Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 13.06.2024 – 12 W (pat) 31/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130624B12Wpat31.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 31/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juni 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 103 414.9
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des
Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner
ECLI:DE:BPatG:2024:130624B12Wpat31.22.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Juni 2011 angemeldeten und am
6. Dezember 2012 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2011 103 414 mit der
Bezeichnung „Verlängerte Hülse für das Schweißsystem für mehrschichtige
Verbundrohre aus Kunststoff und Metall“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung mit in der Anhörung am 16. September 2022 verkündetem
Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit
Schreiben vom 1. September 2022 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht
patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen am 29. September 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am
26. Oktober 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle F16L vom 16. September 2022
aufzuheben und das Patent betreffend die Patentanmeldung 10 2011 103
414.9 im Umfang
der Ansprüche 1 und 2 vom 1. September 2022,
der Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 26. Februar 2020 und
Figuren 1 bis 7 gemäß der Offenlegungsschrift DE 10 2011 103 414 A1
zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist,
lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung:
M1
„Unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting (1) und einem
mehrschichtigen Verbundrohr (2) aus Kunststoff und/oder Metall,
M2
und mit einer in den Fitting (1) formschlüssig eingesetzten Hülse (3),
M1.1
wobei das in eine spaltförmige Öffnung des Fittings (1) eingreifende
Rohrende auf seiner
Innen- und Außenseite mit den an die
Rohrkonturen angepassten Anliegeflächen des Fittings (1) durch ein
Aufheizen verschweißt ist,
dadurch gekennzeichnet,
M2.1
M2.2
dass die Hülse (3) in das Rohr (2) hineinreicht
und zwischen dem in das Rohr (2) hineinreichenden Bereich (3c)
und dem Rohr (2) einen Auffangraum für geschmolzenes Material
bildet
M2.3
und einen den Auffangraum zwischen dem in das Rohr (2)
hineinreichenden Bereich
(3c)
und
der Rohrinnenwand
begrenzenden,
M2.3W ein Entweichen des geschmolzenen Materials aus dem Bereich (3c)
zwischen der Rohrinnenwand und der Hülse (3) verhindernden
M2.3
Außenrand (3b) aufweist.“
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
D1 DE 199 11 705 C1
D2 DE 10 2008 006 068 B3
D3 DE 39 01 929 A1
D4 DE 24 54 706 A1
D5 DE 22 39 168 A
D6 US 3 788 928 A
D7 US 6 832 785 B1
berücksichtigt worden.
Die Druckschrift D2 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt.
Zum Wortlaut des rückbezogenen Patentanspruchs 2 sowie zum weiteren
Vorbringen der Anmelderin und Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte
verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Anmeldung betrifft eine unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting und
einem mehrschichtigen Verbundrohr (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift).
a)
Als gattungsbildend wird in der Anmeldung der Stand der Technik nach der
Druckschrift DE 10 2008 006 068 B3 (D2) angesehen. Zur D2 wird in der Anmeldung
ausgeführt, dass die Verbindung durch jeweils ein Rohrteil und ein Fittingelement
hergestellt wird, wobei die einzelnen Elemente zeitgleich an ihrer angefasten
Stoßfläche durch eine Heizvorrichtung angeweicht oder angeschmolzen werden
und danach längs an deren Stoßfläche zusammengefügt werden. Durch das
Zusammenfließen des Kunststoffs beider Teile komme es zu einem Verschweißen
und es bilde sich eine unlösbare Verbindung zwischen Rohr und Fitting. Bei diesem
Verfahren werde das mehrschichtige Verbundrohr durch einen Schweißvorgang an
den Fitting gekoppelt, der durch seine Form an dem Rohr von seiner Innenseite als
auch von seiner Außenseite anliege. Die innere Anliegefläche des Fittings, der aus
Kunststoff bestehe, weise eine Hülse aus Metall oder aus einem hitzebeständigen
Kunststoff auf, die zur inneren Stabilität des Fittings, insbesondere bei dem
Schmelzvorgang des Verbindens des Kunststoffs beider Verbindungskörper,
beitrage. Diese Hülse werde durch einen Rand oder Zahn im Inneren des
Kunststofffittings gehalten (Abs. [0001] bis [0003] der Offenlegungsschrift).
Während des Schmelzvorgangs würden die beiden zu verbindenden Teile in einer
Heizvorrichtung bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt, in axialer
Richtung von der Heizvorrichtung entnommen und wieder axial ineinander
gestoßen. Die radiale spaltförmige Öffnung des Fittings bilde eine den Konturen des
Rohrs angepasste Anliegefläche. Durch das Anschmelzen des Fittings werde das
hineingepresste Rohr von allen Seiten von der flüssigen Fittingmasse umhüllt und
mit dem flüssigen Kunststoff des Rohrs zusammengeschweißt (Abs. [0004] der
Offenlegungsschrift).
b) Nach der geltenden Fassung der Anmeldung liegt der Erfindung die Aufgabe
zugrunde, eine unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting und einem
mehrschichtigen Verbundrohr so auszubilden, dass beim Schweißen austretendes
geschmolzenes Material die Ausbildung der Verbindung nicht beeinträchtigt (2. Abs.
auf S. 2 der geltenden Beschreibung).
c)
Diese Aufgabe soll durch eine Verbindung zwischen einem Fitting und einem
mehrschichtigen Verbundrohr mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs
1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 7 der Anmeldung zeigen eine
erfindungsgemäße Verbindung vor und nach der Montage zwischen einem Fitting
(1) und einem mehrschichtigen Verbundrohr (2) mit einer Hülse (3), die an einem in
das Rohr (2) hineinreichenden Bereich (3c) einen Außenrand (3b) aufweist.
Anmeldung Figuren 1 und 7
d) Hierfür zuständiger Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Abschluss
als Dipl.-Ing.
oder Master
gemäß
Hochschulrahmengesetz, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrverbindungen.
2.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung:
a) Gegenstand des Patentanspruchs ist nach Merkmal M1 eine unlösbare
Verbindung zwischen einem Fitting und einem mehrschichtigen Verbundrohr aus
Kunststoff und/oder Metall.
Unter einer unlösbaren Verbindung versteht der Fachmann eine Verbindung, die
nicht zerstörungsfrei zu trennen ist.
Dem Begriff „Fitting“ legt der Fachmann mangels anderer Angaben in der
Anmeldung die fachübliche Bedeutung als Verbindungsstück für Rohrleitungen
zugrunde.
b) Nach Merkmal M2 muss in den Fitting eine Hülse formschlüssig eingesetzt
sein.
Laut Beschreibung (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0003]) kann der Formschluss
dadurch erreicht werden, dass die Hülse durch einen Rand oder Zahn im Inneren
des Kunststofffittings gehalten wird. Ein derartiger Rand oder Zahn ist in den
Figuren 1 bis 4 mit dem Bezugszeichen 3a dargestellt. Jedoch ist der
Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt, sondern umfasst auch jede andere
formschlüssige Verbindung.
c)
Das Merkmal M1.1 gibt vor, dass der Fitting eine spaltförmige Öffnung
aufweisen muss, in den das Rohrende eingreift. Dabei muss die spaltförmige
Öffnung so ausgeführt sein, dass das eingreifende Rohrende auf seiner Innen- und
Außenseite mit den an die Rohrkonturen angepassten Anliegeflächen des Fittings
durch ein Aufheizen verschweißt wird.
Aus Sicht des Fachmanns gibt das Merkmal M1.1 damit zwangsläufig vor, dass die
Materialen von Fitting und zumindest der äußeren und inneren Schichten des
Verbundrohres ähnliche Schmelzpunkte aufweisen, damit sie miteinander
verschweißt werden können. Denn gemäß der Anmeldung wird – entsprechend
dem fachüblichen Verständnis – ein Verschweißen durch das Zusammenfließen
des Kunststoffs beider Teile erreicht (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0002]).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist ein Erzeugnis. Die Angabe in
Merkmal M1.1 mit dem Wortlaut „durch ein Aufheizen verschweißt“ beschreibt ein
Verfahren zu seiner Herstellung.
Wird ein Erzeugnis durch ein Herstellungsverfahren definiert, ist Gegenstand des
Patentanspruchs trotz der Umschreibung durch das Herstellungsverfahren das
Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die
Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss. In dieser Art der
Umschreibung liegt nicht zwangsläufig eine Bestimmung des Schutzes für das
Erzeugnis durch den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg (BGH,
Urteil vom 16. April 2024 - X ZR 28/22, Ls. a), Rn. 34 m.w.N. - Pulsationsdämpfer).
Jedoch ist durch Auslegung des Anspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus
dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus
erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß
qualifizieren (BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129,
1133 - Zipfelfreies Stahlband; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - X ZR 188/01, GRUR
2005, 749, 750 f. - Aufzeichnungsträger).
Die an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung von Patentanspruch 1 ergibt, dass
es vorliegend von besonderer Bedeutung ist, dass das Rohrende mit den
angepassten Anliegeflächen des Fittings verschweißt ist. Denn gerade durch das
Verschweißen wird das Zusammenfließen des Kunststoffs beider Teile, und damit
die unlösbare Verbindung erreicht.
Der Ausdruck „durch ein Aufheizen“ hat in dieser Allgemeinheit für das Verständnis
des Patentanspruchs keine eigenständige Bedeutung, und kann ihn auch nicht
einschränken, da es
lediglich einen Sachverhalt beschreibt, der
für das
Verschweißen zwingend erforderlich ist. Auch ist das Aufheizen im Anspruch nicht
weiter bestimmt, und umfasst außer dem in der Beschreibung genannten
elektrischen Aufheizen sämtliche für das Schweißen geeignete Arten des
Aufheizens.
d) Die Hülse, die nach den Merkmalen M2.1 und M2.2 mit einem in das Rohr
hineinreichenden Bereich einen Auffangraum für geschmolzenes Material bilden
soll, muss
zwangsläufig aus einem Material bestehen, das bei der
Schweißtemperatur seine Form und seine Festigkeit beibehält, damit es zum einen
das geschmolzene Material aufnehmen kann, und zum anderen den
Innendurchmesser der Verbindung nicht durch eigene Verformung der Hülse
verändert.
Zum anderen bedingt das Merkmal M2.2, dass zwischen Hülse und
Innendurchmesser des Rohres ein Spalt verbleibt, der hinreichend groß ist, um das
geschmolzene Material auch aufzunehmen.
e)
Die Merkmale M2.3 und M2.3W bedeuten aus Sicht des Fachmanns nichts
anderes, als dass dieser Spalt, also der Auffangraum, in axialer Richtung durch
einen Außenrand an der Hülse soweit verschlossen wird, dass kein geschmolzenes
Material aus dem Spalt entweichen kann.
Zwar definieren Funktions- und Zweckangaben den durch das Patent geschützten
Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im
Patentanspruch genannte Funktion und den dort gennannten Zweck verwendet zu
werden (st. Rspr., u.a.: BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018,
1128 Rn. 12 - Gurtstraffer). Bezieht sich die Funktion auf den Herstellungsvorgang
eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses, kann es aber erforderlich sein, dass sich
die Funktion auch in dem fertigen Erzeugnis verwirklicht (BGH, Urteil vom 3.
November 2020 - X ZR 85/19, Ls. d) - Fensterflügel).
Nach den Merkmalen M2.3 und M2.3W muss die Hülse einen Außenrand
aufweisen, der den Auffangraum zwischen dem in das Rohr hineinreichenden
Bereich und der Rohrinnenwand dahingehend begrenzt, dass ein Entweichen des
geschmolzenen Materials aus dem Auffangraum verhindert wird. Entsprechend
muss sich auch die Funktion des Außenrands, nämlich bei der Herstellung einer
unlösbaren Verbindung durch Verschweißen das Entweichen des geschmolzenen
Materials aus dem Bereich zwischen der Rohrinnenwand und der Hülse zu
verhindern, in der fertigen Verbindung zwischen Fitting und Verbundrohr dadurch
verwirklichen, dass das mit dem Erstarren derart in seinem Fluss begrenzte flüssige
Material nicht außerhalb des Auffangraums auftreten kann.
Wie der Außenrand konstruktiv ausgebildet sein muss, wird im Patentanspruch nicht
festgelegt. Dieser Außenrand kann beispielsweise in Form eines Zahnes mit
geringer radialer Erstreckung entsprechend den Figuren 1 bis 3 und 5, oder mit
einem radial höheren Rand entsprechend der Figur 4 ausgebildet sein. Die von den
Merkmale M2.3 und M2.3W vorgegebene Funktion bestimmt letztendlich das
Verhältnis von der Höhe des Randes zur Länge des in das Rohr hineinreichenden
Bereichs.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Zwar
ist er gegenüber dem Stand der Technik neu, jedoch beruht er nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung in der
geltenden Fassung zulässig geändert ist, und eine ausführbare Erfindung offenbart.
a)
Die von der Anmelderin als gattungsbildend angesehene Patentschrift
DE 10 2008 006 068 B3 (D2) offenbart nicht alle Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1.
Die D2 betrifft ein Schweißsystem für mehrschichtige Verbundrohre aus Kunststoff
und Metall zur Herstellung einer unlösbaren Verbindung zwischen einem Fitting und
einem Rohr. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der D2 zeigen die
Anordnung des zu verbindenden Rohres 2 und Fittings 1, sowie eine solcherart
hergestellte unlösbare Verbindung des Rohres 2 und Fittings 1.
D2 Figuren 1 und 3
Zur Herstellung der unlösbaren Verbindung wird das mehrschichtige Verbundrohr 2
durch einen Schweißvorgang an den aus Kunststoff bestehenden Fitting 1
gekoppelt, der durch seine Form an dem Rohr sowohl innenseitig als auch
außenseitig anliegt. Die innere Anliegefläche des Fittings weist eine Hülse 1b aus
Metall oder aus einem hitzebeständigen Kunststoff auf. Die Hülse 1b trägt zur
inneren Stabilität des Fittings bei, insbesondere bei dem Schmelzvorgang des
Verbindens des Kunststoffs beider Verbindungskörper. Die Hülse 1b wird durch
einen Rand oder Zahn 1d im Inneren des Kunststofffittings gehalten. Für den
Schmelzvorgang werden die beiden Verbindungskörper mittels einer elektrischen
Heizvorrichtung bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt, und
anschließend axial ineinander gestoßen. Eine radiale spaltförmige Öffnung 1c des
Fittings bildet eine den Konturen des Rohrs angepasste Anliegefläche. Durch das
Anschmelzen des Fittings wird das hineingepresste Rohr von allen Seiten von der
flüssigen Fittingmasse umhüllt und mit dem flüssigen Kunststoff des Rohrs
zusammengeschweißt (Abs. [0004]).
Damit offenbart die in den Anmeldeunterlagen als gattungsgemäß angesehene D2
die oberbegrifflichen Merkmale M1, M2 und M1.1 des geltenden Patentanspruchs
1.
Auch entnimmt der Fachmann der Figur 3, dass die Hülse 1b – zumindest mit ihrem
aus dem Fitting 1 herausragenden Überstand – in das Rohr 2 hineinreicht,
entsprechend Merkmal M2.1.
Jedoch ist das in das Rohr 2 hineinragende Stück der Hülse 1b weder ausreichend
lang, noch ist es mit einem Außenrand versehen, um einen Auffangraum für
geschmolzenes Material auszubilden, so dass aus der D2 die Merkmale M2.2, M2.3
und M2.3W nicht bekannt sind.
b)
Auch aus der Offenlegungsschrift DE 22 39 168 A (D5) gehen nicht alle
Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor.
Die D5 offenbart eine Verbindung einer Kunststoffmuffe mit einem Kunststoffrohr,
die
jeweils an
ihren Verbindungsflächen durch Wärme plastifizierbar und
anschließend ineinander schiebbar sind, worauf die Materialien der gegenseitig in
Anlage gelangenden Flächen unlösbar miteinander verbindbar sind. Ein
Ausführungsbeispiel einer solchen Muffenverbindung ist in der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 4 der D5 dargestellt.
D5 Figur 4
Die Figur 4 zeigt zwei Kunststoffrohre 1 und eine Kunststoffmuffe 2. Beide
Kunststoffrohre 1 sind mit je einer Stützhülse 5 versehen. Die Enden der Stützhülse
5 ragen aus den Rohren 1 heraus, und sind mit einem rechtwinklig abgebogenen
Kragen 5' versehen (S. 8 letzter Abs.).
Vor der Montage werden die Anlageflächen der Rohre und der Muffe durch eine
elektrische Schweißhülse thermisch plastifiziert (S. 7 mittig, i. V. m. Fig. 1).
Während der Montage wird das plastifizierte Material von Kunststoffrohr 1 und Muffe
2 zwischen die Anlageflächen gepresst oder – soweit dies aufgrund der groben
Toleranzen des Kunststoffrohres 1 nicht möglich sein sollte – in einem zwischen
Muffe 2 und einem Rücksprung 1" des Kunststoffrohres 1 gebildeten
Ausgleichsraum 1V vorangeschoben. Hierdurch wird vermieden, dass zwischen den
Stirnflächen der Kunststoffrohre 1 eine aus plastifiziertem Material bestehende, und
den lichten Strömungsquerschnitt verengende Ringblende aufgewalkt wird. Die in
Fig. 4 aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der Stützhülse 5 bilden
zudem mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das vorangeschobene
Material (S. 9 mittig).
Die Kunststoffmuffe 2 ist
in Figur 4
für den Fachmann erkennbar als
ringzylindrisches Rohrstück ausgestaltet und weist einen größeren Durchmesser
als die Kunststoffrohre 2 auf, wobei in die Kunststoffrohre 2 jeweils eine Stützhülse
5 eingesetzt ist. Somit stellen die Kunststoffrohre 1 einen Fitting, die Kunststoffmuffe
2 ein Rohr und die Stützhülse 5 eine Hülse im Sinne des geltenden Patentanspruchs
1 dar.
Die Stützhülse 5 reicht in die als Rohr fungierende Muffe 2 hinein, entsprechend
Merkmal M2.1.
In den Ausgleichsraum 1V, der sich zwischen dem in die Muffe 2 hineinreichenden
Teil der Stützhülse 5 und der Innenwand der Muffe 2 befindet, wird während der
Montage das plastifizierte Material von Kunststoffrohr 1 und Muffe 2
vorangeschoben. Damit stellt der Ausgleichsraum 1V einen Auffangraum für
geschmolzenes Material dar, so dass auch das Merkmal M2.2 offenbart ist.
Die aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der Stützhülse 5 bilden
zudem mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das vorangeschobene
Material. Mithin stellen die Kragen 5' einen den Ausgleichsraum 1V zwischen dem
in das Muffe 2 hineinreichenden Bereich der Stützhülse und der Innenwand der
Muffe begrenzenden, ein Entweichen des plastifizierten, also geschmolzenen
Materials aus dem Ausgleichsraum 1V verhindernden Außenrand dar, entsprechend
den Merkmalen M2.3 und M2.3W.
Hingegen offenbart das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 der D5 nicht die
Merkmale M1, M2 und M1.1. Denn dort ist weder gezeigt, dass die Kunststoffrohre
1 oder die Kunststoffmuffe 2 als mehrschichtige Verbundrohre ausgestaltet sind,
noch dass die Stützhülsen 5 formschlüssig in die Kunststoffrohre 1 eingesetzt sind,
oder dass die Kunststoffrohre 1 oder die Kunststoffmuffe 2 eine spaltförmige
Öffnung aufweisen, in die ein Rohrende eingreift.
c)
Jedoch beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend
vom Gegenstand nach D2 in weiterer Kenntnis der Offenbarung der D5 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
aa)
Wie bereits oben dargelegt, sind aus der D2 zwar die Merkmale M1, M2,
M1.1 und M1.2, nicht jedoch die Merkmale M2.2, M2.3 und M2.3W des geltenden
Patentanspruchs 1 bekannt.
Diese Unterschiede können aber eine erfinderische Tätigkeit bei dem Gegenstand
nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht begründen.
Die D2 erwähnt in Absatz [0017] unter Bezug auf die nachfolgend wiedergegebene
Figur 4, die einen Frontalschnitt und einen Axialschnitt eines Heizringes 4 mit einem
Außenring 4a, einem Innenring 4b und einer Schraubenöffnung 4d zur Anbringung
auf die Heizvorrichtung zeigt, dass der Heizring 4 an dem Außenring 4a zum einen
Austrittsöffnungen 4c und zum anderen ein Rillenprofil 4e zum Entweichen
überflüssigen Materials aufweist.
D2 Figur 4
Das in der D2 offenbarte Verbundrohr 2 besteht aus zwei Kunststoffschichten, einer
inneren 2a und einer äußeren 2c, sowie einer dazwischenliegenden Schicht aus
Metall 2b. Wenn die Kunststoffschichten 2a und 2c dieses Verbundrohrs 2 durch
den Heizring 4 bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt werden (Abs.
[0004]), kann beim Erhitzen überflüssiger Kunststoff an der Seite über die
Austrittsöffnungen 4c und über das Rillenprofil 4e entweichen (Abs. [0007] i. V. m.
[0017]).
Der Fachmann erkennt darin den Nachteil, dass überflüssiger Kunststoff während
des Erhitzens nur am Außenumfang des Verbundrohres abgeführt wird, so dass
überflüssiger Kunststoff der inneren Kunststoffschicht nur schwer und damit nur
teilweise entweichen kann. Folglich führt das überschüssige Material an der
Innenseite des Rohres beim Zusammenschieben von Rohr und Fitting dazu, dass
sich der Innendurchmesser der Verbindung und somit der Durchfluss des
durchströmenden Fluids oder Gases verringert.
Selbst wenn der Fachmann diesen Nachteil nicht aufgrund seines Fachwissens
beim Lesen der D2 erkennen sollte, wird er ihn beim Nacharbeiten der Lehre nach
D2 zwangsläufig erkennen, denn dieser Mangel ist dem System nach D2 immanent.
Zur Beseitigung dieses Nachteils schlägt die D2 in Absatz [0005] optional vor, das
zu verbindende Rohr vor dem Verschweißprozess an seinem Ende mittels eines
herkömmlichen Rohraufweitverfahrens aufzuweiten, und dadurch einen
gleichbleibenden Innendurchmesser der Verbindung und somit gleich bleibende
Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases zu ermöglichen.
Dieser Vorschlag ist erkennbar mit zusätzlichem Fertigungsaufwand durch das
zusätzliche Rohraufweitverfahren verbunden. Da es zum routinemäßigen Vorgehen
des Fachmanns gehört, so zu konstruieren, dass der angestrebte Zweck mit
möglichst geringem Aufwand erreicht wird, gibt das dem Fachmann eine
hinreichende Anregung, nach Alternativen zu suchen, um einen gleich bleibenden
Innendurchmesser
der
Verbindung
und
somit
gleich
bleibende
Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases zu erreichen,
ohne dass in einem zusätzlichen Herstellungsschritt das Rohr aufgeweitet werden
muss.
Das Vorsehen einer weiteren Austrittsöffnung am Innenring 4b des Heizrings
verwirft der Fachmann, weil sich sonst der Innenbereich des Heizrings vor der
Schraubenöffnung 4d mit dem austretenden Kunststoff zusetzen würde, und dann
die Schraubenöffnung 4d nicht mehr zugänglich wäre.
bb)
Somit besteht für den Fachmann Anlass, den Blick auf den einschlägigen
Stand der Technik zu richten, und nach allgemein verfügbaren Lösungen zu suchen,
um einen gleich bleibenden Innendurchmesser der Verbindung und somit
gleichbleibende Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases
zu erreichen.
Hierbei stößt er auf die D5, die sich ihm schon deshalb anbietet, weil die darin
offenbarte Stützhülse mit einem Kragen insbesondere verhindert, dass der
Strömungsquerschnitt der Stützhülse bzw. des Kunststoffrohres durch eine Blende
von plastifiziertem zusammengeschobenem Material verringert wird (D5 S. 4 - 5
seitenübergreifender Abs.; vgl. auch obige ausführliche Abhandlung zur D5
bezüglich der Neuheit).
Wenn nun der Fachmann die Lehre der D5 auf die aus der D2 bekannte Hülse
überträgt, und dementsprechend die Hülse nach D2 konstruktiv soweit verlängert,
dass sie sich in das Verbundrohr hinein erstreckt, und dieses Hülsenende mit einem
Kragen versieht, erzielt er die angestrebte Wirkung. Somit steht
ihm der
Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 zur Verfügung, ohne dass er
hierfür erfinderisch tätig werden musste.
cc) Die Anmelderin ist der Auffassung, die Zusammenschau der Druckschriften
D2 und D5 führe nicht zur erfindungsgemäßen Lösung. Denn bei der Lehre nach
D2 sollten Rohr und Fitting dadurch miteinander verschweißt werden, dass die
beiden Teile ineinandergeschoben würden, und dabei das überschüssige Material
verdrängten. Hingegen berührten bei der Variante nach D5 Figur 4 die beiden
miteinander zu verbindenden Rohre nicht, so dass kein Material durch
Ineinanderschieben verdrängt werde. Damit habe der Fachmann keinerlei
Veranlassung, die Lehre der D5 zur Verbesserung des Schweißsystems nach D2
heranzuziehen.
Dem kann der Senat nicht folgen. Denn – wie vorstehend ausgeführt – gibt die D5
dem Fachmann ausdrücklich eine Lösung für dasjenige Problem an die Hand, das
sich ihm bei der Nacharbeitung des Schweißsystems nach D2 stellt. Die Lehre, die
der Fachmann von der D5 als Lösung für seine Problemstellung übernimmt, besteht
damit lediglich darin, die „aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der
Stützhülse 5“, die „mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das
vorangeschobene Material“ bilden (D5 S. 9 erster Abs. a.E.), auf die innere Hülse
1b nach der D2 zu übertragen, womit ihm ohne weiteres erfinderisches Zutun der
Gegenstand nach Patentanspruch 1 vorliegt.
4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 ist auch der auf diesen
rückbezogene Unteranspruch 2 nicht schutzfähig, da auf diesen Patentanspruch
kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur
einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 –
X ZB
6/05,
Tz.
18,
GRUR
2007,
862,
III.3.a)aa)
–
Informationsübermittlungsverfahren II).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Schenk
Herbst
Berner