Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 10.12.2025 – 8 Ni 33/23 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:101225B8Ni33.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS§
In der Patentnichtigkeitssache
8 Ni 33/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2025:101225B8Ni33.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 077 606
(DE 60 2014 044 596)
(hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)
hat der 8. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
10. Dezember 2025 durch die Richter Dr. Meiser, Dipl.-Ing. Körtge, die Richterin
Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
I. Das Urteil des Senats vom 12. Februar 2025 (8 Ni 33/23 (EP)) wird im
Tatbestand wie folgt berichtigt:
a) Auf S. 3, erster Absatz, fünfte Zeile, lautet die Datumsangabe „(…) mit
frühestem Anmeldetag 5. Dezember 2013“.
b) Auf Seite 18 wird am Ende des dritten Absatzes folgender Satz
eingefügt: „In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ferner geltend
gemacht, es sei gerade ein Anliegen der D20, tiefe, linienartige Kerben zu
verhindern.“
c) Auf S. 31, zweiter Absatz, erster Satz, nach dem Wort „Ausführungen“,
wird „der Klägerin“ durch „der Beklagten“ ersetzt.
II. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom
9. Juli 2025 zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin hat gegen das europäische Patent 3 077 606 der Beklagten (im
Folgenden: Streitpatent), das ein
„Aufblasbares Schwimmbecken“ betrifft,
Nichtigkeitsklage erhoben.
Der Senat hat mit Endurteil vom 12. Februar 2025, das der Beklagten am
25. Juni 2025 in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist, das Streitpatent
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
Am 9. Juli 2025 hat die Beklagte beantragt, den Tatbestand des Senatsurteils in
sieben Punkten zu berichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift
vom 9. Juli 2025 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 15. September 2025
Bezug genommen. Die Klägerin hat zu dem Antrag mit Schriftsatz vom
4. August 2025 Stellung genommen. Auf einen Hinweis des Senats vom
14. November 2025 zu Punkt VII des Tatbestandsberichtigungsantrags hat lediglich
die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2025 Stellung genommen.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom
12. Februar 2025 ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG zulässig, insbesondere wurde er
fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt. Über
den Antrag nach § 96 Abs. 1 PatG hat der Senat in der Besetzung mit vier an dem
Urteil mitwirkenden Richtern nach § 96 Abs. 2 Satz 3 PatG zu entscheiden,
nachdem die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner wegen Eintritts in den Ruhestand
aus dem Bundespatentgericht ausgeschieden und deshalb bereits an der
Unterschrift des Urteils verhindert war (vgl. Schäfers/Schnurr, in Benkard, PatG, 12.
Aufl. 2023, § 96 Rn. 13 mwN). Dass der Richter Dr. Meiser nicht mehr dem 8. Senat
(Nichtigkeitssenat), sondern dem 30. Senat des Bundespatentgerichts zugewiesen
ist, hindert seine Mitwirkung an dem Berichtigungsbeschluss nicht, da er weiterhin
dem Gericht angehört (vgl. BPatGE 54, 273; Schäfers/Schnurr, in Benkard, a. a. O.,
Schulte, PatG, 12. Aufl. 2025, § 96 Rn. 7).
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, zumal vorliegend ein
entsprechender Antrag nicht gestellt wurde (vgl. §§ 95 Abs. 2 Satz 1, 96 Abs. 2 Satz
1 PatG sowie § 320 ZPO (idF ab 1.1.2020); siehe hierzu auch Püschel, in Schulte,
a. a. O., § 96 Rn. 7; Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 96 Rn. 7, jeweils mwN).
In der Sache hat der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten lediglich
teilweise, im tenorierten Umfang, Erfolg.
1. Soweit gemäß Ziffern I a) und c) des Beschlusstenors gemäß den Anträgen der
Beklagten zu den Punkten I und IV eine Berichtigung der Datumsangabe auf Seite
3, erster Absatz, fünfte Zeile des Senatsurteils („5. Dezember 2013“ statt „5.
Dezember 2003“) sowie der Parteibezeichnung auf Seite S. 31, zweiter Absatz, des
Senatsurteils (Ausführungen „der Beklagten“ statt „der Klägerin“) erfolgt ist, geschah
dies jeweils wegen eines offenbaren Schreibversehens (§ 95 Abs. 1 PatG). Das
richtige Datum des frühesten Anmeldetags der als Prioritäten in Anspruch
gemeldeten Patentanmeldungen ergibt sich aus der Akte, die
richtige
Parteibezeichnung (auf S. 31, zweiter Absatz, des Senatsurteils) aus dem Kontext,
da die Urteilsbegründung auf den Seiten 30 (unten) bis 32 durchgehend auf das
Vorbringen der Beklagten eingeht.
2. Die Berichtigung gemäß Ziffer I b) des Beschlusstenors (Einfügung auf Seite 18
des Senatsurteils) beruht auf § 96 Abs. 1 PatG.
Im Übrigen war der
Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen, da die Voraussetzungen dieser
Vorschrift nicht vorliegen.
a) Gemäß § 96 Abs. 1 PatG findet eine Tatbestandsberichtigung statt, wenn der
Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten als die in § 95 Abs. 1 PatG
genannten oder Unklarheiten enthält. Zum „Tatbestand“ gehören dabei jeweils alle
Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten,
so dass auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen hiervon
erfasst sind (vgl. Püschel, in Schulte, a. a. O., § 96 Rn. 3; BGH NJW 2000, 3007).
b) Im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung
unterscheidet sich § 96 Abs. 1 PatG von dem – im Patentnichtigkeitsverfahren nicht
anwendbaren (vgl. BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse) – § 320
Abs. 1 ZPO, auf den die Beklagte ihr Begehren stützt. Nach letzterer Vorschrift
findet die Berichtigung statt, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten
enthält, die nicht unter die Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO fallen - das sind
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten -, sowie wenn
der Tatbestand des Urteils Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche
aufweist. Dagegen können „Auslassungen“ eine Tatbestandsberichtigung in
Patentnichtigkeitssachen nach § 96 Abs. 1 PatG grundsätzlich nicht rechtfertigen,
es sei denn für den Ausnahmefall, dass der Tatbestand unrichtig wäre, weil er den
Eindruck erweckt, die Partei hätte einen Rechtsstandpunkt aufgegeben (vgl. BGH
GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse). Denn der Tatbestand eines Urteils
in Patentnichtigkeitssachen dient lediglich dazu, in gestraffter Form den Sach- und
Streitstand mitzuteilen, damit die Entscheidungsgründe verständlich werden (BGH
GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse).
c) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte, soweit sie vorliegend überwiegend
„Auslassungen“ ihres – zudem schriftsätzlichen – Vortrags im Tatbestand des
Senatsurteils begehrt, keinen Anspruch darauf, dass ihr Vortrag zu einzelnen
Streitpunkten oder gar der gesamte Parteivortrag in allen Einzelheiten in den
Tatbestand aufgenommen wird (vgl. BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-
Bremse).
Die Beklagte übersieht zudem, dass § 96 Abs. 1 PatG nur Berichtigungen des
Tatbestands umfasst, soweit dieser nach § 99 Abs. 1 iVm § 314 ZPO den – nur
durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden – verstärkten Beweis für das
mündliche Vorbringen liefert (vgl. BGH GRUR 1984, 530, 532 – Valium Roche; BGH
NJW 1983, 2030, 2032; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2008, 17 U 364/08,
juris, Rn. 4; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck und die
Bedeutung der Tatbestandsberichtigung – sowohl nach § 96 Abs. 1 PatG als auch
nach § 320 Abs. 1 ZPO – liegen mithin im Wesentlichen darin, falsch
wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das
Urteil insoweit – jedenfalls, wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes
enthält – gemäß § 99 Abs. 1 PatG iVm § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten
LG München I vom 2.3.2021, Az.: 33 O 17544/20, juris). Für schriftsätzlich
angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand dagegen schon keine
(negative) Beweiskraft zu (BGH NJW 2004, 845-845).
d) Ausgehend hiervon ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom
9. Juli 2025 in den Punkten II („Berichtigung des auf S. 18 des Urteils unzutreffend
wiedergegebenen Vorbringens der Beklagten“), V („Berichtigung der Ausführungen
zu der öffentlichen Zugänglichkeit von Produkten mit den Produktnummern 54112
und 54113“) und VI („Ergänzung des Bestreitens der öffentlichen Zugänglichkeit der
D38“) zurückzuweisen, da er sich ausschließlich auf vermeintliche „Auslassungen“
schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten bezieht, welches überdies ohnehin in
die tatbestandlichen Feststellungen des Senats einbezogen ist.
aa) Mit Ziffer II ihres Tatbestandsberichtigungsantrags wendet sich die Beklagte
gegen die Formulierung auf Seite 18 des Urteils: „Vor allem aber habe der
Fachmann keine Anregung gehabt, ein Material wie es das Merkmal M1.8.
vorschreibe, für die laminierten Elemente nach Merkmal 1.7 auszuwählen“. Diese
Formulierung entspricht der gebotenen gestrafften Darstellung im Tatbestand (vgl.
BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse); entgegen der Rüge der
Beklagten „suggeriert“ sie nichts und insbesondere nicht, dass die Beklagte einen
Rechtsstandpunkt aufgegeben hätte.
Im Übrigen hat der Senat durch die umfassende Bezugnahme auf die „zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten
Akteninhalt“ (vgl. den letzten Satz im Tatbestand des Senatsurteils vom 12. Februar
2025) bereits sämtliches schriftsätzliches Vorbringen, dessen ausdrückliche
Erwähnung die Beklagte begehrt, zum Gegenstand seiner tatbestandlichen
Feststellungen gemacht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2008, 17 U
364/08, juris Rn. 6 sowie Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 313 Rn. 18
sowie 320 Rn. 7 mwN), so dass es bereits an einer „Auslassung“ oder sonstigen,
hieraus resultierenden Unrichtigkeit fehlt. Hiervon wäre sogar ohne ausdrückliche
Erwähnung der Schriftsätze und Anlagen auszugehen, weil die Parteien nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Antragstellung und der
mündlichen Verhandlung im Zweifel auf deren Inhalt Bezug nehmen (vgl. etwa BGH
NJW 2004, 1876; NJW 1992, 2148, 2149; OLG Karlsruhe, a. a. O., 17 U 364/08,
juris Rn. 5; Feskorn, in: Zöller, a. a. O., § 313 Rn. 18).
bb) Aus dem gleichen Grund bleibt auch der Tatbestandsberichtigungsantrag
gemäß Ziffern V („Berichtigung der Ausführungen zu der öffentlichen Zugänglichkeit
von Produkten mit den Produktnummern 54112 und 54113“) und VI („Ergänzung
des Bestreitens der öffentlichen Zugänglichkeit der D38“) ohne Erfolg.
Der Senat hat sich in den Urteilsgründen auf Seite 47 mit der umstrittenen Frage
der öffentlichen Zugänglichkeit der D38 ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen
der Rüge gemäß Ziffer VI. des Tatbestandsberichtigungsantrags liegt damit
ersichtlich schon keine „Auslassung“ oder sonstige Unrichtigkeit vor. Im Übrigen gilt
auch insoweit, dass sämtliches auf diese Frage bezogenes schriftsätzliches
Vorbringen, dessen Aufnahme die Beklagte begehrt, bereits Gegenstand der
tatbestandlichen Feststellungen des Senatsurteils ist.
Mit Ziffer V ihres Tatbestandsberichtigungsantrags will die Beklagte dagegen eine
bestimmte Auslegung und Wertung ihres eigenen schriftsätzlichen Vortrags sowie
des wechselseitigen schriftsätzlichen Parteivortrags in den Tatbestand einführen,
wobei sie in der ergänzenden Begründung gemäß Ziffer 3 ihres Schriftsatzes vom
15. September 2025 zudem zur Darlegungslast der Klägerin vorträgt. Derartige
rechtliche Ausführungen und Würdigungen sowie Angriffe gegen die
Schlussfolgerungen des Senats sind aber nicht der Tatbestandsberichtigung nach
§ 96 Abs. 1 PatG zugänglich (vgl. BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-
Bremse; Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 96 Rn. 3), sondern unterliegen der
Überprüfung im Nichtigkeitsberufungsverfahren.
e) Ebenso zurückzuweisen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag zu Ziffer III
(Ausführungen zu den Unteransprüchen auf S. 33 des Urteils). Soweit die Beklagte
geltend macht, dass sie ursprünglich, in den Schriftsätzen vom 20. September 2024
und vom 10. Januar 2025, Ausführungen zur Patentfähigkeit der abhängigen
Unteransprüche 2 bis 6, 8, 9, 11, 12 und 15 gemacht habe, übergeht sie, dass sie
zuletzt, mit ihrer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, das Streitpatent
nach Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt hat, so dass dieser
Antrag maßgeblich ist (vgl. BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator, Rn. 27).
Hilfsweise isoliert verteidigt wurden in der letzten, maßgeblichen Antragsfassung in
der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur noch die Unteransprüche 7, 10, 13
oder 14 des Streitpatents nach Hauptantrag sowie, weiter hilfsweise, nach den
jeweiligen Hilfsanträgen, womit sich der Senat jeweils auseinandergesetzt hat. Im
Übrigen gilt auch insoweit, dass der gesamte schriftsätzliche Vortrag der Beklagten
und die hierauf beruhenden Schlussfolgerungen des Senats der Überprüfung im
Nichtigkeitsberufungsverfahren unterliegen.
3. Gemäß § 96 Abs. 1 PatG zu berichtigen ist der Tatbestand dagegen aufgrund
des Antrags zu Ziffer VII. („Ergänzung der Ausführungen zu dem (fehlenden)
Offenbarungsgehalt
der D20“)
insoweit,
als
die Darstellung
des
Beklagtenvorbringens auf Seite 18 des Senatsurteils, dort am Ende des dritten
Absatzes, wie unter Ziffer I b) tenoriert ergänzt wird.
Die Berichtigung bezieht sich auf Vortrag der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung. Zwar gibt § 96 Abs. 1 PatG den Parteien wie dargelegt keinen
Anspruch darauf, dass ihr gesamter (schriftsätzlicher wie mündlicher) Vortrag zu
einzelnen Streitpunkten in allen Einzelheiten in den Tatbestand aufgenommen wird,
was insbesondere für die von den Parteien vertretenen Rechtsansichten gilt (vgl.
BGH GRUR 1997, 119 – Schwimmrahmen-Bremse). Entsprechend braucht der
Tatbestand auch grds. keine näheren Angaben zur Würdigung des Standes der
Technik durch die Beteiligten zu enthalten (vgl. Schäfers/Schnurr, in Benkard,
a. a. O., § 96 Rn. 7). Ob und ggf. in welchem Umfang mündlicher Parteivortrag zu
einzelnen, im Urteil ansonsten behandelten Druckschriften Gegenstand einer
Tatbestandsberichtigung iSd § 96 Abs. 1 PatG sein kann, ist im Übrigen umstritten
(generell ablehnend [kein Rechtsschutzbedürfnis, da kein tatsächlicher Vortrag]
BPatG, Beschl. v. 4.5.1976, 6 W (pat) 82/74 = BPatGE 19, 35; dagegen
Schäfers/Schnurr, in Benkard, a. a. O., § 96 Rn. 7; differenzierend etwa: BPatG v.
30.11.2017, 3 Ni 25/15 (EP) = BeckRS 2017, 140255 Rn. 16: Berichtigung nur,
wenn die Auslassung zu einer Unrichtigkeit führt, etwa zu dem falschen Eindruck,
es sei über die schriftsätzlichen Ausführungen [zu einer Auslegung o.ä.] hinaus nicht
weiter ausgeführt worden).
Im vorliegenden Einzelfall ist die Klägerin dem Berichtigungsantrag der Beklagten
zu Ziffer VII. inhaltlich nicht, auch nicht auf den Hinweis des Senats vom 14.
November 2025, entgegengetreten. Nach der Erinnerung insbesondere der
technischen Berichterstatterin des Senats, die maßgeblich darauf beruht, dass sie
zu diesem Punkt eine Rückfrage gestellt hat, geht der Senat davon aus, dass das
Argument der Beklagten, es sei gerade ein Anliegen der D20, tiefe, linienartige
Kerben zu verhindern, insbesondere mit Bezug zu den „deep grooves (10), (10‘)‘“
gemäß Fig. 4 der D20 und dem ersten Absatz auf Seite 5/11 der D20.1, in der
mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025 diskutiert worden ist. Daher liegen
die Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG im
tenorierten Umfang (gemäß Ziffer 1 b) des Beschlusstenors) vor.
Meiser
Körtge
Peters
Sexlinger