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BPatG Beschluss vom 28.01.2025 – 12 W (pat) 5/24

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280125B12Wpat5.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 5/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2018 000 666.2

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,

sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst, Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher, und der

Richterin Dr. Weitzel

ECLI:DE:BPatG:2025:280125B12Wpat5.24.0

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2023 wird aufgehoben und

das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

• Patentansprüche 1 bis 11 nach Hauptantrag

vom

19. Dezember 2024 mit einer redaktionellen Änderung des

Ausdrucks

„des erste(n) und zweite(n) Lenkhebels“

in

Patentanspruch 1, Zeilen 11 und 12,

• Beschreibung Seiten 1 bis 22 nach Hauptantrag vom

19. Dezember 2024,

• Figuren gemäß Veröffentlichung DE 11 2018 000 666 T5.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der PCT-Anmeldung PCT/IB2018/053437

in nationaler Phase, welche als WO 2018 / 211 436 A1 in Englisch und als DE 11

2018 000 666 T5 in deutscher Übersetzung veröffentlicht wurde. Der PCT-

Anmeldetag ist der 16. Mai 2018 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-

Voranmeldung 62/506,879 vom 16. Mai 2017. Die Anmeldung

trägt die

Bezeichnung „Integriertes Parkbremsensystem für ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2023 mit der Begründung

zurückgewiesen, dass der Gegenstand des am 7. Oktober 2022 eingereichten

Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift US 8 240 420 B1 (D1)

nicht neu sei.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

D1 US 8 240 420 B1

D2 WO 2015/169 381 A1

berücksichtigt worden. Beide Druckschriften werden bereits in dem Internationalen

Recherchebericht zu der PCT-Anmeldung genannt.

Gegen diesen, der Anmelderin am 25. Oktober 2023 zugestellten Beschluss richtet

sich die am 17. November 2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Im Ladungszusatz vom 16. August 2024 wurde senatsseitig noch die Druckschrift

D3 US 6 729 115 B2

genannt.

Die Beschwerdeführerin und Anmelderin stellt zuletzt mit Schriftsatz vom

19. Dezember 2024 sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle A01D vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und

das Patent betreffend die Patentanmeldung 11 2018 000 666.2

im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom

19. Dezember 2024,

unter Zugrundelegung der Beschreibung, Seiten 1 bis 22 nach Hauptantrag

vom 19. Dezember 2024, und

den Figuren gemäß Veröffentlichung DE 11 2018 000 666 T5

zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, auf den zehn weitere Ansprüche

zurückbezogen sind, hat

lautet nach Korrektur

(Unterstreichung) zweier

offensichtlicher Schreibfehler

in Merkmal 4

(mit einer hinzugefügten

Merkmalsgliederung):

M1 Aufsitzrasenpflegefahrzeug (10), umfassend:

M2

einen Rahmen (60), der funktionsfähig mit einem ersten Antriebsrad (32)

und einem zweiten Antriebsrad (32) gekoppelt ist;

M3

eine Lenkanordnung (30) umfassend einen ersten Lenkhebel (34) und

einen zweiten Lenkhebel (34),

M4 wobei der erste und der zweite Lenkhebel (34) funktionsfähig über einen

ersten Hydraulikmotor (100) bzw. einen zweiten Hydraulikmotor (100) mit

einem entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad (32) gekoppelt sind,

um ein Abbiegen des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs (10) auf der Grundlage

einer Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten

Antriebsrads (32) in Reaktion auf das Positionieren des ersten und zweiten

Lenkhebels (34) zum Steuern des ersten und zweiten Hydraulikmotors

(100) zu ermöglichen;

M5

eine erste Bremsanordnung (110), die funktionsfähig mit dem ersten

Hydraulikmotor (100) gekoppelt ist, um zu ermöglichen, dass eine

Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle (550) des ersten Hydraulikmotors

(100) als Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels (34), von einer

innenliegenden zu einer außenliegenden Position, ausgeübt wird; und

M6

eine erste Vorspannanordnung (82), die konfiguriert ist, um die Bewegung

des ersten Lenkhebels (34) zwischen der innenliegenden und der

außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen,

M7 wobei der erste Lenkhebel

(34)

funktionsfähig mit einer ersten

Hebelhalterung (80) gekoppelt ist, wobei die erste Vorspannanordnung

(82) funktionsfähig mit der ersten Bremsanordnung (110) gekoppelt ist, und

wobei die erste Vorspannanordnung

(82) ein Teil der ersten

Hebelhalterung (80) ist oder funktionsfähig mit dieser gekoppelt ist,

M8 wobei die erste Hebelhalterung (80) einen oberen Schwenkträger (200),

einen unteren Schwenkträger (210) und eine Rahmenmontagehalterung

(220) aufweist, wobei der erste Lenkhebel (34) mit dem oberen

Schwenkträger (200) funktionsfähig verbunden ist,

M9 wobei der obere Schwenkträger (200) in Reaktion auf die Bewegung des

ersten Lenkhebels (34) relativ zum unteren Schwenkträger (210) um eine

erste Schwenkachse (212) in Reaktion auf die Bewegung des ersten

Lenkhebels (34) zwischen der innenliegenden und der außenliegenden

Positionen schwenkt, und

M10 wobei der untere Schwenkträger (210) in Reaktion auf die Bewegung des

ersten Lenkhebels (34) relativ zu der Rahmenmontagehalterung (220) um

eine zweite Schwenkachse (222) vorwärts oder rückwärts schwenkt,

während er sich in der innenliegenden Position befindet,

M11 und wobei der obere Schwenkträger (200) durch eine Außenwand (300)

definiert ist, an der der Lenkhebel (34) angebracht ist und die in Bezug auf

die Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach außen weist

und wobei der obere Schwenkträger (200) Seitenwände (302) aufweist, die

sich von der Außenwand (300) nach innen und unten erstrecken und wobei

die erste Schwenkachse (212) sich durch die Seitenwände (302) an einem

Abschnitt der Seitenwände (302) erstreckt, der sich unter einem unteren

Ende der Außenwand (300) befindet.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 sowie zum weiteren

Vorbringen der Anmelderin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents in der

Fassung des Hauptantrags vom 19. Dezember 2024 führt.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug sowie eine

Vorspannanordnung eines Aufsitzrasenpflegefahrzeugs.

a)

Nach den Ausführungen in der deutschen Übersetzung der Anmeldung

DE 11 2018 000 666 T5, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, umfassen

Aufsitzrasenmäher Lenkanordnungen, die verwendet werden, um die Bewegung

der Aufsitzrasenmäher zu steuern. Die Lenkanordnungen hätten oft die bekannte

Form eines Lenkrads. In einigen Fällen würden jedoch auch Lenkhebel verwendet.

In jüngerer Zeit würden einige Mäher mit sehr kurzen, beispielsweise nahe Null

liegenden Wenderadien versehen. Solche Mäher nutzten separate Lenkhebel, die

mit den Antriebsrädern auf jeder jeweiligen Seite des Mähers in Verbindung stünden

(Abs. [0004]).

Die Lenkhebel seien

typischerweise

im Wesentlichen vor dem Bediener

angeordnet, um es dem Bediener zu ermöglichen, die Lenkhebel zu ergreifen und

zu bedienen, beispielsweise aus einer sitzenden Position. Die Lenkhebel seien

dann in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung beweglich, um die jeweiligen Räder in

entsprechende Richtungen zu drehen, und die Bewegung des Aufsitzrasenmähers

zu steuern. Wenn der Aufsitzrasenmäher

jedoch nicht bedient werde,

beispielsweise wenn der Fahrer beabsichtige, den Mäher zu parken, sei es

wünschenswert, einen bequemen und wirksamen Mechanismus bereitzustellen, mit

dem eine Feststellbremse eingesetzt werden könne (Abs. [0005]).

b)

Eine Aufgabe gibt die Anmeldung nicht explizit an, doch liegt der Anmeldung

das technische Problem zugrunde, einen bequemen und wirksamen Mechanismus

bereitzustellen, mit dem eine Feststellbremse eingesetzt werden kann, wenn das

Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nicht bedient wird (vgl. Abs. [0005] letzter Satz).

c)

Dieses technische Problem soll durch ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug mit

den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A und 3 der Anmeldung zeigen jeweils

ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel eines Aufsitzrasenpflegefahrzeugs 10

sowie eines Blockdiagramm einiger Lenk- und Bremskomponenten.

Anmeldung Figuren 1A und 3

d)

Als hier zuständiger Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule

gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und

mehrjährige Berufserfahrung

in

der Entwicklung

von

Lenk-

und

Antriebsvorrichtungen für Aufsitzrasenmäher verfügt.

2.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a)

Gegenstand

des

Anspruchs

ist

nach Merkmal M1

ein

Aufsitzrasenpflegefahrzeug.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung ergibt sich für den Fachmann,

dass damit vor allem Aufsitzrasenmäher gemeint sind, die jedoch mit verschiedenen

Funktionszubehörteilen, beispielsweise Anhängern oder Bodenfräsern, zusätzlich

zu Grasschneidkomponenten ausgestattet werden können (Abs. [0003]).

b)

Dieses Aufsitzrasenpflegefahrzeug muss nach Merkmal M2 einen Rahmen

aufweisen, der funktionsfähig mit einem ersten Antriebsrad und einem zweiten

Antriebsrad gekoppelt ist.

Nach der Beschreibung kann der Rahmen eine starre Struktur sein, die konfiguriert

ist, um Unterstützungs-, Konnektivitäts- und/oder Interoperabilitätsfunktionen für

verschiedene Komponenten des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs bereitzustellen (Abs.

[0015] letzter Satz). Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass der Rahmen –

entsprechend der im Fahrzeugbau fachüblichen Definition von „Rahmen“ – die

tragende Struktur des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs ist, an dem zumindest die

Antriebsräder aufgehängt sind, und auch die Funktionszubehörteile wie Anhänger

oder Bodenfräser angebracht werden können, wobei

für den Fachmann

selbstverständlich ist, dass dieser Rahmen sämtliche äußeren Kräfte aufnehmen

und übertragen muss.

c)

Eine Lenkanordnung muss nach Merkmal M3 einen ersten Lenkhebel und

einen zweiten Lenkhebel umfassen.

Nach Absatz [0005] sind Lenkhebel typischerweise im Wesentlichen vor dem

Bediener angeordnet, um es dem Bediener beispielsweise in einer sitzenden

Position zu ermöglichen, die Lenkhebel zu ergreifen und zu bedienen. Die

Lenkhebel sind dann in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung beweglich, um die

jeweiligen Räder in entsprechende Richtungen zu drehen.

d)

Nach Merkmal M4 sind der erste und der zweite Lenkhebel funktionsfähig

über einen ersten Hydraulikmotor bzw. einen zweiten Hydraulikmotor mit einem

entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad gekoppelt, um ein Abbiegen des

Aufsitzrasenpflegefahrzeugs

auf

der

Grundlage

einer

Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten Antriebsrads in

Reaktion auf das Positionieren des ersten und zweiten Lenkhebels zum Steuern

des ersten und zweiten Hydraulikmotors zu ermöglichen.

Aus Sicht des Fachmanns beschreibt das Merkmal M4 eine prinzipiell aus

Kettenfahrzeugen bekannte Lenkung, bei der die Ketten bzw., wie hier, die Räder

auf der linken und der rechten Seite unterschiedlich schnell angetrieben werden, so

dass sich das Fahrzeug um die langsamer angetriebene Seite dreht. Auch ist es mit

solchen Lenkungen möglich, ein Fahrzeug auf der Stelle um eine stationäre

Hochachse zu wenden, indem eine Seite vorwärts und die andere Seite rückwärts

angetrieben wird, sog. „Null-Wendekreis“-Mäher (Abs. [0013]).

Um die Räder der beiden Seiten unterschiedlich schnell antreiben zu können, ist

nach Merkmal M4 vorgesehen, dass beide Antriebsräder jeweils von einem eigenen

Hydraulikmotor angetrieben werden, und die Hydraulikmotoren unabhängig

voneinander jeweils über einen eigenen Lenkhebel gesteuert werden.

e)

Zusätzlich ist mit Merkmal M5 eine erste Bremsanordnung vorgesehen, die

funktionsfähig mit dem ersten Hydraulikmotor gekoppelt ist, um zu ermöglichen,

dass eine Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle des ersten Hydraulikmotors als

Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, von einer innenliegenden zu

einer außenliegenden Position, ausgeübt wird.

Hiermit soll sich das erfindungsgemäße Aufsitzrasenpflegefahrzeug von

herkömmlichen Aufsitzrasenpflegefahrzeugen unterscheiden, bei denen ein

zusätzlicher Bremshebel, der von der Lenkanordnung getrennt und verschieden ist,

verwendet wird (Abs. [0018]).

Unter einer Bewegung des ersten Lenkhebels von einer innenliegenden zu einer

außenliegenden Position ist nach der Anmeldung eine Bewegung des Lenkhebels

quer zur Fahrtrichtung zu verstehen. Das bedeutet für den Fahrer, dass er den

Lenkhebel, den er zur Steuerung der Fahrtrichtung und Fahrgeschwindigkeit nach

vorne oder hinten bewegen kann, zusätzlich nach links oder rechts schwenken

kann, um die Bremsanordnung zu betätigen. Dies wird aus der nachfolgend

wiedergegebenen Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung deutlich: Wenn einer

der Lenkhebel 34 vorwärts gedrückt wird, also vom Bediener weg, kann der

entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad vorwärts antreiben. Wird

ein Lenkhebel 34 nach hinten gezogen, also in Richtung des Bedieners, wie durch

die Richtungspfeile 68 in Fig. 2 gezeigt, kann der entsprechende Hydraulikmotor

das entsprechende Rad nach hinten antreiben (Abs. [0016]). Zusätzlich können die

Lenkhebel 34 auch in eine außenliegende Position bewegt werden, indem die

Lenkhebel 34 in der durch die Pfeile 70 in Figur 2 gezeigten Richtung nach außen

bewegt werden (Abs. [0017]), um damit entsprechend Merkmal M5 eine Bremskraft

auf eine Motorwelle auszuüben.

Anmeldung Figur 2 mit hinzugefügter farblicher Markierung der Pfeile 68 und 70

Anspruchsgemäß

ist

lediglich eine erste Bremsanordnung

für den ersten

Hydraulikmotor

vorgesehen. Nach der Beschreibung

kann

in dem

erfindungsgemäßen

Aufsitzrasenpflegefahrzeug

auch

eine

zweite

Bremsanordnung für den zweiten Hydraulikmotor angeordnet sein, die mit dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zwar nicht zwingend notwendig, aber auch

nicht ausgeschlossen ist.

f)

Merkmal M6 fordert eine erste Vorspannanordnung, die konfiguriert ist, um

die Bewegung des ersten Lenkhebels zwischen der innenliegenden und der

außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen.

Nach der Beschreibung unterstützt die Vorspannanordnung die Bewegung in beide

Richtungen (d. h. zu und von der außenliegenden Position und innenliegenden

Position) positiv, nachdem ein vorbestimmter Bewegungsbetrag in einer jeweiligen

Richtung erreicht wurde. Dadurch kann die Vorspannanordnung beispielsweise so

ausgebildet sein, dass sie die Lenkhebel in Richtung der außenliegenden Position

vorspannt, nachdem der vorbestimmte Bewegungsbetrag von der innenliegenden

Position in Richtung der außenliegenden Position ausgeführt wurde, und die

Lenkhebel in Richtung der innenliegenden Position vorspannt, nachdem der

vorbestimmte Bewegungsbetrag von der außenliegenden Position in Richtung der

innenliegenden Position ausgeführt wurde. Damit soll

insbesondere das

Qualitätsgefühl für das Bewegen der Lenkhebel von der innenliegenden Position in

die außenliegende Position verbessert werden (Abs. [0020]). Um dies zu erreichen,

können Druckfedern mit hoher Federrate verwendet werden, um ein „Einrastgefühl“

zu erhalten, wenn die Lenkhebel in die innenliegenden Positionen bewegt werden,

um die Bremsanordnung zu lösen (Abs. [0033]).

Die konkrete Ausgestaltung lässt der Patentanspruch 1 jedoch offen. Jedenfalls

muss ein, wie auch immer gearteter, Kraftspeicher vorhanden sein, der eine Kraft

aufnimmt, wenn der Lenkhebel von einer mittigen Position nach außen oder innen

bewegt wird, und eine Kraft abgibt, wenn der Lenkhebel von außen oder innen in

seine mittige Position zurückbewegt wird. Aus Sicht des Fachmanns bedeutet

Merkmal M6 lediglich, dass der Bediener die innenliegende und die außenliegende

Position beim Betätigen haptisch eindeutig erkennen muss („spürt“).

g)

Die Angabe

„funktionsfähig mit … gekoppelt

ist“

(Unterstreichung

hinzugefügt) in Merkmal M7 bedeutet aus Sicht des Fachmanns nicht mehr, als

dass eine erste Komponente und eine zweite Komponente in einer nicht starren,

ansonsten beliebig ausgeführten, mittelbaren oder unmittelbaren Verbindung

miteinander stehen. Dieses weite Verständnis wird durch die Beschreibung der

Anmeldung gestützt, denn dort ist angegeben, der Ausdruck „funktionsfähige

Verbindung“ und Varianten davon bezögen sich auf eine direkte oder indirekte

Verbindung, die in jedem Fall eine funktionale Verbindung von Komponenten

ermöglichten, die funktionsfähig miteinander gekoppelt seien (Abs. [0011] letzter

Satz).

Hingegen bedeutet die Angabe in Merkmal M8, dass der erste Lenkhebel mit dem

oberen Schwenkträger funktionsfähig verbunden ist, dass die beiden Komponenten

in einer im technischen Sinne starren Verbindung miteinander stehen.

h)

Mangels anderslautender Erläuterungen in der Anmeldung versteht der

Fachmann die Merkmale M7 bis M10 dem fachmännischen Sprachgebrauch

entsprechend. Inhaltlich lehren diese Merkmale konstruktive Vorgaben, um die

Schwenkbarkeit des Lenkhebels in zwei unterschiedliche Richtungen, nämlich

seitlich zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position, sowie

vorwärts oder rückwärts, zu erreichen.

Eine beispielhafte Ausgestaltung nach den Merkmalen M7 bis M10 geht aus den

nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5A und 6B der Anmeldung hervor. Sie

zeigen eine perspektivische Ansicht eines Lenkhebels 34 und Komponenten der

Hebelhalterung (Fig. 5A), sowie eine perspektivische Explosionsdarstellung der

Verbindungen zwischen dem oberen Schwenkträger 200 und dem unteren

Schwenkträger 210 mit der ersten Schwenkachse 212, sowie dem unteren

Schwenkträger 210 und der Rahmenmontagehalterung 220 mit der zweiten

Schwenkachse 222 (Fig. 6B) gemäß einer beispielhaften Ausführungsform.

Anmeldung Figuren 5A (Ausschnitt) und 6B

i)

Nach Merkmal M11 ist der obere Schwenkträger durch eine Außenwand

definiert. An dieser Außenwand muss der Lenkhebel angebracht sein, und sie muss

in Bezug auf die Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach außen

weisen. Von dieser Außenwand sollen sich Seitenwände des oberen

Schwenkträgers nach innen und unten erstrecken. Die erste Schwenkachse muss

sich durch die Seitenwände an einem Abschnitt der Seitenwände erstrecken, der

sich unter einem unteren Ende der Außenwand befindet.

Nachfolgend sind jeweils ein Ausschnitt aus den Figuren 6A und 6B wiedergegeben.

Sie zeigen zwei perspektivische Ansichten des oberen Schwenkträgers 200 gemäß

einer beispielhaften Ausführungsform mit einer Außenwand 300, zwei

Seitenwänden 302 und der ersten Schwenkachse 212.

Anmeldung, Ausschnitte aus den Figuren 6A und 6B

Damit wird der obere Schwenkträger räumlich-geometrisch in einen oberen Bereich

mit einer Außenwand und einen unteren Bereich mit zwei Seitenwänden, aber ohne

Außenwand aufgeteilt. Welche darüberhinausgehende Profilform diese Bereiche

jeweils aufweisen lässt der Anspruch hingegen offen.

3.

Die mit dem geltenden Hauptantrag verteidigte Fassung der Anmeldung ist

zulässig geändert, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen

Anmeldung nicht.

a)

Die mit Einleitung der nationalen Phase eingereichten, ins Deutsche

übersetzten Unterlagen, veröffentlicht als DE 11 2018 000 666 T5, sind eine

wortgetreue und sachlich zutreffende Übersetzung der englischsprachigen

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, veröffentlicht als WO 2018/211436 A1.

Inhaltliche Unterschiede zwischen den Ursprungsunterlagen und deren

Übersetzung sind nicht ersichtlich.

b)

Die Merkmale M1 bis M6 sind wortgleich mit dem mit Einleitung der

nationalen Phase eingereichten übersetzten Patentanspruch 1. Die Merkmale M7

bis M10 sind wortgleich mit den kennzeichnenden Merkmalen der übersetzten

Patentansprüche 2 und 3. Das Merkmal M11 geht aus der Beschreibung hervor

(Abs. [0028], 3. - 5. Satz der DE 11 2018 000 666 T5).

c)

Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 gemäß geltendem

Hauptantrag unterscheiden sich von der Übersetzung der ursprünglichen

Patentansprüche 4 bis 13 lediglich in angepassten Nummerierungen und

Rückbezügen, sowie darin, dass im geltenden Patentanspruch 2 gegenüber der

Übersetzung des ursprünglichen Patentanspruchs 4 der Ausdruck „in der Nähe

eines“ zu „benachbart zu einem“ geändert wurde. Bei letzterem handelt es sich um

eine begriffliche Anpassung der Übersetzung des ursprünglichen Ausdrucks

„located proximate to“, ohne den Sinngehalt zu verändern.

d)

Die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen die

Anpassung an die geänderten Patentansprüche sowie die Streichung von Angaben,

die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind, und führen zu

keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.

4.

Die mit dem geltenden Hauptantrag beanspruchte Erfindung ist ausführbar

offenbart.

Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand hinreichend sicher

bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so

deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies

oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt ist.

5.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden Hauptantrag

ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Der mit Hauptantrag verteidigte Gegenstand ist neu.

aa) Die Patentschrift US 8 240 420 B1 (D1) steht nicht neuheitsschädlich

entgegen, da die Merkmale M4, M5 und M11 des Patentanspruchs 1 nicht

vollständig offenbart sind.

Die D1 betrifft einen Lenkhebelmechanismus

für einen elektrischen

Aufsitzrasenmäher mit Nullwendekreis

(Sp.

1

Z.

8

f.). Dieser

Lenkhebelmechanismus ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5

dargestellt.

D1 Figuren 4 und 5

Beide Figuren 4 und 5 zeigen eine Schnittansicht des Lenkhebelmechanismus 10,

der sich gemäß Figur 4 in einer Innenposition und gemäß Figur 5 in einer

Außenposition befindet (Sp. 2 Z. 32 - 38). Der Lenkhebelmechanismus 10 ist ein

kombinierter Lenk- und Bremssteuerhebelmechanismus (Sp. 1 Z. 14 f.), wobei zur

Lenkung eines Rasenmähers ein linker und ein rechter Hebel verwendet werden,

die jeweils den Antrieb eines linken und eines rechten Rads ansteuern (Sp. 1 Z. 18

- 23).

Der

Lenkhebelmechanismus

10

ist

an

einem Rahmen

2

eines

Rasenmäherfahrzeugs montiert, und umfasst eine Basis 20 sowie eine

Hebelanordnung 100 mit einem Hebelabschnitt 110 (Sp. 2 Z. 42 - 49).

Die Hebelanordnung 100 kann um eine Achse A ausgehend von einer

Neutralposition nach vorne oder hinten geschwenkt werden (Sp. 2 Z. 54 - 57). Durch

die Schwenkposition der Hebelanordnung 100 um die Achse A wird bestimmt, ob

ein durch die Hebelanordnung 100 gesteuertes Antriebsrad

in eine

Rückwärtsrichtung oder eine Vorwärtsrichtung dreht oder stillsteht (Sp. 3 Z. 32 - 52).

Die Hebelanordnung 100 ist auch seitlich zwischen einer Innenposition und einer

Außenposition

um

eine

Längsachse

schwenkbar

an

einer

Schwenkhalterungsanordnung 160 montiert, so dass die Hebelanordnung 100

seitlich in einen Querschlitz 22A geschwenkt werden kann, wenn sich die

Hebelanordnung 100 in einer Neutralposition befindet. Damit kann sich die

Hebelanordnung 100 um eine in den Figuren 4 und 5 nicht bezeichnete Achse

(Achse B in Figur 2) drehen, so dass sie zwischen einer Innenposition, wie in Figur

4 dargestellt und einer Außenposition wie in Figur 5 gezeigt, geschwenkt werden

kann (Sp. 2 Z. 62 - 67). Wenn der Bediener den Lenkhebel aus der Neutralstellung

nach außen drückt, wird eine Feststellbremse aktiviert (Sp. 1 Z. 30 - 34).

Dafür ist zwischen der Hebelanordnung 100 und der Schwenkhalterungsanordnung

160 eine Nockenstößelanordnung vorgesehen, so dass die Hebelanordnung 100 in

eine der beiden oben beschriebenen Positionen gedrückt wird. Eine Nockenplatte

116 ist am unteren Ende des unteren Hebelelements 112 befestigt. Die

Nockenplatte 116 weist eine erste Aussparung 116A und eine zweite Aussparung

116B auf, die beide für die Aufnahme einer Nockenrolle 202 geeignet sind. Die

Nockenrolle 202

ist drehbar an einem Nockenstößel 200 montiert. Der

Nockenstößel 200 ist wiederum schwenkbar an der Schwenkhalterung 160

montiert, so dass er sich um eine in den Figuren 4 und 5 nicht bezeichnete Achse

(Achse C in Fig. 2 und 3) drehen kann. An seinem unteren Ende unterhalb seiner

Drehachse ist der Nockenstößel 200 durch eine Druckfeder 170 federvorgespannt,

die die Nockenrolle 202 in eine der ersten oder zweiten Aussparungen 116A oder

116B der Nockenplatte 116 drückt. Die Nockenplatte 116 ist so konfiguriert und

angeordnet, dass die Nockenrolle 202 dazu neigt, ihre Position entweder in der

ersten oder zweiten Aussparung 116A oder 116B beizubehalten und sich nicht in

die andere Aussparung bewegt, sofern ein Bediener keine Kraft auf die

Hebelanordnung 100 ausübt. Dementsprechend bleibt die Hebelanordnung 100

entweder in der in Figur 4 gezeigten Innenposition oder in der in Figur 5

dargestellten Außenposition, soweit sie nicht gerade vom Benutzer betätigt wird

(Sp. 3 Z. 1 - 25).

Wie den Figuren 4 und 5 zu entnehmen ist, weist die Nockenplatte 116 zwischen

der ersten Aussparung 116A und der zweiten Aussparung 116B eine Erhebung auf.

Wird die Hebelanordnung 100 von der Innenposition zur Außenposition (oder

umgekehrt) geschwenkt, muss die Nockenrolle 202 zwischen den beiden

Aussparungen 116A und 116B einer konvexen Kurvenbahn folgen, so dass die

Nockenrolle 202 am Punkt der höchsten Erhebung der Kurvenbahn die Druckfeder

170 am stärksten, und in den Aussparungen 116A und 116B am wenigsten

vorspannt. Das bedeutet, dass die Nockenrolle 202 auf ihrem Weg von einer der

beiden Aussparungen 116A oder 116B zur höchsten Erhebung der Kurvenbahn die

Druckfeder 170 stetig zunehmend stärker vorspannt, und auf ihrem Weg von der

höchsten Erhebung der Kurvenbahn zu einer der beiden Aussparungen 116A oder

116B die Feder 170 stetig entspannt. Damit wird die Hebelanordnung 100 durch die

Spannkraft der Feder 170 mittels der Nockenplatte 116 und der Nockenrolle 202

während

ihrer seitlichen Schwenkbewegung

immer

in eine der beiden

Endpositionen gedrängt.

Durch die Auswärtsbewegung des Lenkgriffs aus der Neutralstellung wird eine

Feststellbremse betätigt. Die Anordnung von Nockenstößel und Nockenelement soll

dem Bediener über die Lenkgriffe eine Rückmeldung zur Betätigungsstellung geben

(Sp. 1 Z. 40 - 47).

Damit offenbart die D1 mit dem elektrischen Aufsitzrasenmäher ein

Aufsitzrasenpflegefahrzeug gemäß Merkmal M1, das einen Rahmen 2 und zwei

Antriebsräder sowie eine Lenkanordnung mit zwei Hebelanordnungen 100 als

einem ersten und einem zweiten Lenkhebel aufweist, entsprechend der Merkmale

M2 und M3.

Da jede Hebelanordnungen 100 bei ihrer Vor- oder Rückbewegung je ein

Antriebsrad steuert, sind ein erster und ein zweiter Lenkhebel funktionsfähig mit

einem entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad gekoppelt, um ein Abbiegen

des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs in Reaktion auf das Positionieren des ersten und

des zweiten Lenkhebels zu ermöglichen, entsprechend einem Teil von Merkmal M4.

Wenn der Bediener den Lenkhebel aus der Neutralstellung nach außen drückt, wird

eine Feststellbremse aktiviert, so dass eine erste Bremsanordnung eine Bremskraft

als Reaktion auf die Bewegung eines ersten Lenkhebels von einer innenliegenden

zu einer außenliegenden Position ausübt, entsprechend einem Teil von Merkmal

M5.

Da die Hebelanordnung 100 durch die Spannkraft der Feder 170 mittels der

Nockenplatte 116 und der Nockenrolle 202 während

ihrer seitlichen

Schwenkbewegung immer in eine der beiden Endpositionen gedrängt wird, ist aus

der D1 auch eine erste Vorspannanordnung bekannt, die die Bewegung des als

Lenkhebel fungierenden Lenkhebelmechanismus 10 zwischen der innenliegenden

und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv unterstützt,

entsprechend Merkmal M6.

Wie die Figuren 2 und 3 der D1 zeigen, umfasst der Lenkhebelmechanismus 10

unter anderem eine äußere Halterung 22, die an dem Rahmen 2 des Mähfahrzeugs

befestigt ist, und die Hebelanordnung 100 mit einem Hebelabschnitt 110 und einer

Schwenkanordnung 150. Der Hebelabschnitt 110 besteht aus einem unteren

Hebelelement 112 und einem daran befestigten Griff 114 (Sp. 2 Z. 43 - 52).

Die Schwenkanordnung 150 umfasst eine Schwenkwelle 152 und eine

Schwenkhalterungsanordnung 160. Die Schwenkwelle 152

trägt

die

Schwenkhalterungsanordnung 160, und ist drehbar unter anderem an der Halterung

22 montiert, sodass sie sich um eine Querachse A drehen kann (Sp. 2 Z. 54 - 59).

Um die Querachse A können die Schwenkanordnung 150 und der Hebelabschnitt

110 zwischen einer hinteren Position, einer neutralen Zwischenposition und einer

vorderen Position gedreht werden (Sp. 1 Z. 59 - 62).

Das untere Hebelelement 112

ist schwenkbar am oberen Ende der

Schwenkhalterungsanordnung 160 zur Drehung um eine Achse B montiert (Sp. 3

Z. 5 - 7). Der Hebelabschnitt 110 kann somit um eine Längsachse zwischen einer

Innenposition und einer Außenposition schwenken (Sp. 2 Z. 2 - 4).

Ein Sensor 280 für die Außenposition des Hebels ist an der äußeren Halterung 22

angebracht, und kann erkennen, wenn sich die Hebelanordnung 100 in der

Außenposition befindet. Der Außenhebelpositionssensor 280 steht vorzugsweise

mit einem Feststellbremsensystem in Verbindung, das beim Empfang eines

Außenpositionssignals mindestens eine Feststellbremse aktiviert (Sp. 3 Z. 25 - 31).

Aus den Figuren geht für den Fachmann hervor, dass der Hebelabschnitt 110 nur

dann um die Querachse A schwenken kann, wenn sich der Hebelabschnitt 110 in

der Innenposition befindet, denn in der Außenposition befindet er sich in einem

Querschlitz 22A (Sp. 2 Z. 63).

Damit ist der als erster Lenkhebel fungierende Hebelabschnitt 110 funktionsfähig

mit einer ersten Hebelhalterung, nämlich der Baugruppe bestehend aus den

Komponenten Schwenkanordnung 150 und Schwenkhalterungsanordnung 160,

gekoppelt, wobei die erste Vorspannanordnung, repräsentiert durch die Baugruppe

bestehend aus Feder 170, Nockenplatte 116 und Nockenrolle 202, über den

Außenhebelpositionssensor

280

funktionsfähig mit

dem

eine

erste

Bremsanordnung darstellenden Feststellbremsensystem gekoppelt ist, und wobei

die erste Vorspannanordnung, also die Baugruppe bestehend aus Feder 170,

Nockenplatte 116 und Nockenrolle 202, ein Teil der ersten Hebelhalterung, also der

Baugruppe bestehend aus den Komponenten Schwenkanordnung 150 und

Schwenkhalterungsanordnung 160, ist, entsprechend Merkmal M7.

Auch weist die erste Hebelhalterung, also die Baugruppe bestehend aus den

Komponenten Schwenkanordnung 150 und Schwenkhalterungsanordnung 160,

einen oberen Schwenkträger, nämlich das untere Hebelelement 112, einen unteren

Schwenkträger, nämlich die Schwenkhalterungsanordnung 160, und eine

Rahmenmontagehalterung, nämlich die äußere Halterung 22, auf, wobei der den

ersten Lenkhebel darstellende Hebelabschnitt 110 mit dem oberen Schwenkträger,

also dem unteren Hebelelement 112, funktionsfähig verbunden ist, wie mit Merkmal

M8 gefordert.

Das als oberer Schwenkträger fungierende untere Hebelelement 112 schwenkt in

Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, also des Hebelabschnitts 110,

relativ zur als unterer Schwenkträger fungierenden Schwenkhalterungsanordnung

160 um eine erste Schwenkachse, nämlich die Achse B, in Reaktion auf die

Bewegung des ersten Lenkhebels (des Hebelabschnitts 110) zwischen der

innenliegenden und der außenliegenden Positionen, entsprechend Merkmal M9.

Der untere Schwenkträger, also die Schwenkhalterungsanordnung 160, schwenkt

in Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, also des Hebelabschnitts

110, relativ zu der Rahmenmontagehalterung, also der äußeren Halterung 22, um

eine zweite Schwenkachse, nämlich der Achse A, vorwärts oder rückwärts, während

er sich in der innenliegenden Position, also nicht in dem Querschlitz 22A, befindet,

entsprechend Merkmal M10.

Der

in

der D1

beschriebene

und

in

den Figuren

dargestellte

Lenkhebelmechanismus ist für einen elektrischen Aufsitzrasenmäher vorgesehen,

der mithin keine Hydraulikmotoren aufweist (Sp. 1 Z. 48 - 50), so dass das

Ausführungsbeispiel nach D1 die Merkmale M4 und M5 nicht vollständig

aufweisen kann.

Auch das Merkmal M11 geht aus der D1 nicht hervor:

Wie die Figuren 2 und 3 der D1 zeigen, ist dort das als oberer Schwenkträger

fungierende untere Hebelelement 112 als

länglicher Stab mit annähernd

quadratischem Querschnitt ausgebildet.

Das untere Hebelelement 112 ist ausweislich der Figuren als Vollprofil ausgebildet.

Zwar weist auch ein Vollprofil eine Außenwand im Sinne des Merkmals M11 auf.

Jedoch ist der daran befestigte Griff 114, der einen Lenkhebel entsprechend

Patentanspruch 1 darstellt, an einer Außenwand angebracht, die in Bezug auf die

Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach innen und nicht nach außen

weist. Da das untere Hebelelement 112 als Vollprofil ausgestaltet ist, erstrecken

sich dessen Außenwände zwangsläufig bis unter die als erste Schwenkachse

dienende Achse B. Damit offenbart die D1 nicht, dass die erste Schwenkachse sich

durch die Seitenwände an einem Abschnitt der Seitenwände erstreckt, der sich

unter einem unteren Ende der Außenwand befindet, wie dies der zweite Teil des

Merkmals M11 fordert.

bb) Auch die Veröffentlichung WO 2015/169 381 A1 (D2) steht der Neuheit des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 in der Fassung des geltenden Hauptantrags

nicht entgegen, denn sie nimmt nicht die Merkmale M6, M8, M9 und M11 vorweg.

Gegenstand der D2 ist ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug (Anspr. 1: riding lawn care

vehicle), das in den Figuren 1A und 1B der D2 dargestellt ist. Die Figuren 1A und

1B der D2 sind identisch mit den Figuren 1A und 1B der vorliegenden Anmeldung.

Damit ist Merkmal M1 aus der D2 bekannt.

Das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 weist einen Rahmen 60 (Abs. [0013]), sowie

mehrere Antriebsräder, beispielsweise Hinterräder 32 (Abs. [0014]), auf. Der Figur

1B ist eindeutig zu entnehmen, dass der Rahmen 60 funktionsfähig mit dem ersten

Antriebsrad 32 und dem zweiten Antriebsrad 32 gekoppelt ist, entsprechend

Merkmal M2.

Das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 kann außerdem eine Lenkanordnung 30 mit

separat bedienbaren Lenkhebeln 34 umfassen (Abs. [0011], [0012]), entsprechend

Merkmal M3.

Die Lenkbaugruppe 30 kann Hydraulikmotoren 100 umfassen oder anderweitig mit

solchen gekoppelt sein, die unabhängig voneinander die jeweiligen Antriebsräder,

beispielsweise die Hinterräder 32, auf jeder Seite des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs

10 antreiben. Wenn ein Lenkhebel 34 vom Bediener weg nach vorne gedrückt wird,

kann der entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad nach vorne

treiben, und wenn ein Lenkhebel 34 in Richtung des Bedieners nach hinten gezogen

wird, kann der entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad nach hinten

antreiben. Werden beide Lenkhebel 34 im gleichen Maß nach vorne gedrückt, fährt

das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 im Wesentlichen geradeaus vorwärts, da jedem

Antriebsrad etwa das gleiche Maß an Vorwärtsantrieb zugeführt wird (Abs. [0014]).

Damit offenbart die D2 auch das Merkmal M4.

Die Lenkhebel 34 können auch

in eine Außenposition (z. B.

in einen

Nichtbetriebszustand) bewegt werden, indem die Lenkhebel 34 nach außen in die

durch die Pfeile 70 in FIG. 1B gezeigte Richtung bewegt werden (Abs. [0015]).

Außerdem ist ein Bremssystem mit einer Bremsbaugruppe 110 vorgesehen, wobei

durch die Bewegung des entsprechenden Lenkhebels 34 in die Außenposition die

Bremsbaugruppe 110 eingerückt und/oder anderweitig aktiviert wird (Abs. [0016]).

Da jeder der Lenkhebel 34 über eine Hebelhalterung 80 mit einem der

Hydraulikmotoren 100 gekoppelt ist (Abs. [0016]), geht aus der D2 auch das

Merkmal M5 hervor.

Zwar ist aus der D2 auch ein Vorspannelement 280, beispielsweise eine oder

mehrere Federn, bekannt, jedoch dient dieses Vorspannelement 280 lediglich dazu,

die mit jedem jeweiligen Hinterrad 32 verbundenen Bremsen zu lösen (Abs. [0028]),

nicht jedoch um die Bewegung eines der Lenkhebel zwischen der innenliegenden

und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen.

Damit ist Merkmal M6 aus der D2 nicht bekannt.

Auch ist in der D2 die Ausgestaltung und Anbindung eines Bauteils, das als oberer

Schwenkträger angesehen werden kann, weder eindeutig dargestellt, noch näher

erläutert, so dass aus der D2 die Merkmale M8, M9 und M11 nicht hervorgehen.

Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die D2 die übrigen Merkmale M7 und M10

offenbart.

cc)

Auch die in der D1 zitierte Patentschrift US 6 729 115 B2 (D3) offenbart nicht

alle Merkmale, insbesondere nicht das Merkmal M11, und steht daher der Neuheit

des Gegenstands nach Patentanspruchs 1 in der Fassung des geltenden

Hauptantrags ebenso wenig entgegen.

Die D3 offenbart einen Rasenmäher mit Zweihebel-Antriebsradlenkung, wobei die

Lenkhebel auch als Feststellbremsen dienen (Sp. 1 Z. 10 f.). Die nachfolgend

wiedergegebenen Figuren 1 sowie 4 und 5 der D3 zeigen eine perspektivische

Ansicht eines solchen Zweihebel-Rasenmähers, bei dem die Lenkhebel bei

angezogenen Feststellbremsen gestrichelt dargestellt sind (Fig. 1), sowie eine

perspektivische Vorderansicht eines einzelnen Lenkhebels und seiner

Verbindungsstange, mit neutral positioniertem Lenker (Fig. 4) und dem Lenkarm in

der Bremsstellung (Fig. 5).

D3 Figur 1

D3 Figur 4

D3 Figur 5

Der in Figur 1 gezeigte Rasenmäher 10 mit Doppelhebel-Antriebsradlenkung

umfasst ein Paar Antriebsräder 12 und 13, die jeweils einzeln hydraulisch von

hydrostatischen Pumpen 22 und 24 (vgl. Fig. 4, 5; in Fig. 1 nicht dargestellt) durch

die Bewegung benachbarter Lenkhebel 14 und 15 angetrieben werden, die drehbar

am Mäher angebracht sind. Der Rasenmäher 10 ist auf einem Rahmen 16

aufgebaut. Das Paar Lenkhebel 14 und 15 steuert die Richtung und Bewegung des

Mähers durch ein Paar Axialkolbenpumpen 22 und 24 mit verstellbarer Verdrängung

(Sp. 1 Z. 8 - 25).

Die Axialkolbenpumpen 22 und 24 mit variablem Durchfluss werden durch eine

Positionierungswelle 25 gesteuert (Sp. 3 Z. 33 f.), die von den Pumpen 24 und 22

nach außen ragt, und an einem vertikal positionierten Schwenkarm 26 befestigt

sind. Der Arm 26 wird durch Lenkhebel 14 über eine Verbindungsstange 64, ein

Kugelgelenk 62 und eine Lenkhebelstützbasis 30 positioniert. Der Lenkhebel 14 ist

schwenkbar an der Trägerbasis 30 angebracht, um eine Bewegung in einer

seitlichen Ebene zu ermöglichen, wie durch den Winkel B in FIG. 5 angezeigt.

Außerdem ist der Lenkhebel 14 in einer vertikalen Längsebene um Drehzapfen 34

drehbar, die die Stützbasis 30 schwenkbar am Rahmen 16 des Mähers befestigen.

Die Längsbewegung des Lenkhebels 14 steuert die Flüssigkeitsabgabe der Pumpe

24 durch Positionierung des Taumelscheibenschwenkarms 26. Die von der Pumpe

24 ausgegebene Flüssigkeit wird zu einem hydraulischen Radmotor 74 geleitet, der

wiederum das Rad 12 antreibt (Sp. 3 Z. 42 - 56).

Der Lenkhebel 14 steuert auch die Einstellung einer Feststellbremse am Rad 12

über die folgende Verbindung: Das untere Ende des Hebels 14 ist mit einer

Verbindungsstange 36, welche Kugelgelenke 38 an beiden Enden aufweist,

verbunden, die Verbindungsstange 36 ist wiederum mit einer Bremsschwenkkurbel

40 verbunden. Die Kurbel 40 ist an Drehpunkten 42 schwenkbar am Rahmen 16

des Rasenmähers montiert und umfasst einen zusätzlichen Arm 44, der

schwenkbar mit der Verbindungsstange 46 verbunden

ist, die wiederum

schwenkbar mit dem Bremshebel 52 verbunden ist. Der Bremshebel 52 dreht sich

bei angezogener Bremse um einen Drehpunkt 54, so dass die Enden von

Bremsbacken (vgl. in Fig. 4, 5 Bzz. 93) gespreizt werden und die Bremse schließen

(Sp. 3 Z. 57 - Sp. 4 Z. 2).

Der aus D3 bekannte Rasenmäher 10 stellt ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug

entsprechend Merkmal M1 dar, mit einem Rahmen 16, der funktionsfähig mit einem

ersten Antriebsrad 12 und einem zweiten Antriebsrad 13 gekoppelt ist, sowie einer

Lenkanordnung umfassend einen ersten Lenkhebel 14 und einen zweiten

Lenkhebel 15, entsprechend den Merkmalen M2 und M3.

Der erste Lenkhebel 14 und der zweite Lenkhebel 15 sind funktionsfähig über den

ersten Hydraulikmotor 74 bzw. den zweiten Hydraulikmotor (ein nicht dargestellter

Motor, der mit der Pumpe 22 verbunden ist) mit dem entsprechenden ersten

Antriebsrad 12 und dem zweiten Antriebsrad 13 gekoppelt, um ein Abbiegen des

Aufsitzrasenpflegefahrzeugs, also des Rasenmähers 10, auf der Grundlage einer

Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten Antriebsrads 12, 13

in Reaktion auf das Positionieren des ersten Lenkhebels 14 und zweiten Lenkhebels

15 zum Steuern des ersten Hydraulikmotors 74 und des zweiten Hydraulikmotors

(der nicht dargestellte Motor, der mit der Pumpe 22 verbunden ist) zu ermöglichen,

wie dies mit Merkmal M4 gefordert ist.

Die Feststellbremse am Rad 12 stellt eine erste Bremsanordnung dar, die

funktionsfähig mit dem ersten Hydraulikmotor 74 gekoppelt ist, um zu ermöglichen,

dass eine Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle, nämlich dem in den Figuren 4

und 5 aus dem Hydraulikmotor 74 hervorstehenden Wellenende, des ersten

Hydraulikmotors 74 als Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels 14 von

einer

innenliegenden zu einer außenliegenden Position ausgeübt wird,

entsprechend Merkmal M5.

Hingegen geht aus der D3 nicht das Merkmal M6 hervor, wonach eine erste

Vorspannanordnung die Bewegung des ersten Lenkhebels zwischen der

innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv

unterstützen soll. Denn die einzige Offenbarung einer Feder in der D3 bezieht sich

auf die Federunterstützung direkt an einer Bremse (Sp. 4 Z. 27 - 39, Fig. 7 Pos. 89

- 93). Sie dient nicht dazu, die Bewegung eines Lenkhebels zwischen der

innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu

unterstützen.

Auch kann die D3 die Merkmale M8, M9 und M11 nicht vorwegnehmen, denn in

der D3 ist die Ausgestaltung und Anbindung eines Bauteils, das als oberer

Schwenkträger angesehen werden kann, weder eindeutig dargestellt, noch näher

erläutert.

Die Frage, ob die D3 die Merkmale M7 und M10 offenbart, kann damit dahingestellt

bleiben.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem geltenden Hauptantrag

b) ist aus dem vorliegenden Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1

bis D3 ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug mit dem Merkmal M11 bekannt ist, kann auch

von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination

untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Denn für ein Naheliegen hätte es bereits einer Anregung bedurft, das Bauteil, das

einen oberen Schwenkträger darstellt, so auszugestalten, dass sich dessen

Schwenkachse durch einen unteren Bereich erstreckt, der zwar Seitenwände,

jedoch keine Außenwand aufweist. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Selbst wenn der Fachmann aus Gründen der Gewichtseinsparung das aus der D1

bekannte, ausweislich der Figuren 1 bis 4 eindeutig als Vollprofil ausgeführte untere

Hebelelement 112 beispielsweise als U-, C-, oder Vierkanthohlprofil ausgestalten

wollte, würde er ein solches Profil über die gesamte Höhe des unteren

Hebelelements 112 vorsehen. Denn aus Gründen der Festigkeit und Stabilität

würde er die Außenwand bis unterhalb der Achse B belassen. Eine Anregung dazu,

ein entsprechendes U-, C-, oder Hohlprofil nicht über die gesamte Höhe, sondern

nur

im oberen Bereich des oberen Schwenkträgers zu erstrecken, und

ausgerechnet in dem unteren Bereich, in dem sich die Achse B befindet, die

schließlich die auf das untere Hebelelements 112 einwirkenden Kräfte aufnimmt,

keine Außenwand vorzusehen, wie dies Merkmal M11 fordert, ist nicht zu erkennen.

5.

Bei den

in Patentanspruch 1 vorgenommenen,

im Beschlusstenor

aufgeführten Korrekturen handelt es sich um die Berichtigung einer offensichtlichen

grammatikalischen Unrichtigkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder

der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Herbst

Maierbacher

Weitzel