Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Urteil vom 10.10.2024 – 2 Ni 3/23 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:101024U2Ni3.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 3/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2024:101024U2Ni3.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 910 846
(DE 50 2014 001 128)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2024 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys. Univ.
Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 2 910 846 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
1.
Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer Wandung (28)
und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten
Befestigungsmitteln (32, 33), wobei wenigstens zwei unterschiedliche
Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und wobei die
unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander
bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)
gegenüberliegend zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31) angeformt
sind,
und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind
bezogen auf die Quermittelebene (34),
und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die
Längsrichtung
(26)
erstreckte,
im Querschnitt
kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweisen
und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls in die
Längsrichtung
(26)
erstreckte,
im Querschnitt
kreisförmige
Befestigungsausnehmung (37) aufweisen, welche im Querschnitt größer
ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) der ersten
Befestigungsmittel (32).
2.
Trägerkörper (2) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an
dem Positioniermittel
(31) und/oder an wenigstens einzelnen
Befestigungsmitteln (32, 33) Anlageflächen (59) ausgebildet sind zum
Positionieren und/oder Anlegen einer Anbaukomponente (3, 4, 7, 8, 11,
13).
3.
Trägerkörper (2) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das
wenigstens eine Positioniermittel einen L-förmigen und/oder Z-förmigen
Querschnitt aufweist und/oder dass wenigstens ein Schenkel (31.2) des
Positioniermittels (31) in die Quermittelebene (34) erstreckt orientiert ist
und/oder dass wenigstens ein weiterer Schenkel (31.1, 31.3) des
Positioniermittels (31) senkrecht zu der Quermittelebene (34) erstreckt
orientiert ist.
4.
Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) aus einem Hohlprofil
und/oder aus einem Strangprofil hergestellt ist und/oder dass der
Trägerkörper
(2)
jedenfalls abschnittsweise einen konstanten
Querschnitt aufweist.
5.
Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper
(2)
in Richtung der
Quermittelebene (34) langgestreckt ausgebildet ist und/oder dass eine in
die Längsrichtung (26) erstreckte Längsausnehmung (29) vorgesehen,
wobei die Längsausnehmung (29) jedenfalls abschnittsweise von der
Wandung (28) umgeben ist, und/oder dass der Trägerkörper (2) im
Bereich der Wandung (28) einen kreisförmigen Querschnitt aufweist.
6.
Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass die Wandung (28) jedenfalls abschnittsweise eine
sich in die Längsrichtung (26) des Trägerkörpers (2) erstreckende
Längsnut (30) aufweist.
7.
Trägerkörper (2) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die
Längsnut (30) symmetrisch zu der Quermittelebene (34) vorgesehen ist.
8.
Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass die Positioniermittel
(31) und/oder die
Befestigungsmittel (32, 33) von der Wandung (28) in Richtung der
Längsausnehmung (29) abragen.
9. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte mit wenigstens einer
Lichtquelle (12), mit einem die wenigstens eine Lichtquelle (12)
tragenden Schaltungsträger (11), mit einer der Lichtquelle (12)
zugeordneten Optik (3) zum Bereitstellen einer Lichtverteilung, mit einem
Ansteuermodul (13) für die wenigstens eine Lichtquelle (12) und mit
einem Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei an dem
Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) mit der Lichtquelle (12)
und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) mittelbar
und/oder unmittelbar festgelegt sind.
10. Beleuchtungseinheit (1) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,
dass über die an dem Trägerkörper (2) vorgesehenen Befestigungsmittel
(32, 33) die Optik (3) und/oder der Schaltungsträger (11) und/oder das
Ansteuermodul (13) kraft- und/oder formschlüssig festgelegt sind.
11. Beleuchtungseinheit
(1) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch
gekennzeichnet, dass mittels der an dem Trägerkörper (2) vorgesehenen
Positioniermittel (31) und/oder Anlageflächen (59) des Schaltungsträgers
(11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) und/oder
weitere Anbaukomponenten (4, 7, 8) relativ zu dem Trägerkörper (2)
festgelegt und/oder positioniert sind.
12. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch
gekennzeichnet, dass ein Verschlusskörper (5) vorgesehen ist, welcher
aus dem gleichen Hohlprofil und/oder Strangprofil hergestellt ist wie der
Trägerkörper (2), und/oder dass der Verschlusskörper (5) im Vergleich
zum Trägerkörper (2) um 180° gedreht bezogen auf die Quermittelebene
(34) angeordnet ist und/oder dass zum Festlegen des Verschlusskörpers
(5)
an
dem Trägerkörper
(2)
langgestreckt
ausgebildete
Verbindungsmittel (6), bevorzugt Schrauben (6) mit selbstschneidendem
Gewinde, durch an dem Verschlusskörper
(5) vorgesehene
Befestigungsausnehmungen (37) des zweiten Befestigungsmittels (33)
führbar und in den Befestigungsausnehmungen (36) der an dem
Trägerkörper
(2) vorgesehenen ersten Befestigungsmitteln
(32)
festlegbar sind.
13. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 12, dadurch
gekennzeichnet,
dass
der Trägerkörper
(2)
und/oder
der
Verschlusskörper (5) aus einem metallischen Werkstoff oder aus einem
Kunststoff hergestellt sind und/oder dass zwischen dem Trägerkörper (2)
und/oder dem Verschlusskörper (5) einerseits und dem Schaltungsträger
(11) andererseits eine elektrische Isolationskomponente (14, 15),
bevorzugt eine Isolationsfolie (14, 15) vorgesehen ist.
14. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch
gekennzeichnet,
dass
der Trägerkörper
(2)
und/oder
der
Verschlusskörper (5) über ein Anschlussmittel (7, 8) an der Dekorleuchte
montierbar sind und/oder dass das Anschlussmittel (7, 8) an dem
Trägerkörper (2) und/oder dem Verschlusskörper (5) abnehmbar
gehalten und/oder über die Positioniermittel (31) und/oder Anlageflächen
(59) positioniert ist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 1/3, die Klägerin 2/3.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 910 846
(deutsches Aktenzeichen DE 50 2014 001 128.6) (Streitpatent), das am
24. Februar 2014 ohne
Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts angemeldet
worden ist und das die Bezeichnung „Beleuchtungseinheit und Trägerkörper für die
Beleuchtungseinheit“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde
am 20. Juli 2016 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst die unabhängigen
Ansprüche 1 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und 11 bis 15.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift)
mit hinzugefügter Gliederung:
Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer
Wandung (28)
und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten
Befestigungsmitteln (32, 33),
2.1
wobei wenigstens
zwei
unterschiedliche
Arten
von
Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und
2.2
wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,
33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des
Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.1
dass an die Wandung (28) wenigstens ein Positioniermittel (31)
angeformt ist,
2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine
in die
Längsrichtung (26) erstreckte,
im Querschnitt kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser
aufweist
2.1.2 und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die
Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37)
aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels
(32).
Der erteilte Patentanspruch 10 lautet gemäß EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift)
mit hinzugefügter Gliederung:
Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte
10.1 mit wenigstens einer Lichtquelle (12),
10.2 mit einem die wenigstens eine Lichtquelle (12) tragenden
Schaltungsträger (11),
10.3 mit einer der Lichtquelle (12) zugeordneten Optik (3) zum
Bereitstellen einer Lichtverteilung,
10.4 mit einem Ansteuermodul (13) für die wenigstens eine Lichtquelle
(12)
10.5
und mit einem Trägerkörper (2) nach einem der Ansprüche 1 bis 9,
wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) mit der
Lichtquelle
(12) und/oder die Optik
(3) und/oder das
Ansteuermodul (13) mittelbar und/oder unmittelbar festgelegt sind.
Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und 11
bis 15 ist auf die Streitpatentschrift zu verweisen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit
sowie der unzulässigen Erweiterung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
HBP 1
EP 2 910 846 B1 (Streitpatentschrift);
HBP 2
Abmahnung der Beklagten an die Klägerin vom 26. Oktober 2021;
HBP 3
Schriftsatz der Beklagten an die Klägerin vom 29. Oktober 2021;
HBP 4
Vergleichsvorschlag der Klägerin an die Beklagte (E-Mails vom
19. Januar 2023 und vom 20. Januar 2023);
HBP 5
E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 23. Januar 2023;
HBP 6
Urteil des LG M… wegen Patentverletzung EP 2 918 393 B1 (Patent II)
„Beleuchtungsvorrichtung“ vom 26. Januar 2023;
HBP 7
E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 3. Februar 2023;
HBP 8
E-Mail der Klägerin an die Beklagte vom 15. Februar 2023;
HBP 9
E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 15. Februar 2023;
HBP 10 Merkmalsgliederungen der Patentansprüche 1 und 10 des
Streitpatents;
HBP 11 Maschinenübersetzung der D6 in die deutsche Sprache;
HBP 12 ursprünglich eingereichte Beschreibung des Streitpatents;
HBP 13 Mittelung des EPA nach Regel 71 Abs. 3 EPÜ (Anmeldung Nr. 14 156
316.3 - 1757) vom 3. März 2016;
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
D16
D17
EP 0 303 130 A1;
EP 1 293 724 A1;
WO 86/07620 A1;
WO 98/01626 A1;
DE 20 2011 104 303 U1;
FR 2 843 187 A1;
DE 690 04 034 T2;
WO 2010/101405 A2;
EP 2 095 016 B1;
CH 661 818 A5;
DE 20 2004 014 808 U1;
US 4,720,957;
US 2003/0176088 A1;
DE 10 2006 059 887 A1;
DE 10 2008 055 686 A1;
DE 86 20 533 U1;
GB 1,010,752;
EP 2 693 116 A1;
WO 2012/176354 A1;
WO 2013/183198 A1;
WO 2011/075412 A1;
US 2012/0134133 A1;
US 2012/0273812 A1;
US 2012/0139403 A1;
Jugard+Künster GmbH Profilsystem (Produktkatalog 2012);
Katalog der Lightec GmbH von 2013 (auszugsweise);
DB-Licht Daniel Bizzotto, Duggingen, Schweiz, Katalog 03/2011;
Katalog der Will Licht 03/2013 (auszugsweise);
Übersetzung von TR 2008-03300 (türkisches Geschmacksmuster);
Katalog der Moser Systemelektrik GmbH, Industrie und Reinraum
Anschlusssäulen, 10/2013;
D18
D19
D20
D21
D22
D23
D24
D25
D26
D27
D28
D29
D30
D31
Katalog der Moser Systemelektrik GmbH, Garten und Torsprechsäulen,
10/2013;
D32
Katalog der ILLUMA Licht AG, ILLUMA-Lighting, booklet 2011,
www.illuma.ch.
Die Klägerin hat den Antrag gestellt,
das europäische Patent EP 2 910 846 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte, die das Streitpatent zunächst mit einem Hauptantrag und hilfsweise
beschränkt mit drei Hilfsanträgen verteidigt hat, hat nach Hinweis des Senats
weitere Hilfsanträge vier bis neun eingereicht.
Die Beklagte hat zuletzt den Antrag gestellt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das europäische Patent EP 2 910 846 unter Klageabweisung im Übrigen
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung eines der
Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils vom 6. November 2023 sowie der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 4 bis 9 – in dieser
Reihenfolge – hinausgeht.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2024 erklärt, dass
sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als
geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.
Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und
erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre
sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:
B 1
B 2
Merkmalsgliederung Anspruch 1 des Streitpatents;
Gegenüberstellung der Merkmalsgliederungen Anspruch 1 des
Streitpatents;
B 3
Handelsregister B des Amtsgerichts N…, HRB 11687, Abruf vom
B 4
B 5
7. Juni 2023, 11:03 Uhr;
Abbildung einer Vergrößerung der Fig. 2 der D6;
https://de.wikipedia.org/wiki/Geometrischer_Schwerpunkt, zuletzt
bearbeitet am 25. Juli 2023 um 09:42 Uhr;
B 6
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Klägerin;
B 7
Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts M…, 44.
Zivilkammer, am Mittwoch, 24.07.2024 in M…;
B 8
B 9
Anlage B 27, auf die auf Seite 2 des Protokolls B 7 verwiesen wird;
Endurteil Landgericht M… vom 24.07.2024 ….
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge 4 und 5 sowie die
Hilfsanträge 6 bis 9 als verspätet gerügt.
Die Beklagte erachtet die Druckschriften D30 und D31 als nachveröffentlicht und
hat die Einreichung der Druckschrift 32 als verspätet gerügt.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten
Anspruch 1, indem dessen Merkmal 2.1.2 durch das folgende Merkmal 2.1.2‘ ersetzt
wird:
2.1.2‘
und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die
Längsrichtung
(26)
erstreckte,
im Querschnitt
kreisförmige
Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer
ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten
Befestigungsmittels (32).
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten
Anspruch 1, indem dessen Merkmale 2.1.1 und 2.1.2 durch die folgenden Merkmale
2.1.1‘ und 2.1.2‘‘ ersetzt werden:
2.1.1‘ und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die
Längsrichtung
(26)
erstreckte,
im Querschnitt
kreisförmige
Befestigungsausnehmung
(36) mit einem ersten Durchmesser
aufweisen
2.1.2‘‘ und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls in
die Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37)
aufweisen, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) der ersten Befestigungsmittel (32).
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 6. November 2023 ergibt sich aus dem erteilten
Anspruch 1, indem an dessen Ende das folgende Merkmal 2.1.3 angefügt wird:
2.1.3 wobei die Positioniermittel (31) und/oder die Befestigungsmittel
(32, 33) von der Wandung
(28)
in Richtung einer
Längsausnehmung (29) des Trägerkörpers (2) abragen.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 vom 10. Oktober 2024 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 1, indem das Merkmal 1.1 durch das folgende Merkmal 1.1‘ ersetzt
wird:
1.1‘
an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31) angeformt
sind,
und zwischen Merkmal 1.1‘ und Merkmal 2.1.1 das folgende Merkmal 1.2 eingefügt
wird:
1.2
und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind
bezogen auf die Quermittelebene (34).
Die Fassung des Hilfsantrags 5 ist dem Tenor zu entnehmen. Dessen Anspruch 1
ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 4, indem dessen Merkmal 2.1.1 durch
das Merkmal 2.1.1‘ aus Hilfsantrag 2 und das Merkmal 2.1.2‘ durch das neue
Merkmal 2.1.2‘‘‘ ersetzt wird. Mit einer Gliederung versehen lautet Anspruch 1 des
Hilfsantrags 5 folgendermaßen:
Trägerkörper (2) für eine Beleuchtungseinheit (1) mit einer
Wandung (28)
und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten
Befestigungsmitteln (32, 33),
2.1
wobei wenigstens
zwei
unterschiedliche
Arten
von
Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und
2.2
wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,
33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des
Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.1‘
dass an die Wandung (28) wenigstens zwei Positioniermittel (31)
angeformt sind,
1.2
und dass die Positioniermittel (31) symmetrisch angeordnet sind
bezogen auf die Quermittelebene (34),
2.1.1‘
und dass drei erste Befestigungsmittel (32) jeweils eine in die
Längsrichtung (26) erstreckte,
im Querschnitt kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser
aufweisen
2.1.2‘‘‘ und dass drei zweite Befestigungsmittel (33) jeweils eine ebenfalls
in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige
Befestigungsausnehmung (37) aufweisen, welche im Querschnitt
größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des
ersten Befestigungsmittels (32).
Wegen der Hilfsanträge 6 bis 9 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, beide
i.V.m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ sowie der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen
Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG bzw. Art. 138
Abs. 1 lit. c) EPÜ und Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Klage ist auch insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung
und
in den mit den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Fassungen nicht
rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit vor. In der Fassung des Hilfsantrags 5 ist das
Streitpatent dagegen rechtsbeständig.
I.
Die Hilfsanträge 4 und 5 der Beklagten, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 10. Oktober 2024, waren trotz Rüge der Klägerin nicht als
verspätet nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen. Damit ist über die
Verteidigung des Streitpatents auch im Hinblick auf die Hilfsanträge 4 und 5 in der
Sache zu entscheiden.
Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des
Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner
Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass
dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der
mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären
sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und
Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich
verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung
einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen
die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl.
Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit
umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125).
So liegt der Fall hier, weil die hinsichtlich des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1
bis 3 zusätzlichen Merkmale, die in den Ansprüchen der Hilfsanträge 4 und 5
aufgenommen wurden, aus dem angegriffenen, erteilten Anspruch 9 stammen. Die
Klägerin konnte sich demnach „aus dem Stand heraus“ und damit ohne Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu diesen äußern (vgl. hierzu: BGH
X ZR 212/02, Urteil vom 13. Januar 2004 – „Crimpwerkzeug“ in GRUR 2004, 354,
355), wodurch die Berücksichtigung der Hilfsanträge 4 und 5 zu keiner Verzögerung
des Rechtsstreits geführt hat.
Auf die von der Beklagten als verspätet gerügte Druckschrift 32, die von der Klägerin
fristgerecht eingereicht wurde, kam es bei der Entscheidung nicht an.
II.
1. Das Streitpatent betrifft einen Trägerkörper für eine Beleuchtungseinheit sowie
eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte mit einem solchen Trägerkörper.
Ausgehend von dem in den Absätzen [0003] bis [0007] erläuterten Stand der
Technik gemäß den Druckschriften DE 20 2011 104 303 U1 (D5), WO 86/07620 A1
(D3), FR 2 843 187 A1 (D6), EP 1 293 724 A1 (D2) und US 2009/0147521 A1 liegt
dem Streitpatent als technisches Problem die objektive Aufgabe zugrunde, einen
Trägerkörper
für eine Beleuchtungseinheit mit einer guten und
flexiblen
Montierbarkeit sowie eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte mit einem
solchen Trägerkörper bereitzustellen, vgl. die Absätze [0008] und [0010].
Gelöst wird diese Aufgabe durch den Trägerkörper des Anspruchs 1 und die
Beleuchtungseinheit des Anspruchs 10, die im Streitpatent u. a. anhand der Figuren
1 bis 5 beschrieben werden.
Nach den Merkmalen 1, 1.1 und 2 weist der für eine Beleuchtungseinheit (1)
geeignete Trägerkörper (2) eine Wandung (28) auf, an die wenigstens ein
Positioniermittel (31) und eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln (32, 33), d. h.
mindestens zwei Befestigungsmittel, angeformt sind, vgl. Fig. 4 und die zugehörige
Querschnittsdarstellung gemäß Fig. 5.
Ein Trägerkörper ist ein Körper mit der Eignung, etwas zu tragen. Der beanspruchte
Trägerkörper muss demnach eine Eigenstabilität aufweisen, um geeignet zu sein,
eine Beleuchtungseinheit zu tragen. Da die Beleuchtungseinheit in Anspruch 1 nicht
näher definiert wird, ist die Eignung des Trägerkörpers nicht auf eine spezielle
Beleuchtungseinheit, insbesondere auf keine Dekorleuchte beschränkt, sondern es
genügt, dass der Trägerkörper zum Tragen einer beliebigen Beleuchtungseinheit
geeignet ist.
Der allgemeine Begriff
„Wandung“ umfasst sowohl Außen- als auch
Innenwandungen, und auch das Streitpatent verwendet den Begriff Wandung (28)
als Synonym sowohl für eine äußere als auch eine innere Wandung (28), vgl. Absatz
[0035].
Ein Befestigungsmittel ist ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann oder mit
dem etwas befestigt wird, wobei das Streitpatent darunter insbesondere ersteres,
nämlich ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann, versteht, vgl. die
Bezugszeichen 32 und 33 in obigen Figuren. Was befestigt werden soll, lässt
Anspruch 1 offen.
Ein Positioniermittel ist ein Mittel, mit dessen Hilfe etwas positioniert werden kann,
bspw. ein Steg oder eine Nut, vgl. Bezugszeichen 31. Diese Mittel sind an der
Wandung angeformt, worunter üblicherweise ein nachträgliches Anbringen der
Mittel unmittelbar an der Wandung zu verstehen ist. Jedoch ist der in den Figuren 4
und 5 dargestellte Trägerkörper gemäß Absatz [0034] aus einem Strangpress-,
Extrusions- oder Gussprofil hergestellt, so dass unter den Begriff „angeformt“ auch
Mittel fallen, die gleichzeitig und einstückig mit dem Trägerkörper ausgebildet
werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten gibt dieses Merkmal aber nicht
vor, dass die Mittel (31 bis 33) von der Wandung abragen müssen, denn auch eine
Bohrung in einer Wandung ist ein Befestigungsmittel, das entsprechend obiger
Auslegung an der Wandung angeformt ist. Zudem wird ein Abragen erst mit
Anspruch 8 beansprucht.
Gemäß den Merkmalen 2.1, 2.1.1 und 2.1.2 sind wenigstens zwei unterschiedliche
Arten von an die Wandung angeformten Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen,
die jeweils eine in die Längsrichtung (26) des Trägerkörpers (2) erstreckte
Befestigungsausnehmung (36, 37) aufweisen, wobei die Befestigungsausnehmung
(36) des ersten Befestigungsmittels (32) im Querschnitt kreisförmig mit einem ersten
Durchmesser
ist und die Befestigungsausnehmung
(37) des zweiten
Befestigungsmittels
(33)
im Querschnitt größer
ist als die kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32). Entsprechend
obigen Figuren versteht das Streitpatent unter kreisförmig auch eine Ausbildung als
Kreissegment, wobei das Kreissegment aber einen Mittelpunktswinkel von mehr als
180° aufweisen muss, da ansonsten die Befestigungsausnehmung nicht als
kreisförmig bezeichnet werden kann. Die Befestigungsausnehmung (37) des
zweiten Befestigungsmittels (33) muss im Querschnitt zwar nicht kreisförmig sein,
vgl. Absatz [0011], auch wenn sie dies in obigen Figuren ist, jedoch muss sie im
Querschnitt in zumindest einer Richtung eine größere Ausdehnung haben als der
Durchmesser der Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels
(32).
Merkmal 2.2 fordert, dass die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,
33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)
gegenüberliegend zugeordnet sind.
Der Begriff Quermittelebene ist zwar kein feststehender geometrischer Begriff, doch
folgt aus der Formulierung „Quermittelebene des Trägerkörpers“, dass diese Ebene
quer und mittig durch den Trägerkörper verlaufen muss. In den Figuren 4 und 5 ist
die Quermittelebene bei einem Trägerkörper (2) gezeigt, dessen im Querschnitt
kreisförmige Wandung ohne angeformte Befestigungs- und Positioniermittel im
Querschnitt symmetrisch zur Quermittelebene (34) ausgebildet ist. Zudem haben
die beiden Befestigungsmittel (32, 33) jeweils eine in die Längsrichtung (26)
erstreckte Befestigungsausnehmung (36, 37) mit einer Mittelachse, die zusammen
eine Ebene definieren, die in Fig. 5 als horizontale, gestrichelte Linie eingezeichnet
ist. Senkrecht dazu und mittig zwischen den beiden Befestigungsausnehmungen
läuft die Quermittelebene
(34), so dass die Mittelachsen der beiden
gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten
Abstand zur Quermittelebene (34) haben, wobei die Quermittelebene (34)
gleichzeitig die Symmetrieebene der Wandung ist. In der zweidimensionalen Fig. 5
entspricht die Quermittelebene (34) somit der Mittelsenkrechten auf der
Verbindungslinie
zwischen den Mittelpunkten der gegenüberliegenden
Befestigungsausnehmungen (32, 33). Eine symmetrische Ausbildung auch des
inneren Teils des Trägerkörpers ist hingegen wegen der unterschiedlichen
Ausbildung der gegenüberliegenden Befestigungsmittel nach Merkmal 2.2 nicht
möglich, d. h. die in Fig. 5 eingezeichnete Quermittelebene ist zwar eine
Symmetrieebene der Wandung aber keine Symmetrieebene des Trägerkörpers, da
dieser wegen der unterschiedlichen
Befestigungsausnehmungen der an die
Wandung angeformten Befestigungsmittel diesbezüglich unsymmetrisch ist.
Die
einander
gegenüberliegende
Zuordnung der unterschiedlichen Arten
von Befestigungsmitteln bezogen auf
diese Quermittelebene hat zusammen
mit den unterschiedlichen Querschnitten
der Befestigungsausnehmungen (36, 37)
nach den Erläuterungen in den Absätzen
[0020] und [0049] den Vorteil, dass ein
kleines Stück des Trägerkörpers um
180° gedreht, d. h. kopfüber, als
Verschlusskörper
(5)
auf
den
Trägerkörper gesetzt werden kann, vgl.
Figuren 2 und 6.
Dabei erfolgt die Befestigung des
Verschlusskörpers
(5)
auf
dem
Trägerkörper (2) durch selbstschneidende Gewindeschrauben
(6), die
durch die
im Querschnitt größere
Befestigungsausnehmung
(37) des
zweiten Befestigungsmittels (33) des
Verschlusskörpers (5) geschoben und
in die
im Querschnitt kreisförmige
Befestigungsausnehmung
(36) mit
kleinerem Durchmesser des ersten
Befestigungsmittels
(32)
des
Trägerkörpers
(2) hineingeschraubt
werden. Voraussetzung dafür ist aber,
dass die Befestigungsausnehmungen des Verschlusskörpers nach der 180°-
Drehung senkrecht über den jeweiligen Befestigungsausnehmungen des darunter
befindlichen Trägerkörpers angeordnet sind, woraus folgt, dass in diesem Fall die
Drehachse der 180°-Drehung in der Quermittelebene liegen und die Mittelachsen
der beiden gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben
senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben müssen. Die Formulierung
„zugeordnet“
in Merkmal 2.2
ist somit kein beliebiges Zuordnen der
Befestigungsmittel, sondern bringt zum Ausdruck, dass die gegenüberliegenden
unterschiedlichen Befestigungsmittel so angeordnet sind, dass sie denselben
senkrechten Abstand zur Quermittelebene (34) haben.
Da sich Merkmal 2.2 zudem auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers bezieht,
muss die Quermittelebene
(34) nicht nur mittig bezüglich der beiden
gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37), sondern auch mittig
hinsichtlich des Trägerkörpers (2) angeordnet sein, was sich jedoch wegen der
unterschiedlichen Ausbildung der Befestigungsausnehmungen lediglich auf die
Wandung beziehen kann. Eine bezogen auf die Wandung mittige Anordnung der
Quermittelebene setzt aber voraus, dass die Wandung des Trägerkörpers
symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, denn ansonsten ist
eine mittige Anordnung nicht sinnvoll möglich. Zwar wird eine bezogen auf die
Quermittelebene symmetrische Ausbildung der Wandung erst mit dem abhängigen
Anspruch 4 beansprucht, doch ergibt sich dieses Merkmal, wie oben dargelegt,
implizit aus Merkmal 2.2 des Anspruchs 1.
Daher ist das Merkmal, dass die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln
(32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)
gegenüberliegend zugeordnet sind, dahingehend auszulegen,
a) dass die beiden unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der
Quermittelebene des Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und
denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene haben, so dass in
einer
zweidimensionalen Schnittansicht die Quermittelebene der
Mittelsenkrechten
zwischen
den
beiden
gegenüberliegenden
Befestigungsausnehmungen entspricht und
b) dass die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der
Quermittelebene ausgebildet ist.
Die Klägerin geht hingegen von einem breiteren Verständnis des Merkmals 2.2 aus,
nämlich, dass mit dem Merkmal der gegenüberliegenden Zuordnung lediglich zum
Ausdruck
komme, dass die Quermittelebene
zwischen den beiden
Befestigungsmitteln verlaufe, ohne eine Beschränkung der Distanz der
Befestigungsmittel zur Quermittelebene zu beinhalten. Diese Auslegung des
Merkmals der gegenüberliegenden Zuordnung der beiden Befestigungsmittel hält
der Senat aber für zu breit, denn es lässt sich immer eine Ebene definieren, die
zwischen zwei Punkten verläuft, weshalb bei einer solchen Auslegung das Merkmal
des Gegenüberliegens inhaltsleer wäre.
Darüber hinaus argumentiert die Klägerin, dass die Quermittelebene jede Ebene
sein könne, die durch den geometrischen Mittelpunkt des Trägerkörpers gehe. Nach
ihren Ausführungen lasse sich ein solcher Mittelpunkt bestimmen, indem durch eine
horizontal
laufende Linie zwei beliebige Punkte auf der
Innenseite des
Trägerkörpers miteinander verbunden und der Mittelpunkt der Strecke als
Mittelpunkt des Trägerkörpers definiert würden. Dieser Definition des Mittelpunkts
des Trägerkörpers schließt sich der Senat nicht an, weil damit jeder Punkt innerhalb
des Trägerkörpers als Mittelpunkt des Trägerkörpers definiert werden könnte und
der Begriff „Quermittelebene des Trägerkörpers“ ebenfalls inhaltsleer wäre.
Mit den Hilfsanträgen 1 bis 5 wird die Ausbildung der Befestigungs- und
Positioniermittel präzisiert.
Die für eine Dekorleuchte geeignete Beleuchtungseinheit (1) des nebengeordneten
Anspruchs 10 umfasst den Trägerkörper des Anspruchs 1 und zusätzlich
wenigstens eine Lichtquelle (12), einen die wenigstens eine Lichtquelle (12)
tragenden Schaltungsträger (11), eine der Lichtquelle (12) zugeordnete und zum
Bereitstellen einer Lichtverteilung geeignete Optik
(3) sowie ein Ansteuermodul (13) für die wenigstens
eine Lichtquelle (12), wobei an dem Trägerkörper (2)
der Schaltungsträger (11) mit der Lichtquelle (12)
und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul
(13) mittelbar und/oder unmittelbar festgelegt sind,
vgl. die Figuren 1 bis 3.
Bei dem anhand der Figuren 1 bis 3 erläuterten
Ausführungsbeispiel wird die Optik (3) mit der
Durchgangsöffnung (24) auf den Trägerkörper (2)
geschoben und stützt sich mit Hilfe von Kragarmen
(25) auf der Stirnseite des Trägerkörpers (2) ab.
In ähnlicher Weise wird das Ansteuermodul (13) in den Trägerkörper (2) geschoben,
das sich ebenfalls mit Hilfe von Kragarmen (43, 44, vgl. Fig. 7) auf der Stirnseite
des Trägerkörpers (2) abstützt. Auf die Optik werden weitere Komponenten wie der
Schaltungsträger (11) mit der wenigstens einen Lichtquelle (12) aufgebracht und
über Schrauben (6) mit Hilfe des Verschlusskörpers (5) befestigt. Entsprechend Fig.
12 und Absatz [0026] ist die Optik (3) so ausgebildet, dass das von der Lichtquelle
(12) emittierte Licht pilzförmig seitlich und nach unten abgegeben wird.
Als hier zuständiger Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Beleuchtungstechnik mit Hochschulabschluss zu definieren.
2.
Für die Frage der Patentfähigkeit ist insbesondere das Merkmal 2.2 relevant,
wobei dieses entsprechend den obigen Erläuterungen ausgelegt wird. Um den
Figuren der entgegengehaltenen Druckschriften entnehmen zu können, inwieweit
dieses Merkmal erfüllt
ist, wird auf die Verbindungslinie der beiden
Befestigungsmittel die Mittelsenkrechte gebildet, um feststellen zu können, ob diese
die Wandung des Trägerkörpers so teilt, dass sie symmetrisch bezüglich der
Quermittelebene ausgebildet ist.
2.1 Der Trägerkörper des erteilten Anspruchs 1 ist bezüglich Druckschrift D6 nicht
neu.
Druckschrift D6
bzw.
deren
Übersetzung HBP11 beschreibt in
Fig.
i.V.m.
Fig.
ein
Trägerelement
(10)
für
eine
Beleuchtungseinheit, wobei hier
bzw. nachfolgend die originale Fig. 4
und die kommentierten Figuren 2
der Klägerin (links), der Beklagten
(rechts) und des Senats (Mitte) wiedergegeben sind. Das Trägerelement (10) hat
einen Querschnitt entsprechend einem gleichseitigen Dreieck und folglich drei
Querschnittsebenen, bei denen die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch
bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, wobei in der linken Fig. 2 eine
Querschnittsebene mit Bezugszeichen M eingezeichnet ist. Insgesamt sind drei
erste (A) und drei zweite (B) Befestigungsmittel sowie drei Positioniermittel (rote
Pfeile) vorhanden.
Das Trägerelement ist dazu ausgelegt, dass es auf einen bspw. einbetonierten
Zylinder geschoben und dadurch am Boden befestigt wird, was in der rechten Fig. 2
mit einem roten Kreis dargestellt ist.
Im Einzelnen offenbart Druckschrift D6 in den Figuren 2 und 4 sowie auf den
Beschreibungsseiten 3 bis 5 mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 einen
Trägerkörper (élément de support 10 / vgl. S. 3, Z. 14) für eine
Beleuchtungseinheit (éléments d’éclairage public 40, éléments
décoratifs / vgl. S. 5, Zn. 5 bis 10) mit einer Wandung
und mit einer Mehrzahl von an die Wandung angeformten
Befestigungsmitteln (parties de parois courbes 25 sowie A, B /
vgl. linke Fig. 2),
2.1 wobei wenigstens
zwei
unterschiedliche Arten
von
Befestigungsmitteln (A, B) vorgesehen sind und
2.2 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (A, B)
einander bezogen auf eine Quermittelebene (M / vgl. linke Fig. 2)
des Trägerkörpers (10) gegenüberliegend zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.1
dass an die Wandung wenigstens ein Positioniermittel (vgl. die
roten Pfeile in der mittleren Fig. 2) angeformt ist,
2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (A) eine
in die
Längsrichtung
erstreckte,
im Querschnitt
kreisförmige
Befestigungsausnehmung mit einem ersten Durchmesser
aufweist (vgl. linke Fig. 2)
2.1.2 und dass ein zweites Befestigungsmittel (B) eine ebenfalls in die
Längsrichtung erstreckte Befestigungsausnehmung aufweist,
welche
im Querschnitt größer
ist als die kreisförmige
Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels (A /
vgl. linke Fig. 2).
Die Rückseiten (paroi de fond 21) der Nuten (rainure 20 vgl. S. 4, Zn. 16 bis 31 und
Fig. 2) sind offensichtlich ein Teil der äußeren Wandung, und folglich sind sowohl
die Positioniermittel als auch die Befestigungsmittel an die Wandung angeformt.
Somit ist aus Druckschrift D6 ein Trägerkörper mit sämtlichen Merkmalen des
Anspruchs 1 bekannt, der daher wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.
2.2 Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann
durch Druckschrift D31 i.V.m. Druckschrift D30 nahegelegt.
Die Druckschriften D30 und D31 sind Produktkataloge der Moser Systemelektrik
GmbH. Sie sind offensichtlich als Information für Kunden und somit für die
Öffentlichkeit gedacht. Auf deren jeweils letzter Seite ist neben dem Datum 10/2013
bzw. 7/2013 die zugehörige
Internetadresse www.moser-systemelektrik.de
aufgedruckt, weshalb davon auszugehen
ist, dass die Kataloge zu den
angegebenen Zeitpunkten in 2013 jedenfalls online über das Internet abrufbar und
vor dem Anmeldetag und damit dem Zeitrang des Streitpatents (24. Februar 2014)
öffentlich zugänglich waren (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 59
Rn. 96). Beide Kataloge sind somit vorveröffentlichter Stand der Technik.
Der Katalog D31 beschreibt auf Seite 13 eine Beleuchtungseinheit in Gestalt einer
Gartensäule mit Aufbauleuchte und weist im letzten Absatz darauf hin, dass die
Gartensäule mittels der auf Seite 26 gezeigten Bodendosen auf dem Boden
befestigt wird.
Gemäß den dortigen Erläuterungen wird die Bodensäule im Boden
durch Aufdübeln oder Einbetonieren verankert, was eine stabile
Grundlage zur Befestigung der
Gartensäule gewährleistet.
Die dort mit MS15-Bd5s-T3
bezeichnete und nebenstehend
wiedergegebene runde Bodendose ist somit ein Körper, der
zum Tragen einer Beleuchtungseinheit (Gartensäule mit Aufbauleuchte) geeignet ist und folglich
in Übereinstimmung mit Merkmal 1 des Anspruchs 1 ein Trägerkörper
für eine Beleuchtungseinheit mit einer Wandung.
Auf Seite 17 des Katalogs D30 ist diese Bodendose mit Zuleitung und in die Dose
eingesetztem Zwischenlager gezeigt.
Hinsichtlich der Anordnung der Quermittelebene
ist nachfolgend die mit
Anmerkungen und Bezugszeichen versehene Figur der Klägerin wiedergegeben.
Gemäß diesen Figuren hat die runde Bodendose einen symmetrischen Umriss und
weist zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln auf, nämlich große (33)
zum Befestigen der Dose und kleine (32) zum Befestigen des Zwischenlagers in der
Dose. Die kleinen Befestigungsmittel (32) haben kleine, im Querschnitt kreisförmige
und sich in Längsrichtung (26) erstreckende Befestigungsausnehmungen (36) zur
Aufnahme von kleinen Schrauben. Die großen Befestigungsmittel (33) haben
große, im Querschnitt kreisförmige und sich in Längsrichtung erstreckende
Befestigungsausnehmungen (37) zur Aufnahme von großen Schrauben. Beide
Befestigungsmittel sind an der Wandung (28) angeformt und entlang des Umfangs
angeordnet. Die vier großen Befestigungsmittel sind gleichmäßig, d. h. um 90°
zueinander versetzt, entlang des Umfangs angeformt. Von den kleinen
Befestigungsmitteln sind nur zwei gezeigt, doch ist es für den Fachmann
naheliegend, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose vier
kleine Befestigungsmittel vorhanden sind und das Zwischenlager mit vier
Schrauben befestigt ist, da dies insbesondere für das beschädigungsfreie
Herausziehen eines Steckers aus der Buchse des Zwischenlagers notwendig ist.
Aus den Figuren ist ersichtlich, dass die kleinen Befestigungsmittel (32) im
Unterschied zu den großen Befestigungsmitteln (33) nicht gleichmäßig um 90°
zueinander versetzt und auch nicht mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln
(33) angeordnet sind. Dies zeigt insbesondere die Figur mit eingesetztem
Zwischenlager, denn die in das kleine Befestigungsmittel eingreifenden kleinen
Schrauben, mit denen das Zwischenlager in der Dose befestigt ist, befinden sich
nicht in der Mitte der abgeschrägten Ecke des Zwischenlagers, sondern sind
deutlich näher zu einem der großen Befestigungsmittel angeordnet als zum
benachbarten großen Befestigungsmittel. Darüber hinaus weist die Dose am
unteren Ende einen nach innen ragenden Kragen (31) auf, der als Positioniermittel
für das Zwischenlager dient. Zudem sind auch die angeformten, kleinen
Befestigungsmittel (32) Positioniermittel, denn sie geben die Position des
Zwischenlagers vor.
Somit lässt sich eine Quermittelebene (34), wie von der Klägerin in ihrer Figur
eingezeichnet, definieren, die mittig zwischen dem großen Befestigungsmittel mit
Bezugszeichen 33 und dem kleinen Befestigungsmittel mit Bezugszeichen 32
verläuft und die Wandung der kreisförmigen Bodendose in zwei symmetrische
Hälften teilt.
Folglich entnimmt der Fachmann den Druckschriften D30 und D31 unter
Bezugnahme auf obige Figuren mit Bezugszeichen in naheliegender Weise mit den
Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 einen
Trägerkörper (runde Bodendose) für eine Beleuchtungseinheit
mit einer Wandung (28)
und mit einer Mehrzahl von an die Wandung (28) angeformten
Befestigungsmitteln (32, 33),
2.1 wobei wenigstens
zwei
unterschiedliche Arten
von
Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind und
2.2 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,
33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des
Trägerkörpers
(runde
Bodendose)
gegenüberliegend
zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.1
dass an die Wandung (28) wenigstens ein Positioniermittel
(Kragen 31, Befestigungsmittel 32) angeformt ist,
2.1.1 und dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die
Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser
aufweist
2.1.2‘ und dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die
Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige
Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt
größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)
des ersten Befestigungsmittels (32).
Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann somit
durch den in Druckschrift D31 dargestellten Trägerkörper in Form einer Bodendose
i. V. m. Druckschrift D30, welche eine solche Bodendose mitsamt einem
eingesetzten Zwischenlager zeigt, nahegelegt und ist daher wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie die
Anspruchssätze ihrer jeweiligen Anträge insgesamt beanspruchen würde, diese
also als geschlossene Anspruchssätze zu behandeln seien, war hier von einer
Prüfung der übrigen Patentansprüche von Hilfsantrag 1 abzusehen (vgl. BGH
X ZR 64/14, Urteil vom 13 September 2016 – Datengenerator in GRUR 2017, 57,
59).
2.3 Die Trägerkörper der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 sind
bezüglich Druckschrift D6 nicht neu.
Die Präzisierung in den Merkmalen 2.1.1‘ und 2.1.2‘‘ des Anspruchs 1 von
Hilfsantrag 2, wonach der Trägerkörper drei erste Befestigungsmittel (32) und drei
zweite Befestigungsmittel (33) aufweist, ist aus Druckschrift D6 bekannt, vgl. deren
Fig. 2 mit den dort eingefügten Bezugszeichen A und B.
Das Gleiche gilt für das Zusatzmerkmal 2.1.3 des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 3,
wonach die Positioniermittel und/oder die Befestigungsmittel von der Wandung in
Richtung einer Längsausnehmung des Trägerkörpers abragen, denn Fig. 2 der D6
offenbart diese Merkmale ebenfalls.
Somit sind aus Druckschrift D6 Trägerkörper mit sämtlichen Merkmalen der
Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 bekannt, die folglich wegen fehlender
Neuheit nicht patentfähig sind.
2.4 Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann
durch Druckschrift D31 i. V. m. Druckschrift D30 nahegelegt.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist hinsichtlich Anspruch 1 des Hilfsantrags 1
dahingehend präzisiert, dass an die Wandung wenigstens zwei Positioniermittel
angeformt sind und die Positioniermittel symmetrisch angeordnet sind bezogen auf
die Quermittelebene.
Wie bereits zu Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde, ist es für den Fachmann
naheliegend, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose vier
kleine Befestigungsmittel vorhanden sind, wobei diese angeformten, kleinen
Befestigungsmittel gleichzeitig auch Positioniermittel sind, da sie die Position des
Zwischenlagers vorgeben. Für die Bodendose ergibt sich dann von oben betrachtet
folgende schematische Ansicht.
Der große Kreis entspricht der Wandung der Dose und die vier kleinen Kreise
entsprechen den vier kleinen Befestigungsmitteln, wobei diese gleichzeitig auch
Positioniermittel sind, da sie die Position des Zwischenlagers bestimmen. Die vier
größeren Kreise stellen die vier großen Befestigungsmittel dar und die Gerade, die
mittig zwischen dem großen und kleinen Befestigungsmittel verläuft, gibt die
Quermittelebene wieder.
Somit sind in Übereinstimmung mit den Zusatzmerkmalen des Hilfsantrags 4 an die
Wandung wenigstens zwei Positioniermittel angeformt und die Positioniermittel
(punkt)symmetrisch angeordnet bezogen auf die Quermittelebene.
Der Trägerkörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann somit
ebenfalls durch Druckschrift D31 i.V.m. Druckschrift D30 nahegelegt und ist wegen
fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.
In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 5 hat das
Streitpatent hingegen Bestand.
3.1 Die Ansprüche des Hilfsantrags 5 sind zulässig, da sie ursprünglich offenbart
sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann
Der erteilte Anspruch 1 ist eine Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1
und 8 und enthält zusätzlich einen Teil des ursprünglichen Anspruchs 2. Die
lediglich teilweise Aufnahme von Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 2 in den
erteilten Anspruch 1 ist zulässig, da sich aus der ursprünglichen Beschreibung, vgl.
den ersten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen Beschreibungsseite 5,
ergibt, dass an dem wenigstens einen Positioniermittel nicht zwingend eine
Anlagefläche ausgebildet sein muss. Die übrigen erteilten Ansprüche entsprechen
den zugehörigen ursprünglichen Ansprüchen, wobei der ursprüngliche Anspruch 6
in die Ansprüche 6 und 7 aufgespalten worden ist.
Die weiteren Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 sind ebenfalls zulässig
und in der ursprünglichen Anmeldung bspw. auf Seite 2, zweiter Absatz, Seite 3,
zweiter Absatz, Seite 12, zweiter und dritter Absatz, Seite 14, erster Absatz und
Anspruch 9 offenbart. Die entsprechenden Fundstellen im Streitpatent sind die
Absätze [0012], [0013], [0036], [0037], [0042] und Anspruch 9.
Die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist im Streitpatent so deutlich
und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann, denn der
Beschreibung mit Figuren und insbesondere den Figuren 4 und 5 des Streitpatents
mit zugehöriger Beschreibung in den Absätzen [0034] bis [0038] entnimmt er ein
Beispiel, wie die Quermittelebene und die Befestigungs- und Positioniermittel
anzuordnen sind und das Trägerelement mit den Merkmalen dieses Anspruchs
auszubilden ist.
3.2 Das Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist hinsichtlich
Druckschrift D6 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von Druckschrift D6 gibt es für den Fachmann keine Anregung, die
Befestigungsausnehmungen
der
drei
zweiten Befestigungsmittel
(vgl.
Bezugszeichen B in der mit Anmerkungen versehenen Fig. 2 der D6 unter Punkt
2.1) entsprechend Merkmal 2.1.2‘‘‘ kreisförmig auszubilden, denn der Schenkel des
zweiten Befestigungsmittels dient als Auflagefläche für das Rohr, auf welches das
im Querschnitt dreieckförmige Trägerelement geschoben wird. Der Fachmann hat
somit keine Veranlassung, das zweite Befestigungsmittel so abzuändern, dass es
eine im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung aufweist.
3.3 Das Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist hinsichtlich der
Druckschriften D30 und D31 neu und beruht diesen gegenüber auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Wie die schematische Darstellung unter Punkt 2.4 zu Hilfsantrag 4 verdeutlicht,
weist der durch die Kombination der Druckschriften D30 und D31 nahegelegte
Trägerkörper in Form einer Bodendose zwar zwei erste Befestigungsmittel mit
jeweils einer in die Längsrichtung erstreckten und im Querschnitt kreisförmigen
Befestigungsausnehmung mit einem ersten Durchmesser auf, und zwei zweite
Befestigungsmittel mit jeweils einer ebenfalls in die Längsrichtung erstreckten
Befestigungsausnehmung auf, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige
Befestigungsausnehmung
der
ersten
Befestigungsmittel, wobei
die
unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander bezogen auf eine
Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet sind.
Jedoch gibt es für den Fachmann in den Druckschriften D30 und D31 keinen
Hinweis, die Lage der Befestigungsmittel so abzuändern, dass jeweils drei erste und
drei zweite Befestigungsmittel diese Bedingungen erfüllen. Denn dazu müsste er
bei der in D30 und D31 offenbarten Bodendose die kleinen Befestigungsmittel
jeweils mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln anordnen, wozu der
Fachmann aber keinen Anlass hat, da mit der nichtmittigen Anordnung der kleinen
Befestigungsmittel die Gefahr eines falschen Einbaus des Zwischenlagers und die
darin enthaltenen Buchsen verringert wird.
3.4 Die Druckschriften D3 und D7 stehen dem Trägerelement des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 5 nicht patenthindernd entgegen, denn der Fachmann hat keinen
Anlass, das dort jeweils offenbarte Trägerelement gemäß den Merkmalen 2.1.1‘,
2.1.2‘‘‘ und 2.2 so abzuändern, dass drei erste Befestigungsmittel jeweils eine in die
Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung
mit einem ersten Durchmesser aufweisen, drei zweite Befestigungsmittel jeweils
eine ebenfalls in die Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige
Befestigungsausnehmung aufweisen, welche im Querschnitt größer ist als die
kreisförmige Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels, und
zusätzlich die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander bezogen
auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet sind.
3.5 Da der übrige vorgelegte Stand der Technik weiter abliegt und das
Trägerelement des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 weder neuheitsschädlich
vorwegnehmen, noch dem Fachmann nahelegen kann, war die Klage insoweit
teilweise abzuweisen.
Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das
Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 6 bis 9 schutzfähig wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen
war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert des Patents im
überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb
Eisenrauch
Dr. Friedrich
Dr. Schwengelbeck Dr. Zebisch
Bundespatentgericht
2 Ni 3/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Oktober 2024
Zindler
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle