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BPatG Beschluss vom 08.10.2024 – 29 W (pat) 564/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:081024B29Wpat564.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 564/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:081024B29Wpat564.24.0
betreffend die Marke 30 2021 026 861
hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
I.
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke DE 30 2021 026 861
der
Beschwerdegegnerin wurde am 3. Juni 2022 Widerspruch aus der Marke Wort-
/Bildmarke 30 2013 023 224
durch deren Inhaber X … erhoben.
Dieser ist Geschäftsführer der Y … Verwaltungs-GmbH, die wiederum persönlich
haftende Gesellschafterin der im Rubrum des vorliegenden Beschlusses genannten
Beschwerdeführerin, der Z … KG, ist.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat die Markenstelle für Klasse 11 des
DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. Im Rubrum dieses Beschlusses sind der
Widersprechende X … und die hiesige Beschwerdegegnerin und Inhaberin der
angegriffenen Marke als Beteiligte aufgeführt. Auf Aufforderung des DPMA vom 25.
März 2024, den Erhalt des Beschlusses zu bestätigen und das Empfangsbekenntnis
zurückzusenden,
teilte die den Widersprechenden vertretende Kanzlei mit
Schreiben vom 3. April 2024 mit, dass der Beschluss auf dem Postweg verloren
gegangen sei, und bat um eine erneute Zusendung. Am 4. April 2024 wurde der
Beschluss (erneut) an den anwaltlichen Vertreter des
Widersprechenden versandt, der diesen laut Empfangsbekenntnis am 9. April 2024
erhalten hat.
Am 7. Mai 2024 legte dieselbe Kanzlei beim DPMA elektronisch Beschwerde ein,
wobei sie im elektronischen Beschwerdeformular – unter zutreffender Nennung der
Aktenzeichen der Kollisionszeichen – das Datum des angefochtenen Beschlusses
mit „04.04.2024“ angab und als Beschwerdeführerin die „Z … KG“ benannte.
Die Beschwerdeführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Zur Begründung
ihrer Beschwerde hat sie Ausführungen zur Verwechslungsgefahr zwischen den
Kollisionszeichen gemacht.
Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt
sinngemäß,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde
voraussichtlich aufgrund fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu
verwerfen sein werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweis des Senats vom 29. Juli
2024 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da es an einer Beschwerdeberechtigung der
Beschwerdeführerin gem. § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG fehlt.
1. Zwar kann der Beschwerde
trotz der unzutreffenden Angabe des
Beschlussdatums mit „04.04.2024“ im Wege der Auslegung entnommen werden,
dass diese sich gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom
15. Dezember 2023 richtet, da dieser Beschluss dem Widersprechenden (erneut)
am 4. April 2024 zugestellt wurde und die Kollisionszeichen im Beschwerdeformular
zutreffend benannt wurden.
2. Es fehlt jedoch an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin
Z … KG, in deren Namen die Beschwerdeeinlegung erfolgte.
a) Gem. § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor
dem DPMA Beteiligten zu. Die hiesige Beschwerdeführerin war jedoch zu keinem
Zeitpunkt am Widerspruchsverfahren
vor dem DPMA beteiligt. Als
Widerspruchsführer am Ausgangsverfahren beteiligt war vielmehr der Inhaber der
Widerspruchsmarke X … .
b) Der Beschwerde kann auch nicht im Wege der Auslegung ein anderer
Beschwerdeführer, wie beispielsweise der am Ausgangsverfahren beteiligte
Widersprechende X … , entnommen werden. Da im Beschwerdeformular die
Z … KG ausdrücklich benannt wurde, bleibt
für eine Auslegung der
Beschwerdeeinlegung insoweit kein Raum. Hieran ändert auch die Tatsache nichts,
dass es zwischen dem Widersprechenden X … und der hiesigen
Beschwerdeführerin eine Verbindung dergestalt gibt, dass es sich beim
Widersprechenden um den Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Beschwerdeführerin handelt.
Die
fehlende Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin
führt zur
Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher zu verwerfen war (vgl. Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 66 Rn. 19). Auf den
diesbezüglichen Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin keinerlei
Ausführungen zur fehlenden Beschwerdeberechtigung gemacht, sondern lediglich
zur Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen vorgetragen.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten
die Durchführung einer solchen nicht beantragt haben (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und
der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Lachenmayr-Nikolaou
Posselt