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BPatG Beschluss vom 16.01.2025 – 12 W (pat) 43/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160125B12Wpat43.23.0

Zitiert 3 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 43/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:160125B12Wpat43.23.0

betreffend das Patent 10 2014 000 957

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Univ.

Maierbacher sowie der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

17. Mai 2023 aufgehoben und das Patent 10 2014 000 957 widerrufen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2014 000 957 mit der

Bezeichnung „Marderabschreckvorrichtung“, das am 5. Februar 2014 unter

Inanspruchnahme der Unionspriorität CH-00427/13 vom 11. Februar 2013 beim

Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am

7. November 2019 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei

nicht patentfähig, und das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und

vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Patentinhaberin beantragte

im Einspruchsverfahren zuletzt mit der Eingabe vom 2. Mai 2023, das Patent in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten; hilfsweise das Patent

im Umfang des

Hilfsantrags 1 aufrechtzuerhalten; weiter hilfsweise das Patent im Umfang des

Hilfsantrags 2 aufrechtzuerhalten. Mit am Ende der Anhörung vom 17. Mai 2023

verkündetem und den Beteiligten jeweils am 10. Juli 2023 zugestelltem Beschluss hat

die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt

aufrechterhalten im Umfang des Hilfsantrags 1 vom 2. Mai 2023.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 2. August 2023 eingelegte Beschwerde

der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt

aufrechterhaltenen Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Beschwerdeführerin betrachtet unter anderem die folgenden Dokumente als

relevant:

D1

D6

DE 20 2005 003 756 U1

CN 203 180 171 U

D6a Maschinenübersetzung der CN 203 180 171 U, abgerufen unter EPO.org

am 25.11.2019

D7

CN 203 039 163 U

D7a Maschinenübersetzung der CN 203 039 163 U, abgerufen unter EPO.org

am 25.11.2019

D8

CN 201 327 889 Y

D8a Maschinenübersetzung der CN 201 327 889 Y, abgerufen unter EPO.org

am 25.11.2019

D14 DE 20 2010 003 007 U1

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai

2023 aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. Sie

hat sich weder schriftsätzlich geäußert noch ist sie zur mündlichen

Verhandlung am 16. Januar 2025 erschienen.

Für die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat – wie mit Schriftsatz vom

7. Januar 2025 angekündigt – niemand an der mündlichen Verhandlung am

16. Januar 2025 teilgenommen.

Der geltende Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag 1 beschränkt aufrecht

erhaltenen Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, wobei Unterschiede

zur erteilten Fassung hervorgehoben sind:

1

Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem Motorraum eines

Fahrzeuges, umfassend

1.1 ein Hochspannungsmodul,

1.2 mindestens ein Isolationsmodul (10) und

1.3 mindestens eine Hochspannungskontaktplatte (11),

1.4 wobei die Hochspannungskontaktplatte (11) durch ein Versorgungskabel (12)

auf ein hohes Spannungspotential bringbar ist, um bei Berührung einen

Elektroschock auszulösen, und

1.5 wobei mindestens ein Steckelement (111) der Hochspannungskontaktplatte

(11) in das in einem Kanal (100) des Isolationsmoduls (10) verlaufend verlegte

Versorgungskabel (12) definiert einstechend eingeordnet ist, so dass eine

elektrische Kontaktierung zwischen Hochspannungskontaktplatte (11) der

Kabelseele (121) des Versorgungskabels (12) durch eine Steckverbindung

ausbildbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6 die Hochspannungskontaktplatte (11) derart ausgestaltet ist, dass

1.7 eine Mehrzahl von Befestigungslaschen (110) mit

1.8 einer Mehrzahl von Widerhaken (102)

1.9 am Isolationsmodul (10) wirkverbindbar ist,

1.10 wobei die Befestigungslaschen (110) an die Hochspannungskontaktplatte

(11) angeformt sind und

1.11 wobei die Befestigungslaschen (110) und das mindestens eine Steckelement

(111)

in einem Winkel α

von 90°

relativ

zur Fläche der

Hochspannungskontaktplatte (11) weisend angeordnet sind.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 7 an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 2. Mai 2023 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung darin, dass das

Merkmal 1.10 durch folgende Merkmale ersetzt ist, wobei die Unterschiede zum

Merkmal 1.10 hervorgehoben sind:

1.10a wobei die Befestigungslaschen

(110) sowie das mindestens eine

Steckelement (111) an die Hochspannungskontaktplatte (11) angeformt

sind,

1.10b die

Hochspannungskontaktplatte

(11) mit

den

angeformten

Befestigungslaschen und dem angeformten mindestens einen Steckelement

aus einen einstückigen Metallblech besteht und

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 6 an.

Bezüglich des Wortlauts der nicht wörtlich zitierten Patentansprüche sowie zum

weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und hat Erfolg. Das Patent ist zu

widerrufen, weil sein Gegenstand nicht patentfähig ist.

1. Das Patent betrifft eine Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem

Motorraum eines Fahrzeuges.

a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift verletzen in die Motorräume von

Autos eingedrungene Marder, Dachse, Iltisse oder Wiesel die Verkabelungen und

flüssigkeitsführenden Schläuche im Motorraum. Neben den störenden und teilweise

hohen Reparaturkosten könnten auch gefährliche Situationen im Straßenverkehr

auftreten, wenn Marderschäden nicht oder zu spät erkannt würden und beschädigte

Autos bewegt würden. Marderabschreckvorrichtungen, welche das Tier nicht töteten

oder verletzten, sondern nur verscheuchten, könnten helfen, Reparaturkosten und

Unfälle

zu

vermeiden

(Abs.

[0002]).

Kommerziell

erhältliche

Marderabschreckvorrichtungen zur Befestigung im Motorraum eines Autos nutzten

unterschiedliche Wirkprinzipien. Neben einer geschmacklichen, akustischen oder

optischen Abschreckung, habe sich eine schockartige aktive Abwehr mittels

Stromschlägen als vorteilhaft erwiesen. Bei einer solchen aktiven Abwehrart finde

keine Angewöhnung statt. Berühre der Marder oder ein anderes in den Motorraum

eingedrungenes

Tier

eine

mittels

Stromschlag

betriebene

Marderabschreckvorrichtung, dann entlade sich kurzzeitig eine Hochspannung über

das Tier, wobei das Tier derart erschrecke, dass es den Motorraum verlasse. Aufgrund

des nur sehr kurz einwirkenden elektrischen Stromes nehme das Tier weiter keinen

Schaden und sei in der Lage den Motorraum zu verlassen. Auch sei die

aufzuwendende Energie zum Betrieb der Marderabschreckvorrichtung minimal,

sodass lange Betriebszeiten der Marderabschreckvorrichtung möglich seien (Abs.

[0003] bis [0005]).

Die Beschreibung des Patents setzt sich mit verschiedenen Entgegenhaltungen aus

dem Stand der Technik auseinander:

In der DE 20 2010 003 007 U1 (D14) werde eine Marderabschreckvorrichtung

beschrieben, welche ein Isolationsmodul mit einem Kanal aufweise, durch welchen ein

Versorgungskabel

durchgeführt werde. Mittels Schrauben werde

eine

Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul befestigt, wobei die Schrauben eine

mechanisch

feste

Verbindung

zwischen

Isolationsmodul

und

Hochspannungskontaktplatte herstellten und außerdem eine elektrische Verbindung

zwischen Hochspannungskontaktplatte und Versorgungskabel schafften. Die Spitzen

der Schrauben durchdrängen das Versorgungskabel, sodass bei Beaufschlagung des

Versorgungskabels mit Hochspannung, die Hochspannung ebenfalls an der

Hochspannungskontaktplatte anliege. Da die Schrauben eine elektrisch leitende

Befestigung der Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul erlaubten, erspare

man sich einen Arbeitsgang bei der Montage. Beim Einbohren der Schraubenspitzen

in das Versorgungskabel bei gleichzeitiger Rotation könne aber eine ungewünschte

Verletzung des Versorgungskabels stattfinden, welche im schlimmsten Fall zu einer

Durchtrennung des Versorgungskabels

führen könne, wobei keine

leitende

Verbindung mehr zur Hochspannungskontaktplatte mehr bestehe (Abs. [0006]).

Um das Hineindrehen der Schrauben in das Versorgungskabel zu umgehen, gehe

man nach der Lehre der DE 20 2005 003 756 U1 (D1) einen anderen Weg. Die

Hochspannungskontaktplatte werde auch mittels Schrauben an dem Isolationsmodul

der Marderabschreckvorrichtung befestigt, die Schrauben seien aber von dem

Versorgungskabel selbst beabstandet und verletzten dieses nicht. Das

Versorgungskabel liege in einem Kanal im Isolationsmodul und eine geschlitzte

Kontaktlasche an der dem Versorgungskabel

zugewandten Seite der

Hochspannungskontaktplatte werde in das Versorgungskabel eingeschnitten. Durch

eine spezielle Ausgestaltung des Schlitzes in der Kontaktlasche könne das

Versorgungskabel vereinfacht eingeführt, positioniert und gezielt eingeschnitten

werden, sodass ein elektrischer Kontakt zwischen Versorgungskabel und

Hochspannungskontaktplatte

hergestellt

werde.

Zur

Befestigung

der

Hochspannungskontaktplatte am Isolationsmodul müssten aber weiterhin Schrauben

eingeschraubt werden. Das Anbringen eines Marderschutzgerätes im Motorraum sei

vielfach ein Platzproblem. Der mögliche Platzierungsort sei oftmals nur schwer

zugänglich. Hier auch noch eine Hochspannungskontaktplatte auf dem

Isolationsmodul aufzuschrauben, sei daher kaum machbar (Abs. [0007]).

b) Die

in

dem Patent

genannte Aufgabe

besteht

darin,

eine

Marderabschreckvorrichtung

zu

schaffen, wobei eine Kontaktierung der

Hochspannungskontaktplatte mit dem Isolationsmodul vereinfacht erreicht wird, auf

die Verwendung von Schraubmitteln verzichtet wird und ein reproduzierbares in

Kontakt bringen der Hochspannungskontaktplatte mit dem Versorgungskabel einfach

und werkzeuglos erreicht wird, sodass der Anbringungsort nicht mehr den Raum

erfordert, um mit einem Schraubenzieher hantieren zu können (Abs. [0008]).

c) Diese Aufgabe soll durch eine Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in

einem Motorraum eines Fahrzeuges mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1

gelöst werden.

Die

nachfolgend

wiedergegebene

Figur

1a

zeigt

eine

solche

Marderabschreckvorrichtung mit einem Hochspannungsmodul, einem Isolationsmodul

10 und einer Hochspannungskontaktplatte 11, einem Versorgungskabel 12, einem

Steckelement 111, einem in einem Kanal 100 verlegten Versorgungskabel 12, einer

Mehrzahl von Befestigungslaschen 110 und einer Mehrzahl von Widerhaken 102.

Patentschrift Figur 1a

d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau

mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß

Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige

Berufserfahrung

in der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen und

elektronischen Komponenten für Kraftfahrzeuge verfügt.

2. Das Patent hat in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung keinen

Bestand. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in dieser Fassung ist dem

Fachmann in Kenntnis der Lehre der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2005 003 756 U1

(D1) und seinem Fachwissen nahegelegt.

a) Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

Gegenstand

des

Patentanspruchs

ist

nach Merkmal

1

eine

Marderabschreckvorrichtung zur Befestigung in einem Motorraum eines Fahrzeuges.

Das in Merkmal 1.1 genannte Hochspannungsmodul dient nach der Beschreibung

dazu, eine Hochspannung mittels Spannungswandler aus der Fahrzeugbatterie zu

erzeugen (Abs. [0011]). Ob das Hochspannungsmodul innerhalb der in Figur 1

dargestellten Berührungseinheit angeordnet ist, lassen Anspruch, Beschreibung und

Figuren offen. Jedenfalls muss es nicht zwingend innerhalb der Berührungseinheit

angeordnet sein, denn nach dem

in Figur 7 schematisch gezeigten

Ausführungsbeispiel

ist

eine Überwachungsvorrichtung

14,

die

einen

Hochspannungswandler aufweist, außerhalb der Berührungseinheit 1 dargestellt.

Nach Merkmal 1.2 weist die Marderabschreckvorrichtung ein Isolationsmodul 10 auf.

Laut Beschreibung führt es aufgrund der Materialwahl keine Hochspannung und kann

im Motorraum eines Fahrzeuges befestigt werden (Abs. [0011]).

Eine in Merkmal 1.3 genannte Hochspannungskontaktplatte soll entsprechend

Merkmal 1.4 durch ein Versorgungskabel auf ein hohes Spannungspotential bringbar

sein, um bei Berührung einen Elektroschock auszulösen. Daraus ergibt sich für den

Fachmann, dass das Versorgungskabel die Hochspannungskontaktplatte mit dem

Hochspannungsmodul verbindet, und die Hochspannungskontaktplatte insoweit

offenliegt, dass ein Marder oder anderes ähnlich großes Tier diese berühren kann.

Nach Merkmal

1.5 muss

die

elektrische

Verbindung

zwischen

Hochspannungskontaktplatte und Versorgungskabel derart ausgestaltet sein, dass ein

Steckelement der Hochspannungskontaktplatte

in das

in einem Kanal des

Isolationsmoduls verlaufende Versorgungskabel definiert einstechend eingeordnet ist,

so dass eine elektrische Kontaktierung zwischen der Hochspannungskontaktplatte

und der Kabelseele des Versorgungskabels durch eine Steckverbindung ausbildbar

ist.

Mit Merkmal

1.5

soll

also ein elektrischer Kontakt

zwischen der

Hochspannungskontaktplatte und dem Versorgungskabel erreicht werden. Um den

elektrischen Kontakt mit dem Versorgungskabel herzustellen, muss aus Sicht des

Fachmanns das Steckelement elektrisch leitfähig sein, und das Steckelement muss

eine im Anspruch nicht genannte, für den Fachmann jedoch unabdingbare

Kabelisolierung des Versorgungskabels durchtrennen, um in den elektrischen Kontakt

mit der Kabelseele zu gelangen. In der Beschreibung ist dazu angegeben, dass das

Steckelement „bei der Verbindung der Hochspannungskontaktplatte 11 mit dem

Isolationsmodul 10 in das Versorgungskabel 12 einschneidet“ (Abs. [0012]). Mithin

umfasst Merkmal 1.5 nicht nur ein nadelartiges Einstechen in das Versorgungskabel,

sondern auch ein Einschneiden der Isolierung des Versorgungskabels, um den

elektrischen

Kontakt

zwischen Hochspannungskontaktplatte

und

dem

Versorgungskabel herzustellen. Für dieses Verständnis spricht der Grundsatz, dass

ein Patentanspruch – soweit möglich – so auszulegen ist, dass die in der Beschreibung

geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.

April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41).

Nach den Merkmalen 1.6 bis 1.9 muss die Hochspannungskontaktplatte derart

ausgestaltet sein, dass eine Mehrzahl von Befestigungslaschen mit einer Mehrzahl

von Widerhaken am Isolationsmodul wirkverbindbar ist.

Die Gruppe der Merkmale 1.6 bis 1.9

lässt offen, ob die Mehrzahl von

Befestigungslaschen mit der Mehrzahl von Widerhaken ausgestattet ist, oder ob die

Mehrzahl von Widerhaken am Isolationsmodul angeordnet ist, wie dies in der

Darstellung des Ausführungsbeispiels in den Figuren gezeigt ist.

Die weiteren Anspruchsmerkmale führen auch zu keiner eindeutigen Zuordnung der

Widerhaken.

Die

Befestigungslaschen müssen

gemäß Merkmal

1.10

an

die

Hochspannungskontaktplatte angeformt sein.

In der Beschreibung ist angegeben, dass bei der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform

die Befestigungslaschen 110 und dass mindestens eine Steckelement 111 an die

Hochspannungskontaktplatte 11 angeformt sind, wodurch eine einfache Herstellung

der Hochspannungskontaktplatte 11 aus einem einstückigen Metallblech durch

Stanzen oder Schneiden der entsprechenden abstehenden Teile erreicht werden kann

(Abs. [0015]).

Da sich die vorstehend zitierte Passage der Beschreibung auf eine bestimmte

beispielhafte Ausführungsform der Erfindung bezieht, ist sie nach allgemeinen

Grundsätzen nicht geeignet, den Gegenstand des Patents einzuschränken (BGH,

Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige

Vereinzelungseinrichtung).

Damit ist der Begriff „angeformt“ weder im Patent beschränkend definiert, noch stellt

er einen festen Fachbegriff (wie beispielsweise „umgeformt“) dar. Mithin versteht der

Fachmann entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch darunter, dass die

Befestigungslaschen

und

die

Hochspannungskontaktplatte

zu

einer

zusammenhängenden Form zusammengebracht sind, also die Befestigungslaschen

auf beliebige Art und Weise mit der Hochspannungskontaktplatte fest verbunden sein

müssen.

Der Sinngehalt von Merkmal 1.11, nach dem die Befestigungslaschen und das

mindestens eine Steckelement in einem Winkel α von 90° relativ zur Fläche der

Hochspannungskontaktplatte weisend angeordnet sein müssen, geht für den

verständigen Fachmann in hinreichender Weise aus dessen Wortlaut hervor, wobei

auch der Beschreibung kein davon abweichendes Verständnis zu entnehmen ist.

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen

Fassung ist nicht patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

aa) Die Druckschrift D1 hat einen elektrischen Leitungsanschluss

für

Hochspannungskontaktplatten,

insbesondere

von Marderscheuchen

zum

Gegenstand, der in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt ist.

D1 Figuren 1 bis 3

Die Figuren 1 bis 3 sowie die zugehörige Beschreibung in den Absätzen [0016] bis

[0019]

offenbaren

einen

elektrischen

Leitungsanschluss

100

für

Hochspannungskontaktplatten 12,

insbesondere von Marderscheuchen. Eine

elektrische Leitung 10 erstreckt sich gradlinig und sandwichartig zwischen einer

oberen Hochspannungskontaktplatte 12 und einer dazu parallelen unteren Isolierplatte

14 hindurch. Die Hochspannungskontaktplatte 12 ist dabei mittels zweier Schrauben

16 und 18 an der Isolierplatte 14 befestigt. Die Hochspannungskontaktplatte 12 weist

auf ihrer, von der zum Berühren durch ein Lebewesen vorgesehenen ebenen Seite

12a abgewandten ebenen Seite 12b, mittig eine senkrecht vorragende Kontaktlasche

20 mit einem Schlitz 22 auf. Die Kontaktlasche 20 ist ein Bestandteil eines an die

Hochspannungskontaktplatte 12 angeschweißten Winkels, der einen Winkel von 90

Grad aufweist. Sowohl die Hochspannungskontaktplatte 12 als auch der Winkel

bestehen aus Metall.

Die Isolierplatte 14 weist einen Längskanal 28 zur Aufnahme der elektrischen Leitung

10 auf, der sich mittig quer über die gesamte Isolierplatte 14 erstreckt. In der Mitte der

Längserstreckung des Längskanals 28 ist quer dazu eine Vertiefung 30 zur Aufnahme

der Kontaktlasche 20 vorgesehen, in der mittig ein sich in Längsrichtung des

Längskanals 28 erstreckender Steg 32 angeordnet ist. Der Steg 32 und die Vertiefung

30 sind so gestaltet, dass die Kontaktlasche 20 mit darin eingeschobener Leitung 10

in die Vertiefung 30 passt.

Der Schlitz 22 der Kontaktlasche 20 weist eine Einschiebeöffnung 24, die sich in

Einschieberichtung trichterförmig verengt, und im Anschluss daran Schneidabschnitte

26 auf. Die elektrische Leitung 10 wird an die Hochspannungskontaktplatte 12

elektrisch angeschlossen, indem die elektrische Leitung 10 in den Schlitz 22 der

Kontaktlasche 20 geschoben und nachfolgend die Hochspannungskontaktplatte 12

mittels Schrauben 16 und 18 an die Isolierplatte 14 geschraubt wird. Dabei wird die

elektrische Leitung 10 in den Schlitz 22 und zwischen die Schneidabschnitte 26

geschoben, so dass die Schneidabschnitte 26 in die Isolierhülle der elektrischen

Leitung 10 einschneiden und so deren Metallseele kontaktieren. Gleichzeitig wird

dadurch die Unterseite der Hochspannungskontaktplatte 12 mittels der Isolierplatte 14

isoliert. Außerdem weist die Isolierplatte 14 zwei Durchgangsbohrungen 38 und 40 zur

Befestigung der Isolierplatte 14 mittel Schrauben zum Beispiel an einem Auto auf.

In Absatz [0002] der D1 ist erläutert, dass Kontaktplatten-Marderscheuchen

Hochspannungskontaktplatten aufweisen, die auf eine Hochspannung von ca. 300 bis

700 Volt elektronisch aufgeladen werden. Diese Hochspannung wird in der

Kontaktplatten-Marderscheuche in einem Kondensator gespeichert.

Damit offenbart die D1 eine Marderabschreckvorrichtung mit den oberbegrifflichen

Merkmalen 1 bis 1.5 des Patentanspruchs 1.

Zusätzlich zeigt die Figur 2 der D1, dass die als Steckelement fungierende

Kontaktlasche 20

in einem Winkel von 90°

relativ zur Fläche der

Hochspannungskontaktplatte 12 weisend angeordnet ist, entsprechend einem Teil

des Merkmals 1.11.

Auch

geht

aus

der D1

hervor,

dass

die Hochspannungsplatte

(Hochspannungskontaktplatte 12) mit dem

Isolationsmodul

(Isolierplatte 14)

wirkverbindbar ist, entsprechend der Merkmale 1.6 und 1.9.

Jedoch wird bei der Marderscheuche nach D1 die Hochspannungskontaktplatte 12

mittels zweier Schrauben 16 und 18 an der Isolierplatte 14 befestigt, und nicht mittels

Befestigungslaschen und Widerhaken, so dass die Vorrichtung nach D1 nicht die

Merkmale 1.7 bis 1.8 und den verbleibenden Teil des Merkmals 1.11, nach dem die

Befestigungslaschen

in einem Winkel von 90°

relativ zur Fläche der

Hochspannungskontaktplatte weisend angeordnet sind, aufweist.

bb) Jedoch können diese Unterschiede die erfinderische Tätigkeit bei der Vorrichtung

nach Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung nicht

begründen:

Stellt der Fachmann ausgehend von der in D1 genannten Aufgabe, einen einfacheren

elektrischen Leitungsanschluss für Hochspannungskontaktplatten, insbesondere von

Marderscheuchen, bereitzustellen, Erwägungen an, ob und gegebenenfalls wie sich

die Verbindung von der Hochspannungskontaktplatte und der unteren Isolierplatte

nach der D1 noch im Sinne einer einfacheren Montage verbessern ließe, so erschließt

sich ihm ohne weiteres, dass die in der D1 vorgeschlagene Schraubverbindung mit

einer zeitaufwändigen Montage verbunden ist.

Für den Fachmann stellt die Verwendung von ohne Werkzeug zu montierenden

Schnappverbindungen, also Laschen mit je einer Öffnung, die korrespondierende

Widerhaken hintergreifen, oder Laschen mit Widerhaken, die in korrespondierende

Hinterschneidungen eingreifen,

schon aus

seinen Grundlagenkenntnissen

maschinenbaulicher Konstruktionslehre als ein ohne weiteres auf der Hand liegendes

Konstruktionsprinzip zur einfachen und schnellen Bauteilbefestigung dar. Er kennt

dieses Prinzip zudem aus seiner Tätigkeit im einschlägigen Fachgebiet der

elektrischen und elektronischen Komponenten. So weisen die in den Druckschriften

CN 203180171 U (D6), CN 203039163 U (D7) oder CN 201327889 Y (D8)

beschriebenen Einschub- und Anschlussbuchsen jeweils eine isolierende Basis auf,

auf die ein Blechdeckel aufgeclipst ist, wobei der Blechdeckel mehrere Laschen mit

Öffnungen aufweist, die in widerhakenförmige Hinterschneidungen an der Basis

einschnappen, wie dies beispielsweise in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren

1 und 3 der D6 an den Laschen 33 mit den Öffnungen und den korrespondieren

Widerhaken 16 zu erkennen

ist. Eine prinzipiell gleichartig aufgebaute

Schnappverbindung zeigen auch die D7 (vgl. dort: Fig. 1 - 3 Pos. 1, 8, 14, 82, 83) und

die D8 (vgl. dort: Fig. 1, 5 Pos. 1, 2, 3, 14, 14', 141, 23, 32, 33, 34). Aufgrund der im

Vergleich zur Schraubenverbindung einfacheren und schnelleren Montage ist es daher

für den Fachmann naheliegend, dieses Verbindungsprinzip auf die Vorrichtung nach

D1 zu übertragen.

D6 Figuren 1 (li.) und 3 (re.)

c) Da über den jeweiligen Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, teilen

die Unteransprüche 2 bis 7 das Schicksal des Patentanspruchs 1 (vgl. BGH, Urteil vom

13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

3. Ob das Streitpatent in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag 2

aufrechterhalten werden kann, ist vorliegend nicht zu prüfen. Maßgeblich für den

Prüfungsumfang ist nämlich der Antrag der Beschwerdeführerin und Einsprechenden,

den angegriffenen Beschluss der Patentabteilung 21 aufzuheben und das im Umfang

des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechterhaltene Patent vollständig zu widerrufen (vgl.

Schwarz in Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., vor § 73 Rn. 15). Da die Patentinhaberin

im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt bzw. keine (Anschluss-)Beschwerde

erhoben hat, war über Hilfsantrag 2 damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

zu entscheiden.

Unabhängig davon könnte das Patent auch nicht in der Fassung der Patentansprüche

nach Hilfsantrag 2 vom 2. Mai 2023 aufrechterhalten werden. Auch in dieser Fassung

wäre der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann in Kenntnis der D1 und

seinem Fachwissen nahegelegt.

Denn das Vorsehen von Laschen einer Schnappverbindung als einstückiger Teil eines

bereits aus dem Stand der Technik bekannten Metallblechs, und deren rechtwinklige

Anordnung zu der Hauptfläche des Metallblechs, würde eine einfache handwerkliche

Maßnahme darstellen. Außerdem würde es sich hierbei um eine dem Fachmann

geläufige Ausgestaltung von Blechteilen handeln, wie dies bereits die Druckschriften

D6, D7 und D8 (s. o.) belegen. Auch hätte der Fachmann eine Veranlassung diese

Maßnahme zu ergreifen, weil sich dadurch im Vergleich zur aus D1 bekannten

Schraubenverbindung eine einfachere und schnellere Montage ergeben würde, wie

bereits oben dargelegt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rothe

Herbst

Maierbacher

Weitzel

Bundespatentgericht

12 W (pat) 43/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Januar 2025

Biernatzki

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle