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BPatG Beschluss vom 18.02.2025 – 12 W (pat) 6/24

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:180225B12Wpat6.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 038 256

ECLI:DE:BPatG:2025:180225B12Wpat6.24.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Rothe, der Richterin Dr. Weitzel sowie der Richter Dipl.-Ing.

Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. November 2018

aufgehoben und das Patent 10 2010 038 256 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 11 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

18. Februar 2025 sowie

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2010 038 256 B4.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 18. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

unter Inanspruchnahme der US-Priorität mit dem Az. 12/580,664 vom 16. Oktober

2009 angemeldete und am 10. Dezember 2015 veröffentlichte Patent 10 2010 038

256 (Patentschrift DE 10 2010 038 256 B4) mit der Bezeichnung „Fahrradkettenrad

mit Schaltassistierzahn“ hat die Einsprechende am 8. September 2016 Einspruch

erhoben.

Im Einspruchsverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren befinden sich die nachfolgenden Druckschriften, die zum Teil bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt

worden sind:

E1:

EP 1 679 255 A2

E2:

EP 0 417 696 A1

E3:

EP 1 798 142 A2

E4:

EP 1 188 658 A2

E5:

US 5,514,042 A

E6:

US 5,569,107 A

E7:

US 2007 / 0 135 250 A1.

Darüber hinaus hat die Einsprechende offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht und hierfür als Beleg Konvolute technischer Zeichnungen und Lieferscheine

eingereicht:

OVB1-1 bis OVB1-6:

Zeichnungen S…00 1006 044 019, 00 1090

116 010,00 1090 081 010, sowie Lieferscheine,

OVB2-1 bis OVB 2-5:

Zeichnungen S… 1-5 00 1006 043 019 u. 00-

24 5-003-000, sowie Lieferscheine hierzu.

In der Patentschrift werden außerdem folgende Schriften zitiert:

P1: DE 601 14 957 T2

P2: US 2006/0 154 767 A1

P3: US 4 889 521 A.

Mit in der Anhörung am 16. November 2018 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des DPMA das Patent widerrufen. Die Patentabteilung hat in ihrem

Beschluss ausgeführt, dass ein Fachmann die Fahrradkettenräder des Patents

zwar ausführen und nacharbeiten könne, der Gegenstand in den beantragten Fassungen gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 8 jedoch nicht neu bzw. nicht erfinderisch gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik sei.

Gegen diesen ihr am 21. Dezember 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am

18. Januar 2019 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie führt insbesondere aus, dass das Patent die Erfindung ausführbar offenbare und der Gegenstand in der zuletzt beantragten Fassung des Anspruchs 1 ursprünglich offenbart

und auch patentfähig sei.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. November 2018 aufzuheben und das Patent 10 2010 038 256

in der Fassung des neuen Hauptantrags vom 18. Februar 2025 mit folgenden

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

18. Februar 2025, sowie

Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift DE 10 2010 038 256 B4.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende tritt der Auffassung der Patentinhaberin entgegen und beanstandet die mangelnde Ausführbarkeit des Patents, da die Patentschrift insbesondere fehlerhafte Zeichnungen aufweise und einige Anspruchsmerkmale auch des

geltenden Antrags – auch in Verbindung mit der Beschreibung – technisch nicht

nachvollziehbar seien.

Bezüglich der ursprünglichen Offenbarung des geltenden Anspruchs 1 führt sie an,

dass die aus den Figuren entnommenen Merkmale aufgrund der vorhandenen Widersprüchlichkeiten nicht eindeutig offenbart seien und daher nicht als Grundlage

für eine Beschränkung dienen könnten.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber dem vorbenutzten Gegenstand gemäß OVB1 und beruhe ausgehend von E2 in für den Fachmann naheliegender Zusammenschau mit E4 und E7 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet mit diesseits hinzugefügter

Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung

bzw. Streichung gekennzeichnet):

M1.1

M1.2

M1.3

M1.4

Fahrradkettenrad (S2, S3, S4, S5), umfassend:

einen Kettenradkörper (24) mit einer mittleren Rotationsachse (A); und

eine Vielzahl von Kettenradzähnen (T1, T2, T3, T4, T4', T5, T6),

sich radialwärts nach außen erstreckend von einem Basiskreis (Rc)

des Kettenradkörpers (24),

M1.5

wobei die Kettenradzähne (T1, T2, T3, T4, T4', T5, T6) umfänglich beabstandet sind herum um die äußere Peripherie des Kettenradkörpers

(24),

M1.6

wobei die Kettenradzähne (T1, T2, T3, T4, T4', T5, T6) zumindest einen Schaltassistierzahn (T4, T4') enthalten,

M1.7

der einen Schaltvorgang von dem Fahrradkettenrad (S2, S3, S4, S5)

zu einem kleineren Kettenrad assistiert,

M1.8

wobei der zumindest eine Schaltassistierzahn (T4, T4') eine maximale

radiale Höhe, wenn gemessen von dem Basiskreis (Rc) des Kettenradkörpers (24), hat,

M1.9

wobei die maximale radiale Höhe des zumindest einen Schaltassistierzahnes (T4, T4') größer ist als eine maximale radiale Höhe eines

Großteils oder Mehrzahl der verbleibenden der Kettenradzähne (T1,

T2, T3, T5, T6), wenn gemessen von dem Basiskreis (Rc) des Kettenradkörpers (24), und

M1.9.1

wobei der zumindest eine Schaltassistierzahn (T4, T4‘) eine flussabwärts liegende Kante (61, 71), eine flussaufwärts liegende Kante (62,

72), eine obere Seitenfläche (63, 73), eine untere Seitenfläche (64, 74)

und eine umfängliche Scheitelfläche (65, 75) aufweist, wobei die obere

Seitenfläche (63, 73) eine erste geneigte Fläche (63a, 73a) und eine

zweite geneigte Fläche (63b, 73b) aufweist, und

M1.10

wobei die erste geneigte Fläche (63a, 73a) der oberen Seitenfläche

M1.11

M1.12

(63, 73) des zumindest einen Schaltassistierzahns (T4, T4') eine radialwärts geneigte kettenführende Fläche (63a, 73a) aufweist ist,

schräggestellt hin zu dem kleineren Kettenrad,

wie sich die radial geneigte erste geneigte Fläche (63a, 73a) radialwärts hin zu der mittleren Rotationsachse (A) annähert, und wobei die

erste geneigte Fläche (63a, 73a) umfänglich schräg gestellt ist in einer

flussabwärts liegenden Richtung und radialwärts in einer unteren kettenradseitigen Richtung, in dem Maß wie die erste geneigte Fläche

(63a, 73a) sich erstreckt von der zweiten geneigten Fläche (63b, 73b)

hin zu der flussabwärts liegenden Kante (61, 71) und der umfänglichen

Scheitelfläche (65,75),

M1.13

wobei die untere Seitenfläche (64, 74) eine erste geneigte Fläche

(64a, 74a) und eine zweite geneigte Fläche (64b, 74b) aufweist, wobei

die erste geneigte Fläche (64a,74a) radial schräg gestellt ist in einer

oberen kettenradseitigen Richtung, in dem Maß wie die erste geneigte

Fläche (64a, 74a) sich erstreckt von der zweiten geneigten Fläche

(64b, 74b) hin zu der umfänglichen Scheitelfläche (65, 75), und wobei

die zweite geneigte Fläche (64b, 74b) umfänglich schräggestellt ist in

einer oberen kettenradseitigen Richtung, in dem Maß wie die zweite

geneigte Fläche (64b, 74b) sich erstreckt von der flussabwärtsliegenden Kante (61, 71) hin zu der flussaufwärtsliegenden Kante (62, 72).

