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BPatG Beschluss vom 16.04.2024 – 18 W (pat) 22/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160424B18Wpat22.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 22/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. April 2024
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 004 830
…
ECLI:DE:BPatG:2024:160424B18Wpat22.20.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek sowie der Richter Dipl.-Ing. Veit, Dr.-Ing. Flaschke
und Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2010 004 830.5 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils“
erteilt und am 5. Oktober 2017 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom
25. September 2019 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen
Patent- und Markenamts widerrufen worden.
Zur Begründung des Einspruchs wurden von der Einsprechenden u. a. folgende
Druckschriften genannt:
E2
E4
E6
DE 10 2005 060 713 A1,
US 4 393 363,
DE 10 2008 061 336 A1.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die am 9. Dezember 2019
eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin.
Mit Bezug auf die Offenbarung des Streitpatents und der Druckschriften E2 und E6
verweist die Beschwerdeführerin auf Suchergebnisse im Internet zu den Begriffen
„integriert in einem Bauteil“ und „Bestücken einer Leiterplatte“ und nennt folgende
Webadressen:
www.supermagnete.de/werkstatt-magnete/uhu-max-repair-klebstoff-fuermagnete-wasserbestaendig-ohne-loesungsmittel WS-ADH-01, Befestigung
von Magneten mit UHU,
www.omega.de/prodinfo/widerstandsfuehler-baugruppe.html, Bauarten des
Temperatursensors PT100.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt:
1. Den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. September 2019 aufzuheben und das Patent Nr.
10 2010 004 830 mit der Bezeichnung „Anordnung zur Bestimmung der
Winkellage eines drehbar gelagerten Teils“ aufrechtzuerhalten.
2. Hilfsweise:
Ein Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Bezeichnung
“Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten
Teils“ auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1, gemäß Schriftsatz vom
8. Oktober 2018,
- Beschreibung gemäß Schriftsatz vom 8. Oktober 2018,
- Figuren gemäß der erteilten Fassung.
3. Weiter hilfsweise:
Ein Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Bezeichnung
“Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten
Teils“ auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2, gemäß Schriftsatz vom
8. Oktober 2018,
- Beschreibung gemäß Schriftsatz vom 8. Oktober 2018,
- Figuren gemäß der erteilten Fassung.
4. Weiter hilfsweise:
Ein Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Bezeichnung
“Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten
Teils“ auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3, gemäß Schriftsatz vom
9. Dezember 2019,
- Beschreibung gemäß Schriftsatz vom 9. Dezember 2019,
- Figuren gemäß der erteilten Fassung.
Die Patentinhaberin macht hierzu geltend, dass die Anspruchsfassungen jeweils
zulässig und patentfähig seien. Außerdem ist sie der Auffassung, dass auch der
Hilfsantrag 3 zulässig sei.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der mit einer Merkmalsgliederung versehene erteilte Patentanspruch 1
(Hauptantrag) lautet:
M1
„Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten
Teils,
M2
wobei am drehbar gelagerten Teil zumindest ein Dauermagnet
angeordnet ist,
M3
wobei ein erster Sensor auf einer ersten Seite einer Leiterplatte
angeordnet ist, mit dem die Winkellage des drehbar gelagerten Teils
bestimmbar ist,
M4
wobei ein zweiter Sensor auf der Leiterplatte angeordnet ist, mit dem
die Winkellage des drehbar gelagerten Teils ebenfalls bestimmbar ist,
M5
wobei erster und zweiter Sensor nach unterschiedlichen
M6
M7
Wirkprinzipien funktionieren,
wobei der erste Sensor ein Kreuzhall-Sensor ist,
wobei mittels der Auswerteschaltung das Versagen oder den
fehlerhaften Betrieb eines der Sensoren erkennbar ist und daraufhin
nur die Signale eines der Sensoren zur Bestimmung der Winkellage
verwendet werden,
M8
wobei der Dauermagnet formschlüssig mit einem mit dem drehbar
gelagerten Teil verbundenen Aufnahmeteil oder direkt mit dem
drehbar gelagerten Teil verbunden ist, wobei der Dauermagnet eine
axial verlaufende Nut und/oder einen axial verlaufenden Schlitz
aufweist, mittels dessen die formschlüssige Verbindung mit dem
Aufnahmeteil oder drehbar gelagerten Welle ausgeführt ist,
M9
der erste Sensor auf der dem Dauermagneten zugewandten Seite der
Leiterplatte angeordnet ist, wobei der zweite Sensor ebenfalls auf der
dem Dauermagneten zugewandten Seite der Leiterplatte angeordnet
ist, wobei der erste und der zweite Sensor in einem Bauteil integriert
ausgeführt sind, so dass das Gehäuse des ersten Sensors als
Gehäuse des zweiten Sensors fungiert.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hauptantrag lautet:
„Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils,
wobei am drehbar gelagerten Teil zumindest ein Dauermagnet angeordnet ist,
wobei ein erster Sensor auf einer ersten Seite einer Leiterplatte angeordnet
ist, mit dem die Winkellage des drehbar gelagerten Teils bestimmbar ist, wobei
ein zweiter Sensor auf der Leiterplatte angeordnet ist, mit dem die Winkellage
des drehbar gelagerten Teils ebenfalls bestimmbar ist, wobei erster und
zweiter Sensor nach unterschiedlichen Wirkprinzipien funktionieren, wobei der
erste Sensor ein Kreuzhall-Sensor ist, wobei mittels der Auswerteschaltung
das Versagen oder den fehlerhaften Betrieb eines der Sensoren erkennbar ist
und daraufhin nur die Signale eines der Sensoren zur Bestimmung der
Winkellage verwendet werden, wobei der Dauermagnet formschlüssig mit
einem mit dem drehbar gelagerten Teil verbundenen Aufnahmeteil oder direkt
mit dem drehbar gelagerten Teil verbunden ist, wobei der Dauermagnet eine
axial verlaufende Nut und/oder einen axial verlaufenden Schlitz aufweist,
mittels dessen die formschlüssige Verbindung mit dem Aufnahmeteil oder
drehbar gelagerten Welle ausgeführt ist, wobei der erste Sensor auf der dem
Dauermagneten zugewandten Seite der Leiterplatte angeordnet ist, wobei der
zweite Sensor auf der dem Dauermagneten abgewandten Seite der
Leiterplatte angeordnet ist.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 3 und 4 nach Hauptantrag wird auf die
Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1
unter Anfügen des folgenden Merkmals:
M10_H1
wobei der Dauermagnet als Rundmagnet ausgeführt ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1
unter Anfügen des folgenden Merkmals:
M10_H2
wobei der Dauermagnet als quaderförmiger Magnetkörper
ausgeführt ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1,
wobei in den Merkmalen M1 bis M4 durchgängig
„Teil“ durch „Welle“
und im Merkmal M9
„angeordnet“ durch „bestückt“
ersetzt wurde. Zudem wurde das Merkmal M8 wie folgt geändert:
M8*
wobei der Dauermagnet formschlüssig in eine Ausnehmung mit einem
eines mit demr drehbar gelagerten Teil Welle verbundenen
Aufnahmeteils oder direkt in eine Ausnehmung mit demr drehbar
gelagerten Teil Welle verbunden eingesetzt
ist, wobei der
Dauermagnet eine axial verlaufende Nut und/oder einen axial
verlaufenden Schlitz aufweist, mittels dessen die formschlüssige
Verbindung mit dem Aufnahmeteil oder drehbar gelagerten Welle
ausgeführt ist,
Wegen des Wortlauts der nebengeordneten und der abhängigen Ansprüche in der
Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 wird auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig, ebenso
wie der vorangegangene Einspruch unstreitig zulässig war. Die Beschwerde hat
jedoch keinen Erfolg, weil der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
Fassung aller Anträge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 21 Satz 1
Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der
geltenden Patentansprüche dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122,
insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).
1.
Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Anordnung zur Bestimmung der
Winkellage eines drehbar gelagerten Teils (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001]). Aus
der DE 10 2009 051 978 A1 sei eine Anordnung zur Winkellageerkennung einer
Welle eines Elektromotors, aus der DE 10 2005 060 713 A1 (E2) eine Anordnung
zur berührungslosen Messung eines Magnetfelds und aus der DE 102 33 080 A1
eine Sensoreinrichtung bekannt (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0002] bis [0004]).
Das Streitpatent nennt als Aufgabe, eine Anordnung zur Winkellagebestimmung
weiterzubilden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0005]).
Das dem Streitpatent zugrunde liegende objektive technische Problem ist darin
zu sehen, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Anordnung zur
berührungslosen Drehwinkelmessung mit einer hohen Ausfallsicherheit
bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0031).
Zur Lösung der Aufgabe ist eine Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines
drehbar gelagerten Teils gemäß Patentanspruch 1 vorgesehen. Hierbei sind ein
erster und ein zweiter Sensor gemeinsam in einem Bauteil integriert und auf der
einem Dauermagneten zugewandten Seite der Leiterplatte angeordnet. Zudem soll
die Aufgabe durch eine Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar
gelagerten Teils gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 2 gelöst werden.
Hierbei ist der zweite Sensor auf der dem Dauermagneten abgewandten Seite der
Leiterplatte angeordnet.
Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Hochschulabschluss oder
entsprechendem akademischen Grad in der Fachrichtung Elektrotechnik oder
Mechatronik, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Messtechnik verfügt.
Außerdem besitzt er Konstruktionskenntnisse im Bereich drehbar gelagerter
Bauteile.
2.
Einige der in den unabhängigen Patentansprüchen nach Hauptantrag und
nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 aufgeführten Merkmale bedürfen der Auslegung.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft eine Anordnung zur Bestimmung
der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils (Merkmal M1). Das drehbar
gelagerte Teil wird mit der Angabe im Merkmal M8 („drehbar gelagerte Welle“)
insofern konkretisiert, als dass es sich dabei um eine Welle handelt.
Die Anordnung umfasst einen Dauermagneten, der am drehbar gelagerten Teil bzw.
der Welle angeordnet ist (vgl. Fig. 1 bis 3; Merkmal M2).
Des Weiteren umfasst die Anordnung einen ersten und einen zweiten Sensor sowie
eine Auswerteschaltung. Beide Sensoren sind auf einer Leiterplatte angeordnet und
zur Detektion der Winkellage des drehbar gelagerten Teils ausgebildet (Merkmale
M3, M4).
Gemäß Merkmal M5 ist vorgesehen, dass der erste Sensor und der zweite Sensor
nach unterschiedlichen Wirkprinzipien
funktionieren.
Im Absatz [0031] der
Streitpatentschrift wird ausgeführt, dass dadurch die Ausfallsicherheit der
Anordnung erhöht wird. Denn bei verschiedenen Wirkprinzipien seien verschiedene
Größen kritisch. Dies versteht der Fachmann dahingehend, dass die beiden
Sensoren auf unterschiedlichen Messprinzipien basieren.
Der erste Sensor soll konkret ein Kreuzhall-Sensor sein (Merkmal M6). Der
Fachmann weiß, dass ein Kreuzhall-Sensor anstelle nur eines Hallelements vier
Hallelemente verwendet, wodurch das Magnetfeld in zwei senkrecht zueinander
stehenden Richtungen erfasst werden kann, und der Sensor damit auch für
Winkelmessungen bis 360° geeignet ist.
Das Wirkprinzip des zweiten Sensors bleibt offen. Weder im Anspruch noch in der
Beschreibung wird der zweite Sensor bzw. dessen Messprinzip näher beschrieben.
Merkmal M7 sieht vor, dass die Auswerteschaltung das Versagen oder einen
fehlerhaften Betrieb eines der Sensoren erkennt. In einem solchen Fall sollen nur
die Signale eines Sensors zur Bestimmung der Winkellage verwendet werden. Dies
bedeutet nichts anderes, als dass bei Ausfall eines der Sensoren zur Bestimmung
der Winkellage die Signale des intakten Sensors verwendet werden (vgl. Abs.
[0008]). Wie der Ausfall eines Sensors erkannt wird, ist im Streitpatent nicht weiter
ausgeführt.
Gemäß Merkmal M8 ist der Dauermagnet formschlüssig mit der Welle oder
alternativ mit einem mit der Welle verbundenen Aufnahmeteil verbunden. Dabei soll
der Dauermagnet eine axial verlaufende Nut und/oder einen axial verlaufenden
Schlitz aufweisen, mittels dessen die formschlüssige Verbindung mit einem
Aufnahmeteil oder direkt mit der Welle ausgeführt ist. Hier erkennt der Fachmann
eine Divergenz zwischen dem Wortlaut des Anspruchs und der dazugehörigen
Beschreibung bzw. den Figuren. Während im Anspruch eine axial verlaufende Nut
vorgesehen ist, ergibt sich aus der Beschreibung im Absatz [0029] in Verbindung
mit der Figur 5 eine radial verlaufende Nut (8) am Magnetkörper (9).
Folglich ist das Merkmal M8 im Lichte der gesamten Offenbarung dahingehend
auszulegen, dass die axial verlaufende Nut als eine Ausnehmung
im
Dauermagneten in radialer Richtung zur Drehachse zu verstehen ist.
Merkmal M9 beschreibt die Anordnung der Sensoren auf der Leiterplatte. Wie in
dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 gezeigt, sollen beide Sensoren auf der dem
Dauermagneten (3) zugewandten Seite der Leiterplatte (1) angeordnet sein. Der
erste und der zweite Sensor sind dabei
in einem Bauteil
integriert. Dies deutet
darauf hin, dass beide Sensoren auf einem einzigen Chip angeordnet sein sollen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft wie auch der Anspruch 1 eine
Anordnung zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils mit den
wortgleichen Merkmalen M1 bis M8.
Im Gegensatz zum Anspruch 1 nach
Hauptantrag ist nicht vorgesehen, dass beide Sensoren in einem Chip integriert sind
(vgl. Fig. 3), sondern dass – wie in Figur 6 gezeigt - der zweite Sensor (7) auf der
dem Dauermagneten abgewandten Seite der Leiterplatte (1) angeordnet ist.
In der Fassung des Hilfsantrag 1 sieht der Patentanspruch 1 vor, dass der
Dauermagnet als Rundmagnet (9) ausgeführt ist (vgl. Fig. 5; Merkmal M10_H1).
In der Fassung des Hilfsantrag 2 sieht der Patentanspruch 1 vor, dass der
Dauermagnet als quaderförmiger Magnetkörper (6) ausgeführt ist (vgl. Fig. 4;
Merkmal M10_H2).
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist präzisiert, dass das drehbar gelagerte
Teil eine „Welle“ ist und die Leiterplatte mit den Sensoren „bestückt“ ist. Der
Dauermagnet soll entsprechend Merkmal M8* formschlüssig in eine Ausnehmung
eines mit der drehbar gelagerten Welle verbundenen Aufnahmeteils oder direkt in
eine Ausnehmung der drehbar gelagerten Welle eingesetzt sein. Da ohne eine
Spezifikation der Magnetgeometrie sowohl eine Ausnehmung in der Welle bzw. dem
Aufnahmeteil als auch eine Aussparung im Dauermagneten zur Formschlüssigkeit
beitragen können, ist das Merkmal M8* so auszulegen, dass der Dauermagnet eine
radial verlaufende Aussparung aufweist, zumindest mittels der die formschlüssige
Verbindung ausgeführt ist.
3.
Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach
den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist durch den Stand der Technik nahegelegt und somit
nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
a.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich für
den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift E2 in
Verbindung mit seinem Fachwissen, wie es durch die Druckschrift E4 belegt ist und
beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift E2, auf die sich auch der Beschluss der Patentabteilung stützt,
betrifft eine Sensoranordnung zur berührungslosen Messung eines Magnetfeldes.
Die Sensoranordnung soll für die Drehwinkelbestimmung in verschiedenen
Anwendungen eingesetzt werden können, so z. B.
in der Automobiltechnik (vgl.
Abs. [0002] u. [0039], Anspruch 18 u. Fig. 6). Figur 6 zeigt eine Ausführungsform,
bei welcher mehrere magnetfeldsensitive Elemente auf einem Chip die Ausrichtung
der Feldlinien eines rotierenden diametralen Dauermagneten erfassen.
Ein drehbar gelagertes Teil, dessen Drehwinkel bestimmt werden soll, oder eine
Geberwelle wird in der Druckschrift E2 nicht ausdrücklich angegeben. Aus der Sicht
des Fachmanns ist aber eine drehbar gelagerte Welle, an deren einem Ende der
Magnet befestigt ist, für die Ausführung der in der Druckschrift E2 beschriebenen
Lehre unerlässlich und bedarf keiner besonderen Offenbarung (vgl. BGH, Urteil vom
16. Dezember 2008 – X ZR 89/07 –, BGHZ 179, 168 - 186 - Olanzapin, 2. Leitsatz).
Insbesondere
für Automobilanwendungen, wie
zum Beispiel
für die
Drehwinkelbestimmung in einem Steer-by-Wire-Lenksystem (vgl. Absatz [0002]),
gehört eine drehbar gelagerte Welle grundsätzlich zu dem rotierenden Magneten.
Das Merkmal M1 ist daher in der E2 offenbart.
Mithin offenbart Figur 6 implizit einen an einem drehbar gelagerten Teil
angeordneten Dauermagneten (Merkmal M2). Dieser ist als ein diametral
magnetisierter Rundmagnet dargestellt.
Die Anordnung umfasst eine Sensoreinheit (Sensorstapel 1) mit zwei übereinander
geschichteten, als Sensoren zu verstehenden, Magnetfeldsensorkörpern (20, 40).
Der erste Sensor (20) verfügt über mehrere magnetfeldsensitive Elemente, mit
denen die Winkellage des Magneten und damit der drehbar gelagerten Welle
bestimmbar ist (vgl. Fig. 1, 4B u. 6, Abs. [0005], [0014], [0076] u. Ansprüche 1 bis
3). Der erste Sensor (20) ist auf einem als Leiterplatte ausgebildeten Trägerkörper
(5) angeordnet (vgl. Abs. [0038], [0066], [0067], [0076] u. [0036] u. Fig. 1, 4B u. 6;
Merkmal M3). Auch der zweite Sensor
(40)
verfügt über mehrere
magnetfeldsensitive Elemente, mit denen die Winkellage der Welle bestimmbar ist
(vgl. Fig. 1 u. Abs. [0005], [0014], [0076] u. Ansprüche 1 bis 3). Der zweite Sensor
(40) ist entsprechend Merkmal M4 auf der Leiterplatte (5) angeordnet (vgl. Abs.
[0038], [0054] u. Fig. 1, 5A, 6).
Zur Erhöhung der Ausfallsicherheit weisen die beiden Sensoren (20) und (40)
Sensorelemente mit unterschiedlichen Wirkprinzipien auf, mit denen das
Magnetfeld redundant bestimmt werden kann (vgl. Abs. [0006] bis [0009], [0042],
[0043], Ansprüche 2 u. 3). In einer Ausführungsform können die Sensorelemente
des ersten Sensors (20) Hallelemente sein (vgl. Abs. 0009 u. Anspruch 2). Die
Sensorelemente
des
zweiten Sensos
(40)
können
optional
als
magnetfeldempfindliche Feldeffekttransistoren, als GMR- oder als AMR-Sensoren
ausgebildet sein (Abs. [0008], [0011] u. Ansprüche 2, 3). Somit offenbart die
Druckschrift E2 einen ersten und einen zweiten Sensor, die beide entsprechend
Merkmal M5 nach unterschiedlichen Wirkprinzipien funktionieren.
In der Ausführungsform nach Figur 4B umfasst der erste Sensor (20) ein
Magnetsensorarray (26) mit vier magnetfeldsensitiven Elemente (23, 23‘, 24, 24‘).
Werden als Sensorelemente - wie im Anspruch 2 vorgeschlagen - Hallelemente
verwendet, ergibt sich ein erster Sensor mit vier integrierten Hallelementen. Im
Hinblick auf einen vollen Messbereich von 360° erkennt der Fachmann in den
Figuren 4B und 6 eine Arrayanordnung, in welcher polar angeordnete Hallelemente
zumindest teilweise orthogonal zueinander positioniert sind (vgl. Abs. [0014]). Einen
solchen Sensor versteht der Fachmann als Kreuzhall-Sensor (Merkmal M6).
Die Sensoren (20) und (40) können jeweils eine Magnetfeldauswerteschaltung
umfassen (vgl. Abs. [0026]), an welcher jeweils ein Diagnosesignal abgreifbar sein
kann, z. B. zur Erkennung eines zu geringen Magnetfeldes oder des Ausfalls eines
Sensorelements (vgl. Abs. [0028]). Auch ist eine Verknüpfungsschaltung (10)
offenbart, welche mit den Magnetfeldauswerteschaltungen verbunden ist, die je ein
digitales und/oder analoges magnetfeldsensitives Signal ausgeben können, die von
der Verknüpfungsschaltung zur Bereitstellung der Winkelinformation verglichen
werden
(vgl. Abs.
[0026] bis
[0029] u. Anspüche 14 u. 22). Die
Verknüpfungsschaltung kann dazu ausgebildet sein, ein Ausgangssignal auch dann
abzugeben, wenn von vier zugeführten Signalen nur drei näherungsweise
übereinstimmen, eines aber abweicht (vgl. Abs. [0029], Anspruch 22) und eine
Winkelinformation unter Berücksichtigung der
betriebszustandsabhängigen
Diagnosesignale bereitzustellen (vgl. Anspruch 25). Dadurch werde ermöglicht,
dass auch bei einem Sensorausfall ein Sensorausgangssignal ausgegeben werden
kann (vgl. Abs. [0085]). Der Fachmann geht dabei davon aus, dass bei einem
Ausfall eines der Sensoren nur die Signale eines der intakten Sensoren verwendet
werden (Merkmal M7).
Des Weiteren offenbart die E2, dass der erste Sensor (20) auf der dem
Dauermagneten zugewandten Seite der Leiterplatte (5) angeordnet ist. Der zweite
Sensor (40) ist ebenfalls auf der dem Dauermagneten zugewandten Seite der
Leiterplatte angeordnet (vgl. Fig. 1, 4B, 6).
Beide Sensoren (20, 40) sind in einem Bauteil 11 integriert ausgeführt, so dass das
Gehäuse des ersten Sensors (20) auch als Gehäuse des zweiten Sensors (40)
fungiert (vgl. Abs. [0047]). Somit ist auch das Merkmal M9 offenbart.
Die Druckschrift E2 macht keine Angaben dazu, wie der Magnet mit der Welle bzw.
dem drehbar gelagerten Teil, an dem der Drehwinkel bestimmt werden soll,
verbunden ist. Demzufolge wird auch keine formschlüssige Verbindung mit einer
Nut beschrieben.
Das Merkmal M8 ist damit nicht in der Druckschrift E2 offenbart.
Ausgehend von der Figur 6 der Druckschrift E2 wird sich der Fachmann überlegen,
wie der dort dargestellte Dauermagnet mit der Geberwelle einer bestimmten
Anwendung (z. B. Lenksystems eines Fahrzeugs) verbunden werden kann, damit
die Winkellage des drehbar gelagerten Teils (z. B. Lenkwinkel) zuverlässig bestimmt
werden kann. Dabei wird er nach einer geeigneten Befestigungsmethode für den
Magneten am Ende der Welle suchen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kommt eine stoffschlüssige Verbindung (z. B. durch Kleben,
Löten oder Schweißen) für den Fachmann nicht in Betracht. Klebstoffe durchlaufen
einen Alterungsprozess, der die Festigkeit der Verbindung und damit die Sicherheit
der Sensorik negativ beeinflussen könnte. Insbesondere im Kraftfahrzeugbereich,
in welchem der Sensor Vibrationen, Temperaturschwankungen und dynamischen
Belastungen ausgesetzt ist, ist eine Befestigung des Magneten durch Kleben schon
aus sicherheitstechnischen Überlegungen heraus nicht naheliegend. Außerdem
sollte der Winkelsensor bei einem Defekt leicht austauschbar sein. Schweiß- und
Lötverbindungen sind für magnetische Werkstoffe nicht geeignet, da sie durch die
hohen Temperaturen ihre magnetischen Eigenschaften verlieren können bzw. ihre
Struktur beschädigt werden könnte. Auch eine kraftschlüssige Verbindung durch
Verpressen (z. B. mit Spannbuchsen) bietet keine zuverlässige Befestigung. Bei
Anwendungen mit hohen Vibrationen könnte sich die Verbindung mit der Zeit
lockern.
Eine formschlüssige Verbindung hingegen ist eine für den Fachmann übliche
konstruktive Maßnahme, den Magneten - ohne Bedarf einer Vorspannung und bei
gleichzeitig hoher Sicherheit gegenüber einem Lösen durch Vibration und
dynamischen Belastungen - an einer Welle anzubringen.
Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass eine zur
Bewegungsrichtung senkrecht verlaufende Nut ein geeignetes Mittel ist, damit zwei
Konstruktionselemente
ineinander
greifen können und vor ungewollten
Verdrehungen zueinander geschützt sind. Zwischen der Welle und dem Magneten
ist dadurch eine exakte Drehwinkelübertragung sichergestellt. Insbesondere stellt
eine radial ausgebildete Aussparung am Magneten eine für den Fachmann
naheliegende Ausgestaltung dar, da auf diese Weise die Magnetgeometrie an der
den Sensoren zugewandten Magnetseite nicht weiter beeinflusst wird. Als Beleg für
das Fachwissen dient beispielsweise die Druckschrift E4. Um einen
Dauermagneten formschlüssig mit einem Aktor verbinden zu können, wird dort
vorgeschlagen, den Dauermagneten 2 mit einer Nut (straight groove 14)
auszugestalten (vgl. E4, Fig. 3 u. Sp. 2, Z. 59-66).
(Ausschnitt aus Figur 3).
Nachdem auch in den in der Druckschrift E2 genannten Automobilanwendungen
eine dauerhafte und exakte Drehwinkelübertragung relevant ist, wendet der
Fachmann das aus Druckschrift E4 Bekannte, nämlich eine formschlüssige
Verbindung mit einer radial verlaufenden Nut, auf die Anordnung der Druckschrift
E2 zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils an. Das
bedeutet, dass der Dauermagnet formschlüssig mit dem drehbar gelagerten Teil
verbunden ist, wobei der Dauermagnet eine radial verlaufende Nut aufweist, mittels
dessen die formschlüssige Verbindung mit der drehbar gelagerten Welle ausgeführt
ist (Merkmal M8).
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht damit ausgehend von der
Druckschrift E2 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns, beispielhaft
belegt durch die Schrift E4, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist damit nicht patentfähig.
b.
Auch die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommene Änderung
kann die Patentfähigkeit nicht begründen.
In der Fassung des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 von
Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich darin, dass zusätzlich das Merkmal M10_H1
angefügt wurde, wonach der Dauermagnet als Rundmagnet ausgeführt ist. Wie
bereits zum Hauptantrag ausgeführt, offenbart die Druckschrift E2 eine Anordnung
zur Bestimmung der Winkellage eines drehbar gelagerten Teils mit einem
Dauermagneten, der als Rundmagnet ausgeführt ist (vgl. Fig. 6 u. Anspruch 19).
Ausschnitt aus Figur 6.
Damit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 für den
Fachmann in Kenntnis von Druckschrift E2 in Verbindung mit Fachwissen, wie es
durch Druckschrift E4 belegt ist, nahegelegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 nach Hilfsantrag 1 beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
c.
Nichts Anderes gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2.
Die Ausbildung des Dauermagneten als quaderförmigen Magnetkörper, wie dies
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 im Merkmal M10_H2 beansprucht, kann eine
erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen, denn die Lehre der Druckschrift
E2
umfasst auch Dauermagneten, die
quaderförmig
ausgeführt sind.
Quaderförmige Magnetkörper gehören zu den für den für den Fachmann üblichen
Bauformen von Stabmagneten, welche im Anspruch 19 der E2 explizit offenbart
werden. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht
patentfähig.
d.
Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vorgenommene Änderung
kann die Patentfähigkeit nicht begründen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1,
wobei einige Merkmale konkretisiert wurden. So wurde in den Merkmalen M1 bis
M4 durchgängig der Begriff „Teil“ durch „Welle“ ersetzt. Diese Änderung ist jedoch
nicht dazu geeignet, den Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift
E2 abgrenzen zu können, zumal auch der erteilte Anspruch 1 bereits von einer
Welle als drehbar gelagertes Teil ausgeht (vgl. hierzu die Ausführungen im
Abschnitt zur Auslegung). Wie im Abschnitt zum Hauptantrag ausgeführt,
ist auch
in der Druckschrift E2 ein rotierender Magnet, der an einer drehbar gelagerten
„Welle“ angeordnet ist, implizit offenbart.
Auch die Änderung des Begriffs „angeordnet“ zu „bestückt“ kann eine erfinderische
Tätigkeit nicht begründen. Denn Druckschrift E2 offenbart bereits eine Bestückung
der Leiterplatte - auch wenn dieser Begriff explizit nicht verwendet wird. In den
Absätzen
[0079]
und
[0080] wird
beschrieben,
dass
der
zweite
Magnetfeldsensorkörper (40) über Bumps (12, 12‘) mit dem als Leiterplatte zu
verstehenden Trägerkörper (5) elektrisch leitend verbunden ist. Die leitenden
Verbindungen (47, 47‘) sind dabei als Durchkontaktierungen ausgebildet. Der erste
Magnetfeldsensorkörper (20), der mechanisch auf dem Magnetfeldsensorkörpern
(40) befestigt ist, wird mittels eines Bonddrahtes (7) an die Leiterplatte (5) elektrisch
leitend angeschlossen (vgl. Fig. 5A). Die Leiterplatte wird damit mit dem ersten
Sensor (20) und dem zweiten Sensor (40) bestückt. Die Verbindungsschicht (8)
zwischen dem Sensorkörper (20) und dem Trägerkörper (5) ist als Underfiller zu
verstehen, der bei der Bestückung von Leiterplatten oder allgemein von
elektronischen Bauelementen auf einer Leiterplatte zum Einsatz kommt, um die
mechanische Stabilität der Sensoranordnung und den Schutz der Bonddrähte zu
erhöhen.
Bei der Konkretisierung im Merkmal M8*, wonach der Magnet (zusätzlich) in eine
Ausnehmung eines mit der Welle verbundenen Aufnahmeteils eingesetzt ist,
handelt es sich um eine einfache, fachübliche Maßnahme des Fachmanns, welche
nicht geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Denn eine Halterung
des Magneten in Form einer Ausnehmung stellt eine leicht umzusetzende und dem
Fachmann bekannte konstruktive Maßnahme dar, welche den Magneten auf der
Welle fixiert und gegen ein Verschieben entlang der radialen Nut sichert.
Damit ergibt sich auch der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kenntnis der Druckschrift E2
in Verbindung mit Druckschrift E4, die als Beleg für das Fachwissen dient. Der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit ebenfalls nicht patentfähig.
4. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und
nach den Hilfsanträgen 1 bis 3
fällt auch der
jeweils nebengeordnete
Patentanspruch 2 sowie die abhängigen Ansprüche 3 und 4 nach Hauptantrag und
der abhängige Anspruch 3 nach Hilfsantrag 3 (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni
2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt III. 3. a) cc)
– Informationsübermittlungsverfahren II).
5.
Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach den
Hilfsanträgen 1 bis 3 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde der
Patentinhaberin zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Veit
Dr. Flaschke
Dr. Nielsen