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BPatG Urteil vom 28.02.2025 – 6 Ni 47/22 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280225U6Ni47.22EP.0

Zitiert 5 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:280225U6Ni47.22EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 020 979

(DE 50 2007 006 502)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2024 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys.

Dr. Zebisch, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 020 979 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, soweit

dessen Gegenstand über die nachfolgende Fassung hinausgeht:

2. Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung ausschließlich mittels Überdruck bei einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, die als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme ausgebildet ist und umfasst:

einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer Person zu umschlingen, und Umfangsränder (14, 15) aufweist und

eine Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1)

verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung zu erzeugen;

wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten

Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper

einer Person zu drücken;

wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige

Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind,

um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers einer Person zu stimulieren;

wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,

10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;

wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und

mehrere zweite Zweigabschnitte (12, 13), die von dem zweiten Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;

wobei die Hauptabschnitte (8, 11) derart angeordnet sind, dass sie sich

bei Verwendung im Wesentlichen parallel zur Achse des Oberarms erstrecken;

wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten

Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind;

wobei die Zweigabschnitte (9, 10; 12, 13) derart angeordnet sind, dass

sie sich bei Verwendung im Wesentlichen in Umfangsrichtung des Oberarms erstrecken.

3. Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung ausschließlich mittels Überdruck bei einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, die als Hosengurt zur Erzielung der gewünschten Formgebung von einzelnen Körperabschnitten

ausgebildet ist und umfasst:

einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer Person zu umschlingen, und Hosenbeine (20, 21) aufweist;

eine Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1)

verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung zu erzeugen;

wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten

Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper

einer Person zu drücken;

wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige

Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind,

um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers einer Person zu stimulieren;

wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,

10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;

wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und

mehrere zweite Zweigabschnitte (12, 13), die von dem zweiten Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;

wobei die Hauptabschnitte (8, 11) entlang der Umfangsränder (14, 15)

des

Grundkörpers (1) angeordnet sind;

wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten

Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind und

wobei die Zweigabschnitte (9; 12) derart angeordnet sind, dass sie sich

bei Verwendung im Wesentlichen mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine (20, 21) erstrecken.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptabschnitte (8, 11) geradlinig und parallel verlaufen.

5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Zweigabschnitte (9, 10; 12, 13) rechtwinklig zu den

Hauptabschnitten (8, 11) erstrecken.

6. Vorrichtung nach Anspruch 2 oder 3, gekennzeichnet durch eine einzelne Pumpe (16), die auf die Kammern (4, 5) automatisch umschaltbar

ist.

7. Vorrichtung nach Anspruch 2 oder 3, gekennzeichnet durch mehrere

Pumpen (16), wobei jede Kammer (4, 5) mit einer eigenen Pumpe (16) in

Verbindung steht.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 7, gekennzeichnet durch

eine mobile Stromversorgung für die Pumpe (16).

9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe (16) extern angebracht ist.

10. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 9, gekennzeichnet durch

mehr als zwei Kammern (4, 5), die geeignet sind, vom Normaldruckzustand in den leichten Überdruckzustand übergeführt zu werden.

11. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise

flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen.

12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 11, gekennzeichnet

durch Luft oder ein viskoses Fluid als Transportmedium.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des in der Verfahrenssprache Deutsch auch mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 2007

angemeldeten europäischen Patents 2 020 979 (im Folgenden: Streitpatent). Das

Streitpatent, dessen Erteilung am 16. Februar 2011 veröffentlicht worden ist, trägt

die Bezeichnung „Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der

Hautdurchblutung“ und nimmt die Priorität der österreichischen Anmeldung

9552006 vom 1. Juni 2006 in Anspruch. Beim Deutschen Patent- und Markenamt

wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 50 2007 006 502.1 geführt.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt vierzehn Patentansprüche mit einem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 sowie den auf

diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14. Die

Klägerin greift das Streitpatent vollumfänglich an, wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit stützt (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung wie folgt:

1. Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung ausschließlich mittels Überdruck bei einer Bewegung durch

Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, umfassend:

einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer Person zu umschlingen, und

eine Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1)

verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung zu erzeugen;

wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten

Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper

einer Person zu drücken;

wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige

Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind,

um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers einer Person zu stimulieren;

wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,

10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;

wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und

mehrere zweite Zweigabschnitte (12, 13), die von dem zweiten Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;

wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten

Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind.

Zu den Unteransprüchen 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 202 979 B1

verwiesen.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zu einer fehlenden Patentfähigkeit insbesondere

auf die nachfolgenden Druckschriften:

E1:

E1´:

E2:

E3:

E4:

E5:

E6:

E7:

E8:

E9:

WO 03/030808 A1

US 2005/0070405 A1

US 3,920,006

US 4,597,384

US 4,175,297

US 4,225,989

US 5,035,016

WO 2005/122996 A1(mit deutscher Übersetzung E7‘)

JP 2004-105663 A (mit deutscher Übersetzung E8‘)

US 2,742,036 (mit deutscher Übersetzung E9‘)

E10:

E11:

E12:

E13:

DE 557 911

WO 2005/016218 A1 (mit deutscher Übersetzung E11‘)

DE 299 13 307 U1

US 2002/0062515 A1 (mit deutscher Übersetzung E13‘)

Die Klägerin

ist der Auffassung, der Gegenstand des unabhängigen

Patentanspruchs sei nicht neu gegenüber dem Offenbarungsgehalt der

Entgegenhaltungen E2, E3 und E7. Darüber hinaus beruhe er auch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift E2 in Kombination mit

der Entgegenhaltung E3 bzw. dem allgemeinen Fachwissen. Entsprechend

verhalte es sich auch ausgehend von den Druckschriften E1, E4, E5, E6 und E8.

Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 020 979 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, sowie

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent

in den Fassungen der Hilfsanträge I bis IVa, IV bis XII vom 9. September

2024 bzw. 9. Oktober 2024 - in dieser Reihenfolge – richtet.

Zu diesem Antrag hat die Beklagte sinngemäß erläutert, die Fassung des

Hilfsantrags I möge anstelle der als geschlossener Anspruchssatz verteidigten

erteilten Fassung des Streitpatents geprüft werden, sofern sich der

Patentanspruch 1 des Streitpatents

in der erteilten Fassung nicht als

rechtsbeständig erweisen sollte. Die Fassungen der übrigen Hilfsanträge sollten

anstelle der als geschlossener Anspruchssatz verteidigten Fassung der

vorhergehenden Fassung geprüft werden, sofern sich sämtliche der

nebengeordneten Patentansprüche des Streitpatents in der Fassung eines

Hilfsantrags nicht als rechtsbeständig erweisen sollten. Erwiesen sich nur

einzelne der nebengeordneten Patentansprüche eines Anspruchssatzes als

patentfähig, werde das Patent in dieser Fassung mit angepassten, nur auf diese

Ansprüche rückbezogenen Unteransprüchen eines Anspruchssatzes verteidigt.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags I

unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass der Aufbau der

Kammern des Grundkörpers der beanspruchten Vorrichtung weiter präzisiert ist. Am

Anspruchsende ist folgender Wortlaut hinzugefügt:

„und wobei die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise

flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen“

Im Anspruchssatz nach Hilfsantrag II sind gegenüber der erteilten Fassung mit

folgender Änderung des Wortlauts drei nebengeordnete Patentansprüche 1 bis 3

gebildet, die die weitere Ausbildung der beanspruchten Vorrichtung in Form einer

Bauchmanschette (Anspruch 1), einer Oberarmmanschette (Anspruch 2) sowie

eines Hosengurts (Anspruch 3) bezeichnen (Unterschiede zum erteilten Anspruch

1 gekennzeichnet):

Patentanspruch 1:

„(…) im Fettverbrennungspuls,

die als Bauchmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung

von einzelnen Körperabschnitten im Bauchbereich ausgebildet ist und

umfasst: einen Grundkörper (1), (…)“

Patentanspruch 2:

„(…) im Fettverbrennungspuls, umfassend:

die als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung

von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme ausgebildet ist

und umfasst: einen Grundkörper (…)“

Patentanspruch 3:

„(…) im Fettverbrennungspuls, umfassend:

die als Hosengurt zur Erzielung der gewünschten Formgebung von

einzelnen Körperabschnitten ausgebildet ist und umfasst:

einen Grundkörper (1), (…)“

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 3 des Anspruchssatzes nach

Hilfsantrag III unterscheiden sich von den jeweiligen Patentansprüchen 1, 2 und 3

in der Fassung des Hilfsantrags II durch die Hinzufügung der aus dem

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I entnommenen Angabe:

„und wobei die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise

flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen“.

Patentanspruch 1

in der Fassung nach Hilfsantrag

IVa

lautet wie

folgt

(Änderungen zum Patentanspruch 1

in der Fassung des Hilfsantrags

II

hervorgehoben):

1. Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der

Hautdurchblutung ausschließlich mittels Überdruck bei einer Bewegung

durch Ausdauertrainingsgeräte

im Fettverbrennungspuls, die als

Bauchmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung von

einzelnen Körperabschnitten im Bauchbereich ausgebildet ist und

umfasst:

einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers

einer Person zu umschlingen, und Umfangsränder (14, 15) aufweist, die

in einem mittleren Bereich des Grundkörpers (1) einen konvexen

Abschnitt (19) umfassen, und

eine einzelne Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem

Grundkörper (1) verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde

Druckbeaufschlagung zu erzeugen, wobei die Pumpe (16) auf die

Kammern (4, 5) automatisch umschaltbar ist;

wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten

Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper

einer Person zu drücken;

wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige

Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig

voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar

sind, um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers

einer Person zu stimulieren;

wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im

Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,

10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;

wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und

mehrere zweite Zweigabschnitte (12, 13), die von dem zweiten

Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;

wobei die Hauptabschnitte (8, 11) entlang der Umfangsränder (14, 15)

des Grundkörpers (1) angeordnet sind;

wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten

Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind und

wobei die ersten und zweiten Zweigabschnitte (9; 12) derart angeordnet

sind, dass sie sich in der Anwendungssituation im Wesentlichen parallel

zur Achse des betreffenden Körperteils erstrecken.

Die nebengeordneten Patentansprüche 2 und 3 sowie die Unteransprüche 4 bis

12 des Hilfsantrags IVa entsprechen der tenorierten Fassung.

Zum vollen Wortlaut der Hilfsanträge I bis XII wird auf den Schriftsatz der

Beklagten vom 9. September 2024 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

erachtet das Streitpatent zumindest in einer der Fassungen der Hilfsanträge als

rechtsbeständig.

Die Klägerin rügt den Hilfsantrag IVa als verspätet. Auch in den Fassungen der

Hilfsanträge habe das Streitpatent keinen Bestand.

Der Senat hat den Parteien am 2. August 2024 einen qualifizierten Hinweis

(§ 83 PatG) und im Termin am 9. Oktober 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis

erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 9. Oktober 2024 und auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Den Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche des Streitpatents steht in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge I bis III der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 EPÜ. Dies gilt für die als Bauchmanschette

ausgebildete Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags

IVa in gleicher Weise.

Im tenorierten Umfang der Fassung des Hilfsantrags IVa erweist sich das Streitpatent hingegen als rechtsbeständig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung mit Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte

im Fettverbrennungspuls. Diese Vorrichtung soll durch die Förderung der Durchblutung von Problemzonen das Schlankmachen von Personen in deren Problemzonen mit Bewegung im Fettverbrennungspuls erreichen. Dies geschieht mittels

einer wechselseitigen Druckbelastung im Bereich der Problemzonen. In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die Vorrichtung an verschiedenen

Körperteilen angebracht werden könne (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]).

Zum Stand der Technik weist das Streitpatent auf die EP 1 248 586 B1 und

WO 01/52787 A2 hin, die ein Fitnessgerät in Form eines Bekleidungsstückes zeigten, bei dem zwingend eine Unterdruckkammer vorgesehen sei. Ein weiteres Trainingsgerät sei aus der EP 1 307 168 B1 bekannt, die eine Trainingsvorrichtung

mit einem starren Gehäuse beschreibe, in dem ebenfalls ein Unterdruck erzeugbar sei. Weiter sei aus der WO 03/030808 A1 (E1) und der US 2005/0070405 A1

(E1‘) bekannt, ein Fitnessgerät in Form einer Manschette aufzubauen, die mehrere Luftkammern aufweise, die abwechselnd mit Überdruck und mit Unterdruck

beaufschlagbar seien. Die Luftkammern würden dabei über getrennte Zuleitungen

versorgt, über die periodisch Luft zugeführt bzw. abgesaugt werde. Aufblasbare

Kompressen seien aus der WO 04/084790 A, US 2005/0187500 A, US 3,920,006

(E2) und US 2002/00442583 A1 bekannt. Bei diesen Vorrichtungen handle es sich

jedoch um medizinische Geräte zur Wundheilung, die insbesondere bei Ödemen,

Durchblutungsstörungen oder Knochenbrüchen Anwendung fänden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002] - [0005]).

Solche Trainingsgeräte seien relativ aufwändig und in ihrem Einsatzbereich beschränkt, da mit vertretbarem Aufwand nur eine bestimmte Arbeitsfrequenz erzielt

werden könne. Vorzugsweise sei in diesem Fall eine persönliche Betreuung notwendig, die in Fitness- und Freizeitbetrieben anzutreffen sei (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]).

2.

Dem Streitpatent liegt das technische Problem zugrunde, eine Vorrichtung

bereitzustellen, deren Anwendung auf der Haut die Durchblutung an den behandelten Körperstellen verbessert. Im Zusammenwirken mit Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls soll dies zu einer lokalen Verringerung des Fettanteils im behandelten Gewebe und zu einer der Gesundheit förderlichen Gewichtsabnahme beitragen. Die Trainingsvorrichtung soll gemäß den Absätzen [0007] und [0008] der Streitpatentschrift leicht bedienbar sein, ein geringes

Gewicht aufweisen, mobil anwendbar sein und als ausbaufähiges Set angeboten

werden können.

3.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit Hochschulbildung der Fachrichtung Medizintechnik oder Maschinenbau an, der über Erfahrung in der Entwicklung von Leibbinden bzw. Bandagen zur mechanischen Anregung der Durchblutung verfügt und bezüglich medizinischer Fragestellungen mit

einem Arzt zusammenarbeitet.

4.

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung mit

den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung vor.

1.1 Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung

ausschließlich mittels Überdruck

bei

einer Bewegung

durch

Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, umfassend:

1.2

einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer

Person zu umschlingen, und

1.3

eine Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1)

verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung

zu erzeugen;

1.4 wobei der Grundkörper (1) mit einer als Klettverschluss ausgebildeten

Manschette (2, 3) versehen ist, um den Grundkörper (1) an den Körper einer

Person zu drücken;

1.5 wobei der Grundkörper (1) mindestens zwei voneinander unabhängige

Kammern (4, 5) aufweist, die mittels der Pumpe (16) unabhängig

voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind,

um das unter dem Grundkörper (1) befindliche Gewebe des Körpers einer

Person zu stimulieren;

1.6 wobei eine erste Kammer (4) einen ersten Hauptabschnitt (8), der im

wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte (9,

10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen, aufweist;

1.7 wobei eine zweite Kammer (5) einen zweiten Hauptabschnitt (11) und

mehrere zweite Zweigabschnitte

(12, 13), die von dem zweiten

Hauptabschnitt (11) abzweigen, aufweist;

1.8 wobei die zweiten Zweigabschnitte (12, 13) jeweils zwischen den ersten

Zweigabschnitten (9, 10) angeordnet sind.

5. Dem Patentanspruch 1 legt der Fachmann folgendes Verständnis zugrunde

(Auslegung):

Patentanspruch 1 ist auf eine Vorrichtung gerichtet. Gemäß Merkmal 1.1 soll diese

zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung ausschließlich

mittels Überdruck bei einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte

im

Fettverbrennungspuls dienen.

In

einem Vorrichtungsanspruch

enthaltene Zweck-, Wirkungs-

oder

Funktionsangaben bestimmen und begrenzen den geschützten Gegenstand nur

insoweit, als das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, räumlichkörperlich so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen

kann (BGH, Urteil vom 26. November 2024 - X ZR 114/22, LS – Servicemodul,

veröffentlicht in juris; Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR 105/04,

GRUR 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Weist eine

Vorrichtung die erforderliche Eignung auf, ist unerheblich, ob die patentgemäßen

Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur

zufällig erreicht werden und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen

zu erzielen (BGH a. a. O., Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005

X ZR 14/02, GRUR 2006, 399 Rn. 21 - Rangierkatze).

Die beanspruchte Vorrichtung muss somit aufgrund ihrer raumkörperlichen

Ausgestaltung geeignet sein, Überdruck auf die Haut aufzubringen, um die

Hautdurchblutung zu verbessern. Dabei reicht es aus, wenn die Vorrichtung neben

anderen möglichen Verwendungen auch für diesen Zweck geeignet ist und

eingesetzt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass sie tatsächlich so

eingestellt ist, dass sie ausschließlich Überdruck auf die Haut aufbringt.

Die Angabe, wonach die beanspruchte Vorrichtung zum Schlankmachen dienen

soll, vermag diese nicht weiter gegenständlich zu kennzeichnen. Dass sie bei

einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte

im Fettverbrennungspuls

angewendet werden soll, erfordert lediglich, dass es bei der Verwendung der

Vorrichtung möglich sein muss, eine entsprechend pulserhöhende Bewegung mit

Ausdauertrainingsgeräten durchzuführen.

Die folgende, der Klageschrift entnommene kolorierte Darstellung bezieht sich auf

ein Ausführungsbeispiel einer Vorrichtung für den Bauchbereich gemäß Figur 2

der Streitpatentschrift:

Die Vorrichtung

umfasst

einen

Grundkörper 1, der geeignet sein soll,

einen Abschnitt des Körpers einer

Person zu umschlingen (Merkmal 1.2)

sowie eine Pumpe 16, die mittels

Leitungen 17, 18 mit dem Grundkörper

verbunden

ist

und

die

geeignet

sein

soll,

eine

abwechselnde

Druckbeaufschlagung zu erzeugen (Merkmal 1.3). Als zu umschlingende

Körperabschnitte sind in der Streitpatentschrift beispielsweise die Oberarme, der

Bauchbereich und die Beine genannt (vgl. Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung,

Ansprüche 12 bis 14).

Die nachfolgenden Figuren 1 und 3 des Streitpatents zeigen die beanspruchte

Vorrichtung in ihrer Ausführungsform als Oberarmmanschette (Figur 1) oder als

Hosengurt (Figur 3).

Eine abwechselnde Druckbeaufschlagung kann beispielsweise durch das

abwechselnde Füllen und Entleeren von Kammern erreicht werden (vgl.

Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 45 – Sp. 4, Z. 12). Auch eine Überführung von

Kammern vom Normaldruckzustand

in den

leichten Überdruckzustand

ist

vorgesehen (Sp. 3, Z. 14 - 17). Die Streitpatentschrift enthält keine Angaben zu

einem konkreten Maß des anzuwendenden Überdrucks bzw. Wechseldrucks. Die

Pumpe soll der Erzeugung einer wechselseitigen Druckbelastung dienen und

bevorzugt auf die

verschiedenen Kammern umschaltbar

sein

(vgl.

Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 18 - 19, Abs. 12).

Der Grundkörper 1 ist mit einer als Klettverschluss ausgebildeten Manschette 2,

3 versehen, um den Grundkörper an den Körper einer Person zu drücken

(Merkmal 1.4). Die Manschette soll den Grundkörper auf den menschlichen

Körper drücken, um die Druckkammern

in Funktion zu bringen

(vgl.

Streitpatentschrift, Sp. 1, Z. 20 - 22).

Gemäß Merkmal 1.5 weist der Grundkörper 1 mindestens zwei voneinander

unabhängige Kammern 4, 5 auf, die mittels der Pumpe 16 unabhängig

voneinander mit einem Transportmedium abwechselnd beaufschlagbar sind, um

das unter dem Grundkörper 1 befindliche Gewebe des Körpers einer Person zu

stimulieren. Die Kammern sollen bevorzugt eine doppelwandige, abschnittsweise

flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 3,

Z. 17 - 19). Als Transport- bzw. Strömungsmedien sind zum Beispiel Druckluft

oder ein anderes viskoses Fluid genannt (vgl. Sp. 2, Z. 42 - 44, Anspruch 11).

Eine erste Kammer 4 weist einen ersten Hauptabschnitt 8 auf, der im

Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste Zweigabschnitte 9, 10, die

von dem ersten Hauptabschnitt 8 abzweigen (Merkmal 1.6). Die erste Kammer 4,

der erste Hauptabschnitt 8 und die ersten Zweigabschnitte 9 sind in der obigen

Figur 2 gelb koloriert dargestellt. Der Begriff „linear“ ist nicht weiter definiert.

Gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift kann ein einfacher und

wirksamer Aufbau beispielsweise dadurch erreicht werden, dass die

Hauptabschnitte geradlinig und parallel verlaufen. Bevorzugt sollen die

Hauptabschnitte entlang eines Umfangsrandes der Vorrichtung vorgesehen sein,

bei einem zylindrischen Aufbau der Vorrichtung zum Beispiel entlang der beiden

Ränder des Zylinders (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 50 - 57). Darauf ist der

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 jedoch nicht beschränkt.

Eine zweite Kammer 5 weist einen zweiten Hauptabschnitt 11 und mehrere zweite

Zweigabschnitte 12, 13 auf, die von dem zweiten Hauptabschnitt 11 abzweigen

(Merkmal 1.7). Die zweite Kammer 5, der zweite Hauptabschnitt 11 und die

zweiten Zweigabschnitte 12 sind in der obigen Figur 2 blau koloriert dargestellt.

Gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift kann ein einfacher und

wirksamer Aufbau dadurch erreicht werden, dass die Hauptabschnitte geradlinig

und parallel verlaufen, vorzugsweise entlang eines Umfangsrandes der

Vorrichtung bzw. des Hauptkörpers (vgl. Sp. 2, Z. 50 - 54). Gemäß dem

Ausführungsbeispiel der Figur 2 müssen die Umfangsränder jedoch nicht

notwendigerweise geradlinig ausgebildet sein, sondern können auch konvexe

Abschnitte aufweisen (vgl. Figur 2; Sp. 4, Z. 33 - 36).

Die von dem jeweiligen Hauptabschnitt abzweigenden Abschnitte 9, 12 sind

bevorzugt

rechtwinkelig

zu

den Hauptabschnitten

angeordnet

(vgl.

Streitpatentschrift, Figur 2). Darauf ist der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1

jedoch nicht eingeschränkt.

Nach Merkmal 1.8 sind die zweiten Zweigabschnitte 12 jeweils zwischen den

ersten Zweigabschnitten 9 angeordnet. Die Kammern sollen somit einen

ineinander verzahnten Aufbau aufweisen

(vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2,

Z. 33 - 37). Wie den Figuren 1, 2 und 3 der Streitpatentschrift entnommen werden

kann, greifen die ersten und zweiten Zweigabschnitte beispielsweise fingerartig

ineinander.

II.

In seiner erteilten Fassung, in den Fassungen der Hilfsanträge I bis III sowie im

Umfang des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags IVa hat das Streitpatent keinen Bestand. Die Gegenstände der jeweiligen unabhängigen Patentansprüche sind nicht patentfähig.

1.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns in Anbetracht der Schrift WO 2005/122996

A1 (E7; mit deutscher Übersetzung E7‘).

Aus dieser Druckschrift ist ein Massagegürtel für die Verwendung an einer Person

bekannt (vgl. E7/E7‘, Abs. [0001]). Der Massagegürtel soll mittels abwechselnd

mit Druckluft beaufschlagter Lufttanks einen Massageeffekt auf dem zu

behandelnden Körperteil erzielen (vgl. E7‘, Abs. [0032]). Die Massagewirkung

wird dabei ausschließlich durch die abwechselnde Anwendung von Überdruck

erzielt (vgl. E7/E7‘, Abs. [0009]: „die einzelnen Lufttanks abwechselnd in den mit

Luft befüllten oder den luftentleerten Zustand versetzt werden. (…) Der Zustand

des vergleichsweise niedrigen Drucks im „luftentleerten Zustand“ kann auch ein

Zustand sein, in dem der Luftdruck etwas höher ist als der Atmosphärendruck.“).

Durch die Massage kann eine stimulierende Wirkung auf den Körper erzielt

werden, um unter anderem die Durchblutung und die Gesundheit zu fördern (vgl.

E7/E7‘, Abs. [0002]).

Der bekannte Massagegurt ist aufgrund seiner durchblutungsfördernden Wirkung

als geeignet zum Schlankmachen durch Verbesserung der Hautdurchblutung

anzusehen, wobei er durch seine Ausgestaltung als Gürtel den Anwender auch

bei einer Bewegung mittels Ausdauertrainingsgeräten im Fettverbrennungspuls

nicht einschränkt. Das Merkmal 1.1 ist somit in der Schrift E7/E7‘ offenbart.

In der folgenden, dem Schriftsatz der Klägerin vom 30. September 2024

entnommenen Abbildung (Abb. 1A in der E7/E7‘) sind die Lufttanks blau (first air

tank 21) und gelb (second air tank 25) koloriert gekennzeichnet.

Der Massagegürtel

der Schrift E7/E7‘

besitzt

einen Grundkörper

(Gürtelkörper 10), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer Person zu

umschlingen (vgl. E7/E7‘, Abs. [0018]: „umfasst der Massagegürtel 1 einen

Gürtelkörper 10, der um ein Körperteil gewickelt wird.“) / Merkmal 1.2) sowie eine

Pumpe (Luftpumpe 40), die mittels Leitungen (Luftleitung 31) mit dem

Grundkörper 10 verbunden und die geeignet

ist, eine abwechselnde

Druckbeaufschlagung zu erzeugen (vgl. E7/E7‘, Abb. 1A, 7 i. V. m. Abs. [0022]:

„(…) ist der Lufttank 20 über einen Luftschlauch 31 mit einer Luftpumpe 40

verbunden.“, Abs. [0026], [0032]: „Danach wird der oben beschriebene Kreislauf

ab P9 in Abbildung 7 identisch wiederholt und durch das abwechselnde

Ausdehnen und Zusammenziehen des ersten Lufttanks 21 und des zweiten

Lufttanks 25 wird der Massageeffekt auf das zu behandelnde Körperteil erzielt.“ /

Merkmal 1.3).

Der Grundkörper 10 des Massagegurts

ist mit einer als Klettverschluss

ausgebildeten Manschette

(Klettverschlüsse

55)

versehen,

um

den

Grundkörper 10 an den Körper einer Person zu drücken (vgl. E7/E7‘, Abb. 1B

i. V. m. Abs. [0025] / Merkmal 1.4).

Der Grundkörper 10 weist zwei Kammern auf (vgl. E7/E7‘, Abb. 1A, Abs. [0019]:

„erster Lufttank 21“, „zweiter Lufttank 25“). Diese sind ausschließlich über Ventile

(33A-D) und Luftschläuche (31A-D) mit einer Luftpumpe 40 sowie untereinander

verbunden. Die zwei Kammern (21, 25) sind somit unabhängig voneinander.

Beim Betrieb des Massagegürtels werden beispielsweise zunächst der erste

Lufttank 21 mit Außenluft über die Pumpe 40 und die Ventile 33A u. 34 befüllt (vgl.

E7/E7‘, Abb. 3: eingezeichnete Pfeile, Abs. [0027]).

In

der

nebenstehenden

Abbildung 3 ist ein Abschnitt des

Massagegürtels mit den Lufttanks

21, 25 sowie den zugehörigen

Ventilen

33A-D, Schlauchabschnitten

31A-D

und

der

Luftpumpe 40 gezeigt.

Zwar soll der Gürtel nach der erstmaligen Befüllung eines Lufttanks

mit Außenluft zur Steigerung der

Effizienz so betrieben werden,

dass die anschließende abwechselnde Befüllung der Tanks 21, 25 durchgeführt

wird, indem Luft aus dem jeweils unter Druck gesetzten Tank über die jeweiligen

Schlauchabschnitte und Ventile sowie ggf. unter Zwischenschaltung der Pumpe

in den jeweils aufzublasenden Tank geleitet wird und umgekehrt (vgl. E7/E7‘, Abb.

4 u. 5, Abs. [0009], [0010]).

Durch die in den Abb. 3 ff. gezeigte Beschaltung der Lufttanks 21, 25 mit Ventilen

33A-D und Schlauchabschnitten 31A-D ist der bekannte Massagegürtel aber

ebenso für die ausschließliche Befüllung der Lufttanks mit Außenluft über die

Pumpe 40 ausgelegt, wie es in der Abb. 3 der E7/E7‘ anhand des Beispiels des

ersten Lufttanks 21 dargestellt ist (vgl. E7/E7‘, Abs. [0027]). Eine solche

Betriebsweise ist in den Ausführungen zum Stand der Technik beschrieben (vgl.

Abs. [0004], [0005]).

Auch wenn diese Art der Befüllung der Lufttanks in der E7/E7‘ als weniger effizient

beschrieben ist (vgl. Abs. [0004], [0010]), so stellt dieses Vorgehen eine bekannte,

übliche Betriebsart eines Massagegurts mit Luftkammern dar, für die auch der

Gürtel der Schrift E7/E7‘ ausgebildet ist.

Den Massagegürtel des Streitpatents im Sinne des Merkmals 1.5 so zu betreiben,

dass die beiden Kammern völlig unabhängig voneinander mit einem

Transportmedium abwechselnd beaufschlagt werden, stellt hiervon ausgehend für

den Fachmann keine erfinderische Tätigkeit dar. Dass diese Art der Befüllung in

der E7/E7‘ als nachteilig beschrieben ist, reicht zur Bejahung der Patentfähigkeit

der streitpatentgemäßen Lösung nicht aus, wenn die vom Erfinder des

Streitpatents vorgeschlagene Lösung, welche hier das Merkmal 1.5 umfasst,

diese Nachteile in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, Rn.

37, BPatGE 55, 312- Gurtstraffer; Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juni 1996,

X ZR 49/94, BGHZ 133, 57 - Rauchgasklappe). Ein offensichtlicher Vorteil dieser

Betriebsart besteht für den von der Lehre der E7 ausgehenden Fachmann

vielmehr darin, dass so mögliche Druckverluste in den einzelnen Kammern, die

bei längerem Betrieb durch beispielsweise geringe Undichtigkeiten des Gürtels,

durch Nähte oder das verwendete Material auftreten können, auf einfache Weise

kompensiert werden und der Gürtel ohne Unterbrechung und Neubefüllung der

Kammern weiter betrieben werden kann.

Mittels der abwechselnden Beaufschlagung der beiden Tanks 21, 25 mit Luft wird

das unter dem Grundkörper 10 befindliche Gewebe des Körpers einer Person

stimuliert (vgl. E7/E7‘, Abb. 1A, Abs. [0009]: „die einzelnen Lufttanks abwechselnd

in den mit Luft befüllten oder den luftentleerten Zustand versetzt werden“, [0032]:

„durch das abwechselnde Ausdehnen und Zusammenziehen des ersten Lufttanks

21 und des zweiten Lufttanks 25 wird der Massageeffekt auf das zu behandelnde

Körperteil erzielt.“). Das Merkmal 1.5 ist somit in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ als

nicht erfinderisch anzusehen.

Der erste Lufttank 21 besitzt einen ersten Hauptabschnitt

(geradlinige

Basiskammer 22), der im Wesentlichen linear aufgebaut ist, und mehrere erste

Zweigabschnitte (Zweigkammern 23a–f), die von dem ersten Hauptabschnitt 22

abzweigen (vgl. E7/E7‘, Abs. [0019] i. V. m. Abb. 1A / Merkmal 1.6).

Der zweite Lufttank 25 besitzt ebenfalls einen zweiten Hauptabschnitt (geradlinige

Basiskammer 26) und mehrere zweite Zweigabschnitte (Zweigkammern 27a–e),

die von dem zweiten Hauptabschnitt 26 abzweigen (vgl. E7‘, Abs. [0020] i. V. m.

Abb. 1A / Merkmal 1.7).

Die zweiten Zweigabschnitte 27a-e sind

jeweils zwischen den ersten

Zweigabschnitten 23a–f angeordnet (vgl. E7/E7‘, Abs. [0020]: „Die Zweigkammern

23a bis 23f des ersten Lufttanks 21 und die Zweigkammern 27a bis 27e des

zweiten Lufttanks 25 sind in Abb. 1(A) abwechselnd von links nach rechts

angeordnet, so dass sie miteinander verflochten sind.“ i. V. m. Abb. 1A /

Merkmal 1.8). Somit ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 dem

Fachmann in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ zumindest nahegelegt.

In seiner erteilten Fassung, welche die Beklagte als geschlossenen

Anspruchssatz (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 13. September 2016 –

X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator) verteidigt, hat das Streitpatent

somit keinen Bestand.

2.

Auch die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 in der Fassung des

Hilfsantrags I beruht für den von der Schrift E7/E7‘ ausgehenden Fachmann nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist gegenüber der erteilten Fassung

zusätzlich das Merkmal 1.9 aufgenommen:

1.9

„und wobei die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise

flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen.“

Der Begriff „doppelwandig“ ist im Streitpatent nicht weiter erläutert. Nach

allgemeinem Fachverständnis ist darunter eine Wand bzw. Hülle, die aus zwei

Lagen besteht, zu verstehen.

Auch der Begriff

„wasserundurchlässig“

ist

im Streitpatent nicht näher

beschrieben. Eine „wasserundurchlässige“ Hülle im Sinne des Streitpatents liegt

daher bereits dann vor, wenn bei einer doppelwandigen bzw. zweilagigen Hülle

zumindest eine der Lagen im weitesten Sinne wasserundurchlässig ist. Die zweite

Lage der Hülle kann beispielsweise der Polsterung oder Haptik dienen.

Die Angabe „abschnittsweise flexibel“ ist im Streitpatent ebenfalls nicht weiter

ausgeführt. Zur Erfüllung dieses Merkmals reicht es aus, wenn zumindest ein

beliebiger Teilausschnitt der Hülle nicht starr ist.

Bei dem Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ bestehen die Kammern 21, 25 des im

Gürtelkörper

10

aufgenommenen

Lufttanks

20

beispielsweise

aus

Kunststoffmaterial (vgl. E7/E7‘, Abs. [0019]).

Die nebenstehende Abbildung 2 der

Schrift

E7/E7‘

zeigt

den

Gürtelkörper 10

des Massagegürtels 1 in Schnittansicht (vgl. Fig.

1A, Schnitt X-X).

Der Lufttank 20 kann beispielsweise

aus zwei überlappenden Kunststofffolien geformt werden, bei denen die

Außenkannten sowie die Abschnitte an der Grenze zwischen den beiden

Kammern 21, 25 zum Beispiel durch Heißsiegeln verschweißt oder verklebt oder

mittels Ultraschallschweißen verbunden werden (vgl. E7/E7‘, Abs. [0021]). Somit

bildet die Kunststofffolie eine erste Lage einer den Lufttank 20 bzw. die Kammern

21, 25 umschließenden Hülle.

Zur Ausübung einer Massagewirkung auf den Körper werden die beiden Kammern

21, 25 des Lufttanks 20 abwechselnd mit Luft befüllt und entleert, wobei sie sich

dabei abwechselnd ausdehnen und zusammenziehen (vgl. E7/E7‘, Abs. [0009],

[0032]). Hierzu muss die Kunststofffolie der Kammern 21, 25 luftdicht und flexibel

sein. Eine luftdichte Folie ist in der Regel auch wasserundurchlässig.

Wie aus der Abbildung 2 der Schrift E7/E7‘ ersichtlich ist, sind die Kammern 21,

25 des Massagegürtels 1 auf der Seite, die beim Anlegen des Gürtels den Körper

berührt (in Abb. 2 die obere Seite), von einer Schwammfolie 15 und einer

wasserabweisenden Folie 11 umgeben. Auf der gegenüberliegenden Seite des

Massagegürtels 1 befindet sich ein Außenmaterial 13 aus Kunstleder. Die Kanten

der Folie 11 und des Außenmaterials 13 aus Kunstleder werden miteinander

verklebt und bilden somit eine weitere Lage einer den Lufttank 20 bzw. die

Kammern 21, 25 umschließenden Hülle (vgl. auch Abb. 1A u. 1B, Abs. [0018]). Da

auch diese Lage der Hülle der Bewegung der sich abwechselnd ausdehnenden

und

zusammenziehenden Kammern

folgen

können muss, um die

Massagewirkung auf den Körper zu übertragen, muss auch diese Lage der Hülle

ausreichend flexibel sein.

Somit weist der Lufttank 20 bzw. die Kammern 21, 25 eine aus zwei Lagen

bestehende doppelwandige Hülle auf, die abschnittsweise flexibel ist, wobei

jedenfalls die

innere Lage aus Kunststofffolie

luftdicht und

folglich

wasserundurchlässig ist. Die doppelwandige Hülle umschließt so insgesamt den

Lufttank 20 bzw. die Kammern 21, 25 luftdicht und wasserundurchlässig. Das

Merkmal 1.9 ist daher in der Schrift E7/E7‘ offenbart.

Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I dem

Fachmann in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ zumindest nahegelegt. In dieser von

der Beklagten als geschlossener Anspruchssatz verteidigten Fassung hat das

Streitpatent daher ebenfalls keinen Bestand.

3.

In der Fassung des Hilfsantrags II hat das Streitpatent keinen Bestand, weil

sich keine der drei in getrennten Patentansprüchen beschriebenen Vorrichtungen

in Form einer Bauchmanschette (Patentanspruch 1, Merkmal 1.1.1), einer

Oberarmmanschette (Patentanspruch 2, Merkmal 2.1.1) sowie eines Hosengurts

(Patentanspruch 3, Merkmale 3.1.1 u. 3.2.1) als patentfähig erweist.

3.1 Die Bauchmanschette gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II beruht

für den Fachmann angesichts der Schrift E7/E7‘ nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist zwischen den Merkmalen 1.1 und 1.2

des erteilten Anspruchs 1 zusätzlich das Merkmal 1.1.1 eingefügt:

1.1.1 „die als Bauchmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung von

einzelnen Körperabschnitten im Bauchbereich ausgebildet ist und“

Der Massagegürtel 1 der Schrift E7/E7‘ umfasst einen Gürtelkörper 10, der um

einen Körperteil gewickelt wird (vgl. E7/E7‘, Fig. 1A u. 1B, Abs. [0009], [0018]). Im

Absatz [0002] der Schrift E7/E7‘ ist angegeben, dass solche Massagegürtel zum

Umwickeln der zu behandelnden Körperteile wie Arme, Beine und Taille

verwendet werden.

Für den Fachmann liegt es nahe, den aus der Schrift E7/E7‘ bekannten

Massagegürtel als Bauchmanschette im Bereich der Taille oder des Bauches

einzusetzen, um dort eine gewünschte Formgebung

von einzelnen

Körperabschnitten bzw. eine verbesserte Durchblutung von Problemzonen zu

erzielen. Aufgrund seiner Ausgestaltung in Form eines Bandes (vgl. E7/E7‘,

Fig. 1A u. 1B) und den in den Endbereichen des Gürtels angebrachten

Klettverschlüssen 55 ist der bekannte Massagegürtel grundsätzlich für diese

Verwendung ausgebildet. Eine ggf. erforderliche Anpassung der Länge des

Massagegürtels der E7/E7‘, um einen bestimmten Bauchumfangsbereich

abzudecken, stellt eine

rein handwerkliche Maßnahme dar, die keiner

erfinderischen Tätigkeit bedarf (Merkmal 1.1.1).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann

somit in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ nahegelegt.

3.2 Auch die Oberarmmanschette gemäß Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II

beruht für den Fachmann ausgehend von der Schrift E7/E7‘ nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

In den Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II ist zwischen den Merkmalen 1.1 und

1.2 des erteilten Anspruchs 1 das Merkmal 2.1.1 eingefügt:

2.1.1 „die als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung

von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme ausgebildet ist

und“

Wie ausgeführt, umfasst der Massagegürtel 1 der Schrift E7/E7‘ einen

Gürtelkörper 10, der um einen Körperteil gewickelt wird (vgl. E7/E7‘, Fig. 1A u.

1B, Abs. [0009], [0018]). Im Absatz [0002] der Schrift E7/E7‘ ist zudem

angegeben, dass solche Massagegürtel zum Umwickeln der zu behandelnden

Körperteile wie Arme, Beine und Taille verwendet werden.

Für den Fachmann liegt es daher nahe, den aus der Schrift E7/E7‘ bekannten

Massagegürtel auch im Bereich der Arme einzusetzen, um dort eine verbesserte

Durchblutung zu erzielen. Da sich unerwünschtes Körperfett, wie allgemein

bekannt, vorwiegend an den Oberarmen ansammelt, ist es für den Fachmann

naheliegend, den Massagegürtel für eine Verwendung in diesem Bereich

auszubilden. Aufgrund seiner Ausgestaltung in Form eines Bandes (vgl. E7/E7‘,

Fig. 1A u. 1B) und den in den Endbereichen des Massagegürtels angebrachten

Klettverschlüssen 55

ist höchstens eine Anpassung der Länge des

Massagegürtels an einen gewünschten Oberarmumfangsbereich erforderlich.

Dies stellt jedoch eine rein handwerkliche Maßnahme dar, die eine erfinderische

Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen vermag (Merkmal 2.1.1). Auch der

Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann somit

in Anbetracht der Schrift E7/E7‘ nahegelegt.

3.3 Der Hosengurt des nebengeordneten Patentanspruchs 3 des Hilfsantrags II

ist ausgehend von der Schrift E7/E7‘ in Verbindung mit der Schrift E13

(US 2002/0062515 A1) dem Fachmann nahegelegt.

Anschließend an das Merkmal 1.1 des erteilten Anspruchs 1 ist in dieser Fassung

das Merkmal

3.1.1 „die als Hosengurt zur Erzielung der gewünschten Formgebung von

einzelnen Körperabschnitten ausgebildet ist und“

eingefügt, sowie das daran anschließende Merkmal 1.2 des erteilten

Patentanspruchs 1

folgendermaßen ergänzt (Änderungen gegenüber dem

erteilten Merkmal 1.2 gekennzeichnet):

3.2.1 „einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer

Person zu umschlingen, und Hosenbeine (20, 21) aufweist, und“

Daran schließen sich die Merkmale 1.3 bis 1.8 der erteilten Fassung an.

Im allgemeinen Beschreibungsteil des Streitpatents ist nicht weiter definiert, was

unter dem Begriff „Hosengurt“ zu verstehen ist. Ein konkretes Beispiel für eine

Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung als Hosengurt ist im Abschnitt zu

den Ausführungsbeispielen im Absatz [0018] des Streitpatents beschrieben und

in der Figur 3 gezeigt. Die dort gezeigte Ausführungsform stellt lediglich ein

Beispiel für einen möglichen Hosengurt dar, dessen konkrete Ausgestaltung die

allgemeine Angabe in den Merkmalen 3.1.1 und 3.2.1 des nebengeordneten

Patentanspruchs 3, wonach die beanspruchte Vorrichtung als Hosengurt

ausgebildet sein soll und Hosenbeine aufweist, nicht weiter einschränkt.

In der Schrift E7/E7‘

ist angegeben, dass der Gürtelkörper 10 des

Massagegürtels 1 um einen Körperteil gewickelt werden kann (vgl. E7/E7‘, Fig. 1A

u. 1B, Abs. [0009], [0018]). Im Absatz [0002] ist ausgeführt, dass solche

Massagegürtel zum Umwickeln der zu behandelnden Körperteile wie Arme, Beine

und Taille verwendet werden. Dabei liest der Fachmann mit, dass Massagegürtel,

die um Beine und Taille gewickelt werden, um die „Blutzirkulation für Schönheit

und Gesundheit zu fördern“, grundsätzlich auch zur entsprechenden Behandlung

großflächigerer Teile des Körpers geeignet sind. Die stimulierende Wirkung ist

dabei, wie der Fachmann weiß, in Regionen aufzubringen, wo im menschlichen

Unterhautgewebe vorzugsweise Fettreserven gespeichert werden. Bezogen auf

Taille und Beine ist dies die Taille, Bauch und Oberschenkel umfassende

großflächige Körperregion. Dem Fachmann bietet es sich daher an, den aus der

Schrift E7/E7‘ bekannten Massagegürtel auch in dieser, die Oberschenkel

umfassenden Körperregion einzusetzen. Zur Frage der Ausgestaltung und

Befestigung in dieser Körperregion wird sich der Fachmann im Stand der Technik

umschauen und auf Vorbilder treffen, die, wie beispielsweise die Schrift E13, eine

Hose mit Massagefunktion zeigen.

Die gattungsgemäße Schrift E13 (US 2002/0062515 A1) beschreibt eine kurze

Hose mit Massagefunktion unter Verwendung von Druckluft mittels

abwechselndem Aufpumpen und Entleeren von Luftkammern

(vgl. E13,

Abs. [0001]: „… short trousers having air-pressure type massaging function by

circulative inflation and deflation of air bags …”).

In der nebenstehenden Figur 2 ist die

bekannte Massagehose in perspektivischer Ansicht dargestellt. Sie besitzt

eine aufblasbare Luftkammer (upper

air bag 22) im Bereich der Taille

(waistline) und zwei weitere Kammern

(lower air bags 24, 26) im Bereich der

Oberschenkel (left and right

thigh

portions 23 and 25). Zudem ist die

Hose noch mit zwei Vibratoren 4, 5

ausgestattet (vgl. E13, Abs. [0013]).

Die Luftkammern können zyklisch

aufgepumpt und entleert werden, um eine Massagewirkung durch Luftdruck zu

erzeugen (vgl. E13, Abs. [0003]). Die gleichzeitig saugende und lösende

Massagewirkung bewirkt eine Verbesserung der Durchblutung vom Bereich der

Taille bis zu den Oberschenkeln (vgl. E13, Abs. [0004]). Außerdem können die

Muskeln von der Taille bis zu den Oberschenkeln massiert werden (vgl. E13,

Abs. [0014]).

Die Massagehose der Schrift E13 besteht aus einem länglichen offenen

Hosenkörper (trouser body) als Grundkörper, der an seinen beiden Enden

Befestigungselemente (buckling elements 13/15, 10/19, 17/18) aufweist. Zum

Anlegen und Umschlingen des Körpers

im Bereich zwischen Hüfte und

Oberschenkel kann der Hosenkörper um diesen Körperbereich gewickelt und die

Befestigungselemente an seinen beiden Enden miteinander verbunden werden

(vgl. E13, Fig. 1, Abs. [0005], [0012]).

In der nachfolgenden Figur 1 der E13 ist der flach ausgestreckte Hosenkörper

(trouser body) mit seinen Befestigungselementen (buckling elements) dargestellt:

Der Fachmann wird die Anregung aus der Schrift E13 aufgreifen und auch die aus

der Schrift E7/E7‘ bekannte Vorrichtung in Form einer an den Körper anlegbaren

und diesen umschließenden Massagehose ausbilden. Dazu muss er den in der

Figur 1A, 1B der E7/E7‘ gezeigten Massagegürtel lediglich hinsichtlich seiner

Breite, Länge und Form an den in der Figur 1 der E13 gezeigten Hosenkörper

anpassen sowie die entsprechenden Befestigungselemente vorsehen, die bei

dem Massagegürtel der E7/E7‘ bereits in Form von Klettverschlüssen vorhanden

sind.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann

somit aus der Zusammenschau der Schrift E7/E7‘ mit der Schrift E13 nahegelegt.

Da sich mithin keiner seiner nebengeordneten Ansprüche als rechtsbeständig

erweist, hat das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags II keinen Bestand.

4.

Dies gilt auch für die Fassung des Hilfsantrags III. In den nebengeordneten

Patentansprüchen 1 bis 3 dieser Kombination der Hilfsanträge I und II ist im

Unterschied zu den nebengeordneten Patentansprüchen 1 bis 3 des

Hilfsantrags II am jeweiligen Anspruchsende das Merkmal 1.9 hinzugefügt.

1.9

„und wobei die Kammern (4, 5) eine doppelwandige, abschnittsweise

flexible, wasserundurchlässige Hülle aufweisen.“

Die Ausbildung der Kammern des Grundkörpers mit einer doppelwandigen,

abschnittsweise flexiblen, wasserundurchlässigen Hülle (Merkmal 1.9) steht in

keiner technischen Wechselwirkung oder Abhängigkeit von der jeweiligen

Ausführung der beanspruchten Vorrichtung als Bauch- oder Oberarmmanschette

oder Hosengurt. Die zur Ausbildung dieser Merkmale erforderlichen

Abänderungen des Patentgegenstands können unabhängig voneinander

vorgenommen werden und beeinflussen sich nicht gegenseitig. Es ergeben sich

daraus keine Synergieeffekte. Solche sind von der Beklagten auch nicht

behauptet worden. Die Patentansprüche 1 bis 3

in der Fassung nach

Hilfsantrag III sind daher nicht anders zu beurteilen als die Patentansprüche 1

bis 3 nach Hilfsantrag II bzw. der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I. Auch die

nebengeordneten Ansprüche dieser Fassung sind somit dem Fachmann in

Anbetracht der Schrift E7/E7‘ bzw. aus der Zusammenschau der Schriften E7/E7‘

und E13 nahegelegt.

5.

Als nicht patentfähig erweist sich schließlich auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags IVa. Diese als Bauchmanschette

ausgebildete Vorrichtung ist dem Fachmann ausgehend von der Schrift E7/E7‘

unter Berücksichtigung der Schrift E12 (DE 299 13 307 U1) nahegelegt.

Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist anschließend an das

Merkmal 1.2 das Merkmal 1.2.1 eingefügt:

1.2.1 „und Umfangsränder (14, 15) aufweist, die in einem mittleren Bereich des

Grundkörpers (1) einen konvexen Abschnitt (19) umfassen,“

Das sich daran anschließende Merkmal 1.3‘ ist wie folgt geändert:

1.3‘

„eine einzelne Pumpe (16), die mittels Leitungen (17, 18) mit dem Grundkörper (1) verbunden ist und die geeignet ist, eine abwechselnde Druckbeaufschlagung zu erzeugen,“

Daran schließt sich das neu aufgenommene und vor dem Merkmal 1.4 eingefügte

Merkmal 1.3.1 an:

1.3.1 „wobei die Pumpe (16) auf die Kammern (4, 5) automatisch umschaltbar

ist;“

Des Weiteren ist zwischen den Merkmalen 1.7 und 1.8 das Merkmal 1.7.1

eingefügt:

1.7.1 „wobei die Hauptabschnitte (8, 11) entlang der Umfangsränder (14, 15) des

Grundkörpers (1) angeordnet sind;“

Schließlich ist anschließend an das Merkmal 1.8 das Merkmal 1.10 aufgenommen:

1.10 „und wobei die ersten und zweiten Zweigabschnitte (9; 12) derart

angeordnet sind, dass sie sich in der Anwendungssituation im Wesentlichen

parallel zur Achse des betreffenden Körperteils erstrecken.“

Auch der Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ verfügt über eine einzelne Pumpe 40,

die über Magnetventile 33A-D abwechselnd auf die beiden Kammern (erster

Lufttank 21, zweiter Lufttank 25) umgeschaltet wird (vgl. E7/E7‘, Abb. 4 u. 5,

Abs. [0028], [0030], [0032] / Merkmal 1.3‘).

Eine am Schalterabschnitt 51 des Massagegürtels vorgesehene Steuerung öffnet

und schließt die Magnetventile und treibt die Luftpumpe 40 an. Dieser

Schalterabschnitt umfasst u. a. einen Hauptschalter „EIN/AUS“ 51a und den EIN-

/AUS-Schalter 51b für den Betrieb der Luftpumpe (vgl. E7/E7‘, Abb. 1B,

Abs. [0025]). Werden der Hauptschalter 51a und der EIN-/AUS-Schalter 51b für

die Luftpumpe auf „EIN“ geschaltet, wird der erste Lufttank 21 befüllt, und den

Steuerbefehlen der Steuerung gemäß wird zwischen der Luftpumpe und den

entsprechenden Ventilen wechselweise umgeschaltet, um die beiden Tanks 21,

25 abwechselnd mit Druckluft zu beaufschlagen. Dieser Kreislauf wird so lange

wiederholt, bis alle Schalter des Schalterabschnitts wieder auf „AUS“ gestellt

werden (vgl. E7/E7‘, Abs. [0026] bis [0032]). Somit schaltet auch die Luftpumpe

der Schrift E7/E7‘ automatisch auf die beiden Lufttanks 21, 25 um, solange die

Steuerung mittels der Schalter 51a, 51b auf „EIN“ geschaltet ist (Merkmal 1.3.1).

Das neu aufgenommene Merkmal 1.7.1 ist ebenfalls in der Schrift E7/E7‘

offenbart. Auch dort sind die Hauptabschnitte (geradlinige Basiskammern 22, 26)

entlang der Umfangsränder des Grundkörpers (Gürtelkörper 10) angeordnet (vgl.

E7/E7‘, Abb. 1A, Abs. [0019], [0020]).

Bei der Verwendung des aus der Schrift E7/E7‘ bekannten Massagegürtels als

Bauchgurt erstrecken sich die von den

jeweiligen Hauptabschnitten

(Basiskammern 22, 26 bzw. 62, 66) abzweigenden ersten und zweiten

Zweigabschnitte

(Zweigkammern 23a-f, 27a-e bzw. 63a-e, 67a-e)

im

Wesentlichen parallel zur Längsachse des Körpers bzw. Bauchbereichs (vgl.

E7/E7‘, Fig. 1A bzw. 8A, Abs. [0019], [0020] bzw. [0034]). Das Merkmal 1.10 ist

somit ebenfalls in der Schrift E7/E7‘ offenbart.

Das neu aufgenommene Merkmal 1.2.1, wonach die Umfangsränder des

Grundkörpers in einem mittleren Bereich einen konvexen Abschnitt umfassen,

stellt eine zweckmäßige

fachmännische Ausgestaltung der beanspruchten

Bauchmanschette dar. Denn für den Fachmann ist es naheliegend, eine

Manschette

für den Bauch-/Taillenbereich an die äußere Kontur dieses

Körperabschnitts anzupassen und insbesondere im Bauch- oder Rückenbereich,

somit in einem mittleren Bereich des Grundkörpers, einen konvexen Abschnitt der

Umfangsränder vorzusehen. Der Fachmann wird daher bei dem Massagegürtel

der Schrift E7/E7‘ bei einer Verwendung

im Bauch-/Taillenbereich den

Gürtelkörpers 10 des Massagegürtels in einem mittleren am Bauch- oder

Rückenbereich anliegenden Abschnitt mit einer konvexen Kontur ausbilden.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch

aus der Schrift E12, aus der eine Akupressur-

Druckvorrichtung in Form eines Massagegürtels mit

aufblasbaren Luftkammern bekannt ist (vgl. E12,

S. 3, Abschn. „Lösung“, zweiter bis vierter Abs.).

Die ringförmigen Luftkammern können mittels einer

Steuerung individuell mit Luft gefüllt werden (vgl.

E12, Fig. 5 bis 9, S. 4, erster Abs.). Wie in den Figuren 1 bis 4 der Schrift E12

gezeigt, sind verschiedene Formen für den Umfangsrand der Vorrichtung möglich,

unter anderem auch konvexe Abschnitte (vgl. Figur 1). Der Fachmann entnimmt

somit ausgehend

von dem Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ der

gattungsgemäßen Schrift E12 die Anregung, die Umfangsränder des

Gürtelkörpers 10 des Massagegürtels bei einer Verwendung

im Bauch-

/Taillenbereich in einem mittleren Bereich mit einem konvexen Abschnitt zu

versehen (Merkmal 1.2.1). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag IVa beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

III.

In der aus dem Tenor ersichtlichen, zulässigen, dem Antrag der Beklagten folgend

nachrangig zu prüfenden Fassung der weiteren nebengeordneten Ansprüche des

Hilfsantrags IVa mit den hierauf bezogenen Unteransprüchen erweist sich das

Streitpatent allerdings als rechtsbeständig. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

1.

Die tenorierte Fassung des Hilfsantrags IVa ist zulässig.

a)

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag IVa ist auf eine

Vorrichtung gerichtet, die als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten

Formgebung von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme ausgebildet ist. Die Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag IVa sind ursprünglich offenbart:

Gegenüber dem Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II ist das sich an das Merkmal 2.1.1 anschließende Merkmal 1.2‘ wie folgt präzisiert:

1.2‘

„einen Grundkörper (1), der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers einer

Person zu umschlingen, und Umfangsränder (14, 15) aufweist“

Zwischen den Merkmalen 1.7 und 1.8 ist das Merkmal 2.7.1 eingefügt:

2.7.1 „wobei die Hauptabschnitte (8, 11) derart angeordnet sind, dass sie sich bei

Verwendung im Wesentlichen parallel zur Achse des Oberarms erstrecken;“

Schließlich ist anschließend an das Merkmal 1.8 das Merkmal 2.10 aufgenommen:

2.10 „wobei die Zweigabschnitte (9, 10; 12, 13) derart angeordnet sind, dass sie

sich bei Verwendung im Wesentlichen in Umfangsrichtung des Oberarms

erstrecken.“

Die Merkmale 1.1 und 1.2‘ gehen auf den Anspruch 1 der ursprünglichen

Anmeldung, als WO 2007/137313 A1 (NK2) veröffentlicht, zurück, wobei die

Angabe „ausschließlich mittels Überdruck“ dem ursprünglichen Anspruch 11

entnommen ist, und die Angabe „der geeignet ist, einen Abschnitt des Körpers

einer Person zu umschlingen“ auf den ursprünglichen Anspruch 12 zurückgeht.

Dass der Grundkörper Umfangsränder aufweist, ist aus den Figuren 2 und 3

i. V. m. dem Text auf Seite 4, zweiter Absatz der ursprünglichen Anmeldung

entnehmbar. Das zwischen die Merkmale 1.1 und 1.2‘ eingefügte Merkmal 2.1.1

ist im Anspruch 17 i. V. m. Fig. 1, Seite 3, vorletzter Abs. der ursprünglichen

Anmeldung offenbart. Das Merkmal 1.3 geht auf Textstellen auf Seite 1, erster

Absatz, sowie Seite 4, erster Absatz i. V. m. den Figuren 1 und 2 der

ursprünglichen Anmeldung zurück. Das Merkmal 1.4 ist in der ursprünglichen

Anmeldung auf Seite 1, erster Absatz i. V. m. Seite 3, vorletzter Absatz offenbart.

Das Merkmal 1.5 gründet auf dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. Seite 4,

erster Absatz sowie Seite 2, vorletzter Absatz der ursprünglichen Anmeldung. Die

Merkmale 1.6, 1.7 und 1.8 sind dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen

Anspruchs 1 entnommen. Das Merkmal 2.7.1 sowie das sich an das Merkmal 1.8

anschließende Merkmal 2.10 sind auf Seite 4, erster Abs. i. V. m. Fig. 1 der

ursprünglichen Anmeldung offenbart.

b)

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag IVa ist auf eine

Vorrichtung gerichtet, die als Hosengurt zur Erzielung der gewünschten Formgebung von einzelnen Körperabschnitten ausgebildet ist. Die Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa sind ursprünglich offenbart:

Innerhalb des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa ist gegenüber dem

Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag II zwischen den Merkmalen 1.7 und 1.8 das

Merkmal 1.7.1 eingefügt:

1.7.1 „wobei die Hauptabschnitte (8, 11) entlang der Umfangsränder (14, 15) des

Grundkörpers (1) angeordnet sind;“

Des Weiteren ist anschließend an das Merkmal 1.8 das Merkmal 3.10

aufgenommen:

3.10 „wobei die Zweigabschnitte (9; 12) derart angeordnet sind, dass sie sich bei

Verwendung im Wesentlichen mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine

(20, 21) erstrecken.“

Das Merkmal 1.1 geht auf den Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung, als

WO 2007/137313 A1

(NK2) veröffentlicht, zurück, wobei die Angabe

„ausschließlich mittels Überdruck“ dem ursprünglichen Anspruch 11 entnommen

ist. Die Merkmale 3.1.1 und 3.2.1 sind auf Seite 4, letzter Absatz i. V. m. Figur 3

und Anspruch 12 der ursprünglichen Anmeldung offenbart. Die Merkmale 1.3 bis

1.7 und 1.8 entsprechen den jeweiligen Merkmalen des Patentanspruch 2 nach

Hilfsantrag IVa. Zur Frage ihrer ursprünglichen Offenbarung wird auf die

Ausführungen zum Anspruch 2 nach Hilfsantrag IVa verwiesen. Das zwischen den

Merkmalen 1.7 und 1.8 eingefügte Merkmal 1.7.1, wonach die Hauptabschnitte

entlang der Umfangsränder angeordnet sind, geht aus dem zweiten Absatz auf

Seite 4 i. V. m. den Figuren 2 und 3 der ursprünglichen Anmeldung hervor. Das

sich an das Merkmal 1.8 anschließende Merkmal 3.10 ist auf Seite 4, letzter

Absatz der ursprünglichen Anmeldung offenbart.

c)

Ursprünglich offenbart sind auch die Merkmale der Unteransprüche des

Hilfsantrags IVa:

Die Unteransprüche 4 und 5 nach Hilfsantrag IVa entsprechen den ursprünglichen

Ansprüchen 2 und 4. Der Unteranspruch 6 nach Hilfsantrag IVa gründet auf dem

ursprünglichen Anspruch 6 i. V. m. Seite 3, zweiter Absatz der ursprünglichen

Anmeldung. Der Unteranspruch 7 nach Hilfsantrag IVa ist von dem ursprünglichen

Anspruch 6 und der Unteranspruch 8 nach Hilfsantrag IVa ist von dem

ursprünglichen Anspruch 7 abgeleitet. Die Unteransprüche 9 bis 11 nach

Hilfsantrag IVa entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 8, 9 und 13. Der

Unteranspruch 12 nach Hilfsantrag IVa gründet auf den ursprünglichen Ansprüchen

14 und 15.

d)

Die Lehre des nebengeordneten Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa ist

im Streitpatent zudem so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann

sie ausführen kann. Dies gilt insbesondere für die Angabe im Merkmal 3.10 des

Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa, wonach die Zweigabschnitte sich bei

Verwendung des Hosengurts mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine

erstrecken.

Die oben abgebildete Figur 3 der Streitpatentschrift (vgl. unter I Ziffer 5) zeigt eine

Ausführungsform der Vorrichtung, die in Form eines Hosengurtes ausgebildet ist.

Der Hosengurt enthält zwei voneinander unabhängige Druckkammern 4 und 5.

Die erste Kammer 4 befindet sich am oberen Rand des Hosengurtes, also im

Bereich der Hüfte. Die zweite Kammer 5 verläuft am Rand der Hosenbeine, also

im Bereich der Oberschenkel. In der Beschreibung ist erwähnt, dass sich die

Zweigabschnitte parallel oder mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine

erstrecken können, aber aufgrund der Passform entsprechende Abweichungen

möglich sind (vgl. Streitpatent, Sp. 4, Z. 46-50).

Diese Angabe

ist

für den zuständigen Fachmann ausreichend, um

Zweigabschnitte (9, 10), die von dem ersten Hauptabschnitt (8) abzweigen,

alternativ als Mäander auszugestalten.

e)

Der Hilfsantrag VIa war zudem nicht gem. § 83 Abs. 4 PatG als verspätet

zurückzuweisen.

Eine Präklusion verspäteten Vorbringens setzt gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

PatG unter anderem voraus, dass die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine

Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung

erforderlich machen würde (vgl. hierzu BPatG, 27. Dezember 2021 – 6 Ni 37/18

(EP) – Steuerung alternativer Kommunikationspfadnutzung in einer mobilen

Kommunikationsvorrichtung; Benkard, PatG, 12. Auflage, 2023, § 83, Rdnr. 16

ff.), wobei dem anberaumten Termin die bereits begonnene mündliche

Verhandlung

gleichsteht

(vgl.

BPatG GRUR

2013, 601 –

Bearbeitungsmaschine; Benkard, 12. Auflage, 2023, § 83, Rn 17). Diese

Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, hat die Klägerin nach Einführung des

Hilfsantrags IVa zu diesem streitig verhandelt und so zu erkennen gegeben, dass

sie sich inhaltlich zur Sache einlassen konnte.

Die in der mündlichen Verhandlung diskutierten Merkmale 2.10 und 3.10 der

Patentansprüche 2 und 3 dieser Fassung, wonach die Zweigabschnitte (9, 10; 12,

13) derart angeordnet sind, dass sie sich bei Verwendung im Wesentlichen in

Umfangsrichtung

des Oberarms

beziehungsweise

im Wesentlichen

mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine (20, 21) erstrecken, sind zudem nicht

erstmals in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden.

Vielmehr weisen Gegenstände der Patentansprüche 2 und 3 in der Fassung des

- durch die Beklagte zuletzt nachrangig zur Überprüfung gestellten - Hilfsantrags

IV vom 9. September 2025 diese Merkmale ebenfalls auf. Die Klägerin hat sich

mit ihnen in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2024 auseinandergesetzt. Eine

Vertagung war angesichts dessen nicht erforderlich.

2.

Die

als

Oberarmmanschette

ausgebildete

Vorrichtung

des

nebengeordneten Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag IVa ist gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

a)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 dieser Fassung ist neu. Denn keine

der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine als Oberarmmanschette ausgebildete Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der

Hautdurchblutung zur Verwendung bei einer Bewegung durch Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, bei der sich die mehreren Zweigabschnitte, welche abwechselnd mit Druck beaufschlagt werden, in Umfangsrichtung des Oberarms erstrecken (Merkmal 2.1.1 i. V. m. den Merkmalen 2.7.1 u. 2.10).

b)

Von diesen im Folgenden näher betrachteten Entgegenhaltungen ausgehend gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 2 dieser

Fassung, ohne erfinderisch tätig zu werden:

(1) Die Schrift E1 (WO 03/030808 A1) beschreibt ein Fitnessgerät in Form eines Bekleidungsstücks mit einer auf die Haut eines Trägers einwirkenden Hautstimulationseinrichtung mit einer Vielzahl von Druckkammern (vgl. E1, S. 1, erster

Abs.). Das Bekleidungsstück kann in Form einer Hose, eines Hemdes, eines

Ganzkörperanzuges oder in Form von Arm- oder Bein-Bandagen oder Leibbinden

ausgestaltet sein (vgl. E1, S. 6, vierter Abs.).

In den Figuren 6A-D ist die Vorrichtung

der E1 in ihrer Ausgestaltung als Leibbinde dargestellt.

Die Druckkammern 5a-h sind ringförmig

und parallel zueinander angeordnet.

Jede zweite Kammer ist dabei in Parallelschaltung mit der gleichen Druckquelle

verbunden (vgl. E1, S. 14, dritter Abs.).

Durch das Umschalten der jeweiligen

Kammern vom Überdruckzustand (als

dunkle Streifen in den Figuren 6A u. 6B

dargestellt) in den Unterdruckzustand

(als helle Streifen in den Figuren 6A u. 6B dargestellt) und umgekehrt ergibt sich

ein entsprechender Druckwechsel in den Stimulationsbereichen 13, 16 (vgl. Figuren 6C, 6D), wodurch eine Massage des Unterhautfettgewebes bewirkt wird (vgl.

S. 14, zweiter Abs. i.V.m. S. 15, zweiter Abs.).

Die Vorrichtung der Schrift E1 verfügt somit nicht über Hauptabschnitte mit fingerartig ineinandergreifenden Zweigabschnitten (Merkmale 1.6, 1.7 u. 1.8). Außerdem wird bei der aus der Schrift E1 bekannten Vorrichtung sowohl Überdruck als

auch Unterdruck angewendet (vgl. E1, S. 6, dritter Abs i. V. m. S. 3, Z. 1-2). Merkmal 1.1 ist somit nur teilweise offenbart).

Der Fachmann wird das Konzept der Schrift E1, die einzelnen Druckkammern mit

jeweils einer eigenen Druckleitung anzusteuern, nicht aufgeben. Denn wie im

Ausführungsbeispiel der Figuren 7A - 7F gezeigt, ist es dadurch möglich, auch

einzelne Druckkammern

gezielt

anzusteuern

und

so

bestimmte

Stimulationsmuster zu realisieren, beispielsweise einen oder mehrere am Körper

des Anwenders entlanglaufende ringförmige Druckbereiche (vgl. E1, S. 15, vierter

Absatz bis S. 16, letzter Absatz).

Außerdem soll bei der Vorrichtung der Schrift E1 abwechselnd Überdruck und

Unterdruck auf die Haut des Anwenders aufgebracht werden, während bei der

Oberarmmanschette nach Patentanspruch 2 ausschließlich Überdruck angelegt

wird. Hierzu müsste der Fachmann das Konzept der Schrift E1 ändern, so dass

zwischen den mit Druckluft gefüllten Bereichen (vgl. E1, Figuren 6C u. 6D, Bereiche 16) keine Art „Unterdruckkammern“ (vgl. E1, Figuren 6C u. 6D, Bereiche 13)

entstehen können (vgl. auch E1, Figur 5B, S. 13, letzter Abs.). Dazu fehlt dem

Fachmann jedoch die Anregung, da gerade der saugende Effekt des Unterdrucks

auf die Haut im Zusammenwirken mit dem Wechsel von Unterdruck zu Überdruck

als besonders vorteilhaft in der Schrift E1 angesehen wird (vgl. S. 2, letzter u.

vorletzter Absatz). Weder die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften

noch das allgemeine Fachwissen regen den Fachmann dazu an, das Konzept der

Schrift E1 in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag IVa abzuändern.

(2)

Für die Lehre der Schrift E7/E7‘ (WO 2005/122996 A1) gilt nichts anderes.

Auf die Ausführungen zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag II wird Bezug

genommen. Wie aus den Abbildungen 1A und 8A der zugehörigen

Ausführungsbeispiele ersichtlich, umfasst der Massagegürtel der Schrift E7/E7‘

einen Grundkörper (Gürtelkörper 10), der geeignet ist, einen Abschnitt des

Körpers einer Person zu umschlingen (vgl. E7/E7‘, Abs. [0002]), und der

Umfangsränder aufweist (Merkmal 1.2‘).

In der oben auf Seite 20 koloriert abgebildeten Ausführungsform 1A erstrecken

sich die von den Hauptabschnitten (Basiskammer 22, 26) abzweigenden

Zweigabschnitte

(Zweigkammern 23a-f, 27a-e)

in einer zickzackartigen,

abgeknickten Form (Zweigkammern 23b-e, 27a-e) oder weisen eine Bergform

(Zweigkammern 23a, f) bzw. Trommelform (Zweigkammer 27c) auf (vgl. E7/E7‘,

Abb. 1A, Abs. [0019], [0020]).

Beim Anlegen des Massagegürtels

am Oberarm erstrecken sich die

Hauptabschnitte

(Basiskammern

22, 26 [Abb. 1A] bzw. 62, 66

[Abb. 8A])

jedoch

nicht

im

Wesentlichen parallel zur Achse

des

Oberarms,

wie

im

Merkmal 2.7.1 gefordert, sondern in Umfangsrichtung des Oberarms. In dieser

Ausführungsform gemäß der Abbildung 8 besitzen die von den Hauptabschnitten

(Basiskammern 62, 66) abzweigenden Zweigabschnitte (Zweigkammern 63a-e,

67a-e) eine schmale rechteckige Form (vgl. E7/E7‘, Abb. 8A, Abs. [0034]). Die

mehreren Zweigabschnitte (Zweigkammern 23a-f, 27a-e [Abb. 1A] bzw. 63a-e,

67a-e [Abb. 8A]), die abwechselnd mit Druck beaufschlagt werden, erstrecken

sich nicht in Umfangsrichtung des Oberarms, wie im Merkmal 2.10 gefordert,

sondern parallel zur Achse des Oberarms. Die Merkmale 2.7.1 und 2.10 sind

daher nicht offenbart.

Schließlich

ist

in der Schrift E7/E7‘ noch eine Ausführungsform des

Massagegürtels angegeben, bei der die

von den Hauptabschnitten

(Basiskammern 72, 76) abzweigenden Zweigabschnitte (Zweigkammern 73a-e,

77a-f) eine schmale rechteckige Form haben und sich diagonal von den

Hauptabschnitten weg erstrecken (Zweigkammern 73a, 73b, 73d, 73e; 77b-e)

oder trapezförmig sind (Zweigkammern 73c, 77a, 77f), wie in der nachfolgenden

Abbildung 8B der E7/E7‘ dargestellt (vgl. E7/E7‘, Abs. [0035]).

Die mehreren Zweigabschnitte (Zweigkammern 23a-f, 27a-e [Abb. 1A] bzw. 63ae, 67a-e [Abb. 8A]) erstrecken sich nicht in Umfangsrichtung des Oberarms. Die

Merkmale 2.7.1 und 2.10 sind daher in der Schrift E7/E7‘ nicht offenbart.

Der beschriebenen Orientierung der Zweigabschnitte des Massagegürtels der

E7/E7‘ und diesen Merkmalen kommt auch eine technische Wirkung zu:

Der Fachmann entnimmt dem Absatz [0011] der Druckschrift E7/E7‘, dass eine

versetzte Anordnung miteinander verflochtener Zweigkammern des ersten und

zweiten Lufttanks geeignet ist, ein gutes Massagegefühl zu erzielen.

Absatz [0006], welcher sich mit dem weiteren Patentdokument 2000-93473

befasst und durch die Erfindung der Druckschrift E7/E7‘ zu lösende Probleme

aufzeigt, entnimmt der Fachmann, dass sein Produkt einer stabilen Qualität und

den Anforderungen verbesserter Haltbarkeit bei zugleich vereinfachter

Serienfertigung genügen soll. Absatz [0021] weist ihn darauf hin, dass die

Außenkanten und die Grenzabschnitte der Luftkammern beispielsweise durch

Heißsiegeln verschweißt oder verklebt werden.

Der von der Schrift E7/E7‘ ausgehende Fachmann befasst sich zudem mit der

Verbesserung von Massagegürteln, die nicht allein zum Schlankmachen, sondern

mit dem Ziel eingesetzt werden, verschiedene am Körper auftretende Symptome

zu lindern oder um zur Förderung von Schönheit und Gesundheit eine

stimulierende Wirkung auf den Körper auszuüben. In Abs. [0001] der E7/E7‘ sind

als Beispiele für zu behandelnde körperliche Symptome Verhärtungen und

Schwellungen und dergleichen genannt. Eine parallele Anordnung der

Zweigabschnitte zur Achse des Arms, wie sie der Fachmann anhand der

beschriebenen Abbildungen der Schrift E7/E7‘ in Betracht ziehen wird, eignet sich

für Anwendungen, in denen der Druck entlang der Muskelfasern verteilt werden

soll. Eine solche Anordnung kann in bestimmten therapeutischen Fällen sinnvoll

sein. Hierzu sind der E7/E7‘

jedoch keine weiteren Ausführungen oder

Anregungen zu entnehmen.

Der Fachmann kann der Druckschrift E7/E7‘ mithin keinen Hinweis entnehmen,

warum er die offenbarte längsgerichtete und nicht willkürlich gewählte Anordnung

der Zweigabschnitte bei einer Verwendung als Oberarmmanschette durch eine

umfangsgerichtete Anordnung ersetzen soll. Etwas anderes hat die Klägerin, die

sich mit einer umfangsgerichteten Anordnung von Zweigabschnitten einer

Oberarmmanschette in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2024 im Rahmen

ihrer Ausführungen zum Hilfsantrag IV auseinandergesetzt hat, auch nicht

vorgetragen.

(3)

Die gattungsgemäße Schrift E8/E8‘ (JP 2004-

105663 A), die einen Abnehmgürtel für den Bauchbereich

betrifft, zeigt die gleiche Anordnung von Hauptabschnitten

und Zweigabschnitten der Luftkammern (A, B) wie die

Ausführungsform

des

Massagegürtels

gemäß

Abbildung 8A

der Schrift E7/E7‘

(vgl. E8/E8‘,

nebenstehende Abb. 4, Abs. [0006], [0007], [0021]).

Insofern unterscheidet sich der Gegenstand der Schrift

E8/E8‘ nicht von dieser in der Schrift E7/E7‘ angegebenen

Ausführungsform.

von der E7/E7‘ keine Anregung entnehmen, die ihn zum Gegenstand des Pa-

Der Schrift E8/E8‘ kann der Fachmann daher ausgehend

tentanspruchs 2 nach Hilfsantrag IVa führen könnte.

(4) Dies gilt auch im Hinblick auf die Schrift E1 (WO 03/030808 A1), die nur

Druckkammern zeigt, die keine Haupt- und Zweigabschnitte aufweisen (vgl. die

Figuren). Auch diese Druckschrift kann dem Fachmann keine Anregung zu einer

Abänderung der Ausrichtung der Haupt- und Zweigabschnitte bei dem Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ geben.

(5) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Sie

betreffen keine Vorrichtungen zum Schlankmachen durch Verbesserung der

Hautdurchblutung

zur

Verwendung

bei

einer

Bewegung

durch

Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, sondern medizinische bzw.

therapeutische Vorrichtungen zur Unterstützung der Wundheilung oder zur

Verhinderung von Thrombosen sowie aufblasbare Kissen oder Matratzen bzw.

weisen keine Luftkammern auf:

(a) Die Schrift E2 (US 3 920 006) betrifft eine Bandage mit abwechselnd mit

Luft beaufschlagbaren perforierten Kammern. Sie soll insbesondere postoperativ

in der Chirurgie eingesetzt werden, bspw. nach einer Amputation von Gliedmaßen

(vgl. E2, Fig. 1-3, Sp. 1, Z. 5-12 u. 37-57).

Bei dieser Vorrichtung handelt es sich um ein therapeutisches Mittel zur Unterstützung der Wundheilung und nicht um eine Vorrichtung, die bei einer Bewegung

durch Ausdauertrainingsgeräte zum Schlankmachen durch Verbesserung der

Hautdurchblutung dienen soll. Für einen Einsatz als Oberarmmanschette zur Erzielung der gewünschten Formgebung von einzelnen Körperabschnitten im Bereich der Oberarme bei Bewegung im Fettverbrennungsimpuls ist sie nicht geeignet.

(b) Dies gilt für die Schrift E3 (US 4,597,384 A)

in gleicher Weise. Dieses Dokument zeigt eine

therapeutische Vorrichtung (compression sleeve)

zur Verhinderung von durch Blutstau verursachten Thrombosen in den tiefen Venen vornehmlich

der unteren Extremitäten (vgl. E3, Fig. 1 u. 3,

Sp. 1, Z. 6 - 12). Hierzu soll mittels aufeinanderfolgender Druckaufbringung entlang der Extremität der Blutfluss aufrechterhalten und ein Blutstau und die mögliche Bildung von Thrombosen vermieden werden (vgl. E3, Sp. 1, Z. 12-20 u. 52-

62, Sp. 5, Z. 7-12).

(c) Aus der Schrift E4 (US 4,175,297 A) ist ein aufblasbares Kissen (flexible

pillow 10) mit zwei wechselweise mittels einer Pumpe (pump 40) mit Druckluft

befüllbaren Kammern (first set of inflatable pockets 20a, second set of inflatable

pockets 20b) bekannt. Das aufblasbare Kissen soll als Sitz- bzw.

Rückenunterstützung für beispielsweise Kraftfahrer dienen (vgl. E4, Figuren 1 u.

2, Sp. 1, Z. 5-12, Sp. 3, Z. 45-55 u. 64-67, Sp. 4, Z. 14-20, Sp. 6, Z. 54-56).

(d) Die Schrift E5 (US 4,225,989 A) betrifft Luftmatratzen, insbesondere Wellenbetten (vgl. E5, Sp. 1, Z. 5-6). Wellenbetten besitzen ineinander verschachtelte

aufblasbare Kammern, die wechselseitig mit Druckluft beaufschlagt werden, um

einen Welleneffekt zu erzielen, der bei bettlägerigen Patienten ein Wundliegen

verhindern kann (vgl. E5, Sp. 1, Z. 9-21).

(e) Die Schrift E6 (US 5,035,016 A) beschreibt weitere Luftmatratzen mit zwei

bzw. vier abwechselnd mit Druckluft beaufschlagbaren Kammern, wobei eine bzw.

zwei davon Perforationen aufweisen. Auch diese Matratze soll der Vermeidung

von Wundliegen bei bettlägerigen Patienten dienen (vgl. E6, Figuren 1 u. 2, Sp.

1, Z. 12-30 u. 45-53, Sp. 3, Z. 4-35).

(f)

Die Schrift E9 (US 2,742,036) betrifft einen

Massagegürtel (contour belt for massage vibrator) in Form

einer federstahlverstärkten Bandage (spring-tensioned

adjustable belt), die am Rumpfbereich eines Anwenders

angelegt werden kann (vgl. E9, Fig. 1-5 mit Beschreibung).

An der Bandage (belt 8) ist ein mittels eines Elektromotors

angetriebenes Vibratorelement (motor driven vibrator element 5) befestigt. Wie

aus der Figur 1 ersichtlich, ist der Umfangsrand der Bandage an der Seite, an der

der Vibrator angebracht ist, konvex ausgestaltet.

(g)

Aus der Schrift E10 (DE 557911) ist

eine Leibbinde bekannt (vgl. E10, Abb. 1-8 mit

Beschreibung). Die bekannte Leibbinde

besitzt auf ihrer dem Körper zugewandten

Seite elastische Vorsprünge in Form von

Gummizapfen, Wülste, Wellungen. In die

elastischen Vorsprünge bzw. dazwischen kann ein Radiumpräparat eingebettet

sein. Bei Bewegung des Körpers übt die mit Vorsprüngen versehene Leibbinde

eine Massagewirkung auf den Körper des Träger aus (vgl. E10, Bl. 1, Z. 20-43).

Die Leibbinde soll eine günstige Heil- und Entfettungswirkung entfalten (vgl. E10,

Bl. 2, Z. 28-32). Wie der Abb. 1 entnommen werden kann, ist der untere

Umfangsrand der Leibbinde konvex ausgebildet.

(h)

Die Schrift E11 (WO 2005/016218 A1)

beschreibt eine Vorrichtung zur Vorbeugung gegen

Thrombosen in den tiefen Beinvenen (vgl. E11,

S. 1, Z. 5-9). Wie in Figur 1 gezeigt, besteht die

Vorrichtung aus zwei an den Unterschenkeln

mittels Riemen

(sleeve

tensioning straps 5)

befestigten Kompressionsmanschetten (left and

right

leg

sleeves

4),

die

über

Luftversorgungsleitungen (air supply lines 3) mit

einem am Bauch des Trägers angebrachten Gurt

(waist belt and buckle 1) verbunden sind. Am Bauchgurt ist das Gehäuse einer

Energieversorgungseinheit (power source housing 2) befestigt, die u.a. einen

Miniaturluftkompressor (miniature compressor 9) enthält (vgl. E11, Figur 2 mit

Beschreibung).

Die Kompressionsmanschetten 4 weisen ringförmige Luftkammern (bladder

section 3) auf. In der Figur 3 sind diese im mit Druckluft gefüllte Zustand gezeigt

(vgl. E11, S. 2, erster Abs.: „compression sleeve 4

is actually under

compression“). Die Figuren 4 und 5 zeigen die Kompressionsmanschette mit

entleerten bzw. teilweise gefüllten Luftkammern.

Wie nebenstehend in Figur 6 gezeigt,

werden die ringförmigen Luftkammern

bei der am Unterschenkel angelegten

Manschette ausgehend von der unteren

ringförmigen Luftkammer

(Area A)

sequentiell entlang des Beines von unten

nach oben mit Druckluft gefüllt (Area A,

Area B, Area C; vgl. E11, S. 2, Z. 16-23:

„will sequentially only allow the bladder

to pressurise from the bottom up“). Wenn die Kammern der Kompresse voll unter

Druck gesetzt sind, wird anschließend die Luft wieder aus der Kompresse

ausgelassen. Dieser Vorgang wird rhythmisch wiederholt. Dadurch soll die

Bildung von Thromben in den tiefen Beinvenen verhindert werden (vgl. E11, S. 3,

Z. 13-46).

(i)

Zu den Schriften E12 und E13 wird auf die vorstehenden Ausführungen im

Abschnitt II. 3.3 bzw. II. 5. hingewiesen. Auch diese Schriften sind nicht geeignet,

die Neuheit

bzw.

erfinderische Tätigkeit

des Gegenstandes

des

Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag IVa in Frage zu stellen.

3.

Die als Hosengurt ausgebildete Vorrichtung des nebengeordneten

Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag IVa erweist sich gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend.

a)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 dieser Fassung ist neu. Denn keine

der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt eine als Hosengurt

ausgebildete Vorrichtung zum Schlankmachen durch Verbesserung der

Hautdurchblutung

zur

Verwendung

bei

einer

Bewegung

durch

Ausdauertrainingsgeräte

im Fettverbrennungspuls,

bei

der

sich

die

Zweigabschnitte bei Verwendung, somit bei am Körper angelegten Hosengurt, im

Wesentlichen mäanderförmig zur Achse der Hosenbeine erstrecken (Merkmale

3.1.1, 3.2.1 i. V. m. 3.10).

b)

Von einer der oben diskutierten Entgegenhaltungen aus dem Stand der

Technik ausgehend, gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 3 des Hilfsantrags IVa ohne erfinderisch tätig zu werden:

(1) Wie zum Patentanspruch 2 dieser Fassung dargelegt, erstrecken sich die von

den Hauptabschnitten (Basiskammer 22, 26) abzweigenden Zweigabschnitte

(Zweigkammern 23a-f, 27a-e) bei dem aus der Schrift E7/E7‘ (WO 2005/122996

A1) bekannten Massagegürtel in der Ausführungsform gemäß Abbildung 1A in

einer zickzackartigen, abgeknickten Form (Zweigkammern 23b-e, 27a-e) oder

weisen eine Bergform (Zweigkammern 23a, f) bzw. Trommelform (Zweigkammer

27c) auf (vgl. E7/E7‘, Abb. 1A, Abs. [0019], [0020]). In einer weiteren Ausführungsform des Massagegürtels der Schrift E7/E7‘ besitzen die von den Hauptabschnitten (Basiskammern 62, 66) abzweigenden Zweigabschnitte (Zweigkammern

63a-e, 67a-e) eine schmale rechteckige Form (vgl. E7/E7‘, Abb. 8A, Abs. [0034]).

In der Abbildung 8B der E7/E7’ ist eine Ausführungsform des Massagegürtels angegeben, bei der die von den Hauptabschnitten (Basiskammern 72, 76) abzweigenden Zweigabschnitte (Zweigkammern 73a-e, 77a-f) eine schmale rechteckige

Form haben und sich diagonal von den Hauptabschnitten weg erstrecken (Zweigkammern 73a, 73b, 73d, 73e; 77b-e) oder trapezförmig sind (Zweigkammern 73c,

77a, 77f), wie (vgl. E7/E7‘, Abs. [0035]).

Sich von den Hauptabschnitten (Basiskammern) mäanderförmig erstreckende

Zweigabschnitte (Zweigkammern) im Sinne des Merkmals 3.10 finden sich in der

Schrift E7/E7‘ dagegen nicht.

Dem Fachmann ist es aufgrund seines Fachwissens nicht nahegelegt, die

Zweigabschnitte (Zweigkammern) bei dem Massagegürtel der Schrift E7/E7‘ in

Form von Mäandern auszubilden. Hierfür findet sich auch keine Anregung in dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Insbesondere hat der Fachmann

keine Veranlassung, gerade, parallel oder zickzackartig angeordnete

Zweigabschnitte durch mäanderförmige Zweigabschnitte zu ersetzen. Denn zum

einen sind gerade verlaufende Abschnitte technisch einfacher umzusetzen und

einfacher zu produzieren. Zum anderen lassen sie sich schneller und direkter

füllen und entleeren, da die Luftwege bei geraden Zweigabschnitten kürzer sind

als bei einer mäanderförmigen Struktur.

(2)

Bei dem oben näher beschriebenen Abnehmgürtel der Schrift E8/E8‘

(JP 2004-105663 A) sind die Hauptabschnitte und Zweigabschnitte der

Luftkammern (A, B) in gleicher Weise ausgebildet wie bei der Ausführungsform

gemäß Abbildung 8A der Schrift E7/E7‘). Auch dort weisen die kammförmig

ineinander verschachtelten Zweigabschnitte eine schmale rechteckige Form auf

(vgl. E8/E8‘, Abb. 4, Abs. [0006], [0007], [0021]). Ein Hinweis auf eine

mäanderförmige Ausgestaltung der Zweigabschnitte findet sich in der Schrift

E8/E8‘ nicht.

(3) Dies gilt auch im Hinblick auf die Schrift E1 (WO 03/030808 A1), die nur

Druckkammern zeigt, die keine Haupt- und Zweigabschnitte aufweisen (vgl. die

Figuren der E1). Auch diese Druckschrift kann dem Fachmann keine Anregung für

Luftkammern mit Hauptabschnitten und mäanderförmigen Zweigabschnitten geben.

(4) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Sie

betreffen keine Vorrichtungen zum Schlankmachen durch Verbesserung der

Hautdurchblutung

zur

Verwendung

bei

einer

Bewegung

durch

Ausdauertrainingsgeräte im Fettverbrennungspuls, sondern medizinische bzw.

therapeutische Vorrichtungen zur Unterstützung der Wundheilung oder zur

Verhinderung von Thrombosen sowie aufblasbare Kissen oder Matratzen bzw.

weisen keine Luftkammern auf. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum

Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag IVa verwiesen. In den dort angesprochenen

Druckschriften finden sich keine Hinweise auf Luftkammern mit Hauptabschnitten

entlang von Umfangsrändern eines Grundkörpers, von denen mäanderförmige

Zweigabschnitte abzweigen, die sich bei der Ausbildung als Hosengurt bei

Anwendung in Richtung der Achse der Hosenbeine erstrecken.

4.

Aus diesen Gründen erweisen sich die selbständigen Patentansprüche 2

und 3 in der Fassung nach Hilfsantrag IVa und mit ihnen die auf sie rückbezogenen Unteransprüche dieser Fassung als rechtsbeständig.

Die Klage war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die tenorierte Anspruchsfassung richtet.

Auf die weiteren Hilfsanträge kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs.1 ZPO.

Demnach hat die Beklagte 80 Prozent der Kosten des Rechtstreits zu tragen, während der verbleibende Patentgegenstand und damit der von der Klägerin zu tragende Kostenanteil mit 20 Prozent zu bewerten ist.

Bei seiner Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit des als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands in der

Fassung nach Hilfsantrag IVa in den sehr spezifischen Ausgestaltungen und Anordnungen seiner Haupt- und Zweigabschnitte von Kammern gegenüber dem Gegenstand der erteilten Fassung eine ganz erhebliche Einschränkung erfährt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99

Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133

Karlsruhe, einzulegen.

Dr. Schnurr Veit

Dr. Zebisch Dr. Flaschke Dr. Söchtig

Bundespatentgericht

6 Ni 47/22 (Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am

28. Februar 2025

… Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle