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BPatG Beschluss vom 07.06.2024 – 6 Ni 38/21 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070624B6Ni38.21EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

6 Ni 38/21 (EP) _____________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2024:070624B6Ni38.21EP.0

betreffend das europäische Patent 1 972 295

(DE 50 2007 010 150)

(hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juni 2024

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit,

Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Tatbestand des Urteils vom 17. Januar 2024 wird dahingehend

berichtigt, dass auf Seite 7 des Urteils im ersten Absatz die Worte

„ ,ist als Teilanmeldung aus der europäischen Anmeldung 10154462.5 /

2 193 758 hervorgegangen“

gestrichen werden.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das u. a. mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische

Patent 1 972 295, wobei sie das Patent mit ihrer Klage vollumfänglich

angegriffen hat.

Der Senat hat mit Urteil vom 17. Januar 2024, das am 15. April 2024 in

vollständig abgefasster Form der Klägerin zugestellt worden

ist, das

Streitpatent in seiner erteilten Fassung für nichtig erklärt und lediglich im

Umfang der Fassung des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhalten.

Auf Seite 7 lautet es im ersten Absatz des Tatbestandes, auszugsweise zitiert,

wie folgt:

„Das am 19. März 2007 angemeldete Streitpatent, dessen Erteilung am 4. Juli

2012 veröffentlich worden ist, trägt die Bezeichnung „Pulverbehälter für ein

Pulverstrahlgerät“, ist als Teilanmeldung aus der europäischen Anmeldung

10154462.5 / 2 193 758 hervorgegangen und nimmt keine Priorität in

Anspruch.“

Mit Schriftsatz vom 26. April 2024, elektronisch eingegangen bei Gericht am

selben Tag, hat die Klägerin die Berichtigung des Tatbestandes beantragt und

moniert, dass es sich - entgegen der Darstellung im Tatbestand - bei der

europäischen Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 um eine Teilanmeldung

handele, die auf dem Streitpatent fuße.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2024 dem Berichtigungsantrag

zugestimmt.

Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Das Urteil des Senats vom 17. Januar 2024 war gemäß § 96 Abs. 1 PatG auf

den fristgerechten Antrag der Klägerin wegen Unrichtigkeit im Tatbestand wie

aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.

1.

Nach § 96 PatG - der

insoweit § 320 ZPO entspricht

- können

Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. §

95 PatG handelt, auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der

Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind

alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den

Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des § 314

ZPO zukommt, nicht aber auch die rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen

oder die Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Busse, PatG, 9. Auflage, § 96,

Rdnr. 2; BPatG, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 Ni 15/19 (EP)). Es muss sich

mithin um Sachangaben handeln, bei denen sich der Wille des Gerichts und der

im Tatbestand gewählte Ausdruck zwar decken, die aber objektiv unrichtig sind.

Aber auch Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Tatbestand

fallen unter die Regelung (vgl. BeckOK PatG, 31. Edition, Stand: 15. Januar

2024, § 96, Rdnr. 5).

2.

Der zulässige, insbesondere fristgemäß gemäß § 96 Abs. 1 PatG binnen

zwei Wochen ab Zustellung des Urteils eingereichten Antrag der Klägerin hat

Erfolg.

Das Urteil des Senats vom 17. Januar 2024 ist auf Seite 7 des Urteils im ersten

Absatz dahingehend zu berichtigen, dass die Worte „ , ist als Teilanmeldung

aus der europäischen Anmeldung 10154462.5 / 2 193 758 hervorgegangen“ zu

streichen sind. Bereits aus der im Rahmen der Klagschrift vorgelegten

Streitpatentschrift (sowie der korrigierten B9-Schrift) ist ersichtlich, dass es sich

bei dem Streitpatent um die Stammanmeldung und bei der weiteren Anmeldung

10154462.5 / 2 193 758 um eine aus dem Streitpatent hervorgegangene

Teilanmeldung handelt. Dass es sich bei dem Streitpatent um die

Stammanmeldung handelt, hat die Klägerin darüber hinaus auch nochmals

durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem europäischen Patentregister

zutreffend dargetan, so dass der Tatbestand insoweit antragsgemäß zu

berichtigen war.

3.

Über den Antrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden

werden, da eine solche auch nicht beantragt worden ist, §§ 96, 99 Abs. 1 PatG,

4.

Die Entscheidung

über

den Berichtigungsantrag

ist

nicht

anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 320 Abs. 3 ZPO.

Schnurr

Veit

Schwengelbeck

Flaschke

Söchtig