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BPatG Beschluss vom 13.06.2024 – 12 W (pat) 31/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:130624B12Wpat31.22.0

Zitiert 5 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 31/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Juni 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 103 414.9

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des

Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der Richterin Berner

ECLI:DE:BPatG:2024:130624B12Wpat31.22.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 6. Juni 2011 angemeldeten und am

6. Dezember 2012 veröffentlichten Patentanmeldung 10 2011 103 414 mit der

Bezeichnung „Verlängerte Hülse für das Schweißsystem für mehrschichtige

Verbundrohre aus Kunststoff und Metall“.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Patentanmeldung mit in der Anhörung am 16. September 2022 verkündetem

Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit

Schreiben vom 1. September 2022 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht

patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen am 29. September 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am

26. Oktober 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle F16L vom 16. September 2022

aufzuheben und das Patent betreffend die Patentanmeldung 10 2011 103

414.9 im Umfang

der Ansprüche 1 und 2 vom 1. September 2022,

der Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 26. Februar 2020 und

Figuren 1 bis 7 gemäß der Offenlegungsschrift DE 10 2011 103 414 A1

zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist,

lautet mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung:

M1

„Unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting (1) und einem

mehrschichtigen Verbundrohr (2) aus Kunststoff und/oder Metall,

M2

und mit einer in den Fitting (1) formschlüssig eingesetzten Hülse (3),

M1.1

wobei das in eine spaltförmige Öffnung des Fittings (1) eingreifende

Rohrende auf seiner

Innen- und Außenseite mit den an die

Rohrkonturen angepassten Anliegeflächen des Fittings (1) durch ein

Aufheizen verschweißt ist,

dadurch gekennzeichnet,

M2.1

M2.2

dass die Hülse (3) in das Rohr (2) hineinreicht

und zwischen dem in das Rohr (2) hineinreichenden Bereich (3c)

und dem Rohr (2) einen Auffangraum für geschmolzenes Material

bildet

M2.3

und einen den Auffangraum zwischen dem in das Rohr (2)

hineinreichenden Bereich

(3c)

und

der Rohrinnenwand

begrenzenden,

M2.3W ein Entweichen des geschmolzenen Materials aus dem Bereich (3c)

zwischen der Rohrinnenwand und der Hülse (3) verhindernden

M2.3

Außenrand (3b) aufweist.“

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

D1 DE 199 11 705 C1

D2 DE 10 2008 006 068 B3

D3 DE 39 01 929 A1

D4 DE 24 54 706 A1

D5 DE 22 39 168 A

D6 US 3 788 928 A

D7 US 6 832 785 B1

berücksichtigt worden.

Die Druckschrift D2 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt.

Zum Wortlaut des rückbezogenen Patentanspruchs 2 sowie zum weiteren

Vorbringen der Anmelderin und Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Anmeldung betrifft eine unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting und

einem mehrschichtigen Verbundrohr (Abs. [0001] der Offenlegungsschrift).

a)

Als gattungsbildend wird in der Anmeldung der Stand der Technik nach der

Druckschrift DE 10 2008 006 068 B3 (D2) angesehen. Zur D2 wird in der Anmeldung

ausgeführt, dass die Verbindung durch jeweils ein Rohrteil und ein Fittingelement

hergestellt wird, wobei die einzelnen Elemente zeitgleich an ihrer angefasten

Stoßfläche durch eine Heizvorrichtung angeweicht oder angeschmolzen werden

und danach längs an deren Stoßfläche zusammengefügt werden. Durch das

Zusammenfließen des Kunststoffs beider Teile komme es zu einem Verschweißen

und es bilde sich eine unlösbare Verbindung zwischen Rohr und Fitting. Bei diesem

Verfahren werde das mehrschichtige Verbundrohr durch einen Schweißvorgang an

den Fitting gekoppelt, der durch seine Form an dem Rohr von seiner Innenseite als

auch von seiner Außenseite anliege. Die innere Anliegefläche des Fittings, der aus

Kunststoff bestehe, weise eine Hülse aus Metall oder aus einem hitzebeständigen

Kunststoff auf, die zur inneren Stabilität des Fittings, insbesondere bei dem

Schmelzvorgang des Verbindens des Kunststoffs beider Verbindungskörper,

beitrage. Diese Hülse werde durch einen Rand oder Zahn im Inneren des

Kunststofffittings gehalten (Abs. [0001] bis [0003] der Offenlegungsschrift).

Während des Schmelzvorgangs würden die beiden zu verbindenden Teile in einer

Heizvorrichtung bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt, in axialer

Richtung von der Heizvorrichtung entnommen und wieder axial ineinander

gestoßen. Die radiale spaltförmige Öffnung des Fittings bilde eine den Konturen des

Rohrs angepasste Anliegefläche. Durch das Anschmelzen des Fittings werde das

hineingepresste Rohr von allen Seiten von der flüssigen Fittingmasse umhüllt und

mit dem flüssigen Kunststoff des Rohrs zusammengeschweißt (Abs. [0004] der

Offenlegungsschrift).

b) Nach der geltenden Fassung der Anmeldung liegt der Erfindung die Aufgabe

zugrunde, eine unlösbare Verbindung zwischen einem Fitting und einem

mehrschichtigen Verbundrohr so auszubilden, dass beim Schweißen austretendes

geschmolzenes Material die Ausbildung der Verbindung nicht beeinträchtigt (2. Abs.

auf S. 2 der geltenden Beschreibung).

c)

Diese Aufgabe soll durch eine Verbindung zwischen einem Fitting und einem

mehrschichtigen Verbundrohr mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs

1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 7 der Anmeldung zeigen eine

erfindungsgemäße Verbindung vor und nach der Montage zwischen einem Fitting

(1) und einem mehrschichtigen Verbundrohr (2) mit einer Hülse (3), die an einem in

das Rohr (2) hineinreichenden Bereich (3c) einen Außenrand (3b) aufweist.

Anmeldung Figuren 1 und 7

d) Hierfür zuständiger Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Abschluss

als Dipl.-Ing.

oder Master

gemäß

Hochschulrahmengesetz, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger

Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrverbindungen.

2.

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung:

a) Gegenstand des Patentanspruchs ist nach Merkmal M1 eine unlösbare

Verbindung zwischen einem Fitting und einem mehrschichtigen Verbundrohr aus

Kunststoff und/oder Metall.

Unter einer unlösbaren Verbindung versteht der Fachmann eine Verbindung, die

nicht zerstörungsfrei zu trennen ist.

Dem Begriff „Fitting“ legt der Fachmann mangels anderer Angaben in der

Anmeldung die fachübliche Bedeutung als Verbindungsstück für Rohrleitungen

zugrunde.

b) Nach Merkmal M2 muss in den Fitting eine Hülse formschlüssig eingesetzt

sein.

Laut Beschreibung (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0003]) kann der Formschluss

dadurch erreicht werden, dass die Hülse durch einen Rand oder Zahn im Inneren

des Kunststofffittings gehalten wird. Ein derartiger Rand oder Zahn ist in den

Figuren 1 bis 4 mit dem Bezugszeichen 3a dargestellt. Jedoch ist der

Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt, sondern umfasst auch jede andere

formschlüssige Verbindung.

c)

Das Merkmal M1.1 gibt vor, dass der Fitting eine spaltförmige Öffnung

aufweisen muss, in den das Rohrende eingreift. Dabei muss die spaltförmige

Öffnung so ausgeführt sein, dass das eingreifende Rohrende auf seiner Innen- und

Außenseite mit den an die Rohrkonturen angepassten Anliegeflächen des Fittings

durch ein Aufheizen verschweißt wird.

Aus Sicht des Fachmanns gibt das Merkmal M1.1 damit zwangsläufig vor, dass die

Materialen von Fitting und zumindest der äußeren und inneren Schichten des

Verbundrohres ähnliche Schmelzpunkte aufweisen, damit sie miteinander

verschweißt werden können. Denn gemäß der Anmeldung wird – entsprechend

dem fachüblichen Verständnis – ein Verschweißen durch das Zusammenfließen

des Kunststoffs beider Teile erreicht (in der Offenlegungsschrift: Abs. [0002]).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist ein Erzeugnis. Die Angabe in

Merkmal M1.1 mit dem Wortlaut „durch ein Aufheizen verschweißt“ beschreibt ein

Verfahren zu seiner Herstellung.

Wird ein Erzeugnis durch ein Herstellungsverfahren definiert, ist Gegenstand des

Patentanspruchs trotz der Umschreibung durch das Herstellungsverfahren das

Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die

Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss. In dieser Art der

Umschreibung liegt nicht zwangsläufig eine Bestimmung des Schutzes für das

Erzeugnis durch den zu seiner Kennzeichnung angegebenen Verfahrensweg (BGH,

Urteil vom 16. April 2024 - X ZR 28/22, Ls. a), Rn. 34 m.w.N. - Pulsationsdämpfer).

Jedoch ist durch Auslegung des Anspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus

dem angegebenen Herstellungsweg durch diesen bedingte Merkmale des daraus

erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgemäß

qualifizieren (BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129,

1133 - Zipfelfreies Stahlband; BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - X ZR 188/01, GRUR

2005, 749, 750 f. - Aufzeichnungsträger).

Die an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung von Patentanspruch 1 ergibt, dass

es vorliegend von besonderer Bedeutung ist, dass das Rohrende mit den

angepassten Anliegeflächen des Fittings verschweißt ist. Denn gerade durch das

Verschweißen wird das Zusammenfließen des Kunststoffs beider Teile, und damit

die unlösbare Verbindung erreicht.

Der Ausdruck „durch ein Aufheizen“ hat in dieser Allgemeinheit für das Verständnis

des Patentanspruchs keine eigenständige Bedeutung, und kann ihn auch nicht

einschränken, da es

lediglich einen Sachverhalt beschreibt, der

für das

Verschweißen zwingend erforderlich ist. Auch ist das Aufheizen im Anspruch nicht

weiter bestimmt, und umfasst außer dem in der Beschreibung genannten

elektrischen Aufheizen sämtliche für das Schweißen geeignete Arten des

Aufheizens.

d) Die Hülse, die nach den Merkmalen M2.1 und M2.2 mit einem in das Rohr

hineinreichenden Bereich einen Auffangraum für geschmolzenes Material bilden

soll, muss

zwangsläufig aus einem Material bestehen, das bei der

Schweißtemperatur seine Form und seine Festigkeit beibehält, damit es zum einen

das geschmolzene Material aufnehmen kann, und zum anderen den

Innendurchmesser der Verbindung nicht durch eigene Verformung der Hülse

verändert.

Zum anderen bedingt das Merkmal M2.2, dass zwischen Hülse und

Innendurchmesser des Rohres ein Spalt verbleibt, der hinreichend groß ist, um das

geschmolzene Material auch aufzunehmen.

e)

Die Merkmale M2.3 und M2.3W bedeuten aus Sicht des Fachmanns nichts

anderes, als dass dieser Spalt, also der Auffangraum, in axialer Richtung durch

einen Außenrand an der Hülse soweit verschlossen wird, dass kein geschmolzenes

Material aus dem Spalt entweichen kann.

Zwar definieren Funktions- und Zweckangaben den durch das Patent geschützten

Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im

Patentanspruch genannte Funktion und den dort gennannten Zweck verwendet zu

werden (st. Rspr., u.a.: BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018,

1128 Rn. 12 - Gurtstraffer). Bezieht sich die Funktion auf den Herstellungsvorgang

eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses, kann es aber erforderlich sein, dass sich

die Funktion auch in dem fertigen Erzeugnis verwirklicht (BGH, Urteil vom 3.

November 2020 - X ZR 85/19, Ls. d) - Fensterflügel).

Nach den Merkmalen M2.3 und M2.3W muss die Hülse einen Außenrand

aufweisen, der den Auffangraum zwischen dem in das Rohr hineinreichenden

Bereich und der Rohrinnenwand dahingehend begrenzt, dass ein Entweichen des

geschmolzenen Materials aus dem Auffangraum verhindert wird. Entsprechend

muss sich auch die Funktion des Außenrands, nämlich bei der Herstellung einer

unlösbaren Verbindung durch Verschweißen das Entweichen des geschmolzenen

Materials aus dem Bereich zwischen der Rohrinnenwand und der Hülse zu

verhindern, in der fertigen Verbindung zwischen Fitting und Verbundrohr dadurch

verwirklichen, dass das mit dem Erstarren derart in seinem Fluss begrenzte flüssige

Material nicht außerhalb des Auffangraums auftreten kann.

Wie der Außenrand konstruktiv ausgebildet sein muss, wird im Patentanspruch nicht

festgelegt. Dieser Außenrand kann beispielsweise in Form eines Zahnes mit

geringer radialer Erstreckung entsprechend den Figuren 1 bis 3 und 5, oder mit

einem radial höheren Rand entsprechend der Figur 4 ausgebildet sein. Die von den

Merkmale M2.3 und M2.3W vorgegebene Funktion bestimmt letztendlich das

Verhältnis von der Höhe des Randes zur Länge des in das Rohr hineinreichenden

Bereichs.

3.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Zwar

ist er gegenüber dem Stand der Technik neu, jedoch beruht er nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung in der

geltenden Fassung zulässig geändert ist, und eine ausführbare Erfindung offenbart.

a)

Die von der Anmelderin als gattungsbildend angesehene Patentschrift

DE 10 2008 006 068 B3 (D2) offenbart nicht alle Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1.

Die D2 betrifft ein Schweißsystem für mehrschichtige Verbundrohre aus Kunststoff

und Metall zur Herstellung einer unlösbaren Verbindung zwischen einem Fitting und

einem Rohr. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der D2 zeigen die

Anordnung des zu verbindenden Rohres 2 und Fittings 1, sowie eine solcherart

hergestellte unlösbare Verbindung des Rohres 2 und Fittings 1.

D2 Figuren 1 und 3

Zur Herstellung der unlösbaren Verbindung wird das mehrschichtige Verbundrohr 2

durch einen Schweißvorgang an den aus Kunststoff bestehenden Fitting 1

gekoppelt, der durch seine Form an dem Rohr sowohl innenseitig als auch

außenseitig anliegt. Die innere Anliegefläche des Fittings weist eine Hülse 1b aus

Metall oder aus einem hitzebeständigen Kunststoff auf. Die Hülse 1b trägt zur

inneren Stabilität des Fittings bei, insbesondere bei dem Schmelzvorgang des

Verbindens des Kunststoffs beider Verbindungskörper. Die Hülse 1b wird durch

einen Rand oder Zahn 1d im Inneren des Kunststofffittings gehalten. Für den

Schmelzvorgang werden die beiden Verbindungskörper mittels einer elektrischen

Heizvorrichtung bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt, und

anschließend axial ineinander gestoßen. Eine radiale spaltförmige Öffnung 1c des

Fittings bildet eine den Konturen des Rohrs angepasste Anliegefläche. Durch das

Anschmelzen des Fittings wird das hineingepresste Rohr von allen Seiten von der

flüssigen Fittingmasse umhüllt und mit dem flüssigen Kunststoff des Rohrs

zusammengeschweißt (Abs. [0004]).

Damit offenbart die in den Anmeldeunterlagen als gattungsgemäß angesehene D2

die oberbegrifflichen Merkmale M1, M2 und M1.1 des geltenden Patentanspruchs

1.

Auch entnimmt der Fachmann der Figur 3, dass die Hülse 1b – zumindest mit ihrem

aus dem Fitting 1 herausragenden Überstand – in das Rohr 2 hineinreicht,

entsprechend Merkmal M2.1.

Jedoch ist das in das Rohr 2 hineinragende Stück der Hülse 1b weder ausreichend

lang, noch ist es mit einem Außenrand versehen, um einen Auffangraum für

geschmolzenes Material auszubilden, so dass aus der D2 die Merkmale M2.2, M2.3

und M2.3W nicht bekannt sind.

b)

Auch aus der Offenlegungsschrift DE 22 39 168 A (D5) gehen nicht alle

Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 hervor.

Die D5 offenbart eine Verbindung einer Kunststoffmuffe mit einem Kunststoffrohr,

die

jeweils an

ihren Verbindungsflächen durch Wärme plastifizierbar und

anschließend ineinander schiebbar sind, worauf die Materialien der gegenseitig in

Anlage gelangenden Flächen unlösbar miteinander verbindbar sind. Ein

Ausführungsbeispiel einer solchen Muffenverbindung ist in der nachfolgend

wiedergegebenen Figur 4 der D5 dargestellt.

D5 Figur 4

Die Figur 4 zeigt zwei Kunststoffrohre 1 und eine Kunststoffmuffe 2. Beide

Kunststoffrohre 1 sind mit je einer Stützhülse 5 versehen. Die Enden der Stützhülse

5 ragen aus den Rohren 1 heraus, und sind mit einem rechtwinklig abgebogenen

Kragen 5' versehen (S. 8 letzter Abs.).

Vor der Montage werden die Anlageflächen der Rohre und der Muffe durch eine

elektrische Schweißhülse thermisch plastifiziert (S. 7 mittig, i. V. m. Fig. 1).

Während der Montage wird das plastifizierte Material von Kunststoffrohr 1 und Muffe

2 zwischen die Anlageflächen gepresst oder – soweit dies aufgrund der groben

Toleranzen des Kunststoffrohres 1 nicht möglich sein sollte – in einem zwischen

Muffe 2 und einem Rücksprung 1" des Kunststoffrohres 1 gebildeten

Ausgleichsraum 1V vorangeschoben. Hierdurch wird vermieden, dass zwischen den

Stirnflächen der Kunststoffrohre 1 eine aus plastifiziertem Material bestehende, und

den lichten Strömungsquerschnitt verengende Ringblende aufgewalkt wird. Die in

Fig. 4 aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der Stützhülse 5 bilden

zudem mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das vorangeschobene

Material (S. 9 mittig).

Die Kunststoffmuffe 2 ist

in Figur 4

für den Fachmann erkennbar als

ringzylindrisches Rohrstück ausgestaltet und weist einen größeren Durchmesser

als die Kunststoffrohre 2 auf, wobei in die Kunststoffrohre 2 jeweils eine Stützhülse

5 eingesetzt ist. Somit stellen die Kunststoffrohre 1 einen Fitting, die Kunststoffmuffe

2 ein Rohr und die Stützhülse 5 eine Hülse im Sinne des geltenden Patentanspruchs

1 dar.

Die Stützhülse 5 reicht in die als Rohr fungierende Muffe 2 hinein, entsprechend

Merkmal M2.1.

In den Ausgleichsraum 1V, der sich zwischen dem in die Muffe 2 hineinreichenden

Teil der Stützhülse 5 und der Innenwand der Muffe 2 befindet, wird während der

Montage das plastifizierte Material von Kunststoffrohr 1 und Muffe 2

vorangeschoben. Damit stellt der Ausgleichsraum 1V einen Auffangraum für

geschmolzenes Material dar, so dass auch das Merkmal M2.2 offenbart ist.

Die aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der Stützhülse 5 bilden

zudem mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das vorangeschobene

Material. Mithin stellen die Kragen 5' einen den Ausgleichsraum 1V zwischen dem

in das Muffe 2 hineinreichenden Bereich der Stützhülse und der Innenwand der

Muffe begrenzenden, ein Entweichen des plastifizierten, also geschmolzenen

Materials aus dem Ausgleichsraum 1V verhindernden Außenrand dar, entsprechend

den Merkmalen M2.3 und M2.3W.

Hingegen offenbart das Ausführungsbeispiel nach Figur 4 der D5 nicht die

Merkmale M1, M2 und M1.1. Denn dort ist weder gezeigt, dass die Kunststoffrohre

1 oder die Kunststoffmuffe 2 als mehrschichtige Verbundrohre ausgestaltet sind,

noch dass die Stützhülsen 5 formschlüssig in die Kunststoffrohre 1 eingesetzt sind,

oder dass die Kunststoffrohre 1 oder die Kunststoffmuffe 2 eine spaltförmige

Öffnung aufweisen, in die ein Rohrende eingreift.

c)

Jedoch beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ausgehend

vom Gegenstand nach D2 in weiterer Kenntnis der Offenbarung der D5 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

aa)

Wie bereits oben dargelegt, sind aus der D2 zwar die Merkmale M1, M2,

M1.1 und M1.2, nicht jedoch die Merkmale M2.2, M2.3 und M2.3W des geltenden

Patentanspruchs 1 bekannt.

Diese Unterschiede können aber eine erfinderische Tätigkeit bei dem Gegenstand

nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht begründen.

Die D2 erwähnt in Absatz [0017] unter Bezug auf die nachfolgend wiedergegebene

Figur 4, die einen Frontalschnitt und einen Axialschnitt eines Heizringes 4 mit einem

Außenring 4a, einem Innenring 4b und einer Schraubenöffnung 4d zur Anbringung

auf die Heizvorrichtung zeigt, dass der Heizring 4 an dem Außenring 4a zum einen

Austrittsöffnungen 4c und zum anderen ein Rillenprofil 4e zum Entweichen

überflüssigen Materials aufweist.

D2 Figur 4

Das in der D2 offenbarte Verbundrohr 2 besteht aus zwei Kunststoffschichten, einer

inneren 2a und einer äußeren 2c, sowie einer dazwischenliegenden Schicht aus

Metall 2b. Wenn die Kunststoffschichten 2a und 2c dieses Verbundrohrs 2 durch

den Heizring 4 bis zum Erweichungs- oder Schmelzpunkt erhitzt werden (Abs.

[0004]), kann beim Erhitzen überflüssiger Kunststoff an der Seite über die

Austrittsöffnungen 4c und über das Rillenprofil 4e entweichen (Abs. [0007] i. V. m.

[0017]).

Der Fachmann erkennt darin den Nachteil, dass überflüssiger Kunststoff während

des Erhitzens nur am Außenumfang des Verbundrohres abgeführt wird, so dass

überflüssiger Kunststoff der inneren Kunststoffschicht nur schwer und damit nur

teilweise entweichen kann. Folglich führt das überschüssige Material an der

Innenseite des Rohres beim Zusammenschieben von Rohr und Fitting dazu, dass

sich der Innendurchmesser der Verbindung und somit der Durchfluss des

durchströmenden Fluids oder Gases verringert.

Selbst wenn der Fachmann diesen Nachteil nicht aufgrund seines Fachwissens

beim Lesen der D2 erkennen sollte, wird er ihn beim Nacharbeiten der Lehre nach

D2 zwangsläufig erkennen, denn dieser Mangel ist dem System nach D2 immanent.

Zur Beseitigung dieses Nachteils schlägt die D2 in Absatz [0005] optional vor, das

zu verbindende Rohr vor dem Verschweißprozess an seinem Ende mittels eines

herkömmlichen Rohraufweitverfahrens aufzuweiten, und dadurch einen

gleichbleibenden Innendurchmesser der Verbindung und somit gleich bleibende

Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases zu ermöglichen.

Dieser Vorschlag ist erkennbar mit zusätzlichem Fertigungsaufwand durch das

zusätzliche Rohraufweitverfahren verbunden. Da es zum routinemäßigen Vorgehen

des Fachmanns gehört, so zu konstruieren, dass der angestrebte Zweck mit

möglichst geringem Aufwand erreicht wird, gibt das dem Fachmann eine

hinreichende Anregung, nach Alternativen zu suchen, um einen gleich bleibenden

Innendurchmesser

der

Verbindung

und

somit

gleich

bleibende

Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases zu erreichen,

ohne dass in einem zusätzlichen Herstellungsschritt das Rohr aufgeweitet werden

muss.

Das Vorsehen einer weiteren Austrittsöffnung am Innenring 4b des Heizrings

verwirft der Fachmann, weil sich sonst der Innenbereich des Heizrings vor der

Schraubenöffnung 4d mit dem austretenden Kunststoff zusetzen würde, und dann

die Schraubenöffnung 4d nicht mehr zugänglich wäre.

bb)

Somit besteht für den Fachmann Anlass, den Blick auf den einschlägigen

Stand der Technik zu richten, und nach allgemein verfügbaren Lösungen zu suchen,

um einen gleich bleibenden Innendurchmesser der Verbindung und somit

gleichbleibende Durchflusscharakteristika des durchströmenden Fluids oder Gases

zu erreichen.

Hierbei stößt er auf die D5, die sich ihm schon deshalb anbietet, weil die darin

offenbarte Stützhülse mit einem Kragen insbesondere verhindert, dass der

Strömungsquerschnitt der Stützhülse bzw. des Kunststoffrohres durch eine Blende

von plastifiziertem zusammengeschobenem Material verringert wird (D5 S. 4 - 5

seitenübergreifender Abs.; vgl. auch obige ausführliche Abhandlung zur D5

bezüglich der Neuheit).

Wenn nun der Fachmann die Lehre der D5 auf die aus der D2 bekannte Hülse

überträgt, und dementsprechend die Hülse nach D2 konstruktiv soweit verlängert,

dass sie sich in das Verbundrohr hinein erstreckt, und dieses Hülsenende mit einem

Kragen versieht, erzielt er die angestrebte Wirkung. Somit steht

ihm der

Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 zur Verfügung, ohne dass er

hierfür erfinderisch tätig werden musste.

cc) Die Anmelderin ist der Auffassung, die Zusammenschau der Druckschriften

D2 und D5 führe nicht zur erfindungsgemäßen Lösung. Denn bei der Lehre nach

D2 sollten Rohr und Fitting dadurch miteinander verschweißt werden, dass die

beiden Teile ineinandergeschoben würden, und dabei das überschüssige Material

verdrängten. Hingegen berührten bei der Variante nach D5 Figur 4 die beiden

miteinander zu verbindenden Rohre nicht, so dass kein Material durch

Ineinanderschieben verdrängt werde. Damit habe der Fachmann keinerlei

Veranlassung, die Lehre der D5 zur Verbesserung des Schweißsystems nach D2

heranzuziehen.

Dem kann der Senat nicht folgen. Denn – wie vorstehend ausgeführt – gibt die D5

dem Fachmann ausdrücklich eine Lösung für dasjenige Problem an die Hand, das

sich ihm bei der Nacharbeitung des Schweißsystems nach D2 stellt. Die Lehre, die

der Fachmann von der D5 als Lösung für seine Problemstellung übernimmt, besteht

damit lediglich darin, die „aus den Kunststoffrohren 1 herausragenden Enden der

Stützhülse 5“, die „mit ihrem Kragen 5' unüberwindliche Barrieren für das

vorangeschobene Material“ bilden (D5 S. 9 erster Abs. a.E.), auf die innere Hülse

1b nach der D2 zu übertragen, womit ihm ohne weiteres erfinderisches Zutun der

Gegenstand nach Patentanspruch 1 vorliegt.

4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 ist auch der auf diesen

rückbezogene Unteranspruch 2 nicht schutzfähig, da auf diesen Patentanspruch

kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur

einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 –

X ZB

6/05,

Tz.

18,

GRUR

2007,

862,

III.3.a)aa)

Informationsübermittlungsverfahren II).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Schenk

Herbst

Berner