Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 09.01.2025 – 12 W (pat) 32/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat32.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 32/23 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:090125B12Wpat32.23.0
betreffend das Patent 10 2019 205 718
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing.
Krüger als Vorsitzender, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing.
Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen das am 18. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete
und am 11. Februar 2021 veröffentlichte Patent 10 2019 205 718 (Patentschrift 10
2019 205 718 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung
„Anschlagmodul“
hat die Einsprechende am 11. November 2021 Einspruch erhoben und als
Widerspruchsgründe zum einen geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig. Zum anderen gehe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 über
den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Mit am
Ende der Anhörung vom 14. November 2022 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen.
Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1 bis 4
sei jeweils durch eine Kombination der DE 10 2014 110 822 A1 (E1) mit der FR 2 245
865 A1 (E6) und dem Fachwissen des Fachmanns nahegelegt.
Gegen diesen ihr am 24. Februar 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.
März 2023 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin. Mit Schriftsatz vom 31. Juli
2024 reicht sie eine Beschwerdebegründung ein. Ihre Beschwerde begründet sie u. a.
damit, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vom 23. Mai
2022 neu sei und gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Stand der Technik
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von § 4 PatG beruhe. Dies gelte auch
für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 4. November
2022.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. November 2022 aufzuheben und das Patent 10 2019 205 718 in der erteilten
Fassung aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der
Reihenfolge folgender Hilfsanträge vom 1. November 2022, eingegangen beim
Deutschen Patent- und Markenamt am 4. November 2022:
Ansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1,
Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2,
Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3,
Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4
jeweils
unter
unveränderter Beibehaltung
der Zeichnungen
und
der
Beschreibungsseiten gemäß Patentschrift DE 10 2019 205 718 B4.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:
D4
E1
US 2008 / 0 135 363 A1
DE 10 2014 110 822 A1
E2
DE 297 14 288 U1
E3/D6
DE 10 2011 056 101 A1
E4
EP 0 484 648 A1
E5/D2
DE 10 2017 104 151 B3
E6/E6a
FR 2 245 865 A1 mit deutscher Übersetzung
E7/D3
DE 10 2004 057 561 A1
E8
E9
DE 195 22 254 A1
DE 10 2007 058 628 A1
E10/E10a JP H05- 231 407 A mit Maschinenübersetzung ins Englische
E11/E11a JP H07- 332 313 A mit Maschinenübersetzung ins Englische
E12/E12a JP H09- 303 320 A mit Maschinenübersetzung ins Englische
E13
DE 20 2016 105 577 U1
E14/D5
DE 30 12 277 A1
E15/D1
DE 36 29 914 C1
E16
DE 10 2004 037 004 A1
Die Beschwerdegegnerin hat in der mündlichen Verhandlung eine deutsche
Übersetzung der Entgegenhaltung E6 als Anlage E6a und die Druckschrift DE 10 2004
037 004 A1 als E16 überreicht.
Das Patent umfasst in der erteilten Fassung (Hauptantrag) 8 Ansprüche mit einem
Hauptanspruch 1 mit darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8. Der
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten
Gliederung:
M1.1
Anschlagmodul, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und
Fördereinrichtungen,
M1.2
mit einem eine Längsachse (20) und einer hierzu rechtwinklig
ausgerichteten Querachse (21) aufweisenden Grundkörper (23),
M1.3
an dem eine einen Anschlaggliedträger (36) und ein daran gelagertes
Anschlagglied (33) aufweisende Anschlageinheit (26) für sich in einer
aktuellen Arbeitsbewegungsrichtung (12) bewegende Gegenstände (13)
angeordnet ist,
M1.4
die mittels eines zum Anschlagmodul (11) gehörenden Stellantriebs
zwischen einer in eine Bewegungsebene der Gegenstände (13)
hineinragenden wirksamen Position
(34) und einer aus der
Bewegungsebene per Abwärtshub entlang einer Hochachse (22) heraus
verlagerten unwirksamen Position (35) am Grundkörper (23) beweglich
gelagert ist,
M1.5
wobei eine Dämpfungseinrichtung (45) vorhanden ist, die mit dem
Anschlagglied (33) beim Anschlagen eines Gegenstandes (13) aus einer
ausgefahrenen Grundstellung in eine Stoppstellung (46) gedämpft relativ
zum Anschlaggliedträger (36) bewegbar ist,
M1.6
wobei die Dämpfungseinrichtung (45) einen im Anschlaggliedträger (36)
ausgebildeten mit einem Querschnittsprofil (47) ausgebildeten Hohlraum
(48) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7
der Hohlraum (48) das Dämpfungsvolumen der Dämpfungsvorrichtung
(45) definiert,
M1.8
wobei das Querschnittsprofil
(47) des das Dämpfungsvolumen
definierenden Hohlraums (48) länglich ausgebildet ist, mit einer entlang
der Querachse (21) ausgerichteten Querschnittshauptachse (49) und
einer gegenüber der Querschnittshauptachse (49) kürzeren entlang der
Hochachse (22) ausgerichteten Querschnittsnebenachse (50),
M1.9
und wobei der Grundkörper (23) wenigstens zwei quer zur Längsachse
(20) ausgerichtete Befestigungslöcher (37) zur Befestigung an einem
zugeordneten Befestigungsprofil
(14) der Bearbeitungs- und
Fördereinrichtung mit Hilfe die Befestigungslöcher (37) durchsetzenden
Befestigungselementen (38) aufweist.
Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung unterscheidet
sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zwischen Merkmal M1.8
und M1.9 das Merkmal M1.8aHi1 eingefügt ist:
M1.8aHi1
wobei das Querschnittsprofil (47) des Hohlraums (48) rechteckig mit
abgerundeten Ecken ausgebildet ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 an.
Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung unterscheidet
sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M1.9 das
Merkmal M1.10Hi2 angefügt ist:
M1.10Hi2
und wobei der Grundkörper (23) aus Kunststoff besteht.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 7 an.
Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung unterscheidet
sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass zwischen Merkmal M1.8
und M1.9 das Merkmal M1.8aHi1 eingefügt und nach Merkmal M1.9 das Merkmal
M1.10Hi2 angefügt ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 5 an.
Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach Merkmal M1.10Hi2 das Merkmal M1.12Hi4 angefügt ist:
M1.12Hi4
und wobei der Anschlaggliedträger (36) aus Kunststoff besteht und der
Hohlraum (48) bei der Herstellung des Anschlaggliedträgers (36) gleich
mit ausgebildet wird.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 4 an.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg, da der mit dem
zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit sich als zutreffend erweist. Denn der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 1 nach jedem der Hilfsanträge 1 bis 4 ist
zwar neu, jedoch beruht er jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1. Als Fachmann für den erfindungsgemäßen Gegenstand zuständig ist ein
Ingenieur des Maschinenbaus mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer
Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz, mit mehrjähriger Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Konstruktion von Anschlagmodulen,
insbesondere
für
automatische Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen sowie der Fördertechnik.
2. Gegenstand des Patents ist gemäß Absatz [0001] und [0004] der Beschreibung
der PS ein Anschlagmodul, insbesondere für automatische Bearbeitungs- und
Fördereinrichtungen, mit einem eine Längsachse und einer hierzu rechtwinklig
ausgerichteten Querachse aufweisenden Grundkörper, an dem eine einen
Anschlaggliedträger und ein daran gelagertes Anschlagglied aufweisende
Anschlageinheit für sich in einer aktuellen Arbeitsbewegungsrichtung bewegende
Gegenstände angeordnet ist, die mittels eines zum Anschlagmodul gehörenden
Stellantriebs zwischen einer in eine Bewegungsebene der Gegenstände hinein
ragenden wirksamen Position und einer aus der Bewegungsebene per Abwärtshub
entlang einer Hochachse heraus verlagerten unwirksamen Position am Grundkörper
beweglich gelagert ist. Weiter ist eine Dämpfungseinrichtung vorhanden, die einen mit
einem Querschnittsprofil ausgebildeten Hohlraum aufweist. Der Hohlraum muss zur
wirkungsvollen Abbremsung anschlagender Gegenstände ein bestimmtes
Dämpfungsvolumen zur Verfügung stellen.
In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift wird in den Abs. [0002] bis [0003]
beschrieben, dass Anschlagmodule mit einer Dämpfungseinrichtung aus dem Stand
der Technik bekannt seien. Die DE 36 29 914 C1 (E15/D1) offenbare ein
Anschlagmodul mit einer Dämpfungseinrichtung, die ein Gehäuse mit einer einen
rechteckigen Querschnitt aufweisenden Gehäusekammer besitze,
in der ein
Anschlagglied beweglich geführt sei und dessen Einfahrbewegung abgebremst werde.
Die Dämpfungswirkung werde durch beidseits des Anschlagglieds angeordnete
Reibbeläge erzielt. Die EP 0 484 648 A1 (E4) offenbare ein Anschlagmodul mit einem
Anschlag, der mittels eines pneumatisch betätigbaren Stellkolbens bewegbar sei. Für
die Druckluftbeaufschlagung sei im Gehäuse ein Druckluftanschluss vorgesehen, über
den gesteuerte Druckluft zugeführt werde. Ferner sei
im Anschlag eine
Dämpfungseinrichtung zugeordnet, so dass die Bewegung der angeschlagenen
Gegenstände, beispielsweise eines Werkstücks, abgedämpft werden könne.
3.
In Abs. [0005] der PS ist als Aufgabe angegeben, ein Anschlagmodul zu
schaffen, das sich durch ein großes Dämpfungsvolumen bei gleichzeitig geringer
Bauhöhe auszeichnet.
4. Diese Aufgabe soll durch ein Anschlagmodul mit den Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 der Patentschrift zeigen ein
Anschlagmodul in einer Seitenansicht und einem Schnitt durch das Anschlagmodul
entlang der Linie III-III. Das Anschlagmodul besteht aus einem Grundkörper 23 und
einer Dämpfungseinrichtung 45, die mit dem Anschlagglied 33 beim Anschlagen eines
Gegenstandes 13 aus einer ausgefahrenen Grundstellung in eine Stoppstellung 46
gedämpft relativ zum Anschlaggliedträger 36 bewegbar ist. Die Dämpfungseinrichtung
45 weist einen im Anschlaggliedträger 36 ausgebildeten mit einem Querschnittsprofil
47 ausgebildeten Hohlraum 48 auf, der rechteckig und mit abgerundeten Ecken
ausgebildet ist.
5. Das Merkmal M1.8 des erteilten Patentanspruchs 1 bedarf hinsichtlich seines
Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Nach Merkmal M1.8
ist das Querschnittsprofil des das Dämpfungsvolumen
definierenden Hohlraums länglich ausgebildet, mit einer entlang der Querachse
ausgerichteten
Querschnittshauptachse
und
einer
gegenüber
der
Querschnittshauptachse
kürzeren, entlang der Hochachse ausgerichteten
Querschnittsnebenachse. Im Merkmal M1.2 waren bereits eine Längsachse und eine
hierzu rechtwinklig ausgerichtete Querachse eingeführt worden. Unter den Begriffen
„Längsachse, Querachse und Hochachse“ versteht der Fachmann drei
Richtungsangaben, mit denen drei senkrecht zueinanderstehende Richtungen
angegeben werden. Dabei steht die Hochachse senkrecht, während die Längs- und
Querachse waagerecht verlaufen. Unter der Längsrichtung versteht der Fachmann
hier die im Merkmal M1.3 eingeführte Arbeitsbewegungsrichtung. Daraus ergibt sich,
dass der Querschnitt senkrecht zur Längsrichtung des Hohlraums der
Dämpfungsvorrichtung
liegen muss.
In diesem Querschnitt verläuft die
Querschnittshauptachse waagerecht und die Querschnittsnebenachse senkrecht.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise
durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen EP 0 484 648 A1 (E4) und FR 2
245 865 A1 (E6) ergibt.
Die E4 offenbart zwar die Merkmale M1.1 bis M1.7 und M1.9, jedoch nicht das
Merkmal M1.8.
Die E4 betrifft ein als Anschlag bezeichnetes Anschlagmodul mit einer
Dämpfungseinrichtung,
insbesondere
für automatische Bearbeitungs- oder
Fördervorrichtungen, mit einem mit der Dämpfungseinrichtung verbundenen, von einer
ersten Anschlagstellung bis zu einer zweiten Endanschlagstellung gedämpft
bewegbaren Anschlagglied (vgl. S. 1, 1. Absatz). Die nachfolgend wiedergegebene
Figur 1 der E4 zeigt ein solches Anschlagmodul mit einer Dämpfungseinrichtung.
E4, Figur 1
Das in Figur 1 mit Sp. 1, Z. 1 bis 14 gezeigte Anschlagmodul für automatische
Bearbeitungs- und Fördereinrichtungen weist einen Grundkörper „Gehäuse 12“ mit
einer Längsachse und einer hierzu rechtwinklig ausgerichteten Querachse auf
(Merkmale M1.1, M1.2).
Am Grundkörper ist eine Anschlageinheit angeordnet, vgl. obere Hälfte der Figur 1, die
einen Anschlaggliedträger aufweist, siehe den Dämpfungszylinder 20, der den
Dämpfungskolben 38 führt und damit das daran angebrachte Anschlagglied 40 trägt.
Der abgewinkelte Schenkel des Anschlagglieds 40 weist nach oben, um ein von links
kommendes Werkstück 47
in seiner Arbeitsbewegungsrichtung zu stoppen,
entsprechend Merkmal M1.3 (vgl. Sp. 5, Z. 21 bis Sp.8, Z. 26).
Die Anschlageinheit ist mittels eines Stellantriebs „Stellglied 10“ zwischen der in Figur
1 dargestellten wirksamen Position und einer unwirksamen Position beweglich, vgl.
Spalte 7 Z. 36 bis 44: Soll das Werkstück 47 seine Bewegung in die dargestellte
Richtung A fortsetzen, so wird die erste Druckleitung 24 mit einem Druck P
beaufschlagt. Dieser bewirkt, dass sich der Stellkolben 13 gegen die Kraft der
Schraubenfeder 14 nach unten bewegt und über die Kolbenstange 18 den
Dämpfungszylinder 20 und damit das Anschlagglied 40 ebenfalls nach unten zieht.
Das Werkstück 47 kann dadurch passieren (Merkmal M1.4).
Auch eine Dämpfungseinrichtung ist vorhanden, vgl. Spalte 7 Z. 14 bis 35: Die
Wirkungsweise des in Fig. 1 dargestellten Anschlags besteht darin, dass ein von links
kommendes Werkstück 47, das gestrichelt dargestellt ist, zunächst die erste
Anschlagstellung des Anschlagglieds 40 erreicht, wodurch dieses den
Dämpfungskolben 38 in den Zylinderraum 37 hineinschiebt. Die verdrängte Luft muss
über die Drosseleinrichtung 42 entweichen. Durch die Drosseleinrichtung 42 wird
daher die Bewegung des Werkstücks 47 gedämpft und abgebremst, so dass es die
Endanschlagstellung sanft erreicht, in der der Dämpfungskolben 38 an der rechten
Stirnwandung 31 anliegt (Merkmal M1.5).
Die Dämpfungseinrichtung weist mit dem Zylinderraum 37 einen
in dem
Dämpfungszylinder 20 als Anschlaggliedträger ausgebildeten Hohlraum mit einem
Querschnittprofil auf (Merkmal M1.6).
Dieser Hohlraum definiert, siehe die Erläuterung zum Merkmal M1.5, das
Dämpfungsvolumen der Dämpfungseinrichtung (Merkmal M1.7).
Im Gehäuse 12 sind Befestigungsbohrungen 46 zur Anbringung der gesamten
Anordnung an einer Maschine oder einer Förderanlage vorgesehen (vgl. Sp. 7, Z. 11
bis 14; Merkmal M1.9).
Damit sind die Merkmale M1.1 bis M1.7 und M1.9 in der E4 offenbart.
Von dem Anschlagmodul der E4 unterscheidet sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 noch durch das Merkmal M1.8, wonach das Querschnittsprofil des
das Dämpfungsvolumen definierenden Hohlraums länglich ausgebildet ist, mit einer
entlang der Querachse ausgerichteten Querschnittshauptachse und einer gegenüber
der Querschnittshauptachse kürzeren entlang der Hochachse ausgerichteten
Querschnittsnebenachse.
Ausgehend von der E4 besteht für den Fachmann allerdings Anlass, nach
Möglichkeiten einer platzsparenden Gestaltung der Dämpfungseinrichtung zu suchen.
Denn Anschlagmodule wie das der E4 sind Teil einer größeren Anlage und
verschleißbehaftet, so dass ein Markt für Ersatzteile, aber auch für Retrofit-Lösungen
besteht. Dem Konstrukteur sind für die Konstruktion solcher Anschlagmodule in Form
von durch den Markt vorgegebenen Kundenforderungen genaue Einbaumaße und die
Lage der am Anschlagmodul vorzusehenden Befestigungsbohrungen, aber auch eine
zu erreichende Dämpfungswirkung vorgegeben. Der Fachmann kennt die
Abhängigkeit der Bauhöhe des Anschlagmoduls von dem Durchmesser der Zylinder-
Kolbenanordnung der Dämpfungseinrichtung. Da die Befestigungsbohrungen
unterhalb der Zylinder-Kolbenanordnung vorgesehen sind, muss er für den Einbau des
Anschlagmoduls in eine vorhandene Förderanlage gegebenenfalls die Bauhöhe der
Dämpfungseinrichtung verringern, dabei aber
trotzdem eine vorgegebene
Dämpfungswirkung erreichen. Daher wird sich der Fachmann im Stand der Technik
nach Möglichkeiten zu einer platzsparenden Gestaltung der Zylinder-Kolben-
Anordnungen umschauen.
Eine Anregung für die platzsparende Gestaltung einer Zylinder-Kolben-Anordnung, mit
der die Bauhöhe reduziert werden kann, ergibt sich aus E6.
Denn die E6 (FR 2 245 865 A1) lehrt, zur besseren Ausnutzung eines zur Verfügung
stehenden Bauraums mit länglichem, rechteckigen Querschnitt „espace libre de
section allongée, tel qu‘un rectangle“ (4, 5, 6, 7) eine elliptische „elliptique“ Zylinder-
Kolben-Anordnung „vérin“ mit einem elliptischen Kolben „piston 2“ in einem elliptischen
Zylinder „corps 1“ vorzusehen (vgl. S. 1, Z. 14 bis 18, Z. 25 bis 28, S. 3 Z. 5 bis 12).
(Merkmal M1.8). Somit ergibt sich für den Fachmann eine platzsparende Kolben-
Zylinder-Anordnung mit reduzierter Bauhöhe.
Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgenden Figur 1 dargestellt, die eine
elliptische Zylinder-Kolben-Anordnung in einem Bauraum mit länglichem, rechteckigen
Querschnitt (rot markiert) zeigt:
E6, Figur 1
Da die E6 zur besseren Ausnutzung eines zur Verfügung stehenden rechteckigen
Querschnitts eine elliptische Kolben-Zylinder-Anordnung lehrt, die entweder bei
gleichem Fluiddruck eine größere Dämpfungswirkung erreicht oder bei ausreicher
Dämpfungskraft und gleichem Fluiddruck einen Kolben mit verminderter Fläche
ausbildet (vgl. S. 1, Z. 29 bis S. 2, Z. 4), hat der Fachmann Veranlassung, das in E4
beschriebene Anschlagmodul mit einer Kolben-Zylinder-Anordnung gemäß der E6 zu
modifizieren, um eine geringe Bauhöhe bei möglichst großer Dämpfungswirkung zu
erzielen.
Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zum Merkmal M1.8 und damit
zum Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung.
7. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem
Hilfsantrag 1 aufrechterhalten werden.
7.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von demjenigen
nach Hauptantrag darin, dass zwischen Merkmal M1.8 und M1.9 das Merkmal
M1.8aHi1 eingefügt ist:
M1.8aHi1
wobei das Querschnittsprofil (47) des Hohlraums (48) rechteckig mit
abgerundeten Ecken ausgebildet ist.
Auch unter Hinzunahme der Beschreibung bleibt offen, welche Mindestgröße die
Rundungen der Ecken aufweisen sollen. Die konkrete Ausgestaltung des Rechtecks
mit abgerundeten Ecken bzw. Hohlraumkanten bleibt in das Belieben des Fachmanns
gestellt.
7.2
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist
zulässig, denn alle Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal M1.8aHi1 ergibt
sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2.
7.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist
ebenfalls nicht erfinderisch.
Denn beim aufmerksamen Studium der E6 stellt der Fachmann fest, dass ein
elliptischer Querschnitt
für die Zylinder-Kolben-Anordnung nicht deswegen
vorgesehen ist, weil er die bestmögliche Ausnutzung eines Rechtecks darstellt,
sondern weil die E6 darauf abstellt, eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit besonders
einfachen Mitteln maschinell zu fertigen. Die E6 beschreibt dazu auf S. 3, Z. 32 bis S.
4, Z. 3 mit Figur 4, wie die maschinelle Fertigung des zylindrischen Körpers 1 und des
elliptischen Kolbens 2 auf einer Reproduktionsmaschine erfolgt. Hierfür tastet eine
Kopierfräse einen schräggestellten kreisrunden Körper ab.
Der Fachmann des Jahres 2019 unterliegt solchen Herstellungsbeschränkungen nicht.
Zur bestmöglichen Ausnutzung des in der E6 vorgesehenen Raums mit rechteckigem
Querschnittsprofil wird er in naheliegender Weise für die Zylinder-Kolben-Anordnung
einen rechteckigen Querschnitt wählen. Das fachübliche Abrunden von Kanten gehört
zum alltäglichen Handeln eines ausgebildeten Konstrukteurs und ist weder mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden, noch war dafür eine Vielzahl konstruktiver
Überlegungen erforderlich. Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch
zum Merkmal M1.8aHi1.
8. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem
Hilfsantrag 2 aufrechterhalten werden.
8.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von demjenigen
nach Hauptantrag darin, dass nach Merkmal M1.9 das Merkmal M1.10Hi2 angefügt ist:
M1.10Hi2 und wobei der Grundkörper (23) aus Kunststoff besteht.
Nach Merkmal M1.10Hi2 soll der Grundkörper aus Kunststoff bestehen. Offen bleibt,
welcher Kunststoff für die Ausbildung des Grundkörpers verwendet wird. Jedenfalls ist
in Abs. [0033] PS offenbart, dass der Grundkörper ein mittels Kunststoffspritzgießen
hergestelltes Kunststoffspritzgieß-Bauteil sein kann.
8.2
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist
zulässig, denn alle Merkmale sind ursprünglich offenbart. Das Merkmal M1.10Hi2 geht
aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5 hervor.
8.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist
ebenfalls nicht erfinderisch. Auch die Aufnahme des Merkmals M1.10Hi2 in den
Patentanspruch 1 kann die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
nicht begründen.
Eine Ausgestaltung des Grundkörpers des Anschlagmoduls der E4 aus Kunststoff
entsprechend dem Merkmal M1.10Hi2 ist durch das allgemeine Fachwissen des
Fachmanns nahegelegt.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwendung eines bestimmten Mittels
auch ohne entsprechende Anregung naheliegend sein, wenn dieses als ein generelles,
für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach
zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, die Nutzung
der in Rede stehenden Funktionalität sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang
als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind,
die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten
verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X
ZR 58/19 , Rn. 47 – Führungsschienenanordnung, BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X
ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März
2018 - X ZR 59/16, 42, GRUR 2018, 716 Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli
2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn. 49 - Signalübertragungssystem)
Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in
Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und
sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig
darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil
dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten
Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Ergänzung zu
BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 Rn. 26 -
Farbversorgungssystem; Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716
Rn. 29 - Kinderbett; Beschluss vom 13. Juli 2020 - X ZR 90/18, GRUR 2020, 1074 Rn.
49 - Signalübertragungssystem).
So liegt der Fall auch hier.
Die Ausbildung von Bauteilen als durch Spritzgießen hergestellte Kunststoffteile gehört
als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel
zum allgemeinen Fachwissen des hier zuständigen Fachmanns.
Dieses Mittel stellte sich bereits am Anmeldetag für die Herstellung von Grundkörpern
aus Kunststoff für ein Anschlagmodul gemäß der E4 als objektiv zweckmäßig dar.
Der Fachmann kennt die Eigenschaften und Wirkungen bekannter Materialien. Daher
wird der Fachmann auch Kunststoff bei der Materialwahl in Betracht ziehen. Denn er
kennt die Eigenschaft von Kunststoff, dass damit komplexe Formteile mittels des
kostengünstigen und ressourcenschonenden Kunststoffspritzgießens hergestellt
werden können. Folglich ist es naheliegend, den Grundkörper der E4 in den Figur 1
bis 3 dargestellten Art mittels Kunststoffspritzgießen herzustellen.
Besondere Umstände, die eine Anwendung dieses allgemeinen Wissens in dem im
Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Zusammenhang als nicht möglich, schwierig
oder untunlich erscheinen lassen konnten, sind weder aufgezeigt noch sonst
ersichtlich.
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, ein aus Kunststoff hergestellter
Grundkörper weise gewisse Nachteile auf, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Ein Rückgriff auf das allgemein bekannte und sich auch
im vorliegenden
Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellende Mittel der Herstellung des
Grundkörpers aus Kunststoff hätte nur dann nicht nahegelegen, wenn gerade
besondere Gründe bestanden hätten, die einer solchen Ausführung entgegenstehen.
Diesbezügliche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf.
Entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin ergibt sich auch kein für eine erfinderische
Tätigkeit sprechender synergistischer Effekt aus der Kombination der Merkmale M1.8
und M1.10Hi2. Denn zwar mag es zutreffen, dass die längliche und damit flache
Ausbildung des Hohlraumquerschnitts gemäß Merkmal M1.8 es ermöglicht, den damit
gewonnenen Bauraum z.B. für eine dickere und damit stabilere Ausbildung von
Abschnitten des Grundkörpers zu nutzen, was im Zusammenhang mit einer
Ausbildung des Grundkörpers aus Kunststoff vorteilhaft sein kann. Jedoch handelt es
sich dabei nicht um einen synergistischen Effekt durch das Zusammenwirken beider
Merkmale, sondern um einen aus dem Merkmal M1.8 folgenden Bonus-Effekt, der kein
Vorliegen erfinderscher Tätigkeit begründen kann.
9. Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem
Hilfsantrag 3 aufrechterhalten werden.
9.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von demjenigen
nach Hauptantrag darin, dass zwischen Merkmal M1.8 und M1.9 das Merkmal
M1.8aHi1 des Hilfsantrags 1 eingefügt und nach Merkmal M1.9 das Merkmal M1.10Hi2
des Hilfsantrags 2 angefügt ist.
9.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist
zwar zulässig, jedoch wie unter den Punkten 7.3 und 8.3 ausgeführt, ebenfalls nicht
erfinderisch. Der Einwand der Patentinhaberin, es wären zu viele Schritte zum
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 erforderlich, um diesen als
naheliegend bezeichnen zu können, kann nicht greifen. Denn bei den Merkmalen
M1.8aHi1 und M1.10Hi2 handelt es sich mit der Querschnittsform der Kolben-
Zylinderanordnung einerseits und der Materialwahl andererseits um voneinander
unabhängige Maßnahmen, deren Addition die damit entstehende Aggregation nicht
erfinderisch macht.
10.
Das Patent kann auch nicht in der Fassung der Patentansprüche nach dem
Hilfsantrag 4 aufrechterhalten werden.
10.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass zusätzlich das Merkmal M1.12Hi4 angefügt ist:
M1.12Hi4
und wobei der Anschlaggliedträger (36) aus Kunststoff besteht und der
Hohlraum (48) bei der Herstellung des Anschlaggliedträgers (36) gleich
mit ausgebildet wird.
10.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist
zulässig. Das Merkmal M1.12Hi4 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 8
hervor. Er ist jedoch nicht erfinderisch. Hierzu wird auf das im Abschnitt 8.3 zum
Hilfsantrag 2 zur Herstellung von Bauteilen mittels Kunststoffspritzguss Gesagte
verwiesen. Die Herstellung des Anschlaggliedträgers mittels Kunststoffspritzguss führt
dabei zwangsläufig dazu, dass der Hohlraum gleich mit ausgebildet wird.
11. Da sich der Patentanspruch 1 in den Fassungen des Hauptantrags und den
Hilfsanträgen 1 bis 4 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund der Antragsbindung
auch die übrigen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 4. Denn die
Patentinhaberin hat außer dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen keine weiteren
Anträge geltend gemacht und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung kann nur als
Ganzes entschieden werden (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR
2007, 862 Tz. 21 f. – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss vom 26.
September 1996 – X ZB 18/954, GRUR 1997, 120, 122 – elektrisches
Speicherheizgerät).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Krüger
Schenk
Maierbacher
Weitzel
Bundespatentgericht
12 W (pat) 32/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Januar 2025
Biernatzki
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle