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BPatG Beschluss vom 05.11.2024 – 12 W (pat) 34/23
ECLI:DE:BPatG:2024:051124B12Wpat34.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 34/23 _______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 101 900.6
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.
Rothe, der Richterin Berner sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ.
Richter
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2024:051124B12Wpat34.23.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F16J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2023 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Haupantrag vom 14. Oktober 2024,
- Beschreibung Seiten 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom 14. Oktober 2024,
- und Figuren 1 bis 10 gemäß Hauptantrag vom 29. Februar 2024, eingereicht mit Schriftsatz vom 4. März 2024.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 31. Januar 2017 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Sanitärarmatur und Dichtung zur Befestigung in einem Durchgangsloch einer
Sanitärinstallation“. Die Patentanmeldung wird beim DPMA mit dem Aktenzeichen
10 2017 101 900.6 geführt.
Mit Beschluss vom 13. März 2023 hat die Prüfungsstelle für Klasse F15J die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 30. Oktober 2017 zurückgewiesen.
In dem Bescheid war angegeben, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10
nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung D1 (DE 10 2010 044 420 A1) seien. Gegen diesen ihr am 14. März 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 13. April 2023.
Die Anmelderin stellte zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 den Antrag,
den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
1. die Anmeldung auf Basis der Ansprüche vom 14. Oktober 2024 gemäß
Hauptantrag in Kombination mit der Beschreibung vom 14. Oktober 2024 gemäß Hauptantrag und den „bereits eingereichten Zeichnungen“ zu erteilen;
2. hilfsweise die Anmeldung auf Basis der Ansprüche vom 14. Oktober 2024
gemäß Hilfsantrag in Kombination mit der Beschreibung vom 14. Oktober
2024 gemäß Hilfsantrag und den „bereits eingereichten Zeichnungen“ zu erteilen.
Unter den bereits eingereichten Zeichnungen sind die Figuren, die den Unterlagen
vom 29.02.2024 beilagen, zu verstehen. Dort ist nämlich die ursprüngliche englische Angabe „State of the Art“ in der Figur 2 in den deutschen Begriff „Stand der
Technik“ korrigiert worden.
Die Anmeldung enthielt in der ursprünglich eingereichten und so auch der Zurückweisung zugrundeliegenden Fassung 10 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1,
darauf rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 9 und einem nebengeordneten Anspruch 10.
Sie enthält in der Fassung gemäß Hauptantrag 8 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1, darauf rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 7 und einem nebengeordneten
Anspruch 8. Dabei wurden in den unabhängigen Ansprüchen 1 und 8 Merkmale
ergänzt, die ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 und 6 gestrichen und die weiteren Ansprüche hinsichtlich ihrer Nummerierung angepasst.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet, wobei Streichungen gegenüber dem
ursprünglichen Anspruch 1 durch Durchstreichung, Ergänzungen durch Unterstreichung kenntlich gemacht sind:
1.
a)
b)
Eine Sanitärarmatur (10), die aufweist:
eine Gehäusebasis (18) mit einer Kontaktfläche (20);
ein Befestigungsstehbolzen (26), der dazu eingerichtet ist,
in ein Befestigungsdurchgangsloch (14) einer Sanitärinstallation (12)
eingesetzt zu werden, wobei der Befestigungsstehbolzen (1426)
exzentrisch bezüglich der Kontaktfläche (20)
an der Gehäusebasis (18) angeordnet ist;
c)
eine Dichtung (34), die dazu eingerichtet ist,
zwischen die Kontaktfläche (20) der Gehäusebasis (18)
und einer Stützfläche (16) um das Befestigungsdurchgangsloch (14)
eingefügt zu werden;
d)
ein Halteelement (28), das dazu eingerichtet ist,
an dem Befestigungsstehbolzen (26)
auf einer der Gehäusebasis (18) gegenüberliegenden Seite
des Befestigungsdurchgangslochs (14) der Sanitärinstallation (12)
befestigt zu werden,
um die Sanitärarmatur (10) an der Sanitärinstallation (12) zu befestigen;
dadurch gekennzeichnet, dass
e)
die Dichtung (34) derart asymmetrisch ist,
dass ein erster Teil (46) der Dichtung (34)
zu einem geringeren Maße als ein zweiter Teil (48) der Dichtung (34)
unter der Last von Kräften nachgibt, die durch die Kontaktfläche (20)
und die Stützfläche (16) auf die Dichtung (34) wirken,
wenn das Haltelement (28) an dem Befestigungsstehbolzen (26)
befestigt wird,
e1) wobei die Dichtung im Wesentlichen eine Ringform hat,
e2) wobei der erste Teil (46) der Dichtung
entlang eines Teils des Umfangs der Dichtung verläuft
und der zweite Teil (48) der Dichtung
nur entlang eines anderen Teils des Umfangs verläuft, wobei
f1)
- die Dichtung (34)
eine im Wesentlichen rotationssymmetrische Geometrie hat,
f2)
wobei der erste Teil (46) aus einem Material hergestellt ist,
das eine kleinere Elastizität hat als das Material des zweiten Teils (48)
oder
g1)
- die Dichtung (34)
in den beiden Teilen (46, 48) einen Querschnitt derart aufweist,
dass der erste Teil (46) der Dichtung (34) einen anderen Querschnitt hat
als der zweite Teil (48),
g2) wobei der erste Teil (46) der Dichtung (34) einen radialen Querschnitt hat,
der eine annähernd rechteckige Form hat,
und wobei der zweite Teil (48) der Dichtung (34) einen Querschnitt hat,
der im Wesentlichen eine L-Form hat.
Die Gliederungszeichen a) bis e) sind Teil des Anspruchswortlauts, die kursiv wiedergegebenen Gliederungszeichen e1) bis g2) sind vom Senat ergänzt.
Der nebengeordnete Anspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet, wobei Ergänzungen
gegenüber dem ursprünglichen nebengeordneten Anspruch 10 durch Unterstreichung kenntlich gemacht sind:
8.
Eine Dichtung (34) für eine Sanitärarmatur (10),
wobei die Dichtung (34) dazu eingerichtet ist, zwischen
eine Kontaktfläche (20) einer Gehäusebasis (18) der Sanitärarmatur (10)
und eine Stützfläche (16) um ein Befestigungsdurchgangsloch (14)
einer Sanitärinstallation (12) eingefügt zu werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
a)
die Dichtung (34) derart asymmetrisch ist,
dass ein erster Teil (46) der Dichtung (34)
zu einem geringerem Maße als ein zweiter Teil (48) der Dichtung (34)
unter der Last von Kräften nachgibt, welche von der Kontaktfläche (20)
und der Stützfläche (16) auf die Dichtung (34) ausgeübt werden,
wenn ein Halteelement (28) an den Befestigungsstehbolzen (26)
der Sanitärarmatur (10) befestigt wird,
e1) wobei die Dichtung im Wesentlichen eine Ringform hat,
e2) wobei der erste Teil (46) der Dichtung
entlang eines Teils des Umfangs der Dichtung verläuft
und der zweite Teil (48) der Dichtung
nur entlang eines anderen Teils des Umfangs verläuft, wobei
f1)
- die Dichtung (34)
eine im Wesentlichen rotationssymmetrische Geometrie hat,
f2)
wobei der erste Teil (46) aus einem Material hergestellt ist,
das eine kleinere Elastizität hat als das Material des zweiten Teils (48)
oder
g1)
- die Dichtung (34)
in den beiden Teilen (46, 48) einen Querschnitt derart aufweist,
dass der erste Teil (46) der Dichtung (34) einen anderen Querschnitt hat
als der zweite Teil (48),
g2) wobei der erste Teil (46) der Dichtung (34) einen radialen Querschnitt hat,
der eine annähernd rechteckige Form hat,
und wobei der zweite Teil (48) der Dichtung (34) einen Querschnitt hat,
der im Wesentlichen eine L-Form hat.
Das Gliederungszeichen a) ist Teil des Anspruchswortlauts, die kursiv wiedergegebenen Gliederungszeichen e1) bis g2) sind vom Senat ergänzt.
Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:
D1
D2
D3
DE 10 2010 044 420 A1
EP 1 002 907 A1
DE 93 04 056 U1.
Die Entgegenhaltungen D1 und D2 wurden von der Prüfungsstelle ermittelt. Die vom
Europäischen Patentamt zur Anmeldung 18152215.2 (EP 3354 806), die die Priorität der vorliegenden Anmeldung in Anspruch nimmt, ermittelte Entgegenhaltung D3
wurde von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung genannt. Vom Europäischen Patentamt wurde außer den Entgegenhaltungen D1 und D3 noch die D4 ermittelt:
D4
EP 0 193 437 A1.
Wegen des Wortlauts der der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 und der Beschreibung gemäß Hauptantrag, der Ansprüche und Beschreibung gemäß Hilfsantrag und
weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat Erfolg, da sich die nunmehr geltend
gemachten Ansprüche gemäß Hauptantrag als zulässig und die ausführbar offenbarten Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 sich als patentfähig,
insbesondere gewerblich anwendbar und gegenüber dem Stand der Technik im
Verfahren neu und nicht nahegelegt, erweisen.
1. Gegenstand der Anmeldung ist nach den Absätzen 0001 und 0002 der Offenlegungsschrift (im Folgenden: „OS“) eine Sanitärarmatur mit einer Dichtung und ferner eine Dichtung für eine Sanitärarmatur.
Eine solche Sanitärarmatur wird gemäß den Absätzen 0003 und 0006 OS mit einer
Kontaktfläche ihrer Gehäusebasis an einer Sanitärinstallation wie z.B. einem
Waschtisch befestigt. Dazu wird ein Befestigungsstehbolzen der Sanitärarmatur in
ein Befestigungsdurchgangsloch der Sanitärinstallation eingefügt und auf der gegenüberliegenden Seite des Befestigungsdurchgangslochs ein Halteelement an
dem Befestigungsstehbolzen befestigt. Durch Anziehen des Halteelements wird die
Kontaktfläche der Gehäusebasis gegen eine das Befestigungsdurchgangsloch umgebende Stützfläche der Sanitärarmatur angepresst und die Sanitärarmatur so an
der Sanitärinstallation fixiert.
Zwischen der Kontaktfläche der Gehäusebasis und der das Befestigungsdurchgangsloch umgebenden Stützfläche der Sanitärinstallation ist dabei eine Dichtung
angeordnet.
Wie im Absatz 0009 OS erläutert, ist der Befestigungsstehbolzen üblicherweise exzentrisch bezüglich der Kontaktfläche der Gehäusebasis angeordnet. Daher wird
ein erster Teil der Dichtung, den diejenige Seite der Gehäusebasis berührt, welche
dem Befestigungsstehbolzen näher ist (üblicherweise die Seite, die zur Rückseite
der Sanitärarmatur zeigt) mit einem kürzeren Hebelarm stärker zusammengedrückt
als der übrige Teil der Dichtung, welcher dem längeren Hebelarm entspricht. Folglich kippt die Sanitärarmatur auf die Seite des kürzeren Hebelarms. Infolgedessen
kann hier eine hohe Punktlast auf die Sanitärinstallation entstehen, die üblicherweise aus Keramik hergestellt ist.
Im Absatz 0010 OS ist angegeben, dass erfindungsgemäß diesem Ungleichgewicht
durch die Verwendung einer asymmetrischen Dichtung entgegengewirkt wird, die
so ausgeführt ist, dass ein erster Teil der Dichtung zu einem geringeren Maße als
ein zweiter Teil der Dichtung unter der Last von Kräften nachgibt, die durch die Kontaktfläche und die Stützfläche auf die Dichtung wirken – so, dass die Sanitärarmatur
während des Befestigens nicht kippt, siehe Absatz 0012 OS.
Im Absatz 0011 OS, vergleiche auch den ursprünglichen Anspruch 2, ist die erfindungsgemäße Lösung mit den Worten zusammengefasst: „anders ausgedrückt ist
der erste Teil der Dichtung steifer als der zweite Teil.“
2. Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Diplom-Ingenieur oder Bachelor des
Maschinenbaus (FH/HAW) mit Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung
von Sanitärarmaturen samt Zubehör zuständig.
3. Einige Merkmale der Ansprüche 1 und 8 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Gemäß dem Merkmal e1) hat die Dichtung im Wesentlichen eine Ringform.
In der ursprünglichen Anmeldung wurde der Begriff „Ringform“ nur für die kreisrunde, im Absatz 0033 OS als „runde Ringform“ bezeichnete Form der Ausführungsbeispiele benutzt. Weitere in Absatz 0013 genannte mögliche Formen wie z.B. elliptisch, rechteckig usw. wurden dagegen nicht als Ringform bezeichnet.
In dem dem ursprünglichen Absatz 0013 OS entsprechenden zweiten Absatz auf
Seite 4 der Beschreibung gemäß Hauptantrag werden dagegen nunmehr alle genannten Dichtungsformen als „Ringform“ bezeichnet, wobei die Ringform kreisrund,
elliptisch, rechteckig usw. sein kann. Demnach fallen unter den Begriff „Ringform“
des Merkmals e1) alle Dichtungen, die einen in sich geschlossenen Ring bilden,
unabhängig von der Form des Rings.
Im Merkmal e2) ist angegeben, dass der erste Teil der Dichtung entlang eines Teils
des Umfangs der Dichtung und der zweite Teil nur entlang eines anderen Teils des
Umfangs verläuft. Das schließt insbesondere zwei ringförmige übereinanderliegende Teile aus. Weiterhin können der erste und zweite Teil nicht überlappen, müssen aber auch nicht beidseitig unmittelbar aneinander anschließen.
Mit dem Begriff „radialer Querschnitt“ im Merkmal g2) ist ein Querschnitt durch die
Dichtung in einer Richtung wie in Figur 6 schraffiert dargestellt gemeint, wie sich
aus der Beschreibung zu Figur 6 im Absatz 0034 OS ergibt, aus der diese Formulierung stammt, vergleiche auch den entsprechenden vierten Absatz auf Seite 8 der
Beschreibung gemäß Hauptantrag.
4. Die geltenden Ansprüche 1 bis 8 und die Änderungen in der Beschreibung sind
zulässig, sie gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
Der Anspruch 1 bis einschließlich Merkmal e) und der Anspruch 8 bis einschließlich
Merkmal a) entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bzw. 10. Die weiteren
Merkmale e1) bis g2) beschreiben jeweils die Dichtung.
Merkmal e1) ergibt sich – auch in der nunmehr zugrunde zu legenden Bedeutung
als beliebige, nicht nur runde Ringform – aus der ursprünglichen Beschreibung,
siehe Absätze 0013 und 0033 der Offenlegungsschrift.
Merkmal e2), dass der erste und der zweite Teil der Dichtung entlang verschiedener
Teile des Umfangs der Dichtung verlaufen müssen, ergibt sich nicht wörtlich aus
der ursprünglichen Anmeldung. Es folgt für den Fachmann aber daraus, dass mit
der im Absatz 0011 OS zusammengefassten erfindungsgemäßen Lösung, wonach
„der erste Teil der Dichtung steifer als der zweite Teil“ sein soll, das im Absatz 0009
OS beschriebene Problem gelöst werden soll, dass bei üblichen Sanitärarmaturen
der erste Teil der Dichtung, der dem exzentrisch angeordneten Befestigungsstehbolzen näher ist, stärker zusammengedrückt wird als der übrige Teil der Dichtung.
Daraus folgt, dass die Begriffe „erster Teil der Dichtung “ und „zweiter Teil der Dichtung“ sich auf unterschiedliche Umfangsbereiche der Dichtung beziehen.
Bei den Ausführungsbeispielen schließen der erste und zweite Teil der Dichtung
beiderseits unmittelbar aneinander an, so dass der zweite Teil der Dichtung sich
entlang des gesamten nicht vom ersten Teil der Dichtung eingenommenen, übrigen
Teils des Umfangs erstreckt. Erster und zweiter Teil zusammen erstrecken sich also
über 360° des Umfangs, z.B. über 40° und 320°, vergleiche Absatz 0034 OS.
Darauf braucht der Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch nicht beschränkt zu werden. Denn aus der ursprünglichen Anmeldung ergibt sich bereits, dass erster und
zweiter Teil der Dichtung zusammen sich nicht entlang des gesamten Umfangs erstrecken müssen. Dies folgt einerseits daraus, dass gemäß Absatz 0014 OS die
Dichtung auch weitere Teile enthalten kann. Es folgt andererseits und unabhängig
davon auch daraus, dass gemäß dem im Absatz 0021 OS und im ursprünglichen
Anspruch 9 angegebenen Ausführungsbeispiel der erste Teil der Dichtung entlang
eines Winkels von „weniger als ungefähr“ 120/90/40° verlaufen kann, der zweite Teil
aber nicht entlang eines Winkels von „mehr als ungefähr“ 240/270/320° verlaufen
muss, sondern lediglich entlang eines Winkels von „mindestens ungefähr“
240/270/320°. Mit Formulierungen ist auch die Möglichkeit, dass erster und zweiter
Teil der Dichtung sich zusammen nicht entlang des gesamten Umfangs erstrecken,
vorgesehen.
Merkmale f1) und f2) ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 6.
Merkmal g1) ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 3, Merkmal g2) aus der
Beschreibung des Ausführungsbeispiels der Figuren 3 bis 7, siehe Absatz 0034 OS.
Die im Absatz 0034 enthaltenen Winkelangaben von 40° für den ersten Teil und
320° für den zweiten Teil mussten dabei nicht mit in den Anspruch aufgenommen
werden. Denn für den Fachmann war erkennbar, dass es sich dabei um beispielhafte Angaben handelt, die Erfindung sich jedoch gemäß dem Absatz 0011 OS,
wonach „der erste Teil der Dichtung steifer als der zweite Teil“ sein soll, auch in
Verbindung mit anderen Winkeln verwirklichen lässt.
Im Übrigen hat der Patentinhaber es in der Hand, sein Patent durch die Aufnahme
einzelner Merkmale eines Ausführungsbeispiels zu beschränken, wenn diese, wie
hier, auch für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, vergl. BGH,
Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 – Spleißkammer.
Da die Merkmale e1) bis g2) weitere ursprünglich offenbarte Merkmale der Dichtung
angeben und die Dichtung sowohl Teil des Gegenstands des ursprünglichen Anspruchs 1 als auch Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 10, nun 8, war,
konnten diese Merkmale sowohl in den Anspruch 1 als auch in den Anspruch 8
aufgenommen werden.
Die weiteren Ansprüche 2 bis 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen
2, 4, 5 und 7 bis 9. Dass nunmehr durch den Rückbezug des geltenden Anspruchs
3 auf die aus dem ursprünglichen Anspruch 6 entnommene erste Alternative des
geltenden Anspruchs 1, Merkmale f1) und f2), der erste und der zweite Teil der
Dichtung sowohl verschiedene Materialien als auch verschiedene Querschnitte aufweisen können, war in den ursprünglichen Ansprüchen nicht vorgesehen, aber im
Absatz 0015 OS als Möglichkeit offenbart. Denn die Formulierung „… selbst dann,
wenn dasselbe Material für beide Teile der Dichtung verwendet wird“ offenbart die
alternative Möglichkeit, verschiedene Materialien für den gemäß Absatz 0015 OS
mit verschiedenen Querschnitten ausgeführten ersten und zweiten Teil der Dichtung zu verwenden.
Die Beschreibung wurde an die Beschränkung der unabhängigen Ansprüche angepasst, außerdem wurden die Entgegenhaltungen D1 bis D3 in die Beschreibungseinleitung aufgenommen.
Dass weiterhin im dem ursprünglichen Absatz 0013 OS entsprechenden zweiten
Absatz auf Seite 4 der Beschreibung alle genannten, einen in sich geschlossenen
Ring bildenden Dichtungsformen als „Ringform“ bezeichnet werden, führt zu einer
Änderung der Bedeutung des Begriffs „Ringform“ gegenüber der ursprünglichen Anmeldung, in der „Ringform“ nur für runde Ringformen benutzt wurde. Daraus folgt
jedoch kein Hinausgehen über den Inhalt der Anmeldung, da mit dem Begriff „Ringform“ in seiner neuen Bedeutung lediglich sprachlich ein Sammelbegriff für die ursprünglich offenbarten Dichtungsformen eingeführt wird, nicht dagegen ein neuer
Inhalt.
5. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1 bis 8 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und sie ergeben sich daraus für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Die Entgegenhaltung D1, die der Zurückweisung der Anmeldung mit den ursprünglichen unabhängigen Ansprüchen 1 und 10 zugrunde lag, offenbart, siehe insbesondere die Absätze 0019 bis 0022 und die Figur 2, eine Dichtung (1) für eine Sanitärarmatur (Waschtischarmatur 5) mit einem ringflanschartigen Dichtungsteil (Bereich
2a) und einem unterseitig daran angespritzten ringförmigen Dichtungsteil (Formdichtung 3) aus weicherem Material. Das entspricht bereits nicht dem Merkmal e2),
das einen ersten und einen zweiten Dichtungsteil, die beide ringförmig ausgeführt
und übereinanderliegend angeordnet sind, ausschließt. Die D1 enthält dementsprechend auch keinen Hinweis auf eine Gestaltung entsprechend den weiteren Merkmalen f1) und f2) oder g1) und g2) der Ansprüche 1 und 8.
Die Entgegenhaltung D2, siehe insbesondere die Absätze 0001 bis 0004 und die
Figurenbeschreibung ab Absatz 0015, offenbart eine Sanitärarmatur (Armatur 2) mit
einem Halteelement (6), das dazu vorgesehen ist, die Montage der Sanitärarmatur
zu erleichtern, indem die durch das Befestigungsdurchgangsloch (Loch 5) der Sanitärinstallation (Waschtisch 1) hindurchragenden Haltezungen (10) des Halteelements (6) ein Verkippen der Sanitärarmatur (2) während der Montage verhindern.
Figur 1 der D2 zeigt eine umlaufende Nut (ohne Bezugszeichen) im Bereich der
Kontaktfläche zwischen der Gehäusebasis der Sanitärarmatur (2) und der Stützfläche um das Befestigungsloch (5) der Sanitärinstallation (1), die augenscheinlich
dazu vorgesehen ist, eine ringförmige Dichtung entsprechend den Merkmalen c)
bzw. 8. und e1) aufzunehmen. Eine Dichtung selbst ist nicht offenbart. Aus der Darstellung der Nut ergeben sich keine Anhaltspunkte zu einer Gestaltung der Dichtung
entsprechend den Merkmalen e) bzw. a), e2) sowie f1) und f2) oder g1) und g2) des
Anspruchs 1 und 8.
Das Halteelement (6) – das nicht dem am Befestigungsstehbolzen (in D2: Gewindestange 9) zu befestigenden „Halteelement“ des Anspruchs 1 der Anmeldung entspricht – weist einen kreisringförmigen Ansatz (Platte 13) auf, der – wie die in Figur
1 dargestellte umlaufende Dichtungsnut, nur mit kleinerem Durchmesser – zwischen der Kontaktfläche der Gehäusebasis der Sanitärarmatur (2) und der Stützfläche um das Befestigungsloch (5) der Sanitärinstallation (1) angeordnet ist. Es kann
dahinstehen, ob der Ansatz (Platte 13) für sich betrachtet aufgrund dieser Anordnung als eine Dichtung im Sinne des Merkmals c) des Anspruchs 1 bzw. des ersten
Merkmals des Anspruchs 8 angesehen werden kann, da die D2 weder eine Offenbarung noch eine Anregung zu einer Gestaltung dieses kreisringförmigen Ansatzes
(13) entsprechend den Merkmalen e) bzw. a), e2) sowie f1) und f2) oder g1) und
g2) des Anspruchs 1 und 8 enthält.
Das Halteelement (6) in seiner Gesamtheit mit seinen Haltezungen (10) kann nicht
als eine Dichtung angesehen werden, da es bereits nicht dem Merkmal c) des Anspruchs 1 bzw. dem ersten Merkmal des Anspruchs 8 entspricht.
Die Entgegenhaltung D3 offenbart eine weitere Sanitärarmatur (Einhebelmischbatterie), die eine Dichtung (24) aufweist, welche laut der einzigen Figur im Querschnitt
rechteckig ist und auf derjenigen Seite, der der exzentrisch angeordnete Stehbolzen
(Befestigungsverschraubung 20) näher ist, breiter ausgeführt ist als auf der gegenüberliegenden Seite. Die Beschreibung der D3 enthält keine Angaben zur Geometrie der Dichtung (24).
Die in der einzigen Figur der D3 dargestellte Dichtung (24) entspricht den Merkmalen e) bzw. a), e1) und e2), die D3 enthält jedoch keinen Hinweis auf eine Verwendung verschiedener Materialien oder verschiedener Querschnittsformen entsprechend den weiteren Merkmalen f1) und f2) oder g2) des Anspruchs 1 und 8.
Die D4 lehrt einen Adapterring (bague 2) zur geneigten Montage eines Wasserhahns (robinet). Die Figur 3 zeigt eine entsprechend dem Merkmal c) des Anspruchs
1 bzw. dem ersten Merkmal des Anspruchs 8 angeordnete Dichtung (ohne Bezugszeichen), zu der jedoch weder verschiedene Materialien entsprechend den Merkmalen f1) und f2) noch Querschnittsformen entsprechend dem Merkmal g2) des
Anspruchs 1 und 8 offenbart oder angeregt sind.
Da keine der Entgegenhaltungen D1 bis D4 die Merkmale f1) und f2) oder g2) des
Anspruchs 1 und 8 lehrt oder auch nur anregt, kann auch eine beliebige Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen nicht in naheliegender Weise zu den Gegenständen der Ansprüche 1 und 8 führen.
6. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 werden vom Anspruch
1 getragen.
7. Eine Zurückverweisung hat der Senat nicht für erforderlich erachtet, da die gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 10, die auch der Zurückweisung
zugrunde lagen, in die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag aufgenommenen Merkmale sich im Wesentlichen aus den ursprünglichen Ansprüchen
ergeben bzw. die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 in der durch die ursprünglichen Ansprüche vorgezeichneten Richtung weiter beschränken.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Krüger
Richter
Berner