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BPatG Beschluss vom 17.03.2025 – 12 W (pat) 7/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:170325B12Wpat7.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 7/24 _______________________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 211 434
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. März 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,
der Richterin Dr. Weitzel sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing.
Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:170325B12Wpat7.24.0
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2019 aufgehoben und das Patent 10 2013 211 434 mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. März 2025,
- Beschreibung Seiten 1 bis 23, eingereicht mit Schriftsatz vom
10. März 2025,
- Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift DE 10 2013 211 434 B4.
Gründe§
I.
Gegen das am 18. Juni 2013 angemeldete Patent 10 2013 211 434, dessen Erteilung am 28. September 2017 veröffentlicht worden ist, ist am 28. Juni 2018 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat am Ende der Anhörung vom 5. und 6. Februar 2019 das Patent durch
Beschluss widerrufen.
Im Einspruchsverfahren sind die nachfolgenden Druckschriften herangezogen worden:
D1 DE 10 2011 087 544 A1
D2 US 5 845 727 A
D3 DE 10 2009 038 912 A1
D4 DE 10 2010 037 226 A1
D5 DE 60 024 561 T2
D6 DE 10 2008 053 914 A1
D7 EP 2 526 010 B1
Im Prüfungsverfahren wurden darüber hinaus die Druckschriften D8 bis D26 berücksichtigt:
D8 WO 2012/ 136 143 A1
D9 DE 10 2011 079 094 A1
D10 DE 10 2010 024 906 A1
D11 DE 10 2008 039 943 A1
D12 DE 697 28 437 T2
D13 DE 60024 561 T2
D14 DE 10 2007 062 156 A1
D15 DE 10 2010 028 667 A1
D16 WO 2012 / 010 344 A1
D17 CN 201 385 751 Y
D18 CN 202 449 162 U
D19 CN 101 857 063 A
D20 CN 2 312 173 Y
D21 CN 101 508 324 A
D22 CN 101 121 427 A
D23 CN 2 714 417 Y
D24 CN 2 894 047 Y
D25 CN 101 879 929 A
D26 CN 200 988 539 Y
Im Rahmen der Amtsermittlung hat die Patentabteilung in der Anhörung noch die
folgenden Druckschriften
D27 DE 20 2010 017 366 U1,
D28 CN 102 069 888 A und
D28a Übersetzung der D28
herangezogen, und mit Hinweis des Berichterstatters vom 23. Dezember 2024 ist
noch die
D29 WO 2008/104326 A1
in das Beschwerdeverfahren eingeführt worden.
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss das Patent widerrufen. Sie sieht den
Gegenstand in allen beantragen Fassungen ausgehend von der D28 und in Verbindung mit dem Fachwissen als nicht erfinderisch an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 24. Juli 2019 eingelegte Beschwerde
der Patentinhaberin. Sie tritt der Auffassung der Patentabteilung entgegen und führt
hierzu aus, dass der Fachmann die der D28 fehlenden Merkmale nicht als selbstverständliche oder unerlässlich zu ergänzende Ausgestaltungen mitlese; vielmehr
ergäben sich für den Fachmann die fehlenden Merkmale weder aus dem allgemeinen Fachwissen noch aus einer der anderen Entgegenhaltungen in naheliegender
Weise. Damit liege eine erfinderische Tätigkeit vor.
Die Einsprechende hat sich nicht zur Beschwerdebegründung geäußert und mit
Schriftsatz vom 12. Januar 2021 ihren Einspruch zurückgenommen. Damit ist sie
nicht mehr am Verfahren beteiligt (vgl. Schulte, Patentgesetz, 12. Aufl., § 59 Rn.
140). Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (vgl.
Schulte, Patentgesetz, 12. Aufl., § 61 Rn. 31).
Mit Schriftsatz vom 10. März 2025 hat die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin
zuletzt neue Unterlagen eingereicht und sinngemäß den Antrag gestellt,
den der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. Februar 2019 aufzuheben und das Patent auf Basis folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche 1 bis 15 gemäß Anlage zum Schriftsatz,
- geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 23 gemäß Anlage zum
Schriftsatz,
- Figuren 1 bis 7 gemäß der Patentschrift.
Der geltende Anspruch 1 lautet unter Hinzufügung von Gliederungspunkten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichnet):
1.1 Antriebsvorrichtung (2) zum Antreiben eines Fahrrades,
1.2 aufweisend einen Antriebsmotor (20),
1.3 der mit einem Getriebe in Wirkverbindung steht,
1.4 und mit einem Zugmittelträger (4) für ein Zugmittelgetriebe
1.5 und mit einer Elektronik, die einen Drehmomentsensor (52) und einen Drehzahlsensor (51) aufweist,
1.6 und einer in die Elektronik integrierten Steuervorrichtung zum Steuern des
Antriebsmotors (20),
1.7 wobei die Elektronik aus wenigstens einem Elektronikmodul (5) gebildet ist,
1.8 wobei der Antriebsmotor (20) eine als Hohlwelle ausgebildete Abtriebswelle
(20) aufweist, die koaxial zu einer Tretlagerkurbelwelle (33) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.9 dass die Antriebsvorrichtung (2) ein Motor-Getriebe-Modul aufweist
1.10 und als ein in ein GehäuseTretlagergehäuse des Fahrrads einschiebbares
Antriebsmodul ausgebildet ist,
1.11 wobei das Tretlagergehäuse rohrförmig ausgebildet ist und ein Profil aufweist, das im Querschnitt in sich geschlossen ist,
1.12 wobei das Elektronikmodul (5) separat von dem Motor-Getriebe-Modul ausbaubar ist und den Drehmomentsensor (52) und den Drehzahlsensor (51)
aufweist,
1.13 wobei das Elektronikmodul (5) elektrische und mechanische Schnittstellen
aufweist, die derart ausgebildet und positioniert sind, dass während des
Einfügens des Elektronikmoduls über die Schnittstellen automatisch eine
elektrische und mechanische Verbindung mit auf dem Antriebsmodul angeordneten Bauteilen herstellbar ist,
1.14 wobei das Elektronikmodul (5) ein Drehlager (72) zum rotierbaren Lagern
der Tretlagerkurbelwelle (33) aufweist.
Daran schließen sich die unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 an.
Der nebengeordnete Anspruch 14 lautet:
„14. Tretlager (1) mit einer Antriebsvorrichtung (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.“
Der nebengeordnete Anspruch 15 lautet:
„15. Fahrrad mit einer Antriebsvorrichtung (2) nach einem der Ansprüche 1
bis 13 oder einem Tretlager (1) nach dem vorhergehenden Anspruch.“
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 13 und zu weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat insoweit Erfolg, als sie zu einer
beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts am Ende
der Anhörung vom 5. und 6. Februar 2019 verkündet wurde und deshalb vom
6. Februar 2019 und nicht wie ausgewiesen vom 5. Februar 2019 datiert.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift
(PS) eine Antriebsvorrichtung zum Antreiben eines Fahrrades, aufweisend einen
Antriebsmotor, der mit einem Getriebe in Wirkverbindung steht, und mit einem Zugmittelträger für ein Zugmittelgetriebe, und mit einer Elektronik, insbesondere mit
Sensoren.
Aus dem Stand der Technik sei eine Vielzahl von unterschiedlich ausgebildeten Antriebsvorrichtungen zum Antreiben eines Fahrrads bekannt.
Hierzu werden in den Absätzen [0002] bis [0011] verschiedene aus dem Stand der
Technik bekannte Antriebsvorrichtungen mit unterschiedlichen Getriebetypen und
Drehmomentsensoren angegeben.
In Absatz [0012] wird als Aufgabe angeführt, eine Antriebsvorrichtung bereitzustellen, die gegenüber den bekannten Antriebsvorrichtungen verbessert ist.
Die Aufgabe wird durch eine Antriebsvorrichtung gemäß dem Hauptanspruch sowie
ein Tretlager gemäß Anspruch 14 und ein Fahrrad gemäß Anspruch 15 gelöst (vgl.
Abs. [0013] der PS, Nummerierung an geltende Fassung der geänderten Beschreibung angepasst).
Entsprechend den Absätzen [0014] und [0015] biete die anspruchsgemäße Lösung,
insb. auf Grund ihrer modularen Bauweise von Antriebs- und Elektronikmodul, u. a.
den Vorteil, dass bei einem Defekt der Elektronik nicht mehr die gesamte Antriebsvorrichtung ausgebaut werden muss, sondern das Elektronikmodul separat vom
Motor-Getriebe-Modul ausgebaut werden kann.
2. Als Fachmann wird ein Maschinenbau-Ingenieur mit einem Abschluss als Diplomingenieur oder Master einer Fachhochschule angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen Fahrradantrieben verfügt, und der hinsichtlich der Integration der hierzu erforderlichen Elektronikkomponenten einen Elektrotechnik-Ingenieur oder Master einer Fachhochschule, der ebenfalls über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet elektrischer
Fahrradantriebe verfügt, hinzuzieht („Team“).
3. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses
durch den Fachmann der Erläuterung.
Die Antriebsvorrichtung gemäß geltenden Anspruch 1 umfasst nach den
- Merkmalen 1.5 bis 1.7 und 1.12 bis 1.14 wenigstens ein Elektronikmodul
(1.7), in dem neben der Steuervorrichtung zum Steuern des Antriebsmotors
(1.6) ein Drehmomentsensor (1.5, 1.12) und einen Drehzahlsensor (1.5,
1.12) integriert sind und als mechanische Komponente noch ein Lager für
eine Tretkurbelwelle aufweist (M1.14),
- Merkmalen 1.2, 1.3, 1.8, 1.9 und 1.10 ein Antriebsmodul (1.10), das aus
einem einen Antriebsmotor (M1.2) und einem damit über eine Hohlwelle (1.8)
verbundenen Getriebe (1.3) umfassenden Motor-Getriebe-Modul besteht
(1.9).
Dabei wird der Fachmann unter einem Modul entsprechend dem allgemein üblichen Verständnis eine Baugruppe verstehen, die als Ganzes separat handhabbar
und über Schnittstellen mit anderen Baugruppen oder Modulen mechanisch und/
oder elektrisch verbindbar ist (s. a. Merkmal 1.13). In den Absätzen [0014] bis [0019]
der Patentschrift sind Ausgestaltungsmöglichkeiten für das Elektronikmodul angegeben, wobei ausdrücklich (vgl. Merkmal 1.7) auch mehrere Elektronikmodule vorhanden sein können und ein Modul nicht zwingend ein eigenes Gehäuse aufweisen
muss (vgl. Absatz [0018], sondern z. B. auch eine einzelne Leiterplatte sein kann.
Für die bauliche Ausgestaltung des Elektronikmoduls ergibt sich außer der zuvor
genannten Handhabbarkeit als separate Baugruppe und den aufzunehmenden
Komponenten aus dem Anspruch noch die zusätzliche Vorgabe, dass gemäß Merkmal 1.12 das Elektronikmodul separat vom Motor-Getriebe-Modul ausbaubar sein
soll, was eine geeignete Einbausituation sowie Ausgestaltung der Schnittstellen erfordert. In diesem Sinne sind nach Merkmal 1.13 sowohl mechanische als auch
elektrische Schnittstellen vorgesehen, wobei während des Einfügens des Elektronikmoduls z. B. durch Steckverbindungen, Führungen und/oder Anschläge automatisch eine Positionierung und Verbindung hergestellt wird (s. Abs. [0017]). Darüber
hinaus bedingt die Aufnahme eines Lagers zur Lagerung der Tretkurbelwelle gemäß
Merkmal 1.14 zur Aufnahme der Tretkurbelkräfte auch eine entsprechende Ausbildung einer Gehäusestruktur des Elektronikmoduls. In Figur 7 der Patentschrift ist
beispielsweise die obere Hälfte eines erfindungsgemäßen Elektronikmoduls gezeigt, das mit seinen beiden Sensoren als eine Einheit in ein Motor-Getriebe-Modul
eingeschoben werden kann.
In ähnlicher Weise muss das aus dem Motor-Getriebe-Modul gebildete Antriebsmodul gemäß Merkmal 1.10 geeignet sein, dass es in ein gemäß Merkmal 1.11 rohrförmiges Tretlagergehäuse des Fahrrads eingeschoben werden kann. Das Tretlagergehäuse weist dabei ein Profil mit einem in sich geschlossenen Querschnitt, d.h.
einen geschlossenen Umfang, auf. Das Merkmal Motor-Getriebe-Modul der Merkmals 1.9 lässt hierbei offen, ob es sich um ein aus einem Motormodul und einem
Getriebemodul zusammengesetztes Modul handelt oder ob Motor und Getriebe als
eine zusammengehörige Baugruppe ein einziges Modul bilden.
4. Die geltenden Ansprüche 1 bis 15 und die Änderungen in der Beschreibung sind
zulässig, sie gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 beruhen auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 (Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.7), 3, 5, 6a, 7, 13
und 15, zum Teil in Verbindung mit Beschreibungsteilen.
Im Einzelnen gehen
- die Merkmale 1.5 und 1.12 aus dem Anspruch 13 i. V. m. den Absätzen
[0045] und [0080] der Offenlegungsschrift (OS),
- das Merkmal 1.6 aus dem Anspruch 6.b,
- das Merkmal 1.8 aus dem Anspruch 15,
- das Merkmal 1.9 aus dem Absatz [0038],
- die Merkmale 1.10 und 1.11 aus dem Anspruch 3 i. V. m. den Absätzen
[0033] und [0037]
- das Merkmal 1.13 aus dem Absatz [0017] und [0036],
- das Merkmal 1.14 aus dem Absatz [0041]
hervor und sind damit zulässig.
Die Änderungen und Streichungen in den Ansprüchen 2 bis 15, insbesondere die
Streichung des erteilten Anspruchs 6 und der nicht erfindungsgemäßen Variante in
dem erteilten Anspruch 8.b, sowie in der Beschreibung ergeben sich auf Grund der
Anpassungen an die geltende Anspruchsfassung und sind ebenfalls durch die Offenbarung gedeckt. Der Gegenstand des hinzugefügten Unteranspruchs 13 ist in
Absatz [0041], Sätze 1 und 2, der OS ursprünglich offenbart.
Die neu hinzugefügten Merkmale beschränken den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, so dass auch der Schutzbereich gegenüber dem erteilten Patent nicht
erweitert worden ist.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
5.1 Zur Neuheit
Keine der in den Entgegenhaltungen offenbarten Antriebsvorrichtungen weist eine
Vorrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 auf. So findet sich dort keine modular aufgebaute und in ein rohrförmiges Tretlagergehäuse (1.11) einschiebbare
Antriebsvorrichtung (1.10) mit einem separat ausbaubaren Elektronikmodul (1.12),
das die beanspruchten Komponenten beinhaltet (u. a. fehlende Merkmale 1.10 und
1.12 i. V. m. 1.14).
5.1.1 Zur Neuheit gegenüber der CN 102 069 888 (D28, i. V. m. Übersetzung D28a)
Figur 2 der D28 mit diesseitigen Hervorhebungen/Beschriftungen
Der Antriebsvorrichtung nach der D28 entnimmt der Fachmann zwar eine Vorrichtung mit den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1, jedoch fehlt es an der Ausgestaltung des Elektronikmoduls mit einem Drehmomentsensor gemäß den Merkmalen 1.5 i. V. m. 1.12 und Schnittstellen gemäß Merkmal 1.13:
So offenbart die D28 eine Antriebsvorrichtung zum Antreiben eines Fahrrads (s.
Figuren 1 und 2, Titel in D28a; Merkmal 1.1). Die Antriebsvorrichtung weist gemäß
obiger Figur 2 ein Motor-Getriebemodul (Bz. 5, 6, grün) bestehend
- aus einem Antriebsmotor (Bz. 5, dunkelgrün; Merkmal 1.2),
- der eine als Hohlwelle ausgebildete Abtriebswelle aufweist, die koaxial zur
Tretlagerkurbelwelle angeordnet ist (Bz. 6; Merkmal 1.8), und
- der mit einem Getriebe (bei Bz. 6, hellgrün; Merkmal 1.3) in Wirkverbindung
steht,
- und mit einem Zugmittelträger (Kettenrad in Figur 2) für ein Zugmittelgetriebe
(Bz. 7) (Merkmal 1.4).
Die Antriebsvorrichtung weist dabei ein offensichtlich separat handhabbares Motor-
Getriebe-Modul auf (siehe Figur 2, dunkel- und hellgrüne Baugruppe; Merkmal 1.9),
das – für den Fachmann offensichtlich – als ein in das Tretlagergehäuse (gelb) einschiebbares Antriebsmodul ausgebildet ist (Merkmal 1.10). Hierbei ist das Tretlagergehäuse (gelb) ersichtlich rohrförmig ausgebildet und weist ein im Querschnitt in
sich geschlossenes Profil auf (Merkmal 1.11). Zur bildlichen Vorstellung wird auf
die Figur 2 der D10 verwiesen.
Darüber hinaus weist die Antriebsvorrichtung der D28 eine Elektronik und dabei
insbesondere eine in die Elektronik integrierte Steuervorrichtung zum Steuern des
Antriebsmotors 5 auf, nämlich den „Controller“ 4. Der Controller 4 ist dabei zusammen mit einem Sensor „position sensor“ 3, der offensichtlich als Drehzahlsensor
dient, in einem Gehäuse angeordnet und kann in seiner Gesamtheit als Elektronikmodul angesehen werden (roter Bereich; Merkmal 1.5 ohne Drehmomentsensor
und Merkmale 1.6 und 1.7).
Das Gehäuse (rot) des Elektronikmoduls/Controllers 4 ist dabei als Baugruppe zentrisch in das Motorgehäuse des Motors 5 eingeschoben. Der Fachmann erkennt hierbei auf Grund der Bauweise und der außerhalb der Tretlageraufnahme angeordneten Schnittstelle, dass nach dem Entfernen der linken Tretkurbel (mit der Abdeckscheibe) das den Controller 4 umfassende Elektronikmodul separat, d.h. ohne das
Antriebsmodul ausbauen zu müssen, ausbaubar ist (Merkmal 1.12 ohne Drehmomentsensor). Des Weiteren beinhaltet das Elektronikmodul auch ein Kugellager
als anspruchsgemäßes Drehlager zur Lagerung der Tretlagerkurbelwelle (Merkmal
1.14).
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich jedoch zumindest
durch den fehlenden Drehmomentsensor (fehlendes Teilmerkmal in den Merkmalen 1.5 bzw. 1.12) sowie der nicht offenbarten Ausgestaltung der elektrischen
und mechanischen Schnittstellen (fehlendes Merkmal 1.13) von der Antriebsvorrichtung der D28 und ist somit gegenüber dieser neu.
5.1.2 Zur Neuheit gegenüber der EP 2 526 010 B1 (D7)
Die obige Figur 41 der D7 zeigt eine Antriebsvorrichtung zum Antreiben eines Fahrrades, aufweisend einen Motor 8036, der über eine als Hohlwelle ausgebildete Abtriebswelle 8035 (Merkmal 1.8) mit einem Getriebe 8038, 8040 und über einen Zugmittelträger 8043 mit einem Zugmittelgetriebe in Wirkverbindung steht, wobei die
Hohlwelle koaxial zu einer Tretlagerkurbelwelle (pedal spindle 8032) angeordnet ist
(Merkmale 1.1 bis 1.4, 1.8). Das aus Motor 8036 und Getriebe 8038, 8040 gebildete Motor-Getriebe-Modul ist dabei als Antriebsmodul ausgebildet (Merkmal 1.9),
das auf Grund seiner zylindrischen Form (s. a. Figur 42, Bz. 8038) geeignet ist, in
ein rohrförmiges Tretlagergehäuse eingeschoben werden zu können (Merkmale
1.10, 1.11). Darüber hinaus ist eine Elektronik „circuit board“ 8067 zum Steuern des
Antriebsmotors vorhanden, wobei das „circuit board“ 8067 zusammen mit einem
Drehzahlsensor 8068 und einem Drehmomentsensor 8069 in einer Endkappe 8071
eingebaut ist und mit diesen Bauteilen ein anspruchsgemäßes Elektronikmodul ausbildet (Merkmale 1.5, 1.6, 1.7). Die Endkappe 8071 des Elektronikmoduls kann mitsamt seinen Elektronikbauteilen – wie in Figur 41 ersichtlich - von dem Gehäuse
8038 des Antriebsmoduls als hiervon separate Baugruppe in ihrer Gesamtheit abgeschraubt werden (s. a. Absatz [0166]; Merkmal 1.12).
Der D7 sind allerdings keine Informationen hinsichtlich einer Ausbildung der elektrischen Schnittstellen zwischen dem Elektronikmodul und dem Antriebsmodul entnehmbar (fehlendes Merkmal 1.13). Zudem ist das dem Elektronikmodul zugewandte Kugellager der Tretkurbelwelle 8032 ersichtlich im Antriebsmodul und nicht
in der Endkappe 8071 des Elektronikmoduls angeordnet (fehlendes Merkmal
1.14), so dass der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 auch gegenüber
der Antriebsvorrichtung nach der D7 neu ist.
5.1.3 Zur Neuheit gegenüber dem weiteren Stand der Technik
Die weiteren Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab. So weisen diese insbesondere keine modulare Bauweise mit einem in ein Tretlagergehäuse einschiebbaren
Antriebsmodul (Merkmale 1.9 bis 1.11) und ein davon separat ausbaubares Elektronikmodul mit den Merkmalen 1.5 bis 1.7 und 1.12 bis 1.14 in Kombination auf.
5.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch
nicht in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik und/oder
dem Fachwissen.
5.2.1 Zusammenschau von der D28 und dem Fachwissen sowie dem weiteren im
Verfahren befindlichen Stand der Technik
Die Ausgestaltung der elektrischen Schnittstellen zwischen dem Elektronikmodul
und dem Antriebsmodul gemäß dem Merkmal 1.13 mag zwar bei dem Antrieb der
D28 im Hinblick auf eine einfache Montage und Servicefreundlichkeit als eine zum
Standardrepertoire eines Elektrotechnik-Ingenieurs zählende Maßnahme nahegelegt sein – siehe auch D29, Titel und insbesondere Seite 2 oder D4, Absätze 4 und
5 oder elektronische Einschubkarten, z.B. Grafikkarte, in ein PC-Board.
Für das Vorsehen eines Drehmomentsensors fehlt es jedoch bereits an einem konkreten Anlass, einen solchen in dem abgeschlossenen (Regel-)System der D28 vorzusehen. Darüber hinaus ist bei der dort vorliegenden baulichen Situation nicht erkennbar, wie der Drehmomentsensor so in dem Elektronikmodul (4) angeordnet
werden kann, dass er die Torsion der Tretkurbelwelle erfassen kann, da in diesem
Bereich die Lager der Tretkurbelwelle bzw. der Abtriebswelle und die Tretkurbelnabe vorgesehen sind. Hierdurch dürfte er vielmehr von einer solchen Anordnung,
für die es auch im Stand der Technik kein Vorbild gibt, abgehalten werden.
Damit gelangt der Fachmann ausgehend von D28 nicht in naheliegender Weise zu
einem Gegenstand, der zumindest die Merkmale 1.5 bzw. 1.12 des Anspruchs 1
aufweist.
5.2.2 Zusammenschau der D7 mit dem Fachwissen sowie dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
Die Antriebsvorrichtung der D7 weist keine im Elektronikmodul vorgesehene Lagerung für die Tretkurbelwelle auf (fehlendes Merkmal 1.14 - siehe Ausführungen zur
Neuheit unter 5.1.2).
Bei der D7 erfolgt die Lagerung der Tretkurbelwelle und der Abtriebswelle übereinander geschachtelt an einer entsprechend ausgeführten Gehäuse des Antriebsmotors bzw. Antriebsmoduls. Eine Veranlassung, sich von dieser speziellen
Bauweise abzuwenden und die Lagerung der Tretkurbelwelle separat in dem Elektronikmodul, in dem lediglich die elektronischen Komponenten angeordnet sind und
deren Kappe ersichtlich nicht für die Übertragung von radialen Kräften ausgelegt ist
(„stumpfe“ Schnittstelle ohne Zentrierung), vorzusehen, ist nicht erkennbar.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D7 ebenfalls nicht nahegelegt.
5.2.3 Bei den weiteren Entgegenhaltungen handelt es sich um in sich geschlossene,
speziell aufeinander abgestimmte Antriebslösungen, bei denen ebenfalls keine Veranlassung für eine anspruchsgemäße Ausgestaltung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 erkennbar ist. Diese gilt insbesondere im Hinblick auf die anspruchsgemäße Kombination der modularen Bauweise mit einem in ein Tretlagergehäuse einschiebbaren Antriebsmodul (Merkmale 1.9 bis 1.11) und ein davon separat ausbaubares Elektronikmodul mit den Ausstattungsmerkmalen 1.5 bis 1.7 und 1.12 bis
1.14. Eine solche Kombination wird durch den weiteren Stand der Technik weder
gelehrt noch angeregt, so dass auch eine beliebige Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen nicht in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des Anspruchs 1
führen kann.
Somit ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.
6. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 sowie die ebenso
hierauf mittel- oder unmittelbar rückbezogenen nebengeordneten Ansprüche 14
und 15 werden von dem gewährbaren Anspruch 1 getragen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Richter
Ausfelder
Weitzel