchen durch die Sprühdüse (5) bei aufrecht
erhaltenem Druckluftstrom abgebbar sind,
M1.9 wobei die Sprühdüse (5) und die Nadel (12; 12a) in einem Düsenkopf (10;
10a) angeordnet sind und
M1.10 der Düsenkopf (10; 10a) als Ganzes entfernbar bzw. austauschbar ist,
wobei
M1.11
in dem Düsenkopf (10a) ein Vorratsbehälter (31) angeordnet ist,
M1.12 wobei innerhalb des Vorratsbehälters (31) ein Aufnahmeraum (31a) zur
Aufnahme der aufzusprühenden pigmentierten Flüssigkeit gebildet ist, so
dass der Düsenkopf (10a) mit einem integrierten Flüssigkeitstank
ausgestattet ist und die Vorrichtung unabhängig von einer externen
Flüssigkeitszuführung betrieben werden kann, und
M1.13 wobei eine mit dem Vorratsbehälter (31) verbundene Befüllungsöffnung
(34, 34a) vorgesehen ist, die von einer geschlitzten Membran (35)
abgedeckt ist.
4. Einige Merkmale bedürfen der Auslegung. Dem zuständigen Fachmann
erschließen sich die Ausbildung des Vorratsbehälters (31) in dem Düsenkopf (10a)
gemäß den Merkmalen M1.11 und M1.12 sowie die Ausbaubarkeit des Düsenkopfs
als Ganzes nach Merkmal M1.10 wie folgt:
Der Düsenkopf wird einerseits mit den Bezugszeichen (10) als auch mit (10a)
bezeichnet (M1.10), wobei in der Beschreibung das Bezugszeichen (10) spezifisch
für den Begriff „Düsenträger“ steht (Absatz [0018] mit Bezug auf Figur 1). Dieser
Beschreibungsteil sowie die Figur 1 stellen jedoch lediglich ein Ausführungsbeispiel
einer „gattungsgemäßen Vorrichtung“ und nicht den Kern der Erfindung selbst dar.
Gemäß der weiteren und detaillierteren Beschreibung des Düsenkopfs in Absatz
[0039] mit Bezug auf die Figur 2 – der eigentlichen Erfindung in Form eines
Ausführungsbeispiels gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 –
umfasst der austauschbare Düsenkopf (10a) „…neben der Nadel 12a auch den je
nach aktuellem Füllzustand mehr oder weniger mit pigmentierter Flüssigkeit
befüllten Vorratsbehälter 31 mit der eingesetzten Teflondichtung 33, die
Schraubenfeder 13a sowie die äußere Düsenkappe 37 mit der dort eingesetzten
Silikonmembran 35“.
Gemäß der Lösung der Aufgabe in Absatz [0006] ist der Vorratsbehälter für die zu
versprühende Flüssigkeit „in dem Düsenkopf…angeordnet“. Damit
ist der
Düsenkopf „…mit einem integrierten Flüssigkeitstank ausgestattet…“ und kann
„…unabhängig von einer externen Flüssigkeitszuführung betrieben werden…“.
Innerhalb des Vorratsbehälters wird somit ein Aufnahmeraum für die zu
versprühende Flüssigkeit definiert, der den Flüssigkeitstank bildet (dto.).
Nach Merkmal M1.10
ist der Düsenkopf „…als Ganzes entfernbar bzw.
