Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 20.01.2026 – 12 W (pat) 14/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:200126B12Wpat14.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 14/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:200126B12Wpat14.23.0

betreffend das Patent 10 2018 007 909,

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing.

Univ. Maierbacher und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juni

2022 aufgehoben und das Patent 10 2018 007 909 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 13 vom 30. August 2024, beim BPatG als

Hilfsantrag 1 eingegangen am selben Tag,

- Beschreibung, Seiten 2/10 bis 10/10 überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 20. Januar 2026,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 7 gemäß Patentschrift.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2018 007 909 mit der Bezeichnung „Transportsystem zum Transportieren und/oder Positionieren von Objekten entlang einer Transportstrecke sowie Transportkörper für ein solches Transportsystem“, das am 8. Oktober 2018 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität

10 2018 006 257.1 vom 8. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldet wurde und dessen Erteilung am 25. Juni 2020 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 25. März 2021 Einspruch erhoben und als Widerrufsgründe geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei für

den Fachmann nicht ausführbar offenbart und nicht patentfähig. Mit am Ende der

Anhörung vom 22. Juni 2022 verkündetem und jeweils am 8. Juli 2022 zugestelltem

Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts das

Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 10 in der erteilten Fassung seien

ausführbar offenbart und gegenüber dem Stand der Technik der Druckschriften E1

bis E10 patentfähig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. August 2022 eingelegte Beschwerde

der Einsprechenden, die mit ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2023

geltend macht, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei für den Fachmann

nicht ausführbar und nicht patentfähig, insbesondere gegenüber jeder der Druckschriften E1, E2, E3, E4, E5, E6, E7 oder E9 nicht neu, sowie durch die als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachte OV1 bis OV8 vorweggenommen. Darüber

hinaus beruhe der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der E7

unter Berücksichtigung des fachmännischen Könnens und Wissens oder gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften E9 und E7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

DE 20 48 246 A

JP H06- 293 432 A

DE 197 16 779 A1

WO 2013/ 184 917 A1

WO 80/ 00 559 A1

JP H05- 43 032 A

DE 44 45 748 A1

DE 10 2014 107 654 A1

EP 0 424 562 A1

E10

JP S63- 59 125 U

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stützt ihre Beschwerdebegründung

darüber hinaus auf folgende Dokumente:

OV1 - OV8

Anlagenkonvolut betreffend ein Linearmontagesystem LS280

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 22. Juni 2022 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und Einsprechenden mit ihrer Eingabe vom 30. August 2024 entgegen.

Sie hält den Patentgegenstand für ausführbar und sowohl gegenüber den Entgegenhaltungen E1 bis E10, insbesondere gegenüber der E9, als auch gegenüber den

als Vorbenutzung geltend gemachten Dokumenten OV1 bis OV8, die sie als verspätet ansieht, für patentfähig.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 13 vom 30. August 2024, beim BPatG als Hilfsantrag

1 eingegangen am selben Tag,

- Beschreibung Seiten 2/10 bis 10/10 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026,

- Zeichnungen Fig. 1 bis 7 gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:

M1.1

Transportsystem (1) zum Transportieren und/oder Positionieren von

Objekten entlang einer Transportstrecke (2),

M1.2

wobei das Transportsystem (1) zumindest einen rotierbaren Transportkörper (10, 10a, 10b)

M1.3

M1.4

mit einem Einlaufende (15) und einem Auslaufende (16)

und mit zumindest einer durch zumindest ein Kurvenflankenpaar begrenzten ansteigenden Transportkurvenbahn (12) umfasst,

M1.5

die in linearer Transportrichtung zumindest eine positive Transportkurvenbahnsteigung (S) aufweist und

M1.6

in die zumindest ein Mitnehmer (30, 31) eines entlang der Transportstrecke (2) verfahrbaren Trägers (3) eingreifbar ist oder eingreift,

M1.7

wobei der zumindest eine Transportkörper (10, 10a, 10b) zumindest

einen Einlaufbereich (11) zum Einlaufen des zumindest einen Mitnehmers (30, 31) in die Transportkurvenbahn (12) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.8

in dem Einlaufbereich (11) nur eine der Kurvenflanken (120) des Kurvenflankenpaares vorgesehen ist,

M1.9

wobei diese erste Kurvenflanke (120) ab dem Einlaufende (15) des

Transportkörpers (10, 10a, 10b) mit einer positiven Steigung (S1) ansteigt und

M1.10

mit einem Versatzabschnitt (122) in die durch beide Kurvenflanken

(120, 121) begrenzte, mit der positiven Transportkurvenbahnsteigung

(S) ansteigende Transportkurvenbahn (12) übergeht.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 an.

Der erteilte Patentanspruch 10 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung:

M10.1

Transportkörper (10, 10a, 10b) für ein Transportsystem (1), insbesondere nach einem der vorstehenden Ansprüche,

M10.2

wobei der Transportkörper (10, 10a, 10b) ein Einlaufende (15) und ein

Auslaufende (16),

M10.3

zumindest eine durch zumindest ein Kurvenflankenpaar begrenzte,

ansteigende Transportkurvenbahn (12) mit in linearer Transportrichtung zumindest einer positiven Transportkurvenbahnsteigung (S) und

M10.4

zumindest einen Einlaufbereich (11) zum Einlaufen zumindest eines

Mitnehmers (30, 31) eines Trägers (3) des Transportsystems (1) in die

Transportkurvenbahn (12) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M10.5

im Einlaufbereich (11) des Transportkörpers (10, 10a, 10b) die erste

Kurvenflanke (120) voreilend zu der zweiten Kurvenflanke (121) des

Kurvenflankenpaares ist,

M10.6

wobei in dem Einlaufbereich (11) nur die voreilende erste Kurvenflanke (120) des Kurvenflankenpaares vorgesehen ist,

M10.7

wobei diese erste Kurvenflanke (120) ab dem Einlaufende (15) des

Transportkörpers (10, 10a, 10b) mit einer positiven Steigung (S1) ansteigt und

M10.8

mit einem Versatzabschnitt (122) in die durch beide Kurvenflanken

(120, 121) begrenzte, mit der positiven Transportkurvenbahnsteigung

(S) ansteigende Transportkurvenbahn (12) übergeht.

An diesen Patentanspruch 10 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 11 bis 14 an.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 durch eine Streichung im Merkmal M1.5 und durch das

zusätzliche Merkmal M1.11:

M1.5‘

die in linearer Transportrichtung zumindest eine positive Transportkurvenbahnsteigung (S) aufweist und

M1.11

wobei die in linearer Transportrichtung durchgängig positive Transportkurvenbahnsteigung (S) der Transportkurvenbahn (12) konstant

ist.

Der Patentanspruch 9 nach Hilfsantrag 1 entspricht in den Merkmalen M9.1 bis

M9.8 den Merkmalen 10.1 bis 10.8 des erteilten Patentanspruchs 10, mit einer

Streichung im Merkmal 10.3 bzw. nun 9.3 und ergänzt um das zusätzliche Merkmal

M9.9:

M109.3

zumindest eine durch zumindest ein Kurvenflankenpaar begrenzte,

ansteigende Transportkurvenbahn (12) mit in linearer Transportrichtung zumindest einer positiven Transportkurvenbahnsteigung (S) und

M9.9

wobei die in linearer Transportrichtung durchgängig positive Transportkurvenbahnsteigung (S) der Transportkurvenbahn (12) konstant

ist.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 10 2018 007 909 nach

Hilfsantrag 1 führt.

1.

Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift (PS) Absatz [0001] ein Transportsystem zum Transportieren und/oder Positionieren von Objekten entlang einer

Transportstrecke, wobei das Transportsystem zumindest einen rotierbaren Transportkörper mit zumindest einer durch zumindest ein Kurvenflankenpaar begrenzten

Transportkurvenbahn umfasst, die in linearer Transportrichtung betrachtet durchgängig zumindest eine positive Transportkurvenbahnsteigung aufweist und in die

zumindest ein Mitnehmer eines entlang der Transportstrecke verfahrbaren Trägers

eingreifbar ist oder eingreift, wobei der zumindest eine Transportkörper zumindest

einen Einlaufbereich zum Einlaufen des zumindest einen Mitnehmers in die Transportkurvenbahn aufweist. Sie betrifft ferner einen Transportkörper für ein Transportsystem, wobei der Transportkörper ein Einlaufende und ein Auslaufende, zumindest

eine durch zumindest ein Kurvenflankenpaar begrenzte ansteigende Transportkurvenbahn mit zumindest einer positiven Transportkurvenbahnsteigung und zumindest einen Einlaufbereich zum Einlaufen zumindest eines Mitnehmers eines Trägers

des Transportsystems in die Transportkurvenbahn aufweist.

a)

Die Absätze [0002] bis [0006] beschreiben den allgemeinen Stand der Technik und einzelne aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtungen, bei denen

sich das Einfahren eines Mitnehmers in den Transportkörper als schwierig erweise

oder nur verschleißbehaftet möglich sei.

b)

Davon ausgehend liegt dem Patent gemäß Absatz [0007] PS die Aufgabe

zugrunde, ein Transportsystem zum Transportieren und/oder Positionieren von Objekten entlang einer Transportstrecke, wobei das Transportsystem zumindest einen

rotierbaren Transportkörper mit einem Einlaufende und einem Auslaufende und mit

zumindest einer durch zumindest ein Kurvenflankenpaar begrenzten Transportkurvenbahn mit in linearer Transportrichtung positiver Transportkurvenbahnsteigung

umfasst, wobei in die Transportkurvenbahn zumindest ein Mitnehmer eines entlang

der Transportstrecke verfahrbaren Trägers eingreifbar ist oder eingreift, ebenso wie

einen Transportkörper für ein solches Transportsystem vorzusehen, bei dem eine

weichere, ruckarme und verschleißoptimierte Bewegung des verfahrbaren Trägers,

an dem die Mitnehmer befestigt sind, ermöglicht wird.

c)

Diese Aufgabe soll durch ein Transportsystem gemäß Patentanspruch 1,

bzw. einen Transportkörper gemäß Anspruch 10 gelöst werden (vergleiche Absatz

[0008] PS).

d)

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung mit speziellen Fachkenntnissen und

Berufserfahrung auf dem Gebiet der allgemeinen Fördertechnik.

2.

Das Patent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand. Die Gegenstände

der erteilten Patentansprüche 1 und 10 sind zwar ausführbar offenbart, allerdings

erweisen sie sich als nicht patentfähig.

a)

Die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 10 bedürfen näherer Erläuterung.

aa) Gemäß Merkmal M1.1 muss das beanspruchte Transportsystem dazu geeignet sein, Objekte entlang einer Transportstrecke zu transportieren und/oder zu

positionieren.

bb) Notwendiger Teil des Transportsystems ist gemäß dem Merkmal M1.2 wenigstens ein rotierbarer Transportkörper, wobei das System auch mehrere solcher

Körper aufweisen kann. Ein solcher Transportkörper, dessen Eigenschaften mit den

nachfolgenden Merkmalen M1.3 bis M1.10 näher festgelegt werden, wird mit dem

Patentanspruch 10 eigenständig – für ein beliebiges Transportsystem – unter

Schutz gestellt. Soweit die Eigenschaften des gemäß Patentanspruch 10 beanspruchten Transportkörpers mit denen des vom Patentanspruch 1 umfassten Transportkörpers übereinstimmen, wird im Rahmen der nachfolgenden Erläuterung darauf Bezug genommen. Dementsprechend unterscheidet sich der gemäß Merkmal

M10.1 beanspruchte Transportkörper von dem des Transportsystems nach Merkmal M1.2 dadurch, dass eine Rotierbarkeit nicht explizit gefordert ist und der Transportkörper nur fakultativ für ein Transportsystem, wie es mit dem Patentanspruch 1

beansprucht wird, geeignet sein muss.

cc)

Im Merkmal M1.3 bzw. Merkmal M10.2, sind für den Transportkörper ein

Einlaufende und ein Auslaufende gefordert. Das Einlaufende stellt dabei nach dem

Verständnis des Fachmanns dasjenige Ende des Transportkörpers dar, an dem bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch das Einlaufen bzw. Einfahren des zusammen mit

dem Transportkörper den linearen Vorschub realisierenden Mitnehmers in die

Transportkurvenbahn (siehe Merkmale M1.4 bzw. M10.3) stattfindet. Das Auslaufende ist demgegenüber das Ende, an dem der Mitnehmer aus der Transportkurvenbahn austritt (vgl. Abs. [0009]).

dd) Dazu soll der Transportkörper gemäß Merkmal M1.4 bzw. Merkmal M10.3

mindestens eine durch ein Kurvenflankenpaar begrenzte Transportkurvenbahn aufweisen, die ansteigend sein soll.

Was damit gemeint ist, geht aus dem Merkmal M1.5 bzw. Merkmal M10.3 hervor,

welches für die zumindest eine Transportkurvenbahn zumindest eine positive

Transportkurvenbahnsteigung in linearer Richtung verlangt.

Die Transportkurvenbahn, die erste Kurvenflanke gemäß den Merkmalen M1.8 und

M1.9 bzw. M10.6 und M10.7, sowie der mit dem Merkmal M1.10 bzw. M10.8 beanspruchte Versatzabschnitt können unterschiedliche Steigungen aufweisen.

Das Patent unterteilt die Steigung mathematisch und begrifflich in die drei sich ausschließenden Alternativen „positiv“, „negativ“ und „unendlich“ (vgl. PS, Abs. [0009],

[0010], [0016], [0017], Patentanspruch 12). Eine positive Steigung, wie sie für die

erste Kurvenflanke und für die Transportkurvenbahn vorgesehen ist, dient demnach

dem Verfahren eines potentiellen Mitnehmers in Transportrichtung (vgl. PS, Abs.

[0009], Z. 9 f), bzw. wird mit einer Bewegung in Transportrichtung gleichgesetzt (vgl.

PS, Abs. [0010], Z. 7f). Daraus, dass für die sowohl im Absatz [0010] sowie im Patentanspruch 12 vorgesehene Steigung des Versatzabschnitts neben einer „die positive Transportkurvenbahnsteigung übersteigende Steigung“ eine „unendliche Steigung“ als zusätzliche Alternative explizit genannt ist, ergibt sich, dass „unendlich“

im Sinne des Patents nicht von „positiv“ umfasst sein soll, sondern eine Alternative

ist.

Wie die Steigung geometrisch zu interpretieren ist, folgt aus der Kombination der

Figuren 1, 2 in Verbindung mit Absatz [0024] der Streitpatentschrift. Demnach entspricht die Steigung in einem zu betrachtenden Punkt einer Kurvenflanke dem Tangens des Winkels, den die Tangente an dem zu betrachtenden Punkt mit der Längs-

bzw. Rotationsachse des Transportkörpers einschließt.

Demnach wird dort auch deutlich, dass eine Steigung von unendlich einem Winkel

von 90° entspricht (was auch dem Absatz [0017] bezüglich der Steigung des Versatzabschnitts zu entnehmen ist: „einer Steigung von unendlich, wobei sich dieser

Versatzabschnitt der ersten Kurvenflanke in diesem Falle in einem Winkel von etwa

90° zur Längserstreckung des Transportkörpers erstreckt,“) und ein Winkel zwischen 0° und 90° einer positiven Steigung bzw. einem Ansteigen entspricht. Daraus

folgt, dass ein Winkel zwischen 90° und 180° einer negativen Steigung entspricht.

Hierbei liest der Fachmann mit, dass diese Sichtweise die Transportrichtung berücksichtigt (hier von links nach rechts), die damit verbundene Drehrichtung des

Transportkörpers, sowie, dass es sich immer um eine Draufsicht in radialer Richtung

von außen auf den zu betrachtenden Punkt handeln muss. Dies ist beispielsweise

in der Fig.1 der Streitpatentschrift ersichtlich.

Fig. 1 der Streitpatentschrift mit hinzugefügten Markierungen

Die bei der Darstellung in Fig. 1 eigentlich nicht sichtbare, weil auf der Rückseite

des Transportkörpers gelegene Steigung S1 ergäbe bei der Betrachtung des eingezeichneten Winkels nämlich sonst eine negative Steigung. Tatsächlich ist sie jedoch

gemäß Absatz [0024] positiv.

ee) Entsprechend Merkmal M1.6 dient die Kurvenbahn dem Eingriff wenigstens

eines Mitnehmers eines entlang der Transportstrecke verfahrbaren Trägers, wobei

Mitnehmer und Träger nicht vom Schutz des Anspruchs 1 umfasst sind. Damit handelt es sich bei diesem Merkmal um eine Geeignetheitsangabe.

ff)

Merkmal M1.7 bzw. M10.4 legt fest, dass der Transportkörper einen Einlaufbereich aufweist, der zum Einlaufen des mindestens einen Mitnehmers in die Transportkurvenbahn geeignet sein soll.

gg) Merkmal M1.8 bzw. M10.6 legt für den Einlaufbereich fest, dass nur eine

Kurvenflanke des Kurvenflankenpaares, die „erste Kurvenflanke“ (vgl. Merkmal

M1.9), in dem Einlaufbereich vorgesehen ist. Somit liegt hier noch keine Transportkurvenbahn vor, die gemäß Abs. [0011] (vgl. Merkmal M1.10) erst mit dem Hinzutreten der zweiten Kurvenflanke beginnt.

hh) Nachdem die gemäß Merkmal M1.9 bzw. M10.7 als „erste Kurvenflanke“

bezeichnete Kurvenflanke ab dem Einlaufende mit einer positiven Steigung ansteigen soll, liegt auch der Beginn der ersten Kurvenflanke am Einlaufende fest. Patentgemäß ist vorgesehen, dass ein Mitnehmer bereits in diesem Bereich auf die

erste Kurvenflanke auflaufen kann, wobei patentgemäß nicht gefordert ist, dass ein

solches Auflaufen, das heißt ein Kontakt des Mitnehmers mit der ersten Flanke in

diesem Bereich, zwingend stattfinden muss (vgl. PS, Abs. [0010], letzte Zeile). Eine

Eignung für diesen Kontakt ist damit sowohl für das System gemäß Patentanspruch 1 als auch für den Transportkörper gemäß Anspruch 10 bereits dann gegeben, wenn der Transportkörper die geometrische Bedingung dieses Merkmals erfüllt.

ii)

Der geforderte Versatzabschnitt gemäß Merkmal M1.10 bzw. M10.8, der

sich gemäß Beschreibung der Streitpatentschrift im Absatz [0010] dadurch auszeichnet, dass er „die erste Kurvenflanke in Richtung des Einlaufendes des Transportkörpers [versetzt]“, bildet für die erste Kurvenflanke den Übergang vom Einlaufbereich in die Transportkurvenbahn und kann „eine Steigung von unendlich, eine

negative Steigung oder zumindest eine die positive Transportkurvenbahnsteigung

übersteigende Steigung aufweisen. Letztere ist insbesondere eine vergleichsweise

große Steigung, die größer als die positive Transportkurvenbahnsteigung und kleiner als unendlich ist.“

Wenngleich diese Definitionen nicht Eingang in den Anspruch 1 gefunden haben,

sind sie als Teil der Streitpatentschrift dennoch bei der Auslegung des Merkmals zu

berücksichtigen. Der Versatzabschnitt muss demnach zumindest eine größere Steigung aufweisen, als die erste Kurvenflanke bis zum Beginn des Versatzabschnitts,

er kann also keine Verlängerung der im Einlaufbereich vorgesehenen ersten Kurvenflanke mit gegenüber der ersten Kurvenflanke unveränderter Steigung sein. Diesem Verständnis stehen auch die auf den Anspruch 1 bzw. 10 rückbezogenen Ansprüchen 2 und 12 nicht entgegen.

Im Merkmal M1.10 bzw. M10.8 nicht verlangt, aber laut Patentbeschreibung möglich

ist ein an den Versatzabschnitt sich anschließender Übergangsbereich, in dem die

zweite Kurvenflanke und damit die Transportkurvenbahn beginnen kann.

Der Übergangsbereich kann laut Absatz [0011] der Beschreibung „langgestreckt

gerade“ sein. Dies würde zwar einen in Richtung eines Versatzabschnittes mit unendlicher Steigung fortgesetzten geraden Übergangsbereich für die erste Kurvenflanke zunächst nicht ausschließen, jedoch ergibt sich aus Merkmal M1.10 und

Merkmal M10.8, dass die erste Kurvenflanke „in die durch beide Kurvenflanken begrenzte, mit der positiven Transportkurvenbahnsteigung ansteigende Transportkurvenbahn übergeht“. Daraus ergibt sich, dass ab dem Hinzutreten der zweiten Kurvenflanke beide Kurvenflanken eine – nicht unendliche – positive Steigung aufweisen müssen. Dies gilt zwingend jedenfalls für den Beginn der durch beide Kurvenflanken gebildeten Transportkurvenbahn, jedoch nicht für die gesamte Länge der

Transportkurvenbahn, für die Merkmale M1.5 und M10.3 mit der Formulierung „mit

… zumindest einer positiven Transportkurvenbahnsteigung“ auch weitere Steigungen zulassen.

b)

Der Gegenstand des erteilten Patents ist für den Fachmann ausführbar offenbart.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt aufgrund der in der PS beschriebenen Möglichkeit, den beanspruchten Versatzabschnitt mit einer negativen Steigung zu versehen (vgl. PS, Abs. [0010]), die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe und in der Folge die Ausführbarkeit in Abrede.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Lehre ausführbar offenbart,

„wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird“ (vgl. BGH, Urt. v. 05.04.2011

- X ZR 1/09, GRUR 2011, 707 - Dentalgerätesatz).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Fachmann kann nicht nur „ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten“ erkennen, dass für den angestrebten

Erfolg, nämlich eine „weichere, ruckarme und verschleißoptimierte Bewegung des

verfahrbaren Trägers“ zu erzielen (vgl. PS, Abs. [0007]), eine positive Steigung des

Versatzabschnitts vorteilhaft ist, vielmehr ist zu dieser Erkenntnis gar kein „Zutun“

des Fachmanns erforderlich, da das Patent für den Versatzabschnitt zwar eine negative Steigung erlaubt, aber ausdrücklich „insbesondere eine vergleichsweise

große Steigung, die größer als die positive Transportkurvenbahnsteigung und kleiner als unendlich ist.“ (vgl. PS Abs. [0010] links unten) empfiehlt.

c)

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 10 sind nicht patentfähig. Sie ergeben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschriften E7 und E9.

Aus der E7 ist eine Vorrichtung mit den Merkmalen M1.1 bis M1.8 und M1.10 sowie

M10.1 bis M10.6 und M10.8 bekannt. E7 offenbart ein Transportsystem zum Transportieren und/oder Positionieren von Objekten entlang einer Transportstrecke,

(Merkmal M1.1; E7, Sp. 1, Z. 6 – 10; Fig. 6), wobei das Transportsystem zumindest

einen rotierbaren Transportkörper 30 (Merkmal M1.2/M10.1; vgl. E7, Anspruch 3;

Sp. 5, Z. 62 – Sp. 6, Z. 2 – 14; Fig. 6) mit einem Einlaufende und einem Auslaufende

(Merkmale M1.3/M10.2; vgl. E7, Fig. 6) und mit zumindest einer durch zumindest

ein Kurvenflankenpaar begrenzten ansteigenden Transportkurvenbahn 32 umfasst

(Merkmale M1.4/M10.3; vgl. E7, Sp. 5 Z. 62 – 65; Fig. 6), die in linearer Transportrichtung zumindest eine positive Transportkurvenbahnsteigung aufweist (Merkmale

M1.5/M10.3; vgl. E7, Fig. 6) und in die zumindest ein Mitnehmer 28 eines entlang

der Transportstrecke verfahrbaren Trägers 14 eingreifbar ist oder eingreift (Merkmal M1.6; E7, Sp. 6 Z. 8 – 12; Fig. 6), wobei der zumindest eine Transportkörper

30 zumindest einen Einlaufbereich (bei Bz. 72) zum Einlaufen des zumindest einen

Mitnehmers 28 in die Transportkurvenbahn 32 aufweist (Merkmale M1.7/M10.4;

vgl. E7, Sp. 6, Z. 2 – 30; Fig. 6), wobei in dem Einlaufbereich (siehe Fig. 6 bei Bz.

72) nur eine der Kurvenflanken des Kurvenflankenpaares vorgesehen ist (Merkmale M1.8/M10.6; vgl. E7, Fig. 6).

Der E7 ist nicht zu entnehmen, ob im rückseitigen, in Figur 6 nicht sichtbaren Bereich des Einlaufbereichs des rotierbaren Transportkörpers 30 ab dem Einlaufende

eine Kurvenflanke mit einer positiven Steigung (Merkmal M1.9/M10.7) vorhanden

ist. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin handelt

es sich bei dem im unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 6 rechts oben mit

einem roten Kreis markierten „Zwickel“ nicht um den Beginn einer solchen Kurvenflanke, sondern um eine umlaufende Fase. Dies entnimmt der Fachmann der entsprechenden Darstellung des gegenüberliegenden Endes des rotierbaren Transportkörpers 30, im unten wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 6 links unten mit

einem roten Kreis markiert, wo der dortige „Zwickel“ eindeutig nicht das Ende einer

Kurvenflanke ist – diese endet sichtbar auf der rechten Seite –, sondern nur eine

Fase sein kann. Daher ist das Merkmal M1.9 bzw. M10.7 der Druckschrift E7 nicht

unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Eine vom Ende dieses Abschnitts mit positiver Steigung ansteigende Transportkurvenbahn ist dagegen dem Ausführungsbeispiel der Fig. 6 der E7 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen (Merkmal

M1.10/M10.8).

Ausschnitt aus Figur 6 der E7 mit hinzugefügten Markierungen

Der Fachmann, der den in E7 offenbarten Gegenstand nachzuarbeiten versucht,

bevorzugt in dem Bewusstsein, dass die Rückseite in jedem Fall so auszusehen

hat, dass in dem Bereich, in dem die zweite Kurvenflanke bereits vorhanden ist,

genügend Material vorhanden sein muss, um den potentiellen Mitnehmer führen zu

können, auf der Suche nach entsprechenden Lösungen solche Vorrichtungen, die

einfach herzustellen sind und ohne konstruktiven Aufwand auf die aus E7 bekannte

Vorrichtung übertragbar sind.

Mit der E9 findet er ein solche Vorrichtung, die ein zu E7 vergleichbares Transportsystem mit einem Transportkörper offenbart, wobei der Einlaufbereich der aus E9

bekannten Vorrichtung einerseits ebenfalls einen zur Transportrichtung senkrechten Bereich mit nur einer Kurvenflanke aufweist, d.h. einen Versatzabschnitt im

Sinne der Merkmale M1.10 und M10.8, und andererseits derart hergestellt wurde,

dass diese erste Kurvenflanke vom Einlaufende bis zu dem genannten senkrechten

Bereich positiv ansteigt. Dies lässt sich dem in der unten links wiedergegebenen

Figur 3 rot eingekreisten Bereich entnehmen, in dem der auf der Rückseite liegende

Abschnitt der ersten Kurvenflanke gestrichelt dargestellt ist und diese Kurvenflanke

von ihrem Beginn am Einlaufende (rechts oben im roten Kreis) bis zu ihrem Übergang (links unten im roten Kreis) in den Versatzabschnitt eindeutig eine positive

Steigung besitzt (vgl. E9, Fig. 3, Fig.2).

Fig. 3 und Fig. 2 der E9,

jeweils mit Markierung der ersten Flanke des Einlaufbereichs.

Der Fachmann erkennt in dieser Geometrie eine Form, die insbesondere mit einem

Fräswerkzeug, mit welchem auch die Transportkurvenbahn erzeugt werden kann,

einfach herstellbar ist.

Durch die Übertragung der Geometrie dieser ersten Kurvenflanke auf eine Vorrichtung, wie sie aus der E7 bekannt ist, gelangt er ohne erfinderisches Zutun zu einem

Gegenstand, wie er u. a. mit dem erteilten Patentanspruch 1 bzw. 10 unter Schutz

gestellt werden soll.

3.

Das Patent hat in der Fassung des Hilfsantrags 1 Bestand. Die Gegenstände der zulässigen Patentansprüche 1 und 9 sind weder durch die im Verfahren

befindlichen Druckschriften noch durch die als offenkundige Vorbenutzung geltend

gemachte Vorrichtung vorweggenommen oder dem Fachmann nahegelegt.

a)

Zum Verständnis der Änderungen.

Anders als in den Merkmalen M1.5 und M10.3 der erteilten Ansprüche 1 und 10 wird

beim Hilfsantrag 1 durch die Streichung des „zumindest“ in den Merkmalen M1.5‘

und 9.3 und das jeweils hinzugekommene Merkmal M1.11 bzw. M9.9 für die Transportkurvenbahn ausdrücklich eine nicht nur durchgängig positive, sondern darüber

hinaus auch konstante Transportkurvenbahnsteigung verlangt.

b)

Die Patentansprüche 1 und 9 sind zulässig.

Das jeweils hinzugekommene Merkmal M1.11 bzw. M9.9, wonach die in linearer

Transportrichtung durchgängig positive Transportkurvenbahnsteigung der Transportkurvenbahn konstant sein soll, ist der die ursprünglich eingereichten Unterlagen

repräsentierenden Offenlegungsschrift DE 10 2018 007 909 A1 in den Absätzen

[0013], [0022] und dem Patentanspruch 4 zu entnehmen. Dabei schließt eine „zumindest abschnittsweise konstant[e]“ positive Steigung, wie in den Abschnitten

[0013] und im Patentanspruch 4 der OS formuliert ist, eine konstante Steigung für

die gesamte Transportkurvenbahn, wie sie nunmehr beansprucht ist, mit ein. Dieses

Merkmal ist auch beschränkend, da gemäß Hauptantrag noch mögliche andere als

positive Steigungen wie auch eine betragsmäßige Variation der positiven Steigung

nicht mehr unter Schutz gestellt sind. Somit wird auch der Schutzbereich nicht erweitert.

c)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber der aus der

E1 bekannten Vorrichtung neu.

Die in E1 offenbarte Vorrichtung, weist nicht die Merkmale M1.10 bzw. M9.8 auf.

Denn selbst wenn in der unten wiedergegebenen Figur 4, die einen abgewickelten

Umfang des Kurvenzylinders aus den Figuren 1 bis 3 darstellt,

- die rot markierte Linie, an der (bei Drehung des Kurvenzylinders 1 in Richtung R)

der Mitnehmer 4c von etwa 60° bis etwa 210° entlangläuft, als eine durch die rechte

Seite des Grats 2h gebildete erste Kurvenflanke entsprechend den Merkmalen M1.8

und M1.9 bzw. M9.6 und M9.7 angesehen wird,

- und der in der Figur 4 senkrechte Abschnitt derselben Kurvenflanke von etwa 210°

bis etwa 330°, der durch die rechte Seite des Grats 2s gebildet wird, als ein Versatzabschnitt mit unendlicher Steigung angesehen wird, insoweit teilweise entsprechend dem Merkmal M1.10 bzw. M9.8,

- der dann ab etwa 330° (in Figur 4 oben bei Ziffer 3) in eine durch zwei Kurvenflanken begrenzte Transportkurvenbahn übergeht, die zwischen den Graten 2s und 2as

liegt, insoweit auch teilweise entsprechend dem Merkmal M1.10 bzw. M9.8,

- so entspricht das trotzdem deswegen nicht dem Merkmal M1.10 bzw. M9.8, weil

diese bei etwa 330° beginnende Transportkurvenbahn nicht mit einer positiven

Transportkurvenbahnsteigung ansteigt, sondern von 330° bis etwa 10° die unendliche Steigung des Versatzabschnitts fortsetzt.

Figuren 1 und 4 der E1mit farblichen Ergänzungen

Darüber hinaus variiert die Transportkurvenbahnsteigung bei der aus E1 bekannten

Vorrichtung. Somit weist sie auch nicht die Merkmale M1.11 bzw. M9.9 auf.

d)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber der aus der

E2 bekannten Vorrichtung neu.

Die E2 offenbart bereits Merkmal M1.9 bzw. M9.7 nicht, da der Mitnehmer 12 entsprechend der dortigen Figur 3 sich zwar vom linken Einlaufende an eine Flanke

anlegt, insoweit entsprechend dem Merkmal M1.8 bzw. M9.6, wobei diese Flanke

jedoch entgegen der mit Merkmal M1.9 bzw. M9.7 geforderten positiven Steigung

die Steigung 0 aufweist, also parallel zur Transportrichtung ausgebildet ist, um dann

gegen eine dazu senkrechte Flanke zu stoßen, die dem patentgemäßen Versatzabschnitt entspricht.

Fig.3 der E2 farblich markiert

e)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber der aus der

E3 bekannten Vorrichtung neu.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit E3 offenbarte Vorrichtung zum Vereinzeln

von Flaschen überhaupt als Transportsystem und der darin enthaltene Drehkörper

9 demgemäß als Transportkörper gemäß dem Merkmal M1.2 bzw. M10.1 geeignet

ist. Die E3 offenbart jedenfalls keinen Versatzabschnitt und damit nicht das Merkmal M1.10 bzw. M9.8. Zwar kann der von der Beschwerdeführerin in Figur 3 der E3

(siehe unten) rot markierte Abschnitt als eine erste Kurvenflanke mit positiver Steigung im Sinne der Merkmale M1.8 und M1.9 bzw. M9.6 und M9.7 angesehen werden. Da diese erste Kurvenflanke jedoch gerade ist und somit eine konstante Steigung aufweist, ist es nicht möglich, einen Abschnitt dieser ersten Kurvenflanke als

Versatzabschnitt entsprechend Merkmal M1.10 und M9.8 anzusehen, wie von der

Beschwerdeführerin blau markiert. Denn dieser blau markierte Abschnitt weist die

gleiche konstante Steigung auf wie die rot markierte erste Kurvenflanke, er versetzt

daher nicht und ist somit kein Versatzabschnitt.

Von der Beschwerdeführerin kolorierte Fig. 3 der E3

f)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber der aus der

E4 bekannten Vorrichtung neu.

Auch die E4 weist keinen patentgemäßen Versatzabschnitt und damit nicht das

Merkmal M1.10 bzw. M9.8 auf, denn auch hier weist der von der Beschwerdeführerin in Figur 7 mit dem blauen Pfeil gekennzeichnete Abschnitt die gleiche konstante Steigung auf wie der in Figur 7 rechts davon liegende, rot markierte und insoweit einer ersten Kurvenflanke im Sinne der Merkmale M1.8 und M1.9 bzw. M9.6

und M9.7 entsprechende Kurvenflankenabschnitt, er versetzt daher nicht und ist

somit kein Versatzabschnitt.

Von der Beschwerdeführerin kolorierte Fig. 7 der E4

g)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber der aus der

E5 bekannten Vorrichtung neu.

Denn auch E5 offenbart, siehe u.a. Figur 6, aufgrund der konstanten Gewindesteigung der Transportkörper screws 15 keinen Versatzabschnitt und somit nicht Merkmal M1.10 bzw. M9.8.

Von der Beschwerdeführerin kolorierte Fig. 6 der E5

h)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber der aus der

E6 bekannten Vorrichtung neu.

Auch der E6 ist aufgrund der offensichtlich konstanten Steigung des Gewindes (spiral ridge 4) des Transportkörpers (driving rod 1), siehe u.a. Figur 1, kein Versatzabschnitt und somit das Merkmal M1.10 bzw. M10.8 nicht zu entnehmen.

Figur 1 der E6

i)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind auch gegenüber der aus

der E7 bekannten Palettenarretiereinrichtung neu.

Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, ist der E7 nicht das Merkmal M1.9 bzw.

M10.7 und somit auch nicht das Merkmal M9.7 des Patentanspruchs 9 des Hilfsantrags 1 zu entnehmen. Darüber hinaus ist in E7 auch das Merkmal M1.11 bzw.

M9.9 einer konstanten Transportkurvenbahnsteigung nicht offenbart.

Denn unabhängig davon, ob der in Figur 8 dargestellte Geschwindigkeitsverlauf

durch eine nicht konstante Transportkurvenbahnsteigung (vergl. Spalte 8 ab Zeile

17) oder durch eine variable Antriebsdrehzahl erreicht wird (siehe Spalte 7 ab Zeile

57), ist jedenfalls vorgesehen, dass die in einem mittleren Bereich 70 wendelförmig

verlaufende Transportkurve am Ende in einen Bereich 72 mit senkrecht zur Drehachse verlaufender Führungsnut, d.h. in den Worten des Streitpatents mit unendlicher Steigung übergeht, um die jeweils transportierte Palette zu arretieren. Die

Transportkurvenbahn weist somit keine konstante Steigung auf. Diese in Figur 6

und 7 dargestellte Ausbildung der Transportkurvenbahn wird zwar in Spalte 7 Zeilen

39 bis 44 lediglich als „besonders bevorzugt“ bezeichnet, E7 offenbart jedoch keine

Alternative, wie das erforderliche Arretieren der Palette auf anderem Wege bewerkstelligt werden könnte.

j)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind auch gegenüber der aus

der E8 bekannten Vorrichtung neu.

Die E8 lehrt zur Übernahme des Mitnehmers eines Trägers (dort Schlitten 14 genannt) in die Transportkurvenbahn einer Kurventrommel 22 einen einlaufseitig angeordneten, unabhängig vom restlichen Trommelabschnitt 30B antreibbaren ersten

Trommelabschnitt 30A mit einer unmittelbar am Einlaufende parallel zur Drehrichtung beginnenden Transportkurvenbahn 40, 42 mit zwei Kurvenflanken, siehe Figuren 3 und 4.

Figuren 3, 4 der E8

Der separat antreibbare zweite Tommelabschnitt 30B besitzt somit keine voreilende

erste Kurvenflanke und somit auch keinen Versatzabschnitt. Würde die gesamte

Kurventrommel 22 mit den Trommelabschnitten 30A und 30B als Transportkörper

im Sinne des Streitpatents angesehen, so wären daher die Merkmale M1.8 bis

M1.10 und M9.5 bis M9.8 nicht gegeben.

Aber auch wenn lediglich der restliche, zweite Trommelabschnitt 30B als Transportkörper im Sinne des Streitpatents angesehen wird, weist dieser zwar eine voreilende erste Kurvenflanke auf, aber keinen Versatzabschnitt. Denn im Einlaufbereich

dieses zweiten Trommelabschnitts 30B muss die Transportkurvenbahnsteigung

konstant und gleich groß wie die Transportkurvenbahnsteigung am Ende des ersten

Trommelabschnitts 30A sein, um, wie im Absatz [0010] der E8 beschrieben, den

angestrebten ruckfreien Übergang des Trägers (Schlitten 14) vom ersten zum zweiten Trommelabschnitt zu gewährleisten. Soweit im Absatz [0016] der E8 auch die

Möglichkeit einer variierenden Steigung oder sogenannter Rastgänge zwecks

Werkstückbearbeitung genannt ist, können diese daher nach dem Verständnis des

Fachmanns nicht im Einlaufbereich des zweiten Trommelabschnitts 30B angeordnet werden. Der zweite Trommelabschnitt 30B weist somit keinen Versatzabschnitt

auf und damit nicht Merkmale M1.10 und M9.8.

k)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind gegenüber der aus der

E9 bekannten Vorrichtung neu.

Die Transportkurvenbahn Führungsnut 16 des in E9 gelehrten Transportkörpers

Walze 17 beginnt und endet mit unendlicher Steigung, wie in der unten wiedergegebenen Figur 3 für den Beginn am Einlaufende mit einem roten Pfeil rechts oben

und am Auslaufende mit einem roten Pfeil links markiert, mit einem „sich in Umfangsrichtung erstreckenden Nutenabschnitt“ (Spalte 2 Zeilen 28, 29). Dies entspricht bereits nicht dem Merkmal M1.5‘ bzw. M9.3 einer positiven Steigung der

gesamten Transportkurvenbahn.

Darüber hinaus ist in E9 auch das Merkmal M1.11 bzw. M9.9 einer konstanten

Transportkurvenbahnsteigung nicht offenbart. Denn zwischen Beginn und Ende ist

die Transportkurvenbahnsteigung nicht konstant, sondern steigert sich zunächst

von Null auf ein Maximum und verringert sich dann wieder, um die aufgabengemäß

verlangte hohe Fördergeschwindigkeit zu erreichen, siehe die Aufgabe in Spalte 1

Zeilen 33 bis 42. Die Zu- und Abnahme der Transportkurvenbahnsteigung ist in der

unten wiedergegebenen Figur 3 mit drei hinzugefügten roten Linien verdeutlicht.

Figur 3 der E9 mit hinzugefügten Markierungen

l)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind dem Fachmann durch

eine Zusammenschau der Druckschriften E7 und E9 weder unter Berücksichtigung

seines Fachwissens und –könnens, noch in Kombination mit einer der Druckschriften E4, E5 oder E8 nahegelegt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann weiß, wie sich die geometrischen

Ausgestaltungen der Transportkurvenbahn auf das Verhalten eines zu transportierenden Körpers im Einzelnen auswirken und ob ihm aus dem Stand der Technik mit

den Druckschriften E4, E5 und E8 Vorrichtungen mit jeweils einer konstanten Transportkurvenbahnsteigung (Merkmal M1.11 bzw. M9.9) bekannt sind. Ohne einen Hinweis, der weder in der E7 noch in der E9 zu finden ist, besteht für ihn jedenfalls kein

Anlass, den dort jeweils für die Funktionsweise der jeweiligen Vorrichtung erforderlichen Verlauf der Transportkurvenbahnsteigung – mit einem Abschnitt mit unendlicher Steigung am Ende zum Arretieren (E7) bzw. Fixieren (E9) – zu ändern. Die

Zusammenschau führt daher nicht in nahliegender Weise zu den Merkmalen M1.11

und M9.9.

m) Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind dem Fachmann durch

eine Zusammenschau der Druckschriften E8 und E7 nicht nahegelegt.

Der Beschwerdeführerin und Einsprechenden ist zwar dahingehend zuzustimmen,

dass in der E8 im Absatz [0002] mit dem Hinweis auf in der Praxis bestehende

Schwierigkeiten beim Einlaufen des Mitnehmers in die Antriebsnut einer Trommelkurve ein zum Patentgegenstand vergleichbares Problem aufgegriffen wird, allerdings bietet die E8 mit der Aufteilung in zwei separat antreibbare Trommelabschnitte

eine in sich abgeschlossene Lösung für dieses Problem an. Damit besteht ausgehend von der in E8 offenbarten Vorrichtung für den Fachmann bereits kein Anlass,

den Einlaufbereich zu verändern. Er gelangt daher ausgehend von E8 nicht in naheliegender Weise zu einem Versatzabschnitt entsprechend Merkmalen M1.10 und

M9.8.

Für einen von einer Palettenarretiereinrichtung gemäß E7 ausgehenden Fachmann

besteht dagegen kein Anlass, auf die Arretierfunktion des Transportkörpers und die

dazu vorgesehenen Transportkurvenbahnabschnitte mit unendlicher statt positiver

Steigung zu verzichten. Zum Arretieren, z.B. zwecks Werkstückbearbeitung, lehrt

auch die E8 übereinstimmend mit der E7 Transportkurvenbahnabschnitte mit unendlicher statt positiver Steigung, in E8 als Rastgänge bezeichnet, siehe E8 Absatz

[0016]. Der von E7 ausgehende Fachmann gelangt daher auch in Zusammenschau

mit E8 nicht in naheliegender Weise zu einer durchgängig positiven konstanten

Kurvenbahnsteigung entsprechend Merkmalen M1.11 und M9.9.

n)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind dem Fachmann auch

durch eine Zusammenschau einer der Druckschriften E4, E5 oder E6 mit der E7

nicht nahegelegt.

Die Druckschriften E4 und E5 offenbaren Vorrichtungen mit konstanten Transportkurvenbahnsteigungen, die deshalb zwar dem Merkmal M1.11 bzw. M9.9 entsprechen, aber wie bereits ausgeführt keinen Versatzabschnitt entsprechend Merkmal

M1.10 bzw. M9.8 aufweisen.

Die in E4 gelehrte Vorrichtung, siehe insbesondere die Beschreibung ab Absatz

[0021], dient dem Antrieb eines Förderbandes (belt 110), das dazu mit einer Kette

(chain 120) verbunden ist, an der in konstanten Abständen (169) Mitnehmer (follower 160) vorgesehen sind, die von der Transportkurvenbahn (cam 180) eines

Transportkörpers (drum 150) angetrieben werden. Die Transportkurvenbahn (180)

muss wegen des festen Abstands (169) der Mitnehmer (160) zwingend vom Einlaufende bis zum Auslaufende eine konstante und zum Abstand der Mitnehmer passende Transportkurvenbahnsteigung (pitch of the cam, Abs. [0028]) aufweisen,

siehe Figur 4. Ein Versatzabschnitt, d.h. ein Abschnitt mit abweichender Steigung,

wäre daher nicht nur sinnlos, sondern ist gar nicht möglich.

Figur 4 der E4

Die Transportkörper (transporting screws 15) des in E5 gelehrten Transportsystems

dienen dem Transport von Trägern (product carriers 9), die dazu an ihrer Unterseite

mehrere Mitnehmer (ridges 43, 45) aufweisen, die in die Transportkurvenbahn

(thread groove) des jeweiligen Transportkörpers (15) eingreifen. Damit der Träger

(9) von einem zum nächsten Transportkörper (15) übernommen werden kann, sind

jeweils zwei Mitnehmer (ridges 43, 45) in Längs- und Querrichtung vorgesehen,

siehe Figuren 2 bis 5, insbesondere Figur 3.

Figur 3 und Ausschnitt aus Figur 1 der E5

Wegen des festen Abstands dieser Mitnehmer, von denen mehrere zugleich in die

Transportkurvenbahn desselben Transportkörpers (15) eingreifen können, siehe Figuren 3 und 1, müssen die Transportkurvenbahnen der Transportkörper (15) zwingend vom Einlaufende bis zum Auslaufende eine konstante Transportkurvenbahnsteigung aufweisen. Ein Versatzabschnitt, d.h. ein Abschnitt mit abweichender Steigung, wäre daher nicht nur sinnlos, sondern ist – wie auch im Fall der E4 – gar nicht

möglich.

Die Palettenarretiereinrichtung der E7 benötigt dagegen, wie bereits ausgeführt,

zwingend Transportkurvenbahnabschnitte mit abweichender, nämlich unendlicher

statt positiver Transportkurvenbahnsteigung zum Arretieren.

Eine Kombination aus den Vorrichtungen der E4 oder E5 einerseits und E7 andererseits ist somit wegen der verschiedenen Aufgabenstellungen nicht naheliegend.

Die E6 liegt weiter ab. Sie lehrt bereits keine Transportkurvenbahn zum Eingreifen

eines Mitnehmers, sondern den Transport eines Trägers (pallet 10) durch Reibung

(frictional screwing force, Abs. [0011]) auf der Außenseite des Gewindes (spiral

ridge 4) eines Transportkörpers (drive rod 1). Das Gewinde (4) dient dabei dazu,

den transportierten Träger (10) zugleich mit dem Vortrieb in Transportrichtung

(transport direction A) seitlich gegen eine Führungsschiene (guide strip 5) zu drücken, siehe Abs. [0010], [0011] und u.a. Figur 13.

Figur 13 der E6

Auch ausgehend von der in E6 gelehrten Förderung durch Reibung ergibt sich kein

Anlass zu einer Variation der Gewindesteigung, die lediglich unnötige zusätzliche

Reibung verursachen würde, und somit kein naheliegender Weg zu einem Versatzabschnitt.

Auch zu einer Kombination der E6 mit E7 ist nicht nur wegen der verschiedenen

Aufgabenstellungen, sondern auch wegen der völlig verschiedenen Lösungen –

nämlich einerseits Transport durch Reibung, andererseits Transportieren und Arretieren durch Formschluss – kein Anlass erkennbar.

o)

Die zur Patentfähigkeit der Gegenstände der erteilten Fassung geltend gemachte Vorbenutzung OV1 – OV8 wurde in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Hilfsantrags 1 nicht mehr diskutiert, da sie die Merkmale M1.11 bzw. M9.9

nicht offenbart und den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 1 auch nicht näherkommt als der weitere Stand der Technik im Verfahren. Insofern war die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin hinsichtlich Details

der Vorbenutzung OV1 – OV 8 angebotenen Zeugen entbehrlich. Ebenso bedürfen

die hierzu eingereichten Unterlagen vorliegend keiner weiteren Erörterung,

vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 – X ZR 145/98, GRUR 2001, 232 (II.1.c) – Brieflocher.

p)

Die auf die Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 bzw. 10 bis 13 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des TransportEide nach Patentanspruch 1 bzw. des

Transportkörpers nach Patentanspruch 9 und werden von diesen getragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Krüger

Richter

Maierbacher

Weitzel

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Januar 2026