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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 24.09.2024 – 4 Ni 40/22 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:240924B4Ni40.22EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 867 997

(DE 60 2013 015 917)

hier: Urteilsberichtigung

ECLI:DE:BPatG:2024:240924B4Ni40.22EP.0

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M. A., sowie die Richter Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes

des am 12. Juli 2024 verkündeten Urteils des Senats wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 12. Juli 2024, das in vollständig abgefasster Form den

Prozessbevollmächtigten der Parteien am 29. Juli 2024 zugestellt worden ist, die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 12. August 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die

Klägerin beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 12. Juli 2024 dahingehend zu berichtigen, dass es auf Seite 10, letzter Absatz anstelle von

„Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf folgende Dokumente (Nummerierung

und Kurzzeichen nach Klägerin):“

heißt

„Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen u.a. auf folgende Dokumente (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klägerin), wobei sich die Klägerin überdies und insgesamt den Vortrag der Klägerin R… aus dem (zunächst verbundenen und

sodann wieder getrennten) weiteren Nichtigkeitsverfahrens betreffend das hiesige

Streitpatent zum Az.: 4 Ni 43/22 (EP)) vollumfänglich zu Eigen und zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht hat:“ [Auflistung folgt].

Zur Begründung ihres Berichtigungsantrags weist die Klägerin darauf hin, dass sie sich

in ihrer Stellungnahme zur Verfahrenstrennung vom 27. Februar 2023 den Vortrag der

Klägerin R… aus dem Nichtigkeitsverfahren betreffend das hiesige Streitpatent

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mit dem Az. 4 Ni 43/22 (EP)) vollumfänglich zu Eigen und zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht habe. Dies habe nicht nur die NK6-D2, sondern sämtlichen

in dem genannten Verfahren vorgelegten Stand der Technik umfasst. Entsprechend

sei auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren festgehalten,

dass die dortigen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Die von der Klägerin beantragte Änderung sei der Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich. Nach § 96 Abs. 1 PatG i. V. m.

§ 320 ZPO seien Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, insbesondere Auslassungen oder

Widersprüche, im Tatbestand zu berichtigen. Hierbei rechtfertigten Auslassungen

dann keine Berichtigung, wenn sie Parteivortrag betreffen, der nicht in den gemäß

§ 313 Abs. 2 ZPO knapp abzufassenden Tatbestand aufzunehmen war. Da dem Tatbestand keine negative Beweiskraft zukomme, betreffe dies insbesondere die Aufnahme von Ergänzungen, die aus dem schriftlichen Vortrag der Parteien stammen.

Auf diesen schriftlichen Vortrag werde hier im Urteil ohnehin zumindest konkludent

Bezug genommen. Die von der Klägerin beantragte Ergänzung des Tatbestands um

ihre Ausführung aus der (schriftlichen) Stellungnahme zur Verfahrenstrennung vom

27. Februar 2023 sei bereits durch Verweis des Gerichts auf die „zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen“ (Seite 12, dritter Absatz des Urteils)

Teil des Tatbestands.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des am 12. Juli 2024 verkündeten Urteils ist

gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb

von zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils gestellt.

Die Berichtigung war dennoch nicht veranlasst, da das Urteil vom 12. Juli 2024 keine

der Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit im Sinne von § 95 Abs. 1 PatG oder § 96

Abs. 1 PatG aufweist.

1.

Nach § 95 Abs. 1 PatG – der insoweit § 319 Abs. 1 ZPO entspricht – können

offenbare Unrichtigkeiten der Entscheidung wie etwa Schreibfehler, Rechenfehler und

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Ähnliches jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit ist dabei offenbar, wenn sie

für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 4

m. w. N.).

Der Tatbestand des am 12. Juli 2024 verkündeten Urteils weist keine dementsprechende offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des § 95 Abs. 1 PatG auf. Der Antrag der

Klägerin ist nicht auf eine Berichtigung, sondern eine Ergänzung der von ihr als unvollständig erachteten Tatbestandsfeststellungen gerichtet. Insoweit handelt es sich nicht

um eine Unrichtigkeit, allenfalls eine Auslassung, die der Berichtigung nach § 95 Abs.

1 PatG nicht zugänglich ist.

2.

Nach § 96 PatG – der insoweit § 320 ZPO entspricht – können Unrichtigkeiten

im Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um Schreibfehler, Rechenfehler

und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 95 PatG handelt, auf Antrag innerhalb

von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten

im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des

§ 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen

oder die Beweiswürdigung des Gerichts. Die Unrichtigkeit muss dabei offenbar, also

aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar erkennbar sein, d. h. für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen der richtige Inhalt feststellbar sein (Benkard/Schäfers/Schnurr, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 96 Rn. 6).

Unrichtigkeiten, Dunkelheiten o. Ä. liegen nicht vor, wenn das Parteivorbringen nicht

wörtlich wiedergegeben ist, denn geboten ist nur eine sinngemäß zutreffende Darstellung. Auslassungen rechtfertigen dann keine Ergänzung im Wege der Tatbestandsberichtigung, wenn das Vorbringen nicht ausdrücklich in die gem. § 313 Abs. 2 ZPO

knappe Darstellung der wesentlichen Gesichtspunkte aufzunehmen gewesen ist. Für

eine Berichtigung wegen Unvollständigkeit des Tatbestandes ist demnach kein Raum,

ECLI:DE:BPatG:2024:240924B4Ni40.22EP.0

soweit sich das vermisste Vorbringen aus ausdrücklich oder konkludent in Bezug genommenen Schriftsätzen ergibt (Rensen in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage,

§ 320 ZPO, Rn. 9).

Die von der Klägerin beantragte Ergänzung des Tatbestands bezieht sich auf ihre Ausführung zum Vortrag der Klägerin R… aus dem Nichtigkeitsverfahren betreffend

das hiesige Streitpatent mit dem Az. 4 Ni 43/22 (EP), den sie sich mit ihrer Stellungnahme zur Verfahrenstrennung vom 27. Februar 2023 vollumfänglich zu eigen macht.

Diese Stellungnahme ist bereits durch den Verweis des Gerichts auf die „zwischen den

Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen“ (Seite 12, dritter Absatz des Urteils) Teil des Tatbestands.

II.

Über den Berichtigungsantrag konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche auch nicht beantragt ist, § 95 Abs. 2 Satz1 PatG.

Voit

Müller

Werner

Matter

Tischler

ECLI:DE:BPatG:2024:240924B4Ni40.22EP.0