Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 16.01.2025 – 12 W (pat) 43/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160125B12Wpat43.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 43/23 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:160125B12Wpat43.23.0
betreffend das Patent 10 2014 000 957
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Univ.
Maierbacher sowie der Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
17. Mai 2023 aufgehoben und das Patent 10 2014 000 957 widerrufen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2014 000 957 mit der
Bezeichnung „Marderabschreckvorrichtung“, das am 5. Februar 2014 unter
Inanspruchnahme der Unionspriorität CH-00427/13 vom 11. Februar 2013 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am
7. November 2019 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig, und das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Patentinhaberin beantragte
im Einspruchsverfahren zuletzt mit der Eingabe vom 2. Mai 2023, das Patent in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent
im Umfang des
Hilfsantrags 1 aufrechtzuerhalten; weiter hilfsweise das Patent im Umfang des
Hilfsantrags 2 aufrechtzuerhalten. Mit am Ende der Anhörung vom 17. Mai 2023
verkündetem und den Beteiligten jeweils am 10. Juli 2023 zugestelltem Beschluss hat
die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt
aufrechterhalten im Umfang des Hilfsantrags 1 vom 2. Mai 2023.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. August 2023 eingelegte Beschwerde
der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt
aufrechterhaltenen Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Beschwerdeführerin betrachtet unter anderem die folgenden Dokumente als
relevant:
D1
D6
DE 20 2005 003 756 U1
CN 203 180 171 U
D6a Maschinenübersetzung der CN 203 180 171 U, abgerufen unter EPO.org
am 25.11.2019
D7
CN 203 039 163 U
D7a Maschinenübersetzung der CN 203 039 163 U, abgerufen unter EPO.org
am 25.11.2019
D8
CN 201 327 889 Y
D8a Maschinenübersetzung der CN 201 327 889 Y, abgerufen unter EPO.org
am 25.11.2019
D14 DE 20 2010 003 007 U1
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai
2023 aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Sie
hat sich weder schriftsätzlich geäußert noch ist sie zur mündlichen
Verhandlung am 16. Januar 2025 erschienen.
Für die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat – wie mit Schriftsatz vom
7. Januar 2025 angekündigt – niemand an der mündlichen Verhandlung am
16. Januar 2025 teilgenommen.
Der geltende Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 1 beschränkt aufrecht
erhaltenen Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, wobei Unterschiede
zur erteilten Fassung hervorgehoben sind:
Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem Motorraum eines
Fahrzeuges, umfassend
1.1 ein Hochspannungsmodul,
1.2 mindestens ein Isolationsmodul (10) und
1.3 mindestens eine Hochspannungskontaktplatte (11),
1.4 wobei die Hochspannungskontaktplatte (11) durch ein Versorgungskabel (12)
auf ein hohes Spannungspotential bringbar ist, um bei Berührung einen
Elektroschock auszulösen, und
1.5 wobei mindestens ein Steckelement (111) der Hochspannungskontaktplatte
(11) in das in einem Kanal (100) des Isolationsmoduls (10) verlaufend verlegte
Versorgungskabel (12) definiert einstechend eingeordnet ist, so dass eine
elektrische Kontaktierung zwischen Hochspannungskontaktplatte (11) der
Kabelseele (121) des Versorgungskabels (12) durch eine Steckverbindung
ausbildbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.6 die Hochspannungskontaktplatte (11) derart ausgestaltet ist, dass
1.7 eine Mehrzahl von Befestigungslaschen (110) mit
1.8 einer Mehrzahl von Widerhaken (102)
1.9 am Isolationsmodul (10) wirkverbindbar ist,
1.10 wobei die Befestigungslaschen (110) an die Hochspannungskontaktplatte
(11) angeformt sind und
1.11 wobei die Befestigungslaschen (110) und das mindestens eine Steckelement
(111)
in einem Winkel α
von 90°
relativ
zur Fläche der
Hochspannungskontaktplatte (11) weisend angeordnet sind.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 7 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 2. Mai 2023 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung darin, dass das
Merkmal 1.10 durch folgende Merkmale ersetzt ist, wobei die Unterschiede zum
Merkmal 1.10 hervorgehoben sind:
1.10a wobei die Befestigungslaschen
(110) sowie das mindestens eine
Steckelement (111) an die Hochspannungskontaktplatte (11) angeformt
sind,
1.10b die
Hochspannungskontaktplatte
(11) mit
den
angeformten
Befestigungslaschen und dem angeformten mindestens einen Steckelement
aus einen einstückigen Metallblech besteht und
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 an.
