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BPatG Urteil vom 26.02.2025 – 5 Ni 31/22 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260225U5Ni31.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 Ni 31/22 (EP) (Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:260225U5Ni31.22EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 145 171
(DE 60 2008 058 493)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 durch die Vorsitzende
Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny,
Heimen, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dipl.-Phys. Christoph
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 2 145 171 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung
erhalten:
11. A method using scattered light to detect and size particles
entrained in an air flow, the method comprising steps of:
generating a focussed laser beam of light (32); directing the air
flow above a photodetector (31) and through said laser beam of
light (32); directing said focussed laser beam of light (32) to
intersect only a portion of said air flow in close proximity to the
photodetector (31), and to pass in close proximity over the
photodetector eliminating the need for a light collection system,
such that light scattered from a particle in said portion onto the
photodetector (31) produces an electrical pulse; and analyzing
the pulses output from the photodetector (31) for obtaining
particle size and count information.
12. The method of claim 11 further comprising the step of calibrating
the output of the photodetector (31) by sampling calibration
particles of known size.
13. The method of claim 12 further comprising the step of calculating
the effective flow rate by comparing the count rate of a calibrated
particle sensor (10) with a reference particle counter.
14. The method of claim 11 further comprising the step of measuring
the pulse width of the photodetector (31) output and computing
the effective flow rate of the particle sensor (10).
15. The method of claim 12 further comprising the step of measuring
the pulse width of the photodetector (31) output and computing
the effective flow rate being sampled for particles.
16. The method of claim 11 wherein
the analysis of
the
photodetector output (31) involves digitizing the photodetector
(31) output and summing the values within a pulse to obtain size
information on the particle.
17. The method of claim 11 wherein
the analysis of
the
photodetector (31) output involves digitizing the photodetector
(31) output and monitoring the values for a transition through a
count threshold.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte
zu 2/3.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 145 171 (Streitpatent – SP). Es
wurde am 12. Mai 2008 angemeldet und die Erteilung wurde am 26. Dezember 2018
veröffentlicht. Es nimmt die Priorität der Anmeldung US 928870 vom 12. Mai 2007 in
Anspruch. Das Streitpatent trägt in englischer Verfahrenssprache die Bezeichnung
“COMPACT, LOW COST PARTICLE SENSOR“,
ins Deutsche übersetzt
“KOMPAKTER UND KOSTENGÜNSTIGER PARTIKELSENSOR”. Es ist in Kraft und
umfasst
in der geltenden Fassung
insgesamt 17 Patentansprüche mit dem
Vorrichtungsanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar
zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 10 und dem Verfahrensanspruch 11 mit den
auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 12 bis 17.
Die Klägerin hat zunächst die
teilweise Nichtigerklärung mit Ausnahme der
Patentansprüche 9, 12 und 13 begehrt. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2023 begehrt
die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (in der Gliederung des Senats):
Merkmal
Verfahrenssprache
Deutsche Übersetzung lt. SP
M
1.1
A particle sensor (10) using scattered
Partikelsensor (10), der Streulicht zum
light to detect and size particles
Erkennen und Bestimmen der Größe
entrained in air drawn from an
von Partikeln verwendet, die in Luft
environment into the particle sensor
mitgeführt werden, die aus einer
(10), said particle sensor (10)
Umgebung in den Partikelsensor (10)
comprising:
eingesaugt werden, wobei der
Partikelsensor (10) aufweist:
1.2
a light source (30) generating a
eine Lichtquelle (30), die einen
focussed laser beam of light (32);
fokussierten Laserlichtstrahl (32)
erzeugt;
1.3
an air flow passage (34) for flowing
einen Luftstromkanal (34) für ein
the environmental air through said
Fliessen der Umgebungsluft durch den
beam of light (32);
Lichtstrahl (32);
1.4
a means for generating air flow
ein Mittel zum Erzeugen eines
through the air flow passage of the
Luftstroms durch den Luftstromkanal
particle sensor (10); and
des Partikelsensors (10); und
1.5
a photodetector (31) arranged such
einen Fotodetektor (31), der so
that the air flow is directed above the
angeordnet ist, dass der Luftstrom über
photodetector, and arranged such that
den Fotodetektor geleitet wird, und so
said focused laser beam of light
angeordnet ist, dass der fokussierte
passes in close proximity over the
Laserlichtstrahl den Fotodetektor in
photodetector, wherein
nächster Nähe überquert, wobei
1.6.1
said beam of light (32) intersects only
der Lichtstrahl (32) nur einen Abschnitt
a portion of said air flow
des Luftstroms
1.6.2
in close proximity to the photodetector
in nächster Nähe des Fotodetektors
überschneidet,
1.6.3
eliminating the need for a light
wodurch die Notwendigkeit eines
collection system,
Lichtsammelsystems entfällt,
1.6.4
such that light scattered from a
sodass das von einem Partikel in dem
particle in said portion onto the
Abschnitt auf den Fotodetektor (31)
photodetector (31) produces an
fallende Streulicht einen elektrischen
electrical pulse, and
Impuls erzeugt,
1.7
the particle sensor further comprises
und der Partikelsensor ferner ein Mittel
means for processing said pulses for
zum Verarbeiten der Impulse aufweist,
obtaining particle size and count
um Informationen zu Partikelgröße und
information.
-anzahl zu erhalten.
Der erteilte Patentanspruch 11 hat folgenden Wortlaut (in der Gliederung des Senats):
Merkmal
Verfahrenssprache
Deutsche Übersetzung lt. SP
M
11.1
A method using scattered light to
Verfahren, das Streulicht zum Erkennen
detect and size particles entrained in
und Bestimmen der Größe von Partikeln
an air flow, the method comprising
in einem Luftstrom verwendet, wobei
steps of:
das Verfahren die Schritte aufweist
zum:
11.2
generating a focussed laser beam of
Erzeugen eines fokussierten
light (32);
Laserlichtstrahls (32);
11.3
directing the air flow above a
Leiten des Luftstroms über einen
photodetector (31) and through said
Fotodetektor (31) und durch den
laser beam of light (32);
Laserlichtstrahl (32);
11.4
directing said focussed laser beam of
Leiten des fokussierten Laserlichtstrahls
light (32) to intersect only a portion of
(32),
said air flow in close proximity to the
sodass er nur einen Abschnitt des
photodetector (31), and to pass in
Luftstroms in nächster Nähe des
close proximity over the photodetector
Fotodetektors (31) überschneidet und
eliminating the need for a light
den Fotodetektor in nächster Nähe
collection system, such that light
überquert, wodurch die Notwendigkeit
scattered from a particle in said
eines Lichtsammelsystems entfällt,
portion onto the photodetector (31)
sodass das von einem Partikel in dem
produces an electrical pulse; and
Abschnitt auf den Fotodetektor (31)
fallende Streulicht einen elektrischen
Impuls erzeugt; und
11.5
analyzing the pulses output from the
Analysieren der Impulse, die von dem
photodetector (31) for obtaining
Fotodetektor (31) ausgegeben werden,
particle size and count information.
um Informationen zur Größe und Anzahl
von Partikeln zu erhalten.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 sowie 12 bis 17 wird
auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Neuheit und der
mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) sowie den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen
Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m.
Art. 123 EPÜ) geltend.
Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen:
D1
D2
US 2004 / 0 011 975 A1;
US 2005 / 0 248 750 A1;
US 5 085 500 A;
Unterlagen zum Sensor CI 550 (Laser Particle Counter), CI-550 Operator’s
Manual, Revision 1.7, Stand: 07.09.2005;
US 5 515 164 A;
US 5 870 190 A;
JP 36 38 807 B2 mit deutscher Übersetzung;
JP 08 159 949 A mit engl./dt. Übersetzung;
US 5 943 130 A;
JP S54-164592 U mit engl./dt. Übersetzung;
US 4 804 853 A;
D3
D4a
D4b
D4c
D5
D6
D7
D8
D9
D10
Xu, Renliang: „Particle Characterization: Light Scattering Methods“, Kluwer
Academic Publishers, 2002;
CN 2 387 530 Y mit engl. Übersetzung;
Min, Zhang et. al.: „The Particle Detector Based on Principle of Light
Scattering“. Chinese Journal of Scientific Instrument, Issue 12, Vol. 23,
December 2005, pp. 1298-1301 mit engl. Übersetzung;
JP 2006-189337 A mit engl. Übersetzung;
RU 2 140 525 C1 mit engl. Übersetzung;
US 6 211 956 B1;
DE 39 32 974 A1;
WO 2007 / 126 681 A1;
US 2005 / 057 366 A1;
US 2007 / 0 285 264 A1;
US 5 481 357 A;
US 5 825 487 A;
JP 2002 082 038 A mit engl. Übersetzung;
CN 2 397 489 Y mit engl. Übersetzung;
WO 01 / 37 235 A1;
US 5 684 585 A;
CN 1 502 981 A mit engl. Übersetzung;
US 4 940 326 A;
CN 1 932 475 A mit engl. Übersetzung;
CN 2 562 181 Y mit engl. Übersetzung;
D11
D12
D13
D14
D15
D16
D17
D18
D19
D20
D21
D22
D23
D24
D25
D26
D27
D30
D31
D32
D33
K1
K4
CN 1 049 993 C mit engl. Übersetzung;
EP 0 729 024 A2;
EP 2 145 171 B1 (Streitpatent = SP);
WO 2008 / 140 816 A1 (PCT-Anmeldung zum SP).
Nachdem die Beklagte mit der Widerspruchsbegründung zunächst drei Hilfsanträge
eingereicht hatte, reichte sie mit Schriftsatz vom 13. November 2023 zur hilfsweisen
Verteidigung des Streitpatents insgesamt zwölf neue Hilfsanträge ein, wobei der
vormalige Hilfsantrag 1 als neuer Hilfsantrag 6, der vormalige Hilfsantrag 2 als neuer
Hilfsantrag 8, und der vormalige Hilfsantrag 3 als neuer Hilfsantrag 10 weiterverfolgt
wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass vor Merkmal M1.6.1 das Merkmal M1.6a1 eingefügt
wird, und das Merkmal M1.6.1 wie folgt zu Merkmal M1.6.11 modifiziert wird
(Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.6a1
only a portion of the air flow is illuminated by the beam of light (32) and only
a portion of the air flow is sampled for particles,
M1.6.11
said beam of light (32) intersects only said a portion of said air flow in close
proximity to the photodetector eliminating the need for a light collection system,
such that light scattered from a particle in said portion onto the photodetector (31)
produces an electrical pulse, and
Der Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 11 dadurch, dass das Merkmal M11.3 wie folgt zu Merkmal M11.3a1
abgewandelt, und Merkmal M11.4 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten
Patentanspruch 11 hervorgehoben):
M11.3a1
directing the air flow above a photodetector (31) and illuminating only a portion
of the air flow by through said laser beam of light (32) and only sampling a
portion of the air flow for particles;
M11.41
directing said focussed laser beam of light (32) to intersect only a said portion of
said air flow …
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.6.2 wie folgt zu Merkmal M1.6.22
modifiziert wird. Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 enthält die geänderten
Merkmale M11.12 und M11.42 (Änderungen zu erteilten Patentansprüchen 1 und 11
hervorgehoben):
M1.6.22
in close proximity to the photodetector, such that only a portion of the particles
passing through the particle sensor (10) traverses the beam of light (32),
M11.12 A method using scattered light to detect and size particles entrained in an air flow
by a particle sensor, the method comprising steps of
M11.42 directing said focussed laser beam of light (32) to intersect only a portion of said
air flow in close proximity to the photodetector (31), such that only a portion of
the particles passing through the particle sensor traverse the beam of light
(32), and to pass in close proximity over the photodetector eliminating the need
for a light collection system, such that light scattered from a particle in said
portion of said air flow onto the photodetector (31) produces an electrical pulse;
and
Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das Merkmal M1.53 modifiziert
wird. Patentanspruch 11 enthält das zusätzlich abgewandelte Merkmal M11.43
(Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 1 hervorgehoben):
M1.53
said focused laser beam of light passes in close proximity over the photodetector,
the particle sensor not comprising a light collection system for collecting
light scattered from the particles; wherein
M11.43 directing said focussed laser beam of light (32) to intersect said portion of said air
flow in close proximity to the photodetector (31), and to pass in close proximity over
the photodetector eliminating the need for a light collection system for collecting
light scattered from the particles, such that light scattered from a particle in said
portion onto the photodetector (31) produces an electrical pulse absent the light
collection system; and
Der Hilfsantrag 4 beruht ebenfalls auf Hilfsantrag 1. Patentanspruch 1 enthält zudem
das abgewandelte Merkmal M1.74. In Patentanspruch 11 wird Merkmal M11.54
abgewandelt. Diese Merkmale lauten (Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11
gemäß Hilfsantrag 1 hervorgehoben):
M1.74
the particle sensor further comprises means configured to for processing said
pulses and for to obtaining particle size and count information from an analysis
of said pulses.
M11.54 analyzing the pulses output from the photodetector (31), and for obtaining particle
size and count information from the analysis of the pulses.
Der Hilfsantrag 5 entspricht abgesehen von Merkmal M1.7 dem Hilfsantrag 4. Das
variierte Merkmal M1.75 lautet (Änderungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
1 hervorgehoben):
M1.75
the particle sensor further comprises means that for processing said pulses for
and obtaining particle size and count information from an analysis of said
pulses.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich
die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6. Patentanspruch 11 enthält das geänderte Merkmal
M11.3b6. Diese Merkmale lauten (Änderungen zu Patentansprüchen 1 und 11 gemäß
Hauptantrag hervorgehoben):
M1.1.16 a circuit board (20);
M1.6b6
the light source (30) and the photodetector (31) are attached to the circuit
board (20);
M11.3b6 directing the air flow above a photodetector (31) and through said laser beam of
light (32), a light source (30) for generating the focused laser beam of light
(32) and the photodetector (31) being attached to a circuit board (20);
Die Patentansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 7 kombinieren die Merkmale M1.1.16
und M1.6b6 sowie M11.3b6 aus Hilfsantrag 6 mit den Merkmalen M1.6a1 und M11.3a1
aus Hilfsantrag 1.
Wegen des Wortlauts der vollständigen Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 bis 7 und
der weiteren Hilfsanträge 8 bis 12 wird auf die Akten verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei nicht nur unzulässig erweitert,
sondern auch gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Sie ist der
Auffassung, die vorbekannten Vorrichtungen aus dem Stand der Technik nähmen nicht
nur die Vorrichtung, sondern auch das beanspruchte Verfahren vorweg, zumindest sei
beides für den Fachmann nahegelegt. Dies gelte auch für die Hilfsanträge.
Der Senat hat am 24. Juli 2023 einen qualifizierten Hinweis und in der mündlichen
Verhandlung am 26. Februar 2025 einen weiteren Hinweis erteilt. Nach dem
qualifizierten Hinweis hat die Klägerin die Nichtigkeitsklage auf die erteilten
Unteransprüche 9, 12 und 13 ausgedehnt.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent 2 145 171 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht mit Schriftsatz vom
13. November 2023, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält,
weiterhin hilfsweise Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 7 ohne Ansprüche 1 bis
10 und sodann die Hilfsanträge 8 bis 12, eingereicht mit Schriftsatz vom
13. November 2023, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält,
weiterhin hilfsweise die Hilfsanträge 8 bis 12 ohne die Ansprüche 1 bis 8.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent vorrangig in der erteilten Fassung und tritt der
Klage in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent sei im Hauptantrag, zumindest aber
in der Fassung einer der Hilfsanträge rechtsbeständig. Der streitpatentgemäße
Partikelsensor unterscheide sich grundsätzlich von den Rauchsensoren aus dem
entgegengehaltenen Stand der Technik, dies gelte auch für das beanspruchte
Verfahren.
Die Beklagte rügt den geänderten Klageantrag als unzulässig.
Die Klägerin rügt die hilfsweise isolierte Verteidigung des nebengeordneten erteilten
Verfahrensanspruchs als verspätet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die nachträgliche Erweiterung der Klage auf
Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang auch ohne Zustimmung der
Beklagten zulässig, da sie jedenfalls sachdienlich ist.
Die Klage hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Das Streitpatent erweist
sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 als nicht
rechtsbeständig und ist daher in diesem Umfang für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ). Allerdings ist das
Streitpatent rechtsbeständig, soweit die Beklagte die erteilte Fassung hilfsweise nur im
Umfang des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 11 und den darauf rückbezogenen
Unteransprüchen verteidigt. Es ist der Patentinhaberin trotz hilfsweiser Beschränkung
auf geänderte Anspruchssätze nicht verwehrt, in der mündlichen Verhandlung die
geltenden nebengeordneten Patentansprüche nebst Unteransprüchen auch isoliert zu
verteidigen. Eine Bindung an die vorrangig gestellten Hilfsanträge tritt nicht ein, auch
die prozessualen Verspätungsvorschriften stehen einer derartigen
isolierten
Verteidigung nicht entgegen.
B.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent (SP; K1) befasst sich mit Systemen, die gestreutes Licht zum
Erkennen von Partikeln in Fluiden (z. B. Flüssigkeiten oder Gase) verwenden bzw.
erfassen. Diese Systeme werden im Stand der Technik allgemein als Partikelsensoren
oder Partikelzähler bezeichnet (SP, Abs. [0001]).
Typischerweise arbeite ein Partikelsensor, indem er eine Luftprobe durch einen
Lichtstrahl ziehe und das Licht erfasse, das von den im Luftstrom mitgerissenen
Partikeln gestreut werde. Diese Partikel streuten Licht proportional zu ihrer Größe,
Zusammensetzung, Form und anderen physikalischen Eigenschaften. Linsen, Spiegel
oder andere Lichtsammeltechniken würden verwendet, um den Anteil des gestreuten
Lichts zu erhöhen, der auf eine fotoelektrische Vorrichtung (im Folgenden als
Fotodetektor bezeichnet) fokussiert werde. Der Fotodetektor wandele dieses gestreute
Licht in ein elektrisches Signal um. Das elektrische Signal sei typischerweise ein Impuls,
dessen Amplitude sich auf die Menge an gestreutem Licht beziehe, das den
Fotodetektor erreiche, und dessen Dauer typischerweise auf die Durchgangszeit des
Teilchens durch den Lichtstrahl bezogen sei. Somit könnten aus dem Ausgang des
Fotodetektors und der zugehörigen Schaltung Informationen über die Anzahl und Größe
von Partikeln in einem abgetasteten Luftvolumen bestimmt werden (SP, Abs. [0002]).
Gegenwärtig kosteten solche Partikelsensoren üblicherweise mehrere tausend Dollar,
da sie typischerweise eine Reihe teurer Komponenten oder Baugruppen enthielten. In
der Regel werde ein Gebläse oder eine Pumpe verwendet, um das notwendige Vakuum
zu erzeugen, um den Fluidstrom durch eine Sensoranordnung/Kammer zu ziehen. Die
Sensoranordnung sei mit Ausnahme einer Einlass- und einer Auslassöffnung
typischerweise abgedichtet. Der Einlass weise normal eine „Düse“ oder „Einlassdüse“
auf, die eine bearbeitete oder geformte Komponente sein könne, durch die die zu
entnehmende Luft ströme, bevor sie in den Lichtstrahl eintrete. Da Partikelsensoren
üblicherweise annähmen, dass der gesamte Luftstrom durch das Instrument auf Partikel
abgetastet werde, müsse bei der Ausrichtung der Düse über dem Lichtstrahl darauf
geachtet werden, dass die gesamte aus der Düse austretende Luft durch den Strahl
ströme. Der Sensor enthalte normal auch eine Sammeloptik, um einen großen
Prozentsatz des Lichts zu sammeln, das von Partikeln gestreut werde, die den Strahl
passierten. Diese könnten aus teuren Komponenten wie Spiegeln oder Linsen
bestehen. Außerdem verwendeten Partikelsensoren in der Regel Drucksensoren
und/oder Massenstromsensoren, um den Volumenstrom durch den Lichtstrahl zu
bestimmen. Diese Komponenten erhöhten die Kosten eines Partikelzählers beträchtlich
(SP, Abs. [0003]).
2.
Das Streitpatent stellt sich implizit die Aufgabe, für z. B. das Testen der
Luftqualität in Innenräumen eine Lichtstreuungsvorrichtung zum Erkennen und/oder
Bestimmen der Konzentration von in Luft mitgeführten Partikeln vorzuschlagen, die auf
viele der oben genannten teuren Komponenten verzichtet, um eine kostengünstige
Partikelüberwachung bereitzustellen (vgl. SP, [0004]).
Die Erfindung des Streitpatents ist eine Verbesserung eines Streulicht-Partikelsensors
oder eines optischen Partikelzählers. Gemäß einer Ausführungsform
ist die
Querschnittsfläche des Strömungskanals durch den Sensor größer als die Fläche des
Lichtstrahls, den er schneidet. Somit wird nur ein Abschnitt des Luftstroms durch den
Lichtstrahl beleuchtet und nur ein Abschnitt des Luftstroms wird auf Partikel abgetastet.
Auch bei der Verbesserung verläuft der Lichtstrahl in nächster Nähe zu einem
Fotodetektor, wodurch die Notwendigkeit eines Lichtsammelsystems entfällt, welches
Spiegel, Linsen oder andere Lichtsammeltechniken verwendet. Der große
Luftstromkanal durch den Sensor ermöglicht den Betrieb des Sensors bei sehr
geringem Vakuum (<50 Pa). Er erlaubt ferner höhere Toleranzen bei der Abdichtung
des Sensors, da geringfügige Lecks die Durchflussrate durch den Sensor nicht merklich
beeinflussen.
Im Gegensatz dazu enthalten gegenwärtige Partikelsensoren
typischerweise einen Block mit einem Einlass und einem Auslass, der z. B. als
„Durchflusszelle“, „Sensorkammer“ oder „Detektorgehäuse“ bezeichnet wird, sind aber
ansonsten dicht verschlossen. Der Ansatz dieser Erfindung ermöglicht es, diesen Block
zu eliminieren und das gesamte Gehäuse
für den Partikelsensor aus zwei
Kunststoffteilen herzustellen, die mit Standardtoleranzen spritzgegossen sind. Der
Betrieb bei niedrigem Vakuum erlaubt auch die Verwendung eines kostengünstigen
Axiallüfters oder -gebläses, um den Luftstrom zu erzeugen. Der große Luftstromkanal
ermöglicht auch die Eliminierung einer Düse oder eines Einlassstrahls, der
typischerweise eine präzise Ausrichtung auf den Lichtstrahl erfordert (vgl. SP,
Abs. [0012] und [0013]).
3.
Das Streitpatent
richtet sich an einen Maschinenbauingenieur mit
Hochschulabschluss, der vertraut ist mit der Konstruktion, Funktion und dem
praktischen Einsatz von optischen Partikelsensoren. Für die hier relevanten Aspekte
auf den Gebieten der optischen Physik, der Strömungsmechanik oder Lasertechnik wird
er bedarfsweise einen Physiker hinzuziehen.
4.
Der Fachmann versteht den Patentanspruch 1 und einige der verwendeten
Begriffe wie folgt.
Räumlich-körperlich weist der Partikelsensor gemäß erteiltem Patentanspruch 1 eine
Lichtquelle (Merkmal 1.2), einen Luftstromkanal (Merkmal 1.3), ein Mittel zum Erzeugen
des Luftstroms (Merkmal 1.4), einen Fotodetektor (Merkmal 1.5) zum Erfassen von
Streulicht (Merkmalsgruppe 1.6) und Mittel zum Verarbeiten der vom Fotodetektor
gelieferten elektrischen Impulse (Merkmal 1.7) auf. Einzelne Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1 bedürfen einer genaueren Erläuterung:
Die Zusammenschau der Merkmale 1.1 („air drawn from an environment“) und 1.4 („a
means for generating air flow“) beschränkt den Partikelsensor dahingehend, dass der
Luftstrom angesaugt wird.
Das Merkmal 1.2 betrifft eine Lichtquelle zum Erzeugen eines fokussierten Laserstrahls.
Gemäß Anspruchswortlaut ist zwar von Fokussieren („focussed“) die Rede, worunter in
der Laseroptik ein auf einen Brennpunkt fokussierter Laserstrahl zu verstehen ist. Da
das Streitpatent jedoch im einzigen den Lichtstrahl betreffenden Ausführungsbeispiel
einen ersichtlich parallel verlaufenden Lichtstrahl zeigt (was in der Laseroptik als
„kollimiert“ bezeichnet wird; SP, Abs. [0021] i. V. m. Fig. 5 und 6), kommt es auf eine
bestimmte Brennweite nicht an. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Lehre des
Streitpatents als Ganzes, dass es hier lediglich auf die Anwendung des Laserstrahls für
eine möglichst begrenzte Wechselwirkungszone mit dem Luftstrom zum Erzeugen von
Streulicht ankommt. Denn in der Lehre des Streitpatents geht es darum, das Sammeln
von weit verteiltem, schwachen Streulicht durch optische Elemente zu vermeiden (SP,
Abs. [0012]).
Die Begrifflichkeiten „fokussiert“ / „kollimiert“ werden hierbei von den Streitparteien
unterschiedlich interpretiert. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Begriff
„fokussiert“ bedeute, dass der Lichtstrahl auf einen Brennpunkt gebündelt sei
(„Auslegungsvariante a)“) oder sich die Lichtquelle im Brennpunkt einer Sammellinse
befinde, womit der erzeugte Lichtstrahl parallelisiert werde („Auslegungsvariante b)“),
äußert die Beklagte die Ansicht, dass beide Auslegungen vom Attribut „fokussiert“
umfasst seien. Der kollimierte Laserstrahl lässt sich als ein auf unendlich fokussierter
Laserlichtstrahl betrachten, womit dieser ein Grenzfall eines fokussierten Lichtstrahls
ist. Der Anspruchswortlaut verhält sich dabei nicht zu der konkreten Ausgestaltung einer
Linse oder einer Optik für seine Strahlformung. Dies liegt jedoch innerhalb des
Fachwissens des bedarfsweise hinzugezogenen Physikers.
Für das Verständnis des Patentanspruchs 1 als Ganzes, kommt es im Ergebnis auf die
wissenschaftlich exakte Bedeutung der Begriffe „fokussiert“ / „kollimiert“ nicht an,
sondern darauf, dass
funktional
im Bereich der
räumlich begrenzten
Wechselwirkungszone möglichst viel Laserlicht auf die Partikel wirkt. Somit ist der
Laserstrahl in der Wechselwirkungszone zumindest nicht (bzw. möglichst wenig)
divergent. Wie dabei die Lichtquelle ausgeprägt ist und wie der Laserlichtstrahl generiert
bzw. geformt wird, ist im Anspruchswortlaut nicht spezifiziert.
Der gemäß Merkmal 1.3 geforderte Luftstromkanal („air flow passage“), welcher die
(angesaugte) Umgebungsluft u. a. durch den Lichtstrahl
führt,
ist
für die
bestimmungsgemäße Funktion des Partikelsensors zwingend notwendig, wobei
Merkmal 1.3 keine Angaben zur konkreten geometrischen Ausgestaltung des Kanals
trifft und somit sehr breit zu verstehen ist.
Gemäß Merkmal 1.5 ist der Fotodetektor räumlich so angeordnet, dass erstens der
Luftstrom am Fotodetektor vorbeigeführt wird („arranged such that the air flow is
directed above the photodetector“) und zweitens der Laserlichtstrahl den Fotosensor in
unmittelbarer Nähe passiert („passes in close proximity over the photodetector“). Dem
entnimmt der Fachmann, dass der Laserlichtstrahl möglichst dicht am Fotodetektor
vorbeigeführt wird, womit aus der Praxis unmittelbar klar ist, dass nichts weiter
dazwischen angeordnet ist, d. h. kein Raum für zusätzliche Bauteile, wie bspw. eine
Lichtsammelvorrichtung o. ä., verbleibt, jedoch verschweigt sich der Wortlaut des
Patentanspruchs 1 zu einer genauen Abstandsangabe.
Die Merkmalsgruppe 1.6 gestaltet die räumliche Anordnung von Fotodetektor, Luftstrom
und Laserlichtstrahl dahingehend weiter aus, dass der Lichtstrahl nur einen Teil
(„Abschnitt“) des Luftstroms (M1.6.1) in nächster Nähe zum Fotodetektor (M1.6.2)
schneidet bzw. kreuzt. Das Ausführungsbeispiel zeigt zwar, dass sich ein Luftstrom mit
großem Querschnitt und ein Lichtstrahl mit kleinem Querschnitt kreuzen (SP, Abs.
[0021], Sp. 5, zweiter Satz i. V. m. Fig. 5), der Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist darauf
jedoch nicht beschränkt. Vom Anspruchswortlaut umfasst ist auch, dass nur ein Teil des
Luftstroms in nächster Nähe zum Fotodetektor gekreuzt oder geschnitten wird und der
Rest der Überschneidung sich in größerem Abstand vom Fotodetektor befindet. Das
Nichtvorhandensein eines Lichtsammelsystems (M1.6.3) steht in Zusammenhang mit
Merkmal M1.5, welches keinen Raum dafür lässt. Der letzte Merkmalsteil 1.6.4 betrifft
die Erzeugung eines elektrischen Impulses durch ein von einem Partikel gestreutes
Licht und ist für den Fachmann ohne weitere Überlegungen verständlich.
Das Merkmal 1.7 betrifft Mittel für die Verarbeitung dieser elektrischen Impulse, um
Informationen zu Größe und Anzahl der Partikel zu erhalten. Es ist lediglich spezifiziert,
dass es sich um eine Verarbeitung („processing”) der Impulse handeln soll, jedoch nicht
wie und ob die mit Merkmal 1.7 beanspruchten Mittel die Anzahl und Größe der Partikel
bestimmen. Absatz [0029] der Beschreibung sieht in einer Ausführungsform eine
Schwellwertbetrachtung vor (… „the count threshold and if so a particle will be counted
for the size corresponding to that threshold.“). Eine weitere Möglichkeit der
Verarbeitung, wie die Integration der Impulse, findet sich in Absatz [0028], wobei Absatz
[0030] explizit keine Beschränkung auf die Ausführungsbeispiele offenbart. Auf eine
Analyse der Impulse lässt sich der Patentanspruch 1 somit nicht beschränken, so dass
auch rudimentäre Schwellwertbetrachtungen, z. B. durch das Einstellen der
Empfindlichkeit, unter den breiten Wortlaut des Patentanspruchs 1 fallen.
II.
Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
1.
Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
1.1
Zur unzulässigen Erweiterung
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht nicht über den
Inhalt der
Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen
Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Die klageseitig diesbezüglich
angesprochenen Merkmale entnimmt der Fachmann den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen (Anlage K4) unmittelbar, nämlich Merkmal M1.2 dem
ursprünglichen Patentanspruch 7, Z. 2-3 und S. 1 Abstract, Z. 6-8 sowie Beschreibung
S. 4 Z. 8, das Merkmal M1.3 dem ursprünglichen Patentanspruch 11, Z. 2-5 und Fig. 5
i. V. m. S. 4 letzte Zeile bis S. 5 Z. 5 sowie Merkmal M1.5 den Figuren 3, 5 und 6 sowie
S. 5 Z. 6-8.
1.2
Zur fehlenden Patentfähigkeit
Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung steht
der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegen, da der beanspruchte
Partikelsensor
nicht
neu
ist
gegenüber
dem
im Nichtigkeitsverfahren
entgegengehaltenen Stand der Technik gemäß jeder der Druckschriften D33, D5 oder
D3 (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54 EPÜ). Alle drei Druckschriften offenbaren
jeweils
einen Partikelsensor mit
sämtlichen Merkmalen
des
erteilten
Patentanspruchs 1.
1.2.1 Druckschrift D33 – EP 0 729 024 A2
Die am 28. August 1996 veröffentlichte europäische Patentanmeldung beschreibt einen
Partikelsensor („Particulate detecting system“, D33, Titel), welcher gestreutes Licht zum
Erkennen und Bestimmen von Partikeln verwendet, die in Luft mitgeführt werden, die
aus der Umgebung eingesaugt wird (D33, Sp. 2, Z. 39-53, M1.1).
Unter Verweis auf die Figuren 1 und 11 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 3, Zeile
45 bis Spalte 7, Zeile 32, sowie Spalte 9, Zeile 35 bis Spalte 10, Zeile 34 weist der
Partikeldetektor folgende bauliche Merkmale auf:
- Lichtquelle (1), die eine Laserdiode aufweist und das Laserlicht im Brennpunkt
„unendlich“ fokussiert (D33, Sp. 3, Z. 54-58, M1.2)
- Luftstromkanal, der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl führt (D33, Fig. 1
(gestrichelter Pfad von Einlass 8 bis Auslass 9) oder Fig. 11 (gestrichelter Pfad
von Einlass 28 bis Auslass 29), M1.3)
-
„suction unit or the like“ als Mittel zum Erzeugen des Luftstroms (D33, Sp. 6,
Z. 37-38, M1.4)
- Fotodetektor („light receiving element 4“), wobei der Luftstrom oberhalb des
Fotodetektors vorbei geleitet wird und der fokussierte Laserlichtstrahl den
Fotodetektor in seiner Nähe passiert (D33, Sp. 4, Z. 11-16; M1.5)
- der Lichtstrahl überschneidet nur einen Abschnitt des Luftstroms in nächster
Nähe des Fotodetektors, womit ein Lichtsammelsystem nicht vorhanden ist, und
das von einem Partikel in dem Abschnitt auf den Fotodetektor fallende Streulicht
erzeugt einen elektrischen Impuls (D33, Sp. 6, Z. 44-48, Sp. 9, Z. 43-46; M1.6.1-
M1.6.4)
- Mittel zum Verarbeiten der Impulse um Informationen über Partikelgröße bzw. -
anzahl zu erhalten sind nicht explizit erwähnt, der Fachmann liest sie jedoch mit
(M1.7).
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die D33 einen Rauchmelder und keinen
Partikelsensor offenbare, greift dies nicht durch. Denn der Sensor der D33 ist zwar zum
Detektieren von Rauch geeignet (vgl. D33, Sp. 2, Z. 41: „for detecting smoke“), jedoch
auch zum Detektieren von Partikeln wie Staub (vgl. D33, Sp. 2, Z. 42: „… for detecting
… particulate such as dust …“).
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die D33 als Ausgangssignal ein integriertes
Signal (Gleichstrompegel) bereitstelle, und daher weder Größe noch Teilchenzahl
ableitbar seien, greift dies hinsichtlich der Verneinung des Vorliegens von Merkmal 1.7
nicht durch. Der Senat teilt zwar die Auffassung der Beklagten, dass der Pegel der D33
integriert, jedoch ist damit auch eine Information von Anzahl und Größe der Partikel
enthalten, denn je höher der Pegel, desto mehr Teilchen (Anzahl) sind enthalten, oder
die Teilchen selbst sind größer oder beides. Damit ist klar, dass der Sensor der D33 bei
einem Schwellwert auslösen wird. Eine explizite Analyse, bei der Anzahl und Größe
jeweils bestimmt werden, erfordert das beanspruchte Merkmal M1.7 des
streitpatentgemäßen Sensors nicht.
1.2.2 Druckschrift D5 – JP 3638807 B2
Die am 13. April 2005 veröffentlichte japanische Patentschrift beschreibt einen
Partikeldetektor (D5, Titel, „Tabakrauchpartikelmessgerät“), welcher gestreutes Licht
zum Erkennen und Bestimmen von Partikeln verwendet, die in der Luft mitgeführt
werden, welche aus der Umgebung eingesaugt wird (D5, Abs. [0008], M1.1; die
Fundstellen beziehen sich auf die deutsche Expertenübersetzung und entsprechen
dem japanischen Original).
Der Partikeldetektor der D5 weist folgende bauliche Merkmale auf (D5, Fig. 1, 2 und 3):
- eine Lichtquelle (10), die eine Laserdiode aufweist und das Laserlicht im
Brennpunkt C fokussiert (D5, Abs. [0010], Z. 1-5, M1.2),
- einen Luftstromkanal (A), der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl führt (D5,
Abs. [0009], Z. 6; Abs. [0010], Z. 4-6; M1.3),
- ein „kompaktes Gebläse 7“ als Mittel zum Erzeugen des Luftstroms (D5, Abs.
[0009], Z. 7-8, M1.4),
- ein Fotodetektorelement (12), wobei der Luftstrom oberhalb des Fotodetektors
vorbei geleitet wird und der fokussierte Laserlichtstrahl den Fotodetektor in
nächster Nähe passiert (D5, Abs. [0010], Z. 5-8; Abs. [0012], Z. 5-6; M1.5),
- der Lichtstrahl überschneidet nur einen Abschnitt des Luftstroms in nächster
Nähe des Fotodetektors, wobei ein Lichtsammelsystem nicht vorhanden ist, und
das von einem Partikel in dem Abschnitt auf den Fotodetektor fallende Streulicht
erzeugt einen elektrischen Impuls (D5, S. 4, Abs. [0015], Z. 1-5, M1.6.1-M1.6.4),
- Mittel zum Verarbeiten der Impulse, um Informationen über Partikelgröße bzw. -
anzahl zu erhalten (D5, Abs. [0015] - [0016], M1.7).
Gemäß der D5, Absatz [0010] ist der Brennpunkt C derart eingerichtet, dass er ungefähr
in der Mitte des Detektionsluftstroms A liegt. Somit entnimmt der Fachmann der D5,
dass auch der Querschnitt des Laserstrahls der D5 in der Wechselwirkungszone
unmittelbar vor dem Fotodetektorelement 12 kleiner ist als der Querschnitt des
Detektionsluftstroms A.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die D5 einen Rauchmelder lehre und
aus den elektrischen Impulsen die Größe von Partikeln nicht ableitbar sei, greift dies
nicht durch, denn das Merkmal 1.7 erfordert nicht die Analyse, sondern lediglich die
Information über die Größe der Partikel, welche gemäß D5 über die
Detektionsempfindlichkeit gewonnen wird (vgl. D5, Abs. [0017]: … „wird durch Senkung
der Detektionsempfindlichkeit für größere Partikel bei gleichzeitiger Erhöhung der
Detektionsempfindlichkeit
für kleinere Partikel eine wirksame Detektion von
Tabakrauchpartikeln erzielt.“).
Hinsichtlich des Detektionsbereichs verstehen beide Parteien die Lehre der D5
unterschiedlich. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die D5 benötige keine
optischen Mittel zwischen Wechselwirkungszone und Detektoren und im Gegensatz
dazu die Beklagte vorgetragen hat, D5, Absatz [0018] offenbare, dass ein Linsensystem
benötigt werde, sieht der Senat eine Sammellinse als optional offenbart (vgl. D5, Abs.
[0018]: „Das Verwenden einer Sammellinse in dem Lichtempfänger ist ein Verfahren,
das für diesen Zweck verwendet werden kann, allerdings bewirkt die Verwendung der
Sammellinse, dass der Lichtempfänger aufgrund des Einbaus der Sammellinse und der
benötigten Brennweite größer wird,… “). Die Linse 11 der D5 fokussiert den Laserstrahl.
Damit entnimmt der Fachmann der D5 jedoch nicht, dass auch das Streulicht vor dem
Fotodetektor durch eine Linse verstärkt werden müsste. Vielmehr spricht die D5, Absatz
[0018] den Nachteil von zusätzlicher Baugröße an, wenn eine zusätzliche Sammellinse
verwendet würde.
1.2.3 Druckschrift D3 – US 5 085 500 A
Auch das am 04. Februar 1992 veröffentlichte US-Patent offenbart einen
Partikelsensor, der mittels Streulicht Partikel detektiert, die in Luft mitgeführt und aus
der Umgebung eingesaugt werden, wobei eine Lichtquelle 50 einen
fokussierten/kollimierten Laserlichtstrahl 60 erzeugt, und ein Luftstromkanal vorhanden
ist, der die Umgebungsluft durch den Lichtstrahl fließen lässt (Abstract, Z. 1-3 i. V. m.
Fig. 1, 2 und 4a; Merkmale M1.1 bis M1.3; SP, Abs. [0007]). Der Luftstrom durch den
Partikelsensor wird dabei durch einen Unterdruck erzeugt (Sp. 7, Z. 65-67; Sp. 9, Z. 27-
33; Merkmal M1.4). Darüber hinaus weist der dortige Partikelsensor zwei seitlich
angeordnete Fotodetektoren 25a und 25b auf, die sich in der Nähe zum Laserlichtstrahl
befinden (Sp. 6, Z. 14-17 i. V. m. Fig. 4a; Merkmal M1.5). Dabei werden Größe, Form
und Anzahl der streuenden Partikel bestimmt (Sp. 2, Z. 26-37; Merkmal M1.7). Da die
Merkmalsgruppe M1.6 breit auszulegen ist, offenbart die Druckschrift D3 auch, dass
der Laserlichtstrahl („beam 60“) nur einen Teil des Luftstroms in Nähe zum Detektor
schneidet, denn der Laserstrahl verläuft nur in der Mitte der Detektionskammer
(„detection chamber 36“), wohingegen der Luftstrom die Detektionskammer im vollen
Durchmesser passiert. Ein Lichtsammelsystem ist nicht vorgesehen (M1.6.3).
Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrages bedürfen hier keiner Prüfung, weil
die Beklagte das Streitpatent in der gewählten Reihenfolge der Hilfsanträge verteidigt
und der nebengeordnete Patentanspruch 11 mit rückbezogenen Unteransprüchen
nachrangig isoliert verteidigt wird.
2.
Zu den Hilfsanträgen 1 bis 7
Die jeweiligen Fassungen von Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 sind
zwar zulässig, aber nicht patentfähig.
2.1 Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag dadurch, dass vor Merkmal M1.6.1 das Merkmal M1.6a1 eingefügt
und das Merkmal M1.6.1 wie folgt zu Merkmal M1.6.11 modifiziert wird (Änderungen
zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.6a1
only a portion of the air flow is illuminated by the beam of light (32) and only
a portion of the air flow is sampled for particles,
M1.6.11
said beam of light (32) intersects only said a portion of said air flow in close
proximity to the photodetector eliminating the need for a light collection system,
such that light scattered from a particle in said portion onto the photodetector (31)
produces an electrical pulse, and
Das hinzugefügte Merkmal M1.6a1 gemäß Hilfsantrag 1 fordert, dass nur ein Teil des
Luftstroms durch den Lichtstrahl beleuchtet wird, und nur ein Teil des Luftstroms auf
Partikel abgetastet wird.
Sämtliche Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
sind aus der D5 bekannt, und er ist gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.
Denn die Druckschrift D5, Figur 2, Absätze [0010] und [0011] lehrt, dass der Brennpunkt
C des fokussierten Laserstahls derart eingerichtet ist, dass er ungefähr in der Mitte des
Detektionsluftstroms A liegt (vgl. D5, Abs. [0010]). Somit ist die Wechselwirkungszone
kleiner als der Detektionsluftstrom wie von Merkmal M1.6a1 beansprucht.
2.2 Hilfsantrag 2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht neu
gegenüber dem Stand der Technik.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal M1.6.2 wie folgt zu Merkmal M1.6.22
modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.6.22 … in close proximity to the photodetector, such that only a portion of the
particles passing through the particle sensor (10) traverses the beam of
light (32),
Merkmal M1.6.22 fordert, dass nur ein Teil der den Partikelsensor durchströmenden
Partikel den Lichtstrahl durchkreuzt. Da der den Partikelsensor durchströmende
Luftstrom die Partikel mitführt, versteht der Fachmann dies nicht anders, als was im
Hilfsantrag 1 beansprucht ist: vorausgesetzt, dass die Partikel im Luftstrom räumlich
annähernd gleich verteilt sind, durchkreuzt nur ein Teil der Partikel den Lichtstrahl, wenn
nur ein Teil des Luftstroms durch den Lichtstrahl beleuchtet wird. Dieses hier nur
sprachlich umformulierte Merkmal betrifft in seiner technischen Wirkung dasselbe wie
bereits das Merkmal M1.6a1 im Hilfsantrag 1. Somit steht dem so verteidigten
Gegenstand auch hier die Druckschrift D5 entgegen (vgl. D5, Fig. 2, Abs. [0011]).
2.3 Hilfsantrag 3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist ebenfalls nicht neu
gegenüber dem Stand der Technik.
Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3
unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das
Merkmal M1.53 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1
hervorgehoben):
M1.53
said focused laser beam of light passes in close proximity over the photodetector,
the particle sensor not comprising a light collection system for collecting
light scattered from the particles; wherein
Merkmal M1.53 fordert, dass der Partikelsensor kein Lichtsammelsystem zum Sammeln
des von den Partikeln gestreuten Lichts aufweist. Dies ergibt sich bereits aus der
Auslegung des Merkmals 1.5 in der erteilten Fassung, wonach zwischen Lichtstrahl und
Detektor kein weiteres Element angeordnet ist, und ist darüber hinaus ebenfalls aus
dem Stand der Technik bekannt (vgl. D5, Abs. [0018] – [0019] oder D3, Fig. 4a).
2.4 Hilfsantrag 4
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 erweist sich ebenfalls als
nicht patentfähig gegenüber dem Stand der Technik.
Der Hilfsantrag 4 basiert ebenfalls auf Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 4 enthält zudem das abgewandelte Merkmal M1.74 (Änderungen zum
erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):
M1.74
the particle sensor further comprises means configured to for processing said
pulses and for to obtaining particle size and count information from an analysis
of said pulses.
Merkmal M1.74 fordert, dass der Partikelsensor Mittel enthält, die geeignet sind, die
Impulse zu verarbeiten und Informationen über Partikelgröße und -anzahl aus einer
Analyse der Impulse zu gewinnen. Auch der Partikelsensor gemäß D5 enthält Mittel,
die geeignet sind, Informationen zu Partikelgröße und -anzahl aus den Impulsen zu
erhalten, zumindest weil der Partikelsensor Partikel innerhalb eines bestimmten
Größenbereichs erkennen und/oder zählen kann, und er Partikel außerhalb dieses
Größenbereichs nicht erkennt und/oder nicht zählt. Folglich ist der Partikelsensor
gemäß D5 grundsätzlich geeignet, auch Informationen über die Größe der Partikel (D5,
Abs. [0017]) zu gewinnen.
Darüber hinaus gelangt der Fachmann auch durch die Zusammenschau der
Druckschriften D5 und D6, wobei die D6 als früherer Stand der Technik in der
Beschreibungseinleitung der D5 genannt ist, ebenfalls zum Merkmal M1.74 (D6, Abs.
[0033] - [0037], [0007], [0023]).
2.5 Hilfsantrag 5
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 erweist sich aus den
unter Abschnitt 2.4 genannten Gründen ebenfalls als nicht patentfähig.
Der Hilfsantrag 5 entspricht abgesehen von Merkmal M1.7 dem Hilfsantrag 4. Das
variierte Merkmal M1.75 lautet (Änderungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
1 hervorgehoben):
M1.75
the particle sensor further comprises means that for processing said pulses for
and obtaining particle size and count information from an analysis of said
pulses.
Wie bereits zum Hilfsantrag 4 ausgeführt, enthält der Partikelsensor nach der
Druckschrift D5 auch solch beanspruchte Mittel und diese sind prinzipiell geeignet, eine
derartige Analyse durchzuführen.
2.6 Hilfsantrag 6
Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist ebenfalls zulässig, aber
nicht patentfähig.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich
die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6 (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1
hervorgehoben):
M1.1.16 a circuit board (20);
M1.6b6
the light source (30) and the photodetector (31) are attached to the circuit
board (20);
Die Merkmale M1.1.16 und M1.6b6 gemäß Hilfsantrag 6 beschränken den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 dahingehend, dass der Partikelsensor eine Leiterplatte (“circuit
board”) aufweist, auf der der Fotodetektor und die Lichtquelle befestigt (“attached”) sind.
Für den Fachmann sind diese räumlich-körperlichen Merkmale ohne Weiteres
verständlich. Diese Merkmale
sind
in
den
ursprünglich
eingereichten
Anmeldeunterlagen (K4, S. 4) auch offenbart und insofern ist der Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 6 zulässig.
Die neu aufgenommenen Merkmale beruhen jedoch gegenüber einer Kombination der
Druckschrift D5 mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die
Verwendung eines „circuit board“, also einer Platine, und die Befestigung der
Laserdiode sowie des Fotodetektors auf derselben,
ist dem Fachmann
im
Zusammenhang mit räumlich kompakten Sensoren aus seinem ihm an die Hand
gegebenen Fachwissen hinlänglich bekannt. Darüber hinaus zeigen die Druckschriften
D3 (D3, Fig. 3, Bezugszeichen 20, 32) und D32 (D32, Fig. 3, Bezugszeichen 10 („printed
circuit board“) mit Bezugszeichen 30 („LED“) und Bezugszeichen 35 („photodiode“),
Abs. [0043] – [0044] der englischen Übersetzung) auch diese Merkmale, womit diese
Druckschriften in Kombination mit der Druckschrift D5 ebenfalls einer Patentfähigkeit
des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 entgegenstehen.
2.7 Hilfsantrag 7
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 kombiniert die Merkmale M1.1.16 und
M1.6b6 aus Hilfsantrag 6 mit dem Merkmal M1.6a1 aus Hilfsantrag 1 und sein
Gegenstand ist somit – wie weiter oben zu den Hilfsanträgen 1 und 6 ausgeführt – auch
nicht patentfähig.
3. Zum hilfsweise verteidigten Patentanspruch 11 in der erteilten Fassung
Der hilfsweise von der Beklagten isoliert verteidigte selbständige Verfahrensanspruch
11 mit rückbezogenen Ansprüchen erweist sich gegenüber den vorgetragenen
Nichtigkeitsgründen als rechtsbeständig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 ist
gegenüber den Ursprungsunterlagen nicht unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) und gilt vor dem vorgelegten Stand der Technik
als neu und erfinderisch, mithin als patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ).
3.1 Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 geht nicht über den
Inhalt der
Patentanmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen
Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Fachmann entnimmt die
klageseitig
diesbezüglich
angesprochenen Merkmale
den
ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen (Anlage K4) unmittelbar, nämlich Merkmal M11.2 dem
ursprünglichen Patentanspruch 7, Z. 2-3 sowie Beschreibung S. 4, Z. 8 und das
Merkmal M11.3 dem ursprünglichen Patentanspruch 11, Z. 2-5 und Fig. 5 i. V. m. S. 4
letzte Zeile bis S. 5 Z. 5.
3.2
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Dem Gegenstand von Patentanspruch 11 des Streitpatents in der erteilten Fassung
steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da das unter
Schutz
gestellte
Verfahren
gegenüber
dem
im Nichtigkeitsverfahren
entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11 ist neu gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik, da aus keiner der als Stand der Technik genannten
Druckschriften dessen sämtliche Merkmale bekannt sind.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Druckschriften D3, D5, D17 und
D33 sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 11 aufweisen würden, folgt der
Senat dem nicht, da in keiner dieser Druckschriften der Verfahrensschritt gemäß
Merkmal M11.5 offenbart ist. Es sind zwar zum Verarbeiten der Impulse geeignete Mittel
in der Vorrichtung erwähnt (D5, Abs. [0015] - [0016] oder D3 (Sp. 2, Z. 26-37), doch
fehlt eine explizite Beschreibung des Analysierens der von dem Fotodetektor
ausgegebenen Impulse, um Informationen zu Partikelgröße bzw. -anzahl zu erhalten.
Auch D17 erwähnt nur allgemein einen Parameter (D17, Abs. [0014], Z. 4-5) und D33
schweigt sich dazu aus. Der weitere Verweis auf Druckschrift D10 (S. 66, S. 183),
welche als Fachbuch auf dem Gebiet der Partikeluntersuchungen mittels
Lichtstreuungsverfahren einen umfassenden Einblick in den fachlichen Hintergrund der
hier zu Grunde liegenden Messmethoden bietet, kann nicht durchgreifen. Es ist
unstreitig, dass dem Fachmann derartige Messverfahren zum damaligen Zeitpunkt
bekannt waren, doch zeigt auch die D10 an den zitierten Stellen kein Verfahren mit
sämtlichen Merkmalen des erteilten Patenanspruchs 11.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11 beruht ausgehend vom im Verfahren
genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er durch
diesen nicht nahegelegt ist. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik ergibt. Für die Beurteilung dieser Frage ist nicht ausschlaggebend,
welche Überlegungen der Erfinder angestellt hat, um die beanspruchte Lehre
aufzufinden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Stand der Technik Anlass gab, zu dieser
Lehre zu gelangen. Von der Klägerin werden in diesem Zusammenhang insbesondere
die Druckschriften D5, D6, D7, D10, D16, D17, D23, D27 herangezogen.
3.2.1 Druckschriften D5 – JP 3638807 B2 und D6 – JP 08159949 A
Wie oben ausgeführt, kann Merkmal M11.5 der D5 nicht entnommen werden. Die durch
das an den im Luftstrom mitgeführten Partikeln gestreute Licht verursachten Impulse
werden verstärkt und gezählt, womit keine Bestimmung der Partikelgröße erfolgt (D5,
Abs. [0013]). Der klageseitig angesprochene Schwellenwert beschränkt die Zählung auf
Partikel, deren Größe oberhalb einer bestimmten Schwelle liegt und hat damit
gewissermaßen die Funktion eines Siebs. Der von Merkmal M11.5 beanspruchte
Verfahrensschritt, die Ausgangssignale des Fotodetektors hinsichtlich Anzahl und
Größe der Partikel zu analysieren, erfolgt nicht.
Auch die Vorrichtung nach der Druckschrift D6 zählt kumulierte Impulse eines
Rauchmelders und erhält keine Größeninformationen durch Analyse der Impulse (D6,
Abs. [0030]).
Für den Fachmann existiert damit kein Anlass, die jeweiligen für sich funktionsfähigen
Lösungen gemäß D5 bzw. D6 dahingehend weiterzuentwickeln, dass eine Analyse der
Impulse erfolgt, und selbst aus einer Zusammenschau der D5 und D6 ergäbe sich nicht
eine Analyse des Detektorausgangssignals für eine Bestimmung der Partikelgröße
(Merkmal M11.5 fehlt).
3.2.2 Druckschrift D10 - Fachbuch „Particle Characterization: Light Scattering Methods“
Wie oben ausgeführt, beschreibt D10 die Analyse eines Detektorausgangssignals
hinsichtlich der Partikelanzahl und -größe (D10, S. 183, Z. 10-11, „Particle count and
size are then resolved according to a calibration curve…“). Klägerseits wurde auch hier
kein Anlass genannt, dieses durch D10 belegte Fachwissen in einer funktionierenden
Vorrichtung nach D5 (oder D6), für deren technische Lösung dies nicht erforderlich ist,
zu implementieren.
3.2.3 Druckschrift D16 – DE 39 32 974 A1
Das in der D16 beschriebene System zum Messen der Größe von Teilchen betrifft eine
Größenbestimmung von Teilchen in einer flüssigen oder gasförmigen Messprobe
innerhalb eines geschlossenen Behälters. Dabei kommen verschiedene Messverfahren
zum Einsatz, wie z. B. das sog. Zeitbereichsverfahren oder das sog.
Zeitintervallverfahren. Beide sind geeignet, innerhalb einer vorgegebenen Messdauer
die Größe von Teilchen, die innerhalb der Messprobe befindlich sind, anhand der
Streulichtintensität bei Bestrahlung bspw. mit einem Laser zu bestimmen (D16, S. 4,
Z. 58 – S. 5, Z. 10). Damit liegt der Gegenstand dieser Druckschrift weiter ab, und es
ist auch hier kein Anlass überzeugend vorgetragen oder erkennbar, warum der
Fachmann dieses Messverfahren bei einem Partikelsensor, wie er z. B. aus der D3 oder
D5 bekannt ist, implementieren sollte.
3.2.4 Druckschrift D23 – CN 2397489 Y
Die
in der D23 beschriebene Messvorrichtung dient der Bestimmung der
Massenkonzentration und Anzahl von Partikeln in einem Luftstrom (D23, Abs. [0001]).
Dabei wird der Luftstrom an einer Stelle rechtwinklig zu seiner Strömungsrichtung
mittels eines Laserlichtstrahls ähnlich einer Lichtschranke durchleuchtet und das von
den Partikeln gestreute Licht mittels eines Fotodetektors aufgenommen. Aus dem
elektrischen Impulssignal wird die Größe und die Anzahl der Partikel bestimmt (D23,
Abs. [0015] mit Fig. 2, 3). Auch hier ist nicht überzeugend vorgetragen oder erkennbar,
warum der Fachmann von dieser Vorrichtung zu einem streitpatentgemäßen
kompakten Partikelsensor gelangen sollte.
3.2.5 Druckschriften D7, D17 und D27
Die in D7 und D27 vorgestellten Vorrichtungen liegen weiter ab und die D17 ist im
Prioritätsintervall veröffentlicht, weshalb sie für die Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist.
3.3
Zu den Unteransprüchen
Die ebenfalls angegriffenen rückbezogenen Patentansprüche 12 bis 17 gestalten den
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 11, auf den sie jeweils direkt oder indirekt
rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und erweisen sich
gemäß den obigen Ausführungen zum Patentanspruch 11 damit ebenfalls als
patentfähig.
4.
Auf alle weiteren Hilfsanträge (Hilfsanträge 8 bis 12 vom 13.11.2023 sowie die
nur auf das Verfahren gerichteten Hilfsanträge aus der mündlichen Verhandlung)
kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
D.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in
elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Kopacek
Dr. Wollny
Heimen
Bieringer Christoph
Bundespatentgericht
5 Ni 31/22 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2025
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