Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 26.09.2025 – 28 W (pat) 30/24

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat30.24.0

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 30/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2022 213 891.7

ECLI:DE:BPatG:2025:260925B28Wpat30.24.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. September 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, den

Richter Schmid und den Richter Dr. Poeppel

beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Amangani

ist am 8. April 2022 angemeldet und am 20. Juni 2022 in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2022 213

891 für verschieden Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 27 und 35

eingetragen worden.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 22. Juli 2022 veröffentlicht worden ist,

hat die A… S.A.R.L, Schweiz, vertreten durch die Beschwerdeführerin,

am 24. Oktober 2022 Widerspruch aus ihrer für Dienstleistungen der Klassen 36,

43 und 44 eingetragenen Wortmarke EM 009 460 271

AMANGANI

erhoben.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 hat die Markenstelle für Klasse 19 des DPMA den

Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, den die Beschwerdeführerin laut Empfangsbekenntnis

am 1. August 2024 empfangen hat, wurde am 2. September 2024 über die

elektronische Dokumentenannahme des DPMA, DPMADirekt, Beschwerde

eingelegt. Dabei hat eine für die Beschwerdeführerin tätige Rechtsanwältin im

Datenfeld „Beschwerdeführer: (…) Name:“ von DPMADirekt den Namen, „K…

… LLP“, und die Adresse und weiteren Kontaktdaten einer Berliner

Niederlassung dieser Partnerschaft eingegeben. Im Datenfeld „Vertreter“ wurde

ebenfalls „K… LLP“ eingegeben, hier mit der Adresse und den weiteren

Kontaktdaten einer Niederlassung in München. In das am 2. September 2024 über

DPMADirekt mit eingereichte SEPA-Mandat wurde nicht nur als Mandatsgeberin,

sondern auch im Formularfeld „Name des Einsprechenden/Beschwerdeführers“ die

„K… LLP“ eingetragen. Neben den in der Datenmaske von DPMADirekt

eingegegeben Daten und dem SEPA-Lastschriftmandat sind innerhalb der

Beschwerdefrist keine weiteren Informationen von der Beschwerdeführerin zur Akte

gelangt.

In der nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin eingereichten

Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024 heißt es einleitend: „Im Folgenden

begründen wir unsere am 2. September 2024 gegen den Beschluss vom 24. Juli

2024

in

der Widerspruchssache

A…

S.A.R.L

gegen

S…

Ltd. eingereichte Beschwerde.“

Der für den 28. Senat zuständige Rechtspfleger hat am 19. November 2024 die

Beschwerdeführerin telefonisch darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde vom

2. September 2024 die Kanzlei K… als Beschwerdeführerin eingetragen ist

(Vermerk vom 19. November 2024). Daraufhin hat die Kanzlei K… LLP einen

Schriftsatz vom 19. November 2024 eingereicht, in dem „klargestellt“ wird, dass die

A… S.A.R.L die Beschwerdeführerin sei.

Mit Schreiben vom 5. August 2025 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen,

dass nach vorläufiger Auffassung des Senats die Beschwerde im Namen der K…

LLP

eingelegt

wurde

und

dieser

Beschwerdeführerin

die

Beschwerdeberechtigung fehlt.

Hierzu hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass es zwar zutreffen möge, dass

es der Parteibezeichnung zunächst an Eindeutigkeit fehlte. Allerdings sei

offenkundig, dass

vorliegend die A… S.A.R.L als Markeninhaberin,

Widersprechende und durch den Beschluss Beschwerte die Beschwerdeführerin in

diesem Beschwerdeverfahren sei. Die Parteibezeichnung sei auslegungsfähig,

wobei Anhaltspunkte insoweit unter anderem die Angabe des Klagegrundes, die

Bezeichnung des Vertreters sowie die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und

Anlagen seien. Schon in dem Schreiben des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober

2024, mit dem das Aktenzeichen mitgeteilt wurde, werde in dem Kurzrubrum die

A…

S.A.R.L.

als

Beschwerdeführerin

genannt.

Für

die

Eingangsregistratur sei es nach Eingang der Beschwerde also sofort und

unmissverständlich klar gewesen, dass die A… S.A.R.L. vorliegend

auch Beschwerdeführerin sei. Zudem werde in der Beschwerde dasselbe interne

Aktenzeichen

6015626.00223.OPP

verwendet wie

bereits

im

Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus sei auch dem der Beschwerdebegründung

beigefügten Anlagenkonvolut zu entnehmen, dass die A… S.A.R.L.

Beschwerdeführerin sei. Hier werde an mehreren Stellen das von der A…

… S.A.R.L.

unter

der Widerspruchsmarke

„AMANGANI“

betriebene

Wintersportresort beschrieben.

Da die Sozietät der Unterzeichnerin sowohl als Vertreterin der Widerspruchsmarke

vor dem EUIPO bestellt und zudem auch bereits in dem Widerspruchsverfahren als

Vertreterin der Widersprechenden aufgetreten sei, sei klar, jedenfalls erkennbar,

dass sie im Beschwerdeverfahren ebenfalls in der Rolle als Vertreterin und nicht

etwa als Beschwerdeführerin auftrete. Eine anderweite Auslegung sei abwegig. Der

vorliegende Sachverhalt unterscheide sich auch von der vom Senat in seinem

Hinweis zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts

in Sachen

„REXO/RESPO“ (BPatG, Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14, BeckRS

2014, 15513), wo – anders als hier – nicht der Vertreter aus dem

Widerspruchsverfahren irrtümlich als Beschwerdeführer bezeichnet worden sei,

sondern eine andere – vorher nicht beteiligte – Gesellschaft. Auch in der zweiten

vom Senat zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts in Sachen „energy

inside“ (BPatG, Beschluss vom 9.2.2023, 30 W (pat) 30/21) sei die Beschwerde

ebenfalls von einer anderen Gesellschaft eingelegt worden und selbst nach einem

Hinweis des Gerichts an die dortige Beschwerdeführerin sei keine Klarstellung

erfolgt. Dagegen sei vorliegend nach Hinweis über die Unstimmigkeiten sofort

klargestellt worden, wer hier Beschwerdeführerin sei bzw. sein solle. Zudem sei es

fernliegend, in der hiesigen Konstellation anzunehmen, die Markenrechte seien in

der Zwischenzeit etwa auf die schon im Widerspruchsverfahren als Vertreterin

handelnde und auch beim EUIPO als Vertreterin genannte Kanzlei K… LLP

übertragen worden. Das sei kein übliches Szenario. Dagegen spreche zudem, dass

die K… LLP

in der Beschwerde ausdrücklich als Vertreterin bezeichnet

worden sei.

Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahmen abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von der Widersprechenden als nach

§ 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zur Erhebung der Beschwerde berechtigte

Verfahrensbeteiligte, sondern von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der K…

LLP, eingelegt wurde.

A. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor

dem DPMA Beteiligten zu. Die Beschwerde eines nicht am Verfahren vor dem

DPMA Beteiligten ist unzulässig und zu verwerfen.

Wer im Verfahren Beschwerdeführer ist, wird grundsätzlich durch die Bezeichnung

in der Beschwerdeschrift als der das Verfahren einleitenden Verfahrenshandlung

bestimmt, was objektiv vom Standpunkt des Gerichts aus festzustellen ist (vgl. dazu

BPatG, Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14 – REXO/RESPO; siehe

auch BPatG, Beschluss vom 9.2.2023, 30 W (pat) 30/21 – energy inside). Dies

bedeutet zwar nicht, dass die ausdrückliche Bezeichnung allein maßgeblich wäre.

Vielmehr kann die erforderliche Klarheit auch im Wege der Auslegung der

Beschwerdeschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden.

Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle

Umstände des

jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Vor Ablauf der

Beschwerdefrist muss aber bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs

einer Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers

ausgeschlossen sein (st. Rspr., vgl. dazu BGH VIII ZB 58/06 vom 9.4.2008, MDR

2008, 814.; BPatG Beschluss vom 11.7.2014, 25 W (pat) 533/14 – REXO/RESPO;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz Kommentar, 14. Auflage, § 66 Rn. 19).

Angesichts der Möglichkeit, dass das Verfahren von einem Rechtsnachfolger auch

an der Schnittstelle zwischen Patentamts- und Beschwerdeverfahren ohne

Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG

übernommen werden kann, sind bei der Beurteilung und Auslegung, wer

Rechtsmittelführer ist, strengere Anforderungen zu stellen als im ZPO-Verfahren

(Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 66 Rn. 19).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren aufgrund der

eindeutigen Bezeichnung in den innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten

Unterlagen die K… LLP Beschwerdeführerin: Bei Beschwerdeeinlegung am

2. September 2024 über DPMADirekt wurde im Datenfeld „Beschwerdeführer: (…)

Name:“ die K… LLP eingetragen. Zudem wird

in dem ebenfalls am

2. September

2024

eingereichten SEPA-Mandat

die K…

LLP

im

Formularfeld „Name des Einsprechenden/Beschwerdeführers“ angegeben. Neben

den in der Datenmaske von DPMADirekt eingegebenen Daten und dem SEPA-

Lastschriftmandat sind innerhalb der Beschwerdefrist von der Beschwerdeführerin

keine weiteren Informationen zur Akte gelangt, die Rückschlüsse auf die Person der

Beschwerdeführerin erlauben. Aufgrund der zweimaligen, übereinstimmenden und

eindeutigen Benennung der K… LLP als Beschwerdeführerin

in den

innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Unterlagen und weil darüber hinaus bis

zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist keine sonstigen Informationen zur

Akte gelangt sind, die auf eine andere Person als Beschwerdeführerin hindeuten,

vermag sich der Senat der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht

anzuschließen, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut der rechtsanwaltlichen

Erklärungen bei Beschwerdeeinlegung die am Verfahren vor dem DPMA beteiligte

A… S.A.R.L. die Beschwerdeführerin sei.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und

Anlagen verweist, bestätigt das bei Beschwerdeeinlegung mit eingereichte SEPA-

Lastschriftmandat wie dargelegt die Angabe in DPMADirekt, dass die K…

LLP Beschwerdeführerin

ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf

ihre

Beschwerdebegründung vom 2. Oktober 2024 und

ihr Schreiben vom

19. November 2024 Bezug nimmt, sind diese Unterlagen erst nach Ablauf der

Beschwerdefrist beim Bundespatentgericht eingegangen. Im Übrigen lassen die

Verwendung desselben

internen Aktenzeichens und der Verweis auf die

Verwendung der Widerspruchsmarke durch die A… S.A.R.L.

keine

Rückschlüsse auf die Person der Beschwerdeführerin zu. Dass die K… LLP

im DPMADirekt-Formular sowohl als Beschwerdeführerin als auch als Vertreterin

eingetragen wurde, vermag die Auslegung der eindeutigen Erklärungen einer

Rechtsanwältin entgegen ihrem Wortlaut nicht zu rechtfertigen, zumal dabei jeweils

die

Kontaktdaten

zweier

unterschiedlicher,

tatsächlich

existierender

Niederlassungen der K… LLP angegeben wurden, was eine bewusste

Differenzierung beim Ausfüllen dieser beiden Formularteile nahelegt.

B. Der Beschluss konnte gemäß § 70 Abs. 2 MarkenG ohne mündliche

Verhandlung ergehen.

C. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuzulassen. Die

Frage,

inwieweit

im Markenbeschwerdeverfahren bei der Beurteilung und

Auslegung, wer Rechtsmittelführer ist, strengere Anforderungen zu stellen sind als

im ZPO-Verfahren, war soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand der

höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegt

werden.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Schmid

Poeppel