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BPatG Urteil vom 10.02.2026 – 4 Ni 30/24 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:100226U4Ni30.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 Ni 30/24 (EP)
__________________________________________
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:100226U4Ni30.24EP.0
betreffend das europäische Patent 2 916 418
(DE 60 2015 011 547)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Februar 2026 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler sowie die Richterin Wagner
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 916 418 wird im Umfang der
Patentansprüche 1, 2 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt:
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des europäischen Patents 2 916 418 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 7 an.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 916 418
(Streitpatent), das unter
Inanspruchnahme einer koreanischen Priorität
KR 20140025290 vom 4. März 2014 am 4. März 2015 angemeldet worden ist. Die
Erteilung des europäischen Patents ist am 30. Mai 2018 veröffentlicht worden. Das
in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.
Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2015 011 547.3. Es trägt die Bezeichnung:
“Wireless charging and communication board and wireless charging and
communication device”
mit der deutschen Übersetzung gemäß Streitpatentschrift:
„Drahtloses Laden und Kommunikationstafel sowie drahtloses Laden und
Kommunikationsvorrichtung“.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung neun Patentansprüche, die die
Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 30. September 2024 im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 7 angreift. Dabei ist Patentanspruch 1 auf ein Drahtloslade-
und -kommunikationsboard gerichtet, und die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 und 7 sind jeweils unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.
Der die Lade- und Kommunikationsvorrichtung betreffende Patentanspruch 1 lautet
in der erteilten Fassung:
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers(220, 230) comprising a first soft magnetic layer(220) and a second soft magnetic layer(230);
a first polymeric material layer(310) arranged on
a first surface of the plurality of the soft magnetic
layers(220, 230);
a second polymeric material layer(312) arranged on a second surface of the plurality of
the soft magnetic layers(220, 230) opposite to
the first surface; and
a coil pattern(120, 130) arranged on the second
polymeric material layer(312), wherein at least
one of the first soft magnetic layer(220) and the
second soft magnetic layer(230) is made with
one or more of an amorphous alloy, a crystalline
alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first
polymeric material layer(310) and the second
polymeric material layer(312),
wherein the first polymeric material layer(310)
includes a first extending portion(313) extending
longer than the plurality of the soft magnetic layers(220, 230), characterized in that
the second polymeric material layer(312) includes a second extending portion(314) extending longer than the plurality of the soft magnetic
layers(220, 230),
wherein the first extending portion(313) and the
second extending portion(314) are connected
to each other.
Die weiter angegriffenen Patentansprüche 2 und 7 lauten in erteilter Fassung:
2.
The wireless charging and communication board of
claim 1, wherein a length (l) of the first extending portion(313) and the second extending portion (314) and
a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic
layers (220, 230) have a relation of the following
equation, wherein A represents a constant of 0.6 to
10:
[equation]
l = A x h.
7.
The wireless charging and communication board of
claim 1, wherein the first extending portion(313) and
the second extending portion(314) contact with each
other.
In deutscher Übersetzung lauten die Patentansprüche 1, 2 und 7 gemäß Streitpatentschrift:
1. Drahtloslade- und -kommunikationsboard, umfassend:
eine Vielzahl von weichmagnetischen Schichten (220, 230) umfassend eine erste weichmagnetische Schicht (220) und eine zweite weichmagnetische Schicht (230);
eine erste Polymermaterialschicht (310), die an
einer ersten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet
ist;
eine zweite Polymermaterialschicht (312), die
an einer der ersten Oberfläche gegenüberliegenden zweiten Oberfläche der Vielzahl der
weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet ist; und
ein Spulenmuster (120, 130), das an der zweiten
Polymermaterialschicht (312) angeordnet ist,
wobei die erste weichmagnetische Schicht (220)
und/oder die zweite weichmagnetische Schicht
(230) mit einem oder mehreren von einer amorphen Legierung, einer kristallinen Legierung, einem amorphen Legierungsband, einem nanokristallinen Band, und einer Siliciumstahlplatte
gefertigt ist,
wobei die Vielzahl der weichmagnetischen
Schichten (220, 230) zwischen der ersten Polymermaterialschicht (310) und der zweiten Polymermaterialschicht (312) positioniert sind,
wobei die erste Polymermaterialschicht (310) einen ersten sich erstreckenden Abschnitt (313)
umfasst, der sich Iänger als die Vielzahl der
weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,
dadurch gekennzeichnet, dass
die zweite Polymermaterialschicht (312) einen
zweiten sich erstreckenden Abschnitt (314) umfasst, der sich Iänger als die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,
wobei der erste sich erstreckende Abschnitt
(313) und der zweite sich erstreckende Abschnitt (314) miteinander verbunden sind.
2. Drahtloslade- und -kommunikationsboard nach Anspruch 1, wobei eine Länge (I) des ersten sich erstreckenden Abschnitts (313) oder des zweiten sich
erstreckenden Abschnitts (314) und eine Dicke (h)
der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220,
230) eine Beziehung der folgenden Gleichung aufweisen, wobei A eine Konstante von 0,6 bis 10 repräsentiert:
[Gleichung]
I = A x h.
7. Drahtloslade- und -kommunikationsboard nach Anspruch 1, wobei der erste sich erstreckende Abschnitt (313) und der zweite sich erstreckende Abschnitt (314) miteinander in Kontakt stehen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und
der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand nach
Patentanspruch 1 sei gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert und gegenüber dem Stand der Technik bereits nicht neu, jedenfalls
beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dementsprechendes gelte für
die angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 und 7.
Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen unter anderem auf die Entgegenhaltung
K7
US 2010/0007215 A1.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 916 418 im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
der verteidigten Fassung nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz
vom 30. Juni 2025 richtet, und
hilfsweise, die Klage abzuweisen,
soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents
nach den Hilfsanträgen 1 und 6 bis 11 überreicht mit Schriftsatz
vom 1. Oktober 2025 sowie nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 überreicht mit der Widerspruchbegründung vom 3. Februar 2025 sowie die in der mündlichen Verhandlung formulierten Hilfsanträge
1a bis 11a richtet,
wobei die Anträge in der numerischen Reihenfolge 1 bis 11a, d.h.
die jeweiligen Anträge mit dem Zusatz „a“ nach der entsprechenden Nummer (also: 1, 1a, 2, 2a usw.) geprüft werden sollen und
alle Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt werden.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent beschränkt mit dem gegenüber der erteilten Fassung geänderten Hauptantrag vom 30. Juni 2025, in dem die Patentansprüche 2 und 7 in erteilter Fassung übernommen sind und ausschließlich Patentanspruch 1 wie folgt
geändert ist (die Änderungen sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck
kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft
magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface
of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the
first surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second
polymeric material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first polymeric material layer (310) and the second
polymeric material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than an exposed portion of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the
exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220,
230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending
portion (314) are connected to each other.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung gehe nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen schutzfähig.
Die Beklagte hat in jedem der Hilfsanträge 1 bis 11 jeweils Patentanspruch 1 geändert sowie implizite oder explizite Änderungen der Patentansprüche 2 und 7 wie
folgt vorgenommen:
In Hilfsantrag 1 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die
Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und
Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the
second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion
of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the
first soft magnetic layer (220) is arranged;
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other.
In Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte
den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche 1 und 2 wie
folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw.
Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the
second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion
of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the
first soft magnetic layer (220) is arranged;
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,
wherein the wireless charging and communication board includes a
processing hole passing through the soft magnetic layers (220, 230)
and the polymeric material layers (310, 312),
wherein the exposed portion is an end exposed by the processing
hole,
or,
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than a first exposed portion
of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the
first exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220,
230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending
portion (314) are connected to each other at the first exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a third extending portion extending longer than a second exposed portion of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the second polymeric material layer (312) includes a fourth
extending portion extending longer than the second exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230), and
wherein the third extending portion and the fourth extending portion
are distanced to each other at the second exposed portion of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230).
2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein a
length (l) of the first extending portion (313) or the second extending portion (314) or the third extending portion or the fourth extending portion and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic layers (220,
230) have a relation of the following equation, wherein A represents a
constant of 0.6 to 10:
[equation] l = A x h.
In Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte
die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit
Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the
second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion
of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the
first soft magnetic layer (220) is arranged;
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,
wherein the wireless charging and communication board includes a
processing hole passing through the soft magnetic layers (220, 230)
and the polymeric material layers (310, 312), and
wherein the exposed portion is an end exposed by the processing
hole.
In Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte
den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche 1 und 2 wie
folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch-
bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the
second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion
of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the
first soft magnetic layer (220) is arranged;
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other at the first exposed portion of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a third extending portion extending longer than a second exposed portion of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the second polymeric material layer (312) includes a fourth
extending portion extending longer than the second exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230), and
wherein the third extending portion and the fourth extending portion
are distanced to each other at the second exposed portion of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230).
2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein a
length (l) of the first extending portion (313) or the second extending portion (314) or the third extending portion or the fourth extending portion and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic layers (220,
230) have a relation of the following equation, wherein A represents a
constant of 0.6 to 10:
[equation] l = A x h.
In Hilfsantrag 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the
second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion
of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the
first soft magnetic layer (220) is arranged;
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,
wherein the wireless charging and communication board further includes a lead frame (140) connected to the coil pattern,
wherein the plurality of soft magnetic layers is arranged to partially
surround the lead frame (140), and
wherein the exposed portion is an end for connecting the lead frame.
In Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025, hat die Beklagte
den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche 1 und 2 wie
folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch-
bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the
second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion
of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the
first soft magnetic layer (220) is arranged;
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other, .
2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein
a length (l) of the first extending portion (313) or and the second extending portion (314) and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic
layers (220, 230) have a relation of the following equation, wherein A
represents a constant of 0.6 to 10:
[equation] l = A x h.
In Hilfsantrag 7 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die
Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und
Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,
wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)
arranged in a region on the polymeric material layer corresponding
to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern
(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a regi on
on the polymeric material layer corresponding to the second soft
magnetic layer (230),
wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120).
In Hilfsantrag 8 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die
Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und
Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,
wherein the wireless charging and communication board includes a
processing hole passing through the soft magnetic layers (220, 230)
and the polymeric material layers (310, 312),
wherein the exposed portion is an end exposed by the processing
hole,
wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)
arranged in a region on the polymeric material layer corresponding
to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern
(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a region
on the polymeric material layer corresponding to the second soft
magnetic layer (230),
wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120).
In Hilfsantrag 9 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die
Beklagte den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung
sind durch Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other at the first exposed portion of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a third extending portion extending longer than a second exposed portion of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the second polymeric material layer (312) includes a fourth
extending portion extending longer than the second exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the third extending portion and the fourth extending portion
are distanced to each other at the second exposed portion of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)
arranged in a region on the polymeric material layer corresponding
to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern
(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a region
on the polymeric material layer corresponding to the second soft
magnetic layer (230),
wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120).
2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein a
length (l) of the first extending portion (313) and the second extending
portion (314) or the third extending portion or the fourth extending
portion and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic layers
(220, 230) have a relation of the following equation, wherein A represents
a constant of 0.6 to 10:
[equation] l = A x h.
In Hilfsantrag 10 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die
Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und
Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other, .
wherein the wireless charging and communication board further includes a lead frame (140) connected to the coil pattern,
wherein the plurality of soft magnetic layers is arranged to partially
surround the lead frame (140), and
wherein the exposed portion is an end for connecting the lead
frame,
wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)
arranged in a region on the polymeric material layer corresponding
to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern
(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a region
on the polymeric material layer corresponding to the second soft
magnetic layer (230),
wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120).
In Hilfsantrag 11 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die
Beklagte den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche
1 und 2 wie folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):
1. A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first
surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric
material layer (312),
wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second
soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous
alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline
ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned
between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric
material layer (312),
wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending
portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality
of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that the second polymeric material layer (312) includes
a second extending portion (314) extending longer than the exposed
portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other, .
wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)
arranged in a region on the polymeric material layer corresponding
to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern
(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a region
on the polymeric material layer corresponding to the second soft
magnetic layer (230),
wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120),
2.
The wireless charging and communication board of claim 1, wherein
a length (l) of the first extending portion (313) or and the second extending portion (314) and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic
layers (220, 230) have a relation of the following equation, where in A
represents a constant of 0.6 to 10:
[equation] l = A x h.
Zu ihren in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 gestellten weiteren Hilfsanträgen 1a bis 11a hat die Beklagte erklärt, dass in den bisher gestellten Hilfsanträgen 1 bis 11 „jeweils in Merkmal 1 das Wort „comprising“ gestrichen und ersetzt wird durch die Wörter „consisting of““.
Die Klägerin tritt auch dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen entgegen. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 in den Fassungen nach
den Hilfsanträgen 1 bis 11 seien jeweils gegenüber den ursprünglich eingereichten
Unterlagen unzulässig erweitert, nicht ausführbar offenbart und im Übrigen nicht
patentfähig. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 1a bis 11a
sowie die Ausführungen der Beklagten dazu rüge sie als verspätet. Ihr sei es unmittelbar in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, sich zu einem möglichen Verständnis der Patentansprüche in den geänderten Hilfsanträgen einzulassen. Sie
müsse dazu umfassender und genauer recherchieren sowie prüfen und abwägen,
was sie zu den geänderten Anträgen vortragen könne und wolle.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 28. April 2025 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis bis zum 30. Juni
2025 und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei bis zum 1. September 2025 gesetzt, verbunden mit einer Belehrung für den Fall der Versäumung der Fristen.
Das Streitpatent in erteilter Fassung war bereits Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens beim Bundespatentgericht
(Az.: …), auf das die Klägerin Bezug nimmt. Der 4. Senat des Bundespatentgerichts hatte das Streitpatent auf die
Klage
der A…
Ltd mit Urteil
vom 3. August
teilweise
für nichtig erklärt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die dortige Klägerin ihre
Klage zurückgenommen. Die Akten zu den Nichtigkeitsverfahren mit dem
Az.:…
lagen
in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 vor
und waren Gegenstand der Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Streitpatent ist, nachdem es jedenfalls auch in zulässigerweise eingeschränkten Fassungen verteidigt wird, in dem Umfang der erteilten Fassung der
angegriffenen Patentansprüche 1, 2 und 7, in dem es nicht mehr verteidigt wird,
ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 Rn. 15 - Carvedilol
II; Urteil vom 27. Oktober 2015 – X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 – Fugenband).
Die Klage hat zudem Erfolg hinsichtlich der Fassung der geänderten Patentansprüche 1, 2 und 7 nach dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 11.
Den damit verteidigten Patentansprüchen 1, 2 und 7 steht sowohl der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) als auch
der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ entgegen.
Die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 formulierten
Hilfsanträge 1a bis 11a waren als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und
bleiben deshalb unberücksichtigt. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen Hilfsanträgen ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.
I. Zum Streitpatent, zum technischen Problem, zur Fachperson, zur
Merkmalsgliederung und zur Auslegung
1.
Gegenstand des Streitpatents soll eine Vorrichtung zum drahtlosen Laden
und Kommunizieren sein.
In Absatz 0002 bezieht sich die Streitpatentschrift auf die Technologien NFC (Near
Field Communication) und WPC (Wireless Power Conversion). Als Vorteile der
NFC-Technologie sind in der Streitpatentschrift deren hohe Sicherheit, niedrige
Kosten, niedriger Energieverbrauch, eine im Übrigen nicht weiter erläuterte bidirektionale Eigenschaft, vergleichsweise großer Speicherplatz sowie weite Anwendungsfelder genannt. Die WPC-Technologie sei aufgrund des kontaktlosen induktiven Ladens einer Batterie auf Basis magnetischer Kopplung vorteilhaft (Absatz
0003).
Zum Prioritätszeitpunkt waren induktiv arbeitende Ladevorrichtungen („wireless
power transfer“) bereits bekannt (Spalte 1, Zeilen 16 bis 20 der Streitpatentschrift).
Diese Ladevorrichtungen für mobile Endgeräte beruhen, wie bei jedem Transformator, auf dem Prinzip der elektromagnetischen Induktion. Dabei ist konstruktionsgemäß der magnetische Kreis nicht vollständig geschlossen, sondern es verbleibt
stets ein „Luftspalt“, der allerdings üblicherweise durch die Kunststoffgehäuse von
Primär- und Sekundärteil des Transformators gefüllt ist.
Obwohl lediglich im Rahmen der Darstellung der technischen Probleme in Absatz
0005 von einem „smart terminal“ die Rede ist, sowie im Patentanspruch 9 von einem
tragbaren Endgerät („terminal“), liegt der Hauptanwendungsbereich der Erfindung
erkennbar darin, Smartphones zu laden und gleichzeitig über die Ladevorrichtung
Daten übertragen zu können.
2.
Nach Abs. 0005 der Beschreibungseinleitung besteht Bedarf an der Entwicklung eines Gerätes mit hoher Ladeeffizienz und einer ausreichend langen Erkennungsdistanz bei der Datenkommunikation.
Zur Überzeugung des Senats betrifft das Streitpatent entsprechend den Absätzen
0044, 0055 und 0068 zum einen das technische Problem, dass Fremdkörper, etwa
Wasser oder andere Substanzen in die Bereiche eindringen könnten, die den magnetischen Kreis bilden oder elektrisch leitend sind. Zudem sollen durch die Anordnung der weichmagnetischen Schicht, die den Leadframe in gleichmäßigem Abstand umschließt, Probleme wie eine verringerte Übertragungseffizienz beim Laden
und eine verkürzte Erkennungsreichweite bei der Datenkommunikation – trotz des
vorhandenen Leadframes – überwunden werden.
3.
Die zuständige Fachperson zur Lösung dieser technischen Probleme ist
eine Diplom-Ingenieurin oder ein Diplom-Ingenieur bzw. Master der Elektrotechnik
mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der
induktiven Energieübertragung.
4.
Patentanspruch 1 gemäß geändertem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichung kenntlich gemacht):
1.1
1.2
A wireless charging and communication board, comprising:
a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising
a first soft magnetic layer (220) and
a second soft magnetic layer (230);
a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the
plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface
of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the
first surface; and
a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric material
layer (312),
5HA wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,
wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first polymeric material layer (310) and the second
polymeric material layer (312),
7HA wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
characterized in that
8.1HA
the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the exposed portion of
the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
8.2
wherein the first extending portion (313) and the second extending
portion (314) are connected to each other.
Die Fachperson versteht Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag in
Deutsch wie folgt:
1.1
1.2
Anordnung zum drahtlosen Laden und Kommunizieren, umfassend:
eine Vielzahl von weichmagnetischen Schichten (220, 230) umfassend
eine erste weichmagnetische Schicht (220) und
eine zweite weichmagnetische Schicht (230);
eine erste Polymermaterialschicht (310), die an einer ersten Oberfläche der
Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet ist;
eine zweite Polymermaterialschicht (312), die an einer der ersten Oberfläche gegenüberliegenden zweiten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet ist; und
ein Spulenmuster (120, 130), das an der zweiten Polymermaterialschicht
(312) angeordnet ist,
5HA wobei die erste weichmagnetische Schicht (220) und/oder die zweite weichmagnetische Schicht (230) aus einer oder mehreren von einer amorphen
Legierung, einer kristallinen Legierung, einem Band aus einer amorphen
Legierung, einem nanokristallinen Band und einer Siliziumstahlplatte gefertigt ist,
wobei die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) zwischen
der ersten Polymermaterialschicht (310) und der zweiten Polymermaterialschicht (312) angeordnet sind,
7HA wobei die erste Polymermaterialschicht (310) einen ersten sich erstreckenden Abschnitt (313) umfasst, der sich länger als ein freiliegender Bereich
der die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,
dadurch gekennzeichnet, dass
8.1HA die zweite Polymermaterialschicht (312) einen zweiten sich erstreckenden Abschnitt (314) umfasst, der sich länger als der freiliegende Bereich
der die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,
8.2
wobei der erste sich erstreckende Abschnitt (313) und der zweite sich
erstreckende Abschnitt (314) miteinander verbunden sind.
5.
Die Merkmale von Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag
vom 30. Juni 2025 bedürfen der Erläuterung:
5.1 Der Gegenstand des Streitpatents trägt laut Merkmal 0 die Bezeichnung
„wireless charging and communication board“. Außer weichmagnetischen Schichten, Polymermaterialschichten und einem Spulenmuster sind im Patentanspruch 1
weder Details zum drahtlosen Laden noch zur drahtlosen Datenübertragung genannt.
