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BPatG Beschluss vom 28.01.2025 – 12 W (pat) 5/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280125B12Wpat5.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 5/24 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2018 000 666.2
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst, Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher, und der
Richterin Dr. Weitzel
ECLI:DE:BPatG:2025:280125B12Wpat5.24.0
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2023 wird aufgehoben und
das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
• Patentansprüche 1 bis 11 nach Hauptantrag
vom
19. Dezember 2024 mit einer redaktionellen Änderung des
Ausdrucks
„des erste(n) und zweite(n) Lenkhebels“
in
Patentanspruch 1, Zeilen 11 und 12,
• Beschreibung Seiten 1 bis 22 nach Hauptantrag vom
19. Dezember 2024,
• Figuren gemäß Veröffentlichung DE 11 2018 000 666 T5.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der PCT-Anmeldung PCT/IB2018/053437
in nationaler Phase, welche als WO 2018 / 211 436 A1 in Englisch und als DE 11
2018 000 666 T5 in deutscher Übersetzung veröffentlicht wurde. Der PCT-
Anmeldetag ist der 16. Mai 2018 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-
Voranmeldung 62/506,879 vom 16. Mai 2017. Die Anmeldung
trägt die
Bezeichnung „Integriertes Parkbremsensystem für ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2023 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Gegenstand des am 7. Oktober 2022 eingereichten
Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift US 8 240 420 B1 (D1)
nicht neu sei.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
D1 US 8 240 420 B1
D2 WO 2015/169 381 A1
berücksichtigt worden. Beide Druckschriften werden bereits in dem Internationalen
Recherchebericht zu der PCT-Anmeldung genannt.
Gegen diesen, der Anmelderin am 25. Oktober 2023 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 17. November 2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Im Ladungszusatz vom 16. August 2024 wurde senatsseitig noch die Druckschrift
D3 US 6 729 115 B2
genannt.
Die Beschwerdeführerin und Anmelderin stellt zuletzt mit Schriftsatz vom
19. Dezember 2024 sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle A01D vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und
das Patent betreffend die Patentanmeldung 11 2018 000 666.2
im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom
19. Dezember 2024,
unter Zugrundelegung der Beschreibung, Seiten 1 bis 22 nach Hauptantrag
vom 19. Dezember 2024, und
den Figuren gemäß Veröffentlichung DE 11 2018 000 666 T5
zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, auf den zehn weitere Ansprüche
zurückbezogen sind, hat
lautet nach Korrektur
(Unterstreichung) zweier
offensichtlicher Schreibfehler
in Merkmal 4
(mit einer hinzugefügten
Merkmalsgliederung):
M1 Aufsitzrasenpflegefahrzeug (10), umfassend:
M2
einen Rahmen (60), der funktionsfähig mit einem ersten Antriebsrad (32)
und einem zweiten Antriebsrad (32) gekoppelt ist;
M3
eine Lenkanordnung (30) umfassend einen ersten Lenkhebel (34) und
einen zweiten Lenkhebel (34),
M4 wobei der erste und der zweite Lenkhebel (34) funktionsfähig über einen
ersten Hydraulikmotor (100) bzw. einen zweiten Hydraulikmotor (100) mit
einem entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad (32) gekoppelt sind,
um ein Abbiegen des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs (10) auf der Grundlage
einer Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten
Antriebsrads (32) in Reaktion auf das Positionieren des ersten und zweiten
Lenkhebels (34) zum Steuern des ersten und zweiten Hydraulikmotors
(100) zu ermöglichen;
M5
eine erste Bremsanordnung (110), die funktionsfähig mit dem ersten
Hydraulikmotor (100) gekoppelt ist, um zu ermöglichen, dass eine
Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle (550) des ersten Hydraulikmotors
(100) als Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels (34), von einer
innenliegenden zu einer außenliegenden Position, ausgeübt wird; und
M6
eine erste Vorspannanordnung (82), die konfiguriert ist, um die Bewegung
des ersten Lenkhebels (34) zwischen der innenliegenden und der
außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen,
M7 wobei der erste Lenkhebel
(34)
funktionsfähig mit einer ersten
Hebelhalterung (80) gekoppelt ist, wobei die erste Vorspannanordnung
(82) funktionsfähig mit der ersten Bremsanordnung (110) gekoppelt ist, und
wobei die erste Vorspannanordnung
(82) ein Teil der ersten
Hebelhalterung (80) ist oder funktionsfähig mit dieser gekoppelt ist,
M8 wobei die erste Hebelhalterung (80) einen oberen Schwenkträger (200),
einen unteren Schwenkträger (210) und eine Rahmenmontagehalterung
(220) aufweist, wobei der erste Lenkhebel (34) mit dem oberen
Schwenkträger (200) funktionsfähig verbunden ist,
M9 wobei der obere Schwenkträger (200) in Reaktion auf die Bewegung des
ersten Lenkhebels (34) relativ zum unteren Schwenkträger (210) um eine
erste Schwenkachse (212) in Reaktion auf die Bewegung des ersten
Lenkhebels (34) zwischen der innenliegenden und der außenliegenden
Positionen schwenkt, und
M10 wobei der untere Schwenkträger (210) in Reaktion auf die Bewegung des
ersten Lenkhebels (34) relativ zu der Rahmenmontagehalterung (220) um
eine zweite Schwenkachse (222) vorwärts oder rückwärts schwenkt,
während er sich in der innenliegenden Position befindet,
M11 und wobei der obere Schwenkträger (200) durch eine Außenwand (300)
definiert ist, an der der Lenkhebel (34) angebracht ist und die in Bezug auf
die Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach außen weist
und wobei der obere Schwenkträger (200) Seitenwände (302) aufweist, die
sich von der Außenwand (300) nach innen und unten erstrecken und wobei
die erste Schwenkachse (212) sich durch die Seitenwände (302) an einem
Abschnitt der Seitenwände (302) erstreckt, der sich unter einem unteren
Ende der Außenwand (300) befindet.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 sowie zum weiteren
Vorbringen der Anmelderin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents in der
Fassung des Hauptantrags vom 19. Dezember 2024 führt.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug sowie eine
Vorspannanordnung eines Aufsitzrasenpflegefahrzeugs.
a)
Nach den Ausführungen in der deutschen Übersetzung der Anmeldung
DE 11 2018 000 666 T5, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, umfassen
Aufsitzrasenmäher Lenkanordnungen, die verwendet werden, um die Bewegung
der Aufsitzrasenmäher zu steuern. Die Lenkanordnungen hätten oft die bekannte
Form eines Lenkrads. In einigen Fällen würden jedoch auch Lenkhebel verwendet.
In jüngerer Zeit würden einige Mäher mit sehr kurzen, beispielsweise nahe Null
liegenden Wenderadien versehen. Solche Mäher nutzten separate Lenkhebel, die
mit den Antriebsrädern auf jeder jeweiligen Seite des Mähers in Verbindung stünden
(Abs. [0004]).
Die Lenkhebel seien
typischerweise
im Wesentlichen vor dem Bediener
angeordnet, um es dem Bediener zu ermöglichen, die Lenkhebel zu ergreifen und
zu bedienen, beispielsweise aus einer sitzenden Position. Die Lenkhebel seien
dann in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung beweglich, um die jeweiligen Räder in
entsprechende Richtungen zu drehen, und die Bewegung des Aufsitzrasenmähers
zu steuern. Wenn der Aufsitzrasenmäher
jedoch nicht bedient werde,
beispielsweise wenn der Fahrer beabsichtige, den Mäher zu parken, sei es
wünschenswert, einen bequemen und wirksamen Mechanismus bereitzustellen, mit
dem eine Feststellbremse eingesetzt werden könne (Abs. [0005]).
b)
Eine Aufgabe gibt die Anmeldung nicht explizit an, doch liegt der Anmeldung
das technische Problem zugrunde, einen bequemen und wirksamen Mechanismus
bereitzustellen, mit dem eine Feststellbremse eingesetzt werden kann, wenn das
Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nicht bedient wird (vgl. Abs. [0005] letzter Satz).
c)
Dieses technische Problem soll durch ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug mit
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A und 3 der Anmeldung zeigen jeweils
ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel eines Aufsitzrasenpflegefahrzeugs 10
sowie eines Blockdiagramm einiger Lenk- und Bremskomponenten.
Anmeldung Figuren 1A und 3
d)
Als hier zuständiger Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule
gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und
mehrjährige Berufserfahrung
in
der Entwicklung
von
Lenk-
und
Antriebsvorrichtungen für Aufsitzrasenmäher verfügt.
2.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a)
Gegenstand
des
Anspruchs
ist
nach Merkmal M1
ein
Aufsitzrasenpflegefahrzeug.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung ergibt sich für den Fachmann,
dass damit vor allem Aufsitzrasenmäher gemeint sind, die jedoch mit verschiedenen
Funktionszubehörteilen, beispielsweise Anhängern oder Bodenfräsern, zusätzlich
zu Grasschneidkomponenten ausgestattet werden können (Abs. [0003]).
b)
Dieses Aufsitzrasenpflegefahrzeug muss nach Merkmal M2 einen Rahmen
aufweisen, der funktionsfähig mit einem ersten Antriebsrad und einem zweiten
Antriebsrad gekoppelt ist.
Nach der Beschreibung kann der Rahmen eine starre Struktur sein, die konfiguriert
ist, um Unterstützungs-, Konnektivitäts- und/oder Interoperabilitätsfunktionen für
verschiedene Komponenten des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs bereitzustellen (Abs.
[0015] letzter Satz). Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass der Rahmen –
entsprechend der im Fahrzeugbau fachüblichen Definition von „Rahmen“ – die
tragende Struktur des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs ist, an dem zumindest die
Antriebsräder aufgehängt sind, und auch die Funktionszubehörteile wie Anhänger
oder Bodenfräser angebracht werden können, wobei
für den Fachmann
selbstverständlich ist, dass dieser Rahmen sämtliche äußeren Kräfte aufnehmen
und übertragen muss.
c)
Eine Lenkanordnung muss nach Merkmal M3 einen ersten Lenkhebel und
einen zweiten Lenkhebel umfassen.
Nach Absatz [0005] sind Lenkhebel typischerweise im Wesentlichen vor dem
Bediener angeordnet, um es dem Bediener beispielsweise in einer sitzenden
Position zu ermöglichen, die Lenkhebel zu ergreifen und zu bedienen. Die
Lenkhebel sind dann in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung beweglich, um die
jeweiligen Räder in entsprechende Richtungen zu drehen.
d)
Nach Merkmal M4 sind der erste und der zweite Lenkhebel funktionsfähig
über einen ersten Hydraulikmotor bzw. einen zweiten Hydraulikmotor mit einem
entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad gekoppelt, um ein Abbiegen des
Aufsitzrasenpflegefahrzeugs
auf
der
Grundlage
einer
Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten Antriebsrads in
Reaktion auf das Positionieren des ersten und zweiten Lenkhebels zum Steuern
des ersten und zweiten Hydraulikmotors zu ermöglichen.
Aus Sicht des Fachmanns beschreibt das Merkmal M4 eine prinzipiell aus
Kettenfahrzeugen bekannte Lenkung, bei der die Ketten bzw., wie hier, die Räder
auf der linken und der rechten Seite unterschiedlich schnell angetrieben werden, so
dass sich das Fahrzeug um die langsamer angetriebene Seite dreht. Auch ist es mit
solchen Lenkungen möglich, ein Fahrzeug auf der Stelle um eine stationäre
Hochachse zu wenden, indem eine Seite vorwärts und die andere Seite rückwärts
angetrieben wird, sog. „Null-Wendekreis“-Mäher (Abs. [0013]).
Um die Räder der beiden Seiten unterschiedlich schnell antreiben zu können, ist
nach Merkmal M4 vorgesehen, dass beide Antriebsräder jeweils von einem eigenen
Hydraulikmotor angetrieben werden, und die Hydraulikmotoren unabhängig
voneinander jeweils über einen eigenen Lenkhebel gesteuert werden.
e)
Zusätzlich ist mit Merkmal M5 eine erste Bremsanordnung vorgesehen, die
funktionsfähig mit dem ersten Hydraulikmotor gekoppelt ist, um zu ermöglichen,
dass eine Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle des ersten Hydraulikmotors als
Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, von einer innenliegenden zu
einer außenliegenden Position, ausgeübt wird.
Hiermit soll sich das erfindungsgemäße Aufsitzrasenpflegefahrzeug von
herkömmlichen Aufsitzrasenpflegefahrzeugen unterscheiden, bei denen ein
zusätzlicher Bremshebel, der von der Lenkanordnung getrennt und verschieden ist,
verwendet wird (Abs. [0018]).
Unter einer Bewegung des ersten Lenkhebels von einer innenliegenden zu einer
außenliegenden Position ist nach der Anmeldung eine Bewegung des Lenkhebels
quer zur Fahrtrichtung zu verstehen. Das bedeutet für den Fahrer, dass er den
Lenkhebel, den er zur Steuerung der Fahrtrichtung und Fahrgeschwindigkeit nach
vorne oder hinten bewegen kann, zusätzlich nach links oder rechts schwenken
kann, um die Bremsanordnung zu betätigen. Dies wird aus der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung deutlich: Wenn einer
der Lenkhebel 34 vorwärts gedrückt wird, also vom Bediener weg, kann der
entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad vorwärts antreiben. Wird
ein Lenkhebel 34 nach hinten gezogen, also in Richtung des Bedieners, wie durch
die Richtungspfeile 68 in Fig. 2 gezeigt, kann der entsprechende Hydraulikmotor
das entsprechende Rad nach hinten antreiben (Abs. [0016]). Zusätzlich können die
Lenkhebel 34 auch in eine außenliegende Position bewegt werden, indem die
Lenkhebel 34 in der durch die Pfeile 70 in Figur 2 gezeigten Richtung nach außen
bewegt werden (Abs. [0017]), um damit entsprechend Merkmal M5 eine Bremskraft
auf eine Motorwelle auszuüben.
Anmeldung Figur 2 mit hinzugefügter farblicher Markierung der Pfeile 68 und 70
Anspruchsgemäß
ist
lediglich eine erste Bremsanordnung
für den ersten
Hydraulikmotor
vorgesehen. Nach der Beschreibung
kann
in dem
erfindungsgemäßen
Aufsitzrasenpflegefahrzeug
auch
eine
zweite
Bremsanordnung für den zweiten Hydraulikmotor angeordnet sein, die mit dem
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zwar nicht zwingend notwendig, aber auch
nicht ausgeschlossen ist.
f)
Merkmal M6 fordert eine erste Vorspannanordnung, die konfiguriert ist, um
die Bewegung des ersten Lenkhebels zwischen der innenliegenden und der
außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen.
Nach der Beschreibung unterstützt die Vorspannanordnung die Bewegung in beide
Richtungen (d. h. zu und von der außenliegenden Position und innenliegenden
Position) positiv, nachdem ein vorbestimmter Bewegungsbetrag in einer jeweiligen
Richtung erreicht wurde. Dadurch kann die Vorspannanordnung beispielsweise so
ausgebildet sein, dass sie die Lenkhebel in Richtung der außenliegenden Position
vorspannt, nachdem der vorbestimmte Bewegungsbetrag von der innenliegenden
Position in Richtung der außenliegenden Position ausgeführt wurde, und die
Lenkhebel in Richtung der innenliegenden Position vorspannt, nachdem der
vorbestimmte Bewegungsbetrag von der außenliegenden Position in Richtung der
innenliegenden Position ausgeführt wurde. Damit soll
insbesondere das
Qualitätsgefühl für das Bewegen der Lenkhebel von der innenliegenden Position in
die außenliegende Position verbessert werden (Abs. [0020]). Um dies zu erreichen,
können Druckfedern mit hoher Federrate verwendet werden, um ein „Einrastgefühl“
zu erhalten, wenn die Lenkhebel in die innenliegenden Positionen bewegt werden,
um die Bremsanordnung zu lösen (Abs. [0033]).
Die konkrete Ausgestaltung lässt der Patentanspruch 1 jedoch offen. Jedenfalls
muss ein, wie auch immer gearteter, Kraftspeicher vorhanden sein, der eine Kraft
aufnimmt, wenn der Lenkhebel von einer mittigen Position nach außen oder innen
bewegt wird, und eine Kraft abgibt, wenn der Lenkhebel von außen oder innen in
seine mittige Position zurückbewegt wird. Aus Sicht des Fachmanns bedeutet
Merkmal M6 lediglich, dass der Bediener die innenliegende und die außenliegende
Position beim Betätigen haptisch eindeutig erkennen muss („spürt“).
g)
Die Angabe
„funktionsfähig mit … gekoppelt
ist“
(Unterstreichung
hinzugefügt) in Merkmal M7 bedeutet aus Sicht des Fachmanns nicht mehr, als
dass eine erste Komponente und eine zweite Komponente in einer nicht starren,
ansonsten beliebig ausgeführten, mittelbaren oder unmittelbaren Verbindung
miteinander stehen. Dieses weite Verständnis wird durch die Beschreibung der
Anmeldung gestützt, denn dort ist angegeben, der Ausdruck „funktionsfähige
Verbindung“ und Varianten davon bezögen sich auf eine direkte oder indirekte
Verbindung, die in jedem Fall eine funktionale Verbindung von Komponenten
ermöglichten, die funktionsfähig miteinander gekoppelt seien (Abs. [0011] letzter
Satz).
Hingegen bedeutet die Angabe in Merkmal M8, dass der erste Lenkhebel mit dem
oberen Schwenkträger funktionsfähig verbunden ist, dass die beiden Komponenten
in einer im technischen Sinne starren Verbindung miteinander stehen.
h)
Mangels anderslautender Erläuterungen in der Anmeldung versteht der
Fachmann die Merkmale M7 bis M10 dem fachmännischen Sprachgebrauch
entsprechend. Inhaltlich lehren diese Merkmale konstruktive Vorgaben, um die
Schwenkbarkeit des Lenkhebels in zwei unterschiedliche Richtungen, nämlich
seitlich zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position, sowie
vorwärts oder rückwärts, zu erreichen.
Eine beispielhafte Ausgestaltung nach den Merkmalen M7 bis M10 geht aus den
nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5A und 6B der Anmeldung hervor. Sie
zeigen eine perspektivische Ansicht eines Lenkhebels 34 und Komponenten der
Hebelhalterung (Fig. 5A), sowie eine perspektivische Explosionsdarstellung der
Verbindungen zwischen dem oberen Schwenkträger 200 und dem unteren
Schwenkträger 210 mit der ersten Schwenkachse 212, sowie dem unteren
Schwenkträger 210 und der Rahmenmontagehalterung 220 mit der zweiten
Schwenkachse 222 (Fig. 6B) gemäß einer beispielhaften Ausführungsform.
Anmeldung Figuren 5A (Ausschnitt) und 6B
i)
Nach Merkmal M11 ist der obere Schwenkträger durch eine Außenwand
definiert. An dieser Außenwand muss der Lenkhebel angebracht sein, und sie muss
in Bezug auf die Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach außen
weisen. Von dieser Außenwand sollen sich Seitenwände des oberen
Schwenkträgers nach innen und unten erstrecken. Die erste Schwenkachse muss
sich durch die Seitenwände an einem Abschnitt der Seitenwände erstrecken, der
sich unter einem unteren Ende der Außenwand befindet.
Nachfolgend sind jeweils ein Ausschnitt aus den Figuren 6A und 6B wiedergegeben.
Sie zeigen zwei perspektivische Ansichten des oberen Schwenkträgers 200 gemäß
einer beispielhaften Ausführungsform mit einer Außenwand 300, zwei
Seitenwänden 302 und der ersten Schwenkachse 212.
Anmeldung, Ausschnitte aus den Figuren 6A und 6B
Damit wird der obere Schwenkträger räumlich-geometrisch in einen oberen Bereich
mit einer Außenwand und einen unteren Bereich mit zwei Seitenwänden, aber ohne
Außenwand aufgeteilt. Welche darüberhinausgehende Profilform diese Bereiche
jeweils aufweisen lässt der Anspruch hingegen offen.
3.
Die mit dem geltenden Hauptantrag verteidigte Fassung der Anmeldung ist
zulässig geändert, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen
Anmeldung nicht.
a)
Die mit Einleitung der nationalen Phase eingereichten, ins Deutsche
übersetzten Unterlagen, veröffentlicht als DE 11 2018 000 666 T5, sind eine
wortgetreue und sachlich zutreffende Übersetzung der englischsprachigen
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, veröffentlicht als WO 2018/211436 A1.
Inhaltliche Unterschiede zwischen den Ursprungsunterlagen und deren
Übersetzung sind nicht ersichtlich.
b)
Die Merkmale M1 bis M6 sind wortgleich mit dem mit Einleitung der
nationalen Phase eingereichten übersetzten Patentanspruch 1. Die Merkmale M7
bis M10 sind wortgleich mit den kennzeichnenden Merkmalen der übersetzten
Patentansprüche 2 und 3. Das Merkmal M11 geht aus der Beschreibung hervor
(Abs. [0028], 3. - 5. Satz der DE 11 2018 000 666 T5).
c)
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 gemäß geltendem
Hauptantrag unterscheiden sich von der Übersetzung der ursprünglichen
Patentansprüche 4 bis 13 lediglich in angepassten Nummerierungen und
Rückbezügen, sowie darin, dass im geltenden Patentanspruch 2 gegenüber der
Übersetzung des ursprünglichen Patentanspruchs 4 der Ausdruck „in der Nähe
eines“ zu „benachbart zu einem“ geändert wurde. Bei letzterem handelt es sich um
eine begriffliche Anpassung der Übersetzung des ursprünglichen Ausdrucks
„located proximate to“, ohne den Sinngehalt zu verändern.
d)
Die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen die
Anpassung an die geänderten Patentansprüche sowie die Streichung von Angaben,
die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind, und führen zu
keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.
4.
Die mit dem geltenden Hauptantrag beanspruchte Erfindung ist ausführbar
offenbart.
Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand hinreichend sicher
bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies
oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt ist.
5.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden Hauptantrag
ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Der mit Hauptantrag verteidigte Gegenstand ist neu.
aa) Die Patentschrift US 8 240 420 B1 (D1) steht nicht neuheitsschädlich
entgegen, da die Merkmale M4, M5 und M11 des Patentanspruchs 1 nicht
vollständig offenbart sind.
Die D1 betrifft einen Lenkhebelmechanismus
für einen elektrischen
Aufsitzrasenmäher mit Nullwendekreis
(Sp.
Z.
f.). Dieser
Lenkhebelmechanismus ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5
dargestellt.
D1 Figuren 4 und 5
Beide Figuren 4 und 5 zeigen eine Schnittansicht des Lenkhebelmechanismus 10,
der sich gemäß Figur 4 in einer Innenposition und gemäß Figur 5 in einer
Außenposition befindet (Sp. 2 Z. 32 - 38). Der Lenkhebelmechanismus 10 ist ein
kombinierter Lenk- und Bremssteuerhebelmechanismus (Sp. 1 Z. 14 f.), wobei zur
Lenkung eines Rasenmähers ein linker und ein rechter Hebel verwendet werden,
die jeweils den Antrieb eines linken und eines rechten Rads ansteuern (Sp. 1 Z. 18
- 23).
Der
Lenkhebelmechanismus
ist
an
einem Rahmen
eines
Rasenmäherfahrzeugs montiert, und umfasst eine Basis 20 sowie eine
Hebelanordnung 100 mit einem Hebelabschnitt 110 (Sp. 2 Z. 42 - 49).
Die Hebelanordnung 100 kann um eine Achse A ausgehend von einer
Neutralposition nach vorne oder hinten geschwenkt werden (Sp. 2 Z. 54 - 57). Durch
die Schwenkposition der Hebelanordnung 100 um die Achse A wird bestimmt, ob
ein durch die Hebelanordnung 100 gesteuertes Antriebsrad
in eine
Rückwärtsrichtung oder eine Vorwärtsrichtung dreht oder stillsteht (Sp. 3 Z. 32 - 52).
Die Hebelanordnung 100 ist auch seitlich zwischen einer Innenposition und einer
Außenposition
um
eine
Längsachse
schwenkbar
an
einer
Schwenkhalterungsanordnung 160 montiert, so dass die Hebelanordnung 100
seitlich in einen Querschlitz 22A geschwenkt werden kann, wenn sich die
Hebelanordnung 100 in einer Neutralposition befindet. Damit kann sich die
Hebelanordnung 100 um eine in den Figuren 4 und 5 nicht bezeichnete Achse
(Achse B in Figur 2) drehen, so dass sie zwischen einer Innenposition, wie in Figur
4 dargestellt und einer Außenposition wie in Figur 5 gezeigt, geschwenkt werden
kann (Sp. 2 Z. 62 - 67). Wenn der Bediener den Lenkhebel aus der Neutralstellung
nach außen drückt, wird eine Feststellbremse aktiviert (Sp. 1 Z. 30 - 34).
Dafür ist zwischen der Hebelanordnung 100 und der Schwenkhalterungsanordnung
160 eine Nockenstößelanordnung vorgesehen, so dass die Hebelanordnung 100 in
eine der beiden oben beschriebenen Positionen gedrückt wird. Eine Nockenplatte
116 ist am unteren Ende des unteren Hebelelements 112 befestigt. Die
Nockenplatte 116 weist eine erste Aussparung 116A und eine zweite Aussparung
116B auf, die beide für die Aufnahme einer Nockenrolle 202 geeignet sind. Die
Nockenrolle 202
ist drehbar an einem Nockenstößel 200 montiert. Der
Nockenstößel 200 ist wiederum schwenkbar an der Schwenkhalterung 160
montiert, so dass er sich um eine in den Figuren 4 und 5 nicht bezeichnete Achse
(Achse C in Fig. 2 und 3) drehen kann. An seinem unteren Ende unterhalb seiner
Drehachse ist der Nockenstößel 200 durch eine Druckfeder 170 federvorgespannt,
die die Nockenrolle 202 in eine der ersten oder zweiten Aussparungen 116A oder
116B der Nockenplatte 116 drückt. Die Nockenplatte 116 ist so konfiguriert und
angeordnet, dass die Nockenrolle 202 dazu neigt, ihre Position entweder in der
ersten oder zweiten Aussparung 116A oder 116B beizubehalten und sich nicht in
die andere Aussparung bewegt, sofern ein Bediener keine Kraft auf die
Hebelanordnung 100 ausübt. Dementsprechend bleibt die Hebelanordnung 100
entweder in der in Figur 4 gezeigten Innenposition oder in der in Figur 5
dargestellten Außenposition, soweit sie nicht gerade vom Benutzer betätigt wird
(Sp. 3 Z. 1 - 25).
Wie den Figuren 4 und 5 zu entnehmen ist, weist die Nockenplatte 116 zwischen
der ersten Aussparung 116A und der zweiten Aussparung 116B eine Erhebung auf.
Wird die Hebelanordnung 100 von der Innenposition zur Außenposition (oder
umgekehrt) geschwenkt, muss die Nockenrolle 202 zwischen den beiden
Aussparungen 116A und 116B einer konvexen Kurvenbahn folgen, so dass die
Nockenrolle 202 am Punkt der höchsten Erhebung der Kurvenbahn die Druckfeder
170 am stärksten, und in den Aussparungen 116A und 116B am wenigsten
vorspannt. Das bedeutet, dass die Nockenrolle 202 auf ihrem Weg von einer der
beiden Aussparungen 116A oder 116B zur höchsten Erhebung der Kurvenbahn die
Druckfeder 170 stetig zunehmend stärker vorspannt, und auf ihrem Weg von der
höchsten Erhebung der Kurvenbahn zu einer der beiden Aussparungen 116A oder
116B die Feder 170 stetig entspannt. Damit wird die Hebelanordnung 100 durch die
Spannkraft der Feder 170 mittels der Nockenplatte 116 und der Nockenrolle 202
während
ihrer seitlichen Schwenkbewegung
immer
in eine der beiden
Endpositionen gedrängt.
Durch die Auswärtsbewegung des Lenkgriffs aus der Neutralstellung wird eine
Feststellbremse betätigt. Die Anordnung von Nockenstößel und Nockenelement soll
dem Bediener über die Lenkgriffe eine Rückmeldung zur Betätigungsstellung geben
(Sp. 1 Z. 40 - 47).
Damit offenbart die D1 mit dem elektrischen Aufsitzrasenmäher ein
Aufsitzrasenpflegefahrzeug gemäß Merkmal M1, das einen Rahmen 2 und zwei
Antriebsräder sowie eine Lenkanordnung mit zwei Hebelanordnungen 100 als
einem ersten und einem zweiten Lenkhebel aufweist, entsprechend der Merkmale
M2 und M3.
Da jede Hebelanordnungen 100 bei ihrer Vor- oder Rückbewegung je ein
Antriebsrad steuert, sind ein erster und ein zweiter Lenkhebel funktionsfähig mit
einem entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad gekoppelt, um ein Abbiegen
des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs in Reaktion auf das Positionieren des ersten und
des zweiten Lenkhebels zu ermöglichen, entsprechend einem Teil von Merkmal M4.
Wenn der Bediener den Lenkhebel aus der Neutralstellung nach außen drückt, wird
eine Feststellbremse aktiviert, so dass eine erste Bremsanordnung eine Bremskraft
als Reaktion auf die Bewegung eines ersten Lenkhebels von einer innenliegenden
zu einer außenliegenden Position ausübt, entsprechend einem Teil von Merkmal
M5.
Da die Hebelanordnung 100 durch die Spannkraft der Feder 170 mittels der
Nockenplatte 116 und der Nockenrolle 202 während
ihrer seitlichen
Schwenkbewegung immer in eine der beiden Endpositionen gedrängt wird, ist aus
der D1 auch eine erste Vorspannanordnung bekannt, die die Bewegung des als
Lenkhebel fungierenden Lenkhebelmechanismus 10 zwischen der innenliegenden
und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv unterstützt,
entsprechend Merkmal M6.
Wie die Figuren 2 und 3 der D1 zeigen, umfasst der Lenkhebelmechanismus 10
unter anderem eine äußere Halterung 22, die an dem Rahmen 2 des Mähfahrzeugs
befestigt ist, und die Hebelanordnung 100 mit einem Hebelabschnitt 110 und einer
Schwenkanordnung 150. Der Hebelabschnitt 110 besteht aus einem unteren
Hebelelement 112 und einem daran befestigten Griff 114 (Sp. 2 Z. 43 - 52).
Die Schwenkanordnung 150 umfasst eine Schwenkwelle 152 und eine
Schwenkhalterungsanordnung 160. Die Schwenkwelle 152
trägt
die
Schwenkhalterungsanordnung 160, und ist drehbar unter anderem an der Halterung
22 montiert, sodass sie sich um eine Querachse A drehen kann (Sp. 2 Z. 54 - 59).
Um die Querachse A können die Schwenkanordnung 150 und der Hebelabschnitt
110 zwischen einer hinteren Position, einer neutralen Zwischenposition und einer
vorderen Position gedreht werden (Sp. 1 Z. 59 - 62).
Das untere Hebelelement 112
ist schwenkbar am oberen Ende der
Schwenkhalterungsanordnung 160 zur Drehung um eine Achse B montiert (Sp. 3
Z. 5 - 7). Der Hebelabschnitt 110 kann somit um eine Längsachse zwischen einer
Innenposition und einer Außenposition schwenken (Sp. 2 Z. 2 - 4).
Ein Sensor 280 für die Außenposition des Hebels ist an der äußeren Halterung 22
angebracht, und kann erkennen, wenn sich die Hebelanordnung 100 in der
Außenposition befindet. Der Außenhebelpositionssensor 280 steht vorzugsweise
mit einem Feststellbremsensystem in Verbindung, das beim Empfang eines
Außenpositionssignals mindestens eine Feststellbremse aktiviert (Sp. 3 Z. 25 - 31).
Aus den Figuren geht für den Fachmann hervor, dass der Hebelabschnitt 110 nur
dann um die Querachse A schwenken kann, wenn sich der Hebelabschnitt 110 in
der Innenposition befindet, denn in der Außenposition befindet er sich in einem
Querschlitz 22A (Sp. 2 Z. 63).
Damit ist der als erster Lenkhebel fungierende Hebelabschnitt 110 funktionsfähig
mit einer ersten Hebelhalterung, nämlich der Baugruppe bestehend aus den
Komponenten Schwenkanordnung 150 und Schwenkhalterungsanordnung 160,
gekoppelt, wobei die erste Vorspannanordnung, repräsentiert durch die Baugruppe
bestehend aus Feder 170, Nockenplatte 116 und Nockenrolle 202, über den
Außenhebelpositionssensor
funktionsfähig mit
dem
eine
erste
Bremsanordnung darstellenden Feststellbremsensystem gekoppelt ist, und wobei
die erste Vorspannanordnung, also die Baugruppe bestehend aus Feder 170,
Nockenplatte 116 und Nockenrolle 202, ein Teil der ersten Hebelhalterung, also der
Baugruppe bestehend aus den Komponenten Schwenkanordnung 150 und
Schwenkhalterungsanordnung 160, ist, entsprechend Merkmal M7.
Auch weist die erste Hebelhalterung, also die Baugruppe bestehend aus den
Komponenten Schwenkanordnung 150 und Schwenkhalterungsanordnung 160,
einen oberen Schwenkträger, nämlich das untere Hebelelement 112, einen unteren
Schwenkträger, nämlich die Schwenkhalterungsanordnung 160, und eine
Rahmenmontagehalterung, nämlich die äußere Halterung 22, auf, wobei der den
ersten Lenkhebel darstellende Hebelabschnitt 110 mit dem oberen Schwenkträger,
also dem unteren Hebelelement 112, funktionsfähig verbunden ist, wie mit Merkmal
M8 gefordert.
Das als oberer Schwenkträger fungierende untere Hebelelement 112 schwenkt in
Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, also des Hebelabschnitts 110,
relativ zur als unterer Schwenkträger fungierenden Schwenkhalterungsanordnung
160 um eine erste Schwenkachse, nämlich die Achse B, in Reaktion auf die
Bewegung des ersten Lenkhebels (des Hebelabschnitts 110) zwischen der
innenliegenden und der außenliegenden Positionen, entsprechend Merkmal M9.
Der untere Schwenkträger, also die Schwenkhalterungsanordnung 160, schwenkt
in Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, also des Hebelabschnitts
110, relativ zu der Rahmenmontagehalterung, also der äußeren Halterung 22, um
eine zweite Schwenkachse, nämlich der Achse A, vorwärts oder rückwärts, während
er sich in der innenliegenden Position, also nicht in dem Querschlitz 22A, befindet,
entsprechend Merkmal M10.
Der
in
der D1
beschriebene
und
in
den Figuren
dargestellte
Lenkhebelmechanismus ist für einen elektrischen Aufsitzrasenmäher vorgesehen,
der mithin keine Hydraulikmotoren aufweist (Sp. 1 Z. 48 - 50), so dass das
Ausführungsbeispiel nach D1 die Merkmale M4 und M5 nicht vollständig
aufweisen kann.
Auch das Merkmal M11 geht aus der D1 nicht hervor:
Wie die Figuren 2 und 3 der D1 zeigen, ist dort das als oberer Schwenkträger
fungierende untere Hebelelement 112 als
länglicher Stab mit annähernd
quadratischem Querschnitt ausgebildet.
Das untere Hebelelement 112 ist ausweislich der Figuren als Vollprofil ausgebildet.
Zwar weist auch ein Vollprofil eine Außenwand im Sinne des Merkmals M11 auf.
Jedoch ist der daran befestigte Griff 114, der einen Lenkhebel entsprechend
Patentanspruch 1 darstellt, an einer Außenwand angebracht, die in Bezug auf die
Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach innen und nicht nach außen
weist. Da das untere Hebelelement 112 als Vollprofil ausgestaltet ist, erstrecken
sich dessen Außenwände zwangsläufig bis unter die als erste Schwenkachse
dienende Achse B. Damit offenbart die D1 nicht, dass die erste Schwenkachse sich
durch die Seitenwände an einem Abschnitt der Seitenwände erstreckt, der sich
unter einem unteren Ende der Außenwand befindet, wie dies der zweite Teil des
Merkmals M11 fordert.
bb) Auch die Veröffentlichung WO 2015/169 381 A1 (D2) steht der Neuheit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 in der Fassung des geltenden Hauptantrags
nicht entgegen, denn sie nimmt nicht die Merkmale M6, M8, M9 und M11 vorweg.
Gegenstand der D2 ist ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug (Anspr. 1: riding lawn care
vehicle), das in den Figuren 1A und 1B der D2 dargestellt ist. Die Figuren 1A und
1B der D2 sind identisch mit den Figuren 1A und 1B der vorliegenden Anmeldung.
Damit ist Merkmal M1 aus der D2 bekannt.
Das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 weist einen Rahmen 60 (Abs. [0013]), sowie
mehrere Antriebsräder, beispielsweise Hinterräder 32 (Abs. [0014]), auf. Der Figur
1B ist eindeutig zu entnehmen, dass der Rahmen 60 funktionsfähig mit dem ersten
Antriebsrad 32 und dem zweiten Antriebsrad 32 gekoppelt ist, entsprechend
Merkmal M2.
Das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 kann außerdem eine Lenkanordnung 30 mit
separat bedienbaren Lenkhebeln 34 umfassen (Abs. [0011], [0012]), entsprechend
Merkmal M3.
Die Lenkbaugruppe 30 kann Hydraulikmotoren 100 umfassen oder anderweitig mit
solchen gekoppelt sein, die unabhängig voneinander die jeweiligen Antriebsräder,
beispielsweise die Hinterräder 32, auf jeder Seite des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs
10 antreiben. Wenn ein Lenkhebel 34 vom Bediener weg nach vorne gedrückt wird,
kann der entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad nach vorne
treiben, und wenn ein Lenkhebel 34 in Richtung des Bedieners nach hinten gezogen
wird, kann der entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad nach hinten
antreiben. Werden beide Lenkhebel 34 im gleichen Maß nach vorne gedrückt, fährt
das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 im Wesentlichen geradeaus vorwärts, da jedem
Antriebsrad etwa das gleiche Maß an Vorwärtsantrieb zugeführt wird (Abs. [0014]).
Damit offenbart die D2 auch das Merkmal M4.
Die Lenkhebel 34 können auch
in eine Außenposition (z. B.
in einen
Nichtbetriebszustand) bewegt werden, indem die Lenkhebel 34 nach außen in die
durch die Pfeile 70 in FIG. 1B gezeigte Richtung bewegt werden (Abs. [0015]).
Außerdem ist ein Bremssystem mit einer Bremsbaugruppe 110 vorgesehen, wobei
durch die Bewegung des entsprechenden Lenkhebels 34 in die Außenposition die
Bremsbaugruppe 110 eingerückt und/oder anderweitig aktiviert wird (Abs. [0016]).
Da jeder der Lenkhebel 34 über eine Hebelhalterung 80 mit einem der
Hydraulikmotoren 100 gekoppelt ist (Abs. [0016]), geht aus der D2 auch das
Merkmal M5 hervor.
Zwar ist aus der D2 auch ein Vorspannelement 280, beispielsweise eine oder
mehrere Federn, bekannt, jedoch dient dieses Vorspannelement 280 lediglich dazu,
die mit jedem jeweiligen Hinterrad 32 verbundenen Bremsen zu lösen (Abs. [0028]),
nicht jedoch um die Bewegung eines der Lenkhebel zwischen der innenliegenden
und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen.
Damit ist Merkmal M6 aus der D2 nicht bekannt.
Auch ist in der D2 die Ausgestaltung und Anbindung eines Bauteils, das als oberer
Schwenkträger angesehen werden kann, weder eindeutig dargestellt, noch näher
erläutert, so dass aus der D2 die Merkmale M8, M9 und M11 nicht hervorgehen.
Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die D2 die übrigen Merkmale M7 und M10
offenbart.
cc)
Auch die in der D1 zitierte Patentschrift US 6 729 115 B2 (D3) offenbart nicht
alle Merkmale, insbesondere nicht das Merkmal M11, und steht daher der Neuheit
des Gegenstands nach Patentanspruchs 1 in der Fassung des geltenden
Hauptantrags ebenso wenig entgegen.
Die D3 offenbart einen Rasenmäher mit Zweihebel-Antriebsradlenkung, wobei die
Lenkhebel auch als Feststellbremsen dienen (Sp. 1 Z. 10 f.). Die nachfolgend
wiedergegebenen Figuren 1 sowie 4 und 5 der D3 zeigen eine perspektivische
Ansicht eines solchen Zweihebel-Rasenmähers, bei dem die Lenkhebel bei
angezogenen Feststellbremsen gestrichelt dargestellt sind (Fig. 1), sowie eine
perspektivische Vorderansicht eines einzelnen Lenkhebels und seiner
Verbindungsstange, mit neutral positioniertem Lenker (Fig. 4) und dem Lenkarm in
der Bremsstellung (Fig. 5).
D3 Figur 1
D3 Figur 4
D3 Figur 5
Der in Figur 1 gezeigte Rasenmäher 10 mit Doppelhebel-Antriebsradlenkung
umfasst ein Paar Antriebsräder 12 und 13, die jeweils einzeln hydraulisch von
hydrostatischen Pumpen 22 und 24 (vgl. Fig. 4, 5; in Fig. 1 nicht dargestellt) durch
die Bewegung benachbarter Lenkhebel 14 und 15 angetrieben werden, die drehbar
am Mäher angebracht sind. Der Rasenmäher 10 ist auf einem Rahmen 16
aufgebaut. Das Paar Lenkhebel 14 und 15 steuert die Richtung und Bewegung des
Mähers durch ein Paar Axialkolbenpumpen 22 und 24 mit verstellbarer Verdrängung
(Sp. 1 Z. 8 - 25).
Die Axialkolbenpumpen 22 und 24 mit variablem Durchfluss werden durch eine
Positionierungswelle 25 gesteuert (Sp. 3 Z. 33 f.), die von den Pumpen 24 und 22
nach außen ragt, und an einem vertikal positionierten Schwenkarm 26 befestigt
sind. Der Arm 26 wird durch Lenkhebel 14 über eine Verbindungsstange 64, ein
Kugelgelenk 62 und eine Lenkhebelstützbasis 30 positioniert. Der Lenkhebel 14 ist
schwenkbar an der Trägerbasis 30 angebracht, um eine Bewegung in einer
seitlichen Ebene zu ermöglichen, wie durch den Winkel B in FIG. 5 angezeigt.
Außerdem ist der Lenkhebel 14 in einer vertikalen Längsebene um Drehzapfen 34
drehbar, die die Stützbasis 30 schwenkbar am Rahmen 16 des Mähers befestigen.
Die Längsbewegung des Lenkhebels 14 steuert die Flüssigkeitsabgabe der Pumpe
24 durch Positionierung des Taumelscheibenschwenkarms 26. Die von der Pumpe
24 ausgegebene Flüssigkeit wird zu einem hydraulischen Radmotor 74 geleitet, der
wiederum das Rad 12 antreibt (Sp. 3 Z. 42 - 56).
Der Lenkhebel 14 steuert auch die Einstellung einer Feststellbremse am Rad 12
über die folgende Verbindung: Das untere Ende des Hebels 14 ist mit einer
Verbindungsstange 36, welche Kugelgelenke 38 an beiden Enden aufweist,
verbunden, die Verbindungsstange 36 ist wiederum mit einer Bremsschwenkkurbel
40 verbunden. Die Kurbel 40 ist an Drehpunkten 42 schwenkbar am Rahmen 16
des Rasenmähers montiert und umfasst einen zusätzlichen Arm 44, der
schwenkbar mit der Verbindungsstange 46 verbunden
ist, die wiederum
schwenkbar mit dem Bremshebel 52 verbunden ist. Der Bremshebel 52 dreht sich
bei angezogener Bremse um einen Drehpunkt 54, so dass die Enden von
Bremsbacken (vgl. in Fig. 4, 5 Bzz. 93) gespreizt werden und die Bremse schließen
(Sp. 3 Z. 57 - Sp. 4 Z. 2).
Der aus D3 bekannte Rasenmäher 10 stellt ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug
entsprechend Merkmal M1 dar, mit einem Rahmen 16, der funktionsfähig mit einem
ersten Antriebsrad 12 und einem zweiten Antriebsrad 13 gekoppelt ist, sowie einer
Lenkanordnung umfassend einen ersten Lenkhebel 14 und einen zweiten
Lenkhebel 15, entsprechend den Merkmalen M2 und M3.
Der erste Lenkhebel 14 und der zweite Lenkhebel 15 sind funktionsfähig über den
ersten Hydraulikmotor 74 bzw. den zweiten Hydraulikmotor (ein nicht dargestellter
Motor, der mit der Pumpe 22 verbunden ist) mit dem entsprechenden ersten
Antriebsrad 12 und dem zweiten Antriebsrad 13 gekoppelt, um ein Abbiegen des
Aufsitzrasenpflegefahrzeugs, also des Rasenmähers 10, auf der Grundlage einer
Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten Antriebsrads 12, 13
in Reaktion auf das Positionieren des ersten Lenkhebels 14 und zweiten Lenkhebels
15 zum Steuern des ersten Hydraulikmotors 74 und des zweiten Hydraulikmotors
(der nicht dargestellte Motor, der mit der Pumpe 22 verbunden ist) zu ermöglichen,
wie dies mit Merkmal M4 gefordert ist.
Die Feststellbremse am Rad 12 stellt eine erste Bremsanordnung dar, die
funktionsfähig mit dem ersten Hydraulikmotor 74 gekoppelt ist, um zu ermöglichen,
dass eine Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle, nämlich dem in den Figuren 4
und 5 aus dem Hydraulikmotor 74 hervorstehenden Wellenende, des ersten
Hydraulikmotors 74 als Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels 14 von
einer
innenliegenden zu einer außenliegenden Position ausgeübt wird,
entsprechend Merkmal M5.
Hingegen geht aus der D3 nicht das Merkmal M6 hervor, wonach eine erste
Vorspannanordnung die Bewegung des ersten Lenkhebels zwischen der
innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv
unterstützen soll. Denn die einzige Offenbarung einer Feder in der D3 bezieht sich
auf die Federunterstützung direkt an einer Bremse (Sp. 4 Z. 27 - 39, Fig. 7 Pos. 89
- 93). Sie dient nicht dazu, die Bewegung eines Lenkhebels zwischen der
innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu
unterstützen.
Auch kann die D3 die Merkmale M8, M9 und M11 nicht vorwegnehmen, denn in
der D3 ist die Ausgestaltung und Anbindung eines Bauteils, das als oberer
Schwenkträger angesehen werden kann, weder eindeutig dargestellt, noch näher
erläutert.
Die Frage, ob die D3 die Merkmale M7 und M10 offenbart, kann damit dahingestellt
bleiben.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem geltenden Hauptantrag
b) ist aus dem vorliegenden Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1
bis D3 ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug mit dem Merkmal M11 bekannt ist, kann auch
von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination
untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Denn für ein Naheliegen hätte es bereits einer Anregung bedurft, das Bauteil, das
einen oberen Schwenkträger darstellt, so auszugestalten, dass sich dessen
Schwenkachse durch einen unteren Bereich erstreckt, der zwar Seitenwände,
jedoch keine Außenwand aufweist. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Selbst wenn der Fachmann aus Gründen der Gewichtseinsparung das aus der D1
bekannte, ausweislich der Figuren 1 bis 4 eindeutig als Vollprofil ausgeführte untere
Hebelelement 112 beispielsweise als U-, C-, oder Vierkanthohlprofil ausgestalten
wollte, würde er ein solches Profil über die gesamte Höhe des unteren
Hebelelements 112 vorsehen. Denn aus Gründen der Festigkeit und Stabilität
würde er die Außenwand bis unterhalb der Achse B belassen. Eine Anregung dazu,
ein entsprechendes U-, C-, oder Hohlprofil nicht über die gesamte Höhe, sondern
nur
im oberen Bereich des oberen Schwenkträgers zu erstrecken, und
ausgerechnet in dem unteren Bereich, in dem sich die Achse B befindet, die
schließlich die auf das untere Hebelelements 112 einwirkenden Kräfte aufnimmt,
keine Außenwand vorzusehen, wie dies Merkmal M11 fordert, ist nicht zu erkennen.
5.
Bei den
in Patentanspruch 1 vorgenommenen,
im Beschlusstenor
aufgeführten Korrekturen handelt es sich um die Berichtigung einer offensichtlichen
grammatikalischen Unrichtigkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Herbst
Maierbacher
Weitzel