Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 20.05.2025 – 12 W (pat) 18/24

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:200525B12Wpat18.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:200525B12Wpat18.24.0

betreffend das Patent 10 2011 052 930,

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr.-

Ing. Krüger als Vorsitzender, der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder sowie der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November

2023 aufgehoben und das Patent 10 2011 052 930 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Ansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag A vom 16. Mai 2024,

- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 23. August 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

unter Inanspruchnahme der Unionspriorität US 12/861,145 vom 23. August 2010

angemeldete (Aktenzeichen 10 2011 052 930.6) und am 12. Dezember 2019 veröffentlichte Patent 10 2011 052 930 (Patentschrift DE 10 2011 052 930 B4) mit der

Bezeichnung

„Blattansatzstück für Rotorblätter in Windkraftanlagen“

wurde am 11. September 2020 Einspruch erhoben.

Mit in der Anhörung am 24. November 2023 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 15 des DPMA das Patent mit nachstehend genannten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Beschreibung in erteilter Fassung,

- Patentanspruch Nummer 1 bis 18 (Hilfsantrag 1), eingegangen am 22. November 2023,

- Zeichnungen in erteilter Fassung.

Den Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag hat die Patentabteilung als aus der nicht vorveröffentlichten Druckschrift D1, die die Priorität der europäischen Patentanmeldung 10172377.3 vom 10. August 2010 in Anspruch nimmt,

bekannt angesehen.

Gegen den den Beteiligten am 8. bzw. am 11. Dezember 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die jeweilige fristgerecht am 8. Januar 2024 bzw. am 11. Januar

2024 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Einsprechenden bzw. der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin hat zunächst geltend gemacht, der Gegenstand des Patents

sei bereits in der erteilten Fassung neu (und erfinderisch) gegenüber der Druckschrift D1. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2025 verteidigt sie das Patent nur noch in gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkter Form, insbesondere mit Hilfsantrag A als neuem Hauptantrag.

Die Einsprechende führt an, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 11 des

Hilfsantrags A über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe und außerdem nicht patentfähig sei, da er nicht neu und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend sei.

Diesem Vorbringen tritt die Patentinhaberin entgegen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2 beantragt zuletzt:

1. Den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2023 aufzuheben und das Patent

10 2011 052 930 auf Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag A, eingegangen am 16. Mai

2024,

- Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift,

hilfsweise – jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift –

in der Reihenfolge folgender Hilfsanträge:

- Ansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 1 vom 16. Mai 2024,

- Ansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 2 vom 16. Mai 2024,

- Ansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 3 vom 16. Mai 2024,

- Ansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 4 vom 16. Mai 2024,

- Ansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 5 vom 16. Mai 2024,

- Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 6 vom 16. Mai 2024,

- Ansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 7 vom 16. Mai 2024.

2. Die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 beantragt:

1. Den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. November 2023 aufzuheben und das Patent 10 2011 052

930 zu widerrufen.

2. Die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag A lauten:

Auf den Hauptanspruch folgen die Unteransprüche 2 bis 10, an den Nebenanspruch

11 schließen sich die Unteransprüche 12 bis 18 an.

Im Verfahren befinden sich folgende Dokumente:

D1: WO 2012/019655 A1

D1A: Auszug aus dem Europäischen Patentregister zur Druckschrift D1

D1B: Prioritätsdokument zur Druckschrift D1

D2:

Jørgen Jakobsen, Bent Andersen: „Aerodynamical Noise From Wind Turbine

Generators. Experiments With Modification Of Full Scale Rotors", Lydteknisk

Institut, Lyngby (Dänemark), 1993

D2A: E-Mail von der T… Hannover zur Druckschrift D2

D2B: Auszug aus den "Energy Research Abstracts", Vol. 18, No. 11, November

1993, ISSN: 0160-3604, CODEN: ERABZ

D3:

Andrew J. Mitchell: „Wind Turbine Noise", Master of Engineering Thesis, University of Canterbury, Neuseeland, 2004

D3A: Ausdruck der Internetseite https://ir.canterbury.ac.nz/handle/10092/6622

D4:

D5:

D6:

D7:

DE 196 47 102 A1

EP 2 031 242 A1

US 2007/0041823 A1

Braun, K. A., et al., „Noise Reduction By Using Serrated Trailing Edges".In:

European Wind Energy Conference, S. 472-475, 1998, ISBN: 0953392201

D8:

JP 2000–120524 A

D8A: Maschinenübersetzung der Beschreibung der D8

D9:

US 2010/0143151 A1

D10: US 2008/0187442 A1

D11: Auszug aus dem „Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache" zum Wort

„bündig", abgerufen am 19.05.2020 von der Internetadresse

https://www.dwds.de/wb/b%C3%BCndig

D12: DE 298 80 145 U1

D13: EP 1 596 063 A2

D14: KOOIJMAN, H. J. T. [et al.]: DOWEC 6 MW Pre-Design: Aero-Elastic Modelling Of The DOWEC 6 MW Pre-Design. In: PHATAS. September 2003. 46

Seiten. URL: https://kipdf.com/dowec-6-mw-pre-design_5aaec62e1723dd95c517fa60.html [abgerufen am 01.12.2023]

D15: VEERS, Paul S. [et al.]: Trends In The Design, Manufacture And Evaluation

Of Wind Turbine Blades. In: Wind Energy, Vol. 6, 2003, No. 3, Seiten 245 –

259. ISSN 1095-4244

D16: HAU, Erich: Windkraftanlagen – Grundlagen, Technik, Einsatz, Wirtschaftlichkeit, 4. Auflage, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2008, Kapitel 5.4, ISBN

978-3-540-72150-5, e-ISBN 978-3-540-72151-2

D17: Technische Zeichnung eines Rotorblatts der Windturbine V… V27-225 kW

D18: Auszug aus dem „Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache“ zum Wort

„aufweisen“, abgerufen am 02.04.2025 von der Internetadresse

https://www.dwds.de/wb/aufweisen

D19:

LINDENBERG, C.:PHATAS Release “NOV-2003“ and „APR-2005“ USER’S

MANUAL“, 2005

D20: Ausdruck der Internetseite https://publications.ecn.nl/ECN-I--05-005

D21: A. Moorhouse, M. Hayes, S. von Hünerbein, B. Piper und M. Adams: Research Into Aerodynamic Modulation Of Wind Turbine Noise: Final Report.,

University of Salford, 2007

D22: Ausdruck der Internet-Seite https://salford-repository.worktribe.com/output/1469379/research-into-aerodynamic-modulation-of-wind-turbine-noisefinal-report

D23 MITCHELL, A. J.: Wind Turbine Noise. URL: https://ir.canterbury.ac.nz/items/223950f8-6f1f-4367-bc77-aa15d54f25e2/full [abgerufen am

19.05.2025]

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich des Wortlauts

der jeweiligen Unteransprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist auch begründet.

1. Das Streitpatent betrifft Rotorblätter von Windkraftanlagen und insbesondere

Blattansatzstücke, die an den Rotorblättern montiert sind, sowie eine Windkraftanlage mit solchen Blattansatzstücken (Patentschrift Absatz 0001).

Unter anderem sind an den Hinterkanten von Rotorblättern von Windkraftanlagen

Bauteile befestigt. Ihre Montage ist schwierig. Dies erfordert aufwändige Veränderungen an der Rotorblattdruck- und -saugseite und beeinträchtigt das aerodynamische Profil der Rotorblätter. Bekannte Befestigungslösungen verhindern zudem,

dass die Bauteile schnell und effizient an den Rotorblättern befestigt und von ihnen

abgenommen werden können. Viele der Bauteile sind zudem zu steif, um sich dem

Profil der Rotorblätter anzupassen (Absatz 0003).

Als Aufgabe der Erfindung ist angegeben, ein Blattansatzstück aufzuzeigen,

- das schnell und effizient an einem Rotorblatt befestigt und von ihm abgenommen

werden kann,

- das jegliche Störung des aerodynamischen Profils des Rotorblatts minimiert,

- das sich an das aerodynamische Profil eines Rotorblatts anpassen kann und

- das verschiedenen Umgebungsbedingungen widerstehen kann (Absatz 0009).

2. Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Abschluss als Diplom-Ingenieur oder Bachelor of Engineering an einer Fachhochschule/Hochschule für angewandte

Wissenschaften und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Rotorblättern für Windkraftanlagen.

3. Für die weitere Erörterung werden die Ansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag A

mit Gliederungspunkten versehen und die sachlichen Änderungen gegenüber der

erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet:

Patentanspruch 1:

1.1

1.2

1.3

1.4

Rotorblattbaugruppe (100) einer Windkraftanlage (10), umfassend:

- ein Rotorblatt (22), das eine Druckseite (62), eine Saugseite (64), eine

Vorderkante (66) und eine Hinterkante (68) aufweist, die sich zwischen

einer Spitze (54) und einer Wurzel (56) erstrecken, wobei das Rotorblatt

(22) ferner ein aerodynamisches Profil und eine Biegung in Schlagrichtung aufweist; und

- ein Blattansatzstück (110), das an dem Rotorblatt (22) montiert ist,

- wobei das Blattansatzstück (110) einen ausgeschnittenen Montageabschnitt (120) zur Montage des Blattansatzstücks (110) an einer von der

Druckseite (62) und der Saugseite (64) des Rotorblatts (22) aufweist,

1.4.1

- so dass das Blattansatzstück (110) im Wesentlichen bündig mit wenigstens einer von der Druckseite (62) und/oder der Saugseite (64)

des Rotorblatts (22) abschließt,

1.4.2

- wobei der ausgeschnittene Montageabschnitt (120) einen Einschnitt

(122) definiert, der dafür eingerichtet ist, das Blattansatzstück (110) relativ zu dem Rotorblatt (22) zu positionieren, und

1.4.3

- wobei sich der ausgeschnittene Montageabschnitt (120) derart verjüngt, dass das Blattansatzstück (110) im Wesentlichen dem aerodynamischen Profil der anderen von der Druckseite (62) und der Saugseite (64) des Rotorblatts (22) entspricht.

Patentanspruch 11:

11.1 Windkraftanlage (10), umfassend:

11.2 mehrere Rotorblätter (22),

- wobei jedes der Rotorblätter (22) eine Druckseite (62), eine Saugseite

(64), eine Vorderkante (66) und eine Hinterkante (68) aufweist, die

sich zwischen einer Spitze (54) und einer Wurzel (56) erstrecken, wobei jedes der Rotorblätter (22) ferner ein aerodynamisches Profil und

eine Biegung in Schlagrichtung aufweist; und

11.3

- ein Blattansatzstück (110), das an wenigstens einem der mehreren

Rotorblätter (22) montiert ist,

11.4

- wobei das Blattansatzstück (110) einen ausgeschnittenen Montageabschnitt (120) zur Montage des Blattansatzstücks (110) an einer von der

Druckseite (62) und der Saugseite (64) des wenigstens einen Rotorblatts (22) aufweist, so dass

11.4.1

- das Blattansatzstück (110) im Wesentlichen bündig mit wenigstens

einer von der Druckseite (62) und/oder der Saugseite (64) des wenigstens einen Rotorblatts (22) abschließt,

11.4.2

- wobei der ausgeschnittene Montageabschnitt (120) einen Einschnitt

(122) definiert, der dafür eingerichtet ist, das Blattansatzstück (110)

relativ zu dem wenigstens einen Rotorblatt (22) zu positionieren, und

11.4.3

- wobei sich der ausgeschnittene Montageabschnitt (120) derart verjüngt, dass das Blattansatzstück (110) im Wesentlichen dem aerodynamischen Profil der anderen von der Druckseite (62) und der Saugseite (64) des Rotorblatts (22) entspricht.

4. Der Fachmann versteht die Merkmale des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 11

wie folgt:

Das Merkmal 1.1 umfasst eine Rotorblattbaugruppe bestehend aus einem Rotorblatt (Merkmal 1.2) und einem Blattansatzstück (Merkmal 1.3).

Das Merkmal 11.1 des Anspruchs 11 bezieht sich auf eine Windkraftanlage mit

mehreren Rotorblättern (Merkmal 1.2), von denen an wenigstens einem Rotorblatt

ein Blattansatzstück montiert ist (Merkmal 11.3).

Das im Merkmal 1.2 aufgeführte Rotorblatt und die im Merkmal 11.2 aufgeführten

Rotorblätter weisen unter anderem eine Krümmung bzw. Biegung in Schlagrichtung

auf. Der Fachmann versteht darunter eine sogenannte „Vorbiegung des Blatts“ in

der Ruheposition, also ohne äußere Einflüsse wie Wind und Rotation, wie sie in

Absatz 0022 Zeile 6 f. beschrieben ist („Die Krümmung des Rotorblatts 22 in Schlagrichtung ist auch als Vorbiegung bekannt“). Eine Biegung infolge von Betriebslasten

(Absatz 0017 Zeile 13 f.) ist hingegen nicht gemeint, da es sich wie oben bereits

angeführt um eine fest vorgegebene Grundstruktur bzw. Ausgestaltung des Rotorblatts handelt

Das Blattansatzstück des Merkmals 1.3 / 11.3 fasst der Fachmann als einteiliges

Bauteil auf. Auch wenn das Blattansatzstück ein Geräuschminderer sein kann (Absatz 0025), der ein Geräuschminderungs- oder Blattverbesserungselement 112 wie

z. B. Borsten 118 aufweisen kann, handelt es sich bei den Borsten um zusätzliche

Komponenten und nicht um einen Hinweis auf eine mögliche mehrteilige Grundstruktur. Das eigentliche, im Anspruch 1 und 11 definierte Blattansatzstück ist ein

Bauteil, das alleine für sich die dafür im Anspruch geforderten Eigenschaften erfüllt

(auch ohne ggf. daran zusätzlich angefügte weitere Elemente).

Der „ausgeschnittene Montageabschnitt“ (Merkmal 1.4 / 11.4) muss die Montage

des Blattansatzstücks entweder an der Druck- oder Saugseite des Rotorblatts ermöglichen.

Der Begriff „ausgeschnitten“ beschreibt nicht zwingend ein mechanisches Ausschneiden, sondern bezieht sich auf die Form, z. B. eine Kerbe oder einen Einschnitt

(Absatz 0032 Zeilen 1 bis 7, insbesondere Zeilen 3 bis 7).

Laut Merkmal 1.4.2 / 11.4.2 dient der vom ausgeschnittenen Montageabschnitt definierte Einschnitt der Positionierung des Blattansatzstücks relativ zum Rotorblatt.

Das Merkmal 1.4.1 / 11.4.1 verlangt, dass das Blattansatzstück im Wesentlichen

bündig mit wenigstens einer der beiden Rotorblattseiten, Druckseite und/oder Saugseite, abschließt. „Bündig“ bedeutet hier einen Übergang ohne Höhenversatz. Das

ausdrücklich erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel der Figur 5 zeigt einen Übergang vom Rotorblatt zum Blattansatzstück ohne Höhenversatz sowohl auf der

Druckseite als auch auf der Saugseite, in beiden Fällen jedoch mit einem Knick.

Daraus folgt, dass ein Übergang ohne Höhenversatz aber mit einem Knick vom Begriff „bündig … abschließt“ umfasst ist.

Merkmal 1.4.3 / 11.4.3 fordert, dass sich der ausgeschnittene Montageabschnitt

derart verjüngt, dass das Blattansatzstück im Wesentlichen dem aerodynamischen

Profil der anderen von der Druckseite und der Saugseite des Rotorblatts entspricht.

Aufgrund der Beschreibung, siehe Absatz 0035, versteht der Fachmann hier unter

„verjüngt“ eine spitz zulaufende (Absatz 0035 Zeile 6), d. h. im Längsschnitt gesehen keilförmige Gestaltung des Montageabschnitts. Er versteht weiterhin unter „derart verjüngt, dass …“, dass der Montageabschnitt derart geformt sein muss, dass er

die Form derjenigen Rotorblattseite im Wesentlichen fortsetzt (d. h. ihrem aerodynamischen Profil im Wesentlichen entspricht), an der er angebracht ist.

5. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 11 des Hilfsantrags A gehen nicht über

die ursprüngliche Offenbarung hinaus, wie sie der Offenlegungsschrift DE 10 2011

052 930 A1 zu entnehmen ist.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 11 nach Hilfsantrag A mit den Merkmalen

1.1 bis 1.4.3 bzw. 11.1 bis 11.4.3 ergibt sich ursprünglich aus Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 4 bzw. Anspruch 12 in Verbindung mit Anspruch 13. Eine Biegung des Rotorblatts in Schlagrichtung (Merkmal 1.2 / 11.2) ist in Absatz 0022

Zeile 1 sowie Zeilen 6 bis 11 der Offenlegungsschrift offenbart.

Das Merkmal 1.4 / 11.4 fordert ein Blattansatzstück mit ausgeschnittenem Montageabschnitt zur Montage des Blattansatzstücks an einer von der Druckseite und der

Saugseite des Rotorblatts bzw. des wenigstens einen Rotorblatts. Dies entspricht

der Offenbarung der ersten im ursprünglichen Anspruch 1 bzw. 12 aufgeführten Alternative „wobei wenigstens entweder das Blattansatzstück (110) und/oder das Rotorblatt (22) bzw. und/oder eines der mehreren Vielzahl der Rotorblätter (22) einen

ausgeschnittenen Montageabschnitt (120) zur Montage des Blattansatzstücks (110)

an dem Rotorblatt (22) aufweist bzw. aufweisen“.

Die Möglichkeit einer Montage an der Druck- oder Saugseite ist durch Absatz 0006,

Zeile 4 bis 7 gestützt.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, in der ursprünglich eingereichten Anmeldung sei entgegen den jetzigen Merkmalen 1.4.1 /11.4.1 nicht offenbart gewesen,

dass das Blattansatzstück sowohl mit der Druck- als auch mit der Saugseite bündig

abschließen könne. Sie hat dazu darauf hingewiesen, dass die von der Patentabteilung angeführte Offenbarungsstelle in Absatz 0006 der Offenlegungsschrift („bündig mit der Druckseite und/oder der Saugseite“) dies nicht im Zusammenhang mit

sämtlichen weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 / 11 offenbare. Dies kann jedoch

die Offenbarung des „und/oder“ in Absatz 0006 nicht in Frage stellen, weil unmittelbar im Anschluss an den Absatz 0006 im ersten Satz des Absatzes 0007 darauf

hingewiesen wird, dass erfindungsgemäß auch weitere Merkmale vorgesehen sein

können.

Darüber hinaus offenbart die Figur 5 mit Beschreibung in den Absätzen 0033 bis

0035 ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel, bei dem der Übergang zwischen

Blattansatzstück und Rotorblatt sowohl auf der Druckseite als auch auf der Saugseite ohne einen Höhenversatz ausgeführt ist, das Blattansatzstück also sowohl mit

der Druckseite als auch mit der Saugseite des Rotorblatts bündig abschließt.

6. Der jeweilige Gegenstand nach Anspruch 1 bzw. 11 ist patentfähig.

a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 bzw. 11 ist neu.

aa) Die als Entgegenhaltung D1 im Verfahren befindliche Offenlegungsschrift WO

2012/019 655 A1 der entsprechenden europäischen Patentanmeldung, für die

Schutz für die Bundesrepublik Deutschland begehrt wurde, ist nachveröffentlicht mit

älterem Zeitrang (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 PatG). Sie ist nur hinsichtlich Neuheit, nicht jedoch bei der Beurteilung erfinderischer Tätigkeit in Betracht zu ziehen

(§ 4 Satz 2 PatG). Es kann dahingestellt bleiben, welchen Stand der Technik die D1

übereinstimmend mit der ihren älteren Zeitrang begründenden Prioritätsanmeldung

darstellt. Denn sie offenbart kein Rotorblatt mit einer Biegung in Schlagrichtung

(fehlendes Merkmal 1.2 / 11.2). In den Figuren ist kein Rotorblatt mit einer Biegung

in Schlagrichtung dargestellt. Beschreibung und Ansprüche schweigen zu diesem

Thema, weder eine Ausführung mit noch ohne Biegung in Schlagrichtung wird gelehrt.

Der Auffassung der Einsprechenden, eine Biegung in Schlagrichtung werde gemäß

BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995, X ZB 15/93 – Elektrische Steckverbindung

vom Fachmann als selbstverständlich ergänzt, vermochte der Senat sich nicht anzuschließen, da im vorliegende Fall hierzu zwei entscheidende Voraussetzungen

fehlen.

Zum einen war in „Elektrische Steckverbindung“ die Kontaktelementform ausdrücklich angesprochen. Dies war die Voraussetzung dafür, dass mit der lediglich beispielhaften Nennung einer Form auch eine nicht ausdrücklich genannte, aber vorherrschend gebräuchliche andere Form als offenbart angesehen wurde. Dagegen

wird in D1 die Frage einer Biegung oder Nicht-Biegung des Rotorblatts in Schlagrichtung gar nicht angesprochen.

Zum anderen können die von der Einsprechenden vorgelegten Druckschriften D12

ff. lediglich belegen, dass die Möglichkeit einer Biegung in Schlagrichtung bekannt

war. Sie belegen jedoch nicht, dass eine Biegung in Schlagrichtung so vorherrschend gebräuchlich war, dass sie gemäß dem zweiten Leitsatz von „Elektrische

Steckverbindung“ vom Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich

zu ergänzen gewesen wäre.

bb) D2 (Jakobsen) zeigt in Figur 24 mit zugehöriger Beschreibung (Seiten 55 bis

63, insbesondere Seite 57) Varianten von bearbeiteten Rotorblatthinterkanten sowie daran angefügten Keilen (triangular profile) oder Streifen (triangular list), darunter die „Porous“-Variante.

D2, Figur 24 (Seite 57), Farben diesseits

Diese besteht jedoch aus mehreren Teilen (Merkmal 1.3 / 11.3 ff. fehlt) und zeigt

keine Biegung in Schlagrichtung (Merkmal 1.2 / 11.2 fehlt).

Rotorblatt mit dem Ansatzform „Porous“ aus D2, Fig. 24

(schematische Darstellung; Bildmontage und Farben diesseits)

Selbst bei einer als ein Stück gedachten Ansatzform (vergleiche grün strichlierte

Form) verjüngt sich deren ausgeschnittener Abschnitt nicht derart, dass das so betrachtete Blattansatzstück dem aerodynamischen Profil der anderen, hier der Druckseite des Rotorblatts entspricht. Stattdessen ist es am Übergang vom gestrichelten

zum gesprenkelten Teil nach oben, vom Wind weg geknickt, gerade andersherum

als das aerodynamische Profil der Druckseite des Rotorblatts, das nach unten, zum

Wind hin gebogen ist (fehlendes Merkmal 1.4.3 / 11.4.3).

cc) Es kann dahinstehen, ob die D3 (Mitchell) als Diplomarbeit vor dem Prioritätsdatum der Erfindung – als dem maßgeblichen Zeitpunkt – Stand der Technik geworden ist. Denn sie offenbart kein Rotorblatt mit Biegung (fehlendes Merkmal 1.2

/ 11.2).

Darüber hinaus ist das dort gezeigte Hinterkantenansatzstück (serrated trailing

edge attachment) stumpf an der Rotorblatthinterkante angesetzt. Beide sind über

eine Verbindungsplatte („joiner plate“) und dort befestigtem doppelseitigen Klebeband (double sided tape) miteinander verbunden (siehe D3, Figure 8.2.4 i. V. m.

dortigen Fußnoten „Note (I)“ und „Note (II)“). Dem Hinterkantenansatzstück (serrated trailing edge attachment) – als Blattansatzstück im Sinne des Anspruchs – fehlen daher mangels vorhandenem ausgeschnittenen Montageabschnitt zumindest

die Merkmale 1.4 und 1.4.2, 1.4.3).

D3-Figur 8.2.4 auf Seite 162 (Farben diesseits)

Auszug aus D3-Figur 8.2.4 von Seite 162

(Farben und Strichlierung diesseits)

Auch bei Betrachtung des (grauen) gezackten Hinterkantenansatzstücks zusammen mit der (roten) Verbindungsplatte als (einteiliges) Blattansatzstück (siehe obige

grüne Strichlierung) offenbart die D3 nicht das Merkmal 1.4.3 / 11.4.3. Denn die

Verbindungsplatte – ein 50 mm breiter, 1 mm dicker Edelstahlblechstreifen (50 x 1

mm Stainless Steel) – als „ausgeschnittener Montageabschnitt – verjüngt sich nicht.

b) Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand nach Anspruch 1 bzw. 11 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

aa) Für den von der D2 ausgehenden Fachmann ergibt sich – auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und einer der Entgegenhaltungen D12 bis D15 – in

naheliegender Weise kein Gegenstand wie entsprechend Anspruch 1 (Hilfsantrag

A). So zeigt die D2 kein einstückiges Blattansatzstück entsprechend Merkmal 1.3 /

11.3. Auch fehlt ein Anlass, die dortigen beiden gesondert an das Rotorblatt angesetzten Teile (triangular list, triangular profile) der D2 als ein Stück auszuführen

(fehlendes Merkmal 1.3 / 11.3): So bieten die akustischen Versuchsergebnisse

(D2, „Table 7“, Seite 58) keinen hinreichenden Anlass zur industriellen Umsetzung

der Variante „Porous“. Denn sie ergibt im Vergleich keine nennenswerten Schallreduktionen (D2 Seite 60 Absatz 1; Seite 63, Absatz 2, Zeile 2 ff.). Die Variante

„Porous“ liegt lediglich an dritter Stelle, hinter den Varianten „Rounded“ und „Blunt“.

Letztere erfordern zwar – wie die Variante „Porous“ – ebenfalls eine Bearbeitung

der Rotorblatthinterkante. Anders als die Variante „Porous“ erfordern „Rounded“

und „Blunt“ aber keinen Aufwand für zusätzlich anzubringende Komponenten und

sind damit insgesamt wirtschaftlicher als die Variante „Porous“.

Bereits von daher ergibt sich keine Anregung für eine industrielle Anwendung der

Variante „Porous“, insbesondere auch nicht bei einem gebogenen Rotorblatt, wie

es aus dem Stand der Technik nach D12 bis D15 hervorgeht (D12 Seite 5 Zeilen 28

bis 34: „nach vorne gerichtete Krümmung“, Figur 1; D13: Absatz 0038 in Verbindung

mit Figur 1 „zweite[r] Längenabschnitt II, der sich bis zur Rotorblattspitze nach vorne

gerichtet gekrümmt erstreckt“; D14: Seite 12 unter „‚Pre bend‘ and blade tip tower

clearance“; D15, Seite 253 Absatz 1 „upwind pre-bend in the outer blade“).

bb) D3 mit Fachwissen

Gleiches wie zur D2 ausgeführt gilt für die D3. Auch ausgehend von D3 fehlt dem

Fachmann ein Anlass, deren beiden Blattansatzkomponenten „joiner plate“ und

„serrated trailing edge attachment“, – z. B. aufgrund erhöhter Stückzahlen in industrieller Fertigung – als ein Stück auszuführen (fehlendes Merkmal 1.3 / 11.3).

Die Lärmreduktion durch gezackte Kanten ist nicht eindeutig. So zeigen die Ergebnisse der experimentellen Geräuschmessungen dafür zwar insgesamt einen geringeren Lärmpegel, aber mit einer Lärmsteigerung ab 3,15 kHz kein eindeutig positives Ergebnis. Die D3 rät selbst zu zunächst weitergehenden Untersuchungen an

dem gezackten Ansatzstück (D3, Seite 181 letzter Absatz). Daher fehlt ein Anlass

für eine Übertragung auf größere Stückzahlen und eine Anpassung der bisherigen

Konstruktion.

c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben im schriftlichen

und mündlichen Vortrag der Einsprechenden zum Hilfsantrag A auch keine Rolle

gespielt.

d) Die Unteransprüche werden vom jeweiligen unabhängigen Anspruch (1 bzw.

11) getragen, auf den sie rückbezogen sind.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Krüger

Richter

Ausfelder

Weitzel

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Mai 2025