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BPatG Beschluss vom 10.12.2025 – 8 Ni 33/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:101225B8Ni33.23EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS§

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2025:101225B8Ni33.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 077 606

(DE 60 2014 044 596)

(hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)

hat der 8. Senat

(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am

10. Dezember 2025 durch die Richter Dr. Meiser, Dipl.-Ing. Körtge, die Richterin

Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

I. Das Urteil des Senats vom 12. Februar 2025 (8 Ni 33/23 (EP)) wird im

Tatbestand wie folgt berichtigt:

a) Auf S. 3, erster Absatz, fünfte Zeile, lautet die Datumsangabe „(…) mit

frühestem Anmeldetag 5. Dezember 2013“.

b) Auf Seite 18 wird am Ende des dritten Absatzes folgender Satz

eingefügt: „In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ferner geltend

gemacht, es sei gerade ein Anliegen der D20, tiefe, linienartige Kerben zu

verhindern.“

c) Auf S. 31, zweiter Absatz, erster Satz, nach dem Wort „Ausführungen“,

wird „der Klägerin“ durch „der Beklagten“ ersetzt.

II. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom

9. Juli 2025 zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Klägerin hat gegen das europäische Patent 3 077 606 der Beklagten (im

Folgenden: Streitpatent), das ein

„Aufblasbares Schwimmbecken“ betrifft,

Nichtigkeitsklage erhoben.

Der Senat hat mit Endurteil vom 12. Februar 2025, das der Beklagten am

25. Juni 2025 in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist, das Streitpatent

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

erklärt.

Am 9. Juli 2025 hat die Beklagte beantragt, den Tatbestand des Senatsurteils in

sieben Punkten zu berichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift

vom 9. Juli 2025 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 15. September 2025

Bezug genommen. Die Klägerin hat zu dem Antrag mit Schriftsatz vom

4. August 2025 Stellung genommen. Auf einen Hinweis des Senats vom

14. November 2025 zu Punkt VII des Tatbestandsberichtigungsantrags hat lediglich

die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2025 Stellung genommen.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom

12. Februar 2025 ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG zulässig, insbesondere wurde er

fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt. Über

den Antrag nach § 96 Abs. 1 PatG hat der Senat in der Besetzung mit vier an dem

Urteil mitwirkenden Richtern nach § 96 Abs. 2 Satz 3 PatG zu entscheiden,

nachdem die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner wegen Eintritts in den Ruhestand

aus dem Bundespatentgericht ausgeschieden und deshalb bereits an der

Unterschrift des Urteils verhindert war (vgl. Schäfers/Schnurr, in Benkard, PatG, 12.

Aufl. 2023, § 96 Rn. 13 mwN). Dass der Richter Dr. Meiser nicht mehr dem 8. Senat

(Nichtigkeitssenat), sondern dem 30. Senat des Bundespatentgerichts zugewiesen

ist, hindert seine Mitwirkung an dem Berichtigungsbeschluss nicht, da er weiterhin

dem Gericht angehört (vgl. BPatGE 54, 273; Schäfers/Schnurr, in Benkard, a. a. O.,

§ 96 Rn. 13; Busse/Keukenshrijver, PatG, 9. Auflage, 2020, § 96 Rn. 3; Püschel, in

Schulte, PatG, 12. Aufl. 2025, § 96 Rn. 7).

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, zumal vorliegend ein

entsprechender Antrag nicht gestellt wurde (vgl. §§ 95 Abs. 2 Satz 1, 96 Abs. 2 Satz

1 PatG sowie § 320 ZPO (idF ab 1.1.2020); siehe hierzu auch Püschel, in Schulte,

a. a. O., § 96 Rn. 7; Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 96 Rn. 7, jeweils mwN).

In der Sache hat der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten lediglich

teilweise, im tenorierten Umfang, Erfolg.

1. Soweit gemäß Ziffern I a) und c) des Beschlusstenors gemäß den Anträgen der

Beklagten zu den Punkten I und IV eine Berichtigung der Datumsangabe auf Seite

3, erster Absatz, fünfte Zeile des Senatsurteils („5. Dezember 2013“ statt „5.

Dezember 2003“) sowie der Parteibezeichnung auf Seite S. 31, zweiter Absatz, des

Senatsurteils (Ausführungen „der Beklagten“ statt „der Klägerin“) erfolgt ist, geschah

dies jeweils wegen eines offenbaren Schreibversehens (§ 95 Abs. 1 PatG). Das

richtige Datum des frühesten Anmeldetags der als Prioritäten in Anspruch

gemeldeten Patentanmeldungen ergibt sich aus der Akte, die

richtige

Parteibezeichnung (auf S. 31, zweiter Absatz, des Senatsurteils) aus dem Kontext,

da die Urteilsbegründung auf den Seiten 30 (unten) bis 32 durchgehend auf das

Vorbringen der Beklagten eingeht.

2. Die Berichtigung gemäß Ziffer I b) des Beschlusstenors (Einfügung auf Seite 18

des Senatsurteils) beruht auf § 96 Abs. 1 PatG.

Im Übrigen war der

Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen, da die Voraussetzungen dieser

Vorschrift nicht vorliegen.

a) Gemäß § 96 Abs. 1 PatG findet eine Tatbestandsberichtigung statt, wenn der

Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten als die in § 95 Abs. 1 PatG

genannten oder Unklarheiten enthält. Zum „Tatbestand“ gehören dabei jeweils alle

Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten,

so dass auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen hiervon

erfasst sind (vgl. Püschel, in Schulte, a. a. O., § 96 Rn. 3; BGH NJW 2000, 3007).

b) Im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung

unterscheidet sich § 96 Abs. 1 PatG von dem – im Patentnichtigkeitsverfahren nicht

anwendbaren (vgl. BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse) – § 320

Abs. 1 ZPO, auf den die Beklagte ihr Begehren stützt. Nach letzterer Vorschrift

findet die Berichtigung statt, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten

enthält, die nicht unter die Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO fallen - das sind

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten -, sowie wenn

der Tatbestand des Urteils Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche

aufweist. Dagegen können „Auslassungen“ eine Tatbestandsberichtigung in

Patentnichtigkeitssachen nach § 96 Abs. 1 PatG grundsätzlich nicht rechtfertigen,

es sei denn für den Ausnahmefall, dass der Tatbestand unrichtig wäre, weil er den

Eindruck erweckt, die Partei hätte einen Rechtsstandpunkt aufgegeben (vgl. BGH

GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse). Denn der Tatbestand eines Urteils

in Patentnichtigkeitssachen dient lediglich dazu, in gestraffter Form den Sach- und

Streitstand mitzuteilen, damit die Entscheidungsgründe verständlich werden (BGH

GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse).

c) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte, soweit sie vorliegend überwiegend

„Auslassungen“ ihres – zudem schriftsätzlichen – Vortrags im Tatbestand des

Senatsurteils begehrt, keinen Anspruch darauf, dass ihr Vortrag zu einzelnen

Streitpunkten oder gar der gesamte Parteivortrag in allen Einzelheiten in den

Tatbestand aufgenommen wird (vgl. BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-

Bremse).

Die Beklagte übersieht zudem, dass § 96 Abs. 1 PatG nur Berichtigungen des

Tatbestands umfasst, soweit dieser nach § 99 Abs. 1 iVm § 314 ZPO den – nur

durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden – verstärkten Beweis für das

mündliche Vorbringen liefert (vgl. BGH GRUR 1984, 530, 532 – Valium Roche; BGH

NJW 1983, 2030, 2032; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2008, 17 U 364/08,

juris, Rn. 4; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck und die

Bedeutung der Tatbestandsberichtigung – sowohl nach § 96 Abs. 1 PatG als auch

nach § 320 Abs. 1 ZPO – liegen mithin im Wesentlichen darin, falsch

wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das

Urteil insoweit – jedenfalls, wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes

enthält – gemäß § 99 Abs. 1 PatG iVm § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten

würde (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 320 Rn. 1 sowie § 314 Rn. 2 und 4;

LG München I vom 2.3.2021, Az.: 33 O 17544/20, juris). Für schriftsätzlich

angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand dagegen schon keine

(negative) Beweiskraft zu (BGH NJW 2004, 845-845).

d) Ausgehend hiervon ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom

9. Juli 2025 in den Punkten II („Berichtigung des auf S. 18 des Urteils unzutreffend

wiedergegebenen Vorbringens der Beklagten“), V („Berichtigung der Ausführungen

zu der öffentlichen Zugänglichkeit von Produkten mit den Produktnummern 54112

und 54113“) und VI („Ergänzung des Bestreitens der öffentlichen Zugänglichkeit der

D38“) zurückzuweisen, da er sich ausschließlich auf vermeintliche „Auslassungen“

schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten bezieht, welches überdies ohnehin in

die tatbestandlichen Feststellungen des Senats einbezogen ist.

aa) Mit Ziffer II ihres Tatbestandsberichtigungsantrags wendet sich die Beklagte

gegen die Formulierung auf Seite 18 des Urteils: „Vor allem aber habe der

Fachmann keine Anregung gehabt, ein Material wie es das Merkmal M1.8.

vorschreibe, für die laminierten Elemente nach Merkmal 1.7 auszuwählen“. Diese

Formulierung entspricht der gebotenen gestrafften Darstellung im Tatbestand (vgl.

BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse); entgegen der Rüge der

Beklagten „suggeriert“ sie nichts und insbesondere nicht, dass die Beklagte einen

Rechtsstandpunkt aufgegeben hätte.

Im Übrigen hat der Senat durch die umfassende Bezugnahme auf die „zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten

Akteninhalt“ (vgl. den letzten Satz im Tatbestand des Senatsurteils vom 12. Februar

2025) bereits sämtliches schriftsätzliches Vorbringen, dessen ausdrückliche

Erwähnung die Beklagte begehrt, zum Gegenstand seiner tatbestandlichen

Feststellungen gemacht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2008, 17 U

364/08, juris Rn. 6 sowie Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 313 Rn. 18

sowie 320 Rn. 7 mwN), so dass es bereits an einer „Auslassung“ oder sonstigen,

hieraus resultierenden Unrichtigkeit fehlt. Hiervon wäre sogar ohne ausdrückliche

Erwähnung der Schriftsätze und Anlagen auszugehen, weil die Parteien nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Antragstellung und der

mündlichen Verhandlung im Zweifel auf deren Inhalt Bezug nehmen (vgl. etwa BGH

NJW 2004, 1876; NJW 1992, 2148, 2149; OLG Karlsruhe, a. a. O., 17 U 364/08,

juris Rn. 5; Feskorn, in: Zöller, a. a. O., § 313 Rn. 18).

bb) Aus dem gleichen Grund bleibt auch der Tatbestandsberichtigungsantrag

gemäß Ziffern V („Berichtigung der Ausführungen zu der öffentlichen Zugänglichkeit

von Produkten mit den Produktnummern 54112 und 54113“) und VI („Ergänzung

des Bestreitens der öffentlichen Zugänglichkeit der D38“) ohne Erfolg.

Der Senat hat sich in den Urteilsgründen auf Seite 47 mit der umstrittenen Frage

der öffentlichen Zugänglichkeit der D38 ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen

der Rüge gemäß Ziffer VI. des Tatbestandsberichtigungsantrags liegt damit

ersichtlich schon keine „Auslassung“ oder sonstige Unrichtigkeit vor. Im Übrigen gilt

auch insoweit, dass sämtliches auf diese Frage bezogenes schriftsätzliches

Vorbringen, dessen Aufnahme die Beklagte begehrt, bereits Gegenstand der

tatbestandlichen Feststellungen des Senatsurteils ist.

Mit Ziffer V ihres Tatbestandsberichtigungsantrags will die Beklagte dagegen eine

bestimmte Auslegung und Wertung ihres eigenen schriftsätzlichen Vortrags sowie

des wechselseitigen schriftsätzlichen Parteivortrags in den Tatbestand einführen,

wobei sie in der ergänzenden Begründung gemäß Ziffer 3 ihres Schriftsatzes vom

15. September 2025 zudem zur Darlegungslast der Klägerin vorträgt. Derartige

rechtliche Ausführungen und Würdigungen sowie Angriffe gegen die

Schlussfolgerungen des Senats sind aber nicht der Tatbestandsberichtigung nach

§ 96 Abs. 1 PatG zugänglich (vgl. BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-

Bremse; Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 96 Rn. 3), sondern unterliegen der

Überprüfung im Nichtigkeitsberufungsverfahren.

e) Ebenso zurückzuweisen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag zu Ziffer III

(Ausführungen zu den Unteransprüchen auf S. 33 des Urteils). Soweit die Beklagte

geltend macht, dass sie ursprünglich, in den Schriftsätzen vom 20. September 2024

und vom 10. Januar 2025, Ausführungen zur Patentfähigkeit der abhängigen

Unteransprüche 2 bis 6, 8, 9, 11, 12 und 15 gemacht habe, übergeht sie, dass sie

zuletzt, mit ihrer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, das Streitpatent

nach Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt hat, so dass dieser

Antrag maßgeblich ist (vgl. BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator, Rn. 27).

Hilfsweise isoliert verteidigt wurden in der letzten, maßgeblichen Antragsfassung in

der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur noch die Unteransprüche 7, 10, 13

oder 14 des Streitpatents nach Hauptantrag sowie, weiter hilfsweise, nach den

jeweiligen Hilfsanträgen, womit sich der Senat jeweils auseinandergesetzt hat. Im

Übrigen gilt auch insoweit, dass der gesamte schriftsätzliche Vortrag der Beklagten

und die hierauf beruhenden Schlussfolgerungen des Senats der Überprüfung im

Nichtigkeitsberufungsverfahren unterliegen.

3. Gemäß § 96 Abs. 1 PatG zu berichtigen ist der Tatbestand dagegen aufgrund

des Antrags zu Ziffer VII. („Ergänzung der Ausführungen zu dem (fehlenden)

Offenbarungsgehalt

der D20“)

insoweit,

als

die Darstellung

des

Beklagtenvorbringens auf Seite 18 des Senatsurteils, dort am Ende des dritten

Absatzes, wie unter Ziffer I b) tenoriert ergänzt wird.

Die Berichtigung bezieht sich auf Vortrag der Beklagten in der mündlichen

Verhandlung. Zwar gibt § 96 Abs. 1 PatG den Parteien wie dargelegt keinen

Anspruch darauf, dass ihr gesamter (schriftsätzlicher wie mündlicher) Vortrag zu

einzelnen Streitpunkten in allen Einzelheiten in den Tatbestand aufgenommen wird,

was insbesondere für die von den Parteien vertretenen Rechtsansichten gilt (vgl.

BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse). Entsprechend braucht der

Tatbestand auch grds. keine näheren Angaben zur Würdigung des Standes der

Technik durch die Beteiligten zu enthalten (vgl. Schäfers/Schnurr, in Benkard,

a. a. O., § 96 Rn. 7). Ob und ggf. in welchem Umfang mündlicher Parteivortrag zu

einzelnen, im Urteil ansonsten behandelten Druckschriften Gegenstand einer

Tatbestandsberichtigung iSd § 96 Abs. 1 PatG sein kann, ist im Übrigen umstritten

(generell ablehnend [kein Rechtsschutzbedürfnis, da kein tatsächlicher Vortrag]

BPatG, Beschl. v. 4.5.1976, 6 W (pat) 82/74 = BPatGE 19, 35; dagegen

Schäfers/Schnurr, in Benkard, a. a. O., § 96 Rn. 7; differenzierend etwa: BPatG v.

30.11.2017, 3 Ni 25/15 (EP) = BeckRS 2017, 140255 Rn. 16: Berichtigung nur,

wenn die Auslassung zu einer Unrichtigkeit führt, etwa zu dem falschen Eindruck,

es sei über die schriftsätzlichen Ausführungen [zu einer Auslegung o.ä.] hinaus nicht

weiter ausgeführt worden).

Im vorliegenden Einzelfall ist die Klägerin dem Berichtigungsantrag der Beklagten

zu Ziffer VII. inhaltlich nicht, auch nicht auf den Hinweis des Senats vom 14.

November 2025, entgegengetreten. Nach der Erinnerung insbesondere der

technischen Berichterstatterin des Senats, die maßgeblich darauf beruht, dass sie

zu diesem Punkt eine Rückfrage gestellt hat, geht der Senat davon aus, dass das

Argument der Beklagten, es sei gerade ein Anliegen der D20, tiefe, linienartige

Kerben zu verhindern, insbesondere mit Bezug zu den „deep grooves (10), (10‘)‘“

gemäß Fig. 4 der D20 und dem ersten Absatz auf Seite 5/11 der D20.1, in der

mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025 diskutiert worden ist. Daher liegen

die Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG im

tenorierten Umfang (gemäß Ziffer 1 b) des Beschlusstenors) vor.

Meiser

Körtge

Peters

Sexlinger