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BPatG Beschluss vom 02.09.2024 – 30 W (pat) 54/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:020924B30Wpat54.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 54/22 _______________________
(Aktenzeichen)
an Verkündungs Statt
zugestellt am
02.09.2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die geografische Angabe 305 99 009.8
„Hessischer Apfelwein“
ECLI:DE:BPatG:2024:020924B30Wpat54.22.0
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2024 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr.
Weitzel und des Richters Merzbach
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. August 2022 insoweit aufgehoben, als die mit dem Schriftsatz des
Antragstellers vom 15. März 2021 beantragten Änderungen 2 bis 5,
7 bis 10 und 16 der Produktspezifikation zurückgewiesen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur Prüfung und Entscheidung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Antragsteller hat am 21. April 2005 beim Deutschen Patent-und Markenamt
für das Erzeugnis „Sonstige Getränke“ für die Bezeichnung
„Hessischer Apfelwein“
einen Antrag auf Eintragung als geografische Angabe in das Register der
geschützten
geografischen
Angaben
und
der
geschützten
Ursprungsbezeichnungen eingereicht, das von der Europäischen Kommission
geführt wird.
Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Spezifikation eingereicht, auf die Bezug
genommen wird. Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und
Markenamtes hat nach § 130 Abs. 3 MarkenG Stellungnahmen sachkundiger und
interessierter Stellen eingeholt.
In der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz vom 25. August 2005 wurde damals ausgeführt: „Die
Angaben der Spezifikation geben die sachlichen, örtlichen und historischen
Gegebenheiten treffend wieder.“, „Die besondere Qualität bezieht sich auf die
Verwendung
von
vorzugsweise
hessischen
Kelteräpfeln
aus
den
Streuobstgebieten.“. Der
Verband
der
deutschen
Fruchtweinu.
Fruchtschaumwein-Industrie e.V. führte mit Schreiben vom 31. August 2005 aus,
die besondere Typik des hessischen Apfelweines, die diesen von anderen
Apfelweinen aus nicht hessischer Produktion unterscheide, hänge „in erster Linie
zusammen mit der Auswahl der Rohware (zu kelternde Äpfel) und der eingesetzten
Produktionstechnik“. Der typische, als herb zu charakterisierende Geschmack des
Hessischen Apfelweins finde „seine Begründung in der Verwendung der vielfältigen
in Hessen anzutreffenden Apfelsorten von heimischen Streuobstwiesen“.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13. Juli 2005 zum Herstellungsverfahren
mitgeteilt, dass „die Rohware zum überwiegenden Teil auf Grund der gewachsenen
Strukturen der hessischen Apfelweinkeltereien und des damit verbundenen
Lohnmostgeschäftes generell aus der unmittelbaren Umgebung der jeweiligen
Kelterei verarbeitet wird und somit zum größten Teil aus Hessen stammt“.
Der Eingabe des Antragstellers vom 23. Januar 2006 war eine Stellungnahme der
Kelterei X … vom 9. Januar 2006 beigefügt, wo es heißt: „Hessischer Apfelwein
zeichnet sich durch seinen typisch herben Geschmack durch die Verwendung von
Obst aus hessischem Anbau und durch das in Hessen übliche Produktionsverfahren
aus. Hessischer Apfelwein unterscheidet sich damit deutlich von Apfelweinen aus
anderen Regionen (z.B. von süßem Sächsischem Apfelwein
mit 8 % Alkohol oder von Most aus Baden-Württemberg, Cider aus England, Cidre
aus der Normandie oder Sidra aus Spanien).“
Mit Schriftsatz vom 3. März 2006 hat der Antragsteller eine überarbeitete
Spezifikation eingereicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag (in
der Fassung vom 3. März 2006) im Markenblatt vom 13. April 2006 (S. 6296)
veröffentlicht. Es ist kein Einspruch eingelegt worden.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat die Markenabteilung festgestellt, dass der
Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Hessischer Apfelwein“ mit der
Spezifikation in der Fassung vom 3. März 2006 den Voraussetzungen der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (Vorgängerreglung der VO [EU] Nr. 1151/2012 und
der vorliegend anwendbaren VO [EU] 2024/1143) und den zu ihrer Durchführung
erlassenen Vorschriften entspricht.
Im Amtsblatt C 41/13 vom 18. Februar 2010 ist das „Einzige Dokument“ zur g.g.A.
„Hessischer Apfelwein“ nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006
veröffentlicht worden. Auf die Fassung wird wegen ihrer Einzelheiten Bezug
genommen. Da kein Einspruch eingelegt worden ist, ist die Bezeichnung
„Hessischer Apfelwein g.g.A.“ mit Verordnung (EU) Nr. 976/2010 der Kommission
vom 29. Oktober 2010 in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geografischen Angaben eingetragen worden.
Im Markenblatt vom 19. Dezember 2014 (S. 27116) ist eine aktualisierte „Fassung
der Produktspezifikation, die der Eintragung zugrunde liegt“ veröffentlicht worden.
Hierauf wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Änderung
der Produktspezifikation gestellt. Eine
„grundlegende Überarbeitung“ der
Produktspezifikation sei erforderlich geworden, weil es
im Rahmen des
Kontrollverfahrens zu Unklarheiten gekommen sei. In der neuen Spezifikation
werde genauer beschrieben und teils auch richtiggestellt, wie der Hessische
Apfelwein traditionell von den Betrieben erzeugt werde. So sei beispielsweise die
geografische Bindung keine Tradition in Hessen – zumindest nicht bei den großen
Herstellern. Soweit die Aufsichtsbehörde der ursprünglichen Spezifikation
entnehme, die Äpfel müssten zumindest überwiegend aus Hessen stammen, sei
deshalb eine Richtigstellung erforderlich. Das gelte auch im Hinblick auf die
Auffassung der Lebensmittelbehörden, wonach die Spezifikation beim Hessischen
Apfelwein eine besondere Qualität gegenüber vergleichbaren Produkten fordere.
Der Hessische Apfelwein unterscheide sich von anderen Apfelweinen nämlich
dadurch, dass ihm von den Verbrauchern eine besondere Wertschätzung
entgegengebracht werde. Worauf diese Wertschätzung beruhe, könne die
unterschiedlichsten Gründe haben. Die Eintragung einer g.g.A. setze jedenfalls
nicht voraus, dass sich das Produkt qualitativ von vergleichbaren Produkten
abhebe. Außerdem setzten die größeren Betriebe zur Gewinnung des Apfelweins
traditionell überwiegend Apfelsaftkonzentrat ein (Anlage 9/1: Erklärung des
ehemaligen Kellermeisters der Kelterei Höhl, Anlage 9/2: Bestätigung der Kelterei
Possmann, Anlage 9/4: Bestätigung der Kelterei Heil). Auch Zucker werde
traditionell in gewissem Umfang bei der Vergärung zugesetzt, vor allem wenn die
Äpfel jahrgangsbedingt über zu wenig Zucker verfügten und damit der Apfelwein
nicht genügend Alkohol aufweise, um verkehrsfähig zu sein.
Die ursprünglich 56 Änderungen betreffen die Rubriken „b) Beschreibung“, „e)
Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“ sowie
„f) Zusammenhang mit dem
geografischen Gebiet“.
Die Markenabteilung hat zur Prüfung des Änderungsantrags Stellungnahmen
sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt. Das Regierungspräsidium
Gießen schreibt in seiner Stellungnahme vom 13. April 2016 u.a.: „Bei dem Antrag
auf Spezifikationsänderung wurden die Vorgaben der ‚Leitsätze für weinähnliche
und schaumweinähnliche Getränke‘ zugrunde gelegt. Damit sind einige mit der
gültigen
Spezifikation
einhergehende
Einschränkungen
bei
der
Apfelweinherstellung entfallen. Die Vorgaben für den Hessischen Apfelwein
unterscheiden sich damit nicht mehr von den allgemein für die Apfelweinherstellung
gültigen Vorgaben, da die Besonderheiten, wie z.B. die vollständige Vergärung,
oder das Verbot des Zucker- oder Wasserzusatzes aufgehoben werden sollen.“
Zur „Sortenvielfalt“ wird ausgeführt: „Aus hiesiger Sicht war die Bedeutung der
Sortenvielfalt in der bisherigen Spezifikation zutreffend beschrieben. Der hessische
Apfelwein wird auch nach wie vor von mehreren Keltereien unter Verwendung
verschiedener Streuobstorten erzeugt. Änderungen
im Hinblick auf eine
Verringerung der Sortenvielfalt bis zur Monosortenerzeugung werden den
Geschmack des Endprodukts verändern.“
Zu „Hoher Säuregehalt“ heißt es: „Kennzeichen des Hessischen Apfelweins im
Vergleich zu andern Apfelweinen oder z.B. Cidre ist sein herber Geschmack, der
nur durch einen relativ hohen Säuregehalt ermöglicht wird. Der Qualitätsparameter
„Säuregehalt von mindestens 6 g/Liter“ spiegelt dies wieder. Die fünf Keltereinen,
die derzeit Hessischen Apfelwein g.g.A. produzieren, halten diesen Wert in der
Regel auch ein.“
Der Verband der deutschen Fruchtwein- und Fruchtschaumwein-Industrie e.V. führt
unter dem 11. April 2016 u.a. aus: Die Verwendung von Äpfeln „vorzugsweise von
Streuobstwiesen“ sei stets ein hehres Ziel gewesen. Es sei aber nicht
durchzuhalten, weil Streuobstwiesen seit 30 Jahren immer weniger würden.
Das habe zur Folge, dass die hessischen Keltereien ihren Bedarf an Äpfeln nicht
ausreichend aus (hessischen) Streuobstwiesen decken könnten. Zur „Sortenvielfalt“
heißt es, dass diese in der Regel wichtig sei, „um das gewünschte und typische
Säurespektrum zu erhalten“.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Änderung der
Spezifikation (in der Fassung vom 10. März 2015) gemäß Art. 53 der Verordnung
(EU) Nr. 1151/2012 im Markenblatt vom 16. Februar 2018 (Heft 07, Teil 7a-bb)
veröffentlicht. Es ist kein Einspruch eingelegt worden.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat der Antragsteller den Änderungsantrag
nochmals neu
formuliert. Die Unterschiede zum bisher vorliegenden
Änderungsantrag seien „zwar minimal“, durch die Neuformulierung werde die
Spezifikation aber gestrafft. Nunmehr werden die Neuformulierungen als
Änderungen 1 - 16 behandelt. Auf diese auch dem angefochtenen Beschluss
zugrunde liegende Fassung wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 11. August 2022 hat die Markenabteilung 3.2 des Deutschen
Patent- und Markenamtes den Antrag auf Änderung der Spezifikation
zurückgewiesen, weil er nicht die Anforderungen von Art. 53 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1151/2012 erfülle. Die Spezifikation sehe sehr weitreichende Änderungen
vor. Hierbei seien insbesondere die Aspekte „Sortenvielfalt“, „Herkunft der Äpfel aus
Hessen/von Streuobstwiesen“, „Herstellungsverfahren“ hervorzuheben.
In der bisherigen Spezifikation sei die Sortenvielfalt der verwendeten Äpfel
festgeschrieben und ein
für den ursächlichen Zusammenhang mit dem
geografischen Gebiet maßgebliches Kriterium. Die geänderte Spezifikation treffe
keinerlei verbindliche Vorgaben mehr zu einer entsprechenden Sortenvielfalt und
wechselnden Gewichtsanteilen. Somit sei auch die Verwendung nur einer einzigen
Apfelsorte möglich.
Zudem sei nicht auszuschließen, dass die Änderung Auswirkungen auf den
Geschmack habe. Bei einer Verringerung der Sortenvielfalt oder einer
Monosortenerzeugung sei daher davon auszugehen, dass sich auch der
Geschmack des Endproduktes verändere.
Nach der bisherigen Spezifikation sei es das Ziel der Keltereien gewesen, den
Apfelwein fast ausschließlich aus hessischen Äpfeln herzustellen. Die Äpfel sollten
vorzugsweise von Streuobstwiesen stammen. Dies solle nun aufgegeben werden.
Gemäß der geänderten Spezifikation müssten die verwendeten Äpfel weder von
Streuobstwiesen noch überhaupt aus Hessen stammen. Die neue Spezifikation löse
sich somit vollständig von den bisherigen Vorgaben und sehe keine auch noch so
geringe Menge von Äpfeln aus dem geografischen Gebiet
(und von
Streuobstwiesen) zur Gewinnung des Hessischen Apfelweins vor. Dies sei selbst
im Hinblick auf einen etwaigen abnehmenden Ertrag von Äpfeln aus Hessen und
von Streuobstwiesen sehr weitgehend und stehe möglicherweise sogar im
Widerspruch zur traditionellen Herstellungsweise. Missverständlich sei auch der
vorangestellte Satz „In Hessen gibt es über 2000 verschiedene Apfelsorten“, weil
dadurch der Eindruck entstehen könne, dass zur Herstellung von Hessischem
Apfelwein zumindest ein gewisser Anteil von hessischen Äpfeln verwendet werde.
Die Bestimmungen zum Herstellungsverfahren seien vollständig neu formuliert
worden. Bei der Herstellung von hessischem Apfelwein könnten nun alle
zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie alle zugelassenen
Hilfsmittel und Zusatzstoffe eingesetzt werden. Der Zusatz von Zucker, der bisher
ausgeschlossen gewesen sei, sei jetzt erlaubt (vor und nach der Gärung), ebenso
die Zusetzung von Kohlensäure. Zudem werde der bislang festgeschriebene
Säuregehalt der Äpfel (mindestens 6 g/Liter) aufgegeben. Der Wein werde
vollständig vergärt, allerdings nun mit einem begrenzten Gehalt an Restzucker von
15 g/Liter. Ob dies der traditionellen Herstellungsweise entspreche, sei zweifelhaft.
Nach Auffassung des Regierungspräsidiums Gießen (Stellungnahme vom 13. April
2016) könnte sich die Änderung zudem auf die Merkmale des Endprodukts
auswirken. Ob dies der Fall sei, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung. Denn
die beantragten Änderungen seien schon
im Hinblick auf die bereits
angesprochenen Kriterien (die nur einen Teil der beantragten Änderungen
darstellten) so weitreichend, dass ihnen im Rahmen eines Änderungsantrags nicht
stattgegeben werden könne, zumal nicht feststehe, ob die nun beantragten
Änderungen tatsächlich der traditionellen Herstellungsweise entsprächen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. In der Begründung vom 18.
Juli 2023 ist ausgeführt, die Formulierung der bisher geltenden Spezifikation sei in
manchen Teilen nicht gelungen und missverständlich. Der Änderungsantrag (Stand
15. März 2021) versuche dies zu korrigieren. Es sei wichtig herauszustellen, dass
für die Entstehung der Apfelweintradition in Hessen auch die Streuobstwiesen eine
Rolle gespielt hätten. Mit dem Änderungsantrag solle diese traditionelle Anbindung
des hessischen Apfelweins deutlich bleiben, zugleich solle er aber klarstellen, dass
schon zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags und Jahrzehnte davor hessischer
Apfelwein redlicherweise und in großem Umfang aus Äpfeln/Apfelsaftkonzentrat
beliebiger Herkunft und ohne Sortenvorgabe produziert worden sei. Bei dem Antrag
auf Eintragung als geografische Angabe sei den Antragstellern offenbar nicht klar
gewesen, dass sie verbindliche Vorgaben über ihr Produkt verfassten, das alle
Hersteller (die damals existierenden und alle künftigen) einhalten müssten.
Darüber hinaus enthalte der Änderungsantrag technische Klarstellungen, die der
Klimawandel mit sich bringe (Änderungen des Säuregehaltes). Zudem würden
unklare Formulierungen von Herstellungspraktiken in sachgerechte Vorgaben
umgewandelt. Die ursprüngliche Spezifikation könne einen geradezu unsinnigen
Inhalt annehmen, z.B. im Hinblick darauf, dass Äpfel von Streuobstwiesen kommen
müssten.
Es gebe nämlich keine taugliche Definition von „Streuobstwiese“. Streuobstwiesen
wären nur dann eine zulässige Rohstoffquelle, wenn darauf kein einziger Baum
einer „neuen Sorte“ stünde, was unmöglich zu kontrollieren wäre, so dass es dann
gar keinen Hessischen Apfelwein geben würde. Wenn man dieses Verständnis
zugrunde legen wollte, so wäre die Spezifikation ein missglückt formuliertes Gesetz.
Zudem seien
für ein Gesetz schon unter Bestimmtheitserwägungen die
Formulierungen „vorzugsweise“ und „Ziel der Keltereien ist, (…)“ untauglich. Ein
solches Gesetz müsse schon aus Rechtsstaatserwägungen so angepasst werden,
dass es praktikabel sei.
Gehe man mit der Markenabteilung davon aus, dass es sich bei den
Spezifikationsänderungen, auf die im angegriffenen Beschluss die Zurückweisung
gestützt werde, um „Änderungen durch die Union“ i.S.v. Art. 53 Abs. 2 VO
1151/2012 in der Fassung des Art. 2 VO (EU) 2021/2117 handele, seien diese
Änderungen zulässig.
Zwar habe die Neufassung der Verordnung gegenüber der Ursprungsfassung
„allenfalls geringe materielle Bedeutung“. Dennoch ergebe sich aus der
Neufassung, dass mit einem Änderungsantrag jedwede Änderung beantragt
werden könne. Grundsätzlich könne auch ein Änderungsantrag Erfolg haben, der
das in Art. 53 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b VO 1151/2012 n.F. genannte Risiko
„Verlust des Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittelnamen und dem
Herkunftsgebiet“ begründe. Die Existenz dieses Risikos sei für sich genommen kein
materieller Grund, den Änderungsantrag abzulehnen, sondern nur der formale
Grund dafür, dass die Kommission den Änderungsantrag prüfen müsse.
Zu Unrecht stelle das Amt deshalb zu sehr auf den Ursprungsantrag ab, was wohl
so verstanden werden müsse, dass eine abgeschlossene Prüfung vorliege, die nicht
erneut vorgenommen werden dürfe. Es gebe jedoch keine Bestandskraft von
Details einer genehmigten Spezifikation.
Selbst wenn die Änderungen weitgehend sein sollten, wären diese vollständig zu
prüfen und mit der traditionellen Herstellungsweise – welche gegebenenfalls
festzustellen wäre – abzugleichen. Zur traditionellen Herstellungsweise werde
Sachverständigenbeweis angetreten.
In der Ausgangsspezifikation werde erwähnt, dass sich auf hessischen
Streuobstwiesen 2.000 Apfelsorten fänden. Darum sei es sinnvoll klarzustellen,
dass auch sortenreiner Apfelwein ein „Hessischer Apfelwein“ sein könne. Denn
gerade Apfelwein, der aus Konzentrat hergestellt werde, sei oft sortenrein, weil im
Konzentrat in der Regel Plantagenäpfel verarbeitet seien. So sei auch die
Herstellungspraxis für Hessischen Apfelwein bei der Antragstellung und schon
Jahrzehnte vorher gewesen.
Nicht ausreichend für die Ablehnung sei es auch, wenn das Amt meine, es sei „nicht
auszuschließen“, dass die Änderung den Geschmack des Erzeugnisses
beeinflusse. Das Amt müsse positiv feststellen, dass eine solche Beeinflussung
eintrete, was es aber nicht getan habe. Aber selbst wenn eine
Geschmacksbeeinflussung einträte, wäre der Änderungsantrag nicht zu verwerfen,
denn auch ein sortenreiner Hessischer Apfelwein erfülle die Erwartungen an den
Geschmack eines so bezeichneten Erzeugnisses.
Nach der geänderten Spezifikation müssten die verwendeten Äpfel weder von
Streuobstwiesen noch überhaupt aus Hessen stammen. Es sei jedoch nicht richtig,
wenn das Amt meine, die Änderung verlasse vollständig den Boden des
ursprünglichen Antrags. Die Verweise auf die Streuobstwiesen seien als Hinweis
auf die besondere Tradition der Apfelweinherstellung in Hessen zu sehen. Sie
stellten aber keine sachlichen Vorgaben dar. Die Verwendung von hessischen
Äpfeln oder von Äpfeln, die von hessischen Streuobstwiesen stammten, habe schon
zur Zeit der ursprünglichen Antragstellung quantitativ eine geringe Rolle gespielt.
Die Änderung betreffe deshalb keinen Punkt, mit dem im Eintragungsantrag der
Zusammenhang zwischen dem geschützten Namen und dem Herkunftsgebiet
begründet worden sei. Denn schon der Eintragungsantrag sei bei verständiger
Würdigung darauf gerichtet gewesen, die Schutzfähigkeit des Namens über die
Historie, das heißt über das Ansehen zu begründen.
Ebenso reichten die Ausführungen der Markenabteilung betreffend die Zulassung
aller önologischen Verfahren nicht aus. Auch hier lasse das Amt offen, ob die
Änderungen die traditionelle Herstellungsweise wiedergeben. Es meine offenbar,
dass schon das Bestehen von Zweifeln oder die Tatsache, dass die Änderungen
(vermeintlich) sehr weitgehend seien, die Ablehnung des Antrags rechtfertigten.
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass Art. 24 Abs.
3 der nunmehr geltenden neuen Verordnung (EU) 2024/1143 im Wesentlichen Art.
53 Abs. 2 der alten Verordnung 1151/2012 entspreche. Festzuhalten sei, dass
Änderungsanträge unter der alten und der neuen Verordnung einen ganz
erheblichen Umfang haben und die Textgestalt der Spezifikation komplett
umstürzen könnten. Das zeige die von der Kommission akzeptierte Änderung der
Spezifikation von „Prosciutto di Parma g.U.“ zur Verwendung von bisher nicht
zugelassenen Schweinerassen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der
Änderungsantrag begründet ist sowie das Deutsche Patent- und Markenamt
anzuweisen, den Änderungsantrag im vorgesehenen Verfahren an die
Europäische Kommission weiterzuleiten,
2. hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, damit es weitere
Sachaufklärungen vornehmen kann.
Der Antragsteller regt weiter hilfsweise an, das Verfahren auszusetzen und dem
Europäischen Gerichtshof die im Schriftsatz vom 18. Juli 2024 formulierten Fragen
zu unterbreiten. Unabhängig davon sei im Hinblick auf die Abweichung der BGH-
Entscheidung „Spreewälder Gurken II“ von der Kommissionspraxis (Billigung der
Änderung der Spezifikationen von „Prosciutto di Parma“ und „Prosciutto di San
Daniele“ unter anderem durch Zulassung ganz neuer Schweinerassen) die
Rechtsbeschwerde zuzulassen.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 ist dem Beschwerdeführer eine
Recherche des Senats betreffend „Apfelwein mit 100 % Fruchtgehalt“ übergeben
und Gelegenheit gegeben worden, sich dazu schriftsätzlich bis zum 18. Juli 2024
zu äußern.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024
führt der Beschwerdeführer aus, die
Senatsrecherche ergebe bezogen auf den Änderungsantrag nichts Relevantes. Es
möge kleine Produzenten außerhalb Hessens geben, die Apfelwein aus Streuobst
herstellten. Ob dies bei den Herstellern der Fall sei, die in der Recherche
auftauchten, sei nicht offenkundig und werde mit Nichtwissen bestritten. Soweit
ersichtlich, habe keiner der Hersteller irgendeine Marktrelevanz. Alle oder die
meisten habe es bei der Stellung des Eintragungsantrags noch nicht gegeben
(Beweis: Sachverständigengutachten).
Soweit der Änderungsantrag angebe, dass „100 % Apfelwein“ eine Besonderheit
des Erzeugnisses „Hessischer Apfelwein“ sei, solle die Senatsrecherche offenbar
zeigen, dass es dieses Qualitätsmerkmal auch anderswo gebe. Für die Eintragung
eines Namens sei aber nicht erforderlich, dass das Erzeugnis eine Singularität
aufweise, sondern nur eine Besonderheit, mithin eine Eigenschaft, die auch viele
andere Produkte auf dem Markt aufweisen könnten. Der Interessengegensatz
verlaufe beim Apfelwein nicht zwischen Kleinerzeugern und dem Mittelstand,
sondern zwischen letzterem und der Großindustrie. Großunternehmen wie der
dänische Carlsberg-Konzern dominierten den Markt.
Der viel beworbene „Apple-Cider Somersby“ enthalte laut Auslobung u.a. Apfelwein
(51 %), Wasser, Zucker, Apfelsaftkonzentrat. Der Name „Hessischer Apfelwein“
könne für Keltereien eine Möglichkeit sein, dem etwas entgegenzusetzen. Ziel der
VO (EU) 2024/1143 sei es, relevanten Unternehmen Unterstützung zu gewähren.
Zu den einzelnen Rechercheergebnissen führt der Beschwerdeführer u.a. aus, dass
nicht überprüfbar sei, ob der Apfelwein aus Streuobst beispielsweise fränkischer
Apfelsorten hergestellt werde oder 100 % Fruchtgehalt habe.
Des Weiteren äußert sich der Beschwerdeführer ergänzend zu den 16 Änderungen
aus seinem Schriftsatz vom 15. März 2021, die der Senat seinen Ausführungen in
der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 zugrunde gelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der zulässigen Beschwerde ist der Erfolg teilweise, nämlich hinsichtlich der
beantragten Änderungen 1, 6 und 11 bis 15, zu versagen, im Übrigen führt sie zur
Aufhebung des Beschlusses vom 11. August 2022 und zur Zurückverweisung zur
Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt.
A. Auf den am 11. März 2015 eingegangenen und mit Schriftsatz
vom 15. März 2021 neu formulierten Antrag auf Änderung der Spezifikation der
geschützten geografischen Angabe „Hessischer Apfelwein“ findet nunmehr die im
Wesentlichen (und soweit vorliegend relevant) am 13. Mai 2024 in Kraft getretene
VO
(EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und
landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und
fakultative Qualitätsangaben
für
landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU)
2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Anwendung
(vgl. Art. 90 Abs. 1 VO [EU] 2024/1143).
B. Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation der g.g.A. „Hessischer
Apfelwein“ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller, der Verband der
Hessischen Apfelwein- und Fruchtsaftkeltereien e.V., als Erzeugervereinigung nach
Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2024/1143 berechtigt, die Genehmigung einer
Änderung der Produktspezifikation zu beantragen.
C. Der Antrag auf Genehmigung der Spezifikationsänderung in seiner jetzigen Form
(Stand 15. März 2021) enthält insgesamt 16 einzelne Änderungen.
I. Diese entsprechen teilweise, nämlich - jedenfalls in der Zusammenschau –
bezüglich der Änderungen 1, 6 und 11 bis 15 nicht den Anforderungen der VO (EU)
2024/1143. Die übrigen Änderungsanträge sind dagegen möglicherweise
genehmigungsfähig. Die Markenabteilung hat insoweit jedoch bisher keine Prüfung
vorgenommen, weil sie den Antrag im Hinblick auf einzelne „weitreichende“
Änderungen insgesamt zurückgewiesen hat. Die Sache ist deshalb hinsichtlich der
Änderungen 2 bis 5 sowie 7 bis 10 und 16 an das DPMA zurückzuverweisen.
Anders als die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss vom 11. August
2022 annimmt, darf ein Antrag, der mehrere Spezifikationsänderungen enthält, nicht
vollständig mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass einzelne
Änderungen nicht den Anforderungen der unionsrechtlichen Vorgaben
entsprechen. Vielmehr sind alle beantragten Änderungen grundsätzlich einzeln zu
prüfen und zu verbescheiden (vgl. etwa zum Änderungsverfahren bezüglich
„Schwarzwälder Schinken g.g.A.“ Senatsbeschl. v. 12. August 2019, 30 W (pat)
33/09, Umdruck S. 3).
Das ergibt sich nunmehr explizit daraus, dass Art. 24 Abs. 3 VO (EU) 2024/1143
ebenso wie Art. 53 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1151/2012 in der insoweit am 8. Juni 2022
in Kraft getretenen und somit zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses
anzuwendenden Fassung der VO (EU) 2021/2117 unterschiedliche Verfahren
abhängig davon
vorsieht, ob es
sich
um Unionsänderungen oder
Standardänderungen handelt. Um welche Art es sich bei den jeweiligen
Spezifikationsänderungen handelt, muss im nationalen Prüfverfahren festgestellt
werden, da sich danach das weitere Verfahren richtet. Demgemäß darf ein
Spezifikationsänderungsantrag, der – wie vorliegend – Änderungen enthält, die –
möglicherweise – der einen oder der anderen Kategorie zugeordnet werden
können, nicht insgesamt unter Verweis auf einzelne „weitreichende“ Änderungen
zurückgewiesen werden.
II. Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 2024/1143 unterscheidet – wie erwähnt – zwischen
„Standardänderungen“, die nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) 2024/1143
auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden, und „Unionsänderungen“, die
wie ein Neuantrag zu behandeln sind. Unionsänderungen sind Änderungen, die in
der abschließenden Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 VO (EU) 2024/1143 aufgeführt
sind, u.a. solche, die die Gefahr bergen, dass der Zusammenhang mit dem
geografischen Gebiet verloren geht, auf das sich das einzige Dokument bezieht
(Buchstabe b). Soweit der Antragsteller dieser Bestimmung entnehmen will, dass
auch Änderungen zulässig sind, die eine derartige Gefahr begründen, unterliegt er
einem Irrtum. Zutreffend ist zwar, dass die genannte Bestimmung nur regelt, dass
in einem solchen Fall letztendlich die Kommission über die Zulässigkeit der
Änderung entscheidet, falls er nicht schon auf nationaler Ebene scheitert. Wenn
aber durch die beantragte Änderung – im Falle einer (wie hier) geografischen
Angabe – der in Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 2024/1143 geforderte Zusammenhang
zwischen der Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und dem
geografischen Gebiet nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich aufgehoben wird,
sich die in Art. 24 Abs. 3 Buchstabe b VO (EU) 2024/1143 beschriebene Gefahr
also realisiert, muss dies zur Zurückweisung des Änderungsantrags (und zwar
gegebenenfalls schon auf nationaler Ebene)
führen, weil dann die
Schutzvoraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 2024/1143 nicht mehr
vorliegen. So liegt der Fall hier. Im Einzelnen:
1. Änderung 1
Die beantragte Änderung betrifft den Abschnitt „b) Beschreibung“ der geltenden
Spezifikation. Im ersten Satz soll nach dem Wort „Apfelsaft“ eingefügt werden: „oder
Apfelsaftkonzentrat“. Der erste Satz soll damit lauten:
„Hessischer Apfelwein ist ein vergorenes Erzeugnis aus Apfelsaft oder
Apfelsaftkonzentrat (…)“.
Nach Auffassung des Antragstellers handelt es sich hierbei nur um eine Klarstellung
der Spezifikation. Rechtlich könne Apfelsaft aus Äpfeln oder Apfelsaftkonzentrat
hergestellt werden. Bei der Abfassung der alten Spezifikation sei es deshalb
selbstverständlich gewesen, dass auch für die Herstellung des Hessischen
Apfelweins Apfelsaftkonzentrat verwendet werden konnte.
Dem kann nicht beigetreten werden. Apfelsaftkonzentrat entsteht, indem dem
Apfelsaft u.a. Wasser entzogen wird. Durch den Wasserentzug lässt sich das
extrahierte Apfelsaftkonzentrat einfacher und in größeren Mengen transportieren.
Um aber ein zum ursprünglichen Apfelsaft gleichartiges Produkt – hier als
Ausgangsbasis
für den Hessischen Apfelwein - herzustellen, muss dem
Apfelsaftkonzentrat wieder Wasser hinzugefügt werden. Ein solcher Zusatz ist nach
der geltenden Produktspezifikation jedoch explizit nicht erlaubt (siehe unter b)
Absatz 2, letzter Satz): „Der Zusatz von Wasser (…) ist bei der Herstellung von
Hessischem Apfelwein nicht erlaubt.“ Dies belegt eindeutig, dass die der Eintragung
zugrundeliegende Spezifikation nicht die Herstellung von Hessischem Apfelwein
aus „Apfelsaftkonzentrat“ umfasst hat, sondern nur das erlaubt war, was nach
heutiger Terminologie als Direktsaft bezeichnet wird.
Bei der beantragten Zufügung der Worte „oder Apfelsaftkonzentrat“ handelt es sich
somit nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Änderung, und zwar um eine so
wesentliche, dass sie jedenfalls in der Gesamtschau mit weiteren Änderungen nicht
genehmigungsfähig ist, weil der schutzbegründende Zusammenhang mit dem
geografischen Gebiet i.S.v. Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b VO 2024/1143 verloren geht
(siehe unter Ziff. 10. „Zusammenschau der Änderungen“).
2. Änderung 2
Änderung 2 betrifft ebenfalls den Abschnitt
„b) Beschreibung“ der
Produktspezifikation. Im ersten Satz soll der Passus „dessen Vergärung, Klärung
und Abfüllung ausschließlich in Hessen erfolgt“ gestrichen werden, weil er nicht in
den Abschnitt „Beschreibung“ gehöre.
Allerdings erschien der Passus in der geänderten Spezifikation dann nicht mehr.
Dies
ist nach der Eingabe des Antragstellers vom 18. Juli 2024 ein
Redaktionsversehen. Der in Teil b) gestrichene Satz soll in den letzten Absatz des
Abschnitts „e) Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“ wie folgt eingefügt werden:
„Die Vergärung, Klärung und Abfüllung erfolgen ausschließlich in
Hessen. Um lange Transportwege zu vermeiden, sollte die Abfüllung in
Hessen stattfinden.“
Aus Sicht des Senats kann es sachgerecht sein, den Passus von Abschnitt b) in
den Abschnitt e) zu verschieben. Allerdings entsteht ein Widerspruch zu Satz 2 des
Absatzes, wonach die Abfüllung lediglich in Hessen stattfinden sollte. Da das DPMA
bisher nicht geprüft hat, ob Änderung 2 mit der VO (EU) 2024/1143 bzw. der zur
Zeit des angegriffenen Beschlusses gültigen VO (EU) Nr. 1151/2012 vereinbar ist
und – wenn ja – um welche Art von Änderung es sich handelt, ist die Sache insoweit
zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Änderung 3
Änderung 3 betrifft ebenfalls den Teil „b) Beschreibung“. Nach dem ersten Satz soll
folgender Satz eingefügt werden:
„Zugesetzt werden dürfen geringe Mengen von andere[m] Kernobst,
Kernobstsaft oder Kernobstsaftkonzentrat. Im Kernobstanteil muss der Anteil
der Äpfel mindestens 95 % sein. Zugesetzt werden darf weiteres Kernobst
bzw. Saft oder Konzentrat daraus. Als weiteres Kernobst sind beispielsweise
Speierling Früchte, Quitte und Birne zugelassen. Im Kernobstanteil muss der
Apfelanteil mindestens 95 % sein.“
Im Schriftsatz vom 18. Juli 2024 erläutert der Antragsteller, die Änderung sei
notwendig, weil auf Streuobstwiesen teilweise nicht nur Apfelbäume ständen,
sondern auch andere Kernobstbäume. Darum könne es geschehen, dass sich unter
den Äpfeln ein geringerer Anteil von anderem Kernobst finde. Dies könne im
Einzelfall auch andere als die in der alten Spezifikation genannten Kernobstsorten
betreffen.
Die Änderung 3
ist nicht ganz unerheblich. Nach der der Eintragung
zugrundeliegenden Produktspezifikation wird Hessischer Apfelwein zu 97% aus
Äpfeln hergestellt (Abschnitt e, 1. Absatz). Nach der beantragten Änderung darf der
Apfelanteil auch nur noch 95 % betragen. Und während nach der alten Spezifikation
nur Saft aus der Speyerling-Frucht einzeln zugesetzt werden durfte, um dem
Apfelwein die Trübung zu nehmen (Abschnitt e, 1. Absatz), soll es nunmehr zulässig
sein, bis zu 5 % weiteres Kernobst, z.B. Quitte und Birne, zuzusetzen.
Das DPMA wird zu prüfen haben, ob Änderung 3 - ggfs. in der Gesamtschau mit
den anderen Änderungen - als Standard- oder Unionsänderung einzuordnen und
als solche genehmigungsfähig ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die im Schriftsatz vom 18. Juli 2024
nachgereichte Begründung zum einen die Frage aufwirft, warum auch Konzentrat
von anderem Kernobst zugelassen werden soll, wenn die Änderung nur deshalb
notwendig ist, weil sich unter der Apfelernte auf Streuobstwiesen (Direktsaft) auch
andere Kernobstbäume befinden können. Zum anderen soll nach Änderung 6 keine
Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen mehr erforderlich sein (s. unter Ziff.
6), so dass sich auch insoweit die Frage stellt, warum der in Änderung 3 erlaubte
Zusatz von bis zu 5 % weiteren Kernobstes mit dem Hinweis auf die Artenvielfalt
auf Streuobstwiesen begründet wird.
4. Änderung 4
Im bisherigen zweiten Satz im Abschnitt b) sollen nach „goldgelb in der Farbe“ die
Worte „klar oder naturtrüb“ eingefügt werden:
„Hessischer Apfelwein ist goldgelb in der Farbe, klar oder naturtrüb.“
Traditionell werde Hessischer Apfelwein klar oder naturtrüb angeboten, weshalb die
Hinzufügung der Klarstellung diene.
Diese Änderung ist möglicherweise genehmigungsfähig, was das DPMA zu prüfen
haben wird.
5. Änderung 5
Der Text in Abschnitt b) vom Wort „Traditionell“ bis „entsteht“ soll gestrichen und
durch einen anderen Text ersetzt werden:
„Traditionell wird er aus Äpfeln von Streuobstwiesen hergestellt, die sich
durch einen hohen Säuregehalt auszeichnen (mindestens 6 g/Liter), der auch
typisch für alte Apfelsorten ist. Für hessischen Apfelwein dürfen nur Äpfel
verwendet werden, die diesen Anforderungen entsprechen. Der herbe
Geschmack entsteht auch durch die vollständige Vergärung. Dadurch
unterscheidet sich der Hessische Apfelwein grundlegend von Apfelweinen
anderer Regionen. Die Spritzigkeit ergibt sich durch Kohlensäure, die
während der Vergärung entsteht.“
„Hessischer Apfelwein hat einen herben, frischen Charakter. Dieser beruht
auf dem niedrigen Restzucker von nicht mehr als 15 g/Liter, der wiederum
darauf beruht, dass hessischer Apfelwein vollständig vergoren ist, was
bedeutet, dass anders als bei vielen anderen Apfelwein[en], anders als beim
Cidre und beim Cider die Gärung nicht abgestoppt wird. Der zuckerfreie
Extrakt beträgt mindestens 18 g/Liter. Weitere Qualitätsmerkmale des
hessischen Apfelweins sind ein Mindestalkoholgehalt von 5% vol., ein
Mindestgehalt von 4 g/Liter nicht flüchtiger Säure, berechnet als Weinsäure,
und ein Maximalgehalt von 1 g/Liter flüchtiger Säure, berechnet als
Essigsäure.“
a. Nach der Begründung im Schriftsatz vom 15. März 2021 beschreibt der
gestrichene Text eine Herstellungsweise welche „die besondere hessische
Tradition des Erzeugnisses begründet hat (Verwendung von Äpfeln von
Streuobstwiesen).“ Äpfel von Streuobstwiesen würden aber schon seit langem nur
einen geringen Teil der für den Apfelwein verwendeten Äpfel ausmachen.
Die ursprüngliche Spezifikation müsse deshalb an dieser und vielen anderen Stellen
„klarstellend“ dahingehend geändert werden, dass die Verwendung von Äpfeln von
Streuobstwiesen nicht bindend vorgeschrieben sei.
Damit räumt der Antragsteller selbst ein, dass Merkmale, die die traditionelle
Herstellungsweise des Hessischen Apfelweins (und damit letztlich auch sein
Ansehen) begründet haben, nunmehr gestrichen werden sollen. Was die Streichung
im Hinblick auf die Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen und den
Säuregehalt von mindestens 6 g/Liter bedeutet (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 6
c), ergibt sich in der Zusammenschau mit dem neuen Text in weiteren beantragten
Änderungen (s. unter Ziff. 10). Das DPMA wird zu prüfen haben, ob Änderung 5
insoweit als Standard- oder Unionsänderung einzuordnen und als solche
genehmigungsfähig ist.
b. Ebenso wird das DPMA prüfen müssen, ob die in der beantragten Änderung,
wonach das Erzeugnis einen Restzuckergehalt von 15 g/Liter aufweist, der in der
ursprünglichen und auch in der neuen Spezifikation enthaltenen Aussage, dass
Hessischer Apfelwein „vollständig vergoren“ ist, möglicherweise widerspricht und
ob die Änderung als Standard- oder Unionsänderung genehmigungsfähig ist.
c. Der Passus „(…) ein Mindestalkoholgehalt von 5% vol., ein Mindestgehalt von
4 g/Liter nicht flüchtiger Säure, berechnet als Weinsäure (…)“ ist möglicherweise
genehmigungsfähig, weil er weitgehend Abschnitt b, Absatz 2 der bisherigen
Spezifikation entspricht und nur die Worte „berechnet als Weinsäure“ hinzugefügt
werden sollen.
d. Soweit der Gehalt an flüchtiger Säure von 0,8 g/Liter auf 1 g/Liter „berechnet als
Essigsäure“ erhöht werden soll, wird das DPMA zu prüfen haben, ob die Änderung
– als Standard- oder Unionsänderung – genehmigungsfähig ist.
e. Soweit in der Begründung im Schriftsatz vom 15. März 2021 von dem
„gestrichenen Passus“ gesprochen wird, der „sich mit dem Zusatz von Wasser und
Zucker befasst“, deutet diese Formulierung darauf hin, dass in der bisherigen
Spezifikation - entgegen dem Antrag unter Änderung 5 - in Abschnitt b) auch der
zweite Absatz und damit der Abschnitt „b) Beschreibung“ vollständig gestrichen
werden soll. Dafür spricht auch der Verweis auf die Neuformulierung in Abschnitt
e), wonach „alle Zutaten dem Apfelwein in jedem Stadium der Herstellung zugefügt
werden dürfen“ (zu dieser Änderung s.u.). Diese Frage wird das DPMA zu klären
und die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen haben.
6. Änderung 6
Nach der beantragten Änderung 6 sollen die Absätze 1 bis 3 in Abschnitt „e)
Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“ gestrichen und neu formuliert werden.
„Hessischer Apfelwein wird zu 97 % aus Äpfeln hergestellt, die vorzugsweise
von Streuobstweisen stammen. Traditionell wird Hessischer Apfelwein
ausschließlich aus Äpfeln gemacht. Der Saft aus der Speyerling-Frucht wird
einzeln zugesetzt und nimmt dem Apfelwein die Trübung. Weit über 95 %
des in Hessen hergestellten Apfelweins ist rein aus Äpfeln.
Streuobstanbau bedeutet eine große Alternanz der Ernteerträge. Die Bäume
tragen in einem Jahr sehr viel, im darauffolgenden Jahr sehr wenig. Ziel der
Keltereien ist es, den Apfelwein fast ausschließlich aus hessischen Äpfeln zu
machen. Müssen Äpfel aus anderen Regionen hinzugekauft werden, so gilt
ein Mindestsäuregehalt von 6 g/Liter als Parameter
für Qualität.
Streuobstwiesen zeichnen sich zudem durch eine große Vielfalt der
Apfelsorten aus.
Insgesamt gibt es in Hessen über 2000 verschiedene Apfelsorten. Diese
Sortenvielfalt
ist eine Besonderheit des hessischen Apfelweins. Die
Herstellung erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen
Apfelsorten. Für Hessischen Apfelwein verwendete Sorten sind unter
anderem: (…)“
Neuer Text:
„In Hessen allein gibt es über 2000 verschiedene Apfelsorten. Für die
Herstellung von hessischem Apfelwein sind darum alle Apfelsorten zulässig.
Bei der Herstellung von hessischem Apfelwein können alle zugelassenen
önologischen Verfahren und Behandlungen sowie alle zugelassenen
Hilfsmittel und Zusatzstoffe eingesetzt werden. Insbesondere kann eine
Säurekorrektur durch max. 3 g/Liter Äpfelsäure, Zitronensäure oder
Milchsäure erfolgen. Die Gärung kann durch Zusatz von Hefe erfolgen.
Schweflige Säure kann als Antioxidanz zugesetzt werden. Zur Farbkorrektur
ist die Beigabe von Zuckercouleur zulässig. Vor der Gärung dürfen
Zuckerarten entsprechend der Zuckerartenverordnung bis zu einem
Mostgewicht von 55° Oechsle zugesetzt werden. Nach der Gärung darf zur
Einstellung des Restzuckers Apfelsaft als Direktsaft oder als Konzentrat
zugesetzt werden. Auch Kohlensäure kann dem Apfelwein zugesetzt
werden. Ebenso kann der Apfelwein mit der bei der Klärung [Gärung?]
entstandenen Kohlensäure abgefüllt werden.
Wenn für die Herstellung des Apfelwein[s] Apfelsaftkonzentrat verwendet
wird, kann das bei der Herstellung des Konzentrats angefallene Apfelaroma
(Restaurationsaroma) dem Apfelwein vor oder nach der Gärung wieder
zugesetzt werden. Generell gilt, dass alle Zutaten dem Apfelwein in jedem
Stadium der Herstellung zugefügt werden dürfen.“
„Die Vergärung, Klärung und Abfüllung erfolgen ausschließlich in
Hessen.“ (vgl. Schriftsatz vom 18. Juli 2024 und hierzu die Ausführungen zu
Änderung 2). „Um lange Transportwege zu vermeiden, sollte die Abfüllung in
Hessen stattfinden.“
a. Der Antragsteller begründet die Streichung und Neuformulierung damit, dass die
Apfelmengen, die von Streuobstwiesen gewonnen werden können, nicht
ausreichten, um eine signifikante Herstellung von Apfelwein zu ermöglichen. Zudem
gebe es keine klare rechtliche Definition von „Streuobstwiese“.
Diese Ausführungen überzeugen schon deswegen nicht, weil auch nach der
bisherigen Spezifikation die Äpfel nur vorzugsweise von Streuobstwiesen stammen
sollten (Abschnitt e), Absatz 1, Satz 1). Bereits nach der alten Spezifikation war es
möglich, Äpfel aus anderen Regionen zuzukaufen (Abschnitt e), Absatz 2, Satz 4).
Es ist deshalb nicht erforderlich, den Passus „(…), die vorzugsweise aus
Streuobstwiesen stammen“ zu streichen. Da die Verwendung von Streuobst auch
nach der alten Spezifikation nicht zwingend vorgeschrieben war, ist – sofern es
keine
rechtliche Definition gibt – davon auszugehen, dass der Begriff
„Streuobstwiese“ in Abgrenzung zu „Plantagenanbau“ zu verstehen ist, was
offenbar auch mit der Verwendung des Begriffs „Streuobstwiese“ in der geänderten
Spezifikation (vgl. Änderung 11) gemeint ist.
Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 11. April 2016 darauf
verweist, dass die Verwendung von Äpfeln „vorzugsweise von Streuobstwiesen“ ein
hehres Ziel sei, welches wegen der Rückgangs von Streuobstwiesen jedoch nicht
durchzuhalten sei,
fordert dieser Umstand nicht, vollständig auf
jegliche
Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen zu verzichten. Auch wenn man mit
dem Antragsteller davon ausgeht, dass der Begriff
„vorzugsweise“
auslegungsbedürftig ist, erfordert dies nicht die völlige Abkehr von der Verwendung
von Äpfeln von Streuobstwiesen. So regelte auch die bisherige Spezifikation den
Fall, dass die heimischen Streuobstwiesenäpfel nicht ausreichen: „Müssen Äpfel
aus anderen Regionen hinzugekauft werden, so gilt …“
b. Die Streichung des Passus, wonach es Ziel der Keltereien ist, „den Apfelwein fast
ausschließlich aus hessischen Äpfeln zu machen“ korreliert mit der Streichung des
Satzes
„Ausgangsstoff des Hessischen Apfelweins sind Kelteräpfel, die
vorzugsweise auf den typischen hessischen Streuobstwiesen gewonnen werden.“
in Änderung 11 Abschnitt „f) Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“.
Die Änderung ist jedenfalls in Zusammenschau mit anderen Änderungen nicht
genehmigungsfähig, weil der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
verloren ginge (s. unter Ziff. 10).
Dass der Hessische Apfelwein, wie es die bisherige Spezifikation unter b) und d)
beschreibt, traditionell aus Äpfeln aus Hessen/von Streuobstwiesen hergestellt wird,
ergibt sich auch aus dem Schreiben der Familienkelterei Possmann vom 9. Januar
2006. In Absatz 2 heißt es: „Hessischer Apfelwein zeichnet sich durch seinen
typisch herben Geschmack, durch die Verwendung von Obst aus hessischem
Anbau … aus“. Außerdem hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 23.
Januar 2006 (unter 2.) darauf verwiesen, dass durch die regionaltypischen
hessischen Herstellungsverfahren (…) ein anderer Geschmack als z.B. bei
württembergischem Most gegeben sei, was auch auf die „bevorzugte Verwendung
von Streuobstäpfeln bei allen hessischen Keltereien“ zurückzuführen sei.
c. Des Weiteren führt der Antragsteller aus, dass auch die Vorgabe, dass die Äpfel
einen Mindestsäuregehalt von 6 g/Liter aufweisen müssten, gestrichen werden
müsse. Die heißen und trockenen Sommer führten dazu, dass gerade hessische
Äpfel, aber auch Äpfel aus anderen Herkunftsgebieten, diesen Säurewerte nicht
erreichten. Im Schriftsatz vom 18. Juli 2024 führt der Antragsteller ergänzend
sinngemäß aus, nur weit nördlich von Hessen, z.B. in Skandinavien, angebaute
Äpfel von Streuobstwiesen könnten den Säurewert einhalten. Es gebe jedoch keine
wirtschaftliche Möglichkeit, Streuobst über weite Strecken zu handeln.
Dies überzeugt nicht. Wie bereits unter a. ausgeführt, müssen die verwendeten
Äpfel schon bisher nicht von Streuobstwiesen stammen. Zudem müssen die Äpfel
auch nach der geltenden Spezifikation nicht aus Hessen stammen.
d. Gestrichen werden müssen nach Auffassung des Antragstellers auch die
Verweise auf die Sortenvielfalt:
„Insgesamt gibt es in Hessen über 2000 verschiedene Apfelsorten. Diese
Sortenvielfalt ist eine Besonderheit des hessischen Apfelweins. Die Herstellung
erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen Apfelsorten.“
Wenn die Verwendung von Apfelsaftkonzentrat zugelassen sei, dann sei dies keine
sinnvolle Vorgabe. Denn Apfelsaftkonzentrat werde
in der Regel aus
Plantagenäpfeln hergestellt und sei darum in der Regel sortenrein.
Der Vortrag geht ins Leere, da Apfelsaftkonzentrat nach der bisherigen Spezifikation
nicht verwendet werden durfte (vgl. Änderung 1). Die Ausführungen widersprechen
auch den
in der bisherigen Spezifikation beschriebenen Qualitäts- und
Herstellungsmerkmalen des Hessischen Apfelweins (vgl. hierzu die Ausführungen
zu Änderung 12). Im Übrigen ist die Änderung jedenfalls in der Gesamtschau mit
weiteren Änderungen nicht genehmigungsfähig, weil dadurch der Zusammenhang
mit dem geografischen Gebiet verloren ginge (siehe unter Ziff. 10).
e. Die Einfügung des Passus
„Bei der Herstellung von hessischem Apfelwein können alle zugelassenen
önologischen Verfahren und Behandlungen sowie alle zugelassenen
Hilfsmittel und Zusatzstoffe eingesetzt werden. Insbesondere (…) Vor der
Gärung dürfen Zuckerarten entsprechend der Zuckerartenverordnung bis zu
einem Mostgewicht von 55° Oechsle zugesetzt werden.
Nach der Gärung darf zur Einstellung des Restzuckers Apfelsaft als
Direktsaft oder als Konzentrat zugesetzt werden. Auch Kohlensäure kann
dem Apfelwein zugesetzt werden. Ebenso kann der Apfelwein mit der bei der
Klärung entstandenen Kohlensäure abgefüllt werden.“
sei erforderlich, weil klargestellt werden müsse, dass die Hersteller von Hessischem
Apfelwein traditionell die zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen
sowie die zugelassenen Hilfsmittel und Zusatzstoffe einsetzten. Beim Einsatz von
Apfelsaftkonzentrat sei zur Zurückverdünnung der Zusatz von Wasser erforderlich.
Da Apfelsaftkonzentrat schon immer zugelassen gewesen sei (vgl. hierzu wiederum
die Ausführungen zu Änderung 1), stelle der Hinweis auf die Rückverdünnung keine
sachliche Änderung, sondern nur eine Klarstellung dar. Der Zusatz von Zucker
müsse erlaubt werden. Gerade die hessischen Äpfel erreichten je nach Witterung
nicht den Zuckergehalt, der erforderlich sei, um im Apfelwein einen Alkoholgehalt
von 5 % zu erreichen. In solchen Fällen müsse vor der Gärung Zucker zugesetzt
werden. Nach der Gärung sei der Zusatz von Apfelsaft oder Apfelsaftkonzentrat zur
Geschmacksabrundung erlaubt.
Die Markenabteilung hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die
beantragten Änderungen weitreichend seien. Ob dies der
traditionellen
Herstellungsweise entspreche, sei zweifelhaft. Das DPMA hat damit keine
Entscheidung getroffen, ob der neue Passus in Änderung 6 - ggfs. in der
Gesamtschau mit den anderen Änderungen - als Standard- oder Unionsänderung
einzuordnen und als solche genehmigungsfähig ist. Insoweit wird die Sache deshalb
zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückverwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Argumentation des
Antragstellers im Rahmen von Änderung 6 teilweise widerspricht. Auf der einen
Seite wird die Streichung des Mindestsäuregehalts von 6 g/Liter damit begründet,
dass hessische Äpfel diesen Säurewert in heißen und trockenen Sommern nicht
erreichten, also zu süß seien (vgl. dazu b). Auf der anderen Seite soll Zucker vor
bzw. Apfelsaft(konzentrat) nach der Gärung zugesetzt werden dürfen, da gerade
die hessischen Äpfel den für einen Alkoholgehalt von 5 % erforderlichen
Zuckergehalt nicht erreichten, also zu sauer seien.
7. Änderungen 7 bis 10
a. Änderung 7 betrifft ebenfalls den Teil „e) Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“.
Der Satz 4 in Absatz 4 „Die Klärung erfolgt durch Zentrifugieren, Schönen und
Filtrieren“ soll gestrichen werden, weil in der Formulierung alle denkbaren Methoden
zur Klärung genannt seien, so dass der Satz keinen Informationswert habe. Das
DPMA hat über die beantragte Änderung bisher nicht entschieden, weshalb die
Sache insoweit zurückverwiesen wird.
b. Änderung 8 betrifft den nachfolgenden Satz: „Die Schönung erfolgt mit
Speisegelatine, technisch reinem Kieselöl oder Bentonit.“, der aus den zu Änderung
7 genannten Gründen ebenfalls gestrichen werden soll. Da das DPMA auch
hierüber nicht entschieden hat, wird die Sache insoweit zurückverwiesen.
c. Mit Änderung 9 soll der erste Satz in Absatz 5 „Die Oxidation, die bei einem
Transport oder einer Zwischenlagerung stattfindet, wirkt sich negativ auf die
charakteristischen Merkmale des Apfelweins aus.“ gestrichen werden. Stattdessen
soll der Satz eingefügt werden: „Um lange Transportwege zu vermeiden, sollte die
Abfüllung in Hessen stattfinden.“.
Das DPMA hat über die beantragte Änderung bisher nicht entschieden, weshalb die
Sache insoweit zurückverwiesen wird.
d. Mit Änderung 10 soll der nachfolgende Satz: „Aus diesem Grund sollte der
Hessische Apfelwein direkt aus dem Gärtank abgefüllt werden.“ gestrichen werden.
Diese Vorgabe entspreche nicht der Tradition. Abgefüllt werde in der Regel vom
Lagertank und nicht vom Gärtank. Zudem sei der Eintritt einer unerwünschten
Oxidation nicht davon abhängig, aus welchem Tank abgefüllt werden, sondern
davon, ob die technischen und hygienischen Vorgaben eingehalten würden.
Ob die Streichung genehmigungsfähig ist, hat das DPMA bisher nicht geprüft. Auch
insoweit wird die Sache deshalb an das DPMA zurückverwiesen.
8. Änderungen 11-15
Die Änderungen 11-15 betreffen den Abschnitt „f) Zusammenhang mit dem
geografischen Gebiet“. Die Änderungen
führen
insbesondere
in
ihrer
Zusammenschau mit den Änderungen 1 und 6 dazu, dass der Zusammenhang mit
dem geografischen Gebiet verloren geht. Im Einzelnen:
a. Mit der Änderung 11 soll zunächst der bisherige Abschnitt „(1) Besonderheiten
des geografischen Gebiets“ komplett gestrichen werden (Auszug):
„Ausgangsstoff des Hessischen Apfelweins sind Kelteräpfel, die
vorzugsweise auf den typisch hessischen „Streuobstwiesen“ gewonnen
werden.
Streuobstwiesen gehören
fast überall
in Hessen
traditionell zur
Kulturlandschaft. Vielerorts prägen sie noch heute das Landschaftsbild.
Durch die Pflege der Streuobstwiesen gibt es noch viele hundert traditionelle
Apfelsorten, die dem Klima und den Böden der jeweiligen Region angepasst
und wenig empfindlich sind. Sie sind ein kostbares Kulturgut, das es zu
bewahren und weiterzuentwickeln gilt. So haben die hessischen Keltereien
die Nutzung der hessischen Streuobstwiesen als Wirtschaftsfaktor bis heute
gesichert.
(…).“
Neu eingefügt werden soll stattdessen folgender Text (Auszug):
„Streuobstwiesen sind aktuell und historisch prägend für das Land Hessen.
(…) Bis heute wirkt sich dabei die Apfelweinherstellung und der
Apfelweinverzehr auf die Erhaltung der traditionellen Streuobstwiesen aus.
Diese traditionelle Wirtschaftsform war historisch der Grund für die
Entstehung der hessischen Apfelweintradition. Die hessischen Keltereien
sind auch heute noch als Aufkäufer der Äpfel die entscheidenden Abnehmer
des Streuobstes. Für die Eigentümer der Streuobstwiese bleibt es
wirtschaftlich interessant, diese unter Naturschutzgesichtspunkten enorm
wertvolle Nutzungsformen beizubehalten, weil die Abnahme durch die
hessischen Keltereien gesichert ist.“
Der Antragsteller begründet die Änderung damit, dass durch die Betonung der
Streuobstwiesen ein unrichtiger Eindruck von den sachlichen Vorgaben der
Spezifikation bestehe.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. So betont auch die neue Spezifikation auf der
einen Seite, dass traditionelle Streuobstwiesen für das Land Hessen prägend seien
und die hessischen Keltereien als Abnehmer von Streuobst zum Erhalt der
Streuobstweisen beitrügen. Auf der anderen Seite ist mit der Streichung der
Formulierung, dass „vorzugsweise“ Äpfel von Streuobstwiesen für die Herstellung
verwendet werden, kein sachlicher Bezug zwischen Hessischem Apfelwein und
Streuobstweisen mehr vorhanden. Weil die geänderte Spezifikation auf jegliche
Anforderungen bzw. Zielvorgaben zur Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen
verzichtet, soll es den Herstellern ermöglicht werden, „Hessischen Apfelwein“ ohne
einen einzigen Apfel von Streuobstwiesen, insbesondere aus sortenreinem
Apfelsaftkonzentrat beliebiger Herkunft herzustellen.
Dass mit der Streichung lediglich ein „unrichtiger Eindruck von den sachlichen
Vorgaben der Spezifikation“ behoben wird, widerspricht auch der Stellungnahme
des Antragstellers vom 23. Januar 2006 (unter 2.), wo darauf verwiesen wird, dass
durch die regionaltypischen hessischen Herstellungsverfahren (…) ein anderer
Geschmack als z.B. bei württembergischem Most gegeben sei, was auch auf die
„bevorzugte Verwendung von Streuobstäpfeln bei allen hessischen Keltereien“
zurückzuführen sei.
Das weitere Vorbringen des Antragstellers, der Begriff „Streuobstwiese“ sei
mangels tauglicher Definition zu unbestimmt und müsse deshalb bei verbindlichen
Regelungen wie einer Produktspezifikation entfernt werden, rechtfertigt die
beantragten Änderungen ebenfalls nicht
(vgl. dazu die Ausführungen
unter Ziff. 6 a).
b. Mit Änderung 12 soll im Abschnitt „(2) Besonderheiten des Erzeugnisses“ Satz 2
gestrichen werden:
„Die vielfältigen Sorten sind es, die dem Hessischen Apfelwein den
besonderen Geschmack geben.“
Dazu trägt der Antragsteller vor, dass die „Sortenvielfalt“, insbesondere wenn die
Verwendung von Apfelsaftkonzentrat zugelassen ist, keine sinnvolle Vorgabe sei
(vgl. dazu oben Ziff. 6 d).
Diese Ausführungen widersprechen den
in der bisherigen Spezifikation
beschriebenen Qualitäts- und Herstellungsmerkmalen des Hessischen Apfelweins.
So lautet die Spezifikation unter „e) Herstellungs-/Gewinnungsverfahren“: „Die
Herstellung erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen
Apfelsorten. Für den hessischen Apfelwein verwendete Sorten sind unter anderem:
(…) Diese Sorten sind hervorragend für die hessischen Witterungs- und
Bodenverhältnisse geeignet und werden traditionell zur Verarbeitung zu Apfelwein
verwendet.“ Die Sätze stehen textlich in unmittelbarem Zusammenhang und sind
inhaltlich aufeinander bezogen, so dass der erste Satz dahingehend zu verstehen
ist, dass für die Herstellung von Hessischem Apfelwein traditionell verschiedene
Apfelsorten verwendet wurden und werden.
Dafür spricht auch die Formulierung der bisherigen Spezifikation: „Diese
Sortenvielfalt ist eine Besonderheit des Hessischen Apfelweins. Die Herstellung
erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen Apfelsorten (…)“.
Damit ist ausdrücklich das Gegenteil der von dem Antragsteller nunmehr als
traditionell behaupteten „Sortenreinheit“ beschrieben. Wäre die in der Spezifikation
beschriebene Sortenvielfalt konträr zur vom Antragsteller behaupteten, seit
Jahrzehnten bestehenden Praxis der Sortenreinheit gewesen, überrascht, dass die
Fachbehörden und –verbände, die im beim Eintragungsverfahren gehört wurden,
keine Einwände erhoben haben. Im Gegenteil wurde damals einhellig bestätigt,
dass die Sortenvielfalt für den Geschmack des hessischen Apfelweins eine
maßgebliche Rolle spielt.
Das entspricht Abschnitt f (2) der bisherigen Spezifikation: „Die vielfältigen Sorten
sind es, die dem Hessischen Apfelwein den besonderen Geschmack geben.“ Diese
Aussage wird von der Stellungnahme des Verbands der Deutschen Fruchtwein- und
Furchtschaumwein-Industrie e.V. vom 31. August 2005 unterstrichen, wo es heißt:
“Der typische, als herb zu charakterisierende Geschmack des Hessischen
Apfelweins findet seine Begründung in der Verwendung der vielfältigen in Hessen
anzutreffenden Apfelsorten von heimischen Streuobstwiesen.“ Bei einer
Verringerung der Sortenvielfalt oder einer Monosortenerzeugung ist daher mit der
Markenabteilung davon auszugehen, dass sich zwangsläufig auch der Geschmack
des Endproduktes verändert. Darauf hat auch das Hessische Ministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Stellungnahme
vom 19. April 2016 (Punkt 1. Abs. 3) hingewiesen: „Der typische Geschmack des
Hessischen Apfelweins g.g.A. resultierte bisher auch aus der Sortenvielfalt“. Das
Regierungspräsidium Gießen hat in der Stellungnahme vom 13. April 2016
ausgeführt: „Änderungen im Hinblick auf eine Verringerung der Sortenvielfalt bis zur
Monosortenerzeugung werden den Geschmack des Endproduktes verändern“
(Punkt 1.3 Sortenvielfalt).
Damit handelt es sich bei der in der bisherigen Spezifikation enthaltenen
„Sortenvielfalt“ um ein
traditionelles Kriterium, das die besonderen
geschmacklichen Merkmale des „Hessischen Apfelweins“ mitbestimmt und ihn
unverwechselbar als aus Hessen stammend charakterisiert und sein Ansehen bei
den Verbrauchern begründet hat.
Änderung 12 zerstört daher wohl schon für sich gesehen, jedenfalls aber in
Zusammenschau mit weiteren Änderungen, insbesondere Änderungen 11 und 13,
aber auch mit Teilen der Änderung 6 (vorstehend unter Änderung 6 c behandelt)
den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet und ist jedenfalls in der
Zusammenschau nicht genehmigungsfähig (siehe unter Ziff. 10).
c. Mit der Änderung 13 soll im Abschnitt „(2) Besonderheiten des Erzeugnisses“
Satz 6 gestrichen werden:
„In Abgrenzung zu anderen Regionen in Deutschland, aber auch zu anderen
Ländern, ist die vollständige Vergärung des Apfelsaftes, dessen Resultat ein
herber Apfelwein ist, eine Besonderheit für Hessen“
Stattdessen soll „ausführlicher“ eingefügt werden:
„Hessischer Apfelwein verfügt auch über besondere, herkunftsbedingte,
objektiv messbare Eigenschaften. In Frankreich wird beim Cidre der
Gärvorgang in den Keltereien abgebrochen, sodass französischer Standard-
Cidre üblicherweise mehr Zucker enthält und weniger Alkohol enthält als
hessischer Apfelwein, nämlich 2 % bis 4 %. Englischer Apfelwein (Cider) hat
üblicherweise nur 2 % Alkohol. Beim hessischen Apfelwein ist außerdem der
traditionsgemäß wegen der vollständigen Vergärung begrenzte Gehalt an
Restzucker von 15 g/Liter eine herkunftsbedingte Besonderheit.
Herkunftsbedingt, nämlich durch die Tradition bestimmt ist, auch der hohe
Fruchtgehalt
im hessischen Apfelwein.
In Skandinavien
ist ein
Fruchtsaftgehalt von mindestens 15 % vorgesehen, im in Großbritannien sind
10 % Fruchtsaftgehalt erforderlich, beim hessischen Apfelwein sind es
100%."
aa. Die eingefügte Formulierung betreffend die Vergärung „(…) wegen der
vollständigen Vergärung begrenzte Gehalt an Restzucker von 15 g/Liter (…)“
korreliert mit der Neuformulierung in Änderung 5 „(…) niedrigen Restzucker von
nicht mehr als 15 g/Liter, der wiederum darauf beruht, dass hessischer Apfelwein
vollständig vergoren ist“. Das DPMA wird prüfen müssen, ob der neu eingefügte
Hinweis auf den Restzucker mit einer „vollständigen Vergärung“ vereinbar ist.
Zudem wird zu prüfen sein, ob es sich bei der Streichung der Formulierung
„vollständige Vergärung des Apfelsafts“
(Restzuckergehalt?)
in der alten
Spezifikation und der Neuformulierung mit dem Verweis auf den Restzucker um
eine Unionsänderung handelt. Dass die vollständige Vergärung und der damit in
Zusammenhang stehende - niedrige - Zuckergehalt eine Besonderheit des
Hessischen Apfelweins ist, zeigt der in der Neuformulierung eingefügte Vergleich
zum französischen Cidre, bei dem der Gärvorgang abgebrochen wird, sodass
„französischer Standard-Cidre üblicherweise mehr Zucker enthält (…) als
hessischer Apfelwein“. Diese, vom Anmelder auch in der neuen Spezifikation
hervorgehobene Besonderheit, wird allerdings dann konterkariert, wenn der Begriff
„Zutaten“ in dem neu in Abschnitt „e) Herstellungsverfahren“ eingefügten Satz
„Generell gilt, dass alle Zutaten dem Apfelwein in jedem Stadium der Herstellung
zugefügt werden dürfen“ auch „Zucker“ umfasst (vgl. dazu die Ausführungen zu
Änderung 6).
Gleiches gilt, soweit nach der Gärung der Zusatz von Apfelsaft oder
Apfelsaftkonzentrat
zur
Geschmacksabrundung
erlaubt
sein
soll (vgl. oben Ziff. 6 e).
bb. Der neu eigefügte Satz: „Herkunftsbedingt, nämlich durch die Tradition
bestimmt, ist auch der hohe Fruchtgehalt (…). (…) beim hessischen Apfelwein sind
es 100%.“ entspricht inhaltlich dem gestrichenen ersten Satz des Abschnitts b:
„Hessischer Apfelwein ist (…) mit einem Fruchtgehalt von 100% (…)“. Nach
Darstellung des Antragstellers ist dieses Qualitätsmerkmal eine herkunftsbedingte
Besonderheit, die den Hessischen Apfelwein von anderen Apfelweinen
unterscheidet, beispielsweise von skandinavischen oder englischen, wo ein
niedrigerer Fruchtgehalt üblich sei.
(1) Anders als der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2024 ausführt,
ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2024 übergebenen
Recherche des Senats zu „Apfelwein 100 % Fruchtgehalt“, dass ein Fruchtgehalt
von 100% (für sich alleine betrachtet) kein Qualitätsmerkmal ist, das wesentlich auf
den geografischen Ursprung zurückzuführen ist. Wie die Belege nämlich zeigen,
gibt es z.B. Apfelwein aus Franken (Mosterei Billing, Hofgut Lumée-Sophia),
bayerisch-schwäbischen Cidre (Zott) oder auch Baskischen Bio-Apfelwein aus 100
% Direktsaft. Teilweise stammt der Apfelwein nach den Rechercheauszügen sogar
von Streuobstwiesen (z.B. des Hofguts Lumée-Sophia). Soweit der Antragsteller
letzteres mit Nichtwissen bestreitet, ist dies für den vorliegenden Fall nicht relevant:
Zum einen sollen die Rechercheauszügen nicht die Verwendung von Streuobst
belegen, sondern dass das Qualitätsmerkmal „100% Fruchtgehalt“ - zumindest für
sich alleine - nicht wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen ist.
Zum anderen ist das Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, weil es sich bei der
Senatsrecherche
nicht
um
Tatsachenbehauptungen
(einer
anderen
Verfahrenspartei) handelt, sondern um Beweismittel, die vom Senat im Rahmen der
Amtsermittlung in das Verfahren eingeführt worden sind. Umstände, die die
Aussagekraft dieser Belege in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht
dargelegt.
(2) Soweit der Antragsteller allgemein ausführt, „alle oder die meisten“ Hersteller
habe es bei der Stellung des Eintragungsantrags noch gar nicht gegeben, kann dies
den Aussagegehalt der Rechercheauszüge nicht in Frage stellen. Dazu ist der
Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend konkret. Der Antragsteller behauptet
unter Ziff.
II des Schriftsatzes vom 18. Juli 2024 zu „den einzelnen
Rechercheergebnissen“ hinsichtlich aller (sieben) Auszüge pauschal, es sei nicht
überprüfbar, „ob diese Angabe in der Werbung zutreffend“ sei. Es handelt sich dabei
um eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“, die eines Beweises durch das
angebotene Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist.
(3) Die Ausführungen des Antragstellers, dass die Tatsache, dass Hessischer
Apfelwein 100% Fruchtgehalt aufweise, eine Besonderheit sei, eine Singularität
aber nicht erforderlich sei,
führen nicht zur Genehmigungsfähigkeit des
Änderungsantrags. Es ist zwar richtig, dass nicht erforderlich ist, dass Hessischer
Apfelwein als einziger Apfelwein einen Fruchtgehalt von 100% aufweist. Die
Genehmigungsfähigkeit setzt aber voraus, dass das Qualitätsmerkmal bzw. das
dadurch begründete Ansehen wesentlich auf den geografischen Ursprung
zurückzuführen sind. Das
ist
jedoch, wie die Rechercheauszüge zeigen,
offensichtlich nicht der Fall.
cc. Der neu eingefügte Satz „Hessischer Apfelwein verfügt auch über besondere,
herkunftsbedingte, objektiv messbare Eigenschaften“ trifft auf die geänderte
Spezifikation nicht zu, wie die Zusammenschau mit anderen Änderungen zeigt
(siehe dazu die Gesamtschau unter Ziff. 10)
d. Im Rahmen der Änderung 14 soll im Abschnitt „(3) Ursächlicher Zusammenhang“
ein neuer Satz 1 eingefügt werden:
„Die lange Tradition und die Bekanntheit des hessischen Apfelwein beruht
auf der weiten Verbreitung von Streuobstwiesen in Hessen sowie dem Knowhow der Keltereien, aus dem Kernobst ein besonders hochwertiges Produkt
mit einem hohen Kernobstanteil herzustellen."
Diese Formulierung stelle die Bedeutung der Streuobstwiesen klarer als die
Formulierungen in der bisherigen Spezifikation.
aa. Dem kann nicht beigetreten werden. Auf der einen Seite betont die geänderte
Spezifikation die besondere Bedeutung der hessischen Streuobstwiesen. Auf der
anderen Seite soll es den Herstellern künftig – aufgrund der Streichung jeglicher
Zielvorgaben wie die „vorzugsweise“ Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen
-
unbenommen bleiben,
„Hessischen Apfelwein“ ohne einen einzigen
Streuobstapfel aus Plantagen-Apfelkonzentrat herzustellen. Hierzu wird auf die
Ausführungen zu Änderung 11 Bezug genommen.
bb. Soweit die neue Formulierung nicht auf „Äpfel“, sondern auf „Kernobst“ abstellt,
ergeben sich Parallelen zur Änderung 3 (vgl. die dortigen Ausführungen), wonach
es nunmehr zulässig sein soll, bis zu 5 % weiteres Kernobst, z.B. Quitte und Birne
zuzusetzen.
e. Mit der Änderung 15 sollen im bisherigen ersten Satz in Abschnitt „(3)
Ursächlicher Zusammenhang“ Formulierungen gestrichen werden (vgl. Streichung)
bzw. neu eingefügt werden (vgl. Fettdruck):
„Die durch die heimische Rohstoffbasis geförderte jahrhundertealte Tradition
der Apfelwein-Herstellung in Hessen, die feste Verankerung des Apfelweins
in der hessischen Kultur sowie der durch die Sortenvielfalt der verwendeten
Kelteräpfel und die im Herkunftsgebiet übliche Produktionsweise, der
vollständigen Vergärung
bedingte
charakteristische
herb-frische
Geschmack mit einem niedrigen Anteil an Restzucker und damit
verbunden einem hohen Fruchtgehalt haben dazu geführt, dass es sich
beim Hessischen Apfelwein um eine bekannte und geschätzte regionale
Spezialität handelt, deren Ansehen auf der engen Verbindung zum
Herkunftsgebiet beruht.
Demnach soll folgender Satz eingefügt werden:
„Die durch die heimische Rohstoffbasis geförderte jahrhundertealte Tradition
der Apfelwein-Herstellung in Hessen, die feste Verankerung des Apfelweins
in der hessischen Kultur sowie die
im Herkunftsgebiet übliche
Produktionsweise, der der charakteristische herb-frische Geschmack mit
einem niedrigen Anteil an Restzucker und damit verbunden einem hohen
Fruchtgehalt haben dazu geführt, dass es sich beim hessischen Apfelwein
um eine bekannte und geschätzte regionale Spezialität handelt, deren
Ansehen auf der engen Verbindung zum Herkunftsgebiet beruht."
Die Streichung des Erfordernisses der Sortenvielfalt widerspricht jedenfalls in der
Zusammenschau den in der bisherigen Spezifikation beschriebenen Qualitäts- und
Herstellungsmerkmalen des Hessischen Apfelweins. Es wird auf die Ausführungen
zur Änderung 12 verwiesen.
9. Änderung 16
Änderung 16 sieht vor, dass im Abschnitt „(3) Ursächlicher Zusammenhang“ nach
dem Ausdruck „capitulare de villis“ eingefügt wird: „einer Vorschrift zur Verwaltung
von Landgütern“.
Die Einfügung dient offenbar der Klarstellung und dürfte als Standardänderung
genehmigungsfähig sein.
10. Zusammenschau der Änderungen 1, 6, 11-15
Die vorgenannten Änderungen sind – jedenfalls in ihrer Gesamtschau – nicht
genehmigungsfähig. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU)
2024/1143, wonach eine „geografische Angabe“ ein Name ist, der ein Erzeugnis
bezeichnet, dessen Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften wesentlich auf
diesen geografischen Ursprung zurückzuführen sind, sind in der Gesamtschau der
Änderungen nicht mehr erfüllt.
Die geltende Spezifikation für „Hessischen Apfelwein g.g.A.“ begründet den Schutz
mit herkunftsbezogenen Qualitätsmerkmalen, nämlich
im Wesentlichen:
Herstellung aus Apfelsaft (im Sinne von Direktsaft), Sortenvielfalt/vorzugsweise
Verwendung von Äpfeln von Streuobstwiesen, vollständige Vergärung und der
daraus resultierende herbe Geschmack, Fruchtgehalt von 100 %, davon 97 % Äpfel.
Bis auf den Fruchtgehalt von 100% (mit auf 95% abgeschwächtem Anteil an Äpfeln),
der aber – wie nachgewiesen – auch andernorts vorkommt, sollen diese Merkmale
jedoch gestrichen oder verändert werden. Statt Direktsaft soll nunmehr
Apfelsaftkonzentrat eingesetzt werden können. Da Apfelsaftkonzentrat in aller
Regel aus sortenreinem Plantagenanbau gewonnen wird, soll auch das Kriterium
der Sortenvielfalt aufgegeben werden. Das Kriterium der vollständigen Vergärung
soll zwar (vorbehaltlich eines Restzuckergehalts von 15 g/Liter) als solches
beibehalten werden, wird aber durch die Möglichkeit der Nachsüßung mit Apfelsaft
oder Apfelsaftkonzentrat nach Belieben der Hersteller entwertet. Die beantragte
Spezifikation schwächt dann auch den vorher ausgelobten „herben Geschmack“ im
Sinne eines „herben, frischen Charakters“ ab.
Im Ergebnis wird damit der geschützten geografischen Angabe „Hessischer
Apfelwein“ ein gänzlich anderes Erzeugnis, nämlich ein Standardprodukt ohne
jeden Herkunftsbezug unterschoben.
Daher muss auch das Bemühen des Antragstellers scheitern, das Schwergewicht
der Schutzbegründung nunmehr – jedenfalls
im Wesentlichen – auf ein
vermeintliches Ansehen zu stützen. Vom Antragsteller wird nicht bestritten, dass die
in der geltenden Spezifikation gemachten Vorgaben der hessischen Tradition
entsprechen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass für eben dieses Erzeugnis auch
ein Ansehen erworben worden ist. Das gilt aber nicht für das nunmehr beschriebene
Erzeugnis. Zumindest lässt sich für dieses (neue) Erzeugnis ein Ansehen seitens
des Senats nicht feststellen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der g.g.A. „Bayerisches Bier“,
wo das Reinheitsgebot und die traditionelle Braumethode, die das Ansehen dieses
Erzeugnisses begründet hatten, zwar im Laufe der Zeit auch in anderen Gebieten
Anwendung fanden, aber im Herkunftsgebiet eben beibehalten wurden (vgl. EuGH
GRUR 2009, 961, 967 Rn. 98 – Bayerisches Bier).
Nicht zum Erfolg verhelfen kann den genannten Änderungen auch der Vortrag des
Antragstellers, die geänderte Spezifikation gebe zutreffend die Verhältnisse wieder,
wie sie bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung (oder auch der
Eintragung) bestanden hätten. Dies ist zum einen schon wenig glaubwürdig,
nachdem damals der Antragsteller selbst und alle im Verfahren angehörten
Institutionen, aber auch einzelne Hersteller dies unisono anders dargestellt hatten.
Dem muss indessen nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn es so
sein sollte, wie der Antragsteller – ohne jeden Beleg – vortragen lässt, dass schon
damals Apfelwein in Hessen nach den Maßgaben produziert worden ist, wie
nunmehr beantragt, dann besagt dies nur, dass schon damals der
schutzbegründende Zusammenhang mit dem Herkunftsgebiet, wie ihn Art. 46
Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) 2024/1143 in Übereinstimmung mit den Vorgänger-
Regelungen fordert, verloren gegangen war und die Eintragung der geografischen
Angabe nicht erfolgen hätte können. Damit ist auch der hierzu mehrfach
angebotene Sachverständigenbeweis hinfällig.
Unbehelflich ist schließlich auch der Hinweis des Antragstellers zur Entscheidung
der EU-Kommission, die Spezifikation von „Prosciutto di Parma g.U.“ für neue, bei
der ursprünglichen Antragstellung nicht zugelassene Schweinerassen zu öffnen.
Zum einen ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil die auf den
geografischen Ursprung zurückzuführenden Herstellungsmethoden – anders als in
der vorliegend beantragten Spezifikationsänderung – nicht (nahezu) komplett
geändert wurden. Zum andern sind Entscheidungen der EU-Kommission in anderen
Verfahren nicht maßgeblich (vgl. EuGH GRUR 2019, 183, Rn. 30 – Schwarzwälder
Schinken).
D. Die Beschwerde des Antragstellers führt nach alldem teilweise, nämlich
hinsichtlich der beantragten Änderungen 2-5, 7-10 und 16 zur Zurückverweisung an
das DPMA. Hinsichtlich der beantragten Änderungen 1, 6, 11-15 ist die Beschwerde
nicht erfolgreich und deshalb zurückzuweisen.
E. Gründe
für die von dem Beschwerdeführer angeregte Zulassung der
Rechtsbeschwerde sind nicht erkennbar. Weder war über eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch war
die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Änderungen der
Produktspezifikation die vom EuGH und BGH aufgestellten Maßstäbe zur
Genehmigungsfähigkeit von Änderungen einer Produktspezifikation angelegt.
F. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu den vom
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024 formulierten Vorlagefragen. Die
erste Frage ist unbehelflich, weil sie auf der Annahme fußt, dass das Ansehen, das
sich der Hessische Apfelwein durch die in der geltenden Spezifikation dargelegte
Tradition erworben haben mag, auch für das nunmehr beschriebene Erzeugnis
besteht. Das ist nicht ansatzweise dargelegt und auch nicht feststellbar, wobei
letzteres dem Tatrichter obliegt.
Die zweite Frage ist ebenfalls nicht zielführend, weil sie auf einer Auslegung der
geltenden Spezifikation (falsche Darstellung, missglückt formulierte Reminiszenz an
vergangene Zeiten) beruht, die der Senat nicht teilt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Weitzel