Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 11.02.2026 – 5 Ni 21/23 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110226U5Ni21.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
5 Ni 21/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:110226U5Ni21.23EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 512 131
(DE 60 2007 061 279)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2026 durch den Richter Heimen als
Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Schödel, Dr.-Ing.
Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 3 512 131 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe für nichtig erklärt, dass seine
Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
1. A method tor verifying the functioning of a designated LAG member (203), for
use with a connection (52) comprising two or more ports, the two or more ports
being configured to be connected to respective two or more physical network
links as to cooperatively form a single logical link (53) that is a Link Aggregation
Group, LAG, and each of the two or more physical network links is a LAG
member (54), the method being performed by a network node (11, 12, 50)
associated with a single Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is operable in an
Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain, wherein the ME (2,
3) is associated with the LAG members (54) of the LAG, the method comprising:
receiving a CFM message; and
forwarding the received CFM message over one of the LAG members,
characterized in that
the received CFM message includes a LAG member field (35) identifying a single
LAG member out of the two or more LAG members,
wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM message over
one of the LAG members that is identified in the LAG member field (35), and
wherein the method further comprising verifying the functioning of the designated
LAG member (203) by receiving and analyzing the outcome of the forwarded
CFM message.
2. The method according to claim 1, wherein the CFM message is a Unicast or
Multicast packet.
3. The method according to claim 1, wherein the Maintenance Entity is a
Maintenance End-Point, MEP, or a Maintenance Entity Group, MEG,
Intermediate Point, MIP, functionality, and wherein the CFM domain is operator
level, customer level, or service provider level.
4. The method according to claim 2, further wherein the CFM message is
received from another network node.
5. The method according to claim 2, wherein the network node comprises an
Ethernet switch or an Ethernet gateway that comprises a processor which
consists of, or comprises, a Network Processor Unit, NPU, for CFM message
forwarding.
6. The method according to claim 1, wherein the CFM message is according to,
based on, or compatible with,
International Telegraph Union,
ITU,
Telecommunication Standardization Sector, ITU-T Recommendation Y. 1731,
Institute of Electrical and Electronics Engineers, IEEE 802.ag standard, or ITU-T
SG1305 WG.
7. The method according to claim 1, wherein the LAG is according to, or is
compatible with, IEEE 802.3ad standard, and wherein at least one port is 100
Mb/s or 1000 Mb/s port.
8. The method according to claim 1, wherein at least one port is uniquely
addressed using a Medium Access Channel, MAC, address.
9. The method according to claim 1, further comprising generating the CFM
message.
10. The method according to claim 1, wherein the CFM message is according
to, based on, or compatible with, Ethernet over a carrier-grade protocol.
11. The method according to claim 10, wherein the carrier-grade protocol is
according to, based on, or compatible with, Synchronous Optical Network,
SONET, Synchronous Digital Hierarchy, SDH, Asynchronous Transfer Mode,
ATM, Resilient Packet Ring, RPR, Multiprotocol Label Switching, MPLS, or
Internet Protocol, IP.
12. The method according to claim 1, further for use with an additional packet,
wherein upon receiving or generating the additional packet (101), the method
further comprises transmitting the packet via a LAG member according to a
balancing algorithm (103).
13. The method according to claim 12, wherein the balancing algorithm
comprises, or uses, a hash function or a MAC address.
14. The method according to claim 1, further comprising configuring the LAG
member by a network operator using a User Network Interface, UNI.
15. The method to claim 1, wherein the CFM message further comprises a Type-
Length-Value, TLV, field (35) according to IEEE 802.1 standard that comprises
the field that identifies the single LAG member.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 3 512 131 (Streitpatent – SP).
Es handelt sich um eine Teilanmeldung mit Anmeldedatum 11. Juni 2007, wobei
das Streitpatent die Priorität der US-amerikanischen Anmeldung US48365006 vom
11. Juli 2006 in Anspruch nimmt. Seine Erteilung ist am 25. August 2021
veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die
Bezeichnung „CONNECTIVITY FAULT MANAGEMENT (CFM) IN NETWORKS
WITH LINK AGGREGATION GROUP CONNECTIONS“; ins Deutsche übersetzt
„KONNEKTIVITÄTSFEHLERVERWALTUNG (CFM) IN NETZWERKEN MIT LINK-
BÜNDELUNGSGRUPPEN-VERBINDUNGEN“. Es ist in Kraft und umfasst in der
geltenden Fassung insgesamt 15 Patentansprüche mit dem Verfahrensanspruch 1
und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen
2 bis 15. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des
Streitpatents.
Der geltende Patentanspruch 1 hat mit der Gliederung des Senats folgenden
Wortlaut:
M1.1
A method
M1.1.1
for verifying the functioning of a designated LAG member (203), for use
with a connection (52) comprising two or more ports,
M1.1.2
the two or more ports being configured to be connected to respective
two or more physical network links as to cooperatively form a single
logical link (53) that is a Link Aggregation Group, LAG, and each of the
two or more physical network links is a LAG member (54),
M1.1.3
the method being performed by a network node (11, 12, 50) associated
with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is operable in an Ethernet
Connectivity and Fault Management, CFM, domain,
comprising:
M1.2
receiving a CFM message; and forwarding the received CFM message
over one of the LAG members,
M1.2.1
the received CFM message includes a LAG member field (35)
identifying a single LAG member out of the two or more LAG members,
M1.2.2 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM
message over one of the LAG members that is identified in the LAG
member field (35), and
M1.3
wherein the method further comprising verifying the functioning of the
designated LAG member (203) by receiving and analyzing the outcome
of the forwarded CFM message.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 15 wird auf das
Streitpatent verwiesen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) sowie der mangelnden Neuheit und
der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) geltend.
Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen:
BP3
BP4
NK1
WO 2008/007353 A2 (Stammanmeldung)
EP 3 512 131 A1 (Offenlegungsschrift)
IEEE P802.1ag/Draft6.1 mit Veröffentlichungsnachweis
Anlage NK1a
NK2
IEEE Std 802.3ad-2000 mit Veröffentlichungsnachweis
Anlage NK2a
Auf den qualifizierten Hinweis des Senats vom 15. Juli 2025 hat die Beklagte mit
Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents
acht Hilfsanträge (1 – 8) und mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 weitere sechs
Hilfsanträge (2 – 7) eingereicht, die die bisherigen Hilfsanträge 2 – 7 ersetzen. Die
Beklagte gibt an, dass die Anspruchssätze nach Haupt- und Hilfsanträgen als in
sich geschlossen gestellt sind und die Hilfsanträge in nummerischer Reihenfolge
geprüft werden sollen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.1.1 ersetzt wurde durch das
Merkmal M1.1.1Hi1 (Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist hervorgehoben):
M1.1.1Hi1 for verifying the functioning of the a designated LAG member (203),
for use with a connection (52) comprising two or more ports,
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.1.3 ersetzt wird durch folgendes
Merkmal M1.1.3Hi2
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
hervorgehoben):
M1.1.3Hi2 the method being performed by a network node (11, 12, 50)
associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is operable
in an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain,
and which is associated with the designated LAG member
(203), the method comprising:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 1 u. a. dadurch, dass die Merkmale M1.1.3, M1.2, M1.2.1, M1.2.2
und M1.3 ersetzt werden durch folgende Merkmale M1.1.3Hi3, M1.2Hi3, M1.2.1Hi3,
M1.2.2Hi3 und M1.3Hi3 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
hervorgehoben):
M1.1.3Hi3 the method being performed by a network node (11, 12, 50)
associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is a
Maintenance End-Point, MEP, is operable in an Ethernet
Connectivity and Fault Management, CFM, domain, the network
node comprising a network processor unit or switching unit
for performing packet forwarding functions, the method
comprising:
M1.2Hi3
the network processor unit or switching unit receiving a CFM
message that is a Unicast message initiated by the MEP, and
the network processor unit or switching unit forwarding the
received CFM message over one of the LAG members,
M1.2.1Hi3 the received CFM message includes a LAG member field (35)
identifying a single LAG member out of the two or more LAG
members as the designated LAG member,
M1.2.2Hi3 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM
message over one of the designated LAG members that is
identified in the LAG member field (35), and
M1.3Hi3 wherein the method further comprisesing verifying the functioning
of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing
the outcome of the forwarded CFM message.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 1 u. a. dadurch, dass die Merkmale M1.1.3, M1.2, M1.2.1, M1.2.2
und M1.3 ersetzt werden durch folgende Merkmale M1.1.3Hi4, M1.2Hi4, M1.2.1Hi4,
M1.2.2Hi4 und M1.3Hi4 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
hervorgehoben):
M1.1.3Hi4 the method being performed by a network node (11, 12, 50)
associated with a Maintenance Entitiesy, MEs, (2, 3), which are
Maintenance End-Points, MEPs, associated to all of the
physical network links of the LAG and is operable in an Ethernet
Connectivity and Fault Management, CFM, domain, for initiating a
CFM function and, each of the MEPs being associated with a
respective one of the LAG members, the network node
comprising a network processor unit or switching unit for
performing packet
forwarding
functions,
the method
comprising:
M1.2Hi4
the network processor unit or switching unit receiving a CFM
message that is a Unicast message initiated by one of the
MEPs, and
the network processor unit or switching unit forwarding the
received CFM message over one of the LAG members,
M1.2.1Hi4 the received CFM message includes a LAG member field (35)
identifying a single LAG member out of the two or more LAG
members as the designated LAG member,
M1.2.2Hi4 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM
message over one of the designated LAG members that is
identified in the LAG member field (35), and
M1.3Hi4 wherein the method further comprisesing verifying the functioning
of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing
the outcome of the forwarded CFM message.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag 4 u. a. dadurch, dass nach dem Merkmal M1.3Hi4 folgendes
Merkmal M1.4Hi5 hinzugefügt wird:
M1.4Hi5
, wherein upon receiving an additional packet (101) that is not a
CFM message,
the method
further comprises
the network
processor unit or switching unit transmitting the packet via a LAG
member chosen according to a balancing algorithm (103).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale M1.1.2 und M1.1.3 ersetzt werden
durch folgende Merkmale M1.1.2Hi6 und M1.1.3Hi6 und nach dem Merkmal M1.3
folgendes Merkmal M1.4Hi6 hinzugefügt wird (Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung sind hervorgehoben):
M1.1.2Hi6 the two or more ports being configured to be connected to
respective two or more physical network links as to cooperatively
form a single logical link (53) that is a Link Aggregation Group, LAG,
and each of the two or more physical network links is a LAG
member
(54), wherein Maintenance Entities, MEs, are
associated with both a network node (11, 12, 50) and the LAG
members (54),
M1.1.3Hi6 the method being performed by a the network node (11, 12, 50)
associated with a Maintenance Entity, ME, which is are operable in
an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain,
wherein the network node (11, 12, 50) comprises a network
processing unit, NPU, the method comprising:
M1.4Hi6 wherein the NPU is configured to forward the received CFM
message to a target node via the designated LAG member
(203).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von dem erteilten
Patentanspruch 1 u. a. dadurch, dass das Merkmal M1.1.3 ersetzt wird durch
folgendes Merkmal M1.1.3Hi7 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
hervorgehoben):
M1.1.3Hi7 the method being performed by a network node (11, 12, 50)
associated with a single Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is
operable in an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM,
domain, wherein the ME (2, 3) is associated with the LAG
members (54) of the LAG, the method comprising:
Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 wird auf die Akte
verwiesen. Hinsichtlich des geänderten Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Unteransprüche in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge wird
ebenfalls auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin hält das Streitpatent in der geltenden Fassung und auch in den
Fassungen der Hilfsanträge nicht für rechtsbeständig. Sie rügt die Hilfsanträge
2 – 7 vom 4. Februar 2026 als verspätet, da es diesbezüglich einer neuen
Recherche bedurft hätte.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 3 512 131 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom
15. Oktober 2025 bzw. 4. Februar 2026 erhält.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Insbesondere liege keine Verspätung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A.
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Das
Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den
Hilfsanträgen, soweit es über die mit Hilfsantrag 7 verteidigte Fassung hinausgeht,
als nicht rechtsbeständig und ist in diesem Umfang für nichtig zu erklären. Der
Gegenstand des Streitpatents geht sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach
den Hilfsanträgen 1 bis 6 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 c) EPÜ hinaus.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft ein Konnektivitäts- und Fehlermanagement in
Netzwerken und insbesondere dessen Implementierung in Netzwerken, die eine
Aggregation von Verbindungen („link-aggregation“) einsetzen (SP, Abs. [0001]).
Gemäß Streitpatent benötigten Dienstanbieter („service providers“) robuste
Managementwerkzeuge, um Netzwerke für Ethernet-Dienste zu betreiben. Es gebe
eine Reihe von Funktionen zum Betrieb, zur Verwaltung und Wartung („operation,
administration and maintenance (OAM)
function“), die auch als Ethernet-
Konnektivitäts- und Fehlermanagement-Funktionen („Ethernet Connectivity and
Fault Management (CFM)“) bekannt seien, um die Integrität und Zuverlässigkeit des
Netzwerks sicherzustellen. Um über das gesamte Netzwerk hinweg erweiterte
OAM/CFM-Fähigkeiten bereitzustellen, seien verschiedene Standards entwickelt
worden, beispielsweise der IEEE 802.1ag-Standard und die ITU-T-Empfehlung
Y.1731, welche unterschiedliche CFM-Fähigkeiten definierten. Im Sinne der
Standardisierung werde der CFM-Domänenraum in Form von sogenannten Flow
Points definiert, welche im Kontext mit IEEE 802.1ag mit Wartungseinheiten
(„maintenance entities (ME)“) assoziiert seien. Der Standard unterscheide
Wartungseinheiten am Rand der CFM-Domäne („maintenance end-point (MEP)“)
und im Inneren der CFM-Domäne („maintenance entity group (MEG) intermediate
point (MIP)“), wobei die Wartungseinheiten am Rand aktiv von Administratoren zum
Initiieren
von CFM-Aktivitäten
angesprochen werden
könnten,
und
Wartungseinheiten im Inneren passiv seien und CFM-Verkehr empfingen bzw. auf
diesen antworteten. Zur eindeutigen Identifizierung von MEPs und MIPs werde
üblicherweise die MAC-Adresse derjenigen Schnittstelle verwendet, mit welcher der
MEP oder MIP verbunden sei (SP, Abs. [0002]).
Parallel zu den Fortschritten bei der Entwicklung von Management-Tools für die
Wartung von Ethernet-Netzwerken habe sich die Wichtigkeit von Bandbreite erhöht,
da neue Anwendungen höhere Übertragungsraten erforderten. Eine Lösung für
dieses Problem sei die Bündelung mehrerer physischer Verbindungen zu einer
logischen Verbindung, was als „link aggregation group (LAG)“-Mechanismus
bekannt sei. LAG basiere auf dem Standard IEEE 802.3ad (SP, Abs. [0003] -
[0005]).
Nachteilig sei, dass in Netzwerken, die LAG-Schnittstellen einsetzten, einige der
CFM-Funktionen, die durch den IEEE 802.1ag-Standard und die ITU-T-Empfehlung
Y.1731 spezifiziert seien, nicht genutzt werden könnten, und somit Fehlfunktionen
nicht erkannt würden. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass bei der Verwendung
von LAG-Schnittstellen Pakete, die von einer Einheit zu einer anderen weitergeleitet
würden, nicht über eine bekannte feste Netzwerkverbindung gesendet, sondern
über einen Satz aggregierter Verbindungen verteilt würden. Dadurch könne der
Pfad für jedes Paket nicht durch die Wartungseinheit, welche die CFM-Funktionalität
initiiere, vorhergesagt werden. Wann immer eine der aggregierten Verbindungen
ausfalle, übernähme eine andere der aggregierten Verbindungen deren
Datenverkehr. Die CFM-Fehlermanagementfunktion könne somit diesen Ausfall
nicht ermitteln (SP, Abs. [0007] – [0008]).
In diesem technischen Kontext stelle sich das Streitpatent die Aufgabe, ein System
zur Implementierung von Fehlermanagement-Funktionen in Netzwerken mit LAG-
Verbindungen bereitzustellen, in denen die o. g. Nachteile nicht vorhanden seien
(SP, Abs. [0010]).
2.
Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Informatiker oder
Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss (Master oder Diplom),
der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von OAM-Maßnahmen für
Netzwerke verfügt und die für CFM und Ethernet relevanten Standards kennt.
3.
Der Senat versteht die Merkmale des Patentanspruchs 1 vor dessen
technischem Hintergrund wie folgt:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.1.3
ein Verfahren, welches von einem Netzwerkknoten („network node“) ausgeführt
wird, der mit einer Wartungseinheit („Maintenance Entity“) verbunden
ist
(„associated with“), die in einer Ethernet-Konnektivitäts- und Fehlermanagement
(CFM)-Domäne („Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain“)
betriebsfähig ist. Anspruchsgemäß ist der Netzwerkknoten somit lediglich mit einer
Wartungseinheit verbunden. Im Gegensatz z. B. zu dem Ausführungsbeispiel
gemäß Figur 7 der Streitpatentschrift ist der Netzwerkknoten selbst also keine
Wartungseinheit (SP, Fig. 7 i. V. m. Abs. [0075]). Eine in einer Ethernet-CFM-
Domäne betriebsfähige Wartungseinheit ist klar auf die Begriffswelt des IEEE
802.1ag-Standards bzw. der ITU-T-Empfehlung Y.1731 bezogen, denn Ethernet-
CFM ist durch diesen IEEE-Standard definiert. Die Streitpatentschrift lässt kein
anderes Verständnis erkennen. Dem steht nicht entgegen, dass das Streitpatent in
Absatz [0044] (nur) von einer bevorzugten („preferably“) Bedeutung der Begriffe
gemäß diesen beiden Standards spricht, denn die Funktionalität der
Wartungsentitäten und -endpunkte („ME“, „MEP“) soll schon gemäß Beschreibung
(SP, Abs. [0007]) den Nachteil der standardisierten Funktionen überwinden, mit
denen eine einzelne fehlerhafte physische Verbindung einer logisch aggregierten
Bündelung nicht überprüft werden kann. Die mit dem beanspruchten
Netzwerkknoten verbundene Wartungsentität basiert daher auf den genannten
Standards und muss mit ihnen kompatibel sein. Darüber hinaus bedeutet
„associated“
nicht
nur
„verbunden“,
sondern
auch
„vereinigt
oder
zusammengeschlossen“. Somit kann der anspruchsgemäße Netzwerkknoten
zumindest noch gemäß Merkmal M1.1.3 die ME/MEP mit umfassen bzw.
integrieren, was die Ausführungsbeispiele Figur 3, BZ 11 und Figur 7, BZ 50 auch
so zeigen.
Das Verfahren dient nach Merkmal M1.1.1 dazu, die Funktionsfähigkeit eines
ausgewählten LAG-Mitglieds zu überprüfen und wird für eine Verbindung
(„connection“) verwendet, die zwei oder mehr Ports aufweist. Zwar werden in den
Ausführungsbeispielen (SP, Abs. [0073] und [0074]) sukzessive bzw. parallel alle
LAG-Mitglieder überprüft. Dies wird entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht
explizit vom Anspruchswortlaut mit umfasst. Die zwei oder mehr Ports sind gemäß
Merkmal M1.1.2 konfiguriert, um an entsprechende zwei oder mehr physische
Netzwerkverbindungen („network links“) angeschlossen zu werden, um gemeinsam
eine einzige logische Verbindung, eine Link Aggregation Group („LAG“), zu bilden,
wobei jede der zwei oder mehr physischen Netzwerkverbindungen dabei ein LAG-
Mitglied darstellt. Als LAG-Mitglied wird somit jede der physischen Verbindungen
einer LAG bezeichnet. LAG selbst basiert dabei auf dem IEEE 802.3ad-
Netzwerkstandard (SP, Abs. [0005]). Aus fachmännischer Sicht sind sämtliche
Mitglieder einer LAG physische Verbindungen zwischen dem beanspruchten
Netzwerkknoten und einem weiteren (nicht beanspruchten) Netzwerkgerät, was
gemäß Ausführungsbeispiel ein zweiter Netzwerkknoten sein kann (SP, Abs.
[0053]).
Das vom Netzwerkknoten durchgeführte Verfahren weist nach Merkmal M1.2 den
Empfang einer CFM-Nachricht und das Weiterleiten der empfangenen CFM-
Nachricht über eines der LAG-Mitglieder auf, wobei gemäß Merkmal M1.2.2 eine
empfangene CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder, welches durch das
LAG-Mitgliedfeld gekennzeichnet ist, weitergeleitet wird. Die Merkmale M1.2 und
M1.2.2 spezifizieren die Funktionalitäten des Netzwerkknotens. Der Netzwerkknoten muss gemäß Merkmal M1.2.2 somit geeignet sein, eine empfangene CFM-
Nachricht zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass er das ausgewählte LAG-
Mitglied bestimmen kann, über welches die empfangene CFM-Nachricht
weitergeleitet werden soll. Das Format und die Kodierung der CFM-Nachricht selbst
wird durch den Standard gemäß IEEE 802.1 festgelegt (SP, Abs. [0070]). Die
Ansicht der Beklagten, dass nach dem Wortlaut dieser Merkmalsgruppe offen bleibt,
wo die CFM-Nachricht erzeugt wird, ist zwar zutreffend, allerdings kann daraus im
Hinblick auf die abhängigen Patentansprüche 3 und 9 aber nicht hergeleitet werden,
dass der beanspruchte Netzwerkknoten die CFM-Nachricht erzeugt und diese dann
versendet, was dem anspruchsgemäßen „Weiterleiten“ entspräche. Insoweit ist der
Klägerin zuzustimmen, dass der abhängige Patentanspruch 4 lehrt, dass die CFM-
Nachricht von einem anderen Netzwerkknoten empfangen wird. Im Hinblick auf
Merkmal M1.1 ist der Netzwerkknoten lediglich mit einer Wartungseinheit verbunden. Diese Wartungseinheit, die nicht der Netzwerkknoten selbst ist, kann nach
Patentanspruch 3 als „MEP“ oder „MIP“ ausgeführt sein. Durch den abhängigen
Patentanspruch 9 wird zwar beansprucht, dass das vom Netzwerkknoten
durchgeführte Verfahren außerdem ein Erzeugen der CFM-Nachricht umfasst.
Anspruchsgemäß wird allerdings nur die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet. Ein Weiterleiten einer erzeugten CFM-Nachricht, wie dies beispielsweise in
Absatz
[0065] der Streitpatentschrift gezeigt
ist, die eindeutig zwischen
weiterzuleitenden empfangenen und erzeugten CFM-Nachrichten unterscheidet,
wird vom Patentanspruch 1 daher nicht mit umfasst. Außerdem reicht es zur
Überzeugung des Senats anspruchsgemäß nicht aus, dass das LAG-Mitglied, über
welches die CFM-Nachricht weitergeleitet wird, ohne kausalen Zusammenhang mit
dem LAG-Mitglied übereinstimmt, welches in der CFM-Nachricht identifiziert wird.
Denn der Verfahrensschritt des Weiterleitens gemäß Merkmal M1.2.2 beansprucht
ein Weiterleiten der empfangenen CFM-Nachricht über eines der LAG-Mitglieder,
welches durch das LAG-Mitgliedsfeld gekennzeichnet ist. Somit ist mittels des LAG-
Mitgliedsfeldes bestimmt, über welches LAG-Mitglied der Netzwerkknoten die CFM-
Nachricht weiterleitet. Dies wird auch gestützt durch Absatz
[0065] der
Streitpatentschrift, wonach ein Quellpunkt so ausgebildet ist, eine CFM-Nachricht
zu identifizieren und diese über ein ausgewähltes LAG-Mitglied weiterzuleiten.
Somit leitet der Quellpunkt, der eine CFM-Nachricht empfängt, diese nicht über ein
LAG-Mitglied weiter, das durch die Verwendung eines Ausgleichsalgorithmus, wie
z. B. eine Hash-Funktion, ausgewählt wurde, sondern leitet die CFM-Nachricht über
das LAG-Mitglied weiter, welches sie angibt. Nach Merkmal M1.2.1 enthält die
empfangene CFM-Nachricht ein als LAG-Mitgliedsfeld („LAG member field“)
bezeichnetes Feld der CFM-Nachricht, wobei durch dieses Feld ein einzelnes LAG-
Mitglied aus den zwei oder mehr LAG-Mitgliedern identifiziert wird. Soweit ein
einzelnes LAG-Mitglied einem einzelnen physischen Link und damit einem
bestimmten Port der LAG entspricht (vgl. Merkmal M1.1.1), versteht der Fachmann
darunter eine Port-ID o. ä. auf physikalischer Ebene.
Durch den Empfang und die Auswertung des Ergebnisses der weitergeleiteten
CFM-Nachricht wird gemäß Merkmal M1.3 die Funktionsfähigkeit des ausgewählten
LAG-Mitglieds überprüft. Somit erfordert das Merkmal M1.3, dass der
Netzwerkknoten dazu konfiguriert ist, diese Überprüfung durchzuführen, was
allerdings nicht erfordert, dass der beanspruchte Netzwerkknoten das offenbarte
Verfahren, das als Ganzes zwei Netzwerkknoten erfordert, allein durchführen muss.
Verfahrensgemäß reicht es aus, dass der Netzwerkknoten konfiguriert ist, um
seinen Anteil – gemäß Merkmal M1.3 die Überprüfung des empfangenen und
ausgewerteten Ergebnisses – am Verfahren durchzuführen.
II.
Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist unzulässig, da sein
Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nicht offenbart
und somit unzulässig erweitert ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1c) EPÜ).
1.
Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt vor, da der Fachmann den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gemäß
der Stammanmeldung (BP3) nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen kann.
1.1 Ein europäisches Patent mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über
den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Der maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten
Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung
formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der
Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung
gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 –
Hubgliedertor II m.w. N.). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche
bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf
aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud
abgewandelt wird.
1.2 Ein anspruchsgemäßes Verfahren, das dazu dient, die Funktionsfähigkeit
eines aus mehreren LAG-Mitgliedern ausgewählten und mittels des LAG-Mitgliedfeldes bestimmten LAG-Mitglieds zu überprüfen, ohne dass dazu neben dem
Netzwerknoten auch die zugeordnete Wartungseinheit („Maintenance Entity“)
eingerichtet sein muss, mit den LAG-Mitgliedern und nicht nur – wie es anspruchsgemäß möglich ist – mit einem einzigen LAG-Mitglied verbunden zu werden, ist
durch die Stammanmeldung nicht ursprünglich offenbart.
Nach dem Wortlaut des Merkmals M1.1.1 umfasst eine „Verbindung“ zwei oder
mehr Ports, die gemäß Merkmal M1.1.2 mit der Gruppe der LAG-Mitglieder
verbunden werden können. Merkmal M1.1.3 betrifft eine Wartungseinheit, ohne
diese allerdings mit der Verbindung in Bezug zu setzen. Ursprünglich offenbart sind
durch die Stammanmeldung aber nur Ausführungsformen, in denen die Verbindung,
die mit den LAG-Mitgliedern verbunden werden kann, von der Wartungseinheit
„umfasst“ sind. Zwar spricht die zugehörige Beschreibung davon, dass es der Netzwerkknoten 50 sei, der die Verbindung 52 umfasse. Gemäß dieser Beschreibung
ist der Netzwerkknoten 50 aber ein MEP oder ein MIP und damit eine Wartungseinheit („Maintenance Entity“, BP3, S. 20, Z. 3 – 19). Das Streichen der Merkmale,
aus denen hervorgeht, dass die Maintenance Entity die CFM-Nachrichten prinzipiell
über
jedes der LAG-Mitglieder verschicken kann, stellt eine unzulässige
Erweiterung des in der Stammanmeldung offenbarten Gegenstands dar.
Ein einzelner Netzwerkknoten, dem nach dem Verständnis der Beklagten mehrere
Maintenance Entities zugeordnet sein können, ist durch die Stammanmeldung nicht
offenbart. Diese beschreibt nämlich mehrere Wartungseinheiten nur in Bezug auf
ein CFM-System, nicht aber in Bezug auf einen einzelnen Netzwerkknoten (BP3,
S. 5, Z. 12 – 20 und Patentanspruch 14). In der Stammanmeldung ursprünglich
offenbart ist im Hinblick auf das Merkmal M1.1.3 in einem Ausführungsbeispiel ein
Netzwerkknoten, der einer Wartungseinheit zugeordnet ist, die in einer CFM-
Domäne betriebsfähig ist (BP3, S. 9, Z. 14 – 15). Der Netzwerkknoten umfasst ein
Port-Definer-Modul und eine Verbindung, die zur Verbindung mit einer Gruppe von
LAG-Mitgliedern eingerichtet ist („The network node comprises a port definer
module and a connection which is configured to be connected to a group of LAG
members“, BP3, S. 9, Z. 16 – 17). Dabei ist das Port-Definer-Modul eingerichtet zur
separaten Überprüfung eines bestimmten Links der Gruppe von LAG-Mitgliedern
(BP3, S. 9, Z. 17 – 19).
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass eine Maintenance Entity mit einem
einzelnen designierten Link einer LAG interagieren könne, ist zu berücksichtigen,
dass diese Art der Implementierung ermöglichen soll, die Konnektivität und die
Kommunikation der LAG-Mitglieder separat zu überprüfen („Clearly, this implementation allows as to separately verify the connectivity and communicatively of
LAG members.“, BP3, S. 15, Z. 15 – 16). Somit muss die Wartungseinheit in diesem
Fall in der Lage sein, jedes einzelne der LAG-Mitglieder zu überprüfen.
Nichts Anderes ergibt sich auch aus dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 der
Stammanmeldung. Der Netzwerkknoten kann als MEP oder MIP ausgebildet sein
und weist eine Verbindung auf, welche mehrere Ports hat („The network node 50
further comprises a connection 52 that has multiple ports“, BP3, Fig. 7 i. V. m. S. 20,
Z. 7 – 9). Die Verfahrensschritte gemäß Merkmalsgruppe M1.2 werden in diesem
Ausführungsbeispiel mittels des Port-Definer-Moduls durchgeführt (BP3, S. 20,
Z. 15 – 32). Im Hinblick auf die ursprüngliche Offenbarung ist nach dem fachmännischen Verständnis das Port-Definer-Modul – ggf. ausgebildet als Network
Processing Unit (NPU) – dafür verantwortlich, die CFM-Nachrichten weiterzuleiten,
um so die Funktionsfähigkeit eines ausgewählten LAG-Mitglieds überprüfen zu
können (BP3, S. 4, Z. 4 – 7; S. 5, Z. 14 – 20; S. 9, Z. 14 – 20; S. 14, Z. 28 – S. 15,
Z. 9; S. 16, Z. 21 – 26; S. 20, Z.15 – 16). Das Port-Definer-Modul wird von einer
Wartungseinheit umfasst (BP3, S. 4, Z. 4 – 5; S. 5, Z. 14 – 17; S. 9, Z. 26 – 27;
S. 20, Z. 3 – 19).
1.3 Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, die darüber hinaus eine
unzulässige Erweiterung des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung in der Stammanmeldung darin sieht, dass
dem Weiterleiten der CFM-Nachricht ein Auslesen und Verwenden des Inhalts des
LAG-Mitgliedfelds vorausgehen müsse. Eine Auslegung des Merkmals M1.2.2
dahingehend, dass eine derartige Berücksichtigung des Inhalts des LAG-Mitgliedfelds nicht erforderlich sei, würde den Patentanspruch 1 unzulässig (zwischen-)
verallgemeinern.
Gemäß Auslegung des Senats muss der das anspruchsgemäße Verfahren
durchführende Netzwerkknoten geeignet sein, eine empfangene CFM-Nachricht
zumindest soweit syntaktisch zu zerlegen, dass er das ausgewählte LAG-Mitglied
bestimmen kann, über welches die empfangene CFM-Nachricht weitergeleitet
werden soll.
Eine unzulässige (Zwischen-)Verallgemeinerung kann daher in dem Merkmal
M.1.2.2 gemäß dieser Auslegung nicht erkannt werden.
1.4 Der mit dem abhängigen Patentanspruch 5 beanspruchte Router ist in der
Stammanmeldung an keiner Stelle erwähnt und somit ebenso nicht ursprünglich
offenbart.
2.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Da das Streitpatent in der erteilten Fassung bereits wegen unzulässiger Erweiterung
für nichtig zu erklären war, war über den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit nicht mehr zu entscheiden.
III.
Zu den Hilfsanträgen
Die Beklagte vermag das Streitpatent auch nicht in den Fassungen der
Hilfsanträge 1 bis 6 erfolgreich zu verteidigen. Der jeweilige Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in den Fassungen dieser Hilfsanträge ist in den ursprünglich
eingereichten Anmeldeunterlagen nicht offenbart und somit unzulässig
erweitert. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 erweist sich das Streitpatent
jedoch als rechtsbeständig.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die erst mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026
gestellten Hilfsanträge 2 bis 7 nicht verspätet.
§ 83 Abs. 4 PatG sieht die Möglichkeit vor, eine Verteidigung der Beklagten mit einer
geänderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist
vorgebracht wird, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlung zu entscheiden.
Voraussetzung hierfür ist, dass eine nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzte Frist für das
Vorbringen versäumt wurde, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend
entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des
Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Dies ist vorliegend nicht der
Fall.
Die neu eingereichten Hilfsanträge 2 bis 7 sind zwar erst nach Ablauf der mit dem
qualifizierten Hinweis des Senats vom 15. Juli 2025 gesetzten Frist, über deren
Versäumnisfolgen die Parteien in dem Hinweis belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 PatG), von der Beklagten eingereicht worden und standen der
Gegenseite und dem Senat erstmals eine Woche vor der mündlichen Verhandlung
am 11. Februar 2026 zur Verfügung.
Eine Berücksichtigung der genannten Hilfsanträge machte jedoch keine Vertagung
der mündlichen Verhandlung erforderlich, weil es sich inhaltlich wenigstens teilweise um keine neuen Anträge handelte, zu denen die Klägerin vorher keine
Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Der neue Hilfsantrag 7, der dem Streitpatent
zu beschränktem Bestand verhilft, entspricht nämlich weitgehend dem
Hilfsantrag 6, den die Beklagte bereits innerhalb der im qualifizierten Hinweis
gesetzten Fristen mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 bei Gericht eingereicht hat.
Der Klägerin wurde der Schriftsatz am selben Tag zugestellt. Beide Hilfsanträge
beschränken den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die grundsätzlich gleiche technische Idee, bei der die Wartungseinheit mit den LAG-
Mitgliedern verbunden ist. Somit hatte die Klägerin fast vier Monate Zeit, hierzu eine
erneute Recherche anzustellen. Einer Vertagung der mündlichen Verhandlung, um
der Klägerin in ausreichender Weise rechtliches Gehör zu gewähren, bedurfte es
unter diesen Umständen nicht.
1. Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ).
1.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem
erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.1.1 ersetzt wird durch
das Merkmal M1.1.1Hi1
(Änderung gegenüber der erteilten Fassung
ist
hervorgehoben):
M1.1.1Hi1 for verifying the functioning of the a designated LAG member (203),
for use with a connection (52) comprising two or more ports,
In dem Merkmal M1.1.1Hi1 wird für das LAG-Mitglied statt des unbestimmten der
bestimmte Artikel verwendet.
1.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht zulässig, da sein
gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 im Wesentlichen unveränderter
Gegenstand ebenso über den
Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgeht und somit analog zum Hauptantrag unzulässig
erweitert ist.
2. Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht zulässig.
2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem
erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.1.3 ersetzt wird durch
folgendes Merkmal M1.1.3Hi2 (Änderung gegenüber der erteilten Fassung ist
hervorgehoben):
M1.1.3Hi2 the method being performed by a network node associated with a
Maintenance Entity, ME, which is operable in an Ethernet
Connectivity and Fault Management, CFM, domain, and which is
associated with the designated LAG member, the method
comprising:
Das Merkmal M1.1.3Hi2 bildet das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren
dahingehend weiter aus, dass die Wartungseinheit mit dem ausgewählten LAG-
Mitglied verbunden ist.
2.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht zulässig, da auch durch
das geänderte Merkmal M1.1.3Hi2 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen
Erweiterung analog zum Hauptantrag nicht beseitigt wird.
Der Stammanmeldung ist zu entnehmen (BP3, S. 15, Z. 7 – 18), dass einige der
Wartungseinheiten in der Wartungsdomäne sowohl mit einem Knoten verbunden
sind als auch mit einem LAG-Mitglied, das Teil der damit verbundenen LAG-
Verbindung ist, wodurch sichergestellt wird, dass die zugehörige CFM-Nachricht
über das zugehörige LAG-Mitglied weitergeleitet wird. Die CFM-Nachricht legt die
Kombination aus Knoten und ausgewähltem LAG-Mitglied fest.
Die Wartungseinheit muss also dazu eingerichtet sein, mit den LAG-Mitgliedern und
nicht nur – wie es anspruchsgemäß möglich ist – mit einem einzigen LAG-Mitglied
verbunden zu werden. Ein anspruchsgemäßes Verfahren, bei dem die
Wartungseinheit nur mit einem einzigen LAG-Mitglied verbunden ist, ist durch die
Stammanmeldung nicht ursprünglich offenbart.
3. Zum Hilfsantrag 3
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig.
3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem
erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale M1.1.3, M1.2, M1.2.1,
M1.2.2 und M1.3 ersetzt werden durch folgende Merkmale M1.1.3Hi3, M1.2Hi3,
M1.2.1Hi3, M1.2.2Hi3 und M1.3Hi3 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
hervorgehoben):
M1.1.3Hi3 the method being performed by a network node (11, 12, 50)
associated with a Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is a
Maintenance End-Point, MEP, is operable in an Ethernet
Connectivity and Fault Management, CFM, domain, the network
node comprising a network processor unit or switching unit
for performing packet forwarding functions, the method
comprising:
M1.2Hi3
the network processor unit or switching unit receiving a CFM
message that is a Unicast message initiated by the MEP, and
the network processor unit or switching unit forwarding the
received CFM message over one of the LAG members,
M1.2.1Hi3 the received CFM message includes a LAG member field (35)
identifying a single LAG member out of the two or more LAG
members as the designated LAG member,
M1.2.2Hi3 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM
message over one of the designated LAG members that is
identified in the LAG member field (35), and
M1.3Hi3 wherein the method further comprisesing verifying the functioning
of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing
the outcome of the forwarded CFM message.
Das Merkmal M1.1.3Hi3 bildet die Wartungseinheit als einen Endpunkt aus. Des
Weiteren weist der Knoten einen Netzwerk-Prozessor oder eine Schalteinheit aus,
um Paketweiterleitungsfunktionen durchzuführen. Mit der Merkmalsgruppe M1.2Hi3
wird die CFM-Nachricht als Unicast-Nachricht, die vom Wartungseinheit-Endpunkt
initiiert wird, ausgebildet und über das im LAG Mitgliedsfeld festgelegte LAG-
Mitglied weitergeleitet.
3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig, da durch die
geänderten Merkmale der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung in
gleicher Weise wie im Hauptantrag nicht beseitigt wird.
Ein anspruchsgemäßes Verfahren, das dazu dient, die Funktionsfähigkeit eines aus
mehreren LAG-Mitgliedern ausgewählten und mittels des LAG-Mitgliedfeldes
bestimmten LAG-Mitglieds zu überprüfen, ohne dass dazu neben dem Netzwerknoten auch die zugeordnete Wartungseinheit eingerichtet sein muss, mit den LAG-
Mitgliedern und nicht nur – wie es anspruchsgemäß möglich ist – mit einem einzigen
LAG-Mitglied verbunden zu werden, ist durch die Stammanmeldung nicht
ursprünglich offenbart.
4. Zu den Hilfsanträgen 4 und 5
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 ist
jeweils nicht zulässig.
4.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem
erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale M1.1.3, M1.2, M1.2.1,
M1.2.2 und M1.3 ersetzt werden durch folgende Merkmale M1.1.3Hi4, M1.2Hi4,
M1.2.1Hi4, M1.2.2Hi4 und M1.3Hi4 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
hervorgehoben):
M1.1.3Hi4 the method being performed by a network node (11, 12, 50)
associated with a Maintenance Entitiesy, MEs, (2, 3), which are
Maintenance End-Points, MEPs, associated to all of the
physical network links of the LAG and is operable in an Ethernet
Connectivity and Fault Management, CFM, domain, for initiating a
CFM function and, each of the MEPs being associated with a
respective one of the LAG members, the network node
comprising a network processor unit or switching unit for
performing packet
forwarding
functions,
the method
comprising:
M1.2Hi4
the network processor unit or switching unit receiving a CFM
message that is a Unicast message initiated by one of the
MEPs, and
the network processor unit or switching unit forwarding the
received CFM message over one of the LAG members,
M1.2.1Hi4 the received CFM message includes a LAG member field (35)
identifying a single LAG member out of the two or more LAG
members as the designated LAG member,
M1.2.2Hi4 wherein the forwarding comprises forwarding the received CFM
message over one of the designated LAG members that is
identified in the LAG member field (35), and
M1.3Hi4 wherein the method further comprisesing verifying the functioning
of the designated LAG member (203) by receiving and analyzing
the outcome of the forwarded CFM message.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag 4 dadurch, dass nach dem Merkmal M1.3Hi4 folgendes
Merkmal M1.4Hi5 hinzugefügt wird:
M1.4Hi5
, wherein upon receiving an additional packet (101) that is not a
CFM message,
the method
further comprises
the network
processor unit or switching unit transmitting the packet via a LAG
member chosen according to a balancing algorithm (103).
Das Merkmal M1.1.3Hi4 bildet den Netzwerkknoten dahingehend aus, dass er mit
Wartungseinheiten verbunden ist, und die Wartungseinheiten als Endpunkte
ausgebildet sind, die mit allen physikalischen Verbindungen der LAG verbunden
sind, wobei jeder der Endpunkte mit einem LAG Mitglied verbunden ist. Das
Merkmal M1.4Hi5 bildet das Verfahren dahingehend aus, dass zusätzliche Pakete,
die keine CFM-Nachrichten sind, über ein LAG-Mitglied gemäß einem
Lastverteilungsalgorithmus übertragen werden.
4.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 ist jeweils nicht
zulässig, da das
in beiden Versionen enthaltene Merkmal M1.1.3Hi4 der
ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Der von der Beklagten genannten Textstelle der Stammanmeldung (BP3, S. 14, Z.
28 – 32; S. 15, Z. 9 – 18) lässt sich entnehmen, dass jede der Wartungseinheiten in
einer bestimmten Domäne mit einem bestimmten Knoten verbunden ist, und einige
der Wartungseinheiten mit einem Knoten und einem LAG Mitglied verbunden sind.
Ein Netzwerkknoten, der gemäß M1.1.3Hi4 mit Wartungseinheiten – also mehr als
einer – verbunden ist, lässt sich der Stammanmeldung jedoch an keiner Stelle
unmittelbar und eindeutig entnehmen.
5. Zum Hilfsantrag 6
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig.
5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von dem
erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass die Merkmale M1.1.2 und M1.1.3 ersetzt
werden durch folgende Merkmale M1.1.2Hi6 und M1.1.3Hi6 und nach dem Merkmal
M1.3 folgendes Merkmal M1.4Hi6 hinzugefügt wird (Änderungen gegenüber der
erteilten Fassung sind hervorgehoben):
M1.1.2Hi6 the two or more ports being configured to be connected to
respective two or more physical network links as to cooperatively
form a single logical link (53) that is a Link Aggregation Group, LAG,
and each of the two or more physical network links is a LAG
member
(54), wherein Maintenance Entities, MEs, are
associated with both a network node (11, 12, 50) and the LAG
members (54),
M1.1.3Hi6 the method being performed by a the network node (11, 12, 50)
associated with a Maintenance Entity, ME, which is are operable in
an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM, domain,
wherein the network node (11, 12, 50) comprises a network
processing unit, NPU, the method comprising:
M1.4Hi6 wherein the NPU is configured to forward the received CFM
message to a target node via the designated LAG member
(203).
Mit Merkmal M1.1.2Hi6 werden Wartungseinheiten mit einem Netzwerkknoten und
den LAG-Mitgliedern verbunden. Der Netzwerkknoten weist gemäß Merkmal
M1.1.3Hi6 eine Netzwerk-Verarbeitungseinheit aus, welche gemäß Merkmal M1.4Hi6
eingerichtet ist, eine empfangene CFM-Nachricht über das ausgewählte LAG-
Mitglied weiterzuleiten.
5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig, da das Merkmal
M1.1.2Hi6 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen ist.
Der von der Beklagten genannten Textstelle der Stammanmeldung (BP3, S. 14, Z.
28 – 32; S. 15, Z. 9 – 18) lässt sich entnehmen, dass jede der Wartungseinheiten in
einer bestimmten Domäne mit einem bestimmten Knoten verbunden ist und einige
der Wartungseinheiten mit einem Knoten und einem LAG-Mitglied verbunden sind.
Ein Netzwerkknoten, der gemäß M1.1.2Hi6 mit Wartungseinheiten – also mehr als
einer – verbunden ist, lässt sich der Stammanmeldung jedoch an keiner Stelle
unmittelbar und eindeutig entnehmen.
6. Zum Hilfsantrag 7
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 ist zulässig (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem ist
sein Gegenstand auch patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art.
138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).
6.1
In dem zweiteilig abgefassten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wird
das Merkmal M1.1.3 gegenüber der erteilten einteiligen Fassung in folgender
Weise geändert
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind
hervorgehoben):
M1.1.3Hi7 the method being performed by a network node (11, 12, 50)
associated with a single Maintenance Entity, ME, (2, 3), which is
operable in an Ethernet Connectivity and Fault Management, CFM,
domain, wherein the ME (2,3) is associated with the LAG
members (54) of the LAG, the method comprising:
Das Merkmal M1.1.3Hi7 bildet das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren
dahingehend weiter aus, dass der Netzwerkknoten mit einer einzelnen („single“)
Wartungseinheit verbunden ist, wobei die Wartungseinheit selbst mit den LAG-
Mitgliedern der Link Aggregation Group („LAG members“) verbunden ist.
6.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt die Änderungen des Merkmals M1.1.3Hi7 unmittelbar und
eindeutig der Stammanmeldung (BP3, S. 15, Z. 9 – 18). Durch das geänderte
Merkmal M1.1.3Hi7 wird der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
beseitigt, da jetzt auch die zugeordnete Wartungseinheit mit den LAG-Mitgliedern
verbunden ist. Zudem ist durch die Stammanmeldung ein Netzwerkknoten
offenbart, der mit einer Wartungseinheit verbunden ist (BP3, S. 9, Z. 14 – 19). Der
Netzwerkknoten weist ein Port–Definer-Modul und eine Verbindung zu der Gruppe
der LAG-Mitglieder auf. Das Port-Definier-Modul ist so konfiguriert, dass eine
separate Überprüfung einer bestimmten Verbindung innerhalb der Gruppe der LAG-
Mitglieder möglich ist. Zur Überzeugung des Senats und entgegen der Auffassung
der Klägerin stellt somit die Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines ausgewählten
LAG-Mitglieds durch den mit der Wartungseinheit verbundenen Knoten weder eine
unzulässige Erweiterung noch ein Aliud dar.
In Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 7 wurde zudem durch die Streichung des
Merkmals des „Ethernet routers“ die unzulässige Erweiterung des Gegenstandes
des erteilten Patentanspruchs 5 beseitigt.
6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist patentfähig,
denn keine der aus dem Stand der Technik bekannten Druckschriften zeigt die
Merkmale M1.1.3Hi7, M1.2, M1.2.1 und M1.2.2; diese werden dem Fachmann so
auch nicht nahegelegt.
Die Druckschrift NK1 (IEEE P802.1ag/Draft6.1) betrifft den vom Streitpatent zitierten
Standard IEEE 802.1ag in einer Entwurfsfassung und definiert das CFM in einem
virtuellen LAN sowie die Kodierung von CFM-Nachrichten. Die Kapitel 18 bis 22 der
NK1 befassen sich mit den standardisierten CFM-Nachrichten („CFM-message“),
Kapitel 21 definiert die Frame-Struktur und Felder und sieht auch ein TLV-Feld mit
einer Port-ID vor.
Die NK1 lehrt allerdings keine Verbindung einer einzelnen Wartungseinheit mit den
LAG-Mitgliedern gemäß Merkmal M1.1.3Hi7. Wie die Klägerin ausführt, lehre die
NK1 die Erzeugung eines MEPs auf einer physischen Verbindung der Mehrzahl der
Verbindungen, die in einer LAG zusammengefasst seien. Dazu erzeuge ein MEP
CFM-Nachrichten und versende diese. Beispielsweise könnten MEPs auf
Portebene CCMs oder LBMs erzeugen und dann über die zugehörige physische
Netzwerkverbindung versenden. Das entspricht der Verwendung einer MEP
unterhalb der Link-Aggregationsebene und somit keinesfalls den anspruchsgemäßen multiplen dedizierten Verbindungen der Wartungseinheit zu jedem
einzelnen der multiplen LAG-Mitglieder, was einem „zentralen“ MEP oberhalb der
Link-Aggregationsebene gleichkommt.
Zudem lehrt die NK1 keine von einem Netzwerkknoten empfangene und
weitergeleitete CFM-Nachricht gemäß Merkmalsgruppe M1.2. Ein Erzeugen und
Versenden einer CFM-Nachricht durch ein MEP, z. B. in Form von CCMs oder LBMs
auf Portebene mit einem „Maintenance association End Point Identifier“, der LBM-
„source address“, sowie das „Port ID TLV“-Feld entsprechen nicht einem
Empfangen einer CFM-Nachricht durch den Netzwerkknoten und einem
Weiterleiten dieser empfangenen CFM-Nachricht durch den Netzwerkknoten über
eines der LAG-Mitglieder, welches durch das LAG-Mitgliedfeld gekennzeichnet ist.
Die Druckschrift NK2 (IEEE 802.3ad-2000) liegt weiter ab und offenbart zwar einen
Netzwerkknoten (NK2, S. 162, Fig. 43A-1, „Switch 1“, „Switch 2“), mit dem aber
keine Wartungsentität einer Ethernet-CFM-Domäne assoziiert ist (Merkmal M1.1.3
teilweise erfüllt). Die NK2 offenbart die Bündelung von mehreren physischen
Verbindungen zu einer logisch aggregierten Gruppe (NK2, S. 95, Abschnitt 43.1, 1.
Absatz; Fig. 43A-1; Merkmal M1.1.2).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem Stand der
Technik, da diesem zumindest die Merkmale M1.1.3Hi7, M1.2, M1.2.1 und M1.2.2
fehlen.
Zudem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit, da der Fachmann ausgehend von NK1 oder NK2 keine
Veranlassung hatte, den Stand der Technik so weiterzubilden, dass er zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen würde. Die Klägerin hat hierzu auch nichts
Gegenteiliges vorgetragen, dem Senat ist solches auch nicht ersichtlich.
6.4 Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 15, welche
vorteilhafte Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands betreffen, gelten auch die
vorstehenden, den Patentanspruch 1 betreffenden Ausführungen entsprechend.
Die Unteransprüche sind ebenfalls bereits durch ihren unmittelbaren oder
mittelbaren Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1 rechtsbeständig.
Auch diesbezüglich hat die Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen, auch ist dem
Senat solches nicht ersichtlich.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Heimen
Dr. Wollny
Schödel
Dr. Ball
Jürgensen
Bundespatentgericht
5 Ni 21/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2026
…