Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Urteil vom 23.04.2025 – 4 Ni 15/23 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:23042025U4Ni15.23EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

______________________________________

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2025:23042025U4Ni15.23EP.0

2

betreffend das europäische Patent 2 181 559

(DE 60 2008 005 465)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 22. Januar 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende

und die Richter Dipl.-Ing. Altvater, Dipl.-Ing. Matter, Dr. von Hartz und Dipl.-Ing.

Tischler

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 181 559 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1, 5, 6, 7, 10 und

11 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 11 unter Wegfall der Patentansprüche 5, 6, 7 und 10 die nachfolgende Fassung erhalten:

1. A method for handing over a User Equipment (180) from a first base station (110) to

a second base station (120) of a cellular telecommunication network (100), in

particularwherein the first base station (110) is from a first eNodeB (110) to-and the

second base station (120) is a second eNodeB (120) of a Long Term Evolution network

(100), the method comprising

establishing a first connection (110a) between the User Equipment (180) and the

first base station (110),

arranging a current configuration of the User Equipment (180) with the first base

station (110),

forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first

base station (110) to the second base station (120) via a terrestrial interface (115),

establishing a second connection (120a) between the User Equipment (110) and

the second base station (120), and

reusing the forwarded configuration of the User Equipment (180) at least partially

for the operation of the User Equipment (180), when the User Equipment (180) is

served by the second base station (120),

characterized by

3

-

a set of configuration parameters of the User Equipment (180) is known by the first

base station (110) and the second base station (120) as a default configuration and

-

the current configuration of the User Equipment (180) is forwarded from the first

base station (110) to the second base station (120) by solely forwarding

configuration parameters, which deviate from the default configuration

- wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115),

- wherein the current configuration is a measurement configuration of the User

Equipment (180) characterizing measurement procedures which are performed by

the User Equipment (180), and

- wherein the current configuration comprises activity data of the User Equipment

(180), which activity data determine activity times of the User Equipment (180),

wherein the activity times are used by the User Equipment (180) as a time reference

for performing measurements.

5. (entfällt)

6. (entfällt)

7. (entfällt)

10. (entfällt)

11. A first base station for a cellular telecommunication network (100), wherein the first

base station (110) is a first eNodeB (110 of a Long Term Evolution network (100), the

first base station (110, 210) comprising

a connection unit (211) for establishing a first connection to a User Equipment

(180),

a receiving unit (212) for receiving a current configuration of the User Equipment

(180) from the User Equipment (180),

a transmission unit (213) for forwarding the current configuration of the User

Equipment (180) from the first base station (110, 210) to a second base station

(120) via a terrestrial interface (115), wherein the second base station (120) is a

second eNodeB (120) of the Long Term Evolution network (100), and

4

a memory unit (214) for storing configuration parameters of the User Equipment

(180), which configuration parameters represent a default configuration,

characterized by

forwarding the current configuration information of the User Equipment by solely

forwarding configuration parameters which deviate from the default configuration,

wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115).

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und

die Beklagte zwei Drittel.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5

T a t b e s t a n d

Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung des europäischen

Patents 2 181 559 an.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache auch mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 181 559 (Streitpatent), das am 21. August 2008 unter Inanspruchnahme der

Priorität der EP 07016382 vom 21. August 2007 angemeldet worden ist. Die Erteilung des Patents ist am 9. März 2011 veröffentlicht worden.

Das Streitpatent ist in Kraft.

Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

DE 60 2008 005 465 geführt. Es trägt in der englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung

„HANDOVER OF A USER EQUIPMENT WITH FORWARDING

AND REUSING A USER EQUIPMENT CONFIGURATION“

und in der deutschen Übersetzung

„ÜBERGABE EINES BENUTZERGERÄTES MIT WEITERLEI-

TUNG UND WIEDERVERWENDUNG EINER BENUTZERGE-

RÄTKONFIGURATION“.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung elf Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 6. April 2023 teilweise und zwar im Umfang

der Patentansprüche 1, 5, 6, 7, 10 und 11 angreift. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit einem gegenüber der erteilten Fassung geänderten Hauptantrag mit

Schriftsatz vom 27. September 2023 (im Weiteren bezeichnet als „geänderter

Hauptantrag“) sowie mit fünf Hilfsanträgen.

Der ein Verfahren zum Übergeben eines Endgeräts betreffende Patentanspruch 1

lautet in der Verfahrenssprache ausweislich der Streitpatentschrift:

6

1. A method for handing over a User Equipment (180)

from a first base station (110) to a second base station (120) of a cellular telecommunication network

(100), in particular from a first eNodeB (110) to a

second eNodeB (120) of a Long Term Evolution network (100), the method comprising

• establishing a first connection (110a) between

the User Equipment (180) and the first base station (110),

• arranging a current configuration of the User

Equipment (180) with the first base station (110),

forwarding the current configuration of the User

Equipment (180) from the first base station (110)

to the second base station (120) via a terrestrial

interface (115),

• establishing a second connection (120a) between the User Equipment (110) and the second

base station (120), and

reusing the forwarded configuration of the User

Equipment (180) at least partially for the operation of the User Equipment (180), when the User

Equipment (180) is served by the second base

station (120),

characterized by

- a set of configuration parameters of the User

Equipment (180) is known by the first base station (110) and the second base station (120) as

a default configuration and

-

the current configuration of the User Equipment

(180) is forwarded from the first base station

(110) to the second base station (120) by solely

7

forwarding configuration parameters, which deviate from the default configuration.

In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 1 entsprechend der Streitpatentschrift wie folgt:

1. Verfahren zum Übergeben eines Endgeräts (180)

von einer ersten Basisstation (110) zu einer zweiten

Basisstation (120) eines zellularen Telekommunikationsnetzes (100), insbesondere von einem ersten

eNodeB (110) zu einem zweiten eNodeB (120) eines

Long Term Evolution Netzwerks (100), wobei das

Verfahren Folgendes umfasst:

• Herstellen einer ersten Verbindung (110a) zwischen dem Endgerät (180) und der ersten Basisstation (110),

• Vorbereiten einer aktuellen Konfiguration des

Endgeräts (180) in der ersten Basisstation

(110),

• Weiterleiten der aktuellen Konfiguration des

Endgeräts (180) von der ersten Basisstation

(110) zur zweiten Basisstation (120) über eine

terrestrische Schnittstelle (115),

• Herstellen einer zweiten Verbindung (120a)

zwischen dem Endgerät (110) und der zweiten

Basisstation (120), und

• Wiederverwenden der weitergeleiteten Konfiguration des Endgeräts (180) mindestens teilweise für den Betrieb des Endgeräts (180),

wenn das Endgerät (180) durch die zweite Basisstation (120) bedient wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

8

- ein Satz Konfigurationsparameter des Endgeräts (180) der ersten Basisstation (110) und der

zweiten Basisstation (120) als Standardkonfiguration bekannt ist, und

- die aktuelle Konfiguration des Endgeräts (180)

von der ersten Basisstation (110) zur zweiten

Basisstation (120) dadurch weitergeleitet wird,

dass lediglich die Konfigurationsparameter weitergeleitet werden, die von der Standardkonfiguration abweichen.

Die Patentansprüche 5, 6, 7 und 10 nach Streitpatent sind mittelbar bzw. unmittelbar

auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Wegen der konkreten Fassung wird auf die

Streitpatentschrift Bezug genommen.

Der Patentanspruch 11 nach Streitpatent, der eine erste Basisstation für ein zellulares Telekommunikationsnetz zum Gegenstand hat, lautet in der Verfahrenssprache:

11. A first base station for a cellular telecommunication

network (100), the first base station (110, 210) comprising

• a connection unit (211) for establishing a first

connection to a User Equipment (180),

• a receiving unit (212) for receiving a current

configuration of the User Equipment (180) from

the User Equipment (180),

• a transmission unit (213) for forwarding the current configuration of the User Equipment (180)

from the first base station (110, 210) to a second

base station (120) via a terrestrial interface

(115), and

9

• a memory unit (214) for storing configuration

parameters of the User Equipment (180), which

configuration parameters represent a default

configuration,

characterized by

forwarding the current configuration information of

the User Equipment by solely forwarding configuration parameters which deviate from the default configuration.

In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 11 entsprechend der Streitpatentschrift wie folgt:

11. Erste Basisstation für ein zellulares Telekommunikationsnetz (100), wobei die erste Basisstation

(110, 210) Folgendes umfasst:

eine Verbindungseinheit (211) zum Herstellen

einer ersten Verbindung zu einem Endgerät

(180),

• eine Empfangseinheit (212) zum Empfangen

einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts

(180) von dem Endgerät (180),

• eine Übertragungseinheit (213) zum Weiterleiten der aktuellen Konfiguration des Endgeräts

(180) von der ersten Basisstation (110, 210) zu

einer zweiten Basisstation (120) über eine terrestrische Schnittstelle (115), und

• eine Speichereinheit (214) zum Speichern von

Konfigurationsparametern

des Endgeräts

(180), die eine Standardkonfiguration darstellen,

gekennzeichnet durch

10

das Weiterleiten der aktuellen Konfigurationsinformation des Endgeräts durch das Weiterleiten lediglich der Konfigurationsparameter, die von der Standardkonfiguration abweichen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit, hier fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit geltend. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, der Patentanspruch 11 sei wegen des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen

Erweiterung für nichtig zu erklären.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Dokumente:

Kurzzeichen

N3

WO 2009/024603 A1

NK1

NK2

Tdoc R2-062904, „Use of AS-configuration upon handover and connection establishment“, Samsung, 3GPP TSG-RAN3 Meeting #55, Seoul, Korea, 9.-13. Oktober 2006

Tdoc R2-062887, „LTE Handover preparation“, Huawei, 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #55, Seoul, Korea, 9.-13. Oktober 2006

NK2a

Tdoc R2-062235, „LTE Handover preparation“, Huawei, 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #54, Tallinn, Estland, 28. August bis 1. September 2006

NK3

NK4

R3-060038, „Intra-AS handover procedure in LTE-ACTIVE mode with CPS“, CATT, 3GPP TSG RAN WG3 Meeting #50, …, Frankreich, 10.- 12.1.2006

Tdoc R2-073416, „Recap of handover procedure, control plane aspects (with TP)“, Samsung, 3GPP TSG-RAN2 #59, Athen, Griechenland, 20.-24. August 2007

NK4d

Tdoc R2-072629, „Recap of handover procedure, control plane aspects (with TP)“, Samsung, 3GPP TSG-RAN2 Meeting #58bis, Orlando, U.S.A., 25.-29. Juni 2007

NK5

R2-073009, „Change Request, 36.300 CR DRAFT, rev -, Current version: 8.1.0“, 3GPP TSG-RAN2 Meeting #58bis, Orlando, USA, 25.-29. Juni 2007

NK5a

E-Mail des Autors der NK5 an die Arbeitsgruppe 3GPP TSG RAN WG2, August 2007

11

NK6

NK7

NK8

R2-071285, „DRX parameters in LTE“, 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #57bis, St. Julian’s, Malta, 26.-30. März 2007

Tdoc R2-072617, „E-UTRA RRC working assumptions & open issues“, Rapporteur (Samsung), 3GPP TSG-RAN2 Meeting #58bis, Orlando, USA, 25.-29. Juni 2007

3GPP2 C.S0024-A, Version 2.0, „cdma2000 High Rate Packet Data Air Interface Specification“, 3GPP2, Juli 2005

NK8b

3GPP2 SC.R1002-0, Version 1.0, „Publication Numbering Guidelines”, 12. Februar 2004

NK8c

„CDMA2000 Evolution System Concepts and Design Principles“, Kamran Etemad, 2004

NK8d

3GPP2 C.S0024-A, Version 3.0, „cdma2000 High Rate Packet Data Air Interface Specification“, 3GPP2, September 2006

NK9

3GPP2 A.S0008-A v2.0, „Interoperability Specification (IOS) for High Rate Packet Data (HRPD) Radio Access Network Interfaces with Session Control in the Access Network“, 3GPP2, April 2007

NK10

EP 1 909 521 A1

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 181 559 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1,

5, 6, 7, 10 und 11 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Fassung

der angegriffenen Patentansprüche des Streitpatents nach dem

Hauptantrag aus der Widerspruchsbegründung mit Schriftsatz

vom 27. September 2023 richtet,

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents

nach den mit Schriftsatz vom 27. September 2023 eingereichten

12

Hilfsanträgen 1 und 2 sowie den mit Schriftsatz 11. April 2024 eingereichten Hilfsanträgen 3A und 3 und den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 2A richtet,

mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der Reihenfolge 2A, 2, 3A,

3 und 1 geprüft werden sollen und

alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent beschränkt mit dem gegenüber der erteilten Fassung geänderten Hauptantrag vom 27. September 2023. Sie hält die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 11 in der gemäß Schriftsatz vom 27. September 2023 mit geändertem Hauptantrag beschränkt verteidigten Fassung, in der zudem der Patentanspruch 10 gestrichen ist, für rechtsbeständig. Gleiches gelte für die verbliebenen

Unteransprüche.

Die Patentansprüche 1 und 11 lauten nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom

27. September 2023:

1. A method for handing over a User Equipment (180) from a first base station (110) to a

second base station (120) of a cellular telecommunication network (100), in

particularwherein the first base station (110) is from a first eNodeB (110) to and the

second base station (120) is a second eNodeB (120) of a Long Term Evolution network

(100), the method comprising

• establishing a first connection (110a) between the User Equipment (180) and the

first base station (110),

• arranging a current configuration of the User Equipment (180) with the first base

station (110),

forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first

base station (110) to the second base station (120) via a terrestrial interface (115),

• establishing a second connection (120a) between the User Equipment (110) and

the second base station (120), and

reusing the forwarded configuration of the User Equipment (180) at least partially

for the operation of the User Equipment (180), when the User Equipment (180) is

served by the second base station (120),

characterized by

13

– a set of configuration parameters of the User Equipment (180) is known by the first

base station (110) and the second base station (120) as a default configuration, and

the current configuration of the User Equipment (180) is forwarded from the first base

station (110) to the second base station (120) by solely forwarding configuration parameters, which deviate from the default configuration, and

− wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115).

11. A first base station for a cellular telecommunication network (100), wherein the first

base station (110) is a first eNodeB (110 of a Long Term Evolution network (100), the

first base station (110, 210) comprising

• a connection unit (211) for establishing a first connection to a User Equipment

(180),

• a receiving unit (212) for receiving a current configuration of the User Equipment

(180) from the User Equipment (180),

• a transmission unit (213) for forwarding the current configuration of the User

• Equipment (180) from the first base station (110, 210) to a second base station

(120) via a terrestrial interface (115), wherein the second base station (120) is a

second eNodeB (120) of the Long Term Evolution network (100), and

• a memory unit (214) for storing configuration parameters of the User Equipment

(180), which configuration parameters represent a default configuration,

characterized by

forwarding the current configuration information of the User Equipment by solely

forwarding configuration parameters which deviate from the default configuration,

wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115).

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 2A wird auf

den Urteilstenor Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche

nach den weiteren Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Patentanspruch 11 gemäß Hauptantrag vom

27. September 2023 sei nicht ursprungsoffenbart und unzulässig erweitert.

14

Patentanspruch 1 in der Fassung des geänderten Hauptantrags sei insbesondere

nicht neu gegenüber den Dokumenten NK4 und NK10. Darüber hinaus beruhe der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem geänderten Hauptantrag ausgehend

von den genannten Schriften zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die

Fachperson werde, ausgehend insbesondere von den Dokumenten NK8 und NK9

in Kombination mit dem Fachwissen, zum angegriffenen Erfindungsgegenstand gelangen. Gleiches gelte für die beschränkte Fassung des Patentanspruchs 11 nach

dem geänderten Hauptantrag.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und ist der Auffassung,

der Gegenstand des Streitpatents gemäß den angegriffenen Patentansprüchen in

der eingeschränkt verteidigten Fassung nach dem geänderten Hauptantrag sei zulässig, gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch in den Fassungen nach

den Hilfsanträgen ursprungsoffenbart und wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den Hilfsanträgen patentfähig.

Die Klägerin tritt auch den Hilfsanträgen entgegen und sieht auch hier die Gegenstände in Bezug auf Patentanspruch 11 jeweils als unzulässig erweitert und insgesamt als nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 1. Februar 2024 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

15

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent, soweit angegriffen, teilweise für nichtig

zu erklären.

Das Streitpatent im angegriffenen Umfang der erteilten Patentansprüche 1, 5, 6, 7,

10 und 11 ist, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten

Fassung verteidigt wird, ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 –

X ZR 236/01, GRUR 2007, 404 Rn. 15 – Carvedilol II).

Auch darüber hinaus ist die Klage insoweit begründet, als dem Streitpatent im angegriffenen Umfang in der eingeschränkt verteidigten Fassung nach dem geänderten Hauptantrag vom 27. September 2023 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a)

EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ entgegensteht.

In der Fassung nach dem Hilfsantrag 2A erweist sich das Patent im angegriffenen

Umfang hingegen als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen

diese Fassung richtet, abzuweisen ist.

Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur

Merkmalsgliederung und zur Auslegung

1.

Gegenstand des Streitpatents ist das Gebiet der Telekommunikationstechnologie, insbesondere die Übergabe eines Endgeräts (auch als Nutzergerät / user

16

equipment / UE bezeichnet) von einer ersten an eine zweite Basisstation (in einem

LTE-System als „eNodeB“ bezeichnet) in einem Mobilfunknetz. Eine solche Übergabe wird als Handover (oder auch als Handoff) bezeichnet (Streitpatent, Abs.

0001, 0003).

Dabei nimmt das Streitpatent auf Long Term Evolution (LTE) Systeme Bezug (Abs.

0002) und geht davon aus, dass in einem LTE-System keine zentrale Steuerung

des Handover vorhanden sei, die sicherstelle, dass die an einem Handover beteiligten Basisstationen die aktuelle Messkonfiguration des Endgeräts kennen. Aus

diesem Grund müsse die aktuelle Messkonfiguration vom Endgerät an die neue

bzw. Ziel-Basisstation über die Funk-Schnittstelle gesendet werden. Nachteilig sei

dabei, dass dadurch die Datenlast der Funk-Schnittstelle erhöht werde (Absatz

0003, 0005).

2.

Dem Streitpatent ist die Aufgabe zu entnehmen, ein effektives Verfahren zur

Verfügung zu stellen, mit dem Konfigurationsparameter von einer ersten (Quellen-)

Basisstation an eine zweite (Ziel-)Basisstation beim Handover eines Nutzergeräts

von der ersten an die zweite Basisstation eines Mobilfunknetzes signalisiert werden

können (Absätze 0006 und 0009).

3.

Die maßgebliche Fachperson verfügt über einen Universitätsabschluss als

Master of Science oder Diplomingenieur der Fachrichtungen Nachrichten- oder Informationstechnik sowie mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung des LTE-Mobilfunksystems. Sie ist mit den Normen und Standards auf diesem

Gebiet vertraut und verfolgt die laufenden Standardisierungsbemühungen.

4.

Das Streitpatent weist auch in der von der Beklagten verteidigten Fassung

nach dem geänderten Hauptantrag die beiden unabhängigen Patentansprüche 1

und 11 auf. Der Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren (method), der Patentanspruch 11 ist auf eine erste Basisstation (first base station) gerichtet.

17

4.1 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem gegenüber der erteilten Fassung geänderten Hauptantrag vom 27. September 2023 lautet mit senatsseitig hinzugefügter Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

1.1H A method for handing over a User Equipment (180) from a first base station (110) to a second base station (120) of a cellular telecommunication network (100), in particular from wherein the first base station (110) is a first eNodeB (110) to and the second base station (120) is a second eNodeB (120) of a Long Term Evolution network (100), the method comprising

1.1.1

1.1.2

1.1.3

1.1.4

1.1.5

1.2

1.3

• establishing a first connection (110a) between the User Equipment (180) and the first base station (110),

• arranging a current configuration of the User Equipment (180) with the first base station (110),

• forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110) to the second base station (120) via a terrestrial interface (115),

• establishing a second connection (120a) between the User Equipment (110) and the second base station (120), and

• reusing the forwarded configuration of the User Equipment (180) at least partially for the operation of the User Equipment (180), when the User Equipment (180) is served by the second base station (120),

characterized by

- a set of configuration parameters of the User Equipment (180) is known by the first base station (110) and the second base station (120) as a default configuration, and

- the current configuration of the User Equipment (180) is forwarded from the first base station (110) to the second base station (120) by solely forwarding configuration parameters, which deviate from the default configuration, and

1.4H

- wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115).

4.2

In der Fassung des geänderten Hauptantrags hat die Beklagte die angegriffenen Patentansprüche 5, 6 und 7 unverändert gegenüber der erteilten Fassung

gelassen. Der Patentanspruch 10 nach Streitpatent (dessen Inhalt sie als Merkmal

1.4H in den Patentanspruch 1 in der Fassung des geänderten Hauptantrags aufgenommen hat) entfällt.

18

4.3 Der Patentanspruch 11 lautet in der Fassung nach dem gegenüber der erteilten Fassung geänderten Hauptantrag (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben; Gliederung hinzugefügt):

11.1H

11.1.1

11.1.2

A first base station for a cellular telecommunication network (100), wherein the first base station (110) is a first eNodeB (110[!sic] of a Long Term Evolution network (100), the first base station (110, 210) comprising

• a connection unit (211) for establishing a first connection to a User Equipment (180),

• a receiving unit (212) for receiving a current configuration of the User Equipment (180) from the User Equipment (180),

11.1.3H • a transmission unit (213) for forwarding the current configuration of the User Equipment (180) from the first base station (110, 210) to a second base station (120) via a terrestrial interface (115), wherein the second base station (120) is a second eNodeB (120) of the Long Term Evolution network (100), and

11.1.4

• a memory unit (214) for storing configuration parameters of the User Equipment (180), which configuration parameters represent a default configuration,

characterized by

11.2

forwarding the current configuration information of the User Equipment by solely forwarding configuration parameters which deviate from the default configuration,

11.3H

wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115).

5.

Die Merkmale der Patentansprüche 1 und 11 – in der Fassung des geänderten Hauptantrags vom 27. September 2023 – bedürfen der näheren Erläuterung.

5.1 Patentanspruch 1 gemäß geändertem Hauptantrag ist auf ein Handover-

Verfahren gerichtet, bei dem das Endgerät eines Nutzers (user equipment) von einer ersten an eine zweite Basisstation eines Mobilfunknetzes übergeben wird. Bei

der ersten und zweiten Basisstation handelt es sich jeweils um eine als „eNodeB“

bezeichnete Basisstation eines „Long Term Evolution“ (LTE-)Netzwerks (Merkmal

1.1H). Das Streitpatent ist damit in der Fassung des geänderten Hauptantrags vom

19

27. September 2023 gegenüber der erteilten Anspruchsfassung auf ein Verfahren

in einem LTE-Mobilfunksystem beschränkt.

Das Verfahren umfasst das Herstellen einer ersten Verbindung zwischen dem Endgerät und der ersten Basisstation (Merkmal 1.1.1) und das Einrichten einer aktuellen Konfiguration (arranging a current configuration) des Endgeräts (of the User

Equipment) mit der ersten Basisstation (with the first base station) (Merkmal 1.1.2).

Beide Schritte versteht die Fachperson als Schritte zum Aufbau einer ersten Mobilfunkverbindung mit dem Endgerät, die im Zusammenwirken mit der ersten Basisstation des Mobilfunknetzes erfolgen.

Die Formulierung „arranging a current configuration“ in der Verfahrenssprache Englisch ist als das Einrichten einer entsprechenden Konfiguration zu verstehen. Für

ein „Vorbereiten einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts in der ersten Basisstation“ (Übersetzung gemäß Streitpatent) finden sich in der Beschreibung keine Anhaltspunkte. Daher versteht die Fachperson die Formulierung „arranging … with the

first base station“ dahingehend, dass neben dem Endgerät auch die erste Basisstation an der Einrichtung der Konfiguration beteiligt ist, ohne dass näher angegeben

ist, worin deren Beitrag liegt.

Der Begriff „arranging“ im Merkmal 1.1.2 ist auch nicht aufgrund der Formulierung

des Patentanspruchs 11 und der Ausführungsbeispiele als „Empfangen“ auszulegen. Unabhängig davon, dass das Streitpatent im Merkmal 1.1.2 im Patentanspruch

1 bewusst eine andere Formulierung als im Patentanspruch 11 wählt, sieht das

Streitpatent auch vor, dass eine neue (zweite) Basisstation Werte der Messkonfiguration des Endgeräts ändern kann (Abs. 0027). Da das Verfahren gemäß dem Absatz 0049 des Streitpatents ausdrücklich für einen (weiteren) Handover zu einer

weiteren (dritten) Basisstation geeignet sein soll, also nicht auf einen einzigen, einmaligen Handover beschränkt ist, ist dem Streitpatent zumindest für diesen Fall zu

entnehmen, dass die Konfiguration nicht allein durch das Endgerät festgelegt wird.

Eine beschränkende Auslegung des Patentanspruchs 1 unter seinem Wortlaut ist

daher auch aufgrund des präsenten Fachwissens der Fachperson zum LTE-Stan-

20

dard nicht geboten, zumal es sich bei dem von den Parteien hierzu diskutierten Dokument NK5 nicht um einen Teil des LTE-Standards, sondern (nur) um einen Änderungsvorschlag zu einer technischen Spezifikation handelt.

Als Beispiele einer aktuellen Konfiguration (current configuration) eines Endgeräts

diskutiert das Streitpatent

- eine Messkonfiguration, welche die Messverfahren beschreibt, die das Endgerät

durchführt (Abs. 0019: …the current configuration is a measurement configuration of the User Equipment characterizing measurement procedures which are

performed by the User Equipment.), sowie

- Aktivitätsdaten des Endgeräts, welche aktive Perioden des Endgeräts beschreiben (Abs. 0022: …the current configuration comprises activity data of the User

Equipment, which activity data determine activity times of the User Equipment.

Thereby, the activity times itself might define time periods, during which the User

Equipment is deactivated for transmitting radio wave signals to a base station

and/or for receiving radio wave signals from a base station.),

wobei in einer Ausführungsform die Aktivitätsdaten des Endgeräts einen Teil einer

Messkonfiguration bilden (Abs. 0045).

Der Patentanspruch 1 ist nicht auf die Konfiguration von Messverfahren beschränkt.

Vielmehr spricht bspw. das Merkmal 1.1.5 ganz allgemein von einer Konfiguration

zum Betrieb des Endgeräts (reusing the forwarded configuration of the User Equipment (180) at least partially for the operation of the User Equipment (180)…). Dass

es sich bei der Konfiguration um eine Messkonfiguration handeln soll, ist erst als

Ausgestaltung gemäß dem Unteranspruch 5 beansprucht (…the current configuration is a measurement configuration…). Selbst in diesem Fall, wenn die genannten

Aktivitätsdaten – soweit vorhanden – als Bestandteile der Messkonfiguration vorgesehen sind, sind diese nicht zwingend mit einem bestimmten Messverfahren (bspw.

einer Inter-Frequenz-Messung) verknüpft, da das Streitpatent solche Messverfahren nur beispielgebend nennt (vgl. Abs. 0021: …might also comprise a so called

inter-frequency measurement…; Abs. 0047: …might also be related to… [Unterstreichung ergänzt]).

21

Auch wenn das Streitpatent Aktivitätsdaten, welche die sogenannte „Discontinuous

Reception“ bzw. „Discontinuous Transmission“ anhand von DRX- bzw. DTX-Intervallen beschreiben sollen (Abs. 0022, 0023), nur hinsichtlich ihrer Bedeutung für

Messungen näher betrachtet, sind die DRX/DTX-Intervalle originär kein Teil einer

Messkonfiguration, sondern der Konfiguration des Betriebs des Endgeräts bzw. seiner Kommunikationsschnittstellen. Hierbei bestimmt die Konfiguration der Aktivität

bzw. Inaktivität des Endgeräts (DRX/DTX-Intervalle) ganz allgemein die Sende- und

Empfangseigenschaften des Endgeräts, wie dies das Streitpatent in den Absätzen

0015 und 0023 ebenso allgemein und unabhängig von möglichen Messungen beschreibt. Zeiten der Inaktivität des Endgeräts können zwar Auswirkungen auf die

Messungen gemäß einer Messkonfiguration oder auf die Übertragung von Messberichten haben. Dies macht die Aktivitätsdaten jedoch nicht bereits zu einem Teil

einer „Messkonfiguration“ (die entsprechend Merkmal 1.1.3 zwischen den Basisstationen als aktuelle Konfiguration übertragen wird). Allerdings ist der Patentanspruch

1 weder auf Messverfahren beschränkt, noch ergibt sich aus dem Patentanspruch

1 eine entsprechende zeitliche Abhängigkeit, die ihren Niederschlag in der beim

Handover übermittelten Konfiguration gefunden hätte.

Die nach Merkmal 1.1.2 eingerichtete aktuelle Konfiguration des Endgeräts wird von

der ersten an die zweite Basisstation weitergeleitet, wobei dies über eine „terrestrische“ Schnittstelle erfolgt (Merkmal 1.1.3). Unter einer terrestrischen Schnittstelle

versteht das Streitpatent vorzugsweise eine elektrische oder optische Kabelverbindung zwischen den beiden Basisstationen des Mobilfunknetzes, wobei es sich nach

der Definition in Absatz 0013 des Streitpatents um jegliche Kommunikationsverbindung zwischen zwei räumlich festen Punkten handeln kann, und somit nicht auf eine

kabelgebundene Verbindung beschränkt ist, zumal der Fachperson bekannt ist,

dass Basisstationen eines Mobilfunknetzes oftmals über Richtfunkverbindungen

miteinander verbunden sind (Abs. 0013: The term terrestrial interface refers to any

communication connection between two spatially fixed points. Preferably, a terrestrial interface comprises an electrical and/or an optical cable, which extends between the first base station and the second base station.).

22

Das Verfahren sieht weiter vor, dass eine zweite Verbindung zwischen dem Endgerät und der zweiten Basisstation hergestellt wird (Merkmal 1.1.4), wobei die weitergeleitete Konfiguration des Endgeräts zumindest teilweise für den Betrieb des Endgeräts wiederverwendet wird, wenn das Endgerät durch die zweite Basisstation bedient wird (Merkmal 1.1.5). Diese zweite Verbindung wird im Streitpatent auch als

zweiter Übertragungsweg bezeichnet (second transmission path; vgl. Bezugszeichenliste).

Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Satz Konfigurationsparameter

des Endgeräts beiden Basisstationen, also der ersten und zweiten Basisstation, als

eine Standardkonfiguration (default configuration) bekannt ist (Merkmal 1.2). Die

Fachperson versteht diese Standardkonfiguration als einen Parametersatz, der den

beiden Basisstationen vorab bekannt ist. Der Umfang und Inhalt der Standardkonfiguration ist im Patentanspruch 1 nicht festgelegt. Das Streitpatent beschreibt zur

Standardkonfiguration nur mögliche Ausgestaltungen, nach denen diese von einem

Dienst oder einer Dienstklasse (service or service class) abhängig sein kann, wobei

längere oder kürzere Zeiten der Inaktivität des Endgeräts bspw. abhängig von der

Art der Kommunikation (Sprache oder Internet) gewählt werden können. Die Standardkonfiguration kann bspw. als hierarchische Datenstruktur realisiert werden (hierarchical data structure) (Abs. 0014-0017).

Die aktuelle Konfiguration des Endgeräts, die gemäß dem Merkmal 1.1.3 von der

ersten an die zweite Basisstation weitergeleitet wird, wird gemäß dem Merkmal 1.3

insoweit weitergeleitet, als dass lediglich die von der Standardkonfiguration (default

configuration) abweichenden Konfigurationsparameter weitergeleitet werden („by

solely forwarding configuration parameters, which deviate from the default configuration“ [Unterstreichung ergänzt]). Die Formulierung des Merkmals 1.3 versteht die

Fachperson als ausschließliches Weiterleiten von Parametern, die von der Standardkonfiguration abweichen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass keine der

Standardkonfiguration entsprechenden Parameter weitergeleitet werden. Das Weiterleiten eines Konfigurationsparameters, der von einer Standardkonfiguration abweicht, erfüllt nicht alleine bereits Merkmal 1.3. Denn die Weiterleitung dieses Parameters sagt nichts darüber aus, wie mit Konfigurationsparametern verfahren wird,

23

die der Standardkonfiguration entsprechen, d. h. ob diese ebenfalls weitergeleitet

werden oder entsprechend Merkmal 1.3 nicht weitergeleitet werden.

Die Weiterleitung der aktuellen Konfiguration, also das Weiterleiten der Konfigurationsparameter von der ersten an die zweite Basisstation, erfolgt über eine X2-

Schnittstelle (Merkmal 1.4H). Bei der X2-Schnittstelle handelt es sich nach Angabe

des Streitpatents um eine für LTE-Netzwerke standardisierte und bereits bestehende Schnittstelle zwischen benachbarten Basisstationen (Abs. 0029: …the current configuration is forwarded via an X2 interface. This may provide the advantage

that in case the above described method is carried out within an LTE network, a

standardized interface between neighboring eNodeBs, which interface already exists, can be employed.), wobei der Begriff „X2 interface“ nicht einen Anschluss im

Sinne einer Hardware-Komponente, sondern ein Übertragungsprotokoll für die Verbindung zwischen zwei Basisstationen in LTE-Netzwerken bezeichnet.

5.2 Der Patentanspruch 11 gemäß geändertem Hauptantrag ist auf eine erste

Basisstation eines Mobilfunknetzwerks gerichtet, wobei es sich um einen „eNodeB“

eines LTE-Netzwerks, also um eine Basisstation eines „Long Term Evolution“ (LTE-

)Netzwerks handelt (Merkmal 11.1H).

Die erste Basisstation umfasst eine Verbindungseinheit zum Herstellen einer ersten

Verbindung zu einem Endgerät (Merkmal 11.1.1) und eine Empfangseinheit zum

Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von dem Endgerät (Merkmal 11.1.2). Hierin besteht ein Unterschied zum Verfahrensanspruch 1, da der Patentanspruch 11 vorsieht, dass Mittel der Basisstation vorgesehen sind, um eine

aktuelle Konfiguration des Endgeräts von diesem Endgerät zu empfangen (receiving a current configuration of the User Equipment from the User Equipment) und

gemäß dem Merkmal 11.1.3H diese aktuelle Konfiguration des Endgeräts weiterzuleiten (…for forwarding the current configuration of the User Equipment…). Diesen

Angaben entnimmt die Fachperson, dass die „aktuelle Konfiguration“ weder ganz

noch teilweise durch die anspruchsgemäße Basisstation festgelegt wird, sondern

durch diese (nur) empfangen und weitergeleitet wird. Ob die „aktuelle Konfiguration“

zwischen dem Endgerät und der Basisstation zu einem früheren Zeitpunkt vorab

24

ausgehandelt wurde, spielt hierbei keine Rolle, da der Patentanspruch 11 nur auf

die Eignung zum Empfangen der weiterzuleitenden aktuellen Konfiguration abstellt,

deren Ursprung dabei im Endgerät und nicht in der Basisstation liegt. Ein Hinweis

darauf, dass sich die nach dem Merkmal 11.1.2 zu empfangende aktuelle Konfiguration von der weiterzuleitenden aktuellen Konfiguration nach dem Merkmal 11.1.3H

in Umfang oder Inhalt unterscheidet, ergibt sich aus dem Anspruchswortlaut oder

der Beschreibung des Streitpatents nicht (bspw. Abs. 0031, 0042, 0051). Selbst im

Hinblick auf mögliche weitere Konfigurationsdaten des Endgeräts spricht das Streitpatent in einer Ausgestaltung nur davon, dass es sich um Daten handelt, die vom

Endgerät abgerufen werden (Abs. 0018: …further configuration data are retrieved

from the User Equipment…), jedoch nicht davon, dass die „aktuelle Konfiguration“

durch die Basisstation festgelegt oder ergänzt wird, oder dass es sich dabei ganz

oder teilweise um Daten handelt, die bereits in der Basisstation vorliegen, da sie zu

einem früheren Zeitpunkt erfasst oder ausgehandelt wurden.

Wie auch der Patentanspruch 1 sieht der Patentanspruch 11 weiter vor, dass die

nach dem Merkmal 11.1.2 vorliegende aktuelle Konfiguration für das Endgerät von

der ersten Basisstation an eine zweite Basisstation weitergeleitet wird, wobei dies

über eine terrestrische Schnittstelle erfolgt (Merkmal 11.1.3H). Nach dem Merkmal 11.1.3H handelt es sich bei der weiterzuleitenden aktuellen Konfiguration um die

nach dem Merkmal 1.1.2. empfangene aktuelle Konfiguration (…forwarding the current configuration…). Dass auch die zweite Basisstation gemäß dem Merkmal

11.1.3H ein „eNodeB“, also Teil eines LTE-Netzwerks ist, charakterisiert dabei die

erste Basisstation nur insoweit, als dass die Übertragungseinheit zur Kommunikation über die terrestrische Verbindung mit einer weiteren Basisstation innerhalb des

LTE-Netzwerks geeignet sein muss.

Weiter ist für die erste Basisstation eine Speichereinheit zum Speichern von Konfigurationsparametern des Endgeräts vorgesehen, die eine Standardkonfiguration

(default configuration) repräsentieren (Merkmal 11.1.4). Das Merkmal ist damit nur

auf das Vorhalten der Konfigurationsparameter gerichtet, welche die Standardkonfiguration bilden.

25

Die erste Basisstation ist dadurch charakterisiert, dass das Weiterleiten der aktuellen Konfigurationsinformation des Endgeräts (an eine zweite Basisstation gemäß

dem Merkmal 11.1.3H) dadurch erfolgt, dass lediglich die Konfigurationsparameter

weitergeleitet werden, die von der Standardkonfiguration abweichen (Merkmal

11.2), wobei das Weiterleiten der aktuellen Konfiguration über eine X2-Schnittstelle erfolgt (Merkmal 11.3H). Dies entspricht inhaltlich den Merkmalen 1.3 und 1.4H des

Verfahrensanspruchs 1.

II.

Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

sowie der fehlenden Ursprungsoffenbarung

Der Gegenstand des Streitpatents soweit angegriffen erweist sich in der Fassung

nach geändertem Hauptantrag vom 27. September 2023 als zulässig.

1.

Die Änderungen in den Patentansprüchen 1 und 11 gemäß der Fassung

nach geändertem Hauptantrag sind den ursprünglichen Unterlagen (PCT-Anmeldung, veröffentlicht als WO 2009/024603 A1, Anlage N3) zu entnehmen.

1.1 Die Beschränkung auf Basisstationen (eNodeB) eines LTE-Netzwerks in der

Fassung nach geändertem Hauptantrag (Merkmale 1.1H, 11.1.1H, 11.1.3H) basiert

auf dem fakultativen Merkmal des ursprünglichen Patentanspruchs 1 der PCT-Anmeldung.

1.2 Die Konkretisierung der Weiterleitung durch die Verwendung einer X2-

Schnittstelle gemäß dem Merkmal 1.4H des Patentanspruchs 1 bzw. 11.3H des Patentanspruchs 11 gemäß geändertem Hauptantrag (wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115)) basiert auf Seite 8, Zeilen 16 bis 17,

Figur 1 mit Beschreibung auf Seite 10, Zeilen 25 bis 30, und dem Patentanspruch

10 der PCT-Anmeldung.

1.3 Die Streichung des Merkmals „wherein the current configuration is suitable

for to be reused at least partially for the operation of the User Equipment (180),

26

when the User Equipment (180) is served by the second base station (120)“ der

ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 11 stellt keine unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung dar.

Das gegenüber der Anmeldung gestrichene Merkmal hat die erste Basisstation –

auf welche der Patentanspruch 11 gerichtet ist – nicht charakterisiert, da es (nur)

die weitere Verwendung der weitergeleiteten Parameter durch das Endgerät in seiner Verbindung mit der zweiten Basisstation beschreibt. Eine Auslegung, nach der

die erste Basisstation nach Streichung dieses Merkmals nunmehr auch eine nicht

zumindest in Teilen wiederverwendbare „aktuelle Konfiguration“ des Endgeräts –

mithin eine vollständig ungeeignete Konfiguration – weiterleiten könne, ist unangebracht, da die Fachperson bei der „aktuellen Konfiguration“ von einer zumindest in

Teilen „geeigneten“ Konfiguration für den Betrieb des Endgeräts ausgeht. Denn bei

dieser „aktuellen Konfiguration“ handelt es sich um eine Konfiguration, die zum Betrieb des Endgeräts in einer ersten Zelle und für eine aktive Verbindung zwischen

dem Endgerät und der ersten Basisstation geeignet ist, wenn das Endgerät von der

ersten Basisstation bedient wird. Da das Endgerät und die erste Basisstation – wie

auch die zweite Basisstation – einem gemeinsamen Standard eines LTE-Netzwerks

genügen, kann die „aktuelle Konfiguration“ auch als Konfiguration für das Endgerät,

wenn es von der zweiten Basisstation bedient wird, nicht vollständig ungeeignet

sein.

1.4 Das Hinzufügen des Merkmals 11.2 „forwarding the current configuration information of the User Equipment by solely forwarding configuration parameters

which deviate from the default configuration“ in den Patentanspruch 11 stellt keine

unzulässige Erweiterung gegenüber der Ursprungsoffenbarung dar.

Grundlage des auf die erste Basisstation gerichteten Patentanspruchs 11 ist Seite

8, Zeile 33 bis Seite 9, Zeile 10 der veröffentlichten PCT-Anmeldung. Die Eignung

der ersten Basisstation zur Weiterleitung der aktuellen Konfiguration an die zweite

Basisstation (Punkt (c)) steht dort in keinem Zusammenhang damit, ob zwischen

dem Endgerät und der zweiten Basisstation bereits eine Verbindung aufgebaut

wurde oder nicht. Dies kann nicht überraschen, da der Aufbau einer Verbindung

27

zwischen Endgerät und zweiter Basisstation keine Eigenschaft oder Fähigkeit der

ersten Basisstation ist.

Der Verweis auf der Seite 13, Zeilen 7 bis 13 der veröffentlichten Anmeldung, wonach das Weiterleiten der aktuellen Konfiguration im Rahmen der Handover-Vorbereitung durchgeführt werde und daher die aktuelle Konfiguration nur als Grundlage

einer solchen Verbindung dienen könne, greift zu kurz, da bereits der ursprüngliche,

auf die erste Basisstation gerichteten Patentanspruch 11 (Seite 18, Zeile 6ff) nicht

auf eine Verwendung der Basisstation im Rahmen der Handover-Vorbereitung beschränkt ist. Wie die erste Basisstation bspw. im Ablauf eines Handover-Verfahrens

verwendet wird, ist außerdem keine Frage der Eigenschaften der Basisstation, sondern des Verfahrens, das sich in den Verfahrensansprüchen widerspiegelt. Zur

Durchführung bzw. zur Teilnahme an diesem Verfahren muss die erste Basisstation

nur geeignet sein (vorliegend bspw. zur Übertragung der Konfiguration eines Endgeräts). Die erste Basisstation ist aber nicht auf die Abfolge von Schritten in diesem

Verfahrensablauf zum Handover beschränkt, insbesondere nicht, wenn diese die

Fähigkeiten der beanspruchten ersten Basisstation nicht berühren. Ob in einem

Handover-Verfahren weitere Anforderungen von den Basisstationen erfüllt werden

müssen, ist hier nicht relevant, da die beanspruchte Basisstation weder in der ursprünglichen Fassung noch gemäß geändertem Hauptantrag auf diesen speziellen

Anwendungsfall beschränkt ist.

Auch, dass für einen fehlerfreien Betrieb zwischen dem Endgerät und der zweiten

Basisstation diese vorab Kenntnis von der (Mess-)Konfiguration des Endgeräts haben müsse (S. 11, Z. 26-30 bzgl. erster Basisstation), stellt keine Beschränkung der

prinzipiellen Eignung der ersten Basisstation dar, die aktuelle Konfiguration vom

Endgerät zu empfangen und an eine zweite Basisstation weiterzuleiten, wie sie ursprünglich im Patentanspruch 11 beschrieben war. Ob die Kenntnis dieser Messkonfiguration für die zweite Basisstation in einem Handover-Verfahren vor dem Verbindungsaufbau sinnvoll oder notwendig ist, oder bspw. die Default-Konfiguration

vorläufig genügen würde, ist hier nicht relevant, da die beanspruchte Basisstation

weder auf diesen speziellen Anwendungsfall des Handover, noch die aktuelle Konfiguration auf eine Messkonfiguration beschränkt ist.

28

Das Merkmal 11.2, nach dem nur Abweichungen von der aktuellen zu einer Standardkonfiguration an eine zweite Basisstation übertragen werden, ist in der Ursprungsoffenbarung ebenfalls nicht vom Bestehen oder Nicht-Bestehen einer Verbindung zwischen dem Endgerät und der zweiten Basisstation abhängig (vgl. veröffentlichte PCT-Anmeldung, S. 12, letzter Absatz bis S. 13, zweiter Absatz).

2.

Die Änderungen in den Patentansprüchen 1 und 11 gemäß der Fassung

nach geändertem Hauptantrag schränken den Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung (Streitpatentschrift, Anlage N1) ein; ihre Gegenstände stellen kein

Aliud dar.

2.1 Die Patentansprüche 1 und 11 sind hier durch die gegenüber der erteilten

Fassung geänderten Merkmale 1.1H bzw. 11.1.1H und 11.1.3H auf Basisstationen

(eNodeB) eines LTE-Netzwerks beschränkt.

2.2 Das gegenüber der erteilten Fassung ergänzte Merkmal 1.4H bzw. 11.3H

(wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface (115)) gemäß

geändertem Hauptantrag beschränkt den Schutzbereich des Patentanspruchs 1

bzw. 11.

Denn bei der X2-Schnittstelle (X2 interface) handelt es sich um ein Übertragungsprotokoll für die terrestrische Verbindung zwischen zwei Basisstationen in LTE-

Netzwerken. Das Merkmal 11.3H bedeutet, dass die erste Basisstation zur Kommunikation über ein solches „X2 interface“ geeignet eingerichtet sein muss. Da das

Anspruchsmerkmal keine zusätzliche Komponente der Basisstation beschreibt,

sondern die Weiterleitung der aktuellen Konfiguration über eine terrestrische

Schnittstelle (vgl. Merkmal 1.4H bzw. 11.3H gemäß geändertem Hauptantrag) im

Hinblick auf ein bestimmtes Protokoll konkretisiert, ist die beanspruchte erste Basisstation in der Fassung nach geändertem Hauptantrag dahingehend beschränkt,

dass sie mit der zweiten Basisstation unter Verwendung dieses Protokolls kommuniziert. Somit führt das Merkmal 1.4H bzw. 11.3H weder zu einem Aliud, noch handelt

29

es sich um eine nichtbeschränkende Zweckangabe eines Verfahrens, das in einer

anderen Entität des Netzwerks ausgeführt wird.

3.

Die angegriffenen abhängigen Patentansprüche sind im geänderten Hauptantrag vom 27. September 2023 inhaltlich gegenüber der Anmeldung und dem

Streitpatent unverändert. Der im Patentanspruch 1 als Merkmal 1.4H aufgenommene und ebenfalls angegriffene Patentanspruch 10 des Streitpatents entfällt in der

Fassung nach geändertem Hauptantrag.

4.

Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 mit den Merkmalen des abhängigen Patentanspruchs 10 der erteilten Fassung ist zulässig, da auch der erteilte Patentanspruch 10 angegriffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017, X ZR 10/15 - Ankopplungssystem).

III. Zur Patentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung

nach geändertem Hauptantrag

Dem Streitpatent im angegriffenen Umfang nach dem geänderten Hauptantrag vom

27. September 2023 steht jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i.

V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ entgegen.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag vom 27.

September 2023 ist der Fachperson durch den CDMA2000-HRDP-Standard nach

den Dokumenten NK8 und NK9 in Verbindung mit ihrem Fachwissen nahegelegt

und durch das Dokument NK4 (mit NK5) bekannt.

30

1.

Dokument NK8 mit Dokument NK9 (jeweils CDMA2000-HRDP-Standard)

Der jeweilige Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 gemäß geändertem Hauptantrag vom 27. September 2023 ist neu gegenüber dem

CDMA2000-HRDP-Standard nach den Dokumenten NK8 und NK9. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist der Fachperson jedoch durch diesen Standard nahegelegt.

1.1 Bei dem Dokument NK8 (3GPP2 C.S0024-A, Version 2.0) handelt es sich

um einen Teil der Spezifikation des Mobilfunkstandards CDMA2000, welcher die

Funkschnittstelle des Endgeräts beschreibt. Das Dokument NK9 (3GPP2 A.S0008-

A, v2.0) ist ebenfalls Teil des Mobilfunkstandards CDMA2000. Beide Dokumente

beziehen sich auf Schnittstellen für „High Rate Packet Data“ (HRPD) in CDMA2000-

Systemen. Während das Dokument NK8 ohne Versionsangabe auf das Standarddokument A.S0008 Bezug nimmt (vgl. NK8, S. lxxxvi, [9]), nimmt das Dokument

NK9 ausdrücklich Bezug auf die Version 2.0 der Spezifikation C.S0024-A v2.0 (vgl.

NK9, S. 1-2, Kap. 1.2.1 Normative References, [10] 3GPP2: C.S0024-A v2.0,…),

also auf das Dokument NK8. Hiervon ausgehend sieht der Senat die beiden Dokumente NK8 und NK9 als gemeinsame Offenbarung des CDMA2000-HRDP-Standards in der Version 2.0 an.

1.2 Die Dokumente NK8 und NK9 offenbaren der Fachperson – ausgedrückt in

den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag –

1.1H

teil A method for handing over a User Equipment from a first base station to a second base station of a cellular telecommunication network, wherein the first base station is a first eNodeB and the second base station is a second eNodeB of a Long Term Evolution network, the method comprising

Die Dokumente NK8 und NK9 umfassen die Beschreibung eines Handover-Verfahrens (Handoff) eines Endgeräts (access terminal / AT) zwischen zwei Zugangsnetzen (access network / AN) des selben Paketdatenknotens (Packet Data Serving Node / PDSN) eines CDMA2000-HRDP-Netzwerks, wobei die Zugangsnetze jeweils durch Basisstationen (base station) gebildet werden (vgl.

31

NK9, S. 3-14, Kap. 3.7 Dormant Handoff of HRPD AT between ANs - Served by the Same PDSN; und Fig. 3.7.1-1; i. V. m. NK8, S. 1-13, Z. 23, 24, 27, 28, Kap. 1.11: An access network is equivalent to a base station in [2]. … An access terminal is equivalent to a mobile station in [2].).

Den Dokumenten NK8 und NK9 fehlt – als Teile des CDMA2000- HRDP-Standards – der Bezug zu LTE-Basisstationen bzw. dem Long Term Evolution (LTE) Netzwerk.

1.1.1

• establishing a first connection between the User Equipment and the first base station,

Aus der Abfrage der Sitzungszustandsinformation (HRDP session state information) durch das Ziel-Zugangsnetz (target AN) (vgl. NK9, S. 3-14 und 3-15, Abschnitte a. bis c.) folgt, dass zum Beginn des Handovers (handoff) eine Verbindung zwischen dem Endgerät (AT) und dem Quell-Zugangsnetz (source AN) besteht. Zudem bezieht sich der Begriff „HRDP session“ auf einen gemeinsamen Zustand von Endgerät (AT) und Zugangsnetz (AN) mit ausgehandeltem und verwendetem Protokoll und Protokollkonfigurationen (vgl. NK9, S. 1-6, Kap. 1.3.2 Definitions, HRPD session An HRPD session refers to a shared state between the AT and the AN. This shared state stores the protocols and protocol configurations that were negotiated and are used for communications between the AT and the AN…), wobei Basisstationen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1H).

1.1.2

• arranging a current configuration of the User Equipment with the first base station,

Die vorstehend zum Merkmal 1.1.1 genannte „HRDP session“ bezieht sich auf einen gemeinsamen Zustand von Endgerät (AT) und dem (ersten) Zugangsnetz (AN) mit ausgehandeltem und verwendetem Protokoll und Protokollkonfigurationen (vgl. NK9, S. 3-1, Kap. 3.1.1, Punkt a.: …Since no session exists between the AT and AN, a session is established where protocols and protocol configurations are negotiated, stored and used for communications between the AT and the AN…). Eine aktuelle Konfiguration ergibt sich auch implizit aus dem Verweis auf zuvor ausgehandelte Funkschnittstellenprotokolle zwischen dem (ersten) Zugangsnetz (AN) und dem Endgerät (AT) (vgl. NK9, S. Kap. 2.5 A13 (AN-AN)

32

Interface, dritter Abs., zweiter Listeneintrag „“), wobei Basisstationen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1H).

1.1.3

• forwarding the current configuration of the User Equipment from the first base station to the second base station via a terrestrial interface,

Der CDMA2000-HRDP-Standard sieht vor, eine aktuelle Konfiguration des Endgeräts (access terminal / AT) in Form der „Session State Information“ von einem ersten Zugangsnetz (access network / AN) an ein zweites Zugangsnetz (AN) zu senden, wobei die Zugangsnetze durch die Basisstationen gebildet werden (vgl. NK8, S. 14-8, Kap. 14.8 Session State Information Record: The Session State Information is to be used in [8][9] for transferring the session parameters corresponding to the InUse protocol instances from a source access network to a target access network; i. V. m. NK9, Kap. 3.7.1, Punkt c. auf Seite 3-15: The source AN validates the A13-Session Information Request and sends the requested HRPD session information of the AT to the target AN in an A13-Session Information Response message; und NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-Session Information Response: This message is sent from the source AN to the target AN and includes the requested session control information; i. V. m. dem enthaltenen “Session State Information Record” (vgl. NK9, S. 5-12, Kap. 5.2.1.11 Session State Information Record), wobei Basisstationen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1H).

Mit der A13-Schnittstelle erfolgt die Weiterleitung über eine „terrestrische“ Schnittstelle zwischen den Basisstationen (access network / AN) im Sinne des Streitpatents (NK9, S. 1-9, Fig. 1.4-1).

1.1.4

• establishing a second connection between the User Equipment and the second base station, and

Zwischen dem Endgerät (AT) und der Basisstation des Ziel-Zugangsnetzes (target AN) wird eine Verbindung (HRPD session) eingerichtet (vgl. NK9, Kap. 3.7.1, S. 3-15, Punkt d.: The AT and the target AN complete the establishment of the HRPD session… i. V. m. NK9, S. 1-6, Definition „HRDP-Session“), wobei Basisstationen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1H).

1.1.5

• reusing the forwarded configuration of the User Equipment at least partially for the operation of the User Equipment, when the User Equipment is served by the second base station,

33

Die zweite Basisstation (target AN) empfängt von der ersten Basisstation (source AN) die aktuelle Konfiguration bezüglich einer bestehenden „existing HRPD session“ zwischen erster Basisstation und Endgerät (HRPD session State Information), welche von der zweiten Basisstation dieser entsprechend wieder eingerichtet wird (vgl. NK9, Kap. 3.7.1, Seiten 3-14 und 3-15, Punkt a.: … During this procedure, the target AN receives the UATI of an existing HRPD session … when the target AN attempts to retrieve the existing HRPD session State Information from the source AN; i. V. m. NK9, Kap. 3.7.1, Seite 3-15, Punkt d.: … an existing HRPD session may be re-established…), wobei Basisstationen das jeweilige Zugangsnetz bilden (vgl. Merkmal 1.1H).

characterized by

1.2

- a set of configuration parameters of the User Equipment is known by the first base station and the second base station as a default configuration,

Standard-Konfigurationsparameter (default values) sind beiden Basisstationen (access network / AN) bekannt (vgl. NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-Session Information Response, Punkt d.: Attributes with default values shall not be sent to the target node. If an attribute is not contained in the SSIR, the target node shall assume that the missing attribute(s) have the default values (specified for each attribute in each protocol); i. V. m. “Session State Information Record” (vgl. NK9, S. 5-12, Kap. 5.2.1.11 Session State Information Record), und NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-Session Information Response, 1. Satz: This message is sent from the source AN to the target AN and includes the requested session control information;

sowie NK8, S. 14-8, Kap. 14.8 Session State Information Record: If an attribute is not contained in the Session State Information record, the target access network shall assume that the missing attributes have the default values (specified for each attribute in each protocol)).

1.3

- the current configuration of the User Equipment is forwarded from the first base station to the second base station by solely forwarding configuration parameters, which deviate from the default configuration, and

Bei der Weiterleitung der aktuellen Konfiguration dürfen Konfigurationsparameter mit Standardwerten nicht weitergeleitet werden

34

(vgl. NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-Session Information Response, Punkt d.: Attributes with default values shall not be sent to the target node. If an attribute is not contained in the SSIR, the target node shall assume that the missing attribute(s) have the default values (specified for each attribute in each protocol) [Unterstreichung hinzugefügt] i. V. m. NK9, S. 1-2, Kap. 1.1.3 Document Convention: -“Shall” and “shall not” identify requirements to be followed strictly to conform to the standard and from which no deviation is permitted.)

1.4H

- wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface.

Den Dokumenten NK8 und NK9 fehlt – als Teile des CDMA2000- HRDP-Standards – der Bezug zu LTE-Basisstationen und der dort verwendeten X2-Schnittstelle; vielmehr dient zur Kommunikation im zwischen den Basisstationen CDMA2000-HRDP-Standard eine A13-Schnittstelle als Protokoll zur Kommunikation zwischen zwei Basisstationen (AN).

(access network

/ AN)

Damit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als neu gegenüber dem

CDMA2000-HRDP-Standard (Dokument NK8 mit NK9).

1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag

vom 27. September 2023 ist der Fachperson jedoch durch den CDMA2000-HRDP-

Standard nach den Dokumenten NK8 und NK9 nahegelegt und beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Merkmal 1.1H, das den Anspruchsgegenstand auf ein LTE-Netzwerk mit entsprechenden Basisstationen (eNodeB) beschränkt, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da die Fachperson, die sich mit der Aufgabe konfrontiert sieht,

ein effektiveres Signalisierungsverfahren beim Handover (der in den Dokumenten

NK8/NK9 als „Handoff“ bezeichnet ist) eines Endgeräts von einer ersten an eine

zweite Basisstation eines Mobilfunknetzes anzugeben, die Grundprinzipien früherer

Standards, wie sie den Dokumenten NK8 und NK9 des CDMA2000-HRDP-Standards zu entnehmen sind, in Erwägung zieht.

Die Inkompatibilität der Standards von CDMA2000 und LTE ist für die Frage des zu

übertragenden Datenumfangs bei der Signalisierung zur Durchführung eines

35

Handovers – der zum Anmeldetag in beiden Systemen bzw. Standards vorgesehen

war – nicht entscheidend. Weder die orthogonalen Codes noch die Frage, welche

Basisstation den Handover einleitet, betreffen Fragen der Weitergabe von Konfigurationsinformationen für das zu übergebende Endgerät während des Handovers.

Vielmehr gingen beide Standards zum Prioritätstag des Streitpatents davon aus,

dass im Rahmen des Handovers – und unabhängig vom Auslöser des Handovers

– die Übertragung von Konfigurationsinformationen des Endgeräts von der Quell-

Basisstation an die Ziel-Basisstation erforderlich war.

Dem naheliegenden Anwenden des Grundprinzips, Standard-Werte nicht zu übertragen, steht auch der Umfang der nach dem CDMA200-HRDP Standard im Falle

des Handovers zu übermittelnden und in den Dokumenten NK8 und NK9 beschriebenen Konfigurationsinformationen nicht entgegen. Ob es zum Anmeldezeitpunkt

identische Informationselemente in LTE gab, ist für das Naheliegen nicht relevant,

da das Dokument NK8 mit NK9 vielmehr das Grundprinzip offenbart, wonach Parameter der Sitzungszustandsinformation mit Standardwerten nicht weitergeleitet werden. Die Fachperson entnimmt dem Dokument NK8 und NK9 ein vom Bedeutungsinhalt der Parameter unabhängiges Grundprinzip zum Umgang mit Default-Parametern bei der Weitergabe von Konfigurationsparametersätzen im Rahmen des

Handovers, welches sie zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents auch ohne weitere

Hinweise ohne Schwierigkeiten auf neue Parametersätze von Konfigurationsinformationen – vorliegend für Komponenten eines LTE-Netzwerks – übertragen hätte.

Das Merkmal 1.4H, welches die Verwendung einer X2-Schnittstelle zur Kommunikation zwischen den am Handover beteiligten Basisstationen festlegt, kann ebenfalls eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Zwar sieht der Stand der Technik

des CDMA2000-Standards mit der A13-Schnittstelle eine eigene Schnittstelle für

den Handover vor. Jedoch hätte die Fachperson naheliegend aufgrund ihres Fachwissens zu verschiedenen Mobilfunkstandards zum Anmeldezeitpunkt eine bereits

definierte, geeignete Schnittstelle bzw. das damit verbundenen Kommunikationsprotokoll des jeweiligen Standards verwendet – vorliegend das X2-Interface des

LTE-Standards – und nicht für diesen speziellen Anwendungsfall ein zusätzliches

36

Protokoll – hier die A13-Schnittstelle – auf den LTE-Standard übertragen und zusätzlich dort implementiert.

Damit ergeben sich die Unterschiede des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gegenüber dem CDMA2000-HRDP-Standard für die Fachperson naheliegend aus diesem Standard (d. h. den Dokumenten NK8 und NK9) und ihrem Fachwissen.

2.

Dokument NK4 (R2-073416) mit Dokument NK5 (R2-073009)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geändertem Hauptantrag vom 27.

September 2023 ist aus dem Dokument NK4 (in Ergänzung zum darin referenzierten Dokument NK5 aus dem Standardisierungsverfahren) vorbekannt.

2.1 Bei dem Dokument NK4 handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag aus

dem Standardisierungsverfahren der 3GPP-Arbeitsgruppe TSG-RAN2 (TSG: Technical Specification Group; RAN: Radio Access Network). Der Beitrag befasst sich

mit der Handover-Prozedur.

Das Dokument NK4 bezieht sich auf den vorausgegangenen Change Request R2-

073009 aus diesem Standardisierungsverfahren (NK4, S. 3, erster Abs.: Please

note that the changes are shown using R2-073009 as a base…), der als Dokument

NK5 in das Verfahren eingeführt ist. Die beiden Dokumente NK4 und NK5 können

als eine gemeinsame Offenbarung angesehen werden, da das Dokument NK4 konkret die Stellen benennt, die im Dokument NK5, auf dem es aufbaut, geändert oder

ergänzt werden sollen. Im folgenden Merkmalsvergleich sind die Dokumente NK4

und NK5 daher gemeinsam berücksichtigt.

2.2 Das Dokument NK4 offenbart der Fachperson – ausgedrückt in den Worten

des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag –

1.1H A method for handing over a User Equipment from a first base station to

a second base station of a cellular telecommunication network, wherein

the first base station is a first eNodeB and the second base station is a

37

second eNodeB of a Long Term Evolution network, the method comprising

Die Dokumente NK4 und NK5 betreffen das Handover-Verfahren

in LTE (vgl. NK4, Seite 1, 1. Introduction: “LTE handover procedure”; NK4, Seite 4, Figure 10.1.2.1: “Source eNB”; “Target eNB”;

“3. HO decision”; “4. Handover Request”).

1.1.1

• establishing a first connection between the User Equipment and the first

base station,

Eine erste Verbindung folgt in dem Dokument NK4 implizit aus der

Übertragung von “packet data” zwischen „UE“ und „Source eNB“ in

Figur 10.1.2.1, sowie aus „serving cell“ in Kapitel 10.2.1 (S. 3) , dritter Absatz, vierter Spiegelstrich.

1.1.2

• arranging a current configuration of the User Equipment with the first

base station,

Als Teile einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts sind dem Dokument NK4 die AS-Konfiguration (S. 1, Kap. 2. Discussion, II.3.:

„…currently used AS configuration…“) und die SAE-Bearer-Konfiguration (S. 3, Kap. 10.1.2.1 … Handover: …QoS profiles in use by

the UE (SAE bearer attributes) …) zu entnehmen.

1.1.3

• forwarding the current configuration of the User Equipment from the first

base station to the second base station via a terrestrial interface,

Die aus dem Dokument NK4 bekannte Konfigurationsinformation

(vgl. Merkmal 1.1.2) wird beim Handover weitergeleitet (vgl. S. 3,

Kap. 10.1.2.1 Handover, zw. Spiegelstrich: The QoS profiles in use

by the UE (SAE bearer attributes) are sent to the target eNB by the

source eNB…; sowie S. 1, Kap. 2. Discussion, II.3.: The source

eNB provides the currently used AS configuration to the target

eNB;).

Eine „terrestrische“ X2 Schnittstelle liest die Fachperson in dem

Dokument NK4 aufgrund seines Fachwissens bzw. den Angaben

38

in dem Dokument NK5 zu einer Kommunikation zwischen den Basisstationen (eNB) mit (vgl. NK5, S. 6, Abschnitt 4. Overall architecture und Fig. 4).

1.1.4

• establishing a second connection between the User Equipment and the

second base station, and

Eine zweite Verbindung folgt implizit aus Figur 10.1.2.1 des Dokuments NK4 mit der Übertragung von “packet data” zwischen „UE“

und „Target eNB“, sowie aus NK4, Seite 5, Schritte 8 und 9.

1.1.5

• reusing the forwarded configuration of the User Equipment at least partially for the operation of the User Equipment, when the User Equipment

is served by the second base station,

Eine Wiederverwendung der AS-Konfiguration ist in dem Dokument

NK4 im Rahmen einer “re-configuration” beschrieben: S. 2, Kap. 2.

Discussion, III.4. i. V. m. S. 5, Nummer 5: The radio resources can

either be specified … or as a delta compared to the AS-configuration used in the source cell (ie. a ‘re-configuration’); sowie bzgl. der

SAE-Bearer-Konfiguration (vgl. NK4, S. 5, Nummer 5: The target

eNB configures the required resources according to the received

SAE bearer QoS information…).

characterized by

1.2

- a set of configuration parameters of the User Equipment is known by the

first base station and the second base station as a default configuration,

Es ergibt sich zwangsläufig aus dem Vorschlag, nur die Unterschiede zu übertragen (…signalling the delta is considered most

efficient…), dass beide Basisstationen von der gleichen vorbestimmten Konfiguration (zumindest der AS-Konfiguration) ausgehen müssen, mithin eine „Default-Konfiguration“ existieren muss,

welche beide Basisstationen kennen (vgl. NK4, S. 2, Kap. 2. Discussion, II.3.: The source eNB provides the currently used AS configuration to the target eNB … It is desirable to keep the handover

message short. Since normally the configuration should not change

39

much upon handover, signalling the delta is considered most efficient…).

1.3

- the current configuration of the User Equipment is forwarded from the

first base station to the second base station by solely forwarding configuration parameters, which deviate from the default configuration, and

Das Dokument NK4 schlägt vor, nur ein Delta der Konfiguration,

mithin nur das Abweichen von einer “default configuration” weiterzuleiten (vgl. S. 2, Kap. 2. Discussion, II.3.: The source eNB provides the currently used AS configuration to the target eNB … It is

desirable to keep the handover message short. Since normally the

configuration should not change much upon handover, signalling

the delta is considered most efficient…; sowie Ausführungen zu

Merkmal 1.2.)

1.4H

- wherein the current configuration is forwarded via an X2 interface.

vgl. Merkmal 1.1.3 zur “terrestrischen” Schnittstelle und X2.

Soweit die Beklagte die Merkmale 1.2 und 1.3 des Patentanspruchs 1 als nicht in

dem Dokument NK4 verwirklicht ansieht, da sich die „handover message“ im diskutierten Absatz auf Seite 2, Kap. 2. Discussion, II.3. (The source eNB provides the

currently used AS configuration to the target eNB … It is desirable to keep the handover message short. Since normally the configuration should not change much upon

handover, signalling the delta is considered most efficient…) auf den „handover

command“ von der Ziel-Basisstation an das Endgerät beziehe (vgl. Seite 2, Punkt

4. unter III. Re-configuration; i. V. m. Seite 4, Fig. 10.1.2.1), überzeugt dies nicht.

Der zitierte Abschnitt II.3. der Diskussion zu „II. AS context transfer“ befasst sich

gemäß dem einleitenden Satz ausdrücklich mit einer Übertragung einer AS-Konfiguration von der Quell- an die Ziel-Basisstation. Daher wird der Leser in den unter

diesem Abschnitt II.3. angeführten Punkten keine Angaben zu Nachrichten von der

Quell-Basisstation an das Endgerät erwarten, sondern weitere Erläuterungen zu der

genannten Übertragung der AS-Konfiguration. Daraus, dass sich das Dokument

NK4 an anderer Stelle (im Abschnitt III. Re-Configuration) mit dem Inhalt des

„handover command“ von der Quell-Basisstation an das Endgerät befasst, lässt sich

40

nicht zwangsläufig schließen, dass sich der Verweis auf eine Handover-Nachricht

in Abschnitt „II. AS context transfer“ auf den „handover command“ an das Endgerät

und nicht auf den „handover request“ an die übernehmende Ziel-Basisstation bezieht. Denn die Änderungsvorschläge (Text proposal) zum Standard, Punkte 4 und

5 auf Seite 5, die sich beide auf die Ziel-Basisstation beziehen (Target eNB in NK4,

Figur 10.1.2.1 auf Seite 4), sehen im Einklang mit Abschnitt „II. AS context transfer“

die Übermittlung der AS-Konfiguration im „HANDOVER REQUST“ vor (vgl. NK4,

Seite 5, Punkt 4: The source eNB issues a HANDOVER REQUEST message to the

target eNB passing necessary information to prepare the HO at the target side ([…]

RRC context including the C-RNTI of the UE in the source eNB and the AS configuration, SAE bearer context)).

Zwar spricht Punkt 5 nur vom Spezifizieren der AS-Konfiguration gegenüber dem

Endgerät als Delta zur AS-Konfiguration in der Quell-Zelle (vgl. NK4, Seite 5, Punkt

5: The target eNB configures the required resources […]. The radio resources can

either be specified independently (i.e. an ‘establishment’) or as a delta compared to

the AS- configuration used in the source cell (ie. a ‘re-configuration’)). Dabei ist der

Fachperson jedoch bewusst, dass im Handover-Request nicht umfangreichere Konfigurationsdaten des Endgeräts von der ersten an die zweite Basisstation (source

eNB an target eNB) übermitteln werden als im (anschließenden) Handover-Command von der zweiten Basisstation an das Endgerät, zumal die Ausführungen auf

Seite 1 zu „II. AS context transfer“, die (ebenfalls) von der Signalisierung des Deltas

sprechen, ausdrücklich – entsprechend dem vorliegenden Patentanspruch 1 – auf

den Datentransfer zwischen Quell- und Ziel-Basisstation Bezug nehmen (vgl. Seite

1, Abschnitt II. AS context transfer: 3. The source eNB provides the currently used

AS configuration to the target eNB; zweiter Aufzählungspunkt: It is desirable to keep

the handover message short. Since normally the configuration should not change

much upon handover, signalling the delta is considered most efficient… [Unterstreichungen ergänzt]).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach dem geänderten

Hauptantrag vom 27. September 2023 ist demnach aus dem Dokument NK4 (mit

dem Dokument NK5 im Sinne einer gemeinsamen Offenbarung) vorbekannt.

41

3.

Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 5, 6, 7 und 11 in der Fassung

nach dem geänderten Hauptantrag bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung,

weil die Beklagte den geänderten Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz

versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (der ebenfalls

angegriffene Patentanspruch 10 entfällt nach Aufnahme seiner Merkmale in den

Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag); dies rechtfertigt, das Patent in

angegriffenem Umfang in der Fassung nach geändertem Hauptantrag insgesamt

für nicht rechtsbeständig zu erklären, nachdem sich der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR

2017, 57 – Datengenerator).

IV. Zur Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 2A

In der Fassung nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang als zulässig und schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist.

1.

Ausgehend von der Anspruchsfassung des geänderten Hauptantrags vom

27. September 2023 wurden in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2A zusätzlich die folgenden Merkmale aufgenommen:

1.5H2A wherein the current configuration is a measurement configuration of

the User Equipment (180) characterizing measurement procedures

which are performed by the User Equipment (180),

1.6H2A wherein the current configuration comprises activity data of the User

Equipment (180), which activity data determine activity times of the

User Equipment (180), and

1.7H2A wherein the activity times are used by the User Equipment (180) as

a time reference for performing measurements.

42

Gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2A soll die aktuelle Konfiguration (current configuration) eine Messkonfiguration des Endgeräts (measurement configuration of the User Equipment) sein, die Messverfahren kennzeichnet, die durch das

Endgerät ausgeführt werden. Solche Messungen sind in den Absätzen 0019 bis

0021 des Streitpatents näher erläutert. Der Hilfsantrag 2A konkretisiert im Patentanspruch 1 außerdem die Inhalte der aktuellen Konfiguration (current configuration) in

Form von Aktivitätsdaten (activity data) des Endgeräts. Solche Aktivitätsdaten sind

in den Absätzen 0022 und 0023 des Streitpatents beschrieben und betreffen demnach die Aktivitätsintervalle DRX und DTX des Endgeräts. Diese beschreiben Aktivitäts- und Ruhezeiten im Rahmen eines als „Discontinuous Reception“ bzw. „Discontinuous Transmission“ bezeichneten Betriebs des Endgeräts.

Das Verfahren nach Hilfsantrag 2A sieht hierzu vor, dass die aktuelle Konfiguration

(current configuration) eine Messkonfiguration ist (Merkmal 1.5H2A: „wherein the

current configuration is a measurement configuration of the User Equipment…“),

somit Messverfahren des Endgeräts beschreibt bzw. berücksichtigt. Das Merkmal

M1.5H2A bezieht sich ausdrücklich auf eine Messkonfiguration, also auf eine Konfiguration zur Durchführung von Messungen. Deren Auswertung oder Übermittlung

an andere Netzwerkkomponenten ist weder im (weiteren) Patentanspruch 1, noch

in den zugrundeliegenden Absätzen 0019 bis 0021 oder 0023 des Streitpatents thematisiert.

Das Merkmal 1.6H2A ergänzt hierzu, dass es sich bei den Aktivitätsdaten um Daten

handelt, die Teil einer aktuellen Konfiguration (current configuration) des Endgeräts

sind, welche gemäß dem Merkmal 1.5H2A die Messkonfiguration des Endgeräts beschreibt. Bei den im Merkmal 1.6H2A genannten Aktivitätsdaten handelt es sich somit

nicht um einen beliebigen Teil der Konfigurationsdaten des Endgeräts, der nur irgendwie im Zusammenhang mit Messungen stehen oder Einfluss auf die Übermittlung von Messberichten haben kann, sondern um Parameter eines Datensatzes von

aktuellen Konfigurationsdaten, welcher gemäß dem Merkmal 1.5H2A eine Messkonfiguration beschreibt, die gemäß dem Merkmal 1.1.2 im Endgerät und der ersten

Basisstation eingerichtet werden und gemäß den Merkmalen 1.1.3, 1.3 und 1.4H

43

von der ersten Basisstation an die zweite Basisstation weitergeleitet werden (vgl.

hierzu auch die Auslegung des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag).

Die in der Messkonfiguration angegebenen Aktivitätsdaten dienen dabei als Referenzzeiten zur Durchführung von Messungen (Merkmal 1.7H2A).

Der Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2A ist gegenüber dem geänderten

Hauptantrag vom 27. September 2023 unverändert.

Die Unteransprüche 5, 6, 7 und 10, deren Merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2A aufgenommen worden sind, entfallen folglich in der Fassung

des Hilfsantrags 2A.

2.

Der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang gemäß Hilfsantrag 2A geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten

Fassung hinaus und ist nicht unzulässig erweitert.

Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale der erteilten, ebenfalls angegriffenen und

ursprünglich eingereichten Unteransprüche 5, 6 und 7 ergänzt (vgl. Anlagen N1 und

N3). Diese Merkmale beschränken den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2A

somit gegenüber der erteilten Anspruchsfassung.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 gemäß der Fassung nach Hilfsantrag

2A vom 22. Januar 2025 entspricht der Fassung gemäß geändertem Hauptantrag.

Er ist den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und ist gegenüber der erteilten

Anspruchsfassung beschränkt (vgl. Ausführungen zur Ursprungsoffenbarung und

Zulässigkeit des Patentanspruchs 11 gemäß geändertem Hauptantrag).

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A ist neu. Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente des Standes der Technik zeigt ein

Verfahren mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach gemäß Hilfsantrag 2A beruht auch auf einer erfinderischen

44

Tätigkeit, denn aus keinem der im Verfahren befindlichen Dokumente ergibt sich ein

Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 für die Fachperson in naheliegender

Weise.

3.1 Dokument NK8 mit Dokument NK9 (CDMA2000-HRDP-Standard)

Die Dokumente NK8 und NK9 kennen unter anderem (aktuelle) Konfigurationsinformationen, die beim Handover (der in dem Dokument NK8 bzw. NK9 auch als

„Handoff“ bezeichnet wird) von der Quell- an die Ziel-Basisstation übermittelt werden, wobei deren Default-Werte nach dem Dokument NK9, S. 5-2, Kap. 5.1.1.2 A13-

Session Information Response nicht zur Ziel-Basisstation übertragen werden sollen

(vgl. Ausführungen zum geänderten Hauptantrag).

Den Dokumenten NK8 und NK9 ist allerdings kein direkter Zusammenhang zwischen der Schlaf- und Wachzeitenkonfiguration und der Durchführung von Messverfahren zu entnehmen. Insbesondere fehlt ein Hinweis auf die Aufnahme von Aktivitätsdaten, d. h. von Daten zur Schlaf- und Wachzeitenkonfiguration in dem Messdatensatz, der als Konfigurationsinformation beim Handover (handoff) von der ersten an die zweite Basisstation übermittelt wird. Die Schlaf- und Wachzeitenkonfiguration dient in den Dokumenten NK8 und NK9 nicht der Steuerung der Messverfahren, sondern dem Betrieb des Endgeräts selbst, bspw. dem Aktivieren und Deaktivieren der Funkschnittstelle. Dass aus diesem Grund Aktivitätszeiten des Endgeräts

(DRX/DTX-Intervall) im Zusammenhang mit Messverfahren stehen können, macht

entsprechende Aktivitätsdaten nicht bereits zu Daten einer Messkonfiguration, insbesondere nicht zum Teil eines Datensatzes einer Messkonfiguration, der entsprechend dem Merkmal 1.3 beim Handover übertragen wird.

Zwar sind den Dokumenten NK8 und NK9 im Rahmen eines „Default Route Update

Protocol“ auch Parameter für Messungen zu entnehmen, die im Sinne einer aktuellen Konfiguration nach dem Merkmal 1.3 beim Handover von der (ersten) Basisstation weitergeleitet werden (bspw. Suchfenstergrößenkonfiguration; vgl. NK8, S. 8-

125 ff, 8.7.7 Configuration Attributes). Es sind jedoch im Zusammenhang mit diesen

Parametern für Messverfahren keine Aktivitätszeiten oder -daten als Teil einer entsprechenden Messkonfiguration vorgesehen.

45

Selbst wenn die Fachperson hierbei die mögliche Bedeutung einer Endgerätekonfiguration zur „Discontinuous Transmission (DTX)“ bzw. „Discontinuous Reception

(DRX)“ für solche Messverfahren aufgrund ihres Fachwissens erkennt, führt dies

ausgehend von den in den Dokumenten NK8 und NK9 identifizierten Daten zu

Messverfahren nicht in naheliegender Weise dazu, solche Aktivitätszeiten auch als

Parameter einer Messkonfiguration beim Handover (handoff) von der ersten an die

zweite Basisstation zu übermitteln. Denn weder sind „Discontinuous Transmission

(DTX)“ bzw. „Discontinuous Reception (DRX)“ originär (nur) für Messverfahren relevant, noch ist die Durchführung von Messverfahren zwingend auf aktive Intervalle

des Endgeräts beschränkt oder in inaktiven Intervallen ausgeschlossen.

Die Fachperson erhält daher auch keinen Hinweis, solche Aktivitätsdaten als Parameter der in den Dokumenten NK8 und NK9 identifizierten Messdaten als zusätzliche Parameter dieser Messdaten beim Handover von der ersten an die zweite Basisstation zu übermitteln.

Inwieweit die DRX/DTX-Intervalle einen Versand von Messberichten beeinflussen,

ist für die Beurteilung der Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht von Bedeutung,

da sich die unabhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 2A nur mit einer Messkonfiguration des Endgeräts und deren Weiterleitung befassen, nicht jedoch mit der

Auswertung und Weiterleitung möglicher Messergebnisse.

Die zum CDMA2000-HRDP-Standard offenbarten (aktuellen) Konfigurationsdaten

werden in Form der „Session State Information“ bzw. „A13 Session Information“ von

einem ersten Zugangsnetz (access network / AN) an ein zweites Zugangsnetz (AN)

gesendet, wobei die Zugangsnetze durch Basisstationen gebildet werden (vgl. NK8,

S. 14-8, Kap. 14.8 Session State Information Record: The Session State Information

is to be used in [8][9] for transferring the session parameters corresponding to the

InUse protocol instances from a source access network to a target access network;

i. V. m. NK9, Kap. 3.7.1, Punkt c. auf Seite 3-15: The source AN validates the A13-

Session Information Request and sends the requested HRPD session information

of the AT to the target AN in an A13-Session Information Response message). Soweit hierbei in einem „Enhanced Idle State Protocol“ (NK8, S. 8-46, S. 15-3) auch

46

Aktivitätsdaten umfasst sind, ist kein Hinweis dafür ersichtlich, dass diese Informationen wiederum einen Teil von Messdaten bilden oder die Fachperson den in diesem Kontext übermittelten aktuellen Konfigurationsdaten Messdaten hinzufügen

würde, da das „Enhanced Idle State Protocol“ keine Messungen beschreibt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025

erweist sich damit als neu gegenüber dem CDMA2000-Standard gemäß den Dokumenten NK8 und NK9.

Darüber hinaus ist in den Dokumenten NK8 und NK9 keine Veranlassung für die

Fachperson ersichtlich, die vorstehend erläuterten Unterscheidungsmerkmale in

der durch den Hilfsantrag 2A vorgeschlagenen Form abzuwandeln. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist der

Fachperson daher auch ausgehend von den Dokumenten NK8 und NK9 nicht nahegelegt.

3.2 Dokument NK4 (R2-073416) mit Dokument NK5 (R2-073009)

Bei der Information zur „Discontinuous Reception“ und der AS-Konfiguration gemäß

dem Dokument NK4, in der sie enthalten ist, handelt es sich nicht um eine Messkonfiguration des Endgeräts, die gemäß dem Merkmal 1.5H2A Messverfahren kennzeichnet. Allein daraus, dass „CQI reports“ während der Aus- bzw. Ruhephasen des

DRX-Zyklus nicht erzeugt und gesendet werden können, folgt nicht, dass es sich

bei diesem DRX-Zyklus um einen Aktivierungszeitraum für Messungen handelt, der

das Messverfahren selbst kennzeichnet oder beschreibt (Merkmal 1.5H2A: …characterizing measurement procedures…). Ungeachtet dessen, dass das Streitpatent

bezüglich der Messkonfiguration deren mögliche Auswirkung auf Messberichte

nicht thematisiert, stellt der DRX-Betrieb zwar eine Konfigurationsinformation des

Endgeräts dar, trifft aber nicht zwangsläufig eine Aussage zu einem Messverfahren

und ist insbesondere in der beanspruchten Form in dem Dokument NK4 bzw. NK5

nicht im Rahmen der Übermittlung einer aktuellen Konfiguration zwischen den Basisstationen beim Handover als Parameter eines solchen Parametersatzes zur Konfiguration des Endgeräts vorgesehen.

47

Es ist in dem Dokument NK4 bzw. NK5 bereits nicht erkennbar, dass die DRX-Intervalle als Teil der AS-Konfiguration beim Handover weitergeleitet werden und nähere Angaben zum Inhalt der QoS profiles, SAE bearer attributes bzw. AS-configuration machen. Allein Hinweise auf Abhängigkeiten der Messverfahren von Aktivitätszeiten (aufgrund der Verfügbarkeit bzw. Aktivität bestimmter Übertragungskanäle) geben keinen Anlass dazu, allgemeine Aktivitätsdaten des Endgeräts im Rahmen der QoS profiles bzw. SAE bearer attributes beim Handover mit zu übertragen,

da das Dokument NK4 bzw. NK5 zu diesen Attributen keine näheren Angaben

macht.

Es ist zwar zutreffend, dass eine „Discontinuous Reception“ bzw. „Discontinuous

Transmission“, d. h. das Vorsehen von Aktivitäts- und Ruheintervallen (DRX/DTX-

Intervalle), Einfluss auf Messverfahren habe kann, etwa durch das Deaktivieren bestimmter Kommunikationsschnittstellen oder -kanäle. Hierbei sind Messverfahren

jedoch nicht zwangsläufig an die aktive Phase des Endgeräts gebunden, sondern

können auch in Ruhephasen stattfinden (vgl. NK5, Abschnitt 10.1.3.2, S. 42: … UE

may need to perform neighbour cell measurements during DL/UL idle periods that

are provided by DRX/DTX…). Die Bedeutung der DRX-Parameter geht jedoch über

eine mögliche Berücksichtigung in Messverfahren hinaus und bestimmt ganz allgemein den Betrieb des Endgeräts (vgl. Auslegung). In diesem Zusammenhang wird

die Fachperson zwar in dem Dokument NK5 darauf hingewiesen, dass die dem Dokument NK4 bzw. NK5 entnehmbare Messkonfiguration zu den DRX/DTX-Intervallen passen soll (NK5, S. 42, Abs. 10.1.3.1 Note: „…should match the DRX/DTX

cycle…“). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Messkonfiguration selbst Angaben zu

DRX/DTX-Intervallen enthalten muss, sondern lässt offen, ob und wie diese

DRX/DTX-Intervalle tatsächlich berücksichtigt werden. Allein aus der Nennung von

Parametern zur Beschreibung einer „Discontinuous Reception“ bzw. „Discontinuous

Transmission“ folgt daher nicht nahliegend, diese als Parameter einer aktuellen

Messkonfiguration, also als Teil eines Parametersatzes, der eine aktuelle Messkonfiguration des Endgeräts beschreibt, beim Handover weiterzuleiten.

Auch besteht ein Zusammenhang zwischen der Durchführung von Inter-Frequenz-

Messungen bzw. Inter-RAT-Messungen und den Ruhephasen des DRX-Betriebs

48

(vgl. NK5, S. 42, Abschnitt 10.1.3.2; S. 48-49, Abschnitt 10.2.3.1). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Parameter des DRX-Betriebs als Teil einer beim Handover weiterzuleitenden Messkonfiguration vorzusehen sind. Vielmehr ist auch hier nur offenbart, dass die allgemein für den Betrieb des Endgeräts geltenden DRX-Intervalle

auch für die Messungen relevant sind. Dies macht die Konfiguration des DRX-Betriebs aber nicht zu einer Messkonfiguration, da die DRX-Konfiguration unabhängig

von Messungen für den allgemeinen Betrieb des Endgeräts erforderlich ist (bspw.

zur Optimierung des Energiebedarfs des Endgeräts; vgl. Abs. 0023, 0046 des Streitpatents). Auch die Anmerkung auf Seite 41/42 des Dokuments NK5 zu Abschnitt

10.1.3.1 („NOTE: To avoid UE activity outside the DRX/DTX cycle, the reporting

criteria for neighbour cell measurements should match the used DRX/DTX cycle“)

sagt nichts Anderes über die DRX-Konfiguration aus, denn die zitierte Anmerkung

besagt nicht, dass das DRX/DTX-Intervall ein Parameter einer (zwischen den Basisinformationen übermittelten) Messkonfiguration ist, sondern nur, dass Kriterien

(d. h. Parameter) für Messungen zu diesem Intervall passen sollen (…should

match…).

Der im Dokument NK5 erkennbare Zusammenhang zwischen Inter-Frequenz-Messungen bzw. Inter-RAT-Messungen und den DRX-Intervallen ist auch nicht Anlass

dazu, Angaben zu DRX-Intervallen als Teil einer beim Handover gemäß dem Dokument NK4 weitergeleiteten AS-Konfiguration zu übertragen. Selbst wenn aus dem

Dokument NK4 bzw. NK5 hervorginge, dass die AS-Konfiguration auch Parameter

zum DRX-Betrieb umfasst, wird diese AS-Konfiguration damit nicht zu einer Messkonfiguration, da die DRX-Intervalle (unabhängig von Messungen oder Messberichten) ganz allgemein den aktiven Betrieb des Endgeräts bestimmen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A vom 14. Januar 2025

erweist sich damit als neu gegenüber dem Dokument NK4 mit NK5.

Darüber hinaus ist in den Dokumenten NK4 und NK5 keine Veranlassung für die

Fachperson ersichtlich, die vorstehend erläuterten Unterscheidungsmerkmale in

der durch den Hilfsantrag 2A vorgeschlagenen Form abzuwandeln. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist der

49

Fachperson daher auch ausgehend von den Dokumenten NK4 und NK5 nicht nahegelegt.

3.3 Dokument NK10 (EP 1 909 521 A1)

Bei dem Dokument NK10 handelt es sich um eine europäische Patentanmeldung,

die sich mit der Übertragung und Verwaltung von Informationen zur Dienstqualität

(Quality of Service / QoS) während des Handovers von einer Quell- zu einer Ziel-

Basisstation in LTE-Kommunikationsnetzwerken befasst. Auf Basis eines übermittelten Buffer-Status und Qualitätsprofilen für die Funkträger (QoS profiles for the

radio bearers) werden dem Endgerät von der (Quell-)Basisstation, mit der das Endgerät verbunden ist, Übertragungsressourcen zugewiesen (vgl. Fig. 7). Die dem

Endgerät hierbei zugeordnete Prioritätsreihenfolge (Priority order), die anhand eines so genannten QoS-Indikators durch die (Quell-)Basisstation dem Endgerät signalisiert wird, kann als eine (von der Quell-Basisstation bestimmte) aktuelle Konfiguration des Endgeräts verstanden werden.

Aus dem Dokument NK10 folgt jedoch nicht zweifelsfrei und eindeutig, ob ein QoS-

Indikator 1, der als Standardwert einer aktuellen Konfiguration angesehen werden

kann, bei einem Handover übertragen wird oder nicht und erfüllt damit nicht die Anforderung des Merkmals 1.3 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A vom

22. Januar 2025.

Ein entsprechender Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus Absatz 0116 in Verbindung mit Absatz 0130, denen nur die Übertragung eines QoS-Indikators im Sinne

einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von der ersten an die zweite Basisstation zu entnehmen ist.

Sie ergibt sich auch nicht aus Absatz 0118. Denn dieser betrifft nicht den Fall, dass

sich die Servicequalität tatsächlich verschlechtert, sondern nur die Angabe, dass

die Übermittlung der Servicequalität (einschließend dem QoS-Indikator) in dieser

Ausgestaltung nur für bestimmte Funkträger erfolgt, bei denen eine Verschlechterung der Servicequalität wahrscheinlicher ist (Abs. 0118: …is more likely to undergo

a degradation of the Quality of Service…).

50

Auch aus der Aussage, dass ohne Vorliegen einer Konfiguration die Ziel-Basisstation die Standardkonfiguration verwendet (Absatz 0112), kann nicht abgeleitet werden, dass ausschließlich von der Standardkonfiguration abweichende Parameter

von der ersten Basisstation weitergeleitet werden, denn der zitierte Absatz beschreibt nur die Default-Konfiguration auf Seiten der Ziel-Basisstation und sagt

nichts darüber aus, ob entsprechende Parameter einer Konfiguration beim Handover von der ersten an die zweite Basisstation weitergeleitet werden oder nicht.

Die beschriebene Übertragung des QoS-Indikators 2 (Abs. 0118 i. V. m. Abs. 0106),

der von der Standardkonfiguration (QoS-Indikator 1) abweicht, kann das Merkmal

1.3 ebenfalls nicht erfüllen, da das Merkmal 1.3 ausdrücklich vorsieht, dass lediglich

(solely) die Konfigurationsparameter weitergeleitet werden, die von der Standardkonfiguration abweichen (vgl. auch Auslegung des Merkmals 1.3). Die Übertragung

des QoS-Indikators 2 lässt aber keinen Rückschluss auf die übermittelten Parameter zu, falls die aktuelle Konfiguration der Standardkonfiguration (QoS-Indikator 1)

entspricht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A vom 14. Januar 2025

erweist sich damit als neu gegenüber dem Dokument NK10.

Da das Dokument NK10 im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht wurde,

ist es nur für die Prüfung auf Neuheit gemäß Art. 54 (3) EPÜ und nicht für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit relevant.

3.4 Weitere Dokumente

Die Dokumente NK1, NK2 bzw. NK2a, NK3, NK6 und NK7 hat die Klägerin nur im

Zusammenhang mit einzelnen Merkmalen oder angegriffenen Unteransprüchen in

das Verfahren eingeführt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist neu gegenüber diesen weiteren Dokumenten. Eine

mangelnde erfinderische Tätigkeit hat die Klägerin ausgehend von diesen Dokumenten weder geltend gemacht, noch ist sie für den Senat ersichtlich. Ausgehend

51

von den Dokumenten NK1, NK2 bzw. NK2a, NK3, NK6 und NK7 ist der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A der Fachperson nicht nahegelegt.

Bei dem Dokument NK1 (R2-062904) handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag

zum 3GPP TSG-RAN3 Meeting #55 in Südkorea mit dem Titel „Use of AS-configuration upon handover and connection establishment“. Das bereits im Streitpatent

zitierte Dokument NK1 wurde außer zum Verständnis des Streitpatents nur als weiterer Beleg für eine Delta-Signalisierung der AS-Konfiguration im Rahmen des

Handover herangezogen (NK1, Kap. 2.2, Seite 3, letzter Spiegelstrich). Dem Dokument NK1 sind darüber hinaus keine Informationen zur Beurteilung der Patentfähigkeit der vorliegenden Anträge zu entnehmen, die über den weiteren Stand der Technik hinausgingen, was auch nicht geltend gemacht wurde.

Beim Dokument NK2a (R2-062235) handelt es sich um einen Diskussionsbeitrag

zum 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #54 mit dem Titel „LTE Handover preparation“,

das ebenfalls bereits im Streitpatent zitiert ist. Bei dem Dokument NK2 (R2-062887)

handelt es sich um ein dem Dokument NK2a inhaltlich entsprechendes Dokument

der gleichen Autorin zum Folgetreffen 3GPP TSG-RAN WG2 Meeting #55. Das im

Streitpatent zitierte Dokument NK2a bzw. NK2 hat die Klägerin nur zum Verständnis

des Streitpatents herangezogen. Das Dokument NK2a bzw. NK2 enthält darüber

hinaus keine Informationen zur Beurteilung der Patentfähigkeit der vorliegenden Anträge, die über den weiteren Stand der Technik hinausgingen, was auch nicht geltend gemacht wurde.

Das Dokument NK3 (R3-060038), ein Diskussionsbeitrag zum 3GPP TSG RAN

WG3 Meeting #50 mit dem Titel „Intra-AS handover procedure in LTE-ACTIVE

mode with CPS“, befasst sich mit Handover-Prozeduren für einen aktiven Betriebszustand in LTE. Das Dokument NK3 enthält keine über den weiteren Stand der

Technik hinausgehenden Informationen zur Beurteilung der Patentfähigkeit der vorliegenden Anträge, was auch nicht geltend gemacht wurde.

52

Das Dokument NK6 (R2-071285) ist ein Diskussionsbeitrag zum 3GPP TSG-RAN

WG2 Meeting #57bis mit dem Titel „DRX parameters in LTE“. Diese Parameter wurden (nur) in Verbindung mit dem Dokument NK4 im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 7 in der erteilten Fassung diskutiert.

Zwar beschreiben die in dem Dokument NK6 genannten Parameter die „Discontinuous Reception (DRX)“ in LTE-Netzwerken; sie bilden damit jedoch nicht automatisch einen Bestandteil einer aktuellen Messkonfiguration, insbesondere nicht als

Teil eines Parametersatzes, der eine Messkonfiguration beschreibt und beim

Handover zwischen den Basisstationen ausgetauscht wird, da die Bedeutung der

DRX-Parameter über eine mögliche Berücksichtigung in Messverfahren hinausgeht

(vgl. Auslegung). Zwar wird die Fachperson – wie bereits zum Dokument NK4 dargelegt – in dem Dokument NK5 darauf hingewiesen, dass die dort entnehmbare

Messkonfiguration zu den DRX/DTX-Intervallen passen soll (NK5, Abs. 10.1.3.1

Note: „…should match the DRX/DTX cycle…“). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die

Messkonfiguration selbst Angaben zu DRX/DTX-Intervallen enthält. Der Beschreibung von Parametern einer „Discontinuous Reception (DRX)“ in dem Dokument

NK6 ist nicht zu entnehmen, diese als Parameter eines Parametersatzes einer aktuellen Messkonfiguration beim Handover weiterzuleiten. Hierfür liefert weder das

Dokument NK4 noch das Dokument NK6 einen Hinweis.

Das Dokument NK7 (R2-072617), ein Diskussionsbeitrag zum 3GPP TSG-RAN2

Meeting #58bis mit dem Titel „E-UTRA RRC working assumptions & open issues“

befasst sich Annahmen und offenen Fragen des „Radio Resource Control Protocol

(RRC)“ im Rahmen der LTE-Standardisierung.

Das Dokument NK7 wurde nur in Bezug auf Default-Parameter genannt und ihm ist

selbst in diesem Zusammenhang nur zu entnehmen, dass die Verwendung solcher

vorbestimmten Default-Parameter Gegenstand weiterer Untersuchungen ist (NK7,

Abschnitt 2.7, Seite 4: „The use of default and pre-defined configurations is FFS“).

Dies gibt insbesondere auch im Kontext der Dokumente NK4 und NK5 weder Aufschluss über eine Festlegung von Standard-Parametern bei Messkonfigurationen

noch über weitere umfasste Parameter von Messkonfigurationen wie bspw. Angaben zu Aktivitätsphasen des Endgeräts.

53

3.5. Der Gegenstand des (einzigen weiteren) Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist ebenfalls neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn aus den im Verfahren befindlichen Dokumenten ist der Fachperson eine Basisstation gemäß dem Patentanspruch 11 nicht nahegelegt.

Der wesentliche Unterschied des zum Verfahrensanspruch 1 nebengeordneten Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2A liegt in der Empfangseinheit zum Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von dem Endgerät (Merkmal

11.1.2), da der Patentanspruch 11 vorsieht, dass Mittel der Basisstation vorgesehen

sind, um eine aktuelle Konfiguration des Endgeräts von diesem Endgerät zu empfangen (receiving a current configuration of the User Equipment from the User

Equipment), die nach dem Merkmal 11.1.3H weitergeleitet werden kann. Somit handelt es sich bei der „aktuellen Konfiguration“, welche die erste Basisstation weiterleiten kann, um eine Konfiguration, die weder ganz noch teilweise durch die Basisstation festgelegt wird, sondern durch diese (nur) empfangen werden kann (vgl.

hierzu auch Auslegung des Patentanspruchs 11 gemäß geändertem Hauptantrag).

3.6 Dokument NK8 mit Dokument NK9 (CDMA2000-HRDP-Standard)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist neu gegenüber dem Dokument NK8 mit NK9.

Das Merkmal 11.1.2 ist weder aus dem Dokument NK8 noch dem Dokument NK9

bekannt, da nach dem dort beschriebenen Standard die Festlegung der aktuellen

Konfiguration des Endgeräts (access terminal) nicht von der Basisstation (access

network) empfangen wird, sondern zwischen Endgerät und Basisstation ausgehandelt wird.

In den Dokumenten NK8 und NK9 bezieht sich der Begriff „HRDP session“ auf einen

gemeinsamen Zustand von Zugangsterminal AT und Zugangsnetz AN mit ausgehandeltem und verwendetem Protokoll und Protokollkonfigurationen (NK9, S. 1-6,

Kap. 1.3.2 Definitions, HRPD session: An HRPD session refers to a shared state

between the AT and the AN. This shared state stores the protocols and protocol

configurations that were negotiated and are used for communications between the

54

AT and the AN…). Eine entsprechende ausgehandelte aktuelle Konfiguration ergibt

sich auch implizit aus dem Verweis auf zuvor ausgehandelte Funkschnittstellenprotokolle zwischen Zugangsnetz AN und Zugangsterminal AT (NK9, S. 2-5, Kap. 2.5

A13 (AN-AN) Interface, dritter Abs., zw. Listeneintrag); sowie aus NK9, S. 3-1, Kap.

3.1.1, Punkt a.: …Since no session exists between the AT and AN, a session is

established where protocols and protocol configurations are negotiated, stored and

used for communications between the AT and the AN…).

Eine Einrichtung der (ersten) Basisstation zum Empfangen der aktuellen Konfiguration von einem Endgerät ist den Dokumenten NK8 und NK9 dagegen nicht zu entnehmen.

Für die weiteren, inhaltlich dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 entsprechenden Merkmale des Patentanspruchs 11 gelten die Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen des Patentanspruchs 1, d. h. auch die Merkmale 11.1H,

11.1.3H und 11.3H betreffend den LTE-Standard sind weder dem Dokument NK8

noch dem Dokument NK9 zu entnehmen.

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag 2A

vom 22. Januar 2025 ist der Fachperson durch den CDMA2000-HRDP-Standard

nach den Dokumenten NK8 und NK9 auch nicht nahegelegt.

Zwar liegt es im Rahmen des fachmännischen Handelns, eine Anpassung der Lehre

des Dokuments NK8 bzw. NK9 an ein LTE-Netzwerk (Merkmale 11.1H, 11.1.3H und

11.3H) vorzunehmen (vgl. Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß geändertem Hauptantrag).

Aus der Eignung zum Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von

dem Endgerät gemäß dem Merkmal 11.1.2 in Verbindung mit dem Weiterleiten dieser aktuellen Konfiguration des Endgeräts nach Merkmal 11.1.3H folgt aus dem Patentanspruch 11, dass die Basisstation nicht nur zum Empfangen von Konfigurationsinformationen des Endgeräts geeignet sein muss. Vielmehr setzt der Patentanspruch 11 voraus, dass die so empfangene „aktuelle Konfiguration“ des Endgeräts

nach dem Merkmal 11.1.3H auch an die zweite Basisstation weitergeleitet wird. Ein

55

solches Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts, die auch an die

zweite Basisstation weitergeleitet wird, durch die erste Basisstation, ergibt sich nicht

aus den Dokumenten NK8 und NK9 und ist der Fachperson ausgehend von diesen

auch nicht nahegelegt.

Bei einem Übermitteln von Informationen über die Fähigkeiten des Endgeräts auf

eine entsprechende Anfrage der Basisstation hin, welche die Klägerin in ihrer Replik

mit Verweis auf das CDMA2000-HRDP Standard-Dokument NK8 und dessen

Folgeversion NK8d anführt (NK8d, S. 7-79 „Generic Multimode Capability Discovery

Protocol“-Protokoll), ist bereits fraglich, ob es sich bei Informationen zu den Fähigkeiten des Endgeräts um eine „aktuelle Konfiguration“ dieses Endgeräts im Sinne

des Streitpatents handelt. Darüber hinaus ist für eine in diesem Zusammenhang an

die Basisstation gerichtete „ConfigurationResponse“ (NK8d, S. 7-80) ein Zusammenhang mit der Weiterleitung einer empfangenen aktuellen Konfigurationsinformation von der ersten an eine zweite Basisstation im Rahmen des Handovers nicht

ersichtlich.

Ein Hinweis auf das Empfangen einer aktuellen Konfiguration im Sinne des Merkmals 11.1.2 und eine Veranlassung, von der o. g. Weiterleitung der zwischen Endgerät und Basisstation ausgehandelten Konfiguration abzuweichen, ist den Dokumenten NK8 bzw. NK8d und NK9 nicht zu entnehmen. Der Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2A ergibt sich daher für die Fachperson nicht naheliegend aus dem

CDMA2000-HRDP-Standard und seinem Fachwissen.

3.7 Dokument NK4 (R2-073416) mit Dokument NK5 (R2-073009)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar 2025 ist neu gegenüber den Dokumenten NK4 und NK5.

Der auf die erste Basisstation bezogene Vorrichtungsanspruch 11 unterscheidet

sich inhaltlich von den Verfahrensmerkmalen des Patentanspruchs 1 insbesondere

im Merkmal 11.1.2, wonach die erste Basisstation eine Empfangseinheit zum Empfangen einer aktuellen Konfiguration des Endgeräts von dem Endgerät umfasst. Das

Merkmal 11.1.2 ist in dem Dokument NK4 nicht offenbart, da die Festlegung der

56

AS-Konfiguration, die als aktuelle Konfiguration nach den Merkmalen 11.1.2,

11.1.3H und 11.2 verstanden werden kann, für die jeweilige Zelle des Mobilfunknetzes und damit durch die jeweilige Basisstation erfolgt. Weder aus dem Dokument

NK4 noch den hier relevanten Stellen des Dokuments NK5 ergibt sich ein Hinweis

darauf, dass diese AS-Konfiguration des Endgeräts durch die erste Basisstation

ausgehend von einem solchen Endgerät empfangen wird. Die Tatsache, dass weitere Parameter des Endgeräts, die einen Beitrag zur aktuellen Konfiguration liefern

können (QoS Measurement Reports), durch die Basisstation empfangen werden

können, begründet nicht, dass die aktuelle, nach dem Merkmal 11.1.3H weiterzuleitende Konfiguration – wie von dem Merkmal 11.1.2 gefordert – von der Basisstation

empfangen werden kann, wobei im Hinblick auf die Realisierung der weiteren Merkmale in dem Dokument NK4 vorliegend auf die AS-Konfiguration als „aktuelle Konfiguration“ Bezug genommen wird.

Für die weiteren, inhaltlich dem Verfahren entsprechenden Merkmale des Patentanspruchs 11 gelten die Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Darüber hinaus ist keine Veranlassung für die Fachperson ersichtlich, von der Festlegung der AS-Konfiguration, die in dem Dokument NK4 als aktuelle Konfiguration

nach den Merkmalen 11.1.2, 11.1.3H und 11.2 verstanden werden kann, für die jeweilige Zelle des Mobilfunknetzes und damit durch die jeweilige Basisstation abzuweichen, und in der durch den vorliegenden Hilfsantrag 2A vorgeschlagenen Form

abzuwandeln. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 gemäß Hilfsantrag 2A ist

der Fachperson daher ausgehend von dem Dokument NK4 somit auch nicht nahegelegt.

3.8 Dokument NK10 (EP 1 909 521 A1)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 nach Hilfsantrag 2A vom 22. Januar

2025 ist neu gegenüber dem Dokument NK10. Das Merkmal 11.1.2 ist in dem Dokument NK10 nicht offenbart. Wenn die Fachperson davon ausgeht, dass es sich

bei dem QoS-Indikator bzw. der damit bezeichnete Prioritätsreihenfolge (priority order) um eine aktuelle Konfiguration handelt, ist eine Eignung der (ersten) Basissta-

57

tion zum Empfangen einer entsprechenden aktuellen Konfiguration – wie vom Merkmal 11.1.2 gefordert – nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt die Festlegung des QoS-

Indikators durch die Basisstation und wird dem Endgerät mitgeteilt (vgl. Fig. 7).

Für die weiteren, inhaltlich dem Verfahren entsprechenden Merkmale des Patentanspruchs 11 gelten die Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen des Patentanspruchs 1, d. h. auch das Merkmal 11.2 ist dem Dokument NK10 nicht vollständig zu entnehmen, da das Dokument NK10 keine Aussage dazu trifft, wie mit

dem QoS-Indikator 1, der vom Endgerät als Default-Wert genutzt wird, bei der Übertragung der Messkonfiguration zwischen den Basisstationen beim Handover zu verfahren ist.

Da das Dokument NK10 im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht wurde,

ist es nicht für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit relevant.

3.9 Weitere Entgegenhaltungen

Die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 2A vom 22. Januar 2025 hinsichtlich der Dokumente NK1, NK2 bzw. NK2a, NK3, NK6 und NK7

gelten in gleicher Weise für den Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2A vom

22 Januar 2025. Dessen Gegenstand ist ebenfalls jeweils neu gegenüber den Dokumenten NK1, NK2 bzw. NK2a, NK3, NK6 und NK7 und der Fachperson ausgehend von diesen weiteren Dokumenten auch nicht nahegelegt.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1,

2. Var. ZPO.

58

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 2A als schutzfähig

verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten und angegriffenen Fassung die Übermittlung einer aktuellen Endgerätekonfiguration im Rahmen

des Handover auf Messkonfigurationen in LTE-Mobilfunknetzen einschränkt, die

darüber hinaus Aktivitätsdaten umfassen, welche vom Endgerät als Referenz für die

durchzuführenden Messungen verwendet werden. Diese Einschränkung macht

nach der Einschätzung des Senats zwei Drittel der wirtschaftlichen Verwertbarkeit

des Streitpatents aus, sodass der Beklagten trotz teilweisem Fortbestand des Streitpatents in beschränkter Fassung in diesem Umfang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument eingereicht werden

kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen elektronisch signiert sein, d. h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem

Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen

sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige

Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das

die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil

59

Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (Informationen unter

www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt

mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber

mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt,

wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Werner

Altvater

Matter

Dr. von Hartz

Tischler

60

Bundespatentgericht

4 Ni 15/23 (EP) (Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt zugestellt am

23. April 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle