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BPatG Beschluss vom 08.10.2024 – 29 W (pat) 564/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:081024B29Wpat564.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 564/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:081024B29Wpat564.24.0

betreffend die Marke 30 2021 026 861

hat der 29. Senat (Marken- Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Lachenmayr-Nikolaou und den Richter Posselt beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke DE 30 2021 026 861

der

Beschwerdegegnerin wurde am 3. Juni 2022 Widerspruch aus der Marke Wort-

/Bildmarke 30 2013 023 224

durch deren Inhaber X … erhoben.

Dieser ist Geschäftsführer der Y … Verwaltungs-GmbH, die wiederum persönlich

haftende Gesellschafterin der im Rubrum des vorliegenden Beschlusses genannten

Beschwerdeführerin, der Z … KG, ist.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat die Markenstelle für Klasse 11 des

DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. Im Rubrum dieses Beschlusses sind der

Widersprechende X … und die hiesige Beschwerdegegnerin und Inhaberin der

angegriffenen Marke als Beteiligte aufgeführt. Auf Aufforderung des DPMA vom 25.

März 2024, den Erhalt des Beschlusses zu bestätigen und das Empfangsbekenntnis

zurückzusenden,

teilte die den Widersprechenden vertretende Kanzlei mit

Schreiben vom 3. April 2024 mit, dass der Beschluss auf dem Postweg verloren

gegangen sei, und bat um eine erneute Zusendung. Am 4. April 2024 wurde der

Beschluss (erneut) an den anwaltlichen Vertreter des

Widersprechenden versandt, der diesen laut Empfangsbekenntnis am 9. April 2024

erhalten hat.

Am 7. Mai 2024 legte dieselbe Kanzlei beim DPMA elektronisch Beschwerde ein,

wobei sie im elektronischen Beschwerdeformular – unter zutreffender Nennung der

Aktenzeichen der Kollisionszeichen – das Datum des angefochtenen Beschlusses

mit „04.04.2024“ angab und als Beschwerdeführerin die „Z … KG“ benannte.

Die Beschwerdeführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Zur Begründung

ihrer Beschwerde hat sie Ausführungen zur Verwechslungsgefahr zwischen den

Kollisionszeichen gemacht.

Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt

sinngemäß,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde

voraussichtlich aufgrund fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig zu

verwerfen sein werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweis des Senats vom 29. Juli

2024 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da es an einer Beschwerdeberechtigung der

Beschwerdeführerin gem. § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG fehlt.

1. Zwar kann der Beschwerde

trotz der unzutreffenden Angabe des

Beschlussdatums mit „04.04.2024“ im Wege der Auslegung entnommen werden,

dass diese sich gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom

15. Dezember 2023 richtet, da dieser Beschluss dem Widersprechenden (erneut)

am 4. April 2024 zugestellt wurde und die Kollisionszeichen im Beschwerdeformular

zutreffend benannt wurden.

2. Es fehlt jedoch an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin

Z … KG, in deren Namen die Beschwerdeeinlegung erfolgte.

a) Gem. § 66 Abs. 1 S. 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor

dem DPMA Beteiligten zu. Die hiesige Beschwerdeführerin war jedoch zu keinem

Zeitpunkt am Widerspruchsverfahren

vor dem DPMA beteiligt. Als

Widerspruchsführer am Ausgangsverfahren beteiligt war vielmehr der Inhaber der

Widerspruchsmarke X … .

b) Der Beschwerde kann auch nicht im Wege der Auslegung ein anderer

Beschwerdeführer, wie beispielsweise der am Ausgangsverfahren beteiligte

Widersprechende X … , entnommen werden. Da im Beschwerdeformular die

Z … KG ausdrücklich benannt wurde, bleibt

für eine Auslegung der

Beschwerdeeinlegung insoweit kein Raum. Hieran ändert auch die Tatsache nichts,

dass es zwischen dem Widersprechenden X … und der hiesigen

Beschwerdeführerin eine Verbindung dergestalt gibt, dass es sich beim

Widersprechenden um den Geschäftsführer der persönlich haftenden

Gesellschafterin der Beschwerdeführerin handelt.

Die

fehlende Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin

führt zur

Unzulässigkeit der Beschwerde, die daher zu verwerfen war (vgl. Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 66 Rn. 19). Auf den

diesbezüglichen Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin keinerlei

Ausführungen zur fehlenden Beschwerdeberechtigung gemacht, sondern lediglich

zur Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen vorgetragen.

3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten

die Durchführung einer solchen nicht beantragt haben (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und

der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Lachenmayr-Nikolaou

Posselt