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BPatG Beschluss vom 02.09.2024 – 30 W (pat) 54/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:020924B30Wpat54.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 54/22 _______________________

(Aktenzeichen)

an Verkündungs Statt

zugestellt am

02.09.2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die geografische Angabe 305 99 009.8

„Hessischer Apfelwein“

ECLI:DE:BPatG:2024:020924B30Wpat54.22.0

hat

der

30. Senat

(Marken-

und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2024 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr.

Weitzel und des Richters Merzbach

beschlossen:

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der

Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. August 2022 insoweit aufgehoben, als die mit dem Schriftsatz des

Antragstellers vom 15. März 2021 beantragten Änderungen 2 bis 5,

7 bis 10 und 16 der Produktspezifikation zurückgewiesen worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zur Prüfung und Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Antragsteller hat am 21. April 2005 beim Deutschen Patent-und Markenamt

für das Erzeugnis „Sonstige Getränke“ für die Bezeichnung

„Hessischer Apfelwein“

einen Antrag auf Eintragung als geografische Angabe in das Register der

geschützten

geografischen

Angaben

und

der

geschützten

Ursprungsbezeichnungen eingereicht, das von der Europäischen Kommission

geführt wird.

Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Spezifikation eingereicht, auf die Bezug

genommen wird. Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und

Markenamtes hat nach § 130 Abs. 3 MarkenG Stellungnahmen sachkundiger und

interessierter Stellen eingeholt.

In der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum

und Verbraucherschutz vom 25. August 2005 wurde damals ausgeführt: „Die

Angaben der Spezifikation geben die sachlichen, örtlichen und historischen

Gegebenheiten treffend wieder.“, „Die besondere Qualität bezieht sich auf die

Verwendung

von

vorzugsweise

hessischen

Kelteräpfeln

aus

den

Streuobstgebieten.“. Der

Verband

der

deutschen

Fruchtweinu.

Fruchtschaumwein-Industrie e.V. führte mit Schreiben vom 31. August 2005 aus,

die besondere Typik des hessischen Apfelweines, die diesen von anderen

Apfelweinen aus nicht hessischer Produktion unterscheide, hänge „in erster Linie

zusammen mit der Auswahl der Rohware (zu kelternde Äpfel) und der eingesetzten

Produktionstechnik“. Der typische, als herb zu charakterisierende Geschmack des

Hessischen Apfelweins finde „seine Begründung in der Verwendung der vielfältigen

in Hessen anzutreffenden Apfelsorten von heimischen Streuobstwiesen“.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13. Juli 2005 zum Herstellungsverfahren

mitgeteilt, dass „die Rohware zum überwiegenden Teil auf Grund der gewachsenen

Strukturen der hessischen Apfelweinkeltereien und des damit verbundenen

Lohnmostgeschäftes generell aus der unmittelbaren Umgebung der jeweiligen

Kelterei verarbeitet wird und somit zum größten Teil aus Hessen stammt“.

Der Eingabe des Antragstellers vom 23. Januar 2006 war eine Stellungnahme der

Kelterei X … vom 9. Januar 2006 beigefügt, wo es heißt: „Hessischer Apfelwein

zeichnet sich durch seinen typisch herben Geschmack durch die Verwendung von

Obst aus hessischem Anbau und durch das in Hessen übliche Produktionsverfahren

aus. Hessischer Apfelwein unterscheidet sich damit deutlich von Apfelweinen aus

anderen Regionen (z.B. von süßem Sächsischem Apfelwein

mit 8 % Alkohol oder von Most aus Baden-Württemberg, Cider aus England, Cidre

aus der Normandie oder Sidra aus Spanien).“

Mit Schriftsatz vom 3. März 2006 hat der Antragsteller eine überarbeitete

Spezifikation eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag (in

der Fassung vom 3. März 2006) im Markenblatt vom 13. April 2006 (S. 6296)

veröffentlicht. Es ist kein Einspruch eingelegt worden.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat die Markenabteilung festgestellt, dass der

Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Hessischer Apfelwein“ mit der

Spezifikation in der Fassung vom 3. März 2006 den Voraussetzungen der

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (Vorgängerreglung der VO [EU] Nr. 1151/2012 und

der vorliegend anwendbaren VO [EU] 2024/1143) und den zu ihrer Durchführung

erlassenen Vorschriften entspricht.

Im Amtsblatt C 41/13 vom 18. Februar 2010 ist das „Einzige Dokument“ zur g.g.A.

„Hessischer Apfelwein“ nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006

veröffentlicht worden. Auf die Fassung wird wegen ihrer Einzelheiten Bezug

genommen. Da kein Einspruch eingelegt worden ist, ist die Bezeichnung

„Hessischer Apfelwein g.g.A.“ mit Verordnung (EU) Nr. 976/2010 der Kommission

vom 29. Oktober 2010 in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen

und der geschützten geografischen Angaben eingetragen worden.

Im Markenblatt vom 19. Dezember 2014 (S. 27116) ist eine aktualisierte „Fassung

der Produktspezifikation, die der Eintragung zugrunde liegt“ veröffentlicht worden.

Hierauf wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Änderung

der Produktspezifikation gestellt. Eine

„grundlegende Überarbeitung“ der

Produktspezifikation sei erforderlich geworden, weil es

im Rahmen des

Kontrollverfahrens zu Unklarheiten gekommen sei. In der neuen Spezifikation

werde genauer beschrieben und teils auch richtiggestellt, wie der Hessische

Apfelwein traditionell von den Betrieben erzeugt werde. So sei beispielsweise die

geografische Bindung keine Tradition in Hessen – zumindest nicht bei den großen

Herstellern. Soweit die Aufsichtsbehörde der ursprünglichen Spezifikation

entnehme, die Äpfel müssten zumindest überwiegend aus Hessen stammen, sei

deshalb eine Richtigstellung erforderlich. Das gelte auch im Hinblick auf die

Auffassung der Lebensmittelbehörden, wonach die Spezifikation beim Hessischen

Apfelwein eine besondere Qualität gegenüber vergleichbaren Produkten fordere.

Der Hessische Apfelwein unterscheide sich von anderen Apfelweinen nämlich

dadurch, dass ihm von den Verbrauchern eine besondere Wertschätzung

entgegengebracht werde. Worauf diese Wertschätzung beruhe, könne die

unterschiedlichsten Gründe haben. Die Eintragung einer g.g.A. setze jedenfalls

nicht voraus, dass sich das Produkt qualitativ von vergleichbaren Produkten

abhebe. Außerdem setzten die größeren Betriebe zur Gewinnung des Apfelweins

traditionell überwiegend Apfelsaftkonzentrat ein (Anlage 9/1: Erklärung des

ehemaligen Kellermeisters der Kelterei Höhl, Anlage 9/2: Bestätigung der Kelterei

Possmann, Anlage 9/4: Bestätigung der Kelterei Heil). Auch Zucker werde

traditionell in gewissem Umfang bei der Vergärung zugesetzt, vor allem wenn die

Äpfel jahrgangsbedingt über zu wenig Zucker verfügten und damit der Apfelwein

nicht genügend Alkohol aufweise, um verkehrsfähig zu sein.

Die ursprünglich 56 Änderungen betreffen die Rubriken „b) Beschreibung“, „e)

Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“ sowie

„f) Zusammenhang mit dem

geografischen Gebiet“.

Die Markenabteilung hat zur Prüfung des Änderungsantrags Stellungnahmen

sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt. Das Regierungspräsidium

Gießen schreibt in seiner Stellungnahme vom 13. April 2016 u.a.: „Bei dem Antrag

auf Spezifikationsänderung wurden die Vorgaben der ‚Leitsätze für weinähnliche

und schaumweinähnliche Getränke‘ zugrunde gelegt. Damit sind einige mit der

gültigen

Spezifikation

einhergehende

Einschränkungen

bei

der

Apfelweinherstellung entfallen. Die Vorgaben für den Hessischen Apfelwein

unterscheiden sich damit nicht mehr von den allgemein für die Apfelweinherstellung

gültigen Vorgaben, da die Besonderheiten, wie z.B. die vollständige Vergärung,

oder das Verbot des Zucker- oder Wasserzusatzes aufgehoben werden sollen.“

Zur „Sortenvielfalt“ wird ausgeführt: „Aus hiesiger Sicht war die Bedeutung der

Sortenvielfalt in der bisherigen Spezifikation zutreffend beschrieben. Der hessische

Apfelwein wird auch nach wie vor von mehreren Keltereien unter Verwendung

verschiedener Streuobstorten erzeugt. Änderungen

im Hinblick auf eine

Verringerung der Sortenvielfalt bis zur Monosortenerzeugung werden den

Geschmack des Endprodukts verändern.“

Zu „Hoher Säuregehalt“ heißt es: „Kennzeichen des Hessischen Apfelweins im

Vergleich zu andern Apfelweinen oder z.B. Cidre ist sein herber Geschmack, der

nur durch einen relativ hohen Säuregehalt ermöglicht wird. Der Qualitätsparameter

„Säuregehalt von mindestens 6 g/Liter“ spiegelt dies wieder. Die fünf Keltereinen,

die derzeit Hessischen Apfelwein g.g.A. produzieren, halten diesen Wert in der

Regel auch ein.“

Der Verband der deutschen Fruchtwein- und Fruchtschaumwein-Industrie e.V. führt

unter dem 11. April 2016 u.a. aus: Die Verwendung von Äpfeln „vorzugsweise von

Streuobstwiesen“ sei stets ein hehres Ziel gewesen. Es sei aber nicht

durchzuhalten, weil Streuobstwiesen seit 30 Jahren immer weniger würden.

Das habe zur Folge, dass die hessischen Keltereien ihren Bedarf an Äpfeln nicht

ausreichend aus (hessischen) Streuobstwiesen decken könnten. Zur „Sortenvielfalt“

heißt es, dass diese in der Regel wichtig sei, „um das gewünschte und typische

Säurespektrum zu erhalten“.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Änderung der

Spezifikation (in der Fassung vom 10. März 2015) gemäß Art. 53 der Verordnung

(EU) Nr. 1151/2012 im Markenblatt vom 16. Februar 2018 (Heft 07, Teil 7a-bb)

veröffentlicht. Es ist kein Einspruch eingelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat der Antragsteller den Änderungsantrag

nochmals neu

formuliert. Die Unterschiede zum bisher vorliegenden

Änderungsantrag seien „zwar minimal“, durch die Neuformulierung werde die

Spezifikation aber gestrafft. Nunmehr werden die Neuformulierungen als

Änderungen 1 - 16 behandelt. Auf diese auch dem angefochtenen Beschluss

zugrunde liegende Fassung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 11. August 2022 hat die Markenabteilung 3.2 des Deutschen

Patent- und Markenamtes den Antrag auf Änderung der Spezifikation

zurückgewiesen, weil er nicht die Anforderungen von Art. 53 Abs. 1 der Verordnung

(EU) Nr. 1151/2012 erfülle. Die Spezifikation sehe sehr weitreichende Änderungen

vor. Hierbei seien insbesondere die Aspekte „Sortenvielfalt“, „Herkunft der Äpfel aus

Hessen/von Streuobstwiesen“, „Herstellungsverfahren“ hervorzuheben.

In der bisherigen Spezifikation sei die Sortenvielfalt der verwendeten Äpfel

festgeschrieben und ein

für den ursächlichen Zusammenhang mit dem

geografischen Gebiet maßgebliches Kriterium. Die geänderte Spezifikation treffe

keinerlei verbindliche Vorgaben mehr zu einer entsprechenden Sortenvielfalt und

wechselnden Gewichtsanteilen. Somit sei auch die Verwendung nur einer einzigen

Apfelsorte möglich.

Zudem sei nicht auszuschließen, dass die Änderung Auswirkungen auf den

Geschmack habe. Bei einer Verringerung der Sortenvielfalt oder einer

Monosortenerzeugung sei daher davon auszugehen, dass sich auch der

Geschmack des Endproduktes verändere.

Nach der bisherigen Spezifikation sei es das Ziel der Keltereien gewesen, den

Apfelwein fast ausschließlich aus hessischen Äpfeln herzustellen. Die Äpfel sollten

vorzugsweise von Streuobstwiesen stammen. Dies solle nun aufgegeben werden.

Gemäß der geänderten Spezifikation müssten die verwendeten Äpfel weder von

Streuobstwiesen noch überhaupt aus Hessen stammen. Die neue Spezifikation löse

sich somit vollständig von den bisherigen Vorgaben und sehe keine auch noch so

geringe Menge von Äpfeln aus dem geografischen Gebiet

(und von

Streuobstwiesen) zur Gewinnung des Hessischen Apfelweins vor. Dies sei selbst

im Hinblick auf einen etwaigen abnehmenden Ertrag von Äpfeln aus Hessen und

von Streuobstwiesen sehr weitgehend und stehe möglicherweise sogar im

Widerspruch zur traditionellen Herstellungsweise. Missverständlich sei auch der

vorangestellte Satz „In Hessen gibt es über 2000 verschiedene Apfelsorten“, weil

dadurch der Eindruck entstehen könne, dass zur Herstellung von Hessischem

Apfelwein zumindest ein gewisser Anteil von hessischen Äpfeln verwendet werde.

Die Bestimmungen zum Herstellungsverfahren seien vollständig neu formuliert

worden. Bei der Herstellung von hessischem Apfelwein könnten nun alle

zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie alle zugelassenen

Hilfsmittel und Zusatzstoffe eingesetzt werden. Der Zusatz von Zucker, der bisher

ausgeschlossen gewesen sei, sei jetzt erlaubt (vor und nach der Gärung), ebenso

die Zusetzung von Kohlensäure. Zudem werde der bislang festgeschriebene

Säuregehalt der Äpfel (mindestens 6 g/Liter) aufgegeben. Der Wein werde

vollständig vergärt, allerdings nun mit einem begrenzten Gehalt an Restzucker von

15 g/Liter. Ob dies der traditionellen Herstellungsweise entspreche, sei zweifelhaft.

Nach Auffassung des Regierungspräsidiums Gießen (Stellungnahme vom 13. April

2016) könnte sich die Änderung zudem auf die Merkmale des Endprodukts

auswirken. Ob dies der Fall sei, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung. Denn

die beantragten Änderungen seien schon

im Hinblick auf die bereits

angesprochenen Kriterien (die nur einen Teil der beantragten Änderungen

darstellten) so weitreichend, dass ihnen im Rahmen eines Änderungsantrags nicht

stattgegeben werden könne, zumal nicht feststehe, ob die nun beantragten

Änderungen tatsächlich der traditionellen Herstellungsweise entsprächen.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. In der Begründung vom 18.

Juli 2023 ist ausgeführt, die Formulierung der bisher geltenden Spezifikation sei in

manchen Teilen nicht gelungen und missverständlich. Der Änderungsantrag (Stand

15. März 2021) versuche dies zu korrigieren. Es sei wichtig herauszustellen, dass

für die Entstehung der Apfelweintradition in Hessen auch die Streuobstwiesen eine

Rolle gespielt hätten. Mit dem Änderungsantrag solle diese traditionelle Anbindung

des hessischen Apfelweins deutlich bleiben, zugleich solle er aber klarstellen, dass

schon zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags und Jahrzehnte davor hessischer

Apfelwein redlicherweise und in großem Umfang aus Äpfeln/Apfelsaftkonzentrat

beliebiger Herkunft und ohne Sortenvorgabe produziert worden sei. Bei dem Antrag

auf Eintragung als geografische Angabe sei den Antragstellern offenbar nicht klar

gewesen, dass sie verbindliche Vorgaben über ihr Produkt verfassten, das alle

Hersteller (die damals existierenden und alle künftigen) einhalten müssten.

Darüber hinaus enthalte der Änderungsantrag technische Klarstellungen, die der

Klimawandel mit sich bringe (Änderungen des Säuregehaltes). Zudem würden

unklare Formulierungen von Herstellungspraktiken in sachgerechte Vorgaben

umgewandelt. Die ursprüngliche Spezifikation könne einen geradezu unsinnigen

Inhalt annehmen, z.B. im Hinblick darauf, dass Äpfel von Streuobstwiesen kommen

müssten.

Es gebe nämlich keine taugliche Definition von „Streuobstwiese“. Streuobstwiesen

wären nur dann eine zulässige Rohstoffquelle, wenn darauf kein einziger Baum

einer „neuen Sorte“ stünde, was unmöglich zu kontrollieren wäre, so dass es dann

gar keinen Hessischen Apfelwein geben würde. Wenn man dieses Verständnis

zugrunde legen wollte, so wäre die Spezifikation ein missglückt formuliertes Gesetz.

Zudem seien

für ein Gesetz schon unter Bestimmtheitserwägungen die

Formulierungen „vorzugsweise“ und „Ziel der Keltereien ist, (…)“ untauglich. Ein

solches Gesetz müsse schon aus Rechtsstaatserwägungen so angepasst werden,

dass es praktikabel sei.

Gehe man mit der Markenabteilung davon aus, dass es sich bei den

Spezifikationsänderungen, auf die im angegriffenen Beschluss die Zurückweisung

gestützt werde, um „Änderungen durch die Union“ i.S.v. Art. 53 Abs. 2 VO

1151/2012 in der Fassung des Art. 2 VO (EU) 2021/2117 handele, seien diese

Änderungen zulässig.

Zwar habe die Neufassung der Verordnung gegenüber der Ursprungsfassung

„allenfalls geringe materielle Bedeutung“. Dennoch ergebe sich aus der

Neufassung, dass mit einem Änderungsantrag jedwede Änderung beantragt

werden könne. Grundsätzlich könne auch ein Änderungsantrag Erfolg haben, der

das in Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b VO 1151/2012 n.F. genannte Risiko

„Verlust des Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittelnamen und dem

Herkunftsgebiet“ begründe. Die Existenz dieses Risikos sei für sich genommen kein

materieller Grund, den Änderungsantrag abzulehnen, sondern nur der formale

Grund dafür, dass die Kommission den Änderungsantrag prüfen müsse.

Zu Unrecht stelle das Amt deshalb zu sehr auf den Ursprungsantrag ab, was wohl

so verstanden werden müsse, dass eine abgeschlossene Prüfung vorliege, die nicht

erneut vorgenommen werden dürfe. Es gebe jedoch keine Bestandskraft von

Details einer genehmigten Spezifikation.

Selbst wenn die Änderungen weitgehend sein sollten, wären diese vollständig zu

prüfen und mit der traditionellen Herstellungsweise – welche gegebenenfalls

festzustellen wäre – abzugleichen. Zur traditionellen Herstellungsweise werde

Sachverständigenbeweis angetreten.

In der Ausgangsspezifikation werde erwähnt, dass sich auf hessischen

Streuobstwiesen 2.000 Apfelsorten fänden. Darum sei es sinnvoll klarzustellen,

dass auch sortenreiner Apfelwein ein „Hessischer Apfelwein“ sein könne. Denn

gerade Apfelwein, der aus Konzentrat hergestellt werde, sei oft sortenrein, weil im

Konzentrat in der Regel Plantagenäpfel verarbeitet seien. So sei auch die

Herstellungspraxis für Hessischen Apfelwein bei der Antragstellung und schon

Jahrzehnte vorher gewesen.

Nicht ausreichend für die Ablehnung sei es auch, wenn das Amt meine, es sei „nicht

auszuschließen“, dass die Änderung den Geschmack des Erzeugnisses

beeinflusse. Das Amt müsse positiv feststellen, dass eine solche Beeinflussung

eintrete, was es aber nicht getan habe. Aber selbst wenn eine

Geschmacksbeeinflussung einträte, wäre der Änderungsantrag nicht zu verwerfen,

denn auch ein sortenreiner Hessischer Apfelwein erfülle die Erwartungen an den

Geschmack eines so bezeichneten Erzeugnisses.

Nach der geänderten Spezifikation müssten die verwendeten Äpfel weder von

Streuobstwiesen noch überhaupt aus Hessen stammen. Es sei jedoch nicht richtig,

wenn das Amt meine, die Änderung verlasse vollständig den Boden des

ursprünglichen Antrags. Die Verweise auf die Streuobstwiesen seien als Hinweis

auf die besondere Tradition der Apfelweinherstellung in Hessen zu sehen. Sie

stellten aber keine sachlichen Vorgaben dar. Die Verwendung von hessischen

Äpfeln oder von Äpfeln, die von hessischen Streuobstwiesen stammten, habe schon

zur Zeit der ursprünglichen Antragstellung quantitativ eine geringe Rolle gespielt.

Die Änderung betreffe deshalb keinen Punkt, mit dem im Eintragungsantrag der

Zusammenhang zwischen dem geschützten Namen und dem Herkunftsgebiet

begründet worden sei. Denn schon der Eintragungsantrag sei bei verständiger

Würdigung darauf gerichtet gewesen, die Schutzfähigkeit des Namens über die

Historie, das heißt über das Ansehen zu begründen.

Ebenso reichten die Ausführungen der Markenabteilung betreffend die Zulassung

aller önologischen Verfahren nicht aus. Auch hier lasse das Amt offen, ob die

Änderungen die traditionelle Herstellungsweise wiedergeben. Es meine offenbar,

dass schon das Bestehen von Zweifeln oder die Tatsache, dass die Änderungen

(vermeintlich) sehr weitgehend seien, die Ablehnung des Antrags rechtfertigten.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass Art. 24 Abs.

3 der nunmehr geltenden neuen Verordnung (EU) 2024/1143 im Wesentlichen Art.

53 Abs. 2 der alten Verordnung 1151/2012 entspreche. Festzuhalten sei, dass

Änderungsanträge unter der alten und der neuen Verordnung einen ganz

erheblichen Umfang haben und die Textgestalt der Spezifikation komplett

umstürzen könnten. Das zeige die von der Kommission akzeptierte Änderung der

Spezifikation von „Prosciutto di Parma g.U.“ zur Verwendung von bisher nicht

zugelassenen Schweinerassen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der

Änderungsantrag begründet ist sowie das Deutsche Patent- und Markenamt

anzuweisen, den Änderungsantrag im vorgesehenen Verfahren an die

Europäische Kommission weiterzuleiten,

2. hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, damit es weitere

Sachaufklärungen vornehmen kann.

Der Antragsteller regt weiter hilfsweise an, das Verfahren auszusetzen und dem

Europäischen Gerichtshof die im Schriftsatz vom 18. Juli 2024 formulierten Fragen

zu unterbreiten. Unabhängig davon sei im Hinblick auf die Abweichung der BGH-

Entscheidung „Spreewälder Gurken II“ von der Kommissionspraxis (Billigung der

Änderung der Spezifikationen von „Prosciutto di Parma“ und „Prosciutto di San

Daniele“ unter anderem durch Zulassung ganz neuer Schweinerassen) die

Rechtsbeschwerde zuzulassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 ist dem Beschwerdeführer eine

Recherche des Senats betreffend „Apfelwein mit 100 % Fruchtgehalt“ übergeben

und Gelegenheit gegeben worden, sich dazu schriftsätzlich bis zum 18. Juli 2024

zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024

führt der Beschwerdeführer aus, die

Senatsrecherche ergebe bezogen auf den Änderungsantrag nichts Relevantes. Es

möge kleine Produzenten außerhalb Hessens geben, die Apfelwein aus Streuobst

herstellten. Ob dies bei den Herstellern der Fall sei, die in der Recherche

auftauchten, sei nicht offenkundig und werde mit Nichtwissen bestritten. Soweit

ersichtlich, habe keiner der Hersteller irgendeine Marktrelevanz. Alle oder die

meisten habe es bei der Stellung des Eintragungsantrags noch nicht gegeben

(Beweis: Sachverständigengutachten).

Soweit der Änderungsantrag angebe, dass „100 % Apfelwein“ eine Besonderheit

des Erzeugnisses „Hessischer Apfelwein“ sei, solle die Senatsrecherche offenbar

zeigen, dass es dieses Qualitätsmerkmal auch anderswo gebe. Für die Eintragung

eines Namens sei aber nicht erforderlich, dass das Erzeugnis eine Singularität

aufweise, sondern nur eine Besonderheit, mithin eine Eigenschaft, die auch viele

andere Produkte auf dem Markt aufweisen könnten. Der Interessengegensatz

verlaufe beim Apfelwein nicht zwischen Kleinerzeugern und dem Mittelstand,

sondern zwischen letzterem und der Großindustrie. Großunternehmen wie der

dänische Carlsberg-Konzern dominierten den Markt.

Der viel beworbene „Apple-Cider Somersby“ enthalte laut Auslobung u.a. Apfelwein

(51 %), Wasser, Zucker, Apfelsaftkonzentrat. Der Name „Hessischer Apfelwein“

könne für Keltereien eine Möglichkeit sein, dem etwas entgegenzusetzen. Ziel der

VO (EU) 2024/1143 sei es, relevanten Unternehmen Unterstützung zu gewähren.

Zu den einzelnen Rechercheergebnissen führt der Beschwerdeführer u.a. aus, dass

nicht überprüfbar sei, ob der Apfelwein aus Streuobst beispielsweise fränkischer

Apfelsorten hergestellt werde oder 100 % Fruchtgehalt habe.

Des Weiteren äußert sich der Beschwerdeführer ergänzend zu den 16 Änderungen

aus seinem Schriftsatz vom 15. März 2021, die der Senat seinen Ausführungen in

der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 zugrunde gelegt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässigen Beschwerde ist der Erfolg teilweise, nämlich hinsichtlich der

beantragten Änderungen 1, 6 und 11 bis 15, zu versagen, im Übrigen führt sie zur

Aufhebung des Beschlusses vom 11. August 2022 und zur Zurückverweisung zur

Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt.

A. Auf den am 11. März 2015 eingegangenen und mit Schriftsatz

vom 15. März 2021 neu formulierten Antrag auf Änderung der Spezifikation der

geschützten geografischen Angabe „Hessischer Apfelwein“ findet nunmehr die im

Wesentlichen (und soweit vorliegend relevant) am 13. Mai 2024 in Kraft getretene

VO

(EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und

landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und

fakultative Qualitätsangaben

für

landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur

Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU)

2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Anwendung

(vgl. Art. 90 Abs. 1 VO [EU] 2024/1143).

B. Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation der g.g.A. „Hessischer

Apfelwein“ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller, der Verband der

Hessischen Apfelwein- und Fruchtsaftkeltereien e.V., als Erzeugervereinigung nach

Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2024/1143 berechtigt, die Genehmigung einer

Änderung der Produktspezifikation zu beantragen.

C. Der Antrag auf Genehmigung der Spezifikationsänderung in seiner jetzigen Form

(Stand 15. März 2021) enthält insgesamt 16 einzelne Änderungen.

I. Diese entsprechen teilweise, nämlich - jedenfalls in der Zusammenschau –

bezüglich der Änderungen 1, 6 und 11 bis 15 nicht den Anforderungen der VO (EU)

2024/1143. Die übrigen Änderungsanträge sind dagegen möglicherweise

genehmigungsfähig. Die Markenabteilung hat insoweit jedoch bisher keine Prüfung

vorgenommen, weil sie den Antrag im Hinblick auf einzelne „weitreichende“

Änderungen insgesamt zurückgewiesen hat. Die Sache ist deshalb hinsichtlich der

Änderungen 2 bis 5 sowie 7 bis 10 und 16 an das DPMA zurückzuverweisen.

Anders als die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss vom 11. August

2022 annimmt, darf ein Antrag, der mehrere Spezifikationsänderungen enthält, nicht

vollständig mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass einzelne

Änderungen nicht den Anforderungen der unionsrechtlichen Vorgaben

entsprechen. Vielmehr sind alle beantragten Änderungen grundsätzlich einzeln zu

prüfen und zu verbescheiden (vgl. etwa zum Änderungsverfahren bezüglich

„Schwarzwälder Schinken g.g.A.“ Senatsbeschl. v. 12. August 2019, 30 W (pat)

33/09, Umdruck S. 3).

Das ergibt sich nunmehr explizit daraus, dass Art. 24 Abs. 3 VO (EU) 2024/1143

ebenso wie Art. 53 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1151/2012 in der insoweit am 8. Juni 2022

in Kraft getretenen und somit zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses

anzuwendenden Fassung der VO (EU) 2021/2117 unterschiedliche Verfahren

abhängig davon

vorsieht, ob es

sich

um Unionsänderungen oder

Standardänderungen handelt. Um welche Art es sich bei den jeweiligen

Spezifikationsänderungen handelt, muss im nationalen Prüfverfahren festgestellt

werden, da sich danach das weitere Verfahren richtet. Demgemäß darf ein

Spezifikationsänderungsantrag, der – wie vorliegend – Änderungen enthält, die –

möglicherweise – der einen oder der anderen Kategorie zugeordnet werden

können, nicht insgesamt unter Verweis auf einzelne „weitreichende“ Änderungen

zurückgewiesen werden.

II. Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 2024/1143 unterscheidet – wie erwähnt – zwischen

„Standardänderungen“, die nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) 2024/1143

auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden, und „Unionsänderungen“, die

wie ein Neuantrag zu behandeln sind. Unionsänderungen sind Änderungen, die in

der abschließenden Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 VO (EU) 2024/1143 aufgeführt

sind, u.a. solche, die die Gefahr bergen, dass der Zusammenhang mit dem

geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht

(Buchstabe b). Soweit der Antragsteller dieser Bestimmung entnehmen will, dass

auch Änderungen zulässig sind, die eine derartige Gefahr begründen, unterliegt er

einem Irrtum. Zutreffend ist zwar, dass die genannte Bestimmung nur regelt, dass

in einem solchen Fall letztendlich die Kommission über die Zulässigkeit der

Änderung entscheidet, falls er nicht schon auf nationaler Ebene scheitert. Wenn

aber durch die beantragte Änderung – im Falle einer (wie hier) geografischen

Angabe – der in Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 2024/1143 geforderte Zusammenhang

zwischen der Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und dem

geografischen Gebiet nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich aufgehoben wird,

sich die in Art. 24 Abs. 3 Buchstabe b VO (EU) 2024/1143 beschriebene Gefahr

also realisiert, muss dies zur Zurückweisung des Änderungsantrags (und zwar

gegebenenfalls schon auf nationaler Ebene)

führen, weil dann die

Schutzvoraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 2024/1143 nicht mehr

vorliegen. So liegt der Fall hier. Im Einzelnen:

1. Änderung 1

Die beantragte Änderung betrifft den Abschnitt „b) Beschreibung“ der geltenden

Spezifikation. Im ersten Satz soll nach dem Wort „Apfelsaft“ eingefügt werden: „oder

Apfelsaftkonzentrat“. Der erste Satz soll damit lauten:

„Hessischer Apfelwein ist ein vergorenes Erzeugnis aus Apfelsaft oder

Apfelsaftkonzentrat (…)“.

Nach Auffassung des Antragstellers handelt es sich hierbei nur um eine Klarstellung

der Spezifikation. Rechtlich könne Apfelsaft aus Äpfeln oder Apfelsaftkonzentrat

hergestellt werden. Bei der Abfassung der alten Spezifikation sei es deshalb

selbstverständlich gewesen, dass auch für die Herstellung des Hessischen

Apfelweins Apfelsaftkonzentrat verwendet werden konnte.

Dem kann nicht beigetreten werden. Apfelsaftkonzentrat entsteht, indem dem

Apfelsaft u.a. Wasser entzogen wird. Durch den Wasserentzug lässt sich das

extrahierte Apfelsaftkonzentrat einfacher und in größeren Mengen transportieren.

Um aber ein zum ursprünglichen Apfelsaft gleichartiges Produkt – hier als

Ausgangsbasis

für den Hessischen Apfelwein - herzustellen, muss dem

Apfelsaftkonzentrat wieder Wasser hinzugefügt werden. Ein solcher Zusatz ist nach

der geltenden Produktspezifikation jedoch explizit nicht erlaubt (siehe unter b)

Absatz 2, letzter Satz): „Der Zusatz von Wasser (…) ist bei der Herstellung von

Hessischem Apfelwein nicht erlaubt.“ Dies belegt eindeutig, dass die der Eintragung

zugrundeliegende Spezifikation nicht die Herstellung von Hessischem Apfelwein

aus „Apfelsaftkonzentrat“ umfasst hat, sondern nur das erlaubt war, was nach

heutiger Terminologie als Direktsaft bezeichnet wird.

Bei der beantragten Zufügung der Worte „oder Apfelsaftkonzentrat“ handelt es sich

somit nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Änderung, und zwar um eine so

wesentliche, dass sie jedenfalls in der Gesamtschau mit weiteren Änderungen nicht

genehmigungsfähig ist, weil der schutzbegründende Zusammenhang mit dem

geografischen Gebiet i.S.v. Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b VO 2024/1143 verloren geht

(siehe unter Ziff. 10. „Zusammenschau der Änderungen“).

2. Änderung 2

Änderung 2 betrifft ebenfalls den Abschnitt

„b) Beschreibung“ der

Produktspezifikation. Im ersten Satz soll der Passus „dessen Vergärung, Klärung

und Abfüllung ausschließlich in Hessen erfolgt“ gestrichen werden, weil er nicht in

den Abschnitt „Beschreibung“ gehöre.

Allerdings erschien der Passus in der geänderten Spezifikation dann nicht mehr.

Dies

ist nach der Eingabe des Antragstellers vom 18. Juli 2024 ein

Redaktionsversehen. Der in Teil b) gestrichene Satz soll in den letzten Absatz des

Abschnitts „e) Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“ wie folgt eingefügt werden:

„Die Vergärung, Klärung und Abfüllung erfolgen ausschließlich in

Hessen. Um lange Transportwege zu vermeiden, sollte die Abfüllung in

Hessen stattfinden.“

Aus Sicht des Senats kann es sachgerecht sein, den Passus von Abschnitt b) in

den Abschnitt e) zu verschieben. Allerdings entsteht ein Widerspruch zu Satz 2 des

Absatzes, wonach die Abfüllung lediglich in Hessen stattfinden sollte. Da das DPMA

bisher nicht geprüft hat, ob Änderung 2 mit der VO (EU) 2024/1143 bzw. der zur

Zeit des angegriffenen Beschlusses gültigen VO (EU) Nr. 1151/2012 vereinbar ist

und – wenn ja – um welche Art von Änderung es sich handelt, ist die Sache insoweit

zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3. Änderung 3

Änderung 3 betrifft ebenfalls den Teil „b) Beschreibung“. Nach dem ersten Satz soll

folgender Satz eingefügt werden:

„Zugesetzt werden dürfen geringe Mengen von andere[m] Kernobst,

Kernobstsaft oder Kernobstsaftkonzentrat. Im Kernobstanteil muss der Anteil

der Äpfel mindestens 95 % sein. Zugesetzt werden darf weiteres Kernobst

bzw. Saft oder Konzentrat daraus. Als weiteres Kernobst sind beispielsweise

Speierling Früchte, Quitte und Birne zugelassen. Im Kernobstanteil muss der

Apfelanteil mindestens 95 % sein.“

Im Schriftsatz vom 18. Juli 2024 erläutert der Antragsteller, die Änderung sei

notwendig, weil auf Streuobstwiesen teilweise nicht nur Apfelbäume ständen,

sondern auch andere Kernobstbäume. Darum könne es geschehen, dass sich unter

den Äpfeln ein geringerer Anteil von anderem Kernobst finde. Dies könne im

Einzelfall auch andere als die in der alten Spezifikation genannten Kernobstsorten

betreffen.

Die Änderung 3

ist nicht ganz unerheblich. Nach der der Eintragung

zugrundeliegenden Produktspezifikation wird Hessischer Apfelwein zu 97% aus

Äpfeln hergestellt (Abschnitt e, 1. Absatz). Nach der beantragten Änderung darf der

Apfelanteil auch nur noch 95 % betragen. Und während nach der alten Spezifikation

nur Saft aus der Speyerling-Frucht einzeln zugesetzt werden durfte, um dem

Apfelwein die Trübung zu nehmen (Abschnitt e, 1. Absatz), soll es nunmehr zulässig

sein, bis zu 5 % weiteres Kernobst, z.B. Quitte und Birne, zuzusetzen.

Das DPMA wird zu prüfen haben, ob Änderung 3 - ggfs. in der Gesamtschau mit

den anderen Änderungen - als Standard- oder Unionsänderung einzuordnen und

als solche genehmigungsfähig ist.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die im Schriftsatz vom 18. Juli 2024

nachgereichte Begründung zum einen die Frage aufwirft, warum auch Konzentrat

von anderem Kernobst zugelassen werden soll, wenn die Änderung nur deshalb

notwendig ist, weil sich unter der Apfelernte auf Streuobstwiesen (Direktsaft) auch

andere Kernobstbäume befinden können. Zum anderen soll nach Änderung 6 keine

Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen mehr erforderlich sein (s. unter Ziff.

6), so dass sich auch insoweit die Frage stellt, warum der in Änderung 3 erlaubte

Zusatz von bis zu 5 % weiteren Kernobstes mit dem Hinweis auf die Artenvielfalt

auf Streuobstwiesen begründet wird.

4. Änderung 4

Im bisherigen zweiten Satz im Abschnitt b) sollen nach „goldgelb in der Farbe“ die

Worte „klar oder naturtrüb“ eingefügt werden:

„Hessischer Apfelwein ist goldgelb in der Farbe, klar oder naturtrüb.“

Traditionell werde Hessischer Apfelwein klar oder naturtrüb angeboten, weshalb die

Hinzufügung der Klarstellung diene.

Diese Änderung ist möglicherweise genehmigungsfähig, was das DPMA zu prüfen

haben wird.

5. Änderung 5

Der Text in Abschnitt b) vom Wort „Traditionell“ bis „entsteht“ soll gestrichen und

durch einen anderen Text ersetzt werden:

„Traditionell wird er aus Äpfeln von Streuobstwiesen hergestellt, die sich

durch einen hohen Säuregehalt auszeichnen (mindestens 6 g/Liter), der auch

typisch für alte Apfelsorten ist. Für hessischen Apfelwein dürfen nur Äpfel

verwendet werden, die diesen Anforderungen entsprechen. Der herbe

Geschmack entsteht auch durch die vollständige Vergärung. Dadurch

unterscheidet sich der Hessische Apfelwein grundlegend von Apfelweinen

anderer Regionen. Die Spritzigkeit ergibt sich durch Kohlensäure, die

während der Vergärung entsteht.“

„Hessischer Apfelwein hat einen herben, frischen Charakter. Dieser beruht

auf dem niedrigen Restzucker von nicht mehr als 15 g/Liter, der wiederum

darauf beruht, dass hessischer Apfelwein vollständig vergoren ist, was

bedeutet, dass anders als bei vielen anderen Apfelwein[en], anders als beim

Cidre und beim Cider die Gärung nicht abgestoppt wird. Der zuckerfreie

Extrakt beträgt mindestens 18 g/Liter. Weitere Qualitätsmerkmale des

hessischen Apfelweins sind ein Mindestalkoholgehalt von 5% vol., ein

Mindestgehalt von 4 g/Liter nicht flüchtiger Säure, berechnet als Weinsäure,

und ein Maximalgehalt von 1 g/Liter flüchtiger Säure, berechnet als

Essigsäure.“

a. Nach der Begründung im Schriftsatz vom 15. März 2021 beschreibt der

gestrichene Text eine Herstellungsweise welche „die besondere hessische

Tradition des Erzeugnisses begründet hat (Verwendung von Äpfeln von

Streuobstwiesen).“ Äpfel von Streuobstwiesen würden aber schon seit langem nur

einen geringen Teil der für den Apfelwein verwendeten Äpfel ausmachen.

Die ursprüngliche Spezifikation müsse deshalb an dieser und vielen anderen Stellen

„klarstellend“ dahingehend geändert werden, dass die Verwendung von Äpfeln von

Streuobstwiesen nicht bindend vorgeschrieben sei.

Damit räumt der Antragsteller selbst ein, dass Merkmale, die die traditionelle

Herstellungsweise des Hessischen Apfelweins (und damit letztlich auch sein

Ansehen) begründet haben, nunmehr gestrichen werden sollen. Was die Streichung

im Hinblick auf die Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen und den

Säuregehalt von mindestens 6 g/Liter bedeutet (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 6

c), ergibt sich in der Zusammenschau mit dem neuen Text in weiteren beantragten

Änderungen (s. unter Ziff. 10). Das DPMA wird zu prüfen haben, ob Änderung 5

insoweit als Standard- oder Unionsänderung einzuordnen und als solche

genehmigungsfähig ist.

b. Ebenso wird das DPMA prüfen müssen, ob die in der beantragten Änderung,

wonach das Erzeugnis einen Restzuckergehalt von 15 g/Liter aufweist, der in der

ursprünglichen und auch in der neuen Spezifikation enthaltenen Aussage, dass

Hessischer Apfelwein „vollständig vergoren“ ist, möglicherweise widerspricht und

ob die Änderung als Standard- oder Unionsänderung genehmigungsfähig ist.

c. Der Passus „(…) ein Mindestalkoholgehalt von 5% vol., ein Mindestgehalt von

4 g/Liter nicht flüchtiger Säure, berechnet als Weinsäure (…)“ ist möglicherweise

genehmigungsfähig, weil er weitgehend Abschnitt b, Absatz 2 der bisherigen

Spezifikation entspricht und nur die Worte „berechnet als Weinsäure“ hinzugefügt

werden sollen.

d. Soweit der Gehalt an flüchtiger Säure von 0,8 g/Liter auf 1 g/Liter „berechnet als

Essigsäure“ erhöht werden soll, wird das DPMA zu prüfen haben, ob die Änderung

– als Standard- oder Unionsänderung – genehmigungsfähig ist.

e. Soweit in der Begründung im Schriftsatz vom 15. März 2021 von dem

„gestrichenen Passus“ gesprochen wird, der „sich mit dem Zusatz von Wasser und

Zucker befasst“, deutet diese Formulierung darauf hin, dass in der bisherigen

Spezifikation - entgegen dem Antrag unter Änderung 5 - in Abschnitt b) auch der

zweite Absatz und damit der Abschnitt „b) Beschreibung“ vollständig gestrichen

werden soll. Dafür spricht auch der Verweis auf die Neuformulierung in Abschnitt

e), wonach „alle Zutaten dem Apfelwein in jedem Stadium der Herstellung zugefügt

werden dürfen“ (zu dieser Änderung s.u.). Diese Frage wird das DPMA zu klären

und die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen haben.

6. Änderung 6

Nach der beantragten Änderung 6 sollen die Absätze 1 bis 3 in Abschnitt „e)

Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“ gestrichen und neu formuliert werden.

„Hessischer Apfelwein wird zu 97 % aus Äpfeln hergestellt, die vorzugsweise

von Streuobstweisen stammen. Traditionell wird Hessischer Apfelwein

ausschließlich aus Äpfeln gemacht. Der Saft aus der Speyerling-Frucht wird

einzeln zugesetzt und nimmt dem Apfelwein die Trübung. Weit über 95 %

des in Hessen hergestellten Apfelweins ist rein aus Äpfeln.

Streuobstanbau bedeutet eine große Alternanz der Ernteerträge. Die Bäume

tragen in einem Jahr sehr viel, im darauffolgenden Jahr sehr wenig. Ziel der

Keltereien ist es, den Apfelwein fast ausschließlich aus hessischen Äpfeln zu

machen. Müssen Äpfel aus anderen Regionen hinzugekauft werden, so gilt

ein Mindestsäuregehalt von 6 g/Liter als Parameter

für Qualität.

Streuobstwiesen zeichnen sich zudem durch eine große Vielfalt der

Apfelsorten aus.

Insgesamt gibt es in Hessen über 2000 verschiedene Apfelsorten. Diese

Sortenvielfalt

ist eine Besonderheit des hessischen Apfelweins. Die

Herstellung erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen

Apfelsorten. Für Hessischen Apfelwein verwendete Sorten sind unter

anderem: (…)“

Neuer Text:

„In Hessen allein gibt es über 2000 verschiedene Apfelsorten. Für die

Herstellung von hessischem Apfelwein sind darum alle Apfelsorten zulässig.

Bei der Herstellung von hessischem Apfelwein können alle zugelassenen

önologischen Verfahren und Behandlungen sowie alle zugelassenen

Hilfsmittel und Zusatzstoffe eingesetzt werden. Insbesondere kann eine

Säurekorrektur durch max. 3 g/Liter Äpfelsäure, Zitronensäure oder

Milchsäure erfolgen. Die Gärung kann durch Zusatz von Hefe erfolgen.

Schweflige Säure kann als Antioxidanz zugesetzt werden. Zur Farbkorrektur

ist die Beigabe von Zuckercouleur zulässig. Vor der Gärung dürfen

Zuckerarten entsprechend der Zuckerartenverordnung bis zu einem

Mostgewicht von 55° Oechsle zugesetzt werden. Nach der Gärung darf zur

Einstellung des Restzuckers Apfelsaft als Direktsaft oder als Konzentrat

zugesetzt werden. Auch Kohlensäure kann dem Apfelwein zugesetzt

werden. Ebenso kann der Apfelwein mit der bei der Klärung [Gärung?]

entstandenen Kohlensäure abgefüllt werden.

Wenn für die Herstellung des Apfelwein[s] Apfelsaftkonzentrat verwendet

wird, kann das bei der Herstellung des Konzentrats angefallene Apfelaroma

(Restaurationsaroma) dem Apfelwein vor oder nach der Gärung wieder

zugesetzt werden. Generell gilt, dass alle Zutaten dem Apfelwein in jedem

Stadium der Herstellung zugefügt werden dürfen.“

„Die Vergärung, Klärung und Abfüllung erfolgen ausschließlich in

Hessen.“ (vgl. Schriftsatz vom 18. Juli 2024 und hierzu die Ausführungen zu

Änderung 2). „Um lange Transportwege zu vermeiden, sollte die Abfüllung in

Hessen stattfinden.“

a. Der Antragsteller begründet die Streichung und Neuformulierung damit, dass die

Apfelmengen, die von Streuobstwiesen gewonnen werden können, nicht

ausreichten, um eine signifikante Herstellung von Apfelwein zu ermöglichen. Zudem

gebe es keine klare rechtliche Definition von „Streuobstwiese“.

Diese Ausführungen überzeugen schon deswegen nicht, weil auch nach der

bisherigen Spezifikation die Äpfel nur vorzugsweise von Streuobstwiesen stammen

sollten (Abschnitt e), Absatz 1, Satz 1). Bereits nach der alten Spezifikation war es

möglich, Äpfel aus anderen Regionen zuzukaufen (Abschnitt e), Absatz 2, Satz 4).

Es ist deshalb nicht erforderlich, den Passus „(…), die vorzugsweise aus

Streuobstwiesen stammen“ zu streichen. Da die Verwendung von Streuobst auch

nach der alten Spezifikation nicht zwingend vorgeschrieben war, ist – sofern es

keine

rechtliche Definition gibt – davon auszugehen, dass der Begriff

„Streuobstwiese“ in Abgrenzung zu „Plantagenanbau“ zu verstehen ist, was

offenbar auch mit der Verwendung des Begriffs „Streuobstwiese“ in der geänderten

Spezifikation (vgl. Änderung 11) gemeint ist.

Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 11. April 2016 darauf

verweist, dass die Verwendung von Äpfeln „vorzugsweise von Streuobstwiesen“ ein

hehres Ziel sei, welches wegen der Rückgangs von Streuobstwiesen jedoch nicht

durchzuhalten sei,

fordert dieser Umstand nicht, vollständig auf

jegliche

Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen zu verzichten. Auch wenn man mit

dem Antragsteller davon ausgeht, dass der Begriff

„vorzugsweise“

auslegungsbedürftig ist, erfordert dies nicht die völlige Abkehr von der Verwendung

von Äpfeln von Streuobstwiesen. So regelte auch die bisherige Spezifikation den

Fall, dass die heimischen Streuobstwiesenäpfel nicht ausreichen: „Müssen Äpfel

aus anderen Regionen hinzugekauft werden, so gilt …“

b. Die Streichung des Passus, wonach es Ziel der Keltereien ist, „den Apfelwein fast

ausschließlich aus hessischen Äpfeln zu machen“ korreliert mit der Streichung des

Satzes

„Ausgangsstoff des Hessischen Apfelweins sind Kelteräpfel, die

vorzugsweise auf den typischen hessischen Streuobstwiesen gewonnen werden.“

in Änderung 11 Abschnitt „f) Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“.

Die Änderung ist jedenfalls in Zusammenschau mit anderen Änderungen nicht

genehmigungsfähig, weil der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

verloren ginge (s. unter Ziff. 10).

Dass der Hessische Apfelwein, wie es die bisherige Spezifikation unter b) und d)

beschreibt, traditionell aus Äpfeln aus Hessen/von Streuobstwiesen hergestellt wird,

ergibt sich auch aus dem Schreiben der Familienkelterei Possmann vom 9. Januar

2006. In Absatz 2 heißt es: „Hessischer Apfelwein zeichnet sich durch seinen

typisch herben Geschmack, durch die Verwendung von Obst aus hessischem

Anbau … aus“. Außerdem hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 23.

Januar 2006 (unter 2.) darauf verwiesen, dass durch die regionaltypischen

hessischen Herstellungsverfahren (…) ein anderer Geschmack als z.B. bei

württembergischem Most gegeben sei, was auch auf die „bevorzugte Verwendung

von Streuobstäpfeln bei allen hessischen Keltereien“ zurückzuführen sei.

c. Des Weiteren führt der Antragsteller aus, dass auch die Vorgabe, dass die Äpfel

einen Mindestsäuregehalt von 6 g/Liter aufweisen müssten, gestrichen werden

müsse. Die heißen und trockenen Sommer führten dazu, dass gerade hessische

Äpfel, aber auch Äpfel aus anderen Herkunftsgebieten, diesen Säurewerte nicht

erreichten. Im Schriftsatz vom 18. Juli 2024 führt der Antragsteller ergänzend

sinngemäß aus, nur weit nördlich von Hessen, z.B. in Skandinavien, angebaute

Äpfel von Streuobstwiesen könnten den Säurewert einhalten. Es gebe jedoch keine

wirtschaftliche Möglichkeit, Streuobst über weite Strecken zu handeln.

Dies überzeugt nicht. Wie bereits unter a. ausgeführt, müssen die verwendeten

Äpfel schon bisher nicht von Streuobstwiesen stammen. Zudem müssen die Äpfel

auch nach der geltenden Spezifikation nicht aus Hessen stammen.

d. Gestrichen werden müssen nach Auffassung des Antragstellers auch die

Verweise auf die Sortenvielfalt:

„Insgesamt gibt es in Hessen über 2000 verschiedene Apfelsorten. Diese

Sortenvielfalt ist eine Besonderheit des hessischen Apfelweins. Die Herstellung

erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen Apfelsorten.“

Wenn die Verwendung von Apfelsaftkonzentrat zugelassen sei, dann sei dies keine

sinnvolle Vorgabe. Denn Apfelsaftkonzentrat werde

in der Regel aus

Plantagenäpfeln hergestellt und sei darum in der Regel sortenrein.

Der Vortrag geht ins Leere, da Apfelsaftkonzentrat nach der bisherigen Spezifikation

nicht verwendet werden durfte (vgl. Änderung 1). Die Ausführungen widersprechen

auch den

in der bisherigen Spezifikation beschriebenen Qualitäts- und

Herstellungsmerkmalen des Hessischen Apfelweins (vgl. hierzu die Ausführungen

zu Änderung 12). Im Übrigen ist die Änderung jedenfalls in der Gesamtschau mit

weiteren Änderungen nicht genehmigungsfähig, weil dadurch der Zusammenhang

mit dem geografischen Gebiet verloren ginge (siehe unter Ziff. 10).

e. Die Einfügung des Passus

„Bei der Herstellung von hessischem Apfelwein können alle zugelassenen

önologischen Verfahren und Behandlungen sowie alle zugelassenen

Hilfsmittel und Zusatzstoffe eingesetzt werden. Insbesondere (…) Vor der

Gärung dürfen Zuckerarten entsprechend der Zuckerartenverordnung bis zu

einem Mostgewicht von 55° Oechsle zugesetzt werden.

Nach der Gärung darf zur Einstellung des Restzuckers Apfelsaft als

Direktsaft oder als Konzentrat zugesetzt werden. Auch Kohlensäure kann

dem Apfelwein zugesetzt werden. Ebenso kann der Apfelwein mit der bei der

Klärung entstandenen Kohlensäure abgefüllt werden.“

sei erforderlich, weil klargestellt werden müsse, dass die Hersteller von Hessischem

Apfelwein traditionell die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen

sowie die zugelassenen Hilfsmittel und Zusatzstoffe einsetzten. Beim Einsatz von

Apfelsaftkonzentrat sei zur Zurückverdünnung der Zusatz von Wasser erforderlich.

Da Apfelsaftkonzentrat schon immer zugelassen gewesen sei (vgl. hierzu wiederum

die Ausführungen zu Änderung 1), stelle der Hinweis auf die Rückverdünnung keine

sachliche Änderung, sondern nur eine Klarstellung dar. Der Zusatz von Zucker

müsse erlaubt werden. Gerade die hessischen Äpfel erreichten je nach Witterung

nicht den Zuckergehalt, der erforderlich sei, um im Apfelwein einen Alkoholgehalt

von 5 % zu erreichen. In solchen Fällen müsse vor der Gärung Zucker zugesetzt

werden. Nach der Gärung sei der Zusatz von Apfelsaft oder Apfelsaftkonzentrat zur

Geschmacksabrundung erlaubt.

Die Markenabteilung hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die

beantragten Änderungen weitreichend seien. Ob dies der

traditionellen

Herstellungsweise entspreche, sei zweifelhaft. Das DPMA hat damit keine

Entscheidung getroffen, ob der neue Passus in Änderung 6 - ggfs. in der

Gesamtschau mit den anderen Änderungen - als Standard- oder Unionsänderung

einzuordnen und als solche genehmigungsfähig ist. Insoweit wird die Sache deshalb

zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückverwiesen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Argumentation des

Antragstellers im Rahmen von Änderung 6 teilweise widerspricht. Auf der einen

Seite wird die Streichung des Mindestsäuregehalts von 6 g/Liter damit begründet,

dass hessische Äpfel diesen Säurewert in heißen und trockenen Sommern nicht

erreichten, also zu süß seien (vgl. dazu b). Auf der anderen Seite soll Zucker vor

bzw. Apfelsaft(konzentrat) nach der Gärung zugesetzt werden dürfen, da gerade

die hessischen Äpfel den für einen Alkoholgehalt von 5 % erforderlichen

Zuckergehalt nicht erreichten, also zu sauer seien.

7. Änderungen 7 bis 10

a. Änderung 7 betrifft ebenfalls den Teil „e) Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“.

Der Satz 4 in Absatz 4 „Die Klärung erfolgt durch Zentrifugieren, Schönen und

Filtrieren“ soll gestrichen werden, weil in der Formulierung alle denkbaren Methoden

zur Klärung genannt seien, so dass der Satz keinen Informationswert habe. Das

DPMA hat über die beantragte Änderung bisher nicht entschieden, weshalb die

Sache insoweit zurückverwiesen wird.

b. Änderung 8 betrifft den nachfolgenden Satz: „Die Schönung erfolgt mit

Speisegelatine, technisch reinem Kieselöl oder Bentonit.“, der aus den zu Änderung

7 genannten Gründen ebenfalls gestrichen werden soll. Da das DPMA auch

hierüber nicht entschieden hat, wird die Sache insoweit zurückverwiesen.

c. Mit Änderung 9 soll der erste Satz in Absatz 5 „Die Oxidation, die bei einem

Transport oder einer Zwischenlagerung stattfindet, wirkt sich negativ auf die

charakteristischen Merkmale des Apfelweins aus.“ gestrichen werden. Stattdessen

soll der Satz eingefügt werden: „Um lange Transportwege zu vermeiden, sollte die

Abfüllung in Hessen stattfinden.“.

Das DPMA hat über die beantragte Änderung bisher nicht entschieden, weshalb die

Sache insoweit zurückverwiesen wird.

d. Mit Änderung 10 soll der nachfolgende Satz: „Aus diesem Grund sollte der

Hessische Apfelwein direkt aus dem Gärtank abgefüllt werden.“ gestrichen werden.

Diese Vorgabe entspreche nicht der Tradition. Abgefüllt werde in der Regel vom

Lagertank und nicht vom Gärtank. Zudem sei der Eintritt einer unerwünschten

Oxidation nicht davon abhängig, aus welchem Tank abgefüllt werden, sondern

davon, ob die technischen und hygienischen Vorgaben eingehalten würden.

Ob die Streichung genehmigungsfähig ist, hat das DPMA bisher nicht geprüft. Auch

insoweit wird die Sache deshalb an das DPMA zurückverwiesen.

8. Änderungen 11-15

Die Änderungen 11-15 betreffen den Abschnitt „f) Zusammenhang mit dem

geografischen Gebiet“. Die Änderungen

führen

insbesondere

in

ihrer

Zusammenschau mit den Änderungen 1 und 6 dazu, dass der Zusammenhang mit

dem geografischen Gebiet verloren geht. Im Einzelnen:

a. Mit der Änderung 11 soll zunächst der bisherige Abschnitt „(1) Besonderheiten

des geografischen Gebiets“ komplett gestrichen werden (Auszug):

„Ausgangsstoff des Hessischen Apfelweins sind Kelteräpfel, die

vorzugsweise auf den typisch hessischen „Streuobstwiesen“ gewonnen

werden.

Streuobstwiesen gehören

fast überall

in Hessen

traditionell zur

Kulturlandschaft. Vielerorts prägen sie noch heute das Landschaftsbild.

Durch die Pflege der Streuobstwiesen gibt es noch viele hundert traditionelle

Apfelsorten, die dem Klima und den Böden der jeweiligen Region angepasst

und wenig empfindlich sind. Sie sind ein kostbares Kulturgut, das es zu

bewahren und weiterzuentwickeln gilt. So haben die hessischen Keltereien

die Nutzung der hessischen Streuobstwiesen als Wirtschaftsfaktor bis heute

gesichert.

(…).“

Neu eingefügt werden soll stattdessen folgender Text (Auszug):

„Streuobstwiesen sind aktuell und historisch prägend für das Land Hessen.

(…) Bis heute wirkt sich dabei die Apfelweinherstellung und der

Apfelweinverzehr auf die Erhaltung der traditionellen Streuobstwiesen aus.

Diese traditionelle Wirtschaftsform war historisch der Grund für die

Entstehung der hessischen Apfelweintradition. Die hessischen Keltereien

sind auch heute noch als Aufkäufer der Äpfel die entscheidenden Abnehmer

des Streuobstes. Für die Eigentümer der Streuobstwiese bleibt es

wirtschaftlich interessant, diese unter Naturschutzgesichtspunkten enorm

wertvolle Nutzungsformen beizubehalten, weil die Abnahme durch die

hessischen Keltereien gesichert ist.“

Der Antragsteller begründet die Änderung damit, dass durch die Betonung der

Streuobstwiesen ein unrichtiger Eindruck von den sachlichen Vorgaben der

Spezifikation bestehe.

Dieses Vorbringen überzeugt nicht. So betont auch die neue Spezifikation auf der

einen Seite, dass traditionelle Streuobstwiesen für das Land Hessen prägend seien

und die hessischen Keltereien als Abnehmer von Streuobst zum Erhalt der

Streuobstweisen beitrügen. Auf der anderen Seite ist mit der Streichung der

Formulierung, dass „vorzugsweise“ Äpfel von Streuobstwiesen für die Herstellung

verwendet werden, kein sachlicher Bezug zwischen Hessischem Apfelwein und

Streuobstweisen mehr vorhanden. Weil die geänderte Spezifikation auf jegliche

Anforderungen bzw. Zielvorgaben zur Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen

verzichtet, soll es den Herstellern ermöglicht werden, „Hessischen Apfelwein“ ohne

einen einzigen Apfel von Streuobstwiesen, insbesondere aus sortenreinem

Apfelsaftkonzentrat beliebiger Herkunft herzustellen.

Dass mit der Streichung lediglich ein „unrichtiger Eindruck von den sachlichen

Vorgaben der Spezifikation“ behoben wird, widerspricht auch der Stellungnahme

des Antragstellers vom 23. Januar 2006 (unter 2.), wo darauf verwiesen wird, dass

durch die regionaltypischen hessischen Herstellungsverfahren (…) ein anderer

Geschmack als z.B. bei württembergischem Most gegeben sei, was auch auf die

„bevorzugte Verwendung von Streuobstäpfeln bei allen hessischen Keltereien“

zurückzuführen sei.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, der Begriff „Streuobstwiese“ sei

mangels tauglicher Definition zu unbestimmt und müsse deshalb bei verbindlichen

Regelungen wie einer Produktspezifikation entfernt werden, rechtfertigt die

beantragten Änderungen ebenfalls nicht

(vgl. dazu die Ausführungen

unter Ziff. 6 a).

b. Mit Änderung 12 soll im Abschnitt „(2) Besonderheiten des Erzeugnisses“ Satz 2

gestrichen werden:

„Die vielfältigen Sorten sind es, die dem Hessischen Apfelwein den

besonderen Geschmack geben.“

Dazu trägt der Antragsteller vor, dass die „Sortenvielfalt“, insbesondere wenn die

Verwendung von Apfelsaftkonzentrat zugelassen ist, keine sinnvolle Vorgabe sei

(vgl. dazu oben Ziff. 6 d).

Diese Ausführungen widersprechen den

in der bisherigen Spezifikation

beschriebenen Qualitäts- und Herstellungsmerkmalen des Hessischen Apfelweins.

So lautet die Spezifikation unter „e) Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“: „Die

Herstellung erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen

Apfelsorten. Für den hessischen Apfelwein verwendete Sorten sind unter anderem:

(…) Diese Sorten sind hervorragend für die hessischen Witterungs- und

Bodenverhältnisse geeignet und werden traditionell zur Verarbeitung zu Apfelwein

verwendet.“ Die Sätze stehen textlich in unmittelbarem Zusammenhang und sind

inhaltlich aufeinander bezogen, so dass der erste Satz dahingehend zu verstehen

ist, dass für die Herstellung von Hessischem Apfelwein traditionell verschiedene

Apfelsorten verwendet wurden und werden.

