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BPatG Beschluss vom 07.06.2024 – 6 Ni 38/21 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070624B6Ni38.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 38/21 (EP) _____________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2024:070624B6Ni38.21EP.0
betreffend das europäische Patent 1 972 295
(DE 50 2007 010 150)
(hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2024
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit,
Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 17. Januar 2024 wird dahingehend
berichtigt, dass auf Seite 7 des Urteils im ersten Absatz die Worte
„ ,ist als Teilanmeldung aus der europäischen Anmeldung 10154462.5 /
2 193 758 hervorgegangen“
gestrichen werden.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das u. a. mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische
Patent 1 972 295, wobei sie das Patent mit ihrer Klage vollumfänglich
angegriffen hat.
Der Senat hat mit Urteil vom 17. Januar 2024, das am 15. April 2024 in
vollständig abgefasster Form der Klägerin zugestellt worden
ist, das
Streitpatent in seiner erteilten Fassung für nichtig erklärt und lediglich im
Umfang der Fassung des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten.
Auf Seite 7 lautet es im ersten Absatz des Tatbestandes, auszugsweise zitiert,
wie folgt:
„Das am 19. März 2007 angemeldete Streitpatent, dessen Erteilung am 4. Juli
2012 veröffentlich worden ist, trägt die Bezeichnung „Pulverbehälter für ein
Pulverstrahlgerät“, ist als Teilanmeldung aus der europäischen Anmeldung
10154462.5 / 2 193 758 hervorgegangen und nimmt keine Priorität in
Anspruch.“
Mit Schriftsatz vom 26. April 2024, elektronisch eingegangen bei Gericht am
selben Tag, hat die Klägerin die Berichtigung des Tatbestandes beantragt und
moniert, dass es sich - entgegen der Darstellung im Tatbestand - bei der
europäischen Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 um eine Teilanmeldung
handele, die auf dem Streitpatent fuße.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 dem Berichtigungsantrag
zugestimmt.
Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Das Urteil des Senats vom 17. Januar 2024 war gemäß § 96 Abs. 1 PatG auf
den fristgerechten Antrag der Klägerin wegen Unrichtigkeit im Tatbestand wie
aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.
1.
Nach § 96 PatG - der
insoweit § 320 ZPO entspricht
- können
Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. §
95 PatG handelt, auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind
alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den
Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des § 314
ZPO zukommt, nicht aber auch die rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen
oder die Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Busse, PatG, 9. Auflage, § 96,
Rdnr. 2; BPatG, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 Ni 15/19 (EP)). Es muss sich
mithin um Sachangaben handeln, bei denen sich der Wille des Gerichts und der
im Tatbestand gewählte Ausdruck zwar decken, die aber objektiv unrichtig sind.
Aber auch Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Tatbestand
fallen unter die Regelung (vgl. BeckOK PatG, 31. Edition, Stand: 15. Januar
2024, § 96, Rdnr. 5).
2.
Der zulässige, insbesondere fristgemäß gemäß § 96 Abs. 1 PatG binnen
zwei Wochen ab Zustellung des Urteils eingereichten Antrag der Klägerin hat
Erfolg.
Das Urteil des Senats vom 17. Januar 2024 ist auf Seite 7 des Urteils im ersten
Absatz dahingehend zu berichtigen, dass die Worte „ , ist als Teilanmeldung
aus der europäischen Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 hervorgegangen“ zu
streichen sind. Bereits aus der im Rahmen der Klagschrift vorgelegten
Streitpatentschrift (sowie der korrigierten B9-Schrift) ist ersichtlich, dass es sich
bei dem Streitpatent um die Stammanmeldung und bei der weiteren Anmeldung
10154462.5 / 2 193 758 um eine aus dem Streitpatent hervorgegangene
Teilanmeldung handelt. Dass es sich bei dem Streitpatent um die
Stammanmeldung handelt, hat die Klägerin darüber hinaus auch nochmals
durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem europäischen Patentregister
zutreffend dargetan, so dass der Tatbestand insoweit antragsgemäß zu
berichtigen war.
3.
Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden
4.
Die Entscheidung
über
den Berichtigungsantrag
ist
nicht
anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 320 Abs. 3 ZPO.
Schnurr
Veit
Schwengelbeck
Flaschke
Söchtig