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BPatG Beschluss vom 02.07.2024 – 17 W (pat) 12/22

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:020724B17Wpat12.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

02. Juli 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2020 002 846.2

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann, der Richterin

Akintche und des Richters Dr. Ing. Harth

ECLI:DE:BPatG:2024:020724B17Wpat12.22.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 11. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

„Verfahren zum Betreiben einer Emissionszertifikataustauschplattform,

sowie Emissionszertifikataustauschplattform“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen

Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 25. Mai 2022 zurückgewiesen.

Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des damals

geltenden Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht, soweit er

eine Erfindung auf Gebieten der Technik betrifft.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde vom 05. Juli 2022 gerichtet.

In der Beschwerdebegründung gibt die Anmelderin an, dass der Gegenstand des

Anspruchs 1 technisch sei und von dem im Prüfungsverfahren genannten Stand

der Technik weder vorweggenommen noch durch diesen nahegelegt sei.

Im Prüfungsverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

D1: US 8 280 646 B2

Vom Senat wurde folgende Druckschrift nachbenannt:

D2: DE 10 2008 046 279 A1

Zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin, wie angekündigt, nicht erschienen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

-

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9,

Beschreibung Seiten 1 bis 9, jeweils vom 22. September 2022,

1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 vom 11. Mai 2020.

Der geltende Anspruch 1 (mit einer Gliederung versehen) lautet:

M1

Verfahren zum Betreiben einer Emissionszertifikataustauschplattform (10)

zum Ausgleichen einer positiven Schadstoffbilanz (14) eines Kraftfahrzeugs

(16) mittels Emissionszertifikaten (18),

M2

bei welchem zumindest ein Betriebsparameter (20) des Kraftfahrzeugs (16)

an eine kraftfahrzeugexterne elektronische Recheneinrichtung (12) der

Emissionszertifikataustauschplattform (10) übertragen wird,

M3

wobei der zumindest eine Betriebsparameter (20)

M3.1 über eine CAN-Schnittstelle des Kraftfahrzeugs (16) ausgelesen wird

und

M3.2 über ein mobiles Netzwerk an die kraftfahrzeugexterne elektronische

Recheneinrichtung (12) übertragen wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4 mittels der elektronischen Recheneinrichtung (12) in Abhängigkeit von dem

Betriebsparameter (20) die positive Schadstoffbilanz (14) des Kraftfahrzeugs (16) bestimmt wird,

M5

wobei mittels der elektronischen Recheneinrichtung (12) zumindest ein

Drittanbieter (22, 24) identifiziert wird, welcher eine negative Schadstoffbilanz (26) aufweist, und

M6

ein Emissionszertifikataustausch (28) zwischen dem Kraftfahrzeug (16) und

dem Drittanbieter (22, 24) mittels der Emissionszertifikataustauschplattform

(10) durchgeführt wird,

M7

wobei der Drittanbieter (22, 24) in Abhängigkeit einer aktuellen Position des

Kraftfahrzeugs (16) identifiziert wird, und

M8

wobei die Schadstoffbilanz (14) vor Ort ausgeglichen wird, sodass ein lokaler Austausch der Emissionszertifikate (18) durchgeführt wird.

Zu den weiteren Ansprüchen sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wobei bei der Prüfung auf erfinderische

Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen sind, die die Lösung des

technischen Problems mit

technischen Mitteln bestimmen oder zumindest

beeinflussen

(vgl. BGH GRUR 2011, 125 Wiedergabe

topografischer

Informationen; BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH GRUR 2013,

275 – Routenplanung).

1.

Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer

Emissionszertifikataustauschplattform zum Ausgleichen einer positiven Schadstoffbilanz eines Kraftfahrzeugs mittels Emissionszertifikaten. Ferner betrifft die

Erfindung eine Emissionszertifikataustauschplattform (vgl. Offenlegungsschrift,

Absatz [0001]).

Gemäß der Anmeldung sei es bekannt, dass der Klimawandel und seine Folgen

das Denken von Nutzern von Kraftfahrzeugen und ihre Beziehung zum Kraftfahrzeug verändern. Laut aktuellen Studien könne beispielsweise durch das Pflanzen

von Bäumen ein beträchtlicher Teil des ausgestoßenen Schadstoffs, insbesondere

von CO2, kompensiert werden. Ferner sei der Austausch von Emissionszertifikaten

bekannt. Beispielsweise weise ein Kohlekraftwerk eine positive Schadstoffbilanz

auf, was bedeutet, dass von diesem Kohlekraftwerk mehr Schadstoff erzeugt wird,

als dieses gegenüber einem Grenzwert erzeugen dürfte. Andere Unternehmen

wiederum zeigten eine negative Schadstoffbilanz auf, was bedeutet, dass der

Schadstoffausstoß dieser Unternehmen unterhalb eines bestimmten Schwellwerts

liegt. Auf einer Emissionszertifikatbörse könnten dann diese Emissionszertifikate

gegen Entgelt ausgetauscht werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

Aus dem Stand der Technik ist eine Methode zur Kompensation von Kohlendioxid

(CO2)-Emissionen umfassend die Schritte der Erfassung von CO2-Emissionsdaten

eines Fahrzeugs, die Übertragung der CO2-Emissionsdaten an eine Datenerfassungseinheit, die dann die erfassten CO2-Emissionsdaten speichert und einen

CO2-Emissionsbericht erstellt, bekannt. Der CO2-Emissionsbericht wird zur Verbreitung eines maßgeschneiderten CO2-Ausgleichpaktes verwendet, das von einem Fahrzeugbesitzer ausgewählt wird. Das ausgewählte CO2-Kompensationspaket gleicht die CO2-Emissionen durch gekaufte Credits aus, um das vom Fahrzeug freigesetzte CO2 zu neutralisieren. Der Besitzer des Pakets erhält einen visuellen Indikator, der anzeigt, dass das Fahrzeug derzeit CO2-neutral ist (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0003]).

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren sowie eine Emissionszertifikataustauschplattform zu schaffen, mittels welchen ein verbesserter

Ausgleich von Schadstoffbilanzen durchgeführt werden kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0004]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Betreiben einer Emissionszertifikataustauschplattform vor. Damit soll ein Ausgleich

einer positiven Schadstoffbilanz eines Kraftfahrzeugs durch den Kauf von Emissionszertifikaten geschaffen werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0001],

[0026], Fig.1 – Merkmal M1).

Hierfür wird gemäß Merkmal M2 ein Betriebsparameter des Kraftfahrzeugs an

eine

kraftfahrzeugexterne

elektronische

Recheneinrichtung

der

Emissionszertifikataustauschplattform übertragen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz

[0027], Fig.1).

Dieser Betriebsparameter wird über eine CAN-Schnittstelle (CAN = Controller

Area Network) des Kraftfahrzeugs ausgelesen und über ein mobiles Netzwerk an

eine kraftfahrzeugexterne elektronische Recheneinrichtung übertragen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0035], Fig.1 – Merkmale M3, M3.1 und M3.2).

Mit den Merkmalen M4 und M5 ist beansprucht, dass in der Recheneinrichtung

anhand des Betriebsparameters die positive Schadstoffbilanz des Kraftfahrzeugs

bestimmt wird und ein Drittanbieter identifiziert wird, der eine negative Schadstoffbilanz aufweist (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0028]).

Anschließend erfolgt der Austausch der Emissionszertifikate zwischen dem

Kraftfahrzeug und dem Drittanbieter (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0028] –

Merkmal M6), wobei für den Austausch die aktuelle Position des Fahrzeugs identifiziert wird, um einen lokalen Ausgleich der Schadstoffbilanz zu ermöglichen (vgl.

Offenlegungsschrift, Absatz [0018] – Merkmale M7 und M8).

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Emissionszertifikataustauschplattform zu schaffen, sieht der Senat ein Team aus einem Betriebswirtschaftler mit fundierten Kenntnissen im Emissionszertifikathandel und einem Elektrotechniker oder Physiker mit Hochschulabschluss und fundierten Kenntnissen auf

dem Gebiet der Automobiltechnik an.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber der Lehre der

D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ob der Inhalt der geltenden Unterlagen

ursprünglich offenbart war, kann daher dahingestellt bleiben (BGH GRUR 1991,

120 – Elastische Bandage).

Die D2 beschreibt ein Verfahren zum Überwachen eines Kohlenstoffemissionsprofils eines Fahrzeugs sowie eine Erwerbstransaktion für Emissionsreduktionskredite um einen Anteil der Emissionswerte auszugleichen (Absätze [0001], [0006]),

wobei dafür ein System vorgesehen ist, das es einem Benutzer ermöglicht, Emissionskredite zu tauschen (Absatz [0024]). Damit ist Merkmal M1 gezeigt.

Fahrzeugdaten werden im Fahrzeug bspw. durch Sensoren ermittelt und für die

Berechnung eines Emissionswertes verwendet (Absätze [0033], [0034]). Die Daten können aber auch, mittels einer drahtlosen Kommunikationsverbindung, an ein

entferntes System für die Berechnung der Emissionswerte übertragen werden

(Absätze [0040], [0043]). In dem entfernten System wird dann ein Ausgleich für die

vom Fahrzeug erzeugten Emissionen durchgeführt (Absatz [0045]). Somit sind die

Merkmale M2, M3 und M3.2 gezeigt.

Im Fahrzeug wird für die Datenübertragung der Fahrzeugdaten, d.h. auch für die

Übertragung der Sensordaten und der Fahrzeugparameter, ein Datenkommunikationsbus verwendet (Absätze [0027], [0033], Fig.2 „216“). Dem Fachmann sind

verschiedenste Bussysteme, u.a. der CAN-Bus aus dem Automobilbereich, hinlänglich bekannt. Es drängt sich dem Fachmann damit geradezu auf, eines der in

Fahrzeugen seit langem eingesetzten bekannten Bussysteme (wie den CAN-Bus)

für diese Aufgabe zu verwenden. Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu Merkmal 3.1.

Weiterhin ist die Berechnung bzw. Ermittlung der Emissionswerte des Fahrzeugs

in der externen Recheneinrichtung auf Basis der Fahrzeugdaten in Absatz [0043]

gezeigt. Damit ist das Merkmal M4 in der Druckschrift offenbart.

Das Senden eines Erwerbsbefehls bzw. einer Erwerbsanforderung an eine Recheneinrichtung zum automatischen Bearbeiten und Abwickeln der Erwerbstransaktion (Absatz [0057]) bedingt zwangsläufig die Auswahl eines Anbieters, der eine

negative Schadstoffbilanz aufweist. Das Merkmal M5 ist demnach in der D2 gezeigt.

Der Erwerb von Emissionsreduktionskrediten, welche eine negative Bilanz aufweisen, und der Austausch zum Ausgleichen der Emissionswerte des Fahrzeugs ist

ebenfalls beschrieben (Absätze ([0045], [0046]). Somit ist auch das Merkmal M6

gezeigt.

Schließlich ist in der Druckschrift ausgeführt, dass mittels des fahrzeugeigenen

Systems die Position bestimmt werden kann (Absatz [0022]). Nachdem die Position nichts anderes als einen Fahrzeugparameter darstellt, kann auch die Position

an ein entferntes System für die Berechnung und den Ausgleich der Emissionswerte übertragen werden (Absätze [0040], [0043]). Der Ausgleich erfolgt in einem

Online-Handelssystem, wobei die Transaktionen, d.h. der Handel mit den Zertifikaten, im Auftrag der Teilnehmer (Absatz [0045]) vollständig ausgeführt wird (Absatz

[0058]). Die Merkmale M7 und M8 sind somit teilweise gezeigt.

Die Ermittlung eines Anbieters in Abhängigkeit der Position des Fahrzeugs (restlicher Teil von Merkmal M7) und der darauf basierende lokale Austausch von

Emissionszertifikaten (restlicher Teil von Merkmal M8) betreffen eine Vorgabe,

die auf ökologischen bzw. geschäftlichen Überlegungen beruht. Beide Teilmerkmale tragen nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln

bei und sind daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen;

BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige; BGH GRUR 2013, 275 – Routenplanung).

Nach alledem beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit.

3.

Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fällt der gesamte Antrag, da über

einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862

Rn.18 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit

Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Dr. Morawek

Hoffmann

Akintche

Dr. Harth