Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 21.04.2026 – 7 Ni 9/24 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:210426U7Ni9.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 9/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2026:210426U7Ni9.24EP.0
betreffend das europäische Patent 2 747 625
(DE 60 2012 033 227)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin
Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-
Ing. Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
EP 2 747 625 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in
englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 2. August 2012 als
internationale Anmeldung (mit der Nummer PCT/lB2012/053954) angemeldet
worden
ist und die Prioritäten der US-amerikanischen Anmeldungen
201161526316 P vom 23. August 2011 und 201161539518 P vom 27. September
2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 7. Juni 2017 veröffentlicht. Das
Streitpatent trägt die Bezeichnung „CLEANING DEVICE FOR CLEANING A
SURFACE COMPRISING A BRUSH AND A SQUEEGEE ELEMENT
(REINIGUNGSVORRICHTUNG ZUR REINIGUNG EINER OBERFLÄCHE MIT
EINER BÜRSTE UND RAKELELEMENT)“ und wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer 60 2012 033 227 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen
alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Düsenanordnung
für eine Reinigungsvorrichtung. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 bis
4 und 7 bis 13 sind unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen; die
Patentansprüche 5 und 6 sind auf Patentanspruch 4 unmittelbar rückbezogen.
Patentanspruch 14 betrifft eine Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer
Oberfläche. Patentanspruch 15 ist auf Patentanspruch 14 rückbezogen.
Die Patentansprüche 1 und 14 lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der
veröffentlichten Schrift B1 – wie folgt:
In der Übersetzung lauten sie entsprechend der B1-Veröffentlichung:
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit drei
Hilfsanträgen, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. März 2026, jeweils mit
geschlossenen Anspruchssätzen. Wegen der Fassungen der Hilfsanträge wird auf
die entsprechenden Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Sie erachtet das Streitpatent sowohl in der erteilten
Fassung als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 für nicht
rechtsbeständig.
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr
eingereichte Druckschriften und Dokumente:
N1
N2
Streitpatentschrift EP 2 747 625 B1
Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes
zu N1
N3a
N3b
NK1
NK2
Merkmalsanalyse Anspruch 1
Merkmalsanalyse Anspruch 14
US 2008/0148512 A1
JP 2004-222912 A2
NK2a
maschinelle EN Übersetzung der NK2
NK3
NK4
NK5
NK6
NK7
NK8
US 2006/0288517 A1
DE 196 50 565 A1
EP 2 343 003 A1
US 7 320 149 B1
WO 2010/041184 A1
JP 2008-194329 A
NK8a
maschinelle EN Übersetzung der NK8
NK9
NK10
NK11
NK12
NK13
NK14
NK15
NK15a
NK16
NK16a
NK17
NK18
NK19
NK20
NK21
WO 99/27834 A1
US 2006/0150352 A1
US 4 310 944
US 2008/0022485 A1
DE 20 2009 013 813 U1
US 2009/0229069 A1
TW M277425 U
maschinelle Übersetzung der TW M277425 U
KR 20-0412179 Y1
maschinelle Übersetzung der KR 20-0412179 Y1
US 6 131 237 A
DE 10 2008 018 511 A1
DE 196 36 988 C2
WO 2009/149722 A1
GB 1 241 625 A1
Die Klägerin ist der Auffassung, die technische Lehre des Streitpatents sei nicht
neu. Die Patentansprüche 1 und 14 seien nicht neu gegenüber dem jeweiligen Inhalt
der Entgegenhaltungen NK1, NK2 oder NK11. Entsprechendes gelte für die
Unteransprüche, insbesondere gegenüber der NK1.
Der Fachmann erkenne unmittelbar an Hand der NK1, dass die optimale und
technisch gebotene Ausführungsform für einen dort eingesetzten Agitator eine
Bürstenwalze mit gleichmäßig auf dem Umfang verteilten Borsten/Fasern sei. Der
Gegenstand des Anspruch 1 sei deshalb zumindest nicht erfinderisch gegenüber
der NK1 in Kombination mit dem Fachwissen bzw. der NK14. Der Inhalt der NK1
liefere bereits selbst eine Anregung für den Fachmann, anstelle der Schaumwalze
auf eine Spindel mit mehreren Borsten zu wechseln. Eine Veranlassung habe der
Fachmann bereits dadurch gehabt, dass Schaumwalzen bekanntermaßen
hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien.
Die damit einhergehende gleichmäßige Anordnung der Borsten über den Umfang
der Spindel sei für den Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissen eine
selbstverständliche konstruktive Umsetzung. Im Übrigen erhalte der Fachmann aus
dem weiteren Stand der Technik, so die NK14, entsprechende Hinweise zur
Ausgestaltung einer Bürstenrolle.
Der Gegenstand von Anspruch 1 sei ferner nicht erfinderisch, weil der Fachmann
ausgehend vom Inhalt der NK2 durch sein Fachwissen zum Erfindungsgegenstand
gelange bzw. erstere mit der Entgegenhaltung NK14 kombiniere. Weitere Hinweise
lieferten die Entgegenhaltungen der NK15 bis NK17.
Entsprechendes gelte für Patentanspruch 14.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 747 625 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit
Schriftsatz vom 16. März 2026, in nummerischer Reihenfolge, richtet.
Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent in der verteidigten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge
für rechtsbeständig.
Der Inhalt der NK1 offenbare die technische Lehre des Streitpatents u.a. deshalb
nicht, weil diese keine Offenbarung oder sonstige Hinweise darauf enthalte, dass
der Agitator auch als erfindungsgemäße Bürste mit flexiblen Bürstenelementen, die
im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt seien,
ausgebildet sei. Auch die Entgegenhaltung der NK2 sei nicht neuheitsschädlich, da
die Bürstenelemente 9a nicht im Sinne des Streitpatents im Wesentlichen
gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt seien. Zudem fehle es an der
von Merkmal 1.5 vorgesehenen Dichtwirkung. Nichts anderes gelte im Ergebnis für
die Entgegenhaltung der NK11.
Dem Fachmann sei die technische Lehre des Streitpatents ferner nicht nahegelegt.
Die NK1 lehre als bevorzugte Ausführungsform einen Agitator in Form eines
Schaumstoffzylinders (foam cylinder 702). Die gesamte technische Lehre der NK1,
insbesondere die
in Figur 14B dargestellte Ausführungsform mit dem
Schmutzeinlass (debris inlet 724) und dem Flüssigkeitseinlass (fluid inlet 726), sei
auf die spezifischen Eigenschaften eines solchen Schaumstoffzylinders
abgestimmt. Selbst wenn die NK1 in Absatz [0083] abstrakt erwähne, dass der
Agitator alternativ "eine Spindel mit einer oder mehreren Borsten" umfassen könne,
fehle jede konkrete Anleitung, wie ein solcher Borstenagitator auszugestalten wäre,
um die in Figur 14B dargestellte Funktionsweise zu erreichen. Auch der Inhalt der
NK14 führe nicht weiter. Selbst wenn man unterstellte, der Fachmann habe
Veranlassung gehabt, die NK14 heranzuziehen, führe eine solche Kombination
nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die NK14 nehme keine erfindungsgemäße
Bürste gemäß Merkmal 1.2 vorweg. Die NK2 stelle ebenfalls keinen geeigneten
Ausgangspunkt dar.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 einen
qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen
Verhandlung gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
21. April 2026 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist unbegründet. Das
Streitpatent ist in der geltenden Fassung rechtsbeständig, denn insoweit liegt der
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) nicht vor.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft nach dem Patentanspruch 1 eine Düsenanordnung
für eine Reinigungsvorrichtung und nach dem Patentanspruch 14 eine
Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer Oberfläche.
Dem Streitpatent zufolge erfolge heutzutage die Reinigung von Hartböden, indem
der Boden zuerst gesaugt und anschließend gewischt werde. Durch Staubsaugen
werde der grobe Schmutz entfernt, durch Wischen würden die Flecken beseitigt.
Aus dem Stand der Technik seien insbesondere für den professionellen
Reinigungsbereich zahlreiche Geräte bekannt, die den Anspruch erheben würden,
in einem Arbeitsgang zu saugen und zu wischen. Geräte für den professionellen
Reinigungsbereich seien meist auf große Flächen und perfekt ebene Böden
spezialisiert. Sie seien auf harte Bürsten und Saugkraft angewiesen, um Wasser
und Schmutz vom Boden zu entfernen. Bei Geräten für den Hausgebrauch werde
häufig eine Kombination aus einer harten Bürste und einer Abziehdüse (bzw. Düse
mit Rakel, „squeegee nozzle“) verwendet. Wie bei den Geräten für den
professionellen Reinigungsbereich werde bei diesen Produkten die Bürste zum
Entfernen von Flecken vom Boden und der Abzieher bzw. Rakel in Kombination mit
Unterdruck zum Anheben des Schmutzes vom Boden verwendet (vgl. Absatz
[0002]).
Diese Abziehelemente würden üblicherweise durch eine flexible Gummilippe
realisiert, die an der Unterseite des Reinigungsgeräts befestigt sei und lediglich über
die zu reinigende Oberfläche gleite, wodurch Schmutzpartikel und Flüssigkeit über
die zu reinigende Oberfläche geschoben oder abgewischt würden. Zum Ansaugen
der angesammelten Schmutzpartikel und Flüssigkeit werde ein Unterdruck
verwendet, der üblicherweise durch ein Vakuumaggregat erzeugt werde (vgl.
Absatz [0003]).
Das Streitpatent erläutert Stand der Technik, der Staubsauger sowie ein Kehrgerät
betrifft,
in den Absätzen
[0004] und
[0005] und hält als Nachteil von
Reinigungselementen („agitators“) mit steifen Bürstenhaaren fest, dass diese
steifen Haare zwar eine recht gute Scheuerwirkung aufwiesen, wodurch sich die
Bürste besonders gut zum Entfernen von Flecken einsetzen lasse, dass allerdings
die Leistung beim Trocknen des Bodens eher gering sei, da ein solches
Reinigungselement nicht in der Lage sei, Flüssigkeit vom Boden anzuheben.
Aus dem Stand der Technik bekannte kombinierte Saug- und Wischgeräte
(„vacuum and mop in one go devices“) verwendeten häufig Bürstenelemente, die
aktiv mit Wasser oder einer Reinigungsspülung besprüht würden, um die
Entfernung von Flecken zu verbessern. Bei derartigen Geräten werde üblicherweise
ein Doppelrakelelement mit zwei Rakeln verwendet, die auf einer Seite der Bürste
angeordnet seien, wie dies beispielhaft in der Abbildung 12 des Streitpatents
dargestellt sei. Eine zusätzliche Vakuumquelle erzeuge in einem Kanal zwischen
der Doppelrakelanordnung einen Sog, um das Reinigungswasser wieder vom
Boden zu entfernen (Absatz [0006]).
Um das aktiv aufgesprühte Reinigungswasser jedoch wieder vom Boden zu
entfernen, müssten diese Geräte immer in eine Vorwärtsrichtung bewegt werden,
bei der sich die Bürste in Bewegungsrichtung des Geräts gesehen vor der
Doppelrakelanordnung befinde. Bei einer Rückwärtsbewegung des Geräts in die
entgegengesetzte Richtung würde der Boden nass bleiben, da das mit der Bürste
verteilte Reinigungswasser bei dieser Rückwärtsbewegung nicht von den Rakeln
entfernt werde (Absatz [0007]).
Um sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtshub des Gerätes ein gutes
Reinigungsergebnis zu erzielen, seien bekannte Reinigungsgeräte daher auf
beiden Seiten der Bürste mit einer Doppelrakeldüse ausgestattet. Eine solche
Anordnung sei beispielhaft in der Abbildung 13 des Streitpatents dargestellt. Auch
wenn derartige Doppelrakelanordnungen auf beiden Seiten der Bürste gute
Reinigungsergebnisse lieferten, werde die Düse dieser Geräte recht sperrig. Dies
wiederum führe zu einer unbefriedigenden, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
Gerade bei Haushaltsgeräten, mit denen oft enge Ecken gereinigt werden müssten,
seien solche sperrigen Düsen aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit
unkomfortabel in der Handhabung (Absatz [0008]).
Darüber hinaus weise die Verwendung von Doppelrakelanordnungen, wie sie in den
Figuren 12 und 13 des Streitpatents dargestellt seien, mehrere weitere Nachteile
auf. Durch den ständigen Kontakt der Rakel mit dem Boden während der Bewegung
des Gerätes könne es bei solchen Doppelrakeln zu einer hohen Kratzbelastung des
Bodens kommen. Insbesondere bei der Verwendung von Doppelrakelanordnungen
auf jeder Seite der Bürste (siehe Figur 13) bestehe ein erhöhtes Risiko, Kratzer auf
dem Boden zu verursachen. Darüber hinaus wiesen derartige Rakelanordnungen
den Nachteil auf, dass sie für groben Schmutz wie beispielsweise Haare oder
Kleinteile nicht durchgängig seien, da sich grober Schmutz häufig in den Rakeln
verfange oder von den Rakeln weggedrückt werde und somit nicht in den
Saugeinlass gelangen könne. Dieser Sachverhalt sei in der Abbildung 15 des
Streitpatents schematisch dargestellt. Darin bezeichneten die Bezugszeichen 90
und 90' die beiden Rakel. Nähere sich der Rakel 90' während der Bewegung des
Staubsaugers einem groben Schmutzpartikel 92, so bleibe dieser vor dem Rakel
90' hängen und könne nicht in einen Ansaugbereich gelangen, der im Raum
zwischen den beiden Rakeln 90, 90' definiert sei, da die Rakel ständig in Kontakt
mit dem Boden seien. Abgesehen davon seien solche Doppelrakel-Düsen schwer
zu reinigen und verfügten nicht über die Fähigkeit zur Selbstreinigung (vgl. Absatz
[0009]).
Um diese Nachteile zu überwinden, verwendeten andere im Stand der Technik
bekannte Geräte zwei separate Bürsten, die parallel zueinander angeordnet seien
(schematisch dargestellt
in der Abbildung 14 des Streitpatents). Ein
Reinigungsgerät dieser Art sei beispielsweise aus der US 1 694 937 bekannt.
Dieses Dokument offenbare eine Bodenreinigungsmaschine, die in der Lage sei,
Schmutz von einem Boden mit zwei zylindrischen Bodenbürsten aufzunehmen, die
parallel und nahe beieinander angeordnet seien. Diese Bürsten rotierten mit hoher
Geschwindigkeit, eine im Uhrzeigersinn und die andere gegen den Uhrzeigersinn.
Auf diese Weise bewegten sich die benachbarten Ränder mit einer ausreichend
hohen Geschwindigkeit zusammen, um den Schmutz mit beträchtlicher Kraft in
Form eines im Wesentlichen flachen Strahls vertikal nach oben zu schleudern. Zum
Trocknen des Bodens werde zusätzlich zu den Bürsten ein Wischer oder ein Rakel
eingesetzt. Durch die beiden separaten Bürsten und die zusätzlichen Rakel werde
die Düse auch bei dieser Lösung recht sperrig, was wiederum zu einer für den
Verbraucher unbefriedigenden Bewegungsfreiheit führe (vgl. Absatz [0010])
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, dem Absatz [0011] zufolge, ein
verbessertes Reinigungsgerät bereitzustellen, das im Vergleich zum Stand der
Technik eine verbesserte Reinigungsleistung aufweise und die oben genannten
Nachteile überwinde.
Die Aufgabe werde gelöst durch eine Düsenanordnung und eine
Reinigungsvorrichtung mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 bzw. Anspruch 14.
2.
Für den maßgeblichen Fachmann ist auszugehen von einem Diplom-
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Erfahrung in
der Konstruktion und Entwicklung von Fußbodenreinigungsgeräten verfügt,
insbesondere betreffend elektrische Saug- und Saug-Wisch-Geräte.
3.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 des Streitpatents lauten in
gegliederter Fassung in englischer Verfahrenssprache bzw. der Übersetzung der
Patentschrift:
A nozzle arrangement for a
Düsenanordnung für eine
hard floor cleaning device
Hartbodenreinigungsvorrichtung (100),
(100), comprising:
Folgendes umfassend:
1.1
a brush (12) rotatable about
eine drehbar um eine Bürstenachse
a brush axis (14),
(14) angeordnete Bürste (12),
1.2
said brush (12) being
wobei besagte Bürste (12) mit
provided with flexible brush
beweglichen Bürstenelementen (16)
elements (16) that are
bereitgestellt wird, die im Wesentlichen
substantially uniformly
gleichmäßig über den Randbereich der
distributed over the periphery
Bürste (12) verteilt sind,
of the brush (12),
1.3
wherein the brush (12) is at
wobei die Bürste (12) zumindest
least partly surrounded by a
teilweise von einem Düsengehäuse
nozzle housing (28)
(28) umgeben ist [,]
1.4
and protrudes at least
und zumindest teilweise aus einer
partially from a bottom side
Unterseite (30) des besagten
(30) of said nozzle housing
Düsengehäuses (28) hervorsteht,
(28), which bottom side (30),
wobei selbige Unterseite (30) beim
during use of the device
Betrieb der Vorrichtung (100) der zu
(100), faces the surface to be
reinigenden Oberfläche (20)
cleaned (20),
gegenübersteht,
1.5
wherein the brush elements
wobei die Bürstenelemente (16)
(16), during the rotation of
während der Drehung der Bürste (12)
the brush (12), substantially
im Wesentlichen eine Dichtung mit dem
form a sealing with the
Gehäuse (28) bilden, und zwar an einer
housing (28) at a first position
ersten Position (33), an der die
(33) where the brush
Bürstenelemente (16) während der
elements (16) leave the
Drehung der Bürste (12) das Gehäuse
housing (28) during the
(28) verlassen,
rotation of the brush (12),
1.6
and contact the surface to be
und die zu reinigende Oberfläche (20)
cleaned (20) during the
während der Drehung der Bürste (12)
rotation of the brush (12) at a
an einer zweiten Position (35) zum
second position (35) for
Aufnehmen von Schmutzpartikeln (22)
picking up dirt particles (22)
und Flüssigkeit (24) von der besagten
and liquid (24) from said
Oberfläche (20) berühren,
surface (20),
1.7
thereby defining a suction
dadurch einen Ansaugbereich (34) in
area (34) in a space between
einem Raum zwischen der Bürste (12),
the brush (12), said housing
besagtem Gehäuse (28) und der
(28) and said surface to be
besagten zu reinigenden Oberfläche
cleaned (20) which is at least
(20) eingrenzend, welcher an den
partly sealed at said first and
besagten ersten und zweiten
second positions (33, 35),
Positionen (33, 35) zumindest teilweise
abgedichtet ist,
1.8
a single squeegee element
ein einziges Rakelelement (32),
(32) which is spaced apart
welches sich in einem Abstand zu der
from the brush (12) and
Bürste (12) befindet und an der
attached to the bottom side
Unterseite (30) des Düsengehäuses
(30) of the nozzle housing
(28) an einer Seite der Bürste (12)
(28) on a side of the brush
befestigt ist, an der die
(12), where the brush
Bürstenelemente (16) während der
elements (16) enter the
Drehung der Bürste (12) in das
housing (28) during the
Gehäuse (28) münden [lies: eintreten],
rotation of the brush (12),
1.9
wherein said squeegee
wobei besagtes Rakelelement (32)
element (32) is adapted for
darauf ausgelegt ist, während der
pushing or wiping dirt
Bewegung der Reinigungsvorrichtung
particles and liquid across or
(100) Schmutzpartikel und Flüssigkeit
off the surface to be cleaned
über die oder von der zu reinigenden
(20) during movement of the
Oberfläche (20) zu schieben oder zu
cleaning device (100),
wischen,
1.10
thereby defining a suction
dadurch einen Saugeinlass (36)
inlet (36) between the
zwischen dem Rakelelement (32) und
squeegee element (32) and
der Bürste (12) eingrenzend, der sich in
the brush (12) that opens into
den Ansaugbereich (34) öffnet,
the suction area (34), and
1.11
a drive means for driving the
und ein Antriebsmittel zum Antreiben
brush (12) in rotation.
der sich drehenden Bürste (12).
Cleaning device for cleaning
Reinigungsvorrichtung zur Reinigung
a surface (20), comprising:
einer Oberfläche (20), umfassend:
14.1
a nozzle arrangement (10) as
eine Düsenanordnung (10) nach
claimed in claim 1, and
Anspruch 1, und
14.2
a vacuum aggregate (38)
ein Vakuumaggregat (38), angeordnet
which is arranged at a suction
an einem Saugauslass (47) des
outlet (47) of the suction area
Ansaugbereichs (34) zum Generieren
(34) for generating an undereines Unterdrucks im besagten
pressure in said suction area
Ansaugbereich (34) zum Aufnehmen
(34) for ingesting dirt particles
von Schmutzpartikeln (22) und
(22) and liquid (24) from the
Flüssigkeit (24) aus dem Saugeinlass
suction inlet (36).
(36).
Dem Anspruch 1 schließen sich die erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 13 an,
dem Anspruch 14 schließt sich der erteilte abhängige Anspruch 15 an. Für den
Wortlaut der abhängigen Ansprüche wird auf die Patentschrift bzw. den Akteninhalt
verwiesen.
4.
Einige Merkmale bedürfen der Auslegung. Der Fachmann wird sie wie folgt
verstehen, wobei zur Veranschaulichung die nachfolgende Figur 1 des Streitpatents
seitens des Senats farbig und textlich ergänzt wurde:
4.1 Die in Merkmal 1.2 näher definierten Bürstenelemente 16 der Bürste 12
(Merkmal 1.1) sind – entsprechend dem Adjektiv „flexible“ der englischen
Verfahrenssprache – nicht mit der Übersetzung in der B1-Schrift als „beweglich“,
sondern als „flexibel“ bzw. „biegsam“ zu verstehen. Eine weitergehende Definition
zur „Flexibilität“ enthält Anspruch 1 nicht. Dass die Bürstenelemente zudem „im
Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste (12) verteilt sind“, steht
in Zusammenhang mit der Dichtwirkung gegenüber dem Düsengehäuse. Dies wird
in Zusammenhang mit Merkmal 1.5 erläutert, s.u.
4.2 Merkmal 1.3 sieht vor, dass „die Bürste (12) zumindest teilweise von einem
Düsengehäuse (28) umgeben ist“. Die Zeichnungen des Streitpatents zeigen
allerdings Ausführungsformen, bei denen die Bürste weitgehend von dem
Gehäuse 28 umgeben ist. Anspruch 1 lässt demgegenüber auch Gehäuse mit
deutlich geringerer Umfassung der Bürste zu.
4.3 Merkmal 1.5 sieht vor, dass „die Bürstenelemente (16) während der Drehung
der Bürste (12) im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Gehäuse (28) bilden, und
zwar an einer ersten Position (33), an der die Bürstenelemente (16) während der
Drehung der Bürste (12) das Gehäuse (28) verlassen“.
Welcher Art diese „Dichtung“ ist, definiert der Anspruch 1 nicht näher. Dies ergibt
sich erst unter Berücksichtigung der Beschreibung, wonach gemäß Absatz [0016]
die Dichteigenschaften der Bürste darauf beruhen, dass eine Bürste verwendet
wird, die mit flexiblen Bürstenelementen versehen ist, die im Wesentlichen
gleichmäßig über den Umfang der Bürste verteilt sind. Angesichts der notwendigen
Dichtwirkung geht das Streitpatent aus Sicht des Fachmanns von einem
quasikontinuierlichen bzw.
flächigen Besatz mit Bürstenelementen
in
Umfangsrichtung aus.
Im Weiteren erläutert der Absatz [0016] auch, dass mit „abdichtend“ oder
„abgedichtet“ („sealing“, „sealed“) im Sinne der vorliegenden Erfindung keine
vollständige Abdichtung zur Umgebung gemeint ist, da sonst Schmutz und
Flüssigkeit nicht mehr von der Oberfläche aufgenommen werden könnten. Diese
Begriffe bezögen sich vielmehr auf eine Situation, in der ein Luftaustritt an den in
den Merkmalen 1.5 bis 1.7 genannten beiden Positionen auf ein Minimum reduziert
sei, d.h. in der nur eine relativ konstante kleine Luftmenge in der Lage sei, den
Bereich zwischen dem Gehäuse und der Bürste an der ersten Position und
zwischen der Bürste und der Oberfläche an der zweiten Position zu passieren. Auf
diese Weise werde eine Art Drosselung („restriction“) geschaffen, die einen
ungewollten, zu hohen Luftaustritt an den beiden beschriebenen Stellen verhindere.
Der größte Teil der Luft werde in dem zwischen den Bürstenelementen
entstehenden Raum geführt. Diese Luftmenge hänge im Wesentlichen vom
Abstand zwischen den Bürstenelementen und der Drehzahl ab, mit der die Bürste
zur Rotation angetrieben werde. Der Abstand hänge wiederum von der Dichte der
Bürstenelemente ab.
Dem Absatz [0017] ist ferner zu entnehmen, dass jedenfalls an der von Merkmal 1.5
adressierten ersten Position die „Dichtung“ beispielsweise durch einen Spalt
zwischen dem Gehäuse und der Bürste berührungslos bewerkstelligt werden
könne. Ein Spaltmaß von 0,5 mm zwischen der Bürste – verstanden als dem durch
die Bürstenelemente beschriebenen Außenumfang – und dem Gehäuse habe gute
Dichtwirkungen ergeben. Zudem werden sowohl größere Spaltmaße als auch ein
Kontakt zwischen Bürste und Gehäuse als erfindungsgemäß bezeichnet.
Dem Absatz [0018] ist noch zu entnehmen, das zum Erreichen der vorgenannten
Art der Abdichtung die Brüste mit „sehr feinen Faserhaaren“ versehen sein müsse,
die gleichmäßig über den Umfang der Bürste verteilt seien und als Bürstenelemente
bezeichnet würden. Angaben zur Faserfeinheit enthält Anspruch 1 allerdings nicht,
erst Anspruch 8 beinhaltet Festlegungen dazu.
II.
Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als
rechtsbeständig. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit in Form von fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit liegt
nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a),
Art. 54, 56 EPÜ).
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich als neu gegenüber
jeder der Druckschriften NK1, NK2 oder NK11.
1.1 Der Inhalt der Druckschrift NK1 offenbart zumindest nicht das Merkmal 1.2.
a)
Die NK1 befasst sich insbesondere mit handgeführten Bodenreinigungsgeräten, die unter anderem einen Reinigungskopf zum Scheuern des Bodens und
Aufnehmen von Feuchtigkeit sowie Vakuumquellen zum Entfernen von Schmutz
und Flüssigkeit aufweisen (vgl. Absatz [0001]). Das in den Figuren 1A und 1B
dargestellt Bodenreinigungsgerät 100 ist u.a. zum Reinigen harter Böden wie
Linoleum und Fliesen vorgesehen (vgl. Absatz [0051]).
b)
Dementsprechend weist das Bodenreinigungsgerät 100 mit dem
Reinigungskopf 102, der Reinigungswalze („agitator“) 110 und der Vakuumquelle
108 auch eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung gemäß
Merkmal 1 auf.
c)
Die Reinigungswalze 110 des Reinigungskopfes 102 ist zwar in der
Ausführungsform gemäß den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 7A und 14B,
welche im Absatz [0112] als zusammengehörig erläutert werden, drehbar um eine
Achse angeordnet (vgl. z.B. Absätze [0079], [0080], [0082]). Sie ist allerdings als
Schaumstoffzylinder („foam cylinder“) ausgebildet (vgl. Absätze [0084] bis [0086]).
Damit handelt es sich schon nicht um eine drehbar um eine Bürstenachse
angeordnete Bürste im Sinne des Merkmals 1.1.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass Absatz [0094] sich auf eine herkömmliche
Bürstenwalze beziehe, offenbart dies ebenfalls nicht Merkmal 1.1. Der genannte
Absatz beschreibt lediglich, dass die Reinigungswalze 110 nach herkömmlicher Art
mit Lagern versehen und montiert werden könne („As another example, the agitator
110 may be configured like a conventional brushroll having bearings mounted into
each end, in which case it may be mounted by sliding the bearings into
corresponding mounts on the cleaning head 102.”).
Ob aus dem Absatz [0083] angesichts der Erwähnung von Borsten („bristles“) an
einer Spindel eine am Reinigungskopf gemäß den Figuren 7A und 14B angeordnete
Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig hervorgeht, ist schon
angesichts der dortigen Verweisung auf andere Ausführungsformen zumindest
zweifelhaft (vgl. BGH, GRUR 2025, 1820 – Wiedergabegerät), kann aber letztlich
dahinstehen. Die relevante Passage lautet (Hervorhebungen seitens des Senats
hinzugefügt):
[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110
may comprise a hollow or solid spindle having one
or more bristles, flaps, bumps, fingers or other
devices adapted to help clean surfaces such as
carpets, floors and the like. The device 100 also may
be provided with multiple interchangeable agitators
that are suited for particular cleaning tasks.
d)
Jedenfalls ist Merkmal 1.2 in der NK1 nicht offenbart, gemäß dem die in
Merkmal 1.1 genannte Bürste mit flexiblen Bürstenelementen bereitgestellt wird, die
im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt sind.
Dass der Schaumstoffzylinder optional „microfiber“ umfassen kann (vgl. Absatz
[0086]), kann eine anspruchsgemäße Bürstenwalze aus Sicht des Fachmanns nicht
unmittelbar und eindeutig vorwegnehmen. Die NK1 erläutert nicht ansatzweise, wie
derlei Mikrofasern angeordnet sein sollen.
Auch dem Absatz [0083] kann eine solche unmittelbare und eindeutige Offenbarung
von Merkmal 1.2 nicht entnommen werden. In der oben wiedergegebenen Passage
werden die Borsten infolge der Konjunktion „or“ als eine von mehreren Alternativen
genannt. Hinzu kommt, dass das Reinigungselement diese Alternativen „umfassen
kann“ („may comprise“), so dass diese optional untereinander kombinierbar sind.
Schließlich kann selbst die Passage „adapted to help clean surfaces such as
carpets, floors and the like“ auf jede der Alternativen oder auch nur auf die
letztgenannte, strukturell weitgehend unbestimmte Alternative („other devices“) zu
lesen sein. Es fehlt somit an zusätzlichen Informationen, die eine Individualisierung
der konkreten Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 1.2 ermöglichen würden (vgl.
auch BGH, a.a.O. – Wiedergabegerät).
Absatz [0085] der NK1 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort wird für die
Reinigungswalze 110 explizit eine Kombination aus Schaumstoffbereichen, Borsten
usw. vorgesehen, deren Anordnung nicht weiter beschrieben wird. Auch dadurch ist
für den Fachmann eine Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.2 nicht unmittelbar und
eindeutig offenbart.
Infolgedessen kann die NK1 auch das auf die Reinigungswirkung der
Bürstenelemente bezogene Merkmal 1.6 nicht vorwegnehmen.
1.2 Der Inhalt der Druckschrift NK2 offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 1.2
und 1.5.
a)
Die Figuren 1 und 5 der NK2 (farbige Hervorhebungen seitens des Senats)
betreffen dieselbe Ausführungsform einer Düsenanordnung (suction tool 30) für
einen Staubsauger. Entsprechend ist Merkmal 1 unmittelbar und eindeutig
offenbart.
Die Düsenanordnung 30 weist auch eine Bürste 9 auf, welche in der Beschreibung
als um ein Drehzentrum P, d. h. um eine Bürstenachse drehbar beschrieben wird
(vgl. Übersetzung NK2a, „the rotation center of the rotating brush“). Somit geht auch
Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig aus der NK2 hervor.
b)
Allerdings ist Merkmal 1.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
Die in Figur 1 deutlich erkennbare Verformung der Bürstenelemente (bristles 9a) im
Bereich der Rippe 16 weist den Fachmann zwar hinreichend deutlich auf deren
vorgesehene Flexibilität hin, entsprechend dem Teilmerkmal, dass die Bürste 9 „mit
flexiblen Bürstenelemente bereitgestellt wird“.
Allerdings sind diese Bürstenelemente 9a nicht im Sinne des Streitpatents „im
Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt“.
Die oben wiedergegebene Figur 5 zeigt nur einen Borstenbesatz in Form von
diskreten Wellenlinien. Blickt man in Richtung des roten Pfeils (seitens des Senats
eingefügt) auf die Stirnseite der Bürstenwalze, so überlagern sich diese Wellenlinien
optisch. Figur 1 offenbart damit nur scheinbar, nicht aber tatsächlich einen
gleichmäßig über den Randbereich verteilten Besatz. Andere Ausführungsformen
als die gezeichnete offenbart die NK2 bzw. deren Übersetzung NK2a nicht.
Zudem geht die von Merkmal 1.5 vorgesehene Dichtwirkung nicht unmittelbar und
eindeutig aus der NK2 hervor. Der dortige wellenlinienförmige Besatz lässt
zwischen den Besatzreihen große Kanäle offen, durch die beständig große
Luftströme in den Ansaugbereich gesaugt werden.
Dies genügt gerade nicht den Anforderungen des Streitpatents. Zwar gibt das
Streitpatent die Dichtwirkung nicht in absoluten physikalischen Größen an. Es stellt
sie aber in einen zwingenden Konnex zum im wesentlichen gleichmäßigen Besatz
der Bürste (vgl. Merkmal 1.2), wenn es vorgibt, dass nur eine relativ konstante kleine
Luftmenge den Bereich zwischen dem Düsengehäuse und der Bürste an der ersten
Position und zwischen der Bürste und der (lies: zu reinigenden) Oberfläche an der
zweiten Position durchströmen dürfe. Mangels eines zumindest ansatzweise als
quasikontinuierlich bzw. flächig ansehbaren Besatzes mit Bürstenelementen kann
die NK2 auch Merkmal 1.5 nicht offenbaren.
Ob die derartig wellenlinienförmig mit flexiblen, sonst aber hinsichtlich ihres
Materials nicht näher bestimmten Bürstenelementen besetzte Bürste im Sinne des
Merkmals 1.6 geeignet wäre, neben Schmutzpartikeln auch Flüssigkeit
aufzunehmen, kann schon deswegen nicht durch Mitlesen ergänzt werden, weil die
NK2 einen Staubsauger betrifft. Für den fachkundigen Leser der NK2 handelt es
sich nicht um Abwandlungen oder Ergänzungen, die
für
ihn nach dem
Gesamtzusammenhang derart naheliegen, dass sich Eigenschaften zur
Flüssigkeitsaufnahme ohne Weiteres erschließen. Es wäre daher spekulativ, der
Bürste eine Fähigkeit zur Flüssigkeitsaufnahme zuzuschreiben. Dieser Aspekt kann
aber letztlich dahinstehen, da die Neuheit gegenüber der NK2 bereits infolge der
dort nicht offenbarten Merkmale 1.2 und 1.5 besteht.
1.3 Der Inhalt der Druckschrift NK11 offenbart jedenfalls nicht Merkmal 1.9.
a)
Die NK11 betrifft Kehrmaschinen (vgl. Abstract: „A powered sweeping
machine for efficiently removing light and heavy weight litter from surfaces such as
parking
lots, warehouse
floors and
the
like“), die
insbesondere als
Straßenkehrfahrzeuge ausgeführt werden. Ob ein gattungsmäßig relevanter
Unterschied zu den vom Streitpatent ausschließlich gelehrten, letztlich auf
Fußböden in Gebäuden bezogenen Anspruchsgegenständen bereits infolge von
Merkmal 1 besteht, kann dahinstehen, auch wenn „eine drehbar um eine
Bürstenachse angeordnete Bürste“ (Merkmal 1.1) schon angesichts der Figuren
ohne weiteres erkennbar ist.
b)
Jedenfalls vermag die NK11 nicht, Merkmal 1.9 zu offenbaren, d.h. dass das
„Rakelelement
(32) darauf ausgelegt
ist, während der Bewegung der
Reinigungsvorrichtung (100) Schmutzpartikel und Flüssigkeit über die oder von der
zu reinigenden Oberfläche (20) zu schieben oder zu wischen“. Für das
entsprechende Schieben oder Wischen von Flüssigkeit („pushing or wiping“) ist ein
Kontakt des Rakelelements zum Boden zwingend erforderlich. Dieser notwendige
Kontakt geht aus der NK11 gerade nicht hervor. Die von der Klägerin
herangezogene Fundstelle Sp. 6, Z. 15-18 lautet (Hervorhebungen senatsseitig
hinzugefügt):
The lower edge of the resilient lip 227a is spaced
above the surface being cleaned a sufficient distance
to permit passage of litter therebeneath.
Zwar bezieht sich diese Fundstelle auf die Ausführungsform der Figuren 3 und 4,
während sich die Klägerin sonst auf die Figuren 5 und 6 als besonders relevant
stützt. Die genannte Fundstelle und eine weitere in Spalte 7, Z. 16-20 sind die
einzigen textlichen Befassungen der NK11 mit dem Abstand zwischen Rakel und
Boden; beide sehen explizit eine Beabstandung der nachgiebigen Lippe 227a zum
Boden vor. Mangels Bodenkontakt besteht also keine Möglichkeit des
anspruchsgemäßen Schiebens oder Wischens von Flüssigkeit.
Auch die klägerseitig herangezogenen Figuren 5 und 6 offenbaren Merkmal 1.9
nicht in Zusammenhang mit dem Element 327a (vgl. farbige Hervorhebung und
Detailausschnitt der Figur 5 durch den Senat). Der Umfang der Kehrwalze berührt
den Untergrund, was auch durch Zusammenfallen der entsprechenden Linien
erkennbar ist. An einem derart unzweifelhaften Zusammenfallen der Unterkante des
Elements 327a mit dem Untergrund fehlt es jedoch.
Auch im Übrigen kann eine Bodenberührung des Elements 327a nicht als
zwangsläufig erforderlich mitgelesen werden. Zum einen befasst sich die NK11
nicht mit dem Entfernen von Feuchtigkeit. Zum anderen sprechen gerade die vom
NK11 angegebenen Anwendungsbereiche gegen einen direkten Bodenkontakt.
Parkplätze bzw. Abstellflächen und Lagerhausböden („parking lots, warehouse
floors“, vgl. Abstract) sind häufig rauh. Sie würden bei Berührung das Element 327a
abschleifen und die Eignung zum Schieben oder zu Wischen von Wasser
beseitigen. Hinzu kommt, dass der NK11 jeder Hinweis auf eine Nachführung des
Elements 327a fehlt, die zur Kompensation eines solchen erwartbaren Verschleißes
vonnöten wäre. Mangels solcher Angaben ist ein bodenberührendes Rakelelement
bei der NK11 ausschließen.
c)
Ohne dass es angesichts der bereits durch Merkmal 1.9 bestehenden
Neuheit gegenüber NK11 noch ankäme, ist auch Merkmal 1.6, betreffend die
Fähigkeit der Bürstenwalze zum Aufnehmen von Schmutzpartikeln und Flüssigkeit
von der zu reinigenden Oberfläche, in diesem Dokument nicht offenbart. Die NK11
sieht schon nicht vor, die Kehrmaschinen in Verbindung mit Flüssigkeit einzusetzen.
Insofern liegt auch kein Anknüpfungspunkt dafür vor, eine diesbezügliche Eignung
in die hinsichtlich des Besatzmaterials und der Besatzdichte völlig unbestimmten
Bürstenwalzen hineinzulesen.
2.
Dies gilt jeweils entsprechend für den Gegenstand des nebengeordneten
Anspruchs 14 infolge des Rückbezugs auf Anspruch 1.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls auf erfinderischer
Tätigkeit.
3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann
ausgehend von der Druckschrift NK1 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.
a)
NK1 in Kombination mit dem Fachwissen
Dass der mit der streitpatentgemäßen Aufgabe befasste Fachmann an der
Reinigungsvorrichtung der NK1 bzw. ihrem Düsenkopf 102 anstelle der als
Schaumstoffzylinder ausgebildeten Reinigungswalze 110 eine Bürstenwalze
gemäß Merkmal 1.2 vorsehen würde, wie die Klägerin vorträgt, ergibt sich nur in
unzulässiger rückschauender Betrachtungsweise. Das Vorliegen erfinderischer
Tätigkeit kann hierdurch nicht infrage gestellt werden.
Jedenfalls in der oben bereits erörterten Ausführungsform, wie sie u.a. in Figur 14B
veranschaulicht ist, wird der Reinigungskopf 102 am vorderen Ende von der
Reinigungswalze 110 abgestützt, am hinteren Ende durch zwei Rollen. U.a. in
Absatz [0053] wird dies erläutert: „For example, as shown in more detail herein, the
cleaning head 102 may be supported at the back by a pair of wheels, and at the
front by the agitator 110.” Entsprechendes besagt auch Absatz [0071].
Der Schaumstoffzylinder ist dabei auch die einzige konkret beschriebene
Ausbildung der Reinigungswalze 110. Bei dieser ist es für den Fachmann
unproblematisch, durch geeignete Wahl eines offenporigen Schaumstoffs sowohl
die nötige Stützwirkung als auch – infolge der naturgegebenen Kapillarität des
Schaumstoffs – die in NK1 bezweckte Aufnahme sowohl von Flüssigkeit als auch
von Schmutz herzustellen (vgl. Absatz [0083], Sätze 1 bis 3). Der Fachmann wird
insofern auch die einzige in NK1 konkret angegebene Drehzahl von etwa 500
Umdrehungen pro Minute (vgl. Absatz [0080]) auf diese Ausführungsform beziehen.
Anders verhält es sich dagegen mit der Information, die der oben ebenfalls bereits
erläuterte Absatz [0083] dem Fachmann hinsichtlich alternativer Ausgestaltungen
des Reinigungselementes 110 an die Hand gibt:
[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110
may comprise a hollow or solid spindle having one
or more bristles, flaps, bumps, fingers or other
devices adapted to help clean surfaces such as
carpets, floors and the like. The device 100 also may
be provided with multiple interchangeable agitators
that are suited for particular cleaning tasks.
Dass hierin keine unzweifelhafte Individualisierung einer Bürstenwalze gemäß
Merkmal 1.2 liegt, ist bereits unter dem Aspekt der Neuheit erörtert. Allerdings liegt
eine solche Bürstenwalze für den Fachmann auch dann nicht nahe, wenn sich der
Fachmann – wie von der Klägerin vorgetragen – die zylindrische Geometrie der mit
dem Schaumstoffzylinder ausgestatteten Reinigungswalze vor Augen führt.
Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die NK1 den Fachmann zum Vorsehen
einer Bürstenwalze veranlasse, da Schaumstoffwalzen
„bekanntermaßen“
hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien,
ergänzt sie dies nicht durch Nachweise. Die Beklagte bestreitet den behaupteten
Nachteil. Sie weist – aus Sicht des Senats zutreffend – darauf hin, dass Verschleiß
und Lebensdauer einer solchen Walze vorrangig von der Wahl eines geeigneten
Schaumstoffs abhingen, nicht aber bereits durch die Materialkategorie an sich
abschließend bestimmt seien. Insofern kann nicht bereits aus dem Vorhandensein
einer Schaumstoffwalze auf eine Veranlassung geschlossen werden, diese zu
ersetzen.
Auch der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum
allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann
nahelag, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu
bedienen (BGH, GRUR 2023, 39 – Leuchtdiode). Selbst wenn man zugunsten der
Klägerin die Druckschriften NK5, NK7, NK13, NK15 und NK16 dem präsenten
Fachwissen zurechnet, begründet dies jedenfalls in der vorliegenden Sache das
Naheliegen nicht. Dass deren technische Lehre grundsätzlich bekannt ist, eröffnet
zwar die Möglichkeit, sie auf den Stand der Technik anzuwenden. Dies kann aber
die Veranlassung des Fachmanns zu ihrer Berücksichtigung jedenfalls dann nicht
ersetzen, wenn ihre Übertragung auf den Stand der Technik, hier in Form der NK1,
dem Fachmann umfangreiche Konstruktionsänderungen oder Erprobungsaufgaben
auferlegt oder wenn die zu übertragende technische Lehre technisch inkompatibel
oder unvollständig ist und daher selbst erst grundlegender Ergänzungen bedarf, um
praktisch anwendbar zu sein. Solche Erschwernisse lassen die aufgabengemäß
interessierende Verbesserung nicht mit der nötigen Erfolgsaussicht bzw. nicht mit
angemessenem Aufwand erwarten.
Die NK1 sieht explizit vor, die Reinigungswalze 110 über einen Verteiler („fluid
distributor 722“) von außen mit Reinigungsflüssigkeit zu befeuchten (vgl. Absätze
[0101], [0103] und Figuren 7A und 12) oder alternativ die Reinigungsflüssigkeit vor
oder hinter der Reinigungswalze 110 direkt auf den Boden auszubringen, wobei das
Befeuchten der Walze von außen bevorzugt ist (vgl. Absatz [0102]). Weiterhin sieht
die NK1 vor, von der Walze Schmutz über einen „debris inlet 724“ und verschmutzte
Reinigungsflüssigkeit über einen „fluid inlet 726“, der mit der „trailing edge 1410“
eine Art Schlitzdüse ausbildet, abzusaugen, vgl. die nachfolgende Figur 14B
(farbige Ergänzungen seitens des Senats):
Mit der in NK1 vorgesehenen Arbeitsweise, die Reinigungsflüssigkeit aufzubringen
und abzuführen, ist die Herangehensweise der NK5, NK7 und NK13 inkompatibel.
Der Fachmann würde das von diesen Dokumenten repräsentierte Wissen nicht auf
die Lehre der NK1 anwenden.
NK5 und NK7 sehen jeweils mit etlichen Tausend Umdrehungen pro Minute
angetriebene Bürstenwalzen vor, bei denen die von
innen aufgegebene
Reinigungsflüssigkeit infolge der vorgesehenen hohen Zentrifugalbeschleunigung
durch den – wie an der Bürstenverformung erkennbar durchaus flexiblen –
Borstenbesatz hindurch nach außen geschleudert und so auf die zu reinigende
Oberfläche aufgebracht wird (vgl. in NK5 z.B. Figur 3, Absätze [0017], [0030],
[0032], [0033]; in NK7 z.B. S. 5, Z. 15 bis 19). Nicht anders verhält es sich mit NK13
(vgl. Absätze [0037] bis [0039]). Bei allen drei Dokumenten wird von den Borsten
aufgenommener Schmutz auch zusammen mit der Reinigungsflüssigkeit von den
Bürstenwalzen zentrifugal abgeschleudert. Soweit die NK5 auch eine alternative
Flüssigkeitsaufgabe durch Aufbringen auf die Bürste („by oozing the fluid onto the
brush“, Absatz [0005]) vorsieht, erläutert sie nicht, wie dies angesichts der für das
Herausschleudern der Flüssigkeit relevanten hohen Zentrifugalbeschleunigung
praktisch bewerkstelligt werden soll. Der Fachmann wird die Aspekte der
Flüssigkeitsaufgabe von innen und der hohen Zentrifugalbeschleunigung daher als
untrennbar auffassen, da sie durch ihre Interaktion die Kernlehre der jeweiligen
Druckschrift bilden.
Für die jeweils vorgesehenen hohen Drehzahlen müsste zunächst der Walzen-
Antriebsmechanismus der NK1 umkonstruiert werden. Dann würde das durch die
hohen Drehzahlen erfolgende Abschleudern der Reinigungsflüssigkeit eine
grundlegende Umkonstruktion der Flüssigkeitsverteilung
im Reinigungskopf,
namentlich zur Einbringung der Reinigungsflüssigkeit in das Walzeninnere
einschließlich einer Änderung der Walzenlagerung erfordern. Hinzu kommt, dass
auch die Schmutzabsaugung aus dem Reinigungskopf umkonstruiert werden
müsste, da der an der langsamdrehenden Schaumstoffwalze zweckdienliche fluid
inlet 1410 infolge des zentrifugalen Abschleuderns seinen Sinn verlöre. Schon allein
diese notwendigen Änderungen sprechen dagegen, dass der Fachmann in
Unkenntnis des Streitpatents entsprechendes Wissen auf die NK1 angewendet
hätte.
Schließlich ist auch noch zu beachten, dass NK5 und NK7 offenlassen, ob bzw.
welche Abstützwirkung die dortigen Walzen bereitstellen. Bei NK13 lässt Figur 1
vermuten, dass die Bürstenwalzen 210a, 210b durch das Gehäuse 106 gegenüber
dem Boden positioniert werden; auch Absatz [0022] geht davon aus, dass diese auf
der Fußbodenoberfläche „aufliegen“, was darauf hinweist, dass die Bürstenwalzen
selbst keine relevante Abstützung gegenüber dem Boden zu leisten vermögen.
Insofern müsste der Fachmann auch noch erforschen, inwieweit durch Walzen nach
Art der NK5, NK7 und NK13 die in der NK1 vom Schaumstoffzylinder bereitgestellte
Abstützwirkung hinreichend gewährleistet würde und gegebenenfalls noch weitere
Konstruktionsänderungen vornehmen.
Auch die NK15, welche ein Kehrgerät zur Trockenreinigung betrifft, vermag die
Einschätzung nicht zu ändern. Zwar weist das Kehrgerät eine Bürstenwalze mit
Borsten auf, die gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt sind (NK15a,
S. 2: „…and bristles (22) uniformly arranged on the peripheral surface of the shaft
rod (21)“). Allerdings äußert sich die NK15 nicht zu Material, Geometrie, Steifigkeit
oder Flexibilität der Borsten. Sie ist insofern weithin unvollständig und entsprechend
weit von einer erfolgversprechend anwendbaren Lehre entfernt.
Mit der NK16 verhält es sich nicht grundlegend anders. Sie betrifft zwar in der
Ausführungsform der Figur 8 ein Feuchtreinigungsgerät mit einer Bürstenwalze,
stellt allerdings den Fachmann explizit vor die Aufgabe, überhaupt erst ein an die
jeweilige Verschmutzung angepasstes Borstenmaterial zu bestimmen, vgl. NK16a,
Ende der Seite 1:
The following explains matters to be addressed
when applying the rotating brush of this invention.
First, when the debris to be cleaned is relatively large
and heavy or strongly adhered to the floor, thick and
highly rigid bristles are most effective. Conversely,
when the debris consists of fine particles like dust or
requires moisture removal, thin bristles with low
rigidity yield superior cleaning results. The thickness
and stiffness of the rotating brush bristles must be
determined
considering
these
points.
(Hervorhebungen seitens des Senats)
Weitere Konkretisierungen enthält die NK16 diesbezüglich nicht. Auch hier muss
der Fachmann also erst grundlegende Ergänzungen vornehmen, um überhaupt zu
einer anwendbaren Lehre zu gelangen.
Schließlich genügt es auch nicht, dass nach dem Vortrag der Klägerin kein
Hinderungsgrund erkennbar sei, die vorbekannten Bürsten bei der NK1
einzusetzen. Denn eine erfinderische Tätigkeit ist nicht bereits dann zu verneinen,
wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik
Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn
das Bekannte dem Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der
vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, a.aO. – Leuchtdiode, GRUR 2010,
407 – Einteilige Öse).
Die NK10 liegt weiter ab; sie betrifft eine Scheuermaschine, bei der Faserscheiben
als Reinigungselemente verwendet werden. Eine mit Bürstenelementen besetzte
Walze erwähnt sie nicht.
b)
Auch die Kombination der Druckschriften NK1 und NK14 legt den
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht nahe.
Die NK14 beschreibt ein der NK1
in Grundzügen
technisch ähnliches
Reinigungsgerät, als dessen Anwendungsfeld allerdings die Reinigung von
Teppichen und anderen textilen Oberflächen, wie Polsterwaren, genannt wird. Bei
diesem nimmt eine mit wenigen hundert Umdrehungen pro Minute rotierende,
befeuchtete Reinigungswalze 120 Schmutz vom Untergrund auf. Die mit einem
Belag 134, 138 versehene Reinigungswalze 120 wird befeuchtet, indem aus einer
Düse 94 Reinigungsflüssigkeit auf eine Wand 70 aufgesprüht wird, an dieser
herabläuft und an deren Ende auf die Walze gelangt (vgl. senatsseitig eingetragene
blaue Pfeile und violetter Kreis in der nachfolgenden Figur 7 und Absatz [0049],
[0060]). In Drehrichtung unmittelbar nachfolgend wirkt die Wandverlängerung 56
des Düseneinsatzes 46 (orange Hervorhebung) nach Art eines Rakelelements auf
den Walzenbelag ein, um daraus überschüssige, d.h. bei der Reinigung störende
Reinigungsflüssigkeit und aus vorigem Oberflächenkontakt mitgenommenen
Schmutz zu entfernen (vgl. Absätze [0059], [0060]).
Der von der Klägerin besonders herangezogene Absatz [0049] verweist hinsichtlich
des Walzenbelags auf einen aufgeklebten Flor („pile“) aus „Denier Nylon“, was im
Sinne eines hinsichtlich der Faserdicke kontrollierten Materials zu verstehen ist.
Wie dieser Flor strukturell genau ausgebildet ist, bleibt allerdings im Dunklen. Um
eine Bürste handelt es sich jedenfalls nicht, denn Bürstenelemente („brush bristles“)
als zu Merkmal 1.2 und M 1.6 notwendiger Anknüpfungspunkt sind nur als eine von
zahlreichen Alternativen („alternate materials“) zur Flor-Struktur genannt. Weitere
Details sind zu den „brush bristles“ nicht offenbart.
Im Ergebnis gibt die NK14 dem Fachmann keine Information an die Hand, die
grundlegend über die der Absätze [0083] und [0085] der NK1 hinausgeht. Insofern
konnte der Fachmann auch bei Zusammenschau von NK1 und NK14 nicht in
naheliegender Weise zur Erkenntnis gelangen, dass eine Bürste gemäß
Merkmal 1.2, d.h. mit beweglichen bzw. flexiblen Bürstenelementen, die im
Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich (bzw. die Peripherie) der Bürste
verteilt sind, bei der NK1 zweckdienlich eingesetzt werden könnte.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch
ausgehend von der Druckschrift NK2 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.
a)
Die NK2 legt auch bei Heranziehung unterstellten Fachwissens den
Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe.
Der Vortrag der Klägerin, der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht erfinderisch,
weil der Fachmann ausgehend vom Inhalt der NK2 durch sein Fachwissen zum
Erfindungsgegenstand gelange, ist ebenfalls nicht erfolgreich.
Die NK2 betrifft einen Saugvorsatz für einen Staubsauger, für den keinerlei
Hinweise auf eine Feuchtreinigungsfunktion bestehen; konkret wird Teppich als
abzusaugender Untergrund genannt (S. 2: „When a carpet or the like is cleaned with
a vacuum cleaner provided with the vacuum cleaner suction tool 30 described
above,…“). Den bei vorbekannten Saugvorsätzen bestehenden Nachteil, dass ein
der rotierenden Bürstenwalze vorgelagertes Frontteil das Einsaugen von
wandnahem Staub behindert, vermeidet die NK2 durch den Wegfall dieses
Frontteils und eine hinter dem Drehzentrum P gelegene Absaugöffnung 15, vgl. zur
Veranschaulichung die nachfolgende Figur 1 (farbige Hervorhebungen seitens des
Senats):
Der Fachmann wird erkennen, dass die in Figur 5 (nachfolgend wiedergeben,
farbige Hervorhebungen seitens des Senats) dargestellte Bürstenwalze 9 gerade
infolge
ihres
in beabstandeten Wellenlinien verlaufenden Borstenbesatzes
zusammen mit der tief angesetzen Absaugöffnung einen beständigen, bodennahen
Luftstrom in den von der Bürste überstrichenen Bodenbereichen ermöglicht und so
das Einsaugen von Staub mit der Frontseite des Saugvorsatzes auch in Wandnähe
begünstigt.
Insofern bestand für den Fachmann keine Veranlassung, hiervon grundlegend
abweichende Ausführungsformen der Bürstenwalze in Betracht zu ziehen.
Insbesondere bei den von der Klägerin unter Bezugnahme auf NK5, NK7, NK13,
NK15 und NK16 dem präsenten Fachwissen des Fachmanns zugerechneten und
im Sinne von Merkmal 1.2 an ihrem Umfang im Wesentlichen gleichmäßig mit
Bürstenelementen besetzten Bürstenwalzen würde der Fachmann gerade infolge
des flächigen Besatzes eine nachteilige Störung des zum Staubsaugen an der
Frontseite relevanten Luftstroms erwarten.
Hinzu kommt, dass die NK5, NK7 und NK13 solche Walzen zum Scheuern von
Böden in Verbindung mit einer Befeuchtung einsetzen, was den auch auf
Teppichböden bezogenen Anwendungsfall der NK2 ersichtlich verfehlt.
Ein sonstiger Anlass, warum der Fachmann die hinsichtlich Material, Geometrie,
Steifigkeit oder Flexibilität der Borsten unbestimmte Bürstenwalze aus dem
Kehrgerät der NK15 hätte in die Lehre der NK2 übernehmen sollen, ist nicht
erkennbar. Mangels Saugfunktion des Kehrgeräts fehlt schon dieser notwendige
Anknüpfungspunkt.
Soweit die NK16 an
ihrem Umfang
im Wesentlichen gleichmäßig mit
Bürstenelementen besetzte Bürstenwalzen betrifft, sprechen die oben genannten
Vorbehalte gegen eine Kombination mit der NK2. Der Fachmann wird dabei
berücksichtigen, dass die voluminösen Anordnungen z.B. der Figuren 2 und 7 der
NK16 mit dem Ziel der NK2, in Wandnähe das Einsaugen von Staub mit der
Frontseite des Saugvorsatzes zu verbessern, unvereinbar sind.
Soweit die NK16 daneben noch eine Bürstenwalze mit in beabstandeten
Wellenlinien verlaufendem Borstenbesatz offenbart
(vgl. die nachfolgend
wiedergegebene Figur 5), geht dies nicht über die NK2 hinaus und fügt ihr auch
nichts hinzu.
b)
Auch die Kombination der Druckschriften NK2 und NK14 legt den
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht nahe.
NK2 und NK14 mögen zwar noch insoweit ein gemeinsames Anwendungsfeld
besitzen, als sie beide für die Reinigung von Teppichen gedacht sind. Es weichen
aber bereits die Reinigungsmethoden grundlegend voneinander ab:
Die NK2 sieht ein „trockenes“ Entfernen von Staub im Wege des Staubsaugens vor.
Die NK14 wendet dagegen ein Naßreinigungsverfahren an, um Verschmutzungen
gleichsam herauszuspülen. Eine darüber hinausgehende Funktion zum
Staubsaugen hat sie nicht zum Gegenstand.
Infolge dieser grundlegenden Unterschiede erweist sich die von der Klägerin
vorgenommene Kombination von NK2 und NK14 als
rückschauende
Betrachtungsweise in Kenntnis der patentierten Erfindung. Die Rückschau wird
auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene zusätzliche Berücksichtigung
der Entgegenhaltungen NK15 bis NK17 zulässig.
4.
Für den nebengeordneten Anspruch 14 gilt das vorstehende Ausgeführte
jeweils entsprechend. Er ist auf Anspruch 1 rückbezogen und wird von dessen
Rechtsbeständigkeit mitgetragen.
5.
Auch die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche sind unmittelbar
oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen
Rechtsbeständigkeit mitgetragen.
6.
Auf die von der Beklagten mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen
kommt es aufgrund der Rechtsbeständigkeit der Gegenstände des Hauptantrags
nicht mehr an.
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO.
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Pekarek
Brunn
v.Hartz
Philipps
Zapf
Bundespatentgericht
7 Ni 9/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
21. April 2026
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