Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 11.11.2025 – 12 W (pat) 45/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:111125B12Wpat45.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 45/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:111125B12Wpat45.23.0
betreffend das Patent 10 2015 000 971
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 11. November 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing.
Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Die Beschwerde des Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2015 000 971 mit der
Bezeichnung
„Bremsbelaghalterung
einer Scheibenbremse“,
das
am
23. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und
dessen Erteilung am 4. Januar 2018 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgründe geltend gemacht, der Gegenstand des Patents
sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten
Anmeldung hinaus. Mit am Ende der Anhörung vom 27. April 2023 verkündetem
und jeweils am 10. August 2023 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 12
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. September 2023 eingelegte
Beschwerde des Einsprechenden. Er ist der Auffassung, der Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber der Druckschrift D1 (s.u.) nicht neu. Auch
beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D1 in Verbindung mit
jeder der Druckschriften E1 bis E9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Des
Weiteren sei der Patentanspruch 1 des Streitpatentes gegenüber E4 nicht neu, oder
beruhe gegenüber E1, E3, E4 und E7 in Verbindung mit dem allgemeinen
Fachwissen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
D1
E1
E2
E3
E4
DE 10 2013 008 226 A1
DE 25 20 768 A1
DE 38 02 410 A1
EP 1 798 437 A1
FR 1 379 710 A
E4a DE 1 270 340 A
E5
DE 28 45 959 A1
E6 WO 96/25609 A1
E7
E8
E9
DE 39 38 881 A1
EP 0 877 176 B1
EP 0 339 984 A1
E10 Auszug aus Wikipedia „Drahtseil“, abgerufen am 23. April 2023 von
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=drahtseil&oldid=232134873
Die E4a beansprucht mit der US-Anmeldung 228 346 vom 4. Oktober 1962 die
gleiche Priorität wie die E4.
Der zur mündlichen Verhandlung – wie mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2025
angekündigt – nicht erschienene Einsprechende und Beschwerdeführer hat zuletzt
mit Schreiben vom 19. Oktober 2025 beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat in der mündlichen Verhandlung
vom 11. November 2025 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin
tritt dem Vorbringen des
Einsprechenden und Beschwerdeführers in allen Punkten entgegen. Insbesondere
führt sie dazu aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem im
Beschwerdeschriftsatz genannten Stand der Technik weder vorweggenommen
noch nahegelegt sei.
Der geltend gemachte Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer
hinzugefügten Gliederung:
A)
B)
Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug, mit
einem Belaghalter (6), der sich an beidseitig einer Bremsscheibe (2) in
einem Bremssattel (1) angeordneten,
C)
jeweils eine Belagträgerplatte (4) und einen darauf gehaltenen Reibbelag
(5) aufweisenden Bremsbelägen (3) abstützt,
D)
wobei der Belaghalter (6) eine Montageöffnung (8) des Bremssattels (1) in
Achsrichtung der Bremsscheibe (2) überspannt,
dadurch gekennzeichnet, dass
E)
F)
der Belaghalter (6) aus einem Seil besteht und
unmittelbar mit den Belagträgerplatten (4) verbunden ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen erteilten
Patentansprüche 2 bis 17 an.
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Einsprechenden ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Das Patent betrifft laut Titel und Absatz [0001] der Patentschrift eine
1. Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse.
a)
Nach den Ausführungen in der Patentschrift ist aus der Druckschrift
DE 40 20 287 A1 eine Bremsbelaghalterung mit den oberbegrifflichen Merkmalen
des Patentanspruchs 1 bekannt. Eine derartige Bremsbelaghalterung habe sich
insbesondere unter den
vielfach
rauen Betriebsbedingungen, denen
Scheibenbremsen in Nutzfahrzeugen ausgesetzt seien, bewährt (Abs [0002] der
Patentschrift). Zur Positionssicherung der beiden Bremsbeläge seien diese jeweils
mit einer Belaghaltefeder versehen, die im oberen, einer Montageöffnung des
Bremssattels zugewandten Randbereich an der jeweiligen Belagträgerplatte des
Bremsbelages befestigt sei, wobei diese einen Reibbelag trage, der im Fall einer
Bremsung eine fahrzeugseitige Bremsscheibe kontaktiere (Abs. [0003]).
Nachteilig sei an dieser bekannten Bremsbelaghalterung die Vielzahl der
notwendigen Einzelteile, mit denen ein sich an den Belagfedern abstützender
Belaghalter am Bremssattel befestigt werde, aber auch die Ausbildung einer ein
Ende des Belaghalters aufnehmenden Tasche sei nur mit einem relativ großen
Fertigungs- und Montageaufwand möglich, wenn der Bremssattel aus Gusseisen
bestehe und die Tasche durch entsprechende gusstechnische Maßnahmen
hergestellt werden müsse (Abs. [0008]).
Überdies sei zur Befestigung des Belaghalters mittels eines Sicherungsbolzens und
zugehöriger Sicherungsteile ein erheblicher Montageaufwand erforderlich, der zu
entsprechend hohen Kosten
führe, die der steten Forderung nach einer
Kostenoptimierung entgegenstünden. Dies treffe im Übrigen auch auf die
Herstellung des Bremssattels zu, vor allem verursacht durch die Maßnahmen, die
zum Angießen der Tasche erforderlich seien (Abs. [0009]).
Zur Abstützung der Bremsbeläge, insbesondere der Belagträgerplatten im
Belagschacht seien die entsprechenden Auflagestellen am Grund des
Belagschachtes herzurichten, um ein behinderungsfreies Verschieben der
Bremsbeläge in axialer Richtung hin zur Bremsscheibe zu ermöglichen (Abs.
[0010]). Unter Umständen sei hierzu die Aufstandsfläche des Belagschachtes zu
bearbeiten, zumal, wenn der Bremsträger oder der Bremssattel aus Gusseisen
bestünden, Unebenheiten bzw. Rauigkeiten der Aufstandsflächen vorlägen, die
beseitigt werden müssten, was spanend erfolgen könne und mit entsprechenden
Kosten verbunden sei (Abs. [0011]).
b)
Die
in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, eine
Bremsbelaghalterung
so weiterzuentwickeln, dass
sie einfacher und
kostengünstiger herstell- und montierbar ist (Abs. [0013]).
c)
Diese Aufgabe soll durch eine Bremsbelaghalterung mit den Merkmalen
gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden (Abs. [0014]).
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift zeigen eine
erfindungsgemäße Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse. Die Figuren
zeigen einen Bremssattel 1, eine Bremsscheibe 2, zwei Bremsbeläge 3 aufweisend
jeweils eine Belagträgerplatte 4 und einen darauf gehaltenen Reibbelag 5, sowie
einen aus einem Seil bestehenden und unmittelbar mit den Belagträgerplatten 4
verbundenen Belaghalter 6, der eine Montageöffnung 8 des Bremssattels 1
überspannt:
Patentschrift: Figuren 1 und 2
d)
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung
Allgemeiner Maschinenbau mit mehrjähriger Tätigkeit in der Entwicklung und
Konstruktion von Scheibenbremsen und deren Komponenten anzusehen.
2.
Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a)
Gegenstand
des Patentanspruchs
ist
nach Merkmal A
eine
Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug.
Die in Merkmal 1 vorgesehene Eignung der Bremsbelaghalterung zum Einsatz in
einer Nutzfahrzeugscheibenbremse ist nach der Lehre des Patents grundsätzlich
gegeben, wenn die weiteren Merkmale verwirklicht sind.
b)
Nach Merkmal B muss die Bremsbelaghalterung einen Belaghalter
umfassen.
Der Belaghalter dient der Positionssicherung der beiden Bremsbeläge
(Abs. [0003]).
Der Begriff „umfassen“ indiziert, dass die Bremsbelaghalterung außer dem
ausdrücklich genannten Belaghalter noch weitere Bestandteile aufweisen kann (vgl.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – X ZR 132/13, Rn. 17), soweit diese für die
Funktion des Halterns eines Bremsbelags erforderlich sind.
c)
Die Merkmale B und C sehen vor, dass sich ein Belaghalter an den
Bremsbelägen abstützt.
aa) Nach dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift versteht der Fachmann
unter „abstützt“, dass der Belaghalter die Bremsbeläge gegen ein Herausfallen aus
dem Belagschacht in radialer Richtung sichert („abstützt“). Ob der Belaghalter die
Belagträgerplatten allein durch Aufhängen abstützt oder noch andere Abstützungen
und/oder Anlagen vorhanden sind, wird vom Patentanspruch 1 genauso
offengelassen, wie die Frage, ob der Belaghalter auch eine Führungsfunktion in
axialer Richtung aufweisen soll.
bb) Die Bremsbeläge sind gemäß den Merkmalen B und C beidseitig an einer
Bremsscheibe
in einem Bremssattel angeordnet und weisen
jeweils eine
Belagträgerplatte und einen darauf gehaltenen Reibbelag auf.
Aus Sicht des Fachmanns übergreift ein Bremssattel die Bremsscheibe, nimmt die
Bremsbeläge beidseitig der Bremsscheibe auf, und überträgt eine axiale
Zuspannkraft einer – bei Nutzfahrzeugen
in der Regel pneumatischen –
Spannvorrichtung auf die Bremsbeläge.
d)
Nach Merkmal D muss der Bremssattel eine Montageöffnung aufweisen,
und diese von dem Belaghalter in Achsrichtung der Bremsscheibe überspannt
werden.
Eine Montageöffnung eines Bremssattels dient aus Sicht des Fachmanns dazu,
verschlissene Bremsbeläge austauschen zu können. Dafür muss die
Montageöffnung ausreichend groß sein, um verschlissene Bremsbeläge in radialer
Richtung nach außen entnehmen, und neue Bremsbeläge von außen radial nach
innen einschieben zu können.
e)
Merkmal E bestimmt, dass der Belaghalter aus einem Seil besteht.
Unter einem Seil versteht der Fachmann ein aus zusammengedrehten oder
geflochtenen Natur- oder Kunstfasern oder Drähten bestehendes längliches,
zugfestes, schlaff biege- und meist torsionsweiches elastisches Element. Im
Gegensatz zu einem Draht lässt sich ein schlaff biegeweiches Seil nicht durch
Biegen plastisch umformen.
Als Draht sieht der Fachmann ein in der Regel einstückiges, dünn und lang
geformtes, plastisch verbiegbares Metall an.
Auch ein aus einer Vielzahl an Drähten hergestelltes Stahlseil weist die
Eigenschaften eines Seils und nicht die eines Drahts auf. Denn beim Biegen eines
Drahtseils werden die darin enthaltenen Drähte jeweils einzeln elastisch auf
Biegung beansprucht. Werden sie über ihre Belastungsgrenze hinaus gebogen,
brechen einzelne Drähte. Mithin ist auch ein Stahlseil ein schlaff biegeweiches
elastisches Element.
f)
Mit Merkmal F ist festgelegt, dass der Belaghalter unmittelbar mit den
Belagträgerplatten verbunden sein muss.
Damit darf sich zwischen Belaghalter und Belagträgerplatten kein weiteres Bauteil,
wie beispielsweise eine Belaghaltefeder, befinden.
3.
Der Gegenstand des erteilten Patents geht nicht über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.
a)
Patentanspruch 1
in der erteilten Fassung unterscheidet sich von
Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Fassung lediglich darin, dass in Merkmal F
der Begriff „unmittelbar“ aufgenommen ist.
Merkmal F findet seine Stütze in der ursprünglichen Beschreibung, in der
angegeben ist, dass „das Seil unmittelbar mit den Belagträgerplatten der
Bremsbeläge verbunden“
ist (Abs. [0019] der Offenlegungsschrift, die die
ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die Bezug genommen
wird).
b)
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 15 sind wortgleich mit den ursprünglichen
Patentansprüchen 2 bis 15.
c)
Der erteilte Patentanspruch 16 geht aus der ursprünglichen Beschreibung
und den Figuren hervor (siehe Abs. [0039] und zur länglich gestreckten Form der
Belagträgerplatte
Fig. 3
der Offenlegungsschrift),
und
der
erteilte
Patentanspruch 17 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 17 zurück.
Der Einsprechende hat in seinem Einspruchsschriftsatz die Auffassung vertreten,
dass das erteilte Patent neue Kombinationen von Merkmalen umfasst, die sich nicht
in der ursprünglichen Fassung finden. Denn die erteilten Ansprüche 16 und 17 seien
nun als abhängig von einem der Ansprüche 1 bis 15 formuliert, was bedeute, dass
die Kombination der erteilten Ansprüche 6 und 16 nicht ursprünglich offenbart sei,
weil diese Kombination vier Haken betreffe, nämlich zwei Haken nach Anspruch 6
und zwei weitere Haken nach Anspruch 16.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar können sich aus der Kombination der
Merkmale von Unteranspruch 6 und Unteranspruch 16 vier hakenförmige
Aufhänger ergeben. Jedoch ist weder nach Unteranspruch 2, der erstmalig
„Aufhänger“ einführt, noch nach Unteranspruch 6 die Anzahl der Aufhänger auf zwei
beschränkt. Auch schließt der erteilte Patentanspruch 16 nicht aus, dass außer den
darin genannten zwei hakenförmigen Aufhängern im Mittenbereich weitere
Aufhänger möglich sind. Damit stehen die erteilten Unteransprüche in keinem
Widerspruch zueinander.
4.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand
der Technik neu.
a)
Die Offenlegungsschrift DE 10 2013 008 226 A1 (D1) offenbart nicht alle
Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.
Die D1 betrifft eine Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse, die in der
nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D1 dargestellt ist.
D1 Figur 1
In obiger Figur 1 ist ein Teilausschnitt einer Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug
gezeigt, mit einem Bremssattel 1, in dem zwei Bremsbeläge 3 beidseitig einer
Bremsscheibe 2 angeordnet sind (Abs. [0026]). Beide Bremsbeläge 3 sind jeweils
mittels einer Belaghaltefeder 4
federbelastet
in einem Belagschacht eines
ortsfesten, nicht dargestellten Bremsträgers oder in dem Bremssattel 1 gehalten
(Abs. [0027]). Damit offenbart die D1 eine Bremsbelaghalterung einer
Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug entsprechend Merkmal A.
Dabei erstreckt sich die jeweilige Belaghaltefeder 4 quer zur Achsrichtung der
Bremsscheibe 2 und ist radial auslenkbar an dem Bremsbelag 3 befestigt (Abs.
[0028]). Der Figur 1 entnimmt der Fachmann, dass der Bremsbelag aus einer
Belagträgerplatte und einem darauf angebrachten Reibbelag besteht, wobei
Fortsätze der Belagträgerplatte erkennbar Aussparungen der Belaghaltefeder
durchdringen. Mittels eines sich in Achsrichtung der Bremsscheibe 2 erstreckenden,
eine Montageöffnung des Bremssattels 1 überspannenden Belaghalters 5, der sich
an den Belaghaltefedern 4 abstützt, sind diese unter Vorspannung gesetzt, so dass
die Bremsbeläge 3 gegen den Grund des Belagschachtes gedrückt werden (Abs.
[0029]). Damit geht aus der D1 ein Belaghalter hervor, der sich an beidseitig einer
Bremsscheibe in einem Bremssattel angeordneten, jeweils eine Belagträgerplatte
und einen darauf gehaltenen Reibbelag aufweisenden Bremsbelägen abstützt,
entsprechend den Merkmalen B und C. Auch offenbart die D1, dass der
Belaghalter 5 eine Montageöffnung des Bremssattels 1 in Achsrichtung der
Bremsscheibe 2 überspannt (Abs. [0029]), entsprechend Merkmal D.
Der Belaghalter 5 besteht aus einem Seil (Abs. [0030]), wie mit Merkmal E
gefordert.
Das Seil ist vorzugsweise ein Stahlseil, mit zwei parallel und abständig verlaufenden
Seilabschnitten 6, die an den Belaghaltefedern 4 anliegen (Abs [0030]). Weil die
Seilabschnitte 6 nur über die Belaghaltefedern 4, aber nicht unmittelbar mit den
Belagträgerplatten verbunden sind, offenbart die D1 jedoch nicht das Merkmal F.
b)
Auch aus der Auslegeschrift DE 1 270 340 A (E4a) gehen nicht alle
Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 hervor.
Die E4a hat eine Bremsbackenhalterung für eine Teilbelagscheibenbremse zum
Gegenstand (Sp. 1 Z. 1 - 5). Damit offenbart die E4a eine Bremsbelaghalterung
einer Scheibenbremse, die für die Verwendung in einem Nutzfahrzeug geeignet ist,
entsprechend Merkmal A.
Die nachfolgend aus der E4a wiedergegebenen Figuren zeigen in Figur 1 eine
Aufsicht auf eine Scheibenbremse mit einer Bremsbackenhalterung, und in Figur 3
einen Schnitt längs der Linie 3-3 nach Figur 1.
E4a Figuren 1 und 3
Diese Scheibenbremse weist einen stationären Bremssattel 10, d.h. einen sog.
„Festsattel“, auf, der auf einem Rotor 12 aufsitzt (Sp. 3 Z. 22 f.), wobei der
Fachmann der (hier nicht wiedergegebenen) Figur 2 entnimmt, dass es sich bei dem
Rotor um die Bremsscheibe handelt. Zwei Bremsbacken 24 weisen einen
Reibbelag 26 auf, der mit der Vorderseite einer Trägerplatte 28 verbunden ist (Sp.
3 Z. 35 - 37).
Jede Trägerplatte 28 weist zwei im Umfang versetzte Ansätze 34 mit jeweils einer
Nut 36 auf, wobei in jeder Nut 36 ein nachgiebiger Befestigungsdraht 38
aufgenommen wird. Der Draht ist etwa U-förmig gebogen, die Schenkel 40
verlaufen durch die Nuten 36. Die Enden der Schenkel 40 sind bei 42
entgegengesetzt abgebogen, so dass sie die Schenkel 40 überqueren; ein Teil 44
rastet in eine Öffnung 46 des Bremssattels 10 ein (Sp. 3 Z. 44 - 52). Der
Befestigungsdraht 38 stellt einen Belaghalter dar, der sich an beidseitig einer
Bremsscheibe in einem Bremssattel angeordneten, jeweils eine Belagträgerplatte
28 und einen darauf gehaltenen Reibbelag 26 aufweisenden Bremsbelägen
abstützt, entsprechend den Merkmalen B und C.
Die Figur 1 zeigt, dass der Befestigungsdraht 38 eine Öffnung in dem Bremssattel
10 überspannt, durch die „die Bremsbacken 24 von dem Bremssattel abgenommen
und ausgewechselt werden können“ (Sp. 3 Z. 60 - 62), wobei sich die Schenkel 40
des Befestigungsdrahts 38 parallel zur Drehachse des Rotors 12 erstrecken. Damit
geht aus der E4a hervor, dass der Belaghalter eine Montageöffnung des
Bremssattels
in Achsrichtung der Bremsscheibe überspannt, entsprechend
Merkmal D.
Da die Schenkel 40 direkt durch die Nuten 36 der Trägerplatten 28 verlaufen,
offenbart die E4a, dass der Belaghalter unmittelbar mit den Belagträgerplatten
verbunden ist, wie dies mit Merkmal F gefordert ist.
Die Schenkel 40 sind Teil des Befestigungsdrahts 38, der ausweislich Figur 1
mehrfach durch Biegen umgeformt ist, mithin stellen sie aus Sicht des Fachmanns
kein Seil dar. Damit offenbart die E4a nicht das Merkmal E.
c)
Auch die Veröffentlichung FR 1 379 710 A (E4) offenbart kein Seil im Sinne
des Merkmals E.
Die E4 beansprucht mit der US-Anmeldung 228 346 vom 4. Oktober 1962 die
gleiche Priorität wie die E4a. Ein Vergleich der beiden Druckschriften zeigt, dass die
Figuren übereinstimmen, und die Beschreibungen zu den Figuren 1 bis 6 inhaltlich
übereinstimmen, und lediglich aufgrund grammatikalischer Unterschiede zwischen
der deutschen und der französischen Sprache voneinander abweichen.
In der E4 wird das in E4a als „nachgiebiger Befestigungsdraht“ bezeichnete Element
mit dem Bezugszeichen 38 als „corde à piano“, was der Fachmann im gegebenen
Zusammenhang als „Klavierdraht“, d.h. als Federstahldraht, versteht. Die
Einsprechende hat vorgetragen, „corde à piano“ könne auch als „Klaviersaite“
übersetzt werden, damit sei in E4 ein Seil im Sinne des Merkmals E offenbart, weil
eine Klaviersaite häufig aus miteinander verdrehten Einzeldrähten bestehe.
Letzteres trifft jedoch nicht zu, vielmehr bestehen Klaviersaiten aus einem geraden
(Federstahl-) Draht; dieser kann zwar mit einem weiteren Draht, z.B. aus Kupfer,
umwickelt sein kann, jedoch sind nicht mehrere Drähte miteinander verdreht. Im
Ergebnis geht aus beiden Druckschriften E4 und E4a eindeutig hervor, dass das
Element 38 ein Draht und kein Seil im Sinne des Merkmals E ist – siehe auch die
diesbezügliche Auslegung unter Punkt 3.e).
d)
Auch aus der Offenlegungsschrift DE 25 20 768 A1 (E1) sind nicht alle
Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt.
Gegenstand der E1 ist eine Scheibenbremse für Automobile (S. 1 erster Textabs.),
die einen Rotor mit einem Paar Reibflächen aufweist, sowie ein Paar Reibelemente
und ein Element, das den Rotor sattelartig überspannt und Haltemittel umfasst, die
sich mit beiden Reibelementen in Eingriff befinden. Damit betrifft die E1 eine
Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse, die für die Verwendung in einem
Nutzfahrzeug geeignet ist, entsprechend Merkmal A. Diese Scheibenbremse ist in
den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der E1 dargestellt.
E1 Figuren 1 (li.), 2 (o. re.), 3 (u. re)
Die obigen Figuren zeigen die Scheibenbremse 10 mit einem als Bremsscheibe
ausgestalteten Rotor 12, der ein Paar Reibflächen 14 und 16 aufweist. Zwei
Reibelemente 18, 20 können in Bremseingriff mit den Reibflächen 14, 16 gebracht
werden (S. 4 erster Abs.). Wie insbesondere die Figur 2 zeigt, bestehen die
Reibelemente 18, 20, die als Bremsbeläge im Sinne des Patentanspruchs 1
aufzufassen sind, jeweils aus einer Belagträgerplatte und einem darauf gehaltenen
Reibbelag, so dass die E1 das Merkmal C offenbart.
Des Weiteren ist ein festes Lagerelement 22 vorgesehen, das an einem stationären
Teil des Fahrzeuges befestigt sein kann. Ein Paar von im Abstand zueinander
angeordneten Armen 24, 26 des Lagerelements 22 bildet eine Ausnehmung 28, in
der das zweite Reibelement 18 gehalten wird. Die gegenüberliegenden Ränder 30,
32 der Arme 24, 26 begrenzen Lagerflächen, die mit den entsprechenden Flächen
an dem Rand des Reibelementes 18 zusammenwirken, um das Reibelement 18
während des Bremsvorganges zu verankern. Der obere Rand (gemäß Zeichnung)
der Ausnehmung 28 ist mit einer Öffnung versehen, die mindestens so breit ist wie
das Reibelement 18, so dass letzteres zur Wartung aus der Ausnehmung 28 in einer
Richtung radial nach außen in Bezug auf den Rotor entfernt werden kann (S. 4
erster Abs.).
Die Bremse 10 schließt ein Element 34 ein, das den Rotor 12 sattelartig überspannt
und das mit jedem der Reibelemente 18 in Eingriff steht. Das Element 34 umfasst
ein Gehäuse 36, in dem ein Kolben angeordnet ist. Das Element 34 weist weiter ein
Joch 44 auf, das starr mit dem Gehäuse 36 verbunden und an das Reibelement
angefügt ist (S. 4/5 seitenübergreifender Abs.).
Das Reibelement 20 ist mit Öffnungen 46, 48 ausgestattet, die koaxial zu
überdimensionierten Schlitzen oder Öffnungen 50, 52 im Reibelement 18 verlaufen.
Eine lösbare, gebogene Drahtklammer 54 bildet zwei Beine 56, 58, die sich über
den Umfang des Rotors 12 erstrecken. Das Bein 56 erstreckt sich durch die
Öffnungen 46 und 50, während sich das Bein 58 durch die Öffnungen 48 und 52
erstreckt. Ein Brückenteil 60 verbindet die Beine 56, 58 und ist mit einer Windung
62 versehen, die mit einem Bolzen 64 zusammenwirkt. Auf diese Weise ist die
Klammer 54 an dem Element 34 befestigt, so dass die Reibelemente 18, 20 lösbar
auf dem Element 34 gehalten werden. Das Gehäuse 36 ist mit Bohrungen 66, 68
versehen, die jeweils die Enden der Beine 56, 58 aufnehmen (S. 5 letzter Abs.).
Die Drahtklammer 54 mit den zwei Beinen 56, 58 stellt einen patentgemäßen
Belaghalter dar. Das Element 34, das den Rotor 12 sattelartig überspannt, und das
mit jedem der Reibelemente 18 in Eingriff steht, fungiert als Bremssattel im Sinne
des Patentanspruchs. Damit offenbart die E1 einen Belaghalter, der sich an
beidseitig einer Bremsscheibe in einem Bremssattel angeordneten Bremsbelägen
abstützt, entsprechend Merkmal B.
Zur Wartung der Bremse werden der Bolzen 64 und die Klammer 54 entfernt,
wodurch die Reibelemente 18, 20 durch die für diesen Zweck im Joch 44
vorgesehene Öffnung 84 in Bezug auf den Rotor radial nach außen entfernt werden
können (S. 8 erster Abs.). Die Figur 2 zeigt, dass die zwei Beine 56, 58 der
Drahtklammer 54 die Öffnung 84 überspannen, so dass aus der E1 auch
hervorgeht, dass der Belaghalter eine Montageöffnung des Bremssattels in
Achsrichtung der Bremsscheibe überspannt, entsprechend Merkmal D.
Die zwei Beine 56, 58 der Drahtklammer 54 erstrecken sich durch die Öffnungen
46, 48, 50, 52 der Reibelemente 18, 20. Auch zeigen die Figuren 1 und 3 der E1,
dass die Reibelemente 18, 20 an ihrer jeweiligen Unterseite keine anderen Bauteile
berühren, so dass die Reibelemente 18, 20 ausschließlich an den zwei Beinen 56,
58 der Drahtklammer 54 aufgehängt ist. Damit offenbart die E1 auch, dass der
Belaghalter unmittelbar mit den Belagträgerplatten verbunden ist, entsprechend
Merkmal F.
Hingegen sind die zwei Beine 56, 58 Teil der Drahtklammer 54, bestehen also aus
Draht und sind nicht als Seil ausgeführt, so dass aus der E1 nicht das Merkmal E
hervorgeht.
e)
Auch die Offenlegungsschrift DE 28 45 959 A1 (E5) nimmt nicht alle
Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorweg.
Die E5 offenbart eine Scheibenbremse mit einem den Rand einer Bremsscheibe
umgreifenden Bremssattel, mit zwei in Umfangsrichtung der Bremsscheibe versetzt
am Bremssattel befestigten, die Bremsscheibe axial übergreifenden Haltestiften,
auf denen axial verschiebbar auf jeder Seite der Bremsscheibe eine Bremsbacke
angeordnet ist (Anspr. 1), mithin eine Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse,
die für die Verwendung in einem Nutzfahrzeug geeignet ist, entsprechend Merkmal
A.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der E5 zeigt einen Ausschnitt dieser
Scheibenbremse in einer perspektivischen Ansicht.
E5 Figur 1
Die in der Figur 1 dargestellte Scheibenbremse weist eine erste Bremsbacke 1 und
eine zweite Bremsbacke 2 auf. Die Trägerplatten 3 und 4 der Bremsbacken 1 und
2 weisen in ihrem radial äußeren Bereich, in dem kein Reibmaterial angeordnet ist,
jeweils zwei Langlöcher 7 und 7' auf, die ein erster Haltestift 5 und ein zweiter
Haltestift 6 mit Spiel durchragen. Auf den Haltestiften 5 und 6 sind die Bremsbacken
1 und 2 axial verschiebbar angeordnet (S. 8 Z. 20 - S. 9 Z. 5). Die zwei Haltestifte
5, 6 sind in Umfangsrichtung der Bremsscheibe versetzt am Bremssattel befestigt,
und übergreifen die Bremsscheibe axial (Anspr. 1, S. 1 Z. 8 - 10). Damit stellen die
Haltestifte 5 und 6 einen Belaghalter dar, der sich an beidseitig einer Bremsscheibe
in einem Bremssattel angeordneten, jeweils eine Belagträgerplatte und einen darauf
gehaltenen Reibbelag aufweisenden Bremsbelägen abstützt, entsprechend den
Merkmalen B und C.
Die Scheibenbremse nach E5 weist auch einen Spreizdraht 11 auf, der dafür sorgt,
dass bei nicht betätigter Bremse die Bremsbacke 2 um eine Achse, die in der
Verbindungslinie zwischen den beiden Langlöchern 7 und 7' der Bremsbacke 2
verläuft, geschwenkt wird, und so der den Reibbelag tragende Teil der Bremsbacke
2 von der nicht dargestellten Bremsscheibe wegklappt (S. 10 Z. 2 - 7). Die
Bremsbacke 1 wird entsprechend durch die Enden 9 und 10 des Spreizdrahts 11
von der Bremsscheibe weggeklappt (S. 10 Z. 19 – 24). Diesen Angaben entnimmt
der Fachmann, dass die Bremsbacken 1 und 2 ausschließlich an den Haltestiften 5
und 6 aufgehängt sind und den Grund des Belagschachtes nicht berühren dürfen.
Denn andernfalls wären die beschriebenen Schwenkbewegungen nicht möglich.
Damit offenbart die E5, dass der Belaghalter, also die Haltestifte unmittelbar mit den
Belagträgerplatten verbunden ist, entsprechend Merkmal F.
Hingegen sind die Haltestiften 5 und 6 offensichtlich nicht als Seil ausgeführt, so
dass aus der E5 das Merkmal E nicht bekannt ist.
Ob der Fachmann in der E5 eine Montageöffnung im Sinne des Merkmals D
mitliest, kann damit dahingestellt bleiben.
5.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
a)
Entgegen der Auffassung des Einsprechenden ergibt sich für den Fachmann
aus der Entgegenhaltung D1 keine Anregung, eine Bremsbelaghalterung
entsprechend Merkmal F auszugestalten.
aa) Wie
vorstehend
zur Neuheit bereits ausgeführt, besteht der
Bremsbelaghalter nach D1 zwar aus einem Seil, jedoch ist dieses Seil nicht
unmittelbar mit den Belagträgerplatten verbunden.
Nach der Lehre der D1 stützt sich der Belaghalter an den Belaghaltefedern der
Bremsbeläge ab, wobei der Belaghalter in Form von zwei parallel verlaufenden
Seilabschnitten straff gespannt derart an den Belaghaltefedern anliegt, dass diese
unter Vorspannung gesetzt werden, wodurch der jeweilige Bremsbelag in einen
Belagschacht des Bremssattels oder eines fahrzeugseitigen Bremsträgers gedrückt
wird (Abs. [0014]). Die Lagerung der Bremsbeläge unter Federspannung dient laut
D1 sowohl einem Toleranzausgleich als auch einer Reduzierung bzw. einer
Verhinderung der Entstehung von Klappergeräuschen, wie sie ansonsten im
Fahrbetrieb des Fahrzeugs auftreten würden (Abs. [0004]).
bb) Damit wird der Fachmann – auch wenn er dem Hinweis der D1 folgt, die
Anzahl der Bauteile zu reduzieren (Abs. [0007] f.) – jedenfalls nicht die
Belaghaltefedern weglassen, weil er ansonsten die durch die Belaghaltefedern
beseitigte Toleranz- und Geräuschproblematik in Kauf nehmen müsste.
cc) Der Fachmann wird auch nicht die Belaghaltefedern weglassen, um die
radiale Vorspannkraft allein durch die Seile aufzubringen. Denn die Seile sollen
nach der Lehre der D1 so gespannt sein, dass sie eine dauerhafte Vorspannkraft
auf die Belaghaltefedern gewährleisten (Abs. [0036]). Würden die Belaghaltefedern
weggelassen, müssten die Seile die Bremsbeläge zum einen in radialer Richtung
zuverlässig gegen den Boden des Belagschachts drücken, und zum anderen
müsste die axiale Verschieblichkeit noch gewährleistet sein, d.h. die Seile dürften
die Bremsbeläge nicht so stark gegen den Boden des Belagschachts drücken, dass
die Reibung zu groß wird und die Bremsbeläge festsitzen. Der Fachmann erkennt,
dass sich diese beiden Anforderungen gegenseitig ausschließen, und wird daher
das Weglassen der Belagfedern bei der Anordnung nach D1 nicht weiter ins Auge
fassen.
dd)
Irgendwelche Hinweise dahingehend, dass die in der D1 beschriebene
Anordnung oder Konzeption nachteilig wäre, gehen aus D1 nicht hervor. Vielmehr
stellt gerade diese Ausgestaltung die vorteilhafte Lehre der D1 dar. Hiervon
abzuweichen zieht der Fachmann aus den genannten Gründen nicht in Erwägung.
Damit liefert die D1 von sich aus keine Anregung, den Gegenstand in Richtung der
streitpatentgemäßen Ausgestaltung abzuändern.
b)
Der Fachmann hat auch ausgehend von E4a oder E4 keinen Anlass, eine
Bremsbelaghalterung entsprechend dem Patent weiterzuentwickeln.
aa) Ausgehend von der Entgegenhaltung E4a oder E4 müsste der Fachmann
einen Anlass haben, den dort vorgesehenen Befestigungsdraht 38 (in der E4a als
„corde à piano“ bezeichnet) durch ein biegeschlaffes Seil im Sinne des Merkmals E
zu ersetzen. Aus der E4a oder E4 selbst ergibt sich hierfür keine Anregung.
Aus der Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung in der unteren Hälfte der Spalte
3 der E4a ergibt sich für den Fachmann, dass der U-förmig gebogene
Befestigungsdraht 38 federnd sein muss. Denn die Bremsbacken werden nur
dadurch radial gehalten, dass die Endteile 44 des Drahts 38 in Öffnungen 46
einrasten. Der Draht 38 ist dabei dadurch entnehmbar, dass er an Schlaufen 42
gefasst wird und die nachgiebigen Endteile 44 gegeneinandergedrückt werden, so
dass die Endteile aus den Öffnungen 46 herausschlüpfen. Weil der Draht 38 dafür
federnd sein muss, kann der Fachmann ihn nicht durch ein biegeschlaffes Seil
ersetzen.
bb)
Zwar ist das Merkmal E aus der Entgegenhaltung D1 bekannt. Jedoch setzt
eine Übertragung dieses Merkmals auf die in der E4a oder E4 offenbarte Bremse
erhebliche Umgestaltungen des dachförmigen Bremssattels 10, an dem sich der
Befestigungsdraht 38 abstützt (vgl. Fig. 3), voraus. Insbesondere müsste die
Anordnung des Kolbens 30 in dem Bremssattel 10 geändert werden, da die (in
Bezug auf die Figuren 3 und 4) horizontale Lage der Drahtschenkel 40 auf einer
Höhe mit der Zylinderwandung für den Kolben 30 liegt. Weil bei einer Übertragung
des aus D1 bekannten Seils auch der für die Seilhalterung erforderliche Sockel 13
sowie der notwendige Halter 8 mit Schraube 9 übernommen werden müssten,
würden letztere in dem Bereich der Zylinderwandung und des Kolbens 30 nach E4a
oder E4 liegen, und damit den Kolben 30, mithin die Bremse nach E4a oder E4
funktionsunfähig machen.
Mithin erfordert die Übertragung des Seils nach D1 auf die Scheibenbremse nach
E4a oder E4 eine im Hinblick auf Kosten, Aufwand und weitere nicht voll
überschaubare Risiken grundsätzliche Neukonstruktion, die über eine rein
fachmännische Maßnahme hinausgeht.
cc)
Selbst wenn die Übertragung des als Seil ausgeführten Belaghalters nach
D1 auf die Scheibenbremse nach E4a oder E4 keine Neukonstruktion erzwingen
würde, hätte der Fachmann ausgehend von der Lösung nach E4a oder E4 in
Kenntnis der D1 keine Veranlassung den Befestigungsdraht nach E4a oder E4
durch das Seil nach D1 zu ersetzen.
Denn zum Auswechseln der Bremsbeläge werden nach der Lehre der E4a oder E4
lediglich die nachgiebigen Endteile 44 gegeneinandergedrückt, so dass diese
Endteile aus den Öffnungen 46 herausschlüpfen, und der nachgiebige Draht 38
entfernt werden kann, so dass die Bremsbacken 24 von dem Bremssattel
abgenommen und ausgewechselt werden können (E4a Sp. 3 Z. 57 - 62). Der
Fachmann erkennt, dass dafür entweder überhaupt kein Werkzeug oder lediglich
ein einfaches Werkzeug wie eine Zange oder ein beliebiger Schraubendreher
benötigt werden, wohingegen das Auswechseln der Bremsbeläge nach der
Offenbarung der D1 nur mit einem zur Schraube 9 passenden Schraubendreher
möglich ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Übertragung der Bremsbelaghalterung nach D1 mit
einer nachteiligen Abkehr von dem offensichtlich vorteilhaften Konzept der E4a oder
E4 verbunden. Hierfür ergibt sich ausgehend von der E4a oder E4 keine Anregung.
c)
Auch aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen E1 oder E5 mit D1
ergibt sich für den Fachmann keine Veranlassung, eine Bremsbelaghalterung
entsprechend Merkmal E als Seil auszugestalten.
Wie bereits oben ausgeführt, offenbart jede der Druckschriften E1 oder E5
Bremsbeläge, die entsprechend Merkmal F unmittelbar an einem Belaghalter
aufgehängt sind. Hingegen ist aus E1 oder E5 das Merkmal F nicht bekannt, weil
die Belaghalter entweder aus Draht oder aus Stiften besteht.
Auch eine Kombination mit der Lehre nach D1 legt den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht nahe. So müsste der Fachmann entweder die vollständig
umschlossenen Bohrungen (in E1: 46, 48, 50, 52; in E5: 7, 7') in den Belagträgern
gemäß E1 oder E5 durch einseitig geöffnete Laschen ersetzen, um die Belagträger
der E1 oder E5 an der zum Ring geschlossenen Seilschlaufe nach D1 anhängen zu
können, oder die zum Ring geschlossenen Seilschlaufe nach D1 müsste
aufgetrennt werden, damit deren freie Enden durch die vollständig umschlossenen
Bohrungen in den Belagträgern gefädelt werden könnten. Eine Veranlassung zu
diesen Maßnahmen ist dem Stand der Technik nicht zu entnehmen.
d)
Die weiteren,
im Verfahren befindlichen Druckschriften
liegen vom
Streitpatentgegenstand weiter ab.
aa) Die Druckschriften E2, E3 und E6 offenbaren jeweils eine aus Draht
ausgeführte Belagfeder, die zugleich die Funktion eines Belaghalters übernimmt.
Die Federkraft bringt der Draht durch elastische Biegung auf. Den Draht durch ein
Seil zu ersetzen, zieht der Fachmann nicht in Erwägung, weil ein Seil nicht
biegeeleastisch ist, also keine Federfunktion aufweisen kann.
bb) Die Entgegenhaltungen E8 und E9 offenbaren jeweils einen Draht als
Belaghalter, der mittelbar über eine auf dem Belag aufgesetzte Belagfeder mit dem
Belagträgerplatten verbunden ist, mithin fehlen die Merkmale E und F.
Das Merkmal F können E8 und E9 aus den zur D1 ausgeführten Gründen nicht
anregen – die D1 hat ebenfalls eine auf dem Belag aufsitzende Belagfeder zum
Gegenstand.
cc) Die E7 liegt noch weiter ab, sie offenbart eine Belag- bzw. Bremsbackenfeder
aus Draht (Fig. 7), die jedoch nicht als Belaghalter fungiert, sondern lediglich dazu
dient, ein Belagklackern zu vermeiden (Sp. 1 Z. 16 – 19). Die Halterung der
Bremsbeläge erfolgt dagegen über die Enden 27 der Bremsbackenträgerplatten am
Bremsträger (Fig. 2).
dd) Der von dem Einsprechenden vorgelegte Wikipedia-Auszug E10 ist
nachveröffentlicht und befasst sich ausschließlich mit der Gestaltung von
Drahtseilen im Allgemeinen. Mithin kann auch die E10 den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 weder vorweggenehmen noch anregen.
6.
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 17 werden aufgrund ihres Rückbezugs
auf Patentanspruch 1 von diesem getragen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Krüger
Richter
Herbst
Weitzel
Bundespatentgericht
12 W (pat) 45/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2025
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle