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BPatG Beschluss vom 16.07.2024 – 12 W (pat) 51/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160724B12Wpat51.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 51/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 12. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16.07.2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der

Richterin Berner, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dipl.-

Ing. Univ. Schenk

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. September 2023 aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2024:160724B12Wpat51.23.0

2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe

für das

Erteilungsverfahren

unter

Einbeziehung

der

im

Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren bewilligt.

G r ü n d e

I .

Der Antragsteller hat für seine am 19. Juli 2023 eingegangene Patentanmeldung

mit der Bezeichnung

„…“,

mit der gleichzeitig ein Prüfungsantrag verbunden war, mit ebenfalls am 19. Juli

2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenem Schreiben

vom 20. Juli 2023 Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Die Patentabteilung 22 des DPMA hat den Antrag auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren

fälligen Jahresgebühren durch Beschluss am 27. September 2023 mit der

Begründung zurückgewiesen, eine Aussicht auf Patenterteilung liege nicht vor.

Neben den vom Anmelder genannten Druckschriften

D1

D2

DE 10 2020 000 054 A1 und

DE 10 2019 006 922 A1

hat das DPMA noch die

D3

DE 10 2019 009 005 A1

ermittelt.

Zur Begründung

führt die Patentabteilung aus, der Gegenstand der

Patentanmeldung

sei

für

den zuständigen Fachmann, einen Dipl.-Ing.

Maschinenbau (FH) mit speziellen Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf dem

Gebiet der allgemeinen Fördertechnik und der Entladetechnik von Fahrzeugen,

durch eine Kombination der D1 mit der D2 nahegelegt. Zur D3 hat sich die

Patentabteilung nicht geäußert.

Gegen den am 2. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit

Schreiben vom 18. Oktober 2023, im DPMA eingegangen am 25. Oktober 2023,

Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass in jeder der in den Druckschriften D1

bis D3 genannten Einrichtungen eine Rampe nach unten und eine zweite nach oben

gezeigt werde und sich dabei alle Rampen an die Bühne anschließen würden.

Außerdem rolle nur eine Reihe der Fahrzeugräder durch die Rampen. In seiner

Erfindung gebe es nach oben keine geneigten Rampen. Die Einfahrtrampe und die

Ausfahrtrampe seien nur nach unten geneigt und grenzten unten an den

Ausfahrtweg. Jede Räderreihe rolle durch ihre eigene Rampe. Eine ähnliche

Konstruktion sei aus dem Stand der Technik nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des DPMA vom 27.

September 2023 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe

für das Erteilungsverfahren unter Einbeziehung der im

Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zu bewilligen.

Der vorliegende – einzige – Patentanspruch lautet mit hinzugefügter Gliederung, die

von der Patentabteilung übernommen wurde:

[O1] Einrichtung zum Entladen von Schüttgut aus Fahrzeugen mit einer geneigten

Einfahrtrampe und mit einer geneigten Ausfahrtrampe,

[O2] wobei alle Flächen, durch welche die Rädern des Fahrzeugs rollen, im

Querschnitt horizontale sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

[K1]

beide und die Einfahrtrampe und die Ausfahrtrampe nach unten geneigt sind,

[K2] wobei die Einfahrtrampe nur für die Bewegung der Reihe der Räder des

Fahrzeugs dient, die seitens der Entladung liegen, und die Ausfahrtrampe

nur für die Bewegung der Reihe der Räder dient, die mit entgegengesetzt die

Seiten des Fahrzeugs liegen,

[K3]

dabei und die Einfahrtrampe und die Ausfahrtrampe grenzen unten an die

horizontale Oberfläche an.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die (gebührenfreie) Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung von

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren unter Einbeziehung der im

Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren.

1. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung

eines Patents auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht,

er die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,

und wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers für die

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen vor, da er Leistungen der Grundsicherung nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht und daher die

Kosten für das Erteilungsverfahren nicht aufbringen kann. Anhaltspunkte für eine

mutwillige Rechtsverfolgung liegen nicht vor.

3. Die weitere Bewilligungsvoraussetzung einer hinreichenden Aussicht auf

Patenterteilung ist ebenfalls gegeben.

a) Die Beurteilung hat in einem summarischen Verfahren zu erfolgen. Maßgebend

ist, ob die Gesamtschau der Tatsachen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für

einen Erfolg ergibt. Dabei genügt, dass die eingereichten Unterlagen so viele

technische Merkmale einer möglichen Erfindung enthalten, dass die Ermittlung

eines schutzfähigen Gegenstands nicht ausgeschlossen erscheint. Erscheint der

Anmeldegegenstand aufgrund seines Vergleichs mit dem Stand der Technik im

Rahmen der hierbei anzustellenden Prognose als jedenfalls möglicherweise

patentfähig, ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (vgl. Busse/Keukenschrijver

PatG, 11. Aufl. 2022, § 130 Rn. 43).

b) Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe kann der Anmeldegegenstand in seiner

Gesamtheit durch den derzeit vorliegenden Stand der Technik in Form der

Druckschriften D1 bis D3 weder als neuheitsschädlich vorweggenommen, noch als

dem Fachmann nahegelegt angesehen werden. Insgesamt ist damit eine

hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht auszuschließen.

Die Anmeldung betrifft eine Einrichtung zum Entladen von Schüttgut aus

Fahrzeugen.

aa) Zum wesentlichen Verständnis der Merkmale [O1] und [K1] ist, wie im

Längsschnitt der Figur 1 gezeigt, die Einfahrtrampe und Ausfahrtrampe jeweils in

Fahrtrichtung nach unten geneigt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen einem Längsschnitt bzw.

einen Querschnitt der Vorrichtung, die aus einer Einfahrtsrampe 1, einer

Ausfahrtrampe 2, einer horizontalen Oberfläche 3, einem Aufnahmebunker 6 und

einem Zufahrweg 5 besteht, wobei der Zufahrweg 5 (blau markiert) auf einem

höheren Niveau angeordnet ist als die horizontale Oberfläche 3 (grün markiert).

Aus der Beschreibung mit den Figuren 1 und 2 ergibt sich

folgendes

Entladeverfahren:

Das beladene Fahrzeug 4 fährt zuerst auf dem Zufahrtweg 5 über die in

Fahrtrichtung bzw. Längsrichtung nach unten geneigte Einfahrtrampe 1 in die

Einrichtung zur Entladestelle auf die horizontale Oberfläche 3. Dabei rollt die Reihe

der Räder des Fahrzeugs, die näher zur Entladestelle 6 gelegen sind, über die

Einfahrtsrampe 1 auf die horizontale Oberfläche 3, während die Reihe der Räder

auf dem Zufahrtweg 5 weiterrollt, der auf einem höheren Niveau liegt. Das bewirkt,

dass das Fahrzeug 4 bereits in geneigter Lage zur Entladestelle fährt (siehe Figur

2).

Zum Entladen des Schüttguts in den Aufnahmebunker 6 ist das Fahrzeug 4 bereits

auf den notwendigen Winkel geneigt (siehe Figur 2). Hierzu stehen die Räder des

Fahrzeugs jeweils auf horizontalen Flächen (horizontale Oberfläche 3 sowie

Zufahrtweg 5).

Nachdem der Entladevorgang abgeschlossen ist, fährt das entladene Fahrzeug 4

weiter in Fahrtrichtung über die in Fahrtrichtung nach unten geneigte Ausfahrtrampe

2 aus der Einrichtung hinaus. Die untere Reihe der Räder bleibt dabei auf der

horizontalen Oberfläche 3, während die obere Reihe der Räder den Zufahrtweg 5

verlässt und über die geneigte Ausfahrtrampe 2 nach unten auf die horizontale

Oberfläche 3 fährt, so dass das Fahrzeug 4 nach Verlassen der Einrichtung mit allen

Rädern auf der Ebene der horizontalen Oberfläche 3 fährt.

Der sich durch das Einfahren des beladenen Fahrzeugs über eine in Fahrtrichtung

nach unten geneigte Einfahrtrampe und das Ausfahren des entladenen Fahrzeugs

über eine in Fahrtrichtung nach unten geneigte Ausfahrtrampe ergebende Vorteil ist

die Verringerung des Energieverbrauchs des Fahrzeugs und somit auch der

Ausstoß an Schadstoffemissionen (vgl. ursprüngliche Beschreibungsseite 2 vom

19. Juli 2023).

bb) Keine der Druckschriften DE 10 2020 000 054 A1 (D1), DE 10 2019 006 922 A1

(D2) oder DE 10 2019 009 005 A1 (D3) nehmen den Gegenstand der

Patentanmeldung neuheitsschädlich vorweg.

(1) Wie die Patentabteilung im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, zeigt

auch die D1 eine gattungsgleiche Vorrichtung, mit der das Entladen von Schüttgut

aus Fahrzeugen durchführbar ist. Die dort beschriebene als „Vorrichtung zum

Seitenentladen von Fahrzeugen“ bezeichnete Vorrichtung soll zum Seitenentladen

des Fahrzeugs so gestaltet sein, dass das Fahrzeug den Entladevorgang in den

Aufnahmebunker 7, dessen Gitter auf dem Niveau des Zufahrwegs 3 liegt,

durchführen kann (vgl. D1, Abs. [0004]). Die Figuren 1 und 2 der D1 zeigen die

bekannte Vorrichtung im Längsschnitt und während des Entladens.

Die Vorrichtung zum Seitenentladen von Fahrzeugen besteht aus einer

unbeweglichen horizontale Bühne 1, die auf einem höheren Niveau als der

Zufahrtweg 3 angeordnet ist. Um zum Entladen auf die Bühne 1 und in eine geneigte

Stellung zu gelangen, muss das beladene Fahrzeug 4 mit der Räderreihe, die von

der Entladestelle wegweist, über die nach oben in Längsrichtung bzw. Fahrtrichtung

geneigte und an die Bühne angrenzende Einfahrtrampe 5 fahren, während die zur

Entladestelle liegende Räderreihe auf dem Zufahrtweg rollt. Die Ausfahrt des

entladenen Fahrzeuges erfolgt über die Ausfahrtrampe 6, welche nach unten in

Längsrichtung geneigt ist und ebenfalls auch an die Bühne 1 grenzt (vgl. D1, Abs.

[0007] bis [0009]). Die Ausfahrtrampe 6 wird ebenfalls mit der Räderreihe, die von

der Entladestelle wegweist, befahren.

Zwar ist in der D1 eine in Fahrt- oder Längsrichtung nach unten geneigte

Ausfahrtrampe gezeigt, jedoch fehlt eine in Längsrichtung nach unten geneigte

Einfahrtrampe.

(2) Eine weitere Vorrichtung, mit der das Entladen von Schüttgut aus Fahrzeugen

durchführbar ist, zeigt auch die D2. Um die Konstruktion zum Seitenentladen von

Fahrzeugen zu vereinfachen, ist die Rampe 1 in Fahrtrichtung bzw. Längsrichtung

nach unten und die Rampe 2 nach oben geneigt. Beide Rampen 1, 2 grenzen unten

an die auf einem tieferen Niveau angeordnete unbewegliche horizontale Bühne 3

an. Um zur Entladestelle zu gelangen, rollt die Räderreihe des beladenen

Fahrzeugs 4, die näher zur Entladestelle gelegen ist, zuerst die Rampe 1 hinunter,

während die andere Räderreihe auf dem Niveau des Zufahrtweges weiterrollt. Dabei

wird das beladene Fahrzeug auf den das Ausladen notwendigen Winkel geneigt.

Nach dem Entladen fährt das geneigte Fahrzeug in Fahrtrichtung mit der

Räderseite, die näher zur Entladestelle gelegen ist, die Rampe 2 hinauf, während

die andere Räderseite weiter auf dem Niveau des Zufahrtweges rollt (vgl. D2, Abs.

[0003] bis [0008], Patentanspruch 1).

Die Figuren 1 und 2 der D2 zeigen die Vorrichtung in Längsschnitt und im

Querschnitt mit dem geneigten Fahrzeug.

Aus der Figur 1 der D2 geht zwar eine in Fahrtrichtung nach unten geneigte

Einfahrrampe 1 hervor, jedoch ist keine Ausfahrtrampe 2 gezeigt, die in

Fahrtrichtung nach unten geneigt ist.

(3) Eine weitere Vorrichtung, mit der das Seitenentladen von Schüttgut aus

Fahrzeugen durchführbar ist, zeigt schließlich die D3 mit ihren Figuren 1 bis 3. Die

Vorrichtung besteht aus einer länglichen Plattform 1, die auf einem höheren Niveau

als der Zufahrtweg 5 angeordnet ist und über die Stangen der Hydraulikzylinder 2

und 3 zur Höhenverstellung vertikal verfahrbar ist. Zur Einfahrt in die Vorrichtung

fährt das beladene Fahrzeug 4 mit einer Räderreihe über die nach oben in

Längsrichtung bzw. Fahrtrichtung geneigte und an die Bühne angrenzende

Einfahrtrampe 6 auf die Plattform 1 während die zur Entladestelle liegende

Räderreihe auf dem Zufahrtweg 5 weiterrollt. Um das Fahrzeug 4 zum Entladen auf

den nötigen Winkel zu neigen, bewegen sich die Hydraulikzylinder 2 und 3 mit der

Plattform von der in Figur 2 gezeigten ersten Position nach oben in eine zweite

Position (Figur 3). Nach dem Entladen wird die Plattform 1 in die erste Position

gesenkt und das Fahrzeug 4 verlässt über die Ausfahrtrampe 7 die Vorrichtung (vgl.

D3, Abs. [0006] bis [0009]).

Zwar ist in der D3 eine in Fahrt- oder Längsrichtung nach unten geneigte

Ausfahrtrampe 7 gezeigt, jedoch fehlt – wie in der D1 - eine in Längsrichtung nach

unten geneigte Einfahrtrampe.

cc) Es ist auch entgegen den Ausführungen der Patentabteilung nicht erkennbar,

dass der Fachmann eine Veranlassung haben könnte, eine Vorrichtung zum

Seitenentladen entsprechend der D1 mit einer eine Vorrichtung zum Seitenentladen

entsprechend der D2 zu kombinieren. Die D1 (auch die D3) verfolgt das Konzept,

mit einer Bühne, die in Bezug auf die Entladestelle auf einem höheren Niveau liegt,

ein Seitenentladen von Fahrzeugen

in den auf einem niedrigen Niveau

angeordneten Aufnahmebunker zu erzielen. Die D1 nutzt hierfür zwar auch eine

Einfahrtrampe, diese ist jedoch in Längsrichtung bzw. Fahrtrichtung nach oben

geneigt. Das beladene Fahrzeug muss über die Einfahrtrampe nach oben auf das

höher gelegene Niveau der Bühne fahren, was nachteilig den Energieverbrauch des

Fahrzeugs erhöht.

Die D2 wiederum weist eine Entladestelle auf einem unterhalb des Zufahrtweges

liegenden Niveau auf. Während über das Einfahren nach unten mit dem beladenen

Fahrzeug Energie eingespart wird, muss das entladene Fahrzeug über die

Ausfahrtrampe 2 nach oben auf ein höher gelegenes Niveau fahren, was nachteilig

den Energieverbrauch des Fahrzeugs erhöht.

Beide Vorrichtungen erreichen das Ziel folglich auf unterschiedlichen Wegen, wobei

sich Zufahrtsweg und Ausfahrt immer auf dem gleichen Höhenniveau befinden. Für

den Fachmann besteht daher kein Anlass, diese Wege zu verlassen und für den

Zufahrtsweg und die Ausfahrt unterschiedliche Höhenniveaus vorzusehen und

anschließend einzelne Vorrichtungsmerkmale der aus den Druckschriften D1 und

D2 bekannten Vorrichtungen zu übernehmen und miteinander zu kombinieren.

4. Die Verfahrenskostenhilfe soll den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutz nicht

selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Ohne vor diesem Hintergrund

der weiteren Ermittlung des Standes der Technik und der weiteren Prüfung der

Prüfungsstelle vorgreifen zu wollen, wäre unter Zugrundelegung des bisher

ermittelten Standes der Technik mit den Druckschriften D1 bis D3 ein möglicher

Patentanspruch wie folgt denkbar (die Anpassungen gegenüber dem ursprünglich

eingereichten Patentanspruch sind unterstrichen bzw. durchgestrichen):

[O1] Einrichtung zum Entladen von Schüttgut aus Fahrzeugen mit einer geneigten

Einfahrtrampe und mit einer geneigten Ausfahrtrampe,

[O2] wobei alle Flächen, durch welche die Rädern des Fahrzeugs rollen, im

Querschnitt horizontale sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

[K1]

beide und die Einfahrtrampe und die Ausfahrtrampe in Fahrtrichtung jeweils

nach unten geneigt sind, so dass sie parallel zueinander angeordnet sind,

[K2] wobei die Einfahrtrampe nur für die Bewegung der Reihe der Räder des

Fahrzeugs dient, die seitens der Entladung liegen, und die Ausfahrtrampe

nur für die Bewegung der Reihe der Räder dient, die mit entgegengesetzt die

Seiten des Fahrzeugs liegen,

[K3]

dabei und wobei die Einfahrtrampe und die Ausfahrtrampe grenzen unten an

die horizontale Oberfläche angrenzen.

Dabei ist in Merkmal [K1] klar gekennzeichnet, dass die Neigung der Ein- und

Ausfahrtrampe in Fahrtrichtung jeweils nach unten geneigt ist.

5. Die Entscheidung ergeht gemäß § 136 Satz 1 PatG i.V.m. § 127 ZPO ohne

mündliche Verhandlung und ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 HS 2 PatG).

Rothe

Berner

Maierbacher

Schenk