Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 27.01.2026 – 12 W (pat) 2/25
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270126B12Wpat2.25.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 2/25 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
…
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:270126B12Wpat2.25.0
betreffend das Patent 10 2015 008 651
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 27. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk, des
Richters Dr.-Ing. Herbst und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2015 008 651 mit der
Bezeichnung „Kran, vorzugsweise Derrickkran“, das am 3. Juli 2015 unter
Inanspruchnahme der inneren Priorität mit dem Aktenzeichen 20 2014 007 894.7
vom 29. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet
wurde und dessen Erteilung am 23. Februar 2023 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin am 17. November 2023 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgründe geltend gemacht, das Streitpatent offenbare die
Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen
könne, und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in
der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden sei. Mit am Ende
der Anhörung vom 7. November 2024 verkündetem und der Einsprechenden am
27. November 2024 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des
Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18. Dezember 2024 eingelegte
Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist weiterhin der Auffassung, der Gegenstand
des Patents sei unzulässig erweitert und die Erfindung im Patent nicht ausführbar
offenbart.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 7. November 2024 aufzuheben und das Patent
10 2015 008 651 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin
tritt dem Vorbringen der
Einsprechenden in allen Punkten entgegen, und führt dazu weiter aus.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung, wobei
Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 1 markiert sind:
1a) Kran, vorzugsweise Derrickkran, mit einem verfahrbaren Unterwagen und
einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen,
1b)
an dem einerseits ein Ausleger wippbar angelenkt ist und
1c)
an dem andererseits eine Gegengewichtsanordnung
teleskopierbar
gelagert
ist,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
wobei
die
Gegengewichtsanordnung einen U-förmigen Rahmen umfaßt, in dem ein
ebenfalls U-förmiger Gegengewichtsrahmen teleskopierbar geführt ist, und
wobei der Rahmen und der Gegengewichtsrahmen jeweils im wesentlichen
aus zwei Längsträgern und einem Querträger bestehen,
und dadurch gekennzeichnet,
1d)
dass die das Gegengewicht bildenden Gegengewichtsplatten in zwei
Stapel getrennt sind,
1e)
die
jeweils
unabhängig
voneinander auf einem Längsträger
längsverschieblich geführt sind,
1f) wobei in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur Verschiebung der Stapel
der Gegengewichtsplatten angeordnet ist und
1g) wobei der am Oberwagen schwenkbar angelenkte U-förmige Rahmen (21)
der Gegengewichtsanordnung (6) zusätzlich über ein vertikal wirkendes
Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden ist.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 9 an.
Bezüglich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 9 sowie zum weiteren
Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Einsprechenden ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg, da die mit dem Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe der fehlenden
ausführbaren Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung nicht begründet sind.
1. Das Patent betrifft einen Kran, vorzugsweise Derrickkran, mit einem
verfahrbaren Unterwagen und einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen,
an dem einerseits ein Ausleger wippbar angelenkt ist und an dem andererseits eine
Gegengewichtsanordnung
teleskopierbar gelagert
ist
(Abs.
[0001] der
Patentschrift).
a) Nach den Ausführungen in der Patentschrift verwenden Krane grundsätzlich
ein Gegengewicht, um ein Moment zu erzeugen, das der Nutzlast entgegenwirkt
und somit die Standsicherheit gewährleistet. Wenn das Gegengewicht mit dem Kran
fest verbunden sei, könne es stets nur ein definiertes Gegengewichtsmoment
aufbringen. Solle der Kran mehr oder weniger Last aufnehmen, so könne das
Gegengewichtsmoment nur durch Aufstapeln oder Wegnehmen
von
Gegengewichtsplatten an die aktuelle Last angepasst werden (Abs. [0002]).
Um diesen Nachteil zu beheben, könne beispielsweise das Gewicht des
Gegengewichts konstant gelassen werden und der wirksame Abstand des
Gegengewichts, also der Gegengewichtsradius, angepasst werden. Dies sei aus
dem Stand der Technik bekannt (Abs. [0003] bis [0006]); hierzu nennt die
Patentschrift mehrere Druckschriften, unter anderen die EP 1 135 322 B1 (D3).
Bei den bekannten Kranen mit austeleskopierbarer Gegengewichtsanordnung sei
die Gegengewichtsanordnung
konstruktionsbedingt
nur
über
einen
eingeschränkten
Längenbereich
verschiebbar.
Dabei
könne
die
Gegengewichtsanordnung üblicherweise nur hinter dem Oberwagenaufbau entlang
entsprechender gegebenenfalls austeleskopierbarer Träger verfahren werden (Abs.
[0007]).
b) Die in dem Patent genannte Aufgabe besteht darin, den Verstellbereich für die
Gegengewichtsanordnung relativ zur Drehachse des Oberwagens um den
Unterwagen zu vergrößern (Abs. [0009], [0013]).
aa) Die Einsprechende ist der Meinung, dass sich die in der ursprünglichen
Anmeldung genannte Aufgabe, die sich unverändert im Patent wiederfinde, durch
das im Prüfungsverfahren aufgenommene Merkmal 1f geändert habe. So sei die
ursprüngliche Aufgabe
darauf
gerichtet
gewesen,
einen Kran
so
weiterzuentwickeln, dass der Verstellbereich für die Gegengewichtsanordnung
vergrößert werde, so dass ein Verschieben der Gegengewichtsanordnung bis nahe
an die Drehachse des Oberwagens um den Unterwagen ermöglicht werde. Im
Prüfungsverfahren sei das Merkmal 1f aufgenommen worden, um den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgefundenen Stand der Technik
abzugrenzen. Nunmehr liege dem erteilten Patent die objektive Aufgabe zugrunde,
einen Kran mit einer teleskopierbaren Gegengewichtsanordnung so weiter zu
entwickeln,
dass
sein Antrieb
zur Verschiebung
der Stapel
der
Gegengewichtsplatten verbessert werde.
bb) Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.
Der von der Einsprechenden angestellten Erwägung, ausgehend von einem Stand
der Technik habe sich die Aufgabe gestellt, einen Kran mit einer teleskopierbaren
Gegengewichtsanordnung so weiterzuentwickeln, dass sein Antrieb zur
Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten verbessert werde, kommt bei
der Beantwortung der Frage, welche Aufgabe der Erfindung zugrunde liegt, keine
Bedeutung zu. Diese Erwägungen betreffen nämlich nicht das dem Patent
allgemein zugrundeliegende technische Problem.
Die Bestimmung des technischen Problems bei einem erteilten Patent dient dazu,
den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des
Stands der Technik ohne Kenntnis der Erfindung zu lokalisieren.
Dabei ist unerheblich, welche Anregungen dem Fachmann durch den Stand der
Technik gegeben wurden und ob der Gegenstand des Streitpatents geeignet ist,
das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem zu lösen. Diese Fragen
sind erst bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung der
Patentfähigkeit zu bewerten.
Die Ausführungen der Einsprechenden zu der „Aufgabe“, die sich ausgehend vom
im Prüfungsverfahren aufgefundenen Stand der Technik gestellt hat, betreffen somit
ausschließlich den zweiten Fragenkomplex. Nur in diesem Zusammenhang ist es
zulässig zu prüfen, welche Fragestellungen sich ausgehend von einer bestimmten
Entgegenhaltung ergeben haben und welche Anregungen sich aus dem Stand der
Technik ergaben, um diese Fragen zu beantworten. Unzulässig sind solche
Überlegungen hingegen bei der Formulierung des technischen Problems in der
logisch vorgelagerten Stufe der Prüfung auf Patentfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 5.
November 2024 - X ZR 125/22, Rn. 21 - 24 m.w.N. - LP-Filterparameter-
Umwandlung).
c) Als hier zuständiger Fachmann
ist ein
Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Bachelor an einer Fachhochschule
gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung
in der Entwicklung von Großkranen mit verstellbaren Gegengewichtsanordnungen
verfügt.
d) Die in der Patentschrift genannte Aufgabe soll durch einen Kran, vorzugsweise
einen Derrickkran, mit den Merkmalen gemäß dem erteilten Patentanspruch 1
gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 2 der Patentschrift zeigen einen
als Raupenkran ausgeführten erfindungsgemäßen Kran 1 mit einem Oberwagen 2,
einem Unterwagen 3, einem Hauptausleger 4 und einer Gegengewichtsanordnung
6, welche Gegengewichtsplatten 62, einen U-förmigen Rahmen 21 und einen
Gegengewichtsrahmen 61 mit je zwei Längsträgern 212, 612 und je einem
Querträger 211, 611, sowie einen Antrieb 615 in jedem Längsträger 612 umfasst.
Patentschrift Figur 3
Patentschrift Figur 2
2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.
a) Gegenstand des Patentanspruchs ist laut Merkmal 1a ein Kran mit einem
verfahrbaren Unterwagen und einem drehbar auf diesem gelagerten Oberwagen,
der vorzugsweise als Derrickkran ausgeführt sein kann.
Unter einem Derrickkran versteht der Fachmann einen Kran, der aus einem an der
Spitze abgespannten Mast und einem verstellbaren Ausleger besteht. Der Ausleger
ist gelenkig gelagert und wird von einem über die Spitze des Mastes geführten Seil
in einer bestimmten Position gehalten. Die Last wird mit einem über die Spitze des
Auslegers geführten Seil gehoben. Einen solchen Derrickkran zeigt Figur 3 der
Patentschrift, worin der verstellbare Ausleger der Hauptausleger 4 und der an der
Spitze abgespannte Mast der Gegenausleger 5 bzw. Derrickausleger 5 ist (Abs.
[0025], [0033] der Patentschrift).
b) Nach Merkmal 1b muss ein Ausleger wippbar an dem drehbaren Oberwagen
angelenkt sein.
Das Wort „ein“ fasst der Fachmann vorliegend nicht als Zahlwort, sondern als
unbestimmten Artikel auf. Denn der Kran kann als Derrickkran ausgeführt sein und
muss dann bauartbedingt bereits zwei wippbar angelenkte Ausleger – den
Hauptausleger und den Derrickausleger – umfassen.
Dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift entnimmt der Fachmann, dass der
Ausleger nicht nur während des Aufstellens (wie bei einem Turmdrehkran), sondern
auch während des Betriebs mit Last wippbar sein muss.
c) Das Merkmal 1c fordert zum einen, dass an dem Oberwagen eine
Gegengewichtsanordnung teleskopierbar gelagert sein muss. Weiter bestimmt das
Merkmal 1c, dass die Gegengewichtsanordnung einen U-förmigen Rahmen
umfasst, in dem ein ebenfalls U-förmiger Gegengewichtsrahmen teleskopierbar
geführt ist, und konkretisiert dies dahingehend, dass der Rahmen und der
Gegengewichtsrahmen jeweils im Wesentlichen aus zwei Längsträgern und einem
Querträger bestehen müssen.
aa)
In Übereinstimmung mit der Beschreibung und den Figuren muss der Uförmige Rahmen (Bezugszeichen 21) mit dem Oberwagen unverschieblich
verbunden sein, er muss jedoch an dem Oberwagen wippbar angelenkt sein,
Merkmal 1g, Abs. [0027]. Der U-förmige Gegengewichtsrahmen (Bezugszeichen
61) muss relativ zu dem U-förmigen Rahmen (21)
teleskopierbar, also
längsverschieblich gelagert sein.
bb) Entsprechend dem Anspruchswortlaut ist der Gegengewichtsrahmen (61) in
dem Rahmen (21) teleskopierbar geführt. Die Präposition „in“ versteht der
Fachmann vorliegend – abweichend vom üblichen Sprachgebrauch und entgegen
der Auffassung der Einsprechenden – nicht als „innerhalb von“, sondern als „an“.
(1) Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung misst der
Fachmann den das erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel erläuternden Figuren
keine nachrangige Bedeutung gegenüber der Präposition „in“ im Patentanspruch 1
bei. Vielmehr legt er den Patentanspruch 1 grundsätzlich so aus, dass die in der
Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele (BGH, Urteil vom 12. April 2022
- X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Rn. 41), sowie die Ausgestaltungen nach
den Unteransprüchen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, Ls. a) -
Wärmetauscher) von ihm erfasst werden.
Der Sinngehalt eines Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem
Merkmal aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Erfindung erreicht
werden soll. Dabei können der allgemeine wie auch der übliche fachliche
Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Mit
Rücksicht darauf, dass Begriffe in einer Patentbeschreibung abweichend vom
allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können, ist letztlich aber der sich aus
dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt
maßgeblich. Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso
weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes
Verständnis hindeutet. Die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig
definieren und insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellen. Auch der Grundsatz,
dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch
Vorrang genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten
Gegenstand definiert und damit auch begrenzt, schließt nicht aus, dass sich aus der
Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt,
das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt.
Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel
ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide
Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als
aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung
gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, Urteil vom
07.07.2015 - X ZR 64/13, Rn. 13 m.w.N. - Bitratenreduktion).
Auch ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut ist bei der Ermittlung des
Sinngehalts eines Patentanspruchs nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung
des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren
Patentansprüche ergibt, dass
im Patentanspruch verwendete Begriffe
auszutauschen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 - X ZR 43/13, LS b) -
Rotorelemente).
(2) Die Figuren 1c), 1d), 2b) und 2c) zeigen, dass – formuliert entsprechend dem
allgemeinen Sprachgebrauch – der Gegengewichtsrahmen 61 (grün markiert) mit
seinen Längsträgern 612 an dem Rahmen 21 mit seinen Längsträgern 212 (rot
markiert) geführt ist, wohingegen der Rahmen 21 mit seinen Längsträgern 212
innerhalb von dem Gegengewichtsrahmen 61 mit seinen Längsträgern 612 geführt
ist. Dieser Zusammenhang ist durch die nachfolgend dargestellten Hervorhebungen
in die entsprechenden Teilfiguren des Patents veranschaulicht.
Figuren 1c) und 1d) der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen
Figuren 2b) und 2c) der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen
Nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels sind auf den Längsträgern 612
des Gegengewichtsrahmens 61 jeweils Wagen 63 verschieblich geführt, auf denen
die den eigentlichen Ballast bildenden Gegengewichtsplatten 62 aufgestapelt sind
(Abs. [0029]). Dafür werden die Wagen 63 mittels Tragrollen 631 und seitlichen
Führungsrollen 632 an den Längsträgern 612 geführt, wie dies in der Fig. 1d)
dargestellt ist (Abs. [0032]). Durch diese Konstruktion kann der Schwerpunkt der
Gegengewichtsanordnung 6 besonders weit in Richtung der Drehachse 7 zwischen
dem Oberwagen 2 und dem Unterwagen 3 verlagert werden (Abs. [0033]).
Aus Sicht des Fachmanns schließt diese Führung der Wagen 63 auf den
Längsträgern 612 aus, dass die Längsträger 612 des Gegengewichtsrahmens 61
innerhalb der Längsträger 212 des am Oberwagen 2 angeordneten Rahmens 21
geführt werden, da sich ansonsten die Wagen 63 nicht mehr unabhängig von der
Teleskopierlänge beliebig auf den Längsträgern 612 verfahren
ließen –
insbesondere könnte bei eingefahrenem Gegengewichtsrahmen 61 der
Schwerpunkt der Gegengewichtsanordnung 6 nicht besonders weit in Richtung der
Drehachse 7 zwischen dem Oberwagen 2 und dem Unterwagen 3 verlagert werden,
wenn sich die Längsträger 612 innerhalb der Längsträger 212 befinden würden (vgl.
linke Darstellung der Fig. 3).
(3) Auch nach Unteranspruch 3
ist ausdrücklich vorgesehen, dass die
Gegengewichtsplatten
über
auf
den
Längsträgern
(612)
des
Gegengewichtsrahmens (61) verfahrbare Wagen (63) verschiebbar sind, was
voraussetzt, dass Patentanspruch 1, auf den Unteranspruch 3 rückbezogen ist,
diese Möglichkeit mit umfasst. Das ist aus Sicht des Fachmanns jedoch nur dann
ausführbar, wenn die Längsträger (612) des Gegengewichtsrahmens (61) wie in
den Figuren dargestellt an – und nicht in – dem Rahmen (21) geführt sind.
d) Merkmal 1d legt fest, dass das Gegengewicht aus Gegengewichtsplatten
gebildet und in zwei Stapel getrennt ist.
Der Sinngehalt dieses Merkmals geht für den Fachmann in hinreichender Weise
aus dessen Wortlaut hervor.
e) Nach Merkmal 1e müssen die zwei Stapel aus Gegengewichtsplatten jeweils
unabhängig voneinander auf einem Längsträger längsverschieblich geführt sein.
Der Wortlaut des Merkmals 1e lässt offen, ob beide Stapel auf einem gemeinsamen
Längsträger,
oder
jeweils
auf
einem
eigenen
Längsträger
des
Gegengewichtsrahmens längsverschieblich geführt sind, wie dies bei dem
Ausführungsbeispiel der Fall ist (Abs. [0032] f.).
f) Merkmal 1f gibt an, dass in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur
Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet ist.
Auch bei diesem Merkmal ist eine Auslegung geboten, bei der die in der
Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (s. o.
zum Merkmal 1c).
Als Antrieb zur Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten kann nach der
Patentschrift beispielsweise ein hydraulischer Zylinder verwendet werden, es kann
aber auch jeder andere Antrieb verwendet werden (Abs. [0030]).
In den Figuren 1a, 1b, 1d und 2c ist der Antrieb als hydraulischer Zylinder 615
dargestellt. Er befindet sich zwar in der Draufsicht innerhalb der Konturen des
Längsträgers 612 des Gegengewichtrahmens (vgl. Fig. 1b), jedoch in der
Seitenansicht oberhalb des Längsträgers 612 (vgl. Fig. 1a, 1d). Damit ist nach
allgemeinem Sprachverständnis der Antrieb zur Verschiebung der Stapel der
Gegengewichtsplatten nicht innerhalb der Längsträger 612, sondern an den
Längsträgern 612 angeordnet.
Zwar handelt es sich bei den Darstellungen
in den Figuren um ein
Ausführungsbeispiel, das den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen
kann. Jedoch ist der Patentanspruch 1 grundsätzlich so auszulegen, dass die in der
Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von ihm erfasst werden (s. o.
zum Merkmal 1c). Mithin versteht der Fachmann die Präposition „in“ vorliegend –
wie auch bei Merkmal 1c – als „an“.
Damit legt der Fachmann der Präposition „in“ im gesamten Patentanspruch 1 ein
einheitliches und widerspruchsfreies Verständnis zugrunde.
g) Nach Merkmal 1g muss der am Oberwagen schwenkbar angelenkte U-förmige
Rahmen der Gegengewichtsanordnung zusätzlich über ein vertikal wirkendes
Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden sein.
Nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels kann der U-förmige Rahmen 21
im Bereich der Wippachse des Hauptauslegers 4 um eine entsprechende
Wippachse 22 gelagert sein (Abs. [0027]).
Das vertikal wirkende Verlagerungsmittel ist nicht näher erläutert. Jedoch wird mit
Absatz
[0020] der Patentschrift, wonach derartige
vertikal wirkende
Verlagerungsmittel im Grundsatz bereits aus der EP 1 135 322 B1 (D3) bekannt
seien, auf den Absatz [0005] der Patentschrift verwiesen, aus dem sich ergibt, dass
das vertikal wirkende Verlagerungsmittel der D3 als vertikal wirkende
Kolbenzylindereinheit
ausgeführt
sein
kann. Diese
vertikal wirkende
Kolbenzylindereinheit dient gemäß Absatz [0005] der Patentschrift in der D3 dazu,
das dort die Gegengewichtsanordnung lagernde, schwenkbar am Oberwagen
angeordnete Rahmenelement – das demnach insoweit dem streitpatentgemäßen
U-förmigen Rahmen (21) entspricht – mit dem Oberwagen zu verbinden.
h) Die Einsprechende ist der Ansicht, dass für die Festlegung der dem Patent zu
Grunde zu
legenden objektive Aufgabe das Patenterteilungsverfahren zu
berücksichtigen sei, und der Fachmann den Patentanspruch 1 in Kenntnis dieser
Aufgabe auslege.
Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Inhalt der Ursprungsunterlagen
oder der Veröffentlichung der Anmeldung bei der Auslegung außer Betracht. Weder
darf der Patentanspruch – zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung – nach
Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden, noch darf umgekehrt
sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs
abweichende Formulierungen der Anmeldung gegenübergestellt werden. Allenfalls
dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll
zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die „Anspruchsgeschichte“ zur
weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein
Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung
offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom
12. Mai 2015 - X ZR 43/13, Rn. 17 m.w.N. - Rotorelemente).
Der letztgenannte Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Patentanspruch und
Beschreibung lassen sich vorliegend sinnvoll zueinander in Beziehung setzen. Zur
Begründung wird auf die voranstehenden Ausführungen zur Auslegung verwiesen.
3. Der Gegenstand des erteilten Patents geht nicht über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.
a) Die Merkmale 1a bis 1e und 1g gehen zweifelsfrei aus den ursprünglichen
Patentansprüchen 1 und 6 hervor. Dies wird auch von der Einsprechenden nicht
bestritten.
b) Auch das Merkmal 1f ist ursprünglich offenbart.
aa) Das Merkmal 1f lautet: „wobei in jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur
Verschiebung
der Stapel
der Gegengewichtsplatten
angeordnet
ist“
(Unterstreichung hinzugefügt). Mithin verlangt der erteilte Patentanspruch 1
entsprechend obigem fachmännischen Verständnis einen Antrieb an jedem
Längsträger.
bb) Ein
in bzw. an
jedem Längsträger angeordneter Antrieb
ist
in der
ursprünglichen Anmeldung zwar nicht explizit genannt, jedoch ergibt sich dies aus
den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 3 und 9.
Der ursprünglichen Patentanspruch 1 gibt an, dass der Gegengewichtsrahmen aus
zwei Längsträgern besteht und die Gegengewichtsplatten in zwei Stapeln getrennt
sind, die jeweils unabhängig voneinander auf einem Längsträger geführt sein
müssen.
Weiter offenbaren die ursprünglichen, jeweils auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 3 und 9, dass die Gegengewichtsplattenstapel auf den Längsträgern
über verfahrbare Wagen mittels Hydraulikzylindern verschiebbar sind. In Anspruch
9 wird durch die Verwendung der Mehrzahl „die Wagen … verfahrbar sind“
festgelegt, dass (wenigstens) zwei Wagen verfahrbar vorhanden sein müssen.
Der Fachmann erkennt damit bereits aus Anspruch 9, dass an jedem Längsträger
ein beispielsweise als Hydraulikzylinder ausgebildeter Antrieb zur Verschiebung der
Plattenstapel vorgesehen sein muss.
cc) Auch aus der ursprünglichen Beschreibung und den Figuren geht das Merkmal
1f hervor.
In der Beschreibung findet sich folgender Wortlaut: „Der auf dem Längsträger 612
verfahrbar angeordnete Wagen 63 weist als Antrieb einen hydraulischen Zylinder
615 auf. Statt eines hydraulischen Antriebs kann aber auch jeder andere Antrieb
verwendet werden.“ (Abs. [0038] der Offenlegungsschrift). Somit ist ursprünglich ein
Wagen mit beliebigem Antrieb offenbart.
Der hydraulische Zylinder kann gemäß Abs. [0039] der Offenlegungsschrift
mehrstufig als zwei in einer Richtung arbeitende Zylinder ausgeführt sein. Dies ist
beim Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 und 2 der Fall, siehe insbesondere Figur
2c und Figur 1d.
In Figur 1d) sind die zwei in einer Richtung arbeitenden nebeneinanderliegenden
hydraulischen Zylinder 615 im Querschnitt dargestellt, wobei der Fachmann dieser
Figur entnimmt, dass der linke Zylinder 615 mit dem Wagen 63, und der rechts
danebenliegende Zylinder 615 mit dem Längsträger 612 verbunden ist.
Wie oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt, versteht der Fachmann
das Merkmal 1f dahingehend, dass an jedem Längsträger jeweils ein Antrieb zur
Verschiebung der Stapel der Gegengewichtsplatten angeordnet sein muss.
Damit ist auch aus den genannten Figuren und der Beschreibung eindeutig zu
entnehmen, dass sowohl der Wagen einen Antrieb aufweist (wie ursprünglich
beschrieben), als auch, dass dieser Antrieb in – entsprechend dem fachmännischen
Verständnis: an –
jedem Längsträger zur Verschiebung der Stapel der
Gegengewichtsplatten angeordnet ist, wie dies mit Merkmal 1f gefordert ist.
dd) Auch
trägt die Anordnung
jeweils eines Antriebs
in – bzw. nach
fachmännischen Verständnis: an – jedem Längsträger zur Verschiebung der Stapel
der Gegengewichtsplatten offensichtlich zur Lösung der in der Patentschrift
genannten
Aufgabe
bei,
nämlich
den
Verstellbereich
für
die
Gegengewichtsanordnung zu vergrößern.
ee) Der Auffassung der Einsprechenden, dass eine unzulässige Erweiterung darin
begründet sei, dass weder im erteilten Patentanspruch 1 ein Wagen erwähnt ist,
noch durch Merkmal 1f die ursprüngliche der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe
gelöst werde, kann nicht gefolgt werden.
Die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und in der Patentschrift
offenbarten Ausführungsbeispiele weisen zwar durchweg Gegengewichtsplatten
auf, die auf Wagen angeordnet sind. Den Anmeldeunterlagen lassen sich indes
keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es für die Lösung des Problems, mit
dem sich die Anmeldung befasst, darauf ankommt, dass die Gegengewichtsplatten
auf Wagen längsverschieblich angeordnet sind.
Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe wird bereits in der Anmeldung dahin
formuliert, dass der Verstellbereich für die Gegengewichtsanordnung vergrößert
werden soll (Abs. [0009] der Offenlegungsschrift).
Nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen wird dies erfindungsgemäß unter
anderem dadurch gelöst, dass getrennt jeweils seitlich auf den Längsträgern
längsverschieblich angeordneten Gegengewichtsplatten bis nahe an die Drehachse
verschoben werden (Abs. [0012] der Offenlegungsschrift).
Daraus
ist
für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass die
Längsverschieblichkeit der Gegengewichtsplatten auf den Längsträgern als solche
zur Lösung der Aufgabe beiträgt. Ob dafür die Gegengewichtsplatten auf Wagen
angeordnet sind oder nicht, ist dabei unerheblich.
ff) Auch dem Einwand der Einsprechenden, dass das Merkmal 1f allein schon
durch die Präposition „in“ über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausgehe,
kann nicht gefolgt werden.
Wie oben zur Auslegung dargelegt, versteht der Fachmann bereits
im
ursprünglichen Merkmal 1c das Wort „in“ als „an“. Damit ist es folgerichtig, auch bei
der Formulierung des im Prüfungsverfahren neu hinzugekommenen Merkmals 1f in
einem vergleichbaren Zusammenhang wie bei Merkmal 1c die Präposition „in“
anstelle von „an“ zu verwenden, um im Patentanspruch eine widerspruchsfreie
Terminologie zu erhalten.
c) Die erteilten Patentansprüche 2 bis 9 unterscheiden sich von den
ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 10 lediglich in den
erforderlichenfalls geänderten Nummerierungen und angepassten Rückbezügen,
sowie hinzugefügten Bezugszeichen.
4. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
a) Sofern die Einsprechende eine mangelnde Ausführbarkeit im Sinne einer
„eindeutig wörtlichen Auslegung“ der in dem Anspruch angegebenen Anordnung
jeweils eines Antriebs in jedem Längsträger sieht, beruht ihre Begründung auf einer
abweichenden Auslegung des Merkmals 1f, der nicht gefolgt werden kann. Zur
Begründung wird auf obige Auslegung des Patentanspruchs 1 verwiesen.
b) Der Auffassung der Einsprechenden, dass eine mangelnde Konkretisierung in
der Patentschrift des
in dem erteilten Anspruch 1 verwendeten Begriffs
„Verlagerungsmittel“ es dem Fachmann unmöglich mache, die Lehre des
Streitpatentes auszuführen, kann der Senat nicht folgen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine für die
Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die
Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag
praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (zuletzt:
BGH, Urteil vom 11. Februar 2025, X ZR 137/22, Rn. 41 m. w. N. - Feuchtigkeits-
und Ascheanalyse). Es ist nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch
brauchbare Ausführungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist,
sondern es reicht aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen
Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche
Klarheit verschaffen kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, Rn. 17 -
Klammernahtgerät).
bb) Dies ist vorliegend der Fall.
(1) Der Fachmann entnimmt der Patentschrift zur Umsetzung der Erfindung die
Information, dass anstelle eines üblicherweise auf dem Oberwagen vorgesehenen
Drehbühnenballasts eine Kraft durch den am Oberwagen schwenkbar angelenkten
Gegengewichtsrahmen erzeugt werden soll, wozu der Gegengewichtsrahmen über
vertikal wirkenden Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen verbunden werden soll
(Abs. [0020]).
Die Patentschrift verweist darauf, dass vertikal wirkende Verlagerungsmittel, die den
Gegengewichtsrahmen mit dem Oberwagen verbinden, im Grundsatz bereits aus
der EP 1 135 322 B1 (D3) bekannt sind (Abs. [0020]). In Absatz [0005] der
Patentschrift wird zum „vertikal wirkenden Verlagerungsmittel“ auf die „vertikal
wirkende Kolbenzylindereinheit“ der D3 verwiesen, die auch in D3 explizit als
„vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit“ benannt ist (Abs. [0013] der D3), und dort
allgemeiner als „Mittel zur Verlagerung der resultierenden Kraft zwischen
Gegengewichtskraft und Abspannkraft“ umschrieben wird (Abs. [0009], [0012],
[0013], [0017], [0018], [0023], Anspruch 1 der D3).
(2) Beim dem in der D3 offenbarten Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2, 3
und 5a bis 5d ist das Gegengewicht 11 an einem axial verschiebbaren Rahmenteil
15 angeordnet, das ein- und ausfahrbar in einem am Oberwagen 2 schwenkbar
angelenkten Rahmenteil 12 geführt ist (Abs. [0018]), wie dies durch die nachfolgend
dargestellten Einfügungen in Figuren 2 und 5b der D3 schematisch veranschaulicht
ist.
Ausschnitt aus Figur 2 der D3 mit Einfügung und Hervorhebungen durch den
Senat
Figur 5b der D3 mit Einfügung und Hervorhebungen durch den Senat
Die in den Figuren 2 und 5b nicht mit ihrem Bezugszeichen bezeichnete
Schwenkachse 25 des Rahmenteils 12 ist oben mit einem hinzugefügten roten Pfeil
gekennzeichnet.
In Figur 5b ist dargestellt, dass das schwenkbar angelenkte Rahmenteil 12 mittels
zweier Kolbenzylindereinheiten 16, 16' (16' liegt in den Figuren 2 und 5b hinter 16)
um die Schwenkachse 25 etwas anhebbar und absenkbar ist. Der Schwenkbereich
des Rahmenteils 12 ist in obiger Figur 5b ebenfalls mit einem hinzugefügten roten
Pfeil gekennzeichnet.
Die Kolbenzylindereinheiten 16 und 16' stützen sich unten an der hinteren unteren
Kante des Oberwagens 2 und oben am Rahmenteil 12 ab und können so das
Rahmenteil 12 um seine Schwenkachse 25 (in Figur 5b mit rotem Pfeil
gekennzeichnet) soweit anheben und absenken, siehe die zwei gestrichelten Linien,
dass das Gegengewicht 11 (mit Zusatz-Gegengewicht 21) bis auf den Boden
abgesenkt oder angehoben werden kann.
Die
in der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 der D3 gezeigten
Kolbenzylindereinheiten 16, 16' sind doppeltwirkende Hydraulikzylinder, die oben
mit einer Bohrung 36 am Rahmenteil 12 und unten mit einer Bohrung 34 am
Oberwagen 2 angelenkt sind.
Figur 6 der D3
(3) Der aus D3 bekannte Kran unterscheidet sich von dem patentgemäßen Kran
unter anderem darin, dass im Fall der D3 der verschiebbare Rahmenteil 15 in dem
am Oberwagen angelenkten Rahmenteil 12 geführt ist, wohingegen bei der
patentgemäßen Ausgestaltung die Längsträger 212 des am Oberwagen
angelenkten Rahmenteils „U-förmiger Rahmenteil 21“ in den Längsträgern 612 des
verschiebbaren Rahmenteils „Gegengewichtsrahmen 61“ geführt sind. Dieser
Unterschied wird durch die nachfolgend dargestellten Markierungen in Figur 5b der
D3 und Figur 2 des Patents veranschaulicht, worin der verschiebbare Rahmenteil
15 nach D3 bzw. der patentgemäße Längsträger 612 grün und der am Oberwagen
angelenkte Rahmenteil 12 nach D3 bzw. der patentgemäße Längsträger 212 rot
markiert sind:
Figur 5b der D3 mit Hervorhebungen durch den Senat
Figur 2 der Patentschrift mit Hervorhebungen durch den Senat
Bei der Ausführungsform nach D3 verläuft das verschiebbare Rahmenteil 15 im
Inneren des feststehenden Rahmenteils 12. Somit kann die Kolbenzylindereinheit
16, 16' außen am feststehenden Rahmenteil 12 angreifen, ohne die Bewegung des
verschiebbaren Rahmenteils 15 zu behindern.
Bei dem in der nachstehend wiedergegebenen Figur 1d der Patentschrift gezeigten
Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Krans dagegen umschließt der
Längsträger 612 des Gegengewichtsrahmens den Längsträger 212 des am
Oberwagen angelenkten U-förmigen Rahmens 21 im Querschnitt gesehen
vollständig, so dass bei dieser in Figur 1d gezeigten Ausführungsform eine vertikal
wirkende Kolbenzylindereinheit nach dem Vorbild der D3 nicht ohne Weiteres direkt
am Längsträger 212 angelenkt werden kann, weil dies das vollständige Einfahren
(vgl. Fig. 2a der Patentschrift) des Längsträger 612 verhindern würde.
Figur 1d der Patentschrift mit farbigen Hervorhebungen
ee) Damit stellt sich dem Fachmann zwar die Frage, wie er die aus D3 bekannte
vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit, also die Kolbenzylindereinheiten 16, 16',
bei dem anspruchsgemäßen Kran anordnet. Jedoch begründet das keine
mangelnde Ausführbarkeit.
Figur 1d zeigt
jedenfalls nur ein mögliches Ausführungsbeispiel. Denn
Patentanspruch 1 sieht nicht vor, dass der Längsträger 612 des
Gegengewichtsrahmens 61 den Längsträger 212 des Rahmens 21 vollständig
umschließt. Für die Ausführbarkeit
reicht es deshalb aus, wenn die
Gegengewichtsanordnung 6 ohne erfinderische Tätigkeit so ausgestaltet werden
kann, dass der am Oberwagen 2 schwenkbar angelenkte U-förmige Rahmen 21 der
Gegengewichtsanordnung
zusätzlich
über
ein
vertikal wirkendes
Verlagerungsmittel mit dem Oberwagen 2 verbunden ist.
Die patentgemäße Lehre umfasst jedenfalls auch eine von der Ausführung nach
Figur 1d abweichende Formgebung der Längsträger 612. Diesbezüglich hat die
Patentinhaberin zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass es eine im Können
des Fachmanns liegende handwerkliche Maßnahme darstellt, den Längsträger 612
auf seiner Unterseite mit einem Längsschlitz zu versehen, der entsprechend lang
und breit ist, um die Unterseite des Längsträgers 212 soweit freizugeben, dass eine
vertikal wirkende Kolbenzylindereinheit entsprechend dem Vorbild der D3 direkt an
der Unterseite des Längsträgers 212 angelenkt werden kann, und zugleich der
Längsträger 612 vollständig ein- und ausgefahren werden kann.
Der von der Einsprechenden erhobene Einwand, dass ein solcher Längsschlitz die
Stabilität des Längsträgers 612 schwäche, vermag nicht durchzugreifen. Denn die
Patentinhaberin hat für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Fachmann
einen durch den Längsschlitz hervorgerufenen Verlust an Festigkeit des
Längsträgers 612 bei Bedarf durch eine höhere Wandstärke der übrigen Wände des
Längsträgers 212 ausgleicht, wobei der Fachmann das daraus resultierende
Mehrgewicht bei einem Träger, der bereits der Aufnahme von Gegengewichten
dient, als unerheblich erachtet.
Damit ist ein ausführbarer Weg aufgezeigt. Denn das Vorsehen und die konstruktive
Ausgestaltung eines solchen Längsschlitzes in dem Längsträger erfordern vom
Fachmann weder ein erfinderisches Zutun noch stellen sie ihn vor unzumutbare
Schwierigkeiten.
Dass eine solche Ausgestaltung des Längsträgers in der Patentschrift nicht
dargestellt oder beschrieben
ist, steht einer hinreichend deutlichen und
vollständigen Offenbarung unter dem Gesichtspunkt der Ausführbarkeit nicht
entgegen. Denn was dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens an
Fachkenntnissen und Fertigkeiten zur Verfügung steht, bedarf keiner
ausdrücklichen Erwähnung
in der Patentschrift
(vgl. BGH, Urteil vom
26. November 2013 - X ZR 96/10, Rn. 30 m. w. N.).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Krüger
Schenk
Herbst
Weitzel
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2026
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle