Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 31.10.2024 – 12 W (pat) 32/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:311022B12Wpat32.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 32/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 011 239
ECLI:DE:BPatG:2024:311022B12Wpat32.22.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Berner sowie der Richter Dr.-Ing.
Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 4. August 2022 wird aufgehoben und das Patent
10 2011 011 239 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
• Ansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 2, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024,
• Beschreibung mit den Seiten 2/8 und 4/8, übergeben in der
mündlichen Verhandlung am 31. Oktober 2024,
• Beschreibungsseiten 3/8, 5/8 und 6/8 gemäß Patentschrift DE
10 2011 011 239 B4,
• Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2011 011 239 B4.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2011 011 239 (Streitpatent),
das am 15. Februar 2011 unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten 10 2011
007 926.2 vom 1. Januar 2011 und 10 2011 007 927.0 vom 2. Januar 2011 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 24. Dezember 2014 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 24. September 2015 Einspruch erhoben und geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die frühere Patentinhaberin war dem entgegengetreten und hatte das Patent in der erteilten Fassung verteidigt. Mit in der Anhörung vom 4. August 2022 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 24 das
Patent aufrechterhalten. Gegen diesen ihr am 30. September 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 28. Oktober 2022.
Das Streitpatent wurde während des Beschwerdeverfahrens auf die C…
GmbH in A… umgeschrieben. Die neue Inhaberin des Streitpatents wurde mit
Wirkung vom 30. Juli 2024 als Patentinhaberin in das Register eingetragen und hat
mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 erklärt, das Beschwerdeverfahren für den
früheren Patentinhaber zu übernehmen.
Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 9 Ansprüche mit einem Hauptanspruch
1 mit darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 9. Der erteilte Anspruch 1 lautet
(mit hinzugefügten Gliederungszeichen 1a bis 1n):
1a
Isolierschraubdübel zur Befestigung in einem weichen Material
aufweisend,
1b
einen Schaft (2) mit einem zylindrischen Außenmantel (3)
1n und einem zylindrischen Einsatzloch (4),
1c
1d
bei dem an dem Außenmantel (3) ein Außengewinde (5) angebracht ist,
wobei der Schaft einen Kopf (14)
1m mit Anlegeflansch (16) aufweist,
1e
wobei der Schaft (2) des Isolierschraubdübels (1)
in einen Spitzenbereich (6), einen mittleren Bereich (7)
und einen hinteren Bereich (8), der sich an den Kopf (14) anschließt,
unterteilt ist,
1f
wobei sich das Außengewinde (5)
ausgehend vom hinteren Bereich (8) des Schaftes (2)
über den mittleren Bereich (7) bis zum Spitzenbereich (6) erstreckt,
1g
wobei der Schaft (2) im mittleren Bereich (7) und im hinteren Bereich (8)
einen konstanten Durchmesser (D1) aufweist
1h
und der Außendurchmesser (D2) des Außengewindes (5)
über den hinteren Bereich (7) und mittleren Bereich (8) konstant ist
1i
und der Abstand
zwischen zwei benachbarten Gewindeflanken (11) des Außengewindes
(5)
über die gesamte Länge des Schaftes (2) konstant ist
1j
und die Gewindeflanken (11)
über die gesamte Länge des Isolierschraubdübels
konstante Flankenwinkel (12, 13) aufweisen,
wodurch der Isolierschraubdübel (1) bei weiterhin festem Halt
nachträglich in der Einschraubtiefe veränderbar ist,
1k
wobei der Spitzenbereich (6),
1l der sich über wenigstens mehrere Gänge (9, 9')
1k
1m
1n
des Außengewindes (5) erstreckt,
konisch ausgebildet ist,
wobei der Anlegeflansch (16) abdichtend ausgebildet ist
und wobei das Einsatzloch (4)
ein metrisches oder zölliges Gewinde (10) aufweist.
Beim Hilfsantrag 2 lautet das Merkmal 1a bzw. 1aH2:
1aH2 Isolierschraubdübel aus Kunststoff zur Befestigung in einem weichen Material in Form eines Dämmstoffes aufweisend,
Die folgenden Dokumente und Entgegenhaltungen sind im Verfahren:
Anlage 1
Foto eines Isolierschraubdübels,
Mails vom 22. Dezember 2010
von R… an B…
sowie von B… an S…,
Eidesstattliche Versicherung B…
Anlage 2
Prospekt „Grömo SPI-Rohrschellendübel" mit Brutto-Preisblatt 2009
Anlage 3 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1
Anlage 4
Foto eines Isolierschraubdübels
Anlage 5 Mails wie in Anlage 1
Anlage 6
Aktennotiz von Patentanwalt S…
zu Telefonat mit Herrn B… am 22. Dezember 2010
Anlage 7
Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen R… und
W… GmbH vom 3. Februar 2012, („Blatt 1“)
Anlage 8
Beschreibung einer Ringrohrschelle mit Anschlussadaptern
und Festhaltern vom 3. Februar 2012 („Blatt 2“)
Anlage 9
Prüfungsantrag zur Anmeldung 10 2011 011 239.1 vom 19. Juli 2011
Anlage 10 Prospekt „Grömo SPI-Rohrschellendübel" mit Brutto-Preisblatt 2009
(vergl. Anlage 2, in Farbe)
B1
B2
B3
B4
B5
B6
E1
E2
Foto eines Isolierschraubdübels (vergl. E1, Anlage 1, Anlage 4)
mit Hinzufügungen
Wikipedia Artikel „Schraube“, Stand 21. April 2010
Katalog WÜRTH Seiten 1056 f, Isolierdübel W-ID
B…/W… Produkt-Information Isolier-Verankerung „Stand: 01/10“
Katalogblatt WÜRTH Isolierdübel W-ID mit Hinzufügungen
Rechnung WÜRTH vom 16. Juli 2010
= Anlage 1
DE 199 31 794 A1
DE 20 2009 011 050 U1
DE 40 41 765 A1
Prospekt „Grömo SPI-Rohrschellendübel" mit Brutto-Preisblatt 2009
= Anlage 2
DE 20 2009 016 865 U1
DE 90 04 247 U1
DE 199 56 906 C2
DE 34 41 784 C2
DE 296 08 334 U1
DIN 2244 2002-05-00 Gewinde:
Begriffe und Bestimmungsgrößen für zylindrische Gewinde
E3
E4
E5
E6
E7
D3
D5
D6
D7
PI1
Mails vom 7. August 2015 von W… an R1…
und von R1… an Patentanwalt J….
PI2
B…/W… Produkt-Information Isolier-Verankerung, „Stand: 02/14“
(vergl. B4).
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin macht geltend, der Gegenstand des
erteilten Anspruchs 1 sei durch die mit den Anlagen 1, 4, 5 und 6 dokumentierte
Mitteilung von Herrn R… an Herrn B… neuheitsschädlich vorweggenommen
bzw. nahegelegt durch das Angebot in Verbindung mit der Entgegenhaltung E7 oder
in Verbindung mit E3 und E7 sowie auch durch die Entgegenhaltung B4 in Verbindung mit E7.
Zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 führt sie aus, dieser sei nahegelegt durch die Entgegenhaltung E7 in Verbindung mit einer der E2, E3 oder E4.
Er sei weiterhin nahegelegt durch die B3 in Verbindung mit E7 oder mit E7 und E4,
durch die E7 in Verbindung mit B3 und E4, durch die E4 in Verbindung mit E7 und
durch die E7 in Verbindung mit E3 sowie E3 in Verbindung mit E7, gegebenenfalls
jeweils in Verbindung mit D6.
Er sei schließlich auch nahegelegt durch die mit den Anlagen 1, 4, 5 und 6 dokumentierte Mitteilung von Herrn R… an Herrn B… sowie durch das dabei übermittelte
Foto eines Isolierschraubdübels allein.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt, den Beschluss der
Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August
2022 aufzuheben und das Patent 10 2011 011 239 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie, das Patent 10 2011 011 239 mit den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüchen 1 bis 9 nach dem Hilfsantrag 2
und den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Beschreibungsseiten
2/8 und 4/8 und den Beschreibungsseiten 3/8, 5/8 und 6/8 und Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2011 011 239 B4 aufrecht zu erhalten.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der
Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden führt nur teilweise zum Erfolg, da
der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit sich nur hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1, nicht jedoch hinsichtlich des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 als zutreffend erweist.
1. Die C… GmbH hat das Einspruchsbeschwerdeverfahren
gem. § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG übernommen und ist damit als neue Beschwerdegegnerin in das Verfahren eingetreten. Der frühere Patentinhaber ist nicht mehr Verfahrensbeteiligter.
2. Gegenstand des Patents ist in der erteilten Fassung laut dem Absatz [0001] der
Patentschrift ein Isolierschraubdübel zur Befestigung in einem weichen Material, wie
einem Dämmstoff, wie z.B. Styropor.
In den Absätzen [0002] bis [0010] sind bekannte Isolierdübel und weitere Befestigungselemente beschrieben. Im Absatz [0011] ist als der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe genannt, einen verbesserten Isolierschraubdübel anzugeben. Die
Lösung dieses Problems ergibt sich gemäß dem Absatz [0012] aus den Merkmalen
des erteilten Anspruchs 1.
3. Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW)
der Fachrichtung Maschinenbau oder Bauwesen mit mehrjähriger Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Befestigungstechnik zuständig.
4. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses
durch den Fachmann der Erläuterung.
Gemäß dem Merkmal 1a ist der erteilte Anspruch 1 auf einen Isolierschraubdübel
gerichtet. Dieser kann gemäß Absatz [0030] der Patentschrift aus Kunststoff oder
aus Metall gefertigt sein, woraus sich ergibt, dass an den Dübel selbst keine Anforderungen hinsichtlich einer isolierenden Wirkung gestellt werden. Erst mit dem
Hilfsantrag 2 wird der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einen Isolierschraubdübel
aus Kunststoff beschränkt.
Der Isolierschraubdübel muss weiterhin gemäß Merkmal 1a zur Befestigung in einem weichen Material geeignet sein. Das weiche Material kann gemäß Absatz
[0001] der Patentschrift beispielsweise ein Dämmstoff sein. Diese Angabe hat jedoch keinen Eingang in den erteilten Anspruch 1 gefunden, weshalb auch andere
Materialien wie z.B. Holz als weiches Material im Sinne des Anspruchs 1 in Frage
kommen. Erst mit dem Hilfsantrag 2 ist eine Eignung des Isolierschraubdübel speziell zur Befestigung in einem weichen Material in Form eines Dämmstoffes gefordert.
Laut Merkmalen 1d und 1m weist der Schaft des Isolierschraubdübels einen Kopf
(14) mit Anlegeflansch (16) auf. Ob sich aus dieser Formulierung ergibt, dass der
Anlegeflansch einstückig mit dem Isolierschraubdübel ausgeführt sein muss, oder
ob daraus, dass eine einstückige Ausbildung des Isolierschraubdübels erst im Anspruch 9 gefordert ist, und im Absatz [0029] der Beschreibung gerade „die Integration des Anlegeflansches an den Isolierschraubdübel“ anstelle einer zusätzlichen
„Kappe“ als Beispiel für eine solche einstückige Ausbildung genannt ist, folgt, dass
der Anlegeflansch nicht einstückig mit dem Isolierschraubdübel ausgeführt sein
muss, kann dahinstehen, da es für die Entscheidung nicht darauf ankommt.
Im Merkmal 1e ist angegeben, dass der Schaft (2) des Isolierschraubdübels (1) in
einen Spitzenbereich (6), einen mittleren Bereich (7) und einen hinteren Bereich (8),
der sich an den Kopf (14) anschließt, unterteilt ist. Aus dem Begriff „Spitzenbereich“
ergibt sich, dass dieser Bereich eine Spitze aufweisen muss. Aus dem Begriff „mittlerer Bereich“ ergibt sich, dass dieser in Bezug auf die Länge des Isolierschraubdübels in der Mitte angeordnet sein muss. Daraus folgt auch, dass der hintere Bereich sich nicht vom Kopf ausgehend bis über die Mitte erstreckend kann,
und dass der Spitzenbereich sich nicht von der Spitze ausgehend bis über die Mitte
erstrecken kann.
Der Spitzenbereich ist laut Merkmal 1k konisch ausgebildet. Daraus, dass der Spitzenbereich (6) des ausdrücklich erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels sich
nicht mit einem konstanten Konuswinkel, sondern zunächst schwächer, dann stärker verjüngt, siehe unten die roten Markierungen in Figur 1 der Patentschrift, ergibt
sich, dass der Begriff „konisch“ nicht eng im Sinne eines Kreiskegels, sondern als
„sich verjüngend“ zu verstehen ist.
Gemäß dem Merkmal 1l erstreckt sich der Spitzenbereich über wenigstens mehrere
Gänge des Außengewindes. Ein Gang des Gewindes in diesem Sinn bezeichnet für
den Fachmann eine Windung des Gewindes um 360°, mehrere Gänge sind mindestens zwei Gänge. In der unten wiedergegebenen Figur 1 ist beispielhaft ein
Gang des Außengewindes rot markiert, der sich, von links nach rechts betrachtet,
zunächst um 180° um die sichtbare Vorderseite des Schafts und dann um weitere
180° um die nicht sichtbare Rückseite des Schafts windet.
Der Anlegeflansch muss laut Merkmal 1m abdichtend ausgebildet sein. Dazu ist
eine Flanschunterseite mit einem Durchmesser von mehr als dem Außendurchmesser des Außengewindes erforderlich.
III.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ergibt sich für den
Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik E7.
Die E7, siehe insbesondere die Seite 2, lehrt einen „Distanz-Gewinde-Einsatz“ der
ein Außengewinde zum Eindrehen des Einsatzes in einen Spreizdübel aufweist, und
der weiter ein Innengewinde aufweist, das es ermöglicht, eine in den Einsatz hineingedrehte Schraube zu verstellen, d.h. weiter hinein- oder herauszudrehen, ohne
den Einsatz insgesamt in den Spreizdübel hinein- oder aus diesem herausdrehen
zu müssen. So wird die Möglichkeit eines Distanz-Ausgleichs z.B. für aufgehängte
Decken oder vorgehängte Fassaden geschaffen, siehe die Beschreibung auf
Seite 2 und die Figuren auf Blatt 1. Der Einsatz ist laut Beschreibung auf Seite 2
aus Messing oder nichtrostendem Stahl.
In der Ausführung gemäß Blatt 2 ist der Einsatz zum Einschrauben direkt in Holz
oder Kunststoff vorgesehen, er ist also ein Schraubdübel im Sinne des Streitpatents.
Da gemäß dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung auch Schraubdübel aus Metall
unter den Begriff „Isolierschraubdübel“ fallen und die Eignungsangabe „zur Befestigung in einem weichen Material“ nicht von Holz abgrenzt, entspricht der Einsatz in
dieser Ausführung dem Merkmal 1a.
Der Einsatz weist gemäß Blatt 2 und der Bezugszeichenliste zum Blatt 2 Ziffer 1 ein
Innengewinde für eine „Schraube mit metrischem Gewinde“ auf, d.h. in den Worten
des Anspruchs 1 des Streitpatents ein zylindrisches Einsatzloch mit metrischem Innengewinde. Dies dient auch hier dazu, eine in den Einsatz hineingedrehte
Schraube zu verstellen, d.h. weiter hinein- oder herauszudrehen, um so „Schraubmontagen mit Wand- bzw. Deckenabstand (variabel) durchzuführen“ (Seite 2,
„AUFGABE“), ohne dazu den Einsatz insgesamt in die Wand bzw. Decke hinein-
oder aus dieser herausdrehen zu müssen. Das entspricht dem Merkmal 1n.
Der Einsatz weist gemäß der Bezugszeichenliste zum Blatt 2 ein „Holzschraubengewinde außen“ auf. Da die Darstellung des Einsatzes auf Blatt 2 erkennbar eine
ungenau ausgeführte Handskizze ist, ist es für den Fachmann naheliegend, sich
hinsichtlich der Gestaltung des Gewindes vor allem an der Bezeichnung desselben
als „Holzschraubengewinde“ zu orientieren und es deshalb so wie das Gewinde üblicher Holzschrauben auszuführen, nämlich ausgehend von einem hinteren Bereich
des Schaftes bis in die Nähe des spitz ausgeführten anderen Endes verlaufend
(Merkmale 1e, 1f), mit konstanter Steigung und konstantem Flankenwinkel (1i, 1j),
einem Abschnitt mit konstantem Durchmesser (1b, 1c, 1g, 1h) und einem sich zur
Spitze verjüngenden Abschnitt (1k), der sich häufig über ca. zwei bis drei Gewindegänge erstreckt (1e, 1l). Er gelangt somit allein dadurch, dass er den in E7 als „Holzschraubengewinde“ bezeichneten Gewindeabschnitt des Einsatzes wie das Gewinde einer üblichen Holzschraube ausführt, bereits zu den Merkmalen 1b, 1c, 1e,
1f, 1g, 1h, 1i, 1j, 1k und 1l des erteilten Anspruchs 1.
Auf Blatt 2 ist unmittelbar unter der „Konter- oder Feststellmutter“ 2 der „Schraube“
1 ein schwarzer konischer Abschnitt mit einem weißen Schlitz dargestellt, unten in
der Figur von Blatt 2 rot markiert, in dem der Fachmann einen Senkkopf mit einem
Schlitz für einen Schraubendreher zum Eindrehen des Einsatzes erkennt.
Aufgrund der ungenauen Darstellung des Senkkopfes auf Blatt 2 der E7 ist es auch
hier für den Fachmann naheliegend, den Senkkopf wie den Senkkopf einer üblichen
Holzschraube auszuführen. Ein solcher Senkkopf ist auch in E7 selbst auf Blatt 1 in
der zweiten Figur von links dargestellt, siehe unten die rote Markierung.
Er weist einen Schraubendreherschlitz auf, der sich in Längsrichtung lediglich über
einen oberen Bereich des Kopfes erstreckt. Infolgedessen verbleibt an der Kopfunterseite ein umlaufender, nicht durch den Schlitz unterbrochener Bereich, dessen
Durchmesser größer ist als der Gewindeaußendurchmesser, und der deshalb auch
abdichten kann. Das entspricht den Merkmalen 1d und 1m. Diese Ausführungsform
des Blatts 1 auf die des Blatts 2 zu übertragen ist auch deshalb naheliegend, weil
es für den Fachmann offensichtlich ist, dass eine Kopfunterseite mit umlaufendem,
nicht durch den Schlitz unterbrochenen Bereich, dessen Durchmesser größer ist als
der Gewindeaußendurchmesser, abdichten kann. Dass Abdichtungen notwendig
sind, um das Eindringen von Feuchtigkeit, beispielsweise bei vorgehängten Fassaden, zu verhindern, ist dem oben genannten Fachmann geläufig.
Der Fachmann gelangt so anhand der Lehre der E7 zum Distanz-Gewinde-Einsatz
gemäß Blatt 2 und dem Hinweis in Punkt 4 der Bezugszeichenliste zum Blatt 2, das
Außengewinde als Holzschraubengewinde auszuführen, in naheliegender Weise
zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1.
Der Einwand der Patentinhaberin, es gebe auch andere Holzschraubenformen,
kann daran nichts ändern. Denn die objektiv zweckmäßige Anwendung eines generellen, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen (hier zum Einschrauben in Holz,
Kunststoff,) in Betracht zu ziehenden Mittels (hier eine übliche Holzschraube mit
Senkkopf und Schlitz) ist nicht allein deshalb untunlich, weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (vergl. BGH X ZR
106/22 – Scheibenbremse III).
IV.
Der Gegenstand des zulässig geänderten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 erweist
sich dagegen als neu gegenüber dem Stand der Technik im Verfahren und er ergibt
sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik.
1. Der Anspruchssatz in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist zulässig. Die ergänzte
Materialangabe „aus Kunststoff“ im Anspruch 1 ist ursprünglich offenbart, siehe Absatz [0024] der Offenlegungsschrift, und sie beschränkt den Gegenstand des Anspruchs 1, weil damit vom erteilten Anspruch 1 umfasste Isolierschraubdübel „aus
anderen ausreichend harten Materialien“ ausgeschlossen werden. Die weitere Ergänzung im Anspruch 1, dass es sich bei dem weichen Material um ein weiches
Material „in Form eines Dämmstoffes“ handeln muss, ist ebenfalls ursprünglich offenbart, siehe den Absatz [0001], wo bereits Dämmstoff als ein Beispiel für ein weiches Material genannt ist. Auch durch diese Ergänzung wird der Gegenstand des
Anspruchs 1 beschränkt, weil damit vom erteilten Anspruch 1 umfasste Isolierschraubdübel, die lediglich zur Befestigung in anderen weichen Materialien geeignet und ausgebildet waren, ausgeschlossen werden. Die weiteren Ansprüche sind
unverändert.
2. Ausgehend von der Entgegenhaltung E7 ergibt sich nicht in naheliegender Weise,
den dort gelehrten Gewindeeinsatz bzw. Schraubdübel entsprechend dem Merkmal
1aH2 aus Kunststoff auszuführen statt wie in E7 gelehrt aus Metall, nämlich aus
Messing oder nichtrostendem Stahl.
Zwar sind Schraubdübel aus Kunststoff grundsätzlich bekannt, so aus den von der
Einsprechenden angeführten Entgegenhaltungen E2, E3 und E4. Dabei handelt es
sich jedoch um Schraubdübel zur Befestigung in weichen Materialien mit geringer
Eigenfestigkeit wie z.B. Styroporplatten oder Hartschaumplatten, siehe in E2 die
Zusammenfassung („z.B. Styroporplatten oder Hartschaumplatten“), in E3 den Absatz [0002] („z.B. Styropor-Platten oder Hartschaumplatten“) und in E4 die Zusammenfassung („beispielsweise Hartschaumplatten“).
Für den Fachmann, der von E7 ausgeht, die gemäß Seite 2 einen Schraubdübel,
zur Befestigung von z.B. aufgehängten Decken oder vorgehängten Fassaden an
Decken oder Wänden lehrt, ergab sich bereits kein Anlass, an dem in E7 gelehrten
Material, Messing oder nichtrostender Stahl, etwas zu ändern.
Selbst wenn der Fachmann jedoch nach Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich
des Schraubdübel-Materials gesucht hätte, hätte er ausgehend von der in E7 vorgesehenen Anwendung, nämlich der Befestigung des Schraubdübels in Holz oder
Kunststoff zur Anbringung von aufgehängten Decken oder Fassaden, nicht die E2,
E3 oder E4 herangezogen, die Schraubdübel zur Befestigung in anderen, nämlich
weichen Materialien mit geringer Eigenfestigkeit wie z.B. Styroporplatten oder Hartschaumplatten lehren.
Daraus, dass diese Entgegenhaltungen Metall bzw. Kunststoff als Schraubdübelmaterial für jeweils unterschiedliche Anwendungen lehren, ergibt sich auch, dass
Metall und Kunststoff als Materialien für Schraubdübel aus Sicht des Fachmanns
nicht gleichwertige, beliebig austauschbare Alternativen sind. Vielmehr berücksichtigt der Fachmann bei der Materialauswahl Kriterien wie die für die jeweilige Anwendung erforderliche Festigkeit des Materials.
Laut E4 kann zwar ein Schraubdübel zum Einschrauben in einen Werkstoff mit geringer Eigenfestigkeit wie beispielsweise Hartschaumplatten „aus einem harten
Kunststoff oder auch aus Metall“ gefertigt werden (E4, Spalte 2 Zeilen 44 bis 46).
Dass in E4 somit für Schraubdübel zum Einschrauben in einen Werkstoff mit geringer Eigenfestigkeit – wozu ein Kunststoff als Schraubdübelmaterial eine ausreichend Festigkeit besitzt – für das Schraubdübelmaterial Metall als Alternative zu
Kunststoff in Betracht gezogen wird, erlaubt jedoch gerade nicht den Umkehrschluss, dass der Fachmann für die in E7 vorgesehenen Anwendungen wie die Anbringung von aufgehängten Decken oder Fassaden an Holz oder Kunststoff, also
Werkstoffen mit höherer Eigenfestigkeit, für das Schraubdübelmaterial Kunststoff
als Alternative zum in E7 gelehrten Metall in Betracht gezogen hätte.
Die Einsprechende hat die Auffassung vertreten, der Begriff „Dämmstoff“ in der Angabe „zur Befestigung in einem weichen Material in Form eines Dämmstoffes“ im
Merkmal 1aH2 des Anspruchs 1 des Streitpatents umfasse auch „Holz“, wie in E7
als Werkstoff genannt. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, denn es kann für den
vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Streitpatents tätigen, für die Beurteilung
der Patentfähigkeit relevanten Fachmann keine Verbindung zwischen E7 einerseits
und E2, E3 oder E4 andererseits herstellen, da dieser Fachmann den Wortlaut des
Anspruchs 1 nicht kennen konnte.
Schließlich hätte ein auf der Suche nach einem Schraubdübel zum Einschrauben in
Materialien wie Hartschaumplatten befindlicher Fachmann einen entsprechenden
Stand der Technik wie z.B. E2, E3 oder E4 als Ausgangspunkt gewählt, nicht dagegen die E7, die einen Schraubdübel für andere Anwendungen lehrt – um dann den
Schraubdübel der E7 entsprechend umzukonstruieren.
3. Die Entgegenhaltung E2, siehe insbesondere die Zusammenfassung, offenbart
einen Isolierschraubdübel „aus Kunststoff“ „zum Eindrehen in weichen, druckfesten
Dämmstoff, z.B. Styroporplatten oder Hartschaumplatten“ entsprechend dem Merkmal 1aH2.
Der Isolierschraubdübel der E2 besitzt einen Anlegeflansch 18, der jedoch entgegen Merkmal 1m nicht abdichtend ausgebildet ist, sondern sechs Durchgangslöcher 24 besitzt, siehe Figuren 3, 4 und Spalte 2 Zeilen 16 bis 18.
Beim Dübel der E2 ist weiterhin der mittlere Bereich mit einem konischen Schaftabschnitt 12, d.h. entgegen dem Merkmal 1g nicht mit einem konstanten Durchmesser ausgeführt. Weiterhin ist auf dem konischen Schaftabschnitt 12 ein konisches Außengewinde 16 ausgeformt, dessen Außendurchmesser daher entgegen
dem Merkmal 1h nicht konstant ist, siehe den Absatz im Übergang von Spalte 1
auf Spalte 2 und insbesondere die Figur 1.
Die Spitze 14 des Dübels ist nicht mit einem Gewinde versehen, sondern ohne Gewinde, da die Schneidkante 17 des Gewindes sich erst dann in den Dämmstoff eingraben soll, wenn der Dübel durch die Spitze 14 zentriert ist, siehe Spalte 2 Zeilen
21 bis 24 und insbesondere die Figur 1. Da die gewindelose Spitze in E2 ausdrücklich als vorteilhaft für die Funktion des Dübels beschrieben ist, ergibt sich auch ausgehend von E2 kein Anlass, daran etwas zu ändern.
Es kann dahinstehen, ob im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents der konisch
ausgeführte mittlere Bereich 12 des Schafts mit seinem konischen Außengewinde
16 (ganz oder teilweise) zusammen mit der Spitze 14 als ein Spitzenbereich im
Sinne des Merkmals 1k angesehen werden kann, so dass bei dieser Sichtweise
auch Merkmal 1l – ein Spitzenbereich, der sich über mehrere Gänge des Außengewindes erstreckt – gegeben wäre.
Denn jedenfalls wenn, z.B. aufgrund einer Zusammenschau mit anderen Schraubdübeln zum Eindrehen in Dämmstoff wie aus E3, E4, B3 oder B4, Schaft und Außengewinde mit einem konstanten Durchmesser ausgeführt würden, so dass Merkmale 1g und 1h gegeben wären, bliebe nur die gewindelose Spitze 14 als Spitzenbereich im Sinne des Anspruchs 1 übrig, sodass dann Merkmal 1l nicht gegeben
wäre.
Der Dübel der E2 weist weiter ein Schraubeneinsatzloch 20 auf, siehe Figur 3, das
jedoch entgegen dem Merkmal 1n nicht mit einem Gewinde versehen ist, sondern
gemäß Spalte 3 zum Eindrehen einer Schraube mit selbstschneidendem Gewinde
vorgesehen ist. Es ist somit, wie in Spalte 2 Zeilen 28, 29 angegeben, geeignet für
Schrauben verschiedener Größen. Da das gewindelose Einsatzloch somit in E2
ausdrücklich als vorteilhaft beschrieben ist, ergibt sich auch ausgehend von E2 kein
Anlass, daran etwas zu ändern.
Selbst wenn also der von der E2 ausgehende Fachmann die E7 zur Kenntnis genommen hätte – trotz des im Fall der E7 anderen Anwendungsbereichs – hätte eine
Zusammenschau nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1n geführt.
4. Die Entgegenhaltung E3, siehe insbesondere die Absätze [0001] und [0002], lehrt
einen weiteren Isolierschraubdübel aus Kunststoff zum Eindrehen in „weichen,
druckfesten Dämmstoff z.B. Styropor-Platten oder Hartschaumplatten“ entsprechend dem Merkmal 1aH2.
Der Isolierschraubdübel der E3 besitzt einen Anlegeflansch (dessen rückseitige
Stirnseite in Figur 1 mit der Ziffer 22 bezeichnet ist), der jedoch entgegen Merkmal
1m nicht abdichten kann, da sein Außendurchmesser gemäß den Figuren den Außendurchmesser des Außengewindes 18 nicht überragt.
Im Absatz [0030] ist eine in den Figuren nicht dargestellte Rosette erwähnt, die bereits vor dem Eindrehen des Dübels auf den Gewindestift 14 des Isolierschraubdübels aufgeschraubt sein kann. Diese Rosette dient jedoch laut Absatz
[0030] dem Erleichtern des Eindrehens des Dübels, eine Dichtfunktion ist nicht offenbart.
Weiterhin erstreckt sich die Spitze 20 des Dübels entgegen dem Merkmal 1l nicht
über mehrere, d.h. mindestens zwei Gewindegänge. Die Beschreibung der E3 sagt
hierzu nichts. Die Figuren zeigen ein Gewinde, das sich im Bereich des Spitzenbereichs soweit es sichtbar ist lediglich ca. 270°, d.h. einen dreiviertel Gang, um die
Spitze windet, wie unten in Figur 1 rot markiert. Selbst wenn es sich unsichtbar auf
der Rückseite des Spitzenbereichs zur Spitze hin fortsetzen würde, wären maximal
eineinviertel Gänge möglich.
Der Dübel ist außerdem entgegen dem Merkmal 1n nicht mit einem Schraubeneinsatzloch versehen. In den Absätzen [0002] und [0004] ist dazu erläutert, dass bei in
einen weichen Dämmstoff wie z.B. Styropor- oder Hartschaumplatten eingedrehten
Isolierschraubdübeln beim nachfolgenden Eindrehen einer Schraube in ein Einsatzloch des Dübels die Gefahr besteht, dass der Dübel sich unbeabsichtigt und unkontrolliert mitdreht. Die Erfindung der E3 besteht deshalb darin, anstelle einer einzudrehenden Schraube einen Gewindestift vorzusehen, der integral mit dem Schaft
des Dübels ausgebildet oder undrehbar mit dem Schaft verbunden ist, z.B. eingeklebt oder beim Spritzgießen des Dübels mit eingespritzt ist, siehe insbesondere
Absätze [0005], [0008] und [0010] und die Schnittdarstellungen in Figur 2 und 3.
Ausgehend von E3 ergibt sich deshalb gerade kein Anlass, entgegen der ausdrücklichen Erfindung der E3 wie beim in E3 in Absatz [0002] als nachteilig beschriebenen Stand der Technik ein Einsatzloch vorzusehen.
Selbst wenn also der von der E3 ausgehende Fachmann die E7 zur Kenntnis genommen hätte, hätte das in E7 – für eine Anwendung in Holz oder Kunststoff, bei
der sich daher das Problem eines unerwünschten Mitdrehens eines in einen Dämmstoff wie Styropor oder Hartschaum eingedrehten Dübels nicht stellt – vorgesehene
Schraubeneinsatzloch im Gewindeeinsatz bzw. Dübel der E7 nicht nahelegen können, auch den Dübel der E3 entsprechend zu ändern bzw. entgegen der Erfindung
der E3 den damit beseitigten Nachteil wieder einzuführen.
Die B4 offenbart hinsichtlich der Merkmale des Anspruchs 1 nur insofern mehr als
die E3, als die „Rosette zum Aufschrauben“ nicht nur genannt, sondern auch abgebildet ist, und eine Abdichtung zwischen Rosette und Außenwand mit Hilfe zusätzlicher Dichtmasse vorgesehen ist (Bild 4 links / Bild 3 rechts). Auch das führt jedoch
nicht zu den Merkmalen 1l und 1n.
5. Die Entgegenhaltung E4, siehe insbesondere die Zusammenfassung und Spalte
2 Zeilen 43 bis 46, lehrt einen weiteren Schraubdübel zum Eindrehen in Werkstoffe
mit geringer Eigenfestigkeit wie beispielsweise Hartschaumplatten, der aus Kunststoff gefertigt sein kann, entsprechend dem Merkmal 1aH2.
Der Schraubdübel der E4 weist einen Spitzenbereich 19 auf, der sich jedoch entgegen dem Merkmal 1l nicht über mehrere, d.h. mindestens zwei Gänge des Außengewindes erstreckt, sondern wie in Figuren 1, 2 und 4 übereinstimmend dargestellt
lediglich über 1,5 Gänge des Außengewindes, wie unten in Figur 1 rot markiert.
Der Dübel weist weiter ein Schraubeneinsatzloch 13 auf, das jedoch entgegen dem
Merkmal 1n nicht mit einem Gewinde versehen ist, sondern, wie in Spalte 3 Zeilen
32 bis 35 beschrieben und in Figur 2 und insbesondere in Figur 3 dargestellt, zum
Aufnehmen einer Schraube mit über den Umfang verteilten axial verlaufenden Rippen 20 versehen ist.
Das Außengewinde 12 des Dübels ist entgegen dem Merkmal 1j nicht mit einem
konstanten Flankenwinkel ausgeführt, sondern mit einem von der Spitze zum hinteren Bereich hin steiler werdenden Flankenwinkel, siehe insbesondere Figur 1, Ziffern 16, 17. Dadurch wird, siehe Spalte 1 Zeile 50 bis Spalte 2 Zeile 16, beim Einschrauben des Dübels der weiche Werkstoff mit zunehmender Einschraubtiefe des
Dübels immer stärker verdichtet. Dies verleiht dem Dübel einen besseren Halt in
schaumartigen oder anderen weichen Werkstoffen und ist die Erfindung der E4, so
dass für einen von E4 ausgehenden Fachmann gerade kein Anlass besteht, daran
etwas zu ändern.
Daran kann auch eine eventuelle Kenntnis der – ohnehin einen Schraubdübel für
andere Werkstoffe lehrenden – E7 nichts ändern.
6. Die Katalogseite B3 zeigt zwei verschieden große Isolierschraubdübel aus Kunststoff (PE) zur Befestigung von leichten Lasten an Hartschaumplatten (siehe „1. Einsatzbereiche“, Punkt 1) entsprechend dem Merkmal 1aH2.
Der Spitzenbereich des größeren der beiden in B3 abgebildeten Dübel, siehe unten,
erstreckt sich entgegen dem Merkmal 1l nicht über mehrere, d.h. mindestens zwei
Gänge des Außengewindes, sondern lediglich über ca. 1,5 Gänge des Außengewindes, der des kleineren Dübels jedenfalls über noch weniger Gänge.
Die B5 ist unstreitig nachveröffentlicht, zeigt jedoch nach Angabe der Einsprechenden denselben Dübel wie die B3. Wird dies als zutreffend unterstellt, kann sie dazu
herangezogen werden, zu ermitteln, was ein Fachmann der B3 im Original statt wie
im Verfahren vorliegend in schlechter Kopie entnehmen konnte. Die Abbildung der
B5 zeigt, dass der zylindrische Außenmantel des Dübels, unten mit einer roten Linie
markiert, sich bis zu der unten mit einem roten Pfeil markierten Stelle erstreckt, erst
rechts davon beginnt der Spitzenbereich, der sich wie rot markiert lediglich über ca.
1,5 Gänge des Außengewindes erstreckt.
In der Abbildung der B5 wie auch der B3 ist jeweils ein Anlegeflansch erkennbar,
der jedoch entgegen Merkmal 1m nicht zum Abdichten geeignet ist, da sein Außendurchmesser kaum den Außendurchmesser des Außengewindes des Dübels
überragt. Die geringe Größe des Anlegeflansches erscheint dem Fachmann auch
nicht als zufällig, denn in B3 wird (siehe „1. Einsatzbereiche“, Punkt 4) als Einsatzbereich die Befestigung von Bauteilen wie „Hausschildern, Beleuchtungen, Alarmanlagen …“ genannt, und dazu in der rechten Figur der „Setzanweisung“ dargestellt,
dass diese Bauteile unmittelbar gegen den jeweiligen Untergrund zu schrauben sind
– was bei einem größer ausgeführten Anlegeflansch nicht möglich wäre, siehe unten die entsprechenden Figuren aus B3 und B5.
Auch in Kenntnis der E4 ergibt sich daher für einen von B3 ausgehenden Fachmann
nicht in naheliegender Weise, einen großen Anlegeflansch vorzusehen, wie er in E4
Figur 1 bis 3 dargestellt ist.
Die Dübel der B3 sind zur Befestigung von Bauteilen in Verbindung mit Holz-, Spanplattenschrauben und metrischen Schrauben vorgesehen (siehe „1. Einsatzbereiche“, Punkt 2). Sie besitzen demnach ein Einsatzloch, das jedoch aufgrund seiner
Eignung für verschiedene Schrauben entgegen dem Merkmal 1n nicht mit einem
Gewinde versehen sein kann. Da die Möglichkeit, verschiedene Schrauben zu verwenden, in B3 ausdrücklich hervorgehoben ist, ergibt sich ausgehend von B3 auch
kein Anlass, daran etwas zu ändern.
Daran kann auch eine eventuelle Kenntnis der E7 nichts ändern, die im Übrigen
nicht nur einen Schraubdübel für andere Werkstoffe als die in B3 genannten Hartschaumplatten lehrt, sondern mit dem Distanzausgleich von z.B. aufgehängten Decken und vorgehängten Fassaden ein Problem adressiert, das bei den in B3 angegebenen Anwendungen nicht existiert. In B3 wird, wie oben bereits ausgeführt, als
Einsatzbereich die Befestigung von Bauteilen wie „Hausschildern, Beleuchtungen,
Alarmanlagen …“ genannt, und dazu in der rechten Figur der „Setzanweisung“ dargestellt, dass diese Bauteile unmittelbar (also ohne einen Distanzausgleich) gegen
den jeweiligen Untergrund zu schrauben sind. Auch in Kenntnis der E7 ergibt sich
daher für einen von B3 ausgehenden Fachmann nicht in naheliegender Weise, das
dem Distanzausgleich dienende metrische Innengewinde der E7 zu übernehmen.
Umgekehrt, ausgehend von E7, ergab sich für den Fachmann auch in Kenntnis der
B3, wie oben zur Kombination von E7 mit E2, E3 oder E4 ausgeführt, bereits kein
Anlass, an dem in E7 für die dort vorgesehene Anwendung gelehrten Dübelmaterial,
Messing oder nichtrostender Stahl, etwas zu ändern.
Es kann daher dahinstehen, ob die B3 vor dem Prioritätstag des Streitpatents der
Öffentlichkeit zugänglich war.
7. Selbst, wenn der Fachmann weiterhin die D6 berücksichtigt, gelangt er nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Keiner der für das Einschrauben in Hartschaumplatten vorgesehenen Schraubdübel
der Entgegenhaltungen E3, B4, E4 und B3 weist einen Spitzenbereich auf, der sich
über mehrere Gänge des Außengewindes erstreckt. Dies gilt wie ausgeführt auch
für den ebenfalls für das Einschrauben in Hartschaumplatten vorgesehen Schraubdübel gemäß E2, sofern dieser mit einem Schaft und einem Gewinde mit Außendurchmesser entsprechend Merkmalen 1g und 1 h versehen werden würde. Dazu
siehe unten die entsprechenden Ausschnitte aus den Figuren der E2, E3, B4, E4
und B3 bzw. B5:
E2
E3
B4
E4
B3
Dass keiner dieser Spitzenbereiche mehrere Gewindegänge aufweist, resultiert erkennbar daraus, dass die Spitzenbereiche dieser Schraubdübel verhältnismäßig
kurz bzw. stumpf ausgeführt sind, was aus Sicht des Fachmanns auch geboten ist:
Denn zum Eindringen in einen Werkstoff wie Hartschaum, der zugleich sowohl eine
geringe Eigenfestigkeit als auch eine geringe Nachgiebigkeit aufweist, was z.B. in
E3 mit den Worten „weich“ und „druckfest“ beschrieben wird, reicht ein kurzer,
stumpfer Spitzenbereich aus – und je kürzer der Spitzenbereich, desto mehr Dübellänge steht für den zylindrischen Außengewindeabschnitt zur Verfügung, womit sich
ein verbesserter Halt des Isolierschraubdübels erreichen lässt.
Der Schraubdübel der E7 Blatt 2 weist mit seinem „Holzschraubengewinde“ einen
spitzeren, längeren Spitzenbereich auf, der sich dementsprechend auch über mehr
als zwei Gänge des Außengewindes erstreckt. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich
von für einen von E2, E3, B4, E4 oder B3 ausgehenden Fachmann jedoch nicht in
naheliegender Weise, die Geometrie des Spitzenbereichs der E7 zu übernehmen,
da dieser für andere Werkstoffe als Hartschaumplatten oder ähnliche Dämmstoffe
vorgesehen ist.
Die Einsprechende hat ausgeführt, dass die D6 ein Befestigungsmittel in Form einer
Schraube offenbare, deren Spitzenbereich 2 sich entsprechend dem Merkmal 1l
über mehrere Gänge des Außengewindes erstrecke, und die zur Befestigung in einer Wärmeisolierung vorgesehen sei.
Selbst wenn jedoch ein von E2, E3, B4, E4 oder B3 ausgehender Fachmann die D6
zur Kenntnis nimmt, entnimmt er dieser, dass der im Vergleich zu den Spitzenbereichen der Isolierschraubdübel aus E2, E3, B4, E4 oder B3 sehr spitz und deshalb
lang ausgeführte Spitzenbereich der Schraube aus D6 deshalb so spitz ausgeführt
ist, weil er zur Befestigung einer zusätzlichen, neuen Steinwollenschicht als Wärmeisolierung auf einem alten Dach zunächst einen auf die neue Steinwollenschicht
aufgelegten neuen Dachfilz und weiter einen unter der neuen Steinwollenschicht
befindlichen alten Dachfilz durchdringen muss, wobei der alte Dachfilz „auf dem
Dach sogar in 2 bis 4 Schichten liegen kann“, siehe den zweiten Absatz auf Seite 1.
Bei einem solchen „Dachfilz“ handelt es sich in der Regel um eine bituminöse Bahn
großer Zähigkeit, woraus sich auch das in D6 adressierte Problem ergibt, dass eine
aus Kunststoff gefertigte Schraube keine zum Einschrauben ausreichende Festigkeit aufweist, so dass ihr Kopf sich beim Einschrauben gegenüber dem Schaft verdreht, siehe den dritten Absatz auf Seite 1.
Für den von E2, E3, B4, E4 oder B3, d.h. von Isolierschraubdübeln zum Einschrauben in weiche Dämmstoffe wie z.B. Hartschaum ausgehenden Fachmann ergibt
sich daher nicht in naheliegender Weise, hierfür die Geometrie des in D6 zum
Durchdringen von 2 bis 5 Dachfilzschichten vorgesehenen Spitzenbereichs zu übernehmen.
Umgekehrt gelangt auch ein von D6 ausgehendender Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Denn selbst
wenn die Schraube der D6 als Isolierschraubdübel angesehen wird, gelangt der
Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einem zylindrischen Einsatzloch mit
Gewinde entsprechend dem Merkmal 1n.
Denn das Problem, dass der Kopf der Schraube der D6 sich aufgrund nicht ausreichender Festigkeit des Kunststoffmaterials beim Einschrauben gegenüber dem
Schaft verdreht, wird in der D6 dadurch gelöst, dass die erfindungsgemäße
Schraube ein vom Kopfteil 4 bis in den Spitzenbereich 2 reichendes, im Querschnitt
unrundes, z.B. sechseckiges Einsatzloch (Höhle 5) aufweist, in das zum Eindrehen
der Schraube ein entsprechend geformtes Werkzeug hineingeschoben wird, das die
Schraube beim Einschrauben stützt, siehe die Beschreibung ab Seite 2 Zeile 13 und
die Figuren 1, 2.
Davon ausgehend liegt es gerade nicht nahe, das Einsatzloch entgegen der Erfindung der D6 zylindrisch auszuführen und die Kunststoffschraube damit für den in
D6 vorgesehenen Verwendungszweck unbrauchbar zu machen.
Dies kann sich auch nicht aus der E7 ergeben. Denn selbst wenn der Fachmann in
Erwägung gezogen hätte, die Kunststoffschraube der D6 wie einen Dübel zu verwenden, hätte er einer Zusammenschau der D6 und der E7 entnommen, dass das
in E7 für die Verwendung des Gewindeeinsatzes gemäß Blatt 2 als Dübel vorgesehene zylindrische Einsatzloch mit metrischem Gewinde nur in Verbindung mit dem
in E7 vorgesehenen Dübelmaterial „Messing oder nichtrostender Stahl“ sinnvoll ist,
aufgrund dessen ein Verdrehen des E7-Gewindeeinsatzkopfes gegenüber seinem
Schaft beim Einschrauben ohnehin nicht zu befürchten ist.
8. Die Einsprechende macht weiter geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 sei neuheitsschädlich vorweggenommen durch eine E-Mail des vormaligen Patentinhabers Herrn R… vom 22. Dezember 2010 an Herrn B…,
Geschäftsführer der B… GmbH, mit dem Betreff: „“Neu“ von R…“ und dem
Text „Patent – Isolierdübel mit 10 mm Feinjustierschraube und Dichtanschlag“ nebst
einem Foto eines Isolierdübels als Anlage. In einem dazu geführten Telefonat sei
der Dübel Herrn B… zur Vermarktung angeboten worden und mitgeteilt worden,
dass das Kunststoffteil und der Gewindestift lösbar miteinander verbunden seien.
Durch die Überlassung der Abbildung des Isolierdübels ohne Vorbehalt einer Geheimhaltung und die am selben Tag erfolgte Weitergabe der Information durch
Herrn B… an Herrn S…, Geschäftsführer der Einsprechenden W…
GmbH und der Weiterleitung der E-Mail an Patentanwalt S…
regen sei der Gegenstand des Streitpatents öffentlich zugänglich geworden.
a) Für den Senat bestehen bereits erhebliche Zweifel an der öffentlichen Zugänglichkeit.
Denn die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht“ i.S.d. § 3 PatG setzt
voraus, dass ein unbestimmter, d.h. nicht begrenzter Personenkreis die tatsächliche
Möglichkeit hatte, Kenntnis von der Erfindung zu erhalten, demnach eine nicht überschaubare Anzahl von Interessenten die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte.
Nach der Rechtsprechung des BGH (X ZR 189/03 – Schalungsteil) ist zu prüfen, ob
im Einzelfall die Weiterverbreitung der Information an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahelag. Dies ist im vorliegenden Fall aus Sicht des Senats nicht der
Fall.
Bei allen drei vorgenannten Personen, die untereinander in geschäftlicher Beziehung standen, war eine Weiterverbreitung an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nicht hinreichend wahrscheinlich.
Herr B… selbst hat gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. September 2015 die Information lediglich an die Herren S… und Patentanwalt S…
weitergegeben.
Bei der B… GmbH handelt es sich um „ein Unternehmen der W…-Gruppe“, d.h.
der W… GmbH, vergl. Anlage B4. Vor diesem Hintergrund
kommt der Mitteilung von Herrn B… an Herrn S…, Geschäftsführer der W…
GmbH, der Charakter einer innerbetrieblichen Mitteilung
zu. Für Herrn S… als Geschäftsführer der W… GmbH
war eine Weitergabe dieser Information auch deswegen nicht naheliegend, weil laut
Anlage 6 noch eine Klärung durch Herrn Patentanwalt S… ausstand. Weiterhin dürfte die Weiterverbreitung auch deshalb nicht naheliegend gewesen sein,
weil die W… GmbH nebst der B… GmbH als Entwickler
und Hersteller von Isolierschraubdübeln kein Interesse daran haben konnten, Gedanken zur Weiterentwicklung von Isolierschraubdübel zu verbreiten (vgl. auch
BGH GRUR 2015, 463 – Presszange).
Entsprechendes gilt für die dritte Person, Herrn Patentanwalt S…. Dieser
ist ein für die W… GmbH (Einsprechende) tätiger Patentanwalt. In dieser Eigenschaft ist er gem. § 39a Abs. 2 PAO zur Verschwiegenheit verpflichtet.
b) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit, dass beliebige Dritte Kenntnis nehmen konnten, ausgegangen werden kann,
da die übermittelte Information nicht geeignet ist, dem Gegenstand des Anspruchs
1 nach Hilfsantrag 2 die Patentfähigkeit zu nehmen.
Das mit der E-Mail übermittelte Foto zeigt einen Spitzenbereich, der sich nicht entsprechend Merkmal 1l über mehrere Gänge des Außengewindes erstreckt, sondern
lediglich über ca. eineinhalb Gewindegänge, wie unten im Foto rot markiert:
Da das Foto für den Fachmann erkennbar einen Isolierschraubdübel für Dämmmaterialien wie Hartschaum zeigt, kann auch eine Zusammenschau mit E7 oder D6
nicht in naheliegender Weise zum Merkmal 1l führen, hierzu gilt das bereits im Abschnitt 6 zu den Entgegenhaltungen E2, E3, B4, E4 und B3 Ausgeführte entsprechend.
Auch ein zylindrisches Einsatzloch mit einem metrischen oder zölligen Gewinde entsprechend Merkmal 1n ist dem Foto nicht zu entnehmen.
Ein dem sichtbaren Teil des Gewindestifts entsprechendes Gewinde in einem Einsatzloch wird auch nicht durch die Bezeichnung des Gewindestifts als „10 mm Feinjustierschraube“ offenbart, da sich daraus nicht ergibt, ob der sichtbare Gewindestift
gegenüber dem Kunststoffteil fein justierbar sein soll, oder die Bezeichnung „10 mm
Feinjustierschraube“ als Hinweis auf das zu verstehen ist, was auch im Foto sichtbar
ist, nämlich dass der sichtbare Gewindestift ein Gewinde aufweisen soll, das ermöglicht, einen Gegenstand gegenüber dem Gewindestift fein zu justieren.
Ein metrisches oder zölliges Gewinde im Einsatzloch ergibt sich auch nicht aus der
laut Vortrag der Einsprechenden im Telefonat zwischen Herrn R… und Herrn
B… vermittelten Information, dass der rechts sichtbare Gewindestift lösbar mit
dem Kunststoffteil verbunden sei, da dies zwar ein Einsatzloch im Kunststoffteil voraussetzt, nicht aber ein dem sichtbaren Teil des Gewindestifts entsprechendes
(metrisches) Gewinde in dem Einsatzloch.
Die Aussage in einer von der Patentinhaberin eingereichten Mail der W…
GmbH vom 7. August 2015 (Anlage PI1), das Merkmal „ein Einsatzloch mit metrischem oder zölligem Gewinde“ ergebe sich daraus, dass Herr R…Herrn B…
im Telefonat erläutert habe, „dass die Stockschraube in den Isolierdübel eingeschraubt werden kann und verstellbar ist“, ist in sich widersprüchlich, da eine Stockschraube, d.h. ein mit einem einseitig vorgesehenen selbstschneidenden Holzschraubengewinde in den Dübel einzuschraubender Gewindestift, gerade die Abwesenheit eines Gewindes in dem Einsatzloch des Dübels implizieren würde. Sie
kann also weder als Indiz gegen noch für die Offenbarung eines metrischen oder
zölligen Gewindes im Einsatzloch gewertet werden.
Die Einsprechende hat weiter vorgetragen, daraus, dass der „Isolierdübel mit 10
mm Feinjustierschraube und Dichtanschlag“ in der E-Mail als „neu“ bzw. im Telefonat zwischen Herrn R… und Herrn B… als „etwas Besseres“ bezeichnet worden sei, habe sich ergeben, dass er sowohl neu gegenüber dem B…-/W…-
Isolierschraubdübel gemäß E3 und B4 (mit einem fest mit dem Kunststoffschaft verbundenen Gewindestift) als auch neu gegenüber dem Würth-Isolierschraubdübel
gemäß B3 (mit einem für verschiedene Schraubenarten geeigneten Einsatzloch
ohne Gewinde) sein müsse und somit ein metrisches Gewinde im Einsatzloch haben müsse.
Dem steht jedoch entgegen, dass der Hinweis „neu“ nicht nur keine Information darüber enthält, was hierbei als Vergleich herangezogen wird, d.h. keinen Hinweis auf
E3 und/oder B4, sondern auch nicht erkennen lässt, was als „neu“ bezeichnet wird.
Vielmehr ist offen, ob der Hinweis „neu“ sich auf die „10 mm Feinjustierschraube“
oder den „Dichtanschlag“ des „Isolierdübels mit 10 mm Feinjustierschraube und
Dichtanschlag“ bezieht, wobei sich auch aus dieser Unterscheidung noch nicht
ergibt, ob das „Anschlagen“ oder das „Dichten“ des Dichtanschlags gemeint ist,
bzw. ob der Durchmesser „10 mm“ oder die Möglichkeit „fein“ zu justieren oder die
Art des Justierens (zu befestigender Gegenstand gegenüber der Schraube oder
Schraube gegenüber dem Kunststoffschaft) gemeint ist und somit als „neu“ bezeichnet wird.
Aufgrund der Vielzahl dieser Möglichkeiten ergab sich auch nicht in naheliegender
Weise, gerade die Befestigung des Gewindestifts anders als bei anderen bekannten
Isolierschraubdübeln für Dämmmaterialien wie Hartschaumplatten, wie z.B. aus E2
oder auch B3 bekannt, auszuführen oder dazu Stand der Technik wie den aus E7
bekannten, aber aus Metall statt Kunststoff bestehenden und zur Befestigung in anderen Materialien vorgesehenen Schraubdübel heranzuziehen.
Im Ergebnis kann weder festgestellt werden, dass das Merkmal 1n durch die E-Mail
und das Telefonat offenbart wurde, noch, dass es sich in naheliegender Weise daraus oder davon ausgehend ergeben hat.
9. Da wie ausgeführt auch eine Zusammenschau des Standes der Technik im Verfahren selbst dann nicht in naheliegender Weise zu einem Isolierschraubdübel mit
einem Schaft und Außengewinde mit konstantem Durchmesser und den Merkmalen
1l und 1n führt, wenn diese Merkmale jeweils separat, unabhängig voneinander betrachtet werden, kann dahinstehen, ob es sich beim Hinzufügen dieser Merkmale
wie von der Einsprechenden geltend gemacht um eine Aggregation handelt.
10. Die auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9
werden vom Anspruch 1 getragen.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Berner
Krüger
Maierbacher