Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 28.11.2024 – 12 W (pat) 15/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:281124B12Wpat15.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 15/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 112 577.4
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.
Rothe, sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der
Richterin Berner
ECLI:DE:BPatG:2024:281124B12Wpat15.22.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Mai 2019 angemeldeten und am
19. November 2020 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Flurförderzeug“. Die Patentanmeldung wird im Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) unter dem Aktenzeichen 10 2019 112 577.4 geführt.
Die Prüfungsstelle für Klasse B66F des DPMA hat die Patentanmeldung mit
Beschluss vom 16. Februar 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der
Gegenstand nach dem mit Schreiben vom 5. Mai 2021 eingereichten
Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, denn dieser sei aus der Druckschrift DE 20
2004 020 224 U1 (D1) bekannt.
Gegen diesen am 23. Februar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am
17. März 2022 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Ansicht, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei neu und erfinderisch
gegenüber der Druckschrift D1, denn eine aus D1 bekannte Vertikalstütze sei kein
erfindungsgemäßer Hubmast. Auch könnten bei der Plattform nach D1 die Lasten
nur in einer ersten Richtung auf die Ladeplattform, und in einer zweiten Richtung
von der Ladeplattform geschoben werden, und nicht in einer Richtung auf die
Ladeplattform und von der Ladeplattform verschoben werden, wie dies
Patentanspruch 1 fordere. Schließlich offenbare die D1 auch nicht zwei Hubmasten
zum Führen einer Ladeplattform in einer Anhebe- und Absenkrichtung, denn nach
D1 werde die Ladeplattform ausschließlich über separate Vertikalführungen geführt.
Mit Eingabe vom 4. November 2024 haben die Verfahrensbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass weder sie noch die Beschwerdeführerin an der
für 12. Dezember 2024 terminierten Verhandlung teilnehmen würden. Mit gleicher
Eingabe haben sie um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Daraufhin
wurde der Termin für die mündliche Verhandlung aufgehoben.
Mit ihrem Beschwerdeschriftsatz stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin
sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle B66F vom 16. Februar 2022 aufzuheben
und
auf Grundlage
der Patentansprüche 1 bis 10 vom 5. Mai 2021,
der Beschreibung Seiten 1 bis 14 vom 5. Mai 2021 und
der ursprünglichen Zeichnung Figuren 1 bis 18,
ein Patent zu erteilen.
Weiterhin hat sie
im Falle der Abhilfe die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr beantragt.
Der Patentanspruch 1 hat in der zuletzt beanspruchten Fassung vom 5. Mai 2021
folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, wobei der einzige
Unterschied zum ursprünglichen Patentanspruch 1 unterstrichen dargestellt ist):
O1
Flurförderzeug (100),
O2 mit einander gegenüber liegend angeordneten Hubmasten (9, 10)
O3
zum Anheben, Absenken und Führen einer sich zwischen dieser
befindlichen Ladeplattform (11) in einer Anhebe- und Absenkrichtung (Z),
O4
auf welche und von welcher Lasten in einer Richtung (V-R) schiebbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
K1
dass jeder der Hubmasten (9, 10) mindestens zwei Führungsprofile (25,
26) umfasst,
K2
dass jedes Führungsprofil (25, 26) einen Innenquerschnitt mit einer
Seitenfläche (29) aufweist, die sich in Anhebe- und Absenkrichtung (Z) und
senkrecht zur Richtung (V-R) erstreckt,
K3
und dass die Ladeplattform (11) für jedes Führungsprofil (25, 26)
mindestens ein Führungselement, insbesondere eine Führungsrolle (31,
32) aufweist, die an der Seitenfläche (29) des jeweiligen Führungsprofils
(25, 26) abgleitet, insbesondere abrollt.
Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 10 nachgeordnet.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie zum weiteren
Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Flurförderzeug mit einander gegenüberliegend
angeordneten Hubmasten zum Anheben, Absenken und Führen einer sich
zwischen diesen befindlichen Ladeplattform in einer Anhebe- und Absenkrichtung
(Abs. [0001] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen
repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).
1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung werden derartige Flurförderzeuge
insbesondere zum Transport von Luftfrachtsendungs-Paletten oder -Containern
eingesetzt (Abs. [0002] und [0003]). Ein solches Flurförderzeug sei unter der
Bezeichnung
„Xway Mover
7000“
von
der
Firma D… GmbH
bekannt. Bei diesem Flurförderzeug seien zum Anheben, Absenken und Führen
vier Hubmasten vorgesehen. Zum Aufnehmen von Kräften, die beim Aufschieben
der Paletten oder Container auf die Ladeplattform auf die Hubmasten wirken, sei
jeder Hubmast mit einem extra hierfür vorgesehenen Profil ausgestattet. Zum
Anheben und Absenken der Ladeplattform sei jeder der vier Hubmasten mit einem
Hydraulikzylinder ausgestattet. Die Hydraulikzylinder seien separat voneinander mit
Hydraulikflüssigkeit beaufschlagbar.
Nachteilig sei bei diesem Flurförderzeug seine aufwendige Herstellung (Abs.
[0004]).
1.2 Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, ein Flurförderzeug,
insbesondere zum Transport von Luftfrachtsendungs-Paletten oder -Containern zu
schaffen, dessen Herstellungsaufwand gegenüber dem Stand der Technik reduziert
ist (Abs. [0005]).
1.3 Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll durch ein Flurförderzeug
mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 10 und 11 der Offenlegungsschrift
zeigen in Figur 1 ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug 100, mit zwei Hubmasten
9, 10, einer Ladeplattform 11, einer Anhebe- und Absenkrichtung Z und einer
Richtung V-R zum Schieben von Lasten; in Figur 10 eine Frontalansicht der
Vorderseite eines Ausführungsbeispiels eines der beiden Hubmasten 9 des
erfindungsgemäßen Flurförderzeugs mit zwei Führungsprofilen 25, 26 und deren
jeweiliger Seitenfläche 29; sowie in Figur 11 eine Ansicht desselben Hubmastes von
oben mit zwei als Führungsrollen 31, 32 ausgeführten Führungselementen, die an
der Seitenfläche 29 des jeweiligen Führungsprofils 25, 26 abrollen.
Anmeldung Figur 1
Anmeldung Figuren 10 (li.) und 11 (re.)
1.4 Als hier zuständiger Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule
gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und
mehrjährige Berufserfahrung
in der Entwicklung und Konstruktion von
Flurförderzeugen, insbesondere zum Transport von Luftfracht, verfügt.
1.5 Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a)
Ein Flurförderzeug ist aus fachmännischer Sicht ein Fördermittel, das zu
ebener Erde eingesetzt wird und zum horizontalen Transport von Gütern geeignet
ist.
b)
Nach Merkmal O2 muss das Flurförderzeug einander gegenüberliegend
angeordnete Hubmasten aufweisen. Patentanspruch 1 lässt offen, ob die
Hubmasten längs der Fahrtrichtung oder quer zur Fahrtrichtung einander
gegenüberliegen müssen. Zwar ist nach Merkmal O3 eine Ladeplattform zwischen
den Hubmasten vorgesehen, wobei nach Merkmal O4 auf der Ladeplattform Lasten
in einer Richtung schiebbar sind. In der Beschreibung ist angegeben, dass die
Richtung,
in der Lasten schiebbar sind, regelmäßig der Vorwärts- und
Rückwärtsfahrtrichtung des Flurförderzeugs entspricht, so dass dann die
Hubmasten einander quer zur Fahrtrichtung gegenüberliegen müssen (Abs.
[0007]). Allerdings ist der Anspruch nicht auf diese Anordnung der Hubmasten
beschränkt, denn diese mag zwar den Regelfall betreffen, aber doch nicht alle Fälle
umfassen.
Der Aufbau eines Hubmastes ist in Patentanspruch 1 lediglich im Merkmal K1
festgelegt, gemäß dem jeder der Hubmasten zwei Führungsprofile umfassen muss.
Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung des Hubmasten macht Patentanspruch 1
nicht.
In dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel eines Hubmasts, das in den
Figuren 8 und 9 der Anmeldung sowie der zugehörigen Beschreibung (Abs. [0035])
offenbart ist, bestehen die Hubmasten 9, 10 unter anderem jeweils aus einem ersten
Hauptrahmen 43, der seitliche Profile 44, 45 umfasst, die über Querstreben 46, 47,
48 miteinander verbunden sind, wobei sich die Querstreben 47 und 48 am oberen
Ende der Profile 44, 45 befinden.
Eine Einschränkung, dass die Hubmasten freistehend sein müssten, findet sich
nicht in der Anmeldung. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sieht der
Fachmann eine derartige Einschränkung auch nicht aus seinem Fachwissen oder
Allgemeinwissen heraus vor, zumal der erfindungsgemäße Hubmast – anders als
beispielsweise bei Gabelstaplern – prinzipbedingt weder neig- noch verschiebbar
zum Fahrgestell sein kann, so dass aus Sicht des Fachmanns ein Hubmast gemäß
Patentanspruch 1 auch solche Hubmasten umfasst, die mit weiteren Trägern,
Stützen oder Streben an anderen Bauteilen und/oder weiteren Hubmasten
abgestützt sind.
c)
Nach Merkmal O3 muss das Flurförderzeug eine Ladeplattform aufweisen.
Unter einer Ladeplattform versteht der Fachmann eine weitgehend ebene Fläche,
die zwar einzelne Vertiefungen, Erhebungen, Löcher, Rollen etc. aufweisen kann,
aber ansonsten zusammenhängend ist. Gabeln oder reine parallele, ansonsten
nicht miteinander verbundene Führungsschienen oder Führungsbahnen fallen
jedoch nicht darunter.
d)
Merkmal O4 sieht vor, dass Lasten auf der Ladeplattform in einer Richtung
schiebbar sind.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass nach Merkmal O4 die Lasten auf
die Ladeplattform und von der Ladeplattform jeweils in die gleiche Richtung
schiebbar sein müssen.
Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.
Zwar
ist die Deutung des unbestimmten Artikels
„einer“ als Zahlwort
grammatikalisch möglich. Jedoch steht dies vorliegend im Widerspruch zum
fachmännischen Verständnis der Beschreibung. Denn in der Beschreibung –
sowohl in der ursprünglichen (Abs. [0007] der Offenlegungsschrift), wie auch
wortgleich in der geltenden Beschreibung – ist angegeben, dass bei dem
erfindungsgemäßen Flurförderzeug die Richtung,
in der Lasten auf die
Ladeplattform auf- oder heruntergeschoben werden, regelmäßig der Vorwärts- und
Rückwärtsfahrtrichtung
des
Flurförderzeugs
entspricht
(Unterstreichung
hinzugefügt). Dabei soll beim Aufschieben einer Palette oder eines Containers auf
die Ladeplattform eine Querkraft wirken, während beim Herunterziehen der Palette
oder des Containers eine entgegengesetzte Querkraft wirkt. Daraus geht für den
Fachmann hervor, dass die Paletten in eine Richtung, also die Vorwärts- oder
Rückwärtsfahrrichtung, aufgeschoben, und in die entgegengesetzte Richtung, also
die Rückwärts- oder Vorwärtsfahrrichtung, heruntergezogen werden können.
Auch versteht der Fachmann im Patentanspruch 1 die in Klammer gesetzte
Bezugszeichenangabe „V-R“ zur Merkmalsangabe „Richtung“ dahingehend, dass
„Richtung“ sowohl die
in der Bezugszeichenliste als
„V“ bezeichnete
Vorwärtsfahrrichtung, als auch die in der Bezugszeichenliste als „R“ bezeichnete
Rückwärtsfahrrichtung meint. Der Fachmann hat auch keinerlei Veranlassung, den
Bindestrich zwischen „V“ und „R“ in der Bezugszeichenangabe („V-R“) als
Richtungsangabe zu interpretieren, da die Zeichen „V“ und „R“ bereits jeweils für
sich eine Richtung beschreiben.
Dieses Verständnis beschränkt den Patentanspruch jedoch nicht darauf, dass die
Lasten in entgegengesetzte Richtungen auf- und heruntergeschoben werden
müssen.
e)
Gemäß Merkmal K2 weist jedes Führungsprofil einen Innenquerschnitt mit
einer Seitenfläche auf.
In der Beschreibung (Abs.
[0009])
ist hierzu eine besonders bevorzugte
Weiterbildung beschrieben. Nach dieser sind die
Innenquerschnitte der
Führungsprofile C-förmig mit jeweils einer Basisfläche und zwei zueinander
parallelen, sich senkrecht von der Basisfläche zu einer offenen Profilseite hin
erstreckenden Seitenflächen ausgebildet und die Führungsprofile derart an dem
jeweiligen Hubmast angeordnet, dass die offenen Profilseiten der Führungsprofile
verschiedener Hubmasten einander zugewandt sind. Jedoch ist diese beschriebene
Ausgestaltung lediglich ein Beispiel und hat keinen Eingang in den geltenden
Patentanspruch 1 gefunden, so dass sie diesen auch nicht beschränkt.
Das Merkmal K2 macht jedoch keine Angaben zu dem Innenquerschnitt des
Führungsprofils, zumal die Art bzw. Form des Profils im Anspruch offengelassen ist.
Deshalb
ist der Begriff „Innenquerschnitt“
im Patentanspruch nicht weiter
spezifiziert, so dass der Fachmann jeden Querschnitt eines Führungsprofils
darunter verstehen kann. Damit ist das Merkmal K2 nicht auf die innere Seitenfläche
eines C-förmigen Profils beschränkt, wie dies in den Figuren 10 und 11 dargestellt
ist, sondern umfasst auch die äußere Seitenfläche eines Führungsprofils mit
beliebigem Querschnitt.
2.
Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig,
insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.
2.1 Die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2004 020 224 U1 (D1) betrifft ein Gerät
zum Transport, Umsetzen, Verwiegen und Umladen von Luftfracht-
Transporteinheiten. Die nachfolgend aus der D1 wiedergegebenen Figuren 1 und 2
sowie 6 und 7 zeigen ein Ausführungsbeispiel eines derartigen Geräts in einer
Draufsicht (Fig. 1) und einer Seitenansicht (Fig. 2) sowie ein Führungselement in
einer Seitenansicht (Fig. 6) und in einem Schnitt (Fig. 7).
D1 Fig. 1, 2
D1 Fig. 6, 7
Die D1 offenbart ein Gerät, mit dem Luftfracht-Transporteinheiten mit einer
Gesamtmasse bis ca. sieben Tonnen ohne zusätzliche Geräte transportiert,
umgesetzt, verwogen und umgeladen werden können. Dieses Gerät stellt ein
Flurförderzeug entsprechend Merkmal O1 dar.
Bei diesem Gerät sind zwei, parallel zueinander ausgerichtete untere Längsträger 2
und zwei, ebenfalls parallel zueinander ausgerichtete obere Längsträger 3 jeweils
auf beiden Seiten mittels Vertikalstützen 4 fest miteinander verbunden (Abs. [0025]),
so dass aus der D1 einander gegenüberliegend angeordnete Hubmasten
entsprechend Merkmal O2 bekannt sind.
Eine Plattform 1 ist im Bereich zwischen den Innenseiten der beiden unteren
Längsträgern 2, bzw. zwischen den Innenseiten der beiden oberen Längsträger 3
höhenverstellbar angebracht (Abs. [0029]), wobei die Plattform 1 stufenlos vertikal
bewegbar und in jeder Höhe fixierbar ist (Abs. [0037]). Damit gehen aus D1
einander gegenüberliegend angeordneten Hubmasten zum Anheben, Absenken
und Führen einer sich zwischen dieser befindlichen Ladeplattform in einer Anhebe-
und Absenkrichtung entsprechend Merkmal O3 hervor.
Unter Bezugnahme auf Figur 1 lehrt die D1 in Absatz [0033], dass die Plattform 1 in
Richtung des ersten Pfeils 30 eine oder mehrere Transporteinheiten 41 aufnimmt
und die Transporteinheiten 41 in Richtung des zweiten Pfeils 31 entladen werden.
Damit offenbart die D1 auch, dass auf eine Ladeplattform und von einer
Ladeplattform Lasten in einer Richtung schiebbar sind, entsprechend dem obigen
Verständnis von Merkmal O4.
Zur vertikalen Führung der Plattform 1 sind vier Vertikalführungen 7 vorgesehen,
die beispielsweise als Winkel-Profil-Stäbe ausgebildet sind und die parallel zu den
Vertikalstützen 4 jeweils oben an den oberen Längsträgern 3 und unten an den
unteren Längsträgern 2 befestigt sind. Dafür sind eine erste Vertikalführung 7.1,
eine zweite Vertikalführung 7.2, eine dritte Vertikalführung 7.3 und eine vierte
Vertikalführung 7.4 vorgesehen (Abs. [0044]). Damit lehrt die D1, dass jeder der
Hubmasten, nämlich der untere Längsträger 2 und der obere Längsträger 3,
mindestens zwei Führungsprofile umfasst, entsprechend Merkmal K1.
Figur 1 i. V. m. den Figuren 2, 6, 7 der D1 zeigt, dass Flanken der betreffenden
Vertikalführungen 7.1 bis 7.4 (Abs. [0045]) senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils
30 und des zweiten Pfeils 31 angeordnet sind. Mithin offenbart die D1, dass jede
der als Führungsprofil fungierenden Vertikalführungen 7 einen Innenquerschnitt mit
einer Seitenfläche, nämlich die Flanke der betreffenden Vertikalführung 7, aufweist,
die sich in Anhebe- und Absenkrichtung, also vertikal, und senkrecht zur Richtung
(V-R), also senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils 30 und senkrecht zur Richtung
des zweiten Pfeils 31, erstreckt, entsprechend Merkmal K2.
An einer Rollenhalterung 8.2 sind jeweils zwei Führungsrollen 8.1 drehbar
angebracht, deren Drehachsen senkrecht zueinander ausgerichtet sind und die an
der jeweiligen Flanke der betreffenden Vertikalführung 7 geführt sind (Abs. [0045]).
Zugleich ist die Rollenhalterung 8.2 mit einer Führungs-Verbindungslasche 8.3
versehen, deren unteres Ende fest mit dem betreffenden Seitensteg 1.5 verbunden
ist (Abs. [0046]), wobei jeder Seitensteg 1.5 zur Anbringung der Führungselemente
an der Plattform 1 dient (Abs. [0035]). Damit ist aus der D1 bekannt, dass die als
Ladeplattform dienende Plattform 1
für
jedes Führungsprofil, also die
Vertikalführungen 7 (7.1, 7.2, 7.3, 7.4), mindestens eine Führungsrolle, nämlich die
jeweils zwei Führungsrollen 8.1, aufweist, die an der Seitenfläche des jeweiligen
Führungsprofils, also den senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils 30 und des
zweiten Pfeils 31 angeordneten Flanken der Vertikalführungen 7.1 - 7.4, abrollt,
entsprechend der notwendigen und fakultativen Ausgestaltungen des Merkmals
K3.
2.2 Da sich der Patentanspruch 1 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund
der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 10, da die Anmelderin
keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf Erteilung
eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (Busse/Keukenschrijver,
PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).
3. Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr im Falle einer Abhilfe geht ins Leere, da der Beschwerde nicht
abgeholfen wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Richter
Herbst
Berner