Dafür spricht auch die Formulierung der bisherigen Spezifikation: „Diese

Sortenvielfalt ist eine Besonderheit des Hessischen Apfelweins. Die Herstellung

erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen Apfelsorten (…)“.

Damit ist ausdrücklich das Gegenteil der von dem Antragsteller nunmehr als

traditionell behaupteten „Sortenreinheit“ beschrieben. Wäre die in der Spezifikation

beschriebene Sortenvielfalt konträr zur vom Antragsteller behaupteten, seit

Jahrzehnten bestehenden Praxis der Sortenreinheit gewesen, überrascht, dass die

Fachbehörden und –verbände, die im beim Eintragungsverfahren gehört wurden,

keine Einwände erhoben haben. Im Gegenteil wurde damals einhellig bestätigt,

dass die Sortenvielfalt für den Geschmack des hessischen Apfelweins eine

maßgebliche Rolle spielt.

Das entspricht Abschnitt f (2) der bisherigen Spezifikation: „Die vielfältigen Sorten

sind es, die dem Hessischen Apfelwein den besonderen Geschmack geben.“ Diese

Aussage wird von der Stellungnahme des Verbands der Deutschen Fruchtwein- und

Furchtschaumwein-Industrie e.V. vom 31. August 2005 unterstrichen, wo es heißt:

“Der typische, als herb zu charakterisierende Geschmack des Hessischen

Apfelweins findet seine Begründung in der Verwendung der vielfältigen in Hessen

anzutreffenden Apfelsorten von heimischen Streuobstwiesen.“ Bei einer

Verringerung der Sortenvielfalt oder einer Monosortenerzeugung ist daher mit der

Markenabteilung davon auszugehen, dass sich zwangsläufig auch der Geschmack

des Endproduktes verändert. Darauf hat auch das Hessische Ministerium für

Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Stellungnahme

vom 19. April 2016 (Punkt 1. Abs. 3) hingewiesen: „Der typische Geschmack des

Hessischen Apfelweins g.g.A. resultierte bisher auch aus der Sortenvielfalt“. Das

Regierungspräsidium Gießen hat in der Stellungnahme vom 13. April 2016

ausgeführt: „Änderungen im Hinblick auf eine Verringerung der Sortenvielfalt bis zur

Monosortenerzeugung werden den Geschmack des Endproduktes verändern“

(Punkt 1.3 Sortenvielfalt).

Damit handelt es sich bei der in der bisherigen Spezifikation enthaltenen

„Sortenvielfalt“ um ein

traditionelles Kriterium, das die besonderen

geschmacklichen Merkmale des „Hessischen Apfelweins“ mitbestimmt und ihn

unverwechselbar als aus Hessen stammend charakterisiert und sein Ansehen bei

den Verbrauchern begründet hat.

Änderung 12 zerstört daher wohl schon für sich gesehen, jedenfalls aber in

Zusammenschau mit weiteren Änderungen, insbesondere Änderungen 11 und 13,

aber auch mit Teilen der Änderung 6 (vorstehend unter Änderung 6 c behandelt)

den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet und ist jedenfalls in der

Zusammenschau nicht genehmigungsfähig (siehe unter Ziff. 10).

c. Mit der Änderung 13 soll im Abschnitt „(2) Besonderheiten des Erzeugnisses“

Satz 6 gestrichen werden:

„In Abgrenzung zu anderen Regionen in Deutschland, aber auch zu anderen

Ländern, ist die vollständige Vergärung des Apfelsaftes, dessen Resultat ein

herber Apfelwein ist, eine Besonderheit für Hessen“

Stattdessen soll „ausführlicher“ eingefügt werden:

„Hessischer Apfelwein verfügt auch über besondere, herkunftsbedingte,

objektiv messbare Eigenschaften. In Frankreich wird beim Cidre der

Gärvorgang in den Keltereien abgebrochen, sodass französischer Standard-

Cidre üblicherweise mehr Zucker enthält und weniger Alkohol enthält als

hessischer Apfelwein, nämlich 2 % bis 4 %. Englischer Apfelwein (Cider) hat

üblicherweise nur 2 % Alkohol. Beim hessischen Apfelwein ist außerdem der

traditionsgemäß wegen der vollständigen Vergärung begrenzte Gehalt an

Restzucker von 15 g/Liter eine herkunftsbedingte Besonderheit.

Herkunftsbedingt, nämlich durch die Tradition bestimmt ist, auch der hohe

Fruchtgehalt

im hessischen Apfelwein.

In Skandinavien

ist ein

Fruchtsaftgehalt von mindestens 15 % vorgesehen, im in Großbritannien sind

10 % Fruchtsaftgehalt erforderlich, beim hessischen Apfelwein sind es

100%."

aa. Die eingefügte Formulierung betreffend die Vergärung „(…) wegen der

vollständigen Vergärung begrenzte Gehalt an Restzucker von 15 g/Liter (…)“

korreliert mit der Neuformulierung in Änderung 5 „(…) niedrigen Restzucker von

nicht mehr als 15 g/Liter, der wiederum darauf beruht, dass hessischer Apfelwein

vollständig vergoren ist“. Das DPMA wird prüfen müssen, ob der neu eingefügte

Hinweis auf den Restzucker mit einer „vollständigen Vergärung“ vereinbar ist.

Zudem wird zu prüfen sein, ob es sich bei der Streichung der Formulierung

„vollständige Vergärung des Apfelsafts“

(Restzuckergehalt?)

in der alten

Spezifikation und der Neuformulierung mit dem Verweis auf den Restzucker um

eine Unionsänderung handelt. Dass die vollständige Vergärung und der damit in

Zusammenhang stehende - niedrige - Zuckergehalt eine Besonderheit des

Hessischen Apfelweins ist, zeigt der in der Neuformulierung eingefügte Vergleich

zum französischen Cidre, bei dem der Gärvorgang abgebrochen wird, sodass

„französischer Standard-Cidre üblicherweise mehr Zucker enthält (…) als

hessischer Apfelwein“. Diese, vom Anmelder auch in der neuen Spezifikation

hervorgehobene Besonderheit, wird allerdings dann konterkariert, wenn der Begriff

„Zutaten“ in dem neu in Abschnitt „e) Herstellungsverfahren“ eingefügten Satz

„Generell gilt, dass alle Zutaten dem Apfelwein in jedem Stadium der Herstellung

zugefügt werden dürfen“ auch „Zucker“ umfasst (vgl. dazu die Ausführungen zu

Änderung 6).

Gleiches gilt, soweit nach der Gärung der Zusatz von Apfelsaft oder

Apfelsaftkonzentrat

zur

Geschmacksabrundung

erlaubt

sein

soll (vgl. oben Ziff. 6 e).

bb. Der neu eigefügte Satz: „Herkunftsbedingt, nämlich durch die Tradition

bestimmt, ist auch der hohe Fruchtgehalt (…). (…) beim hessischen Apfelwein sind

es 100%.“ entspricht inhaltlich dem gestrichenen ersten Satz des Abschnitts b:

„Hessischer Apfelwein ist (…) mit einem Fruchtgehalt von 100% (…)“. Nach

Darstellung des Antragstellers ist dieses Qualitätsmerkmal eine herkunftsbedingte

Besonderheit, die den Hessischen Apfelwein von anderen Apfelweinen

unterscheidet, beispielsweise von skandinavischen oder englischen, wo ein

niedrigerer Fruchtgehalt üblich sei.

(1) Anders als der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2024 ausführt,

ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 übergebenen

Recherche des Senats zu „Apfelwein 100 % Fruchtgehalt“, dass ein Fruchtgehalt

von 100% (für sich alleine betrachtet) kein Qualitätsmerkmal ist, das wesentlich auf

den geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Wie die Belege nämlich zeigen,

gibt es z.B. Apfelwein aus Franken (Mosterei Billing, Hofgut Lumée-Sophia),

bayerisch-schwäbischen Cidre (Zott) oder auch Baskischen Bio-Apfelwein aus 100

% Direktsaft. Teilweise stammt der Apfelwein nach den Rechercheauszügen sogar

von Streuobstwiesen (z.B. des Hofguts Lumée-Sophia). Soweit der Antragsteller

letzteres mit Nichtwissen bestreitet, ist dies für den vorliegenden Fall nicht relevant:

Zum einen sollen die Rechercheauszügen nicht die Verwendung von Streuobst

belegen, sondern dass das Qualitätsmerkmal „100% Fruchtgehalt“ - zumindest für

sich alleine - nicht wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

Zum anderen ist das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, weil es sich bei der

Senatsrecherche

nicht

um

Tatsachenbehauptungen

(einer

anderen

Verfahrenspartei) handelt, sondern um Beweismittel, die vom Senat im Rahmen der

Amtsermittlung in das Verfahren eingeführt worden sind. Umstände, die die

Aussagekraft dieser Belege in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht

dargelegt.

(2) Soweit der Antragsteller allgemein ausführt, „alle oder die meisten“ Hersteller

habe es bei der Stellung des Eintragungsantrags noch gar nicht gegeben, kann dies

den Aussagegehalt der Rechercheauszüge nicht in Frage stellen. Dazu ist der

Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend konkret. Der Antragsteller behauptet

unter Ziff.

II des Schriftsatzes vom 18. Juli 2024 zu „den einzelnen

Rechercheergebnissen“ hinsichtlich aller (sieben) Auszüge pauschal, es sei nicht

überprüfbar, „ob diese Angabe in der Werbung zutreffend“ sei. Es handelt sich dabei

um eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“, die eines Beweises durch das

angebotene Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist.

(3) Die Ausführungen des Antragstellers, dass die Tatsache, dass Hessischer

Apfelwein 100% Fruchtgehalt aufweise, eine Besonderheit sei, eine Singularität

aber nicht erforderlich sei,

führen nicht zur Genehmigungsfähigkeit des

Änderungsantrags. Es ist zwar richtig, dass nicht erforderlich ist, dass Hessischer

Apfelwein als einziger Apfelwein einen Fruchtgehalt von 100% aufweist. Die

Genehmigungsfähigkeit setzt aber voraus, dass das Qualitätsmerkmal bzw. das

dadurch begründete Ansehen wesentlich auf den geografischen Ursprung

zurückzuführen sind. Das

ist

jedoch, wie die Rechercheauszüge zeigen,

offensichtlich nicht der Fall.

cc. Der neu eingefügte Satz „Hessischer Apfelwein verfügt auch über besondere,

herkunftsbedingte, objektiv messbare Eigenschaften“ trifft auf die geänderte

Spezifikation nicht zu, wie die Zusammenschau mit anderen Änderungen zeigt

(siehe dazu die Gesamtschau unter Ziff. 10)

d. Im Rahmen der Änderung 14 soll im Abschnitt „(3) Ursächlicher Zusammenhang“

ein neuer Satz 1 eingefügt werden:

„Die lange Tradition und die Bekanntheit des hessischen Apfelwein beruht

auf der weiten Verbreitung von Streuobstwiesen in Hessen sowie dem Knowhow der Keltereien, aus dem Kernobst ein besonders hochwertiges Produkt

mit einem hohen Kernobstanteil herzustellen."

Diese Formulierung stelle die Bedeutung der Streuobstwiesen klarer als die

Formulierungen in der bisherigen Spezifikation.

aa. Dem kann nicht beigetreten werden. Auf der einen Seite betont die geänderte

Spezifikation die besondere Bedeutung der hessischen Streuobstwiesen. Auf der

anderen Seite soll es den Herstellern künftig – aufgrund der Streichung jeglicher

Zielvorgaben wie die „vorzugsweise“ Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen

-

unbenommen bleiben,

„Hessischen Apfelwein“ ohne einen einzigen

Streuobstapfel aus Plantagen-Apfelkonzentrat herzustellen. Hierzu wird auf die

Ausführungen zu Änderung 11 Bezug genommen.

bb. Soweit die neue Formulierung nicht auf „Äpfel“, sondern auf „Kernobst“ abstellt,

ergeben sich Parallelen zur Änderung 3 (vgl. die dortigen Ausführungen), wonach

es nunmehr zulässig sein soll, bis zu 5 % weiteres Kernobst, z.B. Quitte und Birne

zuzusetzen.

e. Mit der Änderung 15 sollen im bisherigen ersten Satz in Abschnitt „(3)

Ursächlicher Zusammenhang“ Formulierungen gestrichen werden (vgl. Streichung)

bzw. neu eingefügt werden (vgl. Fettdruck):

„Die durch die heimische Rohstoffbasis geförderte jahrhundertealte Tradition

der Apfelwein-Herstellung in Hessen, die feste Verankerung des Apfelweins

in der hessischen Kultur sowie der durch die Sortenvielfalt der verwendeten

Kelteräpfel und die im Herkunftsgebiet übliche Produktionsweise, der

vollständigen Vergärung

bedingte

charakteristische

herb-frische

Geschmack mit einem niedrigen Anteil an Restzucker und damit

verbunden einem hohen Fruchtgehalt haben dazu geführt, dass es sich

beim Hessischen Apfelwein um eine bekannte und geschätzte regionale

Spezialität handelt, deren Ansehen auf der engen Verbindung zum

Herkunftsgebiet beruht.

Demnach soll folgender Satz eingefügt werden:

„Die durch die heimische Rohstoffbasis geförderte jahrhundertealte Tradition

der Apfelwein-Herstellung in Hessen, die feste Verankerung des Apfelweins

in der hessischen Kultur sowie die

im Herkunftsgebiet übliche

Produktionsweise, der der charakteristische herb-frische Geschmack mit

einem niedrigen Anteil an Restzucker und damit verbunden einem hohen

Fruchtgehalt haben dazu geführt, dass es sich beim hessischen Apfelwein

um eine bekannte und geschätzte regionale Spezialität handelt, deren

Ansehen auf der engen Verbindung zum Herkunftsgebiet beruht."

Die Streichung des Erfordernisses der Sortenvielfalt widerspricht jedenfalls in der

Zusammenschau den in der bisherigen Spezifikation beschriebenen Qualitäts- und

Herstellungsmerkmalen des Hessischen Apfelweins. Es wird auf die Ausführungen

zur Änderung 12 verwiesen.

9. Änderung 16

Änderung 16 sieht vor, dass im Abschnitt „(3) Ursächlicher Zusammenhang“ nach

dem Ausdruck „capitulare de villis“ eingefügt wird: „einer Vorschrift zur Verwaltung

von Landgütern“.

Die Einfügung dient offenbar der Klarstellung und dürfte als Standardänderung

genehmigungsfähig sein.

10. Zusammenschau der Änderungen 1, 6, 11-15

Die vorgenannten Änderungen sind – jedenfalls in ihrer Gesamtschau – nicht

genehmigungsfähig. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU)

2024/1143, wonach eine „geografische Angabe“ ein Name ist, der ein Erzeugnis

bezeichnet, dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften wesentlich auf

diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind, sind in der Gesamtschau der

Änderungen nicht mehr erfüllt.

Die geltende Spezifikation für „Hessischen Apfelwein g.g.A.“ begründet den Schutz

mit herkunftsbezogenen Qualitätsmerkmalen, nämlich

im Wesentlichen:

Herstellung aus Apfelsaft (im Sinne von Direktsaft), Sortenvielfalt/vorzugsweise

Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen, vollständige Vergärung und der

daraus resultierende herbe Geschmack, Fruchtgehalt von 100 %, davon 97 % Äpfel.

Bis auf den Fruchtgehalt von 100% (mit auf 95% abgeschwächtem Anteil an Äpfeln),

der aber – wie nachgewiesen – auch andernorts vorkommt, sollen diese Merkmale

jedoch gestrichen oder verändert werden. Statt Direktsaft soll nunmehr

Apfelsaftkonzentrat eingesetzt werden können. Da Apfelsaftkonzentrat in aller

Regel aus sortenreinem Plantagenanbau gewonnen wird, soll auch das Kriterium

der Sortenvielfalt aufgegeben werden. Das Kriterium der vollständigen Vergärung

soll zwar (vorbehaltlich eines Restzuckergehalts von 15 g/Liter) als solches

beibehalten werden, wird aber durch die Möglichkeit der Nachsüßung mit Apfelsaft

oder Apfelsaftkonzentrat nach Belieben der Hersteller entwertet. Die beantragte

Spezifikation schwächt dann auch den vorher ausgelobten „herben Geschmack“ im

Sinne eines „herben, frischen Charakters“ ab.

Im Ergebnis wird damit der geschützten geografischen Angabe „Hessischer

Apfelwein“ ein gänzlich anderes Erzeugnis, nämlich ein Standardprodukt ohne

jeden Herkunftsbezug unterschoben.

Daher muss auch das Bemühen des Antragstellers scheitern, das Schwergewicht

der Schutzbegründung nunmehr – jedenfalls

im Wesentlichen – auf ein

vermeintliches Ansehen zu stützen. Vom Antragsteller wird nicht bestritten, dass die

in der geltenden Spezifikation gemachten Vorgaben der hessischen Tradition

entsprechen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass für eben dieses Erzeugnis auch

ein Ansehen erworben worden ist. Das gilt aber nicht für das nunmehr beschriebene

Erzeugnis. Zumindest lässt sich für dieses (neue) Erzeugnis ein Ansehen seitens

des Senats nicht feststellen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von

der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der g.g.A. „Bayerisches Bier“,

wo das Reinheitsgebot und die traditionelle Braumethode, die das Ansehen dieses

Erzeugnisses begründet hatten, zwar im Laufe der Zeit auch in anderen Gebieten

Anwendung fanden, aber im Herkunftsgebiet eben beibehalten wurden (vgl. EuGH

GRUR 2009, 961, 967 Rn. 98 – Bayerisches Bier).

Nicht zum Erfolg verhelfen kann den genannten Änderungen auch der Vortrag des

Antragstellers, die geänderte Spezifikation gebe zutreffend die Verhältnisse wieder,

wie sie bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung (oder auch der

Eintragung) bestanden hätten. Dies ist zum einen schon wenig glaubwürdig,

nachdem damals der Antragsteller selbst und alle im Verfahren angehörten

Institutionen, aber auch einzelne Hersteller dies unisono anders dargestellt hatten.

Dem muss indessen nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn es so

sein sollte, wie der Antragsteller – ohne jeden Beleg – vortragen lässt, dass schon

damals Apfelwein in Hessen nach den Maßgaben produziert worden ist, wie

nunmehr beantragt, dann besagt dies nur, dass schon damals der

schutzbegründende Zusammenhang mit dem Herkunftsgebiet, wie ihn Art. 46

Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) 2024/1143 in Übereinstimmung mit den Vorgänger-

Regelungen fordert, verloren gegangen war und die Eintragung der geografischen

Angabe nicht erfolgen hätte können. Damit ist auch der hierzu mehrfach

angebotene Sachverständigenbeweis hinfällig.

Unbehelflich ist schließlich auch der Hinweis des Antragstellers zur Entscheidung

der EU-Kommission, die Spezifikation von „Prosciutto di Parma g.U.“ für neue, bei

der ursprünglichen Antragstellung nicht zugelassene Schweinerassen zu öffnen.

Zum einen ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil die auf den

geografischen Ursprung zurückzuführenden Herstellungsmethoden – anders als in

der vorliegend beantragten Spezifikationsänderung – nicht (nahezu) komplett

geändert wurden. Zum andern sind Entscheidungen der EU-Kommission in anderen

Verfahren nicht maßgeblich (vgl. EuGH GRUR 2019, 183, Rn. 30 – Schwarzwälder

Schinken).

D. Die Beschwerde des Antragstellers führt nach alldem teilweise, nämlich

hinsichtlich der beantragten Änderungen 2-5, 7-10 und 16 zur Zurückverweisung an

das DPMA. Hinsichtlich der beantragten Änderungen 1, 6, 11-15 ist die Beschwerde

nicht erfolgreich und deshalb zurückzuweisen.

E. Gründe

für die von dem Beschwerdeführer angeregte Zulassung der

Rechtsbeschwerde sind nicht erkennbar. Weder war über eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch war

die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Änderungen der

Produktspezifikation die vom EuGH und BGH aufgestellten Maßstäbe zur

Genehmigungsfähigkeit von Änderungen einer Produktspezifikation angelegt.

F. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu den vom

Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024 formulierten Vorlagefragen. Die

erste Frage ist unbehelflich, weil sie auf der Annahme fußt, dass das Ansehen, das

sich der Hessische Apfelwein durch die in der geltenden Spezifikation dargelegte

Tradition erworben haben mag, auch für das nunmehr beschriebene Erzeugnis

besteht. Das ist nicht ansatzweise dargelegt und auch nicht feststellbar, wobei

letzteres dem Tatrichter obliegt.

Die zweite Frage ist ebenfalls nicht zielführend, weil sie auf einer Auslegung der

geltenden Spezifikation (falsche Darstellung, missglückt formulierte Reminiszenz an

vergangene Zeiten) beruht, die der Senat nicht teilt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hacker

Merzbach

Weitzel