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BPatG Beschluss vom 09.01.2025 – 12 W (pat) 32/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat32.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 32/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat32.23.0

betreffend das Patent 10 2019 205 718

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing.

Krüger als Vorsitzender, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing.

Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen das am 18. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete

und am 11. Februar 2021 veröffentlichte Patent 10 2019 205 718 (Patentschrift 10

2019 205 718 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung

„Anschlagmodul“

hat die Einsprechende am 11. November 2021 Einspruch erhoben und als

Widerspruchsgründe zum einen geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei

nicht patentfähig. Zum anderen gehe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über

den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Mit am

Ende der Anhörung vom 14. November 2022 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen.

Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1 bis 4

sei jeweils durch eine Kombination der DE 10 2014 110 822 A1 (E1) mit der FR 2 245

865 A1 (E6) und dem Fachwissen des Fachmanns nahegelegt.

Gegen diesen ihr am 24. Februar 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.

März 2023 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Mit Schriftsatz vom 31. Juli

2024 reicht sie eine Beschwerdebegründung ein. Ihre Beschwerde begründet sie u. a.

damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vom 23. Mai

2022 neu sei und gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von § 4 PatG beruhe. Dies gelte auch

für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 4. November

2022.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2019 205 718 in der erteilten

Fassung aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise beantragt sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der

Reihenfolge folgender Hilfsanträge vom 1. November 2022, eingegangen beim

Deutschen Patent- und Markenamt am 4. November 2022:

Ansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1,

Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2,

Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3,

Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4

jeweils

unter

unveränderter Beibehaltung

der Zeichnungen

und

der

Beschreibungsseiten gemäß Patentschrift DE 10 2019 205 718 B4.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:

D4

E1

US 2008 / 0 135 363 A1

DE 10 2014 110 822 A1

E2

DE 297 14 288 U1

E3/D6

DE 10 2011 056 101 A1

E4

EP 0 484 648 A1

E5/D2

DE 10 2017 104 151 B3

E6/E6a

FR 2 245 865 A1 mit deutscher Übersetzung

E7/D3

DE 10 2004 057 561 A1

E8

E9

DE 195 22 254 A1

DE 10 2007 058 628 A1

E10/E10a JP H05- 231 407 A mit Maschinenübersetzung ins Englische

E11/E11a JP H07- 332 313 A mit Maschinenübersetzung ins Englische

E12/E12a JP H09- 303 320 A mit Maschinenübersetzung ins Englische

E13

DE 20 2016 105 577 U1

E14/D5

DE 30 12 277 A1

E15/D1

DE 36 29 914 C1

E16

DE 10 2004 037 004 A1

Die Beschwerdegegnerin hat in der mündlichen Verhandlung eine deutsche

Übersetzung der Entgegenhaltung E6 als Anlage E6a und die Druckschrift DE 10 2004

037 004 A1 als E16 überreicht.

Das Patent umfasst in der erteilten Fassung (Hauptantrag) 8 Ansprüche mit einem

Hauptanspruch 1 mit darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8. Der

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten

Gliederung:

M1.1

Anschlagmodul, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und

Fördereinrichtungen,

M1.2

mit einem eine Längsachse (20) und einer hierzu rechtwinklig

ausgerichteten Querachse (21) aufweisenden Grundkörper (23),

M1.3

an dem eine einen Anschlaggliedträger (36) und ein daran gelagertes

Anschlagglied (33) aufweisende Anschlageinheit (26) für sich in einer

aktuellen Arbeitsbewegungsrichtung (12) bewegende Gegenstände (13)

angeordnet ist,

M1.4

die mittels eines zum Anschlagmodul (11) gehörenden Stellantriebs

zwischen einer in eine Bewegungsebene der Gegenstände (13)

hineinragenden wirksamen Position

(34) und einer aus der

Bewegungsebene per Abwärtshub entlang einer Hochachse (22) heraus

verlagerten unwirksamen Position (35) am Grundkörper (23) beweglich

gelagert ist,

M1.5

wobei eine Dämpfungseinrichtung (45) vorhanden ist, die mit dem

Anschlagglied (33) beim Anschlagen eines Gegenstandes (13) aus einer

ausgefahrenen Grundstellung in eine Stoppstellung (46) gedämpft relativ

zum Anschlaggliedträger (36) bewegbar ist,

M1.6

wobei die Dämpfungseinrichtung (45) einen im Anschlaggliedträger (36)

