Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 03.11.2025 – 1 W (pat) 35/24
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:031125B1Wpat35.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 35/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2018 009 027.3
wegen Umschreibung
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. November 2025 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Heimen und die
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene
Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2024 aufgehoben.
2. Der Antragsteller ist im Patentregister als Patentinhaber zu
vermerken.
ECLI:DE:BPatG:2025:031125B1Wpat35.24.0
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2024 hat die Prüfungsstelle für Klasse G08G des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) den Antrag auf Umschreibung der
Patentanmeldung 10 2018 009 027.3 vom 12. Januar 2024 zurückgewiesen. Der
Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 12. Januar 2024, im DPMA eingegangen am 17. Januar 2024, die Umschreibung vom eingetragenen Anmelder, dem am
30. Oktober 2019 verstorbenen, bisher eingetragenen Patentinhaber, auf sich. Als
Nachweis wurde ein auf den 7. Januar 2019 datiertes Schreiben des bisherigen
Patentinhabers an den Antragsteller beigefügt. Mit Bescheid vom 17. Januar 2024
wurde ein Erbschein oder eine beglaubigte Testamentsabschrift mit Ausfertigung
des Eröffnungsprotokolls angefordert. Am 22. Januar 2024 erkundigte sich der
Antragsteller telefonisch bei der Leiterin der Geschäftsstelle 330 nach den erforderlichen Nachweisen für seinen Antrag und erhielt die Auskunft, dass der vorgelegte
Nachweis nicht ausreichend sei, da es noch unbekannte Erben geben könne. In
seinem Schreiben vom 12. Februar 2024 bestand der Antragsteller auf der Anerkennung des vorliegenden Nachweises. Ein weiteres Dokument war nicht beigefügt.
Mit Bescheid vom 15. Februar.2024, übermittelt per Einschreiben durch Übergabe,
wurde erneut die Übersendung eines Erbscheins oder einer beglaubigten Testamentsabschrift angefordert. Auf die drohende Zurückweisung des Antrags auf
Umschreibung wurde hingewiesen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 eines Patentanwalts, wurde erneut beantragt, die Umschreibung aufgrund des als Schenkungsvereinbarung bezeichneten Schreibens vom 7. Januar 2019 vorzunehmen, da
dieses Dokument die Verfügungsberechtigung weiterer Erben ausschließe. Als
Anlagen wurden eine Sterbeurkunde für den bisherigen Patentinhaber und eine
Geburtsurkunde für den Antragsteller vorgelegt. Die Prüfungsstelle hat den Antrag
auf Umschreibung mit Beschluss vom 20. Juni 2024 zurückgewiesen und diese Entscheidung damit begründet, dass das DPMA eine Änderung im Register vermerkt,
wenn sie ihm nachgewiesen werde. Dem Antrag sei kein eindeutiger Nachweis beigefügt, weshalb weiteren Erben Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers. Das Recht auf die deutsche Patentanmeldung 10 2018 009 027.3 sei mit der
Einigung gemäß einer Schenkungsvereinbarung vom 7. Januar 2019, die vorgelegt
wurde, vom ursprünglichen Anmelder auf den Antragsteller übergegangen nach
§ 516 BGB. Die Vorlage eines Erbscheins sei nicht erforderlich, da der Rechtsübergang nicht im Wege der Erbschaft erfolgt sei. Die Schenkung sei wirksam, sofern
der Gegenstand der Schenkung bestimmt oder bestimmbar sei. In der Schenkungsvereinbarung sei von der „letzten Erfindung“ des Anmelders und von „Patentgebühren“ die Rede. Die Patentanmeldung 10 2018 009 027.3 sei sowohl die
jüngste Patentanmeldung als auch die einzige, die noch anhängig und in Kraft sei.
Als zusätzlicher Nachweis werde eine Versicherung an Eides statt vom Antragsteller angeboten, dass es sich in der Schenkungsvereinbarung um die genannte
Patentanmeldung handele und diese am 7. Januar 2029 verfasst wurde. Der
Patentanmelder und der Antragsteller seien Vater und Sohn. Es wurde sowohl die
Sterbeurkunde des ursprünglichen Anmelders als auch die Geburtsurkunde des
Antragstellers vorgelegt. Ein Antrag auf einem Formblatt könne nachgereicht
werden. Der Nachweis sei durch „sonstige“ Unterlagen geführt worden, aus denen
sich die rechtsgeschäftliche Übertragung ergebe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung des
Beschwerdeführers als neuen Inhaber in das Register anzuordnen.
Dem Antragsteller wurde mit gerichtlichen Hinweisen vom 23. Mai 2025 und vom
10. Juli 2025 mitgeteilt, dass das Gericht davon ausgehe, dass der Nachweis bisher
nicht geführt sei. Daraufhin hat der Antragsteller als weitere Nachweise eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter über den Schenkungsvorgang, die Hin- und
Rückfahrkarten betreffend das Treffen mit dem Schenkungsvorgang, Kopien der
Überweisungen der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr sowie eine Erklärung
seiner Mutter, seiner Schwester und von ihm selbst, mit der bestätigt wird, dass die
Patentanmeldung noch zu Lebzeiten des bisherigen Patentinhabers auf den
Antragsteller übergegangen sei, übersandt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Anordnung der beantragten Umschreibung. Die Voraussetzungen für die
beantragte Umschreibung liegen vor.
Nach § 30 Abs. 3 S. 1 PatG vermerkt das Patentamt im Register eine Änderung in
der Person des Anmelders, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Ein Umschreibungsantrag ist entsprechend dem Wesen des Registerverfahrens dann zurückzuweisen,
wenn die Prüfung der zur Begründung des Antrags vorgelegten Unterlagen zu
Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Bewilligung oder der Verfügungsbefugnis
des Bewilligenden bzw. der Rechtswirksamkeit der Übertragung führt und sich diese
Zweifel nicht durch Beweismittel beheben lassen, die für das Registerverfahren
tauglich erscheinen (vgl. hierzu Benkard/Rupp-Swienty, PatG, 12. Aufl. 2023, § 30
Rn. 23 ff. m. w. N/BGH GRUR 1969, 43, 45 Marpin; BPatGE 46, 42; 44; 49, 136,
141). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liegen jedoch hinreichende Nachweise
für den Anspruch des Antragstellers auf die beantragte Umschreibung vor.
Der Antragsteller hat einen Brief vom 7. Januar 2019 vorgelegt, in dem der
ursprüngliche Patentanmelder dem Antragsteller ein Angebot macht, ihm seine
letzte Erfindung zu schenken. Am 7. Januar 2019 waren am DPMA zwei Patentanmeldungen des bisherigen Patentinhabers anhängig, die verfahrensgegenständliche und eine ältere Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 005 825.8. Da sich
die Schenkung auf die „letzte“ Erfindung des bisherigen Patentinhabers beziehen
soll, ist eindeutig, dass damit die verfahrensgegenständliche Anmeldung gemeint
war. Der bisherige Patentinhaber erklärt in dem Schreiben vom 7. Januar 2019:
„Deshalb möchte ich sie Dir schenken, mit allen Rechten. Du alleine kannst entscheiden, was damit passieren soll. Die Umschreibe- und Patentgebühren bezahle
natürlich ich. Wir müssen es nur zusammen veranlassen“. Der Patentinhaber hat
damit klargemacht, dass die Patentanmeldung ganz an seinen Sohn übergehen soll
und auch sein Einverständnis in die Umschreibung erklärt. Allein der Umstand, dass
der Patentinhaber davon ausging, dass noch weitere Schritte erforderlich seien,
lässt seinen hinreichend deutlich erklärten Willen nicht entfallen.
Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht
aus dem Patent können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen
werden gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 PatG. Deutsche Patente und Patentanmeldungen
können formlos übertragen werden (Schulte-Gräwe, PatG 12. Auflg. § 15 Rn 18).
Weiterhin liegen hier keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Rechtsübergang
bestritten wird. Vielmehr hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung
seiner Mutter vorgelegt, in der diese versichert, dass der Antragsteller den Schenkungsantrag nach Übergabe des Briefs annahm und entsprechende Unterlagen
entgegengenommen habe sowie mit Schreiben vom 24. Juli 2025 eine gemeinsame
Erklärung der Familienangehörigen und gesetzlichen Erben vorgelegt, mit dem
Inhalt, dass sie keine eigenen Ansprüche betreffend die Patentanmeldung hätten
und dass ihnen bekannt sei, dass die Patentanmeldung durch Schenkung übertragen worden sei.
Bei dieser besonderen Sachlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller ausreichende Nachweise vorgelegt hat.
Dr. Hock
Dr. Rupp-Swienty
Heimen