austauschbar…“ ausgelegt. Wie der Ausbau des Düsenkopfs jedoch im Detail
erfolgen soll, ergibt sich weder aus der Beschreibung noch aus der Figur 2 bzw. aus
der Zusammenschau der Figuren 1 und 2 eindeutig, da beide Figuren konstruktiv in
einigen Bauelementen nicht übereinstimmen. Der Fachmann ist jedoch ohne
Weiteres in der Lage, die in der Figur 2 im Wesentlichen nur schematisch gezeigten
Bauelemente
des Düsenkopfs
–
gegebenenfalls mit
konstruktiven
Verbindungselementen – so zu gestalten, dass die Anforderung des Merkmals
M1.10 erfüllt wird. Dies ist auch explizit in Absatz [0039] formuliert, wonach die
äußere Düsenkappe (37) „…mittels geeigneter in Fig. 2 nicht mit dargestellter
Befestigungsmittel, z.B. mittels eines Bajonettverschlusses, an dem Grundkörper 1
der Aufsprühvorrichtung lösbar befestigt…“ ist. Das Merkmal fordert jedoch
grundsätzlich in Bezug auf die Austauschbarkeit, dass die den Düsenkopf
umfassenden Bauelemente sozusagen en bloc, das heißt zusammenhängend – als
Ganzes – ausgebaut werden können. Gemäß Patentanspruch 1 sind unter dem
Begriff Düsenkopf zumindest die Vorrichtungselemente Sprühdüse (5), Nadel (12a;
jeweils M.1.9) und der Vorratsbehälter (31; M1.11) subsumiert. Das Erfordernis des
Merkmals M1.10 impliziert damit jedoch auch die technische Zielsetzung, bei einem
Farbwechsel alle mit der pigmentierten Flüssigkeit in Verbindung stehenden Teile
als Einheit auszuwechseln, ohne dass die Flüssigkeit in die Umgebung gelangt und
Farbwechsel ohne Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Dies wird in
der Beschreibung in Absatz [0022] als (allgemeine) Zielsetzung formuliert, wonach
„…kein
farbführendes Teil zurückbleibt und beim Einsetzen eines neuen
Düsenträgers 10 völlig problemlos mit einer neuen Farbe weitergearbeitet werden
kann“.
5. Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit liegt nicht vor. Die
Vorrichtung
zum Aufsprühen
von
pigmentierten Flüssigkeiten
nach
Patentanspruch 1 ist neu; die Neuheit wurde seitens der Klägerin auch nicht
angegriffen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Ausgehend von der NiK1
Die NiK1 (DE 10 2005 038 162 A1) betrifft eine frühere Patentanmeldung der
Patentinhaberin und bildet den Ausgangspunkt des Streitpatents zur beanspruchten
Erfindung (Oberbegriff des Anspruchs 1; jeweils identische Figur/Figur 1). Seitens
der Klägerin stellt die NiK1 einen wesentlichen Ausgangspunkt ihrer Argumentation
hinsichtlich fehlender erfinderischer Tätigkeit dar, wobei die NiK1 unstrittig die
Merkmale M1 bis M1.10 offenbart.
Die Merkmale M1.11 bis M1.13 sind aus der NiK1 hingegen nicht bekannt. Ein
Vorratsbehälter mit einem Aufnahmeraum als Tank der Sprühvorrichtung im
Düsenkopf ist nicht offenbart. Die zu zerstäubende Flüssigkeit wird in der NiK1 von
einem externen Vorratsbehälter über den „…Einlass
für die pigmentierte
Flüssigkeit…“ (Patentanspruch 1) und einem sich daran anschließenden Farbkanal
(27) in das Düsenrohr (11) geleitet. „In dem Ansatz (16) ist…ein Farbeinlass 17
ausgebildet, wobei in den Farbeinlass 17 entweder ein Verbindungsschlauch zu
einem Farbvorratsbehälter eingesetzt werden kann oder der Steckansatz eines
kleinen, unmittelbar aufsetzbaren Farbvorratsbehälters“ (Beschreibung in Absatz
[0018] i.V.m. der Figur - entsprechend Figur 1 gemäß Streitpatent).
Der „Raum“ innerhalb des Düsenrohrs – das gemäß der Beschreibung in Absatz
[0003] des Streitpatents auch als „Aufnahmeraum“ bezeichnet werden kann – stellt
allerdings für den Fachmann keinen Vorratsbehälter oder Tankraum dar. Ein solcher
ist bei der NiK1 extern untergebracht, so dass der Raum im Düsenkörper der NiK1
lediglich zur
funktionalen Durchleitung vorgesehen
ist. Dieser sogenannte
Aufnahmeraum zur Durchleitung der zu versprühenden Flüssigkeit von der
Einlassöffnung zur Nadel kann auch nicht als Vorratsbehälter genutzt werden, da
ein Betrieb der Sprüheinrichtung ohne einen aufgesetzten Behälter mit „offenem“
Farbeinlass (17) weder vorgesehen noch (sinnvoll) möglich ist. Der Gegenstand
nach Anspruch 1 definiert jedenfalls einen Vorratsbehälter (M1.11) bzw. einen
Flüssigkeitstank (M1.12) mit einem dementsprechenden Aufnahmeraum als
gegenständliches Merkmal.
