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BPatG Beschluss vom 03.02.2026 – 12 W (pat) 33/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:030226B12Wpat33.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 33/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:030226B12Wpat33.23.0

betreffend das Patent 10 2011 122 960

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr.-

Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dr. Weitzel und der Richter Dipl.-

Ing. Univ. Richter und Dr.-Ing. Herbst beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März

2023 aufgehoben und das Patent 10 2011 122 960 auf Grundlage folgender

Unterlagen aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 11 mit dem Titel „Hilfsantrag“ vom 23. Mai 2023,

eingegangen beim BPatG am selben Tag,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Das am 8. November 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

angemeldete Patent 10 2011 122 960 ist aus der Teilung der Stammanmeldung mit

dem Aktenzeichen 10 2011 085 905.5, die die innere Priorität mit dem Aktenzeichen

10 2010 053 254.1 vom 2. Dezember 2010 in Anspruch nimmt, hervorgegangen.

Gegen das am 27. September 2018 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende

mit am 5. Juni 2019 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben.

Im Einspruchsverfahren sind die nachfolgenden Druckschriften

E1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

E9

DE 10 2010 054 255 A1 (nachveröffentlicht)

DE 10 2011 011 469 A1 (nachveröffentlicht)

DE 10 2009 042 825 A1

DE 101 13 376 A1

DE 196 35 797 C2

DE 100 05 543 A1

DE 196 15 890 C1

DE 198 31 160 A1

DE 10 2008 005 138 A1

E10

US 2 535 958 A

E11

DE 10 2004 036 791 A1 (ebenfalls als E18 angeführt)

E12

DE 10 2006 028 556 A1

E13

US 3 559 502 A

E14

DE 10 2009 042 831 A1

E15

US 2 664 763 A

E16

US 2 343 421 A

E17

DE 10 2009 037 481 A1

E18

DE 10 2004 036 791 A1

E19

DE 10 2004 011 830 A1

E20

DE 100 05 545 A1

E21

DE 10 2008 059 297 A1

herangezogen worden, wobei E3, E7, E8, E9, E11/E18 und E12 bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind.

Mit in der Anhörung am 6. März 2023 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 18 des DPMA das Patent widerrufen. Die Patentabteilung hat in

ihrem Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über

den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe

(§ 21 (1) Nr. 4 PatG). Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem in der

Anhörung eingereichten Hilfsantrag sei zwar ursprünglich offenbart, jedoch auf

Grund eines Widerspruches zwischen den Merkmalen M3 und M4 nicht ausführbar

offenbart (§ 21 (1) Nr. 2 PatG).

Gegen diesen der Patentinhaberin am 24. März 2023 zugestellten Beschluss richtet

sich die am 4. April 2023 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist

der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der zuletzt beantragten

Fassung ausführbar offenbart sei und auch gegenüber dem entgegengehaltenen

Stand der Technik, insbesondere auch gegenüber der E14 in Verbindung mit dem

Fachwissen, patentfähig sei.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. März 2023 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 11 mit dem Titel „Hilfsantrag“ vom 23. Mai 2023,

eingegangen beim BPatG am selben Tag,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach widersprechen sich die Merkmale M3 und M4, weil M3 nicht

verbundene Teile der Tilgermasse beanspruche, während M4 eine Verbindung der

Teile über Rollen fordere. Der Anspruch 1 in der als Hilfsantrag eingereichten

Fassung sei deshalb nicht ausführbar. Dessen Gegenstand sei auch nicht

patentfähig, da er zumindest durch E14 in Verbindung mit dem Fachwissen

nahegelegt werde, wobei als Beleg für dieses Fachwissen die E15 herangezogen

werden könne.

Der geltende Anspruch 1, eingereicht mit der Anspruchsfassung mit dem Titel

„Hilfsantrag“ zur Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2023,

lautet mit

hinzugefügter Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch

Streichen hervorgehoben):

M1 Drehschwingungstilgervorrichtung

(7) mit einem drehbar um eine

Zentralachse gelagerten Flansch

(8) und zumindest einer unter

Fliehkrafteinwirkung relativ zum Flansch (8) verlagerbaren Tilgermasse (9),

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

die Tilgermasse

(9) zwischen zwei

in axialer Richtung

(A) der

Drehschwingungstilgervorrichtung

(7)

einander

gegenüberliegenden

Seitenelementen (11a, 11b) verlagerbar gelagert ist, und die Seitenelemente

(11a, 11b) drehfest mit dem Flansch (8) verbunden sind,

M3 wobei die Tilgermasse aus mehreren, in axialer Richtung nebeneinander

liegend oder voneinander beabstandet angeordneten, nicht separat über

Vernieten miteinander verbundenen Teilen ausgebildet ist und

M4

jedes Teil der Tilgermasse (9) mittels mehrerer sich in axialer Richtung (A)

erstreckender Rollen (14) zwischen den beiden Seitenelementen (11a, 11b)

verschwenkbar gelagert ist,

M5 wobei die Rollen (14) in ihrem Mittenbereich sich jeweils durch Löcher (2) in

jedem Teil der Tilgermasse (9) erstrecken,

M6 wobei die axialen Enden (15a, 15b) der Rollen (14) gleitbeweglich in

entsprechenden Aussparungen oder Durchbrechungen (17a, 17b) der

Seitenelemente (11a, 11b) gelagert sind,

M7 wobei die Aussparungen oder Durchbrechungen (17a, 17b) im Wesentlichen

nierenförmig oder oval oder langlochförmig ausgebildet sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet wie folgt:

„Drehmomentübertragungsvorrichtung

(1)

für ein Kraftfahrzeug mit

zumindest

einem

Torsionsdämpfer

(3)

und

zumindest

einer

Drehschwingungstilgervorrichtung (7) nach einem der Ansprüche 1 bis 7,

wobei die Drehschwingungstilgervorrichtung (7) auf einer Ausgangsseite des

Torsionsdämpfers (3) angeordnet ist.“

An den geltenden Anspruch 1 schließen sich noch die darauf rückbezogenen

erteilten Ansprüche 2 bis 7, 10 und 11 sowie der Nebenanspruch 8 mit dem hierauf

rückbezogenen Anspruch 9 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen

wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da sie zu der

Aufrechterhaltung des Patents in der zuletzt beantragten Fassung führt.

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut der Beschreibung (Absatz [0001]

der Patentschrift

(PS)) eine Drehschwingungstilgervorrichtung sowie eine

Drehmomentübertragungsvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit zumindest einem

Torsionsdämpfer und zumindest einer Drehschwingungstilgervorrichtung.

Eine Drehschwingungstilgervorrichtung sei beispielsweise aus der Patentschrift DE

10 2006 028 556 A1 (E12) bekannt. Deren Drehschwingungstilgervorrichtung weise

einen Flansch auf, bei dem auf beiden Seiten des Flansches über Stufenbolzen

mehrere Tilgermassen relativ zum Flansch verlagerbar seien (vergleiche Abs.

[0002]).

In Absatz [0003] werden noch weitere Druckschriften als Stand der Technik

angeführt.

In Absatz

[0004] wird als Aufgabe der Erfindung genannt, eine

Drehschwingungstilgervorrichtung und eine Drehmomentübertragungsvorrichtung

für ein Kraftfahrzeug mit einem vereinfachten Aufbau der Tilgermasse bzw. der

Tilgermassen der Drehschwingungstilgervorrichtung anzugeben.

Die Aufgabe soll durch eine Drehschwingungstilgervorrichtung mit den Merkmalen

des Anspruchs 1 sowie durch eine Drehmomentübertragungsvorrichtung mit den

Merkmalen des Anspruchs 8 gelöst werden (Absatz [0005]).

2. Als Fachmann wird ein Fachhochschul-Diplomingenieur oder -Bachelor der

Fachrichtung Maschinenbau als zuständig angesehen, der über eine mehrjährige

Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schwingungstilgern mit

verlagerbaren Tilgermassen in Antriebssträngen von Kraftfahrzeugen verfügt.

3. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen M1 bis M7 eine auch unter dem Begriff

„Fliehkraftpendel“ bekannte Drehschwingungstilgervorrichtung, die insbesondere

durch den Aufbau der Tilgermasse gekennzeichnet ist.

Die Tilgermasse ist hierbei im Wesentlichen aus mehreren, axial nebeneinander

angeordneten Teilen aufgebaut. Diese (Einzel-)Teile der Tilgermasse sind zwischen

zwei gegenüberliegenden und drehfest mit einem Flansch verbundenen

Seitenelementen über Rollen, die gleitbeweglich

in Aussparungen oder

Durchbrechungen in den Seitenelementen gelagert sind, verlagerbar geführt.

Hierbei bedürfen die Merkmale M3 und M4 einer genaueren Betrachtung:

Nach Merkmal M3 ist „die Tilgermasse aus mehreren, in axialer Richtung

nebeneinander oder voneinander beabstandet angeordneten Teilen ausgebildet“,

wobei die Teile „nicht separat miteinander verbunden“ sind. Gemäß dem letzten

Teilsatz sind die einzelnen Teile nicht über eine „separate“ im Sinne von

„gesonderte“ bzw. „zusätzliche“ Verbindung miteinander verbunden. Hierzu findet

der Fachmann in Absatz [0009] der Patentschrift folgende Erläuterung:

„Wenn die jeweilige Tilgermasse mehrteilig ausgebildet ist, ist es durch die

beiden in axialer Richtung auf beiden Seiten der Tilgermasse angeordneten

Seitenelemente nicht mehr erforderlich, die einzelnen Teile der Tilgermasse

miteinander zu verbinden, beispielsweise zu vernieten“.

Dem entnimmt der Fachmann, dass normalerweise eine separate Verbindung, z.B.

eine Nietverbindung, der einzelnen Teile im Hinblick auf eine axiale Lagesicherung

erforderlich ist, die sich allerdings beim Streitpatent durch die axial begrenzenden

Seitenelemente nach Merkmal M2 erübrigt. Dadurch werden die Tilgermassen-Teile

in axialer Richtung gehalten und können im Betrieb lediglich eine pendelartige

Bewegung in radialer bzw. Umfangs-Richtung ausführen. Die einzelnen Teile liegen

somit nur, ggf. beabstandet, nebeneinander und sind dabei nicht (zusätzlich)

miteinander verbunden.

Gemäß Merkmal M4 ist jedes Teil der Tilgermasse für sich mittels sich in axialer

Richtung erstreckender Rollen verschwenkbar gelagert. Damit erfolgt eine

Lagerung in radialer Richtung, bei der jedes einzelne Teil durch ein Anliegen dieses

Teils an den Rollen geführt wird. Somit sind auch hier die einzelnen Tilgermassen-

Teile nicht miteinander verbunden.

4. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche gehen nicht über den Inhalt der

Anmeldung hinaus (§ 21 (1) Nr. 4 PatG) und erweitern auch nicht den Schutzbereich

gegenüber der erteilten Fassung (§ 22 (1) PatG).

4.1 Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind ursprünglich offenbart.

Die Merkmale M1 und M2 des geltenden Anspruchs 1 entstammen dem

ursprünglich eingereichten Anspruch 1 – vergleiche Anspruch 1

in der

Offenlegungsschrift DE 10 2011 085 905 A1 der Stammanmeldung (nachfolgend

mit OS abgekürzt).

Das Merkmal M3 ergibt sich aus dem Absatz [0008] der OS. In diesem ist

beschrieben, dass die Tilgermasse mehrteilig ausgebildet sein kann und es hierbei

nicht erforderlich ist, die einzelnen Teile der Tilgermasse separat miteinander zu

verbinden (Zeilen 6 bis 13). Im vorletzten Satz dieses Absatzes wird bezüglich der

mehrteiligen Ausgestaltung ausgeführt, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse

„in axialer Richtung nebeneinander liegend oder voneinander beabstandet angeordnet sind.“

Das Merkmal M4 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 5, wobei in

Anpassung an die nun beanspruchte mehrteilige Bauweise der ursprüngliche

Begriff „die Tilgermasse“ durch „jedes Teil der Tilgermasse“ ersetzt worden ist. Der

Ersatz der einteiligen Tilgermasse durch eine mehrteilige Tilgermasse ist auch von

der Offenbarung gedeckt, da in Absatz [0035] OS mit Verweis auf die Figur 1 als

Alternative zu einer einteiligen, auf Rollen gelagerten Tilgermasse die mehrteilige

Ausbildung angeführt wird. In Verbindung mit der für eine mehrteilige Tilgermasse

ebenfalls offenbarten Ausführungsform, bei der die einzelnen Teile der Tilgermasse

gemäß Absatz [0008] nicht separat miteinander verbunden sind, ergibt sich für

Fachmann zwangsläufig, dass jedes einzelne Teil der Tilgermasse für sich auf den

Rollen gelagert sein muss. Der diesbezügliche Einwand der Einsprechenden, dass

hieraus eine unzulässige Erweiterung resultiere, da diese Formulierung in den

ursprünglichen Unterlagen nicht wörtlich offenbart sei, greift somit nicht.

Die Argumentation zu Merkmal M4 lässt sich auch auf das Merkmal M5 übertragen.

Hierbei ist das Merkmal 5 in Absatz [0042] OS

„In ihrem Mittenbereich erstrecken sich die Rollen 14 jeweils durch Löcher 20 in

den Tilgermassen 9.“

allgemein

für Löcher 20

in den Tilgermassen 9 offenbart, wobei der

Anspruchswortlaut durch die Formulierung „durch Löcher (2[0]) in jedem Teil der

Tilgermasse (9)“ wiederum an die mehrteilige Ausbildung angepasst worden ist.

Darüber hinaus kann der Fachmann diese Ausgestaltung auch der Figur 1,

Bezugszeichen 9, 14 und 20 in Verbindung mit Abs. [0008] OS entnehmen.

Die Merkmale M6 und M7 gehen als vorteilhafte Ausgestaltungen aus dem Absatz

[0015] OS hervor, wobei das Merkmal M6 auch dem ursprünglich eingereichten

Anspruch 6 entnehmbar ist.

4.2 Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglich eingereichten

Ansprüchen 2 bis 4 und 7 bis 9 und sind lediglich in den Rückbezügen angepasst

worden. Die Ansprüche 8 und 9 finden ihre Stütze in dem ursprünglich eingereichten

Anspruch 10, wobei das

fakultative Teilmerkmal

im

letzten Teilsatz als

rückbezogener Anspruch 9 umformuliert worden ist. Die auf den Anspruch 1

rückbezogenen Ansprüche 10 und 11 sind in dem Absatz [0035] OS, letzter und

vorletzter Satz, ursprünglich offenbart.

4.3 Der Schutzbereich des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber der erteilten

Fassung nicht erweitert.

Das Merkmal M3 der erteilten Fassung hat auf Grund der Formulierung, dass

„die Tilgermasse aus mehreren, […] nicht separat über Vernieten miteinander

verbundenen Teile ausgebildet ist“,

neben der Ausführungsform,

- dass die einzelnen Teile nicht separat miteinander verbunden sind,

auch noch die alternative Ausführungsform eröffnet,

- dass die einzelnen Teile über ein anderes Verfahren als Vernieten, z.B. durch

Verschweißen, miteinander verbunden sein können.

Diese zusätzliche Ausgestaltungsmöglichkeit ist in der geltenden Fassung durch

Streichen der Formulierung „über Vernieten“ entfallen, so dass in der geltenden

Fassung des Merkmals M3 nur noch die erstgenannte Ausführungsform

beansprucht wird.

Durch den Wegfall dieser Möglichkeit ist der Schutzbereich gegenüber der erteilten

Fassung

jedenfalls nicht erweitert; Ausführungen darüber, ob durch eine

entsprechende Auslegung des nachfolgenden Merkmals M4 („jedes Teil für sich

verschwenkbar gelagert“) bereits eine solche Beschränkung des Merkmals M3 im

erteilten Anspruch impliziert wird – wie von der Patentinhaberin angeführt –,

erübrigen sich auf Grund der beantragten Anspruchsfassung.

5. Der geltende Anspruch 1 ist ausführbar offenbart (§ 21 (1) Nr. 2 PatG).

Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung ergibt sich kein Widerspruch

zwischen den Merkmalen M3 und M4, da beide Merkmale jeweils zum Ausdruck

bringen, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse nicht miteinander verbunden sind

– siehe die diesbezügliche Auslegung unter Punkt 3.

Die Argumentation der Einsprechenden, die Merkmal M4 im Sinne einer Verbindung

der Teile miteinander interpretiert, berücksichtigt nämlich nicht, dass laut Merkmal

M4 jedes einzelne Teil (für sich) auf den Rollen verschwenkbar gelagert ist und die

Teile in axialer Richtung nur lose aneinander liegen, so wie es in Merkmal M3

beansprucht ist. Der Hinweis der Einsprechenden, dass die Formulierung „jedes

Teil der Tilgermasse“ in Merkmal M4 nicht in die Auslegung einbezogen werden

dürfe, da dieses nicht wörtlich offenbart sei, verfängt in diesem Zusammenhang

nicht. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit dieses

Merkmals unter Punkt 4.1 verwiesen.

Und selbst wenn der Fachmann das Merkmal M4 im Sinne einer Verbindung der

einzelnen Teile der Tilgermasse über die Rollen verstehen würde, so lässt sich

diese Sichtweise trotzdem mit dem Merkmal M3 in Einklang bringen, worauf die

Patentinhaberin zutreffend hingewiesen hat. Denn aus der Formulierung „nicht

separat“ im Sinne von „nicht zusätzlich“ in Merkmal M3 geht immer noch hervor,

dass es lediglich keine über die Lagerung der Teile der Tilgermasse gemäß M4

hinausgehende, d.h. keine weitere Verbindung der Teile gibt.

Da es somit weder einen Widerspruch zwischen den Anspruchsmerkmalen gibt

noch andere Gründe vorliegen, die einer Realisierung des z.B. in der Figur 1

dargestellten anspruchsgemäßen Ausführungsbeispiels entgegenstehen, steht der

ausführbaren Offenbarung der Erfindung nichts entgegen.

6. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren

herangezogenen Stand der Technik neu und erfinderisch und damit auch

patentfähig (§ 21 (1) Nr. 1 PatG)

6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Die Neuheit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ist gegeben,

da aus diesem keine Drehschwingungstilgervorrichtung mit einer mehrteiligen

Tilgermasse hervorgeht, bei der die einzelnen Teile der Tilgermasse, die zwischen

zwei Seitenelementen angeordnet sind, nicht separat miteinander verbunden sind

und jedes Teil für sich mittels mehrerer Rollen verschwenkbar gelagert ist. Dies gilt

insbesondere auch für die nachfolgenden Druckschriften.

6.1.a Die Neuheit gegenüber der E1 = DE 10 2010 054 255 A1 ist gegeben.

Ausschnitt aus Figur 1 der E1

Die Drehschwingungstilgervorrichtung nach der nachveröffentlichten E1 mit älterem

(Prioritäts-)Zeitrang weist zwar eine Tilgermasse 220 auf, die aus mehreren, in

axialer Richtung nebeneinander liegend angeordneten Teilen ausgebildet ist,

jedoch besteht hierbei die Tilgermasse „aus drei miteinander verbundenen

Materiallagen, z.B. Blechen“ (s. Abs. [0026], letzter Satz). Damit mangelt es der E1

an der anspruchsgemäßen Ausgestaltung, bei der die Teile nicht separat

miteinander verbunden sind (fehlendes Merkmal M3).

6.1.b Die E2 = DE 10 2011 011 469 A1 ist nicht neuheitsschädlich.

Ausschnitt aus Figur 2 der E2

Die Drehschwingungstilgervorrichtung nach der ebenfalls nachveröffentlichten E2

mit älterem (Prioritäts-)Zeitrang weist eine Tilgermasse Tn auf, die aus drei, in

axialer Richtung nebeneinander liegend angeordneten Teilen ausgebildet ist.

Bezüglich einer Verbindung dieser drei Teile finden sich in der E2 keine Angaben,

insbesondere auch nicht dahingehend, dass die Teile nicht separat verbunden sind.

Damit mangelt es der E2 an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des

Merkmals M3, so dass auch die E2 nicht neuheitssschädlich entgegensteht.

6.1.c Die E3 = 10 2009 042825 A1 ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich.

Ausschnitt aus Figur 3 der E3

Bei der Vorrichtung nach der E3 besteht die mehrteilige Tilgermasse 14a beim

Ausführungsbeispiel nach Figur 3 aus einem Massekörper 26, der beidseitig von

zwei Deckblechen 27 flankiert wird (siehe Abs. [0035]). In Absatz [0014] wird

diesbezüglich ausgeführt, dass es sich bei der mehrteiligen Ausführung der

Tilgermasse 14a um Verbundeinheiten handelt, d.h. um miteinander verbundene

Teile, die als Verbund eine Einheit bilden. Die Verbindung ist zur Gewährleistung

der Lagesicherung zueinander auch erforderlich, da gemäß Absatz [0014] die

Laufflächen entweder nur in den Deckblechen/Trägerblechen oder nur in dem

Massekörper vorgesehen werden können – dies wäre ohne eine Lagesicherung

zueinander nicht möglich. Somit mangelt es den Tilgermassen der E3 im Vergleich

mit der erfindungsgemäßen Ausführung ebenfalls daran, dass bei der E3 die

einzelnen Teile der Tilgermasse nicht separat miteinander verbunden sind.

Weiterhin ist nicht jedes Teil der Tilgermasse auf den Rollen gelagert (fehlende

Merkmale M3 und M4).

6.1.d Die Neuheit gegenüber der E14 = DE 10 2009 042 831 A1 ist auch gegeben.

Figur 2 der E14

Figur 3 der E14

Die E14 betrifft laut ihrem Titel einen Antriebsstrang mit einem Fliehkraftpendel und

somit eine Drehschwingungstilgervorrichtung. Diese weist wie in Figur 2 dargestellt

einen drehbar um eine Zentralachse gelagerten Flansch (Gehäuse 12) und

zumindest eine unter Fliehkrafteinwirkung relativ zum Flansch 12 verlagerbare

Tilgermasse (Fliehgewicht 22) auf (Merkmal M1). Die Tilgermasse 22 ist zwischen

zwei

in axialer Richtung der Vorrichtung einander gegenüberliegenden

Seitenelementen (Trägerteile 20, 21) gelagert, wobei die Seitenelemente 20, 21

über Schrauben 31 drehfest mit dem Flansch 12 verbunden sind (Merkmal M2). Die

Tilgermasse 22 ist aus mehreren, in axialer Richtung nebeneinander liegend

angeordneten Teilen ausgebildet (siehe Abs. [0023], 1. Satz; Teilmerkmal von M3).

Wie in den Figuren 2 und 3 erkennbar, ist jedes Teil der Tilgermasse 22 mittels

mehrerer, sich in axialer Richtung erstreckender Rollen, hier als Führungsstifte 24

bezeichnet, zwischen den beiden Seitenelementen 20, 21 verschwenkbar gelagert

(Merkmal M4). Dabei erstrecken sich die Rollen 24 in ihrem Mittenbereich jeweils

durch Löcher in jedem Teil der Tilgermasse 22, wobei die axialen Enden der Rollen

24 gleitbeweglich auf Führungsbahnen 23 in entsprechenden Aussparungen oder

Durchbrechungen der Seitenelemente 20, 21 gelagert sind (siehe Abs. [0022], 3.

bis 5. Satz; Merkmale M5 und M6). Die Aussparungen oder Durchbrechungen in

den Seitenelementen 20, 21 sind erkennbar nierenförmig ausgebildet (Merkmal

M7).

Eindeutige Angaben dahingehend, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse 22

gemäß Merkmal M3 nicht separat miteinander verbunden sind, gehen allerdings

weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung der E14 hervor. Diesbezüglich

führt auch der Verweis der Einsprechenden auf den Absatz [0026] nicht weiter:

In einem ersten Montageschritt werden das mehrteilige Fliehgewicht 22 und die

Führungsstifte 24 verliersicher miteinander verbunden.

Diese Passage wird der Fachmann so verstehen, dass das mehrteilige Fliehgewicht

22, – also nicht die flachen, aufeinander geschichteten Einzelteile –, als eine Einheit

in einem ersten Schritt mit den Führungsstiften 24 verbunden wird, d.h. es geht um

die Verbindung der Führungsstifte 24 mit dem Fliehgewicht 22, wobei diese

Verbindung im Hinblick auf die folgenden Montageschritte verliersicher ausgeführt

sein soll. Mit Ausnahme der Aussage in Absatz [0023], demgemäß die

Fliehgewichte aus mehreren flachen, aufeinander geschichteten Bauteilen gebildet

sein können, – was keine Aussage über die Ausgestaltung der Verbindung

beinhaltet –, wird der Begriff „Fliehgewichte“ in der gesamten Beschreibung die

Fliehgewichte nur im Sinne einer Einheit verwendet (s. Absätze [0022], [0023],

[0026], Bezugszeichenliste und Ansprüche 4, 6, 7 und 9). Darüber hinaus ist die

Tilgermasse 22 in der Explosionszeichnung der Figur 3, in der üblicherweise alle

Einzelteile auch als solche in einer auseinander gezogenen Weise dargestellt

werden, als eine zusammenhängende Baugruppe dargestellt. Bereits dies dürfte für

den Fachmann eher ein Indiz für eine fest verbundene Bauweise sein.

Da bei einer Neuheitsbetrachtung jedoch eine eindeutige und unmittelbare

Offenbarung zugrunde zu legen ist, die hier offensichtlich nicht gegeben ist, und weil

die E14 im Ergebnis keine eindeutigen Angaben dahingehend macht, ob und wie

die flachen, aufeinander geschichteten Bauteile der Tilgermasse 22 verbunden

sind. Damit geht aus der E14 das Merkmal M3 nicht in seiner Gesamtheit hervor,

so dass diese nicht neuheitsschädlich ist.

6.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch nicht nahegelegt.

6.2.a Der Fachmann gelangt ausgehend von E14 nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1.

Wie zur Neuheit bereits ausgeführt, finden sich in der E14 keine Angaben bezüglich

einer Verbindung der einzelnen Teile der Tilgermasse. In dieser Hinsicht erhält der

Fachmann bei Berücksichtigung des Gesamtinhalts der E14 zumindest die

Anregung, die mehrteilige Tilgermasse als Verbundeinheit auszubilden, die als eine

Einheit gehandhabt werden kann. Dies ergibt sich für ihn auf Grund der Darstellung

in der Explosionszeichnung nach Figur 3, in der die mehrteilige Tilgermasse –

entgegen dem Sinn einer derartigen Zeichnung – nicht auseinandergezogen in

Einzelteilen, sondern als fest verbundene Einheit dargestellt wird. Die Figur 3 ist

hierbei in Verbindung mit dem zugehörigen Beschreibungsabsatz [0026] zu sehen,

in dem die einzelnen Montageschritte beim Zusammenbau der einzelnen Bauteile

des Fliehkraftpendelelements 17 beschrieben werden. Hierbei wird bereits im ersten

Montageschritt die Verbindung des (mehrteiligen) Fliehgewichts 22 mit den

Führungsstiften 24 genannt, woraus sich für den Fachmann ergibt, dass das

Fliehgewicht bereits als eine Einheit vorliegt (wie oben zur Neuheit bereits

angeführt).

Diese Erkenntnis deckt sich auch mit den zahlreichen aus dem Stand der Technik

bekannten mehrteiligen Tilgermassen, die aus miteinander verbundenen Platten

aufgebaut sind:

- E3: Figur 3, Tilgermasse, bestehend aus einem Verbund von einem

Massekörper und zwei Deck- bzw. Trägerblechen – siehe

Neuheitsvergleich;

- E4: Figuren in Verbindung mit Abs. [0005]: „…Trägheitsmasse … aus

einem Paket von übereinander angeordneten, miteinander verbundenen

Platinen bestehen.“;

- E10: Figuren 1 und 2 i.V.m. Sp.3, Z.3-5: “As for plates 2a which constitute

mass 2, they may be secured with respect to one another by means of

rivets 8a …”;

- E13: Sp.2, Z. 18 bis 21: “… the pendulums are made of modules in the

form of flat plates or laminae as shown in Fig. 1 secured together in a

single mass as by rivets …”.

Diese bekannten Ausführungen, die als Fachwissen bzw. zum Standardrepertoire

des Fachmanns gehörig angesehen werden können, führen allerdings von der

anspruchsgemäßen Lösung, bei der die einzelnen Teile nicht separat miteinander

verbunden sind, weg.

Eine Veranlassung dahingehend, die einzelnen Teile einer mehrteiligen

Tilgermasse, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine axiale Festlegung bei einer

anspruchsgemäßen Anordnung zwischen zwei Seitenelementen nicht erforderlich

ist, nicht separat zu verbinden, ergibt sich somit nicht aus der E14.

Der weitere Stand der Technik kann ebenfalls keine Anregung liefern, die

ausgehend von der Ausgestaltung der E14 zu einer anspruchsgemäßen

Tilgermasse mit nicht separat verbundenen Teilen führt.

Dies gilt auch für die von der Einsprechenden angeführte E15, die verschiedene

Ausführungen von Fliehkraftpendeln zur Drehschwingungsdämpfung von

rotierenden Wellen betrifft (siehe Sp.1, 1. Abs.). Dabei ist unter anderem in Figur 32

auch eine mehrteilige Tilgermasse 200 dargestellt:

Figur 32 der E15

Figur 16 der E15, um 180° gedreht

In Spalte 7 der E15, letzter Absatz, wird hierzu ausgeführt, dass es unter

bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein kann, die Tilgermasse und die Rollen

mehrteilig auszuführen, wobei drei Pendelmassen über drei

jeweils den

Einzelmassen zugeordnete Rollen auf der Laufbahn 98 geführt werden. Allerdings

bezieht sich der vorher erwähnte Vorteil darauf, dass hierdurch ein „detuning“, d.h.

eine Verstimmung der Pendel reduziert wenn kann, wenn sich die drehende Welle

unter dem Einfluss von Vibrationen verbiegt oder seitlich ausschlägt. Die Pendel

sind nämlich auf eine bestimmte Drehschwingungsfrequenz abgestimmt, die durch

die vorgenannten äußeren Einflüsse allerdings verändert werden kann. Da diese

Problematik bei der Vorrichtung der E14 nicht thematisiert wird, würde der

Fachmann die E15 überhaupt nicht in Betracht ziehen, wenn er nach Möglichkeiten

einer vereinfachten Ausführung der Tilgermassen sucht. Zum anderen könnte er die

vorgeschlagene Maßnahme der E15, bei der jedes Pendelteil eine eigene Rolle

aufweist, gar nicht auf die E14 übertragen, weil deren Bauweise zur Lagerung der

Tilgermassen durchgehende Rollen erfordert (siehe auch Merkmale M4 und M6).

Somit ergibt sich weder aus der E15 heraus eine Anregung, bei der Vorrichtung

nach der E14 die einzelnen Teile der Tilgermasse nicht separat zu verbinden, noch

ist erkennbar, warum der Fachmann ausgehend von E14 die E15 überhaupt

heranziehen sollte, zumal diese bereits über 50 Jahre vor dem Anmeldetag

veröffentlicht worden ist und sich bei der Entwicklung von Fliehkraftpendeln andere

Bauweisen durchgesetzt haben.

6.2.b Der weitere Stand der Technik liegt noch weiter ab und kann ebenfalls keine

Anregung liefern, bei der anspruchsgemäßen Anordnung von Tilgermassen

mehrteilige Tilgermassen vorzusehen, bei denen die einzelnen Teile nicht separat

miteinander verbunden sind. Die Einsprechende hat diesbezüglich auch in der

mündlichen Verhandlung nichts mehr angeführt.

7. Die auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 und 10 bis

11

werden

von

diesem

getragen.

Gleiches

gilt

für

die

Drehmomentübertragungsvorrichtungen nach den Ansprüchen 8 und 9, die

ebenfalls eine patentfähige Drehschwingungstilgervorrichtungnach einem der

Ansprüche 1 bis 7 aufweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu

unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf

beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Krüger

Weitzel

Herbst

Richter

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2026

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle