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BPatG Urteil vom 20.03.2024 – 2 Ni 20/22 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:200324U2Ni20.22EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 20. März 2024

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:200324U2Ni20.22EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 143 741

(DE 60 2015 060 876)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys.

Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 3 143 741 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A method for transmitting data in a wireless network,

the method comprising:

generating (1000), by a transmitter, an orthogonal frequency division

multiple access, OFDMA, frame including a 256 tone payload (200,

400, 500) consisting of 234 tones carried in a plurality of symbol based

resource units, RUs (210, 410, 510), and 22 tones (220, 422, 426, 522,

526) excluded from the plurality of symbol based RUs,

wherein each of the plurality of symbol based RUs (210, 410, 510)

consists of a multiple of 26 tones, the multiple being 1 or 2; and

transmitting (1020) the generated OFDMA frame to at least one

receiver over a 20 megahertz, MHz, frequency channel;

wherein each multiple of 26 tones of the plurality of symbol based RUs

(210, 410, 510) is composed of 24 data tones and 2 pilot tones.

2. The method of claim 1, wherein one of the symbol based RUs consists

of 4 pilot tones and 48 data tones.

3. A transmitter (1110) comprising:

a processor (1104); and

a computer readable storage medium (1106) storing programming for

execution by the processor, the programming including instructions to:

generate an orthogonal frequency division multiple access, OFDMA,

frame including a 256 tone payload (200, 400, 500) consisting of 234

tones carried in a plurality of symbol based resource units, RUs (210,

410, 510), and 22 tones (220, 422, 426, 522, 526) excluded from the

plurality of symbol based RUs, wherein each of the plurality of symbol

based RUs (210, 410, 510) consists of a multiple of 26 tones, the

multiple being 1 or 2; and

transmit the generated OFDMA frame to at least one receiver over a 20

megahertz, MHz, frequency channel;

wherein each multiple of 26 tones of the plurality of symbol based RUs

(210, 410, 510) is composed of 24 data tones and 2 pilot tones.

4. The transmitter of claim 3, wherein one of the symbol based RUs consists

of 4 pilot tones and 48 data tones.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 143 741

(deutsches Aktenzeichen DE 60 2015 060 876.3) (Streitpatent), das am

12. Juni 2015 unter Inanspruchnahme der Prioritäten US 201462011475 P vom

12. Juni 2014, US 201462020902 P vom 3. Juli 2014 und US 201462028208 P vom

23. Juli 2014 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „METHOD AND

TRANSMITTER FOR ORTHOGONAL FREQUENCY DIVISION MULTIPLE

ACCESS

(OFDMA) RESOURCE ALLOCATION“

(„VERFAHREN UND

SENDEGERÄT FÜR OFDMA-RESSOURCENZUWEISUNG“) trägt. Der Hinweis

auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 21. Oktober 2020 veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst zwei zueinander

nebengeordnete (Patentansprüche 1 und 3) und zwei auf diese zueinander

nebengeordneten

Ansprüche

direkt

rückbezogene

Unteransprüche

(Patentansprüche 2 und 4).

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 3 143 741 B1 (Streitpatentschrift)

mit einer bei unverändertem Wortlaut eingefügten Gliederung gemäß Anlage NK8

der Klägerin in der Verfahrenssprache Englisch und in der mit der Streitpatentschrift

(vgl. Anlage NK3 der Klägerin) veröffentlichten deutschen Übersetzung:

1.

A method for transmitting data in

Verfahren zur Datenübertragung in

a wireless network, the method

einem drahtlosen Netzwerk, wobei

comprising:

das Verfahren Folgendes umfasst:

1.1.

generating

(1000),

by

a

Erzeugen

(1000), durch einen

transmitter,

an

orthogonal

Sender,

eines Rahmens

für

frequency

division multiple

Orthogonal-Frequenzmultiplexaccess,

OFDMA,

frame

Mehrfachzugriff

bzw. OFDMAincluding a 256 tone payload

Rahmens, beinhaltend 256-Ton-

(200, 400, 500) consisting of

Nutzdaten

(200,

400,

500),

bestehend aus

1.1.1.

234 tones carried in a plurality of

234 Tönen, die

in mehreren

resource units, RUs (210, 410,

Ressourceneinheiten bzw. RUs

510), and

(210, 410, 510) geführt werden, und

1.1.2.

22 tones (220, 422, 426, 522,

22 Tönen (220, 422, 426, 522,

526) excluded from the plurality

526), die von den mehreren RUs

of RUs,

ausgeschlossen sind,

1.1.3.

wherein each of the plurality of

wobei jede der mehreren RUs (210,

RUs (210, 410, 510) consists of

410, 510) aus einem Mehrfachen

a multiple of 26 tones; and

von 26 Tönen besteht; und

1.2.

transmitting

(1020)

the

Senden

(1020) des erzeugten

generated OFDMA frame to at

OFDMA-Rahmens an mindestens

least one receiver over a 20

einen Empfänger über einen 20

megahertz, MHz,

frequency

Megahertz-Frequenzkanal bzw. 20

channel;

MHz-Frequenzkanal;

1.3.

wherein each multiple of 26

wobei

jedes Mehrfache von 26

tones of the plurality of RUs

Tönen der mehreren RUs (210, 410,

(210, 410, 510) is composed of

510) aus 24 Datentönen und 2

24 data tones and 2 pilot tones.

Pilottönen zusammengesetzt ist.

Der erteilte Patentanspruch 3 lautet gemäß Streitpatentschrift mit einer bei

unverändertem Wortlaut eingefügten Gliederung gemäß Anlage NK8 der Klägerin

in der Verfahrenssprache Englisch und in der mit der Streitpatentschrift (vgl. Anlage

NK3 der Klägerin) veröffentlichten deutschen Übersetzung:

3.

A transmitter (1110) comprising: Sender

(1110), der Folgendes

umfasst:

3.1.

3.2.

a processor (1104); and

einen Prozessor (1104); und

a computer readable storage

ein

computerlesbares

medium

(1106)

storing

Speichermedium

(1106),

das

programming for execution by

Programmierung zur Ausführung

the processor, the programming

durch den Prozessor speichert,

including instructions to:

wobei

die

Programmierung

Anweisungen beinhaltet zum:

3.2.1.

generate

an

orthogonal

Erzeugen eines Rahmens

für

frequency

division multiple

Orthogonal-Frequenzmultiplexaccess,

OFDMA,

frame

Mehrfachzugriff

bzw. OFDMAincluding a 256 tone payload

Rahmens, beinhaltend 256-Ton-

(200, 400, 500) consisting of

Nutzdaten

(200,

400,

500),

bestehend aus

3.2.1.1. 234 tones carried in a plurality of

234 Tönen, die

in mehreren

resource units, RUs (210, 410,

Ressourceneinheiten bzw. RUs

510), and

(210, 410, 510) geführt werden, und

3.2.1.2. 22 tones (220, 422, 426, 522,

22 Tönen (220, 422, 426, 522, 526),

526) excluded from the plurality

die

von den mehreren RUs

of RUs,

ausgeschlossen sind,

3.2.1.3. wherein each of the plurality of

wobei jede der mehreren RUs (210,

RUs (210, 410, 510) consists of

410, 510) aus einem Mehrfachen

a multiple of 26 tones; and

von 26 Tönen besteht; und

3.2.2.

transmit the generated OFDMA

Senden des erzeugten OFDMAframe to at least one receiver

Rahmens an mindestens einen

over a 20 megahertz, MHz,

Empfänger

über

einen

20

frequency channel;

Megahertz-Frequenzkanal bzw. 20

MHz-Frequenzkanal;

3.2.3.

wherein each multiple of 26

wobei

jedes Mehrfache von 26

tones of the plurality of RUs

Tönen der mehreren RUs (210, 410,

(210, 410, 510) is composed of

510) aus 24 Datentönen und 2

24 data tones and 2 pilot tones.

Pilottönen zusammengesetzt ist.

Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 und 4 wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

NK1

Verletzungsklageschrift vom 2. März 2022 der Beklagten gegen

NK1a

NK2

NK3

NK4

NK5

NK6

NK7

NK8

(u.a.) die Klägerin an das Landgericht D… – Patentstreitkammer –;

Ladung des Landgerichts D…vom 1. April 2022 zum Haupttermin;

DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 60 2015 060 876.3; Stand

am 25. April 2022 (letzte Aktualisierung im DPMAregister am 3. März

2022);

EP 3 143 741 B1 (Streitpatent);

WO 2015/192 047 A1 (Offenlegungsschrift);

US-Prioritätsanmeldung 62/011,475 vom 12. Juni 2014;

US-Prioritätsanmeldung 62/020,902 vom 3. Juli 2014;

US-Prioritätsanmeldung 62/028,208 vom 23. Juli 2014;

Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1;

D1

IEEE 802.11-15/0330r4, Shahrnaz Azizi et al.: „OFDMA Numerology

D1_1

D1_2

D2

D2_1

D3

and Structure”, 13. Mai 2015;

IEEE 802.11 Documents, Auszug: TGax 2015;

IEEE 802.11-15/0622r00, Yasuhiko Inoue, IEEE 802.11 TGax, May

2015 Vancouver Meeting Minutes;

EP 3 293 932 A1;

US-Prioritätsanmeldung 62/157,344 vom 5. Mai 2015;

WO 2016/164 621 A1;

D3_1

D3_2

D4

D4_1

D5

D6

D6_1

D6_2

D7

US-Prioritätsanmeldung 62/144,838 vom 8. April 2015;

EP 3 281 345 A0;

WO 2015/187 720 A2;

EP 3 149 879 A0;

IEEE Standard for Local and metropolitan area networks, Part 16: Air

Interface for Fixed and Mobile Broadband Wireless Access Systems,

Amendment 2: Physical and Medium Access Control Layers for

Combined Fixed and Mobile Operation in Licensed Bands and

Corrigendum 1, S. xviii, xix, 513, 514, 528, 529, 532, 534, 542-545,

28. Februar 2006;

Vortragsfolien Raj Jain: WiMAX Part I: PHY, 2008;

Programm: CSE574S: Wireless and Mobile Networking (Spring

2008);

WaybackMachine, Calendar für D6_1;

Jinsoo Choi et al.: „Envisioning 11ax PHY Structure – Part I“, IEEE

11-14/0804r1 vom 14. Juli 2014;

D7_1:

Screenshot einer IEEE Webseite, die die öffentliche Zugänglichkeit

von D7 ab dem 16. Juli 2014 dokumentiert;

D8

Dongguk Lim et al.: „Envisioning 11ax PHY Structure – Part II“, IEEE

11-14/0801r0 vom 14. Juli 2014;

D8_1

Screenshot einer IEEE Webseite, die die öffentliche Zugänglichkeit

von D8 ab dem 14. Juli 2014 dokumentiert;

D9

Yasuhiko Inoue: Protokoll des IEEE 802.11 TGax Treffens im Juli

2014 in San Diego, bei dem D7 und D8 vorgestellt wurden, IEEE

802.11-14/0864r0;

D10

„802.11ac Technology Introduction White Paper“ von

Rohde & Schwarz, März 2012.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 3 143 741 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

die Klage abzuweisen

hilfsweise

das europäische Patent EP 3 143 741 unter Klageabweisung im

Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über

die Fassung eines der Hilfsanträge 1 vom 8. Mai 2023, 2 vom

15. Mai 2023 sowie 3 und 4 jeweils vom 20. März 2024 – in dieser

Reihenfolge – hinausgehen.

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024, dass sie

die Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen als jeweils geschlossene

Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beanspruche.

Die Beklagte überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 dem

Senat die Hilfsanträge 3 und 4 und der Klägerin Kopien dieser Hilfsanträge.

Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise beschränkt

mit 4 Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen

wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für

patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der

Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

HW-NK7AA

Assignment Agreement zwischen der F…Inc. und der

Beklagten vom 3. Juni 2015;

HW-D4_P1

US-Prioritätsanmeldung 62/006,522 vom 2. Juni 2014;

HW-D4_P2

US-Prioritätsanmeldung 62/027,425 vom 22. Juli 2014.

Die Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 8. Mai 2023 und des

Hilfsantrags 2 vom 15. Mai 2023 der Beklagten sind gegenüber der erteilten

Fassung des Streitpatents im Merkmal 1.1.3 erfolgt.

Es lautet im Hilfsantrag 1 vom 8. Mai 2023:

1.1.3H1:

wherein each of the plurality of RUs (210, 410, 510) consists of a

multiple of 26 tones, the multiple being 1 or 2; and

Es lautet im Hilfsantrag 2 vom 15. Mai 2023:

1.1.3H2:

wherein each of the plurality of RUs (210, 410, 510) consists of a

multiple of 26 tones, the multiple being 1; and

Das Merkmal 3.2.1.3. des Patentanspruchs 3 wurde im Hilfsantrag 1 vom 8. Mai

2023 und im Hilfsantrag 2 vom 15. Mai 2023 in der gleichen Weise geändert.

Die Ansprüche des Hilfsantrags 3 vom 20. März 2024 sind dem Tenor zu

entnehmen.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche des Hilfsantrags 4 und der weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,

54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist auch insoweit begründet, als das Streitpatent wegen

fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der

Beklagten zulässigerweise beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 3

hinausgeht. Auch im Umfang der Hilfsanträge 1 und 2 ist das Streitpatent wegen

fehlender Patentfähigkeit nicht rechtsbeständig. Die Ansprüche 2 und 4 des

Hilfsantrags 2 sind zudem nicht ausführbar.

Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung nach dem zulässigen

Hilfsantrag 3 als rechtsbeständig, da die beanspruchten Verfahren und

Gegenstände patentfähig sind. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft ein System und ein Verfahren zur drahtlosen

Kommunikation und insbesondere ein System und ein Verfahren zur OFDMA

(Orthogonal Frequency Division Multiple Access) Ressourcenzuweisung (vgl.

Abs. [0001] des Streitpatents NK3).

Gemäß der Beschreibung des Streitpatents würden WLANs (Wireless Local Area

Networks) in dichtbesiedelten Umgebungen aufgestellt, die Zugangspunkte für eine

große Anzahl von Stationen im selben geographischen Gebiet zur Verfügung stellen

würden. WLANs der nächsten Generation müssten gleichzeitig verschiedene

Datenverkehrstypen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Servicequalität

(QoS) unterstützen, denn mobile Geräte würden immer mehr verwendet, um Videos

zu streamen, mobile Spiele zu spielen und andere Services zu nutzen. Der Standard

Institute of Electrical and Electronics Engineers (IEEE) 802.11ax werde entwickelt,

um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, und es werde mit ihm ein bis zu

vierfacher Durchsatz der IEEE 802.11ac Netzwerke erwartet (vgl. Abs. [0002] des

Streitpatents NK3).

2.

Die Klägerin erklärt in ihrem Klageschriftsatz den technischen Hintergrund

des Streitpatents ausführlich, weshalb diese Erklärung im Folgenden auszugsweise

wiedergegeben wird.

Unter OFDMA versteht der Fachmann ein orthogonales Frequenzmultiplexverfahren mit Mehrfachzugriff, d.h. eine Mehrbenutzerversion des herkömmlichen

OFDM Modulationsverfahrens. Bei OFDM handelt es sich um ein

Modulationsverfahren, bei dem innerhalb eines Frequenzkanals eine Vielzahl

orthogonaler Träger zur digitalen Datenübertragung verwendet wird. Der zu

übertragende Datenstrom wird in eine Vielzahl von Teildatenströmen mit jeweils

niedrigerer Datenrate aufgeteilt, die dann über die Vielzahl von Trägern übertragen

werden. Die Träger werden auch Töne genannt („subcarriers“, „tones“, vgl. auch

Abs. [0010], [0022] des Streitpatents NK3).

Der Unterschied zwischen OFDM und OFDMA erschöpft sich in der Art und Weise,

wie die Zuteilung der Vielzahl von Trägern an einzelne Nutzer erfolgt. Bei OFDM

sind während eines Zeitabschnitts sämtliche Träger einem einzelnen Nutzer

zugeordnet, wie dies in der folgenden, von der Klägerin eingereichten Zeichnung

gezeigt wird:

(Quelle: Wi-Fi 6 & 6E for dummies Seite 21, Anlage der Verletzungsklage)

Bei OFDMA können während eines Zeitabschnitts Teilgruppen der Träger

verschiedenen Nutzern zugeordnet werden, d.h. der Frequenzkanal oder das

Frequenzband wird dynamisch in Unterkanäle oder Teilbänder aufgeteilt, wie dies

in der folgenden von der Klägerin eingereichten Zeichnung gezeigt wird:

(Quelle: Wi-Fi 6 & 6E for dummies Seite 23, Anlage der Verletzungsklage)

In der vorstehenden Abbildung werden im ersten Zeitabschnitt die Daten von zwei

Nutzern übertragen, im zweiten Zeitabschnitt die Daten von vier Nutzern und im

dritten Zeitabschnitt die Daten von nur einem Nutzer. Die Unterkanäle oder Träger-

Teilgruppen werden im WLAN Standard IEEE 802.11ax als Ressourceneinheiten

(resource units RU) bezeichnet. Eine RU beschreibt demnach die Zuordnung von

Ressourcen

im zweidimensionalen Raum über Zeit und Frequenz.

Im

Frequenzbereich sind die Ressourcen in Töne unterteilt; im Zeitbereich sind es

Symbole (vgl. Abs. [0015] des Streitpatents NK3 und siehe die hier wiedergegebene

Fig. 3). Ein Ton entspricht einer Trägerfrequenz und ein Symbol entspricht einer

festgelegten Zeiteinheit, während der eine bestimmte die Information enthaltende

Modulation erfolgt. Während eines Symbols kann eine bestimmte Anzahl von Bits

auf jedem der Töne übertragen werden. Die

gesamte Frequenzbandbreite des Sendekanals

wird also bei OFDMA dynamisch in Unterkanäle mit

geringerer Bandbreite

aufgeteilt,

die

an

unterschiedliche Nutzer vergeben werden können.

OFDMA ist eine bekannte Technologie, die zum

Anmeldezeitpunkt bereits bei den Funk-Standards

WiMax und LTE eingesetzt wurde.

Das Streitpatent zielt auf WLANs (wireless local

area network - drahtlose lokale Netzwerke) der

nächsten, also der sog. sechsten Generation. Ein

WLAN System ist in der hier wiedergegebenen

Figur 1 des Streitpatents dargestellt. Ein

Zugangspunkt

(„access point“) 110

sendet an eine Vielzahl von mobilen

Stationen 120. Dabei bezeichnet

„downlink“ die Datenübertragung vom

Zugangspunkt

in

Richtung

Mobilstationen

und

„uplink“

die

Datenübertragung

von

den

Mobilstationen

in

Richtung

Zugangspunkt

(vgl. Abs.

[0013]

des

Streitpatents NK3 und

siehe die hier

wiedergegebene Figur 1). OFDMA soll

erlauben, dass der Zugangspunkt im Downlink

zeitgleich

in Richtung einer Vielzahl von

Mobilstationen, d.h. an verschiedene Nutzer

senden kann, während im Uplink zeitgleich eine

Vielzahl

von Mobilstationen

Richtung

Zugangspunkt senden.

Einige Träger bzw. Unterträger („subcarrier“)

enthalten keine Nutzdaten, sondern sind sog.

Pilotsignale, auch „Pilottöne“ genannt, deren

Daten der Synchronisation zwischen Sender

und Empfänger dienen. Im Downlink, bei dem der Zugangspunkt einen Rahmen mit

sämtlichen Unterkanälen (RUs) versendet, können hierfür gemeinsame Pilottöne

vorgesehen sein, die nicht in den RUs enthalten sind (vgl. Abs. [0016] und siehe

Fig. 4 des Streitpatents NK3, „common pilot tones“).

Im Uplink, in dem jede Mobilstation nur in den ihr zugeordneten RUs Daten einfügt,

müssen die Pilottöne in den RUs vorgesehen sein, da ansonsten die Sender (die

Mobilstationen) keine Pilottöne einfügen könnten (vgl. Abs. [0017] und siehe die

Fig. 5 des Streitpatents NK3 „pilots per RU“).

3.

Das Streitpatent gibt keine Aufgabenstellung an. Die Beklagte gibt in ihrer

Widerspruchsbegründung vom 24. November 2022 auf Seite 4 an, dass die

objektive Aufgabe in der Bereitstellung einer OFDMA Rahmenstruktur für 20 MHz

Bandbreite mit einer 256-Ton-Payload mit einer geeigneten minimalen RU

Granularität und Struktur bestünde, die eine hohe Spektrumseffizienz bereitstellt

und eine verlässliche Phasen- und/oder Frequenzabschätzung ermögliche. Zum

Nachweis verweist sie auf Fig. 6 und Sp. 3, Z. 36 bis 41 der Beschreibung des

Streitpatents NK3. Dieser Aufgabenstellung stimmt der Senat zu.

4.

Die angegebene Aufgabe wird durch das Verfahren des Anspruchs 1 des

Streitpatents und den Gegenstand des dazu nebengeordneten Anspruchs 3 gelöst.

Auch wenn neben dem mit Anspruch 1 beanspruchten Verfahren mit Anspruch 3

ein Sender beansprucht wird, besteht die Erfindung in einem OFDMA-Tonplan für

eine Bandbreite von 20 MHz. Die Bandbreite wird dabei in 256 Töne mit dann

78,125 kHz Bandbreite aufgeteilt. Dies ist die zum Anmeldezeitpunkt übliche

Bandbreite für OFDM und dessen Subcarrier, die auch als Töne bezeichnet werden.

Von diesen 256 Tönen werden 234 für Ressourceneinheiten (RU) verwendet, die

dann Nutzern, also Empfängern zugewiesen werden können. Die verbleibenden 22

Töne werden keiner Ressourceneinheit zugewiesen. Anspruch 1 lässt offen, ob

diese Töne Verwendung finden und welche Verwendung sie finden.

Die hier gezeigte Fig. 5 zeigt, dass 8 der 22 verbleibenden Töne beispielsweise als

reservierte

(common

reserved

tones 522)

für andere Zwecke der

Informationsübertragung verwendet werden, während die restlichen 14 als Nulltöne

verwendet werden. Nulltöne tragen keine Information und können als DC oder

Guardtöne dienen (vgl. Abs. [0017] der Streitpatentschrift).

Die 234 Töne sind

in eine Mehrzahl

(„plurality“), also mindestens 2

Ressourceneinheiten (RU) aufgeteilt. Jede dieser Ressourceneinheiten besitzt ein

Vielfaches („multiple“) von 26 Tönen, wobei auch der Faktor 1 als Vielfaches

anzusehen ist, wie Fig. 5 zeigen dürfte, da dort 9 Ressourceneinheiten gezeigt

werden, die 9 ∙ 26 = 234 Töne aufweisen (vgl. auch Abs. [0010], Sp. 3, Z. 32 bis 35:

„In one embodiment, each RU in an OFDMA frame consists of a multiple of 26 data

tones (e.g., 26 data tones, 52 data tones, 78 data tones, etc.).”). Anspruch 1 macht

auch keine Angaben darüber, wo im Gesamtspektrum die Töne einer RU liegen.

Insbesondere wird nicht beansprucht,

dass die Töne einer RU benachbart

zueinander sein müssen.

Jedes dieser Vielfachen von 26 Tönen

weist 24 Datentöne und 2 Pilottöne auf.

Dies

bedeutet,

dass

in

den

Ressourceneinheiten

für

jeweils 26

Töne zwei Pilottöne vorhanden sein

müssen, d.h. 2 bei 26 Tönen, 4 bei 52,

6 bei 78 usw.). Wo diese Pilottöne in der

Ressourceneinheit angeordnet sind,

wird mit Anspruch 1 nicht festgelegt.

Ebenfalls nicht festgelegt wird, ob der

beanspruchte Rahmen im Uplink oder

im Downlink verwendet wird, d.h., ob

der Rahmen vom Sender im Accesspoint (AP, 110 in Fig. 1) oder im mobilen Gerät

(120 in Fig. 1) verwendet wird. In der Beschreibung wird zwar auf eine Verwendung

des Rahmens im Uplink hingewiesen (vgl. Abs. [0017]: „FIG. 5 illustrates a diagram

of another embodiment tone allocation scheme for a 256-tone payload 500 in an

uplink OFDMA frame communicated over a 20MHz frequency channel. …“), doch

ist dies für den Schutzbereich nicht beschränkend.

5.

Der hier zuständige Fachmann

ist als

Ingenieur der Fachrichtung

Nachrichtentechnik oder als Informatiker mit Hochschulabschluss zu definieren, der

eine mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwicklung oder Weiterbildung von

drahtlosen

Informationsübertragungsnetzen ausübt und dabei auch die

Veröffentlichungen der Normierungsgremien verfolgt.

6.

Für den von der Klägerin angegebenen Klagegrund der fehlenden

Patentfähigkeit muss zunächst der Zeitrang der Ansprüche festgestellt werden,

denn die Klägerin macht geltend, dass das Streitpatent die angegebenen USamerikanischen Prioritäten vom 12. Juni 2014 (NK5), 3. Juli 2014 (NK6) und 23. Juli

2014 (NK7) zu Unrecht beanspruche, so dass der Zeitrang des Streitpatents der

Anmeldetag 12. Juni 2015 sei.

6.1. Die Klägerin gibt an, dass die Inhaberin und auch Anmelderin des Streitpatents

die H…Ltd sei (siehe die Offenlegungsschrift NK4). Die Anmelderin der

Prioritätsanmeldungen ist aber die F…Inc., …, U…. Damit bestehe keine Identität

des Anmelders des Streitpatents und des Anmelders der Prioritätsanmeldungen.

Da die Beklagte keinen Nachweis für den Übergang der Prioritätsanmeldungen NK

5 und NK6 auf sie erbracht hat, ist davon auszugehen, dass die Rechte aus diesen

beiden Prioritäten zum Anmeldezeitpunkt nicht auf sie übergegangen waren, so

dass sie nicht wirksam in Anspruch genommen werden können (Art. 87 EPÜ).

Für die Priorität NK7 vom 23. Juli 2014 hat die Beklagte das Dokument NK7AA

eingereicht, mit dem die F…Inc. die Rechte an der Prioritätsanmeldung NK7 am 3.

Juni 2015 auf die Beklagte übertragen hat. Damit besaß die Beklagte am

Anmeldetag des Streitpatents, also am 12. Juni 2015 die Rechte auf die

Prioritätsanmeldung NK7, so dass sie deren Priorität wirksam in Anspruch nehmen

konnte.

6.2 Die Priorität NK7 vom 23. Juli 2014 offenbart zwei verschiedene Ausführungen

von Zuweisungsmustern für Ressourceneinheiten (RU), nämlich eine, die für

Ressourceneinheiten mit unbestimmter zeitlicher Länge (k, siehe Fig. 4 und vgl.

Abs. [0026]: „Figure 3 illustrates the OFDMA WLAN frame structure excluding the

PHY header. The frame structure occupies a two-dimensional space in time and

frequency as shown in Figure 3. A resource unit in general includes n subcarriers

and k OFDMA symbols as shown in Figure 3.“) gilt und am Beispiel einer Länge von

k = 8 erläutert wird, sowie einer weiteren („another“), die symbolbasiert ist und als

SRU bezeichnet wird (vgl. Abs. [0020]: „With respect to OFDMA symbol by symbol

resource allocation, in order to accommodate the conventional WLAN encoder and

interleaver processing unit on a symbol basis, an embodiment provides another

resource allocation design, a symbol-based RU (SRU).“).

Für den ersten Fall offenbart das Dokument NK7 Ressourceneinheiten (RU) mit 26

Tönen (vgl. Abs. [0003]: „An embodiment method for wireless communications

includes allocating tones in an Orthogonal Frequency-Division Multiple Access

(OFDMA) frame in accordance with a resource unit (RU) having 26 tones in a

frequency domain and 8 symbols in a time domain.”). Damit ergeben sich bei einer

Bandbreite von 20 MHz, aufgeteilt auf 256 Töne automatisch 234 (= 9 · 26)

Datentöne (vgl. Abs. [0016]: „OFDMA resource allocation designs were proposed in

[1]-[4]. An embodiment herein provides an additional OFDMA resource allocation.

We designed an RU based on 242 data and pilot tones, and 14 guard tones and DC

Null for 256 FFT per 20 MHz [1]. As for the downlink (DL) OFDMA frames, we

designed a total of 234 data tones, 8 common pilot tones (the pilots across the whole

OFDMA symbol), and 14 guard tones (including one DC Null) per OFDMA symbol

[1].“).

Weiter wird vorgeschlagen, im Uplink, anders als im Downlink Pilottöne in den

Ressourceneinheiten zu benutzen und zwar 2 in einer RU (vgl. Abs. [0018]: „The

uplink (UL) OFDMA frames use assigned pilot(s) per RU, different from the DL

OFDMA frames. An embodiment provides 26 subcarriers per RU in the frequency

domain, where 24 of those tones are for data and 2 of those tones are for pilots.

There are 8 OFDMA symbols in the time domain per RU. Because two tones are

set aside for pilots every symbol in an RU, there are a total of 192 tones available

for data, and 16 tones are set aside for pilots in an RU. The channel encoder and

interleaver are processed on an RU basis. The 8 common pilots in the UL OFDMA

frames are still located in the same position as the DL OFDMA frames, which

become the left-over tones for the UL OFDMA frames.”). Damit ist zunächst ein

Tonplan mit 256 Tönen bestehend aus 234 Tönen, die in einer Mehrzahl von RUs

enthalten sind, aus der Priorität NK7 bekannt. Zudem sind dort RUs offenbart, die

ein Vielfaches von 26 Tönen aufweisen. Dies ist für Ressourceneinheiten mit der

Länge k nämlich für das Vielfache N = 1 aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich. Weitere

Tonanzahlen werden für die Länge k nicht offenbart.

Für die zweite Ausführung, nämlich symbolbasierte Ressourceneinheiten, wird auch

das Vielfache N = 2 (52 Töne) offenbart (vgl. Abs. [0022]: „For an SRU with the 12

tone multiple allocation sets, there are 26 (24 data tones, 2 pilot tones), 52 (48 data

tones, 4 pilot tones), 102 (96 tones, 6 pilot tones), 200 (192 data tones, 8 pilot tones),

and 400 (384 data tones, 16 pilot tones) OFDMA SRU sets. The AP may generate

34 total modes in combination of the above 5 SRU sets, but 11 combination modes

among the 34 total modes are selected and the remaining 23 modes are discarded

according to the size of unused tones, that is, the modes with small unused tone

sizes are selected. The detailed SRU combination modes are provided in the

attached document entitled "SRU Subchannelization Table," which is filed herewith

and incorporated herein by reference”). Nicht offenbart sind dagegen RUs mit einem

Tonumfang der weiteren Vielfachen N = 3 (78 Töne), N = 4 (104 Töne), N = 5 (130

Töne), N = 6 (156 Töne), N = 7 (182 Töne), N = 8 (208 Töne) und N = 9 (234 Töne).

Dafür werden andere, nicht durch 26 teilbare Tonanzahlen angegeben, da, anders

als im Streitpatent, der relative Anteil der Pilottöne in den RUs oder SRUs mit

zunehmender Tonanzahl abnimmt (vgl. Abs. [0022]).

Dies bedeutet, dass der Fachmann der Priorität NK 7 die beanspruchte Lehre, dass

die RUs einen Tonumfang aufweisen, der ein Vielfaches von 26 Tönen ist (Merkmal

1.1.3.), nicht entnehmen kann, denn dass zwei der aufgelisteten Breiten der RUs

ein Vielfaches von 26 sind, die anderen aber nicht, lässt ihn keinesfalls zwingend

auf diese allgemeine Regel schließen. Genauso wenig kann er ihr entnehmen, dass

in den RUs das Verhältnis von Datentönen zu Pilottönen immer 24 zu 2 ist, wie dies

im Merkmal 1.3. beansprucht wird.

Hinzu kommt, dass das Prioritätsdokument NK7 Pilottöne in den RUs der Länge k

nur für den Uplink vorsieht nicht jedoch für den Downlink (vgl. Abs. [0018]: „The

uplink (UL) OFDMA frames use assigned pilot(s) per RU, different from the DL

OFDMA frames“), was in den Ansprüchen 1 und 3 des Streitpatents NK3 mangels

einer entsprechenden Beschränkung auf den Uplink mitbeansprucht wird.

Daraus folgt, dass das in Anspruch 1 des Streitpatents NK3 beanspruchte Verfahren

in der Priorität NK7 in der beanspruchten Breite nicht offenbart ist und das

Streitpatent für seine Ansprüche auch die Priorität auf die Anmeldung NK7 zu

Unrecht in Anspruch nimmt. Der Zeitrang der Ansprüche des Streitpatents ist

deshalb der Anmeldetag und damit der 12. Juni 2015.

7.

Druckschrift D1 (IEEE 802.11-15/0330r4) wurde, wie aus dem Dokument

D1_1 ersichtlich ist, am 13. Mai 2015 und damit vor dem Anmeldetag auf den Server

von IEEE 802.11 hochgeladen und war damit vor dem Anmeldetag des Streitpatents

der Öffentlichkeit zugänglich. Dokument D1 ist somit relevanter Stand der Technik.

Dokument D1 beschäftigt sich, wie alle Dokumente der IEEE 802.11 Gruppe mit

dem sog. WLAN (Wireless Local Area Network) und damit mit der Übertragung in

einem „drahtlosen“ Netzwerk. Es offenbart u.a. eine OFDMA-Übertragung bei einer

Bandbreite von 20 MHz (vgl. Folie 10: „It was agreed to use 4x OFDM symbol

duration in 11ax [5,6] as follows – 11ax has duration 12.8 us (without CP) based on

a 256 FFT in 20 MHz, 512 FFT in 40 MHz, 1024 FFT in 80 MHz/80+80 MHz and

2048 FFT in 160 MHz – 4x symbol duration allows better granularity for OFDMA •

There are more number of tones in a given OFDMA bandwidth”), was eine

Gesamtanzahl von 256 Tönen bedeutet.

Für eine Bandbreite von 20 MHz werden RUs definiert, die 26 Töne mit 2 Pilottönen,

52 Töne mit 4 Pilottönen, 106 Töne, mit ebenfalls 4 Pilottönen und 242 Töne mit 8

Pilottönen aufweisen (vgl. Folie 14: „The Proposed Resource Units in 20MHz BW

• The proposed resource units have the following sizes – 26-tone with 2 pilots – 52tone with 4 pilots – 106-tone with 4 pilots – 242-tone with 8 pilots”). Von diesen

weisen die ersten beiden ein Vielfaches von 26 Tönen auf, nämlich ein- und

zweimal.

Auf den Folien 22 und 23, deren Zeichnungen hier wiedergegeben sind, werden die

Möglichkeiten aufgezeigt, die es mit den vorgegebenen RUs gibt. Dabei wird

rechnerisch nur angenähert die RU mit 106 Tönen als 4 ∙ 26 = 104 Töne dargestellt

(vgl. Folie 22: „Note that to help with visualizing the analysis, we have illustrated

106-tone block as 4 units of 26-tone in the pictures below.“) In der Tabelle wird dies

aber richtig aufgeführt. Von Interesse für die Beurteilung des Streitpatents sind die

Fälle für K = 5, die erste für K = 6, K = 7, 8 und 9, denn bei diesen Fällen ist keine

RU mit 106 Tönen vorhanden, so dass alle RUs eine Anzahl von Tönen aufweist,

die ein Vielfaches von 26 ist. Da zudem die RU mit 26 Tönen 2 Pilottöne und die mit

2 · 26 = 52 Tönen 4 Pilottöne aufweist, ist dort auch jedes Mehrfache von 26 Tönen

der mehreren RUs aus 24 Datentönen und 2 Pilottönen zusammengesetzt.

Während bei den Nulltönen durchaus auf Uplink und Downlink eingegangen wird

(vgl. Folie 17), wird zu den Pilottönen kein Unterschied zwischen Uplink und

Downlink erwähnt, so dass der Fachmann davon ausgeht, dass die Pilottöne in den

Ressourceneinheiten sowohl im Uplink als auch im Downlink vorhanden sind.

Bei jeder der relevanten Einteilungen in RUs gibt es 9 Einheiten zu 26 Tönen und

damit 234 Töne innerhalb der RUs. Somit verbleiben 256 – 234 = 22 Töne

außerhalb der RUs.

Damit offenbart das Dokument D1 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der

deutschen Übersetzung des Anspruchs 1 des Streitpatents NK3 ein

1. Verfahren zur Datenübertragung in einem drahtlosen Netzwerk, wobei das

Verfahren Folgendes umfasst:

1.1. Erzeugen, durch einen Sender, eines Rahmens

für Orthogonal-

Frequenzmultiplex-Mehrfachzugriff bzw. OFDMA-Rahmens, beinhaltend 256-Ton-

Nutzdaten (vgl. den unteren Abs. auf Folie 10), bestehend aus:

1.1.1. 234 Tönen, die in mehreren Ressourceneinheiten bzw. RUs (vgl. die

Einteilung in RUs in den Folien 22 und 23) geführt werden, und

1.1.2. 22 Tönen (256 Töne – 234 Töne = 22 Töne), die von den mehreren RUs

ausgeschlossen sind,

1.1.3. wobei jede der mehreren RUs aus einem Mehrfachen von 26 Tönen besteht

(26 oder 52 Töne für K = 5, 6, 7, 8 und 9); und

1.2. Senden des erzeugten OFDMA-Rahmens an mindestens einen Empfänger

über einen 20 Megahertz-Frequenzkanal bzw. 20 MHz-Frequenzkanal (vgl. Folie

14);

1.3. wobei jedes Mehrfache von 26 Tönen der mehreren RUs aus 24 Datentönen

und 2 Pilottönen zusammengesetzt ist (vgl. Folie 14 für den Fall von 26 und 52

Tönen pro RU).

Da das Verfahren des Anspruchs 1 keine weiteren Merkmale aufweist, war es

demnach zum Anmeldezeitpunkt nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig

(Art. 52 EPÜ).

Das Dokument D1 offenbart zwar den Aufbau des Senders nicht, jedoch ist der mit

Anspruch 3 beanspruchte Aufbau mit einem Prozessor, der gespeicherte

Anweisungen ausführt, üblich, weshalb der Gegenstand des Anspruchs 3 durch das

Dokument D1 dem Fachmann nahegelegt ist (Art. 56 EPÜ).

8.

Im Hilfsantrag 1 wurden Anspruch 1 und 3 darauf beschränkt, dass das

Vielfache 1 oder 2 ist. Auch ein Verfahren mit dieser Beschränkung ist aber nicht im

Prioritätsdokument NK7 offenbart, denn zum einen

ist eine Breite der

Ressourceneinheit von 2 · 26 = 52 Tönen für Ressourceneinheiten der Länge k dort

nicht offenbart, zum anderen wird auch nach wie vor eine Übertragung mit

Pilottönen

innerhalb der Ressourceneinheit mangels einer entsprechenden

Beschränkung sowohl im Uplink als auch im Downlink mit dem Anspruchstext auch

für Ressourceneinheiten der Länge k beansprucht. Damit ist der Zeitrang der

Ansprüche des Hilfsantrags 1 ebenfalls der Anmeldetag.

In der Folge steht dem mit Anspruch 1 beanspruchten Verfahren ebenfalls die Lehre

des Dokuments D1 entgegen. Hierzu wird auf die Folie 23 verwiesen, die

verschiedene Beispiele gemäß dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 offenbart. Das

Verfahren des Anspruchs 1 ist somit gegenüber der Druckschrift D1 ebenfalls nicht

neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52 EPÜ).

9.

Im Hilfsantrag 2 sind die Lehren der Patentansprüche 2 und 4, die auf die

Ansprüche 1 bzw. 3 rückbezogen sind, nicht ausführbar (Art. 83 EPÜ), denn gemäß

Anspruch 1 bzw. 3 des 2. Hilfsantrags gibt es keine Ressourceneinheiten mit

4 Pilottönen und 48 Datentönen, denn alle Ressourceneinheiten haben genau

26 Töne. Damit kommt es zu einem Widerspruch im Text der Ansprüche. Die

Ausführbarkeit wurde von der Klägerin zwar nicht angegriffen, doch ist sie bei neuen

Ansprüchen, wie sie die Ansprüche der Hilfsanträge sind, von Amts wegen zu

überprüfen.

Zudem ist auch der Zeitrang der Ansprüche des Hilfsantrags 2 der Anmeldetag,

denn der Wortlaut der Ansprüche 1 und 3 enthält weiterhin eine

richtungsunabhängige Übertragung der beanspruchten Ressourceneinheiten, die

aber im Dokument NK7, wie bereits ausgeführt wurde, für Ressourceneinheiten der

Länge k nicht offenbart ist. Damit ist auch für den Anspruch 1 des Hilfsantrags 2

Dokument D1 relevanter Stand der Technik. Es nimmt mit seinem letzten Beispiel

auf Folie 23, das nur Ressourceneinheiten mit 26 Tönen, von denen gemäß Folie

14 zwei Töne Pilottöne sind, das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren

neuheitsschädlich vorweg.

10. Das Verfahren des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 ist ursprünglich offenbart

und patentfähig, da es sowohl neu ist als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des

Fachmanns beruht. Dies gilt auch für den Gegenstand des nebengeordneten

Anspruchs 3. Damit hat das Streitpatent im Umfang dieses Antrags Rechtsbestand.

Auf Hilfsantrag 4 kommt es damit nicht mehr an.

10.1 Das Verfahren des Anspruchs 1 ist ursprünglich offenbart (Art. II § 6 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ), denn Anspruch 1 des

erteilten Patents wurde dahingehend eingeschränkt, dass das Vielfache von 26

Tönen im Merkmal 1.1.3 auf das ein- oder zweifache von 26 Tönen, also auf 26 oder

52 Töne eingeschränkt wurde. Diese beiden Möglichkeiten sind im in Bezug auf die

ursprüngliche Offenbarung nicht angegriffenen Anspruch 1 bereits enthalten, denn

sie sind zwei Möglichkeiten aus der Formulierung „multiple of 26 tones“ und werden

in der Offenlegungsschrift NK4 explizit als Beispiele genannt (vgl. S. 3, Z. 22 bis 24:

„In one embodiment, each RU in an OFDMA frame consists of a multiple of 26 data

tones (e.g., 26 data tones, 52 data tones, 78 data tones, etc.)“).

Die weitere Einschränkung des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 auf eine

symbolbasierte Ressourceneinheit kann dem Absatz [0011] des Streitpatents NK3,

der aus dem Absatz Seite 3, Zeile 35 bis Seite 4, Zeile 3 der Offenlegungsschrift

NK4 hervorgeht („Embodiments of this disclosure further provide symbol based RU

tone allocation schemes in which an RU carried in an OFDMA frame consists of a

multiple of either 26 or 28 tones. In one, embodiment, the RU consists of a multiple

of 26 tones, with each multiple of 26 tones consisting of 24 data tones and 2 pilot

tones. In another embodiment, the RU consists of a multiple of 28 tones, with each

multiple of 28 tones consisting of 26 data tones and 2 pilot tones.“), entnommen

werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin versteht der Fachmann auf Grund des

Absatzes

[0011] des Streitpatents NK3 den Ausdruck

„symbolbasierte

Ressourceneinheit“ des Anspruchs 1 so, dass die Zuweisung der

Ressourceneinheit symbolbasiert erfolgt und nicht über mehrere Symbole. Das

Verfahren des Anspruchs 1 und in der Folge auch der Gegenstand des Anspruchs

3 sind somit ursprünglich offenbart. Da sie gegenüber dem erteilten Anspruch 1 und

dem erteilten Anspruch 3 auch beschränkt sind (Art. II, § 6 Satz 1 Nr.4 IntPatÜbkG),

sind sie somit zulässig.

10.2 Der Zeitrang des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 ist der Anmeldetag der

Priorität NK7, der 23. Juli 2014.

Anspruch 1 ist auf symbolbasierte Ressourceneinheiten beschränkt. Diese werden

in der Prioritätsschrift NK7 als SRUs bezeichnet und stellen das zweite

Ausführungsbeispiel der NK7 dar. Für dieses Beispiel wird keine Aussage darüber

getroffen, ob die Ressourceneinheiten mit Pilottönen sowohl für den Uplink als auch

für den Downlink verwendet werden oder nur für den Uplink. Der Senat teilt die

Ansicht nicht, dass die Verteilung der Pilottöne dieselbe ist wie im vorhergehenden

Beispiel mit k Symbolen als Länge der Ressourceneinheiten, denn die beiden

Beispiele werden deutlich durch „another“ voneinander getrennt. Für SRUs werden

in Abs. [0022], wie bereits ausgeführt, Ressourceneinheiten mit 26 und 52 Tönen

als Vielfache von 26 genannt. Dabei steht in Klammern zur Erläuterung 24

Datentöne und 2 Pilottöne bzw. 48 Datentöne und 4 Pilottöne. Entgegen der Ansicht

der Klägerin handelt es sich bei den in Klammern gesetzten Wörtern um eine

Erläuterung und nicht um eine Alternative für den Uplink. Dies geht aus dem

einführenden Halbsatz des Absatzes [0022] hervor, der auf Vielfache von 12 Tönen

verweist, wie es 24 und 48, nicht jedoch 26 und 52 sind (vgl. Abs. [0022]: „For an

SRU with the 12 tone multiple allocation sets, …“). Dem widerspricht entgegen der

Ansicht der Beklagten auch die Tabelle auf Seite 16 nicht. Für die Interpretation des

mittleren Tabellenteils als Ausführung ohne Pilottöne gibt es keinen Hinweis, denn

dies ist der Tabelle nicht zu entnehmen. Zu entnehmen ist ihr jedoch, dass die

Möglichkeiten der Ressourceneinheiten mit 52 Tönen nicht ausgewählt sind. Dies

spielt aber für die Offenbarung der verwendbaren Moden keine Rolle, da die

Überschrift der mittleren Tabelle u.a. sagt, dass bei der Auswahl Moden mit einer

Kombination von kleinen und großen Ressourceneinheiten bevorzugt sein sollen,

was aber die anderen Moden nicht unmöglich macht.

Damit ist das Verfahren des Anspruchs 1 im Prioritätsdokument NK7 offenbart. Der

Gegenstand des Anspruchs 3 kann dann der Figur 7 entnommen werden (vgl. Abs.

[0035]: „Figure 7 is a block diagram of a processing system that may be used for

implementing the devices and methods disclosed herein. Specific devices may

utilize all of the components shown, or only a subset of the components, and levels

of integration may vary from device to device. Furthermore, a device may contain

multiple instances of a component, such as multiple processing units, processors,

memories, transmitters, receivers, etc. The processing system may comprise a

processing unit equipped with one or more input output devices, such as a speaker,

microphone, mouse, touchscreen, keypad, keyboard, printer, display, and the like.“)

10.3 Die Druckschriften D1 bis D3 sind kein für die Beurteilung der Patentfähigkeit

der Verfahren und Gegenstände des Hilfsantrags 3 relevanter Stand der Technik,

denn Druckschrift D1 wurde am 13. Mai 2015 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,

die älteste Priorität von Druckschrift D2 datiert vom 5. Mai 2015 und die älteste

Priorität der Druckschrift D3 vom 8. April 2015. Diese Daten liegen alle nach dem

Zeitrang des Streitpatents, dem 23. Juli 2014, so dass das Streitpatent älter ist.

10.4 Druckschrift D4 (WO 2015/187720 A2) ist eine internationale Anmeldung, die

am 2. Juni 2015 und damit vor dem Anmeldetag des Streitpatents, jedoch nicht vor

dem für den Zeitrang der Ansprüche des Hilfsantrags 3 des Streitpatents relevanten

Tag eingereicht wurde. Die Druckschrift D4 besitzt ebenfalls zwei Prioritäten, die vor

dem 23. Juli 2014 liegen, nämlich den 2. Juni 2014 und den 22. Juli 2014. Wie

Druckschrift D4_1 zeigt, ist die Anmeldung in die europäische nationale Phase

eingetreten, so dass Druckschrift D4 Stand der Technik

in Form einer

nachveröffentlichten älteren Anmeldung darstellen könnte, die nur für die Frage der

Neuheit eine Rolle spielt (Art. 54 Abs. 3 EPÜ).

Die Prioritätsschriften zur Druckschrift D4 hat die Klägerin zwar nicht eingereicht,

jedoch hat sie die Beklagte als HW-D4_P1 und HW-D4_P2 eingeführt. Keine dieser

beiden Prioritätsschriften offenbart eine konkrete Größe von Ressourceneinheiten

oder eine bestimmte Anzahl von Pilottönen in einer Ressourceneinheit. Damit sind

diese Prioritäten im Hinblick auf die Patentansprüche des Hilfsantrags 3 nicht

wirksam, weshalb der relevante Zeitrang

frühestens der Anmeldetag der

Druckschrift D4 sein kann, der nach dem Zeitrang der Ansprüche des Hilfsantrags

3 liegt. Damit stellt auch Druckschrift D4 keinen Stand der Technik dar.

10.5 Der IEEE-Standard D5 (IEEE Standard for Local and metropolitan area

networks Part 16, IEEE Std 802.16e-2005 and IEEE Std 802.16-2004/Cor1-2005)

beschäftigt sich, wie schon der Titel angibt („Part 16: Air Interface for Fixed and

Mobile Broadband Wireless Access Systems“) mit einem Verfahren zur

Datenübertragung

in einem drahtlosen Netzwerk. Er offenbart auch die

Verwendung eines OFDMA-Rahmens (vgl. S. 513: „8.4.6 OFDMA subcarrier

allocations“), sieht dafür aber gerade keinen Rahmen mit 256 Tönen, sondern nur

solche mit 1024, 512, und 128 Tönen vor (vgl. S. 514).

Die Klägerin verweist dazu auf die englischsprachige Version des Wikipedia-Artikels

„WiMax“, wohl in der heutigen Version. Dort heißt es, dass anders als bei OFDM mit

256 Trägern der WiMax-Version OFDMA hinzugefügt wurde mit Trägeranzahlen

von 128, 512, 1024 und 2048. Dies bedeutet, dass 256 Träger wohl OFDM

vorbehalten war und von diesen, wie der Artikel angibt, nur 200 genutzt wurden und

nicht 234 (vgl. den Klageschriftsatz: „802.16-2004 was updated by 802.16e-2005 in

2005 and uses scalable orthogonal frequency-division multiple access [18]

(SOFDMA), as opposed to the fixed orthogonal frequency-division multiplexing

(OFDM) version with 256 sub-carriers (of which 200 are used) in 802.16d.“). Es ist

somit kein Grund ersichtlich, warum der Fachmann ausgehend vom Standard D5

einen OFDMA-Rahmen mit 256 Tönen verwenden sollte, wenn ausgerechnet dieser

Wert für OFDMA weggelassen wurde. Auch fehlen die konkreten Angaben über die

Größe der RUs, wie die Klägerin selbst zugibt.

Sie argumentiert jedoch, dass für das Streitpatent die Werte entsprechend aus einer

Mehrzahl von ursprünglich offenbarten Möglichkeiten ausgewählt würden, so dass

demnach auch ausgehend von den alten Standards die beanspruchten Werte in

Griffweite des Fachmanns lägen, da die grundlegende Struktur eines OFDMA-

Rahmens bekannt gewesen sei und die beanspruchten Werte in der aus dem Stand

der Technik bekannten Größenordnung lägen. Hierzu sei in Dokument D5 auf die

Tabellen 310a bis 310c und 315a bis 315c verwiesen, wo die Anzahl der Töne in

einem Unterkanal, also einer RU, mit 24 und 48 angegeben wird. Einen

nachvollziehbaren Grund, warum statt 24 und 48 Trägern bzw. Tönen der

Fachmann 26 und 52 Töne verwenden sollte, gibt sie nicht an. Ein solcher ist auch

nicht erkennbar. Damit kann Druckschrift D5 das Verfahren des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3 auch nicht nahelegen.

10.6 Der Inhalt des Vortrags D6 (Raj Jain: WiMAX, Part I: PHY) beschäftigt sich mit

WiMAX und geht in Bezug auf das Streitpatent nicht über das hinaus, was auch

dem Standard D5 entnommen werden kann. Auch ausgehend von diesem Vortrag

kommt der Fachmann somit nicht in naheliegender Weise zum mit Anspruch 1 des

Hilfsantrags 3 beanspruchten Verfahren.

10.7 Die Dokumente D7 und D8 offenbaren einige Konzepte und Änderungen des

neuen WLAN-Standards

IEEE 802.11 ax gegenüber seinem Vorgänger.

Ausführungen zu Ressourceneinheiten sind in diesen Dokumenten nicht enthalten.

10.8 Die Druckschrift D10 betrifft den WLAN-Standard IEEE 802.11 ac. In diesem

gibt es keine Ressourceneinheiten. Beschrieben wird u.a. die Aufteilung des zur

Verfügung stehenden Frequenzbereichs in Frequenzbänder von 20 MHz, 40 MHz,

80 MHz, 80+80 MHz und 160 MHz Breite.

11.

Insgesamt sind die im Verfahren befindlichen Dokumente somit nicht

geeignet, die Neuheit (Art. 54 EPÜ) oder die erfinderische Tätigkeit (Art. 56 EPÜ)

der mit Hilfsantrag 3 beanspruchten Verfahren oder Gegenstände in Frage zu

stellen. Damit sind diese, da sie zweifellos auch gewerblich anwendbar sind (Art. 57

EPÜ), auch patentfähig (Art. 52 EPÜ). Das Streitpatent ist somit im Umfang des

Hilfsantrags 3 rechtsbeständig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels