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BPatG Beschluss vom 27.01.2026 – 12 W (pat) 2/25

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270126B12Wpat2.25.0

Zitiert 7 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 2/25 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:270126B12Wpat2.25.0

betreffend das Patent 10 2015 008 651

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung am 27. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des

Richters Dr.-Ing. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2015 008 651 mit der

Bezeichnung „Kran, vorzugsweise Derrickkran“, das am 3. Juli 2015 unter

Inanspruchnahme der inneren Priorität mit dem Aktenzeichen 20 2014 007 894.7

vom 29. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet

wurde und dessen Erteilung am 23. Februar 2023 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 17. November 2023 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgründe geltend gemacht, das Streitpatent offenbare die

Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen

könne, und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in

der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Mit am Ende

der Anhörung vom 7. November 2024 verkündetem und der Einsprechenden am

27. November 2024 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des

Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2024 eingelegte

Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Gegenstand

des Patents sei unzulässig erweitert und die Erfindung im Patent nicht ausführbar

offenbart.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. November 2024 aufzuheben und das Patent

10 2015 008 651 zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin

tritt dem Vorbringen der

Einsprechenden in allen Punkten entgegen, und führt dazu weiter aus.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, wobei

Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 1 markiert sind:

1a) Kran, vorzugsweise Derrickkran, mit einem verfahrbaren Unterwagen und

einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen,

1b)

an dem einerseits ein Ausleger wippbar angelenkt ist und

1c)

an dem andererseits eine Gegengewichtsanordnung

teleskopierbar

gelagert

ist,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

wobei

die

Gegengewichtsanordnung einen U-förmigen Rahmen umfaßt, in dem ein

ebenfalls U-förmiger Gegengewichtsrahmen teleskopierbar geführt ist, und

wobei der Rahmen und der Gegengewichtsrahmen jeweils im wesentlichen

aus zwei Längsträgern und einem Querträger bestehen,

und dadurch gekennzeichnet,

1d)

dass die das Gegengewicht bildenden Gegengewichtsplatten in zwei

Stapel getrennt sind,

1e)

die

jeweils

unabhängig

voneinander auf einem Längsträger

längsverschieblich geführt sind,

1f) wobei in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur Verschiebung der Stapel

der Gegengewichtsplatten angeordnet ist und

1g) wobei der am Oberwagen schwenkbar angelenkte U-förmige Rahmen (21)

der Gegengewichtsanordnung (6) zusätzlich über ein vertikal wirkendes

Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 9 an.

Bezüglich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 9 sowie zum weiteren

Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Einsprechenden ist zulässig, hat aber in der Sache keinen

Erfolg, da die mit dem Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe der fehlenden

ausführbaren Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung nicht begründet sind.

1. Das Patent betrifft einen Kran, vorzugsweise Derrickkran, mit einem

verfahrbaren Unterwagen und einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen,

an dem einerseits ein Ausleger wippbar angelenkt ist und an dem andererseits eine

Gegengewichtsanordnung

teleskopierbar gelagert

ist

(Abs.

[0001] der

Patentschrift).

a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift verwenden Krane grundsätzlich

ein Gegengewicht, um ein Moment zu erzeugen, das der Nutzlast entgegenwirkt

und somit die Standsicherheit gewährleistet. Wenn das Gegengewicht mit dem Kran

fest verbunden sei, könne es stets nur ein definiertes Gegengewichtsmoment

aufbringen. Solle der Kran mehr oder weniger Last aufnehmen, so könne das

Gegengewichtsmoment nur durch Aufstapeln oder Wegnehmen

von

Gegengewichtsplatten an die aktuelle Last angepasst werden (Abs. [0002]).

Um diesen Nachteil zu beheben, könne beispielsweise das Gewicht des

Gegengewichts konstant gelassen werden und der wirksame Abstand des

Gegengewichts, also der Gegengewichtsradius, angepasst werden. Dies sei aus

dem Stand der Technik bekannt (Abs. [0003] bis [0006]); hierzu nennt die

Patentschrift mehrere Druckschriften, unter anderen die EP 1 135 322 B1 (D3).

Bei den bekannten Kranen mit austeleskopierbarer Gegengewichtsanordnung sei

die Gegengewichtsanordnung

konstruktionsbedingt

nur

über

einen

eingeschränkten

Längenbereich

verschiebbar.

Dabei

könne

die

Gegengewichtsanordnung üblicherweise nur hinter dem Oberwagenaufbau entlang

entsprechender gegebenenfalls austeleskopierbarer Träger verfahren werden (Abs.

[0007]).

b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, den Verstellbereich für die

Gegengewichtsanordnung relativ zur Drehachse des Oberwagens um den

Unterwagen zu vergrößern (Abs. [0009], [0013]).

aa) Die Einsprechende ist der Meinung, dass sich die in der ursprünglichen

Anmeldung genannte Aufgabe, die sich unverändert im Patent wiederfinde, durch

das im Prüfungsverfahren aufgenommene Merkmal 1f geändert habe. So sei die

ursprüngliche Aufgabe

darauf

gerichtet

gewesen,

einen Kran

so

weiterzuentwickeln, dass der Verstellbereich für die Gegengewichtsanordnung

vergrößert werde, so dass ein Verschieben der Gegengewichtsanordnung bis nahe

an die Drehachse des Oberwagens um den Unterwagen ermöglicht werde. Im

Prüfungsverfahren sei das Merkmal 1f aufgenommen worden, um den Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgefundenen Stand der Technik

abzugrenzen. Nunmehr liege dem erteilten Patent die objektive Aufgabe zugrunde,

einen Kran mit einer teleskopierbaren Gegengewichtsanordnung so weiter zu

entwickeln,

dass

sein Antrieb

zur Verschiebung

der Stapel

der

Gegengewichtsplatten verbessert werde.

bb) Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.

Der von der Einsprechenden angestellten Erwägung, ausgehend von einem Stand

der Technik habe sich die Aufgabe gestellt, einen Kran mit einer teleskopierbaren

Gegengewichtsanordnung so weiterzuentwickeln, dass sein Antrieb zur

Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten verbessert werde, kommt bei

der Beantwortung der Frage, welche Aufgabe der Erfindung zugrunde liegt, keine

Bedeutung zu. Diese Erwägungen betreffen nämlich nicht das dem Patent

allgemein zugrundeliegende technische Problem.

Die Bestimmung des technischen Problems bei einem erteilten Patent dient dazu,

den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des

Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren.

Dabei ist unerheblich, welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der

Technik gegeben wurden und ob der Gegenstand des Streitpatents geeignet ist,

das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem zu lösen. Diese Fragen

sind erst bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung der

Patentfähigkeit zu bewerten.

Die Ausführungen der Einsprechenden zu der „Aufgabe“, die sich ausgehend vom

im Prüfungsverfahren aufgefundenen Stand der Technik gestellt hat, betreffen somit

ausschließlich den zweiten Fragenkomplex. Nur in diesem Zusammenhang ist es

zulässig zu prüfen, welche Fragestellungen sich ausgehend von einer bestimmten

Entgegenhaltung ergeben haben und welche Anregungen sich aus dem Stand der

Technik ergaben, um diese Fragen zu beantworten. Unzulässig sind solche

Überlegungen hingegen bei der Formulierung des technischen Problems in der

logisch vorgelagerten Stufe der Prüfung auf Patentfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 5.

November 2024 - X ZR 125/22, Rn. 21 - 24 m.w.N. - LP-Filterparameter-

Umwandlung).

c) Als hier zuständiger Fachmann

ist ein

Ingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bachelor an einer Fachhochschule

gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung

in der Entwicklung von Großkranen mit verstellbaren Gegengewichtsanordnungen

verfügt.

d) Die in der Patentschrift genannte Aufgabe soll durch einen Kran, vorzugsweise

einen Derrickkran, mit den Merkmalen gemäß dem erteilten Patentanspruch 1

gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 2 der Patentschrift zeigen einen

als Raupenkran ausgeführten erfindungsgemäßen Kran 1 mit einem Oberwagen 2,

einem Unterwagen 3, einem Hauptausleger 4 und einer Gegengewichtsanordnung

6, welche Gegengewichtsplatten 62, einen U-förmigen Rahmen 21 und einen

Gegengewichtsrahmen 61 mit je zwei Längsträgern 212, 612 und je einem

Querträger 211, 611, sowie einen Antrieb 615 in jedem Längsträger 612 umfasst.

Patentschrift Figur 3

Patentschrift Figur 2

2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

a) Gegenstand des Patentanspruchs ist laut Merkmal 1a ein Kran mit einem

verfahrbaren Unterwagen und einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen,

der vorzugsweise als Derrickkran ausgeführt sein kann.

Unter einem Derrickkran versteht der Fachmann einen Kran, der aus einem an der

Spitze abgespannten Mast und einem verstellbaren Ausleger besteht. Der Ausleger

ist gelenkig gelagert und wird von einem über die Spitze des Mastes geführten Seil

in einer bestimmten Position gehalten. Die Last wird mit einem über die Spitze des

Auslegers geführten Seil gehoben. Einen solchen Derrickkran zeigt Figur 3 der

Patentschrift, worin der verstellbare Ausleger der Hauptausleger 4 und der an der

Spitze abgespannte Mast der Gegenausleger 5 bzw. Derrickausleger 5 ist (Abs.

[0025], [0033] der Patentschrift).

b) Nach Merkmal 1b muss ein Ausleger wippbar an dem drehbaren Oberwagen

angelenkt sein.

Das Wort „ein“ fasst der Fachmann vorliegend nicht als Zahlwort, sondern als

unbestimmten Artikel auf. Denn der Kran kann als Derrickkran ausgeführt sein und

muss dann bauartbedingt bereits zwei wippbar angelenkte Ausleger – den

Hauptausleger und den Derrickausleger – umfassen.

Dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift entnimmt der Fachmann, dass der

Ausleger nicht nur während des Aufstellens (wie bei einem Turmdrehkran), sondern

auch während des Betriebs mit Last wippbar sein muss.

c) Das Merkmal 1c fordert zum einen, dass an dem Oberwagen eine

Gegengewichtsanordnung teleskopierbar gelagert sein muss. Weiter bestimmt das

Merkmal 1c, dass die Gegengewichtsanordnung einen U-förmigen Rahmen

umfasst, in dem ein ebenfalls U-förmiger Gegengewichtsrahmen teleskopierbar

geführt ist, und konkretisiert dies dahingehend, dass der Rahmen und der

Gegengewichtsrahmen jeweils im Wesentlichen aus zwei Längsträgern und einem

Querträger bestehen müssen.

aa)

In Übereinstimmung mit der Beschreibung und den Figuren muss der Uförmige Rahmen (Bezugszeichen 21) mit dem Oberwagen unverschieblich

verbunden sein, er muss jedoch an dem Oberwagen wippbar angelenkt sein,

Merkmal 1g, Abs. [0027]. Der U-förmige Gegengewichtsrahmen (Bezugszeichen

61) muss relativ zu dem U-förmigen Rahmen (21)

teleskopierbar, also

längsverschieblich gelagert sein.

bb) Entsprechend dem Anspruchswortlaut ist der Gegengewichtsrahmen (61) in

dem Rahmen (21) teleskopierbar geführt. Die Präposition „in“ versteht der

Fachmann vorliegend – abweichend vom üblichen Sprachgebrauch und entgegen

der Auffassung der Einsprechenden – nicht als „innerhalb von“, sondern als „an“.

(1) Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung misst der

Fachmann den das erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel erläuternden Figuren

keine nachrangige Bedeutung gegenüber der Präposition „in“ im Patentanspruch 1

bei. Vielmehr legt er den Patentanspruch 1 grundsätzlich so aus, dass die in der

Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele (BGH, Urteil vom 12. April 2022

- X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41), sowie die Ausgestaltungen nach

den Unteransprüchen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, Ls. a) -

Wärmetauscher) von ihm erfasst werden.

Der Sinngehalt eines Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem

Merkmal aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Erfindung erreicht

werden soll. Dabei können der allgemeine wie auch der übliche fachliche

Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Mit

Rücksicht darauf, dass Begriffe in einer Patentbeschreibung abweichend vom

allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können, ist letztlich aber der sich aus

dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt

maßgeblich. Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso

weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes

Verständnis hindeutet. Die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig

definieren und insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellen. Auch der Grundsatz,

dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch

Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten

Gegenstand definiert und damit auch begrenzt, schließt nicht aus, dass sich aus der

Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt,

das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt.

Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel

ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide

Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als

aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung

gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, Urteil vom

07.07.2015 - X ZR 64/13, Rn. 13 m.w.N. - Bitratenreduktion).

Auch ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut ist bei der Ermittlung des

Sinngehalts eines Patentanspruchs nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung

des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren

Patentansprüche ergibt, dass

im Patentanspruch verwendete Begriffe

auszutauschen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 - X ZR 43/13, LS b) -

Rotorelemente).

(2) Die Figuren 1c), 1d), 2b) und 2c) zeigen, dass – formuliert entsprechend dem

allgemeinen Sprachgebrauch – der Gegengewichtsrahmen 61 (grün markiert) mit

seinen Längsträgern 612 an dem Rahmen 21 mit seinen Längsträgern 212 (rot

markiert) geführt ist, wohingegen der Rahmen 21 mit seinen Längsträgern 212

innerhalb von dem Gegengewichtsrahmen 61 mit seinen Längsträgern 612 geführt

ist. Dieser Zusammenhang ist durch die nachfolgend dargestellten Hervorhebungen

in die entsprechenden Teilfiguren des Patents veranschaulicht.

Figuren 1c) und 1d) der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen

Figuren 2b) und 2c) der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen

Nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels sind auf den Längsträgern 612

des Gegengewichtsrahmens 61 jeweils Wagen 63 verschieblich geführt, auf denen

die den eigentlichen Ballast bildenden Gegengewichtsplatten 62 aufgestapelt sind

(Abs. [0029]). Dafür werden die Wagen 63 mittels Tragrollen 631 und seitlichen

Führungsrollen 632 an den Längsträgern 612 geführt, wie dies in der Fig. 1d)

dargestellt ist (Abs. [0032]). Durch diese Konstruktion kann der Schwerpunkt der

Gegengewichtsanordnung 6 besonders weit in Richtung der Drehachse 7 zwischen

dem Oberwagen 2 und dem Unterwagen 3 verlagert werden (Abs. [0033]).

Aus Sicht des Fachmanns schließt diese Führung der Wagen 63 auf den

Längsträgern 612 aus, dass die Längsträger 612 des Gegengewichtsrahmens 61

innerhalb der Längsträger 212 des am Oberwagen 2 angeordneten Rahmens 21

geführt werden, da sich ansonsten die Wagen 63 nicht mehr unabhängig von der

Teleskopierlänge beliebig auf den Längsträgern 612 verfahren

ließen –

insbesondere könnte bei eingefahrenem Gegengewichtsrahmen 61 der

Schwerpunkt der Gegengewichtsanordnung 6 nicht besonders weit in Richtung der

Drehachse 7 zwischen dem Oberwagen 2 und dem Unterwagen 3 verlagert werden,

wenn sich die Längsträger 612 innerhalb der Längsträger 212 befinden würden (vgl.

linke Darstellung der Fig. 3).

(3) Auch nach Unteranspruch 3

ist ausdrücklich vorgesehen, dass die

Gegengewichtsplatten

über

auf

den

Längsträgern

(612)

des

Gegengewichtsrahmens (61) verfahrbare Wagen (63) verschiebbar sind, was

voraussetzt, dass Patentanspruch 1, auf den Unteranspruch 3 rückbezogen ist,

diese Möglichkeit mit umfasst. Das ist aus Sicht des Fachmanns jedoch nur dann

ausführbar, wenn die Längsträger (612) des Gegengewichtsrahmens (61) wie in

den Figuren dargestellt an – und nicht in – dem Rahmen (21) geführt sind.

d) Merkmal 1d legt fest, dass das Gegengewicht aus Gegengewichtsplatten

gebildet und in zwei Stapel getrennt ist.

Der Sinngehalt dieses Merkmals geht für den Fachmann in hinreichender Weise

aus dessen Wortlaut hervor.

e) Nach Merkmal 1e müssen die zwei Stapel aus Gegengewichtsplatten jeweils

unabhängig voneinander auf einem Längsträger längsverschieblich geführt sein.

Der Wortlaut des Merkmals 1e lässt offen, ob beide Stapel auf einem gemeinsamen

Längsträger,

oder

jeweils

auf

einem

eigenen

Längsträger

des

Gegengewichtsrahmens längsverschieblich geführt sind, wie dies bei dem

Ausführungsbeispiel der Fall ist (Abs. [0032] f.).

f) Merkmal 1f gibt an, dass in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur

Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet ist.

Auch bei diesem Merkmal ist eine Auslegung geboten, bei der die in der

Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (s. o.

zum Merkmal 1c).

Als Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten kann nach der

Patentschrift beispielsweise ein hydraulischer Zylinder verwendet werden, es kann

aber auch jeder andere Antrieb verwendet werden (Abs. [0030]).

In den Figuren 1a, 1b, 1d und 2c ist der Antrieb als hydraulischer Zylinder 615

dargestellt. Er befindet sich zwar in der Draufsicht innerhalb der Konturen des

Längsträgers 612 des Gegengewichtrahmens (vgl. Fig. 1b), jedoch in der

Seitenansicht oberhalb des Längsträgers 612 (vgl. Fig. 1a, 1d). Damit ist nach

allgemeinem Sprachverständnis der Antrieb zur Verschiebung der Stapel der

Gegengewichtsplatten nicht innerhalb der Längsträger 612, sondern an den

Längsträgern 612 angeordnet.

Zwar handelt es sich bei den Darstellungen

in den Figuren um ein

Ausführungsbeispiel, das den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen

kann. Jedoch ist der Patentanspruch 1 grundsätzlich so auszulegen, dass die in der

Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (s. o.

zum Merkmal 1c). Mithin versteht der Fachmann die Präposition „in“ vorliegend –

wie auch bei Merkmal 1c – als „an“.

Damit legt der Fachmann der Präposition „in“ im gesamten Patentanspruch 1 ein

einheitliches und widerspruchsfreies Verständnis zugrunde.

g) Nach Merkmal 1g muss der am Oberwagen schwenkbar angelenkte U-förmige

Rahmen der Gegengewichtsanordnung zusätzlich über ein vertikal wirkendes

Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden sein.

Nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels kann der U-förmige Rahmen 21

im Bereich der Wippachse des Hauptauslegers 4 um eine entsprechende

Wippachse 22 gelagert sein (Abs. [0027]).

Das vertikal wirkende Verlagerungsmittel ist nicht näher erläutert. Jedoch wird mit

Absatz

[0020] der Patentschrift, wonach derartige

vertikal wirkende

Verlagerungsmittel im Grundsatz bereits aus der EP 1 135 322 B1 (D3) bekannt

seien, auf den Absatz [0005] der Patentschrift verwiesen, aus dem sich ergibt, dass

das vertikal wirkende Verlagerungsmittel der D3 als vertikal wirkende

Kolbenzylindereinheit

ausgeführt

sein

kann. Diese

vertikal wirkende

Kolbenzylindereinheit dient gemäß Absatz [0005] der Patentschrift in der D3 dazu,

das dort die Gegengewichtsanordnung lagernde, schwenkbar am Oberwagen

angeordnete Rahmenelement – das demnach insoweit dem streitpatentgemäßen

U-förmigen Rahmen (21) entspricht – mit dem Oberwagen zu verbinden.

h) Die Einsprechende ist der Ansicht, dass für die Festlegung der dem Patent zu

Grunde zu

legenden objektive Aufgabe das Patenterteilungsverfahren zu

berücksichtigen sei, und der Fachmann den Patentanspruch 1 in Kenntnis dieser

Aufgabe auslege.

Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Inhalt der Ursprungsunterlagen

oder der Veröffentlichung der Anmeldung bei der Auslegung außer Betracht. Weder

darf der Patentanspruch – zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung – nach

Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden, noch darf umgekehrt

sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs

abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden. Allenfalls

dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll

zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die „Anspruchsgeschichte“ zur

weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein

Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung

offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom

12. Mai 2015 - X ZR 43/13, Rn. 17 m.w.N. - Rotorelemente).

Der letztgenannte Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Patentanspruch und

Beschreibung lassen sich vorliegend sinnvoll zueinander in Beziehung setzen. Zur

Begründung wird auf die voranstehenden Ausführungen zur Auslegung verwiesen.

3. Der Gegenstand des erteilten Patents geht nicht über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.

a) Die Merkmale 1a bis 1e und 1g gehen zweifelsfrei aus den ursprünglichen

Patentansprüchen 1 und 6 hervor. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht

bestritten.

b) Auch das Merkmal 1f ist ursprünglich offenbart.

aa) Das Merkmal 1f lautet: „wobei in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur

Verschiebung

der Stapel

der Gegengewichtsplatten

angeordnet

ist“

(Unterstreichung hinzugefügt). Mithin verlangt der erteilte Patentanspruch 1

entsprechend obigem fachmännischen Verständnis einen Antrieb an jedem

Längsträger.

bb) Ein

in bzw. an

jedem Längsträger angeordneter Antrieb

ist

in der

ursprünglichen Anmeldung zwar nicht explizit genannt, jedoch ergibt sich dies aus

den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3 und 9.

Der ursprünglichen Patentanspruch 1 gibt an, dass der Gegengewichtsrahmen aus

zwei Längsträgern besteht und die Gegengewichtsplatten in zwei Stapeln getrennt

sind, die jeweils unabhängig voneinander auf einem Längsträger geführt sein

müssen.

Weiter offenbaren die ursprünglichen, jeweils auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 3 und 9, dass die Gegengewichtsplattenstapel auf den Längsträgern

über verfahrbare Wagen mittels Hydraulikzylindern verschiebbar sind. In Anspruch

9 wird durch die Verwendung der Mehrzahl „die Wagen … verfahrbar sind“

festgelegt, dass (wenigstens) zwei Wagen verfahrbar vorhanden sein müssen.

Der Fachmann erkennt damit bereits aus Anspruch 9, dass an jedem Längsträger

ein beispielsweise als Hydraulikzylinder ausgebildeter Antrieb zur Verschiebung der

Plattenstapel vorgesehen sein muss.

cc) Auch aus der ursprünglichen Beschreibung und den Figuren geht das Merkmal

1f hervor.

In der Beschreibung findet sich folgender Wortlaut: „Der auf dem Längsträger 612

verfahrbar angeordnete Wagen 63 weist als Antrieb einen hydraulischen Zylinder

615 auf. Statt eines hydraulischen Antriebs kann aber auch jeder andere Antrieb

verwendet werden.“ (Abs. [0038] der Offenlegungsschrift). Somit ist ursprünglich ein

Wagen mit beliebigem Antrieb offenbart.

Der hydraulische Zylinder kann gemäß Abs. [0039] der Offenlegungsschrift

mehrstufig als zwei in einer Richtung arbeitende Zylinder ausgeführt sein. Dies ist

beim Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 und 2 der Fall, siehe insbesondere Figur

2c und Figur 1d.

In Figur 1d) sind die zwei in einer Richtung arbeitenden nebeneinanderliegenden

hydraulischen Zylinder 615 im Querschnitt dargestellt, wobei der Fachmann dieser

Figur entnimmt, dass der linke Zylinder 615 mit dem Wagen 63, und der rechts

danebenliegende Zylinder 615 mit dem Längsträger 612 verbunden ist.

Wie oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt, versteht der Fachmann

das Merkmal 1f dahingehend, dass an jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur

Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet sein muss.

Damit ist auch aus den genannten Figuren und der Beschreibung eindeutig zu

entnehmen, dass sowohl der Wagen einen Antrieb aufweist (wie ursprünglich

beschrieben), als auch, dass dieser Antrieb in – entsprechend dem fachmännischen

Verständnis: an –

jedem Längsträger zur Verschiebung der Stapel der

Gegengewichtsplatten angeordnet ist, wie dies mit Merkmal 1f gefordert ist.

dd) Auch

trägt die Anordnung

jeweils eines Antriebs

in – bzw. nach

fachmännischen Verständnis: an – jedem Längsträger zur Verschiebung der Stapel

der Gegengewichtsplatten offensichtlich zur Lösung der in der Patentschrift

genannten

Aufgabe

bei,

nämlich

den

Verstellbereich

für

die

Gegengewichtsanordnung zu vergrößern.

ee) Der Auffassung der Einsprechenden, dass eine unzulässige Erweiterung darin

begründet sei, dass weder im erteilten Patentanspruch 1 ein Wagen erwähnt ist,

noch durch Merkmal 1f die ursprüngliche der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe

gelöst werde, kann nicht gefolgt werden.

Die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und in der Patentschrift

offenbarten Ausführungsbeispiele weisen zwar durchweg Gegengewichtsplatten

auf, die auf Wagen angeordnet sind. Den Anmeldeunterlagen lassen sich indes

keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es für die Lösung des Problems, mit

dem sich die Anmeldung befasst, darauf ankommt, dass die Gegengewichtsplatten

auf Wagen längsverschieblich angeordnet sind.

Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe wird bereits in der Anmeldung dahin

formuliert, dass der Verstellbereich für die Gegengewichtsanordnung vergrößert

werden soll (Abs. [0009] der Offenlegungsschrift).

Nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen wird dies erfindungsgemäß unter

anderem dadurch gelöst, dass getrennt jeweils seitlich auf den Längsträgern

längsverschieblich angeordneten Gegengewichtsplatten bis nahe an die Drehachse

verschoben werden (Abs. [0012] der Offenlegungsschrift).

Daraus

ist

für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass die

Längsverschieblichkeit der Gegengewichtsplatten auf den Längsträgern als solche

zur Lösung der Aufgabe beiträgt. Ob dafür die Gegengewichtsplatten auf Wagen

angeordnet sind oder nicht, ist dabei unerheblich.

ff) Auch dem Einwand der Einsprechenden, dass das Merkmal 1f allein schon

durch die Präposition „in“ über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehe,

kann nicht gefolgt werden.

Wie oben zur Auslegung dargelegt, versteht der Fachmann bereits

im

ursprünglichen Merkmal 1c das Wort „in“ als „an“. Damit ist es folgerichtig, auch bei

der Formulierung des im Prüfungsverfahren neu hinzugekommenen Merkmals 1f in

einem vergleichbaren Zusammenhang wie bei Merkmal 1c die Präposition „in“

anstelle von „an“ zu verwenden, um im Patentanspruch eine widerspruchsfreie

Terminologie zu erhalten.

c) Die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 unterscheiden sich von den

ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 10 lediglich in den

erforderlichenfalls geänderten Nummerierungen und angepassten Rückbezügen,

sowie hinzugefügten Bezugszeichen.

4. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

a) Sofern die Einsprechende eine mangelnde Ausführbarkeit im Sinne einer

„eindeutig wörtlichen Auslegung“ der in dem Anspruch angegebenen Anordnung

jeweils eines Antriebs in jedem Längsträger sieht, beruht ihre Begründung auf einer

abweichenden Auslegung des Merkmals 1f, der nicht gefolgt werden kann. Zur

Begründung wird auf obige Auslegung des Patentanspruchs 1 verwiesen.

b) Der Auffassung der Einsprechenden, dass eine mangelnde Konkretisierung in

der Patentschrift des

in dem erteilten Anspruch 1 verwendeten Begriffs

„Verlagerungsmittel“ es dem Fachmann unmöglich mache, die Lehre des

Streitpatentes auszuführen, kann der Senat nicht folgen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine für die

Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne

erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die

Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in

Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag

praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (zuletzt:

BGH, Urteil vom 11. Februar 2025, X ZR 137/22, Rn. 41 m. w. N. - Feuchtigkeits-

und Ascheanalyse). Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch

brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist,

sondern es reicht aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen

Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche

Klarheit verschaffen kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, Rn. 17 -

Klammernahtgerät).

bb) Dies ist vorliegend der Fall.

(1) Der Fachmann entnimmt der Patentschrift zur Umsetzung der Erfindung die

Information, dass anstelle eines üblicherweise auf dem Oberwagen vorgesehenen

Drehbühnenballasts eine Kraft durch den am Oberwagen schwenkbar angelenkten

Gegengewichtsrahmen erzeugt werden soll, wozu der Gegengewichtsrahmen über

vertikal wirkenden Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden werden soll

(Abs. [0020]).

Die Patentschrift verweist darauf, dass vertikal wirkende Verlagerungsmittel, die den

Gegengewichtsrahmen mit dem Oberwagen verbinden, im Grundsatz bereits aus

der EP 1 135 322 B1 (D3) bekannt sind (Abs. [0020]). In Absatz [0005] der

Patentschrift wird zum „vertikal wirkenden Verlagerungsmittel“ auf die „vertikal

wirkende Kolbenzylindereinheit“ der D3 verwiesen, die auch in D3 explizit als

„vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit“ benannt ist (Abs. [0013] der D3), und dort

allgemeiner als „Mittel zur Verlagerung der resultierenden Kraft zwischen

Gegengewichtskraft und Abspannkraft“ umschrieben wird (Abs. [0009], [0012],

[0013], [0017], [0018], [0023], Anspruch 1 der D3).

(2) Beim dem in der D3 offenbarten Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2, 3

und 5a bis 5d ist das Gegengewicht 11 an einem axial verschiebbaren Rahmenteil

15 angeordnet, das ein- und ausfahrbar in einem am Oberwagen 2 schwenkbar

angelenkten Rahmenteil 12 geführt ist (Abs. [0018]), wie dies durch die nachfolgend

dargestellten Einfügungen in Figuren 2 und 5b der D3 schematisch veranschaulicht

ist.

Ausschnitt aus Figur 2 der D3 mit Einfügung und Hervorhebungen durch den

Senat

Figur 5b der D3 mit Einfügung und Hervorhebungen durch den Senat

Die in den Figuren 2 und 5b nicht mit ihrem Bezugszeichen bezeichnete

Schwenkachse 25 des Rahmenteils 12 ist oben mit einem hinzugefügten roten Pfeil

gekennzeichnet.

In Figur 5b ist dargestellt, dass das schwenkbar angelenkte Rahmenteil 12 mittels

zweier Kolbenzylindereinheiten 16, 16' (16' liegt in den Figuren 2 und 5b hinter 16)

um die Schwenkachse 25 etwas anhebbar und absenkbar ist. Der Schwenkbereich

des Rahmenteils 12 ist in obiger Figur 5b ebenfalls mit einem hinzugefügten roten

Pfeil gekennzeichnet.

Die Kolbenzylindereinheiten 16 und 16' stützen sich unten an der hinteren unteren

Kante des Oberwagens 2 und oben am Rahmenteil 12 ab und können so das

Rahmenteil 12 um seine Schwenkachse 25 (in Figur 5b mit rotem Pfeil

gekennzeichnet) soweit anheben und absenken, siehe die zwei gestrichelten Linien,

dass das Gegengewicht 11 (mit Zusatz-Gegengewicht 21) bis auf den Boden

abgesenkt oder angehoben werden kann.

Die

in der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 der D3 gezeigten

Kolbenzylindereinheiten 16, 16' sind doppeltwirkende Hydraulikzylinder, die oben

mit einer Bohrung 36 am Rahmenteil 12 und unten mit einer Bohrung 34 am

Oberwagen 2 angelenkt sind.

Figur 6 der D3

(3) Der aus D3 bekannte Kran unterscheidet sich von dem patentgemäßen Kran

unter anderem darin, dass im Fall der D3 der verschiebbare Rahmenteil 15 in dem

am Oberwagen angelenkten Rahmenteil 12 geführt ist, wohingegen bei der

patentgemäßen Ausgestaltung die Längsträger 212 des am Oberwagen

angelenkten Rahmenteils „U-förmiger Rahmenteil 21“ in den Längsträgern 612 des

verschiebbaren Rahmenteils „Gegengewichtsrahmen 61“ geführt sind. Dieser

Unterschied wird durch die nachfolgend dargestellten Markierungen in Figur 5b der

D3 und Figur 2 des Patents veranschaulicht, worin der verschiebbare Rahmenteil

15 nach D3 bzw. der patentgemäße Längsträger 612 grün und der am Oberwagen

angelenkte Rahmenteil 12 nach D3 bzw. der patentgemäße Längsträger 212 rot

markiert sind:

Figur 5b der D3 mit Hervorhebungen durch den Senat

Figur 2 der Patentschrift mit Hervorhebungen durch den Senat

Bei der Ausführungsform nach D3 verläuft das verschiebbare Rahmenteil 15 im

Inneren des feststehenden Rahmenteils 12. Somit kann die Kolbenzylindereinheit

16, 16' außen am feststehenden Rahmenteil 12 angreifen, ohne die Bewegung des

verschiebbaren Rahmenteils 15 zu behindern.

Bei dem in der nachstehend wiedergegebenen Figur 1d der Patentschrift gezeigten

Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Krans dagegen umschließt der

Längsträger 612 des Gegengewichtsrahmens den Längsträger 212 des am

Oberwagen angelenkten U-förmigen Rahmens 21 im Querschnitt gesehen

vollständig, so dass bei dieser in Figur 1d gezeigten Ausführungsform eine vertikal

wirkende Kolbenzylindereinheit nach dem Vorbild der D3 nicht ohne Weiteres direkt

am Längsträger 212 angelenkt werden kann, weil dies das vollständige Einfahren

(vgl. Fig. 2a der Patentschrift) des Längsträger 612 verhindern würde.

Figur 1d der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen

ee) Damit stellt sich dem Fachmann zwar die Frage, wie er die aus D3 bekannte

vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit, also die Kolbenzylindereinheiten 16, 16',

bei dem anspruchsgemäßen Kran anordnet. Jedoch begründet das keine

mangelnde Ausführbarkeit.

Figur 1d zeigt

jedenfalls nur ein mögliches Ausführungsbeispiel. Denn

Patentanspruch 1 sieht nicht vor, dass der Längsträger 612 des

Gegengewichtsrahmens 61 den Längsträger 212 des Rahmens 21 vollständig

umschließt. Für die Ausführbarkeit

reicht es deshalb aus, wenn die

Gegengewichtsanordnung 6 ohne erfinderische Tätigkeit so ausgestaltet werden

kann, dass der am Oberwagen 2 schwenkbar angelenkte U-förmige Rahmen 21 der

Gegengewichtsanordnung

6

zusätzlich

über

ein

vertikal wirkendes

Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen 2 verbunden ist.

Die patentgemäße Lehre umfasst jedenfalls auch eine von der Ausführung nach

Figur 1d abweichende Formgebung der Längsträger 612. Diesbezüglich hat die

Patentinhaberin zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass es eine im Können

des Fachmanns liegende handwerkliche Maßnahme darstellt, den Längsträger 612

auf seiner Unterseite mit einem Längsschlitz zu versehen, der entsprechend lang

und breit ist, um die Unterseite des Längsträgers 212 soweit freizugeben, dass eine

vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit entsprechend dem Vorbild der D3 direkt an

der Unterseite des Längsträgers 212 angelenkt werden kann, und zugleich der

Längsträger 612 vollständig ein- und ausgefahren werden kann.

Der von der Einsprechenden erhobene Einwand, dass ein solcher Längsschlitz die

Stabilität des Längsträgers 612 schwäche, vermag nicht durchzugreifen. Denn die

Patentinhaberin hat für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Fachmann

einen durch den Längsschlitz hervorgerufenen Verlust an Festigkeit des

Längsträgers 612 bei Bedarf durch eine höhere Wandstärke der übrigen Wände des

Längsträgers 212 ausgleicht, wobei der Fachmann das daraus resultierende

Mehrgewicht bei einem Träger, der bereits der Aufnahme von Gegengewichten

dient, als unerheblich erachtet.

Damit ist ein ausführbarer Weg aufgezeigt. Denn das Vorsehen und die konstruktive

Ausgestaltung eines solchen Längsschlitzes in dem Längsträger erfordern vom

Fachmann weder ein erfinderisches Zutun noch stellen sie ihn vor unzumutbare

Schwierigkeiten.

Dass eine solche Ausgestaltung des Längsträgers in der Patentschrift nicht

dargestellt oder beschrieben

ist, steht einer hinreichend deutlichen und

vollständigen Offenbarung unter dem Gesichtspunkt der Ausführbarkeit nicht

entgegen. Denn was dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens an

Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur Verfügung steht, bedarf keiner

ausdrücklichen Erwähnung

in der Patentschrift

(vgl. BGH, Urteil vom

26. November 2013 - X ZR 96/10, Rn. 30 m. w. N.).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Krüger

Schenk

Herbst

Weitzel

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Januar 2026

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle