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BPatG Beschluss vom 25.03.2025 – 12 W (pat) 18/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:250325B12Wpat18.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 18/23 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2018 219 583

ECLI:DE:BPatG:2025:250325B12Wpat18.23.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. März 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des Richters

Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. Juli 2022 aufgehoben und das Patent 10 2018 219 583 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 14 vom 24. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2

eingegangen am selben Tag,

- Beschreibung Seiten 2/23 bis 10/23 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2025,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 14 gemäß Patentschrift.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen das am 15. November 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 13. August 2020 veröffentlichte Patent 10 2018 219 583 (Patentschrift

10 2018 219 583 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung

„Förderanlage und Verfahren zum Fördern von Waren“

hat die Einsprechende am 12. Mai 2021 Einspruch erhoben und als Widerspruchsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig.

Mit dem am Ende der Anhörung im Einspruchsverfahren vom 6. Juli 2022 verkündeten

Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das

Patent aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie angegeben, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu gegenüber der D1, D18 und D12 und liege auch nicht nahe

ausgehend von der D18, D12, D14 oder D2.

Der Gegenstand des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 14 sei ebenfalls neu gegenüber der D1, D18 und D12 und sei ausgehend von der D18, D12, D14 oder D2

auch nicht nahegelegt.

Gegen den ihr am 4. August 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2. September 2022 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Mit ihrer

Beschwerdebegründung vom 18. Juli 2023 reicht sie sieben neue Druckschriften D21,

D22, D23a, D23b, D24, D25 und D26 sowie drei Videodateien V01, V02 und V03 als

neue Entgegenhaltungen ein. Ihre Beschwerde begründet sie damit, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 14 jeweils nicht neu gegenüber der D1, D21, D22,

D24, D25 und D26 seien und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend

von der D1, D26 sowie den Videos V01 „Arvato“, V02 „Loxxess“ und V03 „Stockmann“

beruhten. Weiterhin sei aufgrund widersprüchlicher Verwendung des Begriffs „Abgabestelle“ im Patent der Gegenstand des Patents nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. Juli 2022 aufzuheben und das Patent 10 2018 219 583 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 24. Juni 2024, beim BPatG als Hilfsantrag 2

eingegangen am selben Tag,

Beschreibung Seiten 2/23 bis 10/23 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2025,

Zeichnungen Fig. 1 bis 14 gemäß Patentschrift.

Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

D16

D17

D18

D19

D20

D21

D22

D23a

D23b

D24

D25

US 3 448 870 A

DE 10 2016 208 866 A1

DE 10 2008 026 720 A1

EP 3 354 605 A1

EP 2 418 160 A1

WO 2018/142 242 A1

WO 2018/142 243 A1

EP 2 196 415 A2

DE 10 2014 203 298 A1

DE 26 11 556 C2

EP 0 099 434 A2

DE 31 04 740 A1

US 9 738 450 B2

WO 2005/097 633 A1

WO 2018/130 712 A2

WO 2016/023 869 A2

US 5 570 773 A

DE 10 2016 109 310 A1

EP 3 180 274 B1

US 2 992 721 A

DE 10 2006 025 617 B4

WO 2018/015 885 A1

AT 14 694 U1

WO 2017/027 896 A1

WO 2017/027 897 A1

DE 10 2013 103 869 A1

D26

DE 10 2011 116 081 B3

Video V01

„Awato“: Taschensorter,

www.youtube.com/watch?v=9iuYlibsNjA

Video V02

„Loxxess“: Overhead Conveying System,

www.youtube.com/watch?v=bl7X9MiiuWA

Video V03

„Stockmann“: Lagerautomation,

online verfügbar seit 30. Januar 2018,

www.youtube.com/watch?v=iLy3FbK5p2s

Anlage 1

RÖMISCH, Peter: Materialflusstechnik, 10. Auflage. Wiesbaden:

Vieweg+Teubner Verlag, 2011. S. 251, 254, 282. ISBN 978-3-

8348-1485-2

Anlage 2

PFEIFER, KABISCH, LAUTNER: Fördertechnik, 6. Auflage.

Wiesbaden: Springer Fachmedien, 1995. S. 188-190, 192-194,

232-235, 248, 249, 272-278, 284. ISBN 978-3-528-54061-6

Anlage 3

SÄNGER, Katja: Fördertechnik - Stetigförderer - Eine systematische terminologische Untersuchung in Deutsch und Englisch,

Examicus Verlag, 1998. S. 1-3, 11-18.

ISBN 9783656996798

Anlage 4

DE 39 41 459 A1

Anlage 5

CH 632 972 A5

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:

M1.1

Förderanlage zum Fördern von Waren (10, 25) mit

M1.2

a. einem Liege-Förderer (2) zum liegenden Fördern der Waren (10),

M1.3

wobei der Liege-Förderer (2) eine Sortiervorrichtung (5) mit mehreren

Abgabestellen (6) aufweist, und

M1.4

b. einem Hänge-Förderer (3), mit dem die Waren (25) an einem Warenträger (15; 28) hängend gefördert werden,

M1.5

wobei der Hänge-Förderer (3) mit mindestens einer der Abgabestellen

(6) zur Abgabe der Waren (25) verbunden ist.

An diesen erteilten Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 13 an.

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:

M14.1

Verfahren zum Fördern von Waren (10, 25) umfassend die Verfahrensschritte

M14.2

Liegendfördern der Waren (10) mittels eines Liege-Förderers (2), der

eine Sortiervorrichtung (5) mit mehreren Abgabestellen (6) aufweist,

M14.3

Hängendfördern der Waren (25) mittels eines Hänge-Förderers (3) zu

mindestens einer der Abgabestellen (6),

M14.4

Abgeben der hängend geförderten Waren (25) an der mindestens einen

Abgabestelle (6).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass nach Merkmal M1.5 das Merkmal M1.6 hinzugefügt

wird:

M1.6

wobei die Hänge-Förderer-Waren (25) schwerkraftbedingt von dem Warenträger (15; 28) des Hänge-Förderers (3) auf den darunter angeordneten Liege-Förderer (2) fallen.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die unveränderten Patentansprüche 2

bis 13 an.

Der nebengeordnete Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich

vom erteilten Patentanspruch 14 dadurch, dass nach Merkmal M14.4 das Merkmal

M14.5 hinzugefügt ist:

M14.5

wobei die Hänge-Förderer-Waren (25) schwerkraftbedingt von dem Warenträger (15; 28) des Hänge-Förderers (3) auf den darunter angeordneten Liege-Förderer (2) fallen.

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit erfolgreich, als sie zu einer

beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des Hilfsantrags 2 führt.

1. Der zuständige Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Abschluss

als Dipl.-Ing. oder Bachelor (FH/HAW) mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von fördertechnischen Anlagen.

2. Das Patent betrifft gemäß dem Absatz [0001] der PS eine Förderanlage und ein

Verfahren zum Fördern von Waren, insbesondere für Waren mit unterschiedlichen Fördereigenschaften.

Im Absatz [0002] der PS ist beispielsweise ein bekannter Liege-Förderer mit einem

Sorter zum sortierten Fördern großer und schwerer Waren an verschiedene Abgabestellen der Förderanlage genannt.

3.

In Abs. [0003] der PS ist als Aufgabe angegeben, das Fördern, insbesondere das

Sortieren, von Waren zu verbessern, insbesondere das Fördern unterschiedlicher Warentypen in einer Förderanlage zu ermöglichen, und insbesondere den Warendurchsatz von, insbesondere bestehenden, Förderanlagen zu erhöhen.

4. Diese Aufgabe soll gemäß Absatz [0004] durch eine Förderanlage gemäß Patentanspruch 1 und ein Verfahren gemäß Patentanspruch 14 gelöst werden.

III.

Dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin in Form der erteilten Fassung des Streitpatents kann nicht stattgegeben werden, denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

1. Die Merkmale M1.3 und M1.5 des Patentanspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihrer

Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Nach Merkmal M1.3 weist der Liege-Förderer eine Sortiervorrichtung mit mehreren

Abgabestellen auf.

Mit mehreren Abgabestellen sind mindestens zwei Abgabestellen gemeint. Die

mehreren Abgabestellen werden als der Sortiervorrichtung des Liege-Förderers zugehörig bezeichnet. Patentgemäß ist die Abgabestelle die Stelle, an der eine Bedienperson die von der Förderanlage geförderten Waren annehmen kann „an den Abgabestellen 6 einer weiteren Bedienperson zur Verfügung gestellt werden“ (Abs. [0047] PS).

Letztere Formulierung ist zwar lediglich Teil der Beschreibung der Ausführungsbeispiele, es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Begriff „Abgabestelle“ ansonsten in der Patentschrift mit einer anderen Bedeutung verwendet würde. Die jeweilige Abgabestelle ist am jeweiligen Ende der Sortiervorrichtung des Liege-Förderers

angeordnet. Das umfasst das jeweilige Ende von gegebenenfalls vorhandenen Rampen der Sortiervorrichtung, beschränkt aber nicht darauf (Abs. [0021] PS). Vielmehr

umfasst die Abgabestelle einen Bereich, in dem die Waren einer Bedienperson so zur

Verfügung gestellt werden, dass diese die Waren annehmen kann.

Dies ergibt sich daraus, dass in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele hinsichtlich des Abgebens von Waren durch den Hänge-Förderer

- nicht nur das Abgeben auf eine Rampe der Sortiereinrichtung als erfindungsgemäßes Abgeben an der Abgabestelle bezeichnet wird,

- sondern auch das Abgeben auf andere Rampen als die der Sortiereinrichtung

oder in ein Auffangnetz (Absätze [0056], [0058] PS).

Weiterhin müssen die Waren vom Hänge-Förderer nicht von oben an der Abgabestelle

abgegeben werden, vielmehr kann der Hänge-Förderer auch seitlich zu den Abgabestellen verlaufen und die Waren seitlich an die Abgabestellen abgeben (Absätze [0012]

und [0013] PS).

Nach Merkmal M1.5 ist der Hänge-Förderer mit mindestens einer der Abgabestellen

zur Abgabe der Waren verbunden.

Der Fachmann versteht unter Berücksichtigung der Beschreibungseinleitung des Patents hierunter, dass nicht nur der Liege-Förderer, sondern auch der Hänge-Förderer

jeweils so ausgebildet sein muss, dass sie jeweils Waren zur Abgabestelle fördern

können, d.h. so, dass vom Liege-Förderer geförderte Waren und vom Hänge-Förderer

geförderte Waren an der Abgabestelle zusammengeführt werden können.

Nicht darunter zu verstehen ist eine Aneinanderreihung des Hänge-Förderers und des

Liege-Förderers, so dass jeweils ein und dieselbe Ware nacheinander – also seriell –

vom Hänge-Förderer und vom Liege-Förderer gefördert wird.

2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Eine widersprüchliche Verwendung des Begriffs „Abgabestelle“ im Patent sieht der

Senat nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Auslegung der Merkmale M1.3 und M1.5 verwiesen.

3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

Das Video V02 offenbart alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.

Als Veröffentlichungsdatum des über den von der Beschwerdeführerin angeführten

Link abrufbaren Videos V02 auf der Videoplattform www.youtube.com ist dort der

20.02.2015 angegeben. Die Beschwerdegegnerin hat das Veröffentlichungsdatum

zwar angezweifelt und bestritten, dass das Video V02 vorveröffentlichten Stand der

Technik bilde. Allerdings erfolgte dieses Bestreiten pauschal und ohne konkrete

Ausführungen, die Anlass zu Zweifeln an dem Veröffentlichungsdatum 20.02.2015 gegeben hätten. Es gibt insofern keine Anhaltspunkte, dass das angegebene Veröffentlichungsdatum unzutreffend sein könnte.

Das somit vorveröffentlichte Video V02 „Loxxess“ zeigt in Bildsequenz 4:31 (Abb. 1)

ein Modell einer Förderanlage zum Fördern von Waren entsprechend dem Merkmal

M1.1. Die grün dargestellten Förderanlagen sind als Liege-Förderer mit Sortiervorrichtung zum liegenden Fördern von Waren ausgebildet (Merkmal M1.2), die gelb dargestellten Förderanlagen sind als Hänge-Förderer ausgebildet, mit dem die Waren an

einem Warenträger hängend gefördert werden. In den Bildsequenzen 4:42 bis 4:52 ist

gezeigt, dass in Folie eingeschweißte Kleidungsstücke an Bügeln als Warenträger

hängend gefördert werden (Merkmal M1.4).

Abb. 1, Video 02 „Loxxess“, Bildsequenz 4:31 mit farblicher Hervorhebung

In dem Video 02 sind zwei Ausführungsformen gezeigt: die ausgeführte Anlage (u.a.

in Bildsequenzen 4:42 bis 4:52) und das mehrfach eingeblendete Modell (Abb. 1,

Bildsequenz 4:31). Zumindest im Modell ist der Hänge-Förderer mit den Abgabestellen

verbunden. Denn in Abb. 1 ist zu erkennen, dass die grün dargestellten Liege-Förderer

in zwei Hauptsträngen nach rechts abgehen. Von den Hauptsträngen in einer beidseitigen Kammstruktur abgehend sind weitere Liege-Förderer angeordnet, die bis an den

jeweils zugehörigen Packplatz verlaufen, der somit eine Abgabestelle im Sinne des

Streitpatents ist. Die aus dem Regallager entnommenen Artikel werden auf die verschiedenen Packplätze über Abzweige-Förderer sortiert und den jeweils gewünschten

Packplätzen zugeführt. In dem rot markierten Bereich sind mehrere grün dargestellte

Liege-Förderer mit ihren Abgabestellen gezeigt, an denen je eine Bedienperson ihren

Packplatz hat. Diese Abgabestellen sind im Materialfluss mit gelb markierten Hänge-

Förderern verbunden, wobei jeder Hänge-Förderer seitlich zu den Abgabestellen verläuft und die Waren seitlich an den Abgabestellen abgibt (Merkmale M1.3 und M1.5).

Da in dem Modell nach Abb. 1 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbart sind,

kann es dahinstehen, ob die in den Bildsequenzen 4:42 bis 4.52 gezeigte Ausführung,

in der die Bedienperson einige Schritte von der Liege-Förderer-Abgabestelle zum

Ende des Hänge-Förderers gehen muss, auch Merkmal M1.5 entspricht.

Sofern die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass im Video V02 der Hänge-

Förderer nur mit sieben von 52 Liege-Förderern verbunden ist, steht dies der Offenbarung von Merkmal M1.5 im Video V02 nicht entgegen, da in Merkmal M1.5 gefordert

ist, dass der Hänge-Förderer mit mindestens einer Abgabestelle verbunden sein muss.

Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass in dem in Bildsequenz 4:31 eingeblendeten Modell in Draufsicht keine Einzelwaren, sondern Boxen mit Waren gefördert

und sortiert werden, steht der Offenbarung von Merkmal M1.5 im Video V02 nicht entgegen. Denn im Patentanspruch 1 sind nur die Vorrichtungsbestandteile „Liege-Förderer“ und „Sortiervorrichtung“ gefordert. Eine Förderung von einzelnen Waren ist

nicht beansprucht. Auch in der Beschreibung ist erfindungsgemäß vorgesehen, dass

die Liege-Förderer-Waren entweder unmittelbar auf dem Liege-Förderer, insbesondere einem Förderband, oder in einem Förderbehälter, der insbesondere auf dem Förderband angeordnet ist, liegend gefördert werden (Abs. [0006] PS).

4. Da sich der erteilte Patentanspruch 1 als nicht gewährbar erweist, fallen aufgrund

der Antragsbindung auch die übrigen erteilten Patentansprüche 2 bis 14, da die Patentinhaberin außer dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 2 keine weiteren Anträge

geltend gemacht hat, und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung eines Patents nur

als Ganzes entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 27.6.2007 - X ZB 6/05,

GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Beschluss

vom 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät).

IV.

Hingegen verteidigt die Patentinhaberin das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 2

erfolgreich. Die Fassung der Patentansprüche des Hilfsantrags 2 ist zulässig und auf

ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig.

1. Das hinzugekommene Merkmal M1.6 bzw. M14.5 bedarf der Erläuterung.

Nach Merkmal M1.6/ M14.5 fallen die Hänge-Förderer-Waren schwerkraftbedingt von

dem Warenträger des Hänge-Förderers auf den darunter angeordneten Liege-Förderer. Dazu muss der Hänge-Förderer in Richtung des Materialflusses zumindest bereichsweise direkt oberhalb des Liege-Förderers angeordnet sein.

2. Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung ist

durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung

beschränkt und damit zulässig.

Die Merkmale M1.1 bis M1.5 bzw. M14.1 bis M14.4 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert.

Das Merkmal M1.6 bzw. M14.5 des Hilfsantrags 2, wonach die Hänge-Förderer-Waren

schwerkraftbedingt von dem Warenträger des Hänge-Förderers auf den darunter angeordneten Liege-Förderer fallen, ergibt sich aus den ursprünglichen Unterlagen

(Abs. [0008] OS) und es beschränkt die Gegenstände der Ansprüche 1 und 14.

Die Patentansprüche 2 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2

bis 13.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart eine Förderanlage oder ein Verfahren zum Fördern von Waren mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 14 nach Hilfsantrag 2.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist

auch nicht durch eine Kombination des Videos V02 mit einer der Druckschriften D2,

D3, D5, D7, D11 nahegelegt.

Denn in dem Video V02 ist, wie ausgeführt, eine Förderanlage mit den Merkmalen

M1.1 bis M1.5 offenbart.

Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, das schwerkraftbedingte Entladen von

Hänge-Förderer-Waren auf Liege-Förderer sei Stand der Technik gewesen und hat

dazu auf D2, D3, D5, D7 und D11 verwiesen. Daraus ergab sich jedoch kein Anlass,

bei einer Förderanlage gemäß V02 die Hänge-Förderer-Waren schwerkraftbedingt

von dem Warenträger des Hänge-Förderers auf den darunter angeordneten Liege-

Förderer fallen zu lassen.

Es kann dahinstehen, ob sich, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, ausgehend

von dem Video V02 dem Fachmann die Aufgabe stellte, die dortige Förderanlage so

zu automatisieren, dass die an den Packplätzen arbeitenden Bedienpersonen entfallen können.

Denn selbst wenn der Fachmann weiterhin dazu eine schwerkraftbedingte Entladung

der Hänge-Förderer-Waren vorgesehen hätte, entspräche dies aus zwei Gründen

nicht dem Merkmal M1.6:

1. Die in Video V02 geförderten Waren fallen auch dann nicht von dem Warenträger auf den Liege-Förderer, da in V02 keine Transporttasche, sondern als Warenträger ein Kleiderbügel offenbart ist, der zusammen mit dem Kleidungsstück

eingeschweißt ist. Der Kleiderbügel und die Kleidung werden nicht getrennt

(Abb. 2).

Abb. 2, Video 02 „Loxxess“, Bildsequenz 4:42, Hänge-Förderer Ware mit Warenträger

2. In der Bildsequenz 4:31 des in V02 gezeigten Modells der gesamten Förderanlage (Abb. 1) ist jeder Hänge-Förderer zwar neben dem Packplatz, jedoch nicht

über den Liege-Förderer geführt, so dass die Waren auch nicht schwerkraftbedingt von dem Warenträger des Hänge-Förderers auf den darunter angeordneten Liege-Förderer fallen können. Darüber hinaus hätte der Fachmann auch

keinen Anlass, die Kleidungsstücke zwischen die Kisten auf dem Liege-Förderer fallen zu lassen. Der Packplatz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht Teil des Liegeförderers (Abb. 3).

Abb. 3, Video 02 „Loxxess“, Ausschnitt aus Bildsequenz 4:31 mit farblicher Pfeil zur Markierung des Packplatzes

3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist

auch bei Berücksichtigung der Anlagen 1, 2 und 3 als Fachwissen des Fachmanns

neu gegenüber der D22.

Abb. 4, Figuren 2 und 4

Die D22 mit ihren Figuren 1 und 4 und den Abs. [0018] bis [0021] beschreibt ein

System und Verfahren zur Auftragsabwicklung. Lose Lagerartikel werden kommissioniert aus dem Lagerbereich 20 entnommen, um Kundenaufträge in der Datenbank

zu erfüllen. Mit Hilfe eines Barcodescanners, RFID Scanners, optischer Erkennung

oder Ähnlichem werden die entnommenen Lagerartikel gescannt, an eine Datenbank

übertragen und mit dem Kundenauftrag abgeglichen. Über einen ersten Schüttgutförderer 18 (bulk flow conveyor) werden die gescannten Lagerartikel dem Eingang 16

des Zuführungs-Teilsystems 14 (Induct subsystem) mit einem Sortiersystem 12 in loser Schüttung zugeführt. Diese Aufträge können sowohl Einzelartikelaufträge (single

item order), denen jeweils nur ein einziger Lagerartikel zugeordnet ist, oder auch Mehrartikelaufträge (multiple item order) sein, denen mehrere Artikel zugeordnet sind. Das

Sortiersystem 12 ist als mit einem Hängeförderer verbundener Beutel- oder Taschensortierer (pouch sorter) für Artikel von Mehrfachaufträgen ausgebildet und umfasst zudem einen darunter angeordneten zweiten Schüttgutförderer 22 (another bulk flow

conveyor 22) zur Aufnahme von Artikeln für Einzelaufträge (Merkmale M1.1, M1.2,

M1.4).

Wenn das Lagerverwaltungssystem (warehouse management system) feststellt, dass

der nächste vom Eingang 16 gelieferte Artikel Teil eines Mehrartikelauftrags (multipleitem order) ist, wird der Artikel einem Beutel zugeführt. Die so befüllten Beutel

werden anschließend über einen Hänge-Förderer

in einem Puffersystem

zwischengespeichert. Wird der Auftrag abgerufen, werden die befüllten Beutel aus

dem Puffersystem zu einer Packstation 24 (packing station 24) befördert, wo die Beutel

geleert werden, z.B. von einem Packer (Abs. 0022).

Der Hänge-Förderer umfasst eine Sortiervorrichtung. Die in Abb. 4 mit Figur 3 rechts

gezeigte Sortiervorrichtung (sortation system 12) ist ein „pouch sorter“, durch den die

Artikel in Beuteln an dem Hänge-Förderer laufen. Stellt das Lagerverwaltungssystem

fest, dass der von der Eingabe 16 gelieferte Artikel mit einem Einzelartikelauftrag

(single item order) übereinstimmt, gelangt der Artikel auf den zweiten Schüttgutförderer 22, der den Artikel an eine verfügbare Packstation (packing station 24) zum Verpacken fördert (Fig. 4, Abs. [0020], [0021]). Die „packing station 24“ ist jeweils als kleines Quadrat in Figur 2 dargestellt.

Da sowohl Artikel zur Kommissionierung und Versand über den als Schüttgutförderer

ausgebildeten Liege-Förderer 22 als auch über einen Hänge-Förderer an die Packstation 24 gefördert werden, ist der Hänge-Förderer mit der Packstation des Liege-Förderers 22 zur Abgabe von Waren gemäß Merkmal M1.5 verbunden.

Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, der Fachmann erkenne in den

in Figur 2 dargestellten „packing stations 24“ nicht, wie von der Patentinhaberin ausgeführt, Packarbeitsplätze in Form von Tischen, sondern Abzweigungen des Liegeförderers 22. Mit diesen Abzweigungen sei auch eine Sortiervorrichtung entsprechend

dem Merkmal M1.3 gegeben.

Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, da Merkmal M1.6 nicht offenbart ist. Die Beschwerdeführerin hat zwar die Anlagen 1, 2 und 3 als Beleg dafür angeführt, dass für

eine Warenübergabe von einem Hänge-Förderer auf einen Liege-Förderer dem Fachmann schwerkraftbedingtes Fallenlassen bekannt – mithin selbstverständlich – sei und

mit dieser Ergänzung auch Merkmal M1.6 in der D22 offenbart sei.

Ein schwerkraftbedingtes Fallenlassen der Hänge-Förderer-Waren ergibt sich jedoch

aus der D22 nicht, da die Hänge-Förderer-Waren ausdrücklich nicht auf den Liege-

Förderer schwerkraftbedingt abgegeben werden, sondern von einer Bedienperson aus

den Beuteln des Hänge-Förderers entnommen werden „From accumulator 28, each

pouch bearing an item of a multiple item order is transported to packing system 24 where the

pouches for an order are emptied, such as by a packer who packs the items for shipment to

the customer“ (Abs. [0022]).

Selbst wenn jedoch der Fachmann ein schwerkraftbedingtes Fallenlassen der Hänge-

Förderer-Waren ergänzte, entspräche das Ergebnis nicht dem Merkmal M1.6. Denn

Merkmal M1.6 fordert weiter, dass die Waren auf einen darunter angeordneten Liege-

Förderer fallen. Dies ergibt sich – unabhängig davon, ob die Packstationen 24 als

Packtische oder als Liege-Förderer ausgeführt sind – nicht, denn der Strang des

Hänge-Förderers führt jeweils seitlich an der „packing station 24“ vorbei (Abb. 5).

Abb. 5, Ausschnitt aus Figur 2 mit farblichen Hervorhebungen

Aus alledem folgt, dass selbst mit der Ergänzung des Fachwissens nach den Anlagen 1 bis 3 das Merkmal M1.6 in der D22 nicht offenbart ist.

3.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist

auch nicht durch eine Kombination der D22 mit einer der Druckschriften D2, D3, D5,

D7, D11 nahegelegt.

Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass aus einer der D2, D3, D5, D7, D11 ein

schwerkraftbedingtes Entladen von Hänge-Förderer-Waren ein bekannter Stand der

Technik sei, kann dahinstehen, ob sich – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt –

ausgehend von der D22 dem Fachmann die Aufgabe stellte, die Entladung der

Taschen zu automatisieren.

Denn selbst wenn der Fachmann eine schwerkraftbedingte Entladung der Hänge-Förderer-Taschen vorsähe, und die als kleine Quadrate dargestellten Packstationen 24

nicht als Packtische, sondern als Abzweigungen und Sortiervorrichtung des Liege-Förderers auffasste oder ausführte, so ergäbe sich daraus nicht in naheliegender Weise,

die Hänge-Förderer-Taschen entgegen der Offenbarung in den Abs. [0021], [0022] der

D22 auf die Packstationen 24 zu entleeren. Denn abgesehen davon, dass – wie in

Figur 2 gezeigt – jeder Strang des Hänge-Förderers jeweils seitlich an der „packing

station 24“ vorbeigeführt ist (siehe oben die hinzugefügten Pfeile in Abb. 5), liegt es

gerade im Fall der D22 nicht nahe, die zu verschiedenen Aufträgen gehörenden, zuvor

voneinander getrennten Waren der Einzelartikelaufträge und Waren der Mehrfachaufträge (Abs. [0021]) nun wieder an der Abgabestelle zusammenzuführen.

3.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist

auch nicht durch eine Kombination der D21 mit einer der Druckschriften D2, D3, D5,

D7, D11 nahegelegt.

Die Druckschrift D21 lehrt eine Kommissionieranlage und ein Verfahren zum Packen

von zu kommissionierenden Artikeln auf einen Versandträger. Als Fördertechnik kön

nen Rollenbahnen, Bandförderer, Hängeförderer, etc. dienen, mit denen Artikel direkt

oder in bzw. auf Ladehilfsmitteln, wie zum Beispiel, Paletten, Tablaren, Behältern etc.,

zwischen einzelnen Komponenten der Kommissionieranlage transportiert werden können (Abs. [0062], Figuren 5, 6).

Abb. 6, D21 mit Figuren 5 und 6

Die Fördertechnik weist zwei Förderstrecken auf. Über einen Liege-Förderer 20 und

jeweils eine abzweigende Bahn 56 werden statistisch weniger häufig vertretene Langsamläufer-Artikel 50 zum jeweiligen Arbeitsplatz 24 eines Packer 48 geführt (Figur 5,

Absätze [0073] - [0075]).

Schnellläufer-Artikel werden auf Tablaren 54 über einen als Rollenbahn ausgebildeten

Liege-Förderer 60 zum Arbeitsplatz 24 transportiert (Figur 6) (Abs. [0076]), der dem

Merkmal M1.2 des Patentanspruchs 1 entspricht.

Es kann dahinstehen, ob sich aus Abs. [0062] der D21 in naheliegender Weise ergibt,

den Liege-Förderer 20 alternativ als Hänge-Förderer entsprechend dem Merkmal M1.4 auszubilden und ob sich weiterhin aus einer der Druckschriften D2, D3, D5,

D7 oder D11 in naheliegender Weise ergibt, die Artikel 20 vom nunmehr als Hänge-

Förderer ausgebildeten Förderer 20 automatisiert auf die Bahn 56 schwerkraftbedingt

fallenzulassen. Denn auch dies führt nicht zum Merkmal M1.6, gemäß dem die Artikel

auf den dem Merkmal M1.2 entsprechenden Liege-Förderer 60 fallen müssten, da

dieser seitlich neben der Bahn 56 angeordnet ist.

3.6 Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen führen in Zusammenschau mit der A1 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Diese haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.

4. Die Ausführungen zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2

gelten entsprechend für den nebengeordneten Patentanspruch 14.

5. Die Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag 2 werden aufgrund ihres Rückbezugs auf Patentanspruch 1 von diesem getragen.

6. Der Senat hat es für erforderlich gehalten, in der Beschreibung diejenigen Ausführungsbeispiele als nicht erfinderisch kenntlich zu machen, die den beschränkten

Patentansprüchen 1 und 14 nach Hilfsantrag 2 nicht entsprechen.

Sofern die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, dass auch der Patentanspruch 13,

die Abs [0026], [0027], die Figuren 8, 12 sowie Teile der Abs. [0012], [0024], [0056]

und [0071] als nicht erfindungsgemäß gestrichen werden müssten, konnte sich der

Senat dem nicht anschließen.

Denn in Figur 12 fällt die Ware 15 anspruchsgemäß schwerkraftbedingt auf den Liege-

Förderer 7. Die zusätzlichen Speicherelemente aus Patentanspruch 13, Abs. [0026],

[0027], [0056] und Figur 8 stehen nicht im Widerspruch zu Merkmal M1.6, sondern

können zusätzlich vorgesehen sein (vergl. Abs. [0056] iVm. Figur 8). Die in Abs. [0024]

und [0071] erwähnten fördertechnischen Verbindungen betreffen nicht das Abgeben

der Waren an der Abgabestelle, sondern den Weg der Waren zu den Abgabestellen.

Sie stehen daher ebenfalls nicht im Widerspruch zu Merkmal M1.6. Absatz [0012] betrifft die Anordnung gemäß dem Anspruch 2.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Krüger

Schenk

Maierbacher

Weitzel

Bundespatentgericht

12 W (pat) 18/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

25. März 2025