Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Urteil vom 10.02.2026 – 4 Ni 30/24 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:100226U4Ni30.24EP.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

__________________________________________

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:100226U4Ni30.24EP.0

betreffend das europäische Patent 2 916 418

(DE 60 2015 011 547)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 10. Februar 2026 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, die Richter Dipl.-Ing. Müller, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler sowie die Richterin Wagner

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 916 418 wird im Umfang der

Patentansprüche 1, 2 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt:

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des europäischen Patents 2 916 418 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 7 an.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 916 418

(Streitpatent), das unter

Inanspruchnahme einer koreanischen Priorität

KR 20140025290 vom 4. März 2014 am 4. März 2015 angemeldet worden ist. Die

Erteilung des europäischen Patents ist am 30. Mai 2018 veröffentlicht worden. Das

in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2015 011 547.3. Es trägt die Bezeichnung:

“Wireless charging and communication board and wireless charging and

communication device”

mit der deutschen Übersetzung gemäß Streitpatentschrift:

„Drahtloses Laden und Kommunikationstafel sowie drahtloses Laden und

Kommunikationsvorrichtung“.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung neun Patentansprüche, die die

Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 30. September 2024 im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 7 angreift. Dabei ist Patentanspruch 1 auf ein Drahtloslade-

und -kommunikationsboard gerichtet, und die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 und 7 sind jeweils unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

Der die Lade- und Kommunikationsvorrichtung betreffende Patentanspruch 1 lautet

in der erteilten Fassung:

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers(220, 230) comprising a first soft magnetic layer(220) and a second soft magnetic layer(230);

a first polymeric material layer(310) arranged on

a first surface of the plurality of the soft magnetic

layers(220, 230);

a second polymeric material layer(312) arranged on a second surface of the plurality of

the soft magnetic layers(220, 230) opposite to

the first surface; and

a coil pattern(120, 130) arranged on the second

polymeric material layer(312), wherein at least

one of the first soft magnetic layer(220) and the

second soft magnetic layer(230) is made with

one or more of an amorphous alloy, a crystalline

alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first

polymeric material layer(310) and the second

polymeric material layer(312),

wherein the first polymeric material layer(310)

includes a first extending portion(313) extending

longer than the plurality of the soft magnetic layers(220, 230), characterized in that

the second polymeric material layer(312) includes a second extending portion(314) extending longer than the plurality of the soft magnetic

layers(220, 230),

wherein the first extending portion(313) and the

second extending portion(314) are connected

to each other.

Die weiter angegriffenen Patentansprüche 2 und 7 lauten in erteilter Fassung:

2.

The wireless charging and communication board of

claim 1, wherein a length (l) of the first extending portion(313) and the second extending portion (314) and

a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic

layers (220, 230) have a relation of the following

equation, wherein A represents a constant of 0.6 to

10:

[equation]

l = A x h.

7.

The wireless charging and communication board of

claim 1, wherein the first extending portion(313) and

the second extending portion(314) contact with each

other.

In deutscher Übersetzung lauten die Patentansprüche 1, 2 und 7 gemäß Streitpatentschrift:

1. Drahtloslade- und -kommunikationsboard, umfassend:

eine Vielzahl von weichmagnetischen Schichten (220, 230) umfassend eine erste weichmagnetische Schicht (220) und eine zweite weichmagnetische Schicht (230);

eine erste Polymermaterialschicht (310), die an

einer ersten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet

ist;

eine zweite Polymermaterialschicht (312), die

an einer der ersten Oberfläche gegenüberliegenden zweiten Oberfläche der Vielzahl der

weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet ist; und

ein Spulenmuster (120, 130), das an der zweiten

Polymermaterialschicht (312) angeordnet ist,

wobei die erste weichmagnetische Schicht (220)

und/oder die zweite weichmagnetische Schicht

(230) mit einem oder mehreren von einer amorphen Legierung, einer kristallinen Legierung, einem amorphen Legierungsband, einem nanokristallinen Band, und einer Siliciumstahlplatte

gefertigt ist,

wobei die Vielzahl der weichmagnetischen

Schichten (220, 230) zwischen der ersten Polymermaterialschicht (310) und der zweiten Polymermaterialschicht (312) positioniert sind,

wobei die erste Polymermaterialschicht (310) einen ersten sich erstreckenden Abschnitt (313)

umfasst, der sich Iänger als die Vielzahl der

weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,

dadurch gekennzeichnet, dass

die zweite Polymermaterialschicht (312) einen

zweiten sich erstreckenden Abschnitt (314) umfasst, der sich Iänger als die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,

wobei der erste sich erstreckende Abschnitt

(313) und der zweite sich erstreckende Abschnitt (314) miteinander verbunden sind.

2. Drahtloslade- und -kommunikationsboard nach Anspruch 1, wobei eine Länge (I) des ersten sich erstreckenden Abschnitts (313) oder des zweiten sich

erstreckenden Abschnitts (314) und eine Dicke (h)

der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220,

230) eine Beziehung der folgenden Gleichung aufweisen, wobei A eine Konstante von 0,6 bis 10 repräsentiert:

[Gleichung]

I = A x h.

7. Drahtloslade- und -kommunikationsboard nach Anspruch 1, wobei der erste sich erstreckende Abschnitt (313) und der zweite sich erstreckende Abschnitt (314) miteinander in Kontakt stehen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und

der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Sie ist der Ansicht, der Gegenstand nach

Patentanspruch 1 sei gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert und gegenüber dem Stand der Technik bereits nicht neu, jedenfalls

beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dementsprechendes gelte für

die angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 und 7.

Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen unter anderem auf die Entgegenhaltung

K7

US 2010/0007215 A1.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 916 418 im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

der verteidigten Fassung nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz

vom 30. Juni 2025 richtet, und

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents

nach den Hilfsanträgen 1 und 6 bis 11 überreicht mit Schriftsatz

vom 1. Oktober 2025 sowie nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 überreicht mit der Widerspruchbegründung vom 3. Februar 2025 sowie die in der mündlichen Verhandlung formulierten Hilfsanträge

1a bis 11a richtet,

wobei die Anträge in der numerischen Reihenfolge 1 bis 11a, d.h.

die jeweiligen Anträge mit dem Zusatz „a“ nach der entsprechenden Nummer (also: 1, 1a, 2, 2a usw.) geprüft werden sollen und

alle Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt werden.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent beschränkt mit dem gegenüber der erteilten Fassung geänderten Hauptantrag vom 30. Juni 2025, in dem die Patentansprüche 2 und 7 in erteilter Fassung übernommen sind und ausschließlich Patentanspruch 1 wie folgt

geändert ist (die Änderungen sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck

kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft

magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface

of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the

first surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second

polymeric material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first polymeric material layer (310) and the second

polymeric material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than an exposed portion of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the

exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220,

230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending

portion (314) are connected to each other.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung gehe nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen schutzfähig.

Die Beklagte hat in jedem der Hilfsanträge 1 bis 11 jeweils Patentanspruch 1 geändert sowie implizite oder explizite Änderungen der Patentansprüche 2 und 7 wie

folgt vorgenommen:

In Hilfsantrag 1 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die

Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und

Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the

second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion

of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the

first soft magnetic layer (220) is arranged;

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other.

In Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte

den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche 1 und 2 wie

folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw.

Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the

second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion

of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the

first soft magnetic layer (220) is arranged;

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,

wherein the wireless charging and communication board includes a

processing hole passing through the soft magnetic layers (220, 230)

and the polymeric material layers (310, 312),

wherein the exposed portion is an end exposed by the processing

hole,

or,

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than a first exposed portion

of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the

first exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220,

230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending

portion (314) are connected to each other at the first exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a third extending portion extending longer than a second exposed portion of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the second polymeric material layer (312) includes a fourth

extending portion extending longer than the second exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230), and

wherein the third extending portion and the fourth extending portion

are distanced to each other at the second exposed portion of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230).

2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein a

length (l) of the first extending portion (313) or the second extending portion (314) or the third extending portion or the fourth extending portion and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic layers (220,

230) have a relation of the following equation, wherein A represents a

constant of 0.6 to 10:

[equation] l = A x h.

In Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte

die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit

Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the

second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion

of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the

first soft magnetic layer (220) is arranged;

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,

wherein the wireless charging and communication board includes a

processing hole passing through the soft magnetic layers (220, 230)

and the polymeric material layers (310, 312), and

wherein the exposed portion is an end exposed by the processing

hole.

In Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte

den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche 1 und 2 wie

folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch-

bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the

second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion

of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the

first soft magnetic layer (220) is arranged;

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other at the first exposed portion of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a third extending portion extending longer than a second exposed portion of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the second polymeric material layer (312) includes a fourth

extending portion extending longer than the second exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230), and

wherein the third extending portion and the fourth extending portion

are distanced to each other at the second exposed portion of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230).

2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein a

length (l) of the first extending portion (313) or the second extending portion (314) or the third extending portion or the fourth extending portion and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic layers (220,

230) have a relation of the following equation, wherein A represents a

constant of 0.6 to 10:

[equation] l = A x h.

In Hilfsantrag 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025, hat die Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the

second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion

of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the

first soft magnetic layer (220) is arranged;

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,

wherein the wireless charging and communication board further includes a lead frame (140) connected to the coil pattern,

wherein the plurality of soft magnetic layers is arranged to partially

surround the lead frame (140), and

wherein the exposed portion is an end for connecting the lead frame.

In Hilfsantrag 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2025, hat die Beklagte

den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche 1 und 2 wie

folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch-

bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230), wherein the

second soft magnetic layer (230) is arranged at a periphery portion

of the first soft magnetic layer (220) on the same plane on which the

first soft magnetic layer (220) is arranged;

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other, .

2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein

a length (l) of the first extending portion (313) or and the second extending portion (314) and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic

layers (220, 230) have a relation of the following equation, wherein A

represents a constant of 0.6 to 10:

[equation] l = A x h.

In Hilfsantrag 7 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die

Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und

Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,

wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)

arranged in a region on the polymeric material layer corresponding

to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern

(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a regi on

on the polymeric material layer corresponding to the second soft

magnetic layer (230),

wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120).

In Hilfsantrag 8 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die

Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und

Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,

wherein the wireless charging and communication board includes a

processing hole passing through the soft magnetic layers (220, 230)

and the polymeric material layers (310, 312),

wherein the exposed portion is an end exposed by the processing

hole,

wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)

arranged in a region on the polymeric material layer corresponding

to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern

(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a region

on the polymeric material layer corresponding to the second soft

magnetic layer (230),

wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120).

In Hilfsantrag 9 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die

Beklagte den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung

sind durch Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other at the first exposed portion of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a third extending portion extending longer than a second exposed portion of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the second polymeric material layer (312) includes a fourth

extending portion extending longer than the second exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the third extending portion and the fourth extending portion

are distanced to each other at the second exposed portion of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)

arranged in a region on the polymeric material layer corresponding

to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern

(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a region

on the polymeric material layer corresponding to the second soft

magnetic layer (230),

wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120).

2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein a

length (l) of the first extending portion (313) and the second extending

portion (314) or the third extending portion or the fourth extending

portion and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic layers

(220, 230) have a relation of the following equation, wherein A represents

a constant of 0.6 to 10:

[equation] l = A x h.

In Hilfsantrag 10 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die

Beklagte die erteilten Patentansprüche 2 und 7 unverändert übernommen und

Patentanspruch 1 wie folgt formuliert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other, .

wherein the wireless charging and communication board further includes a lead frame (140) connected to the coil pattern,

wherein the plurality of soft magnetic layers is arranged to partially

surround the lead frame (140), and

wherein the exposed portion is an end for connecting the lead

frame,

wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)

arranged in a region on the polymeric material layer corresponding

to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern

(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a region

on the polymeric material layer corresponding to the second soft

magnetic layer (230),

wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120).

In Hilfsantrag 11 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2025 hat die

Beklagte den erteilten Patentanspruch 7 übernommen und die Patentansprüche

1 und 2 wie folgt geändert (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind

mit Durch- bzw. Unterstreichungen in Fettdruck kenntlich gemacht):

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230);

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first

surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric

material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second

soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous

alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline

ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned

between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric

material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending

portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality

of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes

a second extending portion (314) extending longer than the exposed

portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other, .

wherein the coil pattern (120, 130) includes a first coil pattern (120)

arranged in a region on the polymeric material layer corresponding

to the first soft magnetic layer (220) and wherein the coil pattern

(120, 130) includes a second coil pattern (130) arranged in a region

on the polymeric material layer corresponding to the second soft

magnetic layer (230),

wherein the second coil pattern (130) is arranged at a periphery portion of the first coil pattern (120),

2.

The wireless charging and communication board of claim 1, wherein

a length (l) of the first extending portion (313) or and the second extending portion (314) and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic

layers (220, 230) have a relation of the following equation, where in A

represents a constant of 0.6 to 10:

[equation] l = A x h.

Zu ihren in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 gestellten weiteren Hilfsanträgen 1a bis 11a hat die Beklagte erklärt, dass in den bisher gestellten Hilfsanträgen 1 bis 11 „jeweils in Merkmal 1 das Wort „comprising“ gestrichen und ersetzt wird durch die Wörter „consisting of““.

Die Klägerin tritt auch dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen entgegen. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 in den Fassungen nach

den Hilfsanträgen 1 bis 11 seien jeweils gegenüber den ursprünglich eingereichten

Unterlagen unzulässig erweitert, nicht ausführbar offenbart und im Übrigen nicht

patentfähig. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträge 1a bis 11a

sowie die Ausführungen der Beklagten dazu rüge sie als verspätet. Ihr sei es unmittelbar in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, sich zu einem möglichen Verständnis der Patentansprüche in den geänderten Hilfsanträgen einzulassen. Sie

müsse dazu umfassender und genauer recherchieren sowie prüfen und abwägen,

was sie zu den geänderten Anträgen vortragen könne und wolle.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 28. April 2025 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis bis zum 30. Juni

2025 und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei bis zum 1. September 2025 gesetzt, verbunden mit einer Belehrung für den Fall der Versäumung der Fristen.

Das Streitpatent in erteilter Fassung war bereits Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens beim Bundespatentgericht

(Az.: …), auf das die Klägerin Bezug nimmt. Der 4. Senat des Bundespatentgerichts hatte das Streitpatent auf die

Klage

der A…

Ltd mit Urteil

vom 3. August

2023

teilweise

für nichtig erklärt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die dortige Klägerin ihre

Klage zurückgenommen. Die Akten zu den Nichtigkeitsverfahren mit dem

Az.:…

lagen

in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 vor

und waren Gegenstand der Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Streitpatent ist, nachdem es jedenfalls auch in zulässigerweise eingeschränkten Fassungen verteidigt wird, in dem Umfang der erteilten Fassung der

angegriffenen Patentansprüche 1, 2 und 7, in dem es nicht mehr verteidigt wird,

ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 170, 215 Rn. 15 - Carvedilol

II; Urteil vom 27. Oktober 2015 – X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 – Fugenband).

Die Klage hat zudem Erfolg hinsichtlich der Fassung der geänderten Patentansprüche 1, 2 und 7 nach dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 11.

Den damit verteidigten Patentansprüchen 1, 2 und 7 steht sowohl der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) als auch

der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ entgegen.

Die erstmals in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 formulierten

Hilfsanträge 1a bis 11a waren als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und

bleiben deshalb unberücksichtigt. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen Hilfsanträgen ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.

I. Zum Streitpatent, zum technischen Problem, zur Fachperson, zur

Merkmalsgliederung und zur Auslegung

1.

Gegenstand des Streitpatents soll eine Vorrichtung zum drahtlosen Laden

und Kommunizieren sein.

In Absatz 0002 bezieht sich die Streitpatentschrift auf die Technologien NFC (Near

Field Communication) und WPC (Wireless Power Conversion). Als Vorteile der

NFC-Technologie sind in der Streitpatentschrift deren hohe Sicherheit, niedrige

Kosten, niedriger Energieverbrauch, eine im Übrigen nicht weiter erläuterte bidirektionale Eigenschaft, vergleichsweise großer Speicherplatz sowie weite Anwendungsfelder genannt. Die WPC-Technologie sei aufgrund des kontaktlosen induktiven Ladens einer Batterie auf Basis magnetischer Kopplung vorteilhaft (Absatz

0003).

Zum Prioritätszeitpunkt waren induktiv arbeitende Ladevorrichtungen („wireless

power transfer“) bereits bekannt (Spalte 1, Zeilen 16 bis 20 der Streitpatentschrift).

Diese Ladevorrichtungen für mobile Endgeräte beruhen, wie bei jedem Transformator, auf dem Prinzip der elektromagnetischen Induktion. Dabei ist konstruktionsgemäß der magnetische Kreis nicht vollständig geschlossen, sondern es verbleibt

stets ein „Luftspalt“, der allerdings üblicherweise durch die Kunststoffgehäuse von

Primär- und Sekundärteil des Transformators gefüllt ist.

Obwohl lediglich im Rahmen der Darstellung der technischen Probleme in Absatz

0005 von einem „smart terminal“ die Rede ist, sowie im Patentanspruch 9 von einem

tragbaren Endgerät („terminal“), liegt der Hauptanwendungsbereich der Erfindung

erkennbar darin, Smartphones zu laden und gleichzeitig über die Ladevorrichtung

Daten übertragen zu können.

2.

Nach Abs. 0005 der Beschreibungseinleitung besteht Bedarf an der Entwicklung eines Gerätes mit hoher Ladeeffizienz und einer ausreichend langen Erkennungsdistanz bei der Datenkommunikation.

Zur Überzeugung des Senats betrifft das Streitpatent entsprechend den Absätzen

0044, 0055 und 0068 zum einen das technische Problem, dass Fremdkörper, etwa

Wasser oder andere Substanzen in die Bereiche eindringen könnten, die den magnetischen Kreis bilden oder elektrisch leitend sind. Zudem sollen durch die Anordnung der weichmagnetischen Schicht, die den Leadframe in gleichmäßigem Abstand umschließt, Probleme wie eine verringerte Übertragungseffizienz beim Laden

und eine verkürzte Erkennungsreichweite bei der Datenkommunikation – trotz des

vorhandenen Leadframes – überwunden werden.

3.

Die zuständige Fachperson zur Lösung dieser technischen Probleme ist

eine Diplom-Ingenieurin oder ein Diplom-Ingenieur bzw. Master der Elektrotechnik

mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der

induktiven Energieübertragung.

4.

Patentanspruch 1 gemäß geändertem Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind mit Durch- bzw. Unterstreichung kenntlich gemacht):

1

1.1

1.2

A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising

a first soft magnetic layer (220) and

a second soft magnetic layer (230);

2

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the

plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

3

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface

of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the

first surface; and

4

a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric material

layer (312),

5HA wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,

6

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first polymeric material layer (310) and the second

polymeric material layer (312),

7HA wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

8

characterized in that

8.1HA

the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the exposed portion of

the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

8.2

wherein the first extending portion (313) and the second extending

portion (314) are connected to each other.

Die Fachperson versteht Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag in

Deutsch wie folgt:

1

1.1

1.2

Anordnung zum drahtlosen Laden und Kommunizieren, umfassend:

eine Vielzahl von weichmagnetischen Schichten (220, 230) umfassend

eine erste weichmagnetische Schicht (220) und

eine zweite weichmagnetische Schicht (230);

2

eine erste Polymermaterialschicht (310), die an einer ersten Oberfläche der

Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet ist;

3

eine zweite Polymermaterialschicht (312), die an einer der ersten Oberfläche gegenüberliegenden zweiten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet ist; und

4

ein Spulenmuster (120, 130), das an der zweiten Polymermaterialschicht

(312) angeordnet ist,

5HA wobei die erste weichmagnetische Schicht (220) und/oder die zweite weichmagnetische Schicht (230) aus einer oder mehreren von einer amorphen

Legierung, einer kristallinen Legierung, einem Band aus einer amorphen

Legierung, einem nanokristallinen Band und einer Siliziumstahlplatte gefertigt ist,

6

wobei die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) zwischen

der ersten Polymermaterialschicht (310) und der zweiten Polymermaterialschicht (312) angeordnet sind,

7HA wobei die erste Polymermaterialschicht (310) einen ersten sich erstreckenden Abschnitt (313) umfasst, der sich länger als ein freiliegender Bereich

der die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,

8

dadurch gekennzeichnet, dass

8.1HA die zweite Polymermaterialschicht (312) einen zweiten sich erstreckenden Abschnitt (314) umfasst, der sich länger als der freiliegende Bereich

der die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,

8.2

wobei der erste sich erstreckende Abschnitt (313) und der zweite sich

erstreckende Abschnitt (314) miteinander verbunden sind.

5.

Die Merkmale von Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag

vom 30. Juni 2025 bedürfen der Erläuterung:

5.1 Der Gegenstand des Streitpatents trägt laut Merkmal 0 die Bezeichnung

„wireless charging and communication board“. Außer weichmagnetischen Schichten, Polymermaterialschichten und einem Spulenmuster sind im Patentanspruch 1

weder Details zum drahtlosen Laden noch zur drahtlosen Datenübertragung genannt.

In der Streitpatentschrift wird im Zusammenhang mit dem drahtlosen Laden die Bezeichnung „wireless power conversion (WPC)“ verwendet (Absätze 0002 bis 0003,

0005, 0010 bis 0014, 0028, 0029, 0067). Mit der Abkürzung WPC verbindet die

Fachperson zwar üblicherweise das „Wireless Power Consortium“, der Vereinigung

zur Standardisierung von induktiven Ladevorrichtungen. Die Fachperson geht jedoch davon aus, dass im Streitpatent immer drahtlose Energieübertragung gemeint

ist, wenn von WPC die Rede ist.

Zu drahtloser Kommunikation nimmt die Streitpatentschrift in den Absätzen 0002

bis 0005, 0010, 0012 bis 0014, 0028, 0029, 0067 Bezug auf NFC (Near Field Communication). Dabei handelt es sich um den Datenaustausch über kurze Strecken

mit einer Datenübertragungsrate von maximal 424 kBit/s. Diese Technik war der

Fachperson zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bereits bekannt.

Die elektronischen Schaltungen sowie die Dimensionierung der Bauteile, die über

den Transformator bzw. Übertrager für WPC sowie NFC erforderlich sind, sind in

der Streitpatentschrift zwar weder beschrieben, noch dargestellt. Die diesbezügliche konkrete Realisierung liegt jedoch im Rahmen des routinemäßigen Handelns

der Fachperson.

Um eine optimale Energieübertragung zu gewährleisten, war es zum Prioritätszeitpunkt für das Laden von Smartphones bekannt, zwischen Sender und Empfänger

zusätzlich zur Energieübertragung Daten auszutauschen. Die diesbezügliche herstellerunabhängige Vorgehensweise ist insbesondere im sogenannten Qi-Standard,

Version 1.01. vom Oktober 2010, festgelegt und der Fachperson und auch den Parteien aus mehreren Gerichtsverfahren bekannt.

5.2

In Merkmal 1 ist von einer Vielzahl von weichmagnetischen Schichten („layers“) die Rede. Mit Schichten sind jedoch abweichend vom üblichen Verständnis

keine durchgehenden Lagen gemeint, die sich jeweils in einer Ebene über das

ganze Bauteil erstrecken, so dass folglich die Nennung einer Vielzahl von Schichten

bedeuten würde, dass die einzelnen Lagen übereinander (senkrecht zu ihren Ebenen) gestapelt wären. Vielmehr befinden sich nach den Ausführungsbeispielen eine

erste und eine zweite Schicht 220, 230 in derselben Ebene, wobei die zweite die

erste Schicht umgibt (Figuren 1 bis 5 i. V. m. Absatz 0025).

Auch in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 9 und 10 ist jeweils eine Anordnung mit weichmagnetischen Schichten dargestellt, die in zwei übereinanderliegenden Ebenen angeordnet sind, wobei in jeder der beiden Ebenen eine erste 220

und eine zweite 230 Schicht angeordnet sind und die zweite Schicht 230 die erste

Schicht 220 umgibt (Figuren 7, 9 und 10 i. V. m. Absatz 0062).

5.3

In den Merkmalen 1.1 und 1.2 sind eine erste sowie eine zweite weichmagnetische Schicht genannt, ohne dass dadurch, wie vorstehend ausgeführt, die Zahl

der Schichten auf genau zwei festgelegt wäre.

Als weichmagnetisch werden Werkstoffe bezeichnet, die sich durch den Einfluss

eines äußeren Magnetfeldes leicht magnetisieren lassen. Das äußere Magnetfeld

kann beispielsweise durch eine stromdurchflossene Spule oder durch einen Permanentmagneten erzeugt werden. Im Inneren des weichmagnetischen Werkstoffs

herrscht eine vielfach höhere magnetische Flussdichte, als das äußere magnetische Feld in Luft erzeugt. Das Maß der Verstärkung der magnetischen Flussdichte

gegenüber Vakuum wird durch die Werkstoffpermeabilität ausgedrückt.

5.4

In Merkmal 5HA ist angegeben, dass wenigstens eine der beiden weichmagnetischen Schichten aus einer von

-

-

-

-

-

einer amorphen Legierung,

einer kristallinen Legierung,

einem Band aus einer amorphen Legierung,

einem nanokristallinen Band und

einer Siliziumstahlplatte

gefertigt ist. Entgegen dem Wortlaut versteht die Fachperson die Angabe „und“ dahingehend, dass wenigstens eine der Schichten aus einem einzigen der genannten

Materialien gefertigt sein soll.

Bei den aufgezählten Werkstoffen handelt es sich um die typischen, der Fachperson

bekannten metallischen weichmagnetischen Werkstoffe.

5.5

In den Merkmalen 2 und 3 sind eine erste Polymermaterialschicht sowie eine

zweite Polymermaterialschicht genannt. Laut Absatz 0024 der Streitpatentschrift

handelt es sich dabei um elektrisch isolierende Kunststoffe, wie Polyethylen, Polyacryl, Polyimid, Polyamid oder Polyurethan. Außerdem ist in Absatz 0024 ein „black

film“ zur Herstellung der Polymermaterialschichten genannt.

Die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten ist zwischen den beiden Polymermaterialschichten angeordnet (Merkmale 2 und 3), wobei die Polymermaterialschichten sich zumindest in einer Erstreckungsrichtung, d. h. in einer Richtung in

bzw. parallel zu der Ebene der Schichten, länger erstrecken als die freiliegenden

Teile („exposed portions“) der dazwischen angeordneten Magnetschichten (Merkmale 7HA und 8.1HA).

Da gemäß allen Ausführungsbeispielen die Magnetschichten in der Ebene ihrer Erstreckung nicht freiliegen, ist nach Erkenntnis des Senats mit dem freiliegenden Teil

der weichmagnetischen Schichten die stirnseitige Fläche der ersten weichmagnetischen Schicht 220 gemeint, die zumindest bis zum Verbinden der beiden Polymermaterialschichten (Merkmal 8.2) in den Figuren 1, 2, 4 sowie 9 als freiliegend dargestellt ist.

5.6

In Merkmal 4 ist ein Spulenmuster („coil pattern“) genannt. Die Fachperson

erkennt darin im Zusammenhang mit drahtloser Energieübertragung und NFC eine

bzw. zwei Antennen, die als sogenannten Planarspule(n) ausgeführt ist bzw. sind,

bei der bzw. denen alle Windungen in einer Ebene ausgeführt sind, also mathematisch ausgedrückt als Spiralen.

Dabei lässt die Angabe „arranged on“ offen, ob das Spulenmuster unmittelbar auf

der zweiten Polymermaterialschicht aufgebracht ist, oder auf einem separaten Träger. Gemäß den Absätzen 0040 und 0052 kann ein separates Substrat 110 oder

eine Klebstoffschicht 135 vorgesehen sein. In Figur 3 ist keine Klebstoffschicht dargestellt. Eine damit korrespondierende Beschreibung, wie das Spulenmuster auch

ohne Zwischenschicht auf die Polymermaterialschicht aufgebracht werden kann, ist

der Patentschrift (Absatz 0042: „a coil pattern 120, 130 arranged on the polymeric

material layer 310, 312“) nicht zu entnehmen. Lediglich in Bezug auf die Befestigung

der Polymermaterialschichten 310, 312 auf den weichmagnetischen Schichten 220,

230 ist in der Streitpatentschrift als Herstellungsverfahren das Verbinden durch

Druck und Wärme (Absatz 0047: „thermal compression bonding“) genannt.

Da an keiner Stelle der Streitpatentschrift ausgeführt ist, dass es auf einen bestimmten Verlauf der Wicklung auf der zweiten Polymermaterialschicht ankäme, misst die

Fachperson der Angabe Muster („pattern“) keine inhaltlich beschränkende Bedeutung bei.

II.

Zum Hauptantrag vom 30. Juni 2025

Das Streitpatent in der Fassung nach geändertem Hauptantrag erweist sich als unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie als

nicht patentfähig Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit.

a) und c) EPÜ) i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ gegeben ist.

1.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag ist unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen und nicht

neu gegenüber dem eingereichten Stand der Technik.

1.1 Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag ist bereits dadurch unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass die Beanspruchung einer Vielzahl („plurality“) von weichmagnetischen Schichten, die in

ihrer Anordnung nicht weiter beschränkt sind, über die ursprüngliche Offenbarung

hinausgeht. Denn damit könnten entgegen der ursprünglichen Offenbarung beliebig

viele und jedenfalls auch mehr als zwei weichmagnetische Schichten in einer Ebene

angeordnet sein.

Für die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung ist der gesamte Inhalt der Anmeldung maßgeblich und insoweit ist entscheidend, was die Fachperson der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (zuletzt

BGH, Urteil vom 26. Februar 2026 – X ZR 66/24, juris Rn. 114; Urteil vom 13. November 2025 - X ZR 143/23, GRUR 2026, 237 Rn. 29 - Gepulste Laserstrahlung).

Für die ursprüngliche Offenbarung eines beanspruchten Gegenstandes ist erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen

in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der

Erfindung zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 15. September 2015 - X ZR 112/13,

GRUR 2016, 50 Rn. 24 - Teilreflektierende Folie). Dies ist nicht der Fall, wenn der

Gegenstand der erteilten Fassung des Streitpatents aus dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen nur aufgrund eigenständiger fachlicher Überlegungen hergeleitet

werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen

anzustellen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19, GRUR 2021, 1162 Rn. 49

- Bodenbelag; Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 109/19, GRUR 2022, 554 Rn.

39 - Procalcitonin-Schwellenwert). Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts

der ursprünglichen Unterlagen sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen von

ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen zulässig. Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch

umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der

beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das

gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ

200, 63 Rn. 21 ff. - Kommunikationskanal; Beschluss vom 8. November 2016 - X

ZB 1/16, BGHZ 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2020 -

X ZR 6/18, GRUR 2020, 728 Rn. 26 - Bausatz; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR

38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 39 - Niederflurschienenfahrzeug).

Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, in einer Anmeldung geschilderten

Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung

eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals voraussetzt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – X ZR 67/20 –, juris Rn. 71; Urteil vom 7.

November 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 35 - Digitales Buch; Urteil vom

8. Februar 2022 - X ZR 22/20, Rn. 31).

Bei der Prüfung, ob der erteilte Anspruch in den Anmeldungsunterlagen unmittelbar

und eindeutig offenbart ist, ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung, ob in den

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen aus Sicht der Fachperson abschließend lediglich ein ganz konkretes Ausführungsform offenbart ist, oder ob sich darin eine

Erfindung in abstrahierter Form zeigt, Ergebnis einer wertenden Betrachtung ist

(BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – X ZR 36/14, juris Rn. 48; Urteil vom 11. Februar

2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 22 - Kommunikationskanal; Urteil vom 9.

Juni 2015 X ZR 51/13, GRUR 2015, 976 Rn. 45 m. w. N. - Einspritzventil).

In den Anmeldeunterlagen ist in der Beschreibung zu den Figuren 9 und 10 ausgeführt, dass weitere weichmagnetische Schichten 220, 230 hinzugefügt werden können, um die Übertragungseffizienz beim drahtlosen Laden zu verbessern bzw. die

Erkennungsreichweite beim drahtlosen Kommunizieren einzustellen (Absatz 0092

der ursprünglich eingereichten Unterlagen – i. W. Anlage MN2). Bereits nach dem

allgemein üblichen Verständnis handelt es sich bei Schichten um mehrere Lagen

übereinander, wie dies dann auch in Figur 10 gezeigt ist. Die Fachperson versteht

diese Angaben demnach unmittelbar dahingehend, dass mehrere erste weichmagnetische Schichten 220 und/oder mehrere zweite weichmagnetische Schichten 230

vertikal übereinandergestapelt werden können.

Im ursprünglichen Patentanspruch 1 ist von einer weichmagnetischen Schicht die

Rede und im ursprünglichen Patentanspruch 7 von einer Ausgestaltung der weichmagnetischen Schicht insofern, dass sie eine erste und eine zweite weichmagnetische Schicht, die in derselben Ebene („plane“) angeordnet sind, umfasst. Damit korrespondierend waren die Bezugszeichen 220 sowie 230 für die in derselben Ebene

angeordnete erste weichmagnetische Schicht sowie für die zweite weichmagnetische Schicht vergeben.

Die Angabe „comprises“ (= umfasst), die bereits im ursprünglichen Patentanspruch 7 genannt war, ließe vielleicht für sich allein betrachtet die Lesart zu, dass

mehr als zwei Schichten in derselben Ebene angeordnet sein könnten. Da allerdings

im ursprünglichen Patentanspruch 7 explizit genau eine erste und eine zweite weichmagnetische Schicht genannt sind, schließt die Formulierung des ursprünglichen

Patentanspruchs 7 aus, dass auch Anordnungen mit mehr als zwei weichmagnetischen Schichten, die in derselben Ebene angeordnet sind, zur Erfindung gehören

könnten bzw. sind damit allein bis zu zwei weichmagnetischen Schichten, die in derselben Ebene angeordnet sind, als zur Erfindung gehören beansprucht. Nicht entnehmen kann die Fachperson der ursprünglichen Anmeldung demnach, dass beliebig viele weichmagnetische Schichten in derselben Ebene angeordnet sein können.

Daher geht die Beanspruchung einer Vielzahl von weichmagnetischen Schichten,

die beliebig, also nicht nur gestapelt, sondern auch in einer Ebene angeordnet sein

können, über die ursprüngliche Offenbarung hinaus.

1.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach geändertem Hauptantrag erweist sich gegenüber dem Stand der Technik der Druckschrift US 2010/0 007 215

A1 [K7] als nicht neu.

1.2.1 Aus der Druckschrift US 2010/0 007 215 A1 [K7] ist eine kontaktloses

Leistungsübertragungssystem bekannt, das unter anderem für ein „hand-held

device“ eingesetzt werden kann (Absätze 0003 und 0026). Dieses System umfasst

einen Leistungsempfänger 1 sowie einen Leistungssender 2.

In einer Ausführungsform (vgl. Figur 6A) weist der Leistungsempfänger

beispielsweise zwei weichmagnetische Platten 51, 52 auf, die mittels eines

Klebstoffes 55 miteinander verbunden sind, wobei sich die weichmagnetischen

Materialien voneinander unterscheiden (Absatz 0040). Die beiden weichmagnetischen Platten 51, 52 sind hermetisch in ein Paar Isolierfolien 32 aus Polyester derart

eingehüllt, dass sie eine Laminatstruktur aufweisen (Absatz 0028). Auf dieser Laminatstruktur, die in der Druckschrift K7 insgesamt als weichmagnetisches Blatt 11

bezeichnet ist, liegt eine Empfangsspule 33 auf (Absatz 0031). Eine der weichmagnetischen Platten 51 besteht aus einem Material mit großer Permeabilität, wie Ferrit

oder weichmagnetischem Material, wie beispielsweise MN-Zn-Ferrit oder Ni-Zn-

Ferrit oder Sendust (Anmerkung seitens des Senats: weichmagnetische Metallpulver-Legierung, die hauptsächlich aus 85 % Eisen, 9 % Silicium und 6 % Aluminium

besteht).

Weitere Ausführungsbeispiele sind unter anderem in den Figuren 2A und 7 der

Druckschrift K7 dargestellt, wobei sich diese hinsichtlich der verwendeten

Magnetwerkstoffe und Isolierfolien sowie der relativen Anordnung zueinander nicht

von der Ausführung gemäß Figur 6 unterscheiden.

Laut Absatz 0037 der Druckschrift K7 gelten die detaillierten Ausführungen betreffend den Leistungsempfänger hinsichtlich der Spule sowie der weichmagnetischen

und isolierenden Materialien gleichermaßen für den Leistungssender.

1.2.2 Damit offenbart die Druckschrift K7 in ihrer Ausführung entsprechend Figur

6A bereits alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach geändertem Hauptantrag.

K7, Figur 6A, kommentiert und koloriert durch den Senat

Eine

0

Anordnung zum drahtlosen Laden und Kommunizieren (Absatz 0003:

„contactless power transmission systems … for a hand-held device“;

Abs. 0027: The power receiver 1 comprises … a circuit board 45; Abs.

0033: power transmitter comprises … a circuit board 24), umfassend:

1

eine Vielzahl von weichmagnetischen Schichten 51, 52 umfassend

(Absatz 0040: two soft magnetic plates 51 and 52)

1.1

1.2

eine erste weichmagnetische Schicht 51 und

eine zweite weichmagnetische Schicht 52;

2

eine erste Polymermaterialschicht 32 (Absatz 0028: „Each of the insulation films 32 is made of a polyester film.“), die an einer ersten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 angeordnet ist;

3

eine zweite Polymermaterialschicht 32, die an einer der ersten Oberfläche gegenüberliegenden zweiten Oberfläche der Vielzahl der

weichmagnetischen Schichten 51, 52 (siehe Figur 6A) angeordnet ist;

und

4

ein Spulenmuster 33 (Absatz 0027: „The coil sheet 12 includes a receiver coil“), das an der zweiten Polymermaterialschicht 32 angeordnet ist,

5HA wobei die erste weichmagnetische Schicht 51 aus einem metallischen

weichmagnetischen Material gefertigt ist (Absatz 0041: It is preferable

that the soft magnetic member 51 has a large permeability such as

ferrite or metallic soft magnetic material. The ferrite is for example Mn-

Zn ferrite or Ni-Zn ferrite. The metallic soft magnetic material is for

example sendust.) – also aus der Gruppe der kristallinen Legierungen,

6

wobei die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 zwischen

der ersten Polymermaterialschicht 32 und der zweiten Polymermaterialschicht 32 angeordnet sind (vgl. Figur 6A),

7HA wobei die erste Polymermaterialschicht 32 einen ersten sich erstreckenden Abschnitt umfasst, der sich länger als ein freiliegender Teil

die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 erstreckt (vgl.

Figur 6A),

8

wobei

8.1HA die zweite Polymermaterialschicht 32 einen zweiten sich erstreckenden Abschnitt (vgl. Figur 6A) umfasst, der sich länger als der

freiliegende Teil der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51,

52 erstreckt,

8.2

wobei der erste sich erstreckende Abschnitt und der zweite sich erstreckende Abschnitt miteinander verbunden sind (vgl. Figur 6A,

i V. m Absatz 0028: „The soft magnetic member 31 is hermetically

interposed between the insulation film 32. In other words, the soft

magnetic member 31 has a laminate structure.”)

1.2.3 Soweit die Patentinhaberin geltend macht, aus der Benennung der streitgegenständlichen Erfindung als „communication board“ sei ein Unterschied zu dem

aus der Druckschrift K7 bekannten Energieübertragungssystem („power transmission system“) herzuleiten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind keine Merkmale genannt, die einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Aufbau des beanspruchten Gegenstandes und

einer kontaktlosen Datenübertragung herstellen würden. Erst im Patentanspruch 6

des Streitpatents wird das Spulenmuster so ausgestaltet, das ein erstes Spulenmuster eine Antenne zum drahtlosen Laden und ein zweites Spulenmuster eine

Nahfeldkommunikationsantenne ist, wobei nicht angegeben ist, worin sich die beiden Spulenmuster unterscheiden. Insofern ist auch das aus der Druckschrift K7 bekannte Spulenmuster grundsätzlich zur drahtlosen Übertragung von Energie und

Daten geeignet.

Abgesehen davon ist in Absatz 0003 der Druckschrift K7 unter anderem als mögliche Verwendung der dortigen Anordnung ein „IC tag system“ genannt, das auch

unter der Bezeichnung „RFID-Tags“ bekannt ist, also einem System zur drahtlosen

Kommunikation per Funkwellen über kurze Entfernungen. Daher kann dahinstehen,

ob die Fachperson unter einem „hand-held device“ nicht ohnehin ein Mobiltelefon

versteht.

Ebenso gibt die Streitpatentschrift entgegen der Annahme der Beklagten der Fachperson an keiner Stelle Anlass zu der Annahme, die beiden Polymermaterialschichten 310, 312 gemäß Streitpatent seien unterschiedlich. Vielmehr bleibt dies in der

Streitpatentschrift offen; die beiden streitpatentgemäßen Polymermaterialschichten

können also übereinstimmend mit der Druckschrift K7 auch gleich sein.

Auch die Argumentation der Beklagten, gemäß Druckschrift K7 erstreckten sich

nicht beide Polymermaterialschichten länger als ein freiliegender Bereich der weichmagnetischen Schicht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß Figur 6A – und

auch den anderen Figuren 2A, 3A, 6B, 7, 8A, 8B und 8C der Druckschrift K7, welche

die Polymermaterialschichten 32 zeigen – ragen die beiden Isolierfilme 32 über die

Magnetschichten hinaus. Abgesehen davon ließen sich die Polymermaterialschichten nicht miteinander hermetisch dicht verbinden (Absätze 0006, 0028, 0031, 0041,

Patentanspruch 2: „hermetically interposed between the insulating films“), wenn sie

nicht flächig aufeinanderliegen würden.

2.

Der Gegenstand von Patentanspruch 2 nach geändertem Hauptantrag erweist sich ebenfalls als unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

2.1 Durch Patentanspruch 2 nach Hauptantrag würde ein Gegenstand unter

Schutz gestellt, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist.

Gemäß Patentanspruch 2 sollen die verlängerten Abschnitte 0,6 bis 10-mal so lang

sein, wie die Dicke der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten. Die Gleichung

und die zugehörige Beschreibung sind Teil der Beschreibung der Figur 2 (Absätze

0062 bis 0065 der Anlagen MN2), in der die Dicke h und die Länge l zeichnerisch

dargestellt sind.

Aus den Figuren 2 und 3 der Anlage MN2 könnte die Fachperson zunächst der

Eindruck gewinnen, es seien zwei aufeinanderfolgende Produktionsschritte dargestellt. In der ursprünglichen Beschreibung steht jedoch ausdrücklich, bei der Figur 2

handele es sich um die Darstellung eines bestimmten Ausführungsbeispiels (Absatz

0059: „according to one embodiment“) und bei der Figur 3 um ein anderes (Absatz

0071: „according to another embodiment“). Ursprünglich waren zudem in der Figur

2 die weichmagnetische Schicht 220 sowie die Polymermaterialschichten 310 und

312 zeichnerisch anders dargestellt als in der Figur 3.

Daher hat die Fachperson die in den Absätzen 0062 bis 0065 der ursprünglich eingereichten Unterlagen MN2 genannte Bemessungsvorschrift zum Ausführungsbeispiel nach Figur 2 nicht zweifelsfrei auf das Ausführungsbeispiel nach Figur 3 mit

dem Verbinder („connector 313“) übertragen.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach geändertem Hauptantrag beruht zudem gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift US 2010/0

007 215 A1 [K7] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Zumindest für den oberen Polyesterfilm 32, der in der Figur 6A der Druckschrift K7

dargestellt ist, ist die in Patentanspruch genannte Dimensionierungsvorschrift zweifellos erfüllt. Welche technische Wirkung darüber hinaus nach dem Verbinden der

beiden Schichten die Länge der sich erstreckenden Schichten vor dem Verbinden

hat, ist in der Streitschrift nicht angegeben, zumindest nicht in Kombination mit dem

mit Merkmal 8.2 beanspruchten Verbinden der beiden sich erstreckenden Abschnitte.

Daher ist konkrete Dimensionierung der horizontalen Erstreckung auch des unteren

Polyesterfilm 32, der in der Figur 6A der Druckschrift K7 dargestellt ist, vor dem

Verbinden mit dem oberen Polyesterfilm, dem routinemäßigen Handeln der Fachperson zuordnen und daher nicht als erfinderische Tätigkeit zu werten.

3.

Auch der Gegenstand von Patentanspruch 7 nach geändertem Hauptantrag

erweist sich als unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen sowie als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

3.1 Während der Wortlaut des Merkmals 8.2 nach Patentanspruch 1 die Möglichkeit umfasst, dass die beiden sich erstreckenden Abschnitte indirekt durch eine

weitere Komponente der Anordnung miteinander verbunden sind, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 7 auf eine unmittelbare Verbindung („contact with each

other“) zwischen erstem sich erstreckenden Abschnitt (313) und zweitem sich erstreckenden Abschnitt (314) beschränkt.

Die ursprünglichen Unterlagen könnten auch dahingehend zu verstehen sein, dass

es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Ausführungsformen der Erfindung

handelt:

Zum einen die in den Figuren 1, 2, 4 sowie 9 dargestellte Variante mit den „extending portions“, wobei dieser Begriff in den ursprünglichen Unterlagen nicht genannt ist, sondern lediglich der Sachverhalt, dass das Polymermaterial sich länger

erstreckt als ein freiliegender Bereich der weichmagnetischen Schicht (Patentanspruch 1, Absätze 0009, 0051, 0060, 0072, 0086). Zum anderen die in den Figuren

3, 5 sowie 10 dargestellte Variante mit einem zusätzlichen Polymermaterialverbinder („polymeric material connector“). Dieser Polymermaterialverbinder ist in den ursprünglichen Unterlagen mit der Bezugsziffer 313 versehen. Der Polymermaterialverbinder 313 kann laut den Absätzen 0072 und 0073 zusätzlich zu der ersten Ausgestaltung vorgesehen sein (Absatz 0073: „further includes a polymeric material

connector 313“); die Verbindung zwischen der ersten Polymermaterialschicht 310

und der zweiten Polymermaterialschicht 312 ist jedoch ausnahmslos in Verbindung

mit dem Polymermaterialverbinder 313 genannt (Patentanspruch 3, Absätze 0011,

0073).

Den ursprünglichen Unterlagen ist jedenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass

die Enden des Polymermaterials, die sich länger erstrecken als der freiliegende Bereich der weichmagnetischen Schicht, unmittelbar miteinander verbunden werden

könnten. Allerdings wirkt das Merkmal 8.2 gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen zweifelsfrei beschränkend, sodass die Hinzunahme der Merkmals

8.2 nicht zur Nichtigerklärung des Streitpatents führen müsste (vgl. BGH-Urteil vom

21.10.2010, Xa ZB 14/09 – Winkelmesseinrichtung). Vielmehr hätte dies lediglich

zur Folge, dass das Merkmal 8.2 bei der Beurteilung, ob Patentfähigkeit gegeben

ist, nicht berücksichtigt wird.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 nach geändertem Hauptantrag beruht jedoch gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift US 2010/0

007 215 A1 [K7] nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Fachperson entnimmt den zeichnerischen Darstellungen in der Druckschrift K7,

wie die beiden Polymermaterialschichten 32 mit einander verbunden sind keine andere Möglichkeit als deren unmittelbare Anlage aneinander.

Daher ist auch die Ausgestaltung gemäß Patentanspruch 7 bereits durch die Druckschrift K7 vorweggenommen und kann somit die Patentfähigkeit des Streitgegenstandes nicht begründen.

III.

Zu den Hilfsanträgen

Die Beklagte kann das Streitpatent auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen

1 bis 11 nicht erfolgreich verteidigen, da der Gegenstand des Streitpatents in

den verteidigten Fassungen nach diesen Hilfsanträgen über die ursprünglich

eingereichten Unterlagen hinausgeht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ.

Die in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 erstmals formulierten

Hilfsanträge 1a bis 11a waren als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und

bleiben deshalb unberücksichtigt. Über die Verteidigung des Streitpatents nach diesen Hilfsanträgen ist daher in der Sache nicht zu entscheiden.

1.

Bei allen Hilfsanträgen 1 bis 11 vom 3. Februar 2025 und vom 1. Oktober 2025 liegt zumindest eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich

eingereichten Unterlagen durch die Formulierung des Merkmals 1 vor.

Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 11 beansprucht jeweils entsprechend Patentanspruch 1 nach geändertem Hauptantrag einer Vielzahl („plurality“)

von weichmagnetischen Schichten, die in ihrer Anordnung nicht weiter beschränkt

sind. Damit gehen auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1

bis 11 über die ursprüngliche Offenbarung hinaus und sind damit gegenüber den

ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert. Denn damit könnten,

wie bereits zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erläutert (und worauf hier Bezug

genommen wird) entgegen der ursprünglichen Offenbarung beliebig viele und jedenfalls auch mehr als zwei weichmagnetische Schichten in einer Ebene angeordnet sein.

2.

Die in der mündlichen Verhandlung erstmals formulierten Hilfsanträge 1a

bis 11a waren als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG) und bleibt deshalb

unberücksichtigt.

2.1

In den Hilfsanträgen 1a bis 11a hat die Beklagte jeweils in Merkmal 1 das

Wort „comprising“ gestrichen und ersetzt wird durch die Wörter „consisting of“.

2.2

§ 83 PatG mit den in das Nichtigkeitsverfahren eingeführten Präklusionsregeln sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist

nach § 83 Abs. 4 PatG, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83

Abs. 2 Satz 1 PatG gesetzten Frist erfolgt, die Berücksichtigung des neuen Vortrags

eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die betroffene Partei

über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

2.3 Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind hier gegeben.

Die Beklagte hat die in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2026 gestellten

Hilfsanträge 1a bis 11a erst nach Ablauf der mit dem qualifizierten Hinweis des Senats vom 28. April 2025 gesetzten letzten Frist (30. Juni 2025) eingereicht. Über die

Versäumnisfolgen waren die Parteien im Hinwies belehrt worden (§ 83 Abs. 4 Satz

1 Nr. 3 PatG).

Die Zulassung der Hilfsanträge hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung

erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG), da eine Nachrecherche der

Klägerin zu den Änderungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Die jeweilige Streichung des Wortes „comprising“ in Merkmal 1 und dessen Ersetzen durch die Wörter „consisting of“ ergibt sich weder aus den Patentansprüchen

nach Streitpatent noch aus den bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsanträgen

und ist demnach ein neues Verteidigungsmittel der Beklagten i. S. d. § 83 Abs. 4

Satz 1 PatG.

Die Patentansprüche 1 in diesen Fassungen haben hinsichtlich des Inhalts durch

den Austausch des Wortes „comprising“ mit einem Verständnis von „umfassend“

durch „consisting of“ mit einer allgemeinen Übersetzung von „bestehend aus“ eine

wesentliche inhaltliche Änderung erfahren („a plurality of soft magnetic layers (220,

230) comprising / consisting of a first soft magnetic layer (220) and a second soft

magnetic layer (230)“), die bis zur Einreichung in der mündlichen Verhandlung nicht

formuliert gewesen ist. Auch der Beschreibung im Streitpatent ist die Verwendung

des Begriffs „consisting of“ im Zusammenhang mit der „Vielzahl der magnetischen

Schichten“ an keiner Stelle zu entnehmen.

Auch ist nicht ersichtlich, welche Beschränkung mit der Umformulierung des

Merkmals 1 einhergehen könnte.

Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass ein Gegenstand beansprucht wird,

in dem ein Wort durch ein anderes weder bislang im Streitpatent im Kontext

verwendetes noch in der bisherigen Auseinandersetzung der Parteien diskutiertes

Wort ersetzt wird. Da die Beklagte das geänderte Wort zudem nicht einem anderen

Anspruch oder im Kontext in der Patentschrift entnommen hat, erschwert dies

zudem eine Bewertung der Folgen für die geänderten Patentansprüche.

Es war der Klägerin nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig auseinanderzusetzen,

die Folgen für die mit den jeweils geänderten Patentansprüchen 1 beanspruchte

Lehre zu bewerten ohne auch nach einschlägigem Stand der Technik bezüglich der

geänderten Formulierung zu recherchieren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung

zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu

den erheblichen Rechtsfragen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar

2024 – X ZB 18/22, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass sich die Klägerin sachgemäß

und insbesondere erschöpfend zu den relevanten Tatsachen und Rechtsfragen

vorbereiten und äußern darf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – X ZR 212/02,

GRUR 2004, 354 Rn. 28f. – Crimpwerkzeug I). Demzufolge hätte die mündliche

Verhandlung für ein prozessordnungsgemäßes Verfahren vertagt werden müssen,

was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Andere Maßnahmen zur

Prozessförderung, wie ein Schriftsatznachlass, scheiden aus.

Die Beklagte hat die Stellung der geänderten Hilfsanträge 1a bis 11a in der

mündlichen Verhandlung nicht genügend entschuldigt (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

PatG). Die vorgenommenen Änderungen in dem jeweiligen Patentanspruch 1 sind

weder erst durch entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen

Verhandlung noch durch Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung

veranlasst.

Für eine genügende Entschuldigung der Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

PatG

ist auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen

(Busse

/

Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 23; Hall / Nobbe in Benkard, PatG,

12. Aufl. 2023, § 83 Rn. 19; BPatG, Urteil vom 14. August 2012 – 4 Ni 43/10 (EP),

GRUR 2013, 601 – Bearbeitungsmaschine). Danach liegt eine ausreichende

Entschuldigung vor, wenn geänderte Hilfsanträge etwa durch Ergänzungen der

Gegenseite und einen darauf ergangenen ergänzenden Hinweis des Gerichts

(Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 24; BPatG, a. a. O Rn. 34 –

Bearbeitungsmaschine) veranlasst sind. Grundsätzlich sind die Parteien gehalten,

sich von Anbeginn an vollständig zu allen verfahrensrelevanten Tatsachen zu

erklären (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteien eines

Nichtigkeitsverfahrens haben grundsätzlich Anlass, ihren Vortrag zu ergänzen,

wenn sich aus dem gem. § 83 Abs.1 PatG erteilten Hinweis ergibt, dass ihr

bisheriges Vorbringen möglicherweise nicht ausreichend ist (BGH, Urteil vom 15.

März 2022 – X ZR 45/20, GRUR 2022, 975 Rn. 79 – Windturbinenschaufelmontage). Dazu gehört auf Seiten der Beklagten auch die Vorlage möglicher

Hilfsanträge, mit denen sie auf eine zuvor ggf. streitige Auslegung reagieren

möchte.

Der Senat hat sich bereits im qualifizierten Hinweis sowohl im Rahmen der

Auslegung als auch bei der Prüfung der Frage der unzulässigen Erweiterung wie

auch der Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 eingehend mit Merkmal 1 („a

plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising / consisting of a first soft

magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230)“) und den darin

verwandten Begriffen auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass

insbesondere wegen der Aufnahme des Begriffes „plurality“ in den Wortlaut des

Patentanspruchs 1 eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich

eingereichten Unterlagen vorliegen dürfte.

Somit hätte die Beklagte bereits nach Erhalt des qualifizierten Hinweises rechtzeitig

und fristgemäß, spätestens nach den Stellungnahmen der Klägerin auf den

gerichtlichen Hinweis, mit denen sie ihr Verständnis des Merkmals 1 nochmals

ausführlich dargelegt hatte, Anlass gehabt, alle möglichen Verteidigungsmittel, zu

denen jedenfalls auch die Einreichung von Hilfsanträgen gehört, geltend zu

machen. Dabei wäre es ihr auch möglich gewesen, den Austausch von „comprising“

durch „consisting of“ vorzunehmen und zu erläutern, was der Klägerin die

Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet hätte

Daher sind unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände des Einzelfalls die

Hilfsanträge 1a bis 11a als verspätet zurückzuweisen.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist

ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Werner

Müller

Dr. Haupt

Tischler

Wagner

RiBPatG Dr. Haupt ist aufgrund Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert.

Werner

Bundespatentgericht

4 Ni 30/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Februar 2026