In der Streitpatentschrift wird im Zusammenhang mit dem drahtlosen Laden die Bezeichnung „wireless power conversion (WPC)“ verwendet (Absätze 0002 bis 0003,
0005, 0010 bis 0014, 0028, 0029, 0067). Mit der Abkürzung WPC verbindet die
Fachperson zwar üblicherweise das „Wireless Power Consortium“, der Vereinigung
zur Standardisierung von induktiven Ladevorrichtungen. Die Fachperson geht jedoch davon aus, dass im Streitpatent immer drahtlose Energieübertragung gemeint
ist, wenn von WPC die Rede ist.
Zu drahtloser Kommunikation nimmt die Streitpatentschrift in den Absätzen 0002
bis 0005, 0010, 0012 bis 0014, 0028, 0029, 0067 Bezug auf NFC (Near Field Communication). Dabei handelt es sich um den Datenaustausch über kurze Strecken
mit einer Datenübertragungsrate von maximal 424 kBit/s. Diese Technik war der
Fachperson zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bereits bekannt.
Die elektronischen Schaltungen sowie die Dimensionierung der Bauteile, die über
den Transformator bzw. Übertrager für WPC sowie NFC erforderlich sind, sind in
der Streitpatentschrift zwar weder beschrieben, noch dargestellt. Die diesbezügliche konkrete Realisierung liegt jedoch im Rahmen des routinemäßigen Handelns
der Fachperson.
Um eine optimale Energieübertragung zu gewährleisten, war es zum Prioritätszeitpunkt für das Laden von Smartphones bekannt, zwischen Sender und Empfänger
zusätzlich zur Energieübertragung Daten auszutauschen. Die diesbezügliche herstellerunabhängige Vorgehensweise ist insbesondere im sogenannten Qi-Standard,
Version 1.01. vom Oktober 2010, festgelegt und der Fachperson und auch den Parteien aus mehreren Gerichtsverfahren bekannt.
5.2
In Merkmal 1 ist von einer Vielzahl von weichmagnetischen Schichten („layers“) die Rede. Mit Schichten sind jedoch abweichend vom üblichen Verständnis
keine durchgehenden Lagen gemeint, die sich jeweils in einer Ebene über das
ganze Bauteil erstrecken, so dass folglich die Nennung einer Vielzahl von Schichten
bedeuten würde, dass die einzelnen Lagen übereinander (senkrecht zu ihren Ebenen) gestapelt wären. Vielmehr befinden sich nach den Ausführungsbeispielen eine
erste und eine zweite Schicht 220, 230 in derselben Ebene, wobei die zweite die
erste Schicht umgibt (Figuren 1 bis 5 i. V. m. Absatz 0025).
Auch in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 9 und 10 ist jeweils eine Anordnung mit weichmagnetischen Schichten dargestellt, die in zwei übereinanderliegenden Ebenen angeordnet sind, wobei in jeder der beiden Ebenen eine erste 220
und eine zweite 230 Schicht angeordnet sind und die zweite Schicht 230 die erste
Schicht 220 umgibt (Figuren 7, 9 und 10 i. V. m. Absatz 0062).
5.3
In den Merkmalen 1.1 und 1.2 sind eine erste sowie eine zweite weichmagnetische Schicht genannt, ohne dass dadurch, wie vorstehend ausgeführt, die Zahl
der Schichten auf genau zwei festgelegt wäre.
Als weichmagnetisch werden Werkstoffe bezeichnet, die sich durch den Einfluss
eines äußeren Magnetfeldes leicht magnetisieren lassen. Das äußere Magnetfeld
kann beispielsweise durch eine stromdurchflossene Spule oder durch einen Permanentmagneten erzeugt werden. Im Inneren des weichmagnetischen Werkstoffs
herrscht eine vielfach höhere magnetische Flussdichte, als das äußere magnetische Feld in Luft erzeugt. Das Maß der Verstärkung der magnetischen Flussdichte
gegenüber Vakuum wird durch die Werkstoffpermeabilität ausgedrückt.
5.4
In Merkmal 5HA ist angegeben, dass wenigstens eine der beiden weichmagnetischen Schichten aus einer von
-
-
-
-
-
einer amorphen Legierung,
einer kristallinen Legierung,
einem Band aus einer amorphen Legierung,
einem nanokristallinen Band und
einer Siliziumstahlplatte
gefertigt ist. Entgegen dem Wortlaut versteht die Fachperson die Angabe „und“ dahingehend, dass wenigstens eine der Schichten aus einem einzigen der genannten
Materialien gefertigt sein soll.
Bei den aufgezählten Werkstoffen handelt es sich um die typischen, der Fachperson
bekannten metallischen weichmagnetischen Werkstoffe.
5.5
In den Merkmalen 2 und 3 sind eine erste Polymermaterialschicht sowie eine
zweite Polymermaterialschicht genannt. Laut Absatz 0024 der Streitpatentschrift
handelt es sich dabei um elektrisch isolierende Kunststoffe, wie Polyethylen, Polyacryl, Polyimid, Polyamid oder Polyurethan. Außerdem ist in Absatz 0024 ein „black
film“ zur Herstellung der Polymermaterialschichten genannt.
Die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten ist zwischen den beiden Polymermaterialschichten angeordnet (Merkmale 2 und 3), wobei die Polymermaterialschichten sich zumindest in einer Erstreckungsrichtung, d. h. in einer Richtung in
bzw. parallel zu der Ebene der Schichten, länger erstrecken als die freiliegenden
Teile („exposed portions“) der dazwischen angeordneten Magnetschichten (Merkmale 7HA und 8.1HA).
Da gemäß allen Ausführungsbeispielen die Magnetschichten in der Ebene ihrer Erstreckung nicht freiliegen, ist nach Erkenntnis des Senats mit dem freiliegenden Teil
der weichmagnetischen Schichten die stirnseitige Fläche der ersten weichmagnetischen Schicht 220 gemeint, die zumindest bis zum Verbinden der beiden Polymermaterialschichten (Merkmal 8.2) in den Figuren 1, 2, 4 sowie 9 als freiliegend dargestellt ist.
5.6
In Merkmal 4 ist ein Spulenmuster („coil pattern“) genannt. Die Fachperson
erkennt darin im Zusammenhang mit drahtloser Energieübertragung und NFC eine
bzw. zwei Antennen, die als sogenannten Planarspule(n) ausgeführt ist bzw. sind,
bei der bzw. denen alle Windungen in einer Ebene ausgeführt sind, also mathematisch ausgedrückt als Spiralen.
Dabei lässt die Angabe „arranged on“ offen, ob das Spulenmuster unmittelbar auf
der zweiten Polymermaterialschicht aufgebracht ist, oder auf einem separaten Träger. Gemäß den Absätzen 0040 und 0052 kann ein separates Substrat 110 oder
eine Klebstoffschicht 135 vorgesehen sein. In Figur 3 ist keine Klebstoffschicht dargestellt. Eine damit korrespondierende Beschreibung, wie das Spulenmuster auch
ohne Zwischenschicht auf die Polymermaterialschicht aufgebracht werden kann, ist
der Patentschrift (Absatz 0042: „a coil pattern 120, 130 arranged on the polymeric
material layer 310, 312“) nicht zu entnehmen. Lediglich in Bezug auf die Befestigung
der Polymermaterialschichten 310, 312 auf den weichmagnetischen Schichten 220,
230 ist in der Streitpatentschrift als Herstellungsverfahren das Verbinden durch
Druck und Wärme (Absatz 0047: „thermal compression bonding“) genannt.
Da an keiner Stelle der Streitpatentschrift ausgeführt ist, dass es auf einen bestimmten Verlauf der Wicklung auf der zweiten Polymermaterialschicht ankäme, misst die
Fachperson der Angabe Muster („pattern“) keine inhaltlich beschränkende Bedeutung bei.
II.
Zum Hauptantrag vom 30. Juni 2025
Das Streitpatent in der Fassung nach geändertem Hauptantrag erweist sich als unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie als
nicht patentfähig Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit.
a) und c) EPÜ) i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ gegeben ist.
1.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag ist unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen und nicht
neu gegenüber dem eingereichten Stand der Technik.
1.1 Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag ist bereits dadurch unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass die Beanspruchung einer Vielzahl („plurality“) von weichmagnetischen Schichten, die in
ihrer Anordnung nicht weiter beschränkt sind, über die ursprüngliche Offenbarung
hinausgeht. Denn damit könnten entgegen der ursprünglichen Offenbarung beliebig
viele und jedenfalls auch mehr als zwei weichmagnetische Schichten in einer Ebene
angeordnet sein.
Für die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung ist der gesamte Inhalt der Anmeldung maßgeblich und insoweit ist entscheidend, was die Fachperson der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (zuletzt
BGH, Urteil vom 26. Februar 2026 – X ZR 66/24, juris Rn. 114; Urteil vom 13. November 2025 - X ZR 143/23, GRUR 2026, 237 Rn. 29 - Gepulste Laserstrahlung).
Für die ursprüngliche Offenbarung eines beanspruchten Gegenstandes ist erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen
in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der
Erfindung zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 15. September 2015 - X ZR 112/13,
GRUR 2016, 50 Rn. 24 - Teilreflektierende Folie). Dies ist nicht der Fall, wenn der
Gegenstand der erteilten Fassung des Streitpatents aus dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen nur aufgrund eigenständiger fachlicher Überlegungen hergeleitet
werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen
anzustellen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19, GRUR 2021, 1162 Rn. 49
- Bodenbelag; Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 109/19, GRUR 2022, 554 Rn.
39 - Procalcitonin-Schwellenwert). Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts
der ursprünglichen Unterlagen sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen von
ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen zulässig. Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch
umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der
beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das
gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ
200, 63 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X
ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2020 -
X ZR 6/18, GRUR 2020, 728 Rn. 26 - Bausatz; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR
38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug).
Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, in einer Anmeldung geschilderten
Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung
eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals voraussetzt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – X ZR 67/20 –, juris Rn. 71; Urteil vom 7.
November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 35 - Digitales Buch; Urteil vom
8. Februar 2022 - X ZR 22/20, Rn. 31).
Bei der Prüfung, ob der erteilte Anspruch in den Anmeldungsunterlagen unmittelbar
und eindeutig offenbart ist, ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung, ob in den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen aus Sicht der Fachperson abschließend lediglich ein ganz konkretes Ausführungsform offenbart ist, oder ob sich darin eine
Erfindung in abstrahierter Form zeigt, Ergebnis einer wertenden Betrachtung ist
(BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – X ZR 36/14, juris Rn. 48; Urteil vom 11. Februar
2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 22 - Kommunikationskanal; Urteil vom 9.
Juni 2015 X ZR 51/13, GRUR 2015, 976 Rn. 45 m. w. N. - Einspritzventil).
In den Anmeldeunterlagen ist in der Beschreibung zu den Figuren 9 und 10 ausgeführt, dass weitere weichmagnetische Schichten 220, 230 hinzugefügt werden können, um die Übertragungseffizienz beim drahtlosen Laden zu verbessern bzw. die
Erkennungsreichweite beim drahtlosen Kommunizieren einzustellen (Absatz 0092
der ursprünglich eingereichten Unterlagen – i. W. Anlage MN2). Bereits nach dem
allgemein üblichen Verständnis handelt es sich bei Schichten um mehrere Lagen
übereinander, wie dies dann auch in Figur 10 gezeigt ist. Die Fachperson versteht
diese Angaben demnach unmittelbar dahingehend, dass mehrere erste weichmagnetische Schichten 220 und/oder mehrere zweite weichmagnetische Schichten 230
vertikal übereinandergestapelt werden können.
Im ursprünglichen Patentanspruch 1 ist von einer weichmagnetischen Schicht die
Rede und im ursprünglichen Patentanspruch 7 von einer Ausgestaltung der weichmagnetischen Schicht insofern, dass sie eine erste und eine zweite weichmagnetische Schicht, die in derselben Ebene („plane“) angeordnet sind, umfasst. Damit korrespondierend waren die Bezugszeichen 220 sowie 230 für die in derselben Ebene
angeordnete erste weichmagnetische Schicht sowie für die zweite weichmagnetische Schicht vergeben.
Die Angabe „comprises“ (= umfasst), die bereits im ursprünglichen Patentanspruch 7 genannt war, ließe vielleicht für sich allein betrachtet die Lesart zu, dass
mehr als zwei Schichten in derselben Ebene angeordnet sein könnten. Da allerdings
im ursprünglichen Patentanspruch 7 explizit genau eine erste und eine zweite weichmagnetische Schicht genannt sind, schließt die Formulierung des ursprünglichen
Patentanspruchs 7 aus, dass auch Anordnungen mit mehr als zwei weichmagnetischen Schichten, die in derselben Ebene angeordnet sind, zur Erfindung gehören
könnten bzw. sind damit allein bis zu zwei weichmagnetischen Schichten, die in derselben Ebene angeordnet sind, als zur Erfindung gehören beansprucht. Nicht entnehmen kann die Fachperson der ursprünglichen Anmeldung demnach, dass beliebig viele weichmagnetische Schichten in derselben Ebene angeordnet sein können.
Daher geht die Beanspruchung einer Vielzahl von weichmagnetischen Schichten,
die beliebig, also nicht nur gestapelt, sondern auch in einer Ebene angeordnet sein
können, über die ursprüngliche Offenbarung hinaus.
1.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geändertem Hauptantrag erweist sich gegenüber dem Stand der Technik der Druckschrift US 2010/0 007 215
A1 [K7] als nicht neu.
1.2.1 Aus der Druckschrift US 2010/0 007 215 A1 [K7] ist eine kontaktloses
Leistungsübertragungssystem bekannt, das unter anderem für ein „hand-held
device“ eingesetzt werden kann (Absätze 0003 und 0026). Dieses System umfasst
einen Leistungsempfänger 1 sowie einen Leistungssender 2.
In einer Ausführungsform (vgl. Figur 6A) weist der Leistungsempfänger
beispielsweise zwei weichmagnetische Platten 51, 52 auf, die mittels eines
Klebstoffes 55 miteinander verbunden sind, wobei sich die weichmagnetischen
Materialien voneinander unterscheiden (Absatz 0040). Die beiden weichmagnetischen Platten 51, 52 sind hermetisch in ein Paar Isolierfolien 32 aus Polyester derart
eingehüllt, dass sie eine Laminatstruktur aufweisen (Absatz 0028). Auf dieser Laminatstruktur, die in der Druckschrift K7 insgesamt als weichmagnetisches Blatt 11
bezeichnet ist, liegt eine Empfangsspule 33 auf (Absatz 0031). Eine der weichmagnetischen Platten 51 besteht aus einem Material mit großer Permeabilität, wie Ferrit
oder weichmagnetischem Material, wie beispielsweise MN-Zn-Ferrit oder Ni-Zn-
Ferrit oder Sendust (Anmerkung seitens des Senats: weichmagnetische Metallpulver-Legierung, die hauptsächlich aus 85 % Eisen, 9 % Silicium und 6 % Aluminium
besteht).
Weitere Ausführungsbeispiele sind unter anderem in den Figuren 2A und 7 der
Druckschrift K7 dargestellt, wobei sich diese hinsichtlich der verwendeten
Magnetwerkstoffe und Isolierfolien sowie der relativen Anordnung zueinander nicht
von der Ausführung gemäß Figur 6 unterscheiden.
Laut Absatz 0037 der Druckschrift K7 gelten die detaillierten Ausführungen betreffend den Leistungsempfänger hinsichtlich der Spule sowie der weichmagnetischen
und isolierenden Materialien gleichermaßen für den Leistungssender.
1.2.2 Damit offenbart die Druckschrift K7 in ihrer Ausführung entsprechend Figur
6A bereits alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach geändertem Hauptantrag.
K7, Figur 6A, kommentiert und koloriert durch den Senat
Eine
Anordnung zum drahtlosen Laden und Kommunizieren (Absatz 0003:
„contactless power transmission systems … for a hand-held device“;
Abs. 0027: The power receiver 1 comprises … a circuit board 45; Abs.
0033: power transmitter comprises … a circuit board 24), umfassend:
eine Vielzahl von weichmagnetischen Schichten 51, 52 umfassend
(Absatz 0040: two soft magnetic plates 51 and 52)
1.1
1.2
eine erste weichmagnetische Schicht 51 und
eine zweite weichmagnetische Schicht 52;
eine erste Polymermaterialschicht 32 (Absatz 0028: „Each of the insulation films 32 is made of a polyester film.“), die an einer ersten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 angeordnet ist;
eine zweite Polymermaterialschicht 32, die an einer der ersten Oberfläche gegenüberliegenden zweiten Oberfläche der Vielzahl der
weichmagnetischen Schichten 51, 52 (siehe Figur 6A) angeordnet ist;
und
ein Spulenmuster 33 (Absatz 0027: „The coil sheet 12 includes a receiver coil“), das an der zweiten Polymermaterialschicht 32 angeordnet ist,
5HA wobei die erste weichmagnetische Schicht 51 aus einem metallischen
weichmagnetischen Material gefertigt ist (Absatz 0041: It is preferable
that the soft magnetic member 51 has a large permeability such as
ferrite or metallic soft magnetic material. The ferrite is for example Mn-
Zn ferrite or Ni-Zn ferrite. The metallic soft magnetic material is for
example sendust.) – also aus der Gruppe der kristallinen Legierungen,
wobei die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 zwischen
der ersten Polymermaterialschicht 32 und der zweiten Polymermaterialschicht 32 angeordnet sind (vgl. Figur 6A),
7HA wobei die erste Polymermaterialschicht 32 einen ersten sich erstreckenden Abschnitt umfasst, der sich länger als ein freiliegender Teil
die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 erstreckt (vgl.
Figur 6A),
wobei
8.1HA die zweite Polymermaterialschicht 32 einen zweiten sich erstreckenden Abschnitt (vgl. Figur 6A) umfasst, der sich länger als der
freiliegende Teil der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51,
52 erstreckt,
8.2
wobei der erste sich erstreckende Abschnitt und der zweite sich erstreckende Abschnitt miteinander verbunden sind (vgl. Figur 6A,
i V. m Absatz 0028: „The soft magnetic member 31 is hermetically
interposed between the insulation film 32. In other words, the soft
magnetic member 31 has a laminate structure.”)
1.2.3 Soweit die Patentinhaberin geltend macht, aus der Benennung der streitgegenständlichen Erfindung als „communication board“ sei ein Unterschied zu dem
aus der Druckschrift K7 bekannten Energieübertragungssystem („power transmission system“) herzuleiten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind keine Merkmale genannt, die einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Aufbau des beanspruchten Gegenstandes und
einer kontaktlosen Datenübertragung herstellen würden. Erst im Patentanspruch 6
des Streitpatents wird das Spulenmuster so ausgestaltet, das ein erstes Spulenmuster eine Antenne zum drahtlosen Laden und ein zweites Spulenmuster eine
Nahfeldkommunikationsantenne ist, wobei nicht angegeben ist, worin sich die beiden Spulenmuster unterscheiden. Insofern ist auch das aus der Druckschrift K7 bekannte Spulenmuster grundsätzlich zur drahtlosen Übertragung von Energie und
Daten geeignet.
Abgesehen davon ist in Absatz 0003 der Druckschrift K7 unter anderem als mögliche Verwendung der dortigen Anordnung ein „IC tag system“ genannt, das auch
unter der Bezeichnung „RFID-Tags“ bekannt ist, also einem System zur drahtlosen
Kommunikation per Funkwellen über kurze Entfernungen. Daher kann dahinstehen,
ob die Fachperson unter einem „hand-held device“ nicht ohnehin ein Mobiltelefon
versteht.
Ebenso gibt die Streitpatentschrift entgegen der Annahme der Beklagten der Fachperson an keiner Stelle Anlass zu der Annahme, die beiden Polymermaterialschichten 310, 312 gemäß Streitpatent seien unterschiedlich. Vielmehr bleibt dies in der
Streitpatentschrift offen; die beiden streitpatentgemäßen Polymermaterialschichten
können also übereinstimmend mit der Druckschrift K7 auch gleich sein.
Auch die Argumentation der Beklagten, gemäß Druckschrift K7 erstreckten sich
nicht beide Polymermaterialschichten länger als ein freiliegender Bereich der weichmagnetischen Schicht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß Figur 6A – und
auch den anderen Figuren 2A, 3A, 6B, 7, 8A, 8B und 8C der Druckschrift K7, welche
die Polymermaterialschichten 32 zeigen – ragen die beiden Isolierfilme 32 über die
Magnetschichten hinaus. Abgesehen davon ließen sich die Polymermaterialschichten nicht miteinander hermetisch dicht verbinden (Absätze 0006, 0028, 0031, 0041,
Patentanspruch 2: „hermetically interposed between the insulating films“), wenn sie
nicht flächig aufeinanderliegen würden.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach geändertem Hauptantrag erweist sich ebenfalls als unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.
2.1 Durch Patentanspruch 2 nach Hauptantrag würde ein Gegenstand unter
Schutz gestellt, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.
Gemäß Patentanspruch 2 sollen die verlängerten Abschnitte 0,6 bis 10-mal so lang
sein, wie die Dicke der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten. Die Gleichung
und die zugehörige Beschreibung sind Teil der Beschreibung der Figur 2 (Absätze
0062 bis 0065 der Anlagen MN2), in der die Dicke h und die Länge l zeichnerisch
dargestellt sind.
Aus den Figuren 2 und 3 der Anlage MN2 könnte die Fachperson zunächst der
Eindruck gewinnen, es seien zwei aufeinanderfolgende Produktionsschritte dargestellt. In der ursprünglichen Beschreibung steht jedoch ausdrücklich, bei der Figur 2
handele es sich um die Darstellung eines bestimmten Ausführungsbeispiels (Absatz
0059: „according to one embodiment“) und bei der Figur 3 um ein anderes (Absatz
0071: „according to another embodiment“). Ursprünglich waren zudem in der Figur
2 die weichmagnetische Schicht 220 sowie die Polymermaterialschichten 310 und
312 zeichnerisch anders dargestellt als in der Figur 3.
Daher hat die Fachperson die in den Absätzen 0062 bis 0065 der ursprünglich eingereichten Unterlagen MN2 genannte Bemessungsvorschrift zum Ausführungsbeispiel nach Figur 2 nicht zweifelsfrei auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 3 mit
dem Verbinder („connector 313“) übertragen.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach geändertem Hauptantrag beruht zudem gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift US 2010/0
007 215 A1 [K7] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zumindest für den oberen Polyesterfilm 32, der in der Figur 6A der Druckschrift K7
dargestellt ist, ist die in Patentanspruch genannte Dimensionierungsvorschrift zweifellos erfüllt. Welche technische Wirkung darüber hinaus nach dem Verbinden der
beiden Schichten die Länge der sich erstreckenden Schichten vor dem Verbinden
hat, ist in der Streitschrift nicht angegeben, zumindest nicht in Kombination mit dem
mit Merkmal 8.2 beanspruchten Verbinden der beiden sich erstreckenden Abschnitte.
Daher ist konkrete Dimensionierung der horizontalen Erstreckung auch des unteren
Polyesterfilm 32, der in der Figur 6A der Druckschrift K7 dargestellt ist, vor dem
Verbinden mit dem oberen Polyesterfilm, dem routinemäßigen Handeln der Fachperson zuordnen und daher nicht als erfinderische Tätigkeit zu werten.
3.
Auch der Gegenstand von Patentanspruch 7 nach geändertem Hauptantrag
erweist sich als unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.
3.1 Während der Wortlaut des Merkmals 8.2 nach Patentanspruch 1 die Möglichkeit umfasst, dass die beiden sich erstreckenden Abschnitte indirekt durch eine
weitere Komponente der Anordnung miteinander verbunden sind, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 7 auf eine unmittelbare Verbindung („contact with each
other“) zwischen erstem sich erstreckenden Abschnitt (313) und zweitem sich erstreckenden Abschnitt (314) beschränkt.
Die ursprünglichen Unterlagen könnten auch dahingehend zu verstehen sein, dass
es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Ausführungsformen der Erfindung
handelt:
Zum einen die in den Figuren 1, 2, 4 sowie 9 dargestellte Variante mit den „extending portions“, wobei dieser Begriff in den ursprünglichen Unterlagen nicht genannt ist, sondern lediglich der Sachverhalt, dass das Polymermaterial sich länger
erstreckt als ein freiliegender Bereich der weichmagnetischen Schicht (Patentanspruch 1, Absätze 0009, 0051, 0060, 0072, 0086). Zum anderen die in den Figuren
3, 5 sowie 10 dargestellte Variante mit einem zusätzlichen Polymermaterialverbinder („polymeric material connector“). Dieser Polymermaterialverbinder ist in den ursprünglichen Unterlagen mit der Bezugsziffer 313 versehen. Der Polymermaterialverbinder 313 kann laut den Absätzen 0072 und 0073 zusätzlich zu der ersten Ausgestaltung vorgesehen sein (Absatz 0073: „further includes a polymeric material
connector 313“); die Verbindung zwischen der ersten Polymermaterialschicht 310
und der zweiten Polymermaterialschicht 312 ist jedoch ausnahmslos in Verbindung
mit dem Polymermaterialverbinder 313 genannt (Patentanspruch 3, Absätze 0011,
0073).
Den ursprünglichen Unterlagen ist jedenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass
die Enden des Polymermaterials, die sich länger erstrecken als der freiliegende Bereich der weichmagnetischen Schicht, unmittelbar miteinander verbunden werden
könnten. Allerdings wirkt das Merkmal 8.2 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen zweifelsfrei beschränkend, sodass die Hinzunahme der Merkmals
8.2 nicht zur Nichtigerklärung des Streitpatents führen müsste (vgl. BGH-Urteil vom
21.10.2010, Xa ZB 14/09 – Winkelmesseinrichtung). Vielmehr hätte dies lediglich
zur Folge, dass das Merkmal 8.2 bei der Beurteilung, ob Patentfähigkeit gegeben
ist, nicht berücksichtigt wird.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 nach geändertem Hauptantrag beruht jedoch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift US 2010/0
007 215 A1 [K7] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Fachperson entnimmt den zeichnerischen Darstellungen in der Druckschrift K7,
wie die beiden Polymermaterialschichten 32 mit einander verbunden sind keine andere Möglichkeit als deren unmittelbare Anlage aneinander.
Daher ist auch die Ausgestaltung gemäß Patentanspruch 7 bereits durch die Druckschrift K7 vorweggenommen und kann somit die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes nicht begründen.
III.
Zu den Hilfsanträgen
Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen
1 bis 11 nicht erfolgreich verteidigen, da der Gegenstand des Streitpatents in
den verteidigten Fassungen nach diesen Hilfsanträgen über die ursprünglich
eingereichten Unterlagen hinausgeht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ.
Die in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 erstmals formulierten
Hilfsanträge 1a bis 11a waren als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und
bleiben deshalb unberücksichtigt. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen Hilfsanträgen ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.
1.
Bei allen Hilfsanträgen 1 bis 11 vom 3. Februar 2025 und vom 1. Oktober 2025 liegt zumindest eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich
eingereichten Unterlagen durch die Formulierung des Merkmals 1 vor.
Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 11 beansprucht jeweils entsprechend Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag einer Vielzahl („plurality“)
von weichmagnetischen Schichten, die in ihrer Anordnung nicht weiter beschränkt
sind. Damit gehen auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1
bis 11 über die ursprüngliche Offenbarung hinaus und sind damit gegenüber den
ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert. Denn damit könnten,
wie bereits zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erläutert (und worauf hier Bezug
genommen wird) entgegen der ursprünglichen Offenbarung beliebig viele und jedenfalls auch mehr als zwei weichmagnetische Schichten in einer Ebene angeordnet sein.
2.
Die in der mündlichen Verhandlung erstmals formulierten Hilfsanträge 1a
bis 11a waren als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und bleibt deshalb
unberücksichtigt.
2.1
In den Hilfsanträgen 1a bis 11a hat die Beklagte jeweils in Merkmal 1 das
Wort „comprising“ gestrichen und ersetzt wird durch die Wörter „consisting of“.
2.2
§ 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist
nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83
Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist erfolgt, die Berücksichtigung des neuen Vortrags
eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die betroffene Partei
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
2.3 Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind hier gegeben.
Die Beklagte hat die in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 gestellten
Hilfsanträge 1a bis 11a erst nach Ablauf der mit dem qualifizierten Hinweis des Senats vom 28. April 2025 gesetzten letzten Frist (30. Juni 2025) eingereicht. Über die
Versäumnisfolgen waren die Parteien im Hinwies belehrt worden (§ 83 Abs. 4 Satz
1 Nr. 3 PatG).
Die Zulassung der Hilfsanträge hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung
erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG), da eine Nachrecherche der
Klägerin zu den Änderungen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die jeweilige Streichung des Wortes „comprising“ in Merkmal 1 und dessen Ersetzen durch die Wörter „consisting of“ ergibt sich weder aus den Patentansprüchen
nach Streitpatent noch aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsanträgen
und ist demnach ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4
Satz 1 PatG.
Die Patentansprüche 1 in diesen Fassungen haben hinsichtlich des Inhalts durch
den Austausch des Wortes „comprising“ mit einem Verständnis von „umfassend“
durch „consisting of“ mit einer allgemeinen Übersetzung von „bestehend aus“ eine
wesentliche inhaltliche Änderung erfahren („a plurality of soft magnetic layers (220,
230) comprising / consisting of a first soft magnetic layer (220) and a second soft
magnetic layer (230)“), die bis zur Einreichung in der mündlichen Verhandlung nicht
formuliert gewesen ist. Auch der Beschreibung im Streitpatent ist die Verwendung
des Begriffs „consisting of“ im Zusammenhang mit der „Vielzahl der magnetischen
Schichten“ an keiner Stelle zu entnehmen.
Auch ist nicht ersichtlich, welche Beschränkung mit der Umformulierung des
Merkmals 1 einhergehen könnte.
Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass ein Gegenstand beansprucht wird,
in dem ein Wort durch ein anderes weder bislang im Streitpatent im Kontext
verwendetes noch in der bisherigen Auseinandersetzung der Parteien diskutiertes
Wort ersetzt wird. Da die Beklagte das geänderte Wort zudem nicht einem anderen
Anspruch oder im Kontext in der Patentschrift entnommen hat, erschwert dies
zudem eine Bewertung der Folgen für die geänderten Patentansprüche.
Es war der Klägerin nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen,
die Folgen für die mit den jeweils geänderten Patentansprüchen 1 beanspruchte
Lehre zu bewerten ohne auch nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der
geänderten Formulierung zu recherchieren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung
zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu
den erheblichen Rechtsfragen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar
2024 – X ZB 18/22, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass sich die Klägerin sachgemäß
und insbesondere erschöpfend zu den relevanten Tatsachen und Rechtsfragen
vorbereiten und äußern darf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02,
GRUR 2004, 354 Rn. 28f. – Crimpwerkzeug I). Demzufolge hätte die mündliche
Verhandlung für ein prozessordnungsgemäßes Verfahren vertagt werden müssen,
was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Andere Maßnahmen zur
Prozessförderung, wie ein Schriftsatznachlass, scheiden aus.
Die Beklagte hat die Stellung der geänderten Hilfsanträge 1a bis 11a in der
mündlichen Verhandlung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
PatG). Die vorgenommenen Änderungen in dem jeweiligen Patentanspruch 1 sind
weder erst durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen
Verhandlung noch durch Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
veranlasst.
Für eine genügende Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
PatG
ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen
(Busse
/
Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 23; Hall / Nobbe in Benkard, PatG,
12. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19; BPatG, Urteil vom 14. August 2012 – 4 Ni 43/10 (EP),
GRUR 2013, 601 – Bearbeitungsmaschine). Danach liegt eine ausreichende
Entschuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch Ergänzungen der
Gegenseite und einen darauf ergangenen ergänzenden Hinweis des Gerichts
(Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 24; BPatG, a. a. O Rn. 34 –
Bearbeitungsmaschine) veranlasst sind. Grundsätzlich sind die Parteien gehalten,
sich von Anbeginn an vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu
erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteien eines
Nichtigkeitsverfahrens haben grundsätzlich Anlass, ihren Vortrag zu ergänzen,
wenn sich aus dem gem. § 83 Abs.1 PatG erteilten Hinweis ergibt, dass ihr
bisheriges Vorbringen möglicherweise nicht ausreichend ist (BGH, Urteil vom 15.
März 2022 – X ZR 45/20, GRUR 2022, 975 Rn. 79 – Windturbinenschaufelmontage). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher
Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren
möchte.
Der Senat hat sich bereits im qualifizierten Hinweis sowohl im Rahmen der
Auslegung als auch bei der Prüfung der Frage der unzulässigen Erweiterung wie
auch der Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 eingehend mit Merkmal 1 („a
plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising / consisting of a first soft
magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230)“) und den darin
verwandten Begriffen auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass
insbesondere wegen der Aufnahme des Begriffes „plurality“ in den Wortlaut des
Patentanspruchs 1 eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich
eingereichten Unterlagen vorliegen dürfte.
Somit hätte die Beklagte bereits nach Erhalt des qualifizierten Hinweises rechtzeitig
und fristgemäß, spätestens nach den Stellungnahmen der Klägerin auf den
gerichtlichen Hinweis, mit denen sie ihr Verständnis des Merkmals 1 nochmals
ausführlich dargelegt hatte, Anlass gehabt, alle möglichen Verteidigungsmittel, zu
denen jedenfalls auch die Einreichung von Hilfsanträgen gehört, geltend zu
machen. Dabei wäre es ihr auch möglich gewesen, den Austausch von „comprising“
durch „consisting of“ vorzunehmen und zu erläutern, was der Klägerin die
Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet hätte
Daher sind unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalls die
Hilfsanträge 1a bis 11a als verspätet zurückzuweisen.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Frist
ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim
Bundesgerichtshof eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Werner
Müller
Dr. Haupt
Tischler
Wagner
RiBPatG Dr. Haupt ist aufgrund Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.
Werner
Bundespatentgericht
4 Ni 30/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Februar 2026
…