An den Anspruch 1 schließen sich noch die darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 an, wobei zu deren Wortlaut sowie zu den weiteren

Einzelheiten auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat insoweit Erfolg, als sie zu einer

beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift

(PS) generell ein Fahrradkettenrad, insbesondere ein Kettenrad mit Schaltassistierzahn, welches an einem Rad eines Fahrrades montiert ist, wobei das Kettenrad

über eine Zahnanordnung verfügt, welche weiches und zuverlässiges Schalten bereitstellt.

Nach Beschreibungsabsatz [0002] werde Fahrradfahren zunehmend beliebter und

die Fahrradindustrie sei konstant bemüht, die verschiedenen Komponenten zu verbessern, wobei insbesondere die Fahrradkraftübertragung mit ihren verschiedenen

Schaltkomponenten intensiv umgestaltet und weiterentwickelt worden sei.

Im Stand der Technik hätten sich nach Absatz [0003] insbesondere die sogenannte

Hyper-Glide-Kettenradanordnungen (HG Heckkettenradanordung), wie sie z.B. in

der Druckschrift US 4 889 521 (P3) beschrieben wird, auf dem Markt etabliert.

Gemäß Absatz [0004] verfügten diese HG-Kettenräder typischerweise über eine

Kettenführungsfläche auf der zum kleineren Kettenrad gerichteten Kettenradseite.

Die Kettenführungsfläche sei dabei angeordnet, um die Kette deutlich enger zu führen und ein weiches bzw. ruckfreies Herunterschalten, d.h. das Schalten von einem

kleineren zu einem größeren Kettenrad, zu ermöglichen. Hierzu seien die Kettenräder relativ zueinander mit einer spezifischen Phasenbeziehung angeordnet und die

Kettenräder wiesen unterschiedlich geformte Splineflächen bzw. Keilflächen auf.

Laut Absatz [0005] sei aus der US 2006/0154767 A1 (P2) ein Kettenrad mit einem

Eingriffszahn bekannt. Dieser Eingriffszahn, dessen maximale radiale Höhe größer

sei als die Höhe der übrigen Kettenzähne, assistiere einen Schaltvorgang zu einem

größeren Kettenrad und weise auf der dem größeren Kettenrad zugewandten Seite

eine radialwärts geneigte kettenführende Fläche auf. Aus der DE 601 14 957 T2

(P1) sei dagegen ein Kettenrad mit drei benachbarten Hochschaltzähnen bekannt,

die so dimensioniert seien, dass sie je nach Eingriffssituation des zweiten Hochschaltzahns mit einer Innengliedplatte oder einer Außengliedplatte ein Hochschalten der Fahrradkette zulassen bzw. verhindern.

Als Aufgabe der Erfindung wird in Absatz [0006] angegeben, „ein Kettenrad für eine

Kettenradanordnung bereitzustellen, zur Bereitstellung von glatter beziehungsweise

weicher, zuverlässiger Schaltleistung“.

2. Als für die Erfindung zuständiger Fachmann wird ein Maschinenbau-Ingenieur mit

einem Abschluss als Diplom-Ingenieur oder Bachelor einer Fachhochschule angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion

von Fahrradkettenschaltungen verfügt.

3. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Der Fachmann entnimmt den Merkmalen M1.1 bis M1.5 den üblichen Aufbau eines

Fahrradkettenrades mit einer Vielzahl von Kettenradzähnen, die sich von einem Basiskreis Rc eines Kettenradkörpers radial nach außen erstrecken und umfänglich

voneinander beabstandet sind.

Gemäß den Merkmalen M1.6 und M1.7 umfassen die Kettenradzähne mindestens

einen Schaltassistierzahn, der einen Schaltvorgang von dem Fahrradkettenrad zu

einem kleineren Kettenrad assistiert bzw. unterstützt. Je nachdem, ob das Kettenrad am Hinterrad oder an der Tretkurbel angeordnet ist, kann es sich bei diesem

Schaltvorgang bei einem Hinterrad um ein Heraufschalten auf einen höheren Gang

oder bei der Tretkurbel um ein Herunterschalten auf einen niedrigeren Gang handeln. Des Weiteren mag zwar das Merkmal 1.7 durch den Bezug auf ein weiteres,

kleineres Kettenrad zum Ausdruck bringen, dass das Fahrradkettenrad als Teil einer mehrere Kettenräder umfassenden Kassette verwendet wird, jedoch ist vorliegend nur ein einziges Fahrradkettenrad beansprucht. Dieses Fahrradkettenrad

muss somit nur entsprechend ausgebildet und dafür geeignet sein, mit einem im

Durchmesser kleineren Fahrradkettenrad bestimmungsgemäß zusammenwirken zu

können. Unter dem „Assistieren“ wird entsprechend den Absätzen [0064] bis [0069]

jegliche Unterstützung des Schaltvorgangs beim Umlegen der Kette verstanden.

Hierzu ist der mindestens eine Schaltassistierzahn (im Ausführungsbeispiel des

Streitpatents die Zähne T4 und T4‘) entsprechend den Merkmalen M1.8 ff. ausgebildet:

Das Merkmal M1.9 legt ausgehend von der Definition in Merkmal M1.8 fest, dass

der Schaltassistierzahn eine maximale radiale Höhe aufweist, die größer ist als die

maximale Höhe eines Großteils bzw. der Mehrzahl der verbleibenden Kettenradzähne. Laut Abs. [0064] PS, zweite Hälfte, wird damit beim Ausführungsbeispiel

bezweckt bzw. sichergestellt, dass bei einem Schaltvorgang der Schaltassistierzahn die Kette früher als die anderen Zähne mit der geringeren radialen Höhe berührt (vgl. Höhe Ra des Zahns T4 im Vergleich zur Höhe Ro der benachbarten

Zähne T3, T5 in nachfolgender Figur 7 der PS:

In Merkmal M1.9.1 werden die (Außen-)Flächen des Schaltassistierzahns festgelegt, wobei die obere, im verbauten Zustand einem kleineren Kettenrad zugewandte

Seitenfläche und die untere, im verbauten Zustand einem größeren Kettenrad zugewandte Seitenfläche jeweils zwei geneigte (Teil-)Flächen aufweisen (siehe hierzu

auch Merkmal M1.13H5). Damit sind bei dem Schaltassistierzahn – entsprechend

dem nachfolgenden Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 20, 21 und 22 der PS

– folgende Flächen vorhanden (Flächen farblich hervorgehoben bzw. gekennzeichnet):

Im Einzelnen:

- Figur 20 zeigt die obere Seitenfläche 63 auf der ersten Seite 24a des Kettenrads

S3, die einem kleineren Kettenrad zugewandt ist (s.a. Figur 3, 4, Bz. 24a, i. V. m.

Abs. [0054]) und die erste geneigte Fläche 63a (grün) und die zweite geneigte

Fläche 63b (lila) aufweist.

-

In Figur 22 ist die untere Seitenfläche 64 auf der zweiten Seite 24b des Kettenrads S3, die einem größeren Kettenrad zugewandt ist (s.a. Figur 3, Bz. 24a, i. V.

m. Abs. [0054]), dargestellt, die ebenfalls eine erste geneigte Fläche 64a (blau)

und eine zweite geneigte Fläche 64b (orange) aufweist.

- Der Draufsicht nach Figur 21 ist die umfängliche Scheitelfläche 65 (gelb) entnehmbar.

- An der Vorderseite und der Rückseite des Zahns befinden sich eine flußaufwärts

liegende Kante 62 bzw. eine flussabwärts liegende Kante 61, wobei die Bezeichnung „flußabwärts“ mit der Rotationsrichtung „D“ korrespondiert (s. hierzu auch

erteilte Ansprüche 6 bis 11).

Bezüglich des Adjektivs „geneigt“ ist zu beachten, dass es sich hierbei entweder um

eine Neigung gegenüber der Umfangsrichtung oder um eine Neigung gegenüber

der radialen Richtung handeln kann (siehe Abs. [0074], Seite 13 Zeilen 9 bis 17),

wobei die Neigung der beanspruchten geneigten Flächen allerdings in den nachfolgenden Merkmalen genauer festgelegt wird.

Gemäß Merkmal M1.10 handelt es sich bei der ersten geneigten Fläche (vgl. Bz.

63a in Figur 20) der oberen Seitenfläche um eine kettenführende Fläche. Die beanspruchte Eigenschaft „kettenführend“ erfordert, dass eine Führung der Kette durch

den Kontakt der Kette mit dieser Fläche hergestellt werden soll. Da die Kette selbst

allerdings nicht beansprucht ist, muss die Fläche somit lediglich geeignet sein, auf

Grund ihrer Anordnung und Ausrichtung bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kettenrades eine Kette führen zu können. Dabei ist die erste geneigte

Fläche (Bz. 63a in Figur 20) nach Merkmal M1.10 nicht nur radialwärts geneigt,

sondern zusätzlich noch gemäß Merkmal M1.11 hin zu dem kleineren Kettenrad

schräggestellt, wobei es sich laut nachfolgendem Merkmal M1.12 um eine umfängliche Schrägstellung handelt (siehe insb. mittlere Draufsicht nach Figur 21). Diese

beiden Neigungen der Fläche in einer sich radial bzw. umfänglich erstreckenden

Schnittebene (siehe hierzu Abs. [0073] OS, in der Mitte der zweiten Hälfte) sind in

Merkmal M1.12 zusätzlich zu ihrer radialen bzw. umfänglichen Orientierung bezüglich ihrer Neigungsrichtungen festgelegt. Dabei ist erste geneigte Fläche radialwärts

in einer unteren kettenradseitigen Richtung geneigt, d.h. ausgehend von der sich

radial erstreckenden oberen Seitenfläche 63 fällt die Fläche in Richtung der unteren

Kettenradseite, d.h. in Richtung zur unteren Seitenfläche 64 des Zahns bzw. unteren Seitenfläche 24b des Kettenrads hin, ab – siehe nachfolgende Figur 23 mit Hervorhebung der radialen Neigungsrichtung in der Querschnittsfläche (markiert mit

rotem Pfeil):

Die (umfängliche) Schrägstellung (Merkmal M1.11) ist gemäß Absatz [0074] bezogen auf ein Herabfallen in einer umfänglichen Richtung mit Bezug auf die Kettenradebene, wobei die Betrachtung in Umfangsrichtung entlang einer Schnittebene

erfolgt, welche senkrecht ist bezüglich einer Kegelradmittelebene und die mittlere

Rotationsachse des Kettenrades beinhaltet. Damit ergibt sich für die Schrägstellung

der ersten geneigten Fläche nach Merkmal M1.12 eine, in flussabwärts liegender

Richtung betrachtet, gegenüber der Umfangsrichtung abfallende Neigung, die mit

dem roten Pfeil in der Draufsicht nach Figur 21 dargestellt ist (s.a. Abs. [0064], zweiter Satz):

Figur 21 (mit senatsseitigen Hinzufügungen)

Die weitere Vorgabe in Merkmal M1.12 bezüglich des Merkmals M1.11, dass die

Schrägstellung hin zu dem kleineren Kettenrad in dem Maß erfolgt, wie sich die

radial geneigte erste geneigte Fläche radialwärts hin zu der mittleren Rotationsachse annähert, mag zwar eine Relation zwischen Schrägstellung und radialer Position(sänderung) in Richtung der Rotationsachse beanspruchen. Mangels einer

konkreten diesbezüglichen Vorgabe in der Patentschrift und nicht erkennbarer Relation im Ausführungsbeispiel legt der Fachmann das Merkmal jedoch so (breit) aus,

dass die erste Fläche in radialer Richtung zur Rotationsachse hin eine Schrägstellung aufweist. Damit kommt diesem Merkmal keine über die Merkmale M1.10 und

M1.11 hinausgehende beschränkende Wirkung zu.

Die erste geneigte Fläche ist in Merkmal M1.12 auch noch in der Weise festgelegt,

dass sich diese Fläche von den umgebenden Flächen, konkret der zweiten geneigten Fläche, der umfänglichen Scheitelfläche und der flussabwärts liegenden Kante,

erstreckt (siehe obige Figuren 20 und 21).

In vergleichbarer Weise werden in Merkmal M1.13 eine erste geneigte und eine

zweite geneigte Fläche auf der unteren Seitenfläche des Kettenrades konkretisiert,

wobei im Wesentlichen die erste geneigte Fläche radial und die zweite geneigte

Fläche umfänglich geneigt sind (siehe hierzu auch die obigen Figuren 21 und 22).

Die erste geneigte Fläche (64b, 74b) ist dabei radial schräg gestellt in einer oberen

kettenradseitigen Richtung, wobei sich die erste geneigte Fläche (64a, 74a) von der

zweiten geneigten Fläche (64b, 74b) hin zu der umfänglichen Scheitelfläche (65,75)

erstreckt. Die Richtung der radialen Neigung ist mit einem roten Pfeil in der Figur 23

gekennzeichnet (s. u.; farbliche Hervorhebungen senatsseitig hinzugefügt):

Die zweite geneigte Fläche (64b,74b) ist umfänglich schräggestellt in einer oberen

kettenradseitigen Richtung, wobei die Erstreckung der zweiten geneigten Fläche

(64b,74b) von der flussabwärtsliegenden Kante (61) hin zu der flussaufwärtsliegenden Kante (62) verläuft, so dass sie entgegen der Drehrichtung „D“ abfällt (siehe

hierzu auch Abs. [0065] OS, dritter Satz). Die Richtung dieser umfänglichen Schrägstellung ist mit einem roten Pfeil in der Draufsicht nach Figur 21 hervorgehoben

(farbliche Hervorhebungen senatsseitig hinzugefügt):

4. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der Fachmann sie ausführen kann.

Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung ist die Lehre des Streitpatents und

insbesondere des Anspruchs 1 ausführbar offenbart. Dabei stellen insbesondere

Zeichnungen die bevorzugte Sprache des Technikers dar und sind in vorliegendem

Fall in besonderem Maße geeignet, einen technischen Sachverhalt zu vermitteln,

auch wenn der zugehörige Beschreibungstext teilweise bzw. isoliert betrachtet unklare Formulierungen aufweist. Die von der Einsprechenden angeführten Unklarheiten zwischen Zeichnungen und Beschreibung und Unvollkommenheiten der Patentschrift kann der hier maßgebliche Fachmann im vorliegenden Fall aus dem Gesamtinhalt der Offenbarung und mit Hilfe seines Fachwissens und mit noch zumutbarem Aufwand berichtigen und die Lehre des Streitpatents verstehen (vgl. Schulte-

Moufang, Patentgesetz, 11. Aufl., § 34, Rdn 299, 343, 344, 350, 351b), wozu auf

die die obige Auslegung verwiesen wird.

5. Die Gegenstände des geltenden Anspruchs 1 sowie der weiteren Ansprüche 2

bis 11 sind ursprünglich offenbart und erweitern den Schutzbereich des erteilten

Patents nicht.

Die Merkmale M1.1 bis M1.9 und M1.11 gehen unmittelbar aus dem ursprünglich

eingereichten Anspruch 1 hervor (siehe Offenlegungsschrift DE 10 2010 038 256

A1, nachfolgend OS). Die geneigte Fläche ist in Merkmal M1.10 gegenüber der Formulierung im ursprünglichen Anspruch 1 in der Weise angepasst worden, dass es

sich bei der ursprünglich beanspruchten geneigten Fläche nunmehr um die erste

geneigte Fläche handelt. Dabei ist das Vorhandensein von einem Paar geneigter

Flächen auf der oberen Seitenfläche, nämlich der ersten und der zweiten geneigten

Fläche, sowie der weiteren Flächen des Schaltassistierzahns gemäß dem Merkmal

1.9.1 in Absatz [0063] OS, vorletzter Satz, und in Absatz [0064], erster Satz, beschrieben und in den Figuren 20 bis 23 gezeigt (siehe oben).

Der erste Teilsatz des Merkmals M1.12 entspricht dem letzten Teilsatz des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1, während die restlichen Merkmale im zweiten

Satz des Absatzes [0064] OS angeführt sind (s. a. die Figuren 20, 21 und 23 sowie

die diesbezügliche Auslegung weiter oben).

Die Merkmale in M1.13, die eine Ausgestaltung der beiden geneigten Flächen auf

der unteren Seitenfläche des Kettenrades festlegen, sind in den ersten drei Sätzen

des Absatzes [0065] OS ursprünglich offenbart und auch so in den Figuren 21 bis

23 dargestellt.

Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung korrespondieren auch die herangezogenen Figuren 20 bis 23 mit den zugehörigen Beschreibungsabsätzen [0063] bis

[0065], so dass die den Figuren und der Beschreibung entnommenen Merkmale

M1.9.1, M1.12 und M1.13 auch zur Beschränkung des Gegenstands des erteilten

Anspruchs 1 herangezogen werden können und damit den Schutzbereich nicht erweitern (s.a. Anmerkungen zur Ausführbarkeit unter Punkt 4.)

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 11 entsprechen inhaltlich den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 11 (siehe OS), wobei in allen Ansprüchen Bezugszeichen ergänzt worden sind. Darüber hinaus ist in Anspruch 2 die offensichtlich unsinnige bzw. widersprüchliche Formulierung, dass bei dem Fahrradkettenrad „der

zumindest eine Schaltassistierzahn zumindest zwei Schaltassistierzähne enthält“,

in der Weise richtiggestellt worden, dass bei dem Fahrradkettenrad „zumindest zwei

Schaltassistierzähne enthalten sind“. Die nachfolgenden Formulierungen in den auf

den Anspruch 2 rückbezogenen Ansprüchen 3 bis 5 sind dabei dahingehend angepasst, dass sie sich auf zumindest zwei Schaltassistierzähne beziehen (siehe ursprünglicher Anspruch 2 bzw. ursprünglicher Anspruch 1 mit zumindest einem

Schaltassistierzahn, was auch zumindest zwei Schaltassistierzähne umfasst).

Damit sind auch die Gegenstände nach den Ansprüchen 2 bis 11 ursprünglich offenbart.

6. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik.

6.1 Aus dem vorliegenden Stand der Technik geht kein Fahrradkettenrad mit einem

Schaltassistierzahn hervor, der auf beiden Seiten jeweils zwei anspruchsgemäß geneigte Flächen aufweist. Dies gilt auch für die Fahrradkettenräder nach den von der

Einsprechenden als offenkundig geltend gemachten Vorbenutzungen OVB1 und

OVB2.

6.2 Das Kettenrad nach der EP 0 417 696 A1 (E2) steht der Neuheit des Gegenstands nach geltendem Anspruch 1 nicht entgegen.

Figur 9 der E2 sowie Ausschnitt mit farblichen Hervorhebungen

Die E2 betrifft eine Mehrgang-Einheit für ein Fahrrad, die ein geschmeidiges und

zuverlässiges Umlegen der Kette von einem großen Kettenrad 13 auf ein kleines

Kettenrad 14 erlauben soll (s. Sp. 1, Z. 43 bis 47). Hierzu wird ein Kettenrad 13 mit

einer Mehrzahl von Kettenradzähnen 15 bis 19 gemäß den Merkmalen M1.1 bis

M1.5 offenbart (s.a. Figur 1). In Sp. 5, Z. 53 bis 57, wird der Zahn 17 als Teil eines

Entkopplung-Unterstützungsteils („first disengagement-assisting part A1“) und damit als Schaltassistierzahn beschrieben, der den Schaltvorgang zu einem kleineren

Kettenrad 13 assistiert bzw. unterstützt (Merkmale M1.6, M1.7). Des Weiteren hat

der Schaltassistierzahn 17 eine maximale radiale Höhe, die größer ist als die maximale radiale Höhe der vorgenannten anderen Zähne 15, 16, 18 und 19 (siehe Figur

1 i.V.m. Sp. 5, Z. 18 bis 46, sowie Sp. 5, Z. 54 bis Sp. 6, Z.3, insb. 39 ff.:“…the third

tooth 17 has a further increased tooth height relative to the second tooth 16...“ und

Sp. 6 Z.1 ff.: „…fourth and fifth teeth 18 and 19 rearwardly of and having reduced

tooth heights relative to third tooth 17“, sowie Anspruch 6). Aus der Tatsache, dass

ein solcher Umschalt-Erleichterungsbereich „disengagement-facilitating area F“ je

nach Belieben auch mehr als zweimal am Kettenrad vorgesehen werden kann (s.

Sp.5, Z. 2 bis 5), ergibt sich, dass der zumindest eine Schaltassistierzahn 17 jedes

Bereichs F höher ist als die Mehrzahl der verbleibenden Kettenradzähne (Merkmale

M1.8, 1.9).

Darüber hinaus weist der Zahn 17 auch die Flächen gemäß den Merkmalen M1.9.1,

M1.10, M1.11 und M1.12 auf. Die dem Merkmal M1.9.1 entsprechenden Flächen

sind hierbei u. a. den Figuren 7 und 9 entnehmbar:

Ausschnitt aus Figur 7

Ausschnitt aus Figur 9

(mit hinzugefügten Hervorhebungen) (mit hinzugefügten Hervorhebungen)

Im Einzelnen:

- Der Ausschnitt aus Figur 7 zeigt die Ansicht der oberen Seitenfläche auf der ersten Seite des Kettenrads 13, die dem kleineren Kettenrad 14 zugewandt ist und

eine erste geneigte Fläche 17a (grün) und eine zweite geneigte Fläche (rosa)

aufweist, wobei die (radiale) Neigung jeweils aus der Figur 9 hervorgeht.

- Auf der gegenüberliegenden Seite des Kettenrads befindet sich die untere Seitenfläche, die eine geneigte Fläche (blau) aufweist und einem größeren Kettenrad 12 zugewandt ist (s. Figur 1).

- Dem Ausschnitt aus Figur 9 ist in der Draufsicht die umfängliche Scheitelfläche

(orange) entnehmbar, wobei diese entsprechend Figur 7 als kuppelförmige Spitzenfläche ausgebildet ist.

- An der Vorderseite und der Rückseite des Zahns befinden sich bezogen auf die

Rotationsrichtung „D“ eine flußaufwärts liegende Kante (unterhalb der orangen

Scheitelfläche) und eine flussabwärts liegende Kante (oberhalb der orangen

Scheitelfläche).

Die erste geneigte Fläche 17a (grün) der oberen Seitenfläche des Schaltassistierzahns 17 ist offensichtlich von der oberen Kettenradseite zur Scheitelfläche

(orange) hin radialwärts geneigt (siehe Figur 9; Merkmal von M1.10 ohne die kettenführende Eigenschaft des Fahrradkettenrads), wobei die Fläche 17a, wie aus der

Draufsicht in obiger Figur 9 ersichtlich, entsprechend dem Merkmal M1.11 zu dem

kleineren Kettenrad 14 (umfänglich) schräggestellt ist - siehe hierzu insb. die Figuren 4 und 9 i.V.m. Sp. 5, Z. 53 ff.:

„More specifically, as shown in Figs. 2 through 4, this disengagementassisting portion A consists of a first disengagement-assisting part A1

comprising a chamferred lateral face 17a of the third tooth 17 facing the

small gear 14 […].“

Bezüglich der kettenführenden Eigenschaft der ersten Fläche 17a in Merkmal M1.10

heißt es in Sp. 6 ab Zeile 4, dort ausgehend von einem Eingriff des Zahns 15 in ein

Innenlaschenpaar 3a der Kette 3:

„the link 3a1 (facing the middle gear 13) of the roller link pair 3a runs beside the first disengagement-assisting portion A1 at the third tooth 17 facing the small gear 14.“

Die Formulierung „the link … runs beside the“ könnte zwar auch als ein

„Vorbeilaufen neben dem Zahn“ im Sinne der Argumentation der Patentinhaberin („der Zahn ist im Bereich 17a freigeschnitten, um ein hindernisfreies Vorbeilaufen der Kette zu ermöglichen“) verstanden werden. Der

Fachmann erkennt jedoch, dass diese Ausgestaltung zweifellos auch ein

Entlanggleiten der Kette 13 an der Fläche 17a ermöglicht (siehe nachfolgende Figur 4), sofern er eine solche Funktionalität nicht bereits aus der

vorhergehenden Passage, in der die abgeschrägte Seite 17a des Zahns

als (aktiver) Entkopplungs-Unterstützungsabschnitt Abschnitt A1 hervorgehoben wird, voraussetzt:

Ausschnitt aus Figur 4 der E2 (Drehrichtung nach oben)

(farbliche Hervorhebungen hinzugefügt)

Die in den Figuren 2 und 4 dargestellte Eingriffssituation, bei der die Kette nur mit

der dem kleineren (hier linken) Kettenrad zugewandten Seite des Zahns 17 zusammenwirkt, gilt für den Fall, dass die Kette mit ihren Innenlaschen 3a in den ersten

Hochschalt-Zahn 15 eingreift und der nachfolgende Zahn 16 mit der Innenfläche der

Außenlaschen 3b als „Umlenkzahn“ fungiert (s. Sp. 6, Z. 3 bis 5). Die Kette wird

dabei mit der Außenfläche der Innenlaschen 3a offensichtlich an dem nachfolgenden Zahn 17 entlanggeführt, wobei für den Fachmann ohne Weiteres ersichtlich ist,

dass bei einer geringeren Verstellbewegung des Umwerfers die Kette aktiv an der

Fläche 17a abgleiten kann (s. Sp. 6, Z. 52, bis Sp. 7, Z. 9).

Damit geht für den Fachmann aus der E2 zweifelsfrei hervor, dass die Ausgestaltung des Zahns 17, der alle gegenständlichen Ausgestaltungen gemäß den Merkmalen M1.8 bis M1.12 aufweist, grundsätzlich auch auf Grund der anspruchsgemäßen Anordnung der schräggstellten Fläche 17a geeignet ist, um die Kette in Richtung des kleineren Kettenrads zu führen (Teilmerkmal „kettenführend“ von M1.10).

In dem Merkmal M1.12 wird die Ausrichtung der beiden geneigten Flächen festgelegt. Dieses Merkmal zeigt auch die E2, Figur 9 (s. u., Flächen mit den entsprechenden Ausrichtungen senatsseitig entsprechend gekennzeichnet):

Bezüglich der radial geneigten Ausrichtung der ersten geneigten Fläche (grün) wird

auf die Ausführungen zu Merkmal 1.10 verwiesen und bezüglich der umfänglichen

Schrägstellung in einer flussabwärts liegenden Richtung, d.h. in Rotationsrichtung

„D“, ist diese in der nachfolgenden Figur mit einem roten Pfeil gekennzeichnet:

Ausschnitt aus Figur 9

(farbige Ergänzungen hinzugefügt)

Jedoch mangelt es dem Schaltassistierzahn 17 der E2 an einer unteren Seitenfläche, die gemäß Merkmal M1.13 ebenfalls zwei geneigte Flächen aufzuweisen hat.

Die untere Seitenfläche des Zahns 17 der E2 verfügt stattdessen nur über eine (einzige) radial geneigte Fläche, die in nachfolgender Figur blau gekennzeichnet ist:

Ausschnitt aus Figur 9 der E2

(mit senatsseitigen Hervorhebungen)

Damit ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu gegenüber dem Fahrradkettenrad der E2, da dessen Zahn 17 nicht entsprechend dem (fehlenden) Merkmal M1.13 ausgebildet ist.

6.3 Die Kettenräder nach den als offenkundig geltend gemachten Vorbenutzungen

gemäß OVB1 oder OVB2 stehen der Neuheit des Gegenstands nach geltendem

Anspruch 1 ebenfalls nicht entgegen.

Die OVB1-1 betrifft eine Zeichnung des Kettenrades „COG 19 T Spider“ mit der

Nummer 00 1006 044 019. Dieses Kettenrad mit 19 Zähnen ist das kleinste einer

Dreier-Baugruppe „19-23 Spider Subassembly“ gemäß der Zusammenstellungszeichnung 00 1090 081 010 /Anlage OVB1-2. Diese Unterbaugruppe wird zusammen mit sechs weiteren Kettenrädern zu einer Schaltkassette „Cassette 11 -23 T.“

zusammengefasst (00 1090 116 010; OVB1-3).

Ausschnitt aus Zeichnung OVB1-1 (roter Umfangskreis ergänzt)

Das Kettenrad COG 19 T nach OVB1-1 weist ersichtlich die für Kettenräder üblichen

Merkmale M1.1 bis M1.6 auf. Dabei sind an den Seitenflächen der (Schaltassistier-

)Zähne A, B, C1 etc. angeschrägte, geneigte und/oder schräggestellte Flächen vorhanden, die geeignet sind, Herauf- oder Herunterschaltvorgänge zu unterstützen

(Merkmal M1.7). Wie der rot eingezeichnete Kreis in obiger Figur zeigt, sind auch

zwei Schaltassistierzähne „A“ vorhanden, deren maximale radiale Höhe größer ist

als die der anderen Zähne (Merkmale M1.8, M1.9).

Die dargestellte Seitenansicht entspricht der dem kleineren Zahnrad zugewandten

Seite, d.h. der oberen Kettenradseite. Dies ergibt sich aus den sichtbaren abgesetzten Senkbohrungen für die Nieten (siehe OVB1-2, Nieten 5, 6), die in Richtung des

kleineren Kettenrads COG 17 T. (siehe OVB1-3) zeigen.

Der Zahn A weist auf der Oberseite des Kettenrades zwei Flächen auf (rot und gelb

gemäß Abb.1 und 2 der Einsprechenden):

Die obere rote Fläche mag zwar im Sinne der beanspruchten ersten geneigten Fläche radial und umfänglich geneigt sein (Merkmale M1.10, M1.11, M1.12 bzgl. erster

geneigter Fläche), jedoch nicht die untere gelbe Fläche in Abb. 1, die weder radial

noch umfänglich geneigt ist (fehlendes letztes Teilmerkmal von Merkmal M1.9.1).

Dies ergibt sich aus der Draufsicht des Zahns A, siehe obige Abb. 2, demnach die

zweite Fläche (gelb in Abb.1) sich radial erstreckt und gegenüber der Kettenrad-

Oberseite nicht schräggestellt ist, sondern mit einem parallelen Versatz zur oberen

Seitenfläche des Kettenrades verläuft. Damit ist die in Abb. 1 gelb hervorgehobene

Fläche als zweite Fläche weder umfänglich noch in radialer Richtung geneigt (fehlendes letztes Teilmerkmal „zweite geneigte Fläche“ in M1.9.1).

Die untere Kettenradseite der OVB1-1 weist zwar zwei geneigte Flächen auf, wobei

die erste geneigte Fläche (lila in obiger Abb. 2) offensichtlich radial (und umfänglich)

schräg gestellt ist. Die zweite geneigte Fläche (rosa in Abb.1) ist jedoch nur radial,

nicht aber umfänglich schräggestellt (fehlendes Teil-Merkmal von M1.13). Letzteres ergibt sich daraus, dass die zweite geneigte Fläche (rosa in Abb. 2) gegenüber

dem in Umfangsrichtung ausgerichteten Zahngrund der unteren Kettenradseite

nicht umfänglich schräggestellt, sondern nur in radialer Richtung zur oberen Kettenradseite hin geneigt ist.

Damit weist auch das Kettenrad gemäß dem Konvolut OVB1 nicht alle Merkmale

des Anspruchs 1 auf, so dass sich Ausführungen zur Offenkundigkeit der Vorbenutzung erübrigen.

Das Kettenrad mit der Bezeichnung „Cog 19 T. „x““ der OVB2-1 geht nicht über den

Offenbarungsgehalt der OVB1-1 hinaus, so dass sich Ausführungen hierzu ebenfalls erübrigen.

6.4 Der weitere Stand der Technik steht dem Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 ebenfalls nicht neuheitsschädlich entgegen.

Das Zahnrad S3‘ der EP 1 188 658 A2 (E4) weist nur gleichhohe Zähne A3‘ bis E3‘

auf (siehe Figuren 24, 25; fehlendes Merkmal M1.9). Gemäß den Figuren 29B und

29C ist bei dem Hochschaltzahn D3‘ auf der oberen Kettenradseite nur eine Fläche

56a‘ vorhanden, die zwar radial geneigt, jedoch nicht umfänglich schräggestellt ist

(vgl. Figur 29B; fehlende Merkmale M1.9.1, M1.11 und M1.12); an der unteren Kettenradseite sind gemäß Figur 29A zwei Flächen 55b‘ und 56b‘ vorgesehen, wobei

die zweite Fläche 55b‘ allerdings nicht geneigt, insb. auch nicht umfänglich schräggestellt, ist (s. Figur 29A i.V.m. Abs. [0095]; fehlendes Merkmal M1.13).

Die US 2007/0135250 A1 (E7) offenbart genauso wie die deren Priorität in Anspruch

nehmende Nachanmeldung EP 1 798 142 A2 (E3) ein größeres Kettenrad 14, das

bei einem Herunterschaltvorgang die Kette von dem kleineren Zahnrad 10 aufnimmt. Dabei verfügt keiner der Zähne 54a‘ bis 54d‘ über alle Merkmale des Anspruchs 1. So weisen die Zähne 54b‘ bis 54d‘ bereits maximal nur auf einer Kettenradseite zwei Flächen auf (siehe Figuren 7A bis 9B; fehlende Merkmale M1.9.1 bis

M1.12 bzw. M1.13). Außerdem hat nur der Zahn 54b‘ eine die anderen Zähne überragende Höhe entsprechend Merkmal M1.9, weshalb auch der Zahn 54a‘, der zwar

beiderseits jeweils zwei geneigte Flächen aufweist, aber weil kleiner nicht das (fehlende) Merkmal M1.9 erfüllt (vgl. Figuren 6A und 6B mit Figur 7A). Damit kann die

E7 bzw. E3 die Neuheit des Gegenstands nach geltendem Anspruch 1 nicht in

Frage stellen.

Die Kettenräder nach den weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab und sind

auch von der Einsprechenden hinsichtlich Neuheit nicht herangezogen worden.

7. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem vorgebrachten, im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

7.1 Der Fachmann gelangt ausgehend vom Kettenrad der E2 auch in Zusammenschau mit der E4 und E7 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand mit allen

Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.

7.1.1 Der E2 liegt wie beim Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine gegenüber dem

Stand der Technik verbesserte Mehrgang-Gruppe für ein Fahrrad bereitzustellen,

die ein ruhiges und zuverlässiges Umlegen der Kette vom größeren Kettenrad auf

ein kleineres Kettenrad erlauben und einfach herzustellen sein soll (siehe Sp. 1, Z.

42 bis 49).

Hierzu offenbart sie unter anderem bei dem größeren Kettenrad 13 einen Schaltassistierzahn 17, der neben einer größeren Höhe als die anderen Zähne (Merkmal

M1.9) auch auf der dem kleineren Kettenrad 14 zugewandten Seite zwei geneigte

Flächen, insbesondere eine erste sowohl radial als auch umfänglich schräggestellte

Fläche 17a („chamferred lateral face“) gemäß den Merkmalen M1.9.1 bis M1.12

aufweist – siehe Neuheitsvergleich unter Punkt 6.2.

Eine Anregung dahingehend, eine zweite (geneigte) Fläche auf der unteren Seitenfläche des Kettenrades wie gemäß dem Merkmal M1.13 vorzusehen, die also umfänglich schräggestellt ist und sich von der flussabwärtsliegenden Kante hin zu der

flussaufwärtsliegenden Kante erstreckt, ist der E2 nicht entnehmbar.

7.1.2 Eine solche Anregung erhält der Fachmann auch nicht aus der E4.

Zwar mag die E4 durchaus lehren, dass sich bei den Kettenrädern die Schaltpfade

zum Hochschalten und Herunterschalten überlappen können und hierfür die Zähne

der Kettenräder auf beiden Seiten entsprechend angepasst sind (siehe Abs. [0081],

erster und letzter Satz). Eine konkrete Veranlassung, den Zahn 17 der E2 auf der

unteren Seitenfläche im Hinblick auf das Vorsehen von überlappenden Schaltpfaden entsprechend dem Merkmal M1.13 auszugestalten, ergibt sich hieraus jedoch

nicht. Denn selbst wenn der Fachmann überlappende Schaltpfade bei der E2 in

Erwägung zöge, so würde er dennoch nicht zu einem anspruchsgemäß ausgebildeten Assistierzahn gelangen, da die Ausgestaltung der Zähne im Zusammenspiel

mit den benachbarten Zähnen zu berücksichtigen ist. Bei dem Zahnrad S3‘ der E4

entspricht in Anordnung und Funktion der Zahn D3‘ dem Zahn 17 der E2 – vergleiche Figur 39 der E4, die den Schaltvorgang vom Zahnrad S3‘ auf das kleinere Zahnrad S2‘ darstellt (s. Sp. 8, Z. 7 bis 13), mit der Figur 4 der E2 (Figur 4 der E2 ist

nachfolgend spiegelverkehrt dargestellt, damit die gleiche Kettenrad-Anordnung bezüglich des kleineren Kettenrads vorliegt):

Figur 39 der E4 mit Zahn D3‘

Figur 4 der E2 mit Zahn 17

(farbige Hervorhebungen hinzugefügt)

(spiegelverkehrt, farbige Hervorhebungen hinzugefügt)

Figuren des Zahns D3‘ bzw. D3 der E4 (farbige Hervorhebungen hinzugefügt)

Der Zahn D3‘ der E4 ist entsprechend den obigen Figuren auf beiden Seiten so

ausgebildet, dass er sowohl beim Hoch- als auch Herunterschaltvorgang assistieren

kann (siehe Abs. [0081], erster und letzter Satz). Da die geneigte Fläche 56b‘ in der

Draufsicht nach Figur 29B schlecht erkennbar ist, wurde zum besseren Verständnis

bei den obigen Figuren noch die korrespondierende Figur 10B des Zahns D3 hinzugefügt. Bei einer Übertragung der Ausgestaltung des Zahns D3‘ der E4 wie entsprechend den Figuren 29A bis 29C bzw. 10B auf den Zahn 17 der E2 würde der

Fachmann zu einem Assistierzahn gelangen, der auf der unteren Seitenfläche des

Zahns 17 (grau in obiger Figur 4 der E2) zwar wie in der Figur 29A der E4 gezeigt

zwei Flächen 55b‘ (gelb) und 56b‘ (hellblau) auf der unteren Seitenfläche 40b‘ des

Kettenrads aufweist. Da die untere Fläche 55b‘ (gelb) jedoch weder umfänglich

noch radial geneigt ist, würde der Fachmann bei dieser Übertragung nicht zu einer

Ausgestaltung mit einer zweiten, insbesondere umfänglich schräggestellten Fläche

gemäß Merkmal M1.13 gelangen (s.a. E4, Abs. [0096], Z.56 bis 58: „flat side surface

55a‘“; fehlendes Teilmerkmal von M1.13).

Darüber hinaus stellt sich die Frage, warum der Fachmann nur die Ausgestaltung

der unteren Seitenfläche übernehmen sollte und nicht gleich die des ganzen Zahns

D3‘, um überlappende Schaltpfade zu erzielen. Eine solche Übertragung führt

ebenso von der anspruchsgemäßen Ausführungsform weg, da dann die erste geneigte Fläche 56a‘ auf der oberen Seitenfläche 40a‘ nur radial geneigt und die

zweite Fläche 55a‘ überhaupt keine Neigung aufweist, sondern nur gegenüber der

oberen Seitenfläche versetzt ist (s. a. Abs. [0095], 2. Satz; fehlende Merkmale

M1.9.1, M1.11 und M1.12).

7.1.3 Auch eine darüber hinausgehende Zusammenschau mit der E7 führt nicht

weiter.

Selbst wenn der Fachmann die E4 im Sinne der Einsprechenden als Standardmaßnahme bzw. zumindest als Hinweis ansehen würde, dass Schaltpfade überlappend

ausgeführt werden können und hierbei die Unterseite des aufnehmenden (größeren) Kettenrades im Hinblick auf das Umlegen der Kette entsprechend ausgebildet

werden sollte, führt dieser Ansatz ebenfalls nicht zur anspruchsgemäßen Ausbildung. So ist bereits keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann, unter

dem allgemeinen Aspekt von überlappenden Schaltpfaden, als Vorbild gerade die

E7, die sich nur mit dem Umlegen der Kette vom kleineren zum größeren Zahnrad

beschäftigt, mit heranziehen sollte und nicht bereits die E4, wie oben dargelegt.

Dabei wird es in diesem Zusammenhang als unzutreffend angesehen, beim Umlegen der Kette je nach Umlegerichtung jeweils nur eine Seite des Kettenrad(zahn)s

zu betrachten, so dass bei überlappenden Schaltpfaden die gegenüberliegende

Seite (nur) im Hinblick auf den umgekehrten Umlegevorgang ausgebildet werden

kann. So sind bei der E7 die Kettenradzähne 54a‘ bis 54d‘ des größeren Kettenrades auf beiden Seiten im Hinblick auf das Herunterschalten bzw. Umlegen der Kette

von einem kleinen Kettenrad auf ein großes Kettenrad ausgebildet und beschrieben

(siehe Abs. [0001]). Dabei ist beim Umlegen der Kette von einem kleinen Kettenrad

auf ein größeres Kettenrad je nach Eingriffssituation der Kette eine der beiden Seiten des Zahns 54c‘ in Kontakt mit der Kette 18 (farbliche Hervorhebungen in den

Figuren hinzugefügt):

Figuren aus E7

Figuren 10 und 11 der 11 der E7 (farbliche Hervorhebungen diesseits)

Gemäß Figur 10 der E7 greift der Zahn 54c’ zwischen die Außenlaschen 22 der

Kette 18 (rosa), wobei die Kette beim Umlegen an der Innenseite der Außenlasche

22 über die Flächen 204 (blau) und 208 (grau) an der unteren Seitenfläche 70 des

Zahns 54c‘ geführt wird (siehe Abs. [0034], letzter Satz). Demgegenüber erfolgt

nach Figur 11 kein Eingriff des Zahns 54c‘ in die Kette, sondern die Kette 18 wird

an der Außenseite der Innenlaschen 26 an den Flächen 212 (rosa) und 224 (grün)

auf der oberen Seitenfläche 66 des Zahns 54c‘ geführt. Damit steht bei der E7 die

Ausgestaltung der kettenführenden Flächen auf beiden Seiten des Zahns 54c‘ nur

in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Umlegen der Kette auf ein größeres

Kettenrad, wobei deren Ausgestaltungen nicht losgelöst voneinander entnommen

werden können, da sie je nach Eingriffssituation aufeinander abgestimmt sind. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie des fehlenden Hinweises in der E7, bei

einem Zahn beide Seitenflächen im Hinblick auf überlappende Schaltpfade auszubilden, ist eine derartige Kombination, bei der nur ein Teil einer zusammengehörigen Ausgestaltung ohne eine konkrete Veranlassung übernommen wird, nicht naheliegend.

Des Weiteren führt eine solche Kombination der E2 mit der E7 ebenfalls nicht zu

einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, da das Merkmal M1.13

nicht vollständig aus E7 hervorgeht. So sind bei der E7 nach Figur 8B auf der unteren Seitenfläche 70 des Zahns 54c‘ zwei geneigte Flächen 204, 208 vorhanden. Die

erste Fläche 204 (blau) erstreckt sich zwischen der zweiten Fläche 208 (grau) und

der Scheitelfläche (orange) und ist radial schräggestellt in Richtung der oberen Kettenradseite 66. Die zweite, radial geneigte Fläche 208 (grau) erstreckt sich zwar von

der flussabwärtsliegenden Kante 202 zur flussaufwärtsliegenden Kante 203, sie ist

jedoch nicht umfänglich schräggestellt, da sie nicht gegenüber der Umfangsrichtung

verdreht ist (siehe Figur 8B; fehlendes Teilmerkmal von M1.13).

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von dem Kettenrad der E2 auch in Zusammenschau mit E4 und/oder E7 nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand

mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

7.2.Die weiteren Druckschriften liegen weiter ab und sind auch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen worden.

Die EP 1 679 255 A2 (E1) und die EP 1 798 142 A2 (E3), welche die Priorität der

E7 in Anspruch nimmt, betreffen wie die E7 die Ausbildung eines Kettenrades im

Hinblick auf das Umlegen Kette von einem kleinen Kettenrad auf ein größeres Kettenrad (siehe z. B. Abs. [0023] der E1 bzw. Abs. [0001] der E3) und können damit

keine Anregung hinsichtlich der Ausgestaltung des Schaltassistierzahns 17 der E2

liefern, bei der die Schaltassistierzähne im Hinblick auf das Umlegen der Kette von

einem größeren auf ein kleineres Kettenrad ausgebildet sind.

Die US 5,514,042 A (E5) lehrt lediglich die gruppenweise Anordnung von Schaltassistierzähnen und Aussparungen, ohne jedoch Hinweise auf die konkrete Flächenanordnung eines einzelnen Zahnes zu liefern (siehe Figuren 1 und 2 sowie Anspruch

1).

Die US 5,569,107 A (E6) kann ebenfalls keine Vorbilder auf die anspruchsgemäße

Ausgestaltung eines Schaltassistierzahns angeben, der auf beiden Seiten jeweils

zwei geneigte Flächen aufweist, da nur einfache Zahnformen mit einteiligen Seitenflächen offenbart sind (vgl. deren Figuren 1 bis 6).

8. Da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neu ist (siehe Punkt 6.) und sich

auch nicht in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik

ergibt (siehe Punkt 7.), ist dieser patentfähig.

9. Die mittelbar oder unmittelbar auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 werden von dem gewährbaren Anspruch 1 getragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Rothe

Dr. Weitzel

Richter

Ausfelder

Herr Rothe ist wegen

Eintritts in den Ruhestand an der Signatur

gehindert

(Richter)

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Februar 2025