Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 01.04.2025 – 17 W (pat) 14/22
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:010425B17Wpat14.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 14/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 102 913.6
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys.
Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:010425B17Wpat14.22.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 9. Februar 2018 in englischer Sprache
unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 25. Juli 2017 (JP 2017-143791) beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und trägt in der nachgereichten
Übersetzung die Bezeichnung
„Bildbearbeitungssystem, Bildbereitungsvorrichtung und Bildbearbeitungsprogramm“.
Die Anmeldung wurde in der Anhörung vom 4. Juli 2022 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06T des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht als auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend gelte (§ 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss ist die vorliegende Beschwerde gerichtet.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06T vom 4. Juli 2022
aufzuheben und ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9 vom 21. März 2025,
Beschreibung Seiten 4 bis 29, eingegangen am 8. August 2022
geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 3 und Einschubseite 3a vom
21. März 2025 sowie
12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12, eingegangen am 20. März
2018.
Hilfsweise beantragt die Anmelderin, die Anmeldung zur weiteren Bearbeitung an
die Prüfungsstelle zurückzuverweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (mit einer Gliederung des Senats versehen
und nach Korrektur eines offensichtlichen Schreibversehens in Merkmal M1.3.2):
M1
Bildbearbeitungssystem (1) umfassend:
M1.1 einen oder mehrere Speicherteile (13, 50, 60, 120, 134);
M1.2 einen Bildgebungsteil (20), der konfiguriert ist,
M1.2.1 um ein Bild eines Gegenstands (W) aufzunehmen und Bilddaten zu
erzeugen;
M1.3 einen Bildmessungsteil (111), der konfiguriert ist,
M1.3.1 um eine Merkmalsmenge, die in den vom Bildgebungsteil (20)
erhaltenen Bilddaten enthalten ist, zu berechnen,
M1.3.2 die berechnete Merkmalsmenge gemäß einer Bildmessungsbedingung, welcher vorbestimmt ist, auszuwerten,
M1.3.3 und ein Bildmessungsergebnis in Bezug auf den Gegenstand (W)
auszugeben,
M1.3.4 wobei der Bildmessungsteil
(111) konfiguriert
ist, um einen
Musterabgleich durchzuführen und eine Ähnlichkeit zwischen einem
Referenzbild und dem Bild des Gegenstands
(W) als die
Merkmalsmenge zu berechnen,
M1.3.5 und den Gegenstand (W) auf der Grundlage der Merkmalsmenge zu
bewerten;
M1.4 einen Speicherbearbeitungsteil (112), der konfiguriert ist,
M1.4.1 um zu bestimmen, ob die Bilddaten
gemäß der aus den Bilddaten berechneten Merkmalsmenge
und mehreren
Bildsammelbedingungen,
die
eine
erste
Sammelbedingung
und
eine
zweite
Sammelbedingung
umfassen,
zu speichern sind, und konfiguriert ist, um
M1.4.2 wenn die Merkmalsmenge, die anhand der Bilddaten berechnet
wird, die Bildsammelbedingungen erfüllt, die unabhängig von
der Bildmessungsbedingung festgelegt werden,
M1.4.3 die
Bilddaten
und
die
Attributinformationen,
die
das
Bildmessungsergebnis entsprechend den Bilddaten angeben, in
irgendeinem des einen oder der mehreren Speicherteile (13, 50, 60,
120, 134) gemäß einer Bildsammelregel, die mit der erfüllten
Bildsammelbedingung verknüpft ist, zu speichern; und
M1.5 einen Festlegungsempfangsteil (113), der konfiguriert ist,
M1.5.1 um die Festlegung der Bildsammelbedingungen und der
Bildsammelregel zu empfangen,
M1.4.4 wobei die Bildsammelregel eine Speicherformatregel für die Bilddaten
und eine Speicherortregel für die Bilddaten umfasst,
M1.6 wobei der Speicherbearbeitungsteil (112) konfiguriert ist,
M1.6.1 um zu bestimmen, ob die Bilddaten gemäß der zweiten
Sammelbedingung, die unabhängig von der Merkmalsmenge
festgelegt ist, zu speichern sind, um einen Teil der Bilddaten zu
sammeln, der die erste Sammelbedingung erfüllt,
M1.6.2 nachdem bestimmt wurde, ob die Bilddaten gemäß der ersten
Sammelbedingung, die in Bezug auf die Merkmalsmenge der
Bildsammelbedingungen festgelegt ist, zu speichern sind,
M1.6.3 wobei die zweite Sammelbedingung eingestellt
ist, um eine
Sammelhäufigkeit zu spezifizieren, mit der der Teil der Bilddaten, der
die erste Sammelbedingung erfüllt, gespeichert wird,
M1.7 wobei die erste Sammelbedingung umfasst, ob die Merkmalsmenge
größer als ein Schwellenwert ist,
M1.7.1 und die zweite Sammelbedingung die unabhängig von der
Merkmalsmenge festgelegte Sammelhäufigkeit umfasst,
M1.8 wobei die Speicherformatregel eine Regel darüber umfasst, ob die
Bilddaten in einem komprimierten Format gespeichert werden,
wobei,
M1.9
falls die Merkmalsmenge größer als der Schwellenwert ist, der
Speicherbearbeitungsteil (112) bestimmt, die Bilddaten nicht zu
speichern;
M1.10
falls die Merkmalsmenge nicht größer als der Schwellenwert ist, der
Speicherbearbeitungsteil (112) bestimmt, die Bilddaten an einem
ersten Speicherort zu speichern
M1.10.1 und festlegt, dass die Bilddaten nicht in dem komprimierten Format
gespeichert werden;
M1.11
falls die Merkmalsmenge nicht größer als der Schwellenwert ist und
die zweite Sammelbedingung nicht erfüllt ist,
der Speicherbearbeitungsteil (112) bestimmt, die Bilddaten nicht an
einem zweiten Speicherort zu speichern; und
M1.12
falls die Merkmalsmenge nicht größer als der Schwellenwert ist und
die zweite Bedingung erfüllt ist,
der Speicherbearbeitungsteil (112) bestimmt, die Bilddaten an dem
zweiten Speicherort zu speichern
M1.12.1 und festlegt, dass die Bilddaten in dem komprimierten Format
gespeichert werden.
Zu den nebengeordneten, auf eine Bildbearbeitungsvorrichtung und ein Bildbearbeitungsprogramm gerichteten Patentansprüchen 8 bzw. 9 sowie zu den auf den
geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 7 wird auf die
Akte verwiesen.
Im Prüfungsverfahren wurden die folgenden Druckschriften genannt:
D1 US 2016 / 0 012 577 A1
D2 US 2009 / 0 297 019 A1
D3 US 8 620 092 B2
D4 US 6 272 204 B1
D5 US 8 538 168 B2
D6 US 2010 / 0 091 864 A1
D7 Wikipedia-Eintrag: „Similarity learning" mit der Adresse
https://en.wikipedia.org/w/index.php?title=Similarityjearning&oldid=782348713; in der Fassung vom 26. Mai 2017.
Vom Senat wurden ferner die Druckschriften
D8
JP H 11 73511 A, mit
D8a DEPATIS-Übersetzung von D8 vom 5. November 2024
D9 US 2002 / 0 036 641 A1
eingeführt.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.
Die vorliegende Anmeldung geht davon aus, dass auf diversen Produktionsfeldern eine Bildbearbeitungsvorrichtung („an image processing device“) zum Bestimmen der Qualität von hergestellten Gütern und dergleichen verwendet wird. Es
bestehe ein Bedürfnis, Bilddaten zu speichern, die zur Bildmessung („to image measurement“) durch die Bildbearbeitungsvorrichtung verwendet würden, damit die
Bilddaten im Nachhinein verwendet werden könnten. Da die Menge an Daten, die
gespeichert werden könne, begrenzt sei, sei eine Konfiguration erforderlich, bei der
nur die zu verwendenden Daten gespeichert würden, ohne Daten zu speichern, die
nach der Bildmessung nicht verwendet würden. Daneben sei es wünschenswert,
die Flexibilität beim Festlegen von Regeln zum Speichern von gesammelten Daten
zu erhöhen. So sei es ein Aspekt der Offenbarung der Erfindung, ein Bildbearbeitungssystem bereitzustellen, bei welchem die Flexibilität beim Festlegen von Bedingungen zum Sammeln von Daten und Regeln zum Speichern von gesammelten
Daten hoch sei (vgl. die jeweiligen Absätze [0002], [0005] und [0006] der - im Folgenden als „OLS“ bezeichneten - Offenlegungsschrift DE 10 2018 102 913 A1 sowie
der am Anmeldetag eingereichten englischen Beschreibung).
2.
Hieraus ergibt sich die Aufgabe, ein Bildbearbeitungssystem bereitzustellen,
das bei begrenzten Speicherressourcen eine hohe Flexibilität bei der Einstellung
von Bedingungen und Regeln im Hinblick auf die Sammlung und Speicherung von
Bilddaten aufweist.
3.
Als Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabe betraut wird, ist ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder ein Informatiker anzusehen, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Bilddatenverarbeitung - insbesondere im Kontext industrieller Fertigungssysteme - besitzt.
4.
Zur Lösung der Aufgabe sieht der geltende Patentanspruch 1 ein Bildbearbeitungssystem vor, welches mindestens einen Speicherteil sowie die Komponenten Bildgebungsteil, Bildmessungsteil, Speicherbearbeitungsteil und Festlegungsempfangsteil umfasst (vgl. Merkmale M1, M1.1, M1.2, M1.3, M1.4, M1.5).
4.1 Ein Speicherteil kann mit einem Server, einem internen Speicher einer Bildbearbeitungsvorrichtung sowie einem externen Speicher, der direkt mit dieser Vorrichtung verbunden werden kann, mehrere Speichervorrichtungen beinhalten (vgl.
OLS, Absatz [0024]; Figur 1).
4.2 Der Bildgebungsteil - z. B. eine Kamera (vgl. OLS, Absatz [0022]; Figur 1) -
ist konfiguriert, ein Bild eines Gegenstands aufzunehmen und Bilddaten zu erzeugen (vgl. Merkmale M1.2/M1.2.1).
4.3 Der Bildmessungsteil ist konfiguriert, um einen Musterabgleich durchzuführen, eine „Merkmalsmenge“, die in den vom Bildgebungsteil erhaltenen Bilddaten
enthalten ist, als eine „Ähnlichkeit“ zwischen einem Referenzbild und dem Bild des
Gegenstands zu berechnen (Merkmale M1.3.1, M1.3.4), diese gemäß einer vorbestimmten Bildmessungsbedingung auszuwerten (Merkmal M1.3.2), ein Bildmessungsergebnis in Bezug auf den Gegenstand auszugeben (Merkmal M1.3.3) und
den Gegenstand auf der Grundlage der Merkmalsmenge zu bewerten (Merkmal
M1.3.5).
4.3.1 Unter einer Bildmessung versteht die Anmeldung insbesondere eine Bestimmung von Eigenschaften des aufgenommenen Gegenstands anhand einer Auswertung von Bilddaten, die eine „Merkmalsmenge“ liefern kann (vgl. etwa OLS, Absatz
[0021], letzter Satz; Absatz [0023]; Absatz [0090] - „gemessene Merkmalsmenge
a“). Dementsprechend sind die Begriffe „Bildmessungsteil“, „Bildmessungsbedingung“ und „Bildmessungsergebnis“ auch im Sinne von „Bildauswertungsteil“, „Bildauswertungsbedingung“ und „Bildauswertungsergebnis“ zu interpretieren.
4.3.2 Aus den Figuren 5 und 8 der OLS geht hervor, dass die „Merkmalsmenge“
ein insbesondere als Prozentwert angebbares Maß für die Ähnlichkeit zwischen
dem Referenzbild und dem Bild des Gegenstands - d. h. ein skalarer Merkmals-
bzw. Ähnlichkeitswert - sein kann (vgl. Figur 5, erster und zweiter Spiegelpunkt -
„Merkmalsmenge: Ähnlichkeit […] Auswertung: OK, wenn Ähnlichkeit 70 % oder
mehr beträgt“; Figur 8, Bildunterschrift „Merkmalsmenge (gemessener Wert)a“).
Dies deckt sich mit dem Umstand, dass der Begriff „Merkmalsmenge“ in den englischen Ursprungsunterlagen dem Ausdruck „feature amount“ (zu Deutsch: „Betrag“,
„Größe“, „Höhe“ oder „Wert“ eines Merkmals) entspricht (vgl. u. a. Absätze [0007],
[0008], [0016] und [0017] der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung).
4.3.3 Dass ein skalarer Merkmals- oder Ähnlichkeitswert „in den Bilddaten enthalten“ ist, bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass er aus den Pixelwerten des Referenzbildes und des Bildes des Gegenstands abgeleitet werden kann. Denn dem
Fachmann ist geläufig, dass Werte, die die Ähnlichkeit zweier Bilder angeben, in
der Regel auf einer Auswertung der Pixelwerte dieser Bilder basieren (vgl. D3,
Spalte 6, Zeilen 37 bis 42; D5, Spalte 3, Zeilen 46 bis 55).
4.4 Der Speicherbearbeitungsteil - dieser setzt sich aus fachmännischer Sicht
aus einer oder mehreren Einheiten zusammen, die jeweils der Verarbeitung von
Daten im Zusammenhang mit zu speichernden Informationen dienen (vgl. OLS, Absätze [0050] bis [0063]) - soll nach den Merkmalen M1.4/M1.4.1 konfiguriert sein,
um zu bestimmen, ob die Bilddaten gemäß der aus den Bilddaten berechneten
Merkmalsmenge und mehreren Bildsammelbedingungen, die eine erste Sammelbedingung und eine zweite Sammelbedingung umfassen, zu speichern sind.
4.4.1 Dies bedeutet, dass die Speicherung der Bilddaten von dem Ähnlichkeitswert
und mindestens zwei Bedingungen abhängt. Denn es ist mit dem Anspruchswortlaut vereinbar, den Begriff „Sammelbedingung“ mit einer „Bildsammelbedingung“ zu
identifizieren, und auch aus der Beschreibung der Anmeldung ergibt sich nicht in
eindeutiger Weise, dass sich die Bedeutungsinhalte dieser Begriffe unterscheiden
müssen (vgl. z. B. OLS, Absatz [0044] - „Der Sammelbedingungsfestlegungsteil
1121 legt Bildsammelbedingungen zum Sammeln von Bearbeitungsinformationen
[…] fest“ i. V. m. Absatz [0043], zweiter und dritter Satz; Absatz [0078] i. V. m. Figur 7 - „In Fig.7 sind eine erste Sammelbedingung und eine zweite Sammelbedingung als Beispiele der Bildsammelbedingung gezeigt“).
4.4.2 Die erste Sammelbedingung umfasst, ob die Merkmalsmenge - nach dem
unter II.4.3.2 Gesagten also der Ähnlichkeitswert - größer als ein Schwellenwert ist
(Merkmal M1.7), und ist anspruchsgemäß (vgl. Merkmal M1.6.2) in Bezug auf die
„Merkmalsmenge der Bildsammelbedingungen“ - d. h. auf den mit diesen Bedingungen zusammenhängenden Ähnlichkeitswert - festgelegt.
Die zweite Sammelbedingung umfasst eine unabhängig von der Merkmalsmenge
bzw. dem Ähnlichkeitswert festgelegte Sammelhäufigkeit (Merkmal M1.7.1) und
spezifiziert beispielsweise, dass die Bilddaten, die die erste Sammelbedingung erfüllen, in jedem Fall gespeichert werden, oder auch nur dann, wenn sie zu jedem
50-ten Gegenstand gehören, dessen Bilddaten die erste Sammelbedingung erfüllen
(vgl. OLS, Absatz [0068] - „[…] dass alle zu sammelnden Gegenstände, die die erste
Sammelbedingung erfüllen, […] gespeichert werden […]“, „[…] dass Bearbeitungsinformationen, die als zu sammelnde Gegenstände bestimmt sind, einmal alle 50
Mal gespeichert werden“ i. V. m. Figur 5, wobei Bearbeitungsinformationen nach
Absatz [0043] bearbeitete oder unbearbeitete Bilddaten sein können, d. h. insbesondere die von der Kamera aufgenommenen Bilddaten).
Dass die zweite Sammelbedingung ferner unabhängig von der Merkmalsmenge
bzw. dem Ähnlichkeitswert festgelegt ist (vgl. Merkmal M1.6.1), bedeutet aus fachmännischer Sicht entweder, dass diese Bedingung mittels anderer Programmbefehle festgelegt worden ist als der Ähnlichkeitswert, oder, dass dieser nicht als Operand in der zweiten Sammelbedingung erscheint (vgl. OLS, Absatz [0068], letzter
Satz).
4.4.3 Anspruchsgemäß sollen die beiden Sammelbedingungen nacheinander herangezogen werden:
So soll der Speicherbearbeitungsteil gemäß den Merkmalen M1.6/M1.6.1/M1.6.2
konfiguriert sein, um zunächst zu bestimmen, ob die Bilddaten gemäß der ersten
Sammelbedingung zu speichern sind, und um danach zu bestimmen, ob die Bilddaten gemäß der zweiten Sammelbedingung zu speichern sind, um einen Teil der
Bilddaten zu sammeln, der die erste Sammelbedingung erfüllt. Auch Merkmal
M1.6.3 nimmt auf diese Reihenfolge Bezug, indem es festlegt, dass die zweite Sammelbedingung eingestellt ist, um eine Sammelhäufigkeit zu spezifizieren, mit der der
Teil der Bilddaten gespeichert wird, der die erste Sammelbedingung erfüllt.
4.5
Ferner soll der Speicherbearbeitungsteil gemäß den Merkmalen
M1.4.2/M1.4.3 konfiguriert sein, die Bilddaten und die Attributinformationen, die das
Bildmessungsergebnis entsprechend den Bilddaten angeben, in irgendeinem der
(in Merkmal M1.1 angesprochenen) Speicherteile gemäß einer Bildsammelregel zu
speichern, wenn die Merkmalsmenge bzw. der Ähnlichkeitswert die (in Merkmal
M1.4.1 angesprochenen) Bildsammelbedingungen erfüllt. Das bedeutet insbesondere, dass Bilddaten und Attributinformationen jeweils in irgendeinem - nicht notwendigerweise in demselben - Speicherteil zu speichern sein sollen.
4.5.1 Merkmal M1.4.2 impliziert, dass die Merkmalsmenge bzw. der Ähnlichkeitswert zumindest die unabhängig von der Bildmessungsbedingung festgelegten Bildsammelbedingungen - also insbesondere die mit der Häufigkeit zusammenhängende zweite Sammelbedingung - erfüllt (siehe „wenn die Merkmalsmenge […] die
Bildsammelbedingungen erfüllt, […]“). Dies ist aus Sicht des Fachmanns insbesondere dann gegeben, wenn die zweite Bedingung nicht von dem Ähnlichkeitswert
abhängt und dieser somit die zweite Bedingung trivialerweise erfüllt, oder auch
dann, wenn die zweite Sammelbedingung die - explizit auf den Ähnlichkeitswert Bezug nehmende - erste Sammelbedingung implizit mit enthält, etwa im Sinne einer
Bedingung „alle Bilder, deren Ähnlichkeitswert größer als der Schwellenwert ist,
werden gesammelt“ (vgl. OLS, Absatz [0068] - „[…] kann die zweite Sammelbedingung eine Bedingung sein, die vorgibt, dass alle zu sammelnden Gegenstände, die
die erste Sammelbedingung erfüllen, […] gespeichert werden“).
4.5.2 Die Bildsammelregel - diese soll laut Merkmal M1.4.3 mit der erfüllten Bildsammelbedingung verknüpft sein - umfasst eine Speicherformat- und eine Speicherortregel für die Bilddaten (Merkmal M1.4.4). Die Speicherformatregel umfasst
eine Regel darüber, ob die Bilddaten in einem komprimierten Format gespeichert
werden (Merkmal M1.8). Eine Speicherortregel umfasst aus fachmännischer Sicht
Angaben darüber, wo bestimmte Bilddaten gespeichert werden.
Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 verlangt nicht, dass die Attributinformationen in dem gleichen Format und am gleichen Speicherort wie die Bilddaten
gespeichert werden müssen. Vielmehr ist der die Attributinformationen betreffende
Teilaspekt von Merkmal M1.4.3 bereits dann verwirklicht, wenn die in den Merkmalen M1.4.1 und M1.4.2 genannten Bildsammelbedingungen erfüllt sind und infolgedessen die Attributinformationen gemäß einer weiteren Regel, die als Teil-Regel der
Bildsammelregel angesehen werden kann, gespeichert werden.
4.6 Die Merkmale M1.5/M1.5.1 versteht der Fachmann derart, dass der Festlegungsempfangsteil konfiguriert sein soll, um eine Festlegung der Bildsammelregel
und der Bildsammelbedingungen zu empfangen. Dies ist beispielsweise dann der
Fall, wenn diese Größen computergestützt aus einem Speicher ausgelesen und
weiterverarbeitet werden.
4.7 Die restlichen Anspruchsmerkmale M1.9 bis M1.12.1 spezifizieren die Speicherung der Bilddaten wie folgt:
4.7.1 Falls die Merkmalsmenge bzw. der Ähnlichkeitswert größer als der Schwellenwert ist, bestimmt der Speicherbearbeitungsteil, die Bilddaten nicht zu speichern
(Merkmal M1.9).
Das entspricht in dem in Figur 5 der OLS gezeigten Ausführungsbeispiel dem Umstand, dass die Bilder der als hinreichend ähnlich zu dem auf dem Referenzbild
abgebildeten Gegenstand bewerteten Gegenstände W1, W3 und W4 die erste Sammelbedingung nicht erfüllen und somit weder in der Datenbank 134 der Festplatte
13 noch auf dem Server 50 gespeichert werden (siehe Figur 5, vorletzter Spiegelpunkt - „Erste Sammelbedingung: Merkmalsmenge beträgt 70 % oder weniger“).
4.7.2 Falls die Merkmalsmenge bzw. der Ähnlichkeitswert nicht größer als der
Schwellenwert ist (d. h. gemäß Figur 5 der OLS die erste Sammelbedingung erfüllt),
werden folgende Schritte von dem Speicherbearbeitungsteil ausgeführt:
a)
Es wird bestimmt, die Bilddaten an einem ersten Speicherort zu speichern
und festgelegt, dass die Bilddaten nicht in dem komprimierten Format gespeichert
werden sollen (Merkmale M1.10, M1.10.1).
Dies bedeutet im Beispiel der Figur 5 der OLS, dass die Bilder der möglicherweise
fehlerhaften Gegenstände W2, W5 und W6 in der Datenbank 134 der Festplatte 13
entweder unkomprimiert oder in einem anderen komprimierten Format als dem in
Merkmal M1.8 angesprochenen komprimierten Format gespeichert werden.
b)
Falls die zweite Sammelbedingung nicht erfüllt ist, wird bestimmt, die Bilddaten nicht an einem zweiten Speicherort zu speichern (Merkmal M1.11).
Falls diese Bedingung hingegen erfüllt ist, wird bestimmt, die Bilddaten an dem
zweiten Speicherort zu speichern (Merkmal M1.12) und festgelegt, dass die Daten
in dem komprimierten Format gespeichert werden sollen (Merkmal M1.12.1).
Dementsprechend wird gemäß Figur 5 der OLS das Bild des Gegenstands W2 auf
dem Server 50 komprimiert gespeichert.
4.7.3 Dabei sind unter den in der Anmeldung nicht ausdrücklich definierten Begriff
„Speicherort“ aus fachmännischer Sicht nicht nur die oben genannten Speichervorrichtungen (Festplatte, Server) zu subsumieren, sondern auch einzelne Speicherbereiche oder Speicherzellen einer solchen Vorrichtung.
5.
Dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 fehlt es ausgehend von
der Druckschrift D8/D8a unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D9 an
der für eine Patentierung erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.
5.1 Der Druckschrift D8/D8a sind die Merkmale M1 bis M1.4.4 sowie M1.7, M1.8
und M1.9 zu entnehmen.
5.1.1 So wird in dieser Druckschrift eine als Bildprozessor („image processor“) ausgebildete Bildbearbeitungsvorrichtung („image processing device“) beschrieben, die
mit dem Bildspeicher („image memory“) 18 einen Speicherteil und mit der Kamera 2
einen Bildgebungsteil umfasst, der der Aufnahme eines Bildes eines in einer Produktionslinie aktuell hergestellten Objekts und damit der Erzeugung von Bilddaten
dieses Objekts dient (vgl. Figur 1 mit Absätzen [0033], [0036], [0041] und [0042];
zum Aspekt der Produktionslinie vgl. das Abstract der D8/D8a sowie Absätze
[0023], [0025], [0027], [0100] und [0102]).
Damit sind die Merkmale M1, M1.1, M1.2 und M1.2.1 in D8/D8a offenbart.
5.1.2 Ferner umfasst die Bildbearbeitungsvorrichtung ein als Bildmessungsteil
(„measurement processing part“) 20 ausgebildetes Messungsverarbeitungsmittel
(„measurement processing means“), das anhand der in dem Messbildspeicherbereich („measurement image storage area“) 18a des Bildspeichers 18 gespeicherten
Bilddaten („image data to be measured“) verschiedene „Merkmalsmengen“ („feature
quantities“ bzw. „feature amounts“) berechnet und im RAM 14 abspeichert (Absatz
[0043] sowie Absätze [0010] und [0020]; Figur 3 mit Absatz [0053]).
Des Weiteren ergibt sich aus D8/D8a, dass die Begriffe „feature amount“ und „feature quantity“ übereinstimmend eine Merkmalsmenge bezeichnen, welche zur Bestimmung der Qualität des Objekts mit einem Schwellenwert verglichen wird und
daher ein skalarer Merkmalswert ist (vgl. Absatz [0003] - „[…] calculate the feature
amount of the object […] the quality of the object […] is determined by comparing
the obtained feature quantity with a preset determination value […]“; s. auch Absatz
[0020] - „determination threshold for determining the quality of the object“ sowie
Absätze [0043]/[0044] - „[…] measurement data representing a feature quantity […]
the measurement data […] is compared with a determination threshold for determining a non-defective/defective product“; im Folgenden wird für den zur Bestimmung
der Objektqualität herangezogenen Schwellenwert die Bezeichnung „Thquality“ verwendet).
Somit zeigt die D8/D8a auch die Merkmale M1.3 und M1.3.1.
Im Rahmen des Schwellenwertvergleichs wird bestimmt, ob der skalare Merkmalswert größer als Thquality ist oder nicht, und somit eine vorbestimmte Auswertungsbedingung überprüft. Als Folge des Vergleichs wird ein Auswertungsergebnis an einen
programmierbaren Controller 6 in Form eines Signals weitergegeben, das angibt,
ob das in den Bilddaten gezeigte Objekt defektbehaftet ist oder nicht (vgl. Absätze
[0003] und [0044] - „non-defective signal“, „defective signal“). Das Signal enthält
somit eine Bewertung des Objekts hinsichtlich seiner Qualität.
Damit sind der D8/D8a auch die Merkmale M1.3.2, M1.3.3 und M1.3.5 zu entnehmen.
Ferner geht aus D8/D8a im Zusammenhang mit dem ab Absatz [0073] erläuterten
dritten Ausführungsbeispiel hervor, dass ein Bild eines aktuell hergestellten Objekts
mit einem Referenzbild - d. h. einem Vergleichsmuster - verglichen werden kann,
um zu beurteilen, ob das Objekt einen Defekt aufweist oder nicht (Absatz [0090] -
„A memory control part 33h obtains various feature values included in the image
data […] or compares it with the model image [...], and outputs a signal representing
a good or defective product […]“ i. V. m. Absatz [0085] - „storing a model image to
be a reference for determining the quality of the image data […]“).
Dem Fachmann ist geläufig, dass aus einem derartigen Bildabgleich in der Regel
ein einziger skalarer Merkmalswert resultiert, der ein Maß für die Ähnlichkeit der
verglichenen Bilder darstellt (vgl. D5, Spalte 3, Zeile 46 bis 55 - „Traditionally, matching results are typically normalized between 0 and 1 […] where 0 corresponds to
a minimum similarity value (indicating that a target pattern does not match a model
pattern), and 1 corresponds to a maximum similarity value (indicating that a target
pattern exactly matches a model pattern“; s. auch D3, Spalte 6, Zeilen 37 bis 42 -
„[…] the determination of similarity between the two images may be based on the
similarity measure calculated for all pairs of corresponding patches […] by calculating an average for all similarity measures“; vgl. auch die Eingaben der Anmelderin
vom 17. Juni 2022, Abschnitt III, sowie vom 8. August 2022, Seite 6 oben). Daher
wird er diesen Ähnlichkeitswert mit dem in D8/D8a zur Beurteilung der Objektqualität herangezogenen Merkmalswert identifizieren, der dort als „feature amount“ bzw.
„feature quantity“ bezeichnet ist.
Mithin leitet der Fachmann auch das Merkmal M1.3.4 unmittelbar aus der Druckschrift D8/D8a ab.
5.1.3 Nachdem der Ähnlichkeitswert bestimmt worden ist, wird das zugehörige Bild
durch einen Bildspeichersteuerteil („image memory control part“) 19 in einem dafür
vorgesehenen Speicherbereich des Bildspeichers 18 - dieser wird im Folgenden als
„Speicherbereich SP“ bezeichnet - entweder in komprimierter oder in unkomprimierter Form abgelegt, falls eine von mehreren Bildsammelbedingungen erfüllt ist (vgl.
Absatz [0045] - „when the measurement data satisfies the condition, the measured
image is stored in the image memory 18 as an image to be stored […] In this case,
the image data may be compressed […]“). Der Bildspeichersteuerteil verarbeitet somit Daten, die mit der Bildspeicherung zusammenhängen und bildet daher einen
Bestandteil eines anspruchsgemäßen Speicherbearbeitungsteils - Merkmal M1.4.
Alle weiteren Software- und/oder Hardwarekomponenten, die ebenfalls mit der
Bildspeicherung zusammenhängende Datenverarbeitungsvorgänge ausführen (insbesondere die entsprechenden Bestandteile des Bildprozessors der D8/D8a), können als Bestandteile dieses Speicherbearbeitungsteils angesehen werden.
Dem Speicherbereich SP entspricht in dem zu Figur 3 gehörenden Ausführungsbeispiel jeweils einer der Speicherbereiche 18b bis 18i (vgl. Claim 4, Absätze [0016],
[0017], [0052], [0053]).
Eine Bildsammelbedingung kann gemäß Druckschrift D8/D8a insbesondere
dadurch gekennzeichnet sein, dass der Merkmals- bzw. Ähnlichkeitswert zwischen
einem unteren und oberen Schwellenwert liegt (vgl. Absätze [0045] bis [0047] i. V.
m. Figur 2). Diese beiden Schwellenwerte sind beispielsweise als „lower limit value“
- α bzw. „upper limit value“ + α definiert (vgl. Figur 2 (a) i. V. m. Absatz [0047]) und
werden im Folgenden als „Thlower“ bzw. „Thupper“ bezeichnet.
In diesem Fall umfasst die Bildsammelbedingung zwei einzelne Sammelbedingungen, gemäß denen überprüft wird, ob der Ähnlichkeitswert größer als Thupper ist oder
nicht (erste Sammelbedingung) und ob der Ähnlichkeitswert kleiner als Thlower ist
oder nicht (zweite Sammelbedingung). Führt eine der beiden Überprüfungen zu einem positiven Ergebnis, werden die zu dem Ähnlichkeitswert gehörenden Bilddaten
nicht gespeichert.
Damit sind auch die Merkmale M1.4.1, M1.7 und M1.9 erfüllt.
5.1.4 D8/D8a legt keine bestimmten Werte für die von den Sammelbedingungen
umfassten Größen „lower limit value“, „upper limit value“ und α fest, so dass die
Größen Thlower und Thupper beliebig gewählt werden können. Das bedeutet wiederum, dass die Sammelbedingungen unabhängig von der mit dem Schwellenwert
Thquality verknüpften Auswertungsbedingung festgelegt werden. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt der Fachmann im Übrigen auch anhand der Absätze [0010] und
[0012] der D8/D8a („An image processing device according to claim 1 […] storing a
determination threshold for determining the quality of the object […] The image processing apparatus according to claim 2 […] determines the feature amount […]
again under […] a storage condition different from the determination threshold value
[…] as in claim 1“) sowie angesichts des Umstands, dass die Sammelbedingungen
selbstverständlich mittels anderer Softwareanweisungen festgelegt werden müssen
als die Bildmessungsbedingung.
Neben den Bildern, die in dem Speicherbereich SP gemäß den oben genannten
Bildsammelbedingungen gespeichert werden, werden die an den programmierbaren Controller 6 weitergegebenen Signale, die das zugehörige Bildauswertungsergebnis tragen (vgl. D8/D8a, Absatz [0044]) und somit Attributinformationen im Sinne
des Merkmals M1.4.3 enthalten, selbstverständlich in dem Controller 6 - und damit
einem anspruchsgemäßen Speicherteil - gespeichert. Im Übrigen stellt es eine
Selbstverständlichkeit dar, in dem aus D8/D8a bekannten Bildprozessor neben den
Bilddaten auch das zugehörige Bildauswertungsergebnis zu speichern und anschließend weiterzuverarbeiten, da dieses ansonsten gar nicht ermittelt werden
müsste.
Da zur Speicherung der Bilddaten und Attributinformationen die Speicheradressen
der zugehörigen Speicherzellen festgelegt werden müssen, arbeitet der Bildprozessor auch gemäß einer Bildsammelregel, die eine Speicherortregel für die Bilddaten
umfasst. Die Bildsammelregel ist mit einer der Bildsammelbedingungen verknüpft,
weil die gemäß der Bildsammelregel zu speichernden Bilddaten zuvor anhand von
Vergleichen mit den Werten Thlower und Thupper ausgewählt worden sind.
Sonach zeigt die Druckschrift D8/D8a die Merkmale M1.4.2 und M1.4.3.
Ferner muss festgelegt werden, ob die Bilddaten im Bildspeicher 18 komprimiert
gespeichert werden sollen oder nicht (vgl. D8/D8a, Absatz [0045] - „the image data
may be compressed“). Daher arbeitet der Bildprozessor auch gemäß einer Speicherformatregel im Sinne des Merkmals M1.8; diese kann neben der Speicherortregel als weiterer Bestandteil der Bildsammelregel angesehen werden.
Die genannten Regeln müssen in einem Speicher abgelegt sein und zur Laufzeit
von einem Prozessor, der das zugrundeliegende Verfahren ausführt, empfangen
werden.
Somit liegen auch die Merkmale M1.5, M1.5.1, M1.4.4 und M1.8 vor.
5.1.5 Ferner ist es selbstverständlich, dass die Vergleiche mit den Schwellenwerten Thlower und Thupper nacheinander ausgeführt werden, so dass mit dem später
ausgeführten Vergleich ein Teil der Bilddaten gesammelt wird, der eine erste Sammelbedingung erfüllt. Da D8/D8a jedoch keine zweite Sammelbedingung offenbart,
die eine Sammelhäufigkeit umfasst, gehen damit lediglich Teilaspekte der Merkmale
M1.6 bis M1.6.3 aus D8/D8a hervor. Auch die Merkmale M1.7.1 sowie M1.10 bis
M1.12.1 sind dieser Druckschrift zumindest nicht ausdrücklich zu entnehmen.
5.2 Die nicht unmittelbar aus D8/D8a entnehmbaren Merkmale M1.6 bis M1.6.3,
M1.7.1 und M1.10 bis M1.12.1 des geltenden Patentanspruchs 1 sind dem Fachmann aber ausgehend von D8/D8a nahegelegt.
5.2.1 So lehrt die Druckschrift D8/D8a, bei Erreichen der Speicherkapazität des
Bildspeichers 18 Speicherplatz für ein neu zu speicherndes Bild freizumachen, indem in einem Speicherbereich SP ein Bild gelöscht wird, das eine bestimmte Löschbedingung erfüllt (vgl. Absatz [0049] - „an image satisfying a fixed condition is deleted […]“ sowie Absatz [0052]). Als Beispiele hierfür gibt die D8/D8a an, dass entweder dasjenige Bild gelöscht wird, dessen Ähnlichkeitswert den größten Abstand vom
Schwellenwert Thquality besitzt, oder das Bild mit dem kleinsten Abstand von Thquality
(Absatz [0050] - „Deleting the image having the largest difference from the determination threshold“; Absatz [0051] - „[…] deleting the image having the smallest difference from the determination threshold […]“). Im ersten Fall sammeln sich im Laufe
der Zeit Bilder in dem Speicherbereich SP an, deren Ähnlichkeitswerte relativ nah
an diesem Schwellenwert liegen und die somit Objekte ohne größere Defekte zeigen, im zweiten Fall Bilder mit weit abliegenden Ähnlichkeitswerten, die größeren
Defekten entsprechen (vgl. Absätze [0014], [0015], [0050] und [0051]).
Diese Vorgehensweise hat jedoch eine Reihe von Nachteilen: So können sich in
einem Speicherbereich SP sehr viele gleichartige Bilder ansammeln, die Objekte
ohne besondere Defekte zeigen und in großer Anzahl für den Fachmann nicht von
Interesse sind. Zudem ist es möglich, dass sich ausschließlich sehr aktuelle Bilder
mit kaum unterschiedlichen Ähnlichkeitswerten akkumulieren, so dass die zeitliche
Entwicklung der Ähnlichkeitswerte nicht mehr anhand der zugehörigen Bilder vom
Nutzer am Bildschirm nachvollzogen und analysiert werden kann. Auch kann nicht
gleichzeitig auf Bilder, die Objekte ohne besondere Defekte zeigen, und auf Bilder
stark defektbehafteter Objekte zugegriffen werden. Schließlich könnte der Nutzer
auch Bilder betrachten wollen, deren Ähnlichkeitswerte in der Nähe der Schwellenwerte Thlower und Thupper liegen.
Zwar könnte in den drei letztgenannten Fällen über den analogen Videobildspeicher 4 zumindest auf bestimmte gelöschte Bilder zugegriffen werden (vgl. D8/D8a,
Absatz [0054]). Jedoch ist ein Zugriff auf einen analogen Speicher aus fachmännischer Sicht zeitintensiv und ineffizient und ermöglicht insbesondere keine sofortige
Betrachtung der gelöschten Bilder.
Somit hat der Fachmann Veranlassung, im Stand der Technik nach weiteren Verfahren zu suchen, die sich mit dem Löschen von Bildern einer kontinuierlichen Bildfolge in einem Speicherbereich beschränkter Größe auseinandersetzen und mit denen sich insbesondere die oben genannten Nachteile vermeiden lassen. Im Zuge
dessen wird der Fachmann auf die Druckschrift D9 stoßen.
5.2.2 Diese Druckschrift beschreibt ein allgemeines Verfahren der Bilddatenverarbeitung, bei dem die Bilder einer Bildfolge in einem Speicherbereich mit limitierter
Speicherkapazität gespeichert, dort in bestimmter Weise umverteilt und schließlich
auch gelöscht werden, so dass insbesondere Langzeiteffekte in den Bilddaten der
Bildfolge beobachtbar bleiben. Dies gelingt durch Aufteilung des Speicherbereichs
in eine „fortlaufende“ Bildspeicherregion („consecutive image storage region“, im
Folgenden als „CISR“ bezeichnet), in der die neuesten Bilder der Bildfolge aufeinanderfolgend gespeichert werden, und eine „nicht fortlaufende“ Bildspeicherregion
(„inconsecutive image storage region“, im Folgenden als „IISR“ bezeichnet), in die
zeitlich unzusammenhängende Bilder aus der CISR verschoben werden (Absätze
[0001], [0010]; Claims 1, 2 und 4; Absatz [0013], letzter Satz sowie Absatz [0091]).
Dabei kann die CISR in einer relativ schnellen Speichervorrichtung mit geringer
Speicherkapazität und die IISR in einer relativ langsamen Speichervorrichtung mit
hoher Speicherkapazität liegen (Absatz [0034]; s. auch Figur 17 i. V. m. Absätzen
[0165] und [0166] für den Fall einer Ultraschallbildgebungsvorrichtung). Die IISR
kann mehrere Subregionen umfassen, die in D9 ebenfalls als „inconsecutive image
storage regions“ bezeichnet sind (vgl. Claim 5).
Das aus D9 bekannte Verfahren ist durch eine sogenannte Überspring-Zahl („skip
number“, in D9 auch als „skip interval“ bezeichnet) gekennzeichnet. Wird dieser der
Wert 2 zugewiesen, wird in der „übergeordneten“ IISR ab einem bestimmten Zeitpunkt jedes zweite Bild gespeichert, wozu in jedem Zeitschritt ein Bild abwechselnd
aus der CISR und der IISR gelöscht wird (Absätze [0070] bis [0073] i. V. m. Figuren
4 und 5, Zeitpunkte ab t8 - „In the […] inconsecutive image storage region, a plurality of chronologically alternate images (every other image in chronological order)
[…] are stored. […] This is expressed as skip interval N1=2“; Absätze [0085] bis
[0087] - „In Step S8, the oldest one of the images stored in the consecutive image
storage region is deleted […] In Step S9, the oldest image in the first inconsecutive
image storage region is deleted“; s. auch Absatz [0113] i. V. m. Figur 10, Zeitpunkte
ab t11). Falls die IISR aus mehreren Subregionen besteht, werden diesen unterschiedliche Überspring-Zahlen N1, N2 etc. zugeordnet (vgl. Claim 5). Auch in diesem Fall wird ab einem bestimmten Zeitpunkt nur jedes N1-te Bild in die zum Wert
N1 gehörende Subregion übernommen, wozu Bilder aus der CISR und den einzelnen Subregionen gemäß einem definierten Schema gelöscht werden (für den Fall
N1 = 4 und N2 = 2 vgl. Absätze [0125], [0126] sowie [0128] bis [0160] i. V. m. Figuren 12, 14 und 15, Zeitpunkt t15 und folgende). Ob ein Bild in die der Überspring-
Zahl N1 zugeordnete Region übernommen werden soll, wird bei Ausführung eines
bestimmten Verfahrensschritts festgelegt (vgl. Figuren 4 und 5, insbesondere Zeitpunkte t10 bis t12 - bei positiver Beantwortung des Schrittes S7 folgt Schritt S9;
Figuren 12 bis 15, insbesondere Zeitpunkte t21 bis t21-3 - bei positiver Beantwortung des Schrittes S32 folgen die Schritte S34 und S26).
Die oben erläuterte Verschiebung der Bilder aus der CIRS in die IIRS sowie das
spezielle Vorgehen zur Umverteilung und zum anschließenden Löschen der Bilder
innerhalb der IIRS führt zu einer in zeitlicher Hinsicht gleichmäßigeren Verteilung
der in dem Speicherbereich abgelegten Bilder. Zudem werden in der IISR mit Überspring-Zahl N1 ab einem bestimmten Zeitpunkt keine aufeinanderfolgenden Bilder
mehr gespeichert.
5.2.3 Der Fachmann wird erkennen, dass sich die oben in Abschnitt II.5.2.1 genannten Nachteile des aus D8/D8a bekannten Verfahrens vermeiden lassen, wenn
ein Speicherbereich SP in eine CISR und eine IISR aufgeteilt wird und die Bilder mit
Ähnlichkeitswerten zwischen Thlower und Thupper in dem Bereich wie in D9 beschrieben umverteilt und gelöscht werden.
Denn in diesem Fall werden einige der uninteressanten oder am Ende einer Bildfolge angeordneten Bilder gelöscht, so dass andere Bilder erhalten bleiben, die für
den Nutzer von höherem Interesse sein könnten. Zudem lässt sich der zeitliche Verlauf der Entwicklung eines Defekts über die einzelnen Objekte hinweg besser verfolgen. Des Weiteren erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich unter den Bildern, die sich in einem Speicherbereich SP ansammeln, sowohl Bilder befinden,
deren Ähnlichkeitswerte nahe an dem Schwellenwert Thquality liegen, als auch Bilder,
deren Ähnlichkeitswerte sehr weit von diesem Wert entfernt sind.
Daher wird der Fachmann die im ersten Absatz des Abschnitts II.5.2.3 beschriebene
Vorgehensweise ausgehend von D8/D8a als weitere Option zum Löschen von Bildern einer in einen Speicherbereich SP eingehenden Bildfolge vorsehen, und damit
die Verarbeitung einer solchen Bildfolge flexibler gestalten. In diesem Fall gelangt
er zu einem Verfahren, bei dem die - weitere zweite – Bedingung überprüft wird, ob
ein Bild einer Folge F von Bildern, die die Schwellenwertkriterien der D8/D8a erfüllen, auch zu einer Teilbildfolge gehört, die aus jedem N1-ten Bild der Bildfolge F
besteht.
5.2.4 Dieses Verfahren umfasst somit Schritte, anhand derer bestimmt wird, ob ein
Bild ein N1-tes Bild ist und demgemäß in der zugehörigen IISR gespeichert werden
soll oder nicht (s. Abschnitt II.5.2.2, Schritte S7 und S32). Auch umfasst die weitere
zweite Bedingung eine unabhängig von dem Ähnlichkeitswert festgelegte Sammelhäufigkeit.
Damit liegen die Merkmale M1.6, M1.6.1, M1.6.2, M1.6.3 und M1.7.1 vor.
Zudem sind die auf die zweite Sammelbedingung Bezug nehmenden Merkmale
M1.4.1, M1.4.2, M1.4.3 und M1.5.1 gleichfalls erfüllt, wenn die oben genannte weitere zweite Bedingung überprüft wird. Denn auch diese dient der Bestimmung, ob
die Bilddaten zu speichern sind (vgl. Merkmal M1.4.1), wird unabhängig von der
Bedingung festgelegt, anhand derer durch einen Schwellenwertvergleich bestimmt
wird, ob ein Gegenstand defektbehaftet ist oder nicht (vgl. Merkmal M1.4.2), und
erfüllt zudem die in Abschnitt II.4.5.1 erläuterten Vorgaben. Die Bilddaten und Attributinformationen werden ebenfalls wie in Merkmal M1.4.3 beschrieben gespeichert,
wenn die weitere zweite Sammelbedingung zusammen mit der ersten Sammelbedingung erfüllt ist. Ferner muss auch die weitere zweite Sammelbedingung zur Laufzeit von einem Prozessor empfangen werden, wie es die Merkmale M1.5/M1.5.1
verlangen.
Des Weiteren stellt die CISR eines Speicherbereichs SP einen ersten und die zugehörige, zur Überspring-Zahl N1 gehörende IISR einen zweiten Speicherort dar,
an dem Bilder gespeichert werden, deren Ähnlichkeitswert nicht größer als Thupper
ist. Ist ein Bild Bestandteil der oben genannten Abfolge von Bildern, wird es an diesem zweiten Speicherort gespeichert, andernfalls nicht.
Somit folgen auch die Merkmale M1.10, M1.11 und M1.12 aus den kombinierten
Lehren der Druckschriften D8/D8a und D9.
5.2.5 Schließlich können auch die verbleibenden Merkmale M1.10.1 und M1.12.1
das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht rechtfertigen.
So lehrt D8/D8a, dass die Bilddaten nach der Überprüfung der Schwellenwertbedingungen in dem Bildspeicher 18 entweder unkomprimiert oder komprimiert abgespeichert werden können (vgl. Absatz [0045]), überlässt die Wahl der dabei verwendeten Speicherformate jedoch dem Fachmann. Dieser ist somit mit der Frage konfrontiert, ob er die Bilddaten in der CISR und der IISR jeweils komprimiert abspeichern soll oder nicht. Die D9 gibt ihm in diesem Zusammenhang den Hinweis, eine
CISR in einer relativ schnellen Speichervorrichtung mit geringer Speicherkapazität
und die zugehörige IISR in einer relativ langsamen Speichervorrichtung mit hoher
Speicherkapazität anzuordnen und für die beiden Vorrichtungen unterschiedliche
Speicherformate vorzusehen (vgl. D9, Absätze [0034] und [0036]).
Damit hat der Fachmann hinreichende Veranlassung, die Bilddaten in der IISR entweder in einem anderen unkomprimierten Format oder komprimiert abzuspeichern,
wenn er die Bilddaten in der CISR in unkomprimierter Form ablegen möchte, oder,
falls er sich für eine komprimierte Speicherung der Bilddaten in der CISR entscheidet, die Bilddaten in der IISR entweder unkomprimiert oder in einem anderen komprimierten Format abzulegen. In beiden Fällen muss er aus genau zwei Möglichkeiten auswählen, wozu er deren Vor- und Nachteile (die unkomprimierte Speicherung
ist schneller, verbraucht jedoch mehr Speicherplatz; bei der komprimierten Speicherung verhält es sich umgekehrt) bei der Entwicklung des Bildprozessors der D8/D8a
abwägen wird. Eine solche Abwägung kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. BGH GRUR 2006, 930 - Mikrotom).
5.2.6 Es kann daher dahinstehen, ob der geltende Patentanspruch 1 Anweisungen
enthält, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln weder bestimmen noch beeinflussen und infolgedessen bei der Prüfung der
Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen wären.
5.3 Die Anmelderin wendet sinngemäß ein, der Fachmann werde in mehrfacher
Hinsicht davon abgehalten, ausgehend von D8/D8a die D9 heranzuziehen.
5.3.1 So beträfe D9 das Gebiet der medizinischen Diagnose bzw. einen anderen
technischen Bereich mit ganz anderen Bildgebungs- und Bildverarbeitungsprinzipien als die D8/D8a, und ziele darauf ab, die Bildrate einer Art Video in Zeiten zu
verringern, in denen keine signifikanten Änderungen zu erwarten seien, um die Gesamtaufzeichnungszeit unter der Einschränkung einer begrenzten Anzahl von Bild-
Frames, die aufgezeichnet und gespeichert werden, zu verlängern. Ein medizinisches Diagnosegerät könne vom Fachmann nicht als Option zur Verbesserung der
Qualitätskontrolle in einer Fertigungsstraße angesehen werden. Ferner zeigten die
Bilder der D9 immer denselben Patienten, wohingegen die in D8/D8a aufgenommenen Bilder jeweils unterschiedliche Objekte (z. B. Schaltkreise auf verschiedenen
Platinen) beinhalteten, so dass sich eine Langzeitbeobachtung eines Objekts nicht
ergebe.
Diese Argumente überzeugen jedoch nicht.
Denn das aus der Druckschrift D9 bekannte Verfahren ist dort ausdrücklich unabhängig von einem speziellen technischen Kontext beschrieben und zielt insbesondere darauf ab, bei begrenztem Speicherplatz die Bilder einer beliebigen Bildfolge -
unabhängig von Inhalt der Bilder - so innerhalb des Speichers zu verschieben und
aus diesem zu löschen, dass Bilder am Anfang der Bildfolge über eine lange Zeit
hinweg erhalten bleiben und Langzeitveränderungen über die gesamte Bildfolge
hinweg beurteilt werden können (vgl. Titel, Abstract, Absätze [0001], [0010], [0013];
Claims 1 bis 5). Dieses Verfahren ist damit ohne Weiteres auf die Verarbeitung von
Bildern jeweils unterschiedlicher Objekte anwendbar, wie es beim aus D8/D8a bekannten Verfahren der Fall ist.
5.3.2 Ferner würden in D8/D8a nach dem Bildgebungs- und Qualitätskontrollprozess alle Bilder (mit Ausnahme der Referenzbilder) verworfen und einige Bilder gespeichert, um die Qualitätskontrolle zu verbessern, wohingegen bei D9 jedes Bild
gespeichert würde (außer in Zeiträumen, in denen weniger Änderungen des Bildinhalts erwartet würden) und „jedes zweite oder dritte von vier Bildern“ verworfen. Die
Lehre, Inhalte zu verwerfen, könne nicht als Grundlage für die Speicherung von
Inhalten verwendet werden.
Dieser Einwand geht allerdings ins Leere, weil sowohl D8/D8a als auch D9 lehren,
eine Folge interessierender Bilder in einem Speicherbereich beschränkter Größe zu
speichern und anschließend bestimmte Bilder dieser Folge zu löschen. Zudem werden in D8/D8a nicht alle Bilder verworfen, sondern nur diejenigen, die die Schwellenwertbedingungen nicht erfüllen (s. o., Abschnitt II.5.1).
5.4 Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig.
6. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren Patentansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges
Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II,
Rn. 18).
7.
Da die Sache entscheidungsreif war, kam eine Zurückverweisung an das
Deutsche Patent- und Markenamt nicht in Betracht.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Morawek
Akintche
Dr. Städele
Dr. Harth
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. April 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle