Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 27.02.2025 – 12 W (pat) 49/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat49.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 49/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 008 446.2
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.
Rothe, sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing.
Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat49.23.0
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. September 2023 wird aufgehoben
und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
• Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom
31. Januar 2025,
• Beschreibung Seiten 1 bis 19, eingereicht mit Schriftsatz vom
10. Februar 2025,
• Figuren gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2019 008 446 A1.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 5. Dezember 2019 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen und am 10. Juni 2021 veröffentlichten
Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Mehrteiliges Rohrgelenk“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung mit Beschluss vom 25. September 2023 mit der Begründung
zurückgewiesen, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs
1 sei nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
D1 WO 2015/ 039 081 A1
D2 DE 22 62 775 C3
D3 DE 847 538 B
D4 DE 10 2006 029 705 A1
D5 DE 232 761 A
D6 US 3 995 896 A
berücksichtigt worden.
Gegen diesen am 2. Oktober 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am
27. Oktober 2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Der Senat hat mit Hinweis vom 25. September 2024 dargelegt, dass nach
vorläufiger Auffassung die im parallelen PCT-Verfahren aufgefundene Druckschrift
D7 DE 931 888 B
für die Beurteilung der Patentfähigkeit heranzuziehen sei.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 und 10. Februar 2025 hat die
Beschwerdeführerin und Anmelderin geänderte Patentansprüche 1 bis 13 sowie
eine geänderte Beschreibung eingereicht.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. September 2023 aufzuheben und
auf Grundlage
der Patentansprüche 1 bis 13 vom 31. Januar 2025,
der Beschreibung Seiten 1 bis 19 vom 10. Februar 2025 und
der Figuren gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2019 008 446 A1,
ein Patent zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin und Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 sei neu gegenüber der Druckschrift D7 und
beruhe auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber den herangezogenen Dokumenten
D1 bis D6 und einer Kombination derselben mit D7.
Der Patentanspruch 1, auf den 11 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat in
der geltenden Fassung vom 31. Januar 2025 folgenden Wortlaut (mit einer
senatsseitig hinzugefügten Merkmalsgliederung):
M1 Mehrteiliges Rohrgelenk (10), welches umfasst:
M2
M3
- ein Mittelstück (16),
- ein erstes und ein zweites Gelenkteil (18, 20), die an dem Mittelstück (16)
aufgenommen sind,
M4 wobei die Gelenkteile (18, 20) relativ zu dem Mittelstück (16) verstellbar
sind und
M5
an Anlenkpunkten (22, 24) drehfest mit dem Mittelstück (16) verbunden
sind,
M6a
- Übertragungselemente (42), und
M6b
- einen Balg (56), der das Mittelstück (16) umgibt,
M7
die Anlenkpunkte (22, 24) der Gelenkteile (18, 20) am Mittelstück (16)
gleichzeitig Anlenkpunkte (22, 24) für die Übertragungselemente (42)
darstellen,
M8 wobei die Übertragungselemente (42) sich axial von einem Ende einer
Innenwand (34) des Mittelstücks (16) zum anderen erstrecken,
M9 wobei die Gelenkachsen bildenden Anlenkpunkte (22, 24) in einem
Axialversatz (25) zueinander angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M10 das Mittelstück (16) eine mittig in seiner Rohrwand ausgeformte,
umlaufende Sicke (30) aufweist,
M11 die in Bezug auf den Balg (56) eine verschleißmindernde Führungsfunktion
und
M12
in Bezug auf eine Torsion des Mittelstücks (16) eine lasttragende Funktion
ausübt.
Der nebengeordnete Patentanspruch 13 lautet in der geltenden Fassung vom 31.
Januar 2025 wie folgt:
13. Verwendung des mehrteiligen Rohrgelenks (10) gemäß einem der
vorstehenden Ansprüche
in
einem
Luftversorgungssystem
für
Luftfahrzeuge zum Anlassen der Triebwerke und/oder zur Versorgung der
Passagierkabine.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 sowie zum weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin und Anmelderin wird auf den Inhalt der Akte
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache
auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
zur Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen führt.
1.
Die Anmeldung betrifft ein mehrteiliges Rohrgelenk zur Verbindung von
Rohrteilen in Rohrleitungen, sowie die Verwendung des mehrteiligen Rohrgelenks
in Luftfahrzeugen.
1.1 Nach den Ausführungen
in der Anmeldung sind
in Luftfahrzeugen
eingesetzte Rohrgelenke in Rohrleitungssystemen beispielsweise in Form eines
Kardangelenks ausgeführt und umfassen zwei sich in einem Winkel von 90°
kreuzende Achsen für die Winkelbewegung. Dadurch sei sichergestellt, dass die
Rohrachsen bei jeder Winkelbewegung zueinander in jeder Ausrichtung der
Winkelbewegung um die Rohrachsen immer im selben Schnittpunkt beider
Rohrachsen aufeinanderträfen. Stehe die Rohrleitung unter Innendruck, ergäben
sich Zugkräfte, die durch das Kardangelenk übertragen werden müssten. Die
Kraftflusslinien entlang der Zugkräfte verliefen, bedingt durch die sich kreuzenden
Achsen für die Winkelbewegung, zwangsläufig durch mehrere 90°-Umlenkungen.
Durch diesen Umstand seien die Bauteile des Kardangelenks einer relativ hohen
mechanischen Belastung ausgesetzt, wodurch sie aufwendig und schwer gebaut
werden müssten. Dies wiederum stehe dem angestrebten Erfordernis der
Leichtbauweise insbesondere bei Luftfahrtanwendungen entgegen (Abs. [0005] der
Offenlegungsschrift DE 10 2019 008 446 A1, die die ursprünglich eingereichten
Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).
1.2 Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, ein Rohrgelenk eines
Rohrleitungssystems
insbesondere
in Leichtbauweise auszulegen und so
auszubilden, dass dieses in allen möglichen Auslenkungslagen des Rohrgelenks
gegen einen im Rohrleitungssystem herrschenden Innendruck abgedichtet ist und
andererseits Kraftflusslinien, die bei einer Zugbelastung des Rohrgelenks auftreten,
einen mechanisch optimierten Verlauf aufweisen (Abs. [0006]).
1.3 Diese Aufgabe soll durch ein mehrteiliges Rohrgelenk mit den Merkmalen
gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Anmeldung zeigen ein
erfindungsgemäßes mehrteiliges Rohrgelenk 10 mit einem Mittelstück 16 und
dessen Innenwand 34, je einem ersten und zweiten Gelenkteil 18, 20, die an
Gelenkachsen bildenden Anlenkpunkten 22, 24 drehfest mit dem Mittelstück 16
verbunden sind, Übertragungselementen 42, sowie einem Axialversatz 25 zwischen
den Gelenkachsen.
Anmeldung Figuren 1 und 2
1.4 Als hier zuständiger Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule
gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und
mehrjährige Berufserfahrung
in der Konstruktion und Entwicklung von
pneumatischen Leitungssystemen in Luftfahrzeugen verfügt.
1.5 Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer
Erläuterung.
a)
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist entsprechend Merkmal M1 ein
mehrteiliges Rohrgelenk.
Auch wenn es im Patentanspruch 1 nicht ausdrücklich genannt ist, erkennt der
Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung, dass das mehrteilige
Rohrgelenk in Form eines Kardangelenks ausgeführt sein muss, und zwei sich in
einem Winkel von 90° kreuzende Achsen für die Winkelbewegung umfasst. Dadurch
soll sichergestellt sein, dass die Rohrachsen bei jeder Winkelbewegung zueinander
in jeder Ausrichtung der Winkelbewegung um die Rohrachsen immer im selben
Schnittpunkt beider Rohrachsen aufeinandertreffen
(Abs.
[0005] der
Offenlegungsschrift).
b)
Die grundlegenden Bestandteile dieses Rohrgelenks sind in der Gruppe der
Merkmale M2 bis M5 angegeben. Danach muss das Rohrgelenk ein Mittelstück,
ein erstes und ein zweites Gelenkteil, die an dem Mittelstück aufgenommen, relativ
zu dem Mittelstück verstellbar, und an Anlenkpunkten drehfest mit dem Mittelstück
verbunden sind, aufweisen.
Der Sinngehalt der einzelnen Merkmale geht für den verständigen Fachmann in
hinreichender Weise aus deren Wortlaut hervor. Der Beschreibung nach handelt es
sich bei dem mehrteiligen Rohrgelenk um eine kardanische Anordnung, jedoch ist
die kardanische Anordnung nicht Teil des Patentanspruchs. Auch ist in dem
Patentanspruch nicht festgelegt, in welchem Umfang sich das Gelenk verstellen
lassen muss.
c)
Darüber hinaus umfasst das Rohrgelenk nach Merkmal M6a
Übertragungselemente.
Gemäß Merkmal M7 stellen die Anlenkpunkte der Gelenkteile am Mittelstück
gleichzeitig Anlenkpunkte für die Übertragungselemente dar.
Merkmal M8 gibt vor, dass sich die Übertragungselemente axial von einem Ende
einer Innenwand des Mittelstücks zum anderen erstrecken müssen.
Die
darüber
hinausgehende Ausgestaltung
sowie
die Anzahl
der
Übertragungselemente lässt der Patentanspruch 1 offen. Insbesondere legt der
Anspruch nicht fest, ob ein Übertragungselement mit einem einzelnen oder
mehreren Anlenkpunkten verbunden ist.
Zwar ist in den Unteransprüchen 3 und 4 sowie der Beschreibung angegeben, dass
jeweils ein Paar
von um 180°
zueinander
versetzt angeordneter
Übertragungselemente mit dem Mittelstück und dem ersten Gelenkteil drehfest an
den beiden ersten Anlenkpunkten verbunden sein kann, und jeweils ein weiteres
Paar von um 180° versetzt zueinander angeordneter Übertragungselemente mit
dem Mittelstück und dem zweiten Gelenkteil drehfest an den beiden zweiten
Anlenkpunkten verbunden sein kann (Abs. [0009] der Offenlegungsschrift). Jedoch
hat dies keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden, so dass Anspruch 1
auch andere Ausgestaltungen umfasst.
Gleiches gilt für die Angabe, wonach in einer vorteilhaften Ausführung der
Übertragungselemente diese im Wesentlichen laschenförmig ausgeführt, und an
der Innenwand des Mittelstücks relativ zu diesem verschwenkbar ausgeführt sein
können (Abs. [0011]).
d)
Nach Merkmal M6b muss das mehrteilige Rohrgelenk auch einen Balg
umfassen, der das Mittelstück umgibt.
Laut Beschreibung liegt die Funktion des Balgs darin, eine Abdichtung gegen
Innendruck darzustellen. Der Balg soll druckstabil, jedoch beweglich genug sein,
um jedem Winkel des mehrteiligen Rohrgelenks zu folgen (Abs. [0016]).
e)
Die die Gelenkachsen bildenden Anlenkpunkte sind gemäß Merkmal M9 in
einem Axialversatz zueinander angeordnet.
Nach der Beschreibung bringt der Abstand zwischen den Gelenkachsen den Vorteil
mit sich, dass ein flexibler frei beweglicher Verbund gebildet wird, der sich
mechanisch ähnlich zu einem Schlauch verhält (Abs. [0024]). Auch lassen sich
dadurch weniger stark umgelenkte Lastflussverläufe im Kardanring bei Anliegen
eines Rohrinnendrucks und eine daraus resultierende erheblich verminderte
Materialbeanspruchung erreichen (Abs. [0026]).
f)
Merkmal M10 fordert, dass das Mittelstück eine mittig in seiner Rohrwand
ausgeformte, umlaufende Sicke aufweist.
Unter einer Sicke versteht der Fachmann eine längliche Vertiefung oder Erhebung
in einer Fläche, die – soweit sie nicht nur dem ästhetischen Design dient – die
Steifigkeit der gesickten Fläche erhöhen soll.
Gemäß Merkmal M10 soll die Sicke in der Rohrwand ausgeformt sein. Damit ist
festgelegt, dass sich die Sicke von der Rohrwand nach außen wölbt, wie dies auch
in den Figuren dargestellt ist.
g)
Mit Merkmal M11 hat die Sicke
in Bezug auf den Balg eine
verschleißmindernde Führungsfunktion.
Nach der Beschreibung stützt die Sicke den Balg bei dynamisch wechselnder
Winkelstellung der Rohrachsen verschleißmindernd über den großen Radius der
Sicke ab und vermeidet damit eine verschleißverursachende Berührung des Balgs
mit den hervorstehenden Elementen der Gelenkachsen (Abs. [0015]).
Das bedingt, dass die Sicke so ausgestaltet sein muss, dass sie insbesondere
scharfkantige Vorsprünge an den Gelenkteilen überragt, damit sich der Balg an ihr
abstützen kann.
h)
Hingegen beschreibt Merkmal M12, wonach die Sicke eine in Bezug auf eine
Torsion des Mittelstücks lasttragende Funktion ausübt, nicht mehr als eine Wirkung,
die jeder Sicke immanent ist, die an einem zylindrischen Körper umlaufend
angeordnet ist.
2.
Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie
erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.
a)
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist ursprünglich offenbart.
Die Änderungen
in den Merkmalen M1 bis M5 stellen rein sprachliche
Umformulierungen des Oberbegriffs des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ohne
inhaltliche Veränderung dar.
Die Merkmale M7 und M9 finden ihre Stütze im kennzeichnenden Teil des
ursprünglichen Patentanspruchs 1.
Die Merkmale M6a und M8 gehen aus der ursprünglichen Beschreibung hervor (in
der Offenlegungsschrift Abs. [0007], zweiter Satz).
Das Merkmal M6b „einen Balg, der das Mittelstück umgibt“ ist zwar nicht
wortwörtlich in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen enthalten, ist jedoch
inhaltlich durch den ursprünglich in Anspruch 9 offenbarten Ausdruck „das
mehrteilige Rohrgelenk überziehenden Balgs“ sowie die Figur 2 gedeckt.
Die Merkmale M10 bis M12 sind wortgleich im ursprünglichen Patentanspruch 8
offenbart.
b)
Gleiches trifft auch auf die geltenden Patentansprüche 2 bis 13 zu.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 sind wortgleich mit den ursprünglichen
Patentansprüchen 2 bis 4; die geltenden Patentansprüche 5 bis 13 unterscheiden
sich von den ursprünglichen Patentansprüchen 6, 7 und 9 bis 15 lediglich in ihrer
Nummerierung und den – soweit erforderlich – angepassten Rückbezügen.
c)
Auch die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen die
Anpassung an die geänderten Patentansprüche sowie eine Würdigung des im
Beschwerdeverfahrens aufgefundenen Stands der Technik, und führen zu keinem
geänderten Verständnis der Patentansprüche.
3.
Die Anmeldung offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der
Fachmann sie ausführen kann.
Entsprechend dem obigen
fachmännischen Verständnis des geltenden
Patentanspruchs 1 ist dieser so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand
hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in
der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann.
4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
ist patentfähig,
insbesondere ist er neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Die Patentschrift DE 931 888 B (D7) offenbart nicht alle Merkmale des
geltenden Patentanspruchs 1.
Die D7 betrifft ein kardanisches Gelenk für zwei miteinander verbundene Rohre. Die
nachfolgend aus der D7 wiedergegebenen Figuren zeigen in Figur 1 das
Kardangelenk im Längsschnitt, und in Figur 2 das gleiche Gelenk im Querschnitt
längs der Linie A-A in Figur 1.
D7 Figuren 1 (li.) und 2 (re.)
Dieses kardanische Gelenk weist einen Kardanring 1 auf, der aus einem äußeren
Blechzylinder 2 und einem inneren Blechzylinder 3 besteht. Letzterer ist nach außen
aufgebördelt und mit dem äußeren Zylinder 2 verbunden. An dem Kardanring 1 sind
Büchsen 4 befestigt, in denen ein erstes Paar Kardanzapfen 5 drehbar eingehängt
ist. Senkrecht zu deren Achsrichtung ist in entsprechenden Büchsen 6 ein zweites
Paar Kardanzapfen 7 drehbar eingesetzt. Durch diese Anordnung werden zwei
Rohre 8 und 9 mechanisch miteinander verbunden. Das Rohr 8 ist durch einen mit
ihm verschweißten Kranz 10 verstärkt, in dem Halterungen 11 angeordnet sind, in
denen das erste Paar Zapfen 5 befestigt ist. In gleicher Weise ist das Rohr 9 durch
einen mit ihm verschweißten Kranz 12 verstärkt, in dem Halterungen 13 angeordnet
sind, in denen das zweite Paar Zapfen 7 fest eingesetzt ist. Zwischen den beiden
Rohren 8 und 9 ist ein an beiden Rohren befestigter Faltenbalg 15 angeordnet (S.
2 Z. 51 - 73). Das Kardangelenk ist in zwei Ebenen – einerseits um die Achse der
Zapfen 5 und andererseits um die Achse der Zapfen 7 – schwenkbar, so dass durch
Zusammensetzen dieser beiden Schwenkbewegungen jede beliebige räumliche
Biegung ausgeführt und damit
jeder Überbeanspruchung
infolge von
Wärmedehnung ausgewichen werden kann (S. 2 Z. 80 - 86).
Damit offenbart die D7 mit dem kardanischen Gelenk ein Rohrgelenk entsprechend
Merkmal M1, das mit dem äußeren Zylinder 2 ein Mittelstück entsprechend
Merkmal M2, sowie ein erstes und ein zweites Gelenkteil, nämlich die zwei Rohre
8 und 9, umfasst. Die zwei Rohre 8 und 9 sind an dem Mittelstück (äußerer Zylinder
2) aufgenommen, entsprechend Merkmal M3. Dabei sind die Gelenkteile (Rohre 8
und 9) relativ zu dem Mittelstück (äußerer Zylinder 2) verstellbar, entsprechend
Merkmal M4, und mit dem Mittelstück (äußerer Zylinder 2) drehfest an den als
Anlenkpunkte fungierenden Zapfenpaaren 5 und 7 verbunden, wie dies Merkmal
M5 fordert.
Auch offenbart die D7 mit dem Faltenbalg 15, der ausweislich der Figur 1 um den
äußeren Zylinder 2 herum angeordnet ist, einen Balg, der das Mittelstück umgibt,
entsprechend Merkmal M6b.
Das Merkmal M9 geht ebenfalls aus der D7 hervor. Denn wie die Figur 1 zeigt, sind
die Gelenkachsen darstellenden Achsen der Kardanzapfenpaare 5 und 7 mit einem
Axialversatz zueinander angeordnet.
Ob der Blechzylinder 3, der an den Zapfenpaaren 5 und 7 angelenkt ist, und sich
von einem Ende zum anderen Ende der Innenwand des als Mittelstück
fungierenden äußeren Blechzylinders 2 erstreckt
(vgl. Fig. 1), als
Übertragungselemente im Sinne der Merkmale M6a, M7 und M8 angesehen
werden kann, kann dahingestellt bleiben.
Denn jedenfalls weist der als Mittelstück fungierende äußere Zylinder 2 keine
umlaufende Sicke auf, so dass der Gegenstand nach D7 nicht die Merkmale M10
bis M12 aufweist.
b)
Auch aus der von der Prüfungsstelle als entscheidungserheblich erachteten
Veröffentlichung WO 2015/039081 A1 (D1) gehen nicht alle Merkmale des
geltenden Patentanspruchs 1 hervor.
Die D1 offenbart eine Doppelgelenkverbindung für einen Flugzeugluftkanal (Abs.
[0005]). Eine Ausführungsform dieser Doppelgelenkverbindung
ist
in den
nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A und 1B dargestellt.
D1 Figuren 1A (li.) und 1B (re.)
Die in obigen Figuren dargestellte Doppelgelenkverbindung 20 weist eine Dichtung
30, einen oder mehrere Adapter (z. B. 40A, 40B), eine Abdeckung 50 und mehrere
Stifte 60 auf. Sie verbindet einen ersten Abschnitt 18A und einen zweiten Abschnitt
18B einer Fluidleitung 18. Die Leitung 18 kann beispielsweise Zapfluft aus einem
Flugzeugtriebwerk transportieren (Abs. [0027]).
Die Gelenkverbindung 20 umfasst zwei Scharnierachsen 22A, 22B, die senkrecht
zur Längsachse 24 der Gelenkverbindung 20 und axial im Abstand 22C zueinander
angeordnet
sind. Die Scharnierachsen 22A, 22B ermöglichen eine
Schwenkbewegung des ersten Abschnitts 18A und des zweiten Abschnitts 18B in
jeweils eine Richtung (Abs. [0028]). Wie Figur 1 zeigt, sind die beiden
Scharnierachsen 22A, 22B im rechten Winkel zueinander versetzt.
Die Doppelgelenkverbindung 20 stellt ein mehrteiliges Rohrgelenk dar,
entsprechend Merkmal M1. Die Abdeckung 30
fungiert als Mittelstück
entsprechend Merkmal M2, an der ein erstes und ein zweites Gelenkteil, nämlich
die Leitungsabschnitte 18A und 18B, relativ zur Abdeckung 50 verstellbar
aufgenommen sind, entsprechend den Merkmalen M3 und M4. Die
Scharnierachsen 22A, 22B stellen Anlenkpunkte entsprechend Merkmal M5 dar,
denn sie verbinden die Abdeckung 30 mit den Leitungsabschnitten 18A und 18B.
Auch sind die Scharnierachsen 22A, 22B mit einem Axialversatz zueinander
angeordnet, wie mit Merkmal M9 gefordert.
Ob aus der D1 Übertragungselemente entsprechend der Merkmale M6a, M7 und
M8 hervorgehen, kann dahingestellt bleiben.
Denn die D1 offenbart nicht das Merkmal M6b. Weder aus den Figuren noch aus
der Beschreibung der D1 findet sich ein Hinweis auf einen Balg, der die als
Mittelstück fungierende Abdeckung 30 umgibt. Eines Balgs zur Abdichtung, wie er
nach der Anmeldung vorgesehen ist, bedarf es bei der Lehre nach der D1 auch
nicht, denn die Abdichtung der Doppelgelenkverbindung 20 erfolgt über die
innenliegende Dichtung 30.
Auch gehen aus der D1 nicht die Merkmale M10 bis M12 hervor. Denn an keiner
Stelle der D1 findet sich ein Hinweis darauf, an der Abdeckung 30 eine ausgeformte,
umlaufende Sicke vorzusehen.
c)
Auch die Patentschrift US 3,995,896 (D6) nimmt nicht alle Merkmale des
geltenden Patentanspruchs 1 vorweg.
Die D6 betrifft flexible Verbindungen für Leitungen, die insbesondere für den Einsatz
in Zapfluftkanalsystemen von Strahltriebwerken geeignet sind (Sp. 1 Z. 6 - 8). Eine
derartige Verbindung zeigen die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der
D6.
D6 Figuren 1 (li.) und 2 (re.)
Figur 1 zeigt eine flexible Verbindung mit einem Verbindungselement A, das aus
zwei Verbindungselementteilen 12 und 14 besteht, die laut D6 auch als zylindrische
äußere Leitungselemente bezeichnet werden können. Jedes Verbindungs- oder
äußere Leitungselement 12 und 14 weist einen umgekehrt gekrümmten
Umfangsendabschnitt 16 und 18 auf, auf den ein Betätigungsring 20 und ein
Klemmband 22 einwirken, um eine abgedichtete Verbindung herzustellen (Sp. 2 Z.
32 - 38). Die äußeren Endabschnitte der äußeren Leitungselemente 12 und 14
nehmen Endabschnitte von zylindrischen inneren Leitungselementen 24 und 26 auf
(Sp. 2 Z. 42 - 44). Jedes innere Leitungselement 24 und 26 ist jeweils um eine
Längsachse 78 schwenkbar mit seinem jeweiligen äußeren Leitungselement 12 und
14 verbunden (Sp. 3 Z. 23 - 33), wobei die Schwenkachsen 78 axial beabstandet
und um 90° zueinander versetzt sind (Fig. 1).
Der grundsätzliche Aufbau der flexiblen Verbindung nach D6 entspricht damit im
wesentlichen demjenigen der aus der D1 bekannten Doppelgelenkverbindung.
Damit gehen auch aus der D6 die Merkmale M1 bis M5 und M9 hervor, wobei das
Verbindungselement A, das aus zwei Verbindungselementteilen 12 und 14 besteht,
als Mittelstück entsprechend Merkmal M2 aufzufassen ist.
Die D6 offenbart nicht die Merkmale M10 bis M12. Auch wenn das
Verbindungselement A mittig
die
beiden
nach
außen
gewölbten
Umfangsendabschnitte 16 und 18 aufweist, die sickenförmig gestaltet sind, so
stellen sie keine Sicke mit versteifender Wirkung im Sinne der Anmeldung dar. Denn
jeder der Umfangsendabschnitte 16 und 18 befindet sich an jeweils einem der
separaten äußeren Leitungselement 12 und 14. Sie sind nicht unmittelbar
miteinander verbunden, sondern werden lediglich über den Betätigungsring 20 und
das Klemmband 22 zusammengehalten. Damit ist für den Fachmann ersichtlich,
dass die nach außen gewölbten Umfangsendabschnitte 16 und 18 lediglich der
Befestigung, nicht jedoch der Versteifung des Verbindungselements A dienen.
Insbesondere übertragen die Umfangsendabschnitte 16 und 18 nur ein
undefiniertes, von der Reibung und Klemmung an ihrer Kontaktstelle abhängiges,
niedriges Torsionsmoment.
Auch geht aus der D6 kein Balg hervor, wie er mit Merkmal M6b gefordert wäre.
d)
Da wie oben dargelegt, aus keiner der Druckschriften D7, D1 oder D6 ein
mehrteiliges Rohrgelenk mit den Merkmalen M10 bis M12 bekannt ist, kann auch
von keiner der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger
Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, ein derartiges Rohrgelenk als im
Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann
hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu
der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 -
X ZR 82/20, Ls. b), Rn. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - X ZR
118/11, Rn. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).
e)
Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen der
Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie können
die Lehre des Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahelegen.
f)
Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 12 und des auf eine Verwendung
gerichteten Anspruchs 13 werden vom Anspruch 1 getragen, da sie jeweils ein
mehrteiliges Rohrgelenk umfassen, das zumindest die Merkmale des Anspruchs 1
aufweist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder
der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Schenk
Herbst
Weitzel