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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 29.07.2024 – 29 W (pat) 37/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:290724B29Wpat37.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 37/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2015 106 169
(hier: Berichtigungsbeschluss)
ECLI:DE:BPatG:2024:290724B29Wpat37.20.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Akintche und den Richter Posselt
beschlossen:
Der Tenor des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
17. Januar 2024 ergangenen Beschlusses wird in Ziffer 1 dahingehend berichtigt, dass die Registernummer der Unionsmarke,
aus der Widerspruch erhoben wurde, nicht 009 120 684, sondern 009 149 931 lauten muss.
G r ü n d e
Der Tenor der Senatsentscheidung ist antragsgemäß zu berichtigen.
Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und
sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch den Senat berichtigt werden. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Meiser in Ströbele/ Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 80 Rn. 2 ff). Von einer „offenbaren
Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem
Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht.
Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht
einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss darüber
hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den mit ihr
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen klar erkennbar. Eine offenbare Unrichtigkeit kann daher dann vorliegen, wenn der Tenor
und die Begründung des Beschlusses nicht übereinstimmen.
So liegt der Fall hier.
Die in Ziffer 1. für die Unionswiderspruchsmarke genannte Registernummer ist
falsch. Es handelt sich dabei weder um die Registernummer einer der im Verfahren
genannten Widerspruchsmarken noch um die der angegriffenen Marke. Aus den
Entscheidungsgründen lässt sich eindeutig entnehmen, dass die angegriffene
Marke vielmehr aufgrund der Widerspruchsmarke zu 1 UM 009 149 931 „NIL“ teilweise gelöscht werden sollte. Da somit der Tenor offensichtlich unrichtig war, war
der Beschluss entsprechend zu berichtigen.
Mittenberger-Huber
Akintche
Posselt