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BPatG Urteil vom 21.04.2026 – 7 Ni 9/24 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:210426U7Ni9.24EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:210426U7Ni9.24EP.0

betreffend das europäische Patent 2 747 625

(DE 60 2012 033 227)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin

Pekarek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dr. von Hartz, die Richterin Dr.-

Ing. Philipps und den Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents

EP 2 747 625 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in

englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 2. August 2012 als

internationale Anmeldung (mit der Nummer PCT/lB2012/053954) angemeldet

worden

ist und die Prioritäten der US-amerikanischen Anmeldungen

201161526316 P vom 23. August 2011 und 201161539518 P vom 27. September

2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 7. Juni 2017 veröffentlicht. Das

Streitpatent trägt die Bezeichnung „CLEANING DEVICE FOR CLEANING A

SURFACE COMPRISING A BRUSH AND A SQUEEGEE ELEMENT

(REINIGUNGSVORRICHTUNG ZUR REINIGUNG EINER OBERFLÄCHE MIT

EINER BÜRSTE UND RAKELELEMENT)“ und wird beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter der Nummer 60 2012 033 227 geführt.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen

alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Düsenanordnung

für eine Reinigungsvorrichtung. Die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 bis

4 und 7 bis 13 sind unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen; die

Patentansprüche 5 und 6 sind auf Patentanspruch 4 unmittelbar rückbezogen.

Patentanspruch 14 betrifft eine Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer

Oberfläche. Patentanspruch 15 ist auf Patentanspruch 14 rückbezogen.

Die Patentansprüche 1 und 14 lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der

veröffentlichten Schrift B1 – wie folgt:

In der Übersetzung lauten sie entsprechend der B1-Veröffentlichung:

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit drei

Hilfsanträgen, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. März 2026, jeweils mit

geschlossenen Anspruchssätzen. Wegen der Fassungen der Hilfsanträge wird auf

die entsprechenden Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Sie erachtet das Streitpatent sowohl in der erteilten

Fassung als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 für nicht

rechtsbeständig.

Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr

eingereichte Druckschriften und Dokumente:

N1

N2

Streitpatentschrift EP 2 747 625 B1

Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes

zu N1

N3a

N3b

NK1

NK2

Merkmalsanalyse Anspruch 1

Merkmalsanalyse Anspruch 14

US 2008/0148512 A1

JP 2004-222912 A2

NK2a

maschinelle EN Übersetzung der NK2

NK3

NK4

NK5

NK6

NK7

NK8

US 2006/0288517 A1

DE 196 50 565 A1

EP 2 343 003 A1

US 7 320 149 B1

WO 2010/041184 A1

JP 2008-194329 A

NK8a

maschinelle EN Übersetzung der NK8

NK9

NK10

NK11

NK12

NK13

NK14

NK15

NK15a

NK16

NK16a

NK17

NK18

NK19

NK20

NK21

WO 99/27834 A1

US 2006/0150352 A1

US 4 310 944

US 2008/0022485 A1

DE 20 2009 013 813 U1

US 2009/0229069 A1

TW M277425 U

maschinelle Übersetzung der TW M277425 U

KR 20-0412179 Y1

maschinelle Übersetzung der KR 20-0412179 Y1

US 6 131 237 A

DE 10 2008 018 511 A1

DE 196 36 988 C2

WO 2009/149722 A1

GB 1 241 625 A1

Die Klägerin ist der Auffassung, die technische Lehre des Streitpatents sei nicht

neu. Die Patentansprüche 1 und 14 seien nicht neu gegenüber dem jeweiligen Inhalt

der Entgegenhaltungen NK1, NK2 oder NK11. Entsprechendes gelte für die

Unteransprüche, insbesondere gegenüber der NK1.

Der Fachmann erkenne unmittelbar an Hand der NK1, dass die optimale und

technisch gebotene Ausführungsform für einen dort eingesetzten Agitator eine

Bürstenwalze mit gleichmäßig auf dem Umfang verteilten Borsten/Fasern sei. Der

Gegenstand des Anspruch 1 sei deshalb zumindest nicht erfinderisch gegenüber

der NK1 in Kombination mit dem Fachwissen bzw. der NK14. Der Inhalt der NK1

liefere bereits selbst eine Anregung für den Fachmann, anstelle der Schaumwalze

auf eine Spindel mit mehreren Borsten zu wechseln. Eine Veranlassung habe der

Fachmann bereits dadurch gehabt, dass Schaumwalzen bekanntermaßen

hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien.

Die damit einhergehende gleichmäßige Anordnung der Borsten über den Umfang

der Spindel sei für den Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissen eine

selbstverständliche konstruktive Umsetzung. Im Übrigen erhalte der Fachmann aus

dem weiteren Stand der Technik, so die NK14, entsprechende Hinweise zur

Ausgestaltung einer Bürstenrolle.

Der Gegenstand von Anspruch 1 sei ferner nicht erfinderisch, weil der Fachmann

ausgehend vom Inhalt der NK2 durch sein Fachwissen zum Erfindungsgegenstand

gelange bzw. erstere mit der Entgegenhaltung NK14 kombiniere. Weitere Hinweise

lieferten die Entgegenhaltungen der NK15 bis NK17.

Entsprechendes gelte für Patentanspruch 14.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 747 625 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit

Schriftsatz vom 16. März 2026, in nummerischer Reihenfolge, richtet.

Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält

das Streitpatent in der verteidigten Fassung bzw. in den Fassungen der Hilfsanträge

für rechtsbeständig.

Der Inhalt der NK1 offenbare die technische Lehre des Streitpatents u.a. deshalb

nicht, weil diese keine Offenbarung oder sonstige Hinweise darauf enthalte, dass

der Agitator auch als erfindungsgemäße Bürste mit flexiblen Bürstenelementen, die

im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt seien,

ausgebildet sei. Auch die Entgegenhaltung der NK2 sei nicht neuheitsschädlich, da

die Bürstenelemente 9a nicht im Sinne des Streitpatents im Wesentlichen

gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt seien. Zudem fehle es an der

von Merkmal 1.5 vorgesehenen Dichtwirkung. Nichts anderes gelte im Ergebnis für

die Entgegenhaltung der NK11.

Dem Fachmann sei die technische Lehre des Streitpatents ferner nicht nahegelegt.

Die NK1 lehre als bevorzugte Ausführungsform einen Agitator in Form eines

Schaumstoffzylinders (foam cylinder 702). Die gesamte technische Lehre der NK1,

insbesondere die

in Figur 14B dargestellte Ausführungsform mit dem

Schmutzeinlass (debris inlet 724) und dem Flüssigkeitseinlass (fluid inlet 726), sei

auf die spezifischen Eigenschaften eines solchen Schaumstoffzylinders

abgestimmt. Selbst wenn die NK1 in Absatz [0083] abstrakt erwähne, dass der

Agitator alternativ "eine Spindel mit einer oder mehreren Borsten" umfassen könne,

fehle jede konkrete Anleitung, wie ein solcher Borstenagitator auszugestalten wäre,

um die in Figur 14B dargestellte Funktionsweise zu erreichen. Auch der Inhalt der

NK14 führe nicht weiter. Selbst wenn man unterstellte, der Fachmann habe

Veranlassung gehabt, die NK14 heranzuziehen, führe eine solche Kombination

nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die NK14 nehme keine erfindungsgemäße

Bürste gemäß Merkmal 1.2 vorweg. Die NK2 stelle ebenfalls keinen geeigneten

Ausgangspunkt dar.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 einen

qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen

Verhandlung gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

21. April 2026 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist unbegründet. Das

Streitpatent ist in der geltenden Fassung rechtsbeständig, denn insoweit liegt der

geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) nicht vor.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft nach dem Patentanspruch 1 eine Düsenanordnung

für eine Reinigungsvorrichtung und nach dem Patentanspruch 14 eine

Reinigungsvorrichtung zur Reinigung einer Oberfläche.

Dem Streitpatent zufolge erfolge heutzutage die Reinigung von Hartböden, indem

der Boden zuerst gesaugt und anschließend gewischt werde. Durch Staubsaugen

werde der grobe Schmutz entfernt, durch Wischen würden die Flecken beseitigt.

Aus dem Stand der Technik seien insbesondere für den professionellen

Reinigungsbereich zahlreiche Geräte bekannt, die den Anspruch erheben würden,

in einem Arbeitsgang zu saugen und zu wischen. Geräte für den professionellen

Reinigungsbereich seien meist auf große Flächen und perfekt ebene Böden

spezialisiert. Sie seien auf harte Bürsten und Saugkraft angewiesen, um Wasser

und Schmutz vom Boden zu entfernen. Bei Geräten für den Hausgebrauch werde

häufig eine Kombination aus einer harten Bürste und einer Abziehdüse (bzw. Düse

mit Rakel, „squeegee nozzle“) verwendet. Wie bei den Geräten für den

professionellen Reinigungsbereich werde bei diesen Produkten die Bürste zum

Entfernen von Flecken vom Boden und der Abzieher bzw. Rakel in Kombination mit

Unterdruck zum Anheben des Schmutzes vom Boden verwendet (vgl. Absatz

[0002]).

Diese Abziehelemente würden üblicherweise durch eine flexible Gummilippe

realisiert, die an der Unterseite des Reinigungsgeräts befestigt sei und lediglich über

die zu reinigende Oberfläche gleite, wodurch Schmutzpartikel und Flüssigkeit über

die zu reinigende Oberfläche geschoben oder abgewischt würden. Zum Ansaugen

der angesammelten Schmutzpartikel und Flüssigkeit werde ein Unterdruck

verwendet, der üblicherweise durch ein Vakuumaggregat erzeugt werde (vgl.

Absatz [0003]).

Das Streitpatent erläutert Stand der Technik, der Staubsauger sowie ein Kehrgerät

betrifft,

in den Absätzen

[0004] und

[0005] und hält als Nachteil von

Reinigungselementen („agitators“) mit steifen Bürstenhaaren fest, dass diese

steifen Haare zwar eine recht gute Scheuerwirkung aufwiesen, wodurch sich die

Bürste besonders gut zum Entfernen von Flecken einsetzen lasse, dass allerdings

die Leistung beim Trocknen des Bodens eher gering sei, da ein solches

Reinigungselement nicht in der Lage sei, Flüssigkeit vom Boden anzuheben.

Aus dem Stand der Technik bekannte kombinierte Saug- und Wischgeräte

(„vacuum and mop in one go devices“) verwendeten häufig Bürstenelemente, die

aktiv mit Wasser oder einer Reinigungsspülung besprüht würden, um die

Entfernung von Flecken zu verbessern. Bei derartigen Geräten werde üblicherweise

ein Doppelrakelelement mit zwei Rakeln verwendet, die auf einer Seite der Bürste

angeordnet seien, wie dies beispielhaft in der Abbildung 12 des Streitpatents

dargestellt sei. Eine zusätzliche Vakuumquelle erzeuge in einem Kanal zwischen

der Doppelrakelanordnung einen Sog, um das Reinigungswasser wieder vom

Boden zu entfernen (Absatz [0006]).

Um das aktiv aufgesprühte Reinigungswasser jedoch wieder vom Boden zu

entfernen, müssten diese Geräte immer in eine Vorwärtsrichtung bewegt werden,

bei der sich die Bürste in Bewegungsrichtung des Geräts gesehen vor der

Doppelrakelanordnung befinde. Bei einer Rückwärtsbewegung des Geräts in die

entgegengesetzte Richtung würde der Boden nass bleiben, da das mit der Bürste

verteilte Reinigungswasser bei dieser Rückwärtsbewegung nicht von den Rakeln

entfernt werde (Absatz [0007]).

Um sowohl beim Vorwärts- als auch beim Rückwärtshub des Gerätes ein gutes

Reinigungsergebnis zu erzielen, seien bekannte Reinigungsgeräte daher auf

beiden Seiten der Bürste mit einer Doppelrakeldüse ausgestattet. Eine solche

Anordnung sei beispielhaft in der Abbildung 13 des Streitpatents dargestellt. Auch

wenn derartige Doppelrakelanordnungen auf beiden Seiten der Bürste gute

Reinigungsergebnisse lieferten, werde die Düse dieser Geräte recht sperrig. Dies

wiederum führe zu einer unbefriedigenden, eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

Gerade bei Haushaltsgeräten, mit denen oft enge Ecken gereinigt werden müssten,

seien solche sperrigen Düsen aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit

unkomfortabel in der Handhabung (Absatz [0008]).

Darüber hinaus weise die Verwendung von Doppelrakelanordnungen, wie sie in den

Figuren 12 und 13 des Streitpatents dargestellt seien, mehrere weitere Nachteile

auf. Durch den ständigen Kontakt der Rakel mit dem Boden während der Bewegung

des Gerätes könne es bei solchen Doppelrakeln zu einer hohen Kratzbelastung des

Bodens kommen. Insbesondere bei der Verwendung von Doppelrakelanordnungen

auf jeder Seite der Bürste (siehe Figur 13) bestehe ein erhöhtes Risiko, Kratzer auf

dem Boden zu verursachen. Darüber hinaus wiesen derartige Rakelanordnungen

den Nachteil auf, dass sie für groben Schmutz wie beispielsweise Haare oder

Kleinteile nicht durchgängig seien, da sich grober Schmutz häufig in den Rakeln

verfange oder von den Rakeln weggedrückt werde und somit nicht in den

Saugeinlass gelangen könne. Dieser Sachverhalt sei in der Abbildung 15 des

Streitpatents schematisch dargestellt. Darin bezeichneten die Bezugszeichen 90

und 90' die beiden Rakel. Nähere sich der Rakel 90' während der Bewegung des

Staubsaugers einem groben Schmutzpartikel 92, so bleibe dieser vor dem Rakel

90' hängen und könne nicht in einen Ansaugbereich gelangen, der im Raum

zwischen den beiden Rakeln 90, 90' definiert sei, da die Rakel ständig in Kontakt

mit dem Boden seien. Abgesehen davon seien solche Doppelrakel-Düsen schwer

zu reinigen und verfügten nicht über die Fähigkeit zur Selbstreinigung (vgl. Absatz

[0009]).

Um diese Nachteile zu überwinden, verwendeten andere im Stand der Technik

bekannte Geräte zwei separate Bürsten, die parallel zueinander angeordnet seien

(schematisch dargestellt

in der Abbildung 14 des Streitpatents). Ein

Reinigungsgerät dieser Art sei beispielsweise aus der US 1 694 937 bekannt.

Dieses Dokument offenbare eine Bodenreinigungsmaschine, die in der Lage sei,

Schmutz von einem Boden mit zwei zylindrischen Bodenbürsten aufzunehmen, die

parallel und nahe beieinander angeordnet seien. Diese Bürsten rotierten mit hoher

Geschwindigkeit, eine im Uhrzeigersinn und die andere gegen den Uhrzeigersinn.

Auf diese Weise bewegten sich die benachbarten Ränder mit einer ausreichend

hohen Geschwindigkeit zusammen, um den Schmutz mit beträchtlicher Kraft in

Form eines im Wesentlichen flachen Strahls vertikal nach oben zu schleudern. Zum

Trocknen des Bodens werde zusätzlich zu den Bürsten ein Wischer oder ein Rakel

eingesetzt. Durch die beiden separaten Bürsten und die zusätzlichen Rakel werde

die Düse auch bei dieser Lösung recht sperrig, was wiederum zu einer für den

Verbraucher unbefriedigenden Bewegungsfreiheit führe (vgl. Absatz [0010])

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es, dem Absatz [0011] zufolge, ein

verbessertes Reinigungsgerät bereitzustellen, das im Vergleich zum Stand der

Technik eine verbesserte Reinigungsleistung aufweise und die oben genannten

Nachteile überwinde.

Die Aufgabe werde gelöst durch eine Düsenanordnung und eine

Reinigungsvorrichtung mit den Merkmalen gemäß Anspruch 1 bzw. Anspruch 14.

2.

Für den maßgeblichen Fachmann ist auszugehen von einem Diplom-

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Erfahrung in

der Konstruktion und Entwicklung von Fußbodenreinigungsgeräten verfügt,

insbesondere betreffend elektrische Saug- und Saug-Wisch-Geräte.

3.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 des Streitpatents lauten in

gegliederter Fassung in englischer Verfahrenssprache bzw. der Übersetzung der

Patentschrift:

1

A nozzle arrangement for a

Düsenanordnung für eine

hard floor cleaning device

Hartbodenreinigungsvorrichtung (100),

(100), comprising:

Folgendes umfassend:

1.1

a brush (12) rotatable about

eine drehbar um eine Bürstenachse

a brush axis (14),

(14) angeordnete Bürste (12),

1.2

said brush (12) being

wobei besagte Bürste (12) mit

provided with flexible brush

beweglichen Bürstenelementen (16)

elements (16) that are

bereitgestellt wird, die im Wesentlichen

substantially uniformly

gleichmäßig über den Randbereich der

distributed over the periphery

Bürste (12) verteilt sind,

of the brush (12),

1.3

wherein the brush (12) is at

wobei die Bürste (12) zumindest

least partly surrounded by a

teilweise von einem Düsengehäuse

nozzle housing (28)

(28) umgeben ist [,]

1.4

and protrudes at least

und zumindest teilweise aus einer

partially from a bottom side

Unterseite (30) des besagten

(30) of said nozzle housing

Düsengehäuses (28) hervorsteht,

(28), which bottom side (30),

wobei selbige Unterseite (30) beim

during use of the device

Betrieb der Vorrichtung (100) der zu

(100), faces the surface to be

reinigenden Oberfläche (20)

cleaned (20),

gegenübersteht,

1.5

wherein the brush elements

wobei die Bürstenelemente (16)

(16), during the rotation of

während der Drehung der Bürste (12)

the brush (12), substantially

im Wesentlichen eine Dichtung mit dem

form a sealing with the

Gehäuse (28) bilden, und zwar an einer

housing (28) at a first position

ersten Position (33), an der die

(33) where the brush

Bürstenelemente (16) während der

elements (16) leave the

Drehung der Bürste (12) das Gehäuse

housing (28) during the

(28) verlassen,

rotation of the brush (12),

1.6

and contact the surface to be

und die zu reinigende Oberfläche (20)

cleaned (20) during the

während der Drehung der Bürste (12)

rotation of the brush (12) at a

an einer zweiten Position (35) zum

second position (35) for

Aufnehmen von Schmutzpartikeln (22)

picking up dirt particles (22)

und Flüssigkeit (24) von der besagten

and liquid (24) from said

Oberfläche (20) berühren,

surface (20),

1.7

thereby defining a suction

dadurch einen Ansaugbereich (34) in

area (34) in a space between

einem Raum zwischen der Bürste (12),

the brush (12), said housing

besagtem Gehäuse (28) und der

(28) and said surface to be

besagten zu reinigenden Oberfläche

cleaned (20) which is at least

(20) eingrenzend, welcher an den

partly sealed at said first and

besagten ersten und zweiten

second positions (33, 35),

Positionen (33, 35) zumindest teilweise

abgedichtet ist,

1.8

a single squeegee element

ein einziges Rakelelement (32),

(32) which is spaced apart

welches sich in einem Abstand zu der

from the brush (12) and

Bürste (12) befindet und an der

attached to the bottom side

Unterseite (30) des Düsengehäuses

(30) of the nozzle housing

(28) an einer Seite der Bürste (12)

(28) on a side of the brush

befestigt ist, an der die

(12), where the brush

Bürstenelemente (16) während der

elements (16) enter the

Drehung der Bürste (12) in das

housing (28) during the

Gehäuse (28) münden [lies: eintreten],

rotation of the brush (12),

1.9

wherein said squeegee

wobei besagtes Rakelelement (32)

element (32) is adapted for

darauf ausgelegt ist, während der

pushing or wiping dirt

Bewegung der Reinigungsvorrichtung

particles and liquid across or

(100) Schmutzpartikel und Flüssigkeit

off the surface to be cleaned

über die oder von der zu reinigenden

(20) during movement of the

Oberfläche (20) zu schieben oder zu

cleaning device (100),

wischen,

1.10

thereby defining a suction

dadurch einen Saugeinlass (36)

inlet (36) between the

zwischen dem Rakelelement (32) und

squeegee element (32) and

der Bürste (12) eingrenzend, der sich in

the brush (12) that opens into

den Ansaugbereich (34) öffnet,

the suction area (34), and

1.11

a drive means for driving the

und ein Antriebsmittel zum Antreiben

brush (12) in rotation.

der sich drehenden Bürste (12).

14

Cleaning device for cleaning

Reinigungsvorrichtung zur Reinigung

a surface (20), comprising:

einer Oberfläche (20), umfassend:

14.1

a nozzle arrangement (10) as

eine Düsenanordnung (10) nach

claimed in claim 1, and

Anspruch 1, und

14.2

a vacuum aggregate (38)

ein Vakuumaggregat (38), angeordnet

which is arranged at a suction

an einem Saugauslass (47) des

outlet (47) of the suction area

Ansaugbereichs (34) zum Generieren

(34) for generating an undereines Unterdrucks im besagten

pressure in said suction area

Ansaugbereich (34) zum Aufnehmen

(34) for ingesting dirt particles

von Schmutzpartikeln (22) und

(22) and liquid (24) from the

Flüssigkeit (24) aus dem Saugeinlass

suction inlet (36).

(36).

Dem Anspruch 1 schließen sich die erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 13 an,

dem Anspruch 14 schließt sich der erteilte abhängige Anspruch 15 an. Für den

Wortlaut der abhängigen Ansprüche wird auf die Patentschrift bzw. den Akteninhalt

verwiesen.

4.

Einige Merkmale bedürfen der Auslegung. Der Fachmann wird sie wie folgt

verstehen, wobei zur Veranschaulichung die nachfolgende Figur 1 des Streitpatents

seitens des Senats farbig und textlich ergänzt wurde:

4.1 Die in Merkmal 1.2 näher definierten Bürstenelemente 16 der Bürste 12

(Merkmal 1.1) sind – entsprechend dem Adjektiv „flexible“ der englischen

Verfahrenssprache – nicht mit der Übersetzung in der B1-Schrift als „beweglich“,

sondern als „flexibel“ bzw. „biegsam“ zu verstehen. Eine weitergehende Definition

zur „Flexibilität“ enthält Anspruch 1 nicht. Dass die Bürstenelemente zudem „im

Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste (12) verteilt sind“, steht

in Zusammenhang mit der Dichtwirkung gegenüber dem Düsengehäuse. Dies wird

in Zusammenhang mit Merkmal 1.5 erläutert, s.u.

4.2 Merkmal 1.3 sieht vor, dass „die Bürste (12) zumindest teilweise von einem

Düsengehäuse (28) umgeben ist“. Die Zeichnungen des Streitpatents zeigen

allerdings Ausführungsformen, bei denen die Bürste weitgehend von dem

Gehäuse 28 umgeben ist. Anspruch 1 lässt demgegenüber auch Gehäuse mit

deutlich geringerer Umfassung der Bürste zu.

4.3 Merkmal 1.5 sieht vor, dass „die Bürstenelemente (16) während der Drehung

der Bürste (12) im Wesentlichen eine Dichtung mit dem Gehäuse (28) bilden, und

zwar an einer ersten Position (33), an der die Bürstenelemente (16) während der

Drehung der Bürste (12) das Gehäuse (28) verlassen“.

Welcher Art diese „Dichtung“ ist, definiert der Anspruch 1 nicht näher. Dies ergibt

sich erst unter Berücksichtigung der Beschreibung, wonach gemäß Absatz [0016]

die Dichteigenschaften der Bürste darauf beruhen, dass eine Bürste verwendet

wird, die mit flexiblen Bürstenelementen versehen ist, die im Wesentlichen

gleichmäßig über den Umfang der Bürste verteilt sind. Angesichts der notwendigen

Dichtwirkung geht das Streitpatent aus Sicht des Fachmanns von einem

quasikontinuierlichen bzw.

flächigen Besatz mit Bürstenelementen

in

Umfangsrichtung aus.

Im Weiteren erläutert der Absatz [0016] auch, dass mit „abdichtend“ oder

„abgedichtet“ („sealing“, „sealed“) im Sinne der vorliegenden Erfindung keine

vollständige Abdichtung zur Umgebung gemeint ist, da sonst Schmutz und

Flüssigkeit nicht mehr von der Oberfläche aufgenommen werden könnten. Diese

Begriffe bezögen sich vielmehr auf eine Situation, in der ein Luftaustritt an den in

den Merkmalen 1.5 bis 1.7 genannten beiden Positionen auf ein Minimum reduziert

sei, d.h. in der nur eine relativ konstante kleine Luftmenge in der Lage sei, den

Bereich zwischen dem Gehäuse und der Bürste an der ersten Position und

zwischen der Bürste und der Oberfläche an der zweiten Position zu passieren. Auf

diese Weise werde eine Art Drosselung („restriction“) geschaffen, die einen

ungewollten, zu hohen Luftaustritt an den beiden beschriebenen Stellen verhindere.

Der größte Teil der Luft werde in dem zwischen den Bürstenelementen

entstehenden Raum geführt. Diese Luftmenge hänge im Wesentlichen vom

Abstand zwischen den Bürstenelementen und der Drehzahl ab, mit der die Bürste

zur Rotation angetrieben werde. Der Abstand hänge wiederum von der Dichte der

Bürstenelemente ab.

Dem Absatz [0017] ist ferner zu entnehmen, dass jedenfalls an der von Merkmal 1.5

adressierten ersten Position die „Dichtung“ beispielsweise durch einen Spalt

zwischen dem Gehäuse und der Bürste berührungslos bewerkstelligt werden

könne. Ein Spaltmaß von 0,5 mm zwischen der Bürste – verstanden als dem durch

die Bürstenelemente beschriebenen Außenumfang – und dem Gehäuse habe gute

Dichtwirkungen ergeben. Zudem werden sowohl größere Spaltmaße als auch ein

Kontakt zwischen Bürste und Gehäuse als erfindungsgemäß bezeichnet.

Dem Absatz [0018] ist noch zu entnehmen, das zum Erreichen der vorgenannten

Art der Abdichtung die Brüste mit „sehr feinen Faserhaaren“ versehen sein müsse,

die gleichmäßig über den Umfang der Bürste verteilt seien und als Bürstenelemente

bezeichnet würden. Angaben zur Faserfeinheit enthält Anspruch 1 allerdings nicht,

erst Anspruch 8 beinhaltet Festlegungen dazu.

II.

Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als

rechtsbeständig. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit in Form von fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit liegt

nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a),

Art. 54, 56 EPÜ).

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich als neu gegenüber

jeder der Druckschriften NK1, NK2 oder NK11.

1.1 Der Inhalt der Druckschrift NK1 offenbart zumindest nicht das Merkmal 1.2.

a)

Die NK1 befasst sich insbesondere mit handgeführten Bodenreinigungsgeräten, die unter anderem einen Reinigungskopf zum Scheuern des Bodens und

Aufnehmen von Feuchtigkeit sowie Vakuumquellen zum Entfernen von Schmutz

und Flüssigkeit aufweisen (vgl. Absatz [0001]). Das in den Figuren 1A und 1B

dargestellt Bodenreinigungsgerät 100 ist u.a. zum Reinigen harter Böden wie

Linoleum und Fliesen vorgesehen (vgl. Absatz [0051]).

b)

Dementsprechend weist das Bodenreinigungsgerät 100 mit dem

Reinigungskopf 102, der Reinigungswalze („agitator“) 110 und der Vakuumquelle

108 auch eine Düsenanordnung für eine Hartbodenreinigungsvorrichtung gemäß

Merkmal 1 auf.

c)

Die Reinigungswalze 110 des Reinigungskopfes 102 ist zwar in der

Ausführungsform gemäß den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 7A und 14B,

welche im Absatz [0112] als zusammengehörig erläutert werden, drehbar um eine

Achse angeordnet (vgl. z.B. Absätze [0079], [0080], [0082]). Sie ist allerdings als

Schaumstoffzylinder („foam cylinder“) ausgebildet (vgl. Absätze [0084] bis [0086]).

Damit handelt es sich schon nicht um eine drehbar um eine Bürstenachse

angeordnete Bürste im Sinne des Merkmals 1.1.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass Absatz [0094] sich auf eine herkömmliche

Bürstenwalze beziehe, offenbart dies ebenfalls nicht Merkmal 1.1. Der genannte

Absatz beschreibt lediglich, dass die Reinigungswalze 110 nach herkömmlicher Art

mit Lagern versehen und montiert werden könne („As another example, the agitator

110 may be configured like a conventional brushroll having bearings mounted into

each end, in which case it may be mounted by sliding the bearings into

corresponding mounts on the cleaning head 102.”).

Ob aus dem Absatz [0083] angesichts der Erwähnung von Borsten („bristles“) an

einer Spindel eine am Reinigungskopf gemäß den Figuren 7A und 14B angeordnete

Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig hervorgeht, ist schon

angesichts der dortigen Verweisung auf andere Ausführungsformen zumindest

zweifelhaft (vgl. BGH, GRUR 2025, 1820 – Wiedergabegerät), kann aber letztlich

dahinstehen. Die relevante Passage lautet (Hervorhebungen seitens des Senats

hinzugefügt):

[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110

may comprise a hollow or solid spindle having one

or more bristles, flaps, bumps, fingers or other

devices adapted to help clean surfaces such as

carpets, floors and the like. The device 100 also may

be provided with multiple interchangeable agitators

that are suited for particular cleaning tasks.

d)

Jedenfalls ist Merkmal 1.2 in der NK1 nicht offenbart, gemäß dem die in

Merkmal 1.1 genannte Bürste mit flexiblen Bürstenelementen bereitgestellt wird, die

im Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt sind.

Dass der Schaumstoffzylinder optional „microfiber“ umfassen kann (vgl. Absatz

[0086]), kann eine anspruchsgemäße Bürstenwalze aus Sicht des Fachmanns nicht

unmittelbar und eindeutig vorwegnehmen. Die NK1 erläutert nicht ansatzweise, wie

derlei Mikrofasern angeordnet sein sollen.

Auch dem Absatz [0083] kann eine solche unmittelbare und eindeutige Offenbarung

von Merkmal 1.2 nicht entnommen werden. In der oben wiedergegebenen Passage

werden die Borsten infolge der Konjunktion „or“ als eine von mehreren Alternativen

genannt. Hinzu kommt, dass das Reinigungselement diese Alternativen „umfassen

kann“ („may comprise“), so dass diese optional untereinander kombinierbar sind.

Schließlich kann selbst die Passage „adapted to help clean surfaces such as

carpets, floors and the like“ auf jede der Alternativen oder auch nur auf die

letztgenannte, strukturell weitgehend unbestimmte Alternative („other devices“) zu

lesen sein. Es fehlt somit an zusätzlichen Informationen, die eine Individualisierung

der konkreten Ausgestaltung im Sinne von Merkmal 1.2 ermöglichen würden (vgl.

auch BGH, a.a.O. – Wiedergabegerät).

Absatz [0085] der NK1 führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort wird für die

Reinigungswalze 110 explizit eine Kombination aus Schaumstoffbereichen, Borsten

usw. vorgesehen, deren Anordnung nicht weiter beschrieben wird. Auch dadurch ist

für den Fachmann eine Bürstenwalze gemäß Merkmal 1.2 nicht unmittelbar und

eindeutig offenbart.

Infolgedessen kann die NK1 auch das auf die Reinigungswirkung der

Bürstenelemente bezogene Merkmal 1.6 nicht vorwegnehmen.

1.2 Der Inhalt der Druckschrift NK2 offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 1.2

und 1.5.

a)

Die Figuren 1 und 5 der NK2 (farbige Hervorhebungen seitens des Senats)

betreffen dieselbe Ausführungsform einer Düsenanordnung (suction tool 30) für

einen Staubsauger. Entsprechend ist Merkmal 1 unmittelbar und eindeutig

offenbart.

Die Düsenanordnung 30 weist auch eine Bürste 9 auf, welche in der Beschreibung

als um ein Drehzentrum P, d. h. um eine Bürstenachse drehbar beschrieben wird

(vgl. Übersetzung NK2a, „the rotation center of the rotating brush“). Somit geht auch

Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig aus der NK2 hervor.

b)

Allerdings ist Merkmal 1.2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Die in Figur 1 deutlich erkennbare Verformung der Bürstenelemente (bristles 9a) im

Bereich der Rippe 16 weist den Fachmann zwar hinreichend deutlich auf deren

vorgesehene Flexibilität hin, entsprechend dem Teilmerkmal, dass die Bürste 9 „mit

flexiblen Bürstenelemente bereitgestellt wird“.

Allerdings sind diese Bürstenelemente 9a nicht im Sinne des Streitpatents „im

Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt“.

Die oben wiedergegebene Figur 5 zeigt nur einen Borstenbesatz in Form von

diskreten Wellenlinien. Blickt man in Richtung des roten Pfeils (seitens des Senats

eingefügt) auf die Stirnseite der Bürstenwalze, so überlagern sich diese Wellenlinien

optisch. Figur 1 offenbart damit nur scheinbar, nicht aber tatsächlich einen

gleichmäßig über den Randbereich verteilten Besatz. Andere Ausführungsformen

als die gezeichnete offenbart die NK2 bzw. deren Übersetzung NK2a nicht.

Zudem geht die von Merkmal 1.5 vorgesehene Dichtwirkung nicht unmittelbar und

eindeutig aus der NK2 hervor. Der dortige wellenlinienförmige Besatz lässt

zwischen den Besatzreihen große Kanäle offen, durch die beständig große

Luftströme in den Ansaugbereich gesaugt werden.

Dies genügt gerade nicht den Anforderungen des Streitpatents. Zwar gibt das

Streitpatent die Dichtwirkung nicht in absoluten physikalischen Größen an. Es stellt

sie aber in einen zwingenden Konnex zum im wesentlichen gleichmäßigen Besatz

der Bürste (vgl. Merkmal 1.2), wenn es vorgibt, dass nur eine relativ konstante kleine

Luftmenge den Bereich zwischen dem Düsengehäuse und der Bürste an der ersten

Position und zwischen der Bürste und der (lies: zu reinigenden) Oberfläche an der

zweiten Position durchströmen dürfe. Mangels eines zumindest ansatzweise als

quasikontinuierlich bzw. flächig ansehbaren Besatzes mit Bürstenelementen kann

die NK2 auch Merkmal 1.5 nicht offenbaren.

Ob die derartig wellenlinienförmig mit flexiblen, sonst aber hinsichtlich ihres

Materials nicht näher bestimmten Bürstenelementen besetzte Bürste im Sinne des

Merkmals 1.6 geeignet wäre, neben Schmutzpartikeln auch Flüssigkeit

aufzunehmen, kann schon deswegen nicht durch Mitlesen ergänzt werden, weil die

NK2 einen Staubsauger betrifft. Für den fachkundigen Leser der NK2 handelt es

sich nicht um Abwandlungen oder Ergänzungen, die

für

ihn nach dem

Gesamtzusammenhang derart naheliegen, dass sich Eigenschaften zur

Flüssigkeitsaufnahme ohne Weiteres erschließen. Es wäre daher spekulativ, der

Bürste eine Fähigkeit zur Flüssigkeitsaufnahme zuzuschreiben. Dieser Aspekt kann

aber letztlich dahinstehen, da die Neuheit gegenüber der NK2 bereits infolge der

dort nicht offenbarten Merkmale 1.2 und 1.5 besteht.

1.3 Der Inhalt der Druckschrift NK11 offenbart jedenfalls nicht Merkmal 1.9.

a)

Die NK11 betrifft Kehrmaschinen (vgl. Abstract: „A powered sweeping

machine for efficiently removing light and heavy weight litter from surfaces such as

parking

lots, warehouse

floors and

the

like“), die

insbesondere als

Straßenkehrfahrzeuge ausgeführt werden. Ob ein gattungsmäßig relevanter

Unterschied zu den vom Streitpatent ausschließlich gelehrten, letztlich auf

Fußböden in Gebäuden bezogenen Anspruchsgegenständen bereits infolge von

Merkmal 1 besteht, kann dahinstehen, auch wenn „eine drehbar um eine

Bürstenachse angeordnete Bürste“ (Merkmal 1.1) schon angesichts der Figuren

ohne weiteres erkennbar ist.

b)

Jedenfalls vermag die NK11 nicht, Merkmal 1.9 zu offenbaren, d.h. dass das

„Rakelelement

(32) darauf ausgelegt

ist, während der Bewegung der

Reinigungsvorrichtung (100) Schmutzpartikel und Flüssigkeit über die oder von der

zu reinigenden Oberfläche (20) zu schieben oder zu wischen“. Für das

entsprechende Schieben oder Wischen von Flüssigkeit („pushing or wiping“) ist ein

Kontakt des Rakelelements zum Boden zwingend erforderlich. Dieser notwendige

Kontakt geht aus der NK11 gerade nicht hervor. Die von der Klägerin

herangezogene Fundstelle Sp. 6, Z. 15-18 lautet (Hervorhebungen senatsseitig

hinzugefügt):

The lower edge of the resilient lip 227a is spaced

above the surface being cleaned a sufficient distance

to permit passage of litter therebeneath.

Zwar bezieht sich diese Fundstelle auf die Ausführungsform der Figuren 3 und 4,

während sich die Klägerin sonst auf die Figuren 5 und 6 als besonders relevant

stützt. Die genannte Fundstelle und eine weitere in Spalte 7, Z. 16-20 sind die

einzigen textlichen Befassungen der NK11 mit dem Abstand zwischen Rakel und

Boden; beide sehen explizit eine Beabstandung der nachgiebigen Lippe 227a zum

Boden vor. Mangels Bodenkontakt besteht also keine Möglichkeit des

anspruchsgemäßen Schiebens oder Wischens von Flüssigkeit.

Auch die klägerseitig herangezogenen Figuren 5 und 6 offenbaren Merkmal 1.9

nicht in Zusammenhang mit dem Element 327a (vgl. farbige Hervorhebung und

Detailausschnitt der Figur 5 durch den Senat). Der Umfang der Kehrwalze berührt

den Untergrund, was auch durch Zusammenfallen der entsprechenden Linien

erkennbar ist. An einem derart unzweifelhaften Zusammenfallen der Unterkante des

Elements 327a mit dem Untergrund fehlt es jedoch.

Auch im Übrigen kann eine Bodenberührung des Elements 327a nicht als

zwangsläufig erforderlich mitgelesen werden. Zum einen befasst sich die NK11

nicht mit dem Entfernen von Feuchtigkeit. Zum anderen sprechen gerade die vom

NK11 angegebenen Anwendungsbereiche gegen einen direkten Bodenkontakt.

Parkplätze bzw. Abstellflächen und Lagerhausböden („parking lots, warehouse

floors“, vgl. Abstract) sind häufig rauh. Sie würden bei Berührung das Element 327a

abschleifen und die Eignung zum Schieben oder zu Wischen von Wasser

beseitigen. Hinzu kommt, dass der NK11 jeder Hinweis auf eine Nachführung des

Elements 327a fehlt, die zur Kompensation eines solchen erwartbaren Verschleißes

vonnöten wäre. Mangels solcher Angaben ist ein bodenberührendes Rakelelement

bei der NK11 ausschließen.

c)

Ohne dass es angesichts der bereits durch Merkmal 1.9 bestehenden

Neuheit gegenüber NK11 noch ankäme, ist auch Merkmal 1.6, betreffend die

Fähigkeit der Bürstenwalze zum Aufnehmen von Schmutzpartikeln und Flüssigkeit

von der zu reinigenden Oberfläche, in diesem Dokument nicht offenbart. Die NK11

sieht schon nicht vor, die Kehrmaschinen in Verbindung mit Flüssigkeit einzusetzen.

Insofern liegt auch kein Anknüpfungspunkt dafür vor, eine diesbezügliche Eignung

in die hinsichtlich des Besatzmaterials und der Besatzdichte völlig unbestimmten

Bürstenwalzen hineinzulesen.

2.

Dies gilt jeweils entsprechend für den Gegenstand des nebengeordneten

Anspruchs 14 infolge des Rückbezugs auf Anspruch 1.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls auf erfinderischer

Tätigkeit.

3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann

ausgehend von der Druckschrift NK1 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

a)

NK1 in Kombination mit dem Fachwissen

Dass der mit der streitpatentgemäßen Aufgabe befasste Fachmann an der

Reinigungsvorrichtung der NK1 bzw. ihrem Düsenkopf 102 anstelle der als

Schaumstoffzylinder ausgebildeten Reinigungswalze 110 eine Bürstenwalze

gemäß Merkmal 1.2 vorsehen würde, wie die Klägerin vorträgt, ergibt sich nur in

unzulässiger rückschauender Betrachtungsweise. Das Vorliegen erfinderischer

Tätigkeit kann hierdurch nicht infrage gestellt werden.

Jedenfalls in der oben bereits erörterten Ausführungsform, wie sie u.a. in Figur 14B

veranschaulicht ist, wird der Reinigungskopf 102 am vorderen Ende von der

Reinigungswalze 110 abgestützt, am hinteren Ende durch zwei Rollen. U.a. in

Absatz [0053] wird dies erläutert: „For example, as shown in more detail herein, the

cleaning head 102 may be supported at the back by a pair of wheels, and at the

front by the agitator 110.” Entsprechendes besagt auch Absatz [0071].

Der Schaumstoffzylinder ist dabei auch die einzige konkret beschriebene

Ausbildung der Reinigungswalze 110. Bei dieser ist es für den Fachmann

unproblematisch, durch geeignete Wahl eines offenporigen Schaumstoffs sowohl

die nötige Stützwirkung als auch – infolge der naturgegebenen Kapillarität des

Schaumstoffs – die in NK1 bezweckte Aufnahme sowohl von Flüssigkeit als auch

von Schmutz herzustellen (vgl. Absatz [0083], Sätze 1 bis 3). Der Fachmann wird

insofern auch die einzige in NK1 konkret angegebene Drehzahl von etwa 500

Umdrehungen pro Minute (vgl. Absatz [0080]) auf diese Ausführungsform beziehen.

Anders verhält es sich dagegen mit der Information, die der oben ebenfalls bereits

erläuterte Absatz [0083] dem Fachmann hinsichtlich alternativer Ausgestaltungen

des Reinigungselementes 110 an die Hand gibt:

[0083] (…) In other embodiments, the agitator 110

may comprise a hollow or solid spindle having one

or more bristles, flaps, bumps, fingers or other

devices adapted to help clean surfaces such as

carpets, floors and the like. The device 100 also may

be provided with multiple interchangeable agitators

that are suited for particular cleaning tasks.

Dass hierin keine unzweifelhafte Individualisierung einer Bürstenwalze gemäß

Merkmal 1.2 liegt, ist bereits unter dem Aspekt der Neuheit erörtert. Allerdings liegt

eine solche Bürstenwalze für den Fachmann auch dann nicht nahe, wenn sich der

Fachmann – wie von der Klägerin vorgetragen – die zylindrische Geometrie der mit

dem Schaumstoffzylinder ausgestatteten Reinigungswalze vor Augen führt.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die NK1 den Fachmann zum Vorsehen

einer Bürstenwalze veranlasse, da Schaumstoffwalzen

„bekanntermaßen“

hinsichtlich Verschleiß und Lebensdauer empfindlicher als Bürstenwalzen seien,

ergänzt sie dies nicht durch Nachweise. Die Beklagte bestreitet den behaupteten

Nachteil. Sie weist – aus Sicht des Senats zutreffend – darauf hin, dass Verschleiß

und Lebensdauer einer solchen Walze vorrangig von der Wahl eines geeigneten

Schaumstoffs abhingen, nicht aber bereits durch die Materialkategorie an sich

abschließend bestimmt seien. Insofern kann nicht bereits aus dem Vorhandensein

einer Schaumstoffwalze auf eine Veranlassung geschlossen werden, diese zu

ersetzen.

Auch der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum

allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann

nahelag, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu

bedienen (BGH, GRUR 2023, 39 – Leuchtdiode). Selbst wenn man zugunsten der

Klägerin die Druckschriften NK5, NK7, NK13, NK15 und NK16 dem präsenten

Fachwissen zurechnet, begründet dies jedenfalls in der vorliegenden Sache das

Naheliegen nicht. Dass deren technische Lehre grundsätzlich bekannt ist, eröffnet

zwar die Möglichkeit, sie auf den Stand der Technik anzuwenden. Dies kann aber

die Veranlassung des Fachmanns zu ihrer Berücksichtigung jedenfalls dann nicht

ersetzen, wenn ihre Übertragung auf den Stand der Technik, hier in Form der NK1,

dem Fachmann umfangreiche Konstruktionsänderungen oder Erprobungsaufgaben

auferlegt oder wenn die zu übertragende technische Lehre technisch inkompatibel

oder unvollständig ist und daher selbst erst grundlegender Ergänzungen bedarf, um

praktisch anwendbar zu sein. Solche Erschwernisse lassen die aufgabengemäß

interessierende Verbesserung nicht mit der nötigen Erfolgsaussicht bzw. nicht mit

angemessenem Aufwand erwarten.

Die NK1 sieht explizit vor, die Reinigungswalze 110 über einen Verteiler („fluid

distributor 722“) von außen mit Reinigungsflüssigkeit zu befeuchten (vgl. Absätze

[0101], [0103] und Figuren 7A und 12) oder alternativ die Reinigungsflüssigkeit vor

oder hinter der Reinigungswalze 110 direkt auf den Boden auszubringen, wobei das

Befeuchten der Walze von außen bevorzugt ist (vgl. Absatz [0102]). Weiterhin sieht

die NK1 vor, von der Walze Schmutz über einen „debris inlet 724“ und verschmutzte

Reinigungsflüssigkeit über einen „fluid inlet 726“, der mit der „trailing edge 1410“

eine Art Schlitzdüse ausbildet, abzusaugen, vgl. die nachfolgende Figur 14B

(farbige Ergänzungen seitens des Senats):

Mit der in NK1 vorgesehenen Arbeitsweise, die Reinigungsflüssigkeit aufzubringen

und abzuführen, ist die Herangehensweise der NK5, NK7 und NK13 inkompatibel.

Der Fachmann würde das von diesen Dokumenten repräsentierte Wissen nicht auf

die Lehre der NK1 anwenden.

NK5 und NK7 sehen jeweils mit etlichen Tausend Umdrehungen pro Minute

angetriebene Bürstenwalzen vor, bei denen die von

innen aufgegebene

Reinigungsflüssigkeit infolge der vorgesehenen hohen Zentrifugalbeschleunigung

durch den – wie an der Bürstenverformung erkennbar durchaus flexiblen –

Borstenbesatz hindurch nach außen geschleudert und so auf die zu reinigende

Oberfläche aufgebracht wird (vgl. in NK5 z.B. Figur 3, Absätze [0017], [0030],

[0032], [0033]; in NK7 z.B. S. 5, Z. 15 bis 19). Nicht anders verhält es sich mit NK13

(vgl. Absätze [0037] bis [0039]). Bei allen drei Dokumenten wird von den Borsten

aufgenommener Schmutz auch zusammen mit der Reinigungsflüssigkeit von den

Bürstenwalzen zentrifugal abgeschleudert. Soweit die NK5 auch eine alternative

Flüssigkeitsaufgabe durch Aufbringen auf die Bürste („by oozing the fluid onto the

brush“, Absatz [0005]) vorsieht, erläutert sie nicht, wie dies angesichts der für das

Herausschleudern der Flüssigkeit relevanten hohen Zentrifugalbeschleunigung

praktisch bewerkstelligt werden soll. Der Fachmann wird die Aspekte der

Flüssigkeitsaufgabe von innen und der hohen Zentrifugalbeschleunigung daher als

untrennbar auffassen, da sie durch ihre Interaktion die Kernlehre der jeweiligen

Druckschrift bilden.

Für die jeweils vorgesehenen hohen Drehzahlen müsste zunächst der Walzen-

Antriebsmechanismus der NK1 umkonstruiert werden. Dann würde das durch die

hohen Drehzahlen erfolgende Abschleudern der Reinigungsflüssigkeit eine

grundlegende Umkonstruktion der Flüssigkeitsverteilung

im Reinigungskopf,

namentlich zur Einbringung der Reinigungsflüssigkeit in das Walzeninnere

einschließlich einer Änderung der Walzenlagerung erfordern. Hinzu kommt, dass

auch die Schmutzabsaugung aus dem Reinigungskopf umkonstruiert werden

müsste, da der an der langsamdrehenden Schaumstoffwalze zweckdienliche fluid

inlet 1410 infolge des zentrifugalen Abschleuderns seinen Sinn verlöre. Schon allein

diese notwendigen Änderungen sprechen dagegen, dass der Fachmann in

Unkenntnis des Streitpatents entsprechendes Wissen auf die NK1 angewendet

hätte.

Schließlich ist auch noch zu beachten, dass NK5 und NK7 offenlassen, ob bzw.

welche Abstützwirkung die dortigen Walzen bereitstellen. Bei NK13 lässt Figur 1

vermuten, dass die Bürstenwalzen 210a, 210b durch das Gehäuse 106 gegenüber

dem Boden positioniert werden; auch Absatz [0022] geht davon aus, dass diese auf

der Fußbodenoberfläche „aufliegen“, was darauf hinweist, dass die Bürstenwalzen

selbst keine relevante Abstützung gegenüber dem Boden zu leisten vermögen.

Insofern müsste der Fachmann auch noch erforschen, inwieweit durch Walzen nach

Art der NK5, NK7 und NK13 die in der NK1 vom Schaumstoffzylinder bereitgestellte

Abstützwirkung hinreichend gewährleistet würde und gegebenenfalls noch weitere

Konstruktionsänderungen vornehmen.

Auch die NK15, welche ein Kehrgerät zur Trockenreinigung betrifft, vermag die

Einschätzung nicht zu ändern. Zwar weist das Kehrgerät eine Bürstenwalze mit

Borsten auf, die gleichmäßig über den Randbereich der Bürste verteilt sind (NK15a,

S. 2: „…and bristles (22) uniformly arranged on the peripheral surface of the shaft

rod (21)“). Allerdings äußert sich die NK15 nicht zu Material, Geometrie, Steifigkeit

oder Flexibilität der Borsten. Sie ist insofern weithin unvollständig und entsprechend

weit von einer erfolgversprechend anwendbaren Lehre entfernt.

Mit der NK16 verhält es sich nicht grundlegend anders. Sie betrifft zwar in der

Ausführungsform der Figur 8 ein Feuchtreinigungsgerät mit einer Bürstenwalze,

stellt allerdings den Fachmann explizit vor die Aufgabe, überhaupt erst ein an die

jeweilige Verschmutzung angepasstes Borstenmaterial zu bestimmen, vgl. NK16a,

Ende der Seite 1:

The following explains matters to be addressed

when applying the rotating brush of this invention.

First, when the debris to be cleaned is relatively large

and heavy or strongly adhered to the floor, thick and

highly rigid bristles are most effective. Conversely,

when the debris consists of fine particles like dust or

requires moisture removal, thin bristles with low

rigidity yield superior cleaning results. The thickness

and stiffness of the rotating brush bristles must be

determined

considering

these

points.

(Hervorhebungen seitens des Senats)

Weitere Konkretisierungen enthält die NK16 diesbezüglich nicht. Auch hier muss

der Fachmann also erst grundlegende Ergänzungen vornehmen, um überhaupt zu

einer anwendbaren Lehre zu gelangen.

Schließlich genügt es auch nicht, dass nach dem Vortrag der Klägerin kein

Hinderungsgrund erkennbar sei, die vorbekannten Bürsten bei der NK1

einzusetzen. Denn eine erfinderische Tätigkeit ist nicht bereits dann zu verneinen,

wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik

Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn

das Bekannte dem Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der

vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, a.aO. – Leuchtdiode, GRUR 2010,

407 – Einteilige Öse).

Die NK10 liegt weiter ab; sie betrifft eine Scheuermaschine, bei der Faserscheiben

als Reinigungselemente verwendet werden. Eine mit Bürstenelementen besetzte

Walze erwähnt sie nicht.

b)

Auch die Kombination der Druckschriften NK1 und NK14 legt den

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht nahe.

Die NK14 beschreibt ein der NK1

in Grundzügen

technisch ähnliches

Reinigungsgerät, als dessen Anwendungsfeld allerdings die Reinigung von

Teppichen und anderen textilen Oberflächen, wie Polsterwaren, genannt wird. Bei

diesem nimmt eine mit wenigen hundert Umdrehungen pro Minute rotierende,

befeuchtete Reinigungswalze 120 Schmutz vom Untergrund auf. Die mit einem

Belag 134, 138 versehene Reinigungswalze 120 wird befeuchtet, indem aus einer

Düse 94 Reinigungsflüssigkeit auf eine Wand 70 aufgesprüht wird, an dieser

herabläuft und an deren Ende auf die Walze gelangt (vgl. senatsseitig eingetragene

blaue Pfeile und violetter Kreis in der nachfolgenden Figur 7 und Absatz [0049],

[0060]). In Drehrichtung unmittelbar nachfolgend wirkt die Wandverlängerung 56

des Düseneinsatzes 46 (orange Hervorhebung) nach Art eines Rakelelements auf

den Walzenbelag ein, um daraus überschüssige, d.h. bei der Reinigung störende

Reinigungsflüssigkeit und aus vorigem Oberflächenkontakt mitgenommenen

Schmutz zu entfernen (vgl. Absätze [0059], [0060]).

Der von der Klägerin besonders herangezogene Absatz [0049] verweist hinsichtlich

des Walzenbelags auf einen aufgeklebten Flor („pile“) aus „Denier Nylon“, was im

Sinne eines hinsichtlich der Faserdicke kontrollierten Materials zu verstehen ist.

Wie dieser Flor strukturell genau ausgebildet ist, bleibt allerdings im Dunklen. Um

eine Bürste handelt es sich jedenfalls nicht, denn Bürstenelemente („brush bristles“)

als zu Merkmal 1.2 und M 1.6 notwendiger Anknüpfungspunkt sind nur als eine von

zahlreichen Alternativen („alternate materials“) zur Flor-Struktur genannt. Weitere

Details sind zu den „brush bristles“ nicht offenbart.

Im Ergebnis gibt die NK14 dem Fachmann keine Information an die Hand, die

grundlegend über die der Absätze [0083] und [0085] der NK1 hinausgeht. Insofern

konnte der Fachmann auch bei Zusammenschau von NK1 und NK14 nicht in

naheliegender Weise zur Erkenntnis gelangen, dass eine Bürste gemäß

Merkmal 1.2, d.h. mit beweglichen bzw. flexiblen Bürstenelementen, die im

Wesentlichen gleichmäßig über den Randbereich (bzw. die Peripherie) der Bürste

verteilt sind, bei der NK1 zweckdienlich eingesetzt werden könnte.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch

ausgehend von der Druckschrift NK2 nicht ohne erfinderische Tätigkeit.

a)

Die NK2 legt auch bei Heranziehung unterstellten Fachwissens den

Gegenstand von Anspruch 1 nicht nahe.

Der Vortrag der Klägerin, der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht erfinderisch,

weil der Fachmann ausgehend vom Inhalt der NK2 durch sein Fachwissen zum

Erfindungsgegenstand gelange, ist ebenfalls nicht erfolgreich.

Die NK2 betrifft einen Saugvorsatz für einen Staubsauger, für den keinerlei

Hinweise auf eine Feuchtreinigungsfunktion bestehen; konkret wird Teppich als

abzusaugender Untergrund genannt (S. 2: „When a carpet or the like is cleaned with

a vacuum cleaner provided with the vacuum cleaner suction tool 30 described

above,…“). Den bei vorbekannten Saugvorsätzen bestehenden Nachteil, dass ein

der rotierenden Bürstenwalze vorgelagertes Frontteil das Einsaugen von

wandnahem Staub behindert, vermeidet die NK2 durch den Wegfall dieses

Frontteils und eine hinter dem Drehzentrum P gelegene Absaugöffnung 15, vgl. zur

Veranschaulichung die nachfolgende Figur 1 (farbige Hervorhebungen seitens des

Senats):

Der Fachmann wird erkennen, dass die in Figur 5 (nachfolgend wiedergeben,

farbige Hervorhebungen seitens des Senats) dargestellte Bürstenwalze 9 gerade

infolge

ihres

in beabstandeten Wellenlinien verlaufenden Borstenbesatzes

zusammen mit der tief angesetzen Absaugöffnung einen beständigen, bodennahen

Luftstrom in den von der Bürste überstrichenen Bodenbereichen ermöglicht und so

das Einsaugen von Staub mit der Frontseite des Saugvorsatzes auch in Wandnähe

begünstigt.

Insofern bestand für den Fachmann keine Veranlassung, hiervon grundlegend

abweichende Ausführungsformen der Bürstenwalze in Betracht zu ziehen.

Insbesondere bei den von der Klägerin unter Bezugnahme auf NK5, NK7, NK13,

NK15 und NK16 dem präsenten Fachwissen des Fachmanns zugerechneten und

im Sinne von Merkmal 1.2 an ihrem Umfang im Wesentlichen gleichmäßig mit

Bürstenelementen besetzten Bürstenwalzen würde der Fachmann gerade infolge

des flächigen Besatzes eine nachteilige Störung des zum Staubsaugen an der

Frontseite relevanten Luftstroms erwarten.

Hinzu kommt, dass die NK5, NK7 und NK13 solche Walzen zum Scheuern von

Böden in Verbindung mit einer Befeuchtung einsetzen, was den auch auf

Teppichböden bezogenen Anwendungsfall der NK2 ersichtlich verfehlt.

Ein sonstiger Anlass, warum der Fachmann die hinsichtlich Material, Geometrie,

Steifigkeit oder Flexibilität der Borsten unbestimmte Bürstenwalze aus dem

Kehrgerät der NK15 hätte in die Lehre der NK2 übernehmen sollen, ist nicht

erkennbar. Mangels Saugfunktion des Kehrgeräts fehlt schon dieser notwendige

Anknüpfungspunkt.

Soweit die NK16 an

ihrem Umfang

im Wesentlichen gleichmäßig mit

Bürstenelementen besetzte Bürstenwalzen betrifft, sprechen die oben genannten

Vorbehalte gegen eine Kombination mit der NK2. Der Fachmann wird dabei

berücksichtigen, dass die voluminösen Anordnungen z.B. der Figuren 2 und 7 der

NK16 mit dem Ziel der NK2, in Wandnähe das Einsaugen von Staub mit der

Frontseite des Saugvorsatzes zu verbessern, unvereinbar sind.

Soweit die NK16 daneben noch eine Bürstenwalze mit in beabstandeten

Wellenlinien verlaufendem Borstenbesatz offenbart

(vgl. die nachfolgend

wiedergegebene Figur 5), geht dies nicht über die NK2 hinaus und fügt ihr auch

nichts hinzu.

b)

Auch die Kombination der Druckschriften NK2 und NK14 legt den

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht nahe.

NK2 und NK14 mögen zwar noch insoweit ein gemeinsames Anwendungsfeld

besitzen, als sie beide für die Reinigung von Teppichen gedacht sind. Es weichen

aber bereits die Reinigungsmethoden grundlegend voneinander ab:

Die NK2 sieht ein „trockenes“ Entfernen von Staub im Wege des Staubsaugens vor.

Die NK14 wendet dagegen ein Naßreinigungsverfahren an, um Verschmutzungen

gleichsam herauszuspülen. Eine darüber hinausgehende Funktion zum

Staubsaugen hat sie nicht zum Gegenstand.

Infolge dieser grundlegenden Unterschiede erweist sich die von der Klägerin

vorgenommene Kombination von NK2 und NK14 als

rückschauende

Betrachtungsweise in Kenntnis der patentierten Erfindung. Die Rückschau wird

auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene zusätzliche Berücksichtigung

der Entgegenhaltungen NK15 bis NK17 zulässig.

4.

Für den nebengeordneten Anspruch 14 gilt das vorstehende Ausgeführte

jeweils entsprechend. Er ist auf Anspruch 1 rückbezogen und wird von dessen

Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

5.

Auch die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche sind unmittelbar

oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen

Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

6.

Auf die von der Beklagten mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen

kommt es aufgrund der Rechtsbeständigkeit der Gegenstände des Hauptantrags

nicht mehr an.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91

Abs. 1 ZPO.

2.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Pekarek

Brunn

v.Hartz

Philipps

Zapf

Bundespatentgericht

7 Ni 9/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

21. April 2026