ausgebildeten mit einem Querschnittsprofil (47) ausgebildeten Hohlraum

(48) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.7

der Hohlraum (48) das Dämpfungsvolumen der Dämpfungsvorrichtung

(45) definiert,

M1.8

wobei das Querschnittsprofil

(47) des das Dämpfungsvolumen

definierenden Hohlraums (48) länglich ausgebildet ist, mit einer entlang

der Querachse (21) ausgerichteten Querschnittshauptachse (49) und

einer gegenüber der Querschnittshauptachse (49) kürzeren entlang der

Hochachse (22) ausgerichteten Querschnittsnebenachse (50),

M1.9

und wobei der Grundkörper (23) wenigstens zwei quer zur Längsachse

(20) ausgerichtete Befestigungslöcher (37) zur Befestigung an einem

zugeordneten Befestigungsprofil

(14) der Bearbeitungs- und

Fördereinrichtung mit Hilfe die Befestigungslöcher (37) durchsetzenden

Befestigungselementen (38) aufweist.

Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung unterscheidet

sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zwischen Merkmal M1.8

und M1.9 das Merkmal M1.8aHi1 eingefügt ist:

M1.8aHi1

wobei das Querschnittsprofil (47) des Hohlraums (48) rechteckig mit

abgerundeten Ecken ausgebildet ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 6 an.

Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung unterscheidet

sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M1.9 das

Merkmal M1.10Hi2 angefügt ist:

M1.10Hi2

und wobei der Grundkörper (23) aus Kunststoff besteht.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 7 an.

Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung unterscheidet

sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zwischen Merkmal M1.8

und M1.9 das Merkmal M1.8aHi1 eingefügt und nach Merkmal M1.9 das Merkmal

M1.10Hi2 angefügt ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 5 an.

Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach Merkmal M1.10Hi2 das Merkmal M1.12Hi4 angefügt ist:

M1.12Hi4

und wobei der Anschlaggliedträger (36) aus Kunststoff besteht und der

Hohlraum (48) bei der Herstellung des Anschlaggliedträgers (36) gleich

mit ausgebildet wird.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 4 an.

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der

Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, da der mit dem

zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit sich als zutreffend erweist. Denn der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 1 nach jedem der Hilfsanträge 1 bis 4 ist

zwar neu, jedoch beruht er jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Als Fachmann für den erfindungsgemäßen Gegenstand zuständig ist ein

Ingenieur des Maschinenbaus mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer

Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz, mit mehrjähriger Berufserfahrung

auf dem Gebiet der Konstruktion von Anschlagmodulen,

insbesondere

für

automatische Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen sowie der Fördertechnik.

2. Gegenstand des Patents ist gemäß Absatz [0001] und [0004] der Beschreibung

der PS ein Anschlagmodul, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und

Fördereinrichtungen, mit einem eine Längsachse und einer hierzu rechtwinklig

ausgerichteten Querachse aufweisenden Grundkörper, an dem eine einen

Anschlaggliedträger und ein daran gelagertes Anschlagglied aufweisende

Anschlageinheit für sich in einer aktuellen Arbeitsbewegungsrichtung bewegende

Gegenstände angeordnet ist, die mittels eines zum Anschlagmodul gehörenden

Stellantriebs zwischen einer in eine Bewegungsebene der Gegenstände hinein

ragenden wirksamen Position und einer aus der Bewegungsebene per Abwärtshub

entlang einer Hochachse heraus verlagerten unwirksamen Position am Grundkörper

beweglich gelagert ist. Weiter ist eine Dämpfungseinrichtung vorhanden, die einen mit

einem Querschnittsprofil ausgebildeten Hohlraum aufweist. Der Hohlraum muss zur

wirkungsvollen Abbremsung anschlagender Gegenstände ein bestimmtes

Dämpfungsvolumen zur Verfügung stellen.

In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift wird in den Abs. [0002] bis [0003]

beschrieben, dass Anschlagmodule mit einer Dämpfungseinrichtung aus dem Stand

der Technik bekannt seien. Die DE 36 29 914 C1 (E15/D1) offenbare ein

Anschlagmodul mit einer Dämpfungseinrichtung, die ein Gehäuse mit einer einen

rechteckigen Querschnitt aufweisenden Gehäusekammer besitze,

in der ein

Anschlagglied beweglich geführt sei und dessen Einfahrbewegung abgebremst werde.

Die Dämpfungswirkung werde durch beidseits des Anschlagglieds angeordnete

Reibbeläge erzielt. Die EP 0 484 648 A1 (E4) offenbare ein Anschlagmodul mit einem

Anschlag, der mittels eines pneumatisch betätigbaren Stellkolbens bewegbar sei. Für

die Druckluftbeaufschlagung sei im Gehäuse ein Druckluftanschluss vorgesehen, über

den gesteuerte Druckluft zugeführt werde. Ferner sei

im Anschlag eine

Dämpfungseinrichtung zugeordnet, so dass die Bewegung der angeschlagenen

Gegenstände, beispielsweise eines Werkstücks, abgedämpft werden könne.

3.

In Abs. [0005] der PS ist als Aufgabe angegeben, ein Anschlagmodul zu

schaffen, das sich durch ein großes Dämpfungsvolumen bei gleichzeitig geringer

Bauhöhe auszeichnet.

4. Diese Aufgabe soll durch ein Anschlagmodul mit den Merkmalen des erteilten

Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 der Patentschrift zeigen ein

Anschlagmodul in einer Seitenansicht und einem Schnitt durch das Anschlagmodul

entlang der Linie III-III. Das Anschlagmodul besteht aus einem Grundkörper 23 und

einer Dämpfungseinrichtung 45, die mit dem Anschlagglied 33 beim Anschlagen eines

Gegenstandes 13 aus einer ausgefahrenen Grundstellung in eine Stoppstellung 46

gedämpft relativ zum Anschlaggliedträger 36 bewegbar ist. Die Dämpfungseinrichtung

45 weist einen im Anschlaggliedträger 36 ausgebildeten mit einem Querschnittsprofil

47 ausgebildeten Hohlraum 48 auf, der rechteckig und mit abgerundeten Ecken

ausgebildet ist.

5. Das Merkmal M1.8 des erteilten Patentanspruchs 1 bedarf hinsichtlich seines

Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Nach Merkmal M1.8

ist das Querschnittsprofil des das Dämpfungsvolumen

definierenden Hohlraums länglich ausgebildet, mit einer entlang der Querachse

ausgerichteten

Querschnittshauptachse

und

einer

gegenüber

der

Querschnittshauptachse

kürzeren, entlang der Hochachse ausgerichteten

Querschnittsnebenachse. Im Merkmal M1.2 waren bereits eine Längsachse und eine

hierzu rechtwinklig ausgerichtete Querachse eingeführt worden. Unter den Begriffen

„Längsachse, Querachse und Hochachse“ versteht der Fachmann drei

Richtungsangaben, mit denen drei senkrecht zueinanderstehende Richtungen

angegeben werden. Dabei steht die Hochachse senkrecht, während die Längs- und

Querachse waagerecht verlaufen. Unter der Längsrichtung versteht der Fachmann

hier die im Merkmal M1.3 eingeführte Arbeitsbewegungsrichtung. Daraus ergibt sich,

dass der Querschnitt senkrecht zur Längsrichtung des Hohlraums der

Dämpfungsvorrichtung

liegen muss.

In diesem Querschnitt verläuft die

Querschnittshauptachse waagerecht und die Querschnittsnebenachse senkrecht.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise

durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen EP 0 484 648 A1 (E4) und FR 2

245 865 A1 (E6) ergibt.

Die E4 offenbart zwar die Merkmale M1.1 bis M1.7 und M1.9, jedoch nicht das

Merkmal M1.8.

Die E4 betrifft ein als Anschlag bezeichnetes Anschlagmodul mit einer

Dämpfungseinrichtung,

insbesondere

für automatische Bearbeitungs- oder

Fördervorrichtungen, mit einem mit der Dämpfungseinrichtung verbundenen, von einer

ersten Anschlagstellung bis zu einer zweiten Endanschlagstellung gedämpft

bewegbaren Anschlagglied (vgl. S. 1, 1. Absatz). Die nachfolgend wiedergegebene

Figur 1 der E4 zeigt ein solches Anschlagmodul mit einer Dämpfungseinrichtung.

E4, Figur 1

Das in Figur 1 mit Sp. 1, Z. 1 bis 14 gezeigte Anschlagmodul für automatische

Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen weist einen Grundkörper „Gehäuse 12“ mit

einer Längsachse und einer hierzu rechtwinklig ausgerichteten Querachse auf

(Merkmale M1.1, M1.2).

Am Grundkörper ist eine Anschlageinheit angeordnet, vgl. obere Hälfte der Figur 1, die

einen Anschlaggliedträger aufweist, siehe den Dämpfungszylinder 20, der den

Dämpfungskolben 38 führt und damit das daran angebrachte Anschlagglied 40 trägt.

Der abgewinkelte Schenkel des Anschlagglieds 40 weist nach oben, um ein von links

kommendes Werkstück 47

in seiner Arbeitsbewegungsrichtung zu stoppen,

entsprechend Merkmal M1.3 (vgl. Sp. 5, Z. 21 bis Sp.8, Z. 26).

Die Anschlageinheit ist mittels eines Stellantriebs „Stellglied 10“ zwischen der in Figur

1 dargestellten wirksamen Position und einer unwirksamen Position beweglich, vgl.

Spalte 7 Z. 36 bis 44: Soll das Werkstück 47 seine Bewegung in die dargestellte

Richtung A fortsetzen, so wird die erste Druckleitung 24 mit einem Druck P

beaufschlagt. Dieser bewirkt, dass sich der Stellkolben 13 gegen die Kraft der

Schraubenfeder 14 nach unten bewegt und über die Kolbenstange 18 den

Dämpfungszylinder 20 und damit das Anschlagglied 40 ebenfalls nach unten zieht.

Das Werkstück 47 kann dadurch passieren (Merkmal M1.4).

Auch eine Dämpfungseinrichtung ist vorhanden, vgl. Spalte 7 Z. 14 bis 35: Die

Wirkungsweise des in Fig. 1 dargestellten Anschlags besteht darin, dass ein von links

kommendes Werkstück 47, das gestrichelt dargestellt ist, zunächst die erste

Anschlagstellung des Anschlagglieds 40 erreicht, wodurch dieses den

Dämpfungskolben 38 in den Zylinderraum 37 hineinschiebt. Die verdrängte Luft muss

über die Drosseleinrichtung 42 entweichen. Durch die Drosseleinrichtung 42 wird

daher die Bewegung des Werkstücks 47 gedämpft und abgebremst, so dass es die

Endanschlagstellung sanft erreicht, in der der Dämpfungskolben 38 an der rechten

Stirnwandung 31 anliegt (Merkmal M1.5).

Die Dämpfungseinrichtung weist mit dem Zylinderraum 37 einen

in dem

Dämpfungszylinder 20 als Anschlaggliedträger ausgebildeten Hohlraum mit einem

Querschnittprofil auf (Merkmal M1.6).

Dieser Hohlraum definiert, siehe die Erläuterung zum Merkmal M1.5, das

Dämpfungsvolumen der Dämpfungseinrichtung (Merkmal M1.7).

Im Gehäuse 12 sind Befestigungsbohrungen 46 zur Anbringung der gesamten

Anordnung an einer Maschine oder einer Förderanlage vorgesehen (vgl. Sp. 7, Z. 11

bis 14; Merkmal M1.9).

Damit sind die Merkmale M1.1 bis M1.7 und M1.9 in der E4 offenbart.

Von dem Anschlagmodul der E4 unterscheidet sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 noch durch das Merkmal M1.8, wonach das Querschnittsprofil des

das Dämpfungsvolumen definierenden Hohlraums länglich ausgebildet ist, mit einer

entlang der Querachse ausgerichteten Querschnittshauptachse und einer gegenüber

der Querschnittshauptachse kürzeren entlang der Hochachse ausgerichteten

Querschnittsnebenachse.

Ausgehend von der E4 besteht für den Fachmann allerdings Anlass, nach

Möglichkeiten einer platzsparenden Gestaltung der Dämpfungseinrichtung zu suchen.

Denn Anschlagmodule wie das der E4 sind Teil einer größeren Anlage und

verschleißbehaftet, so dass ein Markt für Ersatzteile, aber auch für Retrofit-Lösungen

besteht. Dem Konstrukteur sind für die Konstruktion solcher Anschlagmodule in Form

von durch den Markt vorgegebenen Kundenforderungen genaue Einbaumaße und die

Lage der am Anschlagmodul vorzusehenden Befestigungsbohrungen, aber auch eine

zu erreichende Dämpfungswirkung vorgegeben. Der Fachmann kennt die

Abhängigkeit der Bauhöhe des Anschlagmoduls von dem Durchmesser der Zylinder-

Kolbenanordnung der Dämpfungseinrichtung. Da die Befestigungsbohrungen

unterhalb der Zylinder-Kolbenanordnung vorgesehen sind, muss er für den Einbau des

Anschlagmoduls in eine vorhandene Förderanlage gegebenenfalls die Bauhöhe der

Dämpfungseinrichtung verringern, dabei aber

trotzdem eine vorgegebene

Dämpfungswirkung erreichen. Daher wird sich der Fachmann im Stand der Technik

nach Möglichkeiten zu einer platzsparenden Gestaltung der Zylinder-Kolben-

Anordnungen umschauen.

Eine Anregung für die platzsparende Gestaltung einer Zylinder-Kolben-Anordnung, mit

der die Bauhöhe reduziert werden kann, ergibt sich aus E6.

Denn die E6 (FR 2 245 865 A1) lehrt, zur besseren Ausnutzung eines zur Verfügung

stehenden Bauraums mit länglichem, rechteckigen Querschnitt „espace libre de

section allongée, tel qu‘un rectangle“ (4, 5, 6, 7) eine elliptische „elliptique“ Zylinder-

Kolben-Anordnung „vérin“ mit einem elliptischen Kolben „piston 2“ in einem elliptischen

Zylinder „corps 1“ vorzusehen (vgl. S. 1, Z. 14 bis 18, Z. 25 bis 28, S. 3 Z. 5 bis 12).

(Merkmal M1.8). Somit ergibt sich für den Fachmann eine platzsparende Kolben-

Zylinder-Anordnung mit reduzierter Bauhöhe.

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgenden Figur 1 dargestellt, die eine

elliptische Zylinder-Kolben-Anordnung in einem Bauraum mit länglichem, rechteckigen

Querschnitt (rot markiert) zeigt:

E6, Figur 1

Da die E6 zur besseren Ausnutzung eines zur Verfügung stehenden rechteckigen

Querschnitts eine elliptische Kolben-Zylinder-Anordnung lehrt, die entweder bei

gleichem Fluiddruck eine größere Dämpfungswirkung erreicht oder bei ausreicher

Dämpfungskraft und gleichem Fluiddruck einen Kolben mit verminderter Fläche

ausbildet (vgl. S. 1, Z. 29 bis S. 2, Z. 4), hat der Fachmann Veranlassung, das in E4

beschriebene Anschlagmodul mit einer Kolben-Zylinder-Anordnung gemäß der E6 zu

modifizieren, um eine geringe Bauhöhe bei möglichst großer Dämpfungswirkung zu

erzielen.

Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Merkmal M1.8 und damit

zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung.

7. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem

Hilfsantrag 1 aufrechterhalten werden.

7.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen

nach Hauptantrag darin, dass zwischen Merkmal M1.8 und M1.9 das Merkmal

M1.8aHi1 eingefügt ist:

M1.8aHi1

wobei das Querschnittsprofil (47) des Hohlraums (48) rechteckig mit

abgerundeten Ecken ausgebildet ist.

Auch unter Hinzunahme der Beschreibung bleibt offen, welche Mindestgröße die

Rundungen der Ecken aufweisen sollen. Die konkrete Ausgestaltung des Rechtecks

mit abgerundeten Ecken bzw. Hohlraumkanten bleibt in das Belieben des Fachmanns

gestellt.

7.2

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist

zulässig, denn alle Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal M1.8aHi1 ergibt

sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2.

7.3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist

ebenfalls nicht erfinderisch.

Denn beim aufmerksamen Studium der E6 stellt der Fachmann fest, dass ein

elliptischer Querschnitt

für die Zylinder-Kolben-Anordnung nicht deswegen

vorgesehen ist, weil er die bestmögliche Ausnutzung eines Rechtecks darstellt,

sondern weil die E6 darauf abstellt, eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit besonders

einfachen Mitteln maschinell zu fertigen. Die E6 beschreibt dazu auf S. 3, Z. 32 bis S.

4, Z. 3 mit Figur 4, wie die maschinelle Fertigung des zylindrischen Körpers 1 und des

elliptischen Kolbens 2 auf einer Reproduktionsmaschine erfolgt. Hierfür tastet eine

Kopierfräse einen schräggestellten kreisrunden Körper ab.

Der Fachmann des Jahres 2019 unterliegt solchen Herstellungsbeschränkungen nicht.

Zur bestmöglichen Ausnutzung des in der E6 vorgesehenen Raums mit rechteckigem

Querschnittsprofil wird er in naheliegender Weise für die Zylinder-Kolben-Anordnung

einen rechteckigen Querschnitt wählen. Das fachübliche Abrunden von Kanten gehört

zum alltäglichen Handeln eines ausgebildeten Konstrukteurs und ist weder mit

besonderen Schwierigkeiten verbunden, noch war dafür eine Vielzahl konstruktiver

Überlegungen erforderlich. Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch

zum Merkmal M1.8aHi1.

8. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem

Hilfsantrag 2 aufrechterhalten werden.

8.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von demjenigen

nach Hauptantrag darin, dass nach Merkmal M1.9 das Merkmal M1.10Hi2 angefügt ist:

M1.10Hi2 und wobei der Grundkörper (23) aus Kunststoff besteht.

Nach Merkmal M1.10Hi2 soll der Grundkörper aus Kunststoff bestehen. Offen bleibt,

welcher Kunststoff für die Ausbildung des Grundkörpers verwendet wird. Jedenfalls ist

in Abs. [0033] PS offenbart, dass der Grundkörper ein mittels Kunststoffspritzgießen

hergestelltes Kunststoffspritzgieß-Bauteil sein kann.

8.2

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist

zulässig, denn alle Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal M1.10Hi2 geht

aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5 hervor.

8.3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist

ebenfalls nicht erfinderisch. Auch die Aufnahme des Merkmals M1.10Hi2 in den

Patentanspruch 1 kann die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2

nicht begründen.

Eine Ausgestaltung des Grundkörpers des Anschlagmoduls der E4 aus Kunststoff

entsprechend dem Merkmal M1.10Hi2 ist durch das allgemeine Fachwissen des

Fachmanns nahegelegt.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwendung eines bestimmten Mittels

auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles,

für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach

zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung

der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang

als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind,

die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten

verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X

ZR 58/19 , Rn. 47 – Führungsschienenanordnung, BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X

ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März

2018 - X ZR 59/16, 42, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli

2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem)

Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in

Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und

sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig

darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil

dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten

Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu

BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 -

Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716

Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn.

49 - Signalübertragungssystem).

So liegt der Fall auch hier.

Die Ausbildung von Bauteilen als durch Spritzgießen hergestellte Kunststoffteile gehört

als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel

zum allgemeinen Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns.

Dieses Mittel stellte sich bereits am Anmeldetag für die Herstellung von Grundkörpern

aus Kunststoff für ein Anschlagmodul gemäß der E4 als objektiv zweckmäßig dar.

Der Fachmann kennt die Eigenschaften und Wirkungen bekannter Materialien. Daher

wird der Fachmann auch Kunststoff bei der Materialwahl in Betracht ziehen. Denn er

kennt die Eigenschaft von Kunststoff, dass damit komplexe Formteile mittels des

kostengünstigen und ressourcenschonenden Kunststoffspritzgießens hergestellt

werden können. Folglich ist es naheliegend, den Grundkörper der E4 in den Figur 1

bis 3 dargestellten Art mittels Kunststoffspritzgießen herzustellen.

Besondere Umstände, die eine Anwendung dieses allgemeinen Wissens in dem im

Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Zusammenhang als nicht möglich, schwierig

oder untunlich erscheinen lassen konnten, sind weder aufgezeigt noch sonst

ersichtlich.

Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, ein aus Kunststoff hergestellter

Grundkörper weise gewisse Nachteile auf, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Ein Rückgriff auf das allgemein bekannte und sich auch

im vorliegenden

Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellende Mittel der Herstellung des

Grundkörpers aus Kunststoff hätte nur dann nicht nahegelegen, wenn gerade

besondere Gründe bestanden hätten, die einer solchen Ausführung entgegenstehen.

Diesbezügliche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf.

Entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin ergibt sich auch kein für eine erfinderische

Tätigkeit sprechender synergistischer Effekt aus der Kombination der Merkmale M1.8

und M1.10Hi2. Denn zwar mag es zutreffen, dass die längliche und damit flache

Ausbildung des Hohlraumquerschnitts gemäß Merkmal M1.8 es ermöglicht, den damit

gewonnenen Bauraum z.B. für eine dickere und damit stabilere Ausbildung von

Abschnitten des Grundkörpers zu nutzen, was im Zusammenhang mit einer

Ausbildung des Grundkörpers aus Kunststoff vorteilhaft sein kann. Jedoch handelt es

sich dabei nicht um einen synergistischen Effekt durch das Zusammenwirken beider

Merkmale, sondern um einen aus dem Merkmal M1.8 folgenden Bonus-Effekt, der kein

Vorliegen erfinderscher Tätigkeit begründen kann.

9. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem

Hilfsantrag 3 aufrechterhalten werden.

9.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen

nach Hauptantrag darin, dass zwischen Merkmal M1.8 und M1.9 das Merkmal

M1.8aHi1 des Hilfsantrags 1 eingefügt und nach Merkmal M1.9 das Merkmal M1.10Hi2

des Hilfsantrags 2 angefügt ist.

9.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist

zwar zulässig, jedoch wie unter den Punkten 7.3 und 8.3 ausgeführt, ebenfalls nicht

erfinderisch. Der Einwand der Patentinhaberin, es wären zu viele Schritte zum

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 erforderlich, um diesen als

naheliegend bezeichnen zu können, kann nicht greifen. Denn bei den Merkmalen

M1.8aHi1 und M1.10Hi2 handelt es sich mit der Querschnittsform der Kolben-

Zylinderanordnung einerseits und der Materialwahl andererseits um voneinander

unabhängige Maßnahmen, deren Addition die damit entstehende Aggregation nicht

erfinderisch macht.

10.

Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem

Hilfsantrag 4 aufrechterhalten werden.

10.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass zusätzlich das Merkmal M1.12Hi4 angefügt ist:

M1.12Hi4

und wobei der Anschlaggliedträger (36) aus Kunststoff besteht und der

Hohlraum (48) bei der Herstellung des Anschlaggliedträgers (36) gleich

mit ausgebildet wird.

10.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist

zulässig. Das Merkmal M1.12Hi4 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 8

hervor. Er ist jedoch nicht erfinderisch. Hierzu wird auf das im Abschnitt 8.3 zum

Hilfsantrag 2 zur Herstellung von Bauteilen mittels Kunststoffspritzguss Gesagte

verwiesen. Die Herstellung des Anschlaggliedträgers mittels Kunststoffspritzguss führt

dabei zwangsläufig dazu, dass der Hohlraum gleich mit ausgebildet wird.

11. Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und den

Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung

auch die übrigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 4. Denn die

Patentinhaberin hat außer dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen keine weiteren

Anträge geltend gemacht und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung kann nur als

Ganzes entschieden werden (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR

2007, 862 Tz. 21 f. – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26.

September 1996 – X ZB 18/954, GRUR 1997, 120, 122 – elektrisches

Speicherheizgerät).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Krüger

Schenk

Maierbacher

Weitzel

Bundespatentgericht

12 W (pat) 32/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2025

Biernatzki

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle