Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Urteil vom 16.01.2025 – 2 Ni 4/23 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:160125U2Ni4.23EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:160125U2Ni4.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 910 843

(DE 50 2014 002 117)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.

Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 2 910 843 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig

erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine

Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend

-

einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran

festgelegten und am Umfang verteilten angeordneten

Lichtquellen (12) und

-

-

-

eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12)

abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und

ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und

ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer

von der äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29),

wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die

Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind, wobei von

der Wandung (28) nach innen in Richtung der Längsausnehmung (29)

eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und Befestigungsmitteln (32,

33) abragt, wobei zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln

(32, 33) vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet dass,

ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26)

erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)

mit einem ersten Durchmesser aufweist und dass ein zweites

Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26)

erstreckte, im Querschnitt kreisförmige, Befestigungsausnehmung

(37) aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32),

wobei die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,

33) einander bezogen auf eine Quermittelebene

(34) des

Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass

stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem

zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.

2. Beleuchtungseinheit (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass das Ansteuermodul (13) eine elektrische Zuleitung (16) aufweist,

und/oder dass an dem Ansteuermodul (13) ein elektrisches

Gegenkontaktmittel (17) vorgesehen sind, welches mit einem

Kontaktmittel (18) des Schaltungsträgers (11) verbindbar ist.

3. Beleuchtungseinheit(1)

nach Anspruch

1

oder2,

dadurch

gekennzeichnet, dass an dem Trägerkörper (2) einerseits und an dem

Ansteuermodul (13) und/oder Schaltungsträger (11) und/oder der

Optik (3) andererseits Positioniermittel (25, 27, 30, 31, 43, 44, 45, 46,

47, 48, 49, 50, 51, 53) vorgesehen sind, welche derart ausgebildet

sind, dass in einer Montageposition eine lagefeste Zuordnung des

Trägerkörpers (2) zu der Optik (3) und/oder zu dem Schaltungsträger

(11) und/oder zu dem Ansteuermodul (13) gegebert ist.

4. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass das Ansteuermodul (13) und/oder die Optik (3)

unmittelbar an dem Trägerkörper (2) festgelegt sind.

5. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch

gekennzeichnet, dass der Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3)

mittelbar an dem Trägerkörper (2) und unmittelbar an dem

Ansteuermodul (13) und/oder an der Optik (3) festgelegt sind.

6. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch

gekennzeichnet, dass ein an dem Schaltungsträger(1 1)angelegter

Kühlkörper (4) vorgesehen ist, wobei der Kühlkörper (4) in der

Montageposition den Trägerkörper (2) und/oder den Verschlusskörper

(5) unmittelbar berührt.

7. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch

gekennzeichnet, dass der Trägerkörper (2) langgestreckt ausgebildet

ist und eine Längsausnehmung (29) aufweist, welche mantelseitig

jedenfalls abschnittsweise von einer Wandung (28) umgeben ist,

und/oderdass das Ansteuermodul (13) jedenfalls abschnittsweise in

einer Ausnehmung des Trägerkörpers (2) vorgesehen ist, bevorzugt

in der Längsausnehmung (29).

8. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch

gekennzeichnet, dass ein Verschlusskörper (5) vorgesehen ist,

welcher in der Montageposition mit dem Trägerkörper (2) verbunden

ist zum kraft- und/oder formschlüssigen Festlegen der Optik (3)

und/oder des Ansteuermoduls (13) und/oder des Schaltungsträgers

(11).

9. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch

gekennzeichnet, dass der Verschlusskörper (5) mit dem Trägerkörper

(2) verschraubt und/oder verklipst ist und/oder dass Verbindungsmittel

(6) vorgesehen sind zum Verbinden des Verschlusskörpers (5) mit

dem Trägerkörper (2).

10. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Anspräche 1 bis 9, dadurch

gekennzeichnet, dass die Optik (3) und/oder der Schaltungsträger (1

1) und/oder das Ansteuermodul (13) zwischen dem Trägerkörper (2)

einerseits und dem Verschlusskörper (5) andererseits vorgesehen

sind und/oder dass an der Optik (3) und/oder dem Schaltungsträger

(11) und/oder dem Ansteuermodul (13) und/oder dem Kühlkörper (4)

die Verbindungsmittel (6) und/oder Positionierstifte (46) aufnehmende

Ausformungen (52, 53) und/oder Durchgangsöffnungen (48, 49, 50,

51, 55, 56, 57) vorgesehen sind.

11. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch

gekennzeichnet, dass die Beleuchtungseinheit

(1) überein

Anschlussmittel (7, 8) an der Dekorleuchte montierbar ist und/oder

dass das Anschlussmittel (7, 8) an dem Trägerkörper (2) und/oder

dem Verschlusskörper (5) abnehmbar gehalten ist.

12. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch

gekennzeichnet ist, dass an dem Trägerkörper (2) und/oder an dem

Verschlusskörper (5) eine Aufnahme für das Anschlussmittel (7, 8)

vorgesehen ist zum Festlegen der Beleuchtungseinheit(1) an der

Dekorleuchte, bevorzugt zum Festlegen der Beleuchtungseinheit (1)

an einem Gehäuse und/oder einem Masten der Dekorleuchte.

13. Beleuchtungseinheit (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch

gekennzeichnet, dass der Trägerkörper

(2) und/oder der

Verschlusskörper (5) aus einem Hohlprofil und/oder aus einem

Strangprofil, bevorzugt aus einem abgelängten Strangpressprofil

hergestellt sind und/oder dass der Trägerkörper (2) und der

Verschlusskörper (5) eine gleiche Querschnittsgeometrie aufweisen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte

zu 1/4.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 910 843

(deutsches Aktenzeichen DE 50 2014 002 117.6) (Streitpatent), das am 24. Februar

2014 angemeldet worden ist und die Bezeichnung „Beleuchtungseinheit“ trägt. Der

Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 7. Dezember 2016

veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen

Anspruch 1 und die abhängigen Unteransprüche 2 bis 13.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß EP 2 910 843 B1 (Streitpatentschrift)

mit eingefügter Gliederung des Senats:

1.

Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine

Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend

1.1

- einen Schaltungsträger

(11) mit einer Mehrzahl von daran

festgelegten und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen

(12) und

1.2

- eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12)

abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und

- ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und

- ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der

1.3

1.4

äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29),

1.4.1

wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die

Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind,

1.4.2

wobei von der Wandung (28) nach

innen

in Richtung der

Längsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und

Befestigungsmitteln (32, 33) abragt,

1.4.3

wobei

wenigstens

zwei

unterschiedliche

Arten

von

Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.4.3.1

dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26)

erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)

mit einem ersten Durchmesser aufweist und

1.4.3.2

dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die

Längsrichtung

(26) erstreckte Befestigungsausnehmung

(37)

aufweist, welche im Querschnitt größer ist als die kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) des ersten Befestigungsmittels (32),

1.4.3.3

wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33)

einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers

(2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes

Befestigungsmittel

(32) gegenüberliegend zu einem zweiten

Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.

Dabei wurden in Merkmal 1.4.2 zwei offensichtliche Rechtschreibfehler korrigiert,

indem

„Wandlung“ durch

„Wandung“ sowie

„Gangsausnehmung“ durch

„Längsausnehmung“ ersetzt wurden.

Zum Wortlaut der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die

Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit

sowie der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

HBP 1

HBP 2

HBP 3

HBP 4

HBP 5

HBP 6

HBP 7

HBP 8

HBP 9

EP 2 910 843 B1 (Streitpatentschrift);

Abmahnung an die L… GmbH vom 26. Oktober 2021;

Anschreiben vom 29. Oktober 2021;

Vergleichsvorschlag der L…GmbH an die L1… GmbH vom 18.

