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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2025 – 6 Ni 42/22 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280125B6Ni42.22EP.0

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

6 Ni 42/22 (EP) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:280125B6Ni42.22EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 620 119

(DE 60 2009 033 451)

(hier: Urteilsberichtigung)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2025

durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richterin Dipl.-Phys. Univ.

Dr. Schenkl und die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und

Dr. Söchtig

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 10. Dezember 2024, den Parteien an Verkündungs

statt zugestellt am 12. Dezember 2024

(Klägerin) bzw. am

13. Dezember 2024 (Beklagte), wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

gem. § 95 PatG dahingehend berichtigt,

a.) dass es auf Seite 20 des Urteils nach „Entscheidungsgründe“ heißt:

„Die nach wirksamen Klägerwechsel zulässige Klage hat nur teilweise

Erfolg, da sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 11 als

rechtsbeständig erweist.“

b.) dass es auf Seite 60 des Urteils im dritten Absatz anstelle „D76“ sowie

„D82“ richtigerweise „N76“ und „N82“ heißt.

Gründe§

I.

Auf

die

Klage

der

Klägerin

und

Antragstellerin

vorliegenden

Berichtigungsverfahrens hin hat der Senat mit Urteil vom 12. Dezember 2024, den

Parteien an Verkündungs statt zugestellt am 13. Dezember 2024 (Klägerin) bzw.

am 14. Dezember 2024 (Beklagte), das Streitpatent EP 2 620 119, dessen Inhaberin

die Beklagte ist, teilweise für nichtig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 beantragt die Antragstellerin die

Berichtigung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2024 in zweifacher Hinsicht:

Zum einen, so die Antragstellerin, laute es auf Seite 20 nach „Entscheidungsgründe“

im Urteil:

„Die nach wirksamem Klägerwechsel zulässige Klage hat nur hinsichtlich des elften

Hilfsantrags Erfolg.“

Hierbei handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, denn genau das

Gegenteil sei der Fall. Die Klage habe hinsichtlich des Hilfsantrags 11 gerade

keinen Erfolg gehabt.

Darüber hinaus würden auf Seite 60 im dritten Absatz des Urteils die Druckschriften

D76 und D 82 erwähnt. Richtigerweise müsse es jedoch „N76“ und „N82“ heißen.

Die Beklagte hat sich binnen der

ihr gesetzten Frist zu vorstehendem

Berichtigungsantrag der Antragstellerin nicht zur Sache eingelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Berichtigungsantrag der Antragstellerin vom 18. Dezember 2024 ist zulässig

und begründet. Gemäß § 95 Abs. 1 PatG sind die offensichtlichen Unrichtigkeiten

auf den Seiten 20 und 60 des Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.

Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Widerspruch

zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten,

eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung, vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss

vom 15. März 1977 – X ZB 11/75 –, BPatGE 19, 253). Die Unrichtigkeit muss

offenbar sein, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren

Unterlagen klar erkennbar sein (vgl. hierzu Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage,

2023, § 95, Rdnr. 7; BPatG, 4 Ni 4/12 (EP), Beschl. vom 12. November 2014, Rn.

2; BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – Az.: 4 Ni 17/19 (EP) Rn. 11). Es muss

zumindest für die Parteien aufgrund der ihnen ohne weiteres zugänglichen

Informationsquellen

(Prozessakten

einschließlich

der Sitzungsprotokolle,

sachkundiger Rat ihrer Prozessbevollmächtigten oder anderer Rechtskundiger)

nachvollziehbar sein, dass das Urteil eine Unrichtigkeit aufweist (vgl. zur

korrespondierenden Regelung in § 319 ZPO: MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020, § 319,

Rdr. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer

offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 ZPO gegeben.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Satzes auf Seite 20 des Urteils:

„Die nach wirksamem Klägerwechsel zulässige Klage hat nur hinsichtlich des elften

Hilfsantrags Erfolg.“

Dass das Streitpatent – entgegen vorstehender Aussage – in der Fassung des

Hilfsantrags XI Bestand hat, ergibt sich offensichtlich und eindeutig aus den

Ausführungen des Senats im Tatbestand auf Seite 18 des Urteils, wo ausgeführt

wird:

„Die Fassung des Hilfsantrags XI entspricht der tenorierten Fassung.“

Entsprechendes ergibt sich auch aus Seite 53 des Urteils. Dort heißt es unter Ziffer

V. wörtlich:

„Die aus dem Tenor ersichtliche - zulässige - Fassung des Hilfsantrags XI vom

10. November 2023 erweist sich hingegen als rechtsbeständig, so dass die Klage,

soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist.“

Da aus den Ausführungen des Senats mithin explizit hervorgeht, dass sich das

Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags XI als rechtsbeständig erweist, war das

Urteil, wie unter a) des Tenors ersichtlich, antragsgemäß zu berichtigen.

Entsprechendes gilt

für die – zutreffend – beanstandeten Angaben der

Druckschriften auf Seite 60 des Urteils. Aus der Auflistung der seitens der Klägerin

ins Feld geführten Druckschriften auf S 9 ff. des Urteils geht zweifelsfrei hervor,

dass die Bezeichnungen richtigerweise „N76“ sowie „N82“ lauten müssen. Mit dem

vorangestellten Buchstaben „D“ bezeichnete Schriften hat keine der Parteien in das

Verfahren eingeführt hat.

Auch insoweit war das Urteil daher antragsgemäß zu berichtigen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Schnurr

Schenkl

Veit

Schwengelbeck

Söchtig

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle