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BPatG Urteil vom 02.07.2025 – 8 Ni 64/23 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:020725U8Ni64.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
8 Ni 64/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2025:020725U8Ni64.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 679 522
(DE 50 2013 005 138)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter,
Dr. Himmelmann und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 2 679 522 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte
zu 7/10.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu jeweils
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 679 522
(deutsches Aktenzeichen DE 50 2013 005 138.2) (Streitpatent), das am 20. Juni
2013 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2012 012 858 vom 27. Juni 2012
angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Transportbandelement zum
Transportieren von Gütern, Verfahren zum Führen eines Transportbandelements
und Anordnung aus einem Transportbandelement und einer Umlenk- und/oder
Antriebswalzenvorrichtung“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents
wurde am 2. November 2016 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 10 Patentansprüche, einen
Erzeugnisanspruch 1, die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7, die alle direkt oder
indirekt auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, sowie einen Verfahrensanspruch 8
und zwei auf eine Anordnung gerichtete Ansprüche 9 und 10, die ebenfalls auf den
Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
Patentanspruch 1 des Hauptantrags vom 24. Juni 2025 mit vom Senat
hinzugefügter Merkmalsgliederung und kenntlich gemachten Änderungen
gegenüber der erteilten Fassung lautet:
M1 Transportbandelement (2) zum Transportieren von Gütern
M2 mit einem elastisch biegbaren und bandartig ausgestalteten Grundkörper
(4) und
M3 mit einer Aufnahmefläche (5) zum Aufnehmen der Güter,
M4 wobei das Transportbandelement (2) eine Spurführungseinrichtung (7) mit
einem oder mehreren jeweils als Materialschwächung (8) ausgebildeten
Rillenelementen (9) aufweist,
M5‘ welche sich in Laufrichtung (10) des Transportbandelements (2) als
durchgehende Nuten entlang der Längserstreckung des
Transportbandelements (2) erstreckend in dem elastisch biegbaren
Grundkörper (4) angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6 wobei die Rillenelemente (9) v-förmig ausgestaltet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M11 die Rillenelemente (9) jeweils um einen Abstand (16) voneinander entfernt
angeordnet sind, welcher mindestens die Rillenelementetiefe (17) der
Rillenelemente (9) beträgt.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent weiter hilfsweise mit vier Hilfsanträgen, zu
deren Wortlaut auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 2025 verwiesen wird.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit
und die unzureichende Offenbarung (mangelnde Ausführbarkeit).
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
G&P0
EP 2 679 522 B1 (Streitpatentschrift);
G&P0-1
Merkmalsgliederung des Wortlauts des unabhängigen Anspruchs 1
(des Streitpatents);
G&P0-2
DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2013 005 138.2, Stand
am 24. August 2023;
G&P0-3
Schriftsatz von M… Rechtsanwälte, … K…, an N…GmbH, … V…,
vom 15. Mai 2023 (Verletzungsvorwurf);
G&P0-4
Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an M…Patent-
und Rechtsanwälte … K… vom 19. Juni 2023 (Replik auf
Verletzungsvorwurf);
G&P1
G&P2
EP 0 858 961 A2;
WO 96/11084 A1;
G&P3
G&P4
EP 0 849 037 A1;
JP H 2-261712 A;
G&P4-1
Maschinen Übersetzung der JP H 2-261712 A (G&P4);
G&P5
G&P6
G&P7
G&P8
G&P9
GB 1,039,312 A;
Keilrippenriemen und –scheiben, DIN 7867;
DE 40 38 465 A1;
DE 100 25 343 A1;
US 4,571,224.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 2 679 522 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 2 679 522 unter Klageabweisung im Übrigen
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung gemäß Hauptantrag vom 24. Juni 2025 erhalten,
hilfsweise
das europäische Patent EP 2 679 522 unter Klageabweisung im Übrigen
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4, jeweils vom 24. Juni 2025 – in
dieser Reihenfolge – erhalten.
Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2025, dass sie die
Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene
Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.
Die Beklagte, die das Streitpatent mit einem (gegenüber der erteilten Fassung)
geänderten Hauptantrag und weiter hilfsweise mit vier Hilfsanträgen verteidigt, tritt
der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und
erachtet den Gegenstand des Streitpatents für rechtsbeständig. Die beanspruchte
Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge rechtsbeständig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte u. a. die folgenden Dokumente
vorgelegt:
- Antragsübersicht vom 24. Juni 2025;
- Artikel des Digitalen Wörterbuchs der deutschen Sprache zu „Band, das“
(https://www.dwds.de/wb/Band);
- Artikel des Digitalen Wörterbuchs der deutschen Sprache zu „flächig“
(https://www.dwds.de/wb/fl%C3%A4chig).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,
54 und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung
(mangelnde Ausführbarkeit) nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.
Ohne Sachprüfung ist das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über
die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung
gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, X ZR
236/01, GRUR 2007, 404 und juris – Carvedilol II; Schulte/Voit, Patentgesetz mit
EPÜ, 12. Aufl. 2025, § 81 Rn. 129).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. In der Fassung des Hauptantrages vom
24. Juni 2025 erweist sich das Streitpatent als rechtsbeständig. Daher ist die Klage
insoweit abzuweisen.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Transportbandelement zum Transportieren von
Gütern mit einem elastisch biegbaren und flächig ausgestalteten Grundkörper, mit
einer Aufnahmefläche
zum Aufnehmen der Güter und mit einer
Spurführungseinrichtung zum Führen des Transportbandelements an einer
Auflagevorrichtung (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift), ein Verfahren zum
Führen eines Transportbandelements an einer Auflagevorrichtung sowie eine
Anordnung aus einem Transportbandelement und einer Umlenk- und/oder
Antriebswalzenvorrichtung (vgl. Absätze [0002], [0003] der Streitpatentschrift).
Derartige Transportbandelemente seien aus dem Stand der Technik vielfältig und
gut bekannt, wobei diese Transportbandelemente weitestgehend endlos
ausgestaltet und somit umlaufend in einem Gestell angeordnet seien. Die
Transportbandelemente würden dabei an Walzenelementen von in dem Gestell
gelagerten Umlenk- und/oder Antriebswalzenvorrichtungen geführt und umgelenkt,
sowie gegebenenfalls mittels diesen angetrieben (vgl. Absatz
[0004] der
Streitpatentschrift).
Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift (vgl. Absätze [0005] und [0006])
ist es zur Querführung eines solchen Transportbandelements aus dem Stand der
Technik bekannt, die Walzenelemente zur Erzielung eines zentrischen Halte- und
Führungseffekts ballig auszuführen, was jedoch zum Nachteil habe, dass es entlang
der Seitenbereiche des Transportbandelements zwischen diesem und dem
Walzenelement zu Verschmutzungen und dadurch schlechtestenfalls zum
Abspringen des Transportbandelements kommen könne.
Nach Absatz [0009] der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde,
bei gattungsgemäßen Transportbandelementen einen besseren Griff der
Kontaktflächen von Roller und Gürtel bereitzustellen, um Energie zu sparen und
Materialabnutzung zu reduzieren.
2.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen der
Erläuterung hinsichtlich
ihres Verständnisses durch den Fachmann, einen
Maschinenbau-Techniker oder Dipl.-Ing. (FH) bzw. Bachelor (FH) mit langjähriger
Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und des Einsatzes von Bandelementen
zum Transportieren von Gütern,
insbesondere von endlos angetriebenen
Bandelementen, die über Umlenkwalzen, Antriebswalzen oder dergleichen geführt
werden.
Nach Merkmal M1 muss das beanspruchte Transportbandelement dazu geeignet
sein, Güter zu transportieren, wobei die Art der Güter nicht festgelegt wird.
Zur Definition der konstruktiven Ausgestaltung des Transportbandelements geht
Merkmal M2 zunächst von einem „bandartig ausgestalteten Grundkörper“ aus, der
elastisch biegbar sein soll, und somit entsprechende Materialeigenschaften
aufweisen muss, die mit dem Anspruch jedoch nicht näher festgelegt werden. Somit
wird beispielsweise ein mehrschichtiger Aufbau des Grundkörpers aus ggfs.
unterschiedlichen Materialien nicht ausgeschlossen.
Gemäß Merkmal M3 soll das Transportbandelement eine nicht näher festgelegte
Aufnahmefläche aufweisen, die zum Aufnehmen der Güter geeignet sein soll. In
Übereinstimmung mit der Auslegung der Klägerin ist hier die Mitnahme der Güter
während des Transports mitzulesen. Dies setzt jedoch entgegen der Auslegung der
Klägerin nicht zwingend gestalterische Maßnahmen voraus, da (abhängig von den
zu transportierenden Gütern) auch entsprechende Materialeigenschaften des
Transportbandelements in Frage kommen.
Entsprechend dem Merkmal M4 umfasst die als Materialschwächung ausgebildete
Spurführungseinrichtung „mehrere“ und damit wenigstens zwei Rillenelemente, die
gemäß Merkmal M5‘ als in Längserstreckung des Transportbands durchgehende,
d. h. als ununterbrochen in dem elastisch biegbaren Grundkörper vorhandene
Nuten ausgebildet sein sollen. Als Nut versteht der Fachmann eine längliche und im
Querschnitt schmale Materialausnehmung, die verschieden geformt sein kann.
Entsprechend Merkmal M6 soll die beanspruchte Nut im Querschnitt v-förmig
ausgebildet sein. Dabei liest der Fachmann mit, dass die Rillenelemente nicht an
der Aufnahmefläche, sondern an der davon abgewandten Fläche ausgebildet sind.
Bei einer v-förmigen Nut sind die Nutseitenwände schräg nach unten (zum
Nutboden hin) zulaufend ausgebildet, während sie im Unterschied dazu bei einer
u-förmigen Nut senkrecht nach unten verlaufen. Entsprechend den Möglichkeiten
den Buchstaben „v“ darzustellen sind nicht nur Formen mitumfasst, deren Nutwände
in einem spitzen Winkel zueinanderstehen und nach unten hin eine Spitze
ausbilden, sondern auch Formen mit einem statt der Spitze vorhandenen,
abgeflachten oder abgerundeten Nutboden.
Merkmal M11 bezieht sich auf den jeweiligen Abstand zwischen zwei (beliebigen)
Rillenelementen und setzt diesen in Bezug zur Tiefe der Rillenelemente. Welche
Größen damit gemeint sind, verdeutlicht die nachfolgende Figur 2 der
Streitpatentschrift. Demnach ist der Abstand zweier zueinander in Bezug gesetzter
Rillenelemente die quer zur Laufrichtung des Transportbands kürzeste Strecke
zwischen diesen Rillenelementen auf der Antriebsfläche, also der der
Aufnahmefläche abgewandten Fläche. Bei dem nachfolgend dargestellten Beispiel
zwischen zwei benachbarten Rillenelementen ist der Abstand die mit dem
Bezugszeichen 16 dargestellte Strecke, während der Fachmann als
selbstverständlich mitliest, dass die Rillentiefe der Strecke des Lots von der
Antriebsfläche zum Rillenboden entspricht, was hier mit dem Bezugszeichen 17
angedeutet ist.
Fig. 2 der Streitpatentschrift
Offen bleibt, wie das Transportbandelement zwischen den Rillenelementen
ausgestaltet
ist. Nicht ausgeschlossen wird mit dem Merkmal, dass die
Rillenelemente auch unterschiedliche Tiefen haben können. Dagegen wird mit dem
Merkmal M11 festgelegt, dass dieser – und zwar jeder – Abstand zwischen zwei
beliebigen Rillen mindestens der Rillenelementetiefe entsprechen muss. Bei
unterschiedlichen Rillenelementtiefen ist dabei die Rille mit der größeren Tiefe, weil
„mindestens“ gefordert ist, in Bezug zu nehmen. Betrachtet man den Querschnitt
eines Transportbands mit mehr als zwei Rillenelementen, ist der geringste Abstand
zweier Rillenelemente
immer ein Abstand zwischen zwei benachbarten
Rillenelementen. Daraus folgt, dass wenn für jeden Abstand zweier zueinander
benachbarter Rillenelemente die Bedingung erfüllt ist, dass dieser mindestens so
groß ist, wie die Rillenelementetiefe der tieferen dieser beiden Rillen, wobei dies für
beliebig zueinander in Bezug gesetzte Rillenelemente ohnehin gilt.
3.
Die Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag sind zulässig.
Ihre
Gegenstände sind ursprünglich offenbart und auch ihr Schutzbereich ist gegenüber
der erteilten Fassung nicht erweitert.
Im Patentanspruch 1 hat die Beklagte mit der Streichung der Alternative „einem
oder“ im Merkmal M4 den Unklarheitseinwänden der Klägerin entsprochen.
Merkmal M11 ist, wie von der Beklagten zutreffend angegeben, – bis auf die
Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers („Rülen…“ / „Rillen…“) – dem
Anspruch 4 der Anmeldung bzw. Anspruch 3 der Patentschrift zu entnehmen. Die
mit dem Merkmal M5‘ vorgenommene Änderung im Merkmal M5 ist ebenfalls
ursprünglich offenbart und dem Absatz [0029] der Offenlegungsschrift bzw. Absatz
[0027] der Patentschrift zu entnehmen. Eine Schutzbereichserweiterung ergibt sich
aus dem geänderten Merkmal M4, dem geänderten Merkmal M5‘ und dem
gegenüber der erteilten Fassung zusätzlichen Merkmal M11 ebenfalls nicht.
Vielmehr geht mit den zusätzlich geforderten und zueinander in Bezug gesetzten
Abstands- bzw. Rillengrößen und der Festlegung, dass die Rillenelemente
durchgehend sein sollen, eine Beschränkung einher. Damit ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zulässig geändert.
Die weiteren Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind bis auf die erforderliche
Anpassung des erteilten Anspruchs 3 an das Merkmal M11 des Anspruchs 1
gegenüber der erteilten Fassung unverändert.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig.
4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu gegenüber
der Entgegenhaltung G&P1.
Die G&P1 offenbart ein als endlos umlaufender Keilrippenriemen ausgebildetes und
als Fördergurt 5 fungierendes Transportbandelement, welches somit einem
elastisch biegbaren und bandartig ausgestalteten Grundkörper entspricht
(vergleiche dort Patentanspruch 1, hier Merkmale M1, M2). Das
Transportbandelement 5 weist eine Aufnahmefläche zum Aufnehmen der Güter 1
auf, wie den dortigen Figuren 1 bis 3 zu entnehmen ist (Merkmal M3). Mit der
Ausbildung als Keilrippenriemen weist das dortige Transportbandelement 5 darüber
hinaus auch eine Spurführungseinrichtung mit mehreren
jeweils als
Materialschwächung ausgebildeten Rillenelementen auf (vergleiche dort Spalte 2,
Zeilen 46 – 52, hier Merkmal M4). Auch die Merkmale M5‘ und M6 sind entgegen
der Auffassung der Beklagten in der G&P1 offenbart (vgl. dort Fig. 5a in Verbindung
mit Spalte 5, Zeilen 34 – 44). Die dortigen Keilrippen 14 und damit auch die
dazwischenliegenden Rillen sind fester Bestandteil des dortigen Fördergurts 5 und
damit im anspruchsgemäßen Sinne auch in dessen Grundkörper angeordnet
(Merkmal M5‘), wobei sich die zwischen den Keilrippen ergebenden Rillenelemente
in Laufrichtung (F) des Transportbandelementes 5 über die gesamte Riemenlänge
erstrecken. Dabei bedeutet es für die Betrachtungsweise bei zwei gleich dicken
Keilrippenriemen keinen Unterschied, ob man von einem dicken Band bzw.
Grundkörper ausgeht und die Rillen als Materialschwächungen in diesem
Grundkörper bezeichnet – wie die Beklagte dies erfindungsgemäß verstanden
wissen will –, oder ob die Rillen dadurch entstehen, dass man auf einem dünnen
Band Keilrippen aufsetzt, wie die Beklagte diesbezüglich den Stand der Technik
interpretiert. Wenngleich die Figuren in der G&P1 in Bezug auf die Keilrippen etwas
schematisch dargestellt sind, ist aufgrund der in den Figuren deutlich erkennbaren
Zickzacklinie ohne eine entsprechend anderslautende Beschreibung von
v-förmigen Keilrippen und sich dadurch dazwischen ergebenden v-förmigen Rillen
auszugehen (Merkmal M6).
Fig. 5a der G&P1
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagtenauffassung zutrifft, dass sich der
Gegenstand nach Patentanspruch 1 bereits durch die Bezeichnung
„Transportbandelement“
sowie
die
mit
den
ausdrücklich
als
„Spurführungseinrichtung“
beanspruchten
und
weiter
ausgebildeten
Rillenelementen auf diese Funktionen beschränkt und sich damit von solchen aus
dem Stand der Technik bekannten und vergleichbar gestalteten Gegenständen
abgrenzt, bei denen die Rillen jedoch zur Kraftübertragung vorgesehen sind wie hier
bei der G&P1, obwohl eine im Patentanspruch genannte Eignung (hier die
Spurführung) eines beanspruchten gegenständlichen Merkmals
(hier die
Rillenelemente) nicht ausschließt, dass dieses Merkmal weitere und/oder andere
funktionelle Eignungen aufweist (wie hier die Kraftübertragung).
Denn das Merkmal M11, wonach der Abstand zwischen zwei Rillenelementen
mindestens so groß sein soll wie die Rillenelementetiefe, ist in der G&P1 nicht
offenbart (siehe dort Figuren 4a bis 5b).
4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung G&P6.
Mit dem Hinweis zur Verwendung als Antriebsriemen in Industrieanwendungen mit
dem Kurzzeichen „PH“ (vergleiche dort Abschnitt 1), und den dortigen Bildern 1-8
sind die Merkmale M1-M4, M5‘ und M6 in der G&P6 ebenfalls offenbart. Darüber
hinaus ist der Klägerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass mit dem dortigen
Hinweis im Abschnitt 2.1, wonach die Abflachung des Rippenkopfs nach Wahl des
Herstellers erfolgen kann, theoretisch jedes erdenklich mögliche Verhältnis
zwischen Abstand und Tiefe der Rillen realisierbar wäre. Für den Fachmann gibt es
jedoch keinen Anlass, von den dort in Bild 1 und 2 zeichnerisch offenbarten, nicht
dem Merkmal M11 entsprechenden Größenverhältnissen grundlegend
abzuweichen. Merkmal M11 ist folglich dort nicht offenbart.
4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu gegenüber der
Entgegenhaltung G&P9 und durch diese auch nicht nahegelegt.
Der Riemen der G&P9 offenbart ein Bandelement „belt 1“, das zum Transport von
Gütern geeignet ist (siehe dort Figur 2, hier Merkmal M1), mit einem elastisch
biegbaren und bandartig ausgestalteten Grundkörper, der entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht nur aus dem dortigen „belt body 10“ sondern in Analogie zum
Patentgegenstand auch aus den dortigen „teeth 13“ besteht (Merkmal M2), mit
einer Fläche die zur Aufnahme von Gütern geeignet ist (Figur 2 obere Fläche, hier
Merkmal M3), wobei das Bandelement 1 eine Spurführungseinrichtung mit
mehreren jeweils als Materialschwächung ausgebildeten Rillenelementen „cut
grooves 14“ aufweist (vergleiche dort Spalte 3, Zeilen 35-37 i. V. m. Spalte 4, Zeilen
12-18, hier Merkmal M4), welche sich in Laufrichtung des Bandelementes 1
erstreckend in dem elastisch biegsamen Grundkörper 10, 13 angeordnet sind und
dort Nuten bilden (Merkmal M5‘ teilweise), wobei die Rillenelemente 14 v-förmig
ausgestaltet sind (Merkmal M6) und jeweils um einen Abstand voneinander entfernt
sind, welcher mindestens die Rillenelementetiefe „depth D“ der Rillenelemente 14
beträgt (vergleiche dort Figur 5, hier Merkmal M11).
Fig.5 der G&P9
Der in G&P9 offenbarte Antriebsriemen weist jedoch entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht das Merkmal M5‘ auf, wonach gefordert ist, dass die als
Materialschwächung ausgebildeten Rillenelemente als durchgehende, d. h. entlang
der gesamten Längserstreckung ununterbrochene Nuten ausgebildet sind.
Vielmehr sind die Rillenelemente 14 nur jeweils in den Zähnen 13 ausgebildet, nicht
jedoch in den Bereichen zwischen den Zähnen 13 in Längsrichtung (in Fig. 3 der
G&P9 im Bereich, der mit „L“ gekennzeichnet ist).
Fig. 3 der G&P9
Ein anderes Verständnis ist auch nicht dem von der Klägerin zitierten Abstract der
G&P9 zu entnehmen. Soweit dort über die Formulierung „one or more cut grooves“
auch die Möglichkeit beschrieben wird, nur ein Rillenelement vorzusehen, betrifft
auch dies lediglich die Anzahl der jeweils in den Zähnen auszubildenden
Rillenelemente, wie auch in dem von der Klägerin zitierten Satz angegeben ist: „The
belt teeth have one or more cut grooves“. So würde ein einziges („one“)
Rillenelement
(„groove“) 14
in
jedem Zahn 13 diesen
in
zwei
nebeneinanderliegende Abschnitte teilen anstelle der vier nebeneinanderliegenden
Abschnitte, in die der Zahn 13 der Figur 3 von den dort dargestellten 3
Rillenelementen geteilt wird. Eine in Längsrichtung durchgehende und damit
ununterbrochene, auch in den Bereichen 15 in Längsrichtung zwischen den Zähnen
13 vorhandene Nut wird damit jedoch nicht realisiert.
Eine durchgehende Nut wäre nur dann realisiert, wenn die „cut grooves 14“ tiefer
als die Zähne 13 und somit auch in Längserstreckung zwischen zwei Zähnen 13 in
dem „belt body 10, also in dem Bereich 15, der in Fig. 3 mit „L“ gekennzeichnet ist,
ausgebildet wären. Dies ist dort jedoch nicht offenbart, wobei in Anspruch 8
ausdrücklich die maximale Tiefe der Nut auf 100% der Zahnhöhe begrenzt ist und
sich damit nicht in den Bereich „L“ erstreckt. Darüber hinaus würde der Fachmann
den Riemen auf diese Weise unnötig schwächen.
4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich auch
nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der G&P1 und der G&P6.
Das Ziel der G&P1 ist es, einen handelsüblichen Keilrippenriemen über die
zumindest angetriebenen als Keilrippenscheiben ausgebildeten Umlenkräder 9
zuverlässig anzutreiben und vorzuspannen (vergleiche dort Zusammenfassung in
Verbindung mit Spalte 4, Zeilen 37 – 44 und Zeilen 54 – 58).
Damit ist es zwar naheliegend, einen genormten Keilrippenriemen, wie er mit der
G&P6 offenbart wird, bei der in G&P1 offenbarten Vorrichtung zu verwenden.
Nachdem jedoch weder der G&P1 noch der G&P6 das beanspruchte Verhältnis
gemäß Merkmal M11 zu entnehmen ist, kann auch eine Zusammenschau beider
Druckschriften den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht
nahelegen.
4.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich für den
zuständigen Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der G&P6 unter
Berücksichtigung seines Fachwissens.
Das Merkmal M11 ist dem Fachmann auch aufgrund seines Fachwissens in
Verbindung mit der Offenbarung der G&P6 nicht nahegelegt. Wie zur Neuheit
gegenüber der G&P6 ausgeführt, sind die mit Merkmal M11 beanspruchten
Größenverhältnisse weder den Figuren der G&P6 noch dem dortigen pauschalen
Hinweis unter 2.1, wonach die Abflachung des Rippenkopfs nach Wahl des
Herstellers erfolgen kann, zu entnehmen.
Die DIN-Norm G&P6 offenbart einen Keilrippenriemen, der in Verbindung mit einer
Keilrippenscheibe den Antrieb eines Endlostriebs gewährleisten soll. Dabei ist für
den Fachmann selbstverständlich, dass – wie dies auch in der dortigen Fig. 8
gezeigt ist – über die Seitenwände der Keilrippen des Riemens und der
Seitenwände der Rillenelemente der Keilrippenscheibe, die in der Regel als
Antriebselement
fungiert, eine möglichst zuverlässige Kraftübertragung bei
möglichst geringem Verschleiß zu gewährleisten ist.
Fig. 8 der G&P6
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht naheliegend, den Riemen dabei
derart abzuflachen, dass die Kraftübertragungsflächen nur mehr gering sind, dafür
aber die Abstände zwischen den Rillen entsprechend größer werden. Denn dies
würde beiden genannten Zielen zuwiderlaufen. Durch die geringeren
Kraftübertragungsflächen wäre die Gefahr des Schlupfs zwischen Scheibe und
Riemen und damit auch der Riemenverschleiß entsprechend erhöht.
5.
Zu den G&P2, G&P3, G&P4, G&P5, G&P7 und G&P8, die zur mangelnden
Patentfähigkeit der erteilten Fassung (G&P2, G&P3, G&P4, G&P5) bzw. zu
Antragsfassungen im Laufe des Verfahrens (G&P7 und G&P8) von der Klägerin
genannt wurden, hat sie in der mündlichen Verhandlung nichts mehr ausgeführt, da
sie dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erkennbar nicht
näherkommen als die oben diskutierten Druckschriften.
Für die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag konnte das Vorliegen
eines eine Nichtigerklärung rechtfertigenden Grundes nicht festgestellt werden,
nachdem sich die Klägerin hierzu nicht konkret geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom
27. August 2013, X ZR 19/12, GRUR 2013, 1272 und juris, Rn. 36 -
Tretkurbeleinheit; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, X ZR 151/12, GRUR 2015,
365 und juris, Ls. a) und Rn. 49 - Zwangsmischer).
Mit der erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents nach Hauptantrag kommt es
auf die von der Beklagten hilfsweise gestellten Hilfsanträge 1 bis 4 nicht mehr
an.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt
verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag vom 24. Juni 2025 ist gegenüber
demjenigen der erteilten Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung
macht nach Ansicht des Senats 7/10 aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des
Rechtsstreits zu 7/10 zulasten der Beklagten gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hartlieb
Dr. Krüger
Richter
Dr. Himmelmann
Maierbacher
Bundespatentgericht
8 Ni 64/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2025
…