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BPatG Beschluss vom 28.11.2024 – 12 W (pat) 15/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:281124B12Wpat15.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 15/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 112 577.4

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. November 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.

Rothe, sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und der

Richterin Berner

ECLI:DE:BPatG:2024:281124B12Wpat15.22.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 14. Mai 2019 angemeldeten und am

19. November 2020 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Flurförderzeug“. Die Patentanmeldung wird im Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) unter dem Aktenzeichen 10 2019 112 577.4 geführt.

Die Prüfungsstelle für Klasse B66F des DPMA hat die Patentanmeldung mit

Beschluss vom 16. Februar 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der

Gegenstand nach dem mit Schreiben vom 5. Mai 2021 eingereichten

Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, denn dieser sei aus der Druckschrift DE 20

2004 020 224 U1 (D1) bekannt.

Gegen diesen am 23. Februar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am

17. März 2022 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie ist der Ansicht, der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sei neu und erfinderisch

gegenüber der Druckschrift D1, denn eine aus D1 bekannte Vertikalstütze sei kein

erfindungsgemäßer Hubmast. Auch könnten bei der Plattform nach D1 die Lasten

nur in einer ersten Richtung auf die Ladeplattform, und in einer zweiten Richtung

von der Ladeplattform geschoben werden, und nicht in einer Richtung auf die

Ladeplattform und von der Ladeplattform verschoben werden, wie dies

Patentanspruch 1 fordere. Schließlich offenbare die D1 auch nicht zwei Hubmasten

zum Führen einer Ladeplattform in einer Anhebe- und Absenkrichtung, denn nach

D1 werde die Ladeplattform ausschließlich über separate Vertikalführungen geführt.

Mit Eingabe vom 4. November 2024 haben die Verfahrensbevollmächtigten der

Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass weder sie noch die Beschwerdeführerin an der

für 12. Dezember 2024 terminierten Verhandlung teilnehmen würden. Mit gleicher

Eingabe haben sie um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Daraufhin

wurde der Termin für die mündliche Verhandlung aufgehoben.

Mit ihrem Beschwerdeschriftsatz stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin

sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle B66F vom 16. Februar 2022 aufzuheben

und

auf Grundlage

der Patentansprüche 1 bis 10 vom 5. Mai 2021,

der Beschreibung Seiten 1 bis 14 vom 5. Mai 2021 und

der ursprünglichen Zeichnung Figuren 1 bis 18,

ein Patent zu erteilen.

Weiterhin hat sie

im Falle der Abhilfe die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr beantragt.

Der Patentanspruch 1 hat in der zuletzt beanspruchten Fassung vom 5. Mai 2021

folgenden Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, wobei der einzige

Unterschied zum ursprünglichen Patentanspruch 1 unterstrichen dargestellt ist):

O1

Flurförderzeug (100),

O2 mit einander gegenüber liegend angeordneten Hubmasten (9, 10)

O3

zum Anheben, Absenken und Führen einer sich zwischen dieser

befindlichen Ladeplattform (11) in einer Anhebe- und Absenkrichtung (Z),

O4

auf welche und von welcher Lasten in einer Richtung (V-R) schiebbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

K1

dass jeder der Hubmasten (9, 10) mindestens zwei Führungsprofile (25,

26) umfasst,

K2

dass jedes Führungsprofil (25, 26) einen Innenquerschnitt mit einer

Seitenfläche (29) aufweist, die sich in Anhebe- und Absenkrichtung (Z) und

senkrecht zur Richtung (V-R) erstreckt,

K3

und dass die Ladeplattform (11) für jedes Führungsprofil (25, 26)

mindestens ein Führungselement, insbesondere eine Führungsrolle (31,

32) aufweist, die an der Seitenfläche (29) des jeweiligen Führungsprofils

(25, 26) abgleitet, insbesondere abrollt.

Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 10 nachgeordnet.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie zum weiteren

Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Flurförderzeug mit einander gegenüberliegend

angeordneten Hubmasten zum Anheben, Absenken und Führen einer sich

zwischen diesen befindlichen Ladeplattform in einer Anhebe- und Absenkrichtung

(Abs. [0001] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen

repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).

1.1 Nach den Ausführungen in der Anmeldung werden derartige Flurförderzeuge

insbesondere zum Transport von Luftfrachtsendungs-Paletten oder -Containern

eingesetzt (Abs. [0002] und [0003]). Ein solches Flurförderzeug sei unter der

Bezeichnung

„Xway Mover

7000“

von

der

Firma D… GmbH

bekannt. Bei diesem Flurförderzeug seien zum Anheben, Absenken und Führen

vier Hubmasten vorgesehen. Zum Aufnehmen von Kräften, die beim Aufschieben

der Paletten oder Container auf die Ladeplattform auf die Hubmasten wirken, sei

jeder Hubmast mit einem extra hierfür vorgesehenen Profil ausgestattet. Zum

Anheben und Absenken der Ladeplattform sei jeder der vier Hubmasten mit einem

Hydraulikzylinder ausgestattet. Die Hydraulikzylinder seien separat voneinander mit

Hydraulikflüssigkeit beaufschlagbar.

Nachteilig sei bei diesem Flurförderzeug seine aufwendige Herstellung (Abs.

[0004]).

1.2 Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, ein Flurförderzeug,

insbesondere zum Transport von Luftfrachtsendungs-Paletten oder -Containern zu

schaffen, dessen Herstellungsaufwand gegenüber dem Stand der Technik reduziert

ist (Abs. [0005]).

1.3 Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll durch ein Flurförderzeug

mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 10 und 11 der Offenlegungsschrift

zeigen in Figur 1 ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug 100, mit zwei Hubmasten

9, 10, einer Ladeplattform 11, einer Anhebe- und Absenkrichtung Z und einer

Richtung V-R zum Schieben von Lasten; in Figur 10 eine Frontalansicht der

Vorderseite eines Ausführungsbeispiels eines der beiden Hubmasten 9 des

erfindungsgemäßen Flurförderzeugs mit zwei Führungsprofilen 25, 26 und deren

jeweiliger Seitenfläche 29; sowie in Figur 11 eine Ansicht desselben Hubmastes von

oben mit zwei als Führungsrollen 31, 32 ausgeführten Führungselementen, die an

der Seitenfläche 29 des jeweiligen Führungsprofils 25, 26 abrollen.

Anmeldung Figur 1

Anmeldung Figuren 10 (li.) und 11 (re.)

1.4 Als hier zuständiger Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule

gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und

mehrjährige Berufserfahrung

in der Entwicklung und Konstruktion von

Flurförderzeugen, insbesondere zum Transport von Luftfracht, verfügt.

1.5 Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a)

Ein Flurförderzeug ist aus fachmännischer Sicht ein Fördermittel, das zu

ebener Erde eingesetzt wird und zum horizontalen Transport von Gütern geeignet

ist.

b)

Nach Merkmal O2 muss das Flurförderzeug einander gegenüberliegend

angeordnete Hubmasten aufweisen. Patentanspruch 1 lässt offen, ob die

Hubmasten längs der Fahrtrichtung oder quer zur Fahrtrichtung einander

gegenüberliegen müssen. Zwar ist nach Merkmal O3 eine Ladeplattform zwischen

den Hubmasten vorgesehen, wobei nach Merkmal O4 auf der Ladeplattform Lasten

in einer Richtung schiebbar sind. In der Beschreibung ist angegeben, dass die

Richtung,

in der Lasten schiebbar sind, regelmäßig der Vorwärts- und

Rückwärtsfahrtrichtung des Flurförderzeugs entspricht, so dass dann die

Hubmasten einander quer zur Fahrtrichtung gegenüberliegen müssen (Abs.

[0007]). Allerdings ist der Anspruch nicht auf diese Anordnung der Hubmasten

beschränkt, denn diese mag zwar den Regelfall betreffen, aber doch nicht alle Fälle

umfassen.

Der Aufbau eines Hubmastes ist in Patentanspruch 1 lediglich im Merkmal K1

festgelegt, gemäß dem jeder der Hubmasten zwei Führungsprofile umfassen muss.

Weitere Vorgaben zur Ausgestaltung des Hubmasten macht Patentanspruch 1

nicht.

In dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel eines Hubmasts, das in den

Figuren 8 und 9 der Anmeldung sowie der zugehörigen Beschreibung (Abs. [0035])

offenbart ist, bestehen die Hubmasten 9, 10 unter anderem jeweils aus einem ersten

Hauptrahmen 43, der seitliche Profile 44, 45 umfasst, die über Querstreben 46, 47,

48 miteinander verbunden sind, wobei sich die Querstreben 47 und 48 am oberen

Ende der Profile 44, 45 befinden.

Eine Einschränkung, dass die Hubmasten freistehend sein müssten, findet sich

nicht in der Anmeldung. Entgegen der Auffassung der Anmelderin sieht der

Fachmann eine derartige Einschränkung auch nicht aus seinem Fachwissen oder

Allgemeinwissen heraus vor, zumal der erfindungsgemäße Hubmast – anders als

beispielsweise bei Gabelstaplern – prinzipbedingt weder neig- noch verschiebbar

zum Fahrgestell sein kann, so dass aus Sicht des Fachmanns ein Hubmast gemäß

Patentanspruch 1 auch solche Hubmasten umfasst, die mit weiteren Trägern,

Stützen oder Streben an anderen Bauteilen und/oder weiteren Hubmasten

abgestützt sind.

c)

Nach Merkmal O3 muss das Flurförderzeug eine Ladeplattform aufweisen.

Unter einer Ladeplattform versteht der Fachmann eine weitgehend ebene Fläche,

die zwar einzelne Vertiefungen, Erhebungen, Löcher, Rollen etc. aufweisen kann,

aber ansonsten zusammenhängend ist. Gabeln oder reine parallele, ansonsten

nicht miteinander verbundene Führungsschienen oder Führungsbahnen fallen

jedoch nicht darunter.

d)

Merkmal O4 sieht vor, dass Lasten auf der Ladeplattform in einer Richtung

schiebbar sind.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass nach Merkmal O4 die Lasten auf

die Ladeplattform und von der Ladeplattform jeweils in die gleiche Richtung

schiebbar sein müssen.

Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

Zwar

ist die Deutung des unbestimmten Artikels

„einer“ als Zahlwort

grammatikalisch möglich. Jedoch steht dies vorliegend im Widerspruch zum

fachmännischen Verständnis der Beschreibung. Denn in der Beschreibung –

sowohl in der ursprünglichen (Abs. [0007] der Offenlegungsschrift), wie auch

wortgleich in der geltenden Beschreibung – ist angegeben, dass bei dem

erfindungsgemäßen Flurförderzeug die Richtung,

in der Lasten auf die

Ladeplattform auf- oder heruntergeschoben werden, regelmäßig der Vorwärts- und

Rückwärtsfahrtrichtung

des

Flurförderzeugs

entspricht

(Unterstreichung

hinzugefügt). Dabei soll beim Aufschieben einer Palette oder eines Containers auf

die Ladeplattform eine Querkraft wirken, während beim Herunterziehen der Palette

oder des Containers eine entgegengesetzte Querkraft wirkt. Daraus geht für den

Fachmann hervor, dass die Paletten in eine Richtung, also die Vorwärts- oder

Rückwärtsfahrrichtung, aufgeschoben, und in die entgegengesetzte Richtung, also

die Rückwärts- oder Vorwärtsfahrrichtung, heruntergezogen werden können.

Auch versteht der Fachmann im Patentanspruch 1 die in Klammer gesetzte

Bezugszeichenangabe „V-R“ zur Merkmalsangabe „Richtung“ dahingehend, dass

„Richtung“ sowohl die

in der Bezugszeichenliste als

„V“ bezeichnete

Vorwärtsfahrrichtung, als auch die in der Bezugszeichenliste als „R“ bezeichnete

Rückwärtsfahrrichtung meint. Der Fachmann hat auch keinerlei Veranlassung, den

Bindestrich zwischen „V“ und „R“ in der Bezugszeichenangabe („V-R“) als

Richtungsangabe zu interpretieren, da die Zeichen „V“ und „R“ bereits jeweils für

sich eine Richtung beschreiben.

Dieses Verständnis beschränkt den Patentanspruch jedoch nicht darauf, dass die

Lasten in entgegengesetzte Richtungen auf- und heruntergeschoben werden

müssen.

e)

Gemäß Merkmal K2 weist jedes Führungsprofil einen Innenquerschnitt mit

einer Seitenfläche auf.

In der Beschreibung (Abs.

[0009])

ist hierzu eine besonders bevorzugte

Weiterbildung beschrieben. Nach dieser sind die

Innenquerschnitte der

Führungsprofile C-förmig mit jeweils einer Basisfläche und zwei zueinander

parallelen, sich senkrecht von der Basisfläche zu einer offenen Profilseite hin

erstreckenden Seitenflächen ausgebildet und die Führungsprofile derart an dem

jeweiligen Hubmast angeordnet, dass die offenen Profilseiten der Führungsprofile

verschiedener Hubmasten einander zugewandt sind. Jedoch ist diese beschriebene

Ausgestaltung lediglich ein Beispiel und hat keinen Eingang in den geltenden

Patentanspruch 1 gefunden, so dass sie diesen auch nicht beschränkt.

Das Merkmal K2 macht jedoch keine Angaben zu dem Innenquerschnitt des

Führungsprofils, zumal die Art bzw. Form des Profils im Anspruch offengelassen ist.

Deshalb

ist der Begriff „Innenquerschnitt“

im Patentanspruch nicht weiter

spezifiziert, so dass der Fachmann jeden Querschnitt eines Führungsprofils

darunter verstehen kann. Damit ist das Merkmal K2 nicht auf die innere Seitenfläche

eines C-förmigen Profils beschränkt, wie dies in den Figuren 10 und 11 dargestellt

ist, sondern umfasst auch die äußere Seitenfläche eines Führungsprofils mit

beliebigem Querschnitt.

2.

Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig,

insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.

2.1 Die Gebrauchsmusterschrift DE 20 2004 020 224 U1 (D1) betrifft ein Gerät

zum Transport, Umsetzen, Verwiegen und Umladen von Luftfracht-

Transporteinheiten. Die nachfolgend aus der D1 wiedergegebenen Figuren 1 und 2

sowie 6 und 7 zeigen ein Ausführungsbeispiel eines derartigen Geräts in einer

Draufsicht (Fig. 1) und einer Seitenansicht (Fig. 2) sowie ein Führungselement in

einer Seitenansicht (Fig. 6) und in einem Schnitt (Fig. 7).

D1 Fig. 1, 2

D1 Fig. 6, 7

Die D1 offenbart ein Gerät, mit dem Luftfracht-Transporteinheiten mit einer

Gesamtmasse bis ca. sieben Tonnen ohne zusätzliche Geräte transportiert,

umgesetzt, verwogen und umgeladen werden können. Dieses Gerät stellt ein

Flurförderzeug entsprechend Merkmal O1 dar.

Bei diesem Gerät sind zwei, parallel zueinander ausgerichtete untere Längsträger 2

und zwei, ebenfalls parallel zueinander ausgerichtete obere Längsträger 3 jeweils

auf beiden Seiten mittels Vertikalstützen 4 fest miteinander verbunden (Abs. [0025]),

so dass aus der D1 einander gegenüberliegend angeordnete Hubmasten

entsprechend Merkmal O2 bekannt sind.

Eine Plattform 1 ist im Bereich zwischen den Innenseiten der beiden unteren

Längsträgern 2, bzw. zwischen den Innenseiten der beiden oberen Längsträger 3

höhenverstellbar angebracht (Abs. [0029]), wobei die Plattform 1 stufenlos vertikal

bewegbar und in jeder Höhe fixierbar ist (Abs. [0037]). Damit gehen aus D1

einander gegenüberliegend angeordneten Hubmasten zum Anheben, Absenken

und Führen einer sich zwischen dieser befindlichen Ladeplattform in einer Anhebe-

und Absenkrichtung entsprechend Merkmal O3 hervor.

Unter Bezugnahme auf Figur 1 lehrt die D1 in Absatz [0033], dass die Plattform 1 in

Richtung des ersten Pfeils 30 eine oder mehrere Transporteinheiten 41 aufnimmt

und die Transporteinheiten 41 in Richtung des zweiten Pfeils 31 entladen werden.

Damit offenbart die D1 auch, dass auf eine Ladeplattform und von einer

Ladeplattform Lasten in einer Richtung schiebbar sind, entsprechend dem obigen

Verständnis von Merkmal O4.

Zur vertikalen Führung der Plattform 1 sind vier Vertikalführungen 7 vorgesehen,

die beispielsweise als Winkel-Profil-Stäbe ausgebildet sind und die parallel zu den

Vertikalstützen 4 jeweils oben an den oberen Längsträgern 3 und unten an den

unteren Längsträgern 2 befestigt sind. Dafür sind eine erste Vertikalführung 7.1,

eine zweite Vertikalführung 7.2, eine dritte Vertikalführung 7.3 und eine vierte

Vertikalführung 7.4 vorgesehen (Abs. [0044]). Damit lehrt die D1, dass jeder der

Hubmasten, nämlich der untere Längsträger 2 und der obere Längsträger 3,

mindestens zwei Führungsprofile umfasst, entsprechend Merkmal K1.

Figur 1 i. V. m. den Figuren 2, 6, 7 der D1 zeigt, dass Flanken der betreffenden

Vertikalführungen 7.1 bis 7.4 (Abs. [0045]) senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils

30 und des zweiten Pfeils 31 angeordnet sind. Mithin offenbart die D1, dass jede

der als Führungsprofil fungierenden Vertikalführungen 7 einen Innenquerschnitt mit

einer Seitenfläche, nämlich die Flanke der betreffenden Vertikalführung 7, aufweist,

die sich in Anhebe- und Absenkrichtung, also vertikal, und senkrecht zur Richtung

(V-R), also senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils 30 und senkrecht zur Richtung

des zweiten Pfeils 31, erstreckt, entsprechend Merkmal K2.

An einer Rollenhalterung 8.2 sind jeweils zwei Führungsrollen 8.1 drehbar

angebracht, deren Drehachsen senkrecht zueinander ausgerichtet sind und die an

der jeweiligen Flanke der betreffenden Vertikalführung 7 geführt sind (Abs. [0045]).

Zugleich ist die Rollenhalterung 8.2 mit einer Führungs-Verbindungslasche 8.3

versehen, deren unteres Ende fest mit dem betreffenden Seitensteg 1.5 verbunden

ist (Abs. [0046]), wobei jeder Seitensteg 1.5 zur Anbringung der Führungselemente

an der Plattform 1 dient (Abs. [0035]). Damit ist aus der D1 bekannt, dass die als

Ladeplattform dienende Plattform 1

für

jedes Führungsprofil, also die

Vertikalführungen 7 (7.1, 7.2, 7.3, 7.4), mindestens eine Führungsrolle, nämlich die

jeweils zwei Führungsrollen 8.1, aufweist, die an der Seitenfläche des jeweiligen

Führungsprofils, also den senkrecht zur Richtung des ersten Pfeils 30 und des

zweiten Pfeils 31 angeordneten Flanken der Vertikalführungen 7.1 - 7.4, abrollt,

entsprechend der notwendigen und fakultativen Ausgestaltungen des Merkmals

K3.

2.2 Da sich der Patentanspruch 1 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund

der Antragsbindung auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 10, da die Anmelderin

keine weiteren Anträge geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf Erteilung

eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (Busse/Keukenschrijver,

PatG, 9. Aufl. § 48 Rdnr. 18).

3. Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der

Beschwerdegebühr im Falle einer Abhilfe geht ins Leere, da der Beschwerde nicht

abgeholfen wurde.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder

der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Richter

Herbst

Berner