Der Klägerin kann darin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass die Begriffe
Vorratsbehälter (M1.10) bzw. Flüssigkeitstank (M1.11) in Verbindung mit deren
Aufnahmeräumen
lediglich eine Zweckangabe eines beliebigen Raumes
darstellten, so dass der Gegenstand des Streitpatents dadurch nicht auf diese
Funktion beschränkt bliebe. Zweckangaben
im patentrechtlichen Sinne
umschreiben ein Verfahrens- oder Erzeugnispatent im Hinblick auf ihr Einsatzgebiet
bzw. ihre Funktion (Zweck). Vorliegend definieren die gegenständlichen Begriffe
Vorratsbehälter bzw. Flüssigkeitstank entsprechend der technischen Lehre des
Streitpatents selbst ihren Einsatzzweck und beschreiben als Teminus technicus
damit explizit ihre Funktion, für die sie vorgesehen sind. Die Verweise auf die BGH-
Entscheidungen „Gurtstraffer“ (X ZR 50/16), „Fensterflügel“ (X ZR 85/19) und
„Schlossgehäuse“ (X ZR 51/21) sind demzufolge jeweils nicht einschlägig. Ein
lediglich zwischen dem Farbeinlass (17) und der Düse (5) liegender Farbkanal (27)
sowie die Längsbohrung (14) im Düsenkörper stellen keinen Vorratsbehälter der
Vorrichtung nach Anspruch 1 dar.
Dies gilt auch für Anwendungen, bei denen lediglich sehr kleine Flüssigkeitsvolumina versprüht werden, auf die die Klägerin unter Bezugnahme auf die
Werbebroschüre „Make Up Atelier“ (NiK11) verwiesen hat, die sie in der mündlichen
Verhandlung eingereicht hat. Die Sprühvorrichtung gemäß der NiK1 weist unabhängig von der Anwendung keinen Vorratsbehälter im Sinne eines im Düsenkopf
integrierten Flüssigkeitstanks gemäß den Merkmalen M1.11 und M1.12 auf.
Die NiK1 besitzt ferner – was zwischen den Beteiligten wiederum unstrittig ist –
keine Befüllungsöffnung für einen im Düsenkopf integrierten Vorratsbehälter, die
von einer geschlitzten Membran abgedeckt ist (M1.13).
Aus der Offenbarung der NiK1 ist aus dem Fachwissen heraus auch nicht
nahegelegt, einen Vorratsbehälter im Düsenkörper integriert vorzusehen, da es
hierzu keinerlei Anregungen gibt. Der Aufnahmeraum der Durchleitung durch das
Düsenrohr wird in der NiK1 im Wesentlichen lediglich bestimmt durch den Raum
zwischen der Längsbohrung (14) des Düsenträgers (10) und der Düsennadel (12,
Figur) – der zudem noch teilweise durch die Schraubenfeder (13) ausgefüllt wird –
so dass der Fachmann auch unter Hinzuziehung des Farbkanals (27) das
Farbvolumen als viel zu klein ansieht, um die Vorrichtung ohne einen externen
Behälter zu betreiben (Merkmale M1.11 und M1.12). Im Übrigen ist der
Durchleitungsraum
in seiner Größe weder beliebig noch ohne Weiteres
vergrößerbar, ohne Anpassungen am Gesamtsystem vorzunehmen. Denn die
Durchströmverhältnisse sind abgestimmt auf beispielsweise den statischen Druck
der Flüssigkeit im äußeren Behälter, der Nadel- und Düsengeometrie sowie den
Strömungs- und Druckverhältnissen der Druckluft.
Der Fachmann kann zudem die Anwendung der Vorrichtung auch nicht „im offenen
Zustand“ vorsehen, da gerade bei einer derartigen handlich flexiblen „Airbrush-
Pistole“ ein Verschütten des auf der oberen Seite offenen Farbeinlasses (17) droht.
Hierzu müsste der Fachmann die Spritzpistole konstruktiv wesentlich ändern; neben
einer Abdeckung wäre gleichzeitig eine Einrichtung zum Druckausgleich notwendig.
Durch die bei der NiK1 vorgesehene externe Zuführung der pigmentierten
Flüssigkeit über den Farbkanal (27) gelangt der Fachmann zudem nicht auf eine
Abdeckung mit einer geschlitzten Membran, die darüber hinaus auch noch eine
Befüllungsöffnung darstellt (Merkmal 1.13). Es gibt aus der NiK1 weder einen
Hinweis auf eine Abdeckung einer Öffnung mit einer geschlitzten Membran noch
auf die Nutzung einer solchen als Befüllungsöffnung, so dass es auch zur
Umsetzung des Merkmals M1.13 einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte.
Auch die Heranziehung der Druckschrift NiK4 führt nicht zum Gegenstand nach
Anspruch 1. Sie offenbart bereits keine Sprühvorrichtung zum Aufsprühen von
pigmentierter Flüssigkeit, sondern beschreibt
und zeigt einen Farbbecher für eine Fließbecher-
Farbspritzpistole, der eine Ventilanordnung (4)
mit mindestens einem
flexiblen Abschnitt
aufweist (Patentanspruch 1, Figur 1). Weder
offenbart die NiK4 einen in einem Düsenkopf
einer Sprüheinrichtung
integrierten Vorratsbehälter noch eine Befüllungsöffnung eines
solchen. Damit führt die NiK4 den Fachmann
geradezu weg von einem Vorratsbehälter, der in
den Düsenkopf einer Sprühvorrichtung integriert
ist.
Eine Ventilanordnung (4) gemäß der NiK4 kann zwar einen Druckausgleich eines
auf einer Spritzpistole aufgesetzten externen Farbbechers aus Kunststoff bewirken
und
ist dem Fachmann
in dieser Hinsicht hinlänglich bekannt, diese
Ventilanordnung
ist aber bereits nicht zum Befüllen des Vorratsbehälters
vorgesehen und offensichtlich auch nicht geeignet; die Befüllung des
Vorratsbehälters wird durch die Öffnung des abgeschraubten Deckels (2) des
Farbbechers vorgenommen (Absatz [0021]). Somit sind alle aus der NiK1 nicht
bekannten Merkmale M1.11 bis M1.13 auch aus einer Zusammenschau der NiK1
mit der NiK4 nicht nahegelegt.
Mit der alternativen Hinzuziehung der NiK9 zur NiK1 gelangt der Fachmann
gleichfalls nicht zur Sprühvorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Streitpatent. Auch
diese Druckschrift offenbart eine Belüftungsöffnung (vent opening 19) mit einem
Ventileinsatz (resilient unitary check valve insert 22) an einem Farbbehälter (paint
cup 10). Im Prinzip gilt das Gleiche wie das zuvor zur NiK1 im Verbund mit der NiK4
Gesagte. Auch bei der NiK9 dient das Entlüftungs- bzw. Rückschlagventil (22)
lediglich der Belüftung des Farbbehälters, die Befüllung des Vorratsbehälters erfolgt
selbstredend direkt in den Behälter nach Abnahme des Deckels.
Die Druckschriften NiK2, NiK3 NiK10 sind in der Klageschrift lediglich noch „der
Vollständigkeit halber“ zur Lösung des Druckausgleichs herangezogen worden, auf
sie wurde im weiteren Verfahren nicht weiter eingegangen. Sie gehen auch
inhaltlich nicht weiter als die vorstehenden Dokumente.
b) Ausgehend von der NiK5
Die Druckschrift NiK5 offenbart gleichfalls eine Vorrichtung zum Aufsprühen von
pigmentierter Flüssigkeit mittels eines Luftstroms (Seite 1, Zeile 5). Die Sprühvorrichtung weist dabei zwischen den Beteiligten unstrittig die Merkmale M1 bis M1.9
auf. Das Merkmal M1.10 ist aber aus der NiK5 nicht bekannt, da die zum Düsenkopf
hinzuzurechnende Nadel mit dem rückwärtigen Teil des Vorrichtungsgehäuses
(rear part) verbunden ist und mit diesem vom mittleren Teil (central part) abnehmbar
ist (Seite 1, Zeile 37 bis Seite 2, Zeile 4). Damit sind nicht alle farbführenden Teile
als Ganzes von der übrigen Vorrichtung abnehmbar gestaltet. Die Merkmale M1.11
bis M1.13 sind zudem aus NiK5 nicht bekannt; der im Düsenkopf vorhandene
Aufnahmeraum dient zur Durchleitung der zu zerstäubenden Flüssigkeit und stellt
keinen Vorratsbehälter im Sinne eines in den Düsenkopf integrierten Tanks gemäß
Streitpatent dar. Der offene Einlass (inlet d) erlaubt keinen Einsatz der
Sprühvorrichtung ohne einen äußeren Tank bzw. Vorratsbehälter. Die NiK5 bleibt
somit bereits hinter der NiK1 zurück.
Damit kann auch die Hinzuziehung der NiK4, die lediglich eine Ventilanordnung zur
Belüftung eines Farbbechers offenbart, nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1
führen. Gleiches gilt entsprechend für die Heranziehung der NiK9.
c)
Ausgehend von NiK6
Aus der Druckschrift NiK6 ist eine Spritzpistole zum Auftragen von Flüssigkeit mit
einer Druckluftquelle bekannt (Patentanspruch 1). Unstrittig offenbart die NiK6 auch
alle Merkmale M1 bis M1.9, die Merkmale M1.10 bis M1.13 sind hingegen nicht
bekannt. Wie die Beklagte zurecht ausführt, verbleibt die Düsennadel als zum
Düsenkörper hinzuzurechnendes Bauteil beim Farbwechsel im Pistolenkörper
(Spalte 1, Zeilen 48 ff.), so dass das Merkmal M1.10 bereits nicht offenbart ist. Der
Farbbehälter (39) bildet zwar mit dem Düsenhalter (32) und dem Düsenkörper (33)
eine Baueinheit, ist aber nicht im Düsenkörper integriert bzw. in diesem angeordnet.
Damit sind auch die Merkmale M1.11 und M1.12 nicht vorbekannt. Unstrittig ist,
dass auch das Merkmal M1.13 nicht beschrieben oder gezeigt ist. Somit ist die
Sprühvorrichtung nach Anspruch 1 – auch durch Hinzuziehung der NiK4 oder der
NiK9 – nicht nahegelegt.
d) Ausgehend von NiK7
Die Sprühvorrichtung der NiK7 umfasst unstrittig die Merkmale M1 bis M1.9 der
Vorrichtung zum Aufsprühen von pigmentierten Flüssigkeiten nach Anspruch 1. Das
Merkmal M1.10 ist zudem – entgegen der Auffassung der Beklagten – ebenfalls
bekannt, da die (gesamte) Lackiermittelleiteinrichtung (12), dies betrifft die
Elemente vom Lackiermitteleinlass
(4) bis zum Lackiermittelauslass
(5),
austauschbar von der Spritzpistole abgenommen werden kann (Absatz [0048] der
NiK7 i.V.m. Figur 1). Dass die Farbnadel vorteilhaft Bestandteil der Lackiermittelleiteinrichtung ist und dementsprechend mit dieser ausgetauscht werden kann, so
dass auch die Farbnadel nicht mehr gereinigt werden muss, ist in Absatz [0018] der
NiK7 beschrieben. Anschließend kann eine neue Lackiermittelleiteinrichtung (12)
an die Spritzpistole angebracht werden, wobei zudem noch beschrieben ist, dass
„…durch
diese
einfache Austauschmöglichkeit…bei
ordnungsgemäßer
Verwendung der austauschbaren Lackiermittelleiteinrichtung (12) die Reinigung der
Spritzpistole (1)…“ (insgesamt) entfällt (Absatz [0048]).
Die weiteren Merkmale M1.11 bis M1.13 sind jedoch nicht bekannt. Insbesondere
weist der Düsenkopf der NiK7 keinen in ihn integrierten Vorratsbehälter auf, so dass
die NiK7 dem Gegenstand nach Anspruch 1 ebenfalls nicht näher als die NiK1
kommt. Somit gelangt der Fachmann auch unter Hinzuziehung der NiK4 oder der
NiK9 zur NiK7 nicht zur Sprühvorrichtung nach Anspruch 1.
6. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 rechtsbeständig, da ihre Gegenstände über
platt Selbstverständliches hinausgehen.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO
i. V. m.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.
3. Der Streitwert ist auf 312.500,- € festzusetzen.
a) Der Wert des Gegenstands des Nichtigkeitsverfahrens ist nach § 2 Abs. 2
Satz 4 PatKostG i. V. m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG nach billigem Ermessen zu
bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung sind dafür im Allgemeinen der
Betrag der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen und der gemeine
Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. bei Einlegung der Berufung
maßgeblich (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – X ZR 23/21 Rn. 10 –
Nichtigkeitsstreitwert III). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist nach der
Rechtsprechung die
(vorläufige) Streitwertfestsetzung aus anhängigen
Verletzungsverfahren zugrunde zu legen. Diese spiegelt regelmäßig das Interesse
des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents wieder, mit
der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Dieser Betrag
ist in der Regel um 25% zu erhöhen, um dem Wert der eigenen Nutzung Rechnung
zu tragen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – X ZR 23/21 Rn. 11 –
Nichtigkeitsstreitwert III). Bei mehreren anhängigen Verletzungsverfahren sind die
dortigen Beträge regelmäßig zu addieren (BGH, Beschl. v. 17.9.2019 – X ZR 17/19
Rn. 8 - Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit; Benkard/Schramm,
PatG, 12. Aufl., § 2 PatKostG Rn. 17). Anders liegt der Fall, wenn verbundene
Unternehmen
in
getrennten
Verletzungsverfahren wegen
derselben
Ausführungsform in Anspruch genommen werden (BGH, Beschl. v. 16.2.2016 – X
ZR
110/13
Rn. 10
-
Anfechtung
der
Kostenentscheidung
im
Patentnichtigkeitsverfahren; Beschl. v. 13.7.2021 – X ZR 84/20 Rn. 1).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Gegenstandwert anders als im
vorläufigen Streitwertbeschluss abschließend auf 312.500,- € festzusetzen.
Entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats, die Grundlage der vorläufigen
Streitwertfestsetzung in Höhe von 125.000,- € entsprechend der Angabe der
Klägerin gewesen ist, wird die Klägerin von der Beklagten wegen Patentverletzung
aus dem Streitpatent in Anspruch genommen.
Nach den unbestrittenen Angaben der Parteien und der Vorlage einer Kopie der
Klageschrift im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht M… (…; Anlage RSH 2)
wurden zwei Unternehmen, u.a. die Klägerin, wegen zum Teil der gleichen aber
auch unterschiedlichen Ausführungsformen von der Verletzungsklägerin
in
Anspruch genommen. Der dortige Streitwert wurde mit insgesamt 250.000,- €
angegeben. Zwar hat die eine Verletzungsbeklagte und hiesige Nichtigkeitsklägerin
im Nichtigkeitsverfahren den Gegenstandswert mit 125.000,- € angegeben. Jedoch
ist vorliegend der im Verletzungsverfahren festgesetzte Gegenstandswert in Höhe
von 250.000,- € maßgeblich. Es handelt sich weder um verbundene Unternehmen
noch zur Gänze um die gleiche Ausführungsform, so dass eine Addition der
jeweiligen Gegenstandswerte vorzunehmen ist. Dieser Betrag ist um 25 % zu
erhöhen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Brunn
Dr. v. Hartz
…