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BPatG Beschluss vom 27.02.2025 – 12 W (pat) 49/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat49.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 49/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 008 446.2

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.

Rothe, sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters Dipl.-Ing.

Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:270225B12Wpat49.23.0

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. September 2023 wird aufgehoben

und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

• Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsatz vom

31. Januar 2025,

• Beschreibung Seiten 1 bis 19, eingereicht mit Schriftsatz vom

10. Februar 2025,

• Figuren gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2019 008 446 A1.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 5. Dezember 2019 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen und am 10. Juni 2021 veröffentlichten

Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Mehrteiliges Rohrgelenk“.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Patentanmeldung mit Beschluss vom 25. September 2023 mit der Begründung

zurückgewiesen, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs

1 sei nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

D1 WO 2015/ 039 081 A1

D2 DE 22 62 775 C3

D3 DE 847 538 B

D4 DE 10 2006 029 705 A1

D5 DE 232 761 A

D6 US 3 995 896 A

berücksichtigt worden.

Gegen diesen am 2. Oktober 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am

27. Oktober 2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Der Senat hat mit Hinweis vom 25. September 2024 dargelegt, dass nach

vorläufiger Auffassung die im parallelen PCT-Verfahren aufgefundene Druckschrift

D7 DE 931 888 B

für die Beurteilung der Patentfähigkeit heranzuziehen sei.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 und 10. Februar 2025 hat die

Beschwerdeführerin und Anmelderin geänderte Patentansprüche 1 bis 13 sowie

eine geänderte Beschreibung eingereicht.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16L des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 25. September 2023 aufzuheben und

auf Grundlage

der Patentansprüche 1 bis 13 vom 31. Januar 2025,

der Beschreibung Seiten 1 bis 19 vom 10. Februar 2025 und

der Figuren gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2019 008 446 A1,

ein Patent zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin und Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 sei neu gegenüber der Druckschrift D7 und

beruhe auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber den herangezogenen Dokumenten

D1 bis D6 und einer Kombination derselben mit D7.

Der Patentanspruch 1, auf den 11 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat in

der geltenden Fassung vom 31. Januar 2025 folgenden Wortlaut (mit einer

senatsseitig hinzugefügten Merkmalsgliederung):

M1 Mehrteiliges Rohrgelenk (10), welches umfasst:

M2

M3

- ein Mittelstück (16),

- ein erstes und ein zweites Gelenkteil (18, 20), die an dem Mittelstück (16)

aufgenommen sind,

M4 wobei die Gelenkteile (18, 20) relativ zu dem Mittelstück (16) verstellbar

sind und

M5

an Anlenkpunkten (22, 24) drehfest mit dem Mittelstück (16) verbunden

sind,

M6a

- Übertragungselemente (42), und

M6b

- einen Balg (56), der das Mittelstück (16) umgibt,

M7

die Anlenkpunkte (22, 24) der Gelenkteile (18, 20) am Mittelstück (16)

gleichzeitig Anlenkpunkte (22, 24) für die Übertragungselemente (42)

darstellen,

M8 wobei die Übertragungselemente (42) sich axial von einem Ende einer

Innenwand (34) des Mittelstücks (16) zum anderen erstrecken,

M9 wobei die Gelenkachsen bildenden Anlenkpunkte (22, 24) in einem

Axialversatz (25) zueinander angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M10 das Mittelstück (16) eine mittig in seiner Rohrwand ausgeformte,

umlaufende Sicke (30) aufweist,

M11 die in Bezug auf den Balg (56) eine verschleißmindernde Führungsfunktion

und

M12

in Bezug auf eine Torsion des Mittelstücks (16) eine lasttragende Funktion

ausübt.

Der nebengeordnete Patentanspruch 13 lautet in der geltenden Fassung vom 31.

Januar 2025 wie folgt:

13. Verwendung des mehrteiligen Rohrgelenks (10) gemäß einem der

vorstehenden Ansprüche

in

einem

Luftversorgungssystem

für

Luftfahrzeuge zum Anlassen der Triebwerke und/oder zur Versorgung der

Passagierkabine.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 sowie zum weiteren

Vorbringen der Beschwerdeführerin und Anmelderin wird auf den Inhalt der Akte

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache

auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und

zur Patenterteilung mit den geltenden Unterlagen führt.

1.

Die Anmeldung betrifft ein mehrteiliges Rohrgelenk zur Verbindung von

Rohrteilen in Rohrleitungen, sowie die Verwendung des mehrteiligen Rohrgelenks

in Luftfahrzeugen.

1.1 Nach den Ausführungen

in der Anmeldung sind

in Luftfahrzeugen

eingesetzte Rohrgelenke in Rohrleitungssystemen beispielsweise in Form eines

Kardangelenks ausgeführt und umfassen zwei sich in einem Winkel von 90°

kreuzende Achsen für die Winkelbewegung. Dadurch sei sichergestellt, dass die

Rohrachsen bei jeder Winkelbewegung zueinander in jeder Ausrichtung der

Winkelbewegung um die Rohrachsen immer im selben Schnittpunkt beider

Rohrachsen aufeinanderträfen. Stehe die Rohrleitung unter Innendruck, ergäben

sich Zugkräfte, die durch das Kardangelenk übertragen werden müssten. Die

Kraftflusslinien entlang der Zugkräfte verliefen, bedingt durch die sich kreuzenden

Achsen für die Winkelbewegung, zwangsläufig durch mehrere 90°-Umlenkungen.

Durch diesen Umstand seien die Bauteile des Kardangelenks einer relativ hohen

mechanischen Belastung ausgesetzt, wodurch sie aufwendig und schwer gebaut

werden müssten. Dies wiederum stehe dem angestrebten Erfordernis der

Leichtbauweise insbesondere bei Luftfahrtanwendungen entgegen (Abs. [0005] der

Offenlegungsschrift DE 10 2019 008 446 A1, die die ursprünglich eingereichten

Unterlagen repräsentiert, und auf die im Folgenden Bezug genommen wird).

1.2 Die in der Anmeldung genannte Aufgabe besteht darin, ein Rohrgelenk eines

Rohrleitungssystems

insbesondere

in Leichtbauweise auszulegen und so

auszubilden, dass dieses in allen möglichen Auslenkungslagen des Rohrgelenks

gegen einen im Rohrleitungssystem herrschenden Innendruck abgedichtet ist und

andererseits Kraftflusslinien, die bei einer Zugbelastung des Rohrgelenks auftreten,

einen mechanisch optimierten Verlauf aufweisen (Abs. [0006]).

1.3 Diese Aufgabe soll durch ein mehrteiliges Rohrgelenk mit den Merkmalen

gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Anmeldung zeigen ein

erfindungsgemäßes mehrteiliges Rohrgelenk 10 mit einem Mittelstück 16 und

dessen Innenwand 34, je einem ersten und zweiten Gelenkteil 18, 20, die an

Gelenkachsen bildenden Anlenkpunkten 22, 24 drehfest mit dem Mittelstück 16

verbunden sind, Übertragungselementen 42, sowie einem Axialversatz 25 zwischen

den Gelenkachsen.

Anmeldung Figuren 1 und 2

1.4 Als hier zuständiger Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule

gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und

mehrjährige Berufserfahrung

in der Konstruktion und Entwicklung von

pneumatischen Leitungssystemen in Luftfahrzeugen verfügt.

1.5 Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer

Erläuterung.

a)

Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist entsprechend Merkmal M1 ein

mehrteiliges Rohrgelenk.

Auch wenn es im Patentanspruch 1 nicht ausdrücklich genannt ist, erkennt der

Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung, dass das mehrteilige

Rohrgelenk in Form eines Kardangelenks ausgeführt sein muss, und zwei sich in

einem Winkel von 90° kreuzende Achsen für die Winkelbewegung umfasst. Dadurch

soll sichergestellt sein, dass die Rohrachsen bei jeder Winkelbewegung zueinander

in jeder Ausrichtung der Winkelbewegung um die Rohrachsen immer im selben

Schnittpunkt beider Rohrachsen aufeinandertreffen

(Abs.

[0005] der

Offenlegungsschrift).

b)

Die grundlegenden Bestandteile dieses Rohrgelenks sind in der Gruppe der

Merkmale M2 bis M5 angegeben. Danach muss das Rohrgelenk ein Mittelstück,

ein erstes und ein zweites Gelenkteil, die an dem Mittelstück aufgenommen, relativ

zu dem Mittelstück verstellbar, und an Anlenkpunkten drehfest mit dem Mittelstück

verbunden sind, aufweisen.

Der Sinngehalt der einzelnen Merkmale geht für den verständigen Fachmann in

hinreichender Weise aus deren Wortlaut hervor. Der Beschreibung nach handelt es

sich bei dem mehrteiligen Rohrgelenk um eine kardanische Anordnung, jedoch ist

die kardanische Anordnung nicht Teil des Patentanspruchs. Auch ist in dem

Patentanspruch nicht festgelegt, in welchem Umfang sich das Gelenk verstellen

lassen muss.

c)

Darüber hinaus umfasst das Rohrgelenk nach Merkmal M6a

Übertragungselemente.

Gemäß Merkmal M7 stellen die Anlenkpunkte der Gelenkteile am Mittelstück

gleichzeitig Anlenkpunkte für die Übertragungselemente dar.

Merkmal M8 gibt vor, dass sich die Übertragungselemente axial von einem Ende

einer Innenwand des Mittelstücks zum anderen erstrecken müssen.

Die

darüber

hinausgehende Ausgestaltung

sowie

die Anzahl

der

Übertragungselemente lässt der Patentanspruch 1 offen. Insbesondere legt der

Anspruch nicht fest, ob ein Übertragungselement mit einem einzelnen oder

mehreren Anlenkpunkten verbunden ist.

Zwar ist in den Unteransprüchen 3 und 4 sowie der Beschreibung angegeben, dass

jeweils ein Paar

von um 180°

zueinander

versetzt angeordneter

Übertragungselemente mit dem Mittelstück und dem ersten Gelenkteil drehfest an

den beiden ersten Anlenkpunkten verbunden sein kann, und jeweils ein weiteres

Paar von um 180° versetzt zueinander angeordneter Übertragungselemente mit

dem Mittelstück und dem zweiten Gelenkteil drehfest an den beiden zweiten

Anlenkpunkten verbunden sein kann (Abs. [0009] der Offenlegungsschrift). Jedoch

hat dies keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden, so dass Anspruch 1

auch andere Ausgestaltungen umfasst.

Gleiches gilt für die Angabe, wonach in einer vorteilhaften Ausführung der

Übertragungselemente diese im Wesentlichen laschenförmig ausgeführt, und an

der Innenwand des Mittelstücks relativ zu diesem verschwenkbar ausgeführt sein

können (Abs. [0011]).

d)

Nach Merkmal M6b muss das mehrteilige Rohrgelenk auch einen Balg

umfassen, der das Mittelstück umgibt.

Laut Beschreibung liegt die Funktion des Balgs darin, eine Abdichtung gegen

Innendruck darzustellen. Der Balg soll druckstabil, jedoch beweglich genug sein,

um jedem Winkel des mehrteiligen Rohrgelenks zu folgen (Abs. [0016]).

e)

Die die Gelenkachsen bildenden Anlenkpunkte sind gemäß Merkmal M9 in

einem Axialversatz zueinander angeordnet.

Nach der Beschreibung bringt der Abstand zwischen den Gelenkachsen den Vorteil

mit sich, dass ein flexibler frei beweglicher Verbund gebildet wird, der sich

mechanisch ähnlich zu einem Schlauch verhält (Abs. [0024]). Auch lassen sich

dadurch weniger stark umgelenkte Lastflussverläufe im Kardanring bei Anliegen

eines Rohrinnendrucks und eine daraus resultierende erheblich verminderte

Materialbeanspruchung erreichen (Abs. [0026]).

f)

Merkmal M10 fordert, dass das Mittelstück eine mittig in seiner Rohrwand

ausgeformte, umlaufende Sicke aufweist.

Unter einer Sicke versteht der Fachmann eine längliche Vertiefung oder Erhebung

in einer Fläche, die – soweit sie nicht nur dem ästhetischen Design dient – die

Steifigkeit der gesickten Fläche erhöhen soll.

Gemäß Merkmal M10 soll die Sicke in der Rohrwand ausgeformt sein. Damit ist

festgelegt, dass sich die Sicke von der Rohrwand nach außen wölbt, wie dies auch

in den Figuren dargestellt ist.

g)

Mit Merkmal M11 hat die Sicke

in Bezug auf den Balg eine

verschleißmindernde Führungsfunktion.

Nach der Beschreibung stützt die Sicke den Balg bei dynamisch wechselnder

Winkelstellung der Rohrachsen verschleißmindernd über den großen Radius der

Sicke ab und vermeidet damit eine verschleißverursachende Berührung des Balgs

mit den hervorstehenden Elementen der Gelenkachsen (Abs. [0015]).

Das bedingt, dass die Sicke so ausgestaltet sein muss, dass sie insbesondere

scharfkantige Vorsprünge an den Gelenkteilen überragt, damit sich der Balg an ihr

abstützen kann.

h)

Hingegen beschreibt Merkmal M12, wonach die Sicke eine in Bezug auf eine

Torsion des Mittelstücks lasttragende Funktion ausübt, nicht mehr als eine Wirkung,

die jeder Sicke immanent ist, die an einem zylindrischen Körper umlaufend

angeordnet ist.

2.

Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie

erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.

a)

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist ursprünglich offenbart.

Die Änderungen

in den Merkmalen M1 bis M5 stellen rein sprachliche

Umformulierungen des Oberbegriffs des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ohne

inhaltliche Veränderung dar.

Die Merkmale M7 und M9 finden ihre Stütze im kennzeichnenden Teil des

ursprünglichen Patentanspruchs 1.

Die Merkmale M6a und M8 gehen aus der ursprünglichen Beschreibung hervor (in

der Offenlegungsschrift Abs. [0007], zweiter Satz).

Das Merkmal M6b „einen Balg, der das Mittelstück umgibt“ ist zwar nicht

wortwörtlich in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen enthalten, ist jedoch

inhaltlich durch den ursprünglich in Anspruch 9 offenbarten Ausdruck „das

mehrteilige Rohrgelenk überziehenden Balgs“ sowie die Figur 2 gedeckt.

Die Merkmale M10 bis M12 sind wortgleich im ursprünglichen Patentanspruch 8

offenbart.

b)

Gleiches trifft auch auf die geltenden Patentansprüche 2 bis 13 zu.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 sind wortgleich mit den ursprünglichen

Patentansprüchen 2 bis 4; die geltenden Patentansprüche 5 bis 13 unterscheiden

sich von den ursprünglichen Patentansprüchen 6, 7 und 9 bis 15 lediglich in ihrer

Nummerierung und den – soweit erforderlich – angepassten Rückbezügen.

c)

Auch die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen die

Anpassung an die geänderten Patentansprüche sowie eine Würdigung des im

Beschwerdeverfahrens aufgefundenen Stands der Technik, und führen zu keinem

geänderten Verständnis der Patentansprüche.

3.

Die Anmeldung offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der

Fachmann sie ausführen kann.

Entsprechend dem obigen

fachmännischen Verständnis des geltenden

Patentanspruchs 1 ist dieser so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand

hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in

der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen kann.

4.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

ist patentfähig,

insbesondere ist er neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Die Patentschrift DE 931 888 B (D7) offenbart nicht alle Merkmale des

geltenden Patentanspruchs 1.

Die D7 betrifft ein kardanisches Gelenk für zwei miteinander verbundene Rohre. Die

nachfolgend aus der D7 wiedergegebenen Figuren zeigen in Figur 1 das

Kardangelenk im Längsschnitt, und in Figur 2 das gleiche Gelenk im Querschnitt

längs der Linie A-A in Figur 1.

D7 Figuren 1 (li.) und 2 (re.)

Dieses kardanische Gelenk weist einen Kardanring 1 auf, der aus einem äußeren

Blechzylinder 2 und einem inneren Blechzylinder 3 besteht. Letzterer ist nach außen

aufgebördelt und mit dem äußeren Zylinder 2 verbunden. An dem Kardanring 1 sind

Büchsen 4 befestigt, in denen ein erstes Paar Kardanzapfen 5 drehbar eingehängt

ist. Senkrecht zu deren Achsrichtung ist in entsprechenden Büchsen 6 ein zweites

Paar Kardanzapfen 7 drehbar eingesetzt. Durch diese Anordnung werden zwei

Rohre 8 und 9 mechanisch miteinander verbunden. Das Rohr 8 ist durch einen mit

ihm verschweißten Kranz 10 verstärkt, in dem Halterungen 11 angeordnet sind, in

denen das erste Paar Zapfen 5 befestigt ist. In gleicher Weise ist das Rohr 9 durch

einen mit ihm verschweißten Kranz 12 verstärkt, in dem Halterungen 13 angeordnet

sind, in denen das zweite Paar Zapfen 7 fest eingesetzt ist. Zwischen den beiden

Rohren 8 und 9 ist ein an beiden Rohren befestigter Faltenbalg 15 angeordnet (S.

2 Z. 51 - 73). Das Kardangelenk ist in zwei Ebenen – einerseits um die Achse der

Zapfen 5 und andererseits um die Achse der Zapfen 7 – schwenkbar, so dass durch

Zusammensetzen dieser beiden Schwenkbewegungen jede beliebige räumliche

Biegung ausgeführt und damit

jeder Überbeanspruchung

infolge von

Wärmedehnung ausgewichen werden kann (S. 2 Z. 80 - 86).

Damit offenbart die D7 mit dem kardanischen Gelenk ein Rohrgelenk entsprechend

Merkmal M1, das mit dem äußeren Zylinder 2 ein Mittelstück entsprechend

Merkmal M2, sowie ein erstes und ein zweites Gelenkteil, nämlich die zwei Rohre

8 und 9, umfasst. Die zwei Rohre 8 und 9 sind an dem Mittelstück (äußerer Zylinder

2) aufgenommen, entsprechend Merkmal M3. Dabei sind die Gelenkteile (Rohre 8

und 9) relativ zu dem Mittelstück (äußerer Zylinder 2) verstellbar, entsprechend

Merkmal M4, und mit dem Mittelstück (äußerer Zylinder 2) drehfest an den als

Anlenkpunkte fungierenden Zapfenpaaren 5 und 7 verbunden, wie dies Merkmal

M5 fordert.

Auch offenbart die D7 mit dem Faltenbalg 15, der ausweislich der Figur 1 um den

äußeren Zylinder 2 herum angeordnet ist, einen Balg, der das Mittelstück umgibt,

entsprechend Merkmal M6b.

Das Merkmal M9 geht ebenfalls aus der D7 hervor. Denn wie die Figur 1 zeigt, sind

die Gelenkachsen darstellenden Achsen der Kardanzapfenpaare 5 und 7 mit einem

Axialversatz zueinander angeordnet.

Ob der Blechzylinder 3, der an den Zapfenpaaren 5 und 7 angelenkt ist, und sich

von einem Ende zum anderen Ende der Innenwand des als Mittelstück

fungierenden äußeren Blechzylinders 2 erstreckt

(vgl. Fig. 1), als

Übertragungselemente im Sinne der Merkmale M6a, M7 und M8 angesehen

werden kann, kann dahingestellt bleiben.

Denn jedenfalls weist der als Mittelstück fungierende äußere Zylinder 2 keine

umlaufende Sicke auf, so dass der Gegenstand nach D7 nicht die Merkmale M10

bis M12 aufweist.

b)

Auch aus der von der Prüfungsstelle als entscheidungserheblich erachteten

Veröffentlichung WO 2015/039081 A1 (D1) gehen nicht alle Merkmale des

geltenden Patentanspruchs 1 hervor.

Die D1 offenbart eine Doppelgelenkverbindung für einen Flugzeugluftkanal (Abs.

[0005]). Eine Ausführungsform dieser Doppelgelenkverbindung

ist

in den

nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A und 1B dargestellt.

D1 Figuren 1A (li.) und 1B (re.)

Die in obigen Figuren dargestellte Doppelgelenkverbindung 20 weist eine Dichtung

30, einen oder mehrere Adapter (z. B. 40A, 40B), eine Abdeckung 50 und mehrere

Stifte 60 auf. Sie verbindet einen ersten Abschnitt 18A und einen zweiten Abschnitt

18B einer Fluidleitung 18. Die Leitung 18 kann beispielsweise Zapfluft aus einem

Flugzeugtriebwerk transportieren (Abs. [0027]).

Die Gelenkverbindung 20 umfasst zwei Scharnierachsen 22A, 22B, die senkrecht

zur Längsachse 24 der Gelenkverbindung 20 und axial im Abstand 22C zueinander

angeordnet

sind. Die Scharnierachsen 22A, 22B ermöglichen eine

Schwenkbewegung des ersten Abschnitts 18A und des zweiten Abschnitts 18B in

jeweils eine Richtung (Abs. [0028]). Wie Figur 1 zeigt, sind die beiden

Scharnierachsen 22A, 22B im rechten Winkel zueinander versetzt.

Die Doppelgelenkverbindung 20 stellt ein mehrteiliges Rohrgelenk dar,

entsprechend Merkmal M1. Die Abdeckung 30

fungiert als Mittelstück

entsprechend Merkmal M2, an der ein erstes und ein zweites Gelenkteil, nämlich

die Leitungsabschnitte 18A und 18B, relativ zur Abdeckung 50 verstellbar

aufgenommen sind, entsprechend den Merkmalen M3 und M4. Die

Scharnierachsen 22A, 22B stellen Anlenkpunkte entsprechend Merkmal M5 dar,

denn sie verbinden die Abdeckung 30 mit den Leitungsabschnitten 18A und 18B.

Auch sind die Scharnierachsen 22A, 22B mit einem Axialversatz zueinander

angeordnet, wie mit Merkmal M9 gefordert.

Ob aus der D1 Übertragungselemente entsprechend der Merkmale M6a, M7 und

M8 hervorgehen, kann dahingestellt bleiben.

Denn die D1 offenbart nicht das Merkmal M6b. Weder aus den Figuren noch aus

der Beschreibung der D1 findet sich ein Hinweis auf einen Balg, der die als

Mittelstück fungierende Abdeckung 30 umgibt. Eines Balgs zur Abdichtung, wie er

nach der Anmeldung vorgesehen ist, bedarf es bei der Lehre nach der D1 auch

nicht, denn die Abdichtung der Doppelgelenkverbindung 20 erfolgt über die

innenliegende Dichtung 30.

Auch gehen aus der D1 nicht die Merkmale M10 bis M12 hervor. Denn an keiner

Stelle der D1 findet sich ein Hinweis darauf, an der Abdeckung 30 eine ausgeformte,

umlaufende Sicke vorzusehen.

c)

Auch die Patentschrift US 3,995,896 (D6) nimmt nicht alle Merkmale des

geltenden Patentanspruchs 1 vorweg.

Die D6 betrifft flexible Verbindungen für Leitungen, die insbesondere für den Einsatz

in Zapfluftkanalsystemen von Strahltriebwerken geeignet sind (Sp. 1 Z. 6 - 8). Eine

derartige Verbindung zeigen die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der

D6.

D6 Figuren 1 (li.) und 2 (re.)

Figur 1 zeigt eine flexible Verbindung mit einem Verbindungselement A, das aus

zwei Verbindungselementteilen 12 und 14 besteht, die laut D6 auch als zylindrische

äußere Leitungselemente bezeichnet werden können. Jedes Verbindungs- oder

äußere Leitungselement 12 und 14 weist einen umgekehrt gekrümmten

Umfangsendabschnitt 16 und 18 auf, auf den ein Betätigungsring 20 und ein

Klemmband 22 einwirken, um eine abgedichtete Verbindung herzustellen (Sp. 2 Z.

32 - 38). Die äußeren Endabschnitte der äußeren Leitungselemente 12 und 14

nehmen Endabschnitte von zylindrischen inneren Leitungselementen 24 und 26 auf

(Sp. 2 Z. 42 - 44). Jedes innere Leitungselement 24 und 26 ist jeweils um eine

Längsachse 78 schwenkbar mit seinem jeweiligen äußeren Leitungselement 12 und

14 verbunden (Sp. 3 Z. 23 - 33), wobei die Schwenkachsen 78 axial beabstandet

und um 90° zueinander versetzt sind (Fig. 1).

Der grundsätzliche Aufbau der flexiblen Verbindung nach D6 entspricht damit im

wesentlichen demjenigen der aus der D1 bekannten Doppelgelenkverbindung.

Damit gehen auch aus der D6 die Merkmale M1 bis M5 und M9 hervor, wobei das

Verbindungselement A, das aus zwei Verbindungselementteilen 12 und 14 besteht,

als Mittelstück entsprechend Merkmal M2 aufzufassen ist.

Die D6 offenbart nicht die Merkmale M10 bis M12. Auch wenn das

Verbindungselement A mittig

die

beiden

nach

außen

gewölbten

Umfangsendabschnitte 16 und 18 aufweist, die sickenförmig gestaltet sind, so

stellen sie keine Sicke mit versteifender Wirkung im Sinne der Anmeldung dar. Denn

jeder der Umfangsendabschnitte 16 und 18 befindet sich an jeweils einem der

separaten äußeren Leitungselement 12 und 14. Sie sind nicht unmittelbar

miteinander verbunden, sondern werden lediglich über den Betätigungsring 20 und

das Klemmband 22 zusammengehalten. Damit ist für den Fachmann ersichtlich,

dass die nach außen gewölbten Umfangsendabschnitte 16 und 18 lediglich der

Befestigung, nicht jedoch der Versteifung des Verbindungselements A dienen.

Insbesondere übertragen die Umfangsendabschnitte 16 und 18 nur ein

undefiniertes, von der Reibung und Klemmung an ihrer Kontaktstelle abhängiges,

niedriges Torsionsmoment.

Auch geht aus der D6 kein Balg hervor, wie er mit Merkmal M6b gefordert wäre.

d)

Da wie oben dargelegt, aus keiner der Druckschriften D7, D1 oder D6 ein

mehrteiliges Rohrgelenk mit den Merkmalen M10 bis M12 bekannt ist, kann auch

von keiner der angeführten Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger

Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, ein derartiges Rohrgelenk als im

Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann

hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu

der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 -

X ZR 82/20, Ls. b), Rn. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - X ZR

118/11, Rn. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).

e)

Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen der

Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie können

die Lehre des Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahelegen.

f)

Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 12 und des auf eine Verwendung

gerichteten Anspruchs 13 werden vom Anspruch 1 getragen, da sie jeweils ein

mehrteiliges Rohrgelenk umfassen, das zumindest die Merkmale des Anspruchs 1

aufweist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder

der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Schenk

Herbst

Weitzel