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BPatG Urteil vom 11.02.2026 – 5 Ni 21/23 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110226U5Ni21.23EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:110226U5Ni21.23EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 512 131

(DE 60 2007 061 279)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 durch den Richter Heimen als

Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Schödel, Dr.-Ing.

Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 3 512 131 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe für nichtig erklärt, dass seine

Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A method tor verifying the functioning of a designated LAG member (203), for

use with a connection (52) comprising two or more ports, the two or more ports

being configured to be connected to respective two or more physical network

links as to cooperatively form a single logical link (53) that is a Link Aggregation

Group, LAG, and each of the two or more physical network links is a LAG

member (54), the method being performed by a network node (11, 12, 50)

associated with a single Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is operable in an

Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain, wherein the ME (2,

3) is associated with the LAG members (54) of the LAG, the method comprising:

receiving a CFM message; and

forwarding the received CFM message over one of the LAG members,

characterized in that

the received CFM message includes a LAG member field (35) identifying a single

LAG member out of the two or more LAG members,

wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM message over

one of the LAG members that is identified in the LAG member field (35), and

wherein the method further comprising verifying the functioning of the designated

LAG member (203) by receiving and analyzing the outcome of the forwarded

CFM message.

2. The method according to claim 1, wherein the CFM message is a Unicast or

Multicast packet.

3. The method according to claim 1, wherein the Maintenance Entity is a

Maintenance End-Point, MEP, or a Maintenance Entity Group, MEG,

Intermediate Point, MIP, functionality, and wherein the CFM domain is operator

level, customer level, or service provider level.

4. The method according to claim 2, further wherein the CFM message is

received from another network node.

5. The method according to claim 2, wherein the network node comprises an

Ethernet switch or an Ethernet gateway that comprises a processor which

consists of, or comprises, a Network Processor Unit, NPU, for CFM message

forwarding.

6. The method according to claim 1, wherein the CFM message is according to,

based on, or compatible with,

International Telegraph Union,

ITU,

Telecommunication Standardization Sector, ITU-T Recommendation Y. 1731,

Institute of Electrical and Electronics Engineers, IEEE 802.ag standard, or ITU-T

SG1305 WG.

7. The method according to claim 1, wherein the LAG is according to, or is

compatible with, IEEE 802.3ad standard, and wherein at least one port is 100

Mb/s or 1000 Mb/s port.

8. The method according to claim 1, wherein at least one port is uniquely

addressed using a Medium Access Channel, MAC, address.

9. The method according to claim 1, further comprising generating the CFM

message.

10. The method according to claim 1, wherein the CFM message is according

to, based on, or compatible with, Ethernet over a carrier-grade protocol.

11. The method according to claim 10, wherein the carrier-grade protocol is

according to, based on, or compatible with, Synchronous Optical Network,

SONET, Synchronous Digital Hierarchy, SDH, Asynchronous Transfer Mode,

ATM, Resilient Packet Ring, RPR, Multiprotocol Label Switching, MPLS, or

Internet Protocol, IP.

12. The method according to claim 1, further for use with an additional packet,

wherein upon receiving or generating the additional packet (101), the method

further comprises transmitting the packet via a LAG member according to a

balancing algorithm (103).

13. The method according to claim 12, wherein the balancing algorithm

comprises, or uses, a hash function or a MAC address.

14. The method according to claim 1, further comprising configuring the LAG

member by a network operator using a User Network Interface, UNI.

15. The method to claim 1, wherein the CFM message further comprises a Type-

Length-Value, TLV, field (35) according to IEEE 802.1 standard that comprises

the field that identifies the single LAG member.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 3 512 131 (Streitpatent – SP).

Es handelt sich um eine Teilanmeldung mit Anmeldedatum 11. Juni 2007, wobei

das Streitpatent die Priorität der US-amerikanischen Anmeldung US48365006 vom

11. Juli 2006 in Anspruch nimmt. Seine Erteilung ist am 25. August 2021

veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die

Bezeichnung „CONNECTIVITY FAULT MANAGEMENT (CFM) IN NETWORKS

WITH LINK AGGREGATION GROUP CONNECTIONS“; ins Deutsche übersetzt

„KONNEKTIVITÄTSFEHLERVERWALTUNG (CFM) IN NETZWERKEN MIT LINK-

BÜNDELUNGSGRUPPEN-VERBINDUNGEN“. Es ist in Kraft und umfasst in der

geltenden Fassung insgesamt 15 Patentansprüche mit dem Verfahrensanspruch 1

und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen

2 bis 15. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des

Streitpatents.

Der geltende Patentanspruch 1 hat mit der Gliederung des Senats folgenden

Wortlaut:

M1.1

A method

M1.1.1

for verifying the functioning of a designated LAG member (203), for use

with a connection (52) comprising two or more ports,

M1.1.2

the two or more ports being configured to be connected to respective

two or more physical network links as to cooperatively form a single

logical link (53) that is a Link Aggregation Group, LAG, and each of the

two or more physical network links is a LAG member (54),

M1.1.3

the method being performed by a network node (11, 12, 50) associated

with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is operable in an Ethernet

Connectivity and Fault Management, CFM, domain,

comprising:

M1.2

receiving a CFM message; and forwarding the received CFM message

over one of the LAG members,

M1.2.1

the received CFM message includes a LAG member field (35)

identifying a single LAG member out of the two or more LAG members,

M1.2.2 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM

message over one of the LAG members that is identified in the LAG

member field (35), and

M1.3

wherein the method further comprising verifying the functioning of the

designated LAG member (203) by receiving and analyzing the outcome

of the forwarded CFM message.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 15 wird auf das

Streitpatent verwiesen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) sowie der mangelnden Neuheit und

der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138

Abs. 1 a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) geltend.

Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen:

BP3

BP4

NK1

WO 2008/007353 A2 (Stammanmeldung)

EP 3 512 131 A1 (Offenlegungsschrift)

IEEE P802.1ag/Draft6.1 mit Veröffentlichungsnachweis

Anlage NK1a

NK2

IEEE Std 802.3ad-2000 mit Veröffentlichungsnachweis

Anlage NK2a

Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 15. Juli 2025 hat die Beklagte mit

Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents

acht Hilfsanträge (1 – 8) und mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 weitere sechs

Hilfsanträge (2 – 7) eingereicht, die die bisherigen Hilfsanträge 2 – 7 ersetzen. Die

Beklagte gibt an, dass die Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsanträgen als in

sich geschlossen gestellt sind und die Hilfsanträge in nummerischer Reihenfolge

geprüft werden sollen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.1.1 ersetzt wurde durch das

Merkmal M1.1.1Hi1 (Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist hervorgehoben):

M1.1.1Hi1 for verifying the functioning of the a designated LAG member (203),

for use with a connection (52) comprising two or more ports,

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.1.3 ersetzt wird durch folgendes

Merkmal M1.1.3Hi2

(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind

hervorgehoben):

M1.1.3Hi2 the method being performed by a network node (11, 12, 50)

associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is operable

in an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain,

and which is associated with the designated LAG member

(203), the method comprising:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 u. a. dadurch, dass die Merkmale M1.1.3, M1.2, M1.2.1, M1.2.2

und M1.3 ersetzt werden durch folgende Merkmale M1.1.3Hi3, M1.2Hi3, M1.2.1Hi3,

M1.2.2Hi3 und M1.3Hi3 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind

hervorgehoben):

M1.1.3Hi3 the method being performed by a network node (11, 12, 50)

associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is a

Maintenance End-Point, MEP, is operable in an Ethernet

Connectivity and Fault Management, CFM, domain, the network

node comprising a network processor unit or switching unit

for performing packet forwarding functions, the method

comprising:

M1.2Hi3

the network processor unit or switching unit receiving a CFM

message that is a Unicast message initiated by the MEP, and

the network processor unit or switching unit forwarding the

received CFM message over one of the LAG members,

M1.2.1Hi3 the received CFM message includes a LAG member field (35)

identifying a single LAG member out of the two or more LAG

members as the designated LAG member,

M1.2.2Hi3 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM

message over one of the designated LAG members that is

identified in the LAG member field (35), and

M1.3Hi3 wherein the method further comprisesing verifying the functioning

of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing

the outcome of the forwarded CFM message.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 u. a. dadurch, dass die Merkmale M1.1.3, M1.2, M1.2.1, M1.2.2

und M1.3 ersetzt werden durch folgende Merkmale M1.1.3Hi4, M1.2Hi4, M1.2.1Hi4,

M1.2.2Hi4 und M1.3Hi4 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind

hervorgehoben):

M1.1.3Hi4 the method being performed by a network node (11, 12, 50)

associated with a Maintenance Entitiesy, MEs, (2, 3), which are

Maintenance End-Points, MEPs, associated to all of the

physical network links of the LAG and is operable in an Ethernet

Connectivity and Fault Management, CFM, domain, for initiating a

CFM function and, each of the MEPs being associated with a

respective one of the LAG members, the network node

comprising a network processor unit or switching unit for

performing packet

forwarding

functions,

the method

comprising:

M1.2Hi4

the network processor unit or switching unit receiving a CFM

message that is a Unicast message initiated by one of the

MEPs, and

the network processor unit or switching unit forwarding the

received CFM message over one of the LAG members,

M1.2.1Hi4 the received CFM message includes a LAG member field (35)

identifying a single LAG member out of the two or more LAG

members as the designated LAG member,

M1.2.2Hi4 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM

message over one of the designated LAG members that is

identified in the LAG member field (35), and

M1.3Hi4 wherein the method further comprisesing verifying the functioning

of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing

the outcome of the forwarded CFM message.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 gemäß Hilfsantrag 4 u. a. dadurch, dass nach dem Merkmal M1.3Hi4 folgendes

Merkmal M1.4Hi5 hinzugefügt wird:

M1.4Hi5

, wherein upon receiving an additional packet (101) that is not a

CFM message,

the method

further comprises

the network

processor unit or switching unit transmitting the packet via a LAG

member chosen according to a balancing algorithm (103).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale M1.1.2 und M1.1.3 ersetzt werden

durch folgende Merkmale M1.1.2Hi6 und M1.1.3Hi6 und nach dem Merkmal M1.3

folgendes Merkmal M1.4Hi6 hinzugefügt wird (Änderungen gegenüber der erteilten

Fassung sind hervorgehoben):

M1.1.2Hi6 the two or more ports being configured to be connected to

respective two or more physical network links as to cooperatively

form a single logical link (53) that is a Link Aggregation Group, LAG,

and each of the two or more physical network links is a LAG

member

(54), wherein Maintenance Entities, MEs, are

associated with both a network node (11, 12, 50) and the LAG

members (54),

M1.1.3Hi6 the method being performed by a the network node (11, 12, 50)

associated with a Maintenance Entity, ME, which is are operable in

an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain,

wherein the network node (11, 12, 50) comprises a network

processing unit, NPU, the method comprising:

M1.4Hi6 wherein the NPU is configured to forward the received CFM

message to a target node via the designated LAG member

(203).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von dem erteilten

Patentanspruch 1 u. a. dadurch, dass das Merkmal M1.1.3 ersetzt wird durch

folgendes Merkmal M1.1.3Hi7 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind

hervorgehoben):

M1.1.3Hi7 the method being performed by a network node (11, 12, 50)

associated with a single Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is

operable in an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM,

domain, wherein the ME (2, 3) is associated with the LAG

members (54) of the LAG, the method comprising:

Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 wird auf die Akte

verwiesen. Hinsichtlich des geänderten Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar

rückbezogenen Unteransprüche in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge wird

ebenfalls auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin hält das Streitpatent in der geltenden Fassung und auch in den

Fassungen der Hilfsanträge nicht für rechtsbeständig. Sie rügt die Hilfsanträge

2 – 7 vom 4. Februar 2026 als verspätet, da es diesbezüglich einer neuen

Recherche bedurft hätte.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 3 512 131 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom

15. Oktober 2025 bzw. 4. Februar 2026 erhält.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Insbesondere liege keine Verspätung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren

Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Das

Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den

Hilfsanträgen, soweit es über die mit Hilfsantrag 7 verteidigte Fassung hinausgeht,

als nicht rechtsbeständig und ist in diesem Umfang für nichtig zu erklären. Der

Gegenstand des Streitpatents geht sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach

den Hilfsanträgen 1 bis 6 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 c) EPÜ hinaus.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent betrifft ein Konnektivitäts- und Fehlermanagement in

Netzwerken und insbesondere dessen Implementierung in Netzwerken, die eine

Aggregation von Verbindungen („link-aggregation“) einsetzen (SP, Abs. [0001]).

Gemäß Streitpatent benötigten Dienstanbieter („service providers“) robuste

Managementwerkzeuge, um Netzwerke für Ethernet-Dienste zu betreiben. Es gebe

eine Reihe von Funktionen zum Betrieb, zur Verwaltung und Wartung („operation,

administration and maintenance (OAM)

function“), die auch als Ethernet-

Konnektivitäts- und Fehlermanagement-Funktionen („Ethernet Connectivity and

Fault Management (CFM)“) bekannt seien, um die Integrität und Zuverlässigkeit des

Netzwerks sicherzustellen. Um über das gesamte Netzwerk hinweg erweiterte

OAM/CFM-Fähigkeiten bereitzustellen, seien verschiedene Standards entwickelt

worden, beispielsweise der IEEE 802.1ag-Standard und die ITU-T-Empfehlung

Y.1731, welche unterschiedliche CFM-Fähigkeiten definierten. Im Sinne der

Standardisierung werde der CFM-Domänenraum in Form von sogenannten Flow

Points definiert, welche im Kontext mit IEEE 802.1ag mit Wartungseinheiten

(„maintenance entities (ME)“) assoziiert seien. Der Standard unterscheide

Wartungseinheiten am Rand der CFM-Domäne („maintenance end-point (MEP)“)

und im Inneren der CFM-Domäne („maintenance entity group (MEG) intermediate

point (MIP)“), wobei die Wartungseinheiten am Rand aktiv von Administratoren zum

Initiieren

von CFM-Aktivitäten

angesprochen werden

könnten,

und

Wartungseinheiten im Inneren passiv seien und CFM-Verkehr empfingen bzw. auf

diesen antworteten. Zur eindeutigen Identifizierung von MEPs und MIPs werde

üblicherweise die MAC-Adresse derjenigen Schnittstelle verwendet, mit welcher der

MEP oder MIP verbunden sei (SP, Abs. [0002]).

Parallel zu den Fortschritten bei der Entwicklung von Management-Tools für die

Wartung von Ethernet-Netzwerken habe sich die Wichtigkeit von Bandbreite erhöht,

da neue Anwendungen höhere Übertragungsraten erforderten. Eine Lösung für

dieses Problem sei die Bündelung mehrerer physischer Verbindungen zu einer

logischen Verbindung, was als „link aggregation group (LAG)“-Mechanismus

bekannt sei. LAG basiere auf dem Standard IEEE 802.3ad (SP, Abs. [0003] -

[0005]).

Nachteilig sei, dass in Netzwerken, die LAG-Schnittstellen einsetzten, einige der

CFM-Funktionen, die durch den IEEE 802.1ag-Standard und die ITU-T-Empfehlung

Y.1731 spezifiziert seien, nicht genutzt werden könnten, und somit Fehlfunktionen

nicht erkannt würden. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass bei der Verwendung

von LAG-Schnittstellen Pakete, die von einer Einheit zu einer anderen weitergeleitet

würden, nicht über eine bekannte feste Netzwerkverbindung gesendet, sondern

über einen Satz aggregierter Verbindungen verteilt würden. Dadurch könne der

Pfad für jedes Paket nicht durch die Wartungseinheit, welche die CFM-Funktionalität

initiiere, vorhergesagt werden. Wann immer eine der aggregierten Verbindungen

ausfalle, übernähme eine andere der aggregierten Verbindungen deren

Datenverkehr. Die CFM-Fehlermanagementfunktion könne somit diesen Ausfall

nicht ermitteln (SP, Abs. [0007] – [0008]).

In diesem technischen Kontext stelle sich das Streitpatent die Aufgabe, ein System

zur Implementierung von Fehlermanagement-Funktionen in Netzwerken mit LAG-

Verbindungen bereitzustellen, in denen die o. g. Nachteile nicht vorhanden seien

(SP, Abs. [0010]).

2.

Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Informatiker oder

Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss (Master oder Diplom),

der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von OAM-Maßnahmen für

Netzwerke verfügt und die für CFM und Ethernet relevanten Standards kennt.

3.

Der Senat versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 vor dessen

technischem Hintergrund wie folgt:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.1.3

ein Verfahren, welches von einem Netzwerkknoten („network node“) ausgeführt

wird, der mit einer Wartungseinheit („Maintenance Entity“) verbunden

ist

(„associated with“), die in einer Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlermanagement

(CFM)-Domäne („Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain“)

betriebsfähig ist. Anspruchsgemäß ist der Netzwerkknoten somit lediglich mit einer

Wartungseinheit verbunden. Im Gegensatz z. B. zu dem Ausführungsbeispiel

gemäß Figur 7 der Streitpatentschrift ist der Netzwerkknoten selbst also keine

Wartungseinheit (SP, Fig. 7 i. V. m. Abs. [0075]). Eine in einer Ethernet-CFM-

Domäne betriebsfähige Wartungseinheit ist klar auf die Begriffswelt des IEEE

802.1ag-Standards bzw. der ITU-T-Empfehlung Y.1731 bezogen, denn Ethernet-

CFM ist durch diesen IEEE-Standard definiert. Die Streitpatentschrift lässt kein

anderes Verständnis erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass das Streitpatent in

Absatz [0044] (nur) von einer bevorzugten („preferably“) Bedeutung der Begriffe

gemäß diesen beiden Standards spricht, denn die Funktionalität der

Wartungsentitäten und -endpunkte („ME“, „MEP“) soll schon gemäß Beschreibung

(SP, Abs. [0007]) den Nachteil der standardisierten Funktionen überwinden, mit

denen eine einzelne fehlerhafte physische Verbindung einer logisch aggregierten

Bündelung nicht überprüft werden kann. Die mit dem beanspruchten

Netzwerkknoten verbundene Wartungsentität basiert daher auf den genannten

Standards und muss mit ihnen kompatibel sein. Darüber hinaus bedeutet

„associated“

nicht

nur

„verbunden“,

sondern

auch

„vereinigt

oder

zusammengeschlossen“. Somit kann der anspruchsgemäße Netzwerkknoten

zumindest noch gemäß Merkmal M1.1.3 die ME/MEP mit umfassen bzw.

integrieren, was die Ausführungsbeispiele Figur 3, BZ 11 und Figur 7, BZ 50 auch

so zeigen.

Das Verfahren dient nach Merkmal M1.1.1 dazu, die Funktionsfähigkeit eines

ausgewählten LAG-Mitglieds zu überprüfen und wird für eine Verbindung

(„connection“) verwendet, die zwei oder mehr Ports aufweist. Zwar werden in den

Ausführungsbeispielen (SP, Abs. [0073] und [0074]) sukzessive bzw. parallel alle

LAG-Mitglieder überprüft. Dies wird entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht

explizit vom Anspruchswortlaut mit umfasst. Die zwei oder mehr Ports sind gemäß

Merkmal M1.1.2 konfiguriert, um an entsprechende zwei oder mehr physische

Netzwerkverbindungen („network links“) angeschlossen zu werden, um gemeinsam

eine einzige logische Verbindung, eine Link Aggregation Group („LAG“), zu bilden,

wobei jede der zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen dabei ein LAG-

Mitglied darstellt. Als LAG-Mitglied wird somit jede der physischen Verbindungen

einer LAG bezeichnet. LAG selbst basiert dabei auf dem IEEE 802.3ad-

Netzwerkstandard (SP, Abs. [0005]). Aus fachmännischer Sicht sind sämtliche

Mitglieder einer LAG physische Verbindungen zwischen dem beanspruchten

Netzwerkknoten und einem weiteren (nicht beanspruchten) Netzwerkgerät, was

gemäß Ausführungsbeispiel ein zweiter Netzwerkknoten sein kann (SP, Abs.

[0053]).

Das vom Netzwerkknoten durchgeführte Verfahren weist nach Merkmal M1.2 den

Empfang einer CFM-Nachricht und das Weiterleiten der empfangenen CFM-

Nachricht über eines der LAG-Mitglieder auf, wobei gemäß Merkmal M1.2.2 eine

empfangene CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, welches durch das

LAG-Mitgliedfeld gekennzeichnet ist, weitergeleitet wird. Die Merkmale M1.2 und

M1.2.2 spezifizieren die Funktionalitäten des Netzwerkknotens. Der Netzwerkknoten muss gemäß Merkmal M1.2.2 somit geeignet sein, eine empfangene CFM-

Nachricht zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass er das ausgewählte LAG-

Mitglied bestimmen kann, über welches die empfangene CFM-Nachricht

weitergeleitet werden soll. Das Format und die Kodierung der CFM-Nachricht selbst

wird durch den Standard gemäß IEEE 802.1 festgelegt (SP, Abs. [0070]). Die

Ansicht der Beklagten, dass nach dem Wortlaut dieser Merkmalsgruppe offen bleibt,

wo die CFM-Nachricht erzeugt wird, ist zwar zutreffend, allerdings kann daraus im

Hinblick auf die abhängigen Patentansprüche 3 und 9 aber nicht hergeleitet werden,

dass der beanspruchte Netzwerkknoten die CFM-Nachricht erzeugt und diese dann

versendet, was dem anspruchsgemäßen „Weiterleiten“ entspräche. Insoweit ist der

Klägerin zuzustimmen, dass der abhängige Patentanspruch 4 lehrt, dass die CFM-

Nachricht von einem anderen Netzwerkknoten empfangen wird. Im Hinblick auf

Merkmal M1.1 ist der Netzwerkknoten lediglich mit einer Wartungseinheit verbunden. Diese Wartungseinheit, die nicht der Netzwerkknoten selbst ist, kann nach

Patentanspruch 3 als „MEP“ oder „MIP“ ausgeführt sein. Durch den abhängigen

Patentanspruch 9 wird zwar beansprucht, dass das vom Netzwerkknoten

durchgeführte Verfahren außerdem ein Erzeugen der CFM-Nachricht umfasst.

Anspruchsgemäß wird allerdings nur die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet. Ein Weiterleiten einer erzeugten CFM-Nachricht, wie dies beispielsweise in

Absatz

[0065] der Streitpatentschrift gezeigt

ist, die eindeutig zwischen

weiterzuleitenden empfangenen und erzeugten CFM-Nachrichten unterscheidet,

wird vom Patentanspruch 1 daher nicht mit umfasst. Außerdem reicht es zur

Überzeugung des Senats anspruchsgemäß nicht aus, dass das LAG-Mitglied, über

welches die CFM-Nachricht weitergeleitet wird, ohne kausalen Zusammenhang mit

dem LAG-Mitglied übereinstimmt, welches in der CFM-Nachricht identifiziert wird.

Denn der Verfahrensschritt des Weiterleitens gemäß Merkmal M1.2.2 beansprucht

ein Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder,

welches durch das LAG-Mitgliedsfeld gekennzeichnet ist. Somit ist mittels des LAG-

Mitgliedsfeldes bestimmt, über welches LAG-Mitglied der Netzwerkknoten die CFM-

Nachricht weiterleitet. Dies wird auch gestützt durch Absatz

[0065] der

Streitpatentschrift, wonach ein Quellpunkt so ausgebildet ist, eine CFM-Nachricht

zu identifizieren und diese über ein ausgewähltes LAG-Mitglied weiterzuleiten.

Somit leitet der Quellpunkt, der eine CFM-Nachricht empfängt, diese nicht über ein

LAG-Mitglied weiter, das durch die Verwendung eines Ausgleichsalgorithmus, wie

z. B. eine Hash-Funktion, ausgewählt wurde, sondern leitet die CFM-Nachricht über

das LAG-Mitglied weiter, welches sie angibt. Nach Merkmal M1.2.1 enthält die

empfangene CFM-Nachricht ein als LAG-Mitgliedsfeld („LAG member field“)

bezeichnetes Feld der CFM-Nachricht, wobei durch dieses Feld ein einzelnes LAG-

Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert wird. Soweit ein

einzelnes LAG-Mitglied einem einzelnen physischen Link und damit einem

bestimmten Port der LAG entspricht (vgl. Merkmal M1.1.1), versteht der Fachmann

darunter eine Port-ID o. ä. auf physikalischer Ebene.

Durch den Empfang und die Auswertung des Ergebnisses der weitergeleiteten

CFM-Nachricht wird gemäß Merkmal M1.3 die Funktionsfähigkeit des ausgewählten

LAG-Mitglieds überprüft. Somit erfordert das Merkmal M1.3, dass der

Netzwerkknoten dazu konfiguriert ist, diese Überprüfung durchzuführen, was

allerdings nicht erfordert, dass der beanspruchte Netzwerkknoten das offenbarte

Verfahren, das als Ganzes zwei Netzwerkknoten erfordert, allein durchführen muss.

Verfahrensgemäß reicht es aus, dass der Netzwerkknoten konfiguriert ist, um

seinen Anteil – gemäß Merkmal M1.3 die Überprüfung des empfangenen und

ausgewerteten Ergebnisses – am Verfahren durchzuführen.

II.

Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist unzulässig, da sein

Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nicht offenbart

und somit unzulässig erweitert ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138

Abs. 1c) EPÜ).

1.

Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt vor, da der Fachmann den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gemäß

der Stammanmeldung (BP3) nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.

1.1 Ein europäisches Patent mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über

den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Der maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten

Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung

formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der

Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung

gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 –

Hubgliedertor II m.w. N.). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche

bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf

aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud

abgewandelt wird.

1.2 Ein anspruchsgemäßes Verfahren, das dazu dient, die Funktionsfähigkeit

eines aus mehreren LAG-Mitgliedern ausgewählten und mittels des LAG-Mitgliedfeldes bestimmten LAG-Mitglieds zu überprüfen, ohne dass dazu neben dem

Netzwerknoten auch die zugeordnete Wartungseinheit („Maintenance Entity“)

eingerichtet sein muss, mit den LAG-Mitgliedern und nicht nur – wie es anspruchsgemäß möglich ist – mit einem einzigen LAG-Mitglied verbunden zu werden, ist

durch die Stammanmeldung nicht ursprünglich offenbart.

Nach dem Wortlaut des Merkmals M1.1.1 umfasst eine „Verbindung“ zwei oder

mehr Ports, die gemäß Merkmal M1.1.2 mit der Gruppe der LAG-Mitglieder

verbunden werden können. Merkmal M1.1.3 betrifft eine Wartungseinheit, ohne

diese allerdings mit der Verbindung in Bezug zu setzen. Ursprünglich offenbart sind

durch die Stammanmeldung aber nur Ausführungsformen, in denen die Verbindung,

die mit den LAG-Mitgliedern verbunden werden kann, von der Wartungseinheit

„umfasst“ sind. Zwar spricht die zugehörige Beschreibung davon, dass es der Netzwerkknoten 50 sei, der die Verbindung 52 umfasse. Gemäß dieser Beschreibung

ist der Netzwerkknoten 50 aber ein MEP oder ein MIP und damit eine Wartungseinheit („Maintenance Entity“, BP3, S. 20, Z. 3 – 19). Das Streichen der Merkmale,

aus denen hervorgeht, dass die Maintenance Entity die CFM-Nachrichten prinzipiell

über

jedes der LAG-Mitglieder verschicken kann, stellt eine unzulässige

Erweiterung des in der Stammanmeldung offenbarten Gegenstands dar.

Ein einzelner Netzwerkknoten, dem nach dem Verständnis der Beklagten mehrere

Maintenance Entities zugeordnet sein können, ist durch die Stammanmeldung nicht

offenbart. Diese beschreibt nämlich mehrere Wartungseinheiten nur in Bezug auf

ein CFM-System, nicht aber in Bezug auf einen einzelnen Netzwerkknoten (BP3,

S. 5, Z. 12 – 20 und Patentanspruch 14). In der Stammanmeldung ursprünglich

offenbart ist im Hinblick auf das Merkmal M1.1.3 in einem Ausführungsbeispiel ein

Netzwerkknoten, der einer Wartungseinheit zugeordnet ist, die in einer CFM-

Domäne betriebsfähig ist (BP3, S. 9, Z. 14 – 15). Der Netzwerkknoten umfasst ein

Port-Definer-Modul und eine Verbindung, die zur Verbindung mit einer Gruppe von

LAG-Mitgliedern eingerichtet ist („The network node comprises a port definer

module and a connection which is configured to be connected to a group of LAG

members“, BP3, S. 9, Z. 16 – 17). Dabei ist das Port-Definer-Modul eingerichtet zur

separaten Überprüfung eines bestimmten Links der Gruppe von LAG-Mitgliedern

(BP3, S. 9, Z. 17 – 19).

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass eine Maintenance Entity mit einem

einzelnen designierten Link einer LAG interagieren könne, ist zu berücksichtigen,

dass diese Art der Implementierung ermöglichen soll, die Konnektivität und die

Kommunikation der LAG-Mitglieder separat zu überprüfen („Clearly, this implementation allows as to separately verify the connectivity and communicatively of

LAG members.“, BP3, S. 15, Z. 15 – 16). Somit muss die Wartungseinheit in diesem

Fall in der Lage sein, jedes einzelne der LAG-Mitglieder zu überprüfen.

Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 der

Stammanmeldung. Der Netzwerkknoten kann als MEP oder MIP ausgebildet sein

und weist eine Verbindung auf, welche mehrere Ports hat („The network node 50

further comprises a connection 52 that has multiple ports“, BP3, Fig. 7 i. V. m. S. 20,

Z. 7 – 9). Die Verfahrensschritte gemäß Merkmalsgruppe M1.2 werden in diesem

Ausführungsbeispiel mittels des Port-Definer-Moduls durchgeführt (BP3, S. 20,

Z. 15 – 32). Im Hinblick auf die ursprüngliche Offenbarung ist nach dem fachmännischen Verständnis das Port-Definer-Modul – ggf. ausgebildet als Network

Processing Unit (NPU) – dafür verantwortlich, die CFM-Nachrichten weiterzuleiten,

um so die Funktionsfähigkeit eines ausgewählten LAG-Mitglieds überprüfen zu

können (BP3, S. 4, Z. 4 – 7; S. 5, Z. 14 – 20; S. 9, Z. 14 – 20; S. 14, Z. 28 – S. 15,

Z. 9; S. 16, Z. 21 – 26; S. 20, Z.15 – 16). Das Port-Definer-Modul wird von einer

Wartungseinheit umfasst (BP3, S. 4, Z. 4 – 5; S. 5, Z. 14 – 17; S. 9, Z. 26 – 27;

S. 20, Z. 3 – 19).

1.3 Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, die darüber hinaus eine

unzulässige Erweiterung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung in der Stammanmeldung darin sieht, dass

dem Weiterleiten der CFM-Nachricht ein Auslesen und Verwenden des Inhalts des

LAG-Mitgliedfelds vorausgehen müsse. Eine Auslegung des Merkmals M1.2.2

dahingehend, dass eine derartige Berücksichtigung des Inhalts des LAG-Mitgliedfelds nicht erforderlich sei, würde den Patentanspruch 1 unzulässig (zwischen-)

verallgemeinern.

Gemäß Auslegung des Senats muss der das anspruchsgemäße Verfahren

durchführende Netzwerkknoten geeignet sein, eine empfangene CFM-Nachricht

zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass er das ausgewählte LAG-Mitglied

bestimmen kann, über welches die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet

werden soll.

Eine unzulässige (Zwischen-)Verallgemeinerung kann daher in dem Merkmal

M.1.2.2 gemäß dieser Auslegung nicht erkannt werden.

1.4 Der mit dem abhängigen Patentanspruch 5 beanspruchte Router ist in der

Stammanmeldung an keiner Stelle erwähnt und somit ebenso nicht ursprünglich

offenbart.

2.

Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Da das Streitpatent in der erteilten Fassung bereits wegen unzulässiger Erweiterung

für nichtig zu erklären war, war über den Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit nicht mehr zu entscheiden.

III.

Zu den Hilfsanträgen

Die Beklagte vermag das Streitpatent auch nicht in den Fassungen der

Hilfsanträge 1 bis 6 erfolgreich zu verteidigen. Der jeweilige Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in den Fassungen dieser Hilfsanträge ist in den ursprünglich

eingereichten Anmeldeunterlagen nicht offenbart und somit unzulässig

erweitert. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 erweist sich das Streitpatent

jedoch als rechtsbeständig.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die erst mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026

gestellten Hilfsanträge 2 bis 7 nicht verspätet.

§ 83 Abs. 4 PatG sieht die Möglichkeit vor, eine Verteidigung der Beklagten mit einer

geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist

vorgebracht wird, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlung zu entscheiden.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzte Frist für das

Vorbringen versäumt wurde, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend

entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des

Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Dies ist vorliegend nicht der

Fall.

Die neu eingereichten Hilfsanträge 2 bis 7 sind zwar erst nach Ablauf der mit dem

qualifizierten Hinweis des Senats vom 15. Juli 2025 gesetzten Frist, über deren

Versäumnisfolgen die Parteien in dem Hinweis belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4

Satz 1 Nr. 3 PatG), von der Beklagten eingereicht worden und standen der

Gegenseite und dem Senat erstmals eine Woche vor der mündlichen Verhandlung

am 11. Februar 2026 zur Verfügung.

Eine Berücksichtigung der genannten Hilfsanträge machte jedoch keine Vertagung

der mündlichen Verhandlung erforderlich, weil es sich inhaltlich wenigstens teilweise um keine neuen Anträge handelte, zu denen die Klägerin vorher keine

Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Der neue Hilfsantrag 7, der dem Streitpatent

zu beschränktem Bestand verhilft, entspricht nämlich weitgehend dem

Hilfsantrag 6, den die Beklagte bereits innerhalb der im qualifizierten Hinweis

gesetzten Fristen mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 bei Gericht eingereicht hat.

Der Klägerin wurde der Schriftsatz am selben Tag zugestellt. Beide Hilfsanträge

beschränken den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die grundsätzlich gleiche technische Idee, bei der die Wartungseinheit mit den LAG-

Mitgliedern verbunden ist. Somit hatte die Klägerin fast vier Monate Zeit, hierzu eine

erneute Recherche anzustellen. Einer Vertagung der mündlichen Verhandlung, um

der Klägerin in ausreichender Weise rechtliches Gehör zu gewähren, bedurfte es

unter diesen Umständen nicht.

1. Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ).

1.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem

erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.1.1 ersetzt wird durch

das Merkmal M1.1.1Hi1

(Änderung gegenüber der erteilten Fassung

ist

hervorgehoben):

M1.1.1Hi1 for verifying the functioning of the a designated LAG member (203),

for use with a connection (52) comprising two or more ports,

In dem Merkmal M1.1.1Hi1 wird für das LAG-Mitglied statt des unbestimmten der

bestimmte Artikel verwendet.

1.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig, da sein

gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 im Wesentlichen unveränderter

Gegenstand ebenso über den

Inhalt der Anmeldung

in der ursprünglich

eingereichten Fassung hinausgeht und somit analog zum Hauptantrag unzulässig

erweitert ist.

2. Zum Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht zulässig.

2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem

erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.1.3 ersetzt wird durch

folgendes Merkmal M1.1.3Hi2 (Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist

hervorgehoben):

M1.1.3Hi2 the method being performed by a network node associated with a

Maintenance Entity, ME, which is operable in an Ethernet

Connectivity and Fault Management, CFM, domain, and which is

associated with the designated LAG member, the method

comprising:

Das Merkmal M1.1.3Hi2 bildet das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren

dahingehend weiter aus, dass die Wartungseinheit mit dem ausgewählten LAG-

Mitglied verbunden ist.

2.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht zulässig, da auch durch

das geänderte Merkmal M1.1.3Hi2 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen

Erweiterung analog zum Hauptantrag nicht beseitigt wird.

Der Stammanmeldung ist zu entnehmen (BP3, S. 15, Z. 7 – 18), dass einige der

Wartungseinheiten in der Wartungsdomäne sowohl mit einem Knoten verbunden

sind als auch mit einem LAG-Mitglied, das Teil der damit verbundenen LAG-

Verbindung ist, wodurch sichergestellt wird, dass die zugehörige CFM-Nachricht

über das zugehörige LAG-Mitglied weitergeleitet wird. Die CFM-Nachricht legt die

Kombination aus Knoten und ausgewähltem LAG-Mitglied fest.

Die Wartungseinheit muss also dazu eingerichtet sein, mit den LAG-Mitgliedern und

nicht nur – wie es anspruchsgemäß möglich ist – mit einem einzigen LAG-Mitglied

verbunden zu werden. Ein anspruchsgemäßes Verfahren, bei dem die

Wartungseinheit nur mit einem einzigen LAG-Mitglied verbunden ist, ist durch die

Stammanmeldung nicht ursprünglich offenbart.

3. Zum Hilfsantrag 3

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig.

3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem

erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale M1.1.3, M1.2, M1.2.1,

M1.2.2 und M1.3 ersetzt werden durch folgende Merkmale M1.1.3Hi3, M1.2Hi3,

M1.2.1Hi3, M1.2.2Hi3 und M1.3Hi3 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind

hervorgehoben):

M1.1.3Hi3 the method being performed by a network node (11, 12, 50)

associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is a

Maintenance End-Point, MEP, is operable in an Ethernet

Connectivity and Fault Management, CFM, domain, the network

node comprising a network processor unit or switching unit

for performing packet forwarding functions, the method

comprising:

M1.2Hi3

the network processor unit or switching unit receiving a CFM

message that is a Unicast message initiated by the MEP, and

the network processor unit or switching unit forwarding the

received CFM message over one of the LAG members,

M1.2.1Hi3 the received CFM message includes a LAG member field (35)

identifying a single LAG member out of the two or more LAG

members as the designated LAG member,

M1.2.2Hi3 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM

message over one of the designated LAG members that is

identified in the LAG member field (35), and

M1.3Hi3 wherein the method further comprisesing verifying the functioning

of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing

the outcome of the forwarded CFM message.

Das Merkmal M1.1.3Hi3 bildet die Wartungseinheit als einen Endpunkt aus. Des

Weiteren weist der Knoten einen Netzwerk-Prozessor oder eine Schalteinheit aus,

um Paketweiterleitungsfunktionen durchzuführen. Mit der Merkmalsgruppe M1.2Hi3

wird die CFM-Nachricht als Unicast-Nachricht, die vom Wartungseinheit-Endpunkt

initiiert wird, ausgebildet und über das im LAG Mitgliedsfeld festgelegte LAG-

Mitglied weitergeleitet.

3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig, da durch die

geänderten Merkmale der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung in

gleicher Weise wie im Hauptantrag nicht beseitigt wird.

Ein anspruchsgemäßes Verfahren, das dazu dient, die Funktionsfähigkeit eines aus

mehreren LAG-Mitgliedern ausgewählten und mittels des LAG-Mitgliedfeldes

bestimmten LAG-Mitglieds zu überprüfen, ohne dass dazu neben dem Netzwerknoten auch die zugeordnete Wartungseinheit eingerichtet sein muss, mit den LAG-

Mitgliedern und nicht nur – wie es anspruchsgemäß möglich ist – mit einem einzigen

LAG-Mitglied verbunden zu werden, ist durch die Stammanmeldung nicht

ursprünglich offenbart.

4. Zu den Hilfsanträgen 4 und 5

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 ist

jeweils nicht zulässig.

4.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem

erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale M1.1.3, M1.2, M1.2.1,

M1.2.2 und M1.3 ersetzt werden durch folgende Merkmale M1.1.3Hi4, M1.2Hi4,

M1.2.1Hi4, M1.2.2Hi4 und M1.3Hi4 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind

hervorgehoben):

M1.1.3Hi4 the method being performed by a network node (11, 12, 50)

associated with a Maintenance Entitiesy, MEs, (2, 3), which are

Maintenance End-Points, MEPs, associated to all of the

physical network links of the LAG and is operable in an Ethernet

Connectivity and Fault Management, CFM, domain, for initiating a

CFM function and, each of the MEPs being associated with a

respective one of the LAG members, the network node

comprising a network processor unit or switching unit for

performing packet

forwarding

functions,

the method

comprising:

M1.2Hi4

the network processor unit or switching unit receiving a CFM

message that is a Unicast message initiated by one of the

MEPs, and

the network processor unit or switching unit forwarding the

received CFM message over one of the LAG members,

M1.2.1Hi4 the received CFM message includes a LAG member field (35)

identifying a single LAG member out of the two or more LAG

members as the designated LAG member,

M1.2.2Hi4 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM

message over one of the designated LAG members that is

identified in the LAG member field (35), and

M1.3Hi4 wherein the method further comprisesing verifying the functioning

of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing

the outcome of the forwarded CFM message.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch

1 gemäß Hilfsantrag 4 dadurch, dass nach dem Merkmal M1.3Hi4 folgendes

Merkmal M1.4Hi5 hinzugefügt wird:

M1.4Hi5

, wherein upon receiving an additional packet (101) that is not a

CFM message,

the method

further comprises

the network

processor unit or switching unit transmitting the packet via a LAG

member chosen according to a balancing algorithm (103).

Das Merkmal M1.1.3Hi4 bildet den Netzwerkknoten dahingehend aus, dass er mit

Wartungseinheiten verbunden ist, und die Wartungseinheiten als Endpunkte

ausgebildet sind, die mit allen physikalischen Verbindungen der LAG verbunden

sind, wobei jeder der Endpunkte mit einem LAG Mitglied verbunden ist. Das

Merkmal M1.4Hi5 bildet das Verfahren dahingehend aus, dass zusätzliche Pakete,

die keine CFM-Nachrichten sind, über ein LAG-Mitglied gemäß einem

Lastverteilungsalgorithmus übertragen werden.

4.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 ist jeweils nicht

zulässig, da das

in beiden Versionen enthaltene Merkmal M1.1.3Hi4 der

ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.

Der von der Beklagten genannten Textstelle der Stammanmeldung (BP3, S. 14, Z.

28 – 32; S. 15, Z. 9 – 18) lässt sich entnehmen, dass jede der Wartungseinheiten in

einer bestimmten Domäne mit einem bestimmten Knoten verbunden ist, und einige

der Wartungseinheiten mit einem Knoten und einem LAG Mitglied verbunden sind.

Ein Netzwerkknoten, der gemäß M1.1.3Hi4 mit Wartungseinheiten – also mehr als

einer – verbunden ist, lässt sich der Stammanmeldung jedoch an keiner Stelle

unmittelbar und eindeutig entnehmen.

5. Zum Hilfsantrag 6

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig.

5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von dem

erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale M1.1.2 und M1.1.3 ersetzt

werden durch folgende Merkmale M1.1.2Hi6 und M1.1.3Hi6 und nach dem Merkmal

M1.3 folgendes Merkmal M1.4Hi6 hinzugefügt wird (Änderungen gegenüber der

erteilten Fassung sind hervorgehoben):

M1.1.2Hi6 the two or more ports being configured to be connected to

respective two or more physical network links as to cooperatively

form a single logical link (53) that is a Link Aggregation Group, LAG,

and each of the two or more physical network links is a LAG

member

(54), wherein Maintenance Entities, MEs, are

associated with both a network node (11, 12, 50) and the LAG

members (54),

M1.1.3Hi6 the method being performed by a the network node (11, 12, 50)

associated with a Maintenance Entity, ME, which is are operable in

an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain,

wherein the network node (11, 12, 50) comprises a network

processing unit, NPU, the method comprising:

M1.4Hi6 wherein the NPU is configured to forward the received CFM

message to a target node via the designated LAG member

(203).

Mit Merkmal M1.1.2Hi6 werden Wartungseinheiten mit einem Netzwerkknoten und

den LAG-Mitgliedern verbunden. Der Netzwerkknoten weist gemäß Merkmal

M1.1.3Hi6 eine Netzwerk-Verarbeitungseinheit aus, welche gemäß Merkmal M1.4Hi6

eingerichtet ist, eine empfangene CFM-Nachricht über das ausgewählte LAG-

Mitglied weiterzuleiten.

5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig, da das Merkmal

M1.1.2Hi6 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu

entnehmen ist.

Der von der Beklagten genannten Textstelle der Stammanmeldung (BP3, S. 14, Z.

28 – 32; S. 15, Z. 9 – 18) lässt sich entnehmen, dass jede der Wartungseinheiten in

einer bestimmten Domäne mit einem bestimmten Knoten verbunden ist und einige

der Wartungseinheiten mit einem Knoten und einem LAG-Mitglied verbunden sind.

Ein Netzwerkknoten, der gemäß M1.1.2Hi6 mit Wartungseinheiten – also mehr als

einer – verbunden ist, lässt sich der Stammanmeldung jedoch an keiner Stelle

unmittelbar und eindeutig entnehmen.

6. Zum Hilfsantrag 7

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 ist zulässig (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem ist

sein Gegenstand auch patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art.

138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).

6.1

In dem zweiteilig abgefassten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wird

das Merkmal M1.1.3 gegenüber der erteilten einteiligen Fassung in folgender

Weise geändert

(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind

hervorgehoben):

M1.1.3Hi7 the method being performed by a network node (11, 12, 50)

associated with a single Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is

operable in an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM,

domain, wherein the ME (2,3) is associated with the LAG

members (54) of the LAG, the method comprising:

Das Merkmal M1.1.3Hi7 bildet das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren

dahingehend weiter aus, dass der Netzwerkknoten mit einer einzelnen („single“)

Wartungseinheit verbunden ist, wobei die Wartungseinheit selbst mit den LAG-

Mitgliedern der Link Aggregation Group („LAG members“) verbunden ist.

6.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist zulässig.

Der Fachmann entnimmt die Änderungen des Merkmals M1.1.3Hi7 unmittelbar und

eindeutig der Stammanmeldung (BP3, S. 15, Z. 9 – 18). Durch das geänderte

Merkmal M1.1.3Hi7 wird der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

beseitigt, da jetzt auch die zugeordnete Wartungseinheit mit den LAG-Mitgliedern

verbunden ist. Zudem ist durch die Stammanmeldung ein Netzwerkknoten

offenbart, der mit einer Wartungseinheit verbunden ist (BP3, S. 9, Z. 14 – 19). Der

Netzwerkknoten weist ein Port–Definer-Modul und eine Verbindung zu der Gruppe

der LAG-Mitglieder auf. Das Port-Definier-Modul ist so konfiguriert, dass eine

separate Überprüfung einer bestimmten Verbindung innerhalb der Gruppe der LAG-

Mitglieder möglich ist. Zur Überzeugung des Senats und entgegen der Auffassung

der Klägerin stellt somit die Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines ausgewählten

LAG-Mitglieds durch den mit der Wartungseinheit verbundenen Knoten weder eine

unzulässige Erweiterung noch ein Aliud dar.

In Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 7 wurde zudem durch die Streichung des

Merkmals des „Ethernet routers“ die unzulässige Erweiterung des Gegenstandes

des erteilten Patentanspruchs 5 beseitigt.

6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist patentfähig,

denn keine der aus dem Stand der Technik bekannten Druckschriften zeigt die

Merkmale M1.1.3Hi7, M1.2, M1.2.1 und M1.2.2; diese werden dem Fachmann so

auch nicht nahegelegt.

Die Druckschrift NK1 (IEEE P802.1ag/Draft6.1) betrifft den vom Streitpatent zitierten

Standard IEEE 802.1ag in einer Entwurfsfassung und definiert das CFM in einem

virtuellen LAN sowie die Kodierung von CFM-Nachrichten. Die Kapitel 18 bis 22 der

NK1 befassen sich mit den standardisierten CFM-Nachrichten („CFM-message“),

Kapitel 21 definiert die Frame-Struktur und Felder und sieht auch ein TLV-Feld mit

einer Port-ID vor.

Die NK1 lehrt allerdings keine Verbindung einer einzelnen Wartungseinheit mit den

LAG-Mitgliedern gemäß Merkmal M1.1.3Hi7. Wie die Klägerin ausführt, lehre die

NK1 die Erzeugung eines MEPs auf einer physischen Verbindung der Mehrzahl der

Verbindungen, die in einer LAG zusammengefasst seien. Dazu erzeuge ein MEP

CFM-Nachrichten und versende diese. Beispielsweise könnten MEPs auf

Portebene CCMs oder LBMs erzeugen und dann über die zugehörige physische

Netzwerkverbindung versenden. Das entspricht der Verwendung einer MEP

unterhalb der Link-Aggregationsebene und somit keinesfalls den anspruchsgemäßen multiplen dedizierten Verbindungen der Wartungseinheit zu jedem

einzelnen der multiplen LAG-Mitglieder, was einem „zentralen“ MEP oberhalb der

Link-Aggregationsebene gleichkommt.

Zudem lehrt die NK1 keine von einem Netzwerkknoten empfangene und

weitergeleitete CFM-Nachricht gemäß Merkmalsgruppe M1.2. Ein Erzeugen und

Versenden einer CFM-Nachricht durch ein MEP, z. B. in Form von CCMs oder LBMs

auf Portebene mit einem „Maintenance association End Point Identifier“, der LBM-

„source address“, sowie das „Port ID TLV“-Feld entsprechen nicht einem

Empfangen einer CFM-Nachricht durch den Netzwerkknoten und einem

Weiterleiten dieser empfangenen CFM-Nachricht durch den Netzwerkknoten über

eines der LAG-Mitglieder, welches durch das LAG-Mitgliedfeld gekennzeichnet ist.

Die Druckschrift NK2 (IEEE 802.3ad-2000) liegt weiter ab und offenbart zwar einen

Netzwerkknoten (NK2, S. 162, Fig. 43A-1, „Switch 1“, „Switch 2“), mit dem aber

keine Wartungsentität einer Ethernet-CFM-Domäne assoziiert ist (Merkmal M1.1.3

teilweise erfüllt). Die NK2 offenbart die Bündelung von mehreren physischen

Verbindungen zu einer logisch aggregierten Gruppe (NK2, S. 95, Abschnitt 43.1, 1.

Absatz; Fig. 43A-1; Merkmal M1.1.2).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem Stand der

Technik, da diesem zumindest die Merkmale M1.1.3Hi7, M1.2, M1.2.1 und M1.2.2

fehlen.

Zudem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann ausgehend von NK1 oder NK2 keine

Veranlassung hatte, den Stand der Technik so weiterzubilden, dass er zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen würde. Die Klägerin hat hierzu auch nichts

Gegenteiliges vorgetragen, dem Senat ist solches auch nicht ersichtlich.

6.4 Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 15, welche

vorteilhafte Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands betreffen, gelten auch die

vorstehenden, den Patentanspruch 1 betreffenden Ausführungen entsprechend.

Die Unteransprüche sind ebenfalls bereits durch ihren unmittelbaren oder

mittelbaren Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1 rechtsbeständig.

Auch diesbezüglich hat die Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen, auch ist dem

Senat solches nicht ersichtlich.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1

Alt. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Heimen

Dr. Wollny

Schödel

Dr. Ball

Jürgensen

Bundespatentgericht

5 Ni 21/23 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Februar 2026