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BPatG Urteil vom 26.02.2025 – 5 Ni 31/22 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260225U5Ni31.22EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

5 Ni 31/22 (EP) (Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:260225U5Ni31.22EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 145 171

(DE 60 2008 058 493)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund

der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 durch die Vorsitzende

Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny,

Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 2 145 171 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise

für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung

erhalten:

11. A method using scattered light to detect and size particles

entrained in an air flow, the method comprising steps of:

generating a focussed laser beam of light (32); directing the air

flow above a photodetector (31) and through said laser beam of

light (32); directing said focussed laser beam of light (32) to

intersect only a portion of said air flow in close proximity to the

photodetector (31), and to pass in close proximity over the

photodetector eliminating the need for a light collection system,

such that light scattered from a particle in said portion onto the

photodetector (31) produces an electrical pulse; and analyzing

the pulses output from the photodetector (31) for obtaining

particle size and count information.

12. The method of claim 11 further comprising the step of calibrating

the output of the photodetector (31) by sampling calibration

particles of known size.

13. The method of claim 12 further comprising the step of calculating

the effective flow rate by comparing the count rate of a calibrated

particle sensor (10) with a reference particle counter.

14. The method of claim 11 further comprising the step of measuring

the pulse width of the photodetector (31) output and computing

the effective flow rate of the particle sensor (10).

15. The method of claim 12 further comprising the step of measuring

the pulse width of the photodetector (31) output and computing

the effective flow rate being sampled for particles.

16. The method of claim 11 wherein

the analysis of

the

photodetector output (31) involves digitizing the photodetector

(31) output and summing the values within a pulse to obtain size

information on the particle.

17. The method of claim 11 wherein

the analysis of

the

photodetector (31) output involves digitizing the photodetector

(31) output and monitoring the values for a transition through a

count threshold.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte

zu 2/3.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 145 171 (Streitpatent – SP). Es

wurde am 12. Mai 2008 angemeldet und die Erteilung wurde am 26. Dezember 2018

veröffentlicht. Es nimmt die Priorität der Anmeldung US 928870 vom 12. Mai 2007 in

Anspruch. Das Streitpatent trägt in englischer Verfahrenssprache die Bezeichnung

“COMPACT, LOW COST PARTICLE SENSOR“,

ins Deutsche übersetzt

“KOMPAKTER UND KOSTENGÜNSTIGER PARTIKELSENSOR”. Es ist in Kraft und

umfasst

in der geltenden Fassung

insgesamt 17 Patentansprüche mit dem

Vorrichtungsanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar

zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10 und dem Verfahrensanspruch 11 mit den

auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 12 bis 17.

Die Klägerin hat zunächst die

teilweise Nichtigerklärung mit Ausnahme der

Patentansprüche 9, 12 und 13 begehrt. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2023 begehrt

die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (in der Gliederung des Senats):

Merkmal

Verfahrenssprache

Deutsche Übersetzung lt. SP

M

1.1

A particle sensor (10) using scattered

Partikelsensor (10), der Streulicht zum

light to detect and size particles

Erkennen und Bestimmen der Größe

entrained in air drawn from an

von Partikeln verwendet, die in Luft

environment into the particle sensor

mitgeführt werden, die aus einer

(10), said particle sensor (10)

Umgebung in den Partikelsensor (10)

comprising:

eingesaugt werden, wobei der

Partikelsensor (10) aufweist:

1.2

a light source (30) generating a

eine Lichtquelle (30), die einen

focussed laser beam of light (32);

fokussierten Laserlichtstrahl (32)

erzeugt;

1.3

an air flow passage (34) for flowing

einen Luftstromkanal (34) für ein

the environmental air through said

Fliessen der Umgebungsluft durch den

beam of light (32);

Lichtstrahl (32);

1.4

a means for generating air flow

ein Mittel zum Erzeugen eines

through the air flow passage of the

Luftstroms durch den Luftstromkanal

particle sensor (10); and

des Partikelsensors (10); und

1.5

a photodetector (31) arranged such

einen Fotodetektor (31), der so

that the air flow is directed above the

angeordnet ist, dass der Luftstrom über

photodetector, and arranged such that

den Fotodetektor geleitet wird, und so

said focused laser beam of light

angeordnet ist, dass der fokussierte

passes in close proximity over the

Laserlichtstrahl den Fotodetektor in

photodetector, wherein

nächster Nähe überquert, wobei

1.6.1

said beam of light (32) intersects only

der Lichtstrahl (32) nur einen Abschnitt

a portion of said air flow

des Luftstroms

1.6.2

in close proximity to the photodetector

in nächster Nähe des Fotodetektors

überschneidet,

1.6.3

eliminating the need for a light

wodurch die Notwendigkeit eines

collection system,

Lichtsammelsystems entfällt,

1.6.4

such that light scattered from a

sodass das von einem Partikel in dem

particle in said portion onto the

Abschnitt auf den Fotodetektor (31)

photodetector (31) produces an

fallende Streulicht einen elektrischen

electrical pulse, and

Impuls erzeugt,

1.7

the particle sensor further comprises

und der Partikelsensor ferner ein Mittel

means for processing said pulses for

zum Verarbeiten der Impulse aufweist,

obtaining particle size and count

um Informationen zu Partikelgröße und

information.

-anzahl zu erhalten.

Der erteilte Patentanspruch 11 hat folgenden Wortlaut (in der Gliederung des Senats):

Merkmal

Verfahrenssprache

Deutsche Übersetzung lt. SP

M

11.1

A method using scattered light to

Verfahren, das Streulicht zum Erkennen

detect and size particles entrained in

und Bestimmen der Größe von Partikeln

an air flow, the method comprising

in einem Luftstrom verwendet, wobei

steps of:

das Verfahren die Schritte aufweist

zum:

11.2

generating a focussed laser beam of

Erzeugen eines fokussierten

light (32);

Laserlichtstrahls (32);

11.3

directing the air flow above a

Leiten des Luftstroms über einen

photodetector (31) and through said

Fotodetektor (31) und durch den

laser beam of light (32);

Laserlichtstrahl (32);

11.4

directing said focussed laser beam of

Leiten des fokussierten Laserlichtstrahls

light (32) to intersect only a portion of

(32),

said air flow in close proximity to the

sodass er nur einen Abschnitt des

photodetector (31), and to pass in

Luftstroms in nächster Nähe des

close proximity over the photodetector

Fotodetektors (31) überschneidet und

eliminating the need for a light

den Fotodetektor in nächster Nähe

collection system, such that light

überquert, wodurch die Notwendigkeit

scattered from a particle in said

eines Lichtsammelsystems entfällt,

portion onto the photodetector (31)

sodass das von einem Partikel in dem

produces an electrical pulse; and

Abschnitt auf den Fotodetektor (31)

fallende Streulicht einen elektrischen

Impuls erzeugt; und

11.5

analyzing the pulses output from the

Analysieren der Impulse, die von dem

photodetector (31) for obtaining

Fotodetektor (31) ausgegeben werden,

particle size and count information.

um Informationen zur Größe und Anzahl

von Partikeln zu erhalten.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 sowie 12 bis 17 wird

auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Neuheit und der

mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

Buchst. a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) sowie den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen

Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m.

Art. 123 EPÜ) geltend.

Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen:

D1

D2

US 2004 / 0 011 975 A1;

US 2005 / 0 248 750 A1;

US 5 085 500 A;

Unterlagen zum Sensor CI 550 (Laser Particle Counter), CI-550 Operator’s

Manual, Revision 1.7, Stand: 07.09.2005;

US 5 515 164 A;

US 5 870 190 A;

JP 36 38 807 B2 mit deutscher Übersetzung;

JP 08 159 949 A mit engl./dt. Übersetzung;

US 5 943 130 A;

JP S54-164592 U mit engl./dt. Übersetzung;

US 4 804 853 A;

D3

D4a

D4b

D4c

D5

D6

D7

D8

D9

D10

Xu, Renliang: „Particle Characterization: Light Scattering Methods“, Kluwer

Academic Publishers, 2002;

CN 2 387 530 Y mit engl. Übersetzung;

Min, Zhang et. al.: „The Particle Detector Based on Principle of Light

Scattering“. Chinese Journal of Scientific Instrument, Issue 12, Vol. 23,

December 2005, pp. 1298-1301 mit engl. Übersetzung;

JP 2006-189337 A mit engl. Übersetzung;

RU 2 140 525 C1 mit engl. Übersetzung;

US 6 211 956 B1;

DE 39 32 974 A1;

WO 2007 / 126 681 A1;

US 2005 / 057 366 A1;

US 2007 / 0 285 264 A1;

US 5 481 357 A;

US 5 825 487 A;

JP 2002 082 038 A mit engl. Übersetzung;

CN 2 397 489 Y mit engl. Übersetzung;

WO 01 / 37 235 A1;

US 5 684 585 A;

CN 1 502 981 A mit engl. Übersetzung;

US 4 940 326 A;

CN 1 932 475 A mit engl. Übersetzung;

CN 2 562 181 Y mit engl. Übersetzung;

D11

D12

D13

D14

D15

D16

D17

D18

D19

D20

D21

D22

D23

D24

D25

D26

D27

D30

D31

D32

D33

K1

K4

CN 1 049 993 C mit engl. Übersetzung;

EP 0 729 024 A2;

EP 2 145 171 B1 (Streitpatent = SP);

WO 2008 / 140 816 A1 (PCT-Anmeldung zum SP).

Nachdem die Beklagte mit der Widerspruchsbegründung zunächst drei Hilfsanträge

eingereicht hatte, reichte sie mit Schriftsatz vom 13. November 2023 zur hilfsweisen

Verteidigung des Streitpatents insgesamt zwölf neue Hilfsanträge ein, wobei der

vormalige Hilfsantrag 1 als neuer Hilfsantrag 6, der vormalige Hilfsantrag 2 als neuer

Hilfsantrag 8, und der vormalige Hilfsantrag 3 als neuer Hilfsantrag 10 weiterverfolgt

wird.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch 1 dadurch, dass vor Merkmal M1.6.1 das Merkmal M1.6a1 eingefügt

wird, und das Merkmal M1.6.1 wie folgt zu Merkmal M1.6.11 modifiziert wird

(Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):

M1.6a1

only a portion of the air flow is illuminated by the beam of light (32) and only

a portion of the air flow is sampled for particles,

M1.6.11

said beam of light (32) intersects only said a portion of said air flow in close

proximity to the photodetector eliminating the need for a light collection system,

such that light scattered from a particle in said portion onto the photodetector (31)

produces an electrical pulse, and

Der Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch 11 dadurch, dass das Merkmal M11.3 wie folgt zu Merkmal M11.3a1

abgewandelt, und Merkmal M11.4 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten

Patentanspruch 11 hervorgehoben):

M11.3a1

directing the air flow above a photodetector (31) and illuminating only a portion

of the air flow by through said laser beam of light (32) and only sampling a

portion of the air flow for particles;

M11.41

directing said focussed laser beam of light (32) to intersect only a said portion of

said air flow …

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten

Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.6.2 wie folgt zu Merkmal M1.6.22

modifiziert wird. Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 enthält die geänderten

Merkmale M11.12 und M11.42 (Änderungen zu erteilten Patentansprüchen 1 und 11

hervorgehoben):

M1.6.22

in close proximity to the photodetector, such that only a portion of the particles

passing through the particle sensor (10) traverses the beam of light (32),

M11.12 A method using scattered light to detect and size particles entrained in an air flow

by a particle sensor, the method comprising steps of

M11.42 directing said focussed laser beam of light (32) to intersect only a portion of said

air flow in close proximity to the photodetector (31), such that only a portion of

the particles passing through the particle sensor traverse the beam of light

(32), and to pass in close proximity over the photodetector eliminating the need

for a light collection system, such that light scattered from a particle in said

portion of said air flow onto the photodetector (31) produces an electrical pulse;

and

Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal M1.53 modifiziert

wird. Patentanspruch 11 enthält das zusätzlich abgewandelte Merkmal M11.43

(Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 1 hervorgehoben):

M1.53

said focused laser beam of light passes in close proximity over the photodetector,

the particle sensor not comprising a light collection system for collecting

light scattered from the particles; wherein

M11.43 directing said focussed laser beam of light (32) to intersect said portion of said air

flow in close proximity to the photodetector (31), and to pass in close proximity over

the photodetector eliminating the need for a light collection system for collecting

light scattered from the particles, such that light scattered from a particle in said

portion onto the photodetector (31) produces an electrical pulse absent the light

collection system; and

Der Hilfsantrag 4 beruht ebenfalls auf Hilfsantrag 1. Patentanspruch 1 enthält zudem

das abgewandelte Merkmal M1.74. In Patentanspruch 11 wird Merkmal M11.54

abgewandelt. Diese Merkmale lauten (Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11

gemäß Hilfsantrag 1 hervorgehoben):

M1.74

the particle sensor further comprises means configured to for processing said

pulses and for to obtaining particle size and count information from an analysis

of said pulses.

M11.54 analyzing the pulses output from the photodetector (31), and for obtaining particle

size and count information from the analysis of the pulses.

Der Hilfsantrag 5 entspricht abgesehen von Merkmal M1.7 dem Hilfsantrag 4. Das

variierte Merkmal M1.75 lautet (Änderungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

1 hervorgehoben):

M1.75

the particle sensor further comprises means that for processing said pulses for

and obtaining particle size and count information from an analysis of said

pulses.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich

die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6. Patentanspruch 11 enthält das geänderte Merkmal

M11.3b6. Diese Merkmale lauten (Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11 gemäß

Hauptantrag hervorgehoben):

M1.1.16 a circuit board (20);

M1.6b6

the light source (30) and the photodetector (31) are attached to the circuit

board (20);

M11.3b6 directing the air flow above a photodetector (31) and through said laser beam of

light (32), a light source (30) for generating the focused laser beam of light

(32) and the photodetector (31) being attached to a circuit board (20);

Die Patentansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 7 kombinieren die Merkmale M1.1.16

und M1.6b6 sowie M11.3b6 aus Hilfsantrag 6 mit den Merkmalen M1.6a1 und M11.3a1

aus Hilfsantrag 1.

Wegen des Wortlauts der vollständigen Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 bis 7 und

der weiteren Hilfsanträge 8 bis 12 wird auf die Akten verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei nicht nur unzulässig erweitert,

sondern auch gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Sie ist der

Auffassung, die vorbekannten Vorrichtungen aus dem Stand der Technik nähmen nicht

nur die Vorrichtung, sondern auch das beanspruchte Verfahren vorweg, zumindest sei

beides für den Fachmann nahegelegt. Dies gelte auch für die Hilfsanträge.

Der Senat hat am 24. Juli 2023 einen qualifizierten Hinweis und in der mündlichen

Verhandlung am 26. Februar 2025 einen weiteren Hinweis erteilt. Nach dem

qualifizierten Hinweis hat die Klägerin die Nichtigkeitsklage auf die erteilten

Unteransprüche 9, 12 und 13 ausgedehnt.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent 2 145 171 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom

13. November 2023, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält,

weiterhin hilfsweise Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 7 ohne Ansprüche 1 bis

10 und sodann die Hilfsanträge 8 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom

13. November 2023, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält,

weiterhin hilfsweise die Hilfsanträge 8 bis 12 ohne die Ansprüche 1 bis 8.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent vorrangig in der erteilten Fassung und tritt der

Klage in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei im Hauptantrag, zumindest aber

in der Fassung einer der Hilfsanträge rechtsbeständig. Der streitpatentgemäße

Partikelsensor unterscheide sich grundsätzlich von den Rauchsensoren aus dem

entgegengehaltenen Stand der Technik, dies gelte auch für das beanspruchte

Verfahren.

Die Beklagte rügt den geänderten Klageantrag als unzulässig.

Die Klägerin rügt die hilfsweise isolierte Verteidigung des nebengeordneten erteilten

Verfahrensanspruchs als verspätet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte

Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die nachträgliche Erweiterung der Klage auf

Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang auch ohne Zustimmung der

Beklagten zulässig, da sie jedenfalls sachdienlich ist.

Die Klage hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Das Streitpatent erweist

sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 als nicht

rechtsbeständig und ist daher in diesem Umfang für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Allerdings ist das

Streitpatent rechtsbeständig, soweit die Beklagte die erteilte Fassung hilfsweise nur im

Umfang des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 11 und den darauf rückbezogenen

Unteransprüchen verteidigt. Es ist der Patentinhaberin trotz hilfsweiser Beschränkung

auf geänderte Anspruchssätze nicht verwehrt, in der mündlichen Verhandlung die

geltenden nebengeordneten Patentansprüche nebst Unteransprüchen auch isoliert zu

verteidigen. Eine Bindung an die vorrangig gestellten Hilfsanträge tritt nicht ein, auch

die prozessualen Verspätungsvorschriften stehen einer derartigen

isolierten

Verteidigung nicht entgegen.

B.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent (SP; K1) befasst sich mit Systemen, die gestreutes Licht zum

Erkennen von Partikeln in Fluiden (z. B. Flüssigkeiten oder Gase) verwenden bzw.

erfassen. Diese Systeme werden im Stand der Technik allgemein als Partikelsensoren

oder Partikelzähler bezeichnet (SP, Abs. [0001]).

Typischerweise arbeite ein Partikelsensor, indem er eine Luftprobe durch einen

Lichtstrahl ziehe und das Licht erfasse, das von den im Luftstrom mitgerissenen

Partikeln gestreut werde. Diese Partikel streuten Licht proportional zu ihrer Größe,

Zusammensetzung, Form und anderen physikalischen Eigenschaften. Linsen, Spiegel

oder andere Lichtsammeltechniken würden verwendet, um den Anteil des gestreuten

Lichts zu erhöhen, der auf eine fotoelektrische Vorrichtung (im Folgenden als

Fotodetektor bezeichnet) fokussiert werde. Der Fotodetektor wandele dieses gestreute

Licht in ein elektrisches Signal um. Das elektrische Signal sei typischerweise ein Impuls,

dessen Amplitude sich auf die Menge an gestreutem Licht beziehe, das den

Fotodetektor erreiche, und dessen Dauer typischerweise auf die Durchgangszeit des

Teilchens durch den Lichtstrahl bezogen sei. Somit könnten aus dem Ausgang des

Fotodetektors und der zugehörigen Schaltung Informationen über die Anzahl und Größe

von Partikeln in einem abgetasteten Luftvolumen bestimmt werden (SP, Abs. [0002]).

Gegenwärtig kosteten solche Partikelsensoren üblicherweise mehrere tausend Dollar,

da sie typischerweise eine Reihe teurer Komponenten oder Baugruppen enthielten. In

der Regel werde ein Gebläse oder eine Pumpe verwendet, um das notwendige Vakuum

zu erzeugen, um den Fluidstrom durch eine Sensoranordnung/Kammer zu ziehen. Die

Sensoranordnung sei mit Ausnahme einer Einlass- und einer Auslassöffnung

typischerweise abgedichtet. Der Einlass weise normal eine „Düse“ oder „Einlassdüse“

auf, die eine bearbeitete oder geformte Komponente sein könne, durch die die zu

entnehmende Luft ströme, bevor sie in den Lichtstrahl eintrete. Da Partikelsensoren

üblicherweise annähmen, dass der gesamte Luftstrom durch das Instrument auf Partikel

abgetastet werde, müsse bei der Ausrichtung der Düse über dem Lichtstrahl darauf

geachtet werden, dass die gesamte aus der Düse austretende Luft durch den Strahl

ströme. Der Sensor enthalte normal auch eine Sammeloptik, um einen großen

Prozentsatz des Lichts zu sammeln, das von Partikeln gestreut werde, die den Strahl

passierten. Diese könnten aus teuren Komponenten wie Spiegeln oder Linsen

bestehen. Außerdem verwendeten Partikelsensoren in der Regel Drucksensoren

und/oder Massenstromsensoren, um den Volumenstrom durch den Lichtstrahl zu

bestimmen. Diese Komponenten erhöhten die Kosten eines Partikelzählers beträchtlich

(SP, Abs. [0003]).

2.

Das Streitpatent stellt sich implizit die Aufgabe, für z. B. das Testen der

Luftqualität in Innenräumen eine Lichtstreuungsvorrichtung zum Erkennen und/oder

Bestimmen der Konzentration von in Luft mitgeführten Partikeln vorzuschlagen, die auf

viele der oben genannten teuren Komponenten verzichtet, um eine kostengünstige

Partikelüberwachung bereitzustellen (vgl. SP, [0004]).

Die Erfindung des Streitpatents ist eine Verbesserung eines Streulicht-Partikelsensors

oder eines optischen Partikelzählers. Gemäß einer Ausführungsform

ist die

Querschnittsfläche des Strömungskanals durch den Sensor größer als die Fläche des

Lichtstrahls, den er schneidet. Somit wird nur ein Abschnitt des Luftstroms durch den

Lichtstrahl beleuchtet und nur ein Abschnitt des Luftstroms wird auf Partikel abgetastet.

Auch bei der Verbesserung verläuft der Lichtstrahl in nächster Nähe zu einem

Fotodetektor, wodurch die Notwendigkeit eines Lichtsammelsystems entfällt, welches

Spiegel, Linsen oder andere Lichtsammeltechniken verwendet. Der große

Luftstromkanal durch den Sensor ermöglicht den Betrieb des Sensors bei sehr

geringem Vakuum (<50 Pa). Er erlaubt ferner höhere Toleranzen bei der Abdichtung

des Sensors, da geringfügige Lecks die Durchflussrate durch den Sensor nicht merklich

beeinflussen.

Im Gegensatz dazu enthalten gegenwärtige Partikelsensoren

typischerweise einen Block mit einem Einlass und einem Auslass, der z. B. als

„Durchflusszelle“, „Sensorkammer“ oder „Detektorgehäuse“ bezeichnet wird, sind aber

ansonsten dicht verschlossen. Der Ansatz dieser Erfindung ermöglicht es, diesen Block

zu eliminieren und das gesamte Gehäuse

für den Partikelsensor aus zwei

Kunststoffteilen herzustellen, die mit Standardtoleranzen spritzgegossen sind. Der

Betrieb bei niedrigem Vakuum erlaubt auch die Verwendung eines kostengünstigen

Axiallüfters oder -gebläses, um den Luftstrom zu erzeugen. Der große Luftstromkanal

ermöglicht auch die Eliminierung einer Düse oder eines Einlassstrahls, der

typischerweise eine präzise Ausrichtung auf den Lichtstrahl erfordert (vgl. SP,

Abs. [0012] und [0013]).

3.

Das Streitpatent

richtet sich an einen Maschinenbauingenieur mit

Hochschulabschluss, der vertraut ist mit der Konstruktion, Funktion und dem

praktischen Einsatz von optischen Partikelsensoren. Für die hier relevanten Aspekte

auf den Gebieten der optischen Physik, der Strömungsmechanik oder Lasertechnik wird

er bedarfsweise einen Physiker hinzuziehen.

4.

Der Fachmann versteht den Patentanspruch 1 und einige der verwendeten

Begriffe wie folgt.

Räumlich-körperlich weist der Partikelsensor gemäß erteiltem Patentanspruch 1 eine

Lichtquelle (Merkmal 1.2), einen Luftstromkanal (Merkmal 1.3), ein Mittel zum Erzeugen

des Luftstroms (Merkmal 1.4), einen Fotodetektor (Merkmal 1.5) zum Erfassen von

Streulicht (Merkmalsgruppe 1.6) und Mittel zum Verarbeiten der vom Fotodetektor

gelieferten elektrischen Impulse (Merkmal 1.7) auf. Einzelne Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 1 bedürfen einer genaueren Erläuterung:

Die Zusammenschau der Merkmale 1.1 („air drawn from an environment“) und 1.4 („a

means for generating air flow“) beschränkt den Partikelsensor dahingehend, dass der

Luftstrom angesaugt wird.

Das Merkmal 1.2 betrifft eine Lichtquelle zum Erzeugen eines fokussierten Laserstrahls.

Gemäß Anspruchswortlaut ist zwar von Fokussieren („focussed“) die Rede, worunter in

der Laseroptik ein auf einen Brennpunkt fokussierter Laserstrahl zu verstehen ist. Da

das Streitpatent jedoch im einzigen den Lichtstrahl betreffenden Ausführungsbeispiel

einen ersichtlich parallel verlaufenden Lichtstrahl zeigt (was in der Laseroptik als

„kollimiert“ bezeichnet wird; SP, Abs. [0021] i. V. m. Fig. 5 und 6), kommt es auf eine

bestimmte Brennweite nicht an. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Lehre des

Streitpatents als Ganzes, dass es hier lediglich auf die Anwendung des Laserstrahls für

eine möglichst begrenzte Wechselwirkungszone mit dem Luftstrom zum Erzeugen von

Streulicht ankommt. Denn in der Lehre des Streitpatents geht es darum, das Sammeln

von weit verteiltem, schwachen Streulicht durch optische Elemente zu vermeiden (SP,

Abs. [0012]).

Die Begrifflichkeiten „fokussiert“ / „kollimiert“ werden hierbei von den Streitparteien

unterschiedlich interpretiert. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Begriff

„fokussiert“ bedeute, dass der Lichtstrahl auf einen Brennpunkt gebündelt sei

(„Auslegungsvariante a)“) oder sich die Lichtquelle im Brennpunkt einer Sammellinse

befinde, womit der erzeugte Lichtstrahl parallelisiert werde („Auslegungsvariante b)“),

äußert die Beklagte die Ansicht, dass beide Auslegungen vom Attribut „fokussiert“

umfasst seien. Der kollimierte Laserstrahl lässt sich als ein auf unendlich fokussierter

Laserlichtstrahl betrachten, womit dieser ein Grenzfall eines fokussierten Lichtstrahls

ist. Der Anspruchswortlaut verhält sich dabei nicht zu der konkreten Ausgestaltung einer

Linse oder einer Optik für seine Strahlformung. Dies liegt jedoch innerhalb des

Fachwissens des bedarfsweise hinzugezogenen Physikers.

Für das Verständnis des Patentanspruchs 1 als Ganzes, kommt es im Ergebnis auf die

wissenschaftlich exakte Bedeutung der Begriffe „fokussiert“ / „kollimiert“ nicht an,

sondern darauf, dass

funktional

im Bereich der

räumlich begrenzten

Wechselwirkungszone möglichst viel Laserlicht auf die Partikel wirkt. Somit ist der

Laserstrahl in der Wechselwirkungszone zumindest nicht (bzw. möglichst wenig)

divergent. Wie dabei die Lichtquelle ausgeprägt ist und wie der Laserlichtstrahl generiert

bzw. geformt wird, ist im Anspruchswortlaut nicht spezifiziert.

Der gemäß Merkmal 1.3 geforderte Luftstromkanal („air flow passage“), welcher die

(angesaugte) Umgebungsluft u. a. durch den Lichtstrahl

führt,

ist

für die

bestimmungsgemäße Funktion des Partikelsensors zwingend notwendig, wobei

Merkmal 1.3 keine Angaben zur konkreten geometrischen Ausgestaltung des Kanals

trifft und somit sehr breit zu verstehen ist.

Gemäß Merkmal 1.5 ist der Fotodetektor räumlich so angeordnet, dass erstens der

Luftstrom am Fotodetektor vorbeigeführt wird („arranged such that the air flow is

directed above the photodetector“) und zweitens der Laserlichtstrahl den Fotosensor in

unmittelbarer Nähe passiert („passes in close proximity over the photodetector“). Dem

entnimmt der Fachmann, dass der Laserlichtstrahl möglichst dicht am Fotodetektor

vorbeigeführt wird, womit aus der Praxis unmittelbar klar ist, dass nichts weiter

dazwischen angeordnet ist, d. h. kein Raum für zusätzliche Bauteile, wie bspw. eine

Lichtsammelvorrichtung o. ä., verbleibt, jedoch verschweigt sich der Wortlaut des

Patentanspruchs 1 zu einer genauen Abstandsangabe.

Die Merkmalsgruppe 1.6 gestaltet die räumliche Anordnung von Fotodetektor, Luftstrom

und Laserlichtstrahl dahingehend weiter aus, dass der Lichtstrahl nur einen Teil

(„Abschnitt“) des Luftstroms (M1.6.1) in nächster Nähe zum Fotodetektor (M1.6.2)

schneidet bzw. kreuzt. Das Ausführungsbeispiel zeigt zwar, dass sich ein Luftstrom mit

großem Querschnitt und ein Lichtstrahl mit kleinem Querschnitt kreuzen (SP, Abs.

[0021], Sp. 5, zweiter Satz i. V. m. Fig. 5), der Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist darauf

jedoch nicht beschränkt. Vom Anspruchswortlaut umfasst ist auch, dass nur ein Teil des

Luftstroms in nächster Nähe zum Fotodetektor gekreuzt oder geschnitten wird und der

Rest der Überschneidung sich in größerem Abstand vom Fotodetektor befindet. Das

Nichtvorhandensein eines Lichtsammelsystems (M1.6.3) steht in Zusammenhang mit

Merkmal M1.5, welches keinen Raum dafür lässt. Der letzte Merkmalsteil 1.6.4 betrifft

die Erzeugung eines elektrischen Impulses durch ein von einem Partikel gestreutes

Licht und ist für den Fachmann ohne weitere Überlegungen verständlich.

Das Merkmal 1.7 betrifft Mittel für die Verarbeitung dieser elektrischen Impulse, um

Informationen zu Größe und Anzahl der Partikel zu erhalten. Es ist lediglich spezifiziert,

dass es sich um eine Verarbeitung („processing”) der Impulse handeln soll, jedoch nicht

wie und ob die mit Merkmal 1.7 beanspruchten Mittel die Anzahl und Größe der Partikel

bestimmen. Absatz [0029] der Beschreibung sieht in einer Ausführungsform eine

Schwellwertbetrachtung vor (… „the count threshold and if so a particle will be counted

for the size corresponding to that threshold.“). Eine weitere Möglichkeit der

Verarbeitung, wie die Integration der Impulse, findet sich in Absatz [0028], wobei Absatz

[0030] explizit keine Beschränkung auf die Ausführungsbeispiele offenbart. Auf eine

Analyse der Impulse lässt sich der Patentanspruch 1 somit nicht beschränken, so dass

auch rudimentäre Schwellwertbetrachtungen, z. B. durch das Einstellen der

Empfindlichkeit, unter den breiten Wortlaut des Patentanspruchs 1 fallen.

II.

Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

1.

Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

1.1

Zur unzulässigen Erweiterung

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht nicht über den

Inhalt der

Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen

Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Die klageseitig diesbezüglich

angesprochenen Merkmale entnimmt der Fachmann den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen (Anlage K4) unmittelbar, nämlich Merkmal M1.2 dem

ursprünglichen Patentanspruch 7, Z. 2-3 und S. 1 Abstract, Z. 6-8 sowie Beschreibung

S. 4 Z. 8, das Merkmal M1.3 dem ursprünglichen Patentanspruch 11, Z. 2-5 und Fig. 5

i. V. m. S. 4 letzte Zeile bis S. 5 Z. 5 sowie Merkmal M1.5 den Figuren 3, 5 und 6 sowie

S. 5 Z. 6-8.

1.2

Zur fehlenden Patentfähigkeit

Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung steht

der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegen, da der beanspruchte

Partikelsensor

nicht

neu

ist

gegenüber

dem

im Nichtigkeitsverfahren

entgegengehaltenen Stand der Technik gemäß jeder der Druckschriften D33, D5 oder

D3 (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54 EPÜ). Alle drei Druckschriften offenbaren

jeweils

einen Partikelsensor mit

sämtlichen Merkmalen

des

erteilten

Patentanspruchs 1.

1.2.1 Druckschrift D33 – EP 0 729 024 A2

Die am 28. August 1996 veröffentlichte europäische Patentanmeldung beschreibt einen

Partikelsensor („Particulate detecting system“, D33, Titel), welcher gestreutes Licht zum

Erkennen und Bestimmen von Partikeln verwendet, die in Luft mitgeführt werden, die

aus der Umgebung eingesaugt wird (D33, Sp. 2, Z. 39-53, M1.1).

Unter Verweis auf die Figuren 1 und 11 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile

45 bis Spalte 7, Zeile 32, sowie Spalte 9, Zeile 35 bis Spalte 10, Zeile 34 weist der

Partikeldetektor folgende bauliche Merkmale auf:

- Lichtquelle (1), die eine Laserdiode aufweist und das Laserlicht im Brennpunkt

„unendlich“ fokussiert (D33, Sp. 3, Z. 54-58, M1.2)

- Luftstromkanal, der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl führt (D33, Fig. 1

(gestrichelter Pfad von Einlass 8 bis Auslass 9) oder Fig. 11 (gestrichelter Pfad

von Einlass 28 bis Auslass 29), M1.3)

-

„suction unit or the like“ als Mittel zum Erzeugen des Luftstroms (D33, Sp. 6,

Z. 37-38, M1.4)

- Fotodetektor („light receiving element 4“), wobei der Luftstrom oberhalb des

Fotodetektors vorbei geleitet wird und der fokussierte Laserlichtstrahl den

Fotodetektor in seiner Nähe passiert (D33, Sp. 4, Z. 11-16; M1.5)

- der Lichtstrahl überschneidet nur einen Abschnitt des Luftstroms in nächster

Nähe des Fotodetektors, womit ein Lichtsammelsystem nicht vorhanden ist, und

das von einem Partikel in dem Abschnitt auf den Fotodetektor fallende Streulicht

erzeugt einen elektrischen Impuls (D33, Sp. 6, Z. 44-48, Sp. 9, Z. 43-46; M1.6.1-

M1.6.4)

- Mittel zum Verarbeiten der Impulse um Informationen über Partikelgröße bzw. -

anzahl zu erhalten sind nicht explizit erwähnt, der Fachmann liest sie jedoch mit

(M1.7).

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die D33 einen Rauchmelder und keinen

Partikelsensor offenbare, greift dies nicht durch. Denn der Sensor der D33 ist zwar zum

Detektieren von Rauch geeignet (vgl. D33, Sp. 2, Z. 41: „for detecting smoke“), jedoch

auch zum Detektieren von Partikeln wie Staub (vgl. D33, Sp. 2, Z. 42: „… for detecting

… particulate such as dust …“).

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die D33 als Ausgangssignal ein integriertes

Signal (Gleichstrompegel) bereitstelle, und daher weder Größe noch Teilchenzahl

ableitbar seien, greift dies hinsichtlich der Verneinung des Vorliegens von Merkmal 1.7

nicht durch. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Beklagten, dass der Pegel der D33

integriert, jedoch ist damit auch eine Information von Anzahl und Größe der Partikel

enthalten, denn je höher der Pegel, desto mehr Teilchen (Anzahl) sind enthalten, oder

die Teilchen selbst sind größer oder beides. Damit ist klar, dass der Sensor der D33 bei

einem Schwellwert auslösen wird. Eine explizite Analyse, bei der Anzahl und Größe

jeweils bestimmt werden, erfordert das beanspruchte Merkmal M1.7 des

streitpatentgemäßen Sensors nicht.

1.2.2 Druckschrift D5 – JP 3638807 B2

Die am 13. April 2005 veröffentlichte japanische Patentschrift beschreibt einen

Partikeldetektor (D5, Titel, „Tabakrauchpartikelmessgerät“), welcher gestreutes Licht

zum Erkennen und Bestimmen von Partikeln verwendet, die in der Luft mitgeführt

werden, welche aus der Umgebung eingesaugt wird (D5, Abs. [0008], M1.1; die

Fundstellen beziehen sich auf die deutsche Expertenübersetzung und entsprechen

dem japanischen Original).

Der Partikeldetektor der D5 weist folgende bauliche Merkmale auf (D5, Fig. 1, 2 und 3):

- eine Lichtquelle (10), die eine Laserdiode aufweist und das Laserlicht im

Brennpunkt C fokussiert (D5, Abs. [0010], Z. 1-5, M1.2),

- einen Luftstromkanal (A), der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl führt (D5,

Abs. [0009], Z. 6; Abs. [0010], Z. 4-6; M1.3),

- ein „kompaktes Gebläse 7“ als Mittel zum Erzeugen des Luftstroms (D5, Abs.

[0009], Z. 7-8, M1.4),

- ein Fotodetektorelement (12), wobei der Luftstrom oberhalb des Fotodetektors

vorbei geleitet wird und der fokussierte Laserlichtstrahl den Fotodetektor in

nächster Nähe passiert (D5, Abs. [0010], Z. 5-8; Abs. [0012], Z. 5-6; M1.5),

- der Lichtstrahl überschneidet nur einen Abschnitt des Luftstroms in nächster

Nähe des Fotodetektors, wobei ein Lichtsammelsystem nicht vorhanden ist, und

das von einem Partikel in dem Abschnitt auf den Fotodetektor fallende Streulicht

erzeugt einen elektrischen Impuls (D5, S. 4, Abs. [0015], Z. 1-5, M1.6.1-M1.6.4),

- Mittel zum Verarbeiten der Impulse, um Informationen über Partikelgröße bzw. -

anzahl zu erhalten (D5, Abs. [0015] - [0016], M1.7).

Gemäß der D5, Absatz [0010] ist der Brennpunkt C derart eingerichtet, dass er ungefähr

in der Mitte des Detektionsluftstroms A liegt. Somit entnimmt der Fachmann der D5,

dass auch der Querschnitt des Laserstrahls der D5 in der Wechselwirkungszone

unmittelbar vor dem Fotodetektorelement 12 kleiner ist als der Querschnitt des

Detektionsluftstroms A.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die D5 einen Rauchmelder lehre und

aus den elektrischen Impulsen die Größe von Partikeln nicht ableitbar sei, greift dies

nicht durch, denn das Merkmal 1.7 erfordert nicht die Analyse, sondern lediglich die

Information über die Größe der Partikel, welche gemäß D5 über die

Detektionsempfindlichkeit gewonnen wird (vgl. D5, Abs. [0017]: … „wird durch Senkung

der Detektionsempfindlichkeit für größere Partikel bei gleichzeitiger Erhöhung der

Detektionsempfindlichkeit

für kleinere Partikel eine wirksame Detektion von

Tabakrauchpartikeln erzielt.“).

Hinsichtlich des Detektionsbereichs verstehen beide Parteien die Lehre der D5

unterschiedlich. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die D5 benötige keine

optischen Mittel zwischen Wechselwirkungszone und Detektoren und im Gegensatz

dazu die Beklagte vorgetragen hat, D5, Absatz [0018] offenbare, dass ein Linsensystem

benötigt werde, sieht der Senat eine Sammellinse als optional offenbart (vgl. D5, Abs.

[0018]: „Das Verwenden einer Sammellinse in dem Lichtempfänger ist ein Verfahren,

das für diesen Zweck verwendet werden kann, allerdings bewirkt die Verwendung der

Sammellinse, dass der Lichtempfänger aufgrund des Einbaus der Sammellinse und der

benötigten Brennweite größer wird,… “). Die Linse 11 der D5 fokussiert den Laserstrahl.

Damit entnimmt der Fachmann der D5 jedoch nicht, dass auch das Streulicht vor dem

Fotodetektor durch eine Linse verstärkt werden müsste. Vielmehr spricht die D5, Absatz

[0018] den Nachteil von zusätzlicher Baugröße an, wenn eine zusätzliche Sammellinse

verwendet würde.

1.2.3 Druckschrift D3 – US 5 085 500 A

Auch das am 04. Februar 1992 veröffentlichte US-Patent offenbart einen

Partikelsensor, der mittels Streulicht Partikel detektiert, die in Luft mitgeführt und aus

der Umgebung eingesaugt werden, wobei eine Lichtquelle 50 einen

fokussierten/kollimierten Laserlichtstrahl 60 erzeugt, und ein Luftstromkanal vorhanden

ist, der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl fließen lässt (Abstract, Z. 1-3 i. V. m.

Fig. 1, 2 und 4a; Merkmale M1.1 bis M1.3; SP, Abs. [0007]). Der Luftstrom durch den

Partikelsensor wird dabei durch einen Unterdruck erzeugt (Sp. 7, Z. 65-67; Sp. 9, Z. 27-

33; Merkmal M1.4). Darüber hinaus weist der dortige Partikelsensor zwei seitlich

angeordnete Fotodetektoren 25a und 25b auf, die sich in der Nähe zum Laserlichtstrahl

befinden (Sp. 6, Z. 14-17 i. V. m. Fig. 4a; Merkmal M1.5). Dabei werden Größe, Form

und Anzahl der streuenden Partikel bestimmt (Sp. 2, Z. 26-37; Merkmal M1.7). Da die

Merkmalsgruppe M1.6 breit auszulegen ist, offenbart die Druckschrift D3 auch, dass

der Laserlichtstrahl („beam 60“) nur einen Teil des Luftstroms in Nähe zum Detektor

schneidet, denn der Laserstrahl verläuft nur in der Mitte der Detektionskammer

(„detection chamber 36“), wohingegen der Luftstrom die Detektionskammer im vollen

Durchmesser passiert. Ein Lichtsammelsystem ist nicht vorgesehen (M1.6.3).

Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrages bedürfen hier keiner Prüfung, weil

die Beklagte das Streitpatent in der gewählten Reihenfolge der Hilfsanträge verteidigt

und der nebengeordnete Patentanspruch 11 mit rückbezogenen Unteransprüchen

nachrangig isoliert verteidigt wird.

2.

Zu den Hilfsanträgen 1 bis 7

Die jeweiligen Fassungen von Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 sind

zwar zulässig, aber nicht patentfähig.

2.1 Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag dadurch, dass vor Merkmal M1.6.1 das Merkmal M1.6a1 eingefügt

und das Merkmal M1.6.1 wie folgt zu Merkmal M1.6.11 modifiziert wird (Änderungen

zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):

M1.6a1

only a portion of the air flow is illuminated by the beam of light (32) and only

a portion of the air flow is sampled for particles,

M1.6.11

said beam of light (32) intersects only said a portion of said air flow in close

proximity to the photodetector eliminating the need for a light collection system,

such that light scattered from a particle in said portion onto the photodetector (31)

produces an electrical pulse, and

Das hinzugefügte Merkmal M1.6a1 gemäß Hilfsantrag 1 fordert, dass nur ein Teil des

Luftstroms durch den Lichtstrahl beleuchtet wird, und nur ein Teil des Luftstroms auf

Partikel abgetastet wird.

Sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1

sind aus der D5 bekannt, und er ist gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.

Denn die Druckschrift D5, Figur 2, Absätze [0010] und [0011] lehrt, dass der Brennpunkt

C des fokussierten Laserstahls derart eingerichtet ist, dass er ungefähr in der Mitte des

Detektionsluftstroms A liegt (vgl. D5, Abs. [0010]). Somit ist die Wechselwirkungszone

kleiner als der Detektionsluftstrom wie von Merkmal M1.6a1 beansprucht.

2.2 Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht neu

gegenüber dem Stand der Technik.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal M1.6.2 wie folgt zu Merkmal M1.6.22

modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):

M1.6.22 … in close proximity to the photodetector, such that only a portion of the

particles passing through the particle sensor (10) traverses the beam of

light (32),

Merkmal M1.6.22 fordert, dass nur ein Teil der den Partikelsensor durchströmenden

Partikel den Lichtstrahl durchkreuzt. Da der den Partikelsensor durchströmende

Luftstrom die Partikel mitführt, versteht der Fachmann dies nicht anders, als was im

Hilfsantrag 1 beansprucht ist: vorausgesetzt, dass die Partikel im Luftstrom räumlich

annähernd gleich verteilt sind, durchkreuzt nur ein Teil der Partikel den Lichtstrahl, wenn

nur ein Teil des Luftstroms durch den Lichtstrahl beleuchtet wird. Dieses hier nur

sprachlich umformulierte Merkmal betrifft in seiner technischen Wirkung dasselbe wie

bereits das Merkmal M1.6a1 im Hilfsantrag 1. Somit steht dem so verteidigten

Gegenstand auch hier die Druckschrift D5 entgegen (vgl. D5, Fig. 2, Abs. [0011]).

2.3 Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist ebenfalls nicht neu

gegenüber dem Stand der Technik.

Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das

Merkmal M1.53 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1

hervorgehoben):

M1.53

said focused laser beam of light passes in close proximity over the photodetector,

the particle sensor not comprising a light collection system for collecting

light scattered from the particles; wherein

Merkmal M1.53 fordert, dass der Partikelsensor kein Lichtsammelsystem zum Sammeln

des von den Partikeln gestreuten Lichts aufweist. Dies ergibt sich bereits aus der

Auslegung des Merkmals 1.5 in der erteilten Fassung, wonach zwischen Lichtstrahl und

Detektor kein weiteres Element angeordnet ist, und ist darüber hinaus ebenfalls aus

dem Stand der Technik bekannt (vgl. D5, Abs. [0018] – [0019] oder D3, Fig. 4a).

2.4 Hilfsantrag 4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 erweist sich ebenfalls als

nicht patentfähig gegenüber dem Stand der Technik.

Der Hilfsantrag 4 basiert ebenfalls auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 4 enthält zudem das abgewandelte Merkmal M1.74 (Änderungen zum

erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):

M1.74

the particle sensor further comprises means configured to for processing said

pulses and for to obtaining particle size and count information from an analysis

of said pulses.

Merkmal M1.74 fordert, dass der Partikelsensor Mittel enthält, die geeignet sind, die

Impulse zu verarbeiten und Informationen über Partikelgröße und -anzahl aus einer

Analyse der Impulse zu gewinnen. Auch der Partikelsensor gemäß D5 enthält Mittel,

die geeignet sind, Informationen zu Partikelgröße und -anzahl aus den Impulsen zu

erhalten, zumindest weil der Partikelsensor Partikel innerhalb eines bestimmten

Größenbereichs erkennen und/oder zählen kann, und er Partikel außerhalb dieses

Größenbereichs nicht erkennt und/oder nicht zählt. Folglich ist der Partikelsensor

gemäß D5 grundsätzlich geeignet, auch Informationen über die Größe der Partikel (D5,

Abs. [0017]) zu gewinnen.

Darüber hinaus gelangt der Fachmann auch durch die Zusammenschau der

Druckschriften D5 und D6, wobei die D6 als früherer Stand der Technik in der

Beschreibungseinleitung der D5 genannt ist, ebenfalls zum Merkmal M1.74 (D6, Abs.

[0033] - [0037], [0007], [0023]).

2.5 Hilfsantrag 5

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 erweist sich aus den

unter Abschnitt 2.4 genannten Gründen ebenfalls als nicht patentfähig.

Der Hilfsantrag 5 entspricht abgesehen von Merkmal M1.7 dem Hilfsantrag 4. Das

variierte Merkmal M1.75 lautet (Änderungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

1 hervorgehoben):

M1.75

the particle sensor further comprises means that for processing said pulses for

and obtaining particle size and count information from an analysis of said

pulses.

Wie bereits zum Hilfsantrag 4 ausgeführt, enthält der Partikelsensor nach der

Druckschrift D5 auch solch beanspruchte Mittel und diese sind prinzipiell geeignet, eine

derartige Analyse durchzuführen.

2.6 Hilfsantrag 6

Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist ebenfalls zulässig, aber

nicht patentfähig.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich

die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6 (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1

hervorgehoben):

M1.1.16 a circuit board (20);

M1.6b6

the light source (30) and the photodetector (31) are attached to the circuit

board (20);

Die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6 gemäß Hilfsantrag 6 beschränken den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 dahingehend, dass der Partikelsensor eine Leiterplatte (“circuit

board”) aufweist, auf der der Fotodetektor und die Lichtquelle befestigt (“attached”) sind.

Für den Fachmann sind diese räumlich-körperlichen Merkmale ohne Weiteres

verständlich. Diese Merkmale

sind

in

den

ursprünglich

eingereichten

Anmeldeunterlagen (K4, S. 4) auch offenbart und insofern ist der Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 6 zulässig.

Die neu aufgenommenen Merkmale beruhen jedoch gegenüber einer Kombination der

Druckschrift D5 mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die

Verwendung eines „circuit board“, also einer Platine, und die Befestigung der

Laserdiode sowie des Fotodetektors auf derselben,

ist dem Fachmann

im

Zusammenhang mit räumlich kompakten Sensoren aus seinem ihm an die Hand

gegebenen Fachwissen hinlänglich bekannt. Darüber hinaus zeigen die Druckschriften

D3 (D3, Fig. 3, Bezugszeichen 20, 32) und D32 (D32, Fig. 3, Bezugszeichen 10 („printed

circuit board“) mit Bezugszeichen 30 („LED“) und Bezugszeichen 35 („photodiode“),

Abs. [0043] – [0044] der englischen Übersetzung) auch diese Merkmale, womit diese

Druckschriften in Kombination mit der Druckschrift D5 ebenfalls einer Patentfähigkeit

des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 entgegenstehen.

2.7 Hilfsantrag 7

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 kombiniert die Merkmale M1.1.16 und

M1.6b6 aus Hilfsantrag 6 mit dem Merkmal M1.6a1 aus Hilfsantrag 1 und sein

Gegenstand ist somit – wie weiter oben zu den Hilfsanträgen 1 und 6 ausgeführt – auch

nicht patentfähig.

3. Zum hilfsweise verteidigten Patentanspruch 11 in der erteilten Fassung

Der hilfsweise von der Beklagten isoliert verteidigte selbständige Verfahrensanspruch

11 mit rückbezogenen Ansprüchen erweist sich gegenüber den vorgetragenen

Nichtigkeitsgründen als rechtsbeständig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 ist

gegenüber den Ursprungsunterlagen nicht unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) und gilt vor dem vorgelegten Stand der Technik

als neu und erfinderisch, mithin als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ).

3.1 Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 geht nicht über den

Inhalt der

Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen

Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Fachmann entnimmt die

klageseitig

diesbezüglich

angesprochenen Merkmale

den

ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen (Anlage K4) unmittelbar, nämlich Merkmal M11.2 dem

ursprünglichen Patentanspruch 7, Z. 2-3 sowie Beschreibung S. 4, Z. 8 und das

Merkmal M11.3 dem ursprünglichen Patentanspruch 11, Z. 2-5 und Fig. 5 i. V. m. S. 4

letzte Zeile bis S. 5 Z. 5.

3.2

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Dem Gegenstand von Patentanspruch 11 des Streitpatents in der erteilten Fassung

steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da das unter

Schutz

gestellte

Verfahren

gegenüber

dem

im Nichtigkeitsverfahren

entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11 ist neu gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik, da aus keiner der als Stand der Technik genannten

Druckschriften dessen sämtliche Merkmale bekannt sind.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Druckschriften D3, D5, D17 und

D33 sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 11 aufweisen würden, folgt der

Senat dem nicht, da in keiner dieser Druckschriften der Verfahrensschritt gemäß

Merkmal M11.5 offenbart ist. Es sind zwar zum Verarbeiten der Impulse geeignete Mittel

in der Vorrichtung erwähnt (D5, Abs. [0015] - [0016] oder D3 (Sp. 2, Z. 26-37), doch

fehlt eine explizite Beschreibung des Analysierens der von dem Fotodetektor

ausgegebenen Impulse, um Informationen zu Partikelgröße bzw. -anzahl zu erhalten.

Auch D17 erwähnt nur allgemein einen Parameter (D17, Abs. [0014], Z. 4-5) und D33

schweigt sich dazu aus. Der weitere Verweis auf Druckschrift D10 (S. 66, S. 183),

welche als Fachbuch auf dem Gebiet der Partikeluntersuchungen mittels

Lichtstreuungsverfahren einen umfassenden Einblick in den fachlichen Hintergrund der

hier zu Grunde liegenden Messmethoden bietet, kann nicht durchgreifen. Es ist

unstreitig, dass dem Fachmann derartige Messverfahren zum damaligen Zeitpunkt

bekannt waren, doch zeigt auch die D10 an den zitierten Stellen kein Verfahren mit

sämtlichen Merkmalen des erteilten Patenanspruchs 11.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11 beruht ausgehend vom im Verfahren

genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er durch

diesen nicht nahegelegt ist. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem

Stand der Technik ergibt. Für die Beurteilung dieser Frage ist nicht ausschlaggebend,

welche Überlegungen der Erfinder angestellt hat, um die beanspruchte Lehre

aufzufinden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Stand der Technik Anlass gab, zu dieser

Lehre zu gelangen. Von der Klägerin werden in diesem Zusammenhang insbesondere

die Druckschriften D5, D6, D7, D10, D16, D17, D23, D27 herangezogen.

3.2.1 Druckschriften D5 – JP 3638807 B2 und D6 – JP 08159949 A

Wie oben ausgeführt, kann Merkmal M11.5 der D5 nicht entnommen werden. Die durch

das an den im Luftstrom mitgeführten Partikeln gestreute Licht verursachten Impulse

werden verstärkt und gezählt, womit keine Bestimmung der Partikelgröße erfolgt (D5,

Abs. [0013]). Der klageseitig angesprochene Schwellenwert beschränkt die Zählung auf

Partikel, deren Größe oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt und hat damit

gewissermaßen die Funktion eines Siebs. Der von Merkmal M11.5 beanspruchte

Verfahrensschritt, die Ausgangssignale des Fotodetektors hinsichtlich Anzahl und

Größe der Partikel zu analysieren, erfolgt nicht.

Auch die Vorrichtung nach der Druckschrift D6 zählt kumulierte Impulse eines

Rauchmelders und erhält keine Größeninformationen durch Analyse der Impulse (D6,

Abs. [0030]).

Für den Fachmann existiert damit kein Anlass, die jeweiligen für sich funktionsfähigen

Lösungen gemäß D5 bzw. D6 dahingehend weiterzuentwickeln, dass eine Analyse der

Impulse erfolgt, und selbst aus einer Zusammenschau der D5 und D6 ergäbe sich nicht

eine Analyse des Detektorausgangssignals für eine Bestimmung der Partikelgröße

(Merkmal M11.5 fehlt).

3.2.2 Druckschrift D10 - Fachbuch „Particle Characterization: Light Scattering Methods“

Wie oben ausgeführt, beschreibt D10 die Analyse eines Detektorausgangssignals

hinsichtlich der Partikelanzahl und -größe (D10, S. 183, Z. 10-11, „Particle count and

size are then resolved according to a calibration curve…“). Klägerseits wurde auch hier

kein Anlass genannt, dieses durch D10 belegte Fachwissen in einer funktionierenden

Vorrichtung nach D5 (oder D6), für deren technische Lösung dies nicht erforderlich ist,

zu implementieren.

3.2.3 Druckschrift D16 – DE 39 32 974 A1

Das in der D16 beschriebene System zum Messen der Größe von Teilchen betrifft eine

Größenbestimmung von Teilchen in einer flüssigen oder gasförmigen Messprobe

innerhalb eines geschlossenen Behälters. Dabei kommen verschiedene Messverfahren

zum Einsatz, wie z. B. das sog. Zeitbereichsverfahren oder das sog.

Zeitintervallverfahren. Beide sind geeignet, innerhalb einer vorgegebenen Messdauer

die Größe von Teilchen, die innerhalb der Messprobe befindlich sind, anhand der

Streulichtintensität bei Bestrahlung bspw. mit einem Laser zu bestimmen (D16, S. 4,

Z. 58 – S. 5, Z. 10). Damit liegt der Gegenstand dieser Druckschrift weiter ab, und es

ist auch hier kein Anlass überzeugend vorgetragen oder erkennbar, warum der

Fachmann dieses Messverfahren bei einem Partikelsensor, wie er z. B. aus der D3 oder

D5 bekannt ist, implementieren sollte.

3.2.4 Druckschrift D23 – CN 2397489 Y

Die

in der D23 beschriebene Messvorrichtung dient der Bestimmung der

Massenkonzentration und Anzahl von Partikeln in einem Luftstrom (D23, Abs. [0001]).

Dabei wird der Luftstrom an einer Stelle rechtwinklig zu seiner Strömungsrichtung

mittels eines Laserlichtstrahls ähnlich einer Lichtschranke durchleuchtet und das von

den Partikeln gestreute Licht mittels eines Fotodetektors aufgenommen. Aus dem

elektrischen Impulssignal wird die Größe und die Anzahl der Partikel bestimmt (D23,

Abs. [0015] mit Fig. 2, 3). Auch hier ist nicht überzeugend vorgetragen oder erkennbar,

warum der Fachmann von dieser Vorrichtung zu einem streitpatentgemäßen

kompakten Partikelsensor gelangen sollte.

3.2.5 Druckschriften D7, D17 und D27

Die in D7 und D27 vorgestellten Vorrichtungen liegen weiter ab und die D17 ist im

Prioritätsintervall veröffentlicht, weshalb sie für die Beurteilung der erfinderischen

Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

3.3

Zu den Unteransprüchen

Die ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Patentansprüche 12 bis 17 gestalten den

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11, auf den sie jeweils direkt oder indirekt

rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und erweisen sich

gemäß den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 11 damit ebenfalls als

patentfähig.

4.

Auf alle weiteren Hilfsanträge (Hilfsanträge 8 bis 12 vom 13.11.2023 sowie die

nur auf das Verfahren gerichteten Hilfsanträge aus der mündlichen Verhandlung)

kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

D.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in

elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Kopacek

Dr. Wollny

Heimen

Bieringer Christoph

Bundespatentgericht

5 Ni 31/22 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Februar 2025