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BPatG Beschluss vom 03.02.2026 – 12 W (pat) 33/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:030226B12Wpat33.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 33/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:030226B12Wpat33.23.0
betreffend das Patent 10 2011 122 960
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr.-
Ing. Krüger als Vorsitzender sowie der Richterin Dr. Weitzel und der Richter Dipl.-
Ing. Univ. Richter und Dr.-Ing. Herbst beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. März
2023 aufgehoben und das Patent 10 2011 122 960 auf Grundlage folgender
Unterlagen aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 11 mit dem Titel „Hilfsantrag“ vom 23. Mai 2023,
eingegangen beim BPatG am selben Tag,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Das am 8. November 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
angemeldete Patent 10 2011 122 960 ist aus der Teilung der Stammanmeldung mit
dem Aktenzeichen 10 2011 085 905.5, die die innere Priorität mit dem Aktenzeichen
10 2010 053 254.1 vom 2. Dezember 2010 in Anspruch nimmt, hervorgegangen.
Gegen das am 27. September 2018 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende
mit am 5. Juni 2019 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben.
Im Einspruchsverfahren sind die nachfolgenden Druckschriften
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
DE 10 2010 054 255 A1 (nachveröffentlicht)
DE 10 2011 011 469 A1 (nachveröffentlicht)
DE 10 2009 042 825 A1
DE 101 13 376 A1
DE 196 35 797 C2
DE 100 05 543 A1
DE 196 15 890 C1
DE 198 31 160 A1
DE 10 2008 005 138 A1
E10
US 2 535 958 A
E11
DE 10 2004 036 791 A1 (ebenfalls als E18 angeführt)
E12
DE 10 2006 028 556 A1
E13
US 3 559 502 A
E14
DE 10 2009 042 831 A1
E15
US 2 664 763 A
E16
US 2 343 421 A
E17
DE 10 2009 037 481 A1
E18
DE 10 2004 036 791 A1
E19
DE 10 2004 011 830 A1
E20
DE 100 05 545 A1
E21
DE 10 2008 059 297 A1
herangezogen worden, wobei E3, E7, E8, E9, E11/E18 und E12 bereits im
Prüfungsverfahren berücksichtigt worden sind.
Mit in der Anhörung am 6. März 2023 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 18 des DPMA das Patent widerrufen. Die Patentabteilung hat in
ihrem Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 über
den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe
(§ 21 (1) Nr. 4 PatG). Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem in der
Anhörung eingereichten Hilfsantrag sei zwar ursprünglich offenbart, jedoch auf
Grund eines Widerspruches zwischen den Merkmalen M3 und M4 nicht ausführbar
offenbart (§ 21 (1) Nr. 2 PatG).
Gegen diesen der Patentinhaberin am 24. März 2023 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 4. April 2023 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist
der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der zuletzt beantragten
Fassung ausführbar offenbart sei und auch gegenüber dem entgegengehaltenen
Stand der Technik, insbesondere auch gegenüber der E14 in Verbindung mit dem
Fachwissen, patentfähig sei.
Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin beantragt zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. März 2023 aufzuheben und das Patent mit folgenden
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche 1 bis 11 mit dem Titel „Hilfsantrag“ vom 23. Mai 2023,
eingegangen beim BPatG am selben Tag,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach widersprechen sich die Merkmale M3 und M4, weil M3 nicht
verbundene Teile der Tilgermasse beanspruche, während M4 eine Verbindung der
Teile über Rollen fordere. Der Anspruch 1 in der als Hilfsantrag eingereichten
Fassung sei deshalb nicht ausführbar. Dessen Gegenstand sei auch nicht
patentfähig, da er zumindest durch E14 in Verbindung mit dem Fachwissen
nahegelegt werde, wobei als Beleg für dieses Fachwissen die E15 herangezogen
werden könne.
Der geltende Anspruch 1, eingereicht mit der Anspruchsfassung mit dem Titel
„Hilfsantrag“ zur Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2023,
lautet mit
hinzugefügter Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch
Streichen hervorgehoben):
M1 Drehschwingungstilgervorrichtung
(7) mit einem drehbar um eine
Zentralachse gelagerten Flansch
(8) und zumindest einer unter
Fliehkrafteinwirkung relativ zum Flansch (8) verlagerbaren Tilgermasse (9),
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
die Tilgermasse
(9) zwischen zwei
in axialer Richtung
(A) der
Drehschwingungstilgervorrichtung
(7)
einander
gegenüberliegenden
Seitenelementen (11a, 11b) verlagerbar gelagert ist, und die Seitenelemente
(11a, 11b) drehfest mit dem Flansch (8) verbunden sind,
M3 wobei die Tilgermasse aus mehreren, in axialer Richtung nebeneinander
liegend oder voneinander beabstandet angeordneten, nicht separat über
Vernieten miteinander verbundenen Teilen ausgebildet ist und
M4
jedes Teil der Tilgermasse (9) mittels mehrerer sich in axialer Richtung (A)
erstreckender Rollen (14) zwischen den beiden Seitenelementen (11a, 11b)
verschwenkbar gelagert ist,
M5 wobei die Rollen (14) in ihrem Mittenbereich sich jeweils durch Löcher (2) in
jedem Teil der Tilgermasse (9) erstrecken,
M6 wobei die axialen Enden (15a, 15b) der Rollen (14) gleitbeweglich in
entsprechenden Aussparungen oder Durchbrechungen (17a, 17b) der
Seitenelemente (11a, 11b) gelagert sind,
M7 wobei die Aussparungen oder Durchbrechungen (17a, 17b) im Wesentlichen
nierenförmig oder oval oder langlochförmig ausgebildet sind.
Der nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet wie folgt:
„Drehmomentübertragungsvorrichtung
(1)
für ein Kraftfahrzeug mit
zumindest
einem
Torsionsdämpfer
(3)
und
zumindest
einer
Drehschwingungstilgervorrichtung (7) nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
wobei die Drehschwingungstilgervorrichtung (7) auf einer Ausgangsseite des
Torsionsdämpfers (3) angeordnet ist.“
An den geltenden Anspruch 1 schließen sich noch die darauf rückbezogenen
erteilten Ansprüche 2 bis 7, 10 und 11 sowie der Nebenanspruch 8 mit dem hierauf
rückbezogenen Anspruch 9 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen
wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da sie zu der
Aufrechterhaltung des Patents in der zuletzt beantragten Fassung führt.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut der Beschreibung (Absatz [0001]
der Patentschrift
(PS)) eine Drehschwingungstilgervorrichtung sowie eine
Drehmomentübertragungsvorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit zumindest einem
Torsionsdämpfer und zumindest einer Drehschwingungstilgervorrichtung.
Eine Drehschwingungstilgervorrichtung sei beispielsweise aus der Patentschrift DE
10 2006 028 556 A1 (E12) bekannt. Deren Drehschwingungstilgervorrichtung weise
einen Flansch auf, bei dem auf beiden Seiten des Flansches über Stufenbolzen
mehrere Tilgermassen relativ zum Flansch verlagerbar seien (vergleiche Abs.
[0002]).
In Absatz [0003] werden noch weitere Druckschriften als Stand der Technik
angeführt.
In Absatz
[0004] wird als Aufgabe der Erfindung genannt, eine
Drehschwingungstilgervorrichtung und eine Drehmomentübertragungsvorrichtung
für ein Kraftfahrzeug mit einem vereinfachten Aufbau der Tilgermasse bzw. der
Tilgermassen der Drehschwingungstilgervorrichtung anzugeben.
Die Aufgabe soll durch eine Drehschwingungstilgervorrichtung mit den Merkmalen
des Anspruchs 1 sowie durch eine Drehmomentübertragungsvorrichtung mit den
Merkmalen des Anspruchs 8 gelöst werden (Absatz [0005]).
2. Als Fachmann wird ein Fachhochschul-Diplomingenieur oder -Bachelor der
Fachrichtung Maschinenbau als zuständig angesehen, der über eine mehrjährige
Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schwingungstilgern mit
verlagerbaren Tilgermassen in Antriebssträngen von Kraftfahrzeugen verfügt.
3. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen M1 bis M7 eine auch unter dem Begriff
„Fliehkraftpendel“ bekannte Drehschwingungstilgervorrichtung, die insbesondere
durch den Aufbau der Tilgermasse gekennzeichnet ist.
Die Tilgermasse ist hierbei im Wesentlichen aus mehreren, axial nebeneinander
angeordneten Teilen aufgebaut. Diese (Einzel-)Teile der Tilgermasse sind zwischen
zwei gegenüberliegenden und drehfest mit einem Flansch verbundenen
Seitenelementen über Rollen, die gleitbeweglich
in Aussparungen oder
Durchbrechungen in den Seitenelementen gelagert sind, verlagerbar geführt.
Hierbei bedürfen die Merkmale M3 und M4 einer genaueren Betrachtung:
Nach Merkmal M3 ist „die Tilgermasse aus mehreren, in axialer Richtung
nebeneinander oder voneinander beabstandet angeordneten Teilen ausgebildet“,
wobei die Teile „nicht separat miteinander verbunden“ sind. Gemäß dem letzten
Teilsatz sind die einzelnen Teile nicht über eine „separate“ im Sinne von
„gesonderte“ bzw. „zusätzliche“ Verbindung miteinander verbunden. Hierzu findet
der Fachmann in Absatz [0009] der Patentschrift folgende Erläuterung:
„Wenn die jeweilige Tilgermasse mehrteilig ausgebildet ist, ist es durch die
beiden in axialer Richtung auf beiden Seiten der Tilgermasse angeordneten
Seitenelemente nicht mehr erforderlich, die einzelnen Teile der Tilgermasse
miteinander zu verbinden, beispielsweise zu vernieten“.
Dem entnimmt der Fachmann, dass normalerweise eine separate Verbindung, z.B.
eine Nietverbindung, der einzelnen Teile im Hinblick auf eine axiale Lagesicherung
erforderlich ist, die sich allerdings beim Streitpatent durch die axial begrenzenden
Seitenelemente nach Merkmal M2 erübrigt. Dadurch werden die Tilgermassen-Teile
in axialer Richtung gehalten und können im Betrieb lediglich eine pendelartige
Bewegung in radialer bzw. Umfangs-Richtung ausführen. Die einzelnen Teile liegen
somit nur, ggf. beabstandet, nebeneinander und sind dabei nicht (zusätzlich)
miteinander verbunden.
Gemäß Merkmal M4 ist jedes Teil der Tilgermasse für sich mittels sich in axialer
Richtung erstreckender Rollen verschwenkbar gelagert. Damit erfolgt eine
Lagerung in radialer Richtung, bei der jedes einzelne Teil durch ein Anliegen dieses
Teils an den Rollen geführt wird. Somit sind auch hier die einzelnen Tilgermassen-
Teile nicht miteinander verbunden.
4. Die Gegenstände der geltenden Ansprüche gehen nicht über den Inhalt der
Anmeldung hinaus (§ 21 (1) Nr. 4 PatG) und erweitern auch nicht den Schutzbereich
gegenüber der erteilten Fassung (§ 22 (1) PatG).
4.1 Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind ursprünglich offenbart.
Die Merkmale M1 und M2 des geltenden Anspruchs 1 entstammen dem
ursprünglich eingereichten Anspruch 1 – vergleiche Anspruch 1
in der
Offenlegungsschrift DE 10 2011 085 905 A1 der Stammanmeldung (nachfolgend
mit OS abgekürzt).
Das Merkmal M3 ergibt sich aus dem Absatz [0008] der OS. In diesem ist
beschrieben, dass die Tilgermasse mehrteilig ausgebildet sein kann und es hierbei
nicht erforderlich ist, die einzelnen Teile der Tilgermasse separat miteinander zu
verbinden (Zeilen 6 bis 13). Im vorletzten Satz dieses Absatzes wird bezüglich der
mehrteiligen Ausgestaltung ausgeführt, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse
„in axialer Richtung nebeneinander liegend oder voneinander beabstandet angeordnet sind.“
Das Merkmal M4 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 5, wobei in
Anpassung an die nun beanspruchte mehrteilige Bauweise der ursprüngliche
Begriff „die Tilgermasse“ durch „jedes Teil der Tilgermasse“ ersetzt worden ist. Der
Ersatz der einteiligen Tilgermasse durch eine mehrteilige Tilgermasse ist auch von
der Offenbarung gedeckt, da in Absatz [0035] OS mit Verweis auf die Figur 1 als
Alternative zu einer einteiligen, auf Rollen gelagerten Tilgermasse die mehrteilige
Ausbildung angeführt wird. In Verbindung mit der für eine mehrteilige Tilgermasse
ebenfalls offenbarten Ausführungsform, bei der die einzelnen Teile der Tilgermasse
gemäß Absatz [0008] nicht separat miteinander verbunden sind, ergibt sich für
Fachmann zwangsläufig, dass jedes einzelne Teil der Tilgermasse für sich auf den
Rollen gelagert sein muss. Der diesbezügliche Einwand der Einsprechenden, dass
hieraus eine unzulässige Erweiterung resultiere, da diese Formulierung in den
ursprünglichen Unterlagen nicht wörtlich offenbart sei, greift somit nicht.
Die Argumentation zu Merkmal M4 lässt sich auch auf das Merkmal M5 übertragen.
Hierbei ist das Merkmal 5 in Absatz [0042] OS
„In ihrem Mittenbereich erstrecken sich die Rollen 14 jeweils durch Löcher 20 in
den Tilgermassen 9.“
allgemein
für Löcher 20
in den Tilgermassen 9 offenbart, wobei der
Anspruchswortlaut durch die Formulierung „durch Löcher (2[0]) in jedem Teil der
Tilgermasse (9)“ wiederum an die mehrteilige Ausbildung angepasst worden ist.
Darüber hinaus kann der Fachmann diese Ausgestaltung auch der Figur 1,
Bezugszeichen 9, 14 und 20 in Verbindung mit Abs. [0008] OS entnehmen.
Die Merkmale M6 und M7 gehen als vorteilhafte Ausgestaltungen aus dem Absatz
[0015] OS hervor, wobei das Merkmal M6 auch dem ursprünglich eingereichten
Anspruch 6 entnehmbar ist.
4.2 Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglich eingereichten
Ansprüchen 2 bis 4 und 7 bis 9 und sind lediglich in den Rückbezügen angepasst
worden. Die Ansprüche 8 und 9 finden ihre Stütze in dem ursprünglich eingereichten
Anspruch 10, wobei das
fakultative Teilmerkmal
im
letzten Teilsatz als
rückbezogener Anspruch 9 umformuliert worden ist. Die auf den Anspruch 1
rückbezogenen Ansprüche 10 und 11 sind in dem Absatz [0035] OS, letzter und
vorletzter Satz, ursprünglich offenbart.
4.3 Der Schutzbereich des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber der erteilten
Fassung nicht erweitert.
Das Merkmal M3 der erteilten Fassung hat auf Grund der Formulierung, dass
„die Tilgermasse aus mehreren, […] nicht separat über Vernieten miteinander
verbundenen Teile ausgebildet ist“,
neben der Ausführungsform,
- dass die einzelnen Teile nicht separat miteinander verbunden sind,
auch noch die alternative Ausführungsform eröffnet,
- dass die einzelnen Teile über ein anderes Verfahren als Vernieten, z.B. durch
Verschweißen, miteinander verbunden sein können.
Diese zusätzliche Ausgestaltungsmöglichkeit ist in der geltenden Fassung durch
Streichen der Formulierung „über Vernieten“ entfallen, so dass in der geltenden
Fassung des Merkmals M3 nur noch die erstgenannte Ausführungsform
beansprucht wird.
Durch den Wegfall dieser Möglichkeit ist der Schutzbereich gegenüber der erteilten
Fassung
jedenfalls nicht erweitert; Ausführungen darüber, ob durch eine
entsprechende Auslegung des nachfolgenden Merkmals M4 („jedes Teil für sich
verschwenkbar gelagert“) bereits eine solche Beschränkung des Merkmals M3 im
erteilten Anspruch impliziert wird – wie von der Patentinhaberin angeführt –,
erübrigen sich auf Grund der beantragten Anspruchsfassung.
5. Der geltende Anspruch 1 ist ausführbar offenbart (§ 21 (1) Nr. 2 PatG).
Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung ergibt sich kein Widerspruch
zwischen den Merkmalen M3 und M4, da beide Merkmale jeweils zum Ausdruck
bringen, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse nicht miteinander verbunden sind
– siehe die diesbezügliche Auslegung unter Punkt 3.
Die Argumentation der Einsprechenden, die Merkmal M4 im Sinne einer Verbindung
der Teile miteinander interpretiert, berücksichtigt nämlich nicht, dass laut Merkmal
M4 jedes einzelne Teil (für sich) auf den Rollen verschwenkbar gelagert ist und die
Teile in axialer Richtung nur lose aneinander liegen, so wie es in Merkmal M3
beansprucht ist. Der Hinweis der Einsprechenden, dass die Formulierung „jedes
Teil der Tilgermasse“ in Merkmal M4 nicht in die Auslegung einbezogen werden
dürfe, da dieses nicht wörtlich offenbart sei, verfängt in diesem Zusammenhang
nicht. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit dieses
Merkmals unter Punkt 4.1 verwiesen.
Und selbst wenn der Fachmann das Merkmal M4 im Sinne einer Verbindung der
einzelnen Teile der Tilgermasse über die Rollen verstehen würde, so lässt sich
diese Sichtweise trotzdem mit dem Merkmal M3 in Einklang bringen, worauf die
Patentinhaberin zutreffend hingewiesen hat. Denn aus der Formulierung „nicht
separat“ im Sinne von „nicht zusätzlich“ in Merkmal M3 geht immer noch hervor,
dass es lediglich keine über die Lagerung der Teile der Tilgermasse gemäß M4
hinausgehende, d.h. keine weitere Verbindung der Teile gibt.
Da es somit weder einen Widerspruch zwischen den Anspruchsmerkmalen gibt
noch andere Gründe vorliegen, die einer Realisierung des z.B. in der Figur 1
dargestellten anspruchsgemäßen Ausführungsbeispiels entgegenstehen, steht der
ausführbaren Offenbarung der Erfindung nichts entgegen.
6. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren
herangezogenen Stand der Technik neu und erfinderisch und damit auch
patentfähig (§ 21 (1) Nr. 1 PatG)
6.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Die Neuheit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ist gegeben,
da aus diesem keine Drehschwingungstilgervorrichtung mit einer mehrteiligen
Tilgermasse hervorgeht, bei der die einzelnen Teile der Tilgermasse, die zwischen
zwei Seitenelementen angeordnet sind, nicht separat miteinander verbunden sind
und jedes Teil für sich mittels mehrerer Rollen verschwenkbar gelagert ist. Dies gilt
insbesondere auch für die nachfolgenden Druckschriften.
6.1.a Die Neuheit gegenüber der E1 = DE 10 2010 054 255 A1 ist gegeben.
Ausschnitt aus Figur 1 der E1
Die Drehschwingungstilgervorrichtung nach der nachveröffentlichten E1 mit älterem
(Prioritäts-)Zeitrang weist zwar eine Tilgermasse 220 auf, die aus mehreren, in
axialer Richtung nebeneinander liegend angeordneten Teilen ausgebildet ist,
jedoch besteht hierbei die Tilgermasse „aus drei miteinander verbundenen
Materiallagen, z.B. Blechen“ (s. Abs. [0026], letzter Satz). Damit mangelt es der E1
an der anspruchsgemäßen Ausgestaltung, bei der die Teile nicht separat
miteinander verbunden sind (fehlendes Merkmal M3).
6.1.b Die E2 = DE 10 2011 011 469 A1 ist nicht neuheitsschädlich.
Ausschnitt aus Figur 2 der E2
Die Drehschwingungstilgervorrichtung nach der ebenfalls nachveröffentlichten E2
mit älterem (Prioritäts-)Zeitrang weist eine Tilgermasse Tn auf, die aus drei, in
axialer Richtung nebeneinander liegend angeordneten Teilen ausgebildet ist.
Bezüglich einer Verbindung dieser drei Teile finden sich in der E2 keine Angaben,
insbesondere auch nicht dahingehend, dass die Teile nicht separat verbunden sind.
Damit mangelt es der E2 an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des
Merkmals M3, so dass auch die E2 nicht neuheitssschädlich entgegensteht.
6.1.c Die E3 = 10 2009 042825 A1 ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich.
Ausschnitt aus Figur 3 der E3
Bei der Vorrichtung nach der E3 besteht die mehrteilige Tilgermasse 14a beim
Ausführungsbeispiel nach Figur 3 aus einem Massekörper 26, der beidseitig von
zwei Deckblechen 27 flankiert wird (siehe Abs. [0035]). In Absatz [0014] wird
diesbezüglich ausgeführt, dass es sich bei der mehrteiligen Ausführung der
Tilgermasse 14a um Verbundeinheiten handelt, d.h. um miteinander verbundene
Teile, die als Verbund eine Einheit bilden. Die Verbindung ist zur Gewährleistung
der Lagesicherung zueinander auch erforderlich, da gemäß Absatz [0014] die
Laufflächen entweder nur in den Deckblechen/Trägerblechen oder nur in dem
Massekörper vorgesehen werden können – dies wäre ohne eine Lagesicherung
zueinander nicht möglich. Somit mangelt es den Tilgermassen der E3 im Vergleich
mit der erfindungsgemäßen Ausführung ebenfalls daran, dass bei der E3 die
einzelnen Teile der Tilgermasse nicht separat miteinander verbunden sind.
Weiterhin ist nicht jedes Teil der Tilgermasse auf den Rollen gelagert (fehlende
Merkmale M3 und M4).
6.1.d Die Neuheit gegenüber der E14 = DE 10 2009 042 831 A1 ist auch gegeben.
Figur 2 der E14
Figur 3 der E14
Die E14 betrifft laut ihrem Titel einen Antriebsstrang mit einem Fliehkraftpendel und
somit eine Drehschwingungstilgervorrichtung. Diese weist wie in Figur 2 dargestellt
einen drehbar um eine Zentralachse gelagerten Flansch (Gehäuse 12) und
zumindest eine unter Fliehkrafteinwirkung relativ zum Flansch 12 verlagerbare
Tilgermasse (Fliehgewicht 22) auf (Merkmal M1). Die Tilgermasse 22 ist zwischen
zwei
in axialer Richtung der Vorrichtung einander gegenüberliegenden
Seitenelementen (Trägerteile 20, 21) gelagert, wobei die Seitenelemente 20, 21
über Schrauben 31 drehfest mit dem Flansch 12 verbunden sind (Merkmal M2). Die
Tilgermasse 22 ist aus mehreren, in axialer Richtung nebeneinander liegend
angeordneten Teilen ausgebildet (siehe Abs. [0023], 1. Satz; Teilmerkmal von M3).
Wie in den Figuren 2 und 3 erkennbar, ist jedes Teil der Tilgermasse 22 mittels
mehrerer, sich in axialer Richtung erstreckender Rollen, hier als Führungsstifte 24
bezeichnet, zwischen den beiden Seitenelementen 20, 21 verschwenkbar gelagert
(Merkmal M4). Dabei erstrecken sich die Rollen 24 in ihrem Mittenbereich jeweils
durch Löcher in jedem Teil der Tilgermasse 22, wobei die axialen Enden der Rollen
24 gleitbeweglich auf Führungsbahnen 23 in entsprechenden Aussparungen oder
Durchbrechungen der Seitenelemente 20, 21 gelagert sind (siehe Abs. [0022], 3.
bis 5. Satz; Merkmale M5 und M6). Die Aussparungen oder Durchbrechungen in
den Seitenelementen 20, 21 sind erkennbar nierenförmig ausgebildet (Merkmal
M7).
Eindeutige Angaben dahingehend, dass die einzelnen Teile der Tilgermasse 22
gemäß Merkmal M3 nicht separat miteinander verbunden sind, gehen allerdings
weder aus den Figuren noch aus der Beschreibung der E14 hervor. Diesbezüglich
führt auch der Verweis der Einsprechenden auf den Absatz [0026] nicht weiter:
In einem ersten Montageschritt werden das mehrteilige Fliehgewicht 22 und die
Führungsstifte 24 verliersicher miteinander verbunden.
Diese Passage wird der Fachmann so verstehen, dass das mehrteilige Fliehgewicht
22, – also nicht die flachen, aufeinander geschichteten Einzelteile –, als eine Einheit
in einem ersten Schritt mit den Führungsstiften 24 verbunden wird, d.h. es geht um
die Verbindung der Führungsstifte 24 mit dem Fliehgewicht 22, wobei diese
Verbindung im Hinblick auf die folgenden Montageschritte verliersicher ausgeführt
sein soll. Mit Ausnahme der Aussage in Absatz [0023], demgemäß die
Fliehgewichte aus mehreren flachen, aufeinander geschichteten Bauteilen gebildet
sein können, – was keine Aussage über die Ausgestaltung der Verbindung
beinhaltet –, wird der Begriff „Fliehgewichte“ in der gesamten Beschreibung die
Fliehgewichte nur im Sinne einer Einheit verwendet (s. Absätze [0022], [0023],
[0026], Bezugszeichenliste und Ansprüche 4, 6, 7 und 9). Darüber hinaus ist die
Tilgermasse 22 in der Explosionszeichnung der Figur 3, in der üblicherweise alle
Einzelteile auch als solche in einer auseinander gezogenen Weise dargestellt
werden, als eine zusammenhängende Baugruppe dargestellt. Bereits dies dürfte für
den Fachmann eher ein Indiz für eine fest verbundene Bauweise sein.
Da bei einer Neuheitsbetrachtung jedoch eine eindeutige und unmittelbare
Offenbarung zugrunde zu legen ist, die hier offensichtlich nicht gegeben ist, und weil
die E14 im Ergebnis keine eindeutigen Angaben dahingehend macht, ob und wie
die flachen, aufeinander geschichteten Bauteile der Tilgermasse 22 verbunden
sind. Damit geht aus der E14 das Merkmal M3 nicht in seiner Gesamtheit hervor,
so dass diese nicht neuheitsschädlich ist.
6.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch nicht nahegelegt.
6.2.a Der Fachmann gelangt ausgehend von E14 nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1.
Wie zur Neuheit bereits ausgeführt, finden sich in der E14 keine Angaben bezüglich
einer Verbindung der einzelnen Teile der Tilgermasse. In dieser Hinsicht erhält der
Fachmann bei Berücksichtigung des Gesamtinhalts der E14 zumindest die
Anregung, die mehrteilige Tilgermasse als Verbundeinheit auszubilden, die als eine
Einheit gehandhabt werden kann. Dies ergibt sich für ihn auf Grund der Darstellung
in der Explosionszeichnung nach Figur 3, in der die mehrteilige Tilgermasse –
entgegen dem Sinn einer derartigen Zeichnung – nicht auseinandergezogen in
Einzelteilen, sondern als fest verbundene Einheit dargestellt wird. Die Figur 3 ist
hierbei in Verbindung mit dem zugehörigen Beschreibungsabsatz [0026] zu sehen,
in dem die einzelnen Montageschritte beim Zusammenbau der einzelnen Bauteile
des Fliehkraftpendelelements 17 beschrieben werden. Hierbei wird bereits im ersten
Montageschritt die Verbindung des (mehrteiligen) Fliehgewichts 22 mit den
Führungsstiften 24 genannt, woraus sich für den Fachmann ergibt, dass das
Fliehgewicht bereits als eine Einheit vorliegt (wie oben zur Neuheit bereits
angeführt).
Diese Erkenntnis deckt sich auch mit den zahlreichen aus dem Stand der Technik
bekannten mehrteiligen Tilgermassen, die aus miteinander verbundenen Platten
aufgebaut sind:
- E3: Figur 3, Tilgermasse, bestehend aus einem Verbund von einem
Massekörper und zwei Deck- bzw. Trägerblechen – siehe
Neuheitsvergleich;
- E4: Figuren in Verbindung mit Abs. [0005]: „…Trägheitsmasse … aus
einem Paket von übereinander angeordneten, miteinander verbundenen
Platinen bestehen.“;
- E10: Figuren 1 und 2 i.V.m. Sp.3, Z.3-5: “As for plates 2a which constitute
mass 2, they may be secured with respect to one another by means of
rivets 8a …”;
- E13: Sp.2, Z. 18 bis 21: “… the pendulums are made of modules in the
form of flat plates or laminae as shown in Fig. 1 secured together in a
single mass as by rivets …”.
Diese bekannten Ausführungen, die als Fachwissen bzw. zum Standardrepertoire
des Fachmanns gehörig angesehen werden können, führen allerdings von der
anspruchsgemäßen Lösung, bei der die einzelnen Teile nicht separat miteinander
verbunden sind, weg.
Eine Veranlassung dahingehend, die einzelnen Teile einer mehrteiligen
Tilgermasse, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine axiale Festlegung bei einer
anspruchsgemäßen Anordnung zwischen zwei Seitenelementen nicht erforderlich
ist, nicht separat zu verbinden, ergibt sich somit nicht aus der E14.
Der weitere Stand der Technik kann ebenfalls keine Anregung liefern, die
ausgehend von der Ausgestaltung der E14 zu einer anspruchsgemäßen
Tilgermasse mit nicht separat verbundenen Teilen führt.
Dies gilt auch für die von der Einsprechenden angeführte E15, die verschiedene
Ausführungen von Fliehkraftpendeln zur Drehschwingungsdämpfung von
rotierenden Wellen betrifft (siehe Sp.1, 1. Abs.). Dabei ist unter anderem in Figur 32
auch eine mehrteilige Tilgermasse 200 dargestellt:
Figur 32 der E15
Figur 16 der E15, um 180° gedreht
In Spalte 7 der E15, letzter Absatz, wird hierzu ausgeführt, dass es unter
bestimmten Voraussetzungen vorteilhaft sein kann, die Tilgermasse und die Rollen
mehrteilig auszuführen, wobei drei Pendelmassen über drei
jeweils den
Einzelmassen zugeordnete Rollen auf der Laufbahn 98 geführt werden. Allerdings
bezieht sich der vorher erwähnte Vorteil darauf, dass hierdurch ein „detuning“, d.h.
eine Verstimmung der Pendel reduziert wenn kann, wenn sich die drehende Welle
unter dem Einfluss von Vibrationen verbiegt oder seitlich ausschlägt. Die Pendel
sind nämlich auf eine bestimmte Drehschwingungsfrequenz abgestimmt, die durch
die vorgenannten äußeren Einflüsse allerdings verändert werden kann. Da diese
Problematik bei der Vorrichtung der E14 nicht thematisiert wird, würde der
Fachmann die E15 überhaupt nicht in Betracht ziehen, wenn er nach Möglichkeiten
einer vereinfachten Ausführung der Tilgermassen sucht. Zum anderen könnte er die
vorgeschlagene Maßnahme der E15, bei der jedes Pendelteil eine eigene Rolle
aufweist, gar nicht auf die E14 übertragen, weil deren Bauweise zur Lagerung der
Tilgermassen durchgehende Rollen erfordert (siehe auch Merkmale M4 und M6).
Somit ergibt sich weder aus der E15 heraus eine Anregung, bei der Vorrichtung
nach der E14 die einzelnen Teile der Tilgermasse nicht separat zu verbinden, noch
ist erkennbar, warum der Fachmann ausgehend von E14 die E15 überhaupt
heranziehen sollte, zumal diese bereits über 50 Jahre vor dem Anmeldetag
veröffentlicht worden ist und sich bei der Entwicklung von Fliehkraftpendeln andere
Bauweisen durchgesetzt haben.
6.2.b Der weitere Stand der Technik liegt noch weiter ab und kann ebenfalls keine
Anregung liefern, bei der anspruchsgemäßen Anordnung von Tilgermassen
mehrteilige Tilgermassen vorzusehen, bei denen die einzelnen Teile nicht separat
miteinander verbunden sind. Die Einsprechende hat diesbezüglich auch in der
mündlichen Verhandlung nichts mehr angeführt.
7. Die auf den geltenden Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 und 10 bis
werden
von
diesem
getragen.
Gleiches
gilt
für
die
Drehmomentübertragungsvorrichtungen nach den Ansprüchen 8 und 9, die
ebenfalls eine patentfähige Drehschwingungstilgervorrichtungnach einem der
Ansprüche 1 bis 7 aufweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Krüger
Weitzel
Herbst
Richter
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Februar 2026
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle