Rechtsprechung / BPatG / 2024

BPatG Urteil vom 10.10.2024 – 2 Ni 3/23 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:101024U2Ni3.23EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2024:101024U2Ni3.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 910 846

(DE 50 2014 001 128)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2024 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys. Univ.

Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 2 910 846 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1.

Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer Wandung (28)

und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten

Befestigungsmitteln (32, 33), wobei wenigstens zwei unterschiedliche

Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und wobei die

unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander

bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)

gegenüberliegend zugeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31) angeformt

sind,

und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind

bezogen auf die Quermittelebene (34),

und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die

Längsrichtung

(26)

erstreckte,

im Querschnitt

kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweisen

und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls in die

Längsrichtung

(26)

erstreckte,

im Querschnitt

kreisförmige

Befestigungsausnehmung (37) aufweisen, welche im Querschnitt größer

ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) der ersten

Befestigungsmittel (32).

2.

Trägerkörper (2) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an

dem Positioniermittel

(31) und/oder an wenigstens einzelnen

Befestigungsmitteln (32, 33) Anlageflächen (59) ausgebildet sind zum

Positionieren und/oder Anlegen einer Anbaukomponente (3, 4, 7, 8, 11,

13).

3.

Trägerkörper (2) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das

wenigstens eine Positioniermittel einen L-förmigen und/oder Z-förmigen

Querschnitt aufweist und/oder dass wenigstens ein Schenkel (31.2) des

Positioniermittels (31) in die Quermittelebene (34) erstreckt orientiert ist

und/oder dass wenigstens ein weiterer Schenkel (31.1, 31.3) des

Positioniermittels (31) senkrecht zu der Quermittelebene (34) erstreckt

orientiert ist.

4.

Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus einem Hohlprofil

und/oder aus einem Strangprofil hergestellt ist und/oder dass der

Trägerkörper

(2)

jedenfalls abschnittsweise einen konstanten

Querschnitt aufweist.

5.

Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, dass der Trägerkörper

(2)

in Richtung der

Quermittelebene (34) langgestreckt ausgebildet ist und/oder dass eine in

die Längsrichtung (26) erstreckte Längsausnehmung (29) vorgesehen,

wobei die Längsausnehmung (29) jedenfalls abschnittsweise von der

Wandung (28) umgeben ist, und/oder dass der Trägerkörper (2) im

Bereich der Wandung (28) einen kreisförmigen Querschnitt aufweist.

6.

Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass die Wandung (28) jedenfalls abschnittsweise eine

sich in die Längsrichtung (26) des Trägerkörpers (2) erstreckende

Längsnut (30) aufweist.

7.

Trägerkörper (2) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die

Längsnut (30) symmetrisch zu der Quermittelebene (34) vorgesehen ist.

8.

Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, dass die Positioniermittel

(31) und/oder die

Befestigungsmittel (32, 33) von der Wandung (28) in Richtung der

Längsausnehmung (29) abragen.

9. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte mit wenigstens einer

Lichtquelle (12), mit einem die wenigstens eine Lichtquelle (12)

tragenden Schaltungsträger (11), mit einer der Lichtquelle (12)

zugeordneten Optik (3) zum Bereitstellen einer Lichtverteilung, mit einem

Ansteuermodul (13) für die wenigstens eine Lichtquelle (12) und mit

einem Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei an dem

Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) mit der Lichtquelle (12)

und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) mittelbar

und/oder unmittelbar festgelegt sind.

10. Beleuchtungseinheit (1) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,

dass über die an dem Trägerkörper (2) vorgesehenen Befestigungsmittel

(32, 33) die Optik (3) und/oder der Schaltungsträger (11) und/oder das

Ansteuermodul (13) kraft- und/oder formschlüssig festgelegt sind.

11. Beleuchtungseinheit

(1) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch

gekennzeichnet, dass mittels der an dem Trägerkörper (2) vorgesehenen

Positioniermittel (31) und/oder Anlageflächen (59) des Schaltungsträgers

(11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) und/oder

weitere Anbaukomponenten (4, 7, 8) relativ zu dem Trägerkörper (2)

festgelegt und/oder positioniert sind.

12. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch

gekennzeichnet, dass ein Verschlusskörper (5) vorgesehen ist, welcher

aus dem gleichen Hohlprofil und/oder Strangprofil hergestellt ist wie der

Trägerkörper (2), und/oder dass der Verschlusskörper (5) im Vergleich

zum Trägerkörper (2) um 180° gedreht bezogen auf die Quermittelebene

(34) angeordnet ist und/oder dass zum Festlegen des Verschlusskörpers

(5)

an

dem Trägerkörper

(2)

langgestreckt

ausgebildete

Verbindungsmittel (6), bevorzugt Schrauben (6) mit selbstschneidendem

Gewinde, durch an dem Verschlusskörper

(5) vorgesehene

Befestigungsausnehmungen (37) des zweiten Befestigungsmittels (33)

führbar und in den Befestigungsausnehmungen (36) der an dem

Trägerkörper

(2) vorgesehenen ersten Befestigungsmitteln

(32)

festlegbar sind.

13. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 12, dadurch

gekennzeichnet,

dass

der Trägerkörper

(2)

und/oder

der

Verschlusskörper (5) aus einem metallischen Werkstoff oder aus einem

Kunststoff hergestellt sind und/oder dass zwischen dem Trägerkörper (2)

und/oder dem Verschlusskörper (5) einerseits und dem Schaltungsträger

(11) andererseits eine elektrische Isolationskomponente (14, 15),

bevorzugt eine Isolationsfolie (14, 15) vorgesehen ist.

14. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch

gekennzeichnet,

dass

der Trägerkörper

(2)

und/oder

der

Verschlusskörper (5) über ein Anschlussmittel (7, 8) an der Dekorleuchte

montierbar sind und/oder dass das Anschlussmittel (7, 8) an dem

Trägerkörper (2) und/oder dem Verschlusskörper (5) abnehmbar

gehalten und/oder über die Positioniermittel (31) und/oder Anlageflächen

(59) positioniert ist.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3, die Klägerin 2/3.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 910 846

(deutsches Aktenzeichen DE 50 2014 001 128.6) (Streitpatent), das am

24. Februar 2014 ohne

Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts angemeldet

worden ist und das die Bezeichnung „Beleuchtungseinheit und Trägerkörper für die

Beleuchtungseinheit“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde

am 20. Juli 2016 veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst die unabhängigen

Ansprüche 1 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und 11 bis 15.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift)

mit hinzugefügter Gliederung:

2

Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer

Wandung (28)

und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten

Befestigungsmitteln (32, 33),

2.1

wobei wenigstens

zwei

unterschiedliche

Arten

von

Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und

2.2

wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,

33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des

Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.1

dass an die Wandung (28) wenigstens ein Positioniermittel (31)

angeformt ist,

2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine

in die

Längsrichtung (26) erstreckte,

im Querschnitt kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser

aufweist

2.1.2 und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die

Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37)

aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels

(32).

Der erteilte Patentanspruch 10 lautet gemäß EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift)

mit hinzugefügter Gliederung:

10

Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte

10.1 mit wenigstens einer Lichtquelle (12),

10.2 mit einem die wenigstens eine Lichtquelle (12) tragenden

Schaltungsträger (11),

10.3 mit einer der Lichtquelle (12) zugeordneten Optik (3) zum

Bereitstellen einer Lichtverteilung,

10.4 mit einem Ansteuermodul (13) für die wenigstens eine Lichtquelle

(12)

10.5

und mit einem Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 9,

wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) mit der

Lichtquelle

(12) und/oder die Optik

(3) und/oder das

Ansteuermodul (13) mittelbar und/oder unmittelbar festgelegt sind.

Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und 11

bis 15 ist auf die Streitpatentschrift zu verweisen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit

sowie der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

HBP 1

EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift);

HBP 2

Abmahnung der Beklagten an die Klägerin vom 26. Oktober 2021;

HBP 3

Schriftsatz der Beklagten an die Klägerin vom 29. Oktober 2021;

HBP 4

Vergleichsvorschlag der Klägerin an die Beklagte (E-Mails vom

19. Januar 2023 und vom 20. Januar 2023);

HBP 5

E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 23. Januar 2023;

HBP 6

Urteil des LG M… wegen Patentverletzung EP 2 918 393 B1 (Patent II)

„Beleuchtungsvorrichtung“ vom 26. Januar 2023;

HBP 7

E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 3. Februar 2023;

HBP 8

E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 15. Februar 2023;

HBP 9

E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 15. Februar 2023;

HBP 10 Merkmalsgliederungen der Patentansprüche 1 und 10 des

Streitpatents;

HBP 11 Maschinenübersetzung der D6 in die deutsche Sprache;

HBP 12 ursprünglich eingereichte Beschreibung des Streitpatents;

HBP 13 Mittelung des EPA nach Regel 71 Abs. 3 EPÜ (Anmeldung Nr. 14 156

316.3 - 1757) vom 3. März 2016;

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

D16

D17

EP 0 303 130 A1;

EP 1 293 724 A1;

WO 86/07620 A1;

WO 98/01626 A1;

DE 20 2011 104 303 U1;

FR 2 843 187 A1;

DE 690 04 034 T2;

WO 2010/101405 A2;

EP 2 095 016 B1;

CH 661 818 A5;

DE 20 2004 014 808 U1;

US 4,720,957;

US 2003/0176088 A1;

DE 10 2006 059 887 A1;

DE 10 2008 055 686 A1;

DE 86 20 533 U1;

GB 1,010,752;

EP 2 693 116 A1;

WO 2012/176354 A1;

WO 2013/183198 A1;

WO 2011/075412 A1;

US 2012/0134133 A1;

US 2012/0273812 A1;

US 2012/0139403 A1;

Jugard+Künster GmbH Profilsystem (Produktkatalog 2012);

Katalog der Lightec GmbH von 2013 (auszugsweise);

DB-Licht Daniel Bizzotto, Duggingen, Schweiz, Katalog 03/2011;

Katalog der Will Licht 03/2013 (auszugsweise);

Übersetzung von TR 2008-03300 (türkisches Geschmacksmuster);

Katalog der Moser Systemelektrik GmbH, Industrie und Reinraum

Anschlusssäulen, 10/2013;

D18

D19

D20

D21

D22

D23

D24

D25

D26

D27

D28

D29

D30

D31

Katalog der Moser Systemelektrik GmbH, Garten und Torsprechsäulen,

10/2013;

D32

Katalog der ILLUMA Licht AG, ILLUMA-Lighting, booklet 2011,

www.illuma.ch.

Die Klägerin hat den Antrag gestellt,

das europäische Patent EP 2 910 846 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte, die das Streitpatent zunächst mit einem Hauptantrag und hilfsweise

beschränkt mit drei Hilfsanträgen verteidigt hat, hat nach Hinweis des Senats

weitere Hilfsanträge vier bis neun eingereicht.

Die Beklagte hat zuletzt den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das europäische Patent EP 2 910 846 unter Klageabweisung im Übrigen

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung eines der

Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils vom 6. November 2023 sowie der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 4 bis 9 – in dieser

Reihenfolge – hinausgeht.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2024 erklärt, dass

sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als

geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und

erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre

sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

B 1

B 2

Merkmalsgliederung Anspruch 1 des Streitpatents;

Gegenüberstellung der Merkmalsgliederungen Anspruch 1 des

Streitpatents;

B 3

Handelsregister B des Amtsgerichts N…, HRB 11687, Abruf vom

B 4

B 5

7. Juni 2023, 11:03 Uhr;

Abbildung einer Vergrößerung der Fig. 2 der D6;

https://de.wikipedia.org/wiki/Geometrischer_Schwerpunkt, zuletzt

bearbeitet am 25. Juli 2023 um 09:42 Uhr;

B 6

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Klägerin;

B 7

Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts M…, 44.

Zivilkammer, am Mittwoch, 24.07.2024 in M…;

B 8

B 9

Anlage B 27, auf die auf Seite 2 des Protokolls B 7 verwiesen wird;

Endurteil Landgericht M… vom 24.07.2024 ….

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge 4 und 5 sowie die

Hilfsanträge 6 bis 9 als verspätet gerügt.

Die Beklagte erachtet die Druckschriften D30 und D31 als nachveröffentlicht und

hat die Einreichung der Druckschrift 32 als verspätet gerügt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten

Anspruch 1, indem dessen Merkmal 2.1.2 durch das folgende Merkmal 2.1.2‘ ersetzt

wird:

2.1.2‘

und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die

Längsrichtung

(26)

erstreckte,

im Querschnitt

kreisförmige

Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer

ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten

Befestigungsmittels (32).

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten

Anspruch 1, indem dessen Merkmale 2.1.1 und 2.1.2 durch die folgenden Merkmale

2.1.1‘ und 2.1.2‘‘ ersetzt werden:

2.1.1‘ und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die

Längsrichtung

(26)

erstreckte,

im Querschnitt

kreisförmige

Befestigungsausnehmung

(36) mit einem ersten Durchmesser

aufweisen

2.1.2‘‘ und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls in

die Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37)

aufweisen, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) der ersten Befestigungsmittel (32).

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten

Anspruch 1, indem an dessen Ende das folgende Merkmal 2.1.3 angefügt wird:

2.1.3 wobei die Positioniermittel (31) und/oder die Befestigungsmittel

(32, 33) von der Wandung

(28)

in Richtung einer

Längsausnehmung (29) des Trägerkörpers (2) abragen.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 vom 10. Oktober 2024 ergibt sich aus Anspruch 1

des Hilfsantrags 1, indem das Merkmal 1.1 durch das folgende Merkmal 1.1‘ ersetzt

wird:

1.1‘

an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31) angeformt

sind,

und zwischen Merkmal 1.1‘ und Merkmal 2.1.1 das folgende Merkmal 1.2 eingefügt

wird:

1.2

und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind

bezogen auf die Quermittelebene (34).

Die Fassung des Hilfsantrags 5 ist dem Tenor zu entnehmen. Dessen Anspruch 1

ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 4, indem dessen Merkmal 2.1.1 durch

das Merkmal 2.1.1‘ aus Hilfsantrag 2 und das Merkmal 2.1.2‘ durch das neue

Merkmal 2.1.2‘‘‘ ersetzt wird. Mit einer Gliederung versehen lautet Anspruch 1 des

Hilfsantrags 5 folgendermaßen:

1

Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer

Wandung (28)

2

und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten

Befestigungsmitteln (32, 33),

2.1

wobei wenigstens

zwei

unterschiedliche

Arten

von

Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und

2.2

wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,

33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des

Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.1‘

dass an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31)

angeformt sind,

1.2

und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind

bezogen auf die Quermittelebene (34),

2.1.1‘

und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die

Längsrichtung (26) erstreckte,

im Querschnitt kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser

aufweisen

2.1.2‘‘‘ und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls

in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige

Befestigungsausnehmung (37) aufweisen, welche im Querschnitt

größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des

ersten Befestigungsmittels (32).

Wegen der Hilfsanträge 6 bis 9 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, beide

i.V.m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ sowie der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen

Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG bzw. Art. 138

Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist auch insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung

und

in den mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Fassungen nicht

rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit vor. In der Fassung des Hilfsantrags 5 ist das

Streitpatent dagegen rechtsbeständig.

I.

Die Hilfsanträge 4 und 5 der Beklagten, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 10. Oktober 2024, waren trotz Rüge der Klägerin nicht als

verspätet nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen. Damit ist über die

Verteidigung des Streitpatents auch im Hinblick auf die Hilfsanträge 4 und 5 in der

Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des

Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner

Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass

dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der

mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären

sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und

Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich

verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung

einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen

die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl.

Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit

umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125).

So liegt der Fall hier, weil die hinsichtlich des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1

bis 3 zusätzlichen Merkmale, die in den Ansprüchen der Hilfsanträge 4 und 5

aufgenommen wurden, aus dem angegriffenen, erteilten Anspruch 9 stammen. Die

Klägerin konnte sich demnach „aus dem Stand heraus“ und damit ohne Verletzung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu diesen äußern (vgl. hierzu: BGH

X ZR 212/02, Urteil vom 13. Januar 2004 – „Crimpwerkzeug“ in GRUR 2004, 354,

355), wodurch die Berücksichtigung der Hilfsanträge 4 und 5 zu keiner Verzögerung

des Rechtsstreits geführt hat.

Auf die von der Beklagten als verspätet gerügte Druckschrift 32, die von der Klägerin

fristgerecht eingereicht wurde, kam es bei der Entscheidung nicht an.

II.

1. Das Streitpatent betrifft einen Trägerkörper für eine Beleuchtungseinheit sowie

eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte mit einem solchen Trägerkörper.

Ausgehend von dem in den Absätzen [0003] bis [0007] erläuterten Stand der

Technik gemäß den Druckschriften DE 20 2011 104 303 U1 (D5), WO 86/07620 A1

(D3), FR 2 843 187 A1 (D6), EP 1 293 724 A1 (D2) und US 2009/0147521 A1 liegt

dem Streitpatent als technisches Problem die objektive Aufgabe zugrunde, einen

Trägerkörper

für eine Beleuchtungseinheit mit einer guten und

flexiblen

Montierbarkeit sowie eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte mit einem

solchen Trägerkörper bereitzustellen, vgl. die Absätze [0008] und [0010].

Gelöst wird diese Aufgabe durch den Trägerkörper des Anspruchs 1 und die

Beleuchtungseinheit des Anspruchs 10, die im Streitpatent u. a. anhand der Figuren

1 bis 5 beschrieben werden.

Nach den Merkmalen 1, 1.1 und 2 weist der für eine Beleuchtungseinheit (1)

geeignete Trägerkörper (2) eine Wandung (28) auf, an die wenigstens ein

Positioniermittel (31) und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln (32, 33), d. h.

mindestens zwei Befestigungsmittel, angeformt sind, vgl. Fig. 4 und die zugehörige

Querschnittsdarstellung gemäß Fig. 5.

Ein Trägerkörper ist ein Körper mit der Eignung, etwas zu tragen. Der beanspruchte

Trägerkörper muss demnach eine Eigenstabilität aufweisen, um geeignet zu sein,

eine Beleuchtungseinheit zu tragen. Da die Beleuchtungseinheit in Anspruch 1 nicht

näher definiert wird, ist die Eignung des Trägerkörpers nicht auf eine spezielle

Beleuchtungseinheit, insbesondere auf keine Dekorleuchte beschränkt, sondern es

genügt, dass der Trägerkörper zum Tragen einer beliebigen Beleuchtungseinheit

geeignet ist.

Der allgemeine Begriff

„Wandung“ umfasst sowohl Außen- als auch

Innenwandungen, und auch das Streitpatent verwendet den Begriff Wandung (28)

als Synonym sowohl für eine äußere als auch eine innere Wandung (28), vgl. Absatz

[0035].

Ein Befestigungsmittel ist ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann oder mit

dem etwas befestigt wird, wobei das Streitpatent darunter insbesondere ersteres,

nämlich ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann, versteht, vgl. die

Bezugszeichen 32 und 33 in obigen Figuren. Was befestigt werden soll, lässt

Anspruch 1 offen.

Ein Positioniermittel ist ein Mittel, mit dessen Hilfe etwas positioniert werden kann,

bspw. ein Steg oder eine Nut, vgl. Bezugszeichen 31. Diese Mittel sind an der

Wandung angeformt, worunter üblicherweise ein nachträgliches Anbringen der

Mittel unmittelbar an der Wandung zu verstehen ist. Jedoch ist der in den Figuren 4

und 5 dargestellte Trägerkörper gemäß Absatz [0034] aus einem Strangpress-,

Extrusions- oder Gussprofil hergestellt, so dass unter den Begriff „angeformt“ auch

Mittel fallen, die gleichzeitig und einstückig mit dem Trägerkörper ausgebildet

werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten gibt dieses Merkmal aber nicht

vor, dass die Mittel (31 bis 33) von der Wandung abragen müssen, denn auch eine

Bohrung in einer Wandung ist ein Befestigungsmittel, das entsprechend obiger

Auslegung an der Wandung angeformt ist. Zudem wird ein Abragen erst mit

Anspruch 8 beansprucht.

Gemäß den Merkmalen 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 sind wenigstens zwei unterschiedliche

Arten von an die Wandung angeformten Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen,

die jeweils eine in die Längsrichtung (26) des Trägerkörpers (2) erstreckte

Befestigungsausnehmung (36, 37) aufweisen, wobei die Befestigungsausnehmung

(36) des ersten Befestigungsmittels (32) im Querschnitt kreisförmig mit einem ersten

Durchmesser

ist und die Befestigungsausnehmung

(37) des zweiten

Befestigungsmittels

(33)

im Querschnitt größer

ist als die kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). Entsprechend

obigen Figuren versteht das Streitpatent unter kreisförmig auch eine Ausbildung als

Kreissegment, wobei das Kreissegment aber einen Mittelpunktswinkel von mehr als

180° aufweisen muss, da ansonsten die Befestigungsausnehmung nicht als

kreisförmig bezeichnet werden kann. Die Befestigungsausnehmung (37) des

zweiten Befestigungsmittels (33) muss im Querschnitt zwar nicht kreisförmig sein,

vgl. Absatz [0011], auch wenn sie dies in obigen Figuren ist, jedoch muss sie im

Querschnitt in zumindest einer Richtung eine größere Ausdehnung haben als der

Durchmesser der Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels

(32).

Merkmal 2.2 fordert, dass die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,

33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)

gegenüberliegend zugeordnet sind.

Der Begriff Quermittelebene ist zwar kein feststehender geometrischer Begriff, doch

folgt aus der Formulierung „Quermittelebene des Trägerkörpers“, dass diese Ebene

quer und mittig durch den Trägerkörper verlaufen muss. In den Figuren 4 und 5 ist

die Quermittelebene bei einem Trägerkörper (2) gezeigt, dessen im Querschnitt

kreisförmige Wandung ohne angeformte Befestigungs- und Positioniermittel im

Querschnitt symmetrisch zur Quermittelebene (34) ausgebildet ist. Zudem haben

die beiden Befestigungsmittel (32, 33) jeweils eine in die Längsrichtung (26)

erstreckte Befestigungsausnehmung (36, 37) mit einer Mittelachse, die zusammen

eine Ebene definieren, die in Fig. 5 als horizontale, gestrichelte Linie eingezeichnet

ist. Senkrecht dazu und mittig zwischen den beiden Befestigungsausnehmungen

läuft die Quermittelebene

(34), so dass die Mittelachsen der beiden

gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten

Abstand zur Quermittelebene (34) haben, wobei die Quermittelebene (34)

gleichzeitig die Symmetrieebene der Wandung ist. In der zweidimensionalen Fig. 5

entspricht die Quermittelebene (34) somit der Mittelsenkrechten auf der

Verbindungslinie

zwischen den Mittelpunkten der gegenüberliegenden

Befestigungsausnehmungen (32, 33). Eine symmetrische Ausbildung auch des

inneren Teils des Trägerkörpers ist hingegen wegen der unterschiedlichen

Ausbildung der gegenüberliegenden Befestigungsmittel nach Merkmal 2.2 nicht

möglich, d. h. die in Fig. 5 eingezeichnete Quermittelebene ist zwar eine

Symmetrieebene der Wandung aber keine Symmetrieebene des Trägerkörpers, da

dieser wegen der unterschiedlichen

Befestigungsausnehmungen der an die

Wandung angeformten Befestigungsmittel diesbezüglich unsymmetrisch ist.

Die

einander

gegenüberliegende

Zuordnung der unterschiedlichen Arten

von Befestigungsmitteln bezogen auf

diese Quermittelebene hat zusammen

mit den unterschiedlichen Querschnitten

der Befestigungsausnehmungen (36, 37)

nach den Erläuterungen in den Absätzen

[0020] und [0049] den Vorteil, dass ein

kleines Stück des Trägerkörpers um

180° gedreht, d. h. kopfüber, als

Verschlusskörper

(5)

auf

den

Trägerkörper gesetzt werden kann, vgl.

Figuren 2 und 6.

Dabei erfolgt die Befestigung des

Verschlusskörpers

(5)

auf

dem

Trägerkörper (2) durch selbstschneidende Gewindeschrauben

(6), die

durch die

im Querschnitt größere

Befestigungsausnehmung

(37) des

zweiten Befestigungsmittels (33) des

Verschlusskörpers (5) geschoben und

in die

im Querschnitt kreisförmige

Befestigungsausnehmung

(36) mit

kleinerem Durchmesser des ersten

Befestigungsmittels

(32)

des

Trägerkörpers

(2) hineingeschraubt

werden. Voraussetzung dafür ist aber,

dass die Befestigungsausnehmungen des Verschlusskörpers nach der 180°-

Drehung senkrecht über den jeweiligen Befestigungsausnehmungen des darunter

befindlichen Trägerkörpers angeordnet sind, woraus folgt, dass in diesem Fall die

Drehachse der 180°-Drehung in der Quermittelebene liegen und die Mittelachsen

der beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben

senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben müssen. Die Formulierung

„zugeordnet“

in Merkmal 2.2

ist somit kein beliebiges Zuordnen der

Befestigungsmittel, sondern bringt zum Ausdruck, dass die gegenüberliegenden

unterschiedlichen Befestigungsmittel so angeordnet sind, dass sie denselben

senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben.

Da sich Merkmal 2.2 zudem auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers bezieht,

muss die Quermittelebene

(34) nicht nur mittig bezüglich der beiden

gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37), sondern auch mittig

hinsichtlich des Trägerkörpers (2) angeordnet sein, was sich jedoch wegen der

unterschiedlichen Ausbildung der Befestigungsausnehmungen lediglich auf die

Wandung beziehen kann. Eine bezogen auf die Wandung mittige Anordnung der

Quermittelebene setzt aber voraus, dass die Wandung des Trägerkörpers

symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, denn ansonsten ist

eine mittige Anordnung nicht sinnvoll möglich. Zwar wird eine bezogen auf die

Quermittelebene symmetrische Ausbildung der Wandung erst mit dem abhängigen

Anspruch 4 beansprucht, doch ergibt sich dieses Merkmal, wie oben dargelegt,

implizit aus Merkmal 2.2 des Anspruchs 1.

Daher ist das Merkmal, dass die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln

(32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)

gegenüberliegend zugeordnet sind, dahingehend auszulegen,

a) dass die beiden unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der

Quermittelebene des Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und

denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene haben, so dass in

einer

zweidimensionalen Schnittansicht die Quermittelebene der

Mittelsenkrechten

zwischen

den

beiden

gegenüberliegenden

Befestigungsausnehmungen entspricht und

b) dass die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der

Quermittelebene ausgebildet ist.

Die Klägerin geht hingegen von einem breiteren Verständnis des Merkmals 2.2 aus,

nämlich, dass mit dem Merkmal der gegenüberliegenden Zuordnung lediglich zum

Ausdruck

komme, dass die Quermittelebene

zwischen den beiden

Befestigungsmitteln verlaufe, ohne eine Beschränkung der Distanz der

Befestigungsmittel zur Quermittelebene zu beinhalten. Diese Auslegung des

Merkmals der gegenüberliegenden Zuordnung der beiden Befestigungsmittel hält

der Senat aber für zu breit, denn es lässt sich immer eine Ebene definieren, die

zwischen zwei Punkten verläuft, weshalb bei einer solchen Auslegung das Merkmal

des Gegenüberliegens inhaltsleer wäre.

Darüber hinaus argumentiert die Klägerin, dass die Quermittelebene jede Ebene

sein könne, die durch den geometrischen Mittelpunkt des Trägerkörpers gehe. Nach

ihren Ausführungen lasse sich ein solcher Mittelpunkt bestimmen, indem durch eine

horizontal

laufende Linie zwei beliebige Punkte auf der

Innenseite des

Trägerkörpers miteinander verbunden und der Mittelpunkt der Strecke als

Mittelpunkt des Trägerkörpers definiert würden. Dieser Definition des Mittelpunkts

des Trägerkörpers schließt sich der Senat nicht an, weil damit jeder Punkt innerhalb

des Trägerkörpers als Mittelpunkt des Trägerkörpers definiert werden könnte und

der Begriff „Quermittelebene des Trägerkörpers“ ebenfalls inhaltsleer wäre.

Mit den Hilfsanträgen 1 bis 5 wird die Ausbildung der Befestigungs- und

Positioniermittel präzisiert.

Die für eine Dekorleuchte geeignete Beleuchtungseinheit (1) des nebengeordneten

Anspruchs 10 umfasst den Trägerkörper des Anspruchs 1 und zusätzlich

wenigstens eine Lichtquelle (12), einen die wenigstens eine Lichtquelle (12)

tragenden Schaltungsträger (11), eine der Lichtquelle (12) zugeordnete und zum

Bereitstellen einer Lichtverteilung geeignete Optik

(3) sowie ein Ansteuermodul (13) für die wenigstens

eine Lichtquelle (12), wobei an dem Trägerkörper (2)

der Schaltungsträger (11) mit der Lichtquelle (12)

und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul

(13) mittelbar und/oder unmittelbar festgelegt sind,

vgl. die Figuren 1 bis 3.

Bei dem anhand der Figuren 1 bis 3 erläuterten

Ausführungsbeispiel wird die Optik (3) mit der

Durchgangsöffnung (24) auf den Trägerkörper (2)

geschoben und stützt sich mit Hilfe von Kragarmen

(25) auf der Stirnseite des Trägerkörpers (2) ab.

In ähnlicher Weise wird das Ansteuermodul (13) in den Trägerkörper (2) geschoben,

das sich ebenfalls mit Hilfe von Kragarmen (43, 44, vgl. Fig. 7) auf der Stirnseite

des Trägerkörpers (2) abstützt. Auf die Optik werden weitere Komponenten wie der

Schaltungsträger (11) mit der wenigstens einen Lichtquelle (12) aufgebracht und

über Schrauben (6) mit Hilfe des Verschlusskörpers (5) befestigt. Entsprechend Fig.

12 und Absatz [0026] ist die Optik (3) so ausgebildet, dass das von der Lichtquelle

(12) emittierte Licht pilzförmig seitlich und nach unten abgegeben wird.

Als hier zuständiger Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Beleuchtungstechnik mit Hochschulabschluss zu definieren.

2.

Für die Frage der Patentfähigkeit ist insbesondere das Merkmal 2.2 relevant,

wobei dieses entsprechend den obigen Erläuterungen ausgelegt wird. Um den

Figuren der entgegengehaltenen Druckschriften entnehmen zu können, inwieweit

dieses Merkmal erfüllt

ist, wird auf die Verbindungslinie der beiden

Befestigungsmittel die Mittelsenkrechte gebildet, um feststellen zu können, ob diese

die Wandung des Trägerkörpers so teilt, dass sie symmetrisch bezüglich der

Quermittelebene ausgebildet ist.

2.1 Der Trägerkörper des erteilten Anspruchs 1 ist bezüglich Druckschrift D6 nicht

neu.

Druckschrift D6

bzw.

deren

Übersetzung HBP11 beschreibt in

Fig.

2

i.V.m.

Fig.

4

ein

Trägerelement

(10)

für

eine

Beleuchtungseinheit, wobei hier

bzw. nachfolgend die originale Fig. 4

und die kommentierten Figuren 2

der Klägerin (links), der Beklagten

(rechts) und des Senats (Mitte) wiedergegeben sind. Das Trägerelement (10) hat

einen Querschnitt entsprechend einem gleichseitigen Dreieck und folglich drei

Querschnittsebenen, bei denen die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch

bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, wobei in der linken Fig. 2 eine

Querschnittsebene mit Bezugszeichen M eingezeichnet ist. Insgesamt sind drei

erste (A) und drei zweite (B) Befestigungsmittel sowie drei Positioniermittel (rote

Pfeile) vorhanden.

Das Trägerelement ist dazu ausgelegt, dass es auf einen bspw. einbetonierten

Zylinder geschoben und dadurch am Boden befestigt wird, was in der rechten Fig. 2

mit einem roten Kreis dargestellt ist.

Im Einzelnen offenbart Druckschrift D6 in den Figuren 2 und 4 sowie auf den

Beschreibungsseiten 3 bis 5 mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 einen

1

Trägerkörper (élément de support 10 / vgl. S. 3, Z. 14) für eine

Beleuchtungseinheit (éléments d’éclairage public 40, éléments

décoratifs / vgl. S. 5, Zn. 5 bis 10) mit einer Wandung

2

und mit einer Mehrzahl von an die Wandung angeformten

Befestigungsmitteln (parties de parois courbes 25 sowie A, B /

vgl. linke Fig. 2),

2.1 wobei wenigstens

zwei

unterschiedliche Arten

von

Befestigungsmitteln (A, B) vorgesehen sind und

2.2 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (A, B)

einander bezogen auf eine Quermittelebene (M / vgl. linke Fig. 2)

des Trägerkörpers (10) gegenüberliegend zugeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.1

dass an die Wandung wenigstens ein Positioniermittel (vgl. die

roten Pfeile in der mittleren Fig. 2) angeformt ist,

2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (A) eine

in die

Längsrichtung

erstreckte,

im Querschnitt

kreisförmige

Befestigungsausnehmung mit einem ersten Durchmesser

aufweist (vgl. linke Fig. 2)

2.1.2 und dass ein zweites Befestigungsmittel (B) eine ebenfalls in die

Längsrichtung erstreckte Befestigungsausnehmung aufweist,

welche

im Querschnitt größer

ist als die kreisförmige

Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels (A /

vgl. linke Fig. 2).

Die Rückseiten (paroi de fond 21) der Nuten (rainure 20 vgl. S. 4, Zn. 16 bis 31 und

Fig. 2) sind offensichtlich ein Teil der äußeren Wandung, und folglich sind sowohl

die Positioniermittel als auch die Befestigungsmittel an die Wandung angeformt.

Somit ist aus Druckschrift D6 ein Trägerkörper mit sämtlichen Merkmalen des

Anspruchs 1 bekannt, der daher wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.

2.2 Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann

durch Druckschrift D31 i.V.m. Druckschrift D30 nahegelegt.

Die Druckschriften D30 und D31 sind Produktkataloge der Moser Systemelektrik

GmbH. Sie sind offensichtlich als Information für Kunden und somit für die

Öffentlichkeit gedacht. Auf deren jeweils letzter Seite ist neben dem Datum 10/2013

bzw. 7/2013 die zugehörige

Internetadresse www.moser-systemelektrik.de

aufgedruckt, weshalb davon auszugehen

ist, dass die Kataloge zu den

angegebenen Zeitpunkten in 2013 jedenfalls online über das Internet abrufbar und

vor dem Anmeldetag und damit dem Zeitrang des Streitpatents (24. Februar 2014)

öffentlich zugänglich waren (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 59

Rn. 96). Beide Kataloge sind somit vorveröffentlichter Stand der Technik.

Der Katalog D31 beschreibt auf Seite 13 eine Beleuchtungseinheit in Gestalt einer

Gartensäule mit Aufbauleuchte und weist im letzten Absatz darauf hin, dass die

Gartensäule mittels der auf Seite 26 gezeigten Bodendosen auf dem Boden

befestigt wird.

Gemäß den dortigen Erläuterungen wird die Bodensäule im Boden

durch Aufdübeln oder Einbetonieren verankert, was eine stabile

Grundlage zur Befestigung der

Gartensäule gewährleistet.

Die dort mit MS15-Bd5s-T3

bezeichnete und nebenstehend

wiedergegebene runde Bodendose ist somit ein Körper, der

zum Tragen einer Beleuchtungseinheit (Gartensäule mit Aufbauleuchte) geeignet ist und folglich

in Übereinstimmung mit Merkmal 1 des Anspruchs 1 ein Trägerkörper

für eine Beleuchtungseinheit mit einer Wandung.

Auf Seite 17 des Katalogs D30 ist diese Bodendose mit Zuleitung und in die Dose

eingesetztem Zwischenlager gezeigt.

Hinsichtlich der Anordnung der Quermittelebene

ist nachfolgend die mit

Anmerkungen und Bezugszeichen versehene Figur der Klägerin wiedergegeben.

Gemäß diesen Figuren hat die runde Bodendose einen symmetrischen Umriss und

weist zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln auf, nämlich große (33)

zum Befestigen der Dose und kleine (32) zum Befestigen des Zwischenlagers in der

Dose. Die kleinen Befestigungsmittel (32) haben kleine, im Querschnitt kreisförmige

und sich in Längsrichtung (26) erstreckende Befestigungsausnehmungen (36) zur

Aufnahme von kleinen Schrauben. Die großen Befestigungsmittel (33) haben

große, im Querschnitt kreisförmige und sich in Längsrichtung erstreckende

Befestigungsausnehmungen (37) zur Aufnahme von großen Schrauben. Beide

Befestigungsmittel sind an der Wandung (28) angeformt und entlang des Umfangs

angeordnet. Die vier großen Befestigungsmittel sind gleichmäßig, d. h. um 90°

zueinander versetzt, entlang des Umfangs angeformt. Von den kleinen

Befestigungsmitteln sind nur zwei gezeigt, doch ist es für den Fachmann

naheliegend, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose vier

kleine Befestigungsmittel vorhanden sind und das Zwischenlager mit vier

Schrauben befestigt ist, da dies insbesondere für das beschädigungsfreie

Herausziehen eines Steckers aus der Buchse des Zwischenlagers notwendig ist.

Aus den Figuren ist ersichtlich, dass die kleinen Befestigungsmittel (32) im

Unterschied zu den großen Befestigungsmitteln (33) nicht gleichmäßig um 90°

zueinander versetzt und auch nicht mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln

(33) angeordnet sind. Dies zeigt insbesondere die Figur mit eingesetztem

Zwischenlager, denn die in das kleine Befestigungsmittel eingreifenden kleinen

Schrauben, mit denen das Zwischenlager in der Dose befestigt ist, befinden sich

nicht in der Mitte der abgeschrägten Ecke des Zwischenlagers, sondern sind

deutlich näher zu einem der großen Befestigungsmittel angeordnet als zum

benachbarten großen Befestigungsmittel. Darüber hinaus weist die Dose am

unteren Ende einen nach innen ragenden Kragen (31) auf, der als Positioniermittel

für das Zwischenlager dient. Zudem sind auch die angeformten, kleinen

Befestigungsmittel (32) Positioniermittel, denn sie geben die Position des

Zwischenlagers vor.

Somit lässt sich eine Quermittelebene (34), wie von der Klägerin in ihrer Figur

eingezeichnet, definieren, die mittig zwischen dem großen Befestigungsmittel mit

Bezugszeichen 33 und dem kleinen Befestigungsmittel mit Bezugszeichen 32

verläuft und die Wandung der kreisförmigen Bodendose in zwei symmetrische

Hälften teilt.

Folglich entnimmt der Fachmann den Druckschriften D30 und D31 unter

Bezugnahme auf obige Figuren mit Bezugszeichen in naheliegender Weise mit den

Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 einen

2

Trägerkörper (runde Bodendose) für eine Beleuchtungseinheit

mit einer Wandung (28)

und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten

Befestigungsmitteln (32, 33),

2.1 wobei wenigstens

zwei

unterschiedliche Arten

von

Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und

2.2 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,

33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des

Trägerkörpers

(runde

Bodendose)

gegenüberliegend

zugeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.1

dass an die Wandung (28) wenigstens ein Positioniermittel

(Kragen 31, Befestigungsmittel 32) angeformt ist,

2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die

Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser

aufweist

2.1.2‘ und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die

Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige

Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt

größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)

des ersten Befestigungsmittels (32).

Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann somit

durch den in Druckschrift D31 dargestellten Trägerkörper in Form einer Bodendose

i. V. m. Druckschrift D30, welche eine solche Bodendose mitsamt einem

eingesetzten Zwischenlager zeigt, nahegelegt und ist daher wegen fehlender

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie die

Anspruchssätze ihrer jeweiligen Anträge insgesamt beanspruchen würde, diese

also als geschlossene Anspruchssätze zu behandeln seien, war hier von einer

Prüfung der übrigen Patentansprüche von Hilfsantrag 1 abzusehen (vgl. BGH

X ZR 64/14, Urteil vom 13 September 2016 – Datengenerator in GRUR 2017, 57,

59).

2.3 Die Trägerkörper der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 sind

bezüglich Druckschrift D6 nicht neu.

Die Präzisierung in den Merkmalen 2.1.1‘ und 2.1.2‘‘ des Anspruchs 1 von

Hilfsantrag 2, wonach der Trägerkörper drei erste Befestigungsmittel (32) und drei

zweite Befestigungsmittel (33) aufweist, ist aus Druckschrift D6 bekannt, vgl. deren

Fig. 2 mit den dort eingefügten Bezugszeichen A und B.

Das Gleiche gilt für das Zusatzmerkmal 2.1.3 des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 3,

wonach die Positioniermittel und/oder die Befestigungsmittel von der Wandung in

Richtung einer Längsausnehmung des Trägerkörpers abragen, denn Fig. 2 der D6

offenbart diese Merkmale ebenfalls.

Somit sind aus Druckschrift D6 Trägerkörper mit sämtlichen Merkmalen der

Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 bekannt, die folglich wegen fehlender

Neuheit nicht patentfähig sind.

2.4 Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann

durch Druckschrift D31 i. V. m. Druckschrift D30 nahegelegt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist hinsichtlich Anspruch 1 des Hilfsantrags 1

dahingehend präzisiert, dass an die Wandung wenigstens zwei Positioniermittel

angeformt sind und die Positioniermittel symmetrisch angeordnet sind bezogen auf

die Quermittelebene.

Wie bereits zu Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde, ist es für den Fachmann

naheliegend, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose vier

kleine Befestigungsmittel vorhanden sind, wobei diese angeformten, kleinen

Befestigungsmittel gleichzeitig auch Positioniermittel sind, da sie die Position des

Zwischenlagers vorgeben. Für die Bodendose ergibt sich dann von oben betrachtet

folgende schematische Ansicht.

Der große Kreis entspricht der Wandung der Dose und die vier kleinen Kreise

entsprechen den vier kleinen Befestigungsmitteln, wobei diese gleichzeitig auch

Positioniermittel sind, da sie die Position des Zwischenlagers bestimmen. Die vier

größeren Kreise stellen die vier großen Befestigungsmittel dar und die Gerade, die

mittig zwischen dem großen und kleinen Befestigungsmittel verläuft, gibt die

Quermittelebene wieder.

Somit sind in Übereinstimmung mit den Zusatzmerkmalen des Hilfsantrags 4 an die

Wandung wenigstens zwei Positioniermittel angeformt und die Positioniermittel

(punkt)symmetrisch angeordnet bezogen auf die Quermittelebene.

Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann somit

ebenfalls durch Druckschrift D31 i.V.m. Druckschrift D30 nahegelegt und ist wegen

fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3.

In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 5 hat das

Streitpatent hingegen Bestand.

3.1 Die Ansprüche des Hilfsantrags 5 sind zulässig, da sie ursprünglich offenbart

sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann

Der erteilte Anspruch 1 ist eine Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1

und 8 und enthält zusätzlich einen Teil des ursprünglichen Anspruchs 2. Die

lediglich teilweise Aufnahme von Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 2 in den

erteilten Anspruch 1 ist zulässig, da sich aus der ursprünglichen Beschreibung, vgl.

den ersten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen Beschreibungsseite 5,

ergibt, dass an dem wenigstens einen Positioniermittel nicht zwingend eine

Anlagefläche ausgebildet sein muss. Die übrigen erteilten Ansprüche entsprechen

den zugehörigen ursprünglichen Ansprüchen, wobei der ursprüngliche Anspruch 6

in die Ansprüche 6 und 7 aufgespalten worden ist.

Die weiteren Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 sind ebenfalls zulässig

und in der ursprünglichen Anmeldung bspw. auf Seite 2, zweiter Absatz, Seite 3,

zweiter Absatz, Seite 12, zweiter und dritter Absatz, Seite 14, erster Absatz und

Anspruch 9 offenbart. Die entsprechenden Fundstellen im Streitpatent sind die

Absätze [0012], [0013], [0036], [0037], [0042] und Anspruch 9.

Die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist im Streitpatent so deutlich

und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann, denn der

Beschreibung mit Figuren und insbesondere den Figuren 4 und 5 des Streitpatents

mit zugehöriger Beschreibung in den Absätzen [0034] bis [0038] entnimmt er ein

Beispiel, wie die Quermittelebene und die Befestigungs- und Positioniermittel

anzuordnen sind und das Trägerelement mit den Merkmalen dieses Anspruchs

auszubilden ist.

3.2 Das Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist hinsichtlich

Druckschrift D6 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von Druckschrift D6 gibt es für den Fachmann keine Anregung, die

Befestigungsausnehmungen

der

drei

zweiten Befestigungsmittel

(vgl.

Bezugszeichen B in der mit Anmerkungen versehenen Fig. 2 der D6 unter Punkt

2.1) entsprechend Merkmal 2.1.2‘‘‘ kreisförmig auszubilden, denn der Schenkel des

zweiten Befestigungsmittels dient als Auflagefläche für das Rohr, auf welches das

im Querschnitt dreieckförmige Trägerelement geschoben wird. Der Fachmann hat

somit keine Veranlassung, das zweite Befestigungsmittel so abzuändern, dass es

eine im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung aufweist.

3.3 Das Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist hinsichtlich der

Druckschriften D30 und D31 neu und beruht diesen gegenüber auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Wie die schematische Darstellung unter Punkt 2.4 zu Hilfsantrag 4 verdeutlicht,

weist der durch die Kombination der Druckschriften D30 und D31 nahegelegte

Trägerkörper in Form einer Bodendose zwar zwei erste Befestigungsmittel mit

jeweils einer in die Längsrichtung erstreckten und im Querschnitt kreisförmigen

Befestigungsausnehmung mit einem ersten Durchmesser auf, und zwei zweite

Befestigungsmittel mit jeweils einer ebenfalls in die Längsrichtung erstreckten

Befestigungsausnehmung auf, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige

Befestigungsausnehmung

der

ersten

Befestigungsmittel, wobei

die

unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander bezogen auf eine

Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet sind.

Jedoch gibt es für den Fachmann in den Druckschriften D30 und D31 keinen

Hinweis, die Lage der Befestigungsmittel so abzuändern, dass jeweils drei erste und

drei zweite Befestigungsmittel diese Bedingungen erfüllen. Denn dazu müsste er

bei der in D30 und D31 offenbarten Bodendose die kleinen Befestigungsmittel

jeweils mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln anordnen, wozu der

Fachmann aber keinen Anlass hat, da mit der nichtmittigen Anordnung der kleinen

Befestigungsmittel die Gefahr eines falschen Einbaus des Zwischenlagers und die

darin enthaltenen Buchsen verringert wird.

3.4 Die Druckschriften D3 und D7 stehen dem Trägerelement des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 5 nicht patenthindernd entgegen, denn der Fachmann hat keinen

Anlass, das dort jeweils offenbarte Trägerelement gemäß den Merkmalen 2.1.1‘,

2.1.2‘‘‘ und 2.2 so abzuändern, dass drei erste Befestigungsmittel jeweils eine in die

Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung

mit einem ersten Durchmesser aufweisen, drei zweite Befestigungsmittel jeweils

eine ebenfalls in die Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige

Befestigungsausnehmung aufweisen, welche im Querschnitt größer ist als die

kreisförmige Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels, und

zusätzlich die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander bezogen

auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet sind.

3.5 Da der übrige vorgelegte Stand der Technik weiter abliegt und das

Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 weder neuheitsschädlich

vorwegnehmen, noch dem Fachmann nahelegen kann, war die Klage insoweit

teilweise abzuweisen.

Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das

Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 6 bis 9 schutzfähig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen

war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert des Patents im

überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Eisenrauch

Dr. Friedrich

Dr. Schwengelbeck Dr. Zebisch

Bundespatentgericht

2 Ni 3/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Oktober 2024

Zindler

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle