Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 16.01.2025 – 2 Ni 4/23 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160125U2Ni4.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2 Ni 4/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:160125U2Ni4.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 910 843
(DE 50 2014 002 117)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.
Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 2 910 843 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine
Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend
-
einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran
festgelegten und am Umfang verteilten angeordneten
Lichtquellen (12) und
-
-
-
eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12)
abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und
ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und
ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer
von der äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29),
wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die
Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind, wobei von
der Wandung (28) nach innen in Richtung der Längsausnehmung (29)
eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und Befestigungsmitteln (32,
33) abragt, wobei zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln
(32, 33) vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet dass,
ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26)
erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)
mit einem ersten Durchmesser aufweist und dass ein zweites
Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26)
erstreckte, im Querschnitt kreisförmige, Befestigungsausnehmung
(37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32),
wobei die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,
33) einander bezogen auf eine Quermittelebene
(34) des
Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass
stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem
zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.
2. Beleuchtungseinheit (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass das Ansteuermodul (13) eine elektrische Zuleitung (16) aufweist,
und/oder dass an dem Ansteuermodul (13) ein elektrisches
Gegenkontaktmittel (17) vorgesehen sind, welches mit einem
Kontaktmittel (18) des Schaltungsträgers (11) verbindbar ist.
3. Beleuchtungseinheit(1)
nach Anspruch
oder2,
dadurch
gekennzeichnet, dass an dem Trägerkörper (2) einerseits und an dem
Ansteuermodul (13) und/oder Schaltungsträger (11) und/oder der
Optik (3) andererseits Positioniermittel (25, 27, 30, 31, 43, 44, 45, 46,
47, 48, 49, 50, 51, 53) vorgesehen sind, welche derart ausgebildet
sind, dass in einer Montageposition eine lagefeste Zuordnung des
Trägerkörpers (2) zu der Optik (3) und/oder zu dem Schaltungsträger
(11) und/oder zu dem Ansteuermodul (13) gegebert ist.
4. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch
gekennzeichnet, dass das Ansteuermodul (13) und/oder die Optik (3)
unmittelbar an dem Trägerkörper (2) festgelegt sind.
5. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, dass der Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3)
mittelbar an dem Trägerkörper (2) und unmittelbar an dem
Ansteuermodul (13) und/oder an der Optik (3) festgelegt sind.
6. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass ein an dem Schaltungsträger(1 1)angelegter
Kühlkörper (4) vorgesehen ist, wobei der Kühlkörper (4) in der
Montageposition den Trägerkörper (2) und/oder den Verschlusskörper
(5) unmittelbar berührt.
7. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) langgestreckt ausgebildet
ist und eine Längsausnehmung (29) aufweist, welche mantelseitig
jedenfalls abschnittsweise von einer Wandung (28) umgeben ist,
und/oderdass das Ansteuermodul (13) jedenfalls abschnittsweise in
einer Ausnehmung des Trägerkörpers (2) vorgesehen ist, bevorzugt
in der Längsausnehmung (29).
8. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch
gekennzeichnet, dass ein Verschlusskörper (5) vorgesehen ist,
welcher in der Montageposition mit dem Trägerkörper (2) verbunden
ist zum kraft- und/oder formschlüssigen Festlegen der Optik (3)
und/oder des Ansteuermoduls (13) und/oder des Schaltungsträgers
(11).
9. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, dass der Verschlusskörper (5) mit dem Trägerkörper
(2) verschraubt und/oder verklipst ist und/oder dass Verbindungsmittel
(6) vorgesehen sind zum Verbinden des Verschlusskörpers (5) mit
dem Trägerkörper (2).
10. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Anspräche 1 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, dass die Optik (3) und/oder der Schaltungsträger (1
1) und/oder das Ansteuermodul (13) zwischen dem Trägerkörper (2)
einerseits und dem Verschlusskörper (5) andererseits vorgesehen
sind und/oder dass an der Optik (3) und/oder dem Schaltungsträger
(11) und/oder dem Ansteuermodul (13) und/oder dem Kühlkörper (4)
die Verbindungsmittel (6) und/oder Positionierstifte (46) aufnehmende
Ausformungen (52, 53) und/oder Durchgangsöffnungen (48, 49, 50,
51, 55, 56, 57) vorgesehen sind.
11. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch
gekennzeichnet, dass die Beleuchtungseinheit
(1) überein
Anschlussmittel (7, 8) an der Dekorleuchte montierbar ist und/oder
dass das Anschlussmittel (7, 8) an dem Trägerkörper (2) und/oder
dem Verschlusskörper (5) abnehmbar gehalten ist.
12. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch
gekennzeichnet ist, dass an dem Trägerkörper (2) und/oder an dem
Verschlusskörper (5) eine Aufnahme für das Anschlussmittel (7, 8)
vorgesehen ist zum Festlegen der Beleuchtungseinheit(1) an der
Dekorleuchte, bevorzugt zum Festlegen der Beleuchtungseinheit (1)
an einem Gehäuse und/oder einem Masten der Dekorleuchte.
13. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch
gekennzeichnet, dass der Trägerkörper
(2) und/oder der
Verschlusskörper (5) aus einem Hohlprofil und/oder aus einem
Strangprofil, bevorzugt aus einem abgelängten Strangpressprofil
hergestellt sind und/oder dass der Trägerkörper (2) und der
Verschlusskörper (5) eine gleiche Querschnittsgeometrie aufweisen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte
zu 1/4.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 910 843
(deutsches Aktenzeichen DE 50 2014 002 117.6) (Streitpatent), das am 24. Februar
2014 angemeldet worden ist und die Bezeichnung „Beleuchtungseinheit“ trägt. Der
Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 7. Dezember 2016
veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen
Anspruch 1 und die abhängigen Unteransprüche 2 bis 13.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 2 910 843 B1 (Streitpatentschrift)
mit eingefügter Gliederung des Senats:
1.
Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine
Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend
1.1
- einen Schaltungsträger
(11) mit einer Mehrzahl von daran
festgelegten und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen
(12) und
1.2
- eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12)
abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und
- ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und
- ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der
1.3
1.4
äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29),
1.4.1
wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die
Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind,
1.4.2
wobei von der Wandung (28) nach
innen
in Richtung der
Längsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und
Befestigungsmitteln (32, 33) abragt,
1.4.3
wobei
wenigstens
zwei
unterschiedliche
Arten
von
Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.4.3.1
dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26)
erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)
mit einem ersten Durchmesser aufweist und
1.4.3.2
dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die
Längsrichtung
(26) erstreckte Befestigungsausnehmung
(37)
aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32),
1.4.3.3
wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33)
einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers
(2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes
Befestigungsmittel
(32) gegenüberliegend zu einem zweiten
Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.
Dabei wurden in Merkmal 1.4.2 zwei offensichtliche Rechtschreibfehler korrigiert,
indem
„Wandlung“ durch
„Wandung“ sowie
„Gangsausnehmung“ durch
„Längsausnehmung“ ersetzt wurden.
Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die
Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit
sowie der unzulässigen Erweiterung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
HBP 1
HBP 2
HBP 3
HBP 4
HBP 5
HBP 6
HBP 7
HBP 8
HBP 9
EP 2 910 843 B1 (Streitpatentschrift);
Abmahnung an die L… GmbH vom 26. Oktober 2021;
Anschreiben vom 29. Oktober 2021;
Vergleichsvorschlag der L…GmbH an die L1… GmbH vom 18.
Januar 2023;
E-Mail der Beklagten vom 23. Januar 2023;
Begl. Abschrift Urteil LG M… vom 26. Januar 2023;
E-Mail der Klägerin vom 3. Februar 2023;
Erinnerungs-E-Mail vom 15. Februar 2023;
Antwort-E-Mail vom 15. Februar 2023;
HBP 10
Merkmalsanalyse-Leseabschrift;
HBP 11
Anmeldefassung der Beschreibung und Patentanmeldung;
HBP 12
EPA Recherchebericht vom 2. Mai 2014;
HBP 13
Begleitschreiben der Rechtsvorgängerin an das EPA vom 10.
September 2015;
HBP 14
Siemens Firmenschrift: „Straßenverkehr“;
HBP 15
Internetseite „ECOreporter“, 18.3.2004: „Grünes Licht für LED:
Aixtron rüstet Aachener Ampeln um“;
HBP 16
Zeitungsausschnitt „Hamburger Abendblatt“ im Internet, 29.09.2005:
„Hamburgs erste Countdown-Ampel“;
HBP 17
Maschinenübersetzung FR 2 843 187 A1;
HBP 18
Zeitungsausschnitt im Internet, 10.12.2007: „Düsseldorf setzt als
erste deutsche Stadt LED-Straßenlaternen ein“;
HBP 19
L…, CIRCLE MODUL, Installationsanleitung;
HBP 20
Moser Systemelektrik GmbH, Gaildorf, Gesamtprogramm:
Medienversorgung im Innen- und Außenbereich, D-2017/03-1;
HBP 21
Moser Systemelektrik, Schönwald, MOSER Bodendosen IP65, sicher
– flexibel – praktisch, D-08/2012;
HBP 22
Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 2024 an das LG M…
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
D15
D16
EP 0 303 130 A1;
EP 1 293 724 A1;
WO 86/07620 A1;
WO 98/01626 A1;
DE 20 2011 104 303 U1;
FR 2 843 187 A1;
DE 690 04 034 T2;
WO 2010/101405 A2;
EP 2 095 016 B1;
CH 661 818 A5;
DE 20 2004 014 808 U1;
US 4,720,957 A;
US 2003/0176088 A1;
DE 10 2006 059 887 A1;
DE 10 2008 055 686 A1;
DE 86 20 533 U1;
GB 1,010,752;
EP 2 693 116 A1;
WO 2012/176354 A1;
WO 2013/183198 A1;
WO 2011/075412 A1;
US 2012/0134133 A1;
US 2012/0273812 A1;
US 2012/0139403 A1;
Jugard + Künstner GmbH, Produktkatalog 2012;
Katalog Lightec GmbH von 2013 (auszugsweise);
Katalog db Licht 03/2011;
Katalog Will Licht 03/2013 (auszugsweise);
TR 0001 2008-03300; Datum der Bekanntmachung: 1. August 2008;
US 2012/0287632 A1;
Moser Systemelektrik GmbH, Schönwald, Industrie und Reinraum
Anschlusssäulen, D-10/2013;
D17
D18
D19
D20
D21
D22
D23
D24
D25
D26
D27
D28
D29
D30
D31
D32
Moser Systemelektrik GmbH, Schönwald, Garten- und
Torsprechsäulen, D-07/2013;
D33
ILLUMA Licht AG, Illnau (Schweiz), Booklet 2011.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 2 910 843 in vollem Umfang mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das europäische Patent EP 2 910 843 unter
Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären,
dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge
- 1 vom 1. September 2023,
- 2 vom 18. Dezember 2023,
- 3 vom 16. Januar 2025,
- 3.1 vom 11. Dezember 2024,
- 4 vom 18. Dezember 2023,
- 4.1 vom 11. Dezember 2024,
- 5 vom 18. Dezember 2023,
- 5.1 vom 11. Dezember 2024,
- 6 vom 18. Dezember 2023,
- 6.1 vom 11. Dezember 2024,
- 7 vom 18. Dezember 2023 und
- 7.1 vom 11. Dezember 2024
in dieser Reihenfolge erhalten.
Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025, dass sie
die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen als geschlossene
Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.
Die Beklagte überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 dem
Senat den Hilfsantrag 3 und der Klägerin eine Kopie dieses Hilfsantrags.
Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und
erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre
sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:
B 1
B 2
Anspruch 1 mit Gliederung;
Anspruch 1, Vergleich der Gliederung der Patentinhaberin mit der
Gliederung der Nichtigkeitsklägerin;
B 3
Handelsregister B des Amtsgerichts N…, HRB … Abruf vom 7. Juni 2023,
11:03 Uhr;
B 5 Wikipedia, Geometrischer Schwerpunkt, zuletzt bearbeitet am 25. Juli
2023, 09:42 Uhr.
(Eine Anlage B 4 ist – trotz des Verweises der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
18. Dezember 2023, S. 19, Rn. 65 – nicht überreicht worden.)
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 1. September 2023 hat folgenden
Wortlaut
(Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 sind unter- bzw.
durchgestrichen):
1.
Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine
Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend
1.1‘
einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten
und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen (12) und
1.2‘
eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12)
abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und
ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) 5. und
ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der
1.3‘
1.4‘
äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29),
1.4.1‘
wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die
Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind mit einer
äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen
Längsausnehmung (29),
1.4.2
wobei von der Wandung
(28) nach
innen
in Richtung der
Gangsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und
Befestigungsmitteln (32, 33) abragt,
1.4.3‘
wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln
(32, 33) alternierend vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.4.3.1‘
dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26)
erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)
mit einem ersten Durchmesser aufweist und
1.4.3.2‘
dass ein zweites Befestigungsmittel (33), das eine ebenfalls in die
Längsrichtung
(26)
erstreckte,
im Querschnitt
kreisförmige,
Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer
ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten
Befestigungsmittels (32),
1.4.3.3 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33)
einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)
gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes
Befestigungsmittel
(32) gegenüberliegend
zu einem
zweiten
Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 18. Dezember 2023 hat folgenden
Wortlaut
(Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 sind unter- bzw.
durchgestrichen):
1.
Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine
Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend
1.1‘
einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten
und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen (12) und
1.2‘
eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12)
1.3‘‘
1.4‘
abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und
ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und
ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der
äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29),
1.4.1‘
wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die
Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind mit einer
äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen
Längsausnehmung (29),
1.4.2
wobei von der Wandung
(28) nach
innen
in Richtung der
Gangsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und
Befestigungsmitteln (32, 33) abragt,
1.4.3
wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln
(32, 33) vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
1.4.3.1‘‘ dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26)
erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)
mit einem ersten Durchmesser aufweist, und
1.4.3.2‘
dass ein zweites Befestigungsmittel (33), das eine ebenfalls in die
Längsrichtung
(26)
erstreckte,
im Querschnitt
kreisförmige,
Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer
ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten
Befestigungsmittels (32),
1.4.3.3 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33)
einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)
gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes
Befestigungsmittel
(32) gegenüberliegend
zu einem
zweiten
Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.
Hilfsantrag 3 vom 16. Januar 2025 ist dem Tenor zu entnehmen. Dessen Anspruch
1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem in Merkmal 1.4.2 die beiden
offensichtlichen Rechtschreibfehler korrigiert, d. h. „Wandlung“ durch „Wandung“
sowie „Gangsausnehmung“ durch „Längsausnehmung“ ersetzt wurden, und indem
die Merkmale 1.4.3, 1.4.3.2 und 1.4.3.3 folgendermaßen in die Merkmale 1.4.3‘‘,
1.4.3.2‘ bzw. 1.4.3.3‘ geändert wurden (Änderungen zum erteilten Patentanspruch
1 sind unter- bzw. durchgestrichen):
1.4.3‘‘
wobei
wenigstens
zwei
unterschiedliche
Arten
von
Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind,
1.4.3.2‘‘
dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die
Längsrichtung
(26) erstreckte,
im Querschnitt kreisförmige,
Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt
größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des
ersten Befestigungsmittels (32),
1.4.3.3‘
wobei die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,
33) einander bezogen auf eine Quermittelebene
(34) des
Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass
stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem
zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,
54 und 56 EPÜ sowie der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und
Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.
Die Klage ist auch insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung
und in den mit den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigten Fassungen nicht
rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung vor. In der Fassung des Hilfsantrags 3 vom 16. Januar
2025 ist das Streitpatent dagegen rechtsbeständig.
I.
Die Ausführungen der Klägerin vom 16. Januar 2025 zum Hauptantrag und zu den
Hilfsanträgen der Beklagten sind trotz Rüge der Beklagten nicht als verspätet nach
§ 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen.
Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar Angriffs- und
Verteidigungsmittel einer Partei zurückweisen und bei seiner Entscheidung
unberücksichtigt lassen. Hierfür ist aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag
tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen
Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl.
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung
des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Selbst an sich verspätetes Vorbringen
kann noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, wenn
es zu keiner Verfahrensverzögerung kommt. Dann liegen die Voraussetzungen für
eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. Keukenschrijver,
Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen
zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125).
So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin vom
16. Januar 2025 zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen der Beklagten zu keiner
Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.
II.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte.
Ausgehend von dem in den Absätzen [0002] bis [0010] erläuterten Stand der
Technik gemäß den Druckschriften US 2012/0287632 A1 (D30), WO 2012/176354
A1 (D19), US 2012/0273812 A1 (D23), US 2011/075412 A1 (D21), WO
2010/101405 A2 (D8), US 2012/0139403 A1 (D24), DE 20 2011 104 303 U1 (D5),
WO 86/07620 A1 (D3), FR 2 843 187 A1 (D6), EP 1 293 724 A1 (D2) und US
2009/0147521 A1 liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine einfach montier- und austauschbare Beleuchtungseinheit als
Leuchtmittel
für eine Dekorleuchte bereitzustellen, die
insbesondere eine
Ausstattung von mit konventionellen Leuchtmitteln betriebenen Dekorleuchten mit
einer Beleuchtungseinheit, die Leuchtdioden als Lichtquellen verwendet,
ermöglicht, vgl. die Absätze [0011] und [0012].
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Beleuchtungseinheit des Patentanspruchs 1.
Aus dem Begriff „Beleuchtungseinheit“ ergibt sich, dass eine Einheit beansprucht
wird, die zumindest so ausgebildet ist, dass sie für den angegebenen Zweck der
Beleuchtung verwendet werden kann, vgl. BGH X ZR 51/21 – Schlossgehäuse, Rn.
11 und 12. Da die beanspruchte Beleuchtungseinheit nach Merkmal 1 lediglich für
eine im Streitpatent als „Dekorleuchte“ bezeichnete Leuchte geeignet sein muss
und die Pilzleuchte nur fakultativ beansprucht wird, ist sie nicht auf den Einsatz in
einer Dekor- oder Pilzleuchte beschränkt, sondern muss
lediglich die
entsprechende Eignung aufweisen, auch wenn sie im Streitpatent insbesondere
anhand der Figuren 1 bis 5 am Beispiel einer Beleuchtungseinheit als Leuchtmittel
für eine Dekorleuchte erläutert wird.
Sie umfasst nach den Merkmalen 1.1 bis 1.4 und entsprechend Figur 2 erstens
einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten und am
Umfang verteilt angeordneten Lichtquellen (12), zweitens eine Optik (3) zum
Umlenken des von den Lichtquellen (12) abgestrahlten Lichts und zum Formen
einer Lichtverteilung, drittens ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der
Lichtquellen (12) und viertens einen Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung
(28) und mit einer von der äußeren Wandung (28) umgebenen Längsausnehmung
(29).
Bei dem in Figur 2 gezeigten Ausführungsbeispiel wird die Optik (3) mit der
Durchgangsöffnung (24) auf den Trägerkörper (2) geschoben, wobei sie sich mit
Hilfe von Kragarmen (25) auf der Stirnseite des Trägerkörpers (2) abstützt (vgl. Fig.
3). In ähnlicher Weise wird das Ansteuermodul (13) in den Trägerkörper (2)
geschoben, das sich ebenfalls mit Hilfe von Kragarmen (43, 44, vgl. Fig. 7) auf der
Stirnseite des Trägerkörpers (2) abstützt. Auf die Optik werden weitere
Komponenten wie der Schaltungsträger (11) mit den Lichtquellen (12) aufgebracht
und über Schrauben (6) mit Hilfe des Verschlusskörpers (5) befestigt.
Entsprechend Fig. 12 und dem fakultativen Teil des Merkmals 1 ist die Optik (3) so
ausgebildet, dass das von der Lichtquelle (12) emittierte Licht pilzförmig seitlich und
nach unten abgegeben wird und die Dekorleuchte eine Pilzleuchte ist.
Einen wesentlichen Bestandteil der beanspruchten Beleuchtungseinheit stellt der
Trägerkörper (2) und dessen Ausbildung gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.4.3.3 dar.
Er ist in Fig. 4 dargestellt, wobei sein Querschnitt in Fig. 5 gezeigt ist.
Ein Trägerkörper ist ein Körper mit der Eignung, etwas zu tragen. Der beanspruchte
Trägerkörper muss demnach eine Eigenstabilität aufweisen, um geeignet zu sein,
eine Beleuchtungseinheit zu tragen. Gemäß Merkmal 1.4 hat er eine äußere
Wandung (28) und eine Längsausnehmung (29), die von der äußeren Wandung
(28) umgeben ist. Diese Längsausnehmung mit dem Bezugszeichen 29 ist somit
der innere Hohlraum des Trägerkörpers (2), der folglich zumindest teilweise als
Hohlprofil ausgestaltet ist. Der in den Figuren 4 und 5 gezeigte und als Längsnut
(30) bezeichnete Schlitz in der Wandung ist hingegen nicht Teil des Anspruchs 1.
An dem Trägerkörper (2) ist nach Merkmal 1.4.1, wie in Figur 2 gezeigt, der
Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13)
festgelegt, und gemäß Merkmal 1.4.2 ragt von der Wandung (28) nach innen in
Richtung der Längsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und
Befestigungsmitteln (32, 33) ab, vgl. Fig. 5.
Ein Befestigungsmittel ist ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann oder mit
dem etwas befestigt wird, wobei das Streitpatent darunter insbesondere ersteres,
nämlich ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann, versteht, vgl. die
Bezugszeichen 32 und 33 in obigen Figuren. Was befestigt werden soll, lässt
Anspruch 1 offen. Ein Positioniermittel ist ein Mittel, mit dessen Hilfe etwas
positioniert werden kann, bspw. ein Steg oder eine Nut, vgl. Bezugszeichen 31.
Diese Mittel ragen von der Wandung ab, bspw. als Steg oder Öse.
Zudem verlangt Merkmal 1.4.3, dass wenigstens zwei unterschiedliche Arten von
Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind. Diese Befestigungsmittel werden mit
den kennzeichnenden Merkmalen 1.4.3.1 und 1.4.3.2 dahingehend konkretisiert,
dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im
Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung
(36) mit einem ersten
Durchmesser aufweist und ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die
Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im
Querschnitt größer als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten
Befestigungsmittels (32) ist. Entsprechend obigen Figuren versteht das Streitpatent
unter kreisförmig auch eine Ausbildung als Kreissegment, wobei das Kreissegment
aber einen Mittelpunktswinkel von mehr als 180° aufweisen muss, da ansonsten die
Befestigungsausnehmung nicht als kreisförmig bezeichnet werden kann. Die
Befestigungsausnehmung (37) des zweiten Befestigungsmittels (33) muss im
Querschnitt zwar nicht kreisförmig sein, auch wenn sie dies in obigen Figuren ist,
jedoch muss sie im Querschnitt in zumindest einer Richtung eine größere
Ausdehnung haben als der Durchmesser der Befestigungsausnehmung (36) des
ersten Befestigungsmittels (32).
Das verbleibende kennzeichnende Merkmal 1.4.3.3
fordert, dass die
unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine
Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind
derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem
zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.
Der Begriff Quermittelebene ist zwar kein feststehender geometrischer Begriff, doch
folgt aus der Formulierung „Quermittelebene des Trägerkörpers“, dass diese Ebene
quer und mittig durch den Trägerkörper verlaufen muss. In den Figuren 4 und 5 ist
die Quermittelebene bei einem Trägerkörper (2) gezeigt, dessen im Querschnitt
kreisförmige Wandung ohne angeformte Befestigungs- und Positioniermittel im
Querschnitt symmetrisch zur Quermittelebene (34) ausgebildet ist. Zudem haben
die beiden Befestigungsmittel (32, 33) jeweils eine in die Längsrichtung (26)
erstreckte Befestigungsausnehmung (36, 37) mit einer Mittelachse, die zusammen
eine Ebene definieren, die in Fig. 5 als horizontale, gestrichelte Linie eingezeichnet
ist. Senkrecht dazu und mittig zwischen den beiden Befestigungsausnehmungen
läuft die Quermittelebene
(34), so dass die Mittelachsen der beiden
gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten
Abstand zur Quermittelebene (34) haben, wobei die Quermittelebene (34)
gleichzeitig die Symmetrieebene der Wandung ist. In der zweidimensionalen Fig. 5
entspricht die Quermittelebene (34) somit der Mittelsenkrechten auf der
Verbindungslinie
zwischen den Mittelpunkten der gegenüberliegenden
Befestigungsausnehmungen (32, 33). Eine symmetrische Ausbildung auch des
inneren Teils des Trägerkörpers ist hingegen wegen der unterschiedlichen
Ausbildung der gegenüberliegenden Befestigungsmittel nach Merkmal 1.4.3.2 nicht
möglich, d. h. die in Fig. 5 eingezeichnete Quermittelebene ist zwar eine
Symmetrieebene der Wandung aber keine Symmetrieebene des Trägerkörpers, da
dieser wegen der unterschiedlichen Befestigungsausnehmungen der an die
Wandung angeformten Befestigungsmittel diesbezüglich unsymmetrisch ist.
Die einander gegenüberliegende Zuordnung der unterschiedlichen Arten von
Befestigungsmitteln bezogen auf diese Quermittelebene hat zusammen mit den
unterschiedlichen Querschnitten der Befestigungsausnehmungen (36, 37) nach den
Erläuterungen in den Absätzen [0021] und [0049] den Vorteil, dass ein kleines Stück
des Trägerkörpers um 180° gedreht, d. h. kopfüber, als Verschlusskörper (5) auf
den Trägerkörper gesetzt werden kann, vgl. Figuren 2 und 6. Dabei erfolgt die
Befestigung des Verschlusskörpers (5) auf dem Trägerkörper (2) durch
selbstschneidende Gewindeschrauben (6), die durch die im Querschnitt größere
Befestigungsausnehmung
(37) des zweiten Befestigungsmittels
(33) des
Verschlusskörpers (5) geschoben und
in die
im Querschnitt kreisförmige
Befestigungsausnehmung
(36) mit kleinerem Durchmesser des ersten
Befestigungsmittels (32) des Trägerkörpers (2) hineingeschraubt werden.
Voraussetzung dafür
ist aber, dass die Befestigungsausnehmungen des
Verschlusskörpers nach der 180°-Drehung senkrecht über den
jeweiligen
Befestigungsausnehmungen des darunter befindlichen Trägerkörpers angeordnet
sind, woraus folgt, dass in diesem Fall die Drehachse der 180°-Drehung in der
Quermittelebene liegen und die Mittelachsen der beiden gegenüberliegenden
Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten Abstand zur
Quermittelebene (34) haben müssen. Die Formulierung „zugeordnet“ in Merkmal
1.4.3.3 ist somit kein beliebiges Zuordnen der Befestigungsmittel, sondern bringt
zum Ausdruck, dass die gegenüberliegenden unterschiedlichen Befestigungsmittel
so angeordnet sind, dass sie denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene
(34) haben.
Da sich Merkmal 1.4.3.3 zudem auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers
bezieht, muss die Quermittelebene (34) nicht nur mittig bezüglich der beiden
gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37), sondern auch mittig
hinsichtlich des Trägerkörpers (2) angeordnet sein, was sich jedoch wegen der
unterschiedlichen Ausbildung der Befestigungsausnehmungen lediglich auf die
Wandung beziehen kann. Eine bezogen auf die Wandung mittige Anordnung der
Quermittelebene setzt aber voraus, dass die Wandung des Trägerkörpers
symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, denn ansonsten ist
eine mittige Anordnung nicht sinnvoll möglich. Daher ist das Merkmal, dass die
unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine
Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind
derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem
zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist, dahingehend auszulegen,
a) dass die beiden unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der
Quermittelebene des Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und
denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene haben, so dass in
einer
zweidimensionalen Schnittansicht die Quermittelebene der
Mittelsenkrechten
zwischen
den
beiden
gegenüberliegenden
Befestigungsausnehmungen entspricht und
b) dass die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der
Quermittelebene ausgebildet ist.
Die Angabe in Merkmal 1.4.3.3, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32)
gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist, bringt
zudem zum Ausdruck, dass anspruchsgemäß kein zweites Befestigungsmittel (33)
ohne ein gegenüberliegendes erstes Befestigungsmittel (32) vorhanden sein darf.
Mit den Hilfsanträgen wird die Ausbildung des Trägerkörpers präzisiert.
2.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung
Beleuchtungstechnik mit Hochschulabschluss zu definieren.
3.
Der erteilte Patentanspruch 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der
Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Er ist aufgrund unzulässiger
Erweiterung in den Merkmalen 1.4.3, 1.4.3.2 und 1.4.3.3 hinsichtlich der
Ursprungsoffenbarung (Dokument HBP11) unzulässig.
3.1
Gemäß
den Merkmalen
1.4.3.1
und
1.4.3.2
ist
nur
die
Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels
im Querschnitt
kreisförmig, wohingegen
die
Befestigungsausnehmung
des
zweiten
Befestigungsmittels einen beliebigen größeren Querschnitt haben kann und nicht
kreisförmig sein muss. Dies kann der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen
nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen, denn nach der zugehörigen
Beschreibung in den letzten beiden Absätzen auf Seite 10 und im ersten Absatz von
Seite 11 sind die Befestigungsmittel (32, 33) im Grundsatz gleich geformt, indem
jedes Befestigungsmittel (32, 33) durch zwei sichelförmige beziehungsweise
halbschalenförmige Randabschnitte (35) gebildet wird, welche paarweise von der
Wandung (28) abragen und
jeweils eine
in die Längsrichtung (26) des
Trägerkörpers (2) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung
(36, 37) definieren. Auch die ursprünglichen Patentansprüche beinhalten keine
weitergehende Offenbarung. Der Fachmann kann den ursprünglichen Unterlagen
somit
lediglich als
zur Erfindung gehörend entnehmen, dass die
Befestigungsausnehmungen beider Befestigungsmittel kreisförmig ausgebildet
sind, wobei dies auch eine sichel- oder halbschalenförmige Ausbildung umfassen
soll. Eine nicht kreisförmige Ausbildung der Befestigungsausnehmung des zweiten
Befestigungsmittels ist für ihn auch nicht offensichtlich, denn diese dient ja als
Durchführungsöffnung einer Schraube, die daher üblicherweise einen kreisförmigen
Querschnitt hat. Ohne die Angabe, dass auch die Befestigungsausnehmung des
zweiten Befestigungsmittels im Querschnitt kreisförmig ist, weist das Merkmal
1.4.3.2 somit eine unzulässige Erweiterung auf.
3.2
Das Merkmal 1.4.3 ist in Zusammenhang mit Merkmal 1.4.3.3 ursprünglich
nicht offenbart. Nach Merkmal 1.4.3 sind „wenigstens zwei unterschiedliche Arten
von Befestigungsmitteln vorgesehen“, was bedeutet, dass auch drei, vier oder noch
mehr unterschiedliche Arten vorgesehen sein können. Gleichzeitig müssen nach
Merkmal 1.4.3.3 „die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander
bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend
zugeordnet“ sein. Die ursprünglichen Unterlagen offenbaren aber nur zwei
unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln und aus dem Streitpatent ist für den
Fachmann nicht ersichtlich, wie bei drei oder mehr unterschiedlichen Arten von
Befestigungsmitteln diese gemäß dem Merkmal 1.4.3.3 stets gegenüberliegend
angeordnet sein können, da dies offensichtlich nur bei zwei unterschiedlichen Arten
von Befestigungsmitteln möglich und auch nur so ursprünglich offenbart ist.
4.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 geht über den Inhalt der
Anmeldung in der Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Das Merkmal
1.4.3‘, wonach wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln
alternierend vorgesehen sind, ist in Zusammenhang mit Merkmal 1.4.3.3 aus den
gleichen Gründen wie das Merkmal 1.4.3 nicht ursprünglich offenbart.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.2 verwiesen.
5.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 geht über den Inhalt der
Anmeldung in der Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Er ist aus den
zum Hauptantrag unter Punkt 3.2 angeführten Gründen aufgrund unzulässiger
Erweiterung
in den Merkmalen 1.4.3 und 1.4.3.3 hinsichtlich der
Ursprungsoffenbarung (Dokument HBP11) unzulässig.
6.
In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 3 hat das
Streitpatent hingegen Bestand.
6.1
Die Ansprüche des Hilfsantrags 3 sind zulässig, da sie ursprünglich
offenbart sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann.
Die Merkmale 1 bis 1.2 des erteilten Anspruchs 1 sind im ursprünglichen Anspruch
1 offenbart, und die Offenbarung der Merkmale 1.3 bis 1.4.1 findet sich im
allgemeinen Teil der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 2, dritter Absatz, erster
Satz und in den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 8. Die nicht aufgenommene
Angabe des ursprünglichen Anspruchs 8, dass der Trägerkörper langgestreckt ist,
wird implizit dadurch berücksichtigt, dass der Trägerkörper eine Längsausnehmung
aufweist, woraus folgt, dass er länger als breit und folglich langgestreckt ist.
Das Merkmal
1.4.2
ist
in
der
ursprünglichen Beschreibung
des
Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren 4 und 5 auf Seite 10, zweiter Absatz,
dritter Satz offenbart.
Die Merkmale 1.4.3‘‘ bis 1.4.3.3‘ sind in den Figuren 4 und 5 sowie der Seite 10,
dritter Absatz bis Seite 11 erster Absatz offenbart, denn diesen Fundstellen ist zu
entnehmen, dass zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33)
vorgesehen sind, von denen ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die
Längsrichtung
(26)
erstreckte,
im
Querschnitt
kreisförmige
Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist und ein
zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte,
im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im
Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des
ersten Befestigungsmittels (32), wobei die beiden unterschiedlichen Arten von
Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des
Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes
Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33)
vorgesehen ist.
Während die Merkmale 1 bis 1.4.1 den ursprünglichen Ansprüchen und dem
allgemeinen Teil der Beschreibung entnommen werden können, sind die Merkmale
1.4.2 bis 1.4.3.3 nur im Zusammenhang mit der Beschreibung des in den Figuren 4
und 5 gezeigten Ausführungsbeispiels offenbart, das zahlreiche weitere Merkmale
aufweist. Daher ist hinsichtlich der Frage, ob der Fachmann die beanspruchte
Beleuchtungseinheit den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend
entnehmen kann, oder ob mit der nur teilweisen Aufnahme von Merkmalen des
Ausführungsbeispiels eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt, zu
klären, inwieweit der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den
Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der
Erfindung entnehmen kann, wobei
im Rahmen der Ausschöpfung des
Offenbarungsgehalts
auch
Verallgemeinerungen
ursprungsoffenbarter
Ausführungsbeispiele zulässig sind und von mehreren Merkmalen eines
Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem
erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, auch nur eines oder nur einzelne in den
Anspruch aufgenommen werden können, vgl. BGH X ZR 6/18, Urteil vom 13.
Februar 2020 – Bausatz, Rn. 24 bis 32.
Nach Auffassung der Klägerin ist Anspruch 1 unzulässig, weil der Fachmann den
ursprünglichen Unterlagen nur eine Beleuchtungseinheit entnehmen könne, deren
Trägerkörper zusätzlich folgende Merkmale aufweise:
a) die Längsnut (30),
b) den kreisförmigen Querschnitt der Wandung (28),
c) die abgewinkelte und Z-förmige Ausbildung der Positioniermittel (31),
d) die alternierende Anordnung der ersten und zweiten Befestigungsmittel (32,
33) am Umfang,
e) die im Grundsatz gleich geformte Ausbildung der Befestigungsmittel (32, 33),
f) die Ausbildung von
insgesamt drei ersten und drei zweiten
Befestigungsmitteln (32, 33),
g) den Verschlusskörper (5).
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den dritten Absatz der ursprünglichen
Beschreibungsseite 5 hinzuweisen, wo hervorgehoben wird, dass die in den
Unteransprüchen erwähnten Merkmale jeweils einzeln für sich oder in beliebiger
Kombination erfindungswesentlich sein können und die Zeichnungen lediglich
beispielhaft der Klarstellung der Erfindung dienen und keinen einschränkenden
Charakter haben.
Zu a)
Gemäß Merkmal 1.4 hat der Trägerkörper (2) eine äußere Wandung und eine von
der äußeren Wandung umgebene Längsausnehmung (29). In Übereinstimmung
damit wird
im ersten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen
Beschreibungsseite 10 hervorgehoben, dass die Geometrie des Trägerkörpers (2)
insbesondere durch eine äußere Wandung (28) und eine von der äußeren Wandung
(28) umgebenen Längsausnehmung (29) bestimmt wird, wohingegen die Längsnut
(30) erst später erwähnt wird. Daher entnimmt der Fachmann den ursprünglichen
Unterlagen einen Trägerkörper mit einer Wandung und einer Längsausnehmung als
zur Erfindung gehörend, ohne dass eine Längsnut (30) zwingend im Trägerkörper
vorhanden sein muss.
Zu b)
Wie im Rahmen der Auslegung des Merkmals 1.4.3.3 ausgeführt wurde, muss für
eine sinnvolle Definition des Begriffs „Quermittelebene“ die Wandung des
Trägerkörpers
im Querschnitt symmetrisch bezüglich der Quermittelebene
ausgebildet sein. Daher versteht der Fachmann die Darstellung in Fig. 5 und die
ursprüngliche Beschreibung auf Seite 10 dahingehend, dass ein kreisförmiger
Querschnitt der Wandung (28) eine einfache Möglichkeit für eine solche
symmetrische Ausbildung des Trägerkörpers darstellt, dass aber auch andere
Querschnitte möglich sind, solange die im Querschnitt symmetrische Ausbildung
bezüglich der Quermittelebene gewährleistet
ist, was bspw. bei einem
quadratischen oder elliptischen Querschnitt ebenfalls der Fall ist. Das Merkmal bzgl.
eines kreisförmigen Querschnitts muss demnach ebenfalls nicht zwingend in
Anspruch 1 aufgenommen werden.
Zu c)
Gemäß dem dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 3 sollen die
Positioniermittel eine Fehlmontage verhindern. Zu diesem Zweck ragen sie nach
Merkmal 1.4.2 und dem vierten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen
Beschreibungsseite 10 von der Wandung nach
innen ab. Die weitere
Konkretisierung im nachfolgenden Satz, wonach die Positioniermittel abgewinkelt
und Z-förmig ausgebildet sind, versteht der Fachmann entsprechend dem Hinweis
im dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 lediglich als mögliche
aber nicht notwendige Ausgestaltung der Positioniermittel, weshalb dies ebenfalls
nicht zwingend in Anspruch 1 aufzunehmen ist.
Zu d)
Nach Merkmal 1.4.2 und dem vierten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen
Beschreibungsseite 10 ragen die Befestigungsmittel von der Wandung nach innen
ab. Folglich sind sie am Umfang des Trägerkörpers vorgesehen. Dass sie, wie im
ersten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 11 angegeben, alternierend
angeordnet sind, versteht der Fachmann entsprechend dem Hinweis im dritten
Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 lediglich als mögliche aber nicht
notwendige Ausgestaltung der Befestigungsmittel, weshalb auch dies nicht
zwingend in Anspruch 1 aufgenommen werden muss.
Zu e)
Aufgrund des geänderten Merkmals 1.4.3.2‘‘ haben beide Befestigungsmittel (32,
33) jeweils eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige,
Befestigungsausnehmung (36, 37), so dass sie im Grundsatz gleich geformt sind
und der von der Klägerin vorgebrachte Einwand nicht mehr durchgreift.
Zu f)
Wie im Rahmen der Auslegung des Merkmals 1.4.3.3 ausgeführt wurde, müssen
für eine sinnvolle Definition des Begriffs
„Quermittelebene“ die beiden
unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der Quermittelebene des
Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und denselben senkrechten Abstand zur
Quermittelebene haben, so dass in einer zweidimensionalen Schnittansicht die
Quermittelebene der Mittelsenkrechten zwischen den beiden gegenüberliegenden
Befestigungsausnehmungen entspricht. Daher versteht der Fachmann die
Darstellung in Fig. 5 und die ursprüngliche Beschreibung im zweiten Absatz von
Seite 10 nicht dahingehend, dass zwingend jeweils genau drei Befestigungsmittel
vorhanden sein müssen, sondern dass auch eine andere Mehrzahl von
Befestigungsmitteln vorhanden sein kann, solange obige Bedingung erfüllt ist.
Zu g)
Im ursprünglichen Anspruch 1 ist eine Beleuchtungseinheit offenbart, die lediglich
die Merkmale 1 bis 1.2 des erteilten Anspruchs 1 aufweist. Diese allgemeine Lehre
wird im Streitpatent durch die Merkmale 1.3 bis 1.4.3.3 präzisiert, wobei hinsichtlich
der Offenbarung der Merkmale 1.4.2 bis 1.4.3.3 speziell die Figuren 4 und 5 mit
zugehöriger Beschreibung auf Seite 10 relevant sind. Diese zeigen den
Trägerkörper ohne Verschlusskörper, auf den erst in Figur 6 und Seite 11
eingegangen wird. Zudem
ist dem
letzten Absatz der ursprünglichen
Beschreibungsseite 4 zu entnehmen, dass der Verschlusskörper nur nach einer
Weiterbildung der Erfindung als Teil der Beleuchtungseinheit vorgesehen ist. Somit
entnimmt der Fachmann den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig eine
Beleuchtungseinheit, die keinen Verschlusskörper aufweist, als mögliche
Ausführungsform der Erfindung.
Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags 3 sind die erteilten
abhängigen Patentansprüchen 2 bis 13, die wiederum die angepassten
ursprünglichen Ansprüche 2 und 4 bis 14 sind.
Die Zusatzmerkmale des Hilfsantrags 3 beschränken den erteilten Anspruch 1,
ohne dessen Schutzbereich in unzulässiger Weise zu erweitern.
Die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist im Streitpatent so deutlich
und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann, denn der
Beschreibung mit Figuren und insbesondere den Figuren 1 bis 5 des Streitpatents
mit zugehöriger Beschreibung in den Absätzen [0026] bis [0038] entnimmt er ein
Beispiel, wie die Beleuchtungseinheit mit den einzelnen Bestandteilen gebildet
werden kann.
6.2
Die Beleuchtungseinheit nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist hinsichtlich
des vorgelegten Stands der Technik neu und beruht diesem gegenüber auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Für die Frage der Patentfähigkeit der beanspruchten Beleuchtungseinheit ist neben
den den Schaltungsträger (11), die Optik (3) und das Ansteuermodul (13)
betreffenden Merkmalen 1.1 bis 1.3
insbesondere die Ausgestaltung des
Trägerkörpers (2) gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.4.3.3‘ und davon speziell das
Merkmal 1.4.3.3‘ relevant, wonach die beiden unterschiedlichen Arten von
Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des
Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes
Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33)
vorgesehen ist.
Dieses Merkmal wird entsprechend den obigen Erläuterungen ausgelegt, und um
den Figuren der entgegengehaltenen Druckschriften entnehmen zu können,
inwieweit dieses Merkmal erfüllt ist, wird auf die Verbindungslinie der beiden
Befestigungsmittel die Mittelsenkrechte gebildet, um feststellen zu können, ob diese
die Wandung des Trägerkörpers so teilt, dass sie symmetrisch bezüglich der
Quermittelebene ausgebildet ist und die Befestigungsmittel gemäß Merkmal 1.4.3.3‘
ausgebildet sind.
6.2.1 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich
Druckschrift D6 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Druckschrift D6 bzw. deren Übersetzung
HBP17 beschreibt in Fig. 2 i.V.m. Fig. 4
eine Beleuchtungseinheit (40) mit einem
Trägerelement (10), wobei hier bzw.
nachfolgend die originale Fig. 4 und die
kommentierten Figuren 2 der Klägerin
(links), der Beklagten (rechts) und des Senats (Mitte) wiedergegeben sind. Das
Trägerelement (10) hat einen Querschnitt entsprechend einem gleichseitigen
Dreieck und folglich drei Querschnittsebenen, bei denen die Wandung des
Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, wobei in
der linken Fig. 2 eine Querschnittsebene mit Bezugszeichen M eingezeichnet ist.
Insgesamt sind drei erste (A) und drei zweite (B) Befestigungsmittel sowie drei
Positioniermittel (rote Pfeile) vorhanden. Das Trägerelement ist dazu ausgelegt,
dass es auf einen bspw. einbetonierten Zylinder geschoben und dadurch am Boden
befestigt wird, was in der rechten Fig. 2 mit einem roten Kreis dargestellt ist.
Während die ersten Befestigungsmittel (Bezugszeichen A) jeweils eine in die
Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung
mit einem ersten Durchmesser aufweisen, sind die Befestigungsausnehmungen der
zweiten Befestigungsmittel (Bezugszeichen B) im Unterschied zu Merkmal 1.4.3.2‘‘
nicht kreisförmig ausgebildet.
Ausgehend von Druckschrift D6 gibt es für den Fachmann keine Anregung, die
Befestigungsausnehmungen der zweiten Befestigungsmittel (B) entsprechend
Merkmal 1.4.3.2‘‘ kreisförmig auszubilden, denn der Schenkel des zweiten
Befestigungsmittels dient als Auflagefläche für das Rohr, auf welches das im
Querschnitt dreieckförmige Trägerelement geschoben wird. Der Fachmann hat
somit keine Veranlassung, das zweite Befestigungsmittel so abzuändern, dass es
eine im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung aufweist.
6.2.2 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich
Druckschrift D7 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Druckschrift D7 beschreibt einen stranggepressten Lampenständer, der im
Querschnitt die Form eines regelmäßigen Zwölfecks hat, vgl. Fig. 1 mit
Beschreibung auf den Seiten 2 bis 5. An die Wandung sind Schritte (26) als
Positioniermittel (vgl. Fig. 3) sowie Kanäle (4a, 10a) mit kreisförmigem Querschnitt
und Leisten (18a, 19a) mit rechteckförmigem Querschnitt angeformt, wobei die
Kanäle und Leisten als Befestigungsmittel dienen können und von der Wandung
nach innen abragen. In der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 ist zudem eine
mögliche Mittelsenkrechte zu den Mittelachsen der beiden Befestigungsmittel (4a,
18a, 19a) eingezeichnet, wobei der Umriss des Trägerkörpers symmetrisch
bezüglich der rot eingezeichneten Mittelsenkrechten ausgebildet ist.
Im Unterschied zur Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels (4a)
ist die Befestigungsausnehmung des zweiten Befestigungsmittels (18a mit 19a)
entgegen dem Merkmal 1.4.3.2‘‘ im Querschnitt nicht kreisförmig. Ausgehend von
Druckschrift D7 hat der Fachmann auch keine Veranlassung, diese kreisförmig
auszubilden.
6.2.3 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich
der Druckschriften D31, D32 und HBP21 neu und beruht ihnen gegenüber auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschriften D31 und D32 sowie HBP20 und HBP21 sind Produktkataloge,
die als Information für Kunden und somit für die Öffentlichkeit gedacht sind. Auf
deren jeweils letzter Seite ist neben dem Datum 10/2013 (D31), 7/2013 (D32),
2017/03-1 (HBP20) bzw. 08/2012 (HBP21) die zugehörige Internetadresse
www.moser-systemelektrik.de aufgedruckt, weshalb davon auszugehen ist, dass
die Kataloge zu den angegebenen Zeitpunkten in 2013, 2017 und 2012 jedenfalls
online über das Internet abrufbar und die Dokumente D31, D32 und HBP21 vor dem
Anmeldetag und damit dem Zeitrang des Streitpatents (24. Februar 2014) öffentlich
zugänglich waren (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 59 Rn. 96).
Diese drei Kataloge sind somit vorveröffentlichter Stand der Technik, wohingegen
der Gesamtkatalog HBP20 aus 2017 nachveröffentlicht und nicht zu
berücksichtigen ist.
6.2.3.1 Der Katalog D31 beschreibt Industrie- und Reinraumanschlusssäulen, die
gemäß Seite 2 Elektro-, Druckluft- und IT-Anschlüsse sowie gemäß Seite 17 eine
Fußplatte zur Befestigung auf dem Boden aufweisen können.
Da diese Fußplatte gleichzeitig auch ein Trägerkörper ist, offenbart Druckschrift D31
eine Anschlusssäule mit einer Fußplatte als Trägerkörper. Jedoch zeigt Druckschrift
D31 weder, dass die Anschlusssäule Teil einer Beleuchtungseinheit ist, noch, dass
an der Fußplatte entsprechend den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 ein Schaltungsträger
oder eine Optik oder ein Ansteuermodul festgelegt sind und von der Wandung nach
innen in Richtung der Ausnehmung eine Mehrzahl von Positioniermitteln und
Befestigungsmitteln abragen.
Ausgehend von Druckschrift D31 gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, die
Fußplatte entsprechend abzuändern.
Somit ist die die Beleuchtungseinheit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hinsichtlich
der in D31 offenbarten Fußplatte neu und beruht ihr gegenüber auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
6.2.3.2 Druckschrift D32 beschreibt auf Seite 13 eine Beleuchtungseinheit in
Gestalt einer Gartensäule mit Aufbauleuchte und weist im letzten Absatz darauf hin,
dass die Gartensäule mittels der auf Seite 26 gezeigten Bodendosen auf dem
Boden befestigt wird.
Gemäß den dortigen Erläuterungen wird die Bodensäule im Boden
durch Aufdübeln oder Einbetonieren verankert, was eine stabile
Grundlage zur Befestigung der Gartensäule gewährleistet.
Die dort mit MS15-Bd5s-T3 bezeichnete und nachfolgend
wiedergegebene runde Bodendose ist somit ein Trägerkörper einer
Beleuchtungseinheit.
Im Katalog HBP21 sowie auf Seite 17 des Katalogs D31 ist diese Bodendose mit
Zuleitung und in die Dose eingesetztem Zwischenlager gezeigt, vgl. die nachfolgend
wiedergegebene Figur aus D31.
Hinsichtlich der Anordnung der Quermittelebene
ist nachfolgend die mit
Anmerkungen und Bezugszeichen versehene Figur der Klägerin von Seite 24 ihres
Schriftsatzes vom 19. Februar 2024 wiedergegeben.
Gemäß diesen Figuren hat die runde Bodendose einen symmetrischen Umriss und
weist zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln auf, nämlich große (33)
zum Befestigen der Dose und kleine (32) zum Befestigen des Zwischenlagers in der
Dose. Die kleinen Befestigungsmittel (32) haben kleine, im Querschnitt kreisförmige
und sich in Längsrichtung (26) erstreckende Befestigungsausnehmungen (36) zur
Aufnahme von kleinen Schrauben. Die großen Befestigungsmittel (33) haben
große, im Querschnitt kreisförmige und sich in Längsrichtung erstreckende
Befestigungsausnehmungen (37) zur Aufnahme von großen Schrauben. Beide
Befestigungsmittel sind an der Wandung (28) angeformt und entlang des Umfangs
angeordnet. Die vier großen Befestigungsmittel sind gleichmäßig, d. h. um 90°
zueinander versetzt, entlang des Umfangs angeformt. Von den kleinen
Befestigungsmitteln sind zwar nur zwei gezeigt, doch ist es für den Fachmann
offensichtlich, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose
ebenfalls vier kleine Befestigungsmittel vorhanden sind und das Zwischenlager mit
vier Schrauben befestigt ist, da dies insbesondere für das beschädigungsfreie
Herausziehen eines Steckers aus der Buchse des Zwischenlagers notwendig ist.
Aus den Figuren ist ersichtlich, dass die kleinen Befestigungsmittel (32) im
Unterschied zu den großen Befestigungsmitteln (33) nicht gleichmäßig um 90°
zueinander versetzt und auch nicht mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln
(33) angeordnet sind. Dies zeigt insbesondere die Figur mit eingesetztem
Zwischenlager, denn die in das kleine Befestigungsmittel eingreifenden kleinen
Schrauben, mit denen das Zwischenlager in der Dose befestigt ist, befinden sich
nicht in der Mitte der abgeschrägten Ecke des Zwischenlagers, sondern sind
deutlich näher zu einem der großen Befestigungsmittel angeordnet als zum
benachbarten großen Befestigungsmittel. Darüber hinaus weist die Dose am
unteren Ende einen nach innen ragenden Kragen (31) auf, der ein Positioniermittel
darstellt. Zudem sind auch die angeformten, kleinen Befestigungsmittel (32)
Positioniermittel, denn sie geben die Position des Zwischenlagers vor.
Folglich lässt sich eine Quermittelebene (34), wie von der Klägerin in ihrer Figur
eingezeichnet, definieren, die mittig zwischen dem großen Befestigungsmittel mit
Bezugszeichen 33 und dem kleinen Befestigungsmittel mit Bezugszeichen 32
verläuft und die Wandung der kreisförmigen Bodendose in zwei symmetrische
Hälften teilt. Für die Bodendose ergibt sich dann von oben betrachtet folgende
schematische Ansicht.
Der große Kreis entspricht der Wandung der Dose und die vier kleinen Kreise
entsprechen den vier kleinen Befestigungsmitteln, wobei diese gleichzeitig auch
Positioniermittel sind, da sie die Position des Zwischenlagers bestimmen. Die vier
größeren Kreise stellen die vier großen Befestigungsmittel dar und die Gerade, die
mittig zwischen dem großen und kleinen Befestigungsmittel verläuft, gibt die
Quermittelebene wieder.
Die schematische Darstellung zeigt, dass das Merkmal 1.4.3.3‘, wonach die beiden
unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (d. h. die vier kleinen und die vier
größeren Kreise) einander bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers
gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel
(kleiner Kreis) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (größerer
Kreis) vorgesehen ist, nicht erfüllt ist, denn von den vier ersten und vier zweiten
Befestigungsmitteln sind nur jeweils zwei bezogen auf eine Quermittelebene des
Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet und nicht alle vier, wie es
anspruchsgemäß sein müsste.
Ausgehend von den Druckschriften D31, D32 und HBP21 hat der Fachmann keinen
Anlass, die Bodendose bzw. deren Befestigungsmittel entsprechend abzuändern.
Insbesondere gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, auch die vier kleinen
Befestigungsmittel gleichmäßig, d. h. um 90° zueinander versetzt, entlang des
Umfangs und mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln anzuformen, weil,
wie die nachfolgende Figur von Seite 9 der HBP21 zeigt, mit der von 90°
abweichenden Anordnung der kleinen Befestigungsmittel gewährleistet ist, dass
das Zwischenlager für unterschiedliche Bodendosen passt, darunter auch eine mit
rechteckiger Grundform.
6.2.3.3 Der auf Seite 60 der D33 beschriebene
Trägerkörper steht der Beleuchtungseinheit nach
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ebenfalls nicht
patenthindernd entgegen, weil der Trägerkörper
im
Unterschied zu Merkmal 1.4.2 keine Mehrzahl von
Positioniermitteln und Befestigungsmitteln aufweist, die
von der Wandung nach
innen
in Richtung der
Längsausnehmung abragen, und dies für den Fachmann
auch nicht naheliegend ist. Denn der Fachmann hat
keinen Grund, die dort verwendete Stufe durch von der
Wandung abragende Befestigungs- und Postioniermittel
zu ersetzen.
6.2.4 Da der übrige vorgelegte Stand der Technik weiter abliegt und die
Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weder neuheitsschädlich
vorwegnehmen, noch dem Fachmann nahelegen kann, war die Klage insoweit
teilweise abzuweisen.
Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das
Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 3.1 bis 7.1 schutzfähig wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu
berücksichtigen war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert
des Patents im überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels
Bundespatentgericht
2 Ni 4/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Januar 2025
…