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BPatG Beschluss vom 30.09.2025 – 12 W (pat) 21/24
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300925B12Wpat21.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 21/24 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2016 216 011
ECLI:DE:BPatG:2025:300925B12Wpat21.24.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. September 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing.
Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2016 216 011 mit der
Bezeichnung „Gelenkwellensystem, Lenksystem und Kraftfahrzeug“, das am
25. August 2016 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 27. Dezember 2018
veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 13. Dezember 2023 verkündetem
Beschluss hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das
Patent beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der
Gegenstand des mit Hauptantrag beschränkten Patentanspruchs 1 sei neu und für den
Fachmann auch nicht nahegelegt.
Gegen diesen, der Einsprechenden am 9. Februar 2024 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 27. Februar 2024 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der
Auffassung, der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Patents sei nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. So sei dessen Gegenstand für den Fachmann
ausgehend vom Stand der Technik nach E1 in der Zusammenschau mit der E2, der
E3 oder der E4 nahegelegt.
Im Einspruchsverfahren wurden die folgenden Entgegenhaltungen genannt:
E1
KR 10-2012-0104823 A
E1a englische Übersetzung von E1, eingereicht mit dem Einspruch
E2
JP 2008-279890 A
E2a englische Übersetzung von E2, eingereicht mit dem Einspruch
E3
E4
DE 203 18 654 U1
JP S63-44967 B2
E4a englische Übersetzung von E4, eingereicht mit dem Einspruch
E5
Roloff/Matek: Maschinenelemente, 18. Auflage, 2007
Zum Verständnis der Druckschriften E1 und E4 greift der Senat auf folgende
Übersetzungen zurück:
E1b Maschinenübersetzung der E1, abgerufen unter DEPATISnet am
02.11.2024
E4b Maschinenübersetzung der E4, abgerufen unter DEPATISnet am
03.11.2024
In der Patentschrift wird noch folgender Stand der Technik aufgeführt:
P1
P2
P3
P4
DE 10 2013 010 396 A1
DE 10 2014 017 555 A1
DE 10 2015 102 183 A1
DE 600 35 085 T2
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 13. Dezember 2023 aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 14, eingegangen mit
Schriftsatz vom 31. Oktober 2024,
in dieser Reihenfolge beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen. Der Gegenstand des Patents sei in allen verteidigten Fassungen auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags lautet mit einer hinzugefügten
Gliederung, die inhaltlich der von der Patentabteilung im Beschluss verwendeten
Gliederung entspricht, wobei die Merkmalsnummer M1.9 nicht vergeben ist:
M1.1 Gelenkwellensystem (1) eines Lenksystems (2) eines Kraftfahrzeugs (3),
aufweisend
M1.2
eine Gelenkwelle (4) mit einem Schaftabschnitt (5) und
M1.3
einer am Schaftabschnitt (5) angeordneten Gelenkwellenkupplung (6)
M1.4
sowie ein Gelenkwellenrohr (7) mit einem Rohrabschnitt (8)
M1.5
sowie einer am Rohrabschnitt (8) angeordneten Gelenkwellenrohrkupplung
(9),
M1.6 wobei der Schaftabschnitt (5) eine Schaftlängsachse (10) und
M1.7
der Rohrabschnitt (8) eine Rohrlängsachse (11) aufweist,
M1.8 wobei in dem Schaftabschnitt (5) mindestens eine Schaftlängsnut (12)
parallel zur Schaftlängsachse (10) und
M1.10
in dem Rohrabschnitt (8) mindestens eine Rohrlängsnut (13) parallel zur
Rohrlängsachse (11) ausgebildet ist,
M1.11 weiter aufweisend eine Wälzlagervorrichtung (14) mit Wälzlagerkörpern
(15),
M1.12 welche in die mindestens eine Schaftlängsnut (12) und die mindestens eine
Rohrlängsnut
(13) zum Übertragen eines Lenkmoments von der
Gelenkwelle (4) auf das Gelenkwellenrohr (7) eingreifen,
dadurch gekennzeichnet,
M1.13 dass an dem Schaftabschnitt (5) mindestens eine Sicherungsvorrichtung
(16) drehfest angeordnet ist,
M1.14 die mindestens ein erstes Formschlusselement (17) aufweist,
M1.15 das zumindest teilweise in die mindestens eine Rohrlängsnut (13) eingreift,
M1.16 wobei die mindestens eine Sicherungsvorrichtung (16) mindestens ein
zweites Formschlusselement (18) aufweist,
M1.17 wobei das zweite Formschlusselement (18) in die mindestens eine
Schaftlängsnut (12) eingreift,
M1.18 wobei das mindestens eine erste Formschlusselement (17) und/oder das
mindestens eine zweite Formschlusselement (18) ein derartiges Untermaß
aufweist, dass zur jeweiligen Rohrlängsnut (13) bzw. Schaftlängsnut (12)
ein Spiel ausgebildet ist, und
M1.19 wobei die Sicherungsvorrichtung (16) ein derart nachgiebiges Material
aufweist, dass diese beim Übertragen des Lenkmoments die
Sicherungsvorrichtung (16) zumindest teilweise deformiert wird.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 5 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 6 und 7 nach
Hauptantrag an. Die Gegenstände nach den nebengeordneten Patentansprüchen
nehmen jeweils ein Gelenkwellensystem nach einem der Ansprüche 1 bis 5 in Bezug.
Bezüglich des Wortlauts der vorstehend nicht wiedergegebenen Patentansprüche
gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen sowie zum weiteren Vorbringen der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Patent
bleibt in der Fassung des Hauptantrags beschränkt aufrechterhalten.
1. Das Patent betrifft ein Gelenkwellensystem eines Lenksystems
für ein
Kraftfahrzeug, sowie ein Lenksystem und ein Kraftfahrzeug mit einem derartigen
Gelenkwellensystem (Abs. [0001]).
a) Nach den Ausführungen
in der Streitpatentschrift weisen herkömmliche
Lenksysteme
bei Kraftfahrzeugen
ein
Lenkrad,
eine
Lenksäule,
ein
Gelenkwellensystem, ein Lenkgetriebe sowie eine Lenkachse auf (Abs. [0002]).
Weiter heißt es, die Gelenkwellensysteme wiesen ein Gelenkwellenrohr und eine darin
entlang einer Rohrlängsachse geführte Gelenkwelle auf. Um das Lenkmoment zu
übertragen sowie eine relative lineare Verschiebbarkeit von Gelenkwelle und
Gelenkwellenrohr zu ermöglichen, seien Wälzkörper in parallel zur Rohrlängsachse in
der Gelenkwelle sowie im Gelenkwellenrohr ausgebildeten Nuten linear geführt (Abs.
[0003]).
Nachteilig sei an herkömmlichen Gelenkwellensystemen, dass im Falle einer
Beschädigung die Wälzlagerkörper aus den Nuten herausfallen und somit für eine
Übertragung des Lenkmoments nicht mehr zur Verfügung stehen könnten, so dass
das Kraftfahrzeug manövrierunfähig sei (Abs. [0005]).
b) Die
in
der Patentschrift genannte Aufgabe besteht darin,
ein
Gelenkwellensystem, ein Lenksystem sowie ein Kraftfahrzeug zu schaffen, die mit
einfachen Mitteln sowie kostengünstig eine Übertragung eines Lenkmoments von der
Gelenkwelle auf das Gelenkwellenrohr auch bei beschädigter Wälzlagervorrichtung
sicherstellen und somit eine Weiterfahrt ermöglichen (Abs. [0006]).
c) Diese Aufgabe soll durch ein Gelenkwellensystem mit den Merkmalen gemäß
Patentanspruch 1 sowie ein Lenksystem und ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen
gemäß den nebengeordneten Patentansprüchen gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine Ausführungsform
eines erfindungsgemäßen Gelenkwellensystems 1
in einer perspektivischen
Explosionsansicht. Darin sind dargestellt: Eine Gelenkwelle 4 mit einem
Schaftabschnitt 5 und einer Schaftlängsachse 10, eine Gelenkwellenkupplung 6, ein
Gelenkwellenrohr 7 mit einem Rohrabschnitt 8 und einer Rohrlängsachse 11, eine
Gelenkwellenrohrkupplung 9, eine Schaftlängsnut 12, eine Rohrlängsnut 13, eine
Wälzlagervorrichtung 14 mit Wälzlagerkörpern 15, eine Sicherungsvorrichtung 16
sowie ein erstes Formschlusselement 17 und ein zweites Formschlusselement 18.
Patentschrift Figur 1
d) Als hier zuständiger Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Kraftfahrzeugtechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer
Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere
Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von
Lenksystemen für Kraftfahrzeuge verfügt.
e) Die Merkmale des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 bedürfen
näherer Erläuterung.
aa) Die (oberbegrifflichen) Merkmale M1.2 bis M1.12 beschreiben aus Sicht des
Fachmanns eine herkömmliche längsverschiebliche Gelenkwelle mit integrierter
Linearwälzführung, wobei zur Drehmomentübertragung die Wälzkörper in Längsnuten
von Schaft und Rohr geführt sind. Der Beschreibung und den Figuren ist kein davon
abweichendes Verständnis zu entnehmen.
bb) Nach den kennzeichnenden Merkmalen M1.13 bis M1.19
ist eine
Sicherungsvorrichtung vorgesehen.
Die Sicherungsvorrichtung hat nach der Beschreibung die Aufgabe, als redundantes
Mittel das Lenkmoment von der Gelenkwelle auf das Gelenkwellenrohr zu übertragen,
wenn die Wälzlagervorrichtung derart beschädigt ist, dass sie das Lenkmoment nicht
mehr von der Gelenkwelle auf das Gelenkwellenrohr übertragen kann (Abs. [0015],
[0023], [0025]).
cc) Merkmal M1.13 gibt vor, dass die Sicherungsvorrichtung an dem Schaftabschnitt
drehfest angeordnet sein muss. Die Patentschrift versteht in diesem Zusammenhang
unter „drehfest“ eine Befestigung, bei der eine Rotation des Schaftabschnitts eine
Rotation der Sicherungsvorrichtung bewirkt, die der Rotation des Schaftabschnitts
zumindest im Wesentlichen entspricht; beispielsweise kann die Sicherungsvorrichtung
mittels einer Pressverbindung oder einer Passfeder-Nut-Verbindung auf dem
Schaftabschnitt gehalten sein. Die Verbindung zwischen Schaftabschnitt und
Sicherungsvorrichtung soll derart ausgebildet sein, dass das Lenkmoment vom
Schaftabschnitt auf die Sicherungsvorrichtung übertragen wird, ohne dass hierdurch
eine
bleibende
relative
Verdrehung
zwischen
Schaftabschnitt
und
Sicherungsvorrichtung erfolgt (Abs. [0012]).
dd) Die Merkmale M1.14 und M1.15 fordern, dass ein erstes Formschlusselement
der Sicherungsvorrichtung in die Rohrlängsnut eingreift. Das Eingreifen soll derart
erfolgen, dass bei nicht vorhandener Wälzlagervorrichtung bzw. nicht vorhandenen
Wälzlagerkörpern das Lenkmoment über das erste Formschlusselement auf die
Rohrlängsnut übertragbar ist (Abs. [0013]).
ee) Nach den Merkmalen M1.16 und M1.17 muss die Sicherungsvorrichtung
mindestens ein zweites Formschlusselement aufweisen, das in die mindestens eine
Schaftlängsnut eingreift. Das zweite Formschlusselement soll mit dem ersten
Formschlusselement derart gekoppelt sein, dass das Lenkmoment von der
Gelenkwelle über das erste Formschlusselement und das zweite Formschlusselement
auf das Gelenkwellenrohr übertragbar ist (Abs. [0014]).
Das erste Formschlusselement und das zweite Formschlusselement können einteilig
ausgebildet sein bzw. zusammen ein Gesamtformschlusselement bilden, wobei dieses
Gesamtformschlusselement beispielsweise zapfenförmig, zylinderförmig, kugelförmig
oder ähnlich ausgebildet sein kann, und sich im montierten Zustand parallel zur
Schaftlängsachse erstreckt. Auch kann dieses Gesamtformschlusselement an einer
Haltevorrichtung gehalten oder integral mit dieser ausgebildet sein, so dass
Haltevorrichtung
und
Gesamtformschlusselement
zusammen
die
Sicherungsvorrichtung bilden (Abs. [0014]).
ff) Merkmal M1.18 sieht vor, dass das mindestens eine erste Formschlusselement
und/oder das mindestens eine zweite Formschlusselement ein derartiges Untermaß
aufweist, dass zur jeweiligen Rohrlängsnut bzw. Schaftlängsnut ein Spiel ausgebildet
ist.
Laut Beschreibung bedeutet das, dass das mindestens eine erste
Formschlusselement und/oder das mindestens eine zweite Formschlusselement
seitlich in der Rohrlängsnut bzw. Schaftlängsnut etwas beweglich ist. Somit soll beim
Verdrehen von Gelenkwelle und Gelenkwellenrohr bei nicht vorhandener bzw. defekter
Wälzlagervorrichtung zumindest eine geringfügige
relative Verdrehung von
Gelenkwelle und Gelenkwellenrohr möglich sein. Eine derartige relative Verdrehung
soll den Vorteil haben, dass sich ein Lenkgefühl mit intakter Wälzlagervorrichtung für
den Fahrer spürbar von einem Lenkgefühl mit defekter oder nicht vorhandener
Wälzlagervorrichtung unterscheidet,
so dass der Fahrer eine defekte
Wälzlagervorrichtung sofort spüren und eine Reparatur veranlassen kann (Abs.
[0020]).
gg) Das Merkmal M1.19 mit dem Wortlaut „wobei die Sicherungsvorrichtung (16) ein
derart nachgiebiges Material aufweist, dass diese beim Übertragen des Lenkmoments
die Sicherungsvorrichtung (16) zumindest teilweise deformiert wird“ (Unterstreichung
hinzugefügt), enthält eine offensichtliche semantische Unrichtigkeit. Ersichtlich bezieht
sich das Wort „diese“ im zweiten Satzteil auf die vorgenannte „Sicherungsvorrichtung
(16)“, so dass der Fachmann den Ausdruck „die Sicherungsvorrichtung (16)“ im
zweiten Satzteil gedanklich streicht.
Dieses Verständnis des Merkmals M1.19 hat auch die Beschwerdeführerin der
Merkmalsgliederung in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2024 zugrunde gelegt. Die
Beschwerdegegnerin hat diese Merkmalsgliederung nicht bestritten und in ihrem
Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 übernommen.
hh) Merkmal M1.19 legt fest, dass die Sicherungsvorrichtung ein nachgiebiges
Material aufweisen muss. Diese Nachgiebigkeit muss es ermöglichen, dass die
Sicherungsvorrichtung beim Übertragen des Lenkmoments zumindest teilweise
deformiert wird.
Aus der Angabe in Absatz [0021] der Beschreibung, dass sich durch diese Maßnahme
ein für den Fahrer spürbar unterschiedliches Lenkgefühl bei intakter und defekter
Wälzlagervorrichtung bietet, schließt der Fachmann, dass die Deformation nur bei
defekter Wälzlagervorrichtung auftreten soll.
Da nach der Patentschrift nur die Sicherungsvorrichtung ein nachgiebiges Material
aufweisen soll, geht der Fachmann davon aus, dass die Nachgiebigkeit – zumindest
von den lenkmomentübertragenden Teilen – der Sicherungsvorrichtung spürbar höher
ist als die Nachgiebigkeit der übrigen Komponenten des Gelenkwellensystems, also
des Schaftabschnitts und des Rohrabschnitts
sowie der bei
intakter
Wälzlagervorrichtung zur Drehmomentübertragung vorgesehenen Wälzlagerkörper.
Zwar kann nach der Beschreibung das nachgiebige Material beispielsweise ein
elastisches Material wie ein Elastomer sein (Abs. [0021]). Jedoch hat dies keinen
Eingang
in den Patentanspruch 1 gefunden.
Im Ergebnis muss eine
anspruchsgemäße Sicherungsvorrichtung – unabhängig von dem verwendeten
Material – beim Übertragen eines Lenkmoments bei defekter Wälzlagervorrichtung
stärker deformiert werden als eine intakte Wälzlagervorrichtung beim Übertragen des
gleichen Lenkmoments.
2. Der Gegenstand des Patents in der Fassung des Hauptantrags ist durch die
ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt,
mithin in zulässiger Weise geändert.
a) Das mit Hauptantrag verteidigte Patent ist nicht unzulässig erweitert.
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags geht aus dem ursprünglichen
Patentanspruch 1 (Merkmale M1.1 bis M1.15), dem ursprünglichen Patentanspruch 2
(Merkmale M1.16 und M1.17), dem ursprünglichen Patentanspruch 7 (Merkmal M1.18)
sowie dem ursprünglichen Patentanspruch 8 (Merkmal M1.19) hervor.
Die Patentansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag sind bis auf die angepassten
Nummerierungen
und Rückbezüge wortgleich mit
den
ursprünglichen
Patentansprüchen 3 bis 6 sowie 9 und 10.
b) Der Hauptantrag führt auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.
Von der erteilten Fassung unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
durch die zusätzliche Aufnahme der Merkmale der erteilten Unteransprüche 6
(Merkmal M1.18) und 7 (Merkmal M1.19). Damit wird auch der Schutzbereich
gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkt.
Die Unteransprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag sind gegenüber der erteilten Fassung
unverändert.
Die Nebenansprüche 6 und 7 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den erteilten
Nebenansprüchen 8 und 9 lediglich in ihrer Nummerierung und den angepassten
Rückbezügen.
3. Die mit Hauptantrag beanspruchte Erfindung ist ausführbar offenbart.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist so eindeutig gefasst, dass sein
Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte
Lehre in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt ist.
Etwas anderes ist weder von der Einsprechenden geltend gemacht worden noch sonst
ersichtlich.
4. Der mit Hauptantrag verteidigte Gegenstand ist patentfähig.
a) Das Gelenkwellensystem nach Patentanspruch 1 ist neu.
aa) Die Veröffentlichung KR 10-2012-0104823 A (E1) offenbart nicht alle Merkmale
des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Zum Verständnis der Textteile
der E1 wird auf die Maschinenübersetzung E1b zurückgegriffen.
Gegenstand der E1 ist ein Gleitgelenk einer Lenkeinrichtung für ein Fahrzeug. Dieses
Gleitgelenk soll in der Lage sein, die Lenkstabilität für einen Fahrer zu verbessern,
indem ein Leerlauf eines inneren Elements und eines äußeren Elements verhindert
wird, wenn eine Gleitbuchse, die die Drehbewegung und die Gleitbewegung zwischen
dem inneren Element und dem äußeren Element überträgt, beschädigt oder getrennt
wird (E1b Abs. [0001]).
Dieses Gleitgelenk einer Lenkeinrichtung
für ein Fahrzeug
stellt ein
Gelenkwellensystem eines Lenksystems eines Kraftfahrzeugs entsprechend Merkmal
M1.1 dar.
In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 der E1 ist eine perspektivische
Explosionsdarstellung einer Ausführungsform eines solchen Gleitgelenks gezeigt
(Abs. [0023]):
E1 Figur 4
Figur 4 zeigt, dass das Gleitgelenk einer Fahrzeuglenkvorrichtung ein inneres Element
420 mit mehreren äußeren Umfangsnuten 425, die in einer axialen Richtung auf seiner
äußeren Umfangsfläche ausgebildet sind, aufweist (Abs. [0024]). Der Fachmann
entnimmt der Figur 4, dass das axial äußere Ende des inneren Elements 420 als eine
Gelenkkupplung ausgestaltet ist. Das innere Element 420 stellt einen Schaftabschnitt
mit einer daran angeordneten Gelenkwellenkupplung entsprechend den Merkmalen
M1.2 und M1.3 dar.
Weiter umfasst das Gleitgelenk ein äußeres Element 410 mit einer inneren
Umfangsnut 415 in einer axialen Richtung (Abs. [0024]), wobei Figur 4 zeigt, dass das
axial äußere Ende des äußeren Elements 410 in Form einer weiteren Gelenkkupplung
ausgeführt ist. Das äußere Element 410 fungiert damit als ein Gelenkwellenrohr mit
einem Rohrabschnitt und daran angeordneter Gelenkwellenrohrkupplung
entsprechend den Merkmalen M1.4 und M1.5.
Die in der Figur 4 dargestellte lang-kurz gestrichelte Linie, die der Fachmann als
Mittellinie von innerem Element 420 und äußerem Element 410 erkennt, stellt eine
Schaftlängsachse und eine Rohrlängsachse entsprechend den Merkmalen M1.6 und
M1.7 dar.
Wie aus Figur 4 hervorgeht, erstrecken sich die äußeren Umfangsnuten 425 und die
inneren Umfangsnuten 415 entlang der durch die lang-kurz gestrichelte Linie
dargestellten Mittellinie von innerem Element 420 und äußerem Element 410 (Abs.
[0027]), so dass aus der E1 auch mindestens eine Schaftlängsnut parallel zur
Schaftlängsachse und mindestens eine Rohrlängsnut parallel zur Rohrlängsachse
entsprechend
den Merkmalen M1.8
und M1.10
bekannt
sind
(die
Merkmalsnummerierung M1.9 ist nicht vergeben).
Das innere Element 420 und das äußere Element 410 übertragen eine Drehkraft und
können sich zugleich in axialer Richtung ausdehnen und zusammenziehen (Abs.
[0026]). Um die Drehung und die Axialbewegung zu unterstützen, ist in dem
Gleitgelenk eine Gleitbuchse 430 zwischen dem inneren Element 420 und dem
äußeren Element 410 eingesetzt (Abs. [0024]). Die Gleitbuchse 430 enthält Kugeln
435, die die axiale Beweglichkeit erleichtern, während sie ein Drehmoment der
Lenkwelle übertragen (Abs. [0028]). Die Gleitbuchse 430 mit den Kugeln 435 stellt eine
Wälzlagervorrichtung mit Wälzlagerkörpern entsprechend Merkmal M1.11 dar.
Die Kugeln 435 der Gleitbuchse 430 sind in die äußere Umfangsnut 425 des inneren
Elements 420 und die innere Umfangsnut 415 des äußeren Elements 410 eingesetzt
und mit diesen gekoppelt (Abs. [0029]). Damit geht aus der E1 auch hervor, dass
Wälzlagerkörper in die mindestens eine Schaftlängsnut und die mindestens eine
Rohrlängsnut zum Übertragen eines Lenkmoments von der Gelenkwelle auf das
Gelenkwellenrohr eingreifen, entsprechend Merkmal M1.12.
Das Gleitgelenk umfasst weiter ein sogenanntes Drehverhinderungselement 450, das
mit einer äußeren Umfangsnut 425 des inneren Elements 420 gekoppelt ist, um ein
Leerlaufen des inneren Elements 420 gegenüber dem äußeren Elements 410 zu
verhindern, wenn die Gleitbuchse 430 beschädigt ist oder sich gelöst hat (Abs. [0024],
[0019]). Das Drehverhinderungselement 450 ist als mindestens eine an dem
Schaftabschnitt
drehfest
angeordnete Sicherungsvorrichtung
aufzufassen,
entsprechend Merkmal M1.13.
Das Drehverhinderungselement 450 kann verschiedene Ausführungsformen haben
(Abs.
[0035]). Eine mögliche Ausführungsform
ist anhand der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 5 beschrieben.
E1 Figur 5
Das in Figur 5 gezeigte Drehverhinderungselement 450 weist mehrere Stützabschnitte
453 auf, die in einer zylindrischen Form entsprechend der äußeren Umfangsnut 425
und der
inneren Umfangsnut 415 ausgebildet sind. Ein zylindrischer
Verbindungsabschnitt 455 verbindet die Stützabschnitte 453 (Abs. [0036]). Die
Umfangsfläche eines jeden Stützabschnitts 453 ist mit einer äußeren Umfangsnut 425
und einer inneren Umfangsnut 415 gekoppelt, so dass die Umfangsfläche in engem
Kontakt mit der äußeren Umfangsnut 425 und der inneren Umfangsnut 415 steht (Abs.
[0037]). Die radial äußere Hälfte jedes Stützabschnitts 453, die mit der äußeren
Umfangsnut 425 gekoppelt ist, stellt ein erstes Formschlusselement, das zumindest
teilweise in die mindestens eine Rohrlängsnut eingreift, entsprechend den Merkmalen
M1.14 und M1.15 dar. Die radial innere Hälfte jedes Stützabschnitts 453, die mit der
inneren Umfangsnut 415 gekoppelt ist, ist als ein zweites Formschlusselement
aufzufassen, das in die mindestens eine Schaftlängsnut eingreift, entsprechend den
Merkmalen M1.16 und M1.17.
Zwei in der Figur 6 dargestellte Drehverhinderungselemente unterscheiden sich von
demjenigen nach Figur 5 lediglich darin, dass die Zahl der Stützabschnitte 453 variiert,
und dass der Verbindungsabschnitt 455 nicht als Zylinder, sondern als schmaler Ring
ausgebildet ist. Damit gilt für diese Ausführungsform das vorstehend zu Figur 5
Gesagte.
Die Stützabschnitte 453 müssen nicht zwingend, wie in den Figuren 5 und 6
dargestellt, als Vollkörper ausgebildet sein, sondern können auch, wie in der
nachstehend wiedergegebenen Figur 7 gezeigt, als in axialer Richtung geschnittene
Hohlzylinder ausgeführt sein (Abs. [0042]).
.
E1 Figur 7 (a), (b)
Die in Figur 7 dargestellten hohlzylindrischen Stützabschnitte 453 weisen einen
Längsschlitz 457 auf (Abs. [0043]), wobei der Längsschlitz 457 eine elastische Kraft in
der radialen Richtung erzeugt, um die Stützabschnitte 453 in engen Kontakt mit der
äußeren Umfangsnut 425 zu bringen (Abs. [0045]).
E1 offenbart das Merkmal M1.18 nicht. Denn in der E1 wird sowohl zur Beschreibung
der Figuren 5 und 6, die beide vollzylindrisch ausgestaltete Stützabschnitte 453
zeigen, als auch zur Beschreibung der Figur 7, die längsgeschlitzte hohlzylindrische
Stützabschnitte 453 offenbart, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Umfangsfläche der Stützabschnitte 453 in engem Kontakt mit den äußeren
Umfangsnuten 425 und den inneren Umfangsnuten 415 stehen (Abs. [0037], [0039]
und [0045]). In Abs. [0045] ist dazu weiter erläutert, dass der enge Kontakt dadurch
entsteht, dass die mit dem Längsschlitz 457 versehenen Stützabschnitte 453 nach
Figur 7 eine elastische Kraft in radialer Richtung ausüben, wobei die Angabe „radial“
sich hier auf die hohlzylindrischen Stützabschnitte 453 bezieht und sich somit bezogen
auf Gelenkwelle 420 und Gelenkwellenrohr 410 eine elastische Stützkraft in
Umfangsrichtung ergibt. Damit geht aus der E1 nicht hervor, dass die Stützabschnitte
453 zu den jeweiligen Rohrlängsnuten 13 und/oder Schaftlängsnuten 12 ein Spiel
ausbilden.
Da Merkmal M1.18 nicht offenbart ist, kann dahinstehen, ob sich Merkmal M1.19 aus
der E1 ergibt, ob also der Fachmann der E1 entnehmen würde, dass die
hohlzylindrischen und damit elastischen Stützabschnitte 453 der Figur 7 spürbar
nachgiebiger auszuführen seien als die übrigen lenkmomentübertragenen Teile des
Gelenkwellensystems.
bb) Auch aus der Gebrauchsmusterschrift DE 203 18 654 U1 (E3) gehen nicht alle
Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hervor.
Die E3 betrifft eine Lagervorrichtung
für Kraftfahrzeuglenkwellen
zur
Drehmomentübertragung zwischen einer Innenwelle und einer diese umgebenden
Hohlwelle bei gleichzeitiger Verschieblichkeit in Axiallängsrichtung der Innenwelle
relativ zur Hohlwelle (Abs. [0001]). Derartige Lagervorrichtungen ermöglichen eine
Längenänderung
von
Kraftfahrzeuglenkwellen
innerhalb
verstellbarer
Lenksäulensysteme (Abs. [0002]). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der E3
zeigt eine perspektivische Darstellung einer solchen Lagervorrichtung
im
Zusammenbauzustand von Innenwelle und Außenwelle (Abs. [0014]):
E3 Figur 1
Die in der Figur 1 dargestellte Lagervorrichtung 3 dient zur Drehmomentübertragung
zwischen einer Innenwelle 1 und einer diese umgebenden Hohlwelle 2. Die
Lagervorrichtung 3 befindet sich im Überlappungsbereich zwischen Innenwelle 1 und
Hohlwelle 2 und weist eine Mehrzahl von Wälzkörpern 4 auf, welche in drei über den
Umfang der Innenwelle verteilten Lagernuten 5a, 5b, 5c aufgenommen sind. In der
Innenkontur der Hohlwelle 2 sind jeweils korrespondierende Lagernuten 6a, 6b und 6c
ausgespart. Unter normalen Betriebsbedingungen gewährleisten die
in den
Lagernuten aufgenommenen Wälzkörper 4 eine Drehmomentübertragung zwischen
Hohlwelle 2 und Innenwelle 1, wobei gleichzeitig eine translatorische Relativbewegung
in Axiallängsrichtung zwischen Innenwelle 1 und Hohlwelle 2 möglich ist (Abs. [0016]).
Diese Fahrzeuglenkwelle wird in der E3 an keiner Stelle als Gelenkwelle beschrieben.
Ob der Fachmann eine Gelenkwelle in der Offenbarung der E3 mitliest, und damit
sämtliche oberbegrifflichen Merkmale M1.1 bis M1.12, insbesondere auch die
Merkmale M1.3 und M1.5, aus der E3 bekannt sind, kann dahingestellt bleiben, weil
wie nachstehend ausgeführt, aus der E3 jedenfalls nicht die Merkmale M1.16, M1.17
und M1.19 hervorgehen.
Am Außenumfang der Innenwelle 1 sind drei Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c
angeordnet, die über den Umfang symmetrisch zwischen den Lagernuten 5a, 5b, 5c
mit den darin angeordneten Wälzkörpern 4 verteilt sind. Diese Nockenvorsprünge
greifen in korrespondierende Aufnahmenuten 8a, 8b, 8c an der Innenkontur der
Hohlwelle 2 ein (Abs. [0018]).
Der nachstehend wiedergegebenen vergrößerten Schnittdarstellung in der Figur 2 ist
zu entnehmen, dass sich zwischen der Oberfläche des jeweiligen Nockenvorsprunges
7 und der Oberfläche der korrespondierenden Aufnahmenut 8 jeweils ein Luftspalt 9
befindet (Abs. [0019]).
E3 Figur 2
Dieser Luftspalt 9 verhindert eine direkte Kontaktierung zwischen den
Nockenvorsprüngen 7 und den Aufnahmenuten 8 im normalen Betriebszustand. Für
den Fall, dass die Wälzlagerkörper 4 ihre Funktion zur Drehmomentübertragung nicht
mehr erfüllen können, findet eine leichte Verdrehung zwischen Innenwelle 1 und
Hohlwelle 2 statt, sofern an einer der beiden Wellen ein Drehmomentangriff erfolgt.
Die relative Verdrehung zwischen Innenwelle 1 und Hohlwelle 2 führt zu einer Anlage
eines Teiles der Oberfläche der Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c an der Oberfläche der
korrespondierenden Aufnahmenuten 8a, 8b, 8c, mit dem sich der jeweilige
Nockenvorsprung in Überdeckung befindet. Somit ist gewährleistet, dass nach der
Relativverdrehung zwischen
Innenwelle 1 und Hohlwelle 2 wieder eine
Drehmomentübertragung erfolgen kann. Trotz des Ausfalls wichtiger Bauelemente der
Lagervorrichtung 3 ist somit eine Drehmomentübertragung noch möglich. Zugleich
wird dem Bediener einer Kraftfahrzeuglenksäule, in die diese Lagervorrichtung
eingebaut ist, durch das erhöhte Spiel bei der Verdrehbewegung signalisiert, dass ein
nicht regulärer Fahrzustand gegeben ist (Abs. [0019]).
Die am Außenumfang der Innenwelle 1 angeordneten drei Nockenvorsprünge 7a, 7b,
7c entsprechen – bis auf den Unterschied, dass sie keine gesonderte Vorrichtung,
sondern Bestandteil der Innenwelle sind – einer drehfest an einem Schaftabschnitt
angeordneten Sicherungsvorrichtung gemäß dem Merkmal M1.13.
Da die drei Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c in korrespondierende Aufnahmenuten 8a,
8b, 8c an der Innenkontur der Hohlwelle 2 eingreifen, fungieren diese als mindestens
ein erstes Formschlusselement, entsprechend Merkmal M1.14, das zumindest
teilweise in mindestens eine Rohrlängsnut eingreift, entsprechend Merkmal M1.15.
Aufgrund des Luftspalts 9 zwischen der Oberfläche des jeweiligen Nockenvorsprunges
7 und der Oberfläche der korrespondierenden Aufnahmenut 8, geht aus der E3 auch
hervor, dass die mindestens ein erstes Formschlusselement darstellenden
Nockenvorsprünge 7 ein derartiges Untermaß aufweisen, dass zur jeweiligen
Rohrlängsnut, also der Aufnahmenut 8 ein Spiel ausgebildet ist, entsprechend einer
Alternative nach Merkmal M1.18.
Hingegen sind aus der E3 nicht die Merkmale M1.16 und M1.17 bekannt, denn die E3
offenbart lediglich drei Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c, die Bestandteil der Innenwelle 1
sind. Damit geht aus der E3 eine Sicherungsvorrichtung, die mindestens ein zweites
Formschlusselement aufweist, das in mindestens eine Schaftlängsnut eingreift,
jedenfalls nicht hervor.
Auch offenbart die E3 nicht das Merkmal M1.19. Denn bereits die Figuren 1 und 2 der
E3 zeigen, dass die Nockenvorsprünge 7 aus demselben Material wie die Innenwelle
1 bestehen. Da in der Innenwelle 1 auch die Lagernuten 5a, 5b, 5c ausgenommen
sind, in denen die Wälzkörper 4 laufen, geht der Fachmann davon aus, dass die
Innenwelle 1 und damit auch die Nockenvorsprünge 7 aus Stahl bestehen. Folglich
können die Nockenvorsprünge 7 beim Übertragen eines Lenkmoments bei
funktionslosen Wälzkörpern 4 nicht stärker deformiert werden als intakte Wälzkugeln
4 beim Übertragen des gleichen Lenkmoments. Somit offenbart die E3 nicht, dass die
Nockenvorsprünge 7 aus einem elastischen Material bestehen, das beim Übertragen
des Lenkmoments zumindest teilweise deformiert wird, wie dies mit Merkmal M1.19
gefordert ist.
b) Das Gelenkwellensystem nach Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
aa) Eine fachmännische Zusammenschau der Lehren nach E1 und E3 führt nicht zu
einem Gegenstand, wie er im Patentanspruch 1 angegeben ist.
(1) Damit spielt es auch keine Rolle, ob sich für den von dem E1 beziehungsweise
E3 ausgehenden Fachmann überhaupt ein Anlass ergibt, die E3 beziehungsweise die
E1 hinzuzuziehen.
Genauso kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine Patentschrift als Beleg für
Fachwissen herangezogen werden kann, und ob der Fachmann der Erfinder der
patentgemäßen Lehre ist.
(2) Ausgehend von dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 der E1 wird der
Fachmann es nicht in Erwägung ziehen, zwischen den mit jeweils einem Längsschlitz
457 versehenen Stützabschnitten 453 und den inneren Umfangsnuten 415 des als
Rohrabschnitt fungierenden äußeren Elements 410 einen Luftspalt nach dem Vorbild
der E3 vorzusehen.
Wie oben zur Neuheit ausgeführt, wird in der E1 ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass bei der Ausführungsform nach Figur 7 die längsgeschlitzten hohlzylindrischen
Stützabschnitte 453 eine elastische Kraft in radialer Richtung erzeugen, um die
Stützabschnitte 453 in engen Kontakt mit der äußeren Umfangsnut 425 zu bringen. In
diesem Zusammenhang wird der Fachmann einen Luftspalt zwischen den
längsgeschlitzten hohlzylindrischen Stützabschnitte 453 und den äußeren
Umfangsnuten 425 nicht vorsehen. Vielmehr wird er in Kenntnis der E1 von dieser
Maßnahme abgehalten, denn er sieht die in der E1 explizit genannte spielfreie
Anordnung (Abs. [0045]) als besonderen Vorteil und nicht unerheblichen Bestandteil
der Lehre der E1 an. Hingegen wäre ein entsprechender Luftspalt gegenläufig zu der
Zielsetzung der E1, die Stützabschnitte 453 in engen Kontakt mit der äußeren
Umfangsnut 425 zu bringen.
(3) Wenn der Fachmann ausgehend von dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren
5 und 6 der E1 zwischen den Stützabschnitten 453 und den inneren Umfangsnuten
415 einen Luftspalt nach dem Vorbild der E3 vorsehen wollte, gelangte er nicht zum
Gegenstand nach Patentanspruch 1, denn er erhielte dann eine Vorrichtung, die zwar
das Merkmal M1.18, nicht jedoch das Merkmal M1.19 aufweist.
Nach der Beschreibung der E1 muss das Drehverhinderungselement 450 einen
Leerlauf des inneren Elements 420 und des äußeren Elements 410 verhindern, wenn
die Gleitbuchse 430 beschädigt ist oder sich gelöst hat (E1b, Abs. [0024]). Das
Drehverhinderungselement 450 muss diesen Leerlauf bereits während des Versagens
der Gleitbuchse 430 unter Last verhindern (E1b, Abs. [0019], [0046]: „According to the
present invention, it is possible to improve steering stability to a driver by preventing
idling of the inner member and the outer member when the slip bush is damaged or
separated at the same time as the slip bush transfers the rotational movement and the
sliding motion with the inner member and the outer member.“, Unterstreichung
hinzugefügt). Weiter müssen bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 5 und 6
die Umfangsflächen der Stützabschnitte 453 einer großen Belastung standhalten,
wenn sich das innere Element 420 und das äußere Element 410 drehen (E1b, Abs.
[0037]). Damit impliziert die Offenbarung der E1 dem Fachmann, dass die
Stützabschnitte 453 beim Übertragen eines Lenkmoments bei
funktionsloser
Gleitbuchse 430 nicht stärker deformiert werden als die Wälzkugeln 435 einer intakten
Gleitbuchse 430 beim Übertragen des gleichen Lenkmoments.
Mithin offenbart das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 5 und 6 der E1 nicht das
Merkmal M1.19. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Fachmann zwischen
den Stützabschnitten 453 und der äußeren Umfangsnut 425 nach dem Vorbild der E3
einen Luftspalt vorsieht.
(4) Entgegen der Auffassung der Einsprechenden entsteht ein Gegenstand nach
Patentanspruch 1 auch dann nicht, wenn der Fachmann die Nockenvorsprünge 7a,
7b, 7c der Lagervorrichtung nach E3 durch die aus Figur 7 der E1 bekannten, mit
Längsschlitz 457 versehenen Stützabschnitte 453 ersetzt.
Denn wie bereits vorstehend aufgezeigt, lehrt die E1 den Vorteil, dass die
Längsschlitze 457 eine elastische Kraft in radialer Richtung erzeugen, damit die
Stützabschnitte 453 mit der äußeren Umfangsnut 425 in engem Kontakt stehen (Abs.
[0045]). Folglich wird der Fachmann, wenn er die Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c bei der
Lagervorrichtung nach E3 durch die Stützabschnitte 453 mit den Längsschlitzen 457
nach E1 ersetzt, gemäß der Lehre der E1 einen engen Kontakt – mithin keinen
Luftspalt – zwischen den aus der E3 übertragenen Stützabschnitte 453 und den
Aufnahmenuten 8a, 8b, 8c der Hohlwelle 2 nach E3 vorsehen. Damit weist eine solche
Kombination jedenfalls nicht das Merkmal M1.18 auf.
Deshalb kann auch dahinstehen, ob sich für einen von E3 ausgehenden Fachmann
überhaupt in naheliegender Weise ergeben hätte, die Nockenvorsprünge 7a, 7b, 7c
der E3 durch die Stützabschnitte 453 der E1 Figur 7 zu ersetzen und damit den
Luftspalt, der gerade die Erfindung der E3 ausmacht, zu beseitigen.
bb) Die weiteren im Verfahren befindlichen und im Übrigen in der Verhandlung nicht
mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der
vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die Lehre des Patentanspruchs 1
daher gleichfalls nicht nahe.
c) Die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 5 sowie der Nebenansprüche 6 und
7 werden vom Anspruch 1 getragen, da sie jeweils ein Gelenkwellensystem umfassen,
das zumindest die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.
5. Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführungen
zu den nachgeordneten Hilfsanträgen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Krüger
Richter
Herbst
Weitzel
Bundespatentgericht
12 W (pat) 21/24 (Aktenzeichen)
Verkündet am
30. September 2025
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