Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 26.09.2025 – 28 W (pat) 30/24
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat30.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 30/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2022 213 891.7
ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat30.24.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den
Richter Schmid und den Richter Dr. Poeppel
beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Amangani
ist am 8. April 2022 angemeldet und am 20. Juni 2022 in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2022 213
891 für verschieden Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 27 und 35
eingetragen worden.
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 22. Juli 2022 veröffentlicht worden ist,
hat die A… S.A.R.L, Schweiz, vertreten durch die Beschwerdeführerin,
am 24. Oktober 2022 Widerspruch aus ihrer für Dienstleistungen der Klassen 36,
43 und 44 eingetragenen Wortmarke EM 009 460 271
AMANGANI
erhoben.
Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hat die Markenstelle für Klasse 19 des DPMA den
Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, den die Beschwerdeführerin laut Empfangsbekenntnis
am 1. August 2024 empfangen hat, wurde am 2. September 2024 über die
elektronische Dokumentenannahme des DPMA, DPMADirekt, Beschwerde
eingelegt. Dabei hat eine für die Beschwerdeführerin tätige Rechtsanwältin im
Datenfeld „Beschwerdeführer: (…) Name:“ von DPMADirekt den Namen, „K…
… LLP“, und die Adresse und weiteren Kontaktdaten einer Berliner
Niederlassung dieser Partnerschaft eingegeben. Im Datenfeld „Vertreter“ wurde
ebenfalls „K… LLP“ eingegeben, hier mit der Adresse und den weiteren
Kontaktdaten einer Niederlassung in München. In das am 2. September 2024 über
DPMADirekt mit eingereichte SEPA-Mandat wurde nicht nur als Mandatsgeberin,
sondern auch im Formularfeld „Name des Einsprechenden/Beschwerdeführers“ die
„K… LLP“ eingetragen. Neben den in der Datenmaske von DPMADirekt
eingegegeben Daten und dem SEPA-Lastschriftmandat sind innerhalb der
Beschwerdefrist keine weiteren Informationen von der Beschwerdeführerin zur Akte
gelangt.
In der nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024 heißt es einleitend: „Im Folgenden
begründen wir unsere am 2. September 2024 gegen den Beschluss vom 24. Juli
in
der Widerspruchssache
A…
S.A.R.L
gegen
S…
Ltd. eingereichte Beschwerde.“
Der für den 28. Senat zuständige Rechtspfleger hat am 19. November 2024 die
Beschwerdeführerin telefonisch darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde vom
2. September 2024 die Kanzlei K… als Beschwerdeführerin eingetragen ist
(Vermerk vom 19. November 2024). Daraufhin hat die Kanzlei K… LLP einen
Schriftsatz vom 19. November 2024 eingereicht, in dem „klargestellt“ wird, dass die
A… S.A.R.L die Beschwerdeführerin sei.
Mit Schreiben vom 5. August 2025 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen,
dass nach vorläufiger Auffassung des Senats die Beschwerde im Namen der K…
…
LLP
eingelegt
wurde
und
dieser
Beschwerdeführerin
die
Beschwerdeberechtigung fehlt.
Hierzu hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass es zwar zutreffen möge, dass
es der Parteibezeichnung zunächst an Eindeutigkeit fehlte. Allerdings sei
offenkundig, dass
vorliegend die A… S.A.R.L als Markeninhaberin,
Widersprechende und durch den Beschluss Beschwerte die Beschwerdeführerin in
diesem Beschwerdeverfahren sei. Die Parteibezeichnung sei auslegungsfähig,
wobei Anhaltspunkte insoweit unter anderem die Angabe des Klagegrundes, die
Bezeichnung des Vertreters sowie die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und
Anlagen seien. Schon in dem Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober
2024, mit dem das Aktenzeichen mitgeteilt wurde, werde in dem Kurzrubrum die
A…
S.A.R.L.
als
Beschwerdeführerin
genannt.
Für
die
Eingangsregistratur sei es nach Eingang der Beschwerde also sofort und
unmissverständlich klar gewesen, dass die A… S.A.R.L. vorliegend
auch Beschwerdeführerin sei. Zudem werde in der Beschwerde dasselbe interne
Aktenzeichen
–
6015626.00223.OPP
–
verwendet wie
bereits
im
Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus sei auch dem der Beschwerdebegründung
beigefügten Anlagenkonvolut zu entnehmen, dass die A… S.A.R.L.
Beschwerdeführerin sei. Hier werde an mehreren Stellen das von der A…
… S.A.R.L.
unter
der Widerspruchsmarke
„AMANGANI“
betriebene
Wintersportresort beschrieben.
Da die Sozietät der Unterzeichnerin sowohl als Vertreterin der Widerspruchsmarke
vor dem EUIPO bestellt und zudem auch bereits in dem Widerspruchsverfahren als
Vertreterin der Widersprechenden aufgetreten sei, sei klar, jedenfalls erkennbar,
dass sie im Beschwerdeverfahren ebenfalls in der Rolle als Vertreterin und nicht
etwa als Beschwerdeführerin auftrete. Eine anderweite Auslegung sei abwegig. Der
vorliegende Sachverhalt unterscheide sich auch von der vom Senat in seinem
Hinweis zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts
in Sachen
„REXO/RESPO“ (BPatG, Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14, BeckRS
2014, 15513), wo – anders als hier – nicht der Vertreter aus dem
Widerspruchsverfahren irrtümlich als Beschwerdeführer bezeichnet worden sei,
sondern eine andere – vorher nicht beteiligte – Gesellschaft. Auch in der zweiten
vom Senat zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts in Sachen „energy
inside“ (BPatG, Beschluss vom 9.2.2023, 30 W (pat) 30/21) sei die Beschwerde
ebenfalls von einer anderen Gesellschaft eingelegt worden und selbst nach einem
Hinweis des Gerichts an die dortige Beschwerdeführerin sei keine Klarstellung
erfolgt. Dagegen sei vorliegend nach Hinweis über die Unstimmigkeiten sofort
klargestellt worden, wer hier Beschwerdeführerin sei bzw. sein solle. Zudem sei es
fernliegend, in der hiesigen Konstellation anzunehmen, die Markenrechte seien in
der Zwischenzeit etwa auf die schon im Widerspruchsverfahren als Vertreterin
handelnde und auch beim EUIPO als Vertreterin genannte Kanzlei K… LLP
übertragen worden. Das sei kein übliches Szenario. Dagegen spreche zudem, dass
die K… LLP
in der Beschwerde ausdrücklich als Vertreterin bezeichnet
worden sei.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahmen abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von der Widersprechenden als nach
§ 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zur Erhebung der Beschwerde berechtigte
Verfahrensbeteiligte, sondern von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der K…
LLP, eingelegt wurde.
A. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor
dem DPMA Beteiligten zu. Die Beschwerde eines nicht am Verfahren vor dem
DPMA Beteiligten ist unzulässig und zu verwerfen.
Wer im Verfahren Beschwerdeführer ist, wird grundsätzlich durch die Bezeichnung
in der Beschwerdeschrift als der das Verfahren einleitenden Verfahrenshandlung
bestimmt, was objektiv vom Standpunkt des Gerichts aus festzustellen ist (vgl. dazu
BPatG, Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14 – REXO/RESPO; siehe
auch BPatG, Beschluss vom 9.2.2023, 30 W (pat) 30/21 – energy inside). Dies
bedeutet zwar nicht, dass die ausdrückliche Bezeichnung allein maßgeblich wäre.
Vielmehr kann die erforderliche Klarheit auch im Wege der Auslegung der
Beschwerdeschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden.
Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle
Umstände des
jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Vor Ablauf der
Beschwerdefrist muss aber bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs
einer Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers
ausgeschlossen sein (st. Rspr., vgl. dazu BGH VIII ZB 58/06 vom 9.4.2008, MDR
2008, 814.; BPatG Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14 – REXO/RESPO;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz Kommentar, 14. Auflage, § 66 Rn. 19).
Angesichts der Möglichkeit, dass das Verfahren von einem Rechtsnachfolger auch
an der Schnittstelle zwischen Patentamts- und Beschwerdeverfahren ohne
Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG
übernommen werden kann, sind bei der Beurteilung und Auslegung, wer
Rechtsmittelführer ist, strengere Anforderungen zu stellen als im ZPO-Verfahren
(Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 66 Rn. 19).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren aufgrund der
eindeutigen Bezeichnung in den innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten
Unterlagen die K… LLP Beschwerdeführerin: Bei Beschwerdeeinlegung am
2. September 2024 über DPMADirekt wurde im Datenfeld „Beschwerdeführer: (…)
Name:“ die K… LLP eingetragen. Zudem wird
in dem ebenfalls am
2. September
eingereichten SEPA-Mandat
die K…
LLP
im
Formularfeld „Name des Einsprechenden/Beschwerdeführers“ angegeben. Neben
den in der Datenmaske von DPMADirekt eingegebenen Daten und dem SEPA-
Lastschriftmandat sind innerhalb der Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin
keine weiteren Informationen zur Akte gelangt, die Rückschlüsse auf die Person der
Beschwerdeführerin erlauben. Aufgrund der zweimaligen, übereinstimmenden und
eindeutigen Benennung der K… LLP als Beschwerdeführerin
in den
innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Unterlagen und weil darüber hinaus bis
zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist keine sonstigen Informationen zur
Akte gelangt sind, die auf eine andere Person als Beschwerdeführerin hindeuten,
vermag sich der Senat der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
anzuschließen, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut der rechtsanwaltlichen
Erklärungen bei Beschwerdeeinlegung die am Verfahren vor dem DPMA beteiligte
A… S.A.R.L. die Beschwerdeführerin sei.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und
Anlagen verweist, bestätigt das bei Beschwerdeeinlegung mit eingereichte SEPA-
Lastschriftmandat wie dargelegt die Angabe in DPMADirekt, dass die K…
LLP Beschwerdeführerin
ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf
ihre
Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024 und
ihr Schreiben vom
19. November 2024 Bezug nimmt, sind diese Unterlagen erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist beim Bundespatentgericht eingegangen. Im Übrigen lassen die
Verwendung desselben
internen Aktenzeichens und der Verweis auf die
Verwendung der Widerspruchsmarke durch die A… S.A.R.L.
keine
Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführerin zu. Dass die K… LLP
im DPMADirekt-Formular sowohl als Beschwerdeführerin als auch als Vertreterin
eingetragen wurde, vermag die Auslegung der eindeutigen Erklärungen einer
Rechtsanwältin entgegen ihrem Wortlaut nicht zu rechtfertigen, zumal dabei jeweils
die
Kontaktdaten
zweier
unterschiedlicher,
tatsächlich
existierender
Niederlassungen der K… LLP angegeben wurden, was eine bewusste
Differenzierung beim Ausfüllen dieser beiden Formularteile nahelegt.
B. Der Beschluss konnte gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
C. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuzulassen. Die
Frage,
inwieweit
im Markenbeschwerdeverfahren bei der Beurteilung und
Auslegung, wer Rechtsmittelführer ist, strengere Anforderungen zu stellen sind als
im ZPO-Verfahren, war soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegt
werden.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Lachenmayr-Nikolaou
Schmid
Poeppel