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BPatG Urteil vom 02.07.2025 – 8 Ni 64/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020725U8Ni64.23EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2025:020725U8Ni64.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 679 522

(DE 50 2013 005 138)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter,

Dr. Himmelmann und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 2 679 522 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte

zu 7/10.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu jeweils

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 679 522

(deutsches Aktenzeichen DE 50 2013 005 138.2) (Streitpatent), das am 20. Juni

2013 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2012 012 858 vom 27. Juni 2012

angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Transportbandelement zum

Transportieren von Gütern, Verfahren zum Führen eines Transportbandelements

und Anordnung aus einem Transportbandelement und einer Umlenk- und/oder

Antriebswalzenvorrichtung“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents

wurde am 2. November 2016 veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 10 Patentansprüche, einen

Erzeugnisanspruch 1, die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7, die alle direkt oder

indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, sowie einen Verfahrensanspruch 8

und zwei auf eine Anordnung gerichtete Ansprüche 9 und 10, die ebenfalls auf den

Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.

Patentanspruch 1 des Hauptantrags vom 24. Juni 2025 mit vom Senat

hinzugefügter Merkmalsgliederung und kenntlich gemachten Änderungen

gegenüber der erteilten Fassung lautet:

M1 Transportbandelement (2) zum Transportieren von Gütern

M2 mit einem elastisch biegbaren und bandartig ausgestalteten Grundkörper

(4) und

M3 mit einer Aufnahmefläche (5) zum Aufnehmen der Güter,

M4 wobei das Transportbandelement (2) eine Spurführungseinrichtung (7) mit

einem oder mehreren jeweils als Materialschwächung (8) ausgebildeten

Rillenelementen (9) aufweist,

M5‘ welche sich in Laufrichtung (10) des Transportbandelements (2) als

durchgehende Nuten entlang der Längserstreckung des

Transportbandelements (2) erstreckend in dem elastisch biegbaren

Grundkörper (4) angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M6 wobei die Rillenelemente (9) v-förmig ausgestaltet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M11 die Rillenelemente (9) jeweils um einen Abstand (16) voneinander entfernt

angeordnet sind, welcher mindestens die Rillenelementetiefe (17) der

Rillenelemente (9) beträgt.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent weiter hilfsweise mit vier Hilfsanträgen, zu

deren Wortlaut auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2025 verwiesen wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit

und die unzureichende Offenbarung (mangelnde Ausführbarkeit).

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

G&P0

EP 2 679 522 B1 (Streitpatentschrift);

G&P0-1

Merkmalsgliederung des Wortlauts des unabhängigen Anspruchs 1

(des Streitpatents);

G&P0-2

DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2013 005 138.2, Stand

am 24. August 2023;

G&P0-3

Schriftsatz von M… Rechtsanwälte, … K…, an N…GmbH, … V…,

vom 15. Mai 2023 (Verletzungsvorwurf);

G&P0-4

Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an M…Patent-

und Rechtsanwälte … K… vom 19. Juni 2023 (Replik auf

Verletzungsvorwurf);

G&P1

G&P2

EP 0 858 961 A2;

WO 96/11084 A1;

G&P3

G&P4

EP 0 849 037 A1;

JP H 2-261712 A;

G&P4-1

Maschinen Übersetzung der JP H 2-261712 A (G&P4);

G&P5

G&P6

G&P7

G&P8

G&P9

GB 1,039,312 A;

Keilrippenriemen und –scheiben, DIN 7867;

DE 40 38 465 A1;

DE 100 25 343 A1;

US 4,571,224.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 2 679 522 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 2 679 522 unter Klageabweisung im Übrigen

dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die

Fassung gemäß Hauptantrag vom 24. Juni 2025 erhalten,

hilfsweise

das europäische Patent EP 2 679 522 unter Klageabweisung im Übrigen

dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, jeweils vom 24. Juni 2025 – in

dieser Reihenfolge – erhalten.

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025, dass sie die

Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene

Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem (gegenüber der erteilten Fassung)

geänderten Hauptantrag und weiter hilfsweise mit vier Hilfsanträgen verteidigt, tritt

der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und

erachtet den Gegenstand des Streitpatents für rechtsbeständig. Die beanspruchte

Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge rechtsbeständig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte u. a. die folgenden Dokumente

vorgelegt:

- Antragsübersicht vom 24. Juni 2025;

- Artikel des Digitalen Wörterbuchs der deutschen Sprache zu „Band, das“

(https://www.dwds.de/wb/Band);

- Artikel des Digitalen Wörterbuchs der deutschen Sprache zu „flächig“

(https://www.dwds.de/wb/fl%C3%A4chig).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,

54 und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung

(mangelnde Ausführbarkeit) nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138

Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Ohne Sachprüfung ist das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über

die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung

gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, X ZR

236/01, GRUR 2007, 404 und juris – Carvedilol II; Schulte/Voit, Patentgesetz mit

EPÜ, 12. Aufl. 2025, § 81 Rn. 129).

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. In der Fassung des Hauptantrages vom

24. Juni 2025 erweist sich das Streitpatent als rechtsbeständig. Daher ist die Klage

insoweit abzuweisen.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Transportbandelement zum Transportieren von

Gütern mit einem elastisch biegbaren und flächig ausgestalteten Grundkörper, mit

einer Aufnahmefläche

zum Aufnehmen der Güter und mit einer

Spurführungseinrichtung zum Führen des Transportbandelements an einer

Auflagevorrichtung (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift), ein Verfahren zum

Führen eines Transportbandelements an einer Auflagevorrichtung sowie eine

Anordnung aus einem Transportbandelement und einer Umlenk- und/oder

Antriebswalzenvorrichtung (vgl. Absätze [0002], [0003] der Streitpatentschrift).

Derartige Transportbandelemente seien aus dem Stand der Technik vielfältig und

gut bekannt, wobei diese Transportbandelemente weitestgehend endlos

ausgestaltet und somit umlaufend in einem Gestell angeordnet seien. Die

Transportbandelemente würden dabei an Walzenelementen von in dem Gestell

gelagerten Umlenk- und/oder Antriebswalzenvorrichtungen geführt und umgelenkt,

sowie gegebenenfalls mittels diesen angetrieben (vgl. Absatz

[0004] der

Streitpatentschrift).

Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift (vgl. Absätze [0005] und [0006])

ist es zur Querführung eines solchen Transportbandelements aus dem Stand der

Technik bekannt, die Walzenelemente zur Erzielung eines zentrischen Halte- und

Führungseffekts ballig auszuführen, was jedoch zum Nachteil habe, dass es entlang

der Seitenbereiche des Transportbandelements zwischen diesem und dem

Walzenelement zu Verschmutzungen und dadurch schlechtestenfalls zum

Abspringen des Transportbandelements kommen könne.

Nach Absatz [0009] der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde,

bei gattungsgemäßen Transportbandelementen einen besseren Griff der

Kontaktflächen von Roller und Gürtel bereitzustellen, um Energie zu sparen und

Materialabnutzung zu reduzieren.

2.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen der

Erläuterung hinsichtlich

ihres Verständnisses durch den Fachmann, einen

Maschinenbau-Techniker oder Dipl.-Ing. (FH) bzw. Bachelor (FH) mit langjähriger

Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und des Einsatzes von Bandelementen

zum Transportieren von Gütern,

insbesondere von endlos angetriebenen

Bandelementen, die über Umlenkwalzen, Antriebswalzen oder dergleichen geführt

werden.

Nach Merkmal M1 muss das beanspruchte Transportbandelement dazu geeignet

sein, Güter zu transportieren, wobei die Art der Güter nicht festgelegt wird.

Zur Definition der konstruktiven Ausgestaltung des Transportbandelements geht

Merkmal M2 zunächst von einem „bandartig ausgestalteten Grundkörper“ aus, der

elastisch biegbar sein soll, und somit entsprechende Materialeigenschaften

aufweisen muss, die mit dem Anspruch jedoch nicht näher festgelegt werden. Somit

wird beispielsweise ein mehrschichtiger Aufbau des Grundkörpers aus ggfs.

unterschiedlichen Materialien nicht ausgeschlossen.

Gemäß Merkmal M3 soll das Transportbandelement eine nicht näher festgelegte

Aufnahmefläche aufweisen, die zum Aufnehmen der Güter geeignet sein soll. In

Übereinstimmung mit der Auslegung der Klägerin ist hier die Mitnahme der Güter

während des Transports mitzulesen. Dies setzt jedoch entgegen der Auslegung der

Klägerin nicht zwingend gestalterische Maßnahmen voraus, da (abhängig von den

zu transportierenden Gütern) auch entsprechende Materialeigenschaften des

Transportbandelements in Frage kommen.

Entsprechend dem Merkmal M4 umfasst die als Materialschwächung ausgebildete

Spurführungseinrichtung „mehrere“ und damit wenigstens zwei Rillenelemente, die

gemäß Merkmal M5‘ als in Längserstreckung des Transportbands durchgehende,

d. h. als ununterbrochen in dem elastisch biegbaren Grundkörper vorhandene

Nuten ausgebildet sein sollen. Als Nut versteht der Fachmann eine längliche und im

Querschnitt schmale Materialausnehmung, die verschieden geformt sein kann.

Entsprechend Merkmal M6 soll die beanspruchte Nut im Querschnitt v-förmig

ausgebildet sein. Dabei liest der Fachmann mit, dass die Rillenelemente nicht an

der Aufnahmefläche, sondern an der davon abgewandten Fläche ausgebildet sind.

Bei einer v-förmigen Nut sind die Nutseitenwände schräg nach unten (zum

Nutboden hin) zulaufend ausgebildet, während sie im Unterschied dazu bei einer

u-förmigen Nut senkrecht nach unten verlaufen. Entsprechend den Möglichkeiten

den Buchstaben „v“ darzustellen sind nicht nur Formen mitumfasst, deren Nutwände

in einem spitzen Winkel zueinanderstehen und nach unten hin eine Spitze

ausbilden, sondern auch Formen mit einem statt der Spitze vorhandenen,

abgeflachten oder abgerundeten Nutboden.

Merkmal M11 bezieht sich auf den jeweiligen Abstand zwischen zwei (beliebigen)

Rillenelementen und setzt diesen in Bezug zur Tiefe der Rillenelemente. Welche

Größen damit gemeint sind, verdeutlicht die nachfolgende Figur 2 der

Streitpatentschrift. Demnach ist der Abstand zweier zueinander in Bezug gesetzter

Rillenelemente die quer zur Laufrichtung des Transportbands kürzeste Strecke

zwischen diesen Rillenelementen auf der Antriebsfläche, also der der

Aufnahmefläche abgewandten Fläche. Bei dem nachfolgend dargestellten Beispiel

zwischen zwei benachbarten Rillenelementen ist der Abstand die mit dem

Bezugszeichen 16 dargestellte Strecke, während der Fachmann als

selbstverständlich mitliest, dass die Rillentiefe der Strecke des Lots von der

Antriebsfläche zum Rillenboden entspricht, was hier mit dem Bezugszeichen 17

angedeutet ist.

Fig. 2 der Streitpatentschrift

Offen bleibt, wie das Transportbandelement zwischen den Rillenelementen

ausgestaltet

ist. Nicht ausgeschlossen wird mit dem Merkmal, dass die

Rillenelemente auch unterschiedliche Tiefen haben können. Dagegen wird mit dem

Merkmal M11 festgelegt, dass dieser – und zwar jeder – Abstand zwischen zwei

beliebigen Rillen mindestens der Rillenelementetiefe entsprechen muss. Bei

unterschiedlichen Rillenelementtiefen ist dabei die Rille mit der größeren Tiefe, weil

„mindestens“ gefordert ist, in Bezug zu nehmen. Betrachtet man den Querschnitt

eines Transportbands mit mehr als zwei Rillenelementen, ist der geringste Abstand

zweier Rillenelemente

immer ein Abstand zwischen zwei benachbarten

Rillenelementen. Daraus folgt, dass wenn für jeden Abstand zweier zueinander

benachbarter Rillenelemente die Bedingung erfüllt ist, dass dieser mindestens so

groß ist, wie die Rillenelementetiefe der tieferen dieser beiden Rillen, wobei dies für

beliebig zueinander in Bezug gesetzte Rillenelemente ohnehin gilt.

3.

Die Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag sind zulässig.

Ihre

Gegenstände sind ursprünglich offenbart und auch ihr Schutzbereich ist gegenüber

der erteilten Fassung nicht erweitert.

Im Patentanspruch 1 hat die Beklagte mit der Streichung der Alternative „einem

oder“ im Merkmal M4 den Unklarheitseinwänden der Klägerin entsprochen.

Merkmal M11 ist, wie von der Beklagten zutreffend angegeben, – bis auf die

Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers („Rülen…“ / „Rillen…“) – dem

Anspruch 4 der Anmeldung bzw. Anspruch 3 der Patentschrift zu entnehmen. Die

mit dem Merkmal M5‘ vorgenommene Änderung im Merkmal M5 ist ebenfalls

ursprünglich offenbart und dem Absatz [0029] der Offenlegungsschrift bzw. Absatz

[0027] der Patentschrift zu entnehmen. Eine Schutzbereichserweiterung ergibt sich

aus dem geänderten Merkmal M4, dem geänderten Merkmal M5‘ und dem

gegenüber der erteilten Fassung zusätzlichen Merkmal M11 ebenfalls nicht.

Vielmehr geht mit den zusätzlich geforderten und zueinander in Bezug gesetzten

Abstands- bzw. Rillengrößen und der Festlegung, dass die Rillenelemente

durchgehend sein sollen, eine Beschränkung einher. Damit ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zulässig geändert.

Die weiteren Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind bis auf die erforderliche

Anpassung des erteilten Anspruchs 3 an das Merkmal M11 des Anspruchs 1

gegenüber der erteilten Fassung unverändert.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu gegenüber

der Entgegenhaltung G&P1.

Die G&P1 offenbart ein als endlos umlaufender Keilrippenriemen ausgebildetes und

als Fördergurt 5 fungierendes Transportbandelement, welches somit einem

elastisch biegbaren und bandartig ausgestalteten Grundkörper entspricht

(vergleiche dort Patentanspruch 1, hier Merkmale M1, M2). Das

Transportbandelement 5 weist eine Aufnahmefläche zum Aufnehmen der Güter 1

auf, wie den dortigen Figuren 1 bis 3 zu entnehmen ist (Merkmal M3). Mit der

Ausbildung als Keilrippenriemen weist das dortige Transportbandelement 5 darüber

hinaus auch eine Spurführungseinrichtung mit mehreren

jeweils als

Materialschwächung ausgebildeten Rillenelementen auf (vergleiche dort Spalte 2,

Zeilen 46 – 52, hier Merkmal M4). Auch die Merkmale M5‘ und M6 sind entgegen

der Auffassung der Beklagten in der G&P1 offenbart (vgl. dort Fig. 5a in Verbindung

mit Spalte 5, Zeilen 34 – 44). Die dortigen Keilrippen 14 und damit auch die

dazwischenliegenden Rillen sind fester Bestandteil des dortigen Fördergurts 5 und

damit im anspruchsgemäßen Sinne auch in dessen Grundkörper angeordnet

(Merkmal M5‘), wobei sich die zwischen den Keilrippen ergebenden Rillenelemente

in Laufrichtung (F) des Transportbandelementes 5 über die gesamte Riemenlänge

erstrecken. Dabei bedeutet es für die Betrachtungsweise bei zwei gleich dicken

Keilrippenriemen keinen Unterschied, ob man von einem dicken Band bzw.

Grundkörper ausgeht und die Rillen als Materialschwächungen in diesem

Grundkörper bezeichnet – wie die Beklagte dies erfindungsgemäß verstanden

wissen will –, oder ob die Rillen dadurch entstehen, dass man auf einem dünnen

Band Keilrippen aufsetzt, wie die Beklagte diesbezüglich den Stand der Technik

interpretiert. Wenngleich die Figuren in der G&P1 in Bezug auf die Keilrippen etwas

schematisch dargestellt sind, ist aufgrund der in den Figuren deutlich erkennbaren

Zickzacklinie ohne eine entsprechend anderslautende Beschreibung von

v-förmigen Keilrippen und sich dadurch dazwischen ergebenden v-förmigen Rillen

auszugehen (Merkmal M6).

Fig. 5a der G&P1

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagtenauffassung zutrifft, dass sich der

Gegenstand nach Patentanspruch 1 bereits durch die Bezeichnung

„Transportbandelement“

sowie

die

mit

den

ausdrücklich

als

„Spurführungseinrichtung“

beanspruchten

und

weiter

ausgebildeten

Rillenelementen auf diese Funktionen beschränkt und sich damit von solchen aus

dem Stand der Technik bekannten und vergleichbar gestalteten Gegenständen

abgrenzt, bei denen die Rillen jedoch zur Kraftübertragung vorgesehen sind wie hier

bei der G&P1, obwohl eine im Patentanspruch genannte Eignung (hier die

Spurführung) eines beanspruchten gegenständlichen Merkmals

(hier die

Rillenelemente) nicht ausschließt, dass dieses Merkmal weitere und/oder andere

funktionelle Eignungen aufweist (wie hier die Kraftübertragung).

Denn das Merkmal M11, wonach der Abstand zwischen zwei Rillenelementen

mindestens so groß sein soll wie die Rillenelementetiefe, ist in der G&P1 nicht

offenbart (siehe dort Figuren 4a bis 5b).

4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung G&P6.

Mit dem Hinweis zur Verwendung als Antriebsriemen in Industrieanwendungen mit

dem Kurzzeichen „PH“ (vergleiche dort Abschnitt 1), und den dortigen Bildern 1-8

sind die Merkmale M1-M4, M5‘ und M6 in der G&P6 ebenfalls offenbart. Darüber

hinaus ist der Klägerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass mit dem dortigen

Hinweis im Abschnitt 2.1, wonach die Abflachung des Rippenkopfs nach Wahl des

Herstellers erfolgen kann, theoretisch jedes erdenklich mögliche Verhältnis

zwischen Abstand und Tiefe der Rillen realisierbar wäre. Für den Fachmann gibt es

jedoch keinen Anlass, von den dort in Bild 1 und 2 zeichnerisch offenbarten, nicht

dem Merkmal M11 entsprechenden Größenverhältnissen grundlegend

abzuweichen. Merkmal M11 ist folglich dort nicht offenbart.

4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu gegenüber der

Entgegenhaltung G&P9 und durch diese auch nicht nahegelegt.

Der Riemen der G&P9 offenbart ein Bandelement „belt 1“, das zum Transport von

Gütern geeignet ist (siehe dort Figur 2, hier Merkmal M1), mit einem elastisch

biegbaren und bandartig ausgestalteten Grundkörper, der entgegen der Auffassung

der Beklagten nicht nur aus dem dortigen „belt body 10“ sondern in Analogie zum

Patentgegenstand auch aus den dortigen „teeth 13“ besteht (Merkmal M2), mit

einer Fläche die zur Aufnahme von Gütern geeignet ist (Figur 2 obere Fläche, hier

Merkmal M3), wobei das Bandelement 1 eine Spurführungseinrichtung mit

mehreren jeweils als Materialschwächung ausgebildeten Rillenelementen „cut

grooves 14“ aufweist (vergleiche dort Spalte 3, Zeilen 35-37 i. V. m. Spalte 4, Zeilen

12-18, hier Merkmal M4), welche sich in Laufrichtung des Bandelementes 1

erstreckend in dem elastisch biegsamen Grundkörper 10, 13 angeordnet sind und

dort Nuten bilden (Merkmal M5‘ teilweise), wobei die Rillenelemente 14 v-förmig

ausgestaltet sind (Merkmal M6) und jeweils um einen Abstand voneinander entfernt

sind, welcher mindestens die Rillenelementetiefe „depth D“ der Rillenelemente 14

beträgt (vergleiche dort Figur 5, hier Merkmal M11).

Fig.5 der G&P9

Der in G&P9 offenbarte Antriebsriemen weist jedoch entgegen der Auffassung der

Klägerin nicht das Merkmal M5‘ auf, wonach gefordert ist, dass die als

Materialschwächung ausgebildeten Rillenelemente als durchgehende, d. h. entlang

der gesamten Längserstreckung ununterbrochene Nuten ausgebildet sind.

Vielmehr sind die Rillenelemente 14 nur jeweils in den Zähnen 13 ausgebildet, nicht

jedoch in den Bereichen zwischen den Zähnen 13 in Längsrichtung (in Fig. 3 der

G&P9 im Bereich, der mit „L“ gekennzeichnet ist).

Fig. 3 der G&P9

Ein anderes Verständnis ist auch nicht dem von der Klägerin zitierten Abstract der

G&P9 zu entnehmen. Soweit dort über die Formulierung „one or more cut grooves“

auch die Möglichkeit beschrieben wird, nur ein Rillenelement vorzusehen, betrifft

auch dies lediglich die Anzahl der jeweils in den Zähnen auszubildenden

Rillenelemente, wie auch in dem von der Klägerin zitierten Satz angegeben ist: „The

belt teeth have one or more cut grooves“. So würde ein einziges („one“)

Rillenelement

(„groove“) 14

in

jedem Zahn 13 diesen

in

zwei

nebeneinanderliegende Abschnitte teilen anstelle der vier nebeneinanderliegenden

Abschnitte, in die der Zahn 13 der Figur 3 von den dort dargestellten 3

Rillenelementen geteilt wird. Eine in Längsrichtung durchgehende und damit

ununterbrochene, auch in den Bereichen 15 in Längsrichtung zwischen den Zähnen

13 vorhandene Nut wird damit jedoch nicht realisiert.

Eine durchgehende Nut wäre nur dann realisiert, wenn die „cut grooves 14“ tiefer

als die Zähne 13 und somit auch in Längserstreckung zwischen zwei Zähnen 13 in

dem „belt body 10, also in dem Bereich 15, der in Fig. 3 mit „L“ gekennzeichnet ist,

ausgebildet wären. Dies ist dort jedoch nicht offenbart, wobei in Anspruch 8

ausdrücklich die maximale Tiefe der Nut auf 100% der Zahnhöhe begrenzt ist und

sich damit nicht in den Bereich „L“ erstreckt. Darüber hinaus würde der Fachmann

den Riemen auf diese Weise unnötig schwächen.

4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich auch

nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der G&P1 und der G&P6.

Das Ziel der G&P1 ist es, einen handelsüblichen Keilrippenriemen über die

zumindest angetriebenen als Keilrippenscheiben ausgebildeten Umlenkräder 9

zuverlässig anzutreiben und vorzuspannen (vergleiche dort Zusammenfassung in

Verbindung mit Spalte 4, Zeilen 37 – 44 und Zeilen 54 – 58).

Damit ist es zwar naheliegend, einen genormten Keilrippenriemen, wie er mit der

G&P6 offenbart wird, bei der in G&P1 offenbarten Vorrichtung zu verwenden.

Nachdem jedoch weder der G&P1 noch der G&P6 das beanspruchte Verhältnis

gemäß Merkmal M11 zu entnehmen ist, kann auch eine Zusammenschau beider

Druckschriften den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht

nahelegen.

4.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den

zuständigen Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der G&P6 unter

Berücksichtigung seines Fachwissens.

Das Merkmal M11 ist dem Fachmann auch aufgrund seines Fachwissens in

Verbindung mit der Offenbarung der G&P6 nicht nahegelegt. Wie zur Neuheit

gegenüber der G&P6 ausgeführt, sind die mit Merkmal M11 beanspruchten

Größenverhältnisse weder den Figuren der G&P6 noch dem dortigen pauschalen

Hinweis unter 2.1, wonach die Abflachung des Rippenkopfs nach Wahl des

Herstellers erfolgen kann, zu entnehmen.

Die DIN-Norm G&P6 offenbart einen Keilrippenriemen, der in Verbindung mit einer

Keilrippenscheibe den Antrieb eines Endlostriebs gewährleisten soll. Dabei ist für

den Fachmann selbstverständlich, dass – wie dies auch in der dortigen Fig. 8

gezeigt ist – über die Seitenwände der Keilrippen des Riemens und der

Seitenwände der Rillenelemente der Keilrippenscheibe, die in der Regel als

Antriebselement

fungiert, eine möglichst zuverlässige Kraftübertragung bei

möglichst geringem Verschleiß zu gewährleisten ist.

Fig. 8 der G&P6

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht naheliegend, den Riemen dabei

derart abzuflachen, dass die Kraftübertragungsflächen nur mehr gering sind, dafür

aber die Abstände zwischen den Rillen entsprechend größer werden. Denn dies

würde beiden genannten Zielen zuwiderlaufen. Durch die geringeren

Kraftübertragungsflächen wäre die Gefahr des Schlupfs zwischen Scheibe und

Riemen und damit auch der Riemenverschleiß entsprechend erhöht.

5.

Zu den G&P2, G&P3, G&P4, G&P5, G&P7 und G&P8, die zur mangelnden

Patentfähigkeit der erteilten Fassung (G&P2, G&P3, G&P4, G&P5) bzw. zu

Antragsfassungen im Laufe des Verfahrens (G&P7 und G&P8) von der Klägerin

genannt wurden, hat sie in der mündlichen Verhandlung nichts mehr ausgeführt, da

sie dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erkennbar nicht

näherkommen als die oben diskutierten Druckschriften.

Für die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag konnte das Vorliegen

eines eine Nichtigerklärung rechtfertigenden Grundes nicht festgestellt werden,

nachdem sich die Klägerin hierzu nicht konkret geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom

27. August 2013, X ZR 19/12, GRUR 2013, 1272 und juris, Rn. 36 -

Tretkurbeleinheit; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, X ZR 151/12, GRUR 2015,

365 und juris, Ls. a) und Rn. 49 - Zwangsmischer).

Mit der erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents nach Hauptantrag kommt es

auf die von der Beklagten hilfsweise gestellten Hilfsanträge 1 bis 4 nicht mehr

an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt

verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag vom 24. Juni 2025 ist gegenüber

demjenigen der erteilten Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung

macht nach Ansicht des Senats 7/10 aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des

Rechtsstreits zu 7/10 zulasten der Beklagten gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb

Dr. Krüger

Richter

Dr. Himmelmann

Maierbacher

Bundespatentgericht

8 Ni 64/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Juli 2025