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BPatG Beschluss vom 16.04.2024 – 18 W (pat) 22/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160424B18Wpat22.20.0

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 22/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. April 2024

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 004 830

ECLI:DE:BPatG:2024:160424B18Wpat22.20.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie der Richter Dipl.-Ing. Veit, Dr.-Ing. Flaschke

und Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 10 2010 004 830.5 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils“

erteilt und am 5. Oktober 2017 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten

Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom

25. September 2019 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen

Patent- und Markenamts widerrufen worden.

Zur Begründung des Einspruchs wurden von der Einsprechenden u. a. folgende

Druckschriften genannt:

E2

E4

E6

DE 10 2005 060 713 A1,

US 4 393 363,

DE 10 2008 061 336 A1.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die am 9. Dezember 2019

eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.

Mit Bezug auf die Offenbarung des Streitpatents und der Druckschriften E2 und E6

verweist die Beschwerdeführerin auf Suchergebnisse im Internet zu den Begriffen

„integriert in einem Bauteil“ und „Bestücken einer Leiterplatte“ und nennt folgende

Webadressen:

www.supermagnete.de/werkstatt-magnete/uhu-max-repair-klebstoff-fuermagnete-wasserbestaendig-ohne-loesungsmittel WS-ADH-01, Befestigung

von Magneten mit UHU,

www.omega.de/prodinfo/widerstandsfuehler-baugruppe.html, Bauarten des

Temperatursensors PT100.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. September 2019 aufzuheben und das Patent Nr.

10 2010 004 830 mit der Bezeichnung „Anordnung zur Bestimmung der

Winkellage eines drehbar gelagerten Teils“ aufrechtzuerhalten.

2. Hilfsweise:

Ein Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Bezeichnung

“Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten

Teils“ auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1, gemäß Schriftsatz vom

8. Oktober 2018,

- Beschreibung gemäß Schriftsatz vom 8. Oktober 2018,

- Figuren gemäß der erteilten Fassung.

3. Weiter hilfsweise:

Ein Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Bezeichnung

“Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten

Teils“ auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2, gemäß Schriftsatz vom

8. Oktober 2018,

- Beschreibung gemäß Schriftsatz vom 8. Oktober 2018,

- Figuren gemäß der erteilten Fassung.

4. Weiter hilfsweise:

Ein Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Bezeichnung

“Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten

Teils“ auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3, gemäß Schriftsatz vom

9. Dezember 2019,

- Beschreibung gemäß Schriftsatz vom 9. Dezember 2019,

- Figuren gemäß der erteilten Fassung.

Die Patentinhaberin macht hierzu geltend, dass die Anspruchsfassungen jeweils

zulässig und patentfähig seien. Außerdem ist sie der Auffassung, dass auch der

Hilfsantrag 3 zulässig sei.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der mit einer Merkmalsgliederung versehene erteilte Patentanspruch 1

(Hauptantrag) lautet:

M1

„Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten

Teils,

M2

wobei am drehbar gelagerten Teil zumindest ein Dauermagnet

angeordnet ist,

M3

wobei ein erster Sensor auf einer ersten Seite einer Leiterplatte

angeordnet ist, mit dem die Winkellage des drehbar gelagerten Teils

bestimmbar ist,

M4

wobei ein zweiter Sensor auf der Leiterplatte angeordnet ist, mit dem

die Winkellage des drehbar gelagerten Teils ebenfalls bestimmbar ist,

M5

wobei erster und zweiter Sensor nach unterschiedlichen

M6

M7

Wirkprinzipien funktionieren,

wobei der erste Sensor ein Kreuzhall-Sensor ist,

wobei mittels der Auswerteschaltung das Versagen oder den

fehlerhaften Betrieb eines der Sensoren erkennbar ist und daraufhin

nur die Signale eines der Sensoren zur Bestimmung der Winkellage

verwendet werden,

M8

wobei der Dauermagnet formschlüssig mit einem mit dem drehbar

gelagerten Teil verbundenen Aufnahmeteil oder direkt mit dem

drehbar gelagerten Teil verbunden ist, wobei der Dauermagnet eine

axial verlaufende Nut und/oder einen axial verlaufenden Schlitz

aufweist, mittels dessen die formschlüssige Verbindung mit dem

Aufnahmeteil oder drehbar gelagerten Welle ausgeführt ist,

M9

der erste Sensor auf der dem Dauermagneten zugewandten Seite der

Leiterplatte angeordnet ist, wobei der zweite Sensor ebenfalls auf der

dem Dauermagneten zugewandten Seite der Leiterplatte angeordnet

ist, wobei der erste und der zweite Sensor in einem Bauteil integriert

ausgeführt sind, so dass das Gehäuse des ersten Sensors als

Gehäuse des zweiten Sensors fungiert.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hauptantrag lautet:

„Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils,

wobei am drehbar gelagerten Teil zumindest ein Dauermagnet angeordnet ist,

wobei ein erster Sensor auf einer ersten Seite einer Leiterplatte angeordnet

ist, mit dem die Winkellage des drehbar gelagerten Teils bestimmbar ist, wobei

ein zweiter Sensor auf der Leiterplatte angeordnet ist, mit dem die Winkellage

des drehbar gelagerten Teils ebenfalls bestimmbar ist, wobei erster und

zweiter Sensor nach unterschiedlichen Wirkprinzipien funktionieren, wobei der

erste Sensor ein Kreuzhall-Sensor ist, wobei mittels der Auswerteschaltung

das Versagen oder den fehlerhaften Betrieb eines der Sensoren erkennbar ist

und daraufhin nur die Signale eines der Sensoren zur Bestimmung der

Winkellage verwendet werden, wobei der Dauermagnet formschlüssig mit

einem mit dem drehbar gelagerten Teil verbundenen Aufnahmeteil oder direkt

mit dem drehbar gelagerten Teil verbunden ist, wobei der Dauermagnet eine

axial verlaufende Nut und/oder einen axial verlaufenden Schlitz aufweist,

mittels dessen die formschlüssige Verbindung mit dem Aufnahmeteil oder

drehbar gelagerten Welle ausgeführt ist, wobei der erste Sensor auf der dem

Dauermagneten zugewandten Seite der Leiterplatte angeordnet ist, wobei der

zweite Sensor auf der dem Dauermagneten abgewandten Seite der

Leiterplatte angeordnet ist.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 3 und 4 nach Hauptantrag wird auf die

Akte verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1

unter Anfügen des folgenden Merkmals:

M10_H1

wobei der Dauermagnet als Rundmagnet ausgeführt ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1

unter Anfügen des folgenden Merkmals:

M10_H2

wobei der Dauermagnet als quaderförmiger Magnetkörper

ausgeführt ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1,

wobei in den Merkmalen M1 bis M4 durchgängig

„Teil“ durch „Welle“

und im Merkmal M9

„angeordnet“ durch „bestückt“

ersetzt wurde. Zudem wurde das Merkmal M8 wie folgt geändert:

M8*

wobei der Dauermagnet formschlüssig in eine Ausnehmung mit einem

eines mit demr drehbar gelagerten Teil Welle verbundenen

Aufnahmeteils oder direkt in eine Ausnehmung mit demr drehbar

gelagerten Teil Welle verbunden eingesetzt

ist, wobei der

Dauermagnet eine axial verlaufende Nut und/oder einen axial

verlaufenden Schlitz aufweist, mittels dessen die formschlüssige

Verbindung mit dem Aufnahmeteil oder drehbar gelagerten Welle

ausgeführt ist,

Wegen des Wortlauts der nebengeordneten und der abhängigen Ansprüche in der

Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 wird auf die Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig, ebenso

wie der vorangegangene Einspruch unstreitig zulässig war. Die Beschwerde hat

jedoch keinen Erfolg, weil der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

Fassung aller Anträge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Satz 1

Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der

geltenden Patentansprüche dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122,

insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).

1.

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Anordnung zur Bestimmung der

Winkellage eines drehbar gelagerten Teils (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001]). Aus

der DE 10 2009 051 978 A1 sei eine Anordnung zur Winkellageerkennung einer

Welle eines Elektromotors, aus der DE 10 2005 060 713 A1 (E2) eine Anordnung

zur berührungslosen Messung eines Magnetfelds und aus der DE 102 33 080 A1

eine Sensoreinrichtung bekannt (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0002] bis [0004]).

Das Streitpatent nennt als Aufgabe, eine Anordnung zur Winkellagebestimmung

weiterzubilden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0005]).

Das dem Streitpatent zugrunde liegende objektive technische Problem ist darin

zu sehen, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Anordnung zur

berührungslosen Drehwinkelmessung mit einer hohen Ausfallsicherheit

bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0031).

Zur Lösung der Aufgabe ist eine Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines

drehbar gelagerten Teils gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen. Hierbei sind ein

erster und ein zweiter Sensor gemeinsam in einem Bauteil integriert und auf der

einem Dauermagneten zugewandten Seite der Leiterplatte angeordnet. Zudem soll

die Aufgabe durch eine Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar

gelagerten Teils gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 2 gelöst werden.

Hierbei ist der zweite Sensor auf der dem Dauermagneten abgewandten Seite der

Leiterplatte angeordnet.

Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Hochschulabschluss oder

entsprechendem akademischen Grad in der Fachrichtung Elektrotechnik oder

Mechatronik, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Messtechnik verfügt.

Außerdem besitzt er Konstruktionskenntnisse im Bereich drehbar gelagerter

Bauteile.

2.

Einige der in den unabhängigen Patentansprüchen nach Hauptantrag und

nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 aufgeführten Merkmale bedürfen der Auslegung.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft eine Anordnung zur Bestimmung

der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils (Merkmal M1). Das drehbar

gelagerte Teil wird mit der Angabe im Merkmal M8 („drehbar gelagerte Welle“)

insofern konkretisiert, als dass es sich dabei um eine Welle handelt.

Die Anordnung umfasst einen Dauermagneten, der am drehbar gelagerten Teil bzw.

der Welle angeordnet ist (vgl. Fig. 1 bis 3; Merkmal M2).

Des Weiteren umfasst die Anordnung einen ersten und einen zweiten Sensor sowie

eine Auswerteschaltung. Beide Sensoren sind auf einer Leiterplatte angeordnet und

zur Detektion der Winkellage des drehbar gelagerten Teils ausgebildet (Merkmale

M3, M4).

Gemäß Merkmal M5 ist vorgesehen, dass der erste Sensor und der zweite Sensor

nach unterschiedlichen Wirkprinzipien

funktionieren.

Im Absatz [0031] der

Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass dadurch die Ausfallsicherheit der

Anordnung erhöht wird. Denn bei verschiedenen Wirkprinzipien seien verschiedene

Größen kritisch. Dies versteht der Fachmann dahingehend, dass die beiden

Sensoren auf unterschiedlichen Messprinzipien basieren.

Der erste Sensor soll konkret ein Kreuzhall-Sensor sein (Merkmal M6). Der

Fachmann weiß, dass ein Kreuzhall-Sensor anstelle nur eines Hallelements vier

Hallelemente verwendet, wodurch das Magnetfeld in zwei senkrecht zueinander

stehenden Richtungen erfasst werden kann, und der Sensor damit auch für

Winkelmessungen bis 360° geeignet ist.

Das Wirkprinzip des zweiten Sensors bleibt offen. Weder im Anspruch noch in der

Beschreibung wird der zweite Sensor bzw. dessen Messprinzip näher beschrieben.

Merkmal M7 sieht vor, dass die Auswerteschaltung das Versagen oder einen

fehlerhaften Betrieb eines der Sensoren erkennt. In einem solchen Fall sollen nur

die Signale eines Sensors zur Bestimmung der Winkellage verwendet werden. Dies

bedeutet nichts anderes, als dass bei Ausfall eines der Sensoren zur Bestimmung

der Winkellage die Signale des intakten Sensors verwendet werden (vgl. Abs.

[0008]). Wie der Ausfall eines Sensors erkannt wird, ist im Streitpatent nicht weiter

ausgeführt.

Gemäß Merkmal M8 ist der Dauermagnet formschlüssig mit der Welle oder

alternativ mit einem mit der Welle verbundenen Aufnahmeteil verbunden. Dabei soll

der Dauermagnet eine axial verlaufende Nut und/oder einen axial verlaufenden

Schlitz aufweisen, mittels dessen die formschlüssige Verbindung mit einem

Aufnahmeteil oder direkt mit der Welle ausgeführt ist. Hier erkennt der Fachmann

eine Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und der dazugehörigen

Beschreibung bzw. den Figuren. Während im Anspruch eine axial verlaufende Nut

vorgesehen ist, ergibt sich aus der Beschreibung im Absatz [0029] in Verbindung

mit der Figur 5 eine radial verlaufende Nut (8) am Magnetkörper (9).

Folglich ist das Merkmal M8 im Lichte der gesamten Offenbarung dahingehend

auszulegen, dass die axial verlaufende Nut als eine Ausnehmung

im

Dauermagneten in radialer Richtung zur Drehachse zu verstehen ist.

Merkmal M9 beschreibt die Anordnung der Sensoren auf der Leiterplatte. Wie in

dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 gezeigt, sollen beide Sensoren auf der dem

Dauermagneten (3) zugewandten Seite der Leiterplatte (1) angeordnet sein. Der

erste und der zweite Sensor sind dabei

in einem Bauteil

integriert. Dies deutet

darauf hin, dass beide Sensoren auf einem einzigen Chip angeordnet sein sollen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft wie auch der Anspruch 1 eine

Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils mit den

wortgleichen Merkmalen M1 bis M8.

Im Gegensatz zum Anspruch 1 nach

Hauptantrag ist nicht vorgesehen, dass beide Sensoren in einem Chip integriert sind

(vgl. Fig. 3), sondern dass – wie in Figur 6 gezeigt - der zweite Sensor (7) auf der

dem Dauermagneten abgewandten Seite der Leiterplatte (1) angeordnet ist.

In der Fassung des Hilfsantrag 1 sieht der Patentanspruch 1 vor, dass der

Dauermagnet als Rundmagnet (9) ausgeführt ist (vgl. Fig. 5; Merkmal M10_H1).

In der Fassung des Hilfsantrag 2 sieht der Patentanspruch 1 vor, dass der

Dauermagnet als quaderförmiger Magnetkörper (6) ausgeführt ist (vgl. Fig. 4;

Merkmal M10_H2).

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist präzisiert, dass das drehbar gelagerte

Teil eine „Welle“ ist und die Leiterplatte mit den Sensoren „bestückt“ ist. Der

Dauermagnet soll entsprechend Merkmal M8* formschlüssig in eine Ausnehmung

eines mit der drehbar gelagerten Welle verbundenen Aufnahmeteils oder direkt in

eine Ausnehmung der drehbar gelagerten Welle eingesetzt sein. Da ohne eine

Spezifikation der Magnetgeometrie sowohl eine Ausnehmung in der Welle bzw. dem

Aufnahmeteil als auch eine Aussparung im Dauermagneten zur Formschlüssigkeit

beitragen können, ist das Merkmal M8* so auszulegen, dass der Dauermagnet eine

radial verlaufende Aussparung aufweist, zumindest mittels der die formschlüssige

Verbindung ausgeführt ist.

3.

Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach

den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist durch den Stand der Technik nahegelegt und somit

nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).

a.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich für

den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift E2 in

Verbindung mit seinem Fachwissen, wie es durch die Druckschrift E4 belegt ist und

beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift E2, auf die sich auch der Beschluss der Patentabteilung stützt,

betrifft eine Sensoranordnung zur berührungslosen Messung eines Magnetfeldes.

Die Sensoranordnung soll für die Drehwinkelbestimmung in verschiedenen

Anwendungen eingesetzt werden können, so z. B.

in der Automobiltechnik (vgl.

Abs. [0002] u. [0039], Anspruch 18 u. Fig. 6). Figur 6 zeigt eine Ausführungsform,

bei welcher mehrere magnetfeldsensitive Elemente auf einem Chip die Ausrichtung

der Feldlinien eines rotierenden diametralen Dauermagneten erfassen.

Ein drehbar gelagertes Teil, dessen Drehwinkel bestimmt werden soll, oder eine

Geberwelle wird in der Druckschrift E2 nicht ausdrücklich angegeben. Aus der Sicht

des Fachmanns ist aber eine drehbar gelagerte Welle, an deren einem Ende der

Magnet befestigt ist, für die Ausführung der in der Druckschrift E2 beschriebenen

Lehre unerlässlich und bedarf keiner besonderen Offenbarung (vgl. BGH, Urteil vom

16. Dezember 2008 – X ZR 89/07 –, BGHZ 179, 168 - 186 - Olanzapin, 2. Leitsatz).

Insbesondere

für Automobilanwendungen, wie

zum Beispiel

für die

Drehwinkelbestimmung in einem Steer-by-Wire-Lenksystem (vgl. Absatz [0002]),

gehört eine drehbar gelagerte Welle grundsätzlich zu dem rotierenden Magneten.

Das Merkmal M1 ist daher in der E2 offenbart.

Mithin offenbart Figur 6 implizit einen an einem drehbar gelagerten Teil

angeordneten Dauermagneten (Merkmal M2). Dieser ist als ein diametral

magnetisierter Rundmagnet dargestellt.

Die Anordnung umfasst eine Sensoreinheit (Sensorstapel 1) mit zwei übereinander

geschichteten, als Sensoren zu verstehenden, Magnetfeldsensorkörpern (20, 40).

Der erste Sensor (20) verfügt über mehrere magnetfeldsensitive Elemente, mit

denen die Winkellage des Magneten und damit der drehbar gelagerten Welle

bestimmbar ist (vgl. Fig. 1, 4B u. 6, Abs. [0005], [0014], [0076] u. Ansprüche 1 bis

3). Der erste Sensor (20) ist auf einem als Leiterplatte ausgebildeten Trägerkörper

(5) angeordnet (vgl. Abs. [0038], [0066], [0067], [0076] u. [0036] u. Fig. 1, 4B u. 6;

Merkmal M3). Auch der zweite Sensor

(40)

verfügt über mehrere

magnetfeldsensitive Elemente, mit denen die Winkellage der Welle bestimmbar ist

(vgl. Fig. 1 u. Abs. [0005], [0014], [0076] u. Ansprüche 1 bis 3). Der zweite Sensor

(40) ist entsprechend Merkmal M4 auf der Leiterplatte (5) angeordnet (vgl. Abs.

[0038], [0054] u. Fig. 1, 5A, 6).

Zur Erhöhung der Ausfallsicherheit weisen die beiden Sensoren (20) und (40)

Sensorelemente mit unterschiedlichen Wirkprinzipien auf, mit denen das

Magnetfeld redundant bestimmt werden kann (vgl. Abs. [0006] bis [0009], [0042],

[0043], Ansprüche 2 u. 3). In einer Ausführungsform können die Sensorelemente

des ersten Sensors (20) Hallelemente sein (vgl. Abs. 0009 u. Anspruch 2). Die

Sensorelemente

des

zweiten Sensos

(40)

können

optional

als

magnetfeldempfindliche Feldeffekttransistoren, als GMR- oder als AMR-Sensoren

ausgebildet sein (Abs. [0008], [0011] u. Ansprüche 2, 3). Somit offenbart die

Druckschrift E2 einen ersten und einen zweiten Sensor, die beide entsprechend

Merkmal M5 nach unterschiedlichen Wirkprinzipien funktionieren.

In der Ausführungsform nach Figur 4B umfasst der erste Sensor (20) ein

Magnetsensorarray (26) mit vier magnetfeldsensitiven Elemente (23, 23‘, 24, 24‘).

Werden als Sensorelemente - wie im Anspruch 2 vorgeschlagen - Hallelemente

verwendet, ergibt sich ein erster Sensor mit vier integrierten Hallelementen. Im

Hinblick auf einen vollen Messbereich von 360° erkennt der Fachmann in den

Figuren 4B und 6 eine Arrayanordnung, in welcher polar angeordnete Hallelemente

zumindest teilweise orthogonal zueinander positioniert sind (vgl. Abs. [0014]). Einen

solchen Sensor versteht der Fachmann als Kreuzhall-Sensor (Merkmal M6).

Die Sensoren (20) und (40) können jeweils eine Magnetfeldauswerteschaltung

umfassen (vgl. Abs. [0026]), an welcher jeweils ein Diagnosesignal abgreifbar sein

kann, z. B. zur Erkennung eines zu geringen Magnetfeldes oder des Ausfalls eines

Sensorelements (vgl. Abs. [0028]). Auch ist eine Verknüpfungsschaltung (10)

offenbart, welche mit den Magnetfeldauswerteschaltungen verbunden ist, die je ein

digitales und/oder analoges magnetfeldsensitives Signal ausgeben können, die von

der Verknüpfungsschaltung zur Bereitstellung der Winkelinformation verglichen

werden

(vgl. Abs.

[0026] bis

[0029] u. Anspüche 14 u. 22). Die

Verknüpfungsschaltung kann dazu ausgebildet sein, ein Ausgangssignal auch dann

abzugeben, wenn von vier zugeführten Signalen nur drei näherungsweise

übereinstimmen, eines aber abweicht (vgl. Abs. [0029], Anspruch 22) und eine

Winkelinformation unter Berücksichtigung der

betriebszustandsabhängigen

Diagnosesignale bereitzustellen (vgl. Anspruch 25). Dadurch werde ermöglicht,

dass auch bei einem Sensorausfall ein Sensorausgangssignal ausgegeben werden

kann (vgl. Abs. [0085]). Der Fachmann geht dabei davon aus, dass bei einem

Ausfall eines der Sensoren nur die Signale eines der intakten Sensoren verwendet

werden (Merkmal M7).

Des Weiteren offenbart die E2, dass der erste Sensor (20) auf der dem

Dauermagneten zugewandten Seite der Leiterplatte (5) angeordnet ist. Der zweite

Sensor (40) ist ebenfalls auf der dem Dauermagneten zugewandten Seite der

Leiterplatte angeordnet (vgl. Fig. 1, 4B, 6).

Beide Sensoren (20, 40) sind in einem Bauteil 11 integriert ausgeführt, so dass das

Gehäuse des ersten Sensors (20) auch als Gehäuse des zweiten Sensors (40)

fungiert (vgl. Abs. [0047]). Somit ist auch das Merkmal M9 offenbart.

Die Druckschrift E2 macht keine Angaben dazu, wie der Magnet mit der Welle bzw.

dem drehbar gelagerten Teil, an dem der Drehwinkel bestimmt werden soll,

verbunden ist. Demzufolge wird auch keine formschlüssige Verbindung mit einer

Nut beschrieben.

Das Merkmal M8 ist damit nicht in der Druckschrift E2 offenbart.

Ausgehend von der Figur 6 der Druckschrift E2 wird sich der Fachmann überlegen,

wie der dort dargestellte Dauermagnet mit der Geberwelle einer bestimmten

Anwendung (z. B. Lenksystems eines Fahrzeugs) verbunden werden kann, damit

die Winkellage des drehbar gelagerten Teils (z. B. Lenkwinkel) zuverlässig bestimmt

werden kann. Dabei wird er nach einer geeigneten Befestigungsmethode für den

Magneten am Ende der Welle suchen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kommt eine stoffschlüssige Verbindung (z. B. durch Kleben,

Löten oder Schweißen) für den Fachmann nicht in Betracht. Klebstoffe durchlaufen

einen Alterungsprozess, der die Festigkeit der Verbindung und damit die Sicherheit

der Sensorik negativ beeinflussen könnte. Insbesondere im Kraftfahrzeugbereich,

in welchem der Sensor Vibrationen, Temperaturschwankungen und dynamischen

Belastungen ausgesetzt ist, ist eine Befestigung des Magneten durch Kleben schon

aus sicherheitstechnischen Überlegungen heraus nicht naheliegend. Außerdem

sollte der Winkelsensor bei einem Defekt leicht austauschbar sein. Schweiß- und

Lötverbindungen sind für magnetische Werkstoffe nicht geeignet, da sie durch die

hohen Temperaturen ihre magnetischen Eigenschaften verlieren können bzw. ihre

Struktur beschädigt werden könnte. Auch eine kraftschlüssige Verbindung durch

Verpressen (z. B. mit Spannbuchsen) bietet keine zuverlässige Befestigung. Bei

Anwendungen mit hohen Vibrationen könnte sich die Verbindung mit der Zeit

lockern.

Eine formschlüssige Verbindung hingegen ist eine für den Fachmann übliche

konstruktive Maßnahme, den Magneten - ohne Bedarf einer Vorspannung und bei

gleichzeitig hoher Sicherheit gegenüber einem Lösen durch Vibration und

dynamischen Belastungen - an einer Welle anzubringen.

Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass eine zur

Bewegungsrichtung senkrecht verlaufende Nut ein geeignetes Mittel ist, damit zwei

Konstruktionselemente

ineinander

greifen können und vor ungewollten

Verdrehungen zueinander geschützt sind. Zwischen der Welle und dem Magneten

ist dadurch eine exakte Drehwinkelübertragung sichergestellt. Insbesondere stellt

eine radial ausgebildete Aussparung am Magneten eine für den Fachmann

naheliegende Ausgestaltung dar, da auf diese Weise die Magnetgeometrie an der

den Sensoren zugewandten Magnetseite nicht weiter beeinflusst wird. Als Beleg für

das Fachwissen dient beispielsweise die Druckschrift E4. Um einen

Dauermagneten formschlüssig mit einem Aktor verbinden zu können, wird dort

vorgeschlagen, den Dauermagneten 2 mit einer Nut (straight groove 14)

auszugestalten (vgl. E4, Fig. 3 u. Sp. 2, Z. 59-66).

(Ausschnitt aus Figur 3).

Nachdem auch in den in der Druckschrift E2 genannten Automobilanwendungen

eine dauerhafte und exakte Drehwinkelübertragung relevant ist, wendet der

Fachmann das aus Druckschrift E4 Bekannte, nämlich eine formschlüssige

Verbindung mit einer radial verlaufenden Nut, auf die Anordnung der Druckschrift

E2 zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils an. Das

bedeutet, dass der Dauermagnet formschlüssig mit dem drehbar gelagerten Teil

verbunden ist, wobei der Dauermagnet eine radial verlaufende Nut aufweist, mittels

dessen die formschlüssige Verbindung mit der drehbar gelagerten Welle ausgeführt

ist (Merkmal M8).

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht damit ausgehend von der

Druckschrift E2 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns, beispielhaft

belegt durch die Schrift E4, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist damit nicht patentfähig.

b.

Auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommene Änderung

kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

In der Fassung des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 von

Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich darin, dass zusätzlich das Merkmal M10_H1

angefügt wurde, wonach der Dauermagnet als Rundmagnet ausgeführt ist. Wie

bereits zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart die Druckschrift E2 eine Anordnung

zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils mit einem

Dauermagneten, der als Rundmagnet ausgeführt ist (vgl. Fig. 6 u. Anspruch 19).

Ausschnitt aus Figur 6.

Damit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den

Fachmann in Kenntnis von Druckschrift E2 in Verbindung mit Fachwissen, wie es

durch Druckschrift E4 belegt ist, nahegelegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs

1 nach Hilfsantrag 1 beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c.

Nichts Anderes gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 2.

Die Ausbildung des Dauermagneten als quaderförmigen Magnetkörper, wie dies

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 im Merkmal M10_H2 beansprucht, kann eine

erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen, denn die Lehre der Druckschrift

E2

umfasst auch Dauermagneten, die

quaderförmig

ausgeführt sind.

Quaderförmige Magnetkörper gehören zu den für den für den Fachmann üblichen

Bauformen von Stabmagneten, welche im Anspruch 19 der E2 explizit offenbart

werden. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht

patentfähig.

d.

Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vorgenommene Änderung

kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1,

wobei einige Merkmale konkretisiert wurden. So wurde in den Merkmalen M1 bis

M4 durchgängig der Begriff „Teil“ durch „Welle“ ersetzt. Diese Änderung ist jedoch

nicht dazu geeignet, den Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift

E2 abgrenzen zu können, zumal auch der erteilte Anspruch 1 bereits von einer

Welle als drehbar gelagertes Teil ausgeht (vgl. hierzu die Ausführungen im

Abschnitt zur Auslegung). Wie im Abschnitt zum Hauptantrag ausgeführt,

ist auch

in der Druckschrift E2 ein rotierender Magnet, der an einer drehbar gelagerten

„Welle“ angeordnet ist, implizit offenbart.

Auch die Änderung des Begriffs „angeordnet“ zu „bestückt“ kann eine erfinderische

Tätigkeit nicht begründen. Denn Druckschrift E2 offenbart bereits eine Bestückung

der Leiterplatte - auch wenn dieser Begriff explizit nicht verwendet wird. In den

Absätzen

[0079]

und

[0080] wird

beschrieben,

dass

der

zweite

Magnetfeldsensorkörper (40) über Bumps (12, 12‘) mit dem als Leiterplatte zu

verstehenden Trägerkörper (5) elektrisch leitend verbunden ist. Die leitenden

Verbindungen (47, 47‘) sind dabei als Durchkontaktierungen ausgebildet. Der erste

Magnetfeldsensorkörper (20), der mechanisch auf dem Magnetfeldsensorkörpern

(40) befestigt ist, wird mittels eines Bonddrahtes (7) an die Leiterplatte (5) elektrisch

leitend angeschlossen (vgl. Fig. 5A). Die Leiterplatte wird damit mit dem ersten

Sensor (20) und dem zweiten Sensor (40) bestückt. Die Verbindungsschicht (8)

zwischen dem Sensorkörper (20) und dem Trägerkörper (5) ist als Underfiller zu

verstehen, der bei der Bestückung von Leiterplatten oder allgemein von

elektronischen Bauelementen auf einer Leiterplatte zum Einsatz kommt, um die

mechanische Stabilität der Sensoranordnung und den Schutz der Bonddrähte zu

erhöhen.

Bei der Konkretisierung im Merkmal M8*, wonach der Magnet (zusätzlich) in eine

Ausnehmung eines mit der Welle verbundenen Aufnahmeteils eingesetzt ist,

handelt es sich um eine einfache, fachübliche Maßnahme des Fachmanns, welche

nicht geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Denn eine Halterung

des Magneten in Form einer Ausnehmung stellt eine leicht umzusetzende und dem

Fachmann bekannte konstruktive Maßnahme dar, welche den Magneten auf der

Welle fixiert und gegen ein Verschieben entlang der radialen Nut sichert.

Damit ergibt sich auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschrift E2

in Verbindung mit Druckschrift E4, die als Beleg für das Fachwissen dient. Der

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

4. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und

nach den Hilfsanträgen 1 bis 3

fällt auch der

jeweils nebengeordnete

Patentanspruch 2 sowie die abhängigen Ansprüche 3 und 4 nach Hauptantrag und

der abhängige Anspruch 3 nach Hilfsantrag 3 (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni

2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc)

– Informationsübermittlungsverfahren II).

5.

Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach den

Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der

Patentinhaberin zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Veit

Dr. Flaschke

Dr. Nielsen