Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 16.12.2025 – 18 W (pat) 34/23
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:161225B18Wpat34.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 34/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 204 447
…
ECLI:DE:BPatG:2025:161225B18Wpat34.23.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2025 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck als Vorsitzendem sowie der Richter Veit, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Nielsen
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. März 2023 wird aufgehoben.
2. Das Patent 10 2014 204 447 mit der Bezeichnung
„Motorbetriebsverfahren und Kraftfahrzeug“ wird vollumfänglich widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. März 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2014 204 447.2, welche eine innere Priorität vom 23. Juli 2013
in Anspruch nimmt, ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Motorbetriebsverfahren und Kraftfahrzeug“
erteilt und am 7. März 2019 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der Anhörung vom 7.
März 2023 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent-
und Markenamts beschränkt aufrechterhalten worden.
Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet:
1. Motorbetriebsverfahren (20) zum Betreiben eines mehrere Zylinder
aufweisenden Hubkolbenmotors (11), der ausgebildet ist, zumindest einen der
Zylinder als Bereitschaftszylinder (12) entweder in einem Lastmodus oder in
einem Abschaltmodus zu betreiben, während gleichzeitig zumindest ein
anderer der mehreren Zylinder im Lastmodus betrieben wird, wobei ein im
Lastmodus betriebener Zylinder mit Kraftstoff versorgt wird und ein im
Abschaltmodus betriebener Zylinder nicht mit Kraftstoff versorgt wird, bei dem
zumindest der Bereitschaftszylinder (12) im Abschaltmodus betrieben wird,
während zumindest ein anderer der mehreren Zylinder im Lastmodus
betrieben wird, wobei
im Abschaltmodus ein Auslassventil (14) des
Bereitschaftszylinders (12) mit einem kleineren Maximalhub (28) geöffnet wird
als ein Maximalhub
(26), mit dem das Auslassventil
(14) des
Bereitschaftszylinders (12)
im Lastmodus geöffnet wird, während ein
Einlassventil
(13) des Bereitschaftszylinders
(12)
im Abschaltmodus
geschlossen bleibt, wobei das Auslassventil (14) des Bereitschaftszylinders
(12) im Abschaltmodus in der Weise geöffnet wird, dass das Auslassventil (14)
des Bereitschaftszylinders (12) seinen Maximalhub (28) bei einem anderen
Kurbelwinkel (22) erreicht als dem Kurbelwinkel (22), bei dem das
Auslassventil (14) des Bereitschaftszylinders (12) seinen Maximalhub (26) im
Lastmodus erreicht, dadurch gekennzeichnet, dass der Kurbelwinkel (22)
des Auslassventils (14) des Bereitschaftszylinders (12) beim Erreichen des
Maximalhubs (28) im Abschaltmodus 30 Grad bis 90 Grad kleiner ist als der
Kurbelwinkel (22) des Auslassventils (14) des Bereitschaftszylinders (12) beim
Erreichen des Maximalhubs (26) im Lastmodus.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung lautet:
5. Kraftfahrzeug
(10) mit einem mehrere Zylinder umfassenden
Hubkolbenmotor (11), der ausgebildet ist, zumindest einen der Zylinder als
Bereitschaftszylinder (12) entweder in einem Lastmodus oder in einem
Abschaltmodus zu betreiben, während gleichzeitig zumindest ein anderer der
mehreren Zylinder im Lastmodus betrieben wird, wobei ein im Lastmodus
betriebener Zylinder mit Kraftstoff versorgt wird und ein im Abschaltmodus
betriebener Zylinder nicht mit Kraftstoff versorgt wird, wobei der
Hubkolbenmotor (11) je Zylinder zumindest ein Einlassventil (13) und ein
Auslassventil (14) aufweist und der Hubkolbenmotor (11) ausgebildet ist, das
Motorbetriebsverfahren
(20) nach einem der vorherigen Ansprüche
auszuführen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Mai 2023 eingegangene
Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende macht geltend, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1
und 5 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nicht patentfähig seien. Zudem
würden die Patentansprüche 1 und 5 über den Inhalt der ursprünglich eingereichten
Unterlagen hinausgehen (§ 21 Satz 1 Nr. 1 u. 4 PatG).
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. März 2023 aufzuheben und das Patent 10 2014 204
447 mit der Bezeichnung „Motorbetriebsverfahren und Kraftfahrzeug“
vollumfänglich zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften
und Unterlagen genannt worden:
D1
JP H 07 119 502 A2,
D1-Ü Deutsche Übersetzung der D1 mit Übersetzungsbescheinigung,
D2
JP Sho 57 38639 A,
D2-Ü Maschinelle deutsche Übersetzung der D2,
D3
DE 10 2004 041 189 A1,
D4
DE 10 2004 059 660 A1,
D5
EP 1 707 417 B1,
D6
DE 33 16 446 A1,
D7
DE 10 2014 204 447 A1 (Offenlegungsschrift zum Streitpatent)
D8
Dubbel – Taschenbuch für den Maschinenbau, Springer Verlag, 21.
Auflage, 2005, S. XXVII, XXVIII, P50, P58, P59,
D9
JP Sho 57 38639 A,
D9-Ü Deutsche und englische Übersetzung der D9
D10
JP Sho 58 174136 A,
D10-Ü Maschinelle deutsche Übersetzung der D10.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund
mangelnder Neuheit nicht patentfähig ist (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 PatG). Die
Frage der Zulässigkeit der Patentansprüche kann somit dahinstehen (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. –
Elastische Bandage).
1.
Das Streitpatent betrifft ein Motorbetriebsverfahren zum Betreiben eines
mehrere
Zylinder
aufweisenden Hubkolbenmotors,
der
über
eine
Zylinderabschaltung verfügt, sowie ein Kraftfahrzeug, das zur Ausübung des
Motorbetriebsverfahrens ausgebildet ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001]). In der
Beschreibungseinleitung wird erläutert, dass es bei Hubkolbenmotoren mit
mehreren Zylindern bekannt sei, eine Zylinderabschaltung zu betreiben, um den
Kraftstoffverbrauch sowie die Emissionen zu senken. Dabei würden einzelne
Zylinder des Hubkolbenmotors abgeschaltet, indem sie nicht mehr mit Kraftstoff
versorgt werden. Während einer solchen Zylinderabschaltung bewegten sich die
Kolben weiterhin. Durch diese Bewegungen könne insbesondere im unteren
Totpunkt im abgeschalteten Zylinder ein Druck entstehen, der niedriger sei als der
Druck im Kurbelgehäuse, sofern die Ventile zu diesem Zeitpunkt geschlossen seien.
Diese Druckdifferenz könne zu Leckagen führen und Öl aus dem Kurbelgehäuse in
den abgeschalteten Zylinder ziehen. In der Folge könnten im weiteren Motorbetrieb
unerwünschte Betriebszustände sowie erhöhte Emissionswerte auftreten (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0006]).
In den Absätzen [0003] bis [0005] verweist die Streitpatentschrift auf Druckschriften
aus dem Stand der Technik. Aus der DE 10 2005 010 673 A1 sei ein Verfahren zum
Betreiben einer mehrzylindrigen Brennkraftmaschine bekannt, bei dem während
des Leerlaufbetriebs eine erste Gruppe von Zylindern befeuert und eine zweite
Gruppe unbefeuert betrieben werde. Der Ventilantrieb könne dabei teil- oder
vollvariabel ausgebildet sein, wobei sowohl die Steuerzeiten als auch die Ventilhübe
für die Einlass- und/oder Auslassventile veränderbar seien. Die US 5 271 229 A
offenbare ein Verfahren zum Betreiben eines Motors mit mehreren Brennkammern,
bei dem die Einlass- und Auslassventile ausgewählter Zylinderuntergruppen
unabhängig voneinander angesteuert werden können. Die DE 33 16 446 A1 betreffe
einen Vierzylinder-Verbrennungsmotor, bei dem zwei Zylinder bei geringer Last
abgeschaltet würden. Eine Steuereinrichtung könne dabei den Ventilmechanismus
so
ansteuern,
dass
den
abgeschalteten Zylindern während
eines
Ventilöffnungszeitraums im Bereich des unteren Totpunkts Luft zugeführt werde.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die objektive Aufgabe, bei einer
Zylinderabschaltung die Druckverhältnisse so zu steuern, dass kein Öl aus dem
Kurbelgehäuse in den abgeschalteten Zylinder gezogen wird und dadurch
verursachte Emissionen verhindert werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006],
[0007] u. [0026]).
Der zuständige Fachmann verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium im
Maschinenbau oder in der Fahrzeugtechnik sowie über eine langjährige Erfahrung
auf dem Gebiet der Steuerung und Regelung von Verbrennungsmotoren.
2. Der seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
M1
Motorbetriebsverfahren (20) zum Betreiben eines mehrere Zylinder
aufweisenden Hubkolbenmotors (11), der ausgebildet ist, zumindest
einen der Zylinder als Bereitschaftszylinder (12) entweder in einem
Lastmodus oder in einem Abschaltmodus zu betreiben, während
gleichzeitig zumindest ein anderer der mehreren Zylinder
im
Lastmodus betrieben wird,
M2
wobei ein im Lastmodus betriebener Zylinder mit Kraftstoff versorgt
wird und
M3
ein im Abschaltmodus betriebener Zylinder nicht mit Kraftstoff versorgt
wird,
M4
bei dem zumindest der Bereitschaftszylinder (12) im Abschaltmodus
betrieben wird,
M5
während zumindest ein anderer der mehreren Zylinder im Lastmodus
betrieben wird,
M6
wobei
im Abschaltmodus
ein Auslassventil
(14)
des
Bereitschaftszylinders (12) mit einem kleineren Maximalhub (28)
geöffnet wird als ein Maximalhub (26), mit dem das Auslassventil (14)
des Bereitschaftszylinders (12) im Lastmodus geöffnet wird,
M7
während ein Einlassventil (13) des Bereitschaftszylinders (12) im
Abschaltmodus geschlossen bleibt,
M8
wobei das Auslassventil (14) des Bereitschaftszylinders (12) im
Abschaltmodus in der Weise geöffnet wird, dass das Auslassventil
(14) des Bereitschaftszylinders (12) seinen Maximalhub (28) bei
einem anderen Kurbelwinkel (22) erreicht als dem Kurbelwinkel (22),
bei dem das Auslassventil (14) des Bereitschaftszylinders (12) seinen
Maximalhub (26) im Lastmodus erreicht,
dadurch gekennzeichnet, dass
M9
der
Kurbelwinkel
(22)
des
Auslassventils
(14)
des
Bereitschaftszylinders (12) beim Erreichen des Maximalhubs (28) im
Abschaltmodus 30 Grad bis 90 Grad kleiner ist als der Kurbelwinkel
(22) des Auslassventils (14) des Bereitschaftszylinders (12) beim
Erreichen des Maximalhubs (26) im Lastmodus.
Der Fachmann legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Das Streitpatent betrifft ein Motorbetriebsverfahren zum Betreiben eines
Hubkolbenmotors,
der
über
eine
Zylinderabschaltung
verfügt
(vgl.
Streitpatentschrift, Abs.
[0001]). Das Motorbetriebsverfahren unterscheidet
zwischen einem im Lastmodus betriebenen, mit Kraftstoff versorgten Zylinder und
einem im Abschaltmodus betriebenen, nicht mit Kraftstoff versorgten Zylinder (vgl.
Merkmale M1 bis M3). Der Begriff Lastmodus bezeichnet den aktiven Betrieb eines
Zylinders mit Kraftstoffzufuhr. Bei Saugrohreinspritzung erfolgt die Kraftstoffzufuhr
im Ansaugtakt, bei Direkteinspritzung im Verdichtungstakt (vgl. Abs. [0024]). Im
Abschaltbetrieb läuft der Zylinder mechanisch mit, bekommt aber keinen Kraftstoff
(vgl. Abs. [0025]). Anspruchsgemäß wird zumindest der Bereitschaftszylinder (12)
im Abschaltmodus betrieben (Merkmal M4), während gleichzeitig zumindest ein
weiterer Zylinder im Lastmodus läuft (Merkmal M5). Dies bedeutet, dass der
Hubkolbenmotor dazu ausgebildet ist, zumindest einen seiner Zylinder als
„Bereitschaftszylinder“ zu betreiben. Das Steuergerät (15) schaltet diesen abhängig
vom Betriebszustand in den Lastmodus oder in den Abschaltmodus.
Figur 1 zeigt ein Kraftfahrzeug (10) mit einem mehrzylindrigen Hubkolbenmotor
(11). Dieser ist als Vierzylinder-Reihenmotor ausgebildet. In jedem Zylinder ist ein
Kolben (16) angeordnet, welcher jeweils über ein Pleuel (19) mit einer in einem
Kurbelgehäuse (18) gelagerten Kurbelwelle verbunden ist (vgl. Streitpatentschrift,
Abs. [0022]). Wie in Figur 1 schematisch dargestellt, weist jeder Zylinder zumindest
ein Einlassventil (13) und zumindest ein Auslassventil (14) auf. Diese können
beispielsweise über eine mit der Kurbelwelle (17) in Wirkverbindung stehende
Nockenwelle gesteuert werden (vgl. Abs. [0023]).
Merkmal M6 sieht vor, dass
im Abschaltmodus ein Auslassventil des
Bereitschaftszylinders (12) mit einem kleineren Maximalhub geöffnet wird als im
Lastmodus. Nach Merkmal M7 bleibt dabei ein Einlassventil geschlossen.
Zusätzlich wird gemäß Merkmal M8 gefordert, dass im Abschaltmodus das
Auslassventil des Bereitschaftszylinders (12) seinen Maximalhub bei einem
anderen Kurbelwinkel erreicht als
im Lastmodus, was
somit eine
Phasenverschiebung des Ventilhubmaximums bedeutet. Konkret soll der
Kurbelwinkel im Abschaltmodus 30° bis 90° kleiner sein (vgl. Merkmal M9).
Das Ausführungsbeispiel
in Figur 2 zeigt die Ventilhubverläufe des
Bereitschaftszylinders (12). Die Ordinate (21) gibt den Ventilhub in Millimetern an,
die Abszisse (22) den Kurbelwinkel in Grad. Der Kurbelwinkel (KW) bezieht sich
dabei auf den Arbeitszyklus eines Viertaktmotors (vgl. Abs. [0024]). Bezogen auf
den 720°-Arbeitszyklus öffnet das Auslassventil im Lastmodus (Kurve 23) gegen
Ende des Arbeitstaktes (0° bis 180° KW), bleibt über den gesamten Ausstoßtakt
(180° bis 360° KW) geöffnet und schließt kurz nach dem oberen Totpunkt mit
Ventilüberschneidung. Der Maximalhub (26) beträgt bei 240° KW rund 7-8 mm. Das
Einlassventil (Kurve 24) bleibt im Lastmodus über den gesamten Ansaugtakt (360°
bis 540° KW) offen. Die Kurve (25) zeigt den Hubverlauf des Auslassventils im
Abschaltmodus. Es erreicht am unteren Totpunkt bei 180° KW einen maximalen
Hub (28) von ca. 0,5 bis 0,9 mm. Das Einlassventil bleibt dabei geschlossen (vgl.
hierzu auch Abs. [0027] u. [0032]).
Durch die zeitliche Vorverlagerung des Maximalhubs im Abschaltmodus kann der
Druckausgleich im Bereitschaftszylinder (12) nahe dem unteren Totpunkt erfolgen.
Im gezeigten Beispiel liegt der Maximalhub bei etwa 180° KW. In dieser
Kolbenstellung ist der zu erwartende Unterdruck am größten, so dass eine
Ventilöffnung dort besonders wirkungsvoll ist (vgl. Abs. [0018]).
Der Anspruch 1 macht keine Vorgaben zur Anzahl der Ventile pro Zylinder. Die
Beschreibung stellt jedoch klar, dass der Hubkolbenmotor „erfindungsgemäß je
Zylinder zumindest ein Einlassventil“ aufweist (vgl. Abs. [0023]). Für den
Abschaltmodus lehrt das Streitpatent, das Auslassventil des Bereitschaftszylinders
mit reduziertem Maximalhub zu öffnen, während das Einlassventil geschlossen
bleibt (vgl. Anspruch 1 u. Abs. [0029] i. V. m. Fig. 2). Vor diesem Hintergrund bietet
es sich bei Ausführungsformen mit mehreren Einlassventilen zweckmäßiger Weise
an, im Abschaltmodus sämtliche Einlassventile geschlossen zu halten, so dass die
Einlassseite
insgesamt geschlossen
ist. Eine Betriebsweise, bei der ein
Einlassventil geschlossen und ein weiteres Einlassventil geöffnet ist, ist im
Streitpatent weder offenbart noch erscheint sie dem Fachmann technisch sinnvoll.
Eine derartige Ventilsteuerung stünde dem angestrebten Druckausgleich über den
Auslasspfad entgegen (vgl. Abs. [0010], [0016]).
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der mit dem angefochtenen
Beschluss beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ist nicht patentfähig, da es ihm
gegenüber der in der Druckschrift D10 offenbarten Lehre an der erforderlichen
Neuheit fehlt.
Die Druckschrift D10 (JP S58 - 174136) betrifft die Zylinderabschaltung bei einem
Hubkolbenmotor. Sie beschreibt einen Mehrzylindermotor, bei dem zumindest ein
Zylinder als Bereitschaftszylinder (bezeichnet als „Ruhezylinder“) wahlweise im
Lastmodus oder im Abschaltmodus betrieben wird, während gleichzeitig zumindest
ein weiterer Zylinder (bezeichnet als „arbeitender Seitenzylinder“) im Lastmodus
verbleibt (vgl. D10-Ü, Ansprüche u. S. 2, erster u. zweiter Abs.; Merkmal M1).
Dieses Motorbetriebsverfahren ist als Teilzylinderbetrieb ausgestaltet: Es werden
nur einzelne Zylinder abgeschaltet, während die übrigen Zylinder weiterbetrieben
werden (vgl. D10-Ü, S. 2, erster und zweiter Abs.; Merkmale M4 und M5). Die
Umschaltung erfolgt dabei über eine Steuerung (17), die mit einem Lastsensor (16)
zusammenwirkt (vgl. Fig. 5). Im Lastbetrieb werden die im Betrieb verbleibenden
Zylinder mit Kraftstoff versorgt (vgl. D10-Ü, S. 2, zweiter Abs.) (Merkmal M2). Der
abgeschaltete Zylinder wird demgegenüber weder gezündet noch mit Kraftstoff
versorgt (vgl. D10-Ü, S. 5/6, Brückenabs. i. V. m. S. 2, Abs. 1-3; Merkmal M3).
Wie auch im Streitpatent liegt der D10 die Aufgabe zugrunde, durch eine definierte
Ventilsteuerung den Druck
im abgeschalteten Zylinder auszugleichen und
Drehmomentschwankungen zu reduzieren (vgl. S. 2, vorle. Abs. der D10-Ü). Figur 4
stellt hierzu die Ventilhubverläufe
im Normalbetrieb
(a) sowie
in zwei
Ausführungsformen der Zylinderabschaltung (b1 und b2) gegenüber.
In allen drei Diagrammen der Figur 4 ist der Ventilhub in [mm] über dem
Kurbelwinkel in [°] dargestellt. Die Kurbelwinkel 180° und 540° kennzeichnen den
unteren Totpunkt. Bei den Kurbelwinkeln 0°, 360° und 720° befindet sich der Kolben
am oberen Totpunkt. Diagramm (a) zeigt den Lastbetrieb mit zwei glockenförmigen
Hubkurven für Auslass- und Einlassventil, die sich im Bereich des oberen Totpunkts
(360°) überlappen. Die linke Kurve zeigt das Auslassventil (
) (Maximalhub
bei etwa 270°) und die rechte Kurve das Einlassventil (
). Beide Ventilhübe
erreichen maximal etwa 10 mm.
Das Diagramm (b1) zeigt eine Variante, bei der das Einlassventil im Abschaltmodus
geöffnet wird.
Das Diagramm (b2) zeigt demgegenüber die alternative Ausführungsform, bei der
im Abschaltmodus das Auslassventil des Bereitschaftszylinders geöffnet wird. Der
dabei erreichte Maximalhub ist kleiner als im Lastbetrieb (Merkmal M6). Das
Einlassventil des Bereitschaftszylinders bleibt geschlossen (Merkmal M7). Zudem
erreicht das Auslassventil im Abschaltmodus (b2) seinen Maximalhub bei einem
anderen Kurbelwinkel als im Lastmodus (a) (Merkmal M8). Das Ventilhubmaximum
des Auslassventils ist damit gegenüber dem Lastbetrieb zeitlich vorverlegt.
Der Senat stimmt damit der Patentabteilung zu, dass die Druckschrift D10 ein
Motorbetriebsverfahren mit den Merkmalen M1 bis M8 offenbart (vgl. Beschluss,
verkündet in der Anhörung vom 7. März 2023, S. 11, dritter Absatz).
Nach Überzeugung des Senats ist der Figur 4 aber auch das Merkmal M9 zu
entnehmen. Der im Diagramm (b2) dargestellte Ventilhubverlauf zeigt, dass das
Ventilhubmaximum im Abschaltmodus gegenüber dem Lastmodus (a) etwa um 90°
KW nach früh verlagert ist (Lastmodus: ca. 270°, Abschaltmodus: ca. 180°). Damit
liegt die Phasenverschiebung im vom Patentanspruch 1 umfassten Bereich,
wonach der Kurbelwinkel im Abschaltmodus 30 Grad bis 90 Grad kleiner ist als im
Lastmodus. Der Druckausgleich erfolgt folglich – wie im Streitpatent – im Bereich
von etwa 180° KW und damit im Bereich des unteren Totpunkts. In dieser
Kolbenstellung weist der abgeschaltete Zylinder sein größtes Volumen auf, so dass
ein im Zylinder entstehender Unterdruck frühzeitig abgebaut werden kann.
Der Auffassung der Patentabteilung, aus der Darstellung in der Figur 4 der D10
ließen sich keine quantitativen Angaben ableiten, vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Bei den in Figur 4 dargestellten Ventilhubkurven handelt es sich
erkennbar nicht um rein schematische Darstellungen, wie sie dem Beschluss des
Bundesgerichtshofs „Steckverbindung“ zugrunde lagen (vgl. BGH, Beschluss v. 16.
Oktober 2012, X ZB 10/11, BPatG 53, 303), sondern um skalierte
Funktionsgraphen. Dies folgt bereits aus der Achsenbeschriftung mit maßgebenden
Skalen sowohl auf der Abszisse (Kurbelwinkel: 0°, 180°, 360°, 540°, 720°) als auch
auf der Ordinate (Ventilhub: 0 bis 10 mm). Nach Überzeugung des Senats kann der
Fachmann diesen Angaben unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass der
Maximalhub des Auslassventils (
) im Lastmodus bei etwa 270° KW und im
Abschaltmodus bei etwa 180° KW erreicht wird. Damit ergibt sich ein
Kurbelwinkelunterschied von etwa 90°, der in den beanspruchten Bereich gemäß
Merkmal M9 fällt.
Der BGH
lässt ausdrücklich zu, dass Zeichnungen konkrete quantitative
Informationen vermitteln können, sofern sie für den Fachmann unmittelbar und
eindeutig erkennbar sind (vgl. hierzu auch BGH, Urteil v. 15. September 2015, X ZR
112/13, BPatGE 55, 291 – Teilreflektierende Folie, Rdn. 35). Zwar nennt die
Druckschrift D10 den Winkelbereich 30° bis 90° nicht ausdrücklich, es genügt
jedoch, wenn der Fachmann den betreffenden Bereich aus der Figur ohne Weiteres
entnehmen kann. Dies ist hier der Fall.
Demnach offenbart die Druckschrift D10 sämtliche Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
4. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die weiteren
Patentansprüche 2 bis 5 nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein
eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich
entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007– X ZB 6/05,
GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt
III. 3. a) cc)
-
Informationsübermittlungsverfahren II).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Schwengelbeck
Veit Dr. Flaschke Dr. Nielsen
Verkündet am
16. Dezember 2025
…