Bezüglich des Wortlauts der nicht wörtlich zitierten Patentansprüche sowie zum
weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und hat Erfolg. Das Patent ist zu
widerrufen, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist.
1. Das Patent betrifft eine Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem
Motorraum eines Fahrzeuges.
a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift verletzen in die Motorräume von
Autos eingedrungene Marder, Dachse, Iltisse oder Wiesel die Verkabelungen und
flüssigkeitsführenden Schläuche im Motorraum. Neben den störenden und teilweise
hohen Reparaturkosten könnten auch gefährliche Situationen im Straßenverkehr
auftreten, wenn Marderschäden nicht oder zu spät erkannt würden und beschädigte
Autos bewegt würden. Marderabschreckvorrichtungen, welche das Tier nicht töteten
oder verletzten, sondern nur verscheuchten, könnten helfen, Reparaturkosten und
Unfälle
zu
vermeiden
(Abs.
[0002]).
Kommerziell
erhältliche
Marderabschreckvorrichtungen zur Befestigung im Motorraum eines Autos nutzten
unterschiedliche Wirkprinzipien. Neben einer geschmacklichen, akustischen oder
optischen Abschreckung, habe sich eine schockartige aktive Abwehr mittels
Stromschlägen als vorteilhaft erwiesen. Bei einer solchen aktiven Abwehrart finde
keine Angewöhnung statt. Berühre der Marder oder ein anderes in den Motorraum
eingedrungenes
Tier
eine
mittels
Stromschlag
betriebene
Marderabschreckvorrichtung, dann entlade sich kurzzeitig eine Hochspannung über
das Tier, wobei das Tier derart erschrecke, dass es den Motorraum verlasse. Aufgrund
des nur sehr kurz einwirkenden elektrischen Stromes nehme das Tier weiter keinen
Schaden und sei in der Lage den Motorraum zu verlassen. Auch sei die
aufzuwendende Energie zum Betrieb der Marderabschreckvorrichtung minimal,
sodass lange Betriebszeiten der Marderabschreckvorrichtung möglich seien (Abs.
[0003] bis [0005]).
Die Beschreibung des Patents setzt sich mit verschiedenen Entgegenhaltungen aus
dem Stand der Technik auseinander:
In der DE 20 2010 003 007 U1 (D14) werde eine Marderabschreckvorrichtung
beschrieben, welche ein Isolationsmodul mit einem Kanal aufweise, durch welchen ein
Versorgungskabel
durchgeführt werde. Mittels Schrauben werde
eine
Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul befestigt, wobei die Schrauben eine
mechanisch
feste
Verbindung
zwischen
Isolationsmodul
und
Hochspannungskontaktplatte herstellten und außerdem eine elektrische Verbindung
zwischen Hochspannungskontaktplatte und Versorgungskabel schafften. Die Spitzen
der Schrauben durchdrängen das Versorgungskabel, sodass bei Beaufschlagung des
Versorgungskabels mit Hochspannung, die Hochspannung ebenfalls an der
Hochspannungskontaktplatte anliege. Da die Schrauben eine elektrisch leitende
Befestigung der Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul erlaubten, erspare
man sich einen Arbeitsgang bei der Montage. Beim Einbohren der Schraubenspitzen
in das Versorgungskabel bei gleichzeitiger Rotation könne aber eine ungewünschte
Verletzung des Versorgungskabels stattfinden, welche im schlimmsten Fall zu einer
Durchtrennung des Versorgungskabels
führen könne, wobei keine
leitende
Verbindung mehr zur Hochspannungskontaktplatte mehr bestehe (Abs. [0006]).
Um das Hineindrehen der Schrauben in das Versorgungskabel zu umgehen, gehe
man nach der Lehre der DE 20 2005 003 756 U1 (D1) einen anderen Weg. Die
Hochspannungskontaktplatte werde auch mittels Schrauben an dem Isolationsmodul
der Marderabschreckvorrichtung befestigt, die Schrauben seien aber von dem
Versorgungskabel selbst beabstandet und verletzten dieses nicht. Das
Versorgungskabel liege in einem Kanal im Isolationsmodul und eine geschlitzte
Kontaktlasche an der dem Versorgungskabel
zugewandten Seite der
Hochspannungskontaktplatte werde in das Versorgungskabel eingeschnitten. Durch
eine spezielle Ausgestaltung des Schlitzes in der Kontaktlasche könne das
Versorgungskabel vereinfacht eingeführt, positioniert und gezielt eingeschnitten
werden, sodass ein elektrischer Kontakt zwischen Versorgungskabel und
Hochspannungskontaktplatte
hergestellt
werde.
Zur
Befestigung
der
Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul müssten aber weiterhin Schrauben
eingeschraubt werden. Das Anbringen eines Marderschutzgerätes im Motorraum sei
vielfach ein Platzproblem. Der mögliche Platzierungsort sei oftmals nur schwer
zugänglich. Hier auch noch eine Hochspannungskontaktplatte auf dem
Isolationsmodul aufzuschrauben, sei daher kaum machbar (Abs. [0007]).
b) Die
in
dem Patent
genannte Aufgabe
besteht
darin,
eine
Marderabschreckvorrichtung
zu
schaffen, wobei eine Kontaktierung der
Hochspannungskontaktplatte mit dem Isolationsmodul vereinfacht erreicht wird, auf
die Verwendung von Schraubmitteln verzichtet wird und ein reproduzierbares in
Kontakt bringen der Hochspannungskontaktplatte mit dem Versorgungskabel einfach
und werkzeuglos erreicht wird, sodass der Anbringungsort nicht mehr den Raum
erfordert, um mit einem Schraubenzieher hantieren zu können (Abs. [0008]).
c) Diese Aufgabe soll durch eine Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in
einem Motorraum eines Fahrzeuges mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1
gelöst werden.
Die
nachfolgend
wiedergegebene
Figur
1a
zeigt
eine
solche
Marderabschreckvorrichtung mit einem Hochspannungsmodul, einem Isolationsmodul
10 und einer Hochspannungskontaktplatte 11, einem Versorgungskabel 12, einem
Steckelement 111, einem in einem Kanal 100 verlegten Versorgungskabel 12, einer
Mehrzahl von Befestigungslaschen 110 und einer Mehrzahl von Widerhaken 102.
Patentschrift Figur 1a
d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß
Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige
Berufserfahrung
in der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen und
elektronischen Komponenten für Kraftfahrzeuge verfügt.
2. Das Patent hat in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung keinen
Bestand. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser Fassung ist dem
Fachmann in Kenntnis der Lehre der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2005 003 756 U1
(D1) und seinem Fachwissen nahegelegt.
a) Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
Gegenstand
des
Patentanspruchs
ist
nach Merkmal
eine
Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem Motorraum eines Fahrzeuges.
Das in Merkmal 1.1 genannte Hochspannungsmodul dient nach der Beschreibung
dazu, eine Hochspannung mittels Spannungswandler aus der Fahrzeugbatterie zu
erzeugen (Abs. [0011]). Ob das Hochspannungsmodul innerhalb der in Figur 1
dargestellten Berührungseinheit angeordnet ist, lassen Anspruch, Beschreibung und
Figuren offen. Jedenfalls muss es nicht zwingend innerhalb der Berührungseinheit
angeordnet sein, denn nach dem
in Figur 7 schematisch gezeigten
Ausführungsbeispiel
ist
eine Überwachungsvorrichtung
14,
die
einen
Hochspannungswandler aufweist, außerhalb der Berührungseinheit 1 dargestellt.
Nach Merkmal 1.2 weist die Marderabschreckvorrichtung ein Isolationsmodul 10 auf.
Laut Beschreibung führt es aufgrund der Materialwahl keine Hochspannung und kann
im Motorraum eines Fahrzeuges befestigt werden (Abs. [0011]).
Eine in Merkmal 1.3 genannte Hochspannungskontaktplatte soll entsprechend
Merkmal 1.4 durch ein Versorgungskabel auf ein hohes Spannungspotential bringbar
sein, um bei Berührung einen Elektroschock auszulösen. Daraus ergibt sich für den
Fachmann, dass das Versorgungskabel die Hochspannungskontaktplatte mit dem
Hochspannungsmodul verbindet, und die Hochspannungskontaktplatte insoweit
offenliegt, dass ein Marder oder anderes ähnlich großes Tier diese berühren kann.
Nach Merkmal
1.5 muss
die
elektrische
Verbindung
zwischen
Hochspannungskontaktplatte und Versorgungskabel derart ausgestaltet sein, dass ein
Steckelement der Hochspannungskontaktplatte
in das
in einem Kanal des
Isolationsmoduls verlaufende Versorgungskabel definiert einstechend eingeordnet ist,
so dass eine elektrische Kontaktierung zwischen der Hochspannungskontaktplatte
und der Kabelseele des Versorgungskabels durch eine Steckverbindung ausbildbar
ist.
Mit Merkmal
1.5
soll
also ein elektrischer Kontakt
zwischen der
Hochspannungskontaktplatte und dem Versorgungskabel erreicht werden. Um den
elektrischen Kontakt mit dem Versorgungskabel herzustellen, muss aus Sicht des
Fachmanns das Steckelement elektrisch leitfähig sein, und das Steckelement muss
eine im Anspruch nicht genannte, für den Fachmann jedoch unabdingbare
Kabelisolierung des Versorgungskabels durchtrennen, um in den elektrischen Kontakt
mit der Kabelseele zu gelangen. In der Beschreibung ist dazu angegeben, dass das
Steckelement „bei der Verbindung der Hochspannungskontaktplatte 11 mit dem
Isolationsmodul 10 in das Versorgungskabel 12 einschneidet“ (Abs. [0012]). Mithin
umfasst Merkmal 1.5 nicht nur ein nadelartiges Einstechen in das Versorgungskabel,
sondern auch ein Einschneiden der Isolierung des Versorgungskabels, um den
elektrischen
Kontakt
zwischen Hochspannungskontaktplatte
und
dem
Versorgungskabel herzustellen. Für dieses Verständnis spricht der Grundsatz, dass
ein Patentanspruch – soweit möglich – so auszulegen ist, dass die in der Beschreibung
geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.
April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41).
Nach den Merkmalen 1.6 bis 1.9 muss die Hochspannungskontaktplatte derart
ausgestaltet sein, dass eine Mehrzahl von Befestigungslaschen mit einer Mehrzahl
von Widerhaken am Isolationsmodul wirkverbindbar ist.
Die Gruppe der Merkmale 1.6 bis 1.9
lässt offen, ob die Mehrzahl von
Befestigungslaschen mit der Mehrzahl von Widerhaken ausgestattet ist, oder ob die
Mehrzahl von Widerhaken am Isolationsmodul angeordnet ist, wie dies in der
Darstellung des Ausführungsbeispiels in den Figuren gezeigt ist.
Die weiteren Anspruchsmerkmale führen auch zu keiner eindeutigen Zuordnung der
Widerhaken.
Die
Befestigungslaschen müssen
gemäß Merkmal
1.10
an
die
Hochspannungskontaktplatte angeformt sein.
In der Beschreibung ist angegeben, dass bei der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform
die Befestigungslaschen 110 und dass mindestens eine Steckelement 111 an die
Hochspannungskontaktplatte 11 angeformt sind, wodurch eine einfache Herstellung
der Hochspannungskontaktplatte 11 aus einem einstückigen Metallblech durch
Stanzen oder Schneiden der entsprechenden abstehenden Teile erreicht werden kann
(Abs. [0015]).
Da sich die vorstehend zitierte Passage der Beschreibung auf eine bestimmte
beispielhafte Ausführungsform der Erfindung bezieht, ist sie nach allgemeinen
Grundsätzen nicht geeignet, den Gegenstand des Patents einzuschränken (BGH,
Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung).
Damit ist der Begriff „angeformt“ weder im Patent beschränkend definiert, noch stellt
er einen festen Fachbegriff (wie beispielsweise „umgeformt“) dar. Mithin versteht der
Fachmann entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch darunter, dass die
Befestigungslaschen
und
die
Hochspannungskontaktplatte
zu
einer
zusammenhängenden Form zusammengebracht sind, also die Befestigungslaschen
auf beliebige Art und Weise mit der Hochspannungskontaktplatte fest verbunden sein
müssen.
Der Sinngehalt von Merkmal 1.11, nach dem die Befestigungslaschen und das
mindestens eine Steckelement in einem Winkel α von 90° relativ zur Fläche der
Hochspannungskontaktplatte weisend angeordnet sein müssen, geht für den
verständigen Fachmann in hinreichender Weise aus dessen Wortlaut hervor, wobei
auch der Beschreibung kein davon abweichendes Verständnis zu entnehmen ist.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen
Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
aa) Die Druckschrift D1 hat einen elektrischen Leitungsanschluss
für
Hochspannungskontaktplatten,
insbesondere
von Marderscheuchen
zum
Gegenstand, der in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt ist.
D1 Figuren 1 bis 3
Die Figuren 1 bis 3 sowie die zugehörige Beschreibung in den Absätzen [0016] bis
[0019]
offenbaren
einen
elektrischen
Leitungsanschluss
für
Hochspannungskontaktplatten 12,
insbesondere von Marderscheuchen. Eine
elektrische Leitung 10 erstreckt sich gradlinig und sandwichartig zwischen einer
oberen Hochspannungskontaktplatte 12 und einer dazu parallelen unteren Isolierplatte
14 hindurch. Die Hochspannungskontaktplatte 12 ist dabei mittels zweier Schrauben
16 und 18 an der Isolierplatte 14 befestigt. Die Hochspannungskontaktplatte 12 weist
auf ihrer, von der zum Berühren durch ein Lebewesen vorgesehenen ebenen Seite
12a abgewandten ebenen Seite 12b, mittig eine senkrecht vorragende Kontaktlasche
20 mit einem Schlitz 22 auf. Die Kontaktlasche 20 ist ein Bestandteil eines an die
Hochspannungskontaktplatte 12 angeschweißten Winkels, der einen Winkel von 90
Grad aufweist. Sowohl die Hochspannungskontaktplatte 12 als auch der Winkel
bestehen aus Metall.
Die Isolierplatte 14 weist einen Längskanal 28 zur Aufnahme der elektrischen Leitung
10 auf, der sich mittig quer über die gesamte Isolierplatte 14 erstreckt. In der Mitte der
Längserstreckung des Längskanals 28 ist quer dazu eine Vertiefung 30 zur Aufnahme
der Kontaktlasche 20 vorgesehen, in der mittig ein sich in Längsrichtung des
Längskanals 28 erstreckender Steg 32 angeordnet ist. Der Steg 32 und die Vertiefung
30 sind so gestaltet, dass die Kontaktlasche 20 mit darin eingeschobener Leitung 10
in die Vertiefung 30 passt.
Der Schlitz 22 der Kontaktlasche 20 weist eine Einschiebeöffnung 24, die sich in
Einschieberichtung trichterförmig verengt, und im Anschluss daran Schneidabschnitte
26 auf. Die elektrische Leitung 10 wird an die Hochspannungskontaktplatte 12
elektrisch angeschlossen, indem die elektrische Leitung 10 in den Schlitz 22 der
Kontaktlasche 20 geschoben und nachfolgend die Hochspannungskontaktplatte 12
mittels Schrauben 16 und 18 an die Isolierplatte 14 geschraubt wird. Dabei wird die
elektrische Leitung 10 in den Schlitz 22 und zwischen die Schneidabschnitte 26
geschoben, so dass die Schneidabschnitte 26 in die Isolierhülle der elektrischen
Leitung 10 einschneiden und so deren Metallseele kontaktieren. Gleichzeitig wird
dadurch die Unterseite der Hochspannungskontaktplatte 12 mittels der Isolierplatte 14
isoliert. Außerdem weist die Isolierplatte 14 zwei Durchgangsbohrungen 38 und 40 zur
Befestigung der Isolierplatte 14 mittel Schrauben zum Beispiel an einem Auto auf.
In Absatz [0002] der D1 ist erläutert, dass Kontaktplatten-Marderscheuchen
Hochspannungskontaktplatten aufweisen, die auf eine Hochspannung von ca. 300 bis
700 Volt elektronisch aufgeladen werden. Diese Hochspannung wird in der
Kontaktplatten-Marderscheuche in einem Kondensator gespeichert.
Damit offenbart die D1 eine Marderabschreckvorrichtung mit den oberbegrifflichen
Merkmalen 1 bis 1.5 des Patentanspruchs 1.
Zusätzlich zeigt die Figur 2 der D1, dass die als Steckelement fungierende
Kontaktlasche 20
in einem Winkel von 90°
relativ zur Fläche der
Hochspannungskontaktplatte 12 weisend angeordnet ist, entsprechend einem Teil
des Merkmals 1.11.
Auch
geht
aus
der D1
hervor,
dass
die Hochspannungsplatte
(Hochspannungskontaktplatte 12) mit dem
Isolationsmodul
(Isolierplatte 14)
wirkverbindbar ist, entsprechend der Merkmale 1.6 und 1.9.
Jedoch wird bei der Marderscheuche nach D1 die Hochspannungskontaktplatte 12
mittels zweier Schrauben 16 und 18 an der Isolierplatte 14 befestigt, und nicht mittels
Befestigungslaschen und Widerhaken, so dass die Vorrichtung nach D1 nicht die
Merkmale 1.7 bis 1.8 und den verbleibenden Teil des Merkmals 1.11, nach dem die
Befestigungslaschen
in einem Winkel von 90°
relativ zur Fläche der
Hochspannungskontaktplatte weisend angeordnet sind, aufweist.
bb) Jedoch können diese Unterschiede die erfinderische Tätigkeit bei der Vorrichtung
nach Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nicht
begründen:
Stellt der Fachmann ausgehend von der in D1 genannten Aufgabe, einen einfacheren
elektrischen Leitungsanschluss für Hochspannungskontaktplatten, insbesondere von
Marderscheuchen, bereitzustellen, Erwägungen an, ob und gegebenenfalls wie sich
die Verbindung von der Hochspannungskontaktplatte und der unteren Isolierplatte
nach der D1 noch im Sinne einer einfacheren Montage verbessern ließe, so erschließt
sich ihm ohne weiteres, dass die in der D1 vorgeschlagene Schraubverbindung mit
einer zeitaufwändigen Montage verbunden ist.
Für den Fachmann stellt die Verwendung von ohne Werkzeug zu montierenden
Schnappverbindungen, also Laschen mit je einer Öffnung, die korrespondierende
Widerhaken hintergreifen, oder Laschen mit Widerhaken, die in korrespondierende
Hinterschneidungen eingreifen,
schon aus
seinen Grundlagenkenntnissen
maschinenbaulicher Konstruktionslehre als ein ohne weiteres auf der Hand liegendes
Konstruktionsprinzip zur einfachen und schnellen Bauteilbefestigung dar. Er kennt
dieses Prinzip zudem aus seiner Tätigkeit im einschlägigen Fachgebiet der
elektrischen und elektronischen Komponenten. So weisen die in den Druckschriften
CN 203180171 U (D6), CN 203039163 U (D7) oder CN 201327889 Y (D8)
beschriebenen Einschub- und Anschlussbuchsen jeweils eine isolierende Basis auf,
auf die ein Blechdeckel aufgeclipst ist, wobei der Blechdeckel mehrere Laschen mit
Öffnungen aufweist, die in widerhakenförmige Hinterschneidungen an der Basis
einschnappen, wie dies beispielsweise in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren
1 und 3 der D6 an den Laschen 33 mit den Öffnungen und den korrespondieren
Widerhaken 16 zu erkennen
ist. Eine prinzipiell gleichartig aufgebaute
Schnappverbindung zeigen auch die D7 (vgl. dort: Fig. 1 - 3 Pos. 1, 8, 14, 82, 83) und
die D8 (vgl. dort: Fig. 1, 5 Pos. 1, 2, 3, 14, 14', 141, 23, 32, 33, 34). Aufgrund der im
Vergleich zur Schraubenverbindung einfacheren und schnelleren Montage ist es daher
für den Fachmann naheliegend, dieses Verbindungsprinzip auf die Vorrichtung nach
D1 zu übertragen.
D6 Figuren 1 (li.) und 3 (re.)
c) Da über den jeweiligen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, teilen
die Unteransprüche 2 bis 7 das Schicksal des Patentanspruchs 1 (vgl. BGH, Urteil vom
13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator).
3. Ob das Streitpatent in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2
aufrechterhalten werden kann, ist vorliegend nicht zu prüfen. Maßgeblich für den
Prüfungsumfang ist nämlich der Antrag der Beschwerdeführerin und Einsprechenden,
den angegriffenen Beschluss der Patentabteilung 21 aufzuheben und das im Umfang
des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhaltene Patent vollständig zu widerrufen (vgl.
Schwarz in Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., vor § 73 Rn. 15). Da die Patentinhaberin
im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt bzw. keine (Anschluss-)Beschwerde
erhoben hat, war über Hilfsantrag 2 damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
zu entscheiden.
Unabhängig davon könnte das Patent auch nicht in der Fassung der Patentansprüche
nach Hilfsantrag 2 vom 2. Mai 2023 aufrechterhalten werden. Auch in dieser Fassung
wäre der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann in Kenntnis der D1 und
seinem Fachwissen nahegelegt.
Denn das Vorsehen von Laschen einer Schnappverbindung als einstückiger Teil eines
bereits aus dem Stand der Technik bekannten Metallblechs, und deren rechtwinklige
Anordnung zu der Hauptfläche des Metallblechs, würde eine einfache handwerkliche
Maßnahme darstellen. Außerdem würde es sich hierbei um eine dem Fachmann
geläufige Ausgestaltung von Blechteilen handeln, wie dies bereits die Druckschriften
D6, D7 und D8 (s. o.) belegen. Auch hätte der Fachmann eine Veranlassung diese
Maßnahme zu ergreifen, weil sich dadurch im Vergleich zur aus D1 bekannten
Schraubenverbindung eine einfachere und schnellere Montage ergeben würde, wie
bereits oben dargelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Rothe
Herbst
Maierbacher
Weitzel
Bundespatentgericht
12 W (pat) 43/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2025
Biernatzki
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle