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BPatG Beschluss vom 30.10.2025 – 17 W (pat) 1/24

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:301025B17Wpat1.24.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 1/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 046 642.2

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2025 durch den Richter Dipl.-Phys. Dr.

Forkel als Vorsitzender, die Richterin Akintche und die Richter Dipl.-Phys. Dr.

Städele und Dipl.-Ing. Hofmeister

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2025:301025B17Wpat1.24.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 28. September 2007 in englischer

Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme einer

US-amerikanischen Priorität vom 29. September 2006 eingereicht. Sie trägt in der

deutschen Übersetzung die Bezeichnung

„Verfahren und Modulklassenobjekte zur Konfiguration von fehlenden

Einrichtungen in verfahrenstechnischen Anlagen“.

Die Anmeldung ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2023 mit der Begründung

zurückgewiesen worden, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gemäß § 1

Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in der

Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 dem Patentschutz nicht zugänglich.

Gegen diesen Beschluss ist die vorliegende Beschwerde gerichtet.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 25. Oktober 2023 aufzuheben und ein Patent auf

Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 16, eingegangen am 5. November 2015,

- Beschreibung Seiten 1 bis 68, eingegangen am 18. Dezember 2007,

- 12 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 18, eingegangen am 18.

Dezember 2007.

Der geltende Patentanspruch 1 - hier mit einer möglichen Merkmalsgliederung

versehen - lautet:

M1 Verfahren zum Erzeugen einer Konfigurationsentität zur Verwendung

bei der Konfiguration einer verfahrenstechnischen Anlage, wobei das

Verfahren Folgendes aufweist:

M2 Erzeugen eines Klassenobjekts, das eine Prozessentität in der

verfahrenstechnischen Anlage wiedergibt und das eine erste

Datenstruktur einschließt, die ein oder mehrere Prozesselement(e)

wiedergibt, aus dem/denen die Prozessentität zusammengesetzt ist;

M3 Erzeugen eines Modulobjekts als Instanz des Klassenobjekts,

M3.1 das eine zweite zur ersten Datenstruktur gleiche Datenstruktur

einschließt, wobei die zweite Datenstruktur eine konfigurierbare

erste Angabe aufweist, um wiederzugeben, ob ein spezifisches

Prozesselement fehlt, das dem Prozesselement oder einem

ersten der mehreren Prozesselemente entspricht, aus

dem/denen die Prozessentität zusammengesetzt ist;

M4

und Bindung des erzeugten Modulobjekts an eine spezifische durch das

Klassenobjekt

wiedergegebene

Prozessentität

der

verfahrenstechnischen Anlage.

Zum Wortlaut der nebengeordneten Patentansprüche 8 und 16 sowie der

Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende

Druckschriften eingeführt worden:

D1 US 7 043 311 B2

D2 US 7 117 052 B2

D3 US 6 385 496 B1

D4 US 2003 / 0 236 576 A1

D5 US 5 909 368 A

Vom Senat wurde ferner die folgende Druckschrift benannt:

D2‘ US 2005 / 0 027 377 A1

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch

keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 4 PatG).

1.

Die

vorliegende

Patentanmeldung

betrifft

Verfahren

und

Modulklassenobjekte zur Konfiguration von

fehlenden Einrichtungen

in

verfahrenstechnischen Anlagen (vgl. Abs. [0001] der Offenlegungsschrift DE 10

2007 046 642 A1, die im Folgenden auch als „OS“ bezeichnet wird).

In der Anmeldung wird sinngemäß ausgeführt, dass bei der Konfiguration einer

Prozessanlage Vorlagenobjekte mit vorgegebenen Eigenschaften, Einstellungen

und Verfahren

vom Prozessentwickler

oder Bediener

über

einen

Konfigurationsbildschirm ausgewählt und verwendet werden könnten, um ein

Steuerungsmodul zu entwickeln. Dabei könne der Entwickler Parameter, Namen,

Tags und andere Eigenschaften der Vorlagenobjekte ändern, um ein spezifisches

Steuerungsmodul für einen spezifischen Einsatz in der verfahrenstechnischen

Anlage zu erzeugen (OS, Abs. [0005]).

Häufig bestehe Bedarf an der Erzeugung zahlreicher Kopien und/oder Instanzen

des gleichen Steuerungsmoduls und/oder der gleichen grafischen Anzeige für

unterschiedliche Einrichtungen in der verfahrenstechnischen Anlage (OS, Abs.

[0008]). Jedes Steuerungsmodul müsse nach dem Kopieren manuell und/oder

individuell unter Verwendung der jeweiligen Konfigurationsanwendungen und/oder

Schnittstelle(n) geändert werden, um die Einrichtung in der Anlage anzugeben, der

das Steuermodul zugeordnet werden solle. Dieser Vorgang sei bei einer

verfahrenstechnischen Anlage mit

zahlreichen Kopien

des

gleichen

Einrichtungstyps mühsam, zeitaufwendig und fehleranfällig (OS, Abs. [0009]).

Ferner gebe es keine einfach verfügbare Möglichkeit, um beispielsweise bestimmte

Elemente eines Steuerungsmoduls und/oder Anzeigen für einen Benutzer des

Steuerungsmoduls auszublenden, wie z. B. proprietäre Software und Methoden,

Alarmvorgänge usw. (OS, Abs. [0010]).

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe sieht der Senat darin, die

Konfiguration einer verfahrenstechnischen Prozessanlage zu vereinfachen,

insbesondere, wenn Prozesselemente der Prozessanlage fehlen (vgl. OS, Abs.

[0011] i. V. m. Patentanspruch 1).

Der

für die Lösung der Aufgabe zuständige Fachmann besitzt einen

Hochschulabschluss in der Fachrichtung Elektro- und Informationstechnik und

verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konzeption und

Entwicklung von Konfigurationssoftware für Anlagen-Steuerungssysteme. Ein

solcher Fachmann hat

fundierte Kenntnisse

in der objektorientierten

Programmierung.

2.

Der geltende Patentanspruch 1 bedarf einer Auslegung.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 dient gemäß Merkmal M1 der Erzeugung

einer Konfigurationsentität zur Verwendung bei der Konfiguration einer

verfahrenstechnischen Anlage.

Der Begriff „Konfigurationsentität“ wird in der Patentanmeldung nicht näher

bestimmt. Aus deren Kontext heraus wird der Fachmann unter einer

„Konfigurationsentität“ ein Konstrukt verstehen, mit dem Attribute von Daten

und/oder Beziehungen zwischen Daten über Wertzuweisungen

festgelegt

(„konfiguriert“) werden können und das bei der Konfiguration einer

verfahrenstechnischen Anlage verwendet werden kann. Eine derartige Entität kann

von einem Konfigurationstechniker erzeugt werden (OS, Abs. [0111]).

Im ersten Schritt des beanspruchten Verfahrens wird gemäß Merkmal M2 ein

Klassenobjekt erzeugt, das eine Prozessentität in der verfahrenstechnischen

Anlage wiedergibt. Das Klassenobjekt schließt eine erste Datenstruktur ein, die ein

oder mehrere Prozesselement(e) wiedergibt, aus dem/denen die Prozessentität

zusammengesetzt ist. Bei einer Prozessentität handelt es sich beispielsweise um

eine Einheit oder ein Ausrüstungselement der verfahrenstechnischen Anlage (vgl.

OS, Abs. [0011], zweiter Satz).

Der ausschließlich in den Patentansprüchen verwendete Begriff Klassenobjekt wird

in der Anmeldung ebenfalls nicht definiert. Allerdings wird in der Beschreibung

vielfach

auf Modulklassenobjekte Bezug

genommen,

die

allgemein

Prozessentitäten wiedergeben und anhand derer Modulobjekte - in einer zu

Patentanspruch 1 analogen Vorgehensweise - instanziiert werden können. Der

Fachmann wird in diesem Zusammenhang den anspruchsgemäßen Begriff

„Klassenobjekt“ mit dem Begriff „Modulklassenobjekt“ gleichsetzen und in dem

„Klassenobjekt“ ein Konstrukt erkennen, das die Struktur und das Verhalten der

daraus erzeugten Objekte festlegt, wie dies insbesondere bei einer Klasse aus der

objektorientierten Programmierung der Fall ist.

Der Konfigurationstechniker erzeugt beispielsweise für einen bestimmten Typ einer

Prozessentität ein einzelnes Modulklassenobjekt, unabhängig davon, wie viele

Prozessentitäten dieses Typs in der Anlage tatsächlich vorliegen (OS, Abs. [0067]).

Die Figur 6 der Offenlegungsschrift stellt ein Reaktoreinheit-Modulklassenobjekt

410 beispielhaft dar. Dieses kann gemäß Absatz [0091] Elemente, die vollständig

im Modulklassenobjekt definiert sind und/oder Verweise auf externe

Modulklassenobjekte aufweisen.

OS, Fig. 6: Darstellung des Reaktoreinheit-Modulklassenobjekts 410

Das Modulklassenobjekt 410 kann Sub-Elemente einschließen (OS, Abs. [0100]

„Sub-Element des Einheiten-Modulklassenobjekts 410, wie z. B. jeder der Blöcke

501, 505, 510, 520, 522“), aus denen die Prozessentität - z. B. die Reaktoreinheit -

zusammengesetzt ist. Demnach sind die anspruchsgemäßen Prozesselemente

beispielsweise die in Figur 6 gezeigten Sub-Elemente der Reaktoreinheit.

Unter der anspruchsgemäßen Datenstruktur des Klassenobjekts wird der

Fachmann eine Struktur verstehen, die der Organisation von Daten dient. Ein aus

dem Klassenobjekt erzeugtes Modulobjekt speichert Daten entsprechend dieser

Datenstruktur.

Gemäß Merkmal M3 wird ein Modulobjekt erzeugt, nämlich als Instanz des

Klassenobjekts aus Merkmal M2.

Eine Reaktoreinheit eines bestimmten Typs, für den ein Klassenobjekt nach

Merkmal M2 erzeugt wurde, kann in der Anlage mehrfach vorhanden sein. Gemäß

Absatz [0067] der Offenlegungsschrift wird für jede dieser mehrfach vorhandenen

Reaktoreinheiten ein Modulobjekt als Instanz eines (Modul)klassenobjekts erzeugt,

wobei das Modulobjekt die Struktur und/oder die Eigenschaften desjenigen

(Modul)klassenobjekts übernimmt, aus dem es erzeugt worden ist.

Gemäß Merkmal M3.1 schließt das Modulobjekt eine zweite Datenstruktur ein, die

zur ersten Datenstruktur gleich ist. Diese zweite Datenstruktur weist eine

konfigurierbare erste Angabe auf, mittels der wiedergegeben werden kann, ob ein

spezifisches Prozesselement der Prozessentität fehlt.

Da die erste Datenstruktur gleich der zweiten Datenstruktur ist, muss sich die „erste

Angabe“ zwangsläufig auch in der (ersten) Datenstruktur des Klassenobjekts

wiederfinden, z. B. in Form einer Typ-Definition. Umgekehrt gilt, dass, wenn ein

Klassenobjekt mit erster Datenstruktur beispielsweise eine zweite Angabe

einschließt (vgl. OS, Patentanspruch 7), sich diese zweite Angabe zwangsläufig

auch in der instanziierten (zweiten) Datenstruktur des Modulobjekts wiederfinden

muss.

Die beanspruchte konfigurierbare Angabe in der Datenstruktur des Modulobjekts

kann als Flag implementiert sein, welches die booleschen Werte TRUE oder FALSE

(z. B. eine logische „1" oder „0") annimmt (vgl. OS, Absatz [0101] sowie die in

Figur 6 veranschaulichten

IGNORE-Eigenschaften 542, 544).

In diesem

Zusammenhang

können die

IGNORE-Eigenschaften 542, 544 eines

Modulklassenobjekts

verwendet werden, um

zu bestimmen, ob ein

Konfigurationstechniker die Möglichkeit und/oder Freigabe hat, um anzugeben

und/oder zu konfigurieren, ob die bestimmte Instanz physisch fehlt oder nicht (vgl.

OS, ebenfalls Absatz [0101]).

Gemäß Merkmal M4 wird schließlich das erzeugte Modulobjekt an eine spezifische

durch

das

Klassenobjekt

wiedergegebene

Prozessentität

der

verfahrenstechnischen Anlage gebunden. Nach fachmännischem Verständnis wird

das Modulobjekt mit einer Prozessentität, d.h. einer Anlagenkomponente, in der

Prozessleittechnik bzw. Steuerebene miteinander verknüpft.

Dabei können gemäß Absatz

[0112] der Offenlegungsschrift Aliasnamen,

Parameter und andere Variablen angegeben werden. Zudem können Namen der

Steuerungsvariablen und Kommunikationspfade, die von Steuerungsroutinen

und/oder Steuermodulen in den Steuerungen verwendet werden, vorgegeben

werden, um Steuerungsvorgänge während des Betriebs der verfahrenstechnischen

Anlage auszuführen. Nachdem die Bindungsvorgänge abgeschlossen sind, kann

der Konfigurationstechniker anschließend die Steuerungsroutinen

in die

zugehörigen Steuerungen und die Anzeigeroutinen in die zugehörigen Workstations

laden.

3.

Zur Patentfähigkeit des geltenden Patentanspruchs 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, weil er ausgehend

von der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Druckschrift D3 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.1. So beschreibt die D1 ein Konfigurationssystem für eine Prozessanlage bzw.

ein Verfahren zur Verwendung bei der Konfiguration einer Prozessanlage, welches

Modulklassenobjekte verwendet. Ein Modulklassenobjekt modelliert eine

Prozesseinheit der Anlage generisch oder repräsentiert diese und kann genutzt

werden, um Modulobjekte als Instanzen von Modulklassenobjekten zu erzeugen.

Ein Modulobjekt

repräsentiert eine spezifische Einrichtung

(z. B. eine

Verarbeitungseinheit) der Anlage und ist an diese gebunden. Modulklassenobjekte

und Modulobjekte dienen dabei der Konfiguration einer verfahrenstechnischen

Anlage und können somit als Konfigurationsentitäten im Sinne des Merkmals M1

angesehen werden (vgl. D1, Abstract; Patentansprüche 27, 54 u. a.).

Damit liegt Merkmal M1 vor.

Das bekannte Konfigurationssystem hat eine Bibliothek mit Modulklassenobjekten,

welche selbstverständlich erzeugt worden sein müssen, bevor sie dort

abgespeichert worden sind (D1, Anspruch 27 „a library that stores a module class

object, the module class object generically representing a process entity within the

process plant and including indications of one or more process elements associated

with the process entity”). Der Fachmann wird ein Modulklassenobjekt der D1 als ein

Klassenobjekt verstehen, das generisch eine Prozessentität der Anlage wiedergibt

(vgl. D1 Abstract „Each module class object generically models or represents a

process entity“ sowie Anspruch 1, „the class object generically representing a

process entity within the process plant”). Er entnimmt somit der D1, dass ein

Modulklassenobjekt

- wie bei Klassenobjekten allgemein üblich

- einen

Speicherplatz umfasst, um Angaben zu Prozesselementen der Prozessentität zu

speichern (D1, Anspruch 1, „the class object […] including; a first memory storage

adapted to store indications of one or more process elements making up the process

entity”). Der rechnerinternen Organisation dieser Angaben liegt selbstverständlich

eine Datenstruktur zugrunde. Somit ist das Merkmal M2 in der D1 offenbart.

Ferner können Konfigurations-Instanzen, in D1 auch Modulobjekte genannt, als

Instanzen eines Modulklassenobjekts erzeugt und an die entsprechende

Prozessentität gebunden werden (D1 Sp. 12, Z.65 bis Sp. 13 Z.7: “During the

configuration of the process plant 10, the module class object may be used to create

configuration instances of the process entity for any number of different process

entities that conform to the definition provided by the module class object, with each

configuration instance (the module object created from the module class object)

being associated with or tied to a different actual process entity. These different

module objects include, among other things, control routines …”). Somit offenbart

die D1 auch die Merkmale M3 und M4.

Im Verfahren der D1 erbt jedes der aus einem Modulklassenobjekt erzeugten

Modulobjekte als dessen Instanz die Struktur und die Eigenschaften des

zugehörigen Modulklassenobjekts (D1 Sp. 11 Z. 64 bis 67 “Each module object is

created from a module class object and inherits the same structure and properties

as the module class object from which it was created”). Demnach ist die

Datenstruktur eines Modulobjekts, die als zweite Datenstruktur

i. S. d.

Patentanspruchs 1 aufgefasst werden kann, gleich der Datenstruktur des

Modulklassenobjekts (erster Teil von Merkmal M3.1).

Ausweislich der D1 kann ein Reaktor_1-Einheit-Modulobjekt 668 als Instanz eines

Modulklassenobjekts erzeugt werden (D1, Sp 27 Z. 33-36 “… create an instance of

a reactor of the form specified by the reactor unit module class object 610. This

reactor is illustrated in FIG. 13 as the Reactor_1 unit module object 668”).

Das Reaktor_1-Einheit-Modulobjekt 668 enthält zur Steuerung der entsprechenden

Prozessentität auch Steuerroutinen, die eine spezifische Aufgabe an einer

bestimmten Ausrüstungseinheit ausführen („unit phases“). Diese können auch

indirekt über sog. Aliases aufgerufen werden, wobei eine „alias resolution table“

insbesondere zur Laufzeit ausgewertet wird. (D1, Sp. 27, Z. 47 bis 61: „Still further,

the Reactor_1 unit module object 668 includes Dose, Drain, Flush and Mix unit

phases (developed from phase classes) as specified by the module class object

610. An alias resolution table is provided if a module called Aliases and includes the

resolution list for the alias used in the control routines anywhere in the Reactor_01

unit module object 668. The alias resolution table within the Reactor_1 unit module

object 668 enables these control routines to be resolved before or during runtime to

be bound to particular equipment within the process plant 10. The use of unit phases

and alias resolution tables is described in detail in U.S. Pat. No. 6,385,496 …”)

Bezüglich der Auswertung der „alias resolution table“ zur Laufzeit beim Aufruf von

Steuerroutinen („control routines“, „unit phases“) verweist die D1 auf die D3 (siehe

obiges Zitat aus der D1 mit Verweis auf die Druckschrift U.S. Pat. No. 6,385,496),

die sich

insbesondere mit der Verwendung von Referenz-Attributen

in

Steuerprogrammen für verfahrenstechnische Anlagen befasst (vgl. D3, Abstract

u. a.). Der Fachmann hatte sonach Veranlassung, beim aufmerksamen Studium der

D1 die Druckschrift D3 zur Auswertung der „alias resolution table“ heranzuziehen.

Der Figur 3 der D3 ist ein Modulobjekt „Reactor_1“ zu entnehmen, das dem

Reaktor_1-Einheit-Modulobjekt 668 aus D1 entspricht und das als „Einheiten-Modul

REACTOR_01“ (D3, Figur 3, Bezugszeichen 54, „Unit Module REACTOR_01“)

bezeichnet wird. Es ist eines von mehreren möglichen Einheiten-Modulen („unit

modules“) der Einheiten-Klasse („unit class“) „REACTOR“ (D3, Figur 3,

Bezugszeichen 50, links oben sowie Sp. 11, Z. 38 bis 44 „The Reactor unit class 50

has one unit module 54 illustrated therefor, namely Reactor_01”).

D3, Fig. 3

Das Einheiten-Modul REACTOR_1 weist eine Angabe auf, die wiedergibt, ob ein

spezifisches Prozesselement der Prozessentität Reaktor fehlt (D3, Fig. 3, Angabe

„Agitator = False“ beim “unit module” 54 i. V. m. Sp. 11, Z. 40 – 44 „The unit module

54 defines some of the reactor parameters associated with the reactor unit class,

namely, that the capacity of the Reactor_01 is 300 and that the Reactor_01 does

not include an agitator“). Diese Angabe im Einheiten-Modul 54 ist gemäß der Typ-

Definition in der zugehörigen Einheiten-Klasse 50 vom booleschen Typ (Fig. 3,

Bezugszeichen 50, „Agitator (bool)“). Für den Fachmann ist somit ersichtlich, dass

die Angabe „Agitator“ im Einheiten-Modul 54 entweder auf die Werte „False“ oder

„True“ konfiguriert werden kann. Dies entspricht dem restlichen Teil des Merkmals

M3.1.

Für den Fachmann bot es sich an, die Lehre der D1 nach dem Vorbild der D3 zu

erweitern, weil dadurch insbesondere ein dynamisches Binding ermöglicht wird, mit

dem Referenzparametern Werte zugewiesen werden können, die auf Informationen

des Steuerprogramms der Prozessanlage zur Laufzeit beruhen, welche bei einer

Konfiguration außerhalb der Laufzeit nicht verfügbar sind (vgl. D3, Sp. 16, Z. 40-

58). In einer solchen kombinierten Lehre können dann auch Modulobjekte

vorgesehen sein, die nach dem Vorbild der Figur 3 der D3 (vgl. Objekt 54) Angaben

darüber enthalten, ob spezifische Prozesselemente fehlen oder nicht.

Auf diese Weise konnte der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 im

Lichte der Druckschrift D3 in naheliegender Weise zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gelangen.

3.2. Die Anmelderin argumentiert, dass in der Druckschrift D1 graphische

Benutzerschnittstellen angesprochen würden, die aber lediglich der Konfiguration

der Prozessanlage außerhalb des laufenden Betriebs dienten. Die vorliegende

Erfindung hingegen erlaube es dem Benutzer, im laufenden Betrieb über eine

zweite Angabe in einer Checkbox eine erste Angabe in Gestalt eines IGNORE-

Flags zu modifizieren. Das Steuerprogramm berücksichtige diese erste Angabe zur

Laufzeit, was bewirke, dass das Steuerprogramm bei gesetzter erster Angabe

fehlerfrei ablaufe, selbst wenn das zur ersten Angabe gehörige Prozesselement

(z. B. ein spezifisches Ventil der Anlage) fehle.

Der Einwand der Anmelderin hält aber einer näheren Überprüfung nicht stand, weil

der geltende Patentanspruch 1 nicht verlangt, dass Angaben während der Laufzeit

einer Prozessanlage veränderbar sind.

4.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren

Patentansprüche des geltenden Antrags nicht gewährbar, da auf diese

Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen

Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Juni

2007

X

ZB

6/05,

GRUR

2007,

862

Rn.

18

Informationsübermittlungsverfahren II).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Forkel

Akintche Dr. Städele Hofmeister

Bundespatentgericht

17 W (pat) 1/24 (Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Oktober 2025