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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 29.07.2024 – 29 W (pat) 37/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290724B29Wpat37.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 37/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 106 169

(hier: Berichtigungsbeschluss)

ECLI:DE:BPatG:2024:290724B29Wpat37.20.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

17. Januar 2024 ergangenen Beschlusses wird in Ziffer 1 dahingehend berichtigt, dass die Registernummer der Unionsmarke,

aus der Widerspruch erhoben wurde, nicht 009 120 684, sondern 009 149 931 lauten muss.

G r ü n d e

Der Tenor der Senatsentscheidung ist antragsgemäß zu berichtigen.

Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und

sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch den Senat berichtigt werden. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Meiser in Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 80 Rn. 2 ff). Von einer „offenbaren

Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem

Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht.

Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht

einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss darüber

hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den mit ihr

in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen klar erkennbar. Eine offenbare Unrichtigkeit kann daher dann vorliegen, wenn der Tenor

und die Begründung des Beschlusses nicht übereinstimmen.

So liegt der Fall hier.

Die in Ziffer 1. für die Unionswiderspruchsmarke genannte Registernummer ist

falsch. Es handelt sich dabei weder um die Registernummer einer der im Verfahren

genannten Widerspruchsmarken noch um die der angegriffenen Marke. Aus den

Entscheidungsgründen lässt sich eindeutig entnehmen, dass die angegriffene

Marke vielmehr aufgrund der Widerspruchsmarke zu 1 UM 009 149 931 „NIL“ teilweise gelöscht werden sollte. Da somit der Tenor offensichtlich unrichtig war, war

der Beschluss entsprechend zu berichtigen.

Mittenberger-Huber

Akintche

Posselt