Januar 2023;

E-Mail der Beklagten vom 23. Januar 2023;

Begl. Abschrift Urteil LG M… vom 26. Januar 2023;

E-Mail der Klägerin vom 3. Februar 2023;

Erinnerungs-E-Mail vom 15. Februar 2023;

Antwort-E-Mail vom 15. Februar 2023;

HBP 10

Merkmalsanalyse-Leseabschrift;

HBP 11

Anmeldefassung der Beschreibung und Patentanmeldung;

HBP 12

EPA Recherchebericht vom 2. Mai 2014;

HBP 13

Begleitschreiben der Rechtsvorgängerin an das EPA vom 10.

September 2015;

HBP 14

Siemens Firmenschrift: „Straßenverkehr“;

HBP 15

Internetseite „ECOreporter“, 18.3.2004: „Grünes Licht für LED:

Aixtron rüstet Aachener Ampeln um“;

HBP 16

Zeitungsausschnitt „Hamburger Abendblatt“ im Internet, 29.09.2005:

„Hamburgs erste Countdown-Ampel“;

HBP 17

Maschinenübersetzung FR 2 843 187 A1;

HBP 18

Zeitungsausschnitt im Internet, 10.12.2007: „Düsseldorf setzt als

erste deutsche Stadt LED-Straßenlaternen ein“;

HBP 19

L…, CIRCLE MODUL, Installationsanleitung;

HBP 20

Moser Systemelektrik GmbH, Gaildorf, Gesamtprogramm:

Medienversorgung im Innen- und Außenbereich, D-2017/03-1;

HBP 21

Moser Systemelektrik, Schönwald, MOSER Bodendosen IP65, sicher

– flexibel – praktisch, D-08/2012;

HBP 22

Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 2024 an das LG M…

D1

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D16

EP 0 303 130 A1;

EP 1 293 724 A1;

WO 86/07620 A1;

WO 98/01626 A1;

DE 20 2011 104 303 U1;

FR 2 843 187 A1;

DE 690 04 034 T2;

WO 2010/101405 A2;

EP 2 095 016 B1;

CH 661 818 A5;

DE 20 2004 014 808 U1;

US 4,720,957 A;

US 2003/0176088 A1;

DE 10 2006 059 887 A1;

DE 10 2008 055 686 A1;

DE 86 20 533 U1;

GB 1,010,752;

EP 2 693 116 A1;

WO 2012/176354 A1;

WO 2013/183198 A1;

WO 2011/075412 A1;

US 2012/0134133 A1;

US 2012/0273812 A1;

US 2012/0139403 A1;

Jugard + Künstner GmbH, Produktkatalog 2012;

Katalog Lightec GmbH von 2013 (auszugsweise);

Katalog db Licht 03/2011;

Katalog Will Licht 03/2013 (auszugsweise);

TR 0001 2008-03300; Datum der Bekanntmachung: 1. August 2008;

US 2012/0287632 A1;

Moser Systemelektrik GmbH, Schönwald, Industrie und Reinraum

Anschlusssäulen, D-10/2013;

D17

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D21

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D28

D29

D30

D31

D32

Moser Systemelektrik GmbH, Schönwald, Garten- und

Torsprechsäulen, D-07/2013;

D33

ILLUMA Licht AG, Illnau (Schweiz), Booklet 2011.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 2 910 843 in vollem Umfang mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das europäische Patent EP 2 910 843 unter

Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären,

dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge

- 1 vom 1. September 2023,

- 2 vom 18. Dezember 2023,

- 3 vom 16. Januar 2025,

- 3.1 vom 11. Dezember 2024,

- 4 vom 18. Dezember 2023,

- 4.1 vom 11. Dezember 2024,

- 5 vom 18. Dezember 2023,

- 5.1 vom 11. Dezember 2024,

- 6 vom 18. Dezember 2023,

- 6.1 vom 11. Dezember 2024,

- 7 vom 18. Dezember 2023 und

- 7.1 vom 11. Dezember 2024

in dieser Reihenfolge erhalten.

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025, dass sie

die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen als geschlossene

Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

Die Beklagte überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2025 dem

Senat den Hilfsantrag 3 und der Klägerin eine Kopie dieses Hilfsantrags.

Sie tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und

erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre

sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

B 1

B 2

Anspruch 1 mit Gliederung;

Anspruch 1, Vergleich der Gliederung der Patentinhaberin mit der

Gliederung der Nichtigkeitsklägerin;

B 3

Handelsregister B des Amtsgerichts N…, HRB … Abruf vom 7. Juni 2023,

11:03 Uhr;

B 5 Wikipedia, Geometrischer Schwerpunkt, zuletzt bearbeitet am 25. Juli

2023, 09:42 Uhr.

(Eine Anlage B 4 ist – trotz des Verweises der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom

18. Dezember 2023, S. 19, Rn. 65 – nicht überreicht worden.)

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 1. September 2023 hat folgenden

Wortlaut

(Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 sind unter- bzw.

durchgestrichen):

1.

Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine

Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend

1.1‘

einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten

und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen (12) und

1.2‘

eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12)

abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und

ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) 5. und

ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der

1.3‘

1.4‘

äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29),

1.4.1‘

wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die

Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind mit einer

äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen

Längsausnehmung (29),

1.4.2

wobei von der Wandung

(28) nach

innen

in Richtung der

Gangsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und

Befestigungsmitteln (32, 33) abragt,

1.4.3‘

wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln

(32, 33) alternierend vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.4.3.1‘

dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26)

erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)

mit einem ersten Durchmesser aufweist und

1.4.3.2‘

dass ein zweites Befestigungsmittel (33), das eine ebenfalls in die

Längsrichtung

(26)

erstreckte,

im Querschnitt

kreisförmige,

Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer

ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten

Befestigungsmittels (32),

1.4.3.3 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33)

einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)

gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes

Befestigungsmittel

(32) gegenüberliegend

zu einem

zweiten

Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 18. Dezember 2023 hat folgenden

Wortlaut

(Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 sind unter- bzw.

durchgestrichen):

1.

Beleuchtungseinheit (1) für eine Dekorleuchte, insbesondere für eine

Licht seitlich und nach unten abstrahlende Pilzleuchte, umfassend

1.1‘

einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten

und am Umfang verteilten angeordneten Lichtquellen (12) und

1.2‘

eine Optik (3) zum Umlenken des von den Lichtquellen (12)

1.3‘‘

1.4‘

abgestrahlten Lichts und zum Formen einer Lichtverteilung und

ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der Lichtquellen (12) und

ein Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung und mit einer von der

äußeren Wandung umgebenen Längsausnehmung (29),

1.4.1‘

wobei an dem Trägerkörper (2) der Schaltungsträger (11) und/oder die

Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13) festgelegt sind mit einer

äußeren Wandung und mit einer von der äußeren Wandung umgebenen

Längsausnehmung (29),

1.4.2

wobei von der Wandung

(28) nach

innen

in Richtung der

Gangsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und

Befestigungsmitteln (32, 33) abragt,

1.4.3

wobei wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln

(32, 33) vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.4.3.1‘‘ dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26)

erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (36)

mit einem ersten Durchmesser aufweist, und

1.4.3.2‘

dass ein zweites Befestigungsmittel (33), das eine ebenfalls in die

Längsrichtung

(26)

erstreckte,

im Querschnitt

kreisförmige,

Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt größer

ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten

Befestigungsmittels (32),

1.4.3.3 wobei die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33)

einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2)

gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes

Befestigungsmittel

(32) gegenüberliegend

zu einem

zweiten

Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.

Hilfsantrag 3 vom 16. Januar 2025 ist dem Tenor zu entnehmen. Dessen Anspruch

1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem in Merkmal 1.4.2 die beiden

offensichtlichen Rechtschreibfehler korrigiert, d. h. „Wandlung“ durch „Wandung“

sowie „Gangsausnehmung“ durch „Längsausnehmung“ ersetzt wurden, und indem

die Merkmale 1.4.3, 1.4.3.2 und 1.4.3.3 folgendermaßen in die Merkmale 1.4.3‘‘,

1.4.3.2‘ bzw. 1.4.3.3‘ geändert wurden (Änderungen zum erteilten Patentanspruch

1 sind unter- bzw. durchgestrichen):

1.4.3‘‘

wobei

wenigstens

zwei

unterschiedliche

Arten

von

Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind,

1.4.3.2‘‘

dass ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die

Längsrichtung

(26) erstreckte,

im Querschnitt kreisförmige,

Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im Querschnitt

größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des

ersten Befestigungsmittels (32),

1.4.3.3‘

wobei die beiden unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32,

33) einander bezogen auf eine Quermittelebene

(34) des

Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass

stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem

zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,

54 und 56 EPÜ sowie der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ und

Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist auch insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung

und in den mit den Hilfsanträgen 1 und 2 verteidigten Fassungen nicht

rechtsbeständig ist. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

unzulässigen Erweiterung vor. In der Fassung des Hilfsantrags 3 vom 16. Januar

2025 ist das Streitpatent dagegen rechtsbeständig.

I.

Die Ausführungen der Klägerin vom 16. Januar 2025 zum Hauptantrag und zu den

Hilfsanträgen der Beklagten sind trotz Rüge der Beklagten nicht als verspätet nach

§ 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar Angriffs- und

Verteidigungsmittel einer Partei zurückweisen und bei seiner Entscheidung

unberücksichtigt lassen. Hierfür ist aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag

tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen

Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl.

Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung

des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Selbst an sich verspätetes Vorbringen

kann noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, wenn

es zu keiner Verfahrensverzögerung kommt. Dann liegen die Voraussetzungen für

eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. Keukenschrijver,

Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen

zur Rechtsprechung des BPatG in Fn. 125).

So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin vom

16. Januar 2025 zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen der Beklagten zu keiner

Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.

II.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Beleuchtungseinheit für eine Dekorleuchte.

Ausgehend von dem in den Absätzen [0002] bis [0010] erläuterten Stand der

Technik gemäß den Druckschriften US 2012/0287632 A1 (D30), WO 2012/176354

A1 (D19), US 2012/0273812 A1 (D23), US 2011/075412 A1 (D21), WO

2010/101405 A2 (D8), US 2012/0139403 A1 (D24), DE 20 2011 104 303 U1 (D5),

WO 86/07620 A1 (D3), FR 2 843 187 A1 (D6), EP 1 293 724 A1 (D2) und US

2009/0147521 A1 liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, eine einfach montier- und austauschbare Beleuchtungseinheit als

Leuchtmittel

für eine Dekorleuchte bereitzustellen, die

insbesondere eine

Ausstattung von mit konventionellen Leuchtmitteln betriebenen Dekorleuchten mit

einer Beleuchtungseinheit, die Leuchtdioden als Lichtquellen verwendet,

ermöglicht, vgl. die Absätze [0011] und [0012].

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Beleuchtungseinheit des Patentanspruchs 1.

Aus dem Begriff „Beleuchtungseinheit“ ergibt sich, dass eine Einheit beansprucht

wird, die zumindest so ausgebildet ist, dass sie für den angegebenen Zweck der

Beleuchtung verwendet werden kann, vgl. BGH X ZR 51/21 – Schlossgehäuse, Rn.

11 und 12. Da die beanspruchte Beleuchtungseinheit nach Merkmal 1 lediglich für

eine im Streitpatent als „Dekorleuchte“ bezeichnete Leuchte geeignet sein muss

und die Pilzleuchte nur fakultativ beansprucht wird, ist sie nicht auf den Einsatz in

einer Dekor- oder Pilzleuchte beschränkt, sondern muss

lediglich die

entsprechende Eignung aufweisen, auch wenn sie im Streitpatent insbesondere

anhand der Figuren 1 bis 5 am Beispiel einer Beleuchtungseinheit als Leuchtmittel

für eine Dekorleuchte erläutert wird.

Sie umfasst nach den Merkmalen 1.1 bis 1.4 und entsprechend Figur 2 erstens

einen Schaltungsträger (11) mit einer Mehrzahl von daran festgelegten und am

Umfang verteilt angeordneten Lichtquellen (12), zweitens eine Optik (3) zum

Umlenken des von den Lichtquellen (12) abgestrahlten Lichts und zum Formen

einer Lichtverteilung, drittens ein Ansteuermodul (13) zum Ansteuern der

Lichtquellen (12) und viertens einen Trägerkörper (2) mit einer äußeren Wandung

(28) und mit einer von der äußeren Wandung (28) umgebenen Längsausnehmung

(29).

Bei dem in Figur 2 gezeigten Ausführungsbeispiel wird die Optik (3) mit der

Durchgangsöffnung (24) auf den Trägerkörper (2) geschoben, wobei sie sich mit

Hilfe von Kragarmen (25) auf der Stirnseite des Trägerkörpers (2) abstützt (vgl. Fig.

3). In ähnlicher Weise wird das Ansteuermodul (13) in den Trägerkörper (2)

geschoben, das sich ebenfalls mit Hilfe von Kragarmen (43, 44, vgl. Fig. 7) auf der

Stirnseite des Trägerkörpers (2) abstützt. Auf die Optik werden weitere

Komponenten wie der Schaltungsträger (11) mit den Lichtquellen (12) aufgebracht

und über Schrauben (6) mit Hilfe des Verschlusskörpers (5) befestigt.

Entsprechend Fig. 12 und dem fakultativen Teil des Merkmals 1 ist die Optik (3) so

ausgebildet, dass das von der Lichtquelle (12) emittierte Licht pilzförmig seitlich und

nach unten abgegeben wird und die Dekorleuchte eine Pilzleuchte ist.

Einen wesentlichen Bestandteil der beanspruchten Beleuchtungseinheit stellt der

Trägerkörper (2) und dessen Ausbildung gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.4.3.3 dar.

Er ist in Fig. 4 dargestellt, wobei sein Querschnitt in Fig. 5 gezeigt ist.

Ein Trägerkörper ist ein Körper mit der Eignung, etwas zu tragen. Der beanspruchte

Trägerkörper muss demnach eine Eigenstabilität aufweisen, um geeignet zu sein,

eine Beleuchtungseinheit zu tragen. Gemäß Merkmal 1.4 hat er eine äußere

Wandung (28) und eine Längsausnehmung (29), die von der äußeren Wandung

(28) umgeben ist. Diese Längsausnehmung mit dem Bezugszeichen 29 ist somit

der innere Hohlraum des Trägerkörpers (2), der folglich zumindest teilweise als

Hohlprofil ausgestaltet ist. Der in den Figuren 4 und 5 gezeigte und als Längsnut

(30) bezeichnete Schlitz in der Wandung ist hingegen nicht Teil des Anspruchs 1.

An dem Trägerkörper (2) ist nach Merkmal 1.4.1, wie in Figur 2 gezeigt, der

Schaltungsträger (11) und/oder die Optik (3) und/oder das Ansteuermodul (13)

festgelegt, und gemäß Merkmal 1.4.2 ragt von der Wandung (28) nach innen in

Richtung der Längsausnehmung (29) eine Mehrzahl von Positioniermitteln (31) und

Befestigungsmitteln (32, 33) ab, vgl. Fig. 5.

Ein Befestigungsmittel ist ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann oder mit

dem etwas befestigt wird, wobei das Streitpatent darunter insbesondere ersteres,

nämlich ein Mittel, an dem etwas befestigt werden kann, versteht, vgl. die

Bezugszeichen 32 und 33 in obigen Figuren. Was befestigt werden soll, lässt

Anspruch 1 offen. Ein Positioniermittel ist ein Mittel, mit dessen Hilfe etwas

positioniert werden kann, bspw. ein Steg oder eine Nut, vgl. Bezugszeichen 31.

Diese Mittel ragen von der Wandung ab, bspw. als Steg oder Öse.

Zudem verlangt Merkmal 1.4.3, dass wenigstens zwei unterschiedliche Arten von

Befestigungsmitteln (32, 33) vorgesehen sind. Diese Befestigungsmittel werden mit

den kennzeichnenden Merkmalen 1.4.3.1 und 1.4.3.2 dahingehend konkretisiert,

dass ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im

Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung

(36) mit einem ersten

Durchmesser aufweist und ein zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die

Längsrichtung (26) erstreckte Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im

Querschnitt größer als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des ersten

Befestigungsmittels (32) ist. Entsprechend obigen Figuren versteht das Streitpatent

unter kreisförmig auch eine Ausbildung als Kreissegment, wobei das Kreissegment

aber einen Mittelpunktswinkel von mehr als 180° aufweisen muss, da ansonsten die

Befestigungsausnehmung nicht als kreisförmig bezeichnet werden kann. Die

Befestigungsausnehmung (37) des zweiten Befestigungsmittels (33) muss im

Querschnitt zwar nicht kreisförmig sein, auch wenn sie dies in obigen Figuren ist,

jedoch muss sie im Querschnitt in zumindest einer Richtung eine größere

Ausdehnung haben als der Durchmesser der Befestigungsausnehmung (36) des

ersten Befestigungsmittels (32).

Das verbleibende kennzeichnende Merkmal 1.4.3.3

fordert, dass die

unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine

Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind

derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem

zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist.

Der Begriff Quermittelebene ist zwar kein feststehender geometrischer Begriff, doch

folgt aus der Formulierung „Quermittelebene des Trägerkörpers“, dass diese Ebene

quer und mittig durch den Trägerkörper verlaufen muss. In den Figuren 4 und 5 ist

die Quermittelebene bei einem Trägerkörper (2) gezeigt, dessen im Querschnitt

kreisförmige Wandung ohne angeformte Befestigungs- und Positioniermittel im

Querschnitt symmetrisch zur Quermittelebene (34) ausgebildet ist. Zudem haben

die beiden Befestigungsmittel (32, 33) jeweils eine in die Längsrichtung (26)

erstreckte Befestigungsausnehmung (36, 37) mit einer Mittelachse, die zusammen

eine Ebene definieren, die in Fig. 5 als horizontale, gestrichelte Linie eingezeichnet

ist. Senkrecht dazu und mittig zwischen den beiden Befestigungsausnehmungen

läuft die Quermittelebene

(34), so dass die Mittelachsen der beiden

gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten

Abstand zur Quermittelebene (34) haben, wobei die Quermittelebene (34)

gleichzeitig die Symmetrieebene der Wandung ist. In der zweidimensionalen Fig. 5

entspricht die Quermittelebene (34) somit der Mittelsenkrechten auf der

Verbindungslinie

zwischen den Mittelpunkten der gegenüberliegenden

Befestigungsausnehmungen (32, 33). Eine symmetrische Ausbildung auch des

inneren Teils des Trägerkörpers ist hingegen wegen der unterschiedlichen

Ausbildung der gegenüberliegenden Befestigungsmittel nach Merkmal 1.4.3.2 nicht

möglich, d. h. die in Fig. 5 eingezeichnete Quermittelebene ist zwar eine

Symmetrieebene der Wandung aber keine Symmetrieebene des Trägerkörpers, da

dieser wegen der unterschiedlichen Befestigungsausnehmungen der an die

Wandung angeformten Befestigungsmittel diesbezüglich unsymmetrisch ist.

Die einander gegenüberliegende Zuordnung der unterschiedlichen Arten von

Befestigungsmitteln bezogen auf diese Quermittelebene hat zusammen mit den

unterschiedlichen Querschnitten der Befestigungsausnehmungen (36, 37) nach den

Erläuterungen in den Absätzen [0021] und [0049] den Vorteil, dass ein kleines Stück

des Trägerkörpers um 180° gedreht, d. h. kopfüber, als Verschlusskörper (5) auf

den Trägerkörper gesetzt werden kann, vgl. Figuren 2 und 6. Dabei erfolgt die

Befestigung des Verschlusskörpers (5) auf dem Trägerkörper (2) durch

selbstschneidende Gewindeschrauben (6), die durch die im Querschnitt größere

Befestigungsausnehmung

(37) des zweiten Befestigungsmittels

(33) des

Verschlusskörpers (5) geschoben und

in die

im Querschnitt kreisförmige

Befestigungsausnehmung

(36) mit kleinerem Durchmesser des ersten

Befestigungsmittels (32) des Trägerkörpers (2) hineingeschraubt werden.

Voraussetzung dafür

ist aber, dass die Befestigungsausnehmungen des

Verschlusskörpers nach der 180°-Drehung senkrecht über den

jeweiligen

Befestigungsausnehmungen des darunter befindlichen Trägerkörpers angeordnet

sind, woraus folgt, dass in diesem Fall die Drehachse der 180°-Drehung in der

Quermittelebene liegen und die Mittelachsen der beiden gegenüberliegenden

Befestigungsausnehmungen (36, 37) denselben senkrechten Abstand zur

Quermittelebene (34) haben müssen. Die Formulierung „zugeordnet“ in Merkmal

1.4.3.3 ist somit kein beliebiges Zuordnen der Befestigungsmittel, sondern bringt

zum Ausdruck, dass die gegenüberliegenden unterschiedlichen Befestigungsmittel

so angeordnet sind, dass sie denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene

(34) haben.

Da sich Merkmal 1.4.3.3 zudem auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers

bezieht, muss die Quermittelebene (34) nicht nur mittig bezüglich der beiden

gegenüberliegenden Befestigungsausnehmungen (36, 37), sondern auch mittig

hinsichtlich des Trägerkörpers (2) angeordnet sein, was sich jedoch wegen der

unterschiedlichen Ausbildung der Befestigungsausnehmungen lediglich auf die

Wandung beziehen kann. Eine bezogen auf die Wandung mittige Anordnung der

Quermittelebene setzt aber voraus, dass die Wandung des Trägerkörpers

symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, denn ansonsten ist

eine mittige Anordnung nicht sinnvoll möglich. Daher ist das Merkmal, dass die

unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine

Quermittelebene (34) des Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind

derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem

zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist, dahingehend auszulegen,

a) dass die beiden unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der

Quermittelebene des Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und

denselben senkrechten Abstand zur Quermittelebene haben, so dass in

einer

zweidimensionalen Schnittansicht die Quermittelebene der

Mittelsenkrechten

zwischen

den

beiden

gegenüberliegenden

Befestigungsausnehmungen entspricht und

b) dass die Wandung des Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der

Quermittelebene ausgebildet ist.

Die Angabe in Merkmal 1.4.3.3, dass stets ein erstes Befestigungsmittel (32)

gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33) vorgesehen ist, bringt

zudem zum Ausdruck, dass anspruchsgemäß kein zweites Befestigungsmittel (33)

ohne ein gegenüberliegendes erstes Befestigungsmittel (32) vorhanden sein darf.

Mit den Hilfsanträgen wird die Ausbildung des Trägerkörpers präzisiert.

2.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung

Beleuchtungstechnik mit Hochschulabschluss zu definieren.

3.

Der erteilte Patentanspruch 1 geht über den Inhalt der Anmeldung in der

Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Er ist aufgrund unzulässiger

Erweiterung in den Merkmalen 1.4.3, 1.4.3.2 und 1.4.3.3 hinsichtlich der

Ursprungsoffenbarung (Dokument HBP11) unzulässig.

3.1

Gemäß

den Merkmalen

1.4.3.1

und

1.4.3.2

ist

nur

die

Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels

im Querschnitt

kreisförmig, wohingegen

die

Befestigungsausnehmung

des

zweiten

Befestigungsmittels einen beliebigen größeren Querschnitt haben kann und nicht

kreisförmig sein muss. Dies kann der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen

nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen, denn nach der zugehörigen

Beschreibung in den letzten beiden Absätzen auf Seite 10 und im ersten Absatz von

Seite 11 sind die Befestigungsmittel (32, 33) im Grundsatz gleich geformt, indem

jedes Befestigungsmittel (32, 33) durch zwei sichelförmige beziehungsweise

halbschalenförmige Randabschnitte (35) gebildet wird, welche paarweise von der

Wandung (28) abragen und

jeweils eine

in die Längsrichtung (26) des

Trägerkörpers (2) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung

(36, 37) definieren. Auch die ursprünglichen Patentansprüche beinhalten keine

weitergehende Offenbarung. Der Fachmann kann den ursprünglichen Unterlagen

somit

lediglich als

zur Erfindung gehörend entnehmen, dass die

Befestigungsausnehmungen beider Befestigungsmittel kreisförmig ausgebildet

sind, wobei dies auch eine sichel- oder halbschalenförmige Ausbildung umfassen

soll. Eine nicht kreisförmige Ausbildung der Befestigungsausnehmung des zweiten

Befestigungsmittels ist für ihn auch nicht offensichtlich, denn diese dient ja als

Durchführungsöffnung einer Schraube, die daher üblicherweise einen kreisförmigen

Querschnitt hat. Ohne die Angabe, dass auch die Befestigungsausnehmung des

zweiten Befestigungsmittels im Querschnitt kreisförmig ist, weist das Merkmal

1.4.3.2 somit eine unzulässige Erweiterung auf.

3.2

Das Merkmal 1.4.3 ist in Zusammenhang mit Merkmal 1.4.3.3 ursprünglich

nicht offenbart. Nach Merkmal 1.4.3 sind „wenigstens zwei unterschiedliche Arten

von Befestigungsmitteln vorgesehen“, was bedeutet, dass auch drei, vier oder noch

mehr unterschiedliche Arten vorgesehen sein können. Gleichzeitig müssen nach

Merkmal 1.4.3.3 „die unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln einander

bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers gegenüberliegend

zugeordnet“ sein. Die ursprünglichen Unterlagen offenbaren aber nur zwei

unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln und aus dem Streitpatent ist für den

Fachmann nicht ersichtlich, wie bei drei oder mehr unterschiedlichen Arten von

Befestigungsmitteln diese gemäß dem Merkmal 1.4.3.3 stets gegenüberliegend

angeordnet sein können, da dies offensichtlich nur bei zwei unterschiedlichen Arten

von Befestigungsmitteln möglich und auch nur so ursprünglich offenbart ist.

4.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 geht über den Inhalt der

Anmeldung in der Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Das Merkmal

1.4.3‘, wonach wenigstens zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln

alternierend vorgesehen sind, ist in Zusammenhang mit Merkmal 1.4.3.3 aus den

gleichen Gründen wie das Merkmal 1.4.3 nicht ursprünglich offenbart.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.2 verwiesen.

5.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 geht über den Inhalt der

Anmeldung in der Fassung hinaus, in welcher sie eingereicht wurde. Er ist aus den

zum Hauptantrag unter Punkt 3.2 angeführten Gründen aufgrund unzulässiger

Erweiterung

in den Merkmalen 1.4.3 und 1.4.3.3 hinsichtlich der

Ursprungsoffenbarung (Dokument HBP11) unzulässig.

6.

In der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung des Hilfsantrags 3 hat das

Streitpatent hingegen Bestand.

6.1

Die Ansprüche des Hilfsantrags 3 sind zulässig, da sie ursprünglich

offenbart sind und der Fachmann ihre Lehre ausführen kann.

Die Merkmale 1 bis 1.2 des erteilten Anspruchs 1 sind im ursprünglichen Anspruch

1 offenbart, und die Offenbarung der Merkmale 1.3 bis 1.4.1 findet sich im

allgemeinen Teil der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 2, dritter Absatz, erster

Satz und in den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 8. Die nicht aufgenommene

Angabe des ursprünglichen Anspruchs 8, dass der Trägerkörper langgestreckt ist,

wird implizit dadurch berücksichtigt, dass der Trägerkörper eine Längsausnehmung

aufweist, woraus folgt, dass er länger als breit und folglich langgestreckt ist.

Das Merkmal

1.4.2

ist

in

der

ursprünglichen Beschreibung

des

Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren 4 und 5 auf Seite 10, zweiter Absatz,

dritter Satz offenbart.

Die Merkmale 1.4.3‘‘ bis 1.4.3.3‘ sind in den Figuren 4 und 5 sowie der Seite 10,

dritter Absatz bis Seite 11 erster Absatz offenbart, denn diesen Fundstellen ist zu

entnehmen, dass zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln (32, 33)

vorgesehen sind, von denen ein erstes Befestigungsmittel (32) eine in die

Längsrichtung

(26)

erstreckte,

im

Querschnitt

kreisförmige

Befestigungsausnehmung (36) mit einem ersten Durchmesser aufweist und ein

zweites Befestigungsmittel (33) eine ebenfalls in die Längsrichtung (26) erstreckte,

im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung (37) aufweist, welche im

Querschnitt größer ist als die kreisförmige Befestigungsausnehmung (36) des

ersten Befestigungsmittels (32), wobei die beiden unterschiedlichen Arten von

Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des

Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes

Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33)

vorgesehen ist.

Während die Merkmale 1 bis 1.4.1 den ursprünglichen Ansprüchen und dem

allgemeinen Teil der Beschreibung entnommen werden können, sind die Merkmale

1.4.2 bis 1.4.3.3 nur im Zusammenhang mit der Beschreibung des in den Figuren 4

und 5 gezeigten Ausführungsbeispiels offenbart, das zahlreiche weitere Merkmale

aufweist. Daher ist hinsichtlich der Frage, ob der Fachmann die beanspruchte

Beleuchtungseinheit den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend

entnehmen kann, oder ob mit der nur teilweisen Aufnahme von Merkmalen des

Ausführungsbeispiels eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt, zu

klären, inwieweit der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den

Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der

Erfindung entnehmen kann, wobei

im Rahmen der Ausschöpfung des

Offenbarungsgehalts

auch

Verallgemeinerungen

ursprungsoffenbarter

Ausführungsbeispiele zulässig sind und von mehreren Merkmalen eines

Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem

erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, auch nur eines oder nur einzelne in den

Anspruch aufgenommen werden können, vgl. BGH X ZR 6/18, Urteil vom 13.

Februar 2020 – Bausatz, Rn. 24 bis 32.

Nach Auffassung der Klägerin ist Anspruch 1 unzulässig, weil der Fachmann den

ursprünglichen Unterlagen nur eine Beleuchtungseinheit entnehmen könne, deren

Trägerkörper zusätzlich folgende Merkmale aufweise:

a) die Längsnut (30),

b) den kreisförmigen Querschnitt der Wandung (28),

c) die abgewinkelte und Z-förmige Ausbildung der Positioniermittel (31),

d) die alternierende Anordnung der ersten und zweiten Befestigungsmittel (32,

33) am Umfang,

e) die im Grundsatz gleich geformte Ausbildung der Befestigungsmittel (32, 33),

f) die Ausbildung von

insgesamt drei ersten und drei zweiten

Befestigungsmitteln (32, 33),

g) den Verschlusskörper (5).

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den dritten Absatz der ursprünglichen

Beschreibungsseite 5 hinzuweisen, wo hervorgehoben wird, dass die in den

Unteransprüchen erwähnten Merkmale jeweils einzeln für sich oder in beliebiger

Kombination erfindungswesentlich sein können und die Zeichnungen lediglich

beispielhaft der Klarstellung der Erfindung dienen und keinen einschränkenden

Charakter haben.

Zu a)

Gemäß Merkmal 1.4 hat der Trägerkörper (2) eine äußere Wandung und eine von

der äußeren Wandung umgebene Längsausnehmung (29). In Übereinstimmung

damit wird

im ersten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen

Beschreibungsseite 10 hervorgehoben, dass die Geometrie des Trägerkörpers (2)

insbesondere durch eine äußere Wandung (28) und eine von der äußeren Wandung

(28) umgebenen Längsausnehmung (29) bestimmt wird, wohingegen die Längsnut

(30) erst später erwähnt wird. Daher entnimmt der Fachmann den ursprünglichen

Unterlagen einen Trägerkörper mit einer Wandung und einer Längsausnehmung als

zur Erfindung gehörend, ohne dass eine Längsnut (30) zwingend im Trägerkörper

vorhanden sein muss.

Zu b)

Wie im Rahmen der Auslegung des Merkmals 1.4.3.3 ausgeführt wurde, muss für

eine sinnvolle Definition des Begriffs „Quermittelebene“ die Wandung des

Trägerkörpers

im Querschnitt symmetrisch bezüglich der Quermittelebene

ausgebildet sein. Daher versteht der Fachmann die Darstellung in Fig. 5 und die

ursprüngliche Beschreibung auf Seite 10 dahingehend, dass ein kreisförmiger

Querschnitt der Wandung (28) eine einfache Möglichkeit für eine solche

symmetrische Ausbildung des Trägerkörpers darstellt, dass aber auch andere

Querschnitte möglich sind, solange die im Querschnitt symmetrische Ausbildung

bezüglich der Quermittelebene gewährleistet

ist, was bspw. bei einem

quadratischen oder elliptischen Querschnitt ebenfalls der Fall ist. Das Merkmal bzgl.

eines kreisförmigen Querschnitts muss demnach ebenfalls nicht zwingend in

Anspruch 1 aufgenommen werden.

Zu c)

Gemäß dem dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 3 sollen die

Positioniermittel eine Fehlmontage verhindern. Zu diesem Zweck ragen sie nach

Merkmal 1.4.2 und dem vierten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen

Beschreibungsseite 10 von der Wandung nach

innen ab. Die weitere

Konkretisierung im nachfolgenden Satz, wonach die Positioniermittel abgewinkelt

und Z-förmig ausgebildet sind, versteht der Fachmann entsprechend dem Hinweis

im dritten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 lediglich als mögliche

aber nicht notwendige Ausgestaltung der Positioniermittel, weshalb dies ebenfalls

nicht zwingend in Anspruch 1 aufzunehmen ist.

Zu d)

Nach Merkmal 1.4.2 und dem vierten Satz des zweiten Absatzes der ursprünglichen

Beschreibungsseite 10 ragen die Befestigungsmittel von der Wandung nach innen

ab. Folglich sind sie am Umfang des Trägerkörpers vorgesehen. Dass sie, wie im

ersten Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 11 angegeben, alternierend

angeordnet sind, versteht der Fachmann entsprechend dem Hinweis im dritten

Absatz der ursprünglichen Beschreibungsseite 5 lediglich als mögliche aber nicht

notwendige Ausgestaltung der Befestigungsmittel, weshalb auch dies nicht

zwingend in Anspruch 1 aufgenommen werden muss.

Zu e)

Aufgrund des geänderten Merkmals 1.4.3.2‘‘ haben beide Befestigungsmittel (32,

33) jeweils eine in die Längsrichtung (26) erstreckte, im Querschnitt kreisförmige,

Befestigungsausnehmung (36, 37), so dass sie im Grundsatz gleich geformt sind

und der von der Klägerin vorgebrachte Einwand nicht mehr durchgreift.

Zu f)

Wie im Rahmen der Auslegung des Merkmals 1.4.3.3 ausgeführt wurde, müssen

für eine sinnvolle Definition des Begriffs

„Quermittelebene“ die beiden

unterschiedlichen Befestigungsmittel bezüglich der Quermittelebene des

Trägerkörpers senkrecht gegenüberliegen und denselben senkrechten Abstand zur

Quermittelebene haben, so dass in einer zweidimensionalen Schnittansicht die

Quermittelebene der Mittelsenkrechten zwischen den beiden gegenüberliegenden

Befestigungsausnehmungen entspricht. Daher versteht der Fachmann die

Darstellung in Fig. 5 und die ursprüngliche Beschreibung im zweiten Absatz von

Seite 10 nicht dahingehend, dass zwingend jeweils genau drei Befestigungsmittel

vorhanden sein müssen, sondern dass auch eine andere Mehrzahl von

Befestigungsmitteln vorhanden sein kann, solange obige Bedingung erfüllt ist.

Zu g)

Im ursprünglichen Anspruch 1 ist eine Beleuchtungseinheit offenbart, die lediglich

die Merkmale 1 bis 1.2 des erteilten Anspruchs 1 aufweist. Diese allgemeine Lehre

wird im Streitpatent durch die Merkmale 1.3 bis 1.4.3.3 präzisiert, wobei hinsichtlich

der Offenbarung der Merkmale 1.4.2 bis 1.4.3.3 speziell die Figuren 4 und 5 mit

zugehöriger Beschreibung auf Seite 10 relevant sind. Diese zeigen den

Trägerkörper ohne Verschlusskörper, auf den erst in Figur 6 und Seite 11

eingegangen wird. Zudem

ist dem

letzten Absatz der ursprünglichen

Beschreibungsseite 4 zu entnehmen, dass der Verschlusskörper nur nach einer

Weiterbildung der Erfindung als Teil der Beleuchtungseinheit vorgesehen ist. Somit

entnimmt der Fachmann den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig eine

Beleuchtungseinheit, die keinen Verschlusskörper aufweist, als mögliche

Ausführungsform der Erfindung.

Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags 3 sind die erteilten

abhängigen Patentansprüchen 2 bis 13, die wiederum die angepassten

ursprünglichen Ansprüche 2 und 4 bis 14 sind.

Die Zusatzmerkmale des Hilfsantrags 3 beschränken den erteilten Anspruch 1,

ohne dessen Schutzbereich in unzulässiger Weise zu erweitern.

Die Erfindung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist im Streitpatent so deutlich

und vollständig offenbart, dass der Fachmann sie ausführen kann, denn der

Beschreibung mit Figuren und insbesondere den Figuren 1 bis 5 des Streitpatents

mit zugehöriger Beschreibung in den Absätzen [0026] bis [0038] entnimmt er ein

Beispiel, wie die Beleuchtungseinheit mit den einzelnen Bestandteilen gebildet

werden kann.

6.2

Die Beleuchtungseinheit nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist hinsichtlich

des vorgelegten Stands der Technik neu und beruht diesem gegenüber auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Für die Frage der Patentfähigkeit der beanspruchten Beleuchtungseinheit ist neben

den den Schaltungsträger (11), die Optik (3) und das Ansteuermodul (13)

betreffenden Merkmalen 1.1 bis 1.3

insbesondere die Ausgestaltung des

Trägerkörpers (2) gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.4.3.3‘ und davon speziell das

Merkmal 1.4.3.3‘ relevant, wonach die beiden unterschiedlichen Arten von

Befestigungsmitteln (32, 33) einander bezogen auf eine Quermittelebene (34) des

Trägerkörpers (2) gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes

Befestigungsmittel (32) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (33)

vorgesehen ist.

Dieses Merkmal wird entsprechend den obigen Erläuterungen ausgelegt, und um

den Figuren der entgegengehaltenen Druckschriften entnehmen zu können,

inwieweit dieses Merkmal erfüllt ist, wird auf die Verbindungslinie der beiden

Befestigungsmittel die Mittelsenkrechte gebildet, um feststellen zu können, ob diese

die Wandung des Trägerkörpers so teilt, dass sie symmetrisch bezüglich der

Quermittelebene ausgebildet ist und die Befestigungsmittel gemäß Merkmal 1.4.3.3‘

ausgebildet sind.

6.2.1 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich

Druckschrift D6 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Druckschrift D6 bzw. deren Übersetzung

HBP17 beschreibt in Fig. 2 i.V.m. Fig. 4

eine Beleuchtungseinheit (40) mit einem

Trägerelement (10), wobei hier bzw.

nachfolgend die originale Fig. 4 und die

kommentierten Figuren 2 der Klägerin

(links), der Beklagten (rechts) und des Senats (Mitte) wiedergegeben sind. Das

Trägerelement (10) hat einen Querschnitt entsprechend einem gleichseitigen

Dreieck und folglich drei Querschnittsebenen, bei denen die Wandung des

Trägerkörpers symmetrisch bezüglich der Quermittelebene ausgebildet ist, wobei in

der linken Fig. 2 eine Querschnittsebene mit Bezugszeichen M eingezeichnet ist.

Insgesamt sind drei erste (A) und drei zweite (B) Befestigungsmittel sowie drei

Positioniermittel (rote Pfeile) vorhanden. Das Trägerelement ist dazu ausgelegt,

dass es auf einen bspw. einbetonierten Zylinder geschoben und dadurch am Boden

befestigt wird, was in der rechten Fig. 2 mit einem roten Kreis dargestellt ist.

Während die ersten Befestigungsmittel (Bezugszeichen A) jeweils eine in die

Längsrichtung erstreckte, im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung

mit einem ersten Durchmesser aufweisen, sind die Befestigungsausnehmungen der

zweiten Befestigungsmittel (Bezugszeichen B) im Unterschied zu Merkmal 1.4.3.2‘‘

nicht kreisförmig ausgebildet.

Ausgehend von Druckschrift D6 gibt es für den Fachmann keine Anregung, die

Befestigungsausnehmungen der zweiten Befestigungsmittel (B) entsprechend

Merkmal 1.4.3.2‘‘ kreisförmig auszubilden, denn der Schenkel des zweiten

Befestigungsmittels dient als Auflagefläche für das Rohr, auf welches das im

Querschnitt dreieckförmige Trägerelement geschoben wird. Der Fachmann hat

somit keine Veranlassung, das zweite Befestigungsmittel so abzuändern, dass es

eine im Querschnitt kreisförmige Befestigungsausnehmung aufweist.

6.2.2 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich

Druckschrift D7 neu und beruht ihr gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Druckschrift D7 beschreibt einen stranggepressten Lampenständer, der im

Querschnitt die Form eines regelmäßigen Zwölfecks hat, vgl. Fig. 1 mit

Beschreibung auf den Seiten 2 bis 5. An die Wandung sind Schritte (26) als

Positioniermittel (vgl. Fig. 3) sowie Kanäle (4a, 10a) mit kreisförmigem Querschnitt

und Leisten (18a, 19a) mit rechteckförmigem Querschnitt angeformt, wobei die

Kanäle und Leisten als Befestigungsmittel dienen können und von der Wandung

nach innen abragen. In der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 ist zudem eine

mögliche Mittelsenkrechte zu den Mittelachsen der beiden Befestigungsmittel (4a,

18a, 19a) eingezeichnet, wobei der Umriss des Trägerkörpers symmetrisch

bezüglich der rot eingezeichneten Mittelsenkrechten ausgebildet ist.

Im Unterschied zur Befestigungsausnehmung des ersten Befestigungsmittels (4a)

ist die Befestigungsausnehmung des zweiten Befestigungsmittels (18a mit 19a)

entgegen dem Merkmal 1.4.3.2‘‘ im Querschnitt nicht kreisförmig. Ausgehend von

Druckschrift D7 hat der Fachmann auch keine Veranlassung, diese kreisförmig

auszubilden.

6.2.3 Die Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist bezüglich

der Druckschriften D31, D32 und HBP21 neu und beruht ihnen gegenüber auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschriften D31 und D32 sowie HBP20 und HBP21 sind Produktkataloge,

die als Information für Kunden und somit für die Öffentlichkeit gedacht sind. Auf

deren jeweils letzter Seite ist neben dem Datum 10/2013 (D31), 7/2013 (D32),

2017/03-1 (HBP20) bzw. 08/2012 (HBP21) die zugehörige Internetadresse

www.moser-systemelektrik.de aufgedruckt, weshalb davon auszugehen ist, dass

die Kataloge zu den angegebenen Zeitpunkten in 2013, 2017 und 2012 jedenfalls

online über das Internet abrufbar und die Dokumente D31, D32 und HBP21 vor dem

Anmeldetag und damit dem Zeitrang des Streitpatents (24. Februar 2014) öffentlich

zugänglich waren (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 59 Rn. 96).

Diese drei Kataloge sind somit vorveröffentlichter Stand der Technik, wohingegen

der Gesamtkatalog HBP20 aus 2017 nachveröffentlicht und nicht zu

berücksichtigen ist.

6.2.3.1 Der Katalog D31 beschreibt Industrie- und Reinraumanschlusssäulen, die

gemäß Seite 2 Elektro-, Druckluft- und IT-Anschlüsse sowie gemäß Seite 17 eine

Fußplatte zur Befestigung auf dem Boden aufweisen können.

Da diese Fußplatte gleichzeitig auch ein Trägerkörper ist, offenbart Druckschrift D31

eine Anschlusssäule mit einer Fußplatte als Trägerkörper. Jedoch zeigt Druckschrift

D31 weder, dass die Anschlusssäule Teil einer Beleuchtungseinheit ist, noch, dass

an der Fußplatte entsprechend den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 ein Schaltungsträger

oder eine Optik oder ein Ansteuermodul festgelegt sind und von der Wandung nach

innen in Richtung der Ausnehmung eine Mehrzahl von Positioniermitteln und

Befestigungsmitteln abragen.

Ausgehend von Druckschrift D31 gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, die

Fußplatte entsprechend abzuändern.

Somit ist die die Beleuchtungseinheit von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hinsichtlich

der in D31 offenbarten Fußplatte neu und beruht ihr gegenüber auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

6.2.3.2 Druckschrift D32 beschreibt auf Seite 13 eine Beleuchtungseinheit in

Gestalt einer Gartensäule mit Aufbauleuchte und weist im letzten Absatz darauf hin,

dass die Gartensäule mittels der auf Seite 26 gezeigten Bodendosen auf dem

Boden befestigt wird.

Gemäß den dortigen Erläuterungen wird die Bodensäule im Boden

durch Aufdübeln oder Einbetonieren verankert, was eine stabile

Grundlage zur Befestigung der Gartensäule gewährleistet.

Die dort mit MS15-Bd5s-T3 bezeichnete und nachfolgend

wiedergegebene runde Bodendose ist somit ein Trägerkörper einer

Beleuchtungseinheit.

Im Katalog HBP21 sowie auf Seite 17 des Katalogs D31 ist diese Bodendose mit

Zuleitung und in die Dose eingesetztem Zwischenlager gezeigt, vgl. die nachfolgend

wiedergegebene Figur aus D31.

Hinsichtlich der Anordnung der Quermittelebene

ist nachfolgend die mit

Anmerkungen und Bezugszeichen versehene Figur der Klägerin von Seite 24 ihres

Schriftsatzes vom 19. Februar 2024 wiedergegeben.

Gemäß diesen Figuren hat die runde Bodendose einen symmetrischen Umriss und

weist zwei unterschiedliche Arten von Befestigungsmitteln auf, nämlich große (33)

zum Befestigen der Dose und kleine (32) zum Befestigen des Zwischenlagers in der

Dose. Die kleinen Befestigungsmittel (32) haben kleine, im Querschnitt kreisförmige

und sich in Längsrichtung (26) erstreckende Befestigungsausnehmungen (36) zur

Aufnahme von kleinen Schrauben. Die großen Befestigungsmittel (33) haben

große, im Querschnitt kreisförmige und sich in Längsrichtung erstreckende

Befestigungsausnehmungen (37) zur Aufnahme von großen Schrauben. Beide

Befestigungsmittel sind an der Wandung (28) angeformt und entlang des Umfangs

angeordnet. Die vier großen Befestigungsmittel sind gleichmäßig, d. h. um 90°

zueinander versetzt, entlang des Umfangs angeformt. Von den kleinen

Befestigungsmitteln sind zwar nur zwei gezeigt, doch ist es für den Fachmann

offensichtlich, dass zur stabilen Befestigung des Zwischenlagers in der Dose

ebenfalls vier kleine Befestigungsmittel vorhanden sind und das Zwischenlager mit

vier Schrauben befestigt ist, da dies insbesondere für das beschädigungsfreie

Herausziehen eines Steckers aus der Buchse des Zwischenlagers notwendig ist.

Aus den Figuren ist ersichtlich, dass die kleinen Befestigungsmittel (32) im

Unterschied zu den großen Befestigungsmitteln (33) nicht gleichmäßig um 90°

zueinander versetzt und auch nicht mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln

(33) angeordnet sind. Dies zeigt insbesondere die Figur mit eingesetztem

Zwischenlager, denn die in das kleine Befestigungsmittel eingreifenden kleinen

Schrauben, mit denen das Zwischenlager in der Dose befestigt ist, befinden sich

nicht in der Mitte der abgeschrägten Ecke des Zwischenlagers, sondern sind

deutlich näher zu einem der großen Befestigungsmittel angeordnet als zum

benachbarten großen Befestigungsmittel. Darüber hinaus weist die Dose am

unteren Ende einen nach innen ragenden Kragen (31) auf, der ein Positioniermittel

darstellt. Zudem sind auch die angeformten, kleinen Befestigungsmittel (32)

Positioniermittel, denn sie geben die Position des Zwischenlagers vor.

Folglich lässt sich eine Quermittelebene (34), wie von der Klägerin in ihrer Figur

eingezeichnet, definieren, die mittig zwischen dem großen Befestigungsmittel mit

Bezugszeichen 33 und dem kleinen Befestigungsmittel mit Bezugszeichen 32

verläuft und die Wandung der kreisförmigen Bodendose in zwei symmetrische

Hälften teilt. Für die Bodendose ergibt sich dann von oben betrachtet folgende

schematische Ansicht.

Der große Kreis entspricht der Wandung der Dose und die vier kleinen Kreise

entsprechen den vier kleinen Befestigungsmitteln, wobei diese gleichzeitig auch

Positioniermittel sind, da sie die Position des Zwischenlagers bestimmen. Die vier

größeren Kreise stellen die vier großen Befestigungsmittel dar und die Gerade, die

mittig zwischen dem großen und kleinen Befestigungsmittel verläuft, gibt die

Quermittelebene wieder.

Die schematische Darstellung zeigt, dass das Merkmal 1.4.3.3‘, wonach die beiden

unterschiedlichen Arten von Befestigungsmitteln (d. h. die vier kleinen und die vier

größeren Kreise) einander bezogen auf eine Quermittelebene des Trägerkörpers

gegenüberliegend zugeordnet sind derart, dass stets ein erstes Befestigungsmittel

(kleiner Kreis) gegenüberliegend zu einem zweiten Befestigungsmittel (größerer

Kreis) vorgesehen ist, nicht erfüllt ist, denn von den vier ersten und vier zweiten

Befestigungsmitteln sind nur jeweils zwei bezogen auf eine Quermittelebene des

Trägerkörpers gegenüberliegend zugeordnet und nicht alle vier, wie es

anspruchsgemäß sein müsste.

Ausgehend von den Druckschriften D31, D32 und HBP21 hat der Fachmann keinen

Anlass, die Bodendose bzw. deren Befestigungsmittel entsprechend abzuändern.

Insbesondere gibt es für den Fachmann keine Veranlassung, auch die vier kleinen

Befestigungsmittel gleichmäßig, d. h. um 90° zueinander versetzt, entlang des

Umfangs und mittig zwischen den großen Befestigungsmitteln anzuformen, weil,

wie die nachfolgende Figur von Seite 9 der HBP21 zeigt, mit der von 90°

abweichenden Anordnung der kleinen Befestigungsmittel gewährleistet ist, dass

das Zwischenlager für unterschiedliche Bodendosen passt, darunter auch eine mit

rechteckiger Grundform.

6.2.3.3 Der auf Seite 60 der D33 beschriebene

Trägerkörper steht der Beleuchtungseinheit nach

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ebenfalls nicht

patenthindernd entgegen, weil der Trägerkörper

im

Unterschied zu Merkmal 1.4.2 keine Mehrzahl von

Positioniermitteln und Befestigungsmitteln aufweist, die

von der Wandung nach

innen

in Richtung der

Längsausnehmung abragen, und dies für den Fachmann

auch nicht naheliegend ist. Denn der Fachmann hat

keinen Grund, die dort verwendete Stufe durch von der

Wandung abragende Befestigungs- und Postioniermittel

zu ersetzen.

6.2.4 Da der übrige vorgelegte Stand der Technik weiter abliegt und die

Beleuchtungseinheit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 weder neuheitsschädlich

vorwegnehmen, noch dem Fachmann nahelegen kann, war die Klage insoweit

teilweise abzuweisen.

Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob das

Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge 3.1 bis 7.1 schutzfähig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei zu Gunsten der Beklagten zu

berücksichtigen war, dass mit der vorstehenden Entscheidung der gemeine Wert

des Patents im überwiegenden Umfang erhalten geblieben ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels

Bundespatentgericht

2 Ni 4/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Januar 2025