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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2025 – 6 Ni 42/22 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280125B6Ni42.22EP.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
6 Ni 42/22 (EP) _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:280125B6Ni42.22EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 620 119
(DE 60 2009 033 451)
(hier: Urteilsberichtigung)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2025
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richterin Dipl.-Phys. Univ.
Dr. Schenkl und die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und
Dr. Söchtig
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 10. Dezember 2024, den Parteien an Verkündungs
statt zugestellt am 12. Dezember 2024
(Klägerin) bzw. am
13. Dezember 2024 (Beklagte), wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
gem. § 95 PatG dahingehend berichtigt,
a.) dass es auf Seite 20 des Urteils nach „Entscheidungsgründe“ heißt:
„Die nach wirksamen Klägerwechsel zulässige Klage hat nur teilweise
Erfolg, da sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 11 als
rechtsbeständig erweist.“
b.) dass es auf Seite 60 des Urteils im dritten Absatz anstelle „D76“ sowie
„D82“ richtigerweise „N76“ und „N82“ heißt.
Gründe§
I.
Auf
die
Klage
der
Klägerin
und
Antragstellerin
vorliegenden
Berichtigungsverfahrens hin hat der Senat mit Urteil vom 12. Dezember 2024, den
Parteien an Verkündungs statt zugestellt am 13. Dezember 2024 (Klägerin) bzw.
am 14. Dezember 2024 (Beklagte), das Streitpatent EP 2 620 119, dessen Inhaberin
die Beklagte ist, teilweise für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 beantragt die Antragstellerin die
Berichtigung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2024 in zweifacher Hinsicht:
Zum einen, so die Antragstellerin, laute es auf Seite 20 nach „Entscheidungsgründe“
im Urteil:
„Die nach wirksamem Klägerwechsel zulässige Klage hat nur hinsichtlich des elften
Hilfsantrags Erfolg.“
Hierbei handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, denn genau das
Gegenteil sei der Fall. Die Klage habe hinsichtlich des Hilfsantrags 11 gerade
keinen Erfolg gehabt.
Darüber hinaus würden auf Seite 60 im dritten Absatz des Urteils die Druckschriften
D76 und D 82 erwähnt. Richtigerweise müsse es jedoch „N76“ und „N82“ heißen.
Die Beklagte hat sich binnen der
ihr gesetzten Frist zu vorstehendem
Berichtigungsantrag der Antragstellerin nicht zur Sache eingelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Berichtigungsantrag der Antragstellerin vom 18. Dezember 2024 ist zulässig
und begründet. Gemäß § 95 Abs. 1 PatG sind die offensichtlichen Unrichtigkeiten
auf den Seiten 20 und 60 des Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen.
Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Widerspruch
zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten,
eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung, vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss
vom 15. März 1977 – X ZB 11/75 –, BPatGE 19, 253). Die Unrichtigkeit muss
offenbar sein, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren
Unterlagen klar erkennbar sein (vgl. hierzu Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage,
2023, § 95, Rdnr. 7; BPatG, 4 Ni 4/12 (EP), Beschl. vom 12. November 2014, Rn.
2; BPatG, Beschluss vom 2. Februar 2021 – Az.: 4 Ni 17/19 (EP) Rn. 11). Es muss
zumindest für die Parteien aufgrund der ihnen ohne weiteres zugänglichen
Informationsquellen
(Prozessakten
einschließlich
der Sitzungsprotokolle,
sachkundiger Rat ihrer Prozessbevollmächtigten oder anderer Rechtskundiger)
nachvollziehbar sein, dass das Urteil eine Unrichtigkeit aufweist (vgl. zur
Rdr. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen einer
offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 95 Abs. 1 ZPO gegeben.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Satzes auf Seite 20 des Urteils:
„Die nach wirksamem Klägerwechsel zulässige Klage hat nur hinsichtlich des elften
Hilfsantrags Erfolg.“
Dass das Streitpatent – entgegen vorstehender Aussage – in der Fassung des
Hilfsantrags XI Bestand hat, ergibt sich offensichtlich und eindeutig aus den
Ausführungen des Senats im Tatbestand auf Seite 18 des Urteils, wo ausgeführt
wird:
„Die Fassung des Hilfsantrags XI entspricht der tenorierten Fassung.“
Entsprechendes ergibt sich auch aus Seite 53 des Urteils. Dort heißt es unter Ziffer
V. wörtlich:
„Die aus dem Tenor ersichtliche - zulässige - Fassung des Hilfsantrags XI vom
10. November 2023 erweist sich hingegen als rechtsbeständig, so dass die Klage,
soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist.“
Da aus den Ausführungen des Senats mithin explizit hervorgeht, dass sich das
Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags XI als rechtsbeständig erweist, war das
Urteil, wie unter a) des Tenors ersichtlich, antragsgemäß zu berichtigen.
Entsprechendes gilt
für die – zutreffend – beanstandeten Angaben der
Druckschriften auf Seite 60 des Urteils. Aus der Auflistung der seitens der Klägerin
ins Feld geführten Druckschriften auf S 9 ff. des Urteils geht zweifelsfrei hervor,
dass die Bezeichnungen richtigerweise „N76“ sowie „N82“ lauten müssen. Mit dem
vorangestellten Buchstaben „D“ bezeichnete Schriften hat keine der Parteien in das
Verfahren eingeführt hat.
Auch insoweit war das Urteil daher antragsgemäß zu berichtigen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Schnurr
Schenkl
Veit
Schwengelbeck
Söchtig
Beglaubigt
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle