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BPatG Beschluss vom 16.07.2024 – 12 W (pat) 51/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:160724B12Wpat51.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 51/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 12. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16.07.2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der
Richterin Berner, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dipl.-
Ing. Univ. Schenk
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. September 2023 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2024:160724B12Wpat51.23.0
2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe
für das
Erteilungsverfahren
unter
Einbeziehung
der
im
Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren bewilligt.
G r ü n d e
I .
Der Antragsteller hat für seine am 19. Juli 2023 eingegangene Patentanmeldung
mit der Bezeichnung
„…“,
mit der gleichzeitig ein Prüfungsantrag verbunden war, mit ebenfalls am 19. Juli
2023 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenem Schreiben
vom 20. Juli 2023 Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Die Patentabteilung 22 des DPMA hat den Antrag auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren
fälligen Jahresgebühren durch Beschluss am 27. September 2023 mit der
Begründung zurückgewiesen, eine Aussicht auf Patenterteilung liege nicht vor.
Neben den vom Anmelder genannten Druckschriften
D1
D2
DE 10 2020 000 054 A1 und
DE 10 2019 006 922 A1
hat das DPMA noch die
D3
DE 10 2019 009 005 A1
ermittelt.
Zur Begründung
führt die Patentabteilung aus, der Gegenstand der
Patentanmeldung
sei
für
den zuständigen Fachmann, einen Dipl.-Ing.
Maschinenbau (FH) mit speziellen Fachkenntnissen und Berufserfahrung auf dem
Gebiet der allgemeinen Fördertechnik und der Entladetechnik von Fahrzeugen,
durch eine Kombination der D1 mit der D2 nahegelegt. Zur D3 hat sich die
Patentabteilung nicht geäußert.
Gegen den am 2. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit
Schreiben vom 18. Oktober 2023, im DPMA eingegangen am 25. Oktober 2023,
Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass in jeder der in den Druckschriften D1
bis D3 genannten Einrichtungen eine Rampe nach unten und eine zweite nach oben
gezeigt werde und sich dabei alle Rampen an die Bühne anschließen würden.
Außerdem rolle nur eine Reihe der Fahrzeugräder durch die Rampen. In seiner
Erfindung gebe es nach oben keine geneigten Rampen. Die Einfahrtrampe und die
Ausfahrtrampe seien nur nach unten geneigt und grenzten unten an den
Ausfahrtweg. Jede Räderreihe rolle durch ihre eigene Rampe. Eine ähnliche
Konstruktion sei aus dem Stand der Technik nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des DPMA vom 27.
September 2023 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe
für das Erteilungsverfahren unter Einbeziehung der im
Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zu bewilligen.
Der vorliegende – einzige – Patentanspruch lautet mit hinzugefügter Gliederung, die
von der Patentabteilung übernommen wurde:
[O1] Einrichtung zum Entladen von Schüttgut aus Fahrzeugen mit einer geneigten
Einfahrtrampe und mit einer geneigten Ausfahrtrampe,
[O2] wobei alle Flächen, durch welche die Rädern des Fahrzeugs rollen, im
Querschnitt horizontale sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
[K1]
beide und die Einfahrtrampe und die Ausfahrtrampe nach unten geneigt sind,
[K2] wobei die Einfahrtrampe nur für die Bewegung der Reihe der Räder des
Fahrzeugs dient, die seitens der Entladung liegen, und die Ausfahrtrampe
nur für die Bewegung der Reihe der Räder dient, die mit entgegengesetzt die
Seiten des Fahrzeugs liegen,
[K3]
dabei und die Einfahrtrampe und die Ausfahrtrampe grenzen unten an die
horizontale Oberfläche an.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die (gebührenfreie) Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt
zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren unter Einbeziehung der im
Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren.
1. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG erhält ein Anmelder im Verfahren zur Erteilung
eines Patents auf Antrag unter entsprechender Anwendung des § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht,
er die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
und wenn seine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers für die
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe liegen vor, da er Leistungen der Grundsicherung nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht und daher die
Kosten für das Erteilungsverfahren nicht aufbringen kann. Anhaltspunkte für eine
mutwillige Rechtsverfolgung liegen nicht vor.
3. Die weitere Bewilligungsvoraussetzung einer hinreichenden Aussicht auf
Patenterteilung ist ebenfalls gegeben.
a) Die Beurteilung hat in einem summarischen Verfahren zu erfolgen. Maßgebend
ist, ob die Gesamtschau der Tatsachen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für
einen Erfolg ergibt. Dabei genügt, dass die eingereichten Unterlagen so viele
technische Merkmale einer möglichen Erfindung enthalten, dass die Ermittlung
eines schutzfähigen Gegenstands nicht ausgeschlossen erscheint. Erscheint der
Anmeldegegenstand aufgrund seines Vergleichs mit dem Stand der Technik im
Rahmen der hierbei anzustellenden Prognose als jedenfalls möglicherweise
patentfähig, ist Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (vgl. Busse/Keukenschrijver
PatG, 11. Aufl. 2022, § 130 Rn. 43).
b) Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe kann der Anmeldegegenstand in seiner
Gesamtheit durch den derzeit vorliegenden Stand der Technik in Form der
Druckschriften D1 bis D3 weder als neuheitsschädlich vorweggenommen, noch als
dem Fachmann nahegelegt angesehen werden. Insgesamt ist damit eine
hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht auszuschließen.
Die Anmeldung betrifft eine Einrichtung zum Entladen von Schüttgut aus
Fahrzeugen.
aa) Zum wesentlichen Verständnis der Merkmale [O1] und [K1] ist, wie im
Längsschnitt der Figur 1 gezeigt, die Einfahrtrampe und Ausfahrtrampe jeweils in
Fahrtrichtung nach unten geneigt.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen einem Längsschnitt bzw.
einen Querschnitt der Vorrichtung, die aus einer Einfahrtsrampe 1, einer
Ausfahrtrampe 2, einer horizontalen Oberfläche 3, einem Aufnahmebunker 6 und
einem Zufahrweg 5 besteht, wobei der Zufahrweg 5 (blau markiert) auf einem
höheren Niveau angeordnet ist als die horizontale Oberfläche 3 (grün markiert).
Aus der Beschreibung mit den Figuren 1 und 2 ergibt sich
folgendes
Entladeverfahren:
Das beladene Fahrzeug 4 fährt zuerst auf dem Zufahrtweg 5 über die in
Fahrtrichtung bzw. Längsrichtung nach unten geneigte Einfahrtrampe 1 in die
Einrichtung zur Entladestelle auf die horizontale Oberfläche 3. Dabei rollt die Reihe
der Räder des Fahrzeugs, die näher zur Entladestelle 6 gelegen sind, über die
Einfahrtsrampe 1 auf die horizontale Oberfläche 3, während die Reihe der Räder
auf dem Zufahrtweg 5 weiterrollt, der auf einem höheren Niveau liegt. Das bewirkt,
dass das Fahrzeug 4 bereits in geneigter Lage zur Entladestelle fährt (siehe Figur
2).
Zum Entladen des Schüttguts in den Aufnahmebunker 6 ist das Fahrzeug 4 bereits
auf den notwendigen Winkel geneigt (siehe Figur 2). Hierzu stehen die Räder des
Fahrzeugs jeweils auf horizontalen Flächen (horizontale Oberfläche 3 sowie
Zufahrtweg 5).
Nachdem der Entladevorgang abgeschlossen ist, fährt das entladene Fahrzeug 4
weiter in Fahrtrichtung über die in Fahrtrichtung nach unten geneigte Ausfahrtrampe
2 aus der Einrichtung hinaus. Die untere Reihe der Räder bleibt dabei auf der
horizontalen Oberfläche 3, während die obere Reihe der Räder den Zufahrtweg 5
verlässt und über die geneigte Ausfahrtrampe 2 nach unten auf die horizontale
Oberfläche 3 fährt, so dass das Fahrzeug 4 nach Verlassen der Einrichtung mit allen
Rädern auf der Ebene der horizontalen Oberfläche 3 fährt.
Der sich durch das Einfahren des beladenen Fahrzeugs über eine in Fahrtrichtung
nach unten geneigte Einfahrtrampe und das Ausfahren des entladenen Fahrzeugs
über eine in Fahrtrichtung nach unten geneigte Ausfahrtrampe ergebende Vorteil ist
die Verringerung des Energieverbrauchs des Fahrzeugs und somit auch der
Ausstoß an Schadstoffemissionen (vgl. ursprüngliche Beschreibungsseite 2 vom
19. Juli 2023).
bb) Keine der Druckschriften DE 10 2020 000 054 A1 (D1), DE 10 2019 006 922 A1
(D2) oder DE 10 2019 009 005 A1 (D3) nehmen den Gegenstand der
Patentanmeldung neuheitsschädlich vorweg.
(1) Wie die Patentabteilung im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, zeigt
auch die D1 eine gattungsgleiche Vorrichtung, mit der das Entladen von Schüttgut
aus Fahrzeugen durchführbar ist. Die dort beschriebene als „Vorrichtung zum
Seitenentladen von Fahrzeugen“ bezeichnete Vorrichtung soll zum Seitenentladen
des Fahrzeugs so gestaltet sein, dass das Fahrzeug den Entladevorgang in den
Aufnahmebunker 7, dessen Gitter auf dem Niveau des Zufahrwegs 3 liegt,
durchführen kann (vgl. D1, Abs. [0004]). Die Figuren 1 und 2 der D1 zeigen die
bekannte Vorrichtung im Längsschnitt und während des Entladens.
Die Vorrichtung zum Seitenentladen von Fahrzeugen besteht aus einer
unbeweglichen horizontale Bühne 1, die auf einem höheren Niveau als der
Zufahrtweg 3 angeordnet ist. Um zum Entladen auf die Bühne 1 und in eine geneigte
Stellung zu gelangen, muss das beladene Fahrzeug 4 mit der Räderreihe, die von
der Entladestelle wegweist, über die nach oben in Längsrichtung bzw. Fahrtrichtung
geneigte und an die Bühne angrenzende Einfahrtrampe 5 fahren, während die zur
Entladestelle liegende Räderreihe auf dem Zufahrtweg rollt. Die Ausfahrt des
entladenen Fahrzeuges erfolgt über die Ausfahrtrampe 6, welche nach unten in
Längsrichtung geneigt ist und ebenfalls auch an die Bühne 1 grenzt (vgl. D1, Abs.
[0007] bis [0009]). Die Ausfahrtrampe 6 wird ebenfalls mit der Räderreihe, die von
der Entladestelle wegweist, befahren.
Zwar ist in der D1 eine in Fahrt- oder Längsrichtung nach unten geneigte
Ausfahrtrampe gezeigt, jedoch fehlt eine in Längsrichtung nach unten geneigte
Einfahrtrampe.
(2) Eine weitere Vorrichtung, mit der das Entladen von Schüttgut aus Fahrzeugen
durchführbar ist, zeigt auch die D2. Um die Konstruktion zum Seitenentladen von
Fahrzeugen zu vereinfachen, ist die Rampe 1 in Fahrtrichtung bzw. Längsrichtung
nach unten und die Rampe 2 nach oben geneigt. Beide Rampen 1, 2 grenzen unten
an die auf einem tieferen Niveau angeordnete unbewegliche horizontale Bühne 3
an. Um zur Entladestelle zu gelangen, rollt die Räderreihe des beladenen
Fahrzeugs 4, die näher zur Entladestelle gelegen ist, zuerst die Rampe 1 hinunter,
während die andere Räderreihe auf dem Niveau des Zufahrtweges weiterrollt. Dabei
wird das beladene Fahrzeug auf den das Ausladen notwendigen Winkel geneigt.
Nach dem Entladen fährt das geneigte Fahrzeug in Fahrtrichtung mit der
Räderseite, die näher zur Entladestelle gelegen ist, die Rampe 2 hinauf, während
die andere Räderseite weiter auf dem Niveau des Zufahrtweges rollt (vgl. D2, Abs.
[0003] bis [0008], Patentanspruch 1).
Die Figuren 1 und 2 der D2 zeigen die Vorrichtung in Längsschnitt und im
Querschnitt mit dem geneigten Fahrzeug.
Aus der Figur 1 der D2 geht zwar eine in Fahrtrichtung nach unten geneigte
Einfahrrampe 1 hervor, jedoch ist keine Ausfahrtrampe 2 gezeigt, die in
Fahrtrichtung nach unten geneigt ist.
(3) Eine weitere Vorrichtung, mit der das Seitenentladen von Schüttgut aus
Fahrzeugen durchführbar ist, zeigt schließlich die D3 mit ihren Figuren 1 bis 3. Die
Vorrichtung besteht aus einer länglichen Plattform 1, die auf einem höheren Niveau
als der Zufahrtweg 5 angeordnet ist und über die Stangen der Hydraulikzylinder 2
und 3 zur Höhenverstellung vertikal verfahrbar ist. Zur Einfahrt in die Vorrichtung
fährt das beladene Fahrzeug 4 mit einer Räderreihe über die nach oben in
Längsrichtung bzw. Fahrtrichtung geneigte und an die Bühne angrenzende
Einfahrtrampe 6 auf die Plattform 1 während die zur Entladestelle liegende
Räderreihe auf dem Zufahrtweg 5 weiterrollt. Um das Fahrzeug 4 zum Entladen auf
den nötigen Winkel zu neigen, bewegen sich die Hydraulikzylinder 2 und 3 mit der
Plattform von der in Figur 2 gezeigten ersten Position nach oben in eine zweite
Position (Figur 3). Nach dem Entladen wird die Plattform 1 in die erste Position
gesenkt und das Fahrzeug 4 verlässt über die Ausfahrtrampe 7 die Vorrichtung (vgl.
D3, Abs. [0006] bis [0009]).
Zwar ist in der D3 eine in Fahrt- oder Längsrichtung nach unten geneigte
Ausfahrtrampe 7 gezeigt, jedoch fehlt – wie in der D1 - eine in Längsrichtung nach
unten geneigte Einfahrtrampe.
cc) Es ist auch entgegen den Ausführungen der Patentabteilung nicht erkennbar,
dass der Fachmann eine Veranlassung haben könnte, eine Vorrichtung zum
Seitenentladen entsprechend der D1 mit einer eine Vorrichtung zum Seitenentladen
entsprechend der D2 zu kombinieren. Die D1 (auch die D3) verfolgt das Konzept,
mit einer Bühne, die in Bezug auf die Entladestelle auf einem höheren Niveau liegt,
ein Seitenentladen von Fahrzeugen
in den auf einem niedrigen Niveau
angeordneten Aufnahmebunker zu erzielen. Die D1 nutzt hierfür zwar auch eine
Einfahrtrampe, diese ist jedoch in Längsrichtung bzw. Fahrtrichtung nach oben
geneigt. Das beladene Fahrzeug muss über die Einfahrtrampe nach oben auf das
höher gelegene Niveau der Bühne fahren, was nachteilig den Energieverbrauch des
Fahrzeugs erhöht.
Die D2 wiederum weist eine Entladestelle auf einem unterhalb des Zufahrtweges
liegenden Niveau auf. Während über das Einfahren nach unten mit dem beladenen
Fahrzeug Energie eingespart wird, muss das entladene Fahrzeug über die
Ausfahrtrampe 2 nach oben auf ein höher gelegenes Niveau fahren, was nachteilig
den Energieverbrauch des Fahrzeugs erhöht.
Beide Vorrichtungen erreichen das Ziel folglich auf unterschiedlichen Wegen, wobei
sich Zufahrtsweg und Ausfahrt immer auf dem gleichen Höhenniveau befinden. Für
den Fachmann besteht daher kein Anlass, diese Wege zu verlassen und für den
Zufahrtsweg und die Ausfahrt unterschiedliche Höhenniveaus vorzusehen und
anschließend einzelne Vorrichtungsmerkmale der aus den Druckschriften D1 und
D2 bekannten Vorrichtungen zu übernehmen und miteinander zu kombinieren.
4. Die Verfahrenskostenhilfe soll den rechtsstaatlich gebotenen Rechtsschutz nicht
selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Ohne vor diesem Hintergrund
der weiteren Ermittlung des Standes der Technik und der weiteren Prüfung der
Prüfungsstelle vorgreifen zu wollen, wäre unter Zugrundelegung des bisher
ermittelten Standes der Technik mit den Druckschriften D1 bis D3 ein möglicher
Patentanspruch wie folgt denkbar (die Anpassungen gegenüber dem ursprünglich
eingereichten Patentanspruch sind unterstrichen bzw. durchgestrichen):
[O1] Einrichtung zum Entladen von Schüttgut aus Fahrzeugen mit einer geneigten
Einfahrtrampe und mit einer geneigten Ausfahrtrampe,
[O2] wobei alle Flächen, durch welche die Rädern des Fahrzeugs rollen, im
Querschnitt horizontale sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
[K1]
beide und die Einfahrtrampe und die Ausfahrtrampe in Fahrtrichtung jeweils
nach unten geneigt sind, so dass sie parallel zueinander angeordnet sind,
[K2] wobei die Einfahrtrampe nur für die Bewegung der Reihe der Räder des
Fahrzeugs dient, die seitens der Entladung liegen, und die Ausfahrtrampe
nur für die Bewegung der Reihe der Räder dient, die mit entgegengesetzt die
Seiten des Fahrzeugs liegen,
[K3]
dabei und wobei die Einfahrtrampe und die Ausfahrtrampe grenzen unten an
die horizontale Oberfläche angrenzen.
Dabei ist in Merkmal [K1] klar gekennzeichnet, dass die Neigung der Ein- und
Ausfahrtrampe in Fahrtrichtung jeweils nach unten geneigt ist.
5. Die Entscheidung ergeht gemäß § 136 Satz 1 PatG i.V.m. § 127 ZPO ohne
mündliche Verhandlung und ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 HS 2 PatG).
Rothe
Berner
Maierbacher
Schenk