Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 24.10.2024 – 12 W (pat) 11/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:241024B12Wpat11.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:241024B12Wpat11.24.0
betreffend das Patent 10 2014 113 842
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzenden, der Richterin Berner sowie der Richter Dipl.-Ing.
Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2020 wird aufgehoben und das Patent 10 2014 113 842
mit den Ansprüchen 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 vom 20. Oktober 2021 unter Zugrundelegung der Beschreibung und der Figuren gemäß Patentschrift
DE 10 2014 113 842 B4 beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 24. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) unter Inanspruchnahme der US-Priorität mit dem Az. 14/042,583 vom
30. September 2013 angemeldete und am 30. November 2017 veröffentlichte Patent 10 2014 113 842 (Patentschrift DE 10 2014 113 842 B4) mit der Bezeichnung
„Umwerfer“ hat die Einsprechende am 23. August 2018 Einspruch erhoben. Der
Einspruch wurde auf die Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit in Form
mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit sowie unzureichender
Offenbarung gestützt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PatG).
Im Einspruchsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren befinden sich die nachfolgenden Druckschriften, die zum Teil bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt
worden sind:
E1: EP 0 042 274 A2
E2: US 4,543,078
E3: US 2002/0034996 A1
E4: DE 20 2006 011 996 U1
E5: DE 10 2014 007 566 A1 (nachveröffentlicht)
E6: DE 10 2014 106 893 A1 (nachveröffentlicht)
E7: US 2014/0349793 A1 (nachveröffentlicht)
E8: US 2015/0094177 A1 (nachveröffentlicht, gleicher Prioritätstag wie Streitpatent)
E9: US 2007/0123379 A1.
Mit in der Anhörung am 8. Juli 2020 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung
22 des DPMA das Patent widerrufen. Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss
ausgeführt, dass der Gegenstand in den beantragten Fassungen gemäß Haupt- und
Hilfsanträgen nicht neu gegenüber der E1 bzw. nicht erfinderisch gegenüber der
Zusammenschau von E3 und E1 sei, wobei zudem der im Einspruchsverfahren verfolgte Hilfsantrag 9 u. a. den Schutzbereich des erteilten Patents erweitere. Somit
werde auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 von der E1 neuheitsschädlich vorweggenommen, wobei das Montageteil 25 als zweites Teil geeignet sei, mittelbar mit einer Kette in Berührung zu gelangen.
Gegen diesen ihr am 6. August 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3.
September 2020 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Zur Begründung
führt sie aus, dass das Streitpatent die Erfindung ausreichend offenbare und der
Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als auch in den Fassungen gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 12, die zum Teil denjenigen des Einspruchsverfahrens entsprächen, patentfähig sei. Sie beanstandet eine zu breite
Auslegung der Kettenführung durch die Patentabteilung und weist darauf hin, dass
insbesondere bei dem Wellenteil ein kombinatorischer Effekt durch die Doppelfunktion des Ankoppelns der beiden Verbindungsabschnitte aneinander einerseits und
das drehbare Ankoppeln der Kettenführung an das Verbindungselement andererseits erzielt werde. In dieser Hinsicht offenbare die E1 jedenfalls nicht die Merkmale
1.3.3 und 1.5 gemäß Hilfsantrag 1. Hinsichtlich der Kombination E1 mit E3 gebe es
ausgehend von der E1 keine Anregung zur Ausbildung eines zweiteiligen Kettenführungsgehäuses und Heranziehung der E3, da beide Druckschriften jeweils auf
unterschiedliche Aspekte ausgerichtet seien. Im Falle einer Kombination würde der
Fachmann den Niet der E3 nur zur Befestigung des zweiten Käfigteils vorsehen,
wofür z.B. bei dem Umwerfer gemäß Figur 6 der E1 auch ausreichend Platz zur
Verfügung stehe. Es gebe auch keinen Hinweis, die Befestigung am Wellenteil vorzusehen, zumal hierfür eine Entkoppelung der Befestigung von der Drehverbindung
des Verbindungselements erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2020 aufzuheben und das Patent 10 2014 113 842 nach
einem der Hilfsanträge 1 bis 12 in der genannten Reihenfolge gemäß Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 aufrecht zu erhalten, wobei jeweils die Beschreibung und die Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2014 113 842 B4 zugrunde
zu legen sind.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende tritt der Auffassung der Patentinhaberin entgegen und führt in
ihren Schriftsätzen zum Hilfsantrag 1 aus, dass dessen Gegenstand gegenüber der
E1 nicht neu sei, zumal im Anspruch 1 lediglich eine Eignung zur Führung einer
Kette gefordert sei. Eine solche Eignung weise auch das zweite Teil 25 der Kettenführung auf, da ein unmittelbarer Kontakt nicht beansprucht sei und der Anspruch
die Art des Kontakts offenlasse. Des Weiteren führe eine Kombination ausgehend
von E1 oder E2 mit der E3 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs
1. Bei einer Kombination der E1 mit der E3 werde der Fachmann das Wellenteil der
E1 auch bei einer zweiteiligen Ausführung des Käfigs der Kettenführung durch beide
Verbindungsabschnitte ragen lassen und verstemmen, da dies zum Verhindern des
Herausfallens des Bolzens zwingend erforderlich sei. Der Fachmann erkenne nicht
nur in Figur 3 der E1, sondern insbesondere in Figur 14 die Doppelfunktion des
Bolzens, bei der der Bolzen sowohl zur festen Verbindung der Kettenführung als
auch zur spielbehafteten drehbaren Ankoppelung vorgesehen sei. Dabei stelle das
Verstemmen von unten die einzige Sicherungsmöglichkeit des Wellenteils dar, womit auch die beiden dort überlappenden Teile der Kettenführung befestigt würden.
Damit könne das Merkmal 1.5.1 keine erfinderische Tätigkeit begründen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet mit diesseits hinzugefügter
Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung
bzw. Streichung gekennzeichnet):
1.1
1.2
Umwerfer, umfassend:
ein Grundteil (40), das zur Anbringung an einem Fahrradrahmen (14)
ausgelegt ist;
1.3Hi1
eine Kettenführung (42), welche folgendes umfasst: ein erstes Teil
(50) mit einem ersten Verbindungsabschnitt (50b); und ein zweites
Teil (52) mit einem zweiten Verbindungsabschnitt (52b), welcher den
ersten Verbindungsabschnitt (50b) übergreift, die ein erstes Teil (50)
und ein zweites Teil (52) aufweist,
1.3.1Hi1
wobei das erste Teil (50) derart ausgestaltet ist, dass es mit einer
Kette (28) in Berührung kommt und diese seitlich so schaltet, dass
sich die Kette (28) zwischen den Kettenblättern (30) vom Fahrradrahmen (14) weg in einer Richtung nach außen bewegt und
1.3.2Hi1
wobei das zweite Teil (52) derart ausgestaltet ist, dass es mit der
Kette (28) in Berührung kommt und diese seitlich so schaltet, dass
sich die Kette (28) zwischen den Kettenblättern (30) in einer Richtung nach innen zum Fahrradrahmen (14) hin bewegt,
1.3.3Hi1
wobei das erste Teil (50) einen ersten Verbindungsabschnitt (50b)
umfasst und das zweite Teil (52) einen zweiten Verbindungsabschnitt
(52b) umfasst, welcher den ersten Verbindungsabschnitt (50b) übergreift;
1.4
ein Verbindungselement (46), das so ausgelegt ist, dass es die Ket-
1.5
1.5.1
tenführung (42) beweglich an das Grundteil (40) ankoppelt; und
ein Wellenteil (56), das in der Weise ausgelegt ist,
dass es den ersten Verbindungsabschnitt (50b) an den zweiten Verbindungsabschnitt (52b) ankoppelt, und
1.5.2
es so ausgelegt ist, dass es die Kettenführung (42) drehbar an das
Verbindungselement (46) ankoppelt.
An den Anspruch 1 schließen sich noch die darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 an, wobei zu deren Wortlaut
sowie zu den weiteren Einzelheiten im Übrigen auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat insoweit Erfolg, als sie zu einer
beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift (im
Folgenden: PS) einen Umwerfer, das heißt einen vorderen oder hinteren Umwerfer.
Laut Beschreibungsabsatz [0002] PS sei in jüngster Zeit der Umwerfer, mit dem die
Fahrradkette seitlich umgesetzt wird, um die Gänge des Fahrrads umzuschalten,
neu gestaltet worden.
In Absatz [0003] PS wird als Aufgabe angegeben, „einen Umwerfer mit einer verbesserten Kettenführung vorzuschlagen“, was „durch einen Umwerfer gemäß dem
Hauptanspruch“ gelöst werde.
Hierzu weist der Umwerfer insbesondere ein Wellenteil auf, das sowohl die Ankoppelung der beiden Verbindungsabschnitte der beiden Teile der Kettenführung miteinander als auch die drehbare Ankoppelung der Kettenführung an das Verbindungsteil realisiert. Dadurch lässt sich der Aufbau des Umwerfers vereinfachen (vgl.
Absatz [0051] PS).
2. Als Fachmann wird ein Maschinenbau-Ingenieur mit einem Abschluss als Diplom-
Ingenieur oder Bachelor einer Fachhochschule angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrradkettenschaltungen,
insbesondere Umwerfern, verfügt.
3. Dieser Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes
Verständnis zugrunde legen:
Nach Merkmal 1.1 wird ein Umwerfer beansprucht, d.h. eine Vorrichtung, die dazu
vorgesehen ist, eine Fahrradkette seitlich von einem Kettenrad auf ein benachbartes Kettenrad umzulegen bzw. umzuwerfen (s. Abs. [0002] PS); der Umwerfer kann
dabei laut Absatz [0001] PS ein vorderer oder auch ein hinterer Umwerfer, letzterer
auch als Schaltwerk bezeichnet, sein (s.a. Abs. [0004] PS).
Dabei umfasst der beanspruchte Umwerfer jedenfalls ein Grundteil, eine Kettenführung, ein Verbindungselement und ein Wellenteil, die jeweils folgendermaßen ausgebildet sind:
Mit dem Grundteil nach Merkmal 1.2 wird der Umwerfer an einem Fahrradrahmen
angebracht.
Als funktionswesentliche Baugruppe dient eine Kettenführung nach der Merkmalsgruppe 1.3Hi1 entsprechend ihrer Bezeichnung der Führung einer Kette beim Umlegen auf einen anderen Zahnkranz („ist zur Führung der Kette […] ausgelegt“, s.
Abs. [0043] PS, Mitte) und muss dementsprechend dafür geeignet sein. Die Kettenführung weist hierzu nach Merkmal 1.3Hi1 ein erstes Teil und ein zweites Teil auf,
die jeweils so ausgestaltet sind, dass sie mit der Kette in Berührung kommen und
diese seitlich nach außen bzw. nach innen – bezogen auf den Fahrradrahmen –
schalten (Merkmale 1.3.1Hi1 und 1.3.2Hi1). Der Begriff „in Berührung kommen“
bringt dabei einen unmittelbaren Kontakt mit einer Kette zum Ausdruck, wobei –
wenn wie vorliegend keine Kette mitbeansprucht ist – das Teil zumindest geeignet
bzw. so ausgestaltet sein muss, dass es im bestimmungsgemäßen Gebrauch mit
einer Kette in unmittelbaren Kontakt gelangen kann. Durch die Angabe der Schalt-
bzw. Führungsrichtung wird zudem auch die Seite des Teils festgelegt, an welcher
die Berührung erfolgt. Zur Verbindung der beiden Teile umfassen die beiden Teile
jeweils einen Verbindungsabschnitt, wobei ein (zweiter) Verbindungsabschnitt des
zweiten Teils einen (ersten) Verbindungsabschnitt des ersten Teils übergreift (Merkmal 1.3.3Hi1).
Mit Merkmal 1.4 wird ein Verbindungselement beansprucht, mit dem die Kettenführung beweglich an das Grundteil angekoppelt ist. Bei der üblichen Ausgestaltung
eines Umwerfers mit einem Viergelenk entspricht das Verbindungselement somit
einem der beiden Schwenkhebel, mit denen die Kettenführung an das Grundelement angebunden wird.
Die drehbare Ankoppelung der Kettenführung nach Merkmal 1.4 an das Verbindungselement nach Merkmal 1.4 erfolgt gemäß Merkmal 1.5.2 über ein Wellenteil
(Merkmal 1.5), das zugleich nach Merkmal 1.5.1 auch der Ankoppelung des ersten
Verbindungsabschnitts an den zweiten Verbindungsabschnitt dient. Der Begriff „Ankoppeln“ umfasst somit im patentgemäßen Kontext jegliche Art von Verbindung, d.h.
sowohl eine drehbare Verbindung als Lagerzapfen (s. a. Merkmal 1.4) als auch eine
feste oder zumindest formschlüssige Verbindung. Dabei kann das Wellenteil die
beiden Verbindungsabschnitte beispielsweise lösbar (z.B. Sicherungsring wie beim
zweiten Flansch 57 in Figur 4, s. Abs. [0052] f. PS, letztes Drittel) oder auch unlösbar
(Verstemmung wie beim ersten Flansch 56b in Figur 4; vgl. Abs. [0052] PS) verbinden.
4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist im Patent so ausreichend offenbart, dass der Fachmann die Lehre nacharbeiten kann.
Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung ist die Lehre des Streitpatents ausführbar offenbart. Dies gilt auch hinsichtlich der beiden von der Einsprechenden
vorgebrachten Aspekte.
Entsprechend den Absätzen [0001] PS und [0004] PS soll der patentgemäße Umwerfer sowohl als vorderer als auch als hinterer Umwerfer geeignet sein. Für den
Einsatz als vorderer Umwerfer ist im Streitpatent mit dem Ausführungsbeispiel ein
ausführbarer Weg, insbesondere auch im beanspruchten Umfang, aufgezeigt. Ein
Einsatz als hinterer Umwerfer ist zwar nicht an Hand eines Ausführungsbeispiels
beschrieben, jedoch ist für den Fachmann problemlos vorstellbar, dass prinzipiell
ein solcher Umwerfer auch an einer hinteren Zahnradkassette vorgesehen werden
kann. Dabei ist im Streitpatent nicht gefordert bzw. beansprucht, dass ein patentgemäßer Umwerfer mit einem konventionellen Schaltwerk mit Kettenführungsrollen
etc. kompatibel sein muss bzw. sich auf diese spezielle Ausführungsform unmittelbar übertragen lässt. Für die Ausführbarkeit wird hierbei als ausreichend angesehen, dass der Fachmann ohne Weiteres erkennt, dass ein patentgemäßer Umwerfer von seiner Funktion her grundsätzlich geeignet ist, auch als Umwerfer an der
hinteren Zahnradkassette verwendet werden zu können. Ob dies sinnvoll oder praktisch vorteilhaft ist, kann dahingestellt bleiben, da dies keine Frage der Ausführbarkeit ist.
Der zweite Aspekt, dass das Patent nicht ausreichend offenbare, wie das Wellenteil
gemäß Figur 4 mit den beiden integralen Flanschen 56b und 56c hergestellt werden
könne, insbesondere wie das in der Beschreibung angeführte „Verstemmen“ durchgeführt werden kann, greift ebenfalls nicht. Da sich das Patent an einen Fachmann
mit entsprechenden Fachkenntnissen richtet, braucht nicht jedes fachübliche Detail
ausführlich beschrieben zu werden, wobei der Fachmann auch Unzulänglichkeiten
der Beschreibung, z.B. nicht ganz zutreffende Begriffe, richtigstellen kann. Allein
aus der Darstellung der Figur 4 ist für den Fachmann offensichtlich erkennbar, dass
die Verbindung der beiden Teile 50 und 52 formschlüssig durch das Wellenteil 56
erfolgt, wobei der untere Flansch 56b erst nach dem Durchführen des Wellenteils
durch die Durchgangsbohrungen 52d bzw. 50i durch einen dem Fachmann einschlägig bekannten Nietvorgang hergestellt wird – analog zu dem unmittelbar daneben dargestellten Befestigungsniet 55.
5. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist ursprünglich offenbart. Die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3Hi1, 1.4, 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 ergeben sich aus dem ursprünglichen
Anspruch 1, wobei die im Merkmal 1.3Hi1 gegenüber der erteilten Fassung gestrichenen Merkmale sich nun inhaltlich unverändert im Merkmal 1.3.3Hi1 wiederfinden.
Weiter ist das hinzugefügte Merkmal 1.3.1Hi1 im ersten Satz des Absatzes [0045]
der Offenlegungsschrift und das hinzugefügte Merkmal 1.3.2Hi1 im ersten Satz des
Absatzes [0046] der Offenlegungsschrift wörtlich offenbart, wobei die zugehörigen
Richtungen als Richtungspfeile D21 bzw. D22 in Figur 3, auf die sich der Absatz
[0045] bezieht, dargestellt sind.
Durch die Merkmale 1.3.1Hi1 und 1.3.2Hi1 werden das erste und das zweite Teil in
der Weise festgelegt, dass es sich nunmehr um diejenigen Teile der Kettenführung
handelt, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch zwingend mit der Kette in Berührung kommen und die Kette in der jeweils beanspruchten Weise führen können.
Durch diese Festlegung der Teile wird der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
und damit auch der Schutzbereich des Patents gegenüber der erteilten Fassung
beschränkt.
6. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
6.1 Aus dem vorliegenden vorveröffentlichten Stand der Technik (E1 bis E4 und E9)
geht kein Umwerfer mit einer zwei anspruchsgemäße Teile umfassenden Kettenführung hervor, bei dem ein Wellenteil sowohl die Kettenführung an das Verbindungselement an die Kettenführung als auch die Verbindungsabschnitte der beiden
kettenberührenden Teile aneinander ankoppelt. Dies gilt entgegen der Auffassung
der Einsprechenden auch für die E1.
Der Umwerfer nach der EP 0 042 274 A2 (E1) steht der Neuheit des Gegenstands
nach dem geltenden Anspruch 1 nicht entgegen.
Figuren 2 und 3 der E1 (senatsseitig koloriert)
Die E1 betrifft einen (vorderen) Umwerfer (s. Titel „Front Derailleur“; Merkmal 1.1),
der über ein Grundteil (s. Figur 1, 5, „base member 1“) am Sitzrohr „S“ eines Fahrradrahmens angebracht ist (Merkmal 1.2).
Der Umwerfer umfasst eine Kettenführung, die unter anderem einen Kettenführungskäfig „chain shift means“ 14 (grün) mit einem Paar gegenüberliegender Führungsplatten „guide plates“ 23, 24 (grün) und ein Befestigungselement „mounting
member“ 25 (rot) aufweist. Das Befestigungselement 25 (rot) der Kettenführung verbindet diese über die Verbindungselemente „link members“ 10, 11 mit dem Grundteil 1 (s. Figur 3, S. 7, 2. Abs.). Die Kettenführung 14, 25 weist somit ein erstes
(kettenführendes) Teil 24 (grün) auf, nämlich das linke Seitenteil der Kettenführung
14, und ein zweites (kettenführendes) Teil 23 (grün), nämlich das rechte Seitenteil
der Kettenführung 14, die auch als „guide plates“, d.h. Führungsplatten, bezeichnet
werden (Merkmal 1.3Hi1).
Das erste Teil bzw. die erste „guide plate“ 24 ist so ausgestaltet, dass es mit einer
Kette in Berührung kommen kann und diese dann seitlich so schaltet, dass sich die
Kette zwischen den Kettenblättern vom Fahrradrahmen „S“ weg in einer Richtung
nach außen bewegt (siehe Figur 2, Bz. „F“, i.V.m. S. 8, 2. Abs.; Merkmal 1.3.1Hi1).
Das zweite Teil bzw. die zweite „guide plate“ 23 ist so ausgestaltet, dass es mit einer
Kette in Berührung kommen kann und diese dann seitlich so schaltet, dass sich die
Kette zwischen den Kettenblättern zum Fahrradrahmen „S“ (siehe Figur 1) hin in
einer Richtung nach innen bewegt (siehe Figur 2 i.V.m. S. 8, 3. Abs.; Merkmal
1.3.2Hi1).
Die beiden Teile 23, 24 sind jedoch über einen waagrechten Brückenabschnitt einteilig miteinander verbunden und bilden das einstückige Bauteil „chain shift means
14“. Damit ist nur ein einziger Verbindungsabschnitt (s. a. „connector“ 33 in Figur
14) vorhanden, nicht aber zwei Teile mit jeweils einem Verbindungsabschnitt, bei
denen der zweite Verbindungsabschnitt den ersten Verbindungsabschnitt übergreift
(fehlendes Merkmal 1.3.3Hi1).
Die Kettenführung 14, 25 ist beweglich über ein Verbindungselement „second link
member“ 11 (gelb) an das Grundteil 1 angekoppelt (s. Figur 2, Bz. 9, 11, i.V.m. S.
5, 3. Abs.; Merkmal 1.4).
Die drehbare Ankopplung der Kettenführung 14, 25 an das Verbindungselement 11
(gelb) erfolgt über ein Wellenteil „pivot shaft“ 16 (blau), das sich durch die Befestigungsbohrungen 28, 29 („nose bores“) des zur Kettenführung gehörigen Befestigungsteils „mounting member“ 25 erstreckt und hierüber die Kettenführung an das
Verbindungselement ankoppelt (s. Figur 3 i.V.m. S. 7, Z. 17 bis 21; Merkmale 1.5
und 1.5.2).
Da bei der E1 die beiden Teile 23, 24 einteilig ausgeführt sind (s.o. fehlendes Merkmal 1.3.3Hi1), ist das Merkmal 1.5.1, das die Ankoppelung von zwei Verbindungsabschnitten zweier separat ausgestalteter Teile aneinander fordert, nicht vorhanden.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man beim Vergleich mit dem zweiten Ausführungsbeispiel der E1 nach den Figuren 5 ff.. Diese Ausführungsform offenbart ebenfalls
alle Merkmale mit Ausnahme der Merkmale 1.3.3Hi1 und 1.5.1, siehe insb. die Figuren 7 und 14:
Figur 7 der E1 (koloriert)
Figur 14 der E1 (koloriert)
Auf Grund der ebenfalls einstückigen Ausbildung der Kettenführung „chain shift means“ 14 mit den beiden Führungsplatten „guide plates“ 23, 24, die über einen einzigen Verbindungsabschnitt „connector“ 33 miteinander verbunden sind (s. Figur 14),
mangelt es erkennbar an der Ausbildung von zwei sich überlappenden Verbindungsabschnitten, die über das Wellenteil 16 aneinander angekoppelt werden (fehlende Merkmale 1.3.3Hi1 und 1.5.1).
Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber der
E1 ist somit auf Grund der dort fehlenden Merkmale 1.3.3Hi1 und 1.5.1 gegeben.
Der Argumentation der Einsprechenden, bei der das Befestigungselement 25 als
zweites Teil der Kettenführung angesehen wird, das mittelbar die Kette führe, entspricht nicht dem Merkmal 1.3.2Hi1. Das Merkmal 1.3.2Hi1 fordert nämlich, dass
das zweite Teil mit der Kette in Berührung kommen muss, was bei dem Befestigungselement 25 nicht gegeben ist - siehe auch die diesbezügliche Auslegung des
Merkmals 1.3.2Hi1.
6.2 Der nachveröffentlichte Stand der Technik mit älterem Zeitrang steht ebenfalls
nicht neuheitsschädlich entgegen.
Die beiden am 27. November 2014 nachveröffentlichten Schriften E5 und E6 beanspruchen jeweils die Priorität der früheren US-Anmeldung 13/900,787 vom 23. Mai
2013, wobei diese als US 2014/0349793 A1 (E7) am 27. November 2014 veröffentlicht worden ist.
Die E7 offenbart zwar einen Umwerfer mit einem zweiteiligen Kettenführungskäfig,
jedoch koppelt gemäß Figur 4 das dem Merkmal 1.5.2 entsprechende Wellenteil 92
nicht die beiden Verbindungsabschnitte der beiden Teile 60, 62 aneinander (fehlendes Merkmal 1.5.1).
Die E6 zeigt zwar in den Figuren 3 und 4 einen anspruchsgemäßen Umwerfer, dieser beruht jedoch auf der Priorität der US-Anmeldung 14/042,573 vom 30. September 2013, die als US 2015/0094177 A1 (E8) am 2. April 2015 veröffentlicht worden
ist (s. a. deren Figuren 3 und 4). Auf Grund der taggleichen Priorität bzw. des Anmeldetages und des somit fehlenden älteren Zeitrangs zählen die nachveröffentlichte E8 und damit auch das Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 3 und 4 der E6
allerdings nicht zum Stand der Technik.
7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
7.1 Die Kombination der E1 mit der E3 legt den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht nahe.
Es kann dahinstehen, ob für einen von der E1 ausgehenden Fachmann überhaupt
Anlass bestand, bei der Lösung der E1 – die ausdrücklich eine Reduzierung des
Gewichts ermöglicht (s. Übergang von S. 3 auf S. 4) und so das Problem des bei
Umwerfern nach dem Stand der Technik in E1 als nachteilig angesehenen hohen
Gewichts („so that the front derailleur as a whole is relatively large and heavy“ (s. S.
1, Z. 29, bis S. 2, Z. 25)) nach eigener Angabe bereits löst – eine weitere Gewichtsersparnis anzustreben und dazu die E3 heranzuziehen. Denn auch eine Zusammenschau der E1 und E3 führt nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1.5.1
des Anspruchs 1.
Die E3 befasst sich mit der Aufgabe, eine Kettenführung, die traditionell einteilig aus
einem gepressten und gebogenem Metallstück hergestellt ist (s. Abs. [0007]), im
Hinblick auf das Gewicht zu optimieren. Konkret soll die Kettenführung zugleich einfach (aufgebaut) und leichtgewichtig sein (s. Abs. [0005]: „ to make a front bicycle
derailleur fork … which is simple and lightweight at the same time“).
Als Lösung schlägt die E3 vor, die Innenplatte und die Außenplatte der Kettenführung aus zwei unterschiedlichen Materialien, die an die unterschiedlichen auftretenden Belastungen angepasst sind, auszubilden. So kann die beim Schalten auf das
größere Kettenrad höher belastete Innenplatte aus einem relativ harten und steifen
Material und die beim Herunterschalten weniger belastete Außenplatte aus einem
leichteren Material, z.B. faserverstärktem Kunststoff, ausgewählt werden (s. Abs.
[0006], Ansprüche 1 - 3). Die E3 lehrt damit, zur Gewichtseinsparung die beiden
Führungsplatten der Kettenführung separat auszubilden und an ihrem oberen und
hinteren Ende durch überlappende Bereiche zu verbinden, z.B. vorne oben mit einem Niet 30 und hinten unten durch eine Schraube 33 – siehe Figur 4:
Figur 4 der E3 (koloriert)
Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Fachmann diese Lösung von der E3 auf die
E1 überträgt, obwohl es sich, wie von der Patentinhaberin als dem entgegenstehend
vorgetragen, in E1 und E3 um Umwerfer unterschiedlicher Bauarten handelt, in E1
um einen „Side-Swing“-Umwerfer mit seitlicher Schwenkbewegung des Kettenführungskäfigs um vertikal angeordnete Wellenteile, in E3 dagegen um einen „Down-
Swing“-Umwerfer mit seitlicher Schwenkbewegung um horizontal angeordnete
Wellenteile.
Falls er die zweiteilige Kettenführung von E3 auf E1 überträgt, gelangt der Fachmann, ausgehend von E1 mit ihrem unten links in Fig. 2 grün kolorierten Kettenführungskäfig, durch die Übertragung der Lehre der E3 zu einem Umwerfer mit einem
zweigeteilten Kettenführungskäfig wie unten rechts in Fig. 2 grün-orange koloriert,
bei dem das zweite Teil (orange) mit einem Verbindungsabschnitt an dem oberen
Brückenabschnitt des ersten Teils (grün) über eine Nietverbindung befestigt ist (s.
Figuren 3, 4 der E3, Bz. 7a, 7b, 30, 31, 32, i.V.m. Abs. [0021], Z. 12 – 14; Merkmal
1.3.3Hi1):
Figuren 2 und 3 der E1, koloriert
Figuren 2 und 3 der E1, mit Teilung
von 23 u. 24 im Sinne der E3
Der dabei gebildete Gegenstand weist zwar das Merkmal 1.3.3Hi3 auf, demgemäß
nach dem Vorbild der E3 der Verbindungsabschnitt des (separierten) zweiten Teils
23 (orange) den Verbindungsabschnitt des ersten Teils 24 (grün) übergreift, nicht
jedoch das Merkmal 1.5.1, demgemäß das Wellenteil 16 den ersten Verbindungsabschnitt an den zweiten Verbindungsabschnitt ankoppelt.
Für eine solche Ausgestaltung kann die E3 keine Anregung liefern. Bei dieser steht
das funktionsgleiche Wellenteil, das der Verbindung der Kettenführung 4 mit dem
Verbindungselement 10 dient (in den Figuren 1 und 2: Wellenteil durch die Bohrungen der Laschen 9 der Kettenführung 4; Merkmal 1.5, 1.5.2), in keinerlei funktioneller Beziehung zu den Befestigungsbohrungen 31, 32 zur Ankopplung bzw. Verbindung der beiden Hälften bzw. Teile der Kettenführung (fehlendes Merkmal 1.5.1).
In vergleichbarer Weise ergeben sich auch aus der E1 keine diesbezüglichen Hinweise, da bei dieser keine Kettenführung mit zwei Verbindungsabschnitten, die über
das Wellenteil miteinander verbunden bzw. angekoppelt werden könnten, vorhanden ist.
Damit gelangt der Fachmann nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des
Anspruchs gemäß Hilfsantrag 1.
In dieser Hinsicht können auch die Einwendungen der Einsprechenden letztendlich
nicht überzeugen. Denn es mangelt an einer Anregung, die Verbindung der beiden
Teile der Kettenführung an der Position des Wellenteils 16 der E1 vorzusehen und
dort fest miteinander zu verbinden, zumal diese Position für die Verbindung nicht
erforderlich ist und noch dazu zu einer größeren Komplexität des Bauteils führt.
Zwar mag bei der Übertragung der zweiteiligen Ausführung des Kettenführungskäfigs der E3 auf den Umwerfer der E1 dem Fachmann auffallen, dass sowohl das
Wellenteil 16 der E1 als auch die Verbindungsbohrungen 31, 32 samt Niet 30 aus
E3 im Bereich des oberen Verbindungsabschnitts des in E1 einteiligen Kettenführungskäfigs (oben links in Figur 2 grün markiert) angeordnet werden können. Daraus ergibt sich jedoch kein Anlass, die Funktionen des Wellenteils 16 aus E1 und
des Niets 30 aus E3 in einem Bauteil zusammenzufassen.
Entsprechend den Ausführungen der Einsprechenden ist aus fachmännischer Sicht
das Wellenteil 16 der E1 auf Grund seines Stufenabsatzes zum Verstemmen an
seinem unteren Ende geeignet. Auch bietet sich das bei der Konstruktion gemäß
E1 Figuren 2 und 3 neben der erforderlichen axialen Sicherung des Wellenteils 16
auch im Hinblick auf eine steifere Anbindung der Kettenführung 14 an das Befestigungselement 25 an. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei einer zweiteiligen
Ausführung des Kettenführungskäfigs 14 das weniger belastete Außenteil (23 in E1,
6 in E3) ebenfalls unmittelbar an das Wellenteil 16 der E1 angebunden sein muss,
da sich die Stabilität der Kettenführung bereits aus der schon vorhandenen Verbindung des steiferen Innenteils (24 in E1, 5 in E3) mit dem Wellenteil 16 und dem
Befestigungselement 25 ergibt.
Selbst wenn der Fachmann – ggf. ohne eine Anregung aus E1 und E3 – in Erwägung zöge, den Kettenführungskäfig der E1 zweiteilig auszuführen und dabei auch
das Außenteil (23 in E1, 5 in E3) an das Wellenteil 16 anzubinden, würde dies aber
zu einer erhöhten Komplexität führen. Denn zum einen müsste neben dem Befestigungselement 25 und dem Innenteil 24 des Kettenführungskäfigs zusätzlich das
Außenteil 23 als dritte Lage am unteren Ende des Wellenteils befestigt werden. Zum
anderen müsste das Wellenteil 16 an seinem unteren Ende so vernietet werden,
dass es eine feste Anbindung des Außenteils 23 des Kettenführungskäfigs an das
Innenteil 24 gewährleisten kann und zugleich aber in seinem oberen Bereich eine
drehbare Ankopplung des Kettenführungskäfigs an das Verbindungselement 11 sicherstellen kann. Auf Grund der erhöhten Komplexität, welche die zusätzliche Anbindung der dritten Lage mit den dafür erforderlichen Toleranzen mit sich bringt,
widerspricht diese Lösung zudem der in der E3 angestrebten einfachen Bauweise
(s. Abs. [0005] und [0008]: „a fork … which is simple and lightweight at the same
time“ bzw. „both in terms of simplicity and lightness“). Damit wird der Fachmann
unter Berücksichtigung der baulichen Situation bei der E1 in Verbindung mit der
Lehre der E3 von einer solchen Anbindung abgehalten, zumal beispielsweise ein
Austausch des Außenteils des Kettenführungskäfigs beträchtlich erschwert wird.
Diese Argumentation lässt sich auch darauf übertragen, wenn die Lehre der E3 auf
das zweite Ausführungsbeispiel nach den Figuren 5 ff. der E1 angewandt wird, wobei eine andere Art der Anbindung am Wellenteil vorliegt. So wird der Fachmann
bei der in Figur 14 gezeigten Befestigung auf Grund des fehlenden Absatzes bei
dem Wellenteil 16 nicht von einer Nietverbindung am unteren Ende ausgehen, da
beim Vernieten das für die Bewegung des Verbindungelements 11 erforderliche
Spiel nicht gewährleistet wäre. Auch deshalb eignet sich diese Verbindung nicht zur
Anbindung einer weiteren Lage, und scheidet insbesondere dann aus, wenn aus
Gewichtsgründen als Außenteil 24 ein Kunststoffteil vorgesehen wird (s. E3, Abs.
[0009]). Damit gelangt der Fachmann hier ebenfalls nicht in naheliegender Weise
zu der anspruchsgemäßen Lösung mit dem Merkmal 1.5.1. Vielmehr wird er – wie
von der Patentinhaberin vorgetragen – als einfache Befestigungsmöglichkeit eine
Anordnung des gemäß E3 vorgesehenen Niets 30 an dem Verbindungsabschnitt
„connector“ 33 (E1) auswählen. Denn dessen Position am einteiligen Kettenführungskäfig der E1 entspricht derjenigen Stelle, an der gemäß E3 die zwei Teile 5, 6
des Kettenführungskäfigs mit dem Niet 30 verbunden werden, siehe z.B. Fig. 4 in
E3 und vergleiche auch in Figur 6 der E1 die sich anbietende Befestigungsposition
für einen Niet 30 am Ende der Bezugslinie 33.
7.2 Auch der weitere im Verfahren befindliche Stand der Technik legt den Gegenstand nach Hilfsantrag 1 auch in beliebiger Zusammenschau nicht nahe.
7.2.1 Der Umwerfer der E2 geht nicht über den Offenbarungsgehalt der E1 oder E3
hinaus.
Die E2 betrifft einen vorderen Umwerfer („pedal crank derailleur“), der mit einem
Grundteil 3, 4 an einem Fahrradrahmen befestigt ist (Merkmale 1.1, 1.2). Die Kettenführung „fork element“ 1 (Merkmal 1.3Hi1) ist hierbei einstückig ausgebildet (Führungskäfig mit Befestigungsaufnahmen 8, oben in Figur 3 grün koloriert). Die beiden
(Seiten-)Teile „wings“ 1a und 1b entsprechen hierbei dem ersten und dem zweiten
Teil gemäß den Merkmalen 1.3.1Hi1 und 1.3.2Hi1 (s. Sp. 2, Z.12 bis 17 i.V.m. Sp.3,
Z. 23 bis 31). Die einteilige Kettenführung „fork element“ 1 ist u.a. über ein Verbindungselement „link“ 11 (gelb) beweglich an das Grundteil „support“ 4, 3 angekoppelt
(Merkmal 1.4). Die drehbare Ankopplung der Kettenführung „fork element“ 1 erfolgt
über ein Wellenteil „pin“ 13 (blau, Merkmal 1.5) drehbar an dem Verbindungselement 11 (Merkmal von 1.5.2). Zwei Kettenführungsteile mit sich überlappenden
Verbindungsabschnitten, die über das Wellenteil 13 aneinander angekoppelt werden, gehen aus der E2 aber nicht hervor (fehlende Merkmale 1.3.3Hi1, 1.5.1).
Damit offenbart E2 nicht mehr als E1, wobei die E2 – anders als die E1, s.o. - keine
Gewichtsreduzierung thematisiert. Der Schwerpunkt der E2 beruht nämlich darauf,
die Bewegungsebene der Parallelgramm-Führung des Umwerfers geneigt auszurichten, so dass die Kettenführung beim Schalten von dem kleineren auf ein größeres Kettenrad eine Kombination von einer Vorwärts- und einer Aufwärtsbewegung
ausführt, um dadurch der Kette besser folgen zu können (s. Sp. 1, Z. 37 bis 43).
7.2.2 Die weiteren Druckschriften liegen noch weiter ab und sind auch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen worden.
Die beiden vorveröffentlichten Druckschriften E4 und E9 betreffen „Down-Swing“-
Umwerfer, bei denen die jeweiligen Wellenteile, die die Kettenführung drehbar an
die Verbindungsteile ankoppeln, bereits auf Grund ihrer horizontalen Ausrichtung
nicht geeignet sind, zusätzlich die Funktion des vertikal angeordneten Niets 30 aus
E3 zu übernehmen, der dort die zwei Teile 5, 6 des Kettenführungskäfigs aneinander ankoppelt.
Bei den weiteren Schriften E5 bis E8 handelt es sich wie zur Neuheit unter Punkt
6.2 ausgeführt um nachveröffentlichten Stand der Technik mit teilweise älterem Zeitrang, der bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen
ist (§ 4 Satz 2 PatG).
8. Die mittelbar oder unmittelbar auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 werden von dem Anspruch 1 getragen und sind deshalb
ebenfalls patentfähig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Krüger
Berner
Richter
Ausfelder
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2024
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