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BPatG Beschluss vom 11.11.2025 – 12 W (pat) 45/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:111125B12Wpat45.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 45/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:111125B12Wpat45.23.0

betreffend das Patent 10 2015 000 971

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung am 11. November 2025 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing.

Dr. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

Die Beschwerde des Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2015 000 971 mit der

Bezeichnung

„Bremsbelaghalterung

einer Scheibenbremse“,

das

am

23. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und

dessen Erteilung am 4. Januar 2018 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgründe geltend gemacht, der Gegenstand des Patents

sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten

Anmeldung hinaus. Mit am Ende der Anhörung vom 27. April 2023 verkündetem

und jeweils am 10. August 2023 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 12

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. September 2023 eingelegte

Beschwerde des Einsprechenden. Er ist der Auffassung, der Gegenstand des

erteilten Patentanspruchs 1 sei gegenüber der Druckschrift D1 (s.u.) nicht neu. Auch

beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D1 in Verbindung mit

jeder der Druckschriften E1 bis E9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Des

Weiteren sei der Patentanspruch 1 des Streitpatentes gegenüber E4 nicht neu, oder

beruhe gegenüber E1, E3, E4 und E7 in Verbindung mit dem allgemeinen

Fachwissen jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

D1

E1

E2

E3

E4

DE 10 2013 008 226 A1

DE 25 20 768 A1

DE 38 02 410 A1

EP 1 798 437 A1

FR 1 379 710 A

E4a DE 1 270 340 A

E5

DE 28 45 959 A1

E6 WO 96/25609 A1

E7

E8

E9

DE 39 38 881 A1

EP 0 877 176 B1

EP 0 339 984 A1

E10 Auszug aus Wikipedia „Drahtseil“, abgerufen am 23. April 2023 von

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=drahtseil&oldid=232134873

Die E4a beansprucht mit der US-Anmeldung 228 346 vom 4. Oktober 1962 die

gleiche Priorität wie die E4.

Der zur mündlichen Verhandlung – wie mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2025

angekündigt – nicht erschienene Einsprechende und Beschwerdeführer hat zuletzt

mit Schreiben vom 19. Oktober 2025 beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat in der mündlichen Verhandlung

vom 11. November 2025 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin

tritt dem Vorbringen des

Einsprechenden und Beschwerdeführers in allen Punkten entgegen. Insbesondere

führt sie dazu aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem im

Beschwerdeschriftsatz genannten Stand der Technik weder vorweggenommen

noch nahegelegt sei.

Der geltend gemachte Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer

hinzugefügten Gliederung:

A)

B)

Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug, mit

einem Belaghalter (6), der sich an beidseitig einer Bremsscheibe (2) in

einem Bremssattel (1) angeordneten,

C)

jeweils eine Belagträgerplatte (4) und einen darauf gehaltenen Reibbelag

(5) aufweisenden Bremsbelägen (3) abstützt,

D)

wobei der Belaghalter (6) eine Montageöffnung (8) des Bremssattels (1) in

Achsrichtung der Bremsscheibe (2) überspannt,

dadurch gekennzeichnet, dass

E)

F)

der Belaghalter (6) aus einem Seil besteht und

unmittelbar mit den Belagträgerplatten (4) verbunden ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen erteilten

Patentansprüche 2 bis 17 an.

Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche sowie zum weiteren Vorbringen der

Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Einsprechenden ist zulässig, hat aber in der Sache keinen

Erfolg.

Das Patent betrifft laut Titel und Absatz [0001] der Patentschrift eine

1. Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse.

a)

Nach den Ausführungen in der Patentschrift ist aus der Druckschrift

DE 40 20 287 A1 eine Bremsbelaghalterung mit den oberbegrifflichen Merkmalen

des Patentanspruchs 1 bekannt. Eine derartige Bremsbelaghalterung habe sich

insbesondere unter den

vielfach

rauen Betriebsbedingungen, denen

Scheibenbremsen in Nutzfahrzeugen ausgesetzt seien, bewährt (Abs [0002] der

Patentschrift). Zur Positionssicherung der beiden Bremsbeläge seien diese jeweils

mit einer Belaghaltefeder versehen, die im oberen, einer Montageöffnung des

Bremssattels zugewandten Randbereich an der jeweiligen Belagträgerplatte des

Bremsbelages befestigt sei, wobei diese einen Reibbelag trage, der im Fall einer

Bremsung eine fahrzeugseitige Bremsscheibe kontaktiere (Abs. [0003]).

Nachteilig sei an dieser bekannten Bremsbelaghalterung die Vielzahl der

notwendigen Einzelteile, mit denen ein sich an den Belagfedern abstützender

Belaghalter am Bremssattel befestigt werde, aber auch die Ausbildung einer ein

Ende des Belaghalters aufnehmenden Tasche sei nur mit einem relativ großen

Fertigungs- und Montageaufwand möglich, wenn der Bremssattel aus Gusseisen

bestehe und die Tasche durch entsprechende gusstechnische Maßnahmen

hergestellt werden müsse (Abs. [0008]).

Überdies sei zur Befestigung des Belaghalters mittels eines Sicherungsbolzens und

zugehöriger Sicherungsteile ein erheblicher Montageaufwand erforderlich, der zu

entsprechend hohen Kosten

führe, die der steten Forderung nach einer

Kostenoptimierung entgegenstünden. Dies treffe im Übrigen auch auf die

Herstellung des Bremssattels zu, vor allem verursacht durch die Maßnahmen, die

zum Angießen der Tasche erforderlich seien (Abs. [0009]).

Zur Abstützung der Bremsbeläge, insbesondere der Belagträgerplatten im

Belagschacht seien die entsprechenden Auflagestellen am Grund des

Belagschachtes herzurichten, um ein behinderungsfreies Verschieben der

Bremsbeläge in axialer Richtung hin zur Bremsscheibe zu ermöglichen (Abs.

[0010]). Unter Umständen sei hierzu die Aufstandsfläche des Belagschachtes zu

bearbeiten, zumal, wenn der Bremsträger oder der Bremssattel aus Gusseisen

bestünden, Unebenheiten bzw. Rauigkeiten der Aufstandsflächen vorlägen, die

beseitigt werden müssten, was spanend erfolgen könne und mit entsprechenden

Kosten verbunden sei (Abs. [0011]).

b)

Die

in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, eine

Bremsbelaghalterung

so weiterzuentwickeln, dass

sie einfacher und

kostengünstiger herstell- und montierbar ist (Abs. [0013]).

c)

Diese Aufgabe soll durch eine Bremsbelaghalterung mit den Merkmalen

gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden (Abs. [0014]).

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift zeigen eine

erfindungsgemäße Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse. Die Figuren

zeigen einen Bremssattel 1, eine Bremsscheibe 2, zwei Bremsbeläge 3 aufweisend

jeweils eine Belagträgerplatte 4 und einen darauf gehaltenen Reibbelag 5, sowie

einen aus einem Seil bestehenden und unmittelbar mit den Belagträgerplatten 4

verbundenen Belaghalter 6, der eine Montageöffnung 8 des Bremssattels 1

überspannt:

Patentschrift: Figuren 1 und 2

d)

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung

Allgemeiner Maschinenbau mit mehrjähriger Tätigkeit in der Entwicklung und

Konstruktion von Scheibenbremsen und deren Komponenten anzusehen.

2.

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a)

Gegenstand

des Patentanspruchs

ist

nach Merkmal A

eine

Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug.

Die in Merkmal 1 vorgesehene Eignung der Bremsbelaghalterung zum Einsatz in

einer Nutzfahrzeugscheibenbremse ist nach der Lehre des Patents grundsätzlich

gegeben, wenn die weiteren Merkmale verwirklicht sind.

b)

Nach Merkmal B muss die Bremsbelaghalterung einen Belaghalter

umfassen.

Der Belaghalter dient der Positionssicherung der beiden Bremsbeläge

(Abs. [0003]).

Der Begriff „umfassen“ indiziert, dass die Bremsbelaghalterung außer dem

ausdrücklich genannten Belaghalter noch weitere Bestandteile aufweisen kann (vgl.

BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – X ZR 132/13, Rn. 17), soweit diese für die

Funktion des Halterns eines Bremsbelags erforderlich sind.

c)

Die Merkmale B und C sehen vor, dass sich ein Belaghalter an den

Bremsbelägen abstützt.

aa) Nach dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift versteht der Fachmann

unter „abstützt“, dass der Belaghalter die Bremsbeläge gegen ein Herausfallen aus

dem Belagschacht in radialer Richtung sichert („abstützt“). Ob der Belaghalter die

Belagträgerplatten allein durch Aufhängen abstützt oder noch andere Abstützungen

und/oder Anlagen vorhanden sind, wird vom Patentanspruch 1 genauso

offengelassen, wie die Frage, ob der Belaghalter auch eine Führungsfunktion in

axialer Richtung aufweisen soll.

bb) Die Bremsbeläge sind gemäß den Merkmalen B und C beidseitig an einer

Bremsscheibe

in einem Bremssattel angeordnet und weisen

jeweils eine

Belagträgerplatte und einen darauf gehaltenen Reibbelag auf.

Aus Sicht des Fachmanns übergreift ein Bremssattel die Bremsscheibe, nimmt die

Bremsbeläge beidseitig der Bremsscheibe auf, und überträgt eine axiale

Zuspannkraft einer – bei Nutzfahrzeugen

in der Regel pneumatischen –

Spannvorrichtung auf die Bremsbeläge.

d)

Nach Merkmal D muss der Bremssattel eine Montageöffnung aufweisen,

und diese von dem Belaghalter in Achsrichtung der Bremsscheibe überspannt

werden.

Eine Montageöffnung eines Bremssattels dient aus Sicht des Fachmanns dazu,

verschlissene Bremsbeläge austauschen zu können. Dafür muss die

Montageöffnung ausreichend groß sein, um verschlissene Bremsbeläge in radialer

Richtung nach außen entnehmen, und neue Bremsbeläge von außen radial nach

innen einschieben zu können.

e)

Merkmal E bestimmt, dass der Belaghalter aus einem Seil besteht.

Unter einem Seil versteht der Fachmann ein aus zusammengedrehten oder

geflochtenen Natur- oder Kunstfasern oder Drähten bestehendes längliches,

zugfestes, schlaff biege- und meist torsionsweiches elastisches Element. Im

Gegensatz zu einem Draht lässt sich ein schlaff biegeweiches Seil nicht durch

Biegen plastisch umformen.

Als Draht sieht der Fachmann ein in der Regel einstückiges, dünn und lang

geformtes, plastisch verbiegbares Metall an.

Auch ein aus einer Vielzahl an Drähten hergestelltes Stahlseil weist die

Eigenschaften eines Seils und nicht die eines Drahts auf. Denn beim Biegen eines

Drahtseils werden die darin enthaltenen Drähte jeweils einzeln elastisch auf

Biegung beansprucht. Werden sie über ihre Belastungsgrenze hinaus gebogen,

brechen einzelne Drähte. Mithin ist auch ein Stahlseil ein schlaff biegeweiches

elastisches Element.

f)

Mit Merkmal F ist festgelegt, dass der Belaghalter unmittelbar mit den

Belagträgerplatten verbunden sein muss.

Damit darf sich zwischen Belaghalter und Belagträgerplatten kein weiteres Bauteil,

wie beispielsweise eine Belaghaltefeder, befinden.

3.

Der Gegenstand des erteilten Patents geht nicht über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.

a)

Patentanspruch 1

in der erteilten Fassung unterscheidet sich von

Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Fassung lediglich darin, dass in Merkmal F

der Begriff „unmittelbar“ aufgenommen ist.

Merkmal F findet seine Stütze in der ursprünglichen Beschreibung, in der

angegeben ist, dass „das Seil unmittelbar mit den Belagträgerplatten der

Bremsbeläge verbunden“

ist (Abs. [0019] der Offenlegungsschrift, die die

ursprünglich eingereichten Unterlagen repräsentiert, und auf die Bezug genommen

wird).

b)

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 15 sind wortgleich mit den ursprünglichen

Patentansprüchen 2 bis 15.

c)

Der erteilte Patentanspruch 16 geht aus der ursprünglichen Beschreibung

und den Figuren hervor (siehe Abs. [0039] und zur länglich gestreckten Form der

Belagträgerplatte

Fig. 3

der Offenlegungsschrift),

und

der

erteilte

Patentanspruch 17 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 17 zurück.

Der Einsprechende hat in seinem Einspruchsschriftsatz die Auffassung vertreten,

dass das erteilte Patent neue Kombinationen von Merkmalen umfasst, die sich nicht

in der ursprünglichen Fassung finden. Denn die erteilten Ansprüche 16 und 17 seien

nun als abhängig von einem der Ansprüche 1 bis 15 formuliert, was bedeute, dass

die Kombination der erteilten Ansprüche 6 und 16 nicht ursprünglich offenbart sei,

weil diese Kombination vier Haken betreffe, nämlich zwei Haken nach Anspruch 6

und zwei weitere Haken nach Anspruch 16.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar können sich aus der Kombination der

Merkmale von Unteranspruch 6 und Unteranspruch 16 vier hakenförmige

Aufhänger ergeben. Jedoch ist weder nach Unteranspruch 2, der erstmalig

„Aufhänger“ einführt, noch nach Unteranspruch 6 die Anzahl der Aufhänger auf zwei

beschränkt. Auch schließt der erteilte Patentanspruch 16 nicht aus, dass außer den

darin genannten zwei hakenförmigen Aufhängern im Mittenbereich weitere

Aufhänger möglich sind. Damit stehen die erteilten Unteransprüche in keinem

Widerspruch zueinander.

4.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand

der Technik neu.

a)

Die Offenlegungsschrift DE 10 2013 008 226 A1 (D1) offenbart nicht alle

Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1.

Die D1 betrifft eine Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse, die in der

nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D1 dargestellt ist.

D1 Figur 1

In obiger Figur 1 ist ein Teilausschnitt einer Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug

gezeigt, mit einem Bremssattel 1, in dem zwei Bremsbeläge 3 beidseitig einer

Bremsscheibe 2 angeordnet sind (Abs. [0026]). Beide Bremsbeläge 3 sind jeweils

mittels einer Belaghaltefeder 4

federbelastet

in einem Belagschacht eines

ortsfesten, nicht dargestellten Bremsträgers oder in dem Bremssattel 1 gehalten

(Abs. [0027]). Damit offenbart die D1 eine Bremsbelaghalterung einer

Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug entsprechend Merkmal A.

Dabei erstreckt sich die jeweilige Belaghaltefeder 4 quer zur Achsrichtung der

Bremsscheibe 2 und ist radial auslenkbar an dem Bremsbelag 3 befestigt (Abs.

[0028]). Der Figur 1 entnimmt der Fachmann, dass der Bremsbelag aus einer

Belagträgerplatte und einem darauf angebrachten Reibbelag besteht, wobei

Fortsätze der Belagträgerplatte erkennbar Aussparungen der Belaghaltefeder

durchdringen. Mittels eines sich in Achsrichtung der Bremsscheibe 2 erstreckenden,

eine Montageöffnung des Bremssattels 1 überspannenden Belaghalters 5, der sich

an den Belaghaltefedern 4 abstützt, sind diese unter Vorspannung gesetzt, so dass

die Bremsbeläge 3 gegen den Grund des Belagschachtes gedrückt werden (Abs.

[0029]). Damit geht aus der D1 ein Belaghalter hervor, der sich an beidseitig einer

Bremsscheibe in einem Bremssattel angeordneten, jeweils eine Belagträgerplatte

und einen darauf gehaltenen Reibbelag aufweisenden Bremsbelägen abstützt,

entsprechend den Merkmalen B und C. Auch offenbart die D1, dass der

Belaghalter 5 eine Montageöffnung des Bremssattels 1 in Achsrichtung der

Bremsscheibe 2 überspannt (Abs. [0029]), entsprechend Merkmal D.

Der Belaghalter 5 besteht aus einem Seil (Abs. [0030]), wie mit Merkmal E

gefordert.

Das Seil ist vorzugsweise ein Stahlseil, mit zwei parallel und abständig verlaufenden

Seilabschnitten 6, die an den Belaghaltefedern 4 anliegen (Abs [0030]). Weil die

Seilabschnitte 6 nur über die Belaghaltefedern 4, aber nicht unmittelbar mit den

Belagträgerplatten verbunden sind, offenbart die D1 jedoch nicht das Merkmal F.

b)

Auch aus der Auslegeschrift DE 1 270 340 A (E4a) gehen nicht alle

Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 hervor.

Die E4a hat eine Bremsbackenhalterung für eine Teilbelagscheibenbremse zum

Gegenstand (Sp. 1 Z. 1 - 5). Damit offenbart die E4a eine Bremsbelaghalterung

einer Scheibenbremse, die für die Verwendung in einem Nutzfahrzeug geeignet ist,

entsprechend Merkmal A.

Die nachfolgend aus der E4a wiedergegebenen Figuren zeigen in Figur 1 eine

Aufsicht auf eine Scheibenbremse mit einer Bremsbackenhalterung, und in Figur 3

einen Schnitt längs der Linie 3-3 nach Figur 1.

E4a Figuren 1 und 3

Diese Scheibenbremse weist einen stationären Bremssattel 10, d.h. einen sog.

„Festsattel“, auf, der auf einem Rotor 12 aufsitzt (Sp. 3 Z. 22 f.), wobei der

Fachmann der (hier nicht wiedergegebenen) Figur 2 entnimmt, dass es sich bei dem

Rotor um die Bremsscheibe handelt. Zwei Bremsbacken 24 weisen einen

Reibbelag 26 auf, der mit der Vorderseite einer Trägerplatte 28 verbunden ist (Sp.

3 Z. 35 - 37).

Jede Trägerplatte 28 weist zwei im Umfang versetzte Ansätze 34 mit jeweils einer

Nut 36 auf, wobei in jeder Nut 36 ein nachgiebiger Befestigungsdraht 38

aufgenommen wird. Der Draht ist etwa U-förmig gebogen, die Schenkel 40

verlaufen durch die Nuten 36. Die Enden der Schenkel 40 sind bei 42

entgegengesetzt abgebogen, so dass sie die Schenkel 40 überqueren; ein Teil 44

rastet in eine Öffnung 46 des Bremssattels 10 ein (Sp. 3 Z. 44 - 52). Der

Befestigungsdraht 38 stellt einen Belaghalter dar, der sich an beidseitig einer

Bremsscheibe in einem Bremssattel angeordneten, jeweils eine Belagträgerplatte

28 und einen darauf gehaltenen Reibbelag 26 aufweisenden Bremsbelägen

abstützt, entsprechend den Merkmalen B und C.

Die Figur 1 zeigt, dass der Befestigungsdraht 38 eine Öffnung in dem Bremssattel

10 überspannt, durch die „die Bremsbacken 24 von dem Bremssattel abgenommen

und ausgewechselt werden können“ (Sp. 3 Z. 60 - 62), wobei sich die Schenkel 40

des Befestigungsdrahts 38 parallel zur Drehachse des Rotors 12 erstrecken. Damit

geht aus der E4a hervor, dass der Belaghalter eine Montageöffnung des

Bremssattels

in Achsrichtung der Bremsscheibe überspannt, entsprechend

Merkmal D.

Da die Schenkel 40 direkt durch die Nuten 36 der Trägerplatten 28 verlaufen,

offenbart die E4a, dass der Belaghalter unmittelbar mit den Belagträgerplatten

verbunden ist, wie dies mit Merkmal F gefordert ist.

Die Schenkel 40 sind Teil des Befestigungsdrahts 38, der ausweislich Figur 1

mehrfach durch Biegen umgeformt ist, mithin stellen sie aus Sicht des Fachmanns

kein Seil dar. Damit offenbart die E4a nicht das Merkmal E.

c)

Auch die Veröffentlichung FR 1 379 710 A (E4) offenbart kein Seil im Sinne

des Merkmals E.

Die E4 beansprucht mit der US-Anmeldung 228 346 vom 4. Oktober 1962 die

gleiche Priorität wie die E4a. Ein Vergleich der beiden Druckschriften zeigt, dass die

Figuren übereinstimmen, und die Beschreibungen zu den Figuren 1 bis 6 inhaltlich

übereinstimmen, und lediglich aufgrund grammatikalischer Unterschiede zwischen

der deutschen und der französischen Sprache voneinander abweichen.

In der E4 wird das in E4a als „nachgiebiger Befestigungsdraht“ bezeichnete Element

mit dem Bezugszeichen 38 als „corde à piano“, was der Fachmann im gegebenen

Zusammenhang als „Klavierdraht“, d.h. als Federstahldraht, versteht. Die

Einsprechende hat vorgetragen, „corde à piano“ könne auch als „Klaviersaite“

übersetzt werden, damit sei in E4 ein Seil im Sinne des Merkmals E offenbart, weil

eine Klaviersaite häufig aus miteinander verdrehten Einzeldrähten bestehe.

Letzteres trifft jedoch nicht zu, vielmehr bestehen Klaviersaiten aus einem geraden

(Federstahl-) Draht; dieser kann zwar mit einem weiteren Draht, z.B. aus Kupfer,

umwickelt sein kann, jedoch sind nicht mehrere Drähte miteinander verdreht. Im

Ergebnis geht aus beiden Druckschriften E4 und E4a eindeutig hervor, dass das

Element 38 ein Draht und kein Seil im Sinne des Merkmals E ist – siehe auch die

diesbezügliche Auslegung unter Punkt 3.e).

d)

Auch aus der Offenlegungsschrift DE 25 20 768 A1 (E1) sind nicht alle

Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bekannt.

Gegenstand der E1 ist eine Scheibenbremse für Automobile (S. 1 erster Textabs.),

die einen Rotor mit einem Paar Reibflächen aufweist, sowie ein Paar Reibelemente

und ein Element, das den Rotor sattelartig überspannt und Haltemittel umfasst, die

sich mit beiden Reibelementen in Eingriff befinden. Damit betrifft die E1 eine

Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse, die für die Verwendung in einem

Nutzfahrzeug geeignet ist, entsprechend Merkmal A. Diese Scheibenbremse ist in

den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der E1 dargestellt.

E1 Figuren 1 (li.), 2 (o. re.), 3 (u. re)

Die obigen Figuren zeigen die Scheibenbremse 10 mit einem als Bremsscheibe

ausgestalteten Rotor 12, der ein Paar Reibflächen 14 und 16 aufweist. Zwei

Reibelemente 18, 20 können in Bremseingriff mit den Reibflächen 14, 16 gebracht

werden (S. 4 erster Abs.). Wie insbesondere die Figur 2 zeigt, bestehen die

Reibelemente 18, 20, die als Bremsbeläge im Sinne des Patentanspruchs 1

aufzufassen sind, jeweils aus einer Belagträgerplatte und einem darauf gehaltenen

Reibbelag, so dass die E1 das Merkmal C offenbart.

Des Weiteren ist ein festes Lagerelement 22 vorgesehen, das an einem stationären

Teil des Fahrzeuges befestigt sein kann. Ein Paar von im Abstand zueinander

angeordneten Armen 24, 26 des Lagerelements 22 bildet eine Ausnehmung 28, in

der das zweite Reibelement 18 gehalten wird. Die gegenüberliegenden Ränder 30,

32 der Arme 24, 26 begrenzen Lagerflächen, die mit den entsprechenden Flächen

an dem Rand des Reibelementes 18 zusammenwirken, um das Reibelement 18

während des Bremsvorganges zu verankern. Der obere Rand (gemäß Zeichnung)

der Ausnehmung 28 ist mit einer Öffnung versehen, die mindestens so breit ist wie

das Reibelement 18, so dass letzteres zur Wartung aus der Ausnehmung 28 in einer

Richtung radial nach außen in Bezug auf den Rotor entfernt werden kann (S. 4

erster Abs.).

Die Bremse 10 schließt ein Element 34 ein, das den Rotor 12 sattelartig überspannt

und das mit jedem der Reibelemente 18 in Eingriff steht. Das Element 34 umfasst

ein Gehäuse 36, in dem ein Kolben angeordnet ist. Das Element 34 weist weiter ein

Joch 44 auf, das starr mit dem Gehäuse 36 verbunden und an das Reibelement

angefügt ist (S. 4/5 seitenübergreifender Abs.).

Das Reibelement 20 ist mit Öffnungen 46, 48 ausgestattet, die koaxial zu

überdimensionierten Schlitzen oder Öffnungen 50, 52 im Reibelement 18 verlaufen.

Eine lösbare, gebogene Drahtklammer 54 bildet zwei Beine 56, 58, die sich über

den Umfang des Rotors 12 erstrecken. Das Bein 56 erstreckt sich durch die

Öffnungen 46 und 50, während sich das Bein 58 durch die Öffnungen 48 und 52

erstreckt. Ein Brückenteil 60 verbindet die Beine 56, 58 und ist mit einer Windung

62 versehen, die mit einem Bolzen 64 zusammenwirkt. Auf diese Weise ist die

Klammer 54 an dem Element 34 befestigt, so dass die Reibelemente 18, 20 lösbar

auf dem Element 34 gehalten werden. Das Gehäuse 36 ist mit Bohrungen 66, 68

versehen, die jeweils die Enden der Beine 56, 58 aufnehmen (S. 5 letzter Abs.).

Die Drahtklammer 54 mit den zwei Beinen 56, 58 stellt einen patentgemäßen

Belaghalter dar. Das Element 34, das den Rotor 12 sattelartig überspannt, und das

mit jedem der Reibelemente 18 in Eingriff steht, fungiert als Bremssattel im Sinne

des Patentanspruchs. Damit offenbart die E1 einen Belaghalter, der sich an

beidseitig einer Bremsscheibe in einem Bremssattel angeordneten Bremsbelägen

abstützt, entsprechend Merkmal B.

Zur Wartung der Bremse werden der Bolzen 64 und die Klammer 54 entfernt,

wodurch die Reibelemente 18, 20 durch die für diesen Zweck im Joch 44

vorgesehene Öffnung 84 in Bezug auf den Rotor radial nach außen entfernt werden

können (S. 8 erster Abs.). Die Figur 2 zeigt, dass die zwei Beine 56, 58 der

Drahtklammer 54 die Öffnung 84 überspannen, so dass aus der E1 auch

hervorgeht, dass der Belaghalter eine Montageöffnung des Bremssattels in

Achsrichtung der Bremsscheibe überspannt, entsprechend Merkmal D.

Die zwei Beine 56, 58 der Drahtklammer 54 erstrecken sich durch die Öffnungen

46, 48, 50, 52 der Reibelemente 18, 20. Auch zeigen die Figuren 1 und 3 der E1,

dass die Reibelemente 18, 20 an ihrer jeweiligen Unterseite keine anderen Bauteile

berühren, so dass die Reibelemente 18, 20 ausschließlich an den zwei Beinen 56,

58 der Drahtklammer 54 aufgehängt ist. Damit offenbart die E1 auch, dass der

Belaghalter unmittelbar mit den Belagträgerplatten verbunden ist, entsprechend

Merkmal F.

Hingegen sind die zwei Beine 56, 58 Teil der Drahtklammer 54, bestehen also aus

Draht und sind nicht als Seil ausgeführt, so dass aus der E1 nicht das Merkmal E

hervorgeht.

e)

Auch die Offenlegungsschrift DE 28 45 959 A1 (E5) nimmt nicht alle

Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorweg.

Die E5 offenbart eine Scheibenbremse mit einem den Rand einer Bremsscheibe

umgreifenden Bremssattel, mit zwei in Umfangsrichtung der Bremsscheibe versetzt

am Bremssattel befestigten, die Bremsscheibe axial übergreifenden Haltestiften,

auf denen axial verschiebbar auf jeder Seite der Bremsscheibe eine Bremsbacke

angeordnet ist (Anspr. 1), mithin eine Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse,

die für die Verwendung in einem Nutzfahrzeug geeignet ist, entsprechend Merkmal

A.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der E5 zeigt einen Ausschnitt dieser

Scheibenbremse in einer perspektivischen Ansicht.

E5 Figur 1

Die in der Figur 1 dargestellte Scheibenbremse weist eine erste Bremsbacke 1 und

eine zweite Bremsbacke 2 auf. Die Trägerplatten 3 und 4 der Bremsbacken 1 und

2 weisen in ihrem radial äußeren Bereich, in dem kein Reibmaterial angeordnet ist,

jeweils zwei Langlöcher 7 und 7' auf, die ein erster Haltestift 5 und ein zweiter

Haltestift 6 mit Spiel durchragen. Auf den Haltestiften 5 und 6 sind die Bremsbacken

1 und 2 axial verschiebbar angeordnet (S. 8 Z. 20 - S. 9 Z. 5). Die zwei Haltestifte

5, 6 sind in Umfangsrichtung der Bremsscheibe versetzt am Bremssattel befestigt,

und übergreifen die Bremsscheibe axial (Anspr. 1, S. 1 Z. 8 - 10). Damit stellen die

Haltestifte 5 und 6 einen Belaghalter dar, der sich an beidseitig einer Bremsscheibe

in einem Bremssattel angeordneten, jeweils eine Belagträgerplatte und einen darauf

gehaltenen Reibbelag aufweisenden Bremsbelägen abstützt, entsprechend den

Merkmalen B und C.

Die Scheibenbremse nach E5 weist auch einen Spreizdraht 11 auf, der dafür sorgt,

dass bei nicht betätigter Bremse die Bremsbacke 2 um eine Achse, die in der

Verbindungslinie zwischen den beiden Langlöchern 7 und 7' der Bremsbacke 2

verläuft, geschwenkt wird, und so der den Reibbelag tragende Teil der Bremsbacke

2 von der nicht dargestellten Bremsscheibe wegklappt (S. 10 Z. 2 - 7). Die

Bremsbacke 1 wird entsprechend durch die Enden 9 und 10 des Spreizdrahts 11

von der Bremsscheibe weggeklappt (S. 10 Z. 19 – 24). Diesen Angaben entnimmt

der Fachmann, dass die Bremsbacken 1 und 2 ausschließlich an den Haltestiften 5

und 6 aufgehängt sind und den Grund des Belagschachtes nicht berühren dürfen.

Denn andernfalls wären die beschriebenen Schwenkbewegungen nicht möglich.

Damit offenbart die E5, dass der Belaghalter, also die Haltestifte unmittelbar mit den

Belagträgerplatten verbunden ist, entsprechend Merkmal F.

Hingegen sind die Haltestiften 5 und 6 offensichtlich nicht als Seil ausgeführt, so

dass aus der E5 das Merkmal E nicht bekannt ist.

Ob der Fachmann in der E5 eine Montageöffnung im Sinne des Merkmals D

mitliest, kann damit dahingestellt bleiben.

5.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

a)

Entgegen der Auffassung des Einsprechenden ergibt sich für den Fachmann

aus der Entgegenhaltung D1 keine Anregung, eine Bremsbelaghalterung

entsprechend Merkmal F auszugestalten.

aa) Wie

vorstehend

zur Neuheit bereits ausgeführt, besteht der

Bremsbelaghalter nach D1 zwar aus einem Seil, jedoch ist dieses Seil nicht

unmittelbar mit den Belagträgerplatten verbunden.

Nach der Lehre der D1 stützt sich der Belaghalter an den Belaghaltefedern der

Bremsbeläge ab, wobei der Belaghalter in Form von zwei parallel verlaufenden

Seilabschnitten straff gespannt derart an den Belaghaltefedern anliegt, dass diese

unter Vorspannung gesetzt werden, wodurch der jeweilige Bremsbelag in einen

Belagschacht des Bremssattels oder eines fahrzeugseitigen Bremsträgers gedrückt

wird (Abs. [0014]). Die Lagerung der Bremsbeläge unter Federspannung dient laut

D1 sowohl einem Toleranzausgleich als auch einer Reduzierung bzw. einer

Verhinderung der Entstehung von Klappergeräuschen, wie sie ansonsten im

Fahrbetrieb des Fahrzeugs auftreten würden (Abs. [0004]).

bb) Damit wird der Fachmann – auch wenn er dem Hinweis der D1 folgt, die

Anzahl der Bauteile zu reduzieren (Abs. [0007] f.) – jedenfalls nicht die

Belaghaltefedern weglassen, weil er ansonsten die durch die Belaghaltefedern

beseitigte Toleranz- und Geräuschproblematik in Kauf nehmen müsste.

cc) Der Fachmann wird auch nicht die Belaghaltefedern weglassen, um die

radiale Vorspannkraft allein durch die Seile aufzubringen. Denn die Seile sollen

nach der Lehre der D1 so gespannt sein, dass sie eine dauerhafte Vorspannkraft

auf die Belaghaltefedern gewährleisten (Abs. [0036]). Würden die Belaghaltefedern

weggelassen, müssten die Seile die Bremsbeläge zum einen in radialer Richtung

zuverlässig gegen den Boden des Belagschachts drücken, und zum anderen

müsste die axiale Verschieblichkeit noch gewährleistet sein, d.h. die Seile dürften

die Bremsbeläge nicht so stark gegen den Boden des Belagschachts drücken, dass

die Reibung zu groß wird und die Bremsbeläge festsitzen. Der Fachmann erkennt,

dass sich diese beiden Anforderungen gegenseitig ausschließen, und wird daher

das Weglassen der Belagfedern bei der Anordnung nach D1 nicht weiter ins Auge

fassen.

dd)

Irgendwelche Hinweise dahingehend, dass die in der D1 beschriebene

Anordnung oder Konzeption nachteilig wäre, gehen aus D1 nicht hervor. Vielmehr

stellt gerade diese Ausgestaltung die vorteilhafte Lehre der D1 dar. Hiervon

abzuweichen zieht der Fachmann aus den genannten Gründen nicht in Erwägung.

Damit liefert die D1 von sich aus keine Anregung, den Gegenstand in Richtung der

streitpatentgemäßen Ausgestaltung abzuändern.

b)

Der Fachmann hat auch ausgehend von E4a oder E4 keinen Anlass, eine

Bremsbelaghalterung entsprechend dem Patent weiterzuentwickeln.

aa) Ausgehend von der Entgegenhaltung E4a oder E4 müsste der Fachmann

einen Anlass haben, den dort vorgesehenen Befestigungsdraht 38 (in der E4a als

„corde à piano“ bezeichnet) durch ein biegeschlaffes Seil im Sinne des Merkmals E

zu ersetzen. Aus der E4a oder E4 selbst ergibt sich hierfür keine Anregung.

Aus der Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung in der unteren Hälfte der Spalte

3 der E4a ergibt sich für den Fachmann, dass der U-förmig gebogene

Befestigungsdraht 38 federnd sein muss. Denn die Bremsbacken werden nur

dadurch radial gehalten, dass die Endteile 44 des Drahts 38 in Öffnungen 46

einrasten. Der Draht 38 ist dabei dadurch entnehmbar, dass er an Schlaufen 42

gefasst wird und die nachgiebigen Endteile 44 gegeneinandergedrückt werden, so

dass die Endteile aus den Öffnungen 46 herausschlüpfen. Weil der Draht 38 dafür

federnd sein muss, kann der Fachmann ihn nicht durch ein biegeschlaffes Seil

ersetzen.

bb)

Zwar ist das Merkmal E aus der Entgegenhaltung D1 bekannt. Jedoch setzt

eine Übertragung dieses Merkmals auf die in der E4a oder E4 offenbarte Bremse

erhebliche Umgestaltungen des dachförmigen Bremssattels 10, an dem sich der

Befestigungsdraht 38 abstützt (vgl. Fig. 3), voraus. Insbesondere müsste die

Anordnung des Kolbens 30 in dem Bremssattel 10 geändert werden, da die (in

Bezug auf die Figuren 3 und 4) horizontale Lage der Drahtschenkel 40 auf einer

Höhe mit der Zylinderwandung für den Kolben 30 liegt. Weil bei einer Übertragung

des aus D1 bekannten Seils auch der für die Seilhalterung erforderliche Sockel 13

sowie der notwendige Halter 8 mit Schraube 9 übernommen werden müssten,

würden letztere in dem Bereich der Zylinderwandung und des Kolbens 30 nach E4a

oder E4 liegen, und damit den Kolben 30, mithin die Bremse nach E4a oder E4

funktionsunfähig machen.

Mithin erfordert die Übertragung des Seils nach D1 auf die Scheibenbremse nach

E4a oder E4 eine im Hinblick auf Kosten, Aufwand und weitere nicht voll

überschaubare Risiken grundsätzliche Neukonstruktion, die über eine rein

fachmännische Maßnahme hinausgeht.

cc)

Selbst wenn die Übertragung des als Seil ausgeführten Belaghalters nach

D1 auf die Scheibenbremse nach E4a oder E4 keine Neukonstruktion erzwingen

würde, hätte der Fachmann ausgehend von der Lösung nach E4a oder E4 in

Kenntnis der D1 keine Veranlassung den Befestigungsdraht nach E4a oder E4

durch das Seil nach D1 zu ersetzen.

Denn zum Auswechseln der Bremsbeläge werden nach der Lehre der E4a oder E4

lediglich die nachgiebigen Endteile 44 gegeneinandergedrückt, so dass diese

Endteile aus den Öffnungen 46 herausschlüpfen, und der nachgiebige Draht 38

entfernt werden kann, so dass die Bremsbacken 24 von dem Bremssattel

abgenommen und ausgewechselt werden können (E4a Sp. 3 Z. 57 - 62). Der

Fachmann erkennt, dass dafür entweder überhaupt kein Werkzeug oder lediglich

ein einfaches Werkzeug wie eine Zange oder ein beliebiger Schraubendreher

benötigt werden, wohingegen das Auswechseln der Bremsbeläge nach der

Offenbarung der D1 nur mit einem zur Schraube 9 passenden Schraubendreher

möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist die Übertragung der Bremsbelaghalterung nach D1 mit

einer nachteiligen Abkehr von dem offensichtlich vorteilhaften Konzept der E4a oder

E4 verbunden. Hierfür ergibt sich ausgehend von der E4a oder E4 keine Anregung.

c)

Auch aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen E1 oder E5 mit D1

ergibt sich für den Fachmann keine Veranlassung, eine Bremsbelaghalterung

entsprechend Merkmal E als Seil auszugestalten.

Wie bereits oben ausgeführt, offenbart jede der Druckschriften E1 oder E5

Bremsbeläge, die entsprechend Merkmal F unmittelbar an einem Belaghalter

aufgehängt sind. Hingegen ist aus E1 oder E5 das Merkmal F nicht bekannt, weil

die Belaghalter entweder aus Draht oder aus Stiften besteht.

Auch eine Kombination mit der Lehre nach D1 legt den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht nahe. So müsste der Fachmann entweder die vollständig

umschlossenen Bohrungen (in E1: 46, 48, 50, 52; in E5: 7, 7') in den Belagträgern

gemäß E1 oder E5 durch einseitig geöffnete Laschen ersetzen, um die Belagträger

der E1 oder E5 an der zum Ring geschlossenen Seilschlaufe nach D1 anhängen zu

können, oder die zum Ring geschlossenen Seilschlaufe nach D1 müsste

aufgetrennt werden, damit deren freie Enden durch die vollständig umschlossenen

Bohrungen in den Belagträgern gefädelt werden könnten. Eine Veranlassung zu

diesen Maßnahmen ist dem Stand der Technik nicht zu entnehmen.

d)

Die weiteren,

im Verfahren befindlichen Druckschriften

liegen vom

Streitpatentgegenstand weiter ab.

aa) Die Druckschriften E2, E3 und E6 offenbaren jeweils eine aus Draht

ausgeführte Belagfeder, die zugleich die Funktion eines Belaghalters übernimmt.

Die Federkraft bringt der Draht durch elastische Biegung auf. Den Draht durch ein

Seil zu ersetzen, zieht der Fachmann nicht in Erwägung, weil ein Seil nicht

biegeeleastisch ist, also keine Federfunktion aufweisen kann.

bb) Die Entgegenhaltungen E8 und E9 offenbaren jeweils einen Draht als

Belaghalter, der mittelbar über eine auf dem Belag aufgesetzte Belagfeder mit dem

Belagträgerplatten verbunden ist, mithin fehlen die Merkmale E und F.

Das Merkmal F können E8 und E9 aus den zur D1 ausgeführten Gründen nicht

anregen – die D1 hat ebenfalls eine auf dem Belag aufsitzende Belagfeder zum

Gegenstand.

cc) Die E7 liegt noch weiter ab, sie offenbart eine Belag- bzw. Bremsbackenfeder

aus Draht (Fig. 7), die jedoch nicht als Belaghalter fungiert, sondern lediglich dazu

dient, ein Belagklackern zu vermeiden (Sp. 1 Z. 16 – 19). Die Halterung der

Bremsbeläge erfolgt dagegen über die Enden 27 der Bremsbackenträgerplatten am

Bremsträger (Fig. 2).

dd) Der von dem Einsprechenden vorgelegte Wikipedia-Auszug E10 ist

nachveröffentlicht und befasst sich ausschließlich mit der Gestaltung von

Drahtseilen im Allgemeinen. Mithin kann auch die E10 den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 weder vorweggenehmen noch anregen.

6.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 17 werden aufgrund ihres Rückbezugs

auf Patentanspruch 1 von diesem getragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Krüger

Richter

Herbst

Weitzel

Bundespatentgericht

12 W (pat) 45/23 (Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2025

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle