Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Urteil vom 28.02.2025 – 6 Ni 47/22 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280225U6Ni47.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
6 Ni 47/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:280225U6Ni47.22EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 020 979
(DE 50 2007 006 502)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2024 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys.
Dr. Zebisch, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 020 979 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, soweit
dessen Gegenstand über die nachfolgende Fassung hinausgeht:
2. Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung ausschließlich mittels Überdruck bei einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, die als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme ausgebildet ist und umfasst:
einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer Person zu umschlingen, und Umfangsränder (14, 15) aufweist und
eine Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1)
verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung zu erzeugen;
wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten
Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper
einer Person zu drücken;
wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige
Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind,
um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers einer Person zu stimulieren;
wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,
10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;
wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und
mehrere zweite Zweigabschnitte (12, 13), die von dem zweiten Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;
wobei die Hauptabschnitte (8, 11) derart angeordnet sind, dass sie sich
bei Verwendung im Wesentlichen parallel zur Achse des Oberarms erstrecken;
wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten
Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind;
wobei die Zweigabschnitte (9, 10; 12, 13) derart angeordnet sind, dass
sie sich bei Verwendung im Wesentlichen in Umfangsrichtung des Oberarms erstrecken.
3. Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung ausschließlich mittels Überdruck bei einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, die als Hosengurt zur Erzielung der gewünschten Formgebung von einzelnen Körperabschnitten
ausgebildet ist und umfasst:
einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer Person zu umschlingen, und Hosenbeine (20, 21) aufweist;
eine Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1)
verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung zu erzeugen;
wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten
Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper
einer Person zu drücken;
wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige
Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind,
um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers einer Person zu stimulieren;
wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,
10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;
wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und
mehrere zweite Zweigabschnitte (12, 13), die von dem zweiten Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;
wobei die Hauptabschnitte (8, 11) entlang der Umfangsränder (14, 15)
des
Grundkörpers (1) angeordnet sind;
wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten
Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind und
wobei die Zweigabschnitte (9; 12) derart angeordnet sind, dass sie sich
bei Verwendung im Wesentlichen mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine (20, 21) erstrecken.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptabschnitte (8, 11) geradlinig und parallel verlaufen.
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Zweigabschnitte (9, 10; 12, 13) rechtwinklig zu den
Hauptabschnitten (8, 11) erstrecken.
6. Vorrichtung nach Anspruch 2 oder 3, gekennzeichnet durch eine einzelne Pumpe (16), die auf die Kammern (4, 5) automatisch umschaltbar
ist.
7. Vorrichtung nach Anspruch 2 oder 3, gekennzeichnet durch mehrere
Pumpen (16), wobei jede Kammer (4, 5) mit einer eigenen Pumpe (16) in
Verbindung steht.
8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 7, gekennzeichnet durch
eine mobile Stromversorgung für die Pumpe (16).
9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe (16) extern angebracht ist.
10. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 9, gekennzeichnet durch
mehr als zwei Kammern (4, 5), die geeignet sind, vom Normaldruckzustand in den leichten Überdruckzustand übergeführt zu werden.
11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise
flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen.
12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 11, gekennzeichnet
durch Luft oder ein viskoses Fluid als Transportmedium.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des in der Verfahrenssprache Deutsch auch mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 2007
angemeldeten europäischen Patents 2 020 979 (im Folgenden: Streitpatent). Das
Streitpatent, dessen Erteilung am 16. Februar 2011 veröffentlicht worden ist, trägt
die Bezeichnung „Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der
Hautdurchblutung“ und nimmt die Priorität der österreichischen Anmeldung
9552006 vom 1. Juni 2006 in Anspruch. Beim Deutschen Patent- und Markenamt
wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 50 2007 006 502.1 geführt.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt vierzehn Patentansprüche mit einem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 sowie den auf
diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14. Die
Klägerin greift das Streitpatent vollumfänglich an, wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit stützt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung wie folgt:
1. Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung ausschließlich mittels Überdruck bei einer Bewegung durch
Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, umfassend:
einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer Person zu umschlingen, und
eine Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1)
verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung zu erzeugen;
wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten
Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper
einer Person zu drücken;
wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige
Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind,
um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers einer Person zu stimulieren;
wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,
10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;
wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und
mehrere zweite Zweigabschnitte (12, 13), die von dem zweiten Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;
wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten
Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 202 979 B1
verwiesen.
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zu einer fehlenden Patentfähigkeit insbesondere
auf die nachfolgenden Druckschriften:
E1:
E1´:
E2:
E3:
E4:
E5:
E6:
E7:
E8:
E9:
WO 03/030808 A1
US 2005/0070405 A1
US 3,920,006
US 4,597,384
US 4,175,297
US 4,225,989
US 5,035,016
WO 2005/122996 A1(mit deutscher Übersetzung E7‘)
JP 2004-105663 A (mit deutscher Übersetzung E8‘)
US 2,742,036 (mit deutscher Übersetzung E9‘)
E10:
E11:
E12:
E13:
DE 557 911
WO 2005/016218 A1 (mit deutscher Übersetzung E11‘)
DE 299 13 307 U1
US 2002/0062515 A1 (mit deutscher Übersetzung E13‘)
Die Klägerin
ist der Auffassung, der Gegenstand des unabhängigen
Patentanspruchs sei nicht neu gegenüber dem Offenbarungsgehalt der
Entgegenhaltungen E2, E3 und E7. Darüber hinaus beruhe er auch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift E2 in Kombination mit
der Entgegenhaltung E3 bzw. dem allgemeinen Fachwissen. Entsprechend
verhalte es sich auch ausgehend von den Druckschriften E1, E4, E5, E6 und E8.
Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 020 979 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, sowie
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent
in den Fassungen der Hilfsanträge I bis IVa, IV bis XII vom 9. September
2024 bzw. 9. Oktober 2024 - in dieser Reihenfolge – richtet.
Zu diesem Antrag hat die Beklagte sinngemäß erläutert, die Fassung des
Hilfsantrags I möge anstelle der als geschlossener Anspruchssatz verteidigten
erteilten Fassung des Streitpatents geprüft werden, sofern sich der
Patentanspruch 1 des Streitpatents
in der erteilten Fassung nicht als
rechtsbeständig erweisen sollte. Die Fassungen der übrigen Hilfsanträge sollten
anstelle der als geschlossener Anspruchssatz verteidigten Fassung der
vorhergehenden Fassung geprüft werden, sofern sich sämtliche der
nebengeordneten Patentansprüche des Streitpatents in der Fassung eines
Hilfsantrags nicht als rechtsbeständig erweisen sollten. Erwiesen sich nur
einzelne der nebengeordneten Patentansprüche eines Anspruchssatzes als
patentfähig, werde das Patent in dieser Fassung mit angepassten, nur auf diese
Ansprüche rückbezogenen Unteransprüchen eines Anspruchssatzes verteidigt.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags I
unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass der Aufbau der
Kammern des Grundkörpers der beanspruchten Vorrichtung weiter präzisiert ist. Am
Anspruchsende ist folgender Wortlaut hinzugefügt:
„und wobei die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise
flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen“
Im Anspruchssatz nach Hilfsantrag II sind gegenüber der erteilten Fassung mit
folgender Änderung des Wortlauts drei nebengeordnete Patentansprüche 1 bis 3
gebildet, die die weitere Ausbildung der beanspruchten Vorrichtung in Form einer
Bauchmanschette (Anspruch 1), einer Oberarmmanschette (Anspruch 2) sowie
eines Hosengurts (Anspruch 3) bezeichnen (Unterschiede zum erteilten Anspruch
1 gekennzeichnet):
Patentanspruch 1:
„(…) im Fettverbrennungspuls,
die als Bauchmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung
von einzelnen Körperabschnitten im Bauchbereich ausgebildet ist und
umfasst: einen Grundkörper (1), (…)“
Patentanspruch 2:
„(…) im Fettverbrennungspuls, umfassend:
die als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung
von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme ausgebildet ist
und umfasst: einen Grundkörper (…)“
Patentanspruch 3:
„(…) im Fettverbrennungspuls, umfassend:
die als Hosengurt zur Erzielung der gewünschten Formgebung von
einzelnen Körperabschnitten ausgebildet ist und umfasst:
einen Grundkörper (1), (…)“
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 3 des Anspruchssatzes nach
Hilfsantrag III unterscheiden sich von den jeweiligen Patentansprüchen 1, 2 und 3
in der Fassung des Hilfsantrags II durch die Hinzufügung der aus dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I entnommenen Angabe:
„und wobei die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise
flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen“.
Patentanspruch 1
in der Fassung nach Hilfsantrag
IVa
lautet wie
folgt
(Änderungen zum Patentanspruch 1
in der Fassung des Hilfsantrags
II
hervorgehoben):
1. Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der
Hautdurchblutung ausschließlich mittels Überdruck bei einer Bewegung
durch Ausdauertrainingsgeräte
im Fettverbrennungspuls, die als
Bauchmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung von
einzelnen Körperabschnitten im Bauchbereich ausgebildet ist und
umfasst:
einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers
einer Person zu umschlingen, und Umfangsränder (14, 15) aufweist, die
in einem mittleren Bereich des Grundkörpers (1) einen konvexen
Abschnitt (19) umfassen, und
eine einzelne Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem
Grundkörper (1) verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde
Druckbeaufschlagung zu erzeugen, wobei die Pumpe (16) auf die
Kammern (4, 5) automatisch umschaltbar ist;
wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten
Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper
einer Person zu drücken;
wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige
Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig
voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar
sind, um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers
einer Person zu stimulieren;
wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im
Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,
10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;
wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und
mehrere zweite Zweigabschnitte (12, 13), die von dem zweiten
Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;
wobei die Hauptabschnitte (8, 11) entlang der Umfangsränder (14, 15)
des Grundkörpers (1) angeordnet sind;
wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten
Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind und
wobei die ersten und zweiten Zweigabschnitte (9; 12) derart angeordnet
sind, dass sie sich in der Anwendungssituation im Wesentlichen parallel
zur Achse des betreffenden Körperteils erstrecken.
Die nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3 sowie die Unteransprüche 4 bis
12 des Hilfsantrags IVa entsprechen der tenorierten Fassung.
Zum vollen Wortlaut der Hilfsanträge I bis XII wird auf den Schriftsatz der
Beklagten vom 9. September 2024 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
erachtet das Streitpatent zumindest in einer der Fassungen der Hilfsanträge als
rechtsbeständig.
Die Klägerin rügt den Hilfsantrag IVa als verspätet. Auch in den Fassungen der
Hilfsanträge habe das Streitpatent keinen Bestand.
Der Senat hat den Parteien am 2. August 2024 einen qualifizierten Hinweis
(§ 83 PatG) und im Termin am 9. Oktober 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis
erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 9. Oktober 2024 und auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Den Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche des Streitpatents steht in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge I bis III der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ. Dies gilt für die als Bauchmanschette
ausgebildete Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags
IVa in gleicher Weise.
Im tenorierten Umfang der Fassung des Hilfsantrags IVa erweist sich das Streitpatent hingegen als rechtsbeständig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung mit Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte
im Fettverbrennungspuls. Diese Vorrichtung soll durch die Förderung der Durchblutung von Problemzonen das Schlankmachen von Personen in deren Problemzonen mit Bewegung im Fettverbrennungspuls erreichen. Dies geschieht mittels
einer wechselseitigen Druckbelastung im Bereich der Problemzonen. In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die Vorrichtung an verschiedenen
Körperteilen angebracht werden könne (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).
Zum Stand der Technik weist das Streitpatent auf die EP 1 248 586 B1 und
WO 01/52787 A2 hin, die ein Fitnessgerät in Form eines Bekleidungsstückes zeigten, bei dem zwingend eine Unterdruckkammer vorgesehen sei. Ein weiteres Trainingsgerät sei aus der EP 1 307 168 B1 bekannt, die eine Trainingsvorrichtung
mit einem starren Gehäuse beschreibe, in dem ebenfalls ein Unterdruck erzeugbar sei. Weiter sei aus der WO 03/030808 A1 (E1) und der US 2005/0070405 A1
(E1‘) bekannt, ein Fitnessgerät in Form einer Manschette aufzubauen, die mehrere Luftkammern aufweise, die abwechselnd mit Überdruck und mit Unterdruck
beaufschlagbar seien. Die Luftkammern würden dabei über getrennte Zuleitungen
versorgt, über die periodisch Luft zugeführt bzw. abgesaugt werde. Aufblasbare
Kompressen seien aus der WO 04/084790 A, US 2005/0187500 A, US 3,920,006
(E2) und US 2002/00442583 A1 bekannt. Bei diesen Vorrichtungen handle es sich
jedoch um medizinische Geräte zur Wundheilung, die insbesondere bei Ödemen,
Durchblutungsstörungen oder Knochenbrüchen Anwendung fänden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002] - [0005]).
Solche Trainingsgeräte seien relativ aufwändig und in ihrem Einsatzbereich beschränkt, da mit vertretbarem Aufwand nur eine bestimmte Arbeitsfrequenz erzielt
werden könne. Vorzugsweise sei in diesem Fall eine persönliche Betreuung notwendig, die in Fitness- und Freizeitbetrieben anzutreffen sei (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]).
2.
Dem Streitpatent liegt das technische Problem zugrunde, eine Vorrichtung
bereitzustellen, deren Anwendung auf der Haut die Durchblutung an den behandelten Körperstellen verbessert. Im Zusammenwirken mit Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls soll dies zu einer lokalen Verringerung des Fettanteils im behandelten Gewebe und zu einer der Gesundheit förderlichen Gewichtsabnahme beitragen. Die Trainingsvorrichtung soll gemäß den Absätzen [0007] und [0008] der Streitpatentschrift leicht bedienbar sein, ein geringes
Gewicht aufweisen, mobil anwendbar sein und als ausbaufähiges Set angeboten
werden können.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Hochschulbildung der Fachrichtung Medizintechnik oder Maschinenbau an, der über Erfahrung in der Entwicklung von Leibbinden bzw. Bandagen zur mechanischen Anregung der Durchblutung verfügt und bezüglich medizinischer Fragestellungen mit
einem Arzt zusammenarbeitet.
4.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung mit
den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung vor.
1.1 Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung
ausschließlich mittels Überdruck
bei
einer Bewegung
durch
Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, umfassend:
1.2
einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer
Person zu umschlingen, und
1.3
eine Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1)
verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung
zu erzeugen;
1.4 wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten
Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper einer
Person zu drücken;
1.5 wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige
Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig
voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind,
um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers einer
Person zu stimulieren;
1.6 wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im
wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,
10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;
1.7 wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und
mehrere zweite Zweigabschnitte
(12, 13), die von dem zweiten
Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;
1.8 wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten
Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind.
5. Dem Patentanspruch 1 legt der Fachmann folgendes Verständnis zugrunde
(Auslegung):
Patentanspruch 1 ist auf eine Vorrichtung gerichtet. Gemäß Merkmal 1.1 soll diese
zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung ausschließlich
mittels Überdruck bei einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte
im
Fettverbrennungspuls dienen.
In
einem Vorrichtungsanspruch
enthaltene Zweck-, Wirkungs-
oder
Funktionsangaben bestimmen und begrenzen den geschützten Gegenstand nur
insoweit, als das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, räumlichkörperlich so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen
kann (BGH, Urteil vom 26. November 2024 - X ZR 114/22, LS – Servicemodul,
veröffentlicht in juris; Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR 105/04,
GRUR 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Weist eine
Vorrichtung die erforderliche Eignung auf, ist unerheblich, ob die patentgemäßen
Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur
zufällig erreicht werden und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen
zu erzielen (BGH a. a. O., Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005
– X ZR 14/02, GRUR 2006, 399 Rn. 21 - Rangierkatze).
Die beanspruchte Vorrichtung muss somit aufgrund ihrer raumkörperlichen
Ausgestaltung geeignet sein, Überdruck auf die Haut aufzubringen, um die
Hautdurchblutung zu verbessern. Dabei reicht es aus, wenn die Vorrichtung neben
anderen möglichen Verwendungen auch für diesen Zweck geeignet ist und
eingesetzt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass sie tatsächlich so
eingestellt ist, dass sie ausschließlich Überdruck auf die Haut aufbringt.
Die Angabe, wonach die beanspruchte Vorrichtung zum Schlankmachen dienen
soll, vermag diese nicht weiter gegenständlich zu kennzeichnen. Dass sie bei
einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte
im Fettverbrennungspuls
angewendet werden soll, erfordert lediglich, dass es bei der Verwendung der
Vorrichtung möglich sein muss, eine entsprechend pulserhöhende Bewegung mit
Ausdauertrainingsgeräten durchzuführen.
Die folgende, der Klageschrift entnommene kolorierte Darstellung bezieht sich auf
ein Ausführungsbeispiel einer Vorrichtung für den Bauchbereich gemäß Figur 2
der Streitpatentschrift:
Die Vorrichtung
umfasst
einen
Grundkörper 1, der geeignet sein soll,
einen Abschnitt des Körpers einer
Person zu umschlingen (Merkmal 1.2)
sowie eine Pumpe 16, die mittels
Leitungen 17, 18 mit dem Grundkörper
verbunden
ist
und
die
geeignet
sein
soll,
eine
abwechselnde
Druckbeaufschlagung zu erzeugen (Merkmal 1.3). Als zu umschlingende
Körperabschnitte sind in der Streitpatentschrift beispielsweise die Oberarme, der
Bauchbereich und die Beine genannt (vgl. Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung,
Ansprüche 12 bis 14).
Die nachfolgenden Figuren 1 und 3 des Streitpatents zeigen die beanspruchte
Vorrichtung in ihrer Ausführungsform als Oberarmmanschette (Figur 1) oder als
Hosengurt (Figur 3).
Eine abwechselnde Druckbeaufschlagung kann beispielsweise durch das
abwechselnde Füllen und Entleeren von Kammern erreicht werden (vgl.
Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 45 – Sp. 4, Z. 12). Auch eine Überführung von
Kammern vom Normaldruckzustand
in den
leichten Überdruckzustand
ist
vorgesehen (Sp. 3, Z. 14 - 17). Die Streitpatentschrift enthält keine Angaben zu
einem konkreten Maß des anzuwendenden Überdrucks bzw. Wechseldrucks. Die
Pumpe soll der Erzeugung einer wechselseitigen Druckbelastung dienen und
bevorzugt auf die
verschiedenen Kammern umschaltbar
sein
(vgl.
Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 18 - 19, Abs. 12).
Der Grundkörper 1 ist mit einer als Klettverschluss ausgebildeten Manschette 2,
3 versehen, um den Grundkörper an den Körper einer Person zu drücken
(Merkmal 1.4). Die Manschette soll den Grundkörper auf den menschlichen
Körper drücken, um die Druckkammern
in Funktion zu bringen
(vgl.
Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 20 - 22).
Gemäß Merkmal 1.5 weist der Grundkörper 1 mindestens zwei voneinander
unabhängige Kammern 4, 5 auf, die mittels der Pumpe 16 unabhängig
voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind, um
das unter dem Grundkörper 1 befindliche Gewebe des Körpers einer Person zu
stimulieren. Die Kammern sollen bevorzugt eine doppelwandige, abschnittsweise
flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 3,
Z. 17 - 19). Als Transport- bzw. Strömungsmedien sind zum Beispiel Druckluft
oder ein anderes viskoses Fluid genannt (vgl. Sp. 2, Z. 42 - 44, Anspruch 11).
Eine erste Kammer 4 weist einen ersten Hauptabschnitt 8 auf, der im
Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte 9, 10, die
von dem ersten Hauptabschnitt 8 abzweigen (Merkmal 1.6). Die erste Kammer 4,
der erste Hauptabschnitt 8 und die ersten Zweigabschnitte 9 sind in der obigen
Figur 2 gelb koloriert dargestellt. Der Begriff „linear“ ist nicht weiter definiert.
Gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift kann ein einfacher und
wirksamer Aufbau beispielsweise dadurch erreicht werden, dass die
Hauptabschnitte geradlinig und parallel verlaufen. Bevorzugt sollen die
Hauptabschnitte entlang eines Umfangsrandes der Vorrichtung vorgesehen sein,
bei einem zylindrischen Aufbau der Vorrichtung zum Beispiel entlang der beiden
Ränder des Zylinders (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 50 - 57). Darauf ist der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 jedoch nicht beschränkt.
Eine zweite Kammer 5 weist einen zweiten Hauptabschnitt 11 und mehrere zweite
Zweigabschnitte 12, 13 auf, die von dem zweiten Hauptabschnitt 11 abzweigen
(Merkmal 1.7). Die zweite Kammer 5, der zweite Hauptabschnitt 11 und die
zweiten Zweigabschnitte 12 sind in der obigen Figur 2 blau koloriert dargestellt.
Gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift kann ein einfacher und
wirksamer Aufbau dadurch erreicht werden, dass die Hauptabschnitte geradlinig
und parallel verlaufen, vorzugsweise entlang eines Umfangsrandes der
Vorrichtung bzw. des Hauptkörpers (vgl. Sp. 2, Z. 50 - 54). Gemäß dem
Ausführungsbeispiel der Figur 2 müssen die Umfangsränder jedoch nicht
notwendigerweise geradlinig ausgebildet sein, sondern können auch konvexe
Abschnitte aufweisen (vgl. Figur 2; Sp. 4, Z. 33 - 36).
Die von dem jeweiligen Hauptabschnitt abzweigenden Abschnitte 9, 12 sind
bevorzugt
rechtwinkelig
zu
den Hauptabschnitten
angeordnet
(vgl.
Streitpatentschrift, Figur 2). Darauf ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
jedoch nicht eingeschränkt.
Nach Merkmal 1.8 sind die zweiten Zweigabschnitte 12 jeweils zwischen den
ersten Zweigabschnitten 9 angeordnet. Die Kammern sollen somit einen
ineinander verzahnten Aufbau aufweisen
(vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2,
Z. 33 - 37). Wie den Figuren 1, 2 und 3 der Streitpatentschrift entnommen werden
kann, greifen die ersten und zweiten Zweigabschnitte beispielsweise fingerartig
ineinander.
II.
In seiner erteilten Fassung, in den Fassungen der Hilfsanträge I bis III sowie im
Umfang des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags IVa hat das Streitpatent keinen Bestand. Die Gegenstände der jeweiligen unabhängigen Patentansprüche sind nicht patentfähig.
1.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns in Anbetracht der Schrift WO 2005/122996
A1 (E7; mit deutscher Übersetzung E7‘).
Aus dieser Druckschrift ist ein Massagegürtel für die Verwendung an einer Person
bekannt (vgl. E7/E7‘, Abs. [0001]). Der Massagegürtel soll mittels abwechselnd
mit Druckluft beaufschlagter Lufttanks einen Massageeffekt auf dem zu
behandelnden Körperteil erzielen (vgl. E7‘, Abs. [0032]). Die Massagewirkung
wird dabei ausschließlich durch die abwechselnde Anwendung von Überdruck
erzielt (vgl. E7/E7‘, Abs. [0009]: „die einzelnen Lufttanks abwechselnd in den mit
Luft befüllten oder den luftentleerten Zustand versetzt werden. (…) Der Zustand
des vergleichsweise niedrigen Drucks im „luftentleerten Zustand“ kann auch ein
Zustand sein, in dem der Luftdruck etwas höher ist als der Atmosphärendruck.“).
Durch die Massage kann eine stimulierende Wirkung auf den Körper erzielt
werden, um unter anderem die Durchblutung und die Gesundheit zu fördern (vgl.
E7/E7‘, Abs. [0002]).
Der bekannte Massagegurt ist aufgrund seiner durchblutungsfördernden Wirkung
als geeignet zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung
anzusehen, wobei er durch seine Ausgestaltung als Gürtel den Anwender auch
bei einer Bewegung mittels Ausdauertrainingsgeräten im Fettverbrennungspuls
nicht einschränkt. Das Merkmal 1.1 ist somit in der Schrift E7/E7‘ offenbart.
In der folgenden, dem Schriftsatz der Klägerin vom 30. September 2024
entnommenen Abbildung (Abb. 1A in der E7/E7‘) sind die Lufttanks blau (first air
tank 21) und gelb (second air tank 25) koloriert gekennzeichnet.
Der Massagegürtel
der Schrift E7/E7‘
besitzt
einen Grundkörper
(Gürtelkörper 10), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer Person zu
umschlingen (vgl. E7/E7‘, Abs. [0018]: „umfasst der Massagegürtel 1 einen
Gürtelkörper 10, der um ein Körperteil gewickelt wird.“) / Merkmal 1.2) sowie eine
Pumpe (Luftpumpe 40), die mittels Leitungen (Luftleitung 31) mit dem
Grundkörper 10 verbunden und die geeignet
ist, eine abwechselnde
Druckbeaufschlagung zu erzeugen (vgl. E7/E7‘, Abb. 1A, 7 i. V. m. Abs. [0022]:
„(…) ist der Lufttank 20 über einen Luftschlauch 31 mit einer Luftpumpe 40
verbunden.“, Abs. [0026], [0032]: „Danach wird der oben beschriebene Kreislauf
ab P9 in Abbildung 7 identisch wiederholt und durch das abwechselnde
Ausdehnen und Zusammenziehen des ersten Lufttanks 21 und des zweiten
Lufttanks 25 wird der Massageeffekt auf das zu behandelnde Körperteil erzielt.“ /
Merkmal 1.3).
Der Grundkörper 10 des Massagegurts
ist mit einer als Klettverschluss
ausgebildeten Manschette
(Klettverschlüsse
55)
versehen,
um
den
Grundkörper 10 an den Körper einer Person zu drücken (vgl. E7/E7‘, Abb. 1B
i. V. m. Abs. [0025] / Merkmal 1.4).
Der Grundkörper 10 weist zwei Kammern auf (vgl. E7/E7‘, Abb. 1A, Abs. [0019]:
„erster Lufttank 21“, „zweiter Lufttank 25“). Diese sind ausschließlich über Ventile
(33A-D) und Luftschläuche (31A-D) mit einer Luftpumpe 40 sowie untereinander
verbunden. Die zwei Kammern (21, 25) sind somit unabhängig voneinander.
Beim Betrieb des Massagegürtels werden beispielsweise zunächst der erste
Lufttank 21 mit Außenluft über die Pumpe 40 und die Ventile 33A u. 34 befüllt (vgl.
E7/E7‘, Abb. 3: eingezeichnete Pfeile, Abs. [0027]).
In
der
nebenstehenden
Abbildung 3 ist ein Abschnitt des
Massagegürtels mit den Lufttanks
21, 25 sowie den zugehörigen
Ventilen
33A-D, Schlauchabschnitten
31A-D
und
der
Luftpumpe 40 gezeigt.
Zwar soll der Gürtel nach der erstmaligen Befüllung eines Lufttanks
mit Außenluft zur Steigerung der
Effizienz so betrieben werden,
dass die anschließende abwechselnde Befüllung der Tanks 21, 25 durchgeführt
wird, indem Luft aus dem jeweils unter Druck gesetzten Tank über die jeweiligen
Schlauchabschnitte und Ventile sowie ggf. unter Zwischenschaltung der Pumpe
in den jeweils aufzublasenden Tank geleitet wird und umgekehrt (vgl. E7/E7‘, Abb.
4 u. 5, Abs. [0009], [0010]).
Durch die in den Abb. 3 ff. gezeigte Beschaltung der Lufttanks 21, 25 mit Ventilen
33A-D und Schlauchabschnitten 31A-D ist der bekannte Massagegürtel aber
ebenso für die ausschließliche Befüllung der Lufttanks mit Außenluft über die
Pumpe 40 ausgelegt, wie es in der Abb. 3 der E7/E7‘ anhand des Beispiels des
ersten Lufttanks 21 dargestellt ist (vgl. E7/E7‘, Abs. [0027]). Eine solche
Betriebsweise ist in den Ausführungen zum Stand der Technik beschrieben (vgl.
Abs. [0004], [0005]).
Auch wenn diese Art der Befüllung der Lufttanks in der E7/E7‘ als weniger effizient
beschrieben ist (vgl. Abs. [0004], [0010]), so stellt dieses Vorgehen eine bekannte,
übliche Betriebsart eines Massagegurts mit Luftkammern dar, für die auch der
Gürtel der Schrift E7/E7‘ ausgebildet ist.
Den Massagegürtel des Streitpatents im Sinne des Merkmals 1.5 so zu betreiben,
dass die beiden Kammern völlig unabhängig voneinander mit einem
Transportmedium abwechselnd beaufschlagt werden, stellt hiervon ausgehend für
den Fachmann keine erfinderische Tätigkeit dar. Dass diese Art der Befüllung in
der E7/E7‘ als nachteilig beschrieben ist, reicht zur Bejahung der Patentfähigkeit
der streitpatentgemäßen Lösung nicht aus, wenn die vom Erfinder des
Streitpatents vorgeschlagene Lösung, welche hier das Merkmal 1.5 umfasst,
diese Nachteile in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, Rn.
37, BPatGE 55, 312- Gurtstraffer; Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juni 1996,
X ZR 49/94, BGHZ 133, 57 - Rauchgasklappe). Ein offensichtlicher Vorteil dieser
Betriebsart besteht für den von der Lehre der E7 ausgehenden Fachmann
vielmehr darin, dass so mögliche Druckverluste in den einzelnen Kammern, die
bei längerem Betrieb durch beispielsweise geringe Undichtigkeiten des Gürtels,
durch Nähte oder das verwendete Material auftreten können, auf einfache Weise
kompensiert werden und der Gürtel ohne Unterbrechung und Neubefüllung der
Kammern weiter betrieben werden kann.
Mittels der abwechselnden Beaufschlagung der beiden Tanks 21, 25 mit Luft wird
das unter dem Grundkörper 10 befindliche Gewebe des Körpers einer Person
stimuliert (vgl. E7/E7‘, Abb. 1A, Abs. [0009]: „die einzelnen Lufttanks abwechselnd
in den mit Luft befüllten oder den luftentleerten Zustand versetzt werden“, [0032]:
„durch das abwechselnde Ausdehnen und Zusammenziehen des ersten Lufttanks
21 und des zweiten Lufttanks 25 wird der Massageeffekt auf das zu behandelnde
Körperteil erzielt.“). Das Merkmal 1.5 ist somit in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ als
nicht erfinderisch anzusehen.
Der erste Lufttank 21 besitzt einen ersten Hauptabschnitt
(geradlinige
Basiskammer 22), der im Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste
Zweigabschnitte (Zweigkammern 23a–f), die von dem ersten Hauptabschnitt 22
abzweigen (vgl. E7/E7‘, Abs. [0019] i. V. m. Abb. 1A / Merkmal 1.6).
Der zweite Lufttank 25 besitzt ebenfalls einen zweiten Hauptabschnitt (geradlinige
Basiskammer 26) und mehrere zweite Zweigabschnitte (Zweigkammern 27a–e),
die von dem zweiten Hauptabschnitt 26 abzweigen (vgl. E7‘, Abs. [0020] i. V. m.
Abb. 1A / Merkmal 1.7).
Die zweiten Zweigabschnitte 27a-e sind
jeweils zwischen den ersten
Zweigabschnitten 23a–f angeordnet (vgl. E7/E7‘, Abs. [0020]: „Die Zweigkammern
23a bis 23f des ersten Lufttanks 21 und die Zweigkammern 27a bis 27e des
zweiten Lufttanks 25 sind in Abb. 1(A) abwechselnd von links nach rechts
angeordnet, so dass sie miteinander verflochten sind.“ i. V. m. Abb. 1A /
Merkmal 1.8). Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 dem
Fachmann in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ zumindest nahegelegt.
In seiner erteilten Fassung, welche die Beklagte als geschlossenen
Anspruchssatz (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 13. September 2016 –
X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator) verteidigt, hat das Streitpatent
somit keinen Bestand.
2.
Auch die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des
Hilfsantrags I beruht für den von der Schrift E7/E7‘ ausgehenden Fachmann nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist gegenüber der erteilten Fassung
zusätzlich das Merkmal 1.9 aufgenommen:
1.9
„und wobei die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise
flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen.“
Der Begriff „doppelwandig“ ist im Streitpatent nicht weiter erläutert. Nach
allgemeinem Fachverständnis ist darunter eine Wand bzw. Hülle, die aus zwei
Lagen besteht, zu verstehen.
Auch der Begriff
„wasserundurchlässig“
ist
im Streitpatent nicht näher
beschrieben. Eine „wasserundurchlässige“ Hülle im Sinne des Streitpatents liegt
daher bereits dann vor, wenn bei einer doppelwandigen bzw. zweilagigen Hülle
zumindest eine der Lagen im weitesten Sinne wasserundurchlässig ist. Die zweite
Lage der Hülle kann beispielsweise der Polsterung oder Haptik dienen.
Die Angabe „abschnittsweise flexibel“ ist im Streitpatent ebenfalls nicht weiter
ausgeführt. Zur Erfüllung dieses Merkmals reicht es aus, wenn zumindest ein
beliebiger Teilausschnitt der Hülle nicht starr ist.
Bei dem Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ bestehen die Kammern 21, 25 des im
Gürtelkörper
aufgenommenen
Lufttanks
beispielsweise
aus
Kunststoffmaterial (vgl. E7/E7‘, Abs. [0019]).
Die nebenstehende Abbildung 2 der
Schrift
E7/E7‘
zeigt
den
Gürtelkörper 10
des Massagegürtels 1 in Schnittansicht (vgl. Fig.
1A, Schnitt X-X).
Der Lufttank 20 kann beispielsweise
aus zwei überlappenden Kunststofffolien geformt werden, bei denen die
Außenkannten sowie die Abschnitte an der Grenze zwischen den beiden
Kammern 21, 25 zum Beispiel durch Heißsiegeln verschweißt oder verklebt oder
mittels Ultraschallschweißen verbunden werden (vgl. E7/E7‘, Abs. [0021]). Somit
bildet die Kunststofffolie eine erste Lage einer den Lufttank 20 bzw. die Kammern
21, 25 umschließenden Hülle.
Zur Ausübung einer Massagewirkung auf den Körper werden die beiden Kammern
21, 25 des Lufttanks 20 abwechselnd mit Luft befüllt und entleert, wobei sie sich
dabei abwechselnd ausdehnen und zusammenziehen (vgl. E7/E7‘, Abs. [0009],
[0032]). Hierzu muss die Kunststofffolie der Kammern 21, 25 luftdicht und flexibel
sein. Eine luftdichte Folie ist in der Regel auch wasserundurchlässig.
Wie aus der Abbildung 2 der Schrift E7/E7‘ ersichtlich ist, sind die Kammern 21,
25 des Massagegürtels 1 auf der Seite, die beim Anlegen des Gürtels den Körper
berührt (in Abb. 2 die obere Seite), von einer Schwammfolie 15 und einer
wasserabweisenden Folie 11 umgeben. Auf der gegenüberliegenden Seite des
Massagegürtels 1 befindet sich ein Außenmaterial 13 aus Kunstleder. Die Kanten
der Folie 11 und des Außenmaterials 13 aus Kunstleder werden miteinander
verklebt und bilden somit eine weitere Lage einer den Lufttank 20 bzw. die
Kammern 21, 25 umschließenden Hülle (vgl. auch Abb. 1A u. 1B, Abs. [0018]). Da
auch diese Lage der Hülle der Bewegung der sich abwechselnd ausdehnenden
und
zusammenziehenden Kammern
folgen
können muss, um die
Massagewirkung auf den Körper zu übertragen, muss auch diese Lage der Hülle
ausreichend flexibel sein.
Somit weist der Lufttank 20 bzw. die Kammern 21, 25 eine aus zwei Lagen
bestehende doppelwandige Hülle auf, die abschnittsweise flexibel ist, wobei
jedenfalls die
innere Lage aus Kunststofffolie
luftdicht und
folglich
wasserundurchlässig ist. Die doppelwandige Hülle umschließt so insgesamt den
Lufttank 20 bzw. die Kammern 21, 25 luftdicht und wasserundurchlässig. Das
Merkmal 1.9 ist daher in der Schrift E7/E7‘ offenbart.
Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I dem
Fachmann in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ zumindest nahegelegt. In dieser von
der Beklagten als geschlossener Anspruchssatz verteidigten Fassung hat das
Streitpatent daher ebenfalls keinen Bestand.
3.
In der Fassung des Hilfsantrags II hat das Streitpatent keinen Bestand, weil
sich keine der drei in getrennten Patentansprüchen beschriebenen Vorrichtungen
in Form einer Bauchmanschette (Patentanspruch 1, Merkmal 1.1.1), einer
Oberarmmanschette (Patentanspruch 2, Merkmal 2.1.1) sowie eines Hosengurts
(Patentanspruch 3, Merkmale 3.1.1 u. 3.2.1) als patentfähig erweist.
3.1 Die Bauchmanschette gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beruht
für den Fachmann angesichts der Schrift E7/E7‘ nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist zwischen den Merkmalen 1.1 und 1.2
des erteilten Anspruchs 1 zusätzlich das Merkmal 1.1.1 eingefügt:
1.1.1 „die als Bauchmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung von
einzelnen Körperabschnitten im Bauchbereich ausgebildet ist und“
Der Massagegürtel 1 der Schrift E7/E7‘ umfasst einen Gürtelkörper 10, der um
einen Körperteil gewickelt wird (vgl. E7/E7‘, Fig. 1A u. 1B, Abs. [0009], [0018]). Im
Absatz [0002] der Schrift E7/E7‘ ist angegeben, dass solche Massagegürtel zum
Umwickeln der zu behandelnden Körperteile wie Arme, Beine und Taille
verwendet werden.
Für den Fachmann liegt es nahe, den aus der Schrift E7/E7‘ bekannten
Massagegürtel als Bauchmanschette im Bereich der Taille oder des Bauches
einzusetzen, um dort eine gewünschte Formgebung
von einzelnen
Körperabschnitten bzw. eine verbesserte Durchblutung von Problemzonen zu
erzielen. Aufgrund seiner Ausgestaltung in Form eines Bandes (vgl. E7/E7‘,
Fig. 1A u. 1B) und den in den Endbereichen des Gürtels angebrachten
Klettverschlüssen 55 ist der bekannte Massagegürtel grundsätzlich für diese
Verwendung ausgebildet. Eine ggf. erforderliche Anpassung der Länge des
Massagegürtels der E7/E7‘, um einen bestimmten Bauchumfangsbereich
abzudecken, stellt eine
rein handwerkliche Maßnahme dar, die keiner
erfinderischen Tätigkeit bedarf (Merkmal 1.1.1).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann
somit in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ nahegelegt.
3.2 Auch die Oberarmmanschette gemäß Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II
beruht für den Fachmann ausgehend von der Schrift E7/E7‘ nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
In den Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II ist zwischen den Merkmalen 1.1 und
1.2 des erteilten Anspruchs 1 das Merkmal 2.1.1 eingefügt:
2.1.1 „die als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung
von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme ausgebildet ist
und“
Wie ausgeführt, umfasst der Massagegürtel 1 der Schrift E7/E7‘ einen
Gürtelkörper 10, der um einen Körperteil gewickelt wird (vgl. E7/E7‘, Fig. 1A u.
1B, Abs. [0009], [0018]). Im Absatz [0002] der Schrift E7/E7‘ ist zudem
angegeben, dass solche Massagegürtel zum Umwickeln der zu behandelnden
Körperteile wie Arme, Beine und Taille verwendet werden.
Für den Fachmann liegt es daher nahe, den aus der Schrift E7/E7‘ bekannten
Massagegürtel auch im Bereich der Arme einzusetzen, um dort eine verbesserte
Durchblutung zu erzielen. Da sich unerwünschtes Körperfett, wie allgemein
bekannt, vorwiegend an den Oberarmen ansammelt, ist es für den Fachmann
naheliegend, den Massagegürtel für eine Verwendung in diesem Bereich
auszubilden. Aufgrund seiner Ausgestaltung in Form eines Bandes (vgl. E7/E7‘,
Fig. 1A u. 1B) und den in den Endbereichen des Massagegürtels angebrachten
Klettverschlüssen 55
ist höchstens eine Anpassung der Länge des
Massagegürtels an einen gewünschten Oberarmumfangsbereich erforderlich.
Dies stellt jedoch eine rein handwerkliche Maßnahme dar, die eine erfinderische
Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen vermag (Merkmal 2.1.1). Auch der
Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann somit
in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ nahegelegt.
3.3 Der Hosengurt des nebengeordneten Patentanspruchs 3 des Hilfsantrags II
ist ausgehend von der Schrift E7/E7‘ in Verbindung mit der Schrift E13
(US 2002/0062515 A1) dem Fachmann nahegelegt.
Anschließend an das Merkmal 1.1 des erteilten Anspruchs 1 ist in dieser Fassung
das Merkmal
3.1.1 „die als Hosengurt zur Erzielung der gewünschten Formgebung von
einzelnen Körperabschnitten ausgebildet ist und“
eingefügt, sowie das daran anschließende Merkmal 1.2 des erteilten
Patentanspruchs 1
folgendermaßen ergänzt (Änderungen gegenüber dem
erteilten Merkmal 1.2 gekennzeichnet):
3.2.1 „einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer
Person zu umschlingen, und Hosenbeine (20, 21) aufweist, und“
Daran schließen sich die Merkmale 1.3 bis 1.8 der erteilten Fassung an.
Im allgemeinen Beschreibungsteil des Streitpatents ist nicht weiter definiert, was
unter dem Begriff „Hosengurt“ zu verstehen ist. Ein konkretes Beispiel für eine
Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung als Hosengurt ist im Abschnitt zu
den Ausführungsbeispielen im Absatz [0018] des Streitpatents beschrieben und
in der Figur 3 gezeigt. Die dort gezeigte Ausführungsform stellt lediglich ein
Beispiel für einen möglichen Hosengurt dar, dessen konkrete Ausgestaltung die
allgemeine Angabe in den Merkmalen 3.1.1 und 3.2.1 des nebengeordneten
Patentanspruchs 3, wonach die beanspruchte Vorrichtung als Hosengurt
ausgebildet sein soll und Hosenbeine aufweist, nicht weiter einschränkt.
In der Schrift E7/E7‘
ist angegeben, dass der Gürtelkörper 10 des
Massagegürtels 1 um einen Körperteil gewickelt werden kann (vgl. E7/E7‘, Fig. 1A
u. 1B, Abs. [0009], [0018]). Im Absatz [0002] ist ausgeführt, dass solche
Massagegürtel zum Umwickeln der zu behandelnden Körperteile wie Arme, Beine
und Taille verwendet werden. Dabei liest der Fachmann mit, dass Massagegürtel,
die um Beine und Taille gewickelt werden, um die „Blutzirkulation für Schönheit
und Gesundheit zu fördern“, grundsätzlich auch zur entsprechenden Behandlung
großflächigerer Teile des Körpers geeignet sind. Die stimulierende Wirkung ist
dabei, wie der Fachmann weiß, in Regionen aufzubringen, wo im menschlichen
Unterhautgewebe vorzugsweise Fettreserven gespeichert werden. Bezogen auf
Taille und Beine ist dies die Taille, Bauch und Oberschenkel umfassende
großflächige Körperregion. Dem Fachmann bietet es sich daher an, den aus der
Schrift E7/E7‘ bekannten Massagegürtel auch in dieser, die Oberschenkel
umfassenden Körperregion einzusetzen. Zur Frage der Ausgestaltung und
Befestigung in dieser Körperregion wird sich der Fachmann im Stand der Technik
umschauen und auf Vorbilder treffen, die, wie beispielsweise die Schrift E13, eine
Hose mit Massagefunktion zeigen.
Die gattungsgemäße Schrift E13 (US 2002/0062515 A1) beschreibt eine kurze
Hose mit Massagefunktion unter Verwendung von Druckluft mittels
abwechselndem Aufpumpen und Entleeren von Luftkammern
(vgl. E13,
Abs. [0001]: „… short trousers having air-pressure type massaging function by
circulative inflation and deflation of air bags …”).
In der nebenstehenden Figur 2 ist die
bekannte Massagehose in perspektivischer Ansicht dargestellt. Sie besitzt
eine aufblasbare Luftkammer (upper
air bag 22) im Bereich der Taille
(waistline) und zwei weitere Kammern
(lower air bags 24, 26) im Bereich der
Oberschenkel (left and right
thigh
portions 23 and 25). Zudem ist die
Hose noch mit zwei Vibratoren 4, 5
ausgestattet (vgl. E13, Abs. [0013]).
Die Luftkammern können zyklisch
aufgepumpt und entleert werden, um eine Massagewirkung durch Luftdruck zu
erzeugen (vgl. E13, Abs. [0003]). Die gleichzeitig saugende und lösende
Massagewirkung bewirkt eine Verbesserung der Durchblutung vom Bereich der
Taille bis zu den Oberschenkeln (vgl. E13, Abs. [0004]). Außerdem können die
Muskeln von der Taille bis zu den Oberschenkeln massiert werden (vgl. E13,
Abs. [0014]).
Die Massagehose der Schrift E13 besteht aus einem länglichen offenen
Hosenkörper (trouser body) als Grundkörper, der an seinen beiden Enden
Befestigungselemente (buckling elements 13/15, 10/19, 17/18) aufweist. Zum
Anlegen und Umschlingen des Körpers
im Bereich zwischen Hüfte und
Oberschenkel kann der Hosenkörper um diesen Körperbereich gewickelt und die
Befestigungselemente an seinen beiden Enden miteinander verbunden werden
(vgl. E13, Fig. 1, Abs. [0005], [0012]).
In der nachfolgenden Figur 1 der E13 ist der flach ausgestreckte Hosenkörper
(trouser body) mit seinen Befestigungselementen (buckling elements) dargestellt:
Der Fachmann wird die Anregung aus der Schrift E13 aufgreifen und auch die aus
der Schrift E7/E7‘ bekannte Vorrichtung in Form einer an den Körper anlegbaren
und diesen umschließenden Massagehose ausbilden. Dazu muss er den in der
Figur 1A, 1B der E7/E7‘ gezeigten Massagegürtel lediglich hinsichtlich seiner
Breite, Länge und Form an den in der Figur 1 der E13 gezeigten Hosenkörper
anpassen sowie die entsprechenden Befestigungselemente vorsehen, die bei
dem Massagegürtel der E7/E7‘ bereits in Form von Klettverschlüssen vorhanden
sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann
somit aus der Zusammenschau der Schrift E7/E7‘ mit der Schrift E13 nahegelegt.
Da sich mithin keiner seiner nebengeordneten Ansprüche als rechtsbeständig
erweist, hat das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags II keinen Bestand.
4.
Dies gilt auch für die Fassung des Hilfsantrags III. In den nebengeordneten
Patentansprüchen 1 bis 3 dieser Kombination der Hilfsanträge I und II ist im
Unterschied zu den nebengeordneten Patentansprüchen 1 bis 3 des
Hilfsantrags II am jeweiligen Anspruchsende das Merkmal 1.9 hinzugefügt.
1.9
„und wobei die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise
flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen.“
Die Ausbildung der Kammern des Grundkörpers mit einer doppelwandigen,
abschnittsweise flexiblen, wasserundurchlässigen Hülle (Merkmal 1.9) steht in
keiner technischen Wechselwirkung oder Abhängigkeit von der jeweiligen
Ausführung der beanspruchten Vorrichtung als Bauch- oder Oberarmmanschette
oder Hosengurt. Die zur Ausbildung dieser Merkmale erforderlichen
Abänderungen des Patentgegenstands können unabhängig voneinander
vorgenommen werden und beeinflussen sich nicht gegenseitig. Es ergeben sich
daraus keine Synergieeffekte. Solche sind von der Beklagten auch nicht
behauptet worden. Die Patentansprüche 1 bis 3
in der Fassung nach
Hilfsantrag III sind daher nicht anders zu beurteilen als die Patentansprüche 1
bis 3 nach Hilfsantrag II bzw. der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I. Auch die
nebengeordneten Ansprüche dieser Fassung sind somit dem Fachmann in
Anbetracht der Schrift E7/E7‘ bzw. aus der Zusammenschau der Schriften E7/E7‘
und E13 nahegelegt.
5.
Als nicht patentfähig erweist sich schließlich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags IVa. Diese als Bauchmanschette
ausgebildete Vorrichtung ist dem Fachmann ausgehend von der Schrift E7/E7‘
unter Berücksichtigung der Schrift E12 (DE 299 13 307 U1) nahegelegt.
Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist anschließend an das
Merkmal 1.2 das Merkmal 1.2.1 eingefügt:
1.2.1 „und Umfangsränder (14, 15) aufweist, die in einem mittleren Bereich des
Grundkörpers (1) einen konvexen Abschnitt (19) umfassen,“
Das sich daran anschließende Merkmal 1.3‘ ist wie folgt geändert:
1.3‘
„eine einzelne Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1) verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung zu erzeugen,“
Daran schließt sich das neu aufgenommene und vor dem Merkmal 1.4 eingefügte
Merkmal 1.3.1 an:
1.3.1 „wobei die Pumpe (16) auf die Kammern (4, 5) automatisch umschaltbar
ist;“
Des Weiteren ist zwischen den Merkmalen 1.7 und 1.8 das Merkmal 1.7.1
eingefügt:
1.7.1 „wobei die Hauptabschnitte (8, 11) entlang der Umfangsränder (14, 15) des
Grundkörpers (1) angeordnet sind;“
Schließlich ist anschließend an das Merkmal 1.8 das Merkmal 1.10 aufgenommen:
1.10 „und wobei die ersten und zweiten Zweigabschnitte (9; 12) derart
angeordnet sind, dass sie sich in der Anwendungssituation im Wesentlichen
parallel zur Achse des betreffenden Körperteils erstrecken.“
Auch der Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ verfügt über eine einzelne Pumpe 40,
die über Magnetventile 33A-D abwechselnd auf die beiden Kammern (erster
Lufttank 21, zweiter Lufttank 25) umgeschaltet wird (vgl. E7/E7‘, Abb. 4 u. 5,
Abs. [0028], [0030], [0032] / Merkmal 1.3‘).
Eine am Schalterabschnitt 51 des Massagegürtels vorgesehene Steuerung öffnet
und schließt die Magnetventile und treibt die Luftpumpe 40 an. Dieser
Schalterabschnitt umfasst u. a. einen Hauptschalter „EIN/AUS“ 51a und den EIN-
/AUS-Schalter 51b für den Betrieb der Luftpumpe (vgl. E7/E7‘, Abb. 1B,
Abs. [0025]). Werden der Hauptschalter 51a und der EIN-/AUS-Schalter 51b für
die Luftpumpe auf „EIN“ geschaltet, wird der erste Lufttank 21 befüllt, und den
Steuerbefehlen der Steuerung gemäß wird zwischen der Luftpumpe und den
entsprechenden Ventilen wechselweise umgeschaltet, um die beiden Tanks 21,
25 abwechselnd mit Druckluft zu beaufschlagen. Dieser Kreislauf wird so lange
wiederholt, bis alle Schalter des Schalterabschnitts wieder auf „AUS“ gestellt
werden (vgl. E7/E7‘, Abs. [0026] bis [0032]). Somit schaltet auch die Luftpumpe
der Schrift E7/E7‘ automatisch auf die beiden Lufttanks 21, 25 um, solange die
Steuerung mittels der Schalter 51a, 51b auf „EIN“ geschaltet ist (Merkmal 1.3.1).
Das neu aufgenommene Merkmal 1.7.1 ist ebenfalls in der Schrift E7/E7‘
offenbart. Auch dort sind die Hauptabschnitte (geradlinige Basiskammern 22, 26)
entlang der Umfangsränder des Grundkörpers (Gürtelkörper 10) angeordnet (vgl.
E7/E7‘, Abb. 1A, Abs. [0019], [0020]).
Bei der Verwendung des aus der Schrift E7/E7‘ bekannten Massagegürtels als
Bauchgurt erstrecken sich die von den
jeweiligen Hauptabschnitten
(Basiskammern 22, 26 bzw. 62, 66) abzweigenden ersten und zweiten
Zweigabschnitte
(Zweigkammern 23a-f, 27a-e bzw. 63a-e, 67a-e)
im
Wesentlichen parallel zur Längsachse des Körpers bzw. Bauchbereichs (vgl.
E7/E7‘, Fig. 1A bzw. 8A, Abs. [0019], [0020] bzw. [0034]). Das Merkmal 1.10 ist
somit ebenfalls in der Schrift E7/E7‘ offenbart.
Das neu aufgenommene Merkmal 1.2.1, wonach die Umfangsränder des
Grundkörpers in einem mittleren Bereich einen konvexen Abschnitt umfassen,
stellt eine zweckmäßige
fachmännische Ausgestaltung der beanspruchten
Bauchmanschette dar. Denn für den Fachmann ist es naheliegend, eine
Manschette
für den Bauch-/Taillenbereich an die äußere Kontur dieses
Körperabschnitts anzupassen und insbesondere im Bauch- oder Rückenbereich,
somit in einem mittleren Bereich des Grundkörpers, einen konvexen Abschnitt der
Umfangsränder vorzusehen. Der Fachmann wird daher bei dem Massagegürtel
der Schrift E7/E7‘ bei einer Verwendung
im Bauch-/Taillenbereich den
Gürtelkörpers 10 des Massagegürtels in einem mittleren am Bauch- oder
Rückenbereich anliegenden Abschnitt mit einer konvexen Kontur ausbilden.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch
aus der Schrift E12, aus der eine Akupressur-
Druckvorrichtung in Form eines Massagegürtels mit
aufblasbaren Luftkammern bekannt ist (vgl. E12,
S. 3, Abschn. „Lösung“, zweiter bis vierter Abs.).
Die ringförmigen Luftkammern können mittels einer
Steuerung individuell mit Luft gefüllt werden (vgl.
E12, Fig. 5 bis 9, S. 4, erster Abs.). Wie in den Figuren 1 bis 4 der Schrift E12
gezeigt, sind verschiedene Formen für den Umfangsrand der Vorrichtung möglich,
unter anderem auch konvexe Abschnitte (vgl. Figur 1). Der Fachmann entnimmt
somit ausgehend
von dem Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ der
gattungsgemäßen Schrift E12 die Anregung, die Umfangsränder des
Gürtelkörpers 10 des Massagegürtels bei einer Verwendung
im Bauch-
/Taillenbereich in einem mittleren Bereich mit einem konvexen Abschnitt zu
versehen (Merkmal 1.2.1). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag IVa beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
III.
In der aus dem Tenor ersichtlichen, zulässigen, dem Antrag der Beklagten folgend
nachrangig zu prüfenden Fassung der weiteren nebengeordneten Ansprüche des
Hilfsantrags IVa mit den hierauf bezogenen Unteransprüchen erweist sich das
Streitpatent allerdings als rechtsbeständig. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
1.
Die tenorierte Fassung des Hilfsantrags IVa ist zulässig.
a)
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag IVa ist auf eine
Vorrichtung gerichtet, die als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten
Formgebung von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme ausgebildet ist. Die Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag IVa sind ursprünglich offenbart:
Gegenüber dem Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II ist das sich an das Merkmal 2.1.1 anschließende Merkmal 1.2‘ wie folgt präzisiert:
1.2‘
„einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer
Person zu umschlingen, und Umfangsränder (14, 15) aufweist“
Zwischen den Merkmalen 1.7 und 1.8 ist das Merkmal 2.7.1 eingefügt:
2.7.1 „wobei die Hauptabschnitte (8, 11) derart angeordnet sind, dass sie sich bei
Verwendung im Wesentlichen parallel zur Achse des Oberarms erstrecken;“
Schließlich ist anschließend an das Merkmal 1.8 das Merkmal 2.10 aufgenommen:
2.10 „wobei die Zweigabschnitte (9, 10; 12, 13) derart angeordnet sind, dass sie
sich bei Verwendung im Wesentlichen in Umfangsrichtung des Oberarms
erstrecken.“
Die Merkmale 1.1 und 1.2‘ gehen auf den Anspruch 1 der ursprünglichen
Anmeldung, als WO 2007/137313 A1 (NK2) veröffentlicht, zurück, wobei die
Angabe „ausschließlich mittels Überdruck“ dem ursprünglichen Anspruch 11
entnommen ist, und die Angabe „der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers
einer Person zu umschlingen“ auf den ursprünglichen Anspruch 12 zurückgeht.
Dass der Grundkörper Umfangsränder aufweist, ist aus den Figuren 2 und 3
i. V. m. dem Text auf Seite 4, zweiter Absatz der ursprünglichen Anmeldung
entnehmbar. Das zwischen die Merkmale 1.1 und 1.2‘ eingefügte Merkmal 2.1.1
ist im Anspruch 17 i. V. m. Fig. 1, Seite 3, vorletzter Abs. der ursprünglichen
Anmeldung offenbart. Das Merkmal 1.3 geht auf Textstellen auf Seite 1, erster
Absatz, sowie Seite 4, erster Absatz i. V. m. den Figuren 1 und 2 der
ursprünglichen Anmeldung zurück. Das Merkmal 1.4 ist in der ursprünglichen
Anmeldung auf Seite 1, erster Absatz i. V. m. Seite 3, vorletzter Absatz offenbart.
Das Merkmal 1.5 gründet auf dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. Seite 4,
erster Absatz sowie Seite 2, vorletzter Absatz der ursprünglichen Anmeldung. Die
Merkmale 1.6, 1.7 und 1.8 sind dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen
Anspruchs 1 entnommen. Das Merkmal 2.7.1 sowie das sich an das Merkmal 1.8
anschließende Merkmal 2.10 sind auf Seite 4, erster Abs. i. V. m. Fig. 1 der
ursprünglichen Anmeldung offenbart.
b)
Der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag IVa ist auf eine
Vorrichtung gerichtet, die als Hosengurt zur Erzielung der gewünschten Formgebung von einzelnen Körperabschnitten ausgebildet ist. Die Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa sind ursprünglich offenbart:
Innerhalb des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa ist gegenüber dem
Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag II zwischen den Merkmalen 1.7 und 1.8 das
Merkmal 1.7.1 eingefügt:
1.7.1 „wobei die Hauptabschnitte (8, 11) entlang der Umfangsränder (14, 15) des
Grundkörpers (1) angeordnet sind;“
Des Weiteren ist anschließend an das Merkmal 1.8 das Merkmal 3.10
aufgenommen:
3.10 „wobei die Zweigabschnitte (9; 12) derart angeordnet sind, dass sie sich bei
Verwendung im Wesentlichen mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine
(20, 21) erstrecken.“
Das Merkmal 1.1 geht auf den Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung, als
WO 2007/137313 A1
(NK2) veröffentlicht, zurück, wobei die Angabe
„ausschließlich mittels Überdruck“ dem ursprünglichen Anspruch 11 entnommen
ist. Die Merkmale 3.1.1 und 3.2.1 sind auf Seite 4, letzter Absatz i. V. m. Figur 3
und Anspruch 12 der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Die Merkmale 1.3 bis
1.7 und 1.8 entsprechen den jeweiligen Merkmalen des Patentanspruch 2 nach
Hilfsantrag IVa. Zur Frage ihrer ursprünglichen Offenbarung wird auf die
Ausführungen zum Anspruch 2 nach Hilfsantrag IVa verwiesen. Das zwischen den
Merkmalen 1.7 und 1.8 eingefügte Merkmal 1.7.1, wonach die Hauptabschnitte
entlang der Umfangsränder angeordnet sind, geht aus dem zweiten Absatz auf
Seite 4 i. V. m. den Figuren 2 und 3 der ursprünglichen Anmeldung hervor. Das
sich an das Merkmal 1.8 anschließende Merkmal 3.10 ist auf Seite 4, letzter
Absatz der ursprünglichen Anmeldung offenbart.
c)
Ursprünglich offenbart sind auch die Merkmale der Unteransprüche des
Hilfsantrags IVa:
Die Unteransprüche 4 und 5 nach Hilfsantrag IVa entsprechen den ursprünglichen
Ansprüchen 2 und 4. Der Unteranspruch 6 nach Hilfsantrag IVa gründet auf dem
ursprünglichen Anspruch 6 i. V. m. Seite 3, zweiter Absatz der ursprünglichen
Anmeldung. Der Unteranspruch 7 nach Hilfsantrag IVa ist von dem ursprünglichen
Anspruch 6 und der Unteranspruch 8 nach Hilfsantrag IVa ist von dem
ursprünglichen Anspruch 7 abgeleitet. Die Unteransprüche 9 bis 11 nach
Hilfsantrag IVa entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 8, 9 und 13. Der
Unteranspruch 12 nach Hilfsantrag IVa gründet auf den ursprünglichen Ansprüchen
14 und 15.
d)
Die Lehre des nebengeordneten Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa ist
im Streitpatent zudem so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann. Dies gilt insbesondere für die Angabe im Merkmal 3.10 des
Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa, wonach die Zweigabschnitte sich bei
Verwendung des Hosengurts mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine
erstrecken.
Die oben abgebildete Figur 3 der Streitpatentschrift (vgl. unter I Ziffer 5) zeigt eine
Ausführungsform der Vorrichtung, die in Form eines Hosengurtes ausgebildet ist.
Der Hosengurt enthält zwei voneinander unabhängige Druckkammern 4 und 5.
Die erste Kammer 4 befindet sich am oberen Rand des Hosengurtes, also im
Bereich der Hüfte. Die zweite Kammer 5 verläuft am Rand der Hosenbeine, also
im Bereich der Oberschenkel. In der Beschreibung ist erwähnt, dass sich die
Zweigabschnitte parallel oder mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine
erstrecken können, aber aufgrund der Passform entsprechende Abweichungen
möglich sind (vgl. Streitpatent, Sp. 4, Z. 46-50).
Diese Angabe
ist
für den zuständigen Fachmann ausreichend, um
Zweigabschnitte (9, 10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen,
alternativ als Mäander auszugestalten.
e)
Der Hilfsantrag VIa war zudem nicht gem. § 83 Abs. 4 PatG als verspätet
zurückzuweisen.
Eine Präklusion verspäteten Vorbringens setzt gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
PatG unter anderem voraus, dass die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine
Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung
erforderlich machen würde (vgl. hierzu BPatG, 27. Dezember 2021 – 6 Ni 37/18
(EP) – Steuerung alternativer Kommunikationspfadnutzung in einer mobilen
Kommunikationsvorrichtung; Benkard, PatG, 12. Auflage, 2023, § 83, Rdnr. 16
ff.), wobei dem anberaumten Termin die bereits begonnene mündliche
Verhandlung
gleichsteht
(vgl.
BPatG GRUR
2013, 601 –
Bearbeitungsmaschine; Benkard, 12. Auflage, 2023, § 83, Rn 17). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, hat die Klägerin nach Einführung des
Hilfsantrags IVa zu diesem streitig verhandelt und so zu erkennen gegeben, dass
sie sich inhaltlich zur Sache einlassen konnte.
Die in der mündlichen Verhandlung diskutierten Merkmale 2.10 und 3.10 der
Patentansprüche 2 und 3 dieser Fassung, wonach die Zweigabschnitte (9, 10; 12,
13) derart angeordnet sind, dass sie sich bei Verwendung im Wesentlichen in
Umfangsrichtung
des Oberarms
beziehungsweise
im Wesentlichen
mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine (20, 21) erstrecken, sind zudem nicht
erstmals in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden.
Vielmehr weisen Gegenstände der Patentansprüche 2 und 3 in der Fassung des
- durch die Beklagte zuletzt nachrangig zur Überprüfung gestellten - Hilfsantrags
IV vom 9. September 2025 diese Merkmale ebenfalls auf. Die Klägerin hat sich
mit ihnen in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2024 auseinandergesetzt. Eine
Vertagung war angesichts dessen nicht erforderlich.
2.
Die
als
Oberarmmanschette
ausgebildete
Vorrichtung
des
nebengeordneten Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag IVa ist gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
a)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 dieser Fassung ist neu. Denn keine
der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine als Oberarmmanschette ausgebildete Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der
Hautdurchblutung zur Verwendung bei einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, bei der sich die mehreren Zweigabschnitte, welche abwechselnd mit Druck beaufschlagt werden, in Umfangsrichtung des Oberarms erstrecken (Merkmal 2.1.1 i. V. m. den Merkmalen 2.7.1 u. 2.10).
b)
Von diesen im Folgenden näher betrachteten Entgegenhaltungen ausgehend gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 2 dieser
Fassung, ohne erfinderisch tätig zu werden:
(1) Die Schrift E1 (WO 03/030808 A1) beschreibt ein Fitnessgerät in Form eines Bekleidungsstücks mit einer auf die Haut eines Trägers einwirkenden Hautstimulationseinrichtung mit einer Vielzahl von Druckkammern (vgl. E1, S. 1, erster
Abs.). Das Bekleidungsstück kann in Form einer Hose, eines Hemdes, eines
Ganzkörperanzuges oder in Form von Arm- oder Bein-Bandagen oder Leibbinden
ausgestaltet sein (vgl. E1, S. 6, vierter Abs.).
In den Figuren 6A-D ist die Vorrichtung
der E1 in ihrer Ausgestaltung als Leibbinde dargestellt.
Die Druckkammern 5a-h sind ringförmig
und parallel zueinander angeordnet.
Jede zweite Kammer ist dabei in Parallelschaltung mit der gleichen Druckquelle
verbunden (vgl. E1, S. 14, dritter Abs.).
Durch das Umschalten der jeweiligen
Kammern vom Überdruckzustand (als
dunkle Streifen in den Figuren 6A u. 6B
dargestellt) in den Unterdruckzustand
(als helle Streifen in den Figuren 6A u. 6B dargestellt) und umgekehrt ergibt sich
ein entsprechender Druckwechsel in den Stimulationsbereichen 13, 16 (vgl. Figuren 6C, 6D), wodurch eine Massage des Unterhautfettgewebes bewirkt wird (vgl.
S. 14, zweiter Abs. i.V.m. S. 15, zweiter Abs.).
Die Vorrichtung der Schrift E1 verfügt somit nicht über Hauptabschnitte mit fingerartig ineinandergreifenden Zweigabschnitten (Merkmale 1.6, 1.7 u. 1.8). Außerdem wird bei der aus der Schrift E1 bekannten Vorrichtung sowohl Überdruck als
auch Unterdruck angewendet (vgl. E1, S. 6, dritter Abs i. V. m. S. 3, Z. 1-2). Merkmal 1.1 ist somit nur teilweise offenbart).
Der Fachmann wird das Konzept der Schrift E1, die einzelnen Druckkammern mit
jeweils einer eigenen Druckleitung anzusteuern, nicht aufgeben. Denn wie im
Ausführungsbeispiel der Figuren 7A - 7F gezeigt, ist es dadurch möglich, auch
einzelne Druckkammern
gezielt
anzusteuern
und
so
bestimmte
Stimulationsmuster zu realisieren, beispielsweise einen oder mehrere am Körper
des Anwenders entlanglaufende ringförmige Druckbereiche (vgl. E1, S. 15, vierter
Absatz bis S. 16, letzter Absatz).
Außerdem soll bei der Vorrichtung der Schrift E1 abwechselnd Überdruck und
Unterdruck auf die Haut des Anwenders aufgebracht werden, während bei der
Oberarmmanschette nach Patentanspruch 2 ausschließlich Überdruck angelegt
wird. Hierzu müsste der Fachmann das Konzept der Schrift E1 ändern, so dass
zwischen den mit Druckluft gefüllten Bereichen (vgl. E1, Figuren 6C u. 6D, Bereiche 16) keine Art „Unterdruckkammern“ (vgl. E1, Figuren 6C u. 6D, Bereiche 13)
entstehen können (vgl. auch E1, Figur 5B, S. 13, letzter Abs.). Dazu fehlt dem
Fachmann jedoch die Anregung, da gerade der saugende Effekt des Unterdrucks
auf die Haut im Zusammenwirken mit dem Wechsel von Unterdruck zu Überdruck
als besonders vorteilhaft in der Schrift E1 angesehen wird (vgl. S. 2, letzter u.
vorletzter Absatz). Weder die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften
noch das allgemeine Fachwissen regen den Fachmann dazu an, das Konzept der
Schrift E1 in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IVa abzuändern.
(2)
Für die Lehre der Schrift E7/E7‘ (WO 2005/122996 A1) gilt nichts anderes.
Auf die Ausführungen zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II wird Bezug
genommen. Wie aus den Abbildungen 1A und 8A der zugehörigen
Ausführungsbeispiele ersichtlich, umfasst der Massagegürtel der Schrift E7/E7‘
einen Grundkörper (Gürtelkörper 10), der geeignet ist, einen Abschnitt des
Körpers einer Person zu umschlingen (vgl. E7/E7‘, Abs. [0002]), und der
Umfangsränder aufweist (Merkmal 1.2‘).
In der oben auf Seite 20 koloriert abgebildeten Ausführungsform 1A erstrecken
sich die von den Hauptabschnitten (Basiskammer 22, 26) abzweigenden
Zweigabschnitte
(Zweigkammern 23a-f, 27a-e)
in einer zickzackartigen,
abgeknickten Form (Zweigkammern 23b-e, 27a-e) oder weisen eine Bergform
(Zweigkammern 23a, f) bzw. Trommelform (Zweigkammer 27c) auf (vgl. E7/E7‘,
Abb. 1A, Abs. [0019], [0020]).
Beim Anlegen des Massagegürtels
am Oberarm erstrecken sich die
Hauptabschnitte
(Basiskammern
22, 26 [Abb. 1A] bzw. 62, 66
[Abb. 8A])
jedoch
nicht
im
Wesentlichen parallel zur Achse
des
Oberarms,
wie
im
Merkmal 2.7.1 gefordert, sondern in Umfangsrichtung des Oberarms. In dieser
Ausführungsform gemäß der Abbildung 8 besitzen die von den Hauptabschnitten
(Basiskammern 62, 66) abzweigenden Zweigabschnitte (Zweigkammern 63a-e,
67a-e) eine schmale rechteckige Form (vgl. E7/E7‘, Abb. 8A, Abs. [0034]). Die
mehreren Zweigabschnitte (Zweigkammern 23a-f, 27a-e [Abb. 1A] bzw. 63a-e,
67a-e [Abb. 8A]), die abwechselnd mit Druck beaufschlagt werden, erstrecken
sich nicht in Umfangsrichtung des Oberarms, wie im Merkmal 2.10 gefordert,
sondern parallel zur Achse des Oberarms. Die Merkmale 2.7.1 und 2.10 sind
daher nicht offenbart.
Schließlich
ist
in der Schrift E7/E7‘ noch eine Ausführungsform des
Massagegürtels angegeben, bei der die
von den Hauptabschnitten
(Basiskammern 72, 76) abzweigenden Zweigabschnitte (Zweigkammern 73a-e,
77a-f) eine schmale rechteckige Form haben und sich diagonal von den
Hauptabschnitten weg erstrecken (Zweigkammern 73a, 73b, 73d, 73e; 77b-e)
oder trapezförmig sind (Zweigkammern 73c, 77a, 77f), wie in der nachfolgenden
Abbildung 8B der E7/E7‘ dargestellt (vgl. E7/E7‘, Abs. [0035]).
Die mehreren Zweigabschnitte (Zweigkammern 23a-f, 27a-e [Abb. 1A] bzw. 63ae, 67a-e [Abb. 8A]) erstrecken sich nicht in Umfangsrichtung des Oberarms. Die
Merkmale 2.7.1 und 2.10 sind daher in der Schrift E7/E7‘ nicht offenbart.
Der beschriebenen Orientierung der Zweigabschnitte des Massagegürtels der
E7/E7‘ und diesen Merkmalen kommt auch eine technische Wirkung zu:
Der Fachmann entnimmt dem Absatz [0011] der Druckschrift E7/E7‘, dass eine
versetzte Anordnung miteinander verflochtener Zweigkammern des ersten und
zweiten Lufttanks geeignet ist, ein gutes Massagegefühl zu erzielen.
Absatz [0006], welcher sich mit dem weiteren Patentdokument 2000-93473
befasst und durch die Erfindung der Druckschrift E7/E7‘ zu lösende Probleme
aufzeigt, entnimmt der Fachmann, dass sein Produkt einer stabilen Qualität und
den Anforderungen verbesserter Haltbarkeit bei zugleich vereinfachter
Serienfertigung genügen soll. Absatz [0021] weist ihn darauf hin, dass die
Außenkanten und die Grenzabschnitte der Luftkammern beispielsweise durch
Heißsiegeln verschweißt oder verklebt werden.
Der von der Schrift E7/E7‘ ausgehende Fachmann befasst sich zudem mit der
Verbesserung von Massagegürteln, die nicht allein zum Schlankmachen, sondern
mit dem Ziel eingesetzt werden, verschiedene am Körper auftretende Symptome
zu lindern oder um zur Förderung von Schönheit und Gesundheit eine
stimulierende Wirkung auf den Körper auszuüben. In Abs. [0001] der E7/E7‘ sind
als Beispiele für zu behandelnde körperliche Symptome Verhärtungen und
Schwellungen und dergleichen genannt. Eine parallele Anordnung der
Zweigabschnitte zur Achse des Arms, wie sie der Fachmann anhand der
beschriebenen Abbildungen der Schrift E7/E7‘ in Betracht ziehen wird, eignet sich
für Anwendungen, in denen der Druck entlang der Muskelfasern verteilt werden
soll. Eine solche Anordnung kann in bestimmten therapeutischen Fällen sinnvoll
sein. Hierzu sind der E7/E7‘
jedoch keine weiteren Ausführungen oder
Anregungen zu entnehmen.
Der Fachmann kann der Druckschrift E7/E7‘ mithin keinen Hinweis entnehmen,
warum er die offenbarte längsgerichtete und nicht willkürlich gewählte Anordnung
der Zweigabschnitte bei einer Verwendung als Oberarmmanschette durch eine
umfangsgerichtete Anordnung ersetzen soll. Etwas anderes hat die Klägerin, die
sich mit einer umfangsgerichteten Anordnung von Zweigabschnitten einer
Oberarmmanschette in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2024 im Rahmen
ihrer Ausführungen zum Hilfsantrag IV auseinandergesetzt hat, auch nicht
vorgetragen.
(3)
Die gattungsgemäße Schrift E8/E8‘ (JP 2004-
105663 A), die einen Abnehmgürtel für den Bauchbereich
betrifft, zeigt die gleiche Anordnung von Hauptabschnitten
und Zweigabschnitten der Luftkammern (A, B) wie die
Ausführungsform
des
Massagegürtels
gemäß
Abbildung 8A
der Schrift E7/E7‘
(vgl. E8/E8‘,
nebenstehende Abb. 4, Abs. [0006], [0007], [0021]).
Insofern unterscheidet sich der Gegenstand der Schrift
E8/E8‘ nicht von dieser in der Schrift E7/E7‘ angegebenen
Ausführungsform.
von der E7/E7‘ keine Anregung entnehmen, die ihn zum Gegenstand des Pa-
Der Schrift E8/E8‘ kann der Fachmann daher ausgehend
tentanspruchs 2 nach Hilfsantrag IVa führen könnte.
(4) Dies gilt auch im Hinblick auf die Schrift E1 (WO 03/030808 A1), die nur
Druckkammern zeigt, die keine Haupt- und Zweigabschnitte aufweisen (vgl. die
Figuren). Auch diese Druckschrift kann dem Fachmann keine Anregung zu einer
Abänderung der Ausrichtung der Haupt- und Zweigabschnitte bei dem Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ geben.
(5) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Sie
betreffen keine Vorrichtungen zum Schlankmachen durch Verbesserung der
Hautdurchblutung
zur
Verwendung
bei
einer
Bewegung
durch
Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, sondern medizinische bzw.
therapeutische Vorrichtungen zur Unterstützung der Wundheilung oder zur
Verhinderung von Thrombosen sowie aufblasbare Kissen oder Matratzen bzw.
weisen keine Luftkammern auf:
(a) Die Schrift E2 (US 3 920 006) betrifft eine Bandage mit abwechselnd mit
Luft beaufschlagbaren perforierten Kammern. Sie soll insbesondere postoperativ
in der Chirurgie eingesetzt werden, bspw. nach einer Amputation von Gliedmaßen
(vgl. E2, Fig. 1-3, Sp. 1, Z. 5-12 u. 37-57).
Bei dieser Vorrichtung handelt es sich um ein therapeutisches Mittel zur Unterstützung der Wundheilung und nicht um eine Vorrichtung, die bei einer Bewegung
durch Ausdauertrainingsgeräte zum Schlankmachen durch Verbesserung der
Hautdurchblutung dienen soll. Für einen Einsatz als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme bei Bewegung im Fettverbrennungsimpuls ist sie nicht geeignet.
(b) Dies gilt für die Schrift E3 (US 4,597,384 A)
in gleicher Weise. Dieses Dokument zeigt eine
therapeutische Vorrichtung (compression sleeve)
zur Verhinderung von durch Blutstau verursachten Thrombosen in den tiefen Venen vornehmlich
der unteren Extremitäten (vgl. E3, Fig. 1 u. 3,
Sp. 1, Z. 6 - 12). Hierzu soll mittels aufeinanderfolgender Druckaufbringung entlang der Extremität der Blutfluss aufrechterhalten und ein Blutstau und die mögliche Bildung von Thrombosen vermieden werden (vgl. E3, Sp. 1, Z. 12-20 u. 52-
62, Sp. 5, Z. 7-12).
(c) Aus der Schrift E4 (US 4,175,297 A) ist ein aufblasbares Kissen (flexible
pillow 10) mit zwei wechselweise mittels einer Pumpe (pump 40) mit Druckluft
befüllbaren Kammern (first set of inflatable pockets 20a, second set of inflatable
pockets 20b) bekannt. Das aufblasbare Kissen soll als Sitz- bzw.
Rückenunterstützung für beispielsweise Kraftfahrer dienen (vgl. E4, Figuren 1 u.
2, Sp. 1, Z. 5-12, Sp. 3, Z. 45-55 u. 64-67, Sp. 4, Z. 14-20, Sp. 6, Z. 54-56).
(d) Die Schrift E5 (US 4,225,989 A) betrifft Luftmatratzen, insbesondere Wellenbetten (vgl. E5, Sp. 1, Z. 5-6). Wellenbetten besitzen ineinander verschachtelte
aufblasbare Kammern, die wechselseitig mit Druckluft beaufschlagt werden, um
einen Welleneffekt zu erzielen, der bei bettlägerigen Patienten ein Wundliegen
verhindern kann (vgl. E5, Sp. 1, Z. 9-21).
(e) Die Schrift E6 (US 5,035,016 A) beschreibt weitere Luftmatratzen mit zwei
bzw. vier abwechselnd mit Druckluft beaufschlagbaren Kammern, wobei eine bzw.
zwei davon Perforationen aufweisen. Auch diese Matratze soll der Vermeidung
von Wundliegen bei bettlägerigen Patienten dienen (vgl. E6, Figuren 1 u. 2, Sp.
1, Z. 12-30 u. 45-53, Sp. 3, Z. 4-35).
(f)
Die Schrift E9 (US 2,742,036) betrifft einen
Massagegürtel (contour belt for massage vibrator) in Form
einer federstahlverstärkten Bandage (spring-tensioned
adjustable belt), die am Rumpfbereich eines Anwenders
angelegt werden kann (vgl. E9, Fig. 1-5 mit Beschreibung).
An der Bandage (belt 8) ist ein mittels eines Elektromotors
angetriebenes Vibratorelement (motor driven vibrator element 5) befestigt. Wie
aus der Figur 1 ersichtlich, ist der Umfangsrand der Bandage an der Seite, an der
der Vibrator angebracht ist, konvex ausgestaltet.
(g)
Aus der Schrift E10 (DE 557911) ist
eine Leibbinde bekannt (vgl. E10, Abb. 1-8 mit
Beschreibung). Die bekannte Leibbinde
besitzt auf ihrer dem Körper zugewandten
Seite elastische Vorsprünge in Form von
Gummizapfen, Wülste, Wellungen. In die
elastischen Vorsprünge bzw. dazwischen kann ein Radiumpräparat eingebettet
sein. Bei Bewegung des Körpers übt die mit Vorsprüngen versehene Leibbinde
eine Massagewirkung auf den Körper des Träger aus (vgl. E10, Bl. 1, Z. 20-43).
Die Leibbinde soll eine günstige Heil- und Entfettungswirkung entfalten (vgl. E10,
Bl. 2, Z. 28-32). Wie der Abb. 1 entnommen werden kann, ist der untere
Umfangsrand der Leibbinde konvex ausgebildet.
(h)
Die Schrift E11 (WO 2005/016218 A1)
beschreibt eine Vorrichtung zur Vorbeugung gegen
Thrombosen in den tiefen Beinvenen (vgl. E11,
S. 1, Z. 5-9). Wie in Figur 1 gezeigt, besteht die
Vorrichtung aus zwei an den Unterschenkeln
mittels Riemen
(sleeve
tensioning straps 5)
befestigten Kompressionsmanschetten (left and
right
leg
sleeves
4),
die
über
Luftversorgungsleitungen (air supply lines 3) mit
einem am Bauch des Trägers angebrachten Gurt
(waist belt and buckle 1) verbunden sind. Am Bauchgurt ist das Gehäuse einer
Energieversorgungseinheit (power source housing 2) befestigt, die u.a. einen
Miniaturluftkompressor (miniature compressor 9) enthält (vgl. E11, Figur 2 mit
Beschreibung).
Die Kompressionsmanschetten 4 weisen ringförmige Luftkammern (bladder
section 3) auf. In der Figur 3 sind diese im mit Druckluft gefüllte Zustand gezeigt
(vgl. E11, S. 2, erster Abs.: „compression sleeve 4
is actually under
compression“). Die Figuren 4 und 5 zeigen die Kompressionsmanschette mit
entleerten bzw. teilweise gefüllten Luftkammern.
Wie nebenstehend in Figur 6 gezeigt,
werden die ringförmigen Luftkammern
bei der am Unterschenkel angelegten
Manschette ausgehend von der unteren
ringförmigen Luftkammer
(Area A)
sequentiell entlang des Beines von unten
nach oben mit Druckluft gefüllt (Area A,
Area B, Area C; vgl. E11, S. 2, Z. 16-23:
„will sequentially only allow the bladder
to pressurise from the bottom up“). Wenn die Kammern der Kompresse voll unter
Druck gesetzt sind, wird anschließend die Luft wieder aus der Kompresse
ausgelassen. Dieser Vorgang wird rhythmisch wiederholt. Dadurch soll die
Bildung von Thromben in den tiefen Beinvenen verhindert werden (vgl. E11, S. 3,
Z. 13-46).
(i)
Zu den Schriften E12 und E13 wird auf die vorstehenden Ausführungen im
Abschnitt II. 3.3 bzw. II. 5. hingewiesen. Auch diese Schriften sind nicht geeignet,
die Neuheit
bzw.
erfinderische Tätigkeit
des Gegenstandes
des
Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag IVa in Frage zu stellen.
3.
Die als Hosengurt ausgebildete Vorrichtung des nebengeordneten
Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa erweist sich gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
a)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 dieser Fassung ist neu. Denn keine
der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine als Hosengurt
ausgebildete Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der
Hautdurchblutung
zur
Verwendung
bei
einer
Bewegung
durch
Ausdauertrainingsgeräte
im Fettverbrennungspuls,
bei
der
sich
die
Zweigabschnitte bei Verwendung, somit bei am Körper angelegten Hosengurt, im
Wesentlichen mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine erstrecken (Merkmale
3.1.1, 3.2.1 i. V. m. 3.10).
b)
Von einer der oben diskutierten Entgegenhaltungen aus dem Stand der
Technik ausgehend, gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 3 des Hilfsantrags IVa ohne erfinderisch tätig zu werden:
(1) Wie zum Patentanspruch 2 dieser Fassung dargelegt, erstrecken sich die von
den Hauptabschnitten (Basiskammer 22, 26) abzweigenden Zweigabschnitte
(Zweigkammern 23a-f, 27a-e) bei dem aus der Schrift E7/E7‘ (WO 2005/122996
A1) bekannten Massagegürtel in der Ausführungsform gemäß Abbildung 1A in
einer zickzackartigen, abgeknickten Form (Zweigkammern 23b-e, 27a-e) oder
weisen eine Bergform (Zweigkammern 23a, f) bzw. Trommelform (Zweigkammer
27c) auf (vgl. E7/E7‘, Abb. 1A, Abs. [0019], [0020]). In einer weiteren Ausführungsform des Massagegürtels der Schrift E7/E7‘ besitzen die von den Hauptabschnitten (Basiskammern 62, 66) abzweigenden Zweigabschnitte (Zweigkammern
63a-e, 67a-e) eine schmale rechteckige Form (vgl. E7/E7‘, Abb. 8A, Abs. [0034]).
In der Abbildung 8B der E7/E7’ ist eine Ausführungsform des Massagegürtels angegeben, bei der die von den Hauptabschnitten (Basiskammern 72, 76) abzweigenden Zweigabschnitte (Zweigkammern 73a-e, 77a-f) eine schmale rechteckige
Form haben und sich diagonal von den Hauptabschnitten weg erstrecken (Zweigkammern 73a, 73b, 73d, 73e; 77b-e) oder trapezförmig sind (Zweigkammern 73c,
77a, 77f), wie (vgl. E7/E7‘, Abs. [0035]).
Sich von den Hauptabschnitten (Basiskammern) mäanderförmig erstreckende
Zweigabschnitte (Zweigkammern) im Sinne des Merkmals 3.10 finden sich in der
Schrift E7/E7‘ dagegen nicht.
Dem Fachmann ist es aufgrund seines Fachwissens nicht nahegelegt, die
Zweigabschnitte (Zweigkammern) bei dem Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ in
Form von Mäandern auszubilden. Hierfür findet sich auch keine Anregung in dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Insbesondere hat der Fachmann
keine Veranlassung, gerade, parallel oder zickzackartig angeordnete
Zweigabschnitte durch mäanderförmige Zweigabschnitte zu ersetzen. Denn zum
einen sind gerade verlaufende Abschnitte technisch einfacher umzusetzen und
einfacher zu produzieren. Zum anderen lassen sie sich schneller und direkter
füllen und entleeren, da die Luftwege bei geraden Zweigabschnitten kürzer sind
als bei einer mäanderförmigen Struktur.
(2)
Bei dem oben näher beschriebenen Abnehmgürtel der Schrift E8/E8‘
(JP 2004-105663 A) sind die Hauptabschnitte und Zweigabschnitte der
Luftkammern (A, B) in gleicher Weise ausgebildet wie bei der Ausführungsform
gemäß Abbildung 8A der Schrift E7/E7‘). Auch dort weisen die kammförmig
ineinander verschachtelten Zweigabschnitte eine schmale rechteckige Form auf
(vgl. E8/E8‘, Abb. 4, Abs. [0006], [0007], [0021]). Ein Hinweis auf eine
mäanderförmige Ausgestaltung der Zweigabschnitte findet sich in der Schrift
E8/E8‘ nicht.
(3) Dies gilt auch im Hinblick auf die Schrift E1 (WO 03/030808 A1), die nur
Druckkammern zeigt, die keine Haupt- und Zweigabschnitte aufweisen (vgl. die
Figuren der E1). Auch diese Druckschrift kann dem Fachmann keine Anregung für
Luftkammern mit Hauptabschnitten und mäanderförmigen Zweigabschnitten geben.
(4) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Sie
betreffen keine Vorrichtungen zum Schlankmachen durch Verbesserung der
Hautdurchblutung
zur
Verwendung
bei
einer
Bewegung
durch
Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, sondern medizinische bzw.
therapeutische Vorrichtungen zur Unterstützung der Wundheilung oder zur
Verhinderung von Thrombosen sowie aufblasbare Kissen oder Matratzen bzw.
weisen keine Luftkammern auf. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum
Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag IVa verwiesen. In den dort angesprochenen
Druckschriften finden sich keine Hinweise auf Luftkammern mit Hauptabschnitten
entlang von Umfangsrändern eines Grundkörpers, von denen mäanderförmige
Zweigabschnitte abzweigen, die sich bei der Ausbildung als Hosengurt bei
Anwendung in Richtung der Achse der Hosenbeine erstrecken.
4.
Aus diesen Gründen erweisen sich die selbständigen Patentansprüche 2
und 3 in der Fassung nach Hilfsantrag IVa und mit ihnen die auf sie rückbezogenen Unteransprüche dieser Fassung als rechtsbeständig.
Die Klage war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die tenorierte Anspruchsfassung richtet.
Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs.1 ZPO.
Demnach hat die Beklagte 80 Prozent der Kosten des Rechtstreits zu tragen, während der verbleibende Patentgegenstand und damit der von der Klägerin zu tragende Kostenanteil mit 20 Prozent zu bewerten ist.
Bei seiner Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit des als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands in der
Fassung nach Hilfsantrag IVa in den sehr spezifischen Ausgestaltungen und Anordnungen seiner Haupt- und Zweigabschnitte von Kammern gegenüber dem Gegenstand der erteilten Fassung eine ganz erhebliche Einschränkung erfährt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Schnurr Veit
Dr. Zebisch Dr. Flaschke Dr. Söchtig
Bundespatentgericht
6 Ni 47/22 (Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt zugestellt am
28. Februar 2025
… Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle