Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Urteil vom 22.04.2026 – 8 Ni 16/24 (EP)
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220426U8Ni16.24EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
8 Ni 16/24 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2026:220426U8Ni16.24EP.0
betreffend das europäische Patent EP 3 455 086
(DE 60 2017 067 191)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Himmelmann als Vorsitzenden, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk sowie
der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst, Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und Dr. Poeppel
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent EP 3 455 086 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
1. A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets,
inparticular for processing sheets of paper, cardboard or plastic for
packaging, comprising
a processing station through which the workpiece sheets are
transported in succession,
at least one changeable tool (2, 10, 18) that is specific to the
processing and is moved against the sheet introduced in the
processing station to process the sheet,
at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool
(2, 10, 18), the holder being adjustable for aligning the changeable tool
(2, 10, 18),
a central electronic control unit (37) for controlling the device,
the control unit (37) having a memory for storing specific setting
position data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),
electronic digital sensors (36) for determining the current position of the
holder (5, 11), which are coupled to the control unit (37), and
digital display devices (38) that are coupled to the control unit (37) and
display the target position and the actual position of the holder (5, 11)
or of parts coupled thereto, or display the relation of the target position
and the actual position for the individual specific changeable tool (2,
10, 18),
the device being adapted to control the position of a motor/actuator
located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to
stay at the same place out of the device while doing the setting of the
device.
2. The device according to claim 1, characterized in that the sensors (36)
are arranged at the associated holders (5, 11), the associated
adjustment means (27 - 30), or parts driven by the adjustment means
(27 - 30).
3. The device according to any of the preceding claims, characterized in
that a moving part detected by the sensor (36), in particular a shaft or
spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through
the sensor unit (32 - 34).
4. The device according to any of the preceding claims, characterized in
that the at least one holder (5, 11) is adjustable in two directions (X, Y)
perpendicular to each other in a plane that is parallel to the sheet
plane, and is rotatable in the plane.
5. The device according to claim 4, characterized in that the at least one
holder (5, 11) includes a rotatable tool seat in the form of guides (24,
25), which is adjustable in two directions perpendicular to each other.
6. The device according to any of the preceding claims, characterized in
that the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally
extensible from the station.
7. The device according to any of the preceding claims, characterized in
that upper and lower changeable tools (2, 10, 18) and respectively
associated upper and lower holders (5, 11) are provided between
which the sheet to be processed is located, the sheet being processed
by the upper and lower changeable tools (2, 10, 18).
8. The device according to any of the preceding claims, characterized in
that the changeable tools (2, 10, 18) are plates having individually
attached, projecting processing tools.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte
zu 4/5.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 455 086
(deutsches Aktenzeichen DE 60 2017 067 191.6) (Streitpatentschrift), das am
10. Mai 2017 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 20 2016 102 593 U vom
13. Mai 2016 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „DEVICE HAVING
A CHANGEABLE TOOL FOR PROCESSING WORKPIECE SHEETS“
(„VORRICHTUNG MIT AUSWECHSELBAREM WERKZEUG ZUM BEARBEITEN
BOGENFÖRMIGER WERKSTÜCKE“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des
Streitpatents wurde am 29. März 2023 veröffentlicht.
Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen, auf das
Bearbeiten bogenförmiger Werkstücke,
insbesondere zum Bearbeiten von
Papierbögen, Karton
oder Kunststoff
zur Verpackung,
bezogenen
Vorrichtungsanspruch 1 und auf diesen unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene
Unteransprüche 2 bis 13.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen
Werkstücken, insbesondere zur Bearbeitung von Bögen aus Papier, Karton oder
Kunststoff (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit
und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
K1
K2
K3
K4
K5
K6
US 4 280 182 A;
DE 198 03 820 A1;
WO 2009/103435 A1;
EP 0 499 340 B1;
DE 601 14 704 T2;
Sven Wischnewski, Positionierung leicht gemacht, Vorteile einer
halbautomatische Formatverstellung für Schiebereinheiten in
Verpackungs- und Etikettiermaschinen, MSR Magazin 10/2010, Seiten
2 und 3;
K6a
Positionsanzeige AP04 - Datenblatt 2011 (Digital position indicator
AP04 With bus interface, 1 Position Line | 1.2 Electronic digital position
indicator, www.siko.de, Seiten 38 und 39);
K7
Mark J. Kirwan, Paper and Paperboard Packaging Technology,
Blackwell Publishing Ltd 2005, Seiten 279-286;
K8
Jürgen Blechschmidt (Hrsg.), Papierverarbeitungstechnik, mit 340
Abbildungen und 67 Tabellen, Fachbuchverlag Leipzig im Carl Hanser
Verlag München 2013, Seiten 332-335 und 410-420,
K10
B… EXPERTCUT 106 PER Autoplaten® die-cutter - Like an
EXPERTCUT only better!, online verfügbar seit 9. April 2014,
https://www.b….com/expertcut106per.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 3 455 086 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,
das europäische Patent EP 3 455 086 unter Klageabweisung im Übrigen
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung des Hauptantrags vom 20. April 2026 erhalten,
hilfsweise
das europäische Patent EP 3 455 086 unter Klageabweisung im Übrigen
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils vom 20. April 2026 und
der Hilfsanträge 5A und 6 jeweils vom 22. April 2026 – in dieser
Reihenfolge – erhalten.
Die Beklagte hat sich zur Veranschaulichung ihres Vortrages in der mündlichen
Verhandlung vom 22. April 2026 auf ein Youtube-Video (https://www.youtube.com/
watch?v=UhztG8huZAA) bezogen (K10). Das Video
ist
in Auszügen
im
Sitzungssaal vorgeführt worden – insbesondere die Passage rund um Sekunde 54,
die nach dem Vortrag der Beklagten relevant sei.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 dem Senat die
Hilfsanträge 5A und 6 jeweils vom 22. April 2026 und der Klägerin Kopien dieser
Hilfsanträge überreicht.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument genannt:
K5a
EP 1 155 791 A2.
Nach einer Merkmalsgliederung des Senats lassen sich die Haupt- und Hilfsanträge
der Beklagten wie folgt strukturieren:
M0
A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets, in particular
for processing sheets of paper, cardboard or plastic for packaging,
comprising
M1
a processing station through which the workpiece sheets are transported
M2
M2.1
M2.2
in succession,
at least one changeable tool (2, 10, 18)
that is specific to the processing and
is moved against the sheet introduced in the processing station to
process the sheet,
M3
at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool (2,
10, 18),
M3.1
the holder being adjustable for aligning the changeable tool (2, 10, 18),
M4
a central electronic control unit (37) for controlling the device,
M4.1
the control unit (37) having a memory for storing specific setting position
data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),
electronic digital sensors (36)
for determining the current position of the holder (5, 11),
which are coupled to the control unit (37), and
digital display devices (38)
M5
M5.1
M5.2
M6
M6.1
that are coupled to the control unit (37) and
M6.2
display the target position and the actual position of the holder (5, 11)
or of parts coupled thereto,
or display the relation of the target position and the actual position for the
individual specific changeable tool (2, 10, 18),
M7
wherein manual adjustment means (27 - 30) with a handwheel are
provided for adjusting the holder (5, 11).
M8Hi1
wherein a moving part detected by the sensor (36), namely a shaft or
spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through
the sensor unit 25 (32 - 34).
M9Hi2
wherein the sensors (36) are each accommodated in a sensor unit (31 -
34), each sensor unit (31 - 34) itself including a display device (38) for
displaying the target position and the actual position.
M10Hi3
wherein the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally
extensible from the station.
M11Hi4
wherein an operating unit (39) is provided that can actuated to store the
values established by the sensors for the optimum set-up in a memory of
the control unit (37) and to store in the control unit (37) an identifier for
the job order, the changeable tools 2, 10, 18 or the associated sheet.
M12Hi5
wherein the control unit (37) is programmed to display the required
direction of movement and/or the distance of movement of the
adjustment means (27 - 30) as the relation of the target and the actual
positions.
M13
the device being adapted to control the position of a motor/actuator
located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay
at the same place out of the device while doing the setting of the device.
Der Hauptantrag vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der erteilten Fassung
dadurch, dass in Patentanspruch 1 die Vorrichtung nach Merkmal M0 nun auf eine
Flachbett-Stanzvorrichtung „flat bed die-cutting device“ eingeschränkt ist und unter
Streichung des ursprünglichen Patentanspruchs 5 zusätzlich nach dem Merkmal
6.2 das Merkmal M7 hinzugefügt wurde.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der mit Hauptantrag vom 20. April 2026
verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags
dadurch, dass nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das Merkmal M13
angefügt wurde.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von
der Fassung nach Hauptantrag vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M7
das Merkmal M8Hi1 angefügt ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von
der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M8
das Merkmal M9Hi2 angefügt ist.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der
Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M9
das Merkmal M10Hi3 angefügt ist.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der
Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M10
das Merkmal M11Hi4 angefügt ist.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der
Fassung nach Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M11
das Merkmal M12Hi5 angefügt ist.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5A vom 22. April 2026 unterscheidet sich von
der Fassung nach Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 dadurch, dass aus dem Merkmal
M12Hi5 der Passus
„and/or the distance of movement of the adjustment means (27 - 30) as the
relation of the target and the actual positions.”
gestrichen ist.
Der Wortlaut des Hilfsantrags 6 vom 22. April 2026 ist dem Tenor zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,
54 und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ geltend
gemacht werden, ist zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom
19. Dezember 2006, X ZR 236/01 – Carvedilol II, Rn. 15, juris, m. w. N.) ist das
Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten
Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne
weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent zwar nicht im Umfang des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils vom 20. April 2026 und des
Hilfsantrags 5A vom 22. April 2026 rechtsbeständig ist, wohl aber im Umfang des
Hilfsantrags 6 vom 22. April 2026.
I.
1.
Die Streitpatentschrift (im folgenden SPS) bezieht sich laut Abs. [0001] auf
eine Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen Werkstücken, insbesondere
zur Bearbeitung von Bögen aus Papier, Karton oder Kunststoff.
In Abs. [0002] der Streitpatentschrift wird beschrieben, dass solche Bögen aus
Papier, Pappe (einschließlich Wellpappe) oder Kunststoff in mehreren Schritten
weiterverarbeitet werden. Zum Beispiel werde eine Vielzahl mehrerer Zuschnitte
desselben Bogens in einer Flachbett-Stanzpresse mit angeschlossener Flachbett-
Ausbrechvorrichtung „flat bed die-cutting press with an adjoining flat bed stripping
device“ gestanzt und anschließend getrennt, wobei die Ausbrechvorrichtung eine
Station umfasse, in der der so genannte „Abfall“ vom Bogen abgetrennt wird. In
einer weiteren Station werden die einzelnen Zuschnitte aus dem Bogen
herausgeschoben und auf einen Stapel abgelegt.
In der anschließenden
Faltschachtel-Klebemaschine werden die Zuschnitte gefaltet und abschnittsweise
geklebt, so dass eine stabile Schachtel entsteht.
Gemäß den Absätzen [0003] bis [0006] der Streitpatentschrift sei es bei Flachbett-
Stanzpressen,
Flachbett-Ausbrechvorrichtungen,
Druckmaschinen
sowie
Falzvorrichtungen nachteilig, dass für jede Art von Verpackung ein spezielles
Werkzeug hergestellt werden müsse, ein sogenanntes „Wechselwerkzeug“.
Wechselwerkzeuge
für Flachbett-Stanzpressen seien Platten, an denen
Stanzmesser oder Druckkissen befestigt sind. Bei Flachbett-Ausbrechvorrichtungen
seien dies Stifte und Druckkissen, mit deren Hilfe der Abfall oder der Zuschnitt aus
dem Blatt/dem Bogen getrennt wird. Dies bedeute, dass solche Vorrichtungen ein
oberes und ein unteres auswechselbares Werkzeug umfassen, die gleichzeitig auf
den zu bearbeitenden Bogen einwirken. Die Wechselwerkzeuge müssten immer
genau auf den anliegenden Druck abgestimmt und auf die Schnittkanten der
vorhergehenden Station ausgerichtet
sein. Wenn obere und untere
Wechselwerkzeuge vorgesehen sind, wie z.B. beim Stanzen oder Ausbrechen,
müssten diese Werkzeuge zudem genau zueinander ausgerichtet werden. Die
Ausrichtung erfolge manuell durch Verstellung der geräteseitigen Halter für die
Wechselwerkzeuge in X- und Y-Richtung sowie in Drehrichtung in einer Ebene
parallel zur Ebene der zugeführten Bögen mittels Spindeln, Schrauben, Zahnrädern
und manuell betreibbaren Einstellrädern. Hierzu werden die einzelnen Positionen
der Halter während des Einstellvorgangs ermittelt und permanent gemessen. Dazu
werden mechanische oder mechanisch-digitale Positionsanzeigen verwendet, die
die Positionen von verstellbaren Teilen der Halter oder der mit ihnen gekoppelten
Verstellmittel erfassen und anzeigen. Der Bediener müsse für die initiale Einstellung
der Wechselwerkzeuge einen Probelauf durchführen und sie dann intuitiv anhand
der Produktionsergebnisse nachjustieren (Versuch und Irrtum). Da im Laufe des
Tages mehrere unterschiedliche Bögen verarbeitet werden, müsse die Vorrichtung
mehrmals am Tag umgerüstet werden, was zu einem erheblichen
Produktionsausfall führe. Um diesen Produktionsverlust zu minimieren, werden die
optimalen Einstellparameter auf den Werkzeugen mittels Klebeetiketten archiviert.
Bei einem erneuten Einbau müsse der Halter dann nur noch auf die zuvor
ermittelten Positionen eingestellt werden. Dies sorge für einen erheblichen
Zeitgewinn.
Beispielhaft verweist das Streitpatent in den Abs. [0007] bis [0010] auf die
EP 2 422 969 A1, die DE 10 2013 000 299 A1, die EP 2 610 201 A1 und die
DE 44 21 011 A1.
Die
EP
A1
beschreibe
eine
Faltschachtelklebemaschine mit einer Blindenschriftprägevorrichtung, einer
zweiteiligen Matrize und mindestens einer einen 3D Sensor umfassenden
Überwachungseinrichtung zur Kontrolle und zur Überprüfung qualitativer Aspekte
bei der Faltschachtelherstellung. Aus der DE 10 2013 000 299 A1 gehe ein
Verfahren zum Einstellen einer Presskraft einer Flachbettschneide- und/oder -
prägemaschine auf eine Soll-Presskraft hervor. Die EP 2 610 201 A1 lehre eine
Vorrichtung mit einer modularen Werkzeugeinheit, die durch das Werkzeuglager
lösbar
gehalten
und
von
der
Lagerantriebseinheit
in Richtung
Werkzeugantriebseinheit bewegt wird, bis die modulare Werkzeugeinheit mit der
Werkzeugantriebseinheit gekoppelt ist. Eine Vorrichtung zum Bearbeiten von
Papierbögen mit wechselnden Werkzeugen gemäß der DE 44 21 011 A1 sehe für
jedes Werkzeug eine Regelungseinrichtung mit einem Antrieb vor. Der Antrieb geht
von einer gemeinsamen Antriebswelle aus und ist auf das jeweilige Werkzeug
abgestimmt. Alle Werkzeuge sind in der gemeinsamen Längsachse relativ
verstellbar. Die Verstelleinrichtung ist ein Betätigungszylinder, der auf einen mit dem
Werkzeug gekoppelten Verstellhebel wirkt.
2.
Davon ausgehend
liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine
Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen Werkstücken dahingehend zu
verbessern, dass die Umrüstung noch sicherer und schneller durchgeführt werden
kann (Abs. [0011] Streitpatentschrift).
3.
Als für das technische Gebiet des Streitpatents zuständigen Fachmann sieht
der Senat einen Ingenieur des Maschinenbaus mit fundierten Kenntnissen von
Maschinen zur Bearbeitung von bogen- und bandförmigem Material, der über
mehrere Jahre Berufserfahrung
in der Konstruktion derartiger Maschinen,
beispielsweise von Stanzpressen, Vorrichtungen zum Bedrucken einschließlich
Prägen des bogen- oder bandförmigen Materials oder Vorrichtungen zur
Herstellung von Faltverpackungen verfügt.
Soweit dieser Fachmann nicht selbst ausreichend Erfahrung auf dem Gebiet der
Steuerungstechnik und Messtechnik mitbringt, wird er einen diesbezüglich
versierten zweiten Fachmann zu Rate ziehen.
4.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt
gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung
hervorgehoben):
M0
A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets, in
particular for processing sheets of paper, cardboard or plastic for
packaging, comprising
M1
a processing station through which the workpiece sheets are
M2
M2.1
M2.2
transported in succession,
at least one changeable tool (2, 10, 18)
that is specific to the processing
and is moved against the sheet introduced in the processing station
to process the sheet,
M3
at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool
(2, 10, 18),
M3.1
the holder being adjustable for aligning the changeable tool (2, 10,
M4
M4.1
M5
M5.1
M5.2
M6
M6.1
M6.2
18),
a central electronic control unit (37) for controlling the device,
the control unit (37) having a memory for storing specific setting
position data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),
electronic digital sensors (36)
for determining the current position of the holder (5, 11),
which are coupled to the control unit (37), and
digital display devices (38)
that are coupled to the control unit (37)
and display the target position and the actual position of the holder (5,
11) or of parts coupled thereto,
or display the relation of the target position and the actual position for
the individual specific changeable tool (2, 10,18),
M7
wherein manual adjustment means (27 - 30) with a handwheel are
provided for adjusting the holder (5, 11).
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 5 in der mit Hauptantrag vom
20. April 2026 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des
Hauptantrags dadurch, dass nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das
Merkmal M13 angefügt wurde:
M13
the device being adapted to control the position of a motor/actuator
located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to
stay at the same place out of the device while doing the setting of the
device.
5.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten
Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag bedürfen der Auslegung mit dem
Verständnis des Fachmanns.
a)
Nach Merkmal M0 ist eine Flachbettstanzvorrichtung „flat bed die-cutting
device“ beansprucht, die die Eignung aufweist, bogenförmige Werkstücke,
insbesondere zum Bearbeiten von Bögen aus Papier, Pappe oder Kunststoff für
Verpackungen zu bearbeiten. Diese Vorrichtung umfasst folgende Komponenten:
eine Bearbeitungsstation (M1),
wenigstens ein Wechselwerkzeug (M2),
wenigstens einem vorrichtungsseitigen Halter für das Wechselwerkzeug
(M3),
eine zentrale, elektronische Steuerung (M4),
elektronische, digitale Sensoren (M5),
digitale Anzeigevorrichtungen (M6).
Aus der Übersetzung in der Streitpatentschrift ergibt sich, dass unter einer „flat bed
die-cutting device“ eine „Flachbettstanzvorrichtung“ gemeint ist. In dem Prioritäts-
Gebrauchsmuster wird diese Vorrichtung als „Flachbett-Stanzpresse“ bezeichnet.
Das in den Figuren und der zugehörigen Beschreibung der Patentschrift offenbarte
Ausführungsbeispiel betrifft eine solche „flat bed die-cutting device“ in Form einer
Ausbrech- oder Nutzentrennstation „flat bed die-cutting press in the form of a
stripping or blank separation station“, Abs. [0026]. Nach dem in der Patentschrift
erläuterten Ausführungsbeispiel umfasst eine solche „flat bed die-cutting press in
the form of a stripping or blank separation station“ ein oberes Wechselwerkzeug 2
mit einem sogenannten Ausbrechbrett 3, an dem nach unten abstehende
Ausbrechstifte 4 angebracht sind (Abs. [0027] – die hier verwendete deutsche
Terminologie orientiert sich am Prioritäts-Gebrauchsmuster), wobei das obere
Wechselwerkzeug 2 an einem vorrichtungsseitigen Halter 5 lösbar befestigt wird
(Abs. [0028]). Ein optionales unteres Wechselwerkzeug 10 ist an einem unteren
Halter 11 ebenfalls temporär befestigt, und umfasst ein Brett, von dem nach oben
ragende Teleskopstifte 17, die zu den Ausbrechstiften 4 fluchten, abstehen (Abs.
[0029]). Optional kann ein weiteres unteres Wechselwerkzeug 18, hier eine
Ausbrechplatte zwischen den Wechselwerkzeugen 2, 10 vorhanden sein, welche
Öffnungen aufweist, die in Geometrie und Größe auf die Stanzabfälle ausgerichtet
sind und durch die die Stanzabfälle nach unten ausgestoßen werden (Abs. [0028]).
Zwar hat diese Ausgestaltung einer „flat bed die-cutting device“ keinen Eingang in
den Patentanspruch gefunden, jedoch ist ein Patentanspruch – soweit möglich – so
auszulegen, dass die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von
ihm erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022, X ZR 73/20 –
Oberflächenbeschichtung, Rn. 41, juris).
Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass ein anspruchsgemäßes „flat bed diecutting device“ auch eine reine Ausbrechstation sein kann, der – aus
fachmännischer Sicht – eine separate Stanzvorrichtung vorgelagert ist. Dies ist im
Übrigen eine dem Fachmann geläufige Anordnung (K8, Kapitel 7.5.4.1 i. V. m. Bild
7.32.
b)
Die Vorrichtung umfasst nach Merkmal M1 eine Bearbeitungsstation, durch
welche die bogenförmigen Werkstücke nacheinander oder in Folge „in succession“
transportiert werden, im Sinne eines „Durch– oder Weitertransportierens“.
c)
Nach Merkmalsgruppe M2 umfasst diese Vorrichtung weiter wenigstens ein
für die Bearbeitung spezifisches Wechselwerkzeug, das gegen den in der
Bearbeitungsstation eingeführten Bogen bewegt wird, um den Bogen zu bearbeiten.
Auch wenn in den Merkmalen M0, M1 und M2.2 bogenförmige Werkstücke
angeführt werden, sind außer der Bogenform des Werkstücks weder das Material,
noch weitere Eigenschaften des Werkstücks zwingend beansprucht. Nicht
beschränkend kann nach Abs. [0001] Streitpatentschrift ein bogenförmiges
Werkstück Papier, Karton oder Kunststoff sein.
Üblicherweise wird unter einem für die Bearbeitung spezifischen Wechselwerkzeug
„one changeable tool that is specific to the processing“ (Merkmale M2, M2.1) ein
Werkzeug verstanden, dass für eine spezielle Bearbeitung oder ein spezielles
Produkt bzw. Format in die Vorrichtung eingebaut wird, jedoch nicht permanent in
der Vorrichtung verbleiben muss bzw. bearbeitungsspezifisch gewechselt werden
kann. Diese Definition steht auch im Einklang mit der Beschreibung in Abs. [0004]
Streitpatentschrift, demnach
für
jede Art von Verpackung ein spezielles
auswechselbares Werkzeug, das Wechselwerkzeug, hergestellt wird „for each kind
of packaging, a dedicated tool has to be manufactured, referred to as a „changeable
tool““. Daraus ergibt sich, dass das spezifische Wechselwerkzeug geeignet sein
muss, je nach zu bearbeitendem Werkstück bzw. Format des Werkstücks
ausgewechselt zu werden. Nicht umfasst sind somit Werkzeuge, die in der
Stanzvorrichtung verbleiben und bei Produktwechsel lediglich in ihren Positionen
verstellt werden.
Die Vorrichtung weist nach Merkmal M2 mindestens „at least“ ein auswechselbares
Werkzeug auf. Nicht ausgeschlossen ist, dass in der Bearbeitungsstation mehrere
auswechselbare Werkzeuge angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind,
die gleichzeitig auf den zu bearbeitenden Bogen einwirken. Dies bringt bereits Figur
1 mit Abs. [0032] Streitpatentschrift zum Ausdruck, wonach drei austauschbare
Werkzeuge in ihre rahmenartigen Schlitten eingesetzt, in die Vorrichtung eingeführt
und präzise zueinander sowie zum dort befindlichen Blech ausgerichtet werden
müssen. Bei den austauschbaren Werkzeugen handelt es sich insbesondere um
Platten, an denen einzeln befestigte, hervorstehende Bearbeitungswerkzeuge wie
Schneidwerkzeuge oder Halte- oder Abstreifstifte angebracht sind (Abs. [0023]
Streitpatentschrift).
d)
Für das Wechselwerkzeug nach Merkmal M2 ist nach Merkmal M3
wenigstens „at least“ ein vorrichtungsseitiger Halter vorgesehen. Dieser Halter weist
die Eignungen auf, ein Wechselwerkzeug aufzunehmen und zum Ausrichten des
Wechselwerkzeugs verstellt zu werden (Abs. [0012], [0013] Streitpatentschrift;
Merkmal M3.1). Merkmal M3 schließt nicht aus, dass die Vorrichtung mehrere
vorrichtungsseitige Halter umfassen kann.
e)
Nach Merkmal M4 weist die Vorrichtung eine zentrale, elektronische
Steuerung auf, die geeignet ist, die Vorrichtung zu steuern. Diese elektronische
Steuerung umfasst nach Merkmal M4.1 einen Speicher zum Ablegen von
spezifischen
Einstell-Positionsdaten
für
jedes
einzelne
spezifische
Wechselwerkzeug.
f)
Mit dieser elektronischen Steuerung nach Merkmal M4 sind nach der
Merkmalsgruppe M5 digitale Sensoren und nach der Merkmalsgruppe 6 digitale
Anzeigevorrichtungen gekoppelt (Merkmale M5.2 und M6.1).
Die digitalen Sensoren weisen die Eignung auf, die aktuelle Position des Halters zu
bestimmen (Merkmale M5, M5.1). Mit der Verwendung der Mehrzahl müssen somit
mindestens zwei Sensoren vorhanden sein. Das Merkmal M5 legt nicht fest, wo die
Sensoren in der Vorrichtung angeordnet sein sollen, um die Positionsbestimmung
der Halterung vorzunehmen. Jedoch ergibt sich aufgrund der Eignungsbestimmung
bereits die Notwendigkeit, dass die Sensoren in der Nähe der Halterung (Merkmal
M3) angeordnet sein müssen, wie dies auch in Abs. [0015] Streitpatentschrift
beschrieben ist.
Die digitalen Anzeigevorrichtungen „digital display devices“ nach Merkmal M6
können nach Merkmal M6.2 eine unterschiedliche Anzahl an Positionsanzeigen
aufweisen, nämlich eine
- Anzeige von Sollposition und aktueller Position des Halters oder mit ihm
gekoppelter Teile (d.h. zwei Werte bzw. Positionen werden angezeigt)
oder
- Anzeige der Relation von Sollposition und aktueller Position für das Werkzeug,
d.h. es wird nur ein Wert angezeigt.
Nicht gefordert ist, dass jeweils eine Anzeigevorrichtung in einem gemeinsamen
Anzeigefeld zwei Informationen, d.h. die Sollposition und aktuelle Position,
anzeigen muss. Das Merkmal ist auch erfüllt, wenn eine Anzeigevorrichtung aus
zwei körperlich getrennten Anzeigen besteht, wobei eine Anzeige die Sollposition
und die weitere Anzeige die aktuelle Position anzeigt. Nicht gefordert ist zudem,
dass die Anzeigen gleichzeitig angezeigt werden müssen. Dies steht auch im
Einklang mit der Beschreibung in der Streitpatentschrift. Die Anzeige von Soll- und
Istposition kann entweder nach einem Umschalten „switchover“ erfolgen oder auch
gleichzeitig. Zudem lässt Merkmal M6 offen, wo die Anzeigevorrichtung an der
Vorrichtung angeordnet sein soll. In Hinblick auf die Verwendung einer manuellen
Verstellvorrichtung kann die Anzeigevorrichtung benachbart zur Verstelleinrichtung
angeordnet sein, so dass an der Anzeigevorrichtung die benötigte Richtung bzw.
die Drehung in oder gegen den Uhrzeigersinn zum Justieren der manuellen
Verstelleinrichtung bzw. des Einstellrads angezeigt wird (Abs. [0013], [0014]
Streitpatentschrift).
g)
Nach Merkmal M7 sind manuelle Verstelleinrichtungen mit einem Handrad
„with a handwheel“ vorgesehen, die dazu geeignet sind, den mindestens einen
vorrichtungsseitigen Halter nach Merkmal M3 einzustellen. Aufgrund der
Verwendung der Mehrzahl ergibt sich, dass mehrere, d. h. mindestens zwei
manuelle Verstelleinrichtungen zum Einstellen des Halters vorgesehen sein
müssen. Dies steht auch im Einklang mit dem Ausführungsbeispiel in Figur 2.
Seitlich an dem Halter 5 sind drei Spindeln 35 mit daran angeordneten Handrädern
28 bis 30 als manuelle Verstelleinrichtungen zur Einstellung der X-, Y- und
Rotations-Position der Führung 24 und das Handrad 27 zur Einstellung des
Abstands zwischen den Führungen bzw. horizontalen Querschienen 24 und 25
angeordnet.
Streitpatentschrift Figur 2 mit farblichen Hervorhebungen
h)
Merkmal M13 des nebengeordneten Patentanspruchs 5 sieht anstelle einer
manuellen Verstelleinrichtung mit Handrad (Merkmal M7 des Patentanspruchs 1)
eine motorische Verstelleinrichtung vor, die dafür ausgelegt sein muss, dass sie die
Position eines Motors/Aktuators ansteuert bzw. regelt „control“. Hierbei befindet sich
der Motor/Aktuator in einem unzugänglichen Teil der Vorrichtung, sodass der
Maschinenbediener „operator“ während der Einstellung der Vorrichtung an
derselben Stelle außerhalb der Vorrichtung verbleiben kann. Unter einem
unzugänglichen Teil der Vorrichtung wird der Teil verstanden, der zumindest für den
Maschinenbediener, der die Flachbettstanzvorrichtung bedient, nicht zugänglich ist.
Demnach muss die motorische Verstelleinrichtung innerhalb der Vorrichtung
angeordnet sein. Mit der Position eines Motors/Aktuators ist die in Merkmal M5.1
genannte Ist-Position „current position“ des Halters gemeint. Für den Fachmann
ergibt sich aus alledem, dass die Regelung bzw. Steuerung der für das neue
Werkzeug notwendigen Ist-Position auf die Soll-Position durch den Motor/Aktuator
entweder halb- oder vollautomatisch durchgeführt werden kann und vom
Maschinenbediener initiiert wird.
II.
Das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht unzulässig erweitert und
auch nicht unklar.
1.
Der Patentanspruch 1 mit seinen Merkmalen M0 bis M6.2 in der Fassung
nach Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen, veröffentlicht als WO
2017/194199 A1 und in der Streitpatentschrift jeweils in Anspruch 1 und Anspruch
12 (Merkmal M0 „flat bed die-cutting device“) offenbart.
Das Merkmal M0 entspricht jeweils Patentanspruch 12 der ursprünglichen
Anmeldung (WO 2017/194199) und der Streitpatentschrift.
Das Merkmal M7 findet seine Stütze in der ursprünglichen Anmeldung in
Patentanspruch 4 i. V. m. Seite 4 Zeilen 7 bis 10 sowie in der Streitpatentschrift in
Anspruch 5 i. V. m. Abs. [0013] SPS. Denn dort ist beschrieben, dass beim
Vorsehen eines Handrads zur Einstellung einer Spindel die Anzeigevorrichtung die
Drehrichtung zum Erreichen der Zielposition anzeigen kann und auch anzeigt, wann
die Zielposition erreicht ist.
2.
Die mit Hauptantrag weiterhin verteidigten Patentansprüche 2 bis 3
entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 3, der Patentanspruch 4
entspricht dem erteilten Patentanspruch 13.
3.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 mit seinen Merkmalen M0 bis M6.2
in der Fassung nach Hauptantrag
ist
in den ursprünglichen Unterlagen,
veröffentlicht als WO 2017/194199 A1 und in der Streitpatentschrift jeweils in
Anspruch 1 und Anspruch 12 (Merkmal M0 „flat bed die-cutting device“) offenbart.
Das Merkmal M13 findet seine Stütze in den ursprünglich eingereichten Unterlagen
auf S. 4 Z. 10 bis 13 und Abs. [0013] Streitpatentschrift:
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der nebengeordnete Patentanspruch
mangels
Ursprungsoffenbarung
unzulässig
sei,
weil
nach
der
Ursprungsoffenbarung das Vorhandensein eines Motors nur im Zusammenhang mit
einem Handrad offenbart sei, nicht hingegen, dass ausschließlich nur der Motor der
Einstellung des Werkzeughalters dient.
Der Senat vermag nicht, sich diese Ansicht zu eigen zu machen. Entscheidend ist,
ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der
geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst
werden soll (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009, X ZR 28/06 – Hubgliedertor II,
Rn. 28, 29 m. w. N., juris).
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs ist in der ursprünglichen
Anmeldung offenbart. Demnach beschreibt der erste Absatz auf Seiten 4
verschiedene Alternativen zum Einstellen des Werkzeughalters
für das
auswechselbare Werkzeug. Zunächst wird
ausgeführt,
dass
digitale
Anzeigevorrichtungen bei einem späteren Wiedereinbau des zuvor schon einmal
optimal ausgerichteten Wechselwerkzeugs nicht nur die Soll-, sondern auch die
aktuelle Position des Halters für das einzelne spezifische Wechselwerkzeug
angeben. Die Bedienperson erhalte somit sofort alle Daten für jeden Halter, um
unmittelbar den Halter auf Sollposition zu bringen. Alternativ zur Angabe der
Sollposition und der aktuellen Position könne auch die Relation von Sollposition zu
aktueller Position angezeigt werden. Dies sei beispielsweise dadurch möglich, dass
die Anzeigevorrichtung neben der mechanischen Betätigung zur Verstellung
positioniert ist und die erforderliche Bewegungsrichtung zum Verstellen eines
Einstellrades in die Sollposition anzeige. Bei einem Handrad zur Verstellung einer
Spindel könne die Anzeigevorrichtung beispielsweise die Drehrichtung angeben,
um zur Sollposition zu kommen, sowie angeben, wann die Sollposition erreicht sei.
Befindet sich ein Motor/Aktuator in einem unzugänglichen Teil des Geräts, steuert
die Vorrichtung auch die Position des Motors/Aktuators, sodass der Bediener
während der Einstellung des Geräts an derselben Stelle außerhalb des Geräts
bleiben könne und somit die Umrüstzeit verkürzt würde.
Für den Fachmann ist unmittelbar ersichtlich, dass mit „also“ eine alternative
Ausgestaltung einer motorischen Verstellung zu der manuellen Einstellung mit
einem Handrad beschrieben
ist. Die motorische Verstellung sieht einen
Motor/Aktuator in einem nicht zugänglichen Teil der Vorrichtung vor. Während der
Maschinenbediener außerhalb der Vorrichtung die Einstellung/Justage vornimmt,
kann er währenddessen am selben Platz bleiben. Da der Maschinenbediener die
Vorrichtung bei Formatwechsel und damit verbundenen Werkzeugwechsel nicht
mehr öffnen muss, reduziert sich die Umrüstzeit.
4.
Die Merkmale der Unteransprüche 6 bis 12 entsprechen den
Patentansprüchen 4 sowie 6 bis 11 der ursprünglichen Unterlagen sowie der
Streitpatentschrift. Die ursprünglichen Patentansprüche 12 und 13 sind gestrichen.
5.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag ist auch klar
(Art. 84 Satz 2 EPÜ).
Die Ausgestaltung mit einer motorischen Verstelleinrichtung ist eine Alternative zu
der manuellen Halterverstellung mit einem Handrad.
III.
Das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag ist für nichtig zu erklären, da sein
Gegenstand nicht rechtsbeständig, mithin nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54 EPÜ).
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags
vom 20. April 2026 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist durch eine Kombination
der K5 mit der K6 nahegelegt.
K5 Figur 1 mit farblichen Hervorhebungen
Die K5 betrifft eine Veredelungspresse für Papier- und Kartonbögen, umfassend
eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau, welcher ein
Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung stützen,
wobei die erste Schiene bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist, und
wobei die zweite Schiene in Längsrichtung beweglich ist. Für jede Auflage wird eine
Gruppe von Werkzeugen für die spezielle Veredelung einer gegebenen Arbeit
verwendet, wobei die Werkzeuge austauschbar sind (Abs. [0002]). Die Gruppe der
Werkzeuge muss auf extrem genaue Art und Weise in den unterschiedlichen
Stationen der Presse am Anfang jeder Arbeit angeordnet werden. Speziell im Falle
von kurzen Auflagen hängt die Produktivität der Einheit von der Schnelligkeit der
Anordnung und Einstellung der Werkzeuge ab (Abs. [0005], Merkmale M1 und
Merkmalsgruppe M2).
Die K5 offenbart auch das Merkmal M0, denn wie zum Verständnis des Merkmals
M0 ausgeführt, kann eine patentgemäße „flat bed die-cutting device“ auch eine
Ausbrechstation sein (Anspruch 1; Abs. [0002], [0008]).
Bei der Ausbrechstation der Figur 1 ist ein Werkzeug tragendes oberes Gestell einer
Abfallauswurfstation einer Veredelungspresse mit zwei Längsträgern 1 und 2 und
zwei Querträgern 3 und 4 gezeigt. Eine vordere, quer und horizontal verlaufende
Schiene 5 (blau koloriert) ist auf den Längsträgern 1 und 2 durch zwei in der Figur
1 nicht sichtbare Stützen gelagert. Die Schiene 5 weist auf ihrer hinteren Seite zwei
Nuten auf, und zwar eine untere Nut 6, welche den Rand eines oberen
Auswurfbretts aufnehmen kann, und eine obere Nut 7, in der eine Rippe eines
Schieberrahmens für ein universelles Auswurfwerkzeug gleitet. Die Schiene 5 bleibt
bezüglich des werkzeugtragenden Gestells normalerweise fest, und zwar auch
während des Betriebs der Presse und während des Auswechselns von
Werkzeugen. Um Fehler bei der Fabrikation oder bei der Einstellung eines oberen
Werkzeugs zu verringern, sind Vorrichtungen zur mikrometrischen Einstellung der
Position vorgesehen, welche von Hand betätigbar sind. Mit dem Handrad 8 wird die
Querposition des Zentrierblocks eingestellt, die Handräder 9 und 10 wirken
vermittels einer Stange 14 und vermittels von Hebeln jeweils voneinander
unabhängig auf die beiden Stützen, auf denen die Schiene 5 gelagert ist, um die
Längsposition oder/und der Winkelposition der Schiene 5 zu korrigieren.
Gegenüber der festen Schiene 5 befindet sich eine bewegliche hintere Schiene 11
(blau koloriert), welche parallel zur festen Schiene 5 ist. Die Schiene 11 weist
ebenfalls eine untere Nut auf, welche den hinteren Rand eines oberen
Auswurfbretts aufnimmt, und eine obere Nut, in der eine komplementäre Rippe
eines Schieberrahmens für ein universelles oberes Auswurfwerkzeug gleitet. Die
hintere bewegliche Schiene 11 ist durch vertikale Arme mit zwei Trägern 12 und 13
in Form eines Winkels getragen, wobei die horizontalen Arme Zahnräder tragen,
deren Drehung arretiert werden kann, und die mit zwei längs verlaufenden
Zahnstangen kämmen. Diese Zahnstangen sind unterhalb von zwei horizontalen
Brettern 16 und 17 angebracht, welche fest mit den Balken 1 und 2 verbunden sind,
und können in Längsrichtung einige Millimeter unter diesen Brettern gleiten. Eine
manuelle Steuerung 14 (rot koloriert), welche auf die Zahnräder wirkt, und zwar
dank der Stange 18 gleichzeitig auf beiden Seiten der Station, erlaubt die
Längsverschiebung der beweglichen Schiene 11, um ihre Position in der Länge
eines oberen Auswurfbretts anzupassen. (Anspruch 5, Abs. [0016] bis [0018]).
Somit bilden die beiden Schienen 5 und 11 die anspruchsgemäßen Halter für das
Wechselwerkzeug, die zur Aufnahme des Wechselwerkzeugs aneinander
ausgerichtet werden gemäß den Merkmalen M3, M3.1. Mit den Handrädern 8, 9
und 10 sind manuelle Einstellvorrichtungen zur Ausrichtung der Halter im Sinne des
Merkmals M7 offenbart.
Eine zentrale (elektronische) Steuerung zum Steuern der Vorrichtung gemäß
Merkmal M4 setzt der Fachmann als unabdingbar für den Betrieb der Vorrichtung
voraus.
Zwar ist nach Anspruch 5 und Absatz [0016], letzter Satz zumindest ein Speicher
beschrieben „drei mikrometrischen Einstellvorrichtungen … mit einer speicherbaren
Anzeige versehen [sind], welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die
Einstellwerte im Speicher zu speichern“. Jedoch fehlt der K5 eine eindeutige
Offenbarung darüber, ob die Steuerung einen Speicher zum Ablegen von
spezifischen Einstell-Positionsdaten gekoppelt ist oder hierzu aufweist (fehlendes
Merkmal M4.1).
Auch fehlt die Merkmalsgruppe 5, denn weder aus der einzigen Figur noch aus
der Beschreibung geht hervor, dass die Vorrichtung elektronische digitale Sensoren
aufweist, die mit einer zentralen elektronischen Steuerung gekoppelt sind.
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass die K5a (Priorität vom
26. Mai 2000) keine Sensoren und keinen Speicher nenne und aus der
französischen Beschreibung „Ces trois dispositifs de réglage micrometrique sont
pourvus d'un affichage, qui permet de stocker les valeurs de réglage en memoire,
pour des travaux répétitifs affichage mémorisable“ lediglich eine Anzeige offenbart
sei, die es erlaube, dass der Maschinenbediener sich die Einstellwerte merken
könne, tritt der Senat nicht bei. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass es sich
bei der genannten Speicherbarkeit um eine technische Einrichtung handeln muss,
da die perse dem Menschen gegebene Merkfähigkeit als selbstverständlich
vorauszusetzen ist und keiner expliziten Erwähnung in einer Patentanmeldung oder
Patentschrift zu einer solchen technischen Vorrichtung bedarf.
Daran ändert auch nicht, dass die Beklagte zu der K5/K5a ausführt, dass im
gesamten Dokument die Speicher weder mit ihren baulich noch ihren funktionalen
Merkmalen weiter beschrieben sind.
Dem Prioritätsdokument K5a entnimmt der Fachmann keine andere Information als
die in der K5 offenbarte Anzeige mit einem eigenen Speicher für die Einstellwerte.
Bildsequenz des Videos, Minute 0:54, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
22. April 2026
Auch das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichte Video
„B… EXPERTCUT 106 PER Autoplaten® die-cutter - Like an EXPERTCUT only
better!“
(K10) kann das vom Fachmann beim Lesen der K5/K5a zu
berücksichtigende Verständnis bezüglich der Speicherbarkeit der eingestellten
Werte nicht in Frage stellen. Dass in der Sequenz 0:54 nicht das in der K5/K5a mit
Figur 1 beschriebene Ausführungsbeispiel nach Figur 1 gezeigt werde und es sich
bei der im Video gezeigten und der in K5/K5a um unterschiedliche Maschinen
handeln muss, hat die Klägerin zutreffend ausgeführt. Denn das rote Kästchen mit
der Anzeige und dem daran vertikal angeordneten Handrad, an der die
Bedienperson manuelle Einstellungen vornimmt, entspricht nicht exakt der in
K5/K5a gezeigten Vorrichtung. Während die K5 drei Kästchen mit jeweils einer
Anzeige zeigt, wobei durch die Kästchen jeweils eine Spindel horizontal
hindurchtritt, zeigt das Video ein rotes Kästchen mit einer Anzeige, wobei das
Kästchen mit der Spindel vertikal an der Vorrichtung befestigt ist. Soweit die
Beklagte mit dem Video aufzuzeigen versuchte, dass sie selbst vor dem
Prioritätszeitpunkt des Streitpatents noch mit analogen Anzeigen operierte, denen
sie eine Speicherbarkeit in Abrede stellt, hat dies weder einen Einfluss auf die
Offenbarung bzw. das Verständnis der K5/K5a, noch gelingt damit der Nachweis,
dass in der K5/K5a unrichtige oder technisch unmögliche Sachen stehen würden.
Daher hat das Video – soweit man dessen Kenntnis überhaupt voraussetzen kann
– für das Fachwissen des von der K5/K5a ausgehenden Fachmanns keine
Aussagekraft. Darauf kommt es aber nicht an, da die K5/K5a dahingehend zu
überprüfen ist, ob die drei dort schematisch gezeigten Kästchen mit der Anzeige
entsprechend der Beschreibung die Möglichkeit bieten, die dort angezeigten
Einstellwerte zu speichern.
Das Merkmal M6, wonach die Vorrichtung digitale Anzeigevorrichtungen aufweisen
soll, ist teilweise in der K5 mit Abs. [0016] offenbart. Demnach weisen die
Einstellvorrichtungen eine Anzeige auf, welche es erlaubt, für wiederholende
Arbeiten die Einstellwerte im Speicher zu speichern.
Hingegen zeigt die K5 nicht das Teilmerkmal M6 sowie die Merkmale M6.1 und
M6.2, denn sie lässt einerseits offen, ob die Anzeigevorrichtungen als LCD
ausgebildet sind und andererseits, ob die Anzeigevorrichtung interaktiv mit der
Maschinensteuerung gekoppelt ist oder es sich lediglich um eine Anzeige als
„Stand-Alone“-Lösung handelt, die auch über einen eigenen Speicher für die
Einstellwerte verfügt. Ebenso schweigt die K5 dazu, ob die Sollposition und die
aktuelle Position des Halters oder mit ihm gekoppelter Teile oder die Relation von
Sollposition und aktueller Position für das einzelne spezifische Wechselwerkzeug
angezeigt werden.
Wie zur Merkmalsgruppe M6 ausgeführt, weisen die drei Vorrichtungen zur
mikrometrischen Einstellung zwar eine Anzeige der aktuellen Einstellwerte bzw. Ist-
Positionen auf, welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die Einstellwerte im
Speicher zu speichern. Wie eine solche Anzeige mit einem geeigneten Speicher
ausgebildet ist, lässt die K5 jedoch offen.
Dies gibt dem Fachmann Anlass, Überlegungen anzustellen, wie eine solche
Anzeige für die Ist- und Sollwerte und ein geeigneter Speicher verwirklicht werden
können.
Eine Anregung, eine solche Anzeige für die Ist- und Sollwerte mit einem geeigneten
Speicher auszubilden, ergibt sich aus der K6/K6a.
Ausschnitt aus K5 Figur 1
Ausschnitt aus K6a S. 38 rechts oben
Die K6/K6a betrifft eine Positionsanzeige mit Feldbusschnittstelle für beliebige
Fertigungsanlagen, u. a. bei Verpackungs -und Etikettiermaschinen. Aus der K6 ist
bekannt, zur leichteren Positionierung, insbesondere bei Werkzeugwechsel, die
Positionsanzeigen mit der Maschinensteuerung zu koppeln, um bei einem
Formatwechsel die Sollwerte „der Rezeptur“ von der übergeordneten Maschinen-
und Vorrichtungssteuerung an die einzelnen Positionsanzeigen bzw.
Einstellvorrichtungen zu übertragen (S. 3, linke Spalte; Merkmale M4, M4.1).
K6 Ausschnitte aus S. 2, 3 mit senatsseitigen Hervorhebungen
Für die manuelle Spindelpositionierung sind Positionsanzeigen vorgesehen, die es
möglich machen,
alle Verstelleinheiten
einer Maschine
auf
einer
Kommunikationsbasis zu überwachen. Die Positionsanzeige wird wie ein
mechanisches Zählwerk mittels Hohlwelle auf die Spindel aufgesteckt. Die Istwert-
Messung erfolgt über ein magnetisches Messsystem. Durch die integrierte
Batteriepufferung
erfolgt
die Positionsmessung
absolut, wobei
auch
Positionsänderungen in stromlosem Zustand erfasst werden. Beide Geräte werden
über eine Feldbus-Schnittstelle direkt in die Maschinensteuerung integriert (K6:
Seite 2, rechte Spalte bis Seite 3, linke Spalte, Merkmalsgruppe 5).
Beim Formatwechsel werden nun die Sollwerte entsprechend der „Rezeptur“ von
der übergeordneten Steuerung an die einzelnen Positionsanzeigen übertragen.
Dem Maschinenbediener werden im zweizeiligen LCD gleichzeitig der aktuelle Ist-
Wert und der Sollwert angezeigt
(Merkmalsgruppe 6). Anhand dieser
Informationen führt er die Einrichtung der Maschine durch. Für eine manuelle
Einrichtung ist an den Spindeln ein Handrad angeordnet (Foto auf Seite 2 mit
hinzugefügten Pfeilen an den Positionen 3, 5.1 und 6, Foto mit Handrad auf Seite 3).
Ein zweifarbiges LED (rot/grün) signalisiert den Status der Positionierung, so dass
der Maschinenbediener auf einen Blick erkennt, welche Einstellungen korrigiert
werden müssen (Seite 3, linke Spalte, Fotos auf Seite 2 unten und Seite 3 Mitte,
Merkmal M7).
Die K6 gibt dem Fachmann somit die Lehre an die Hand, zur Vermeidung von
Fehlern bei der Fabrikation aufgrund ungewollter Fehleinstellungen bei
Formatwechsel und zur Vermeidung von Maschinenschäden alle Verstelleinheiten
einer Maschine auf einer Kommunikationsbasis zu überwachen und sowohl die mit
den Verstellspindeln gekoppelten Sensoren als auch die LCDs mit der
Maschinensteuerung zu koppeln, so dass der Maschinenbediener anhand der
angezeigten LCD-Informationen die Maschine bei Formatwechsel einrichten kann.
Ausgehend von der Lehre der K5 besteht für den Fachmann eine Veranlassung, die
in der K6 offenbarten, mit dem Speicher der Maschinensteuerung gekoppelten
Anzeigevorrichtungen auch bei der
in der K5 beschriebenen Vorrichtung
einzusetzen.
Denn die K5 sieht bereits mit den Handrädern 8, 9 und 10 und damit verbundenen
Verstellspindeln Vorrichtungen zur mikrometrischen Einstellung vor. Die
Drehwinkelsensoren AP04 der K6 sind ebenfalls auf Verstellspindeln angeordnet
und weisen Handräder zur Einstellung auf. In dem als K6a eingereichten
vorveröffentlichten Datenblatt zur elektronischen Positionsanzeige AP04 der K6
wird unter „Electrical data“ die Auflösung dieser Positionsanzeigen mit 720
Inkrementen pro Spindelumdrehung angegeben, wodurch eine mikrometrische
Einstellung ermöglicht ist. Der Fachmann wird daher angeregt, die Positionsanzeige
AP04 der K6/K6a für die in der K5 beschriebene mikrometrische Einstellvorrichtung
zu verwenden.
Das
in der K6 offenbarte Zusammenspiel zwischen werkzeugspezifischer
Speicherung von Positionsdaten und manueller Verstellung anhand gespeicherter
Werte zur Vermeidung von Fehleinstellungen bei Werkzeugwechsel entspricht auch
der in der K5 offenbarten manuellen Verstellung bei Werkzeugwechsel. Daraus
ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise, dass die in der K6/K6a
vorgeschlagene Ausgestaltung zur Speicherung von werkzeugspezifischen
Positionsdaten in der Maschinensteuerung auch für die in der K5 offenbarte
Flachbettstanzvorrichtung geeignet ist.
2.
Ob sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auch
aufgrund einer der zahlreichen, von der Klägerin vorgetragenen Dokumenten-
Kombinationen in naheliegender Weise ergeben hätte, kann dahinstehen.
3.
Die Beklagte verteidigt in der mündlichen Verhandlung das Streitpatent mit
geschlossenen Anspruchssätzen. Sie hat mit dem Hauptantrag sowie den
Hilfsanträgen 1 bis 5a geschlossene Anspruchssätze vorgelegt und erst mit
Hilfsantrag 6 den nebengeordneten Patentanspruch
isoliert verteidigt. Die
Nichtigerklärung des Patents ist gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand
eines Patentanspruchs, wie hier des Hauptanspruchs, als nicht patentfähig erweist
(BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris). Einer
Beurteilung des nebengeordneten Patentanspruchs sowie der Unteransprüche
bedurfte es somit nicht, weil diese nicht selbstständig verteidigt wurden.
IV.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Der Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 umfasst 10 Ansprüche mit einem
Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 5 sowie den
Unteransprüchen 2 bis 4 und 6 bis 10.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M7 das Merkmal 8Hi1 angefügt ist.
M8Hi1
wherein a moving part detected by the sensor (36), namely a shaft or
spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through
the sensor unit 25 (32 - 34).
2.
Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass diese Einschränkung
weder baulich noch funktional definiert sei, tritt der Senat nicht bei. Die angegebene
Offenbarungsstelle in Anspruch 6 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199
A1) und in der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal. Dass der Klägerin
zufolge die Sensoreinheit auch noch einen Bezug zu den Sensoren in Anspruch 5
haben muss, greift aus Sicht des Senats nicht durch.
3.
Das mit Hilfsantrag 1 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs
1 bedarf näherer Erläuterung.
Merkmal M8Hi1 verlangt, dass sich ein von dem Sensor (Merkmal M5) erkannter
beweglicher Teil der zugehörigen Einstellmittel (Merkmal M7) durch die
Sensoreinheit erstrecken muss, wobei der bewegliche Teil insbesondere „namely“
eine Welle oder Spindel ist.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich in
naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a. Denn das
Merkmal M8Hi1 ist in der K6/K6a offenbart. Die K6 zeigt auf dem Foto der Titelseite
anhand der dort markierten Pos. 3, 5.1 und 6, dass sich ein vom Sensor erkannter
beweglicher Teil der Einstellmittel durch die Sensoreinheit erstreckt (Datenblatt K6a
S. 38 Foto neben „Profile“).
Ausschnitt aus dem Foto der Titelseite der
K6a
K6, Posit. 5.1 und 6
5.
Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem
Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch
sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen
Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13.
September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).
V.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Der Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 umfasst 8 Ansprüche mit einem
Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den
Unteransprüchen 2 und 4 bis 8.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach Merkmal M8 das Merkmal 9Hi2 angefügt ist.
M9Hi2
wherein the sensors (36) are each accommodated in a sensor unit (31
- 34), each sensor unit (31 - 34) itself including a display device (38)
for displaying the target position and the actual position.
2.
Die Offenbarungsstelle jeweils in Anspruch 3 der ursprünglichen Anmeldung
(WO 2017/194199 A1) und der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal.
3.
Das mit Hilfsantrag 2 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs
1 bedarf näherer Erläuterung.
Nach Merkmal M9Hi2 sind die Sensoren (Merkmal M5) jeweils in einer Sensoreinheit
untergebracht, wobei jede Sensoreinheit selbst „itself“ eine Anzeigevorrichtung zum
Anzeigen der Zielposition und der tatsächlichen Position beinhaltet.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich in
naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a. Denn das
Merkmal M9Hi2 ist bereits aus der K6/K6a bekannt. In der K6/K6a ist auf den Fotos
und der Beschreibung offenbart, dass der Maschinenbediener im zweizeiligen LCD
zum Vergleich den Ist- und den Sollwert findet (K6 S. 3 li. Sp.; Datenblatt K6a S. 38
Z. 4 unter „Profile“).
5.
Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem
Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch
sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen
Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13.
September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).
VI.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Der Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 umfasst 7 Ansprüche mit einem
Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den
Unteransprüchen 2 und 4 bis 7.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag 2 dadurch, dass nach Merkmal 9Hi2 das Merkmal M10Hi3 angefügt ist.
M10Hi3
wherein the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally
extensible from the station.
2.
Die angegebene Offenbarungsstelle in Anspruch 9 der ursprünglichen
Anmeldung (WO 2017/194199) und in der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte
Merkmal.
3.
Das mit Hilfsantrag 3 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs
1 bedarf näherer Erläuterung.
Merkmal M10Hi3 fordert, dass der zumindest eine Halter „at least one holder“
(Merkmal M3) ein Schlitten „carriage“ ist, wobei der Schlitten seitlich aus der Station
ausfahrbar ist „laterally extensible from the station“. Die Richtung „seitlich aus der
Station“ ist nach der Streitpatentschrift als „seitlich zur Transportrichtung der Bögen“
definiert (Abs. [0021]). In Figur 2 der Streitpatentschrift ist die Transportrichtung mit
„A“ und die dazu seitliche Richtung mit „y“ markiert. Unter „ausfahrbar“ ist nach der
Streitpatentschrift zu verstehen, dass die Halterung soweit aus der Station
herausgefahren wird, dass die entsprechenden Wechselwerkzeuge eingesetzt
werden können, wobei diese Ausfahr-Bewegung nicht mit der seitlichen Justage in
y-Richtung gleichzusetzen ist. (Abs. [0032]; Fig. 1).
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich in
naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a in Verbindung
mit dem Fachwissen des Fachmanns.
Der erste Teil von Merkmal M10Hi3, wonach der mindestens eine Halter ein Schlitten
ist, der aus der Station ausfahrbar ist, geht aus der K5 hervor. In Absatz [0004] ist
beschrieben, dass die Holzform selbst auf der Innenseite des Rahmens angebracht
ist und der Rahmen anschließend in der entsprechenden Station platziert ist.
Gegebenenfalls muss das Brett nachpositioniert werden und im Rahmen wieder
befestigt werden. Weiter ist in Abs. [0009] beschrieben, dass die Schienen der
Station einen oberen Abschnitt umfassen, dessen Profil komplementär zum Profil
eines Schieberrahmens
ist, und einen unteren Abschnitt, dessen Profil
komplementär zum Profil eines oberen Bretts ist, wobei sich die profilierten
Abschnitte der zwei Schienen gegenüberliegen. Daraus ergibt sich für den
Fachmann, dass der Rahmen wie ein Schlitten aus der Station heraus- und in die
Station hineinschiebbar ist.
Der zweite Teil des Merkmals M10Hi3, wonach der Schlitten seitlich aus der Station
ausfahrbar ist, ergibt sich für den Fachmann aufgrund der K5 in Verbindung mit
seinem Fachwissen, belegt durch das Fachbuch K8 mit Bild 9.18.
K8
Der Fachmann geht aufgrund seines Fachwissens davon aus, dass für den
Werkzeugwechsel der Halter der K5 seitlich bzw. in Querrichtung aus dem
Maschinengestell herausgefahren werden muss, mithin ein Schlitten „carriage“, der
im Sinne des Merkmals M10Hi3 seitlich aus der Station ausfahrbar ist.
5.
Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem
Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch
sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen
Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom
13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).
VII.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Der Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 umfasst 7 Ansprüche mit einem
Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den
Unteransprüchen 2 und 4 bis 7.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach Merkmal M10Hi3 das Merkmal M11Hi4 angefügt ist.
M11Hi4
wherein an operating unit (39) is provided that can actuated to store
the values established by the sensors for the optimum set-up in a
memory of the control unit (37) and to store in the control unit (37) an
identifier for the job order, the changeable tools 2, 10, 18 or the
associated sheet.
2.
Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass das Merkmal M11Hi4
unzulässig erweitert und unklar sei, tritt der Senat nicht bei.
Der Patentanspruch 1 ist der Fassung des Hilfsantrags 4 ist zulässig im Hinblick auf
Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c),
d) EPÜ.
Das im Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal entstammt dem Absatz auf S.
8/9 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und dem Abs. [0045] der
Streitpatentschrift.
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, das Merkmal M11Hi4 sei durch
Aufnahme der Begriffe „optimum set-up“ und “identifier for the job order” unklar.
Die Streitpatentschrift beschreibt in den Abs. [0044] bis [0045] die initiale Einstellung
der Halterpositionen für das austauschbare bogenspezifische Werkzeug. Demnach
ist die Zielposition die optimale Position für die gewünschte optimale Ausrichtung
des jeweiligen austauschbaren Werkzeugs, das für die jeweilige Art des zu
bearbeitenden Bogens verwendet wird. Nach der optimalen Einstellung wird der
vom Sensor ermittelte Wert durch Betätigen einer Bedieneinheit an der zentralen
Steuereinheit in einem Speicher der Steuereinheit gespeichert. Daraus ergibt sich,
dass das optimale setup der optimalen Einstellung aller optimalen Positionen für
das jeweilige austauschbare Werkzeug entspricht.
Weiter wird in Abs. [0045] und [0046] beschrieben, dass eine Kennung für den
Arbeitsauftrag, die wechselbaren Werkzeuge oder den zugehörigen Bogen über die
Bedieneinheit in der Steuereinheit gespeichert werden. Diese Kennung entspricht
dem “identifier for the job order”. Wenn die Wechselwerkzeuge später wieder
montiert werden, ruft der Bediener lediglich die entsprechenden Daten in der
Steuereinheit ab, beispielsweise durch Aufrufen dieser Kennung
für den
Arbeitsauftrag (auch „Rezept“ genannt), der Wechselwerkzeuge oder des jeweiligen
Bogens.
3.
Das mit Hilfsantrag 4 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs
1 bedarf näherer Erläuterung.
Mit Merkmal M11Hi4 soll die Vorrichtung zusätzlich eine Bedieneinheit aufweisen,
die betätigt werden kann, um von den Sensoren ermittelte Werte eines optimalen
Einrichtens in der zentralen Steuerung zu speichern und dort eine ihnen
zugeordnete Bezeichnung eines Arbeitsauftrags, der Wechselwerkzeuge oder des
zugeordneten Materialbogens zu speichern.
Auch ist das Merkmal nicht auf eine einzige Bedieneinheit beschränkt, denn das
Wort „an“ vor „operating unit“ stellt einen unbestimmten Artikel, jedoch kein Zahlwort
dar (BGH, Urteil vom 18. Januar 2022, X ZR 14/20 – CQI-Bericht I, Rn. 32, juris).
4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ergibt sich
in naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a.
Bei der Flachbett-Stanzvorrichtung in Figur 1 der K5 ist in der zweiten Hälfte des
Abs. [0016] beschrieben, dass die mikrometrischen Einstellvorrichtungen eine
Anzeige vorsehen, welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die Einstellwerte
im Speicher zu speichern. Durch die Speicherung der Einstellwerte im Speicher
können diese Werte als Soll-Werte bzw. Zielpositionen für die spätere Verwendung
eingegeben werden. Damit die Soll-Werte an den Anzeigen der gemäß K6/K6a
weitergebildeten Flachbett-Stanzvorrichtung der K5 angezeigt werden können,
müssen sie zuvor zentral eingegeben und gespeichert worden sein (K6, Seite 3,
linke Spalte, Absatz 3). Diese Soll-Werte müssen zuvor an der Flachbett-
Stanzvorrichtung der K5 ermittelt worden sein. Dies geschieht mittels der Sensoren
der gemäß K6 weitergebildeten Vorrichtung der K5.
Infolgedessen müssen die Soll-Werte dem Werkzeug, auf das der Werkzeughalter
der K5 bei einem Formatwechsel eingestellt wird, mittels einer Kennung „identifier“
zugeordnet sein. Anderenfalls wäre der durch die Anzeigen ermöglichte Soll-/Ist-
Abgleich beim Formatwechsel gar nicht möglich. Zur eindeutigen Zuordnung der
werkzeugspezifischen Soll-Werte müssen die Soll-Werte im Speicher der zentralen
Steuereinheit mit einer format -oder werkzeugspezifischen Kennung „identifier for
the job order“ verknüpft sein.
5.
Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem
Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch
sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen
Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13.
September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).
VIII.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 5 nicht mit Erfolg
verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.
Der Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 sowie der in der mündlichen Verhaltung
vom 22. April 2026 eingereichte Hilfsantrag 5a umfassen jeweils 6 Ansprüche mit
einem Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 2 sowie den
Unteransprüchen 3 bis 6.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag 4 dadurch, dass nach Merkmal M11Hi4 das Merkmal M12Hi5 angefügt ist.
M12Hi5
wherein the control unit (37) is programmed to display the required
direction of movement
and/or the distance of movement of the adjustment means (27 - 30)
as the relation of the target and the actual positions.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5a unterscheidet sich von der Fassung nach
Hilfsantrag 5 dadurch, dass in Merkmal M12Hi5 der Passus „and/or the distance of
movement of the adjustment means (27 - 30) as the relation of the target and the
actual positions“ gestrichen ist.
M12Hi5a
wherein the control unit (37) is programmed to display the required
direction.
2.
Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal M12Hi5 bzw. M12Hi5a
entstammt dem Anspruch 13 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1)
und der Streitpatentschrift.
Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass die in Merkmal M12Hi5a
vorgenommene Streichung gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 13 nach
„and/or“ unzulässig sei, tritt der Senat nicht bei. Der ursprüngliche Anspruch 13 trägt
das Merkmal M12Hi5a, da die nach „and/or“ aufgeführte Variante durch Streichung
entfällt.
3.
Das mit Hilfsantrag 5 bzw. Hilfsantrag 5a neu hinzugekommene Merkmal des
Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erläuterung.
Mit Merkmal M12Hi5 muss die Steuerung so programmiert sein, dass das Verhältnis
von Ziel/Soll- und tatsächlicher Position angezeigt wird als:
1. die erforderliche Bewegungsrichtung der Einstellmittel,
2. oder der Bewegungsabstand der Einstellmittel,
3. oder die erforderliche Bewegungsrichtung und der Bewegungsabstand der
Einstellmittel.
Das Merkmal M12Hi5 ist erfüllt, wenn als Verhältnis von Soll- und tatsächlicher
Position eine der drei Varianten 1. bis 3. angezeigt wird.
Das Merkmal M12Hi5a ist erfüllt, wenn ausschließlich die 1. Variante realisiert ist,
wonach die Bewegungsrichtung angezeigt wird. Für den Fachmann ergibt sich,
dass die Steuerung so programmiert sein muss, dass durch Anzeige der
Bewegungsrichtung der Einstellmittel dem Maschinenbediener visualisiert wird, wie
er durch Drehen des Handrads der Spindel den tatsächlichen Wert an den Ziel-/Soll-
Wert angleichen kann.
4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw.
Hilfsantrag 5a ergibt sich jeweils in naheliegender Weise durch eine Kombination
der K5 mit der K6/K6a.
Denn die K6/K6a offenbart die Anzeigevarianten 1. und 2.
Die Variante 1. ist aus der K6a bekannt. Auf Seite 39 wird unter „Electrical Data“ in
der 7. Zeile von oben unter „Special characters“ angegeben, dass die
Positionsanzeige AP04 auch eine Anzeige aufweist, die über einen Pfeil nach links
oder nach rechts „left arrow“, „right arrow“ die erforderliche Bewegungsrichtung der
Einstellmittel angibt. Durch das Drehen des Handrads an der Spindel wird dem
Maschinenbediener durch diese Anzeige mit den Pfeilen nach links oder rechts
visualisiert, ob er gegen den Uhrzeigersinn oder im Uhrzeigersinn drehen muss,
damit sich aufgrund der vorgenommenen Drehrichtung der Ist-Wert dem Ziel/Soll-
Wert annähert.
Sofern die Klägerin der Auffassung ist, dass sich die unter „Electrical Data“
aufgeführten Pfeile auf die Tasten an der Oberseite der Positionsanzeige AP04
beziehen, so greift dies nicht. Die drei blauen Tasten an der Oberseite weisen
ersichtlich keine Pfeilrichtungen auf. Vielmehr sind unter „Electrical Data“
verschiedene Anzeigemöglichkeiten aufgeführt. So wird neben dem LCD Display
und den zweifarbigen LEDs auch eine Anzeige über Pfeile genannt, die sich
insgesamt auf die in der Anzeigevorrichtung AP04 mögliche Visualisierung des
Verhältnisses zwischen Soll-Wert und dem
tatsächlichem Wert beim
Formatwechsel entsprechend der „Rezeptur“ beziehen.
Auch die Variante 2. ist aus der K6 bekannt. Auf Seite 3, linke Spalte ist
beschrieben, dass der Maschinenbediener im zweizeiligen LCD zum Vergleich den
aktuellen Ist- und Sollwert findet und anhand dieser Informationen die Einrichtung
der Maschine durchführt. Daraus ergibt sich, dass der Maschinenbediener aus der
Differenz von Ist- und Ziel-/Sollwert den Bewegungsabstand des jeweiligen
Einstellmittels ermittelt und die Einrichtung so lange durchführt, bis beide Werte
übereinstimmen bzw. die Differenz ausgenullt ist. Zudem ist dort angegeben, dass
eine zweifarbige LED (rot/grün) den Status der Positionierung anzeigt. Durch die
Verwendung von Ampelfarben erhält der Maschinenbediener beim Anpassen des
Ist- an den Sollwert zusätzlich die Information, wann die Einstellung korrekt
durchgeführt wurde und die Differenz ausgenullt ist (grün) oder Nachkorrigieren
weiterhin notwendig ist (rot).
5.
Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem
Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch
sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen
Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13.
September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).
IX.
Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 6 als
rechtsbeständig.
1.
Der Hilfsantrag 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 22. April
2026 umfasst 8 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 sowie den darauf mittelbar
oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8.
Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 verteidigten
Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass
nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das Merkmal M13 angefügt wurde und
entspricht dem nebengeordneten Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag:
M13
the device being adapted to control the position of a motor/actuator
located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to
stay at the same place out of the device while doing the setting of the
device.
2.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 ist zulässig in
Hinblick auf Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs.
1 lit. c), d) EPÜ.
Die angegebene Offenbarungsstelle auf Seite 4, Z. 10 bis 13 der ursprünglichen
Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und in Abs. [0013] Sp. 4 Z. 17 bis 21 der
Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal M13.
Merkmal M13
in der
OS S. 4 Z. 10 bis 13:
SPS Abs. [0013] Sp. 4 Z.
Fassung des Hilfsantrags
6 vom 22. April 2026
17 bis 21:
the device being adapted
„The device can also
„The device can also
to control the position of a
control the position of a
control the position of a
motor/actuator located in
motor/actuator located in
motor/actuator located in
an inaccessible part of
an inaccessible part of
an inaccessible part of
the device, allowing the
the device, allowing the
the device, allowing the
operator to stay at the
operator to stay at the
operator to stay at the
same place out of the
same place out of the
same place out of the
device while doing the
device while doing the
device while doing the
setting of the device.
setting of the device ..”.
setting of the device ..”.
a)
Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 sei infolge der Aufnahme des Merkmals M13
unzulässig erweitert. Ihre Ansicht, dass nach der Ursprungsoffenbarung das
Vorhandensein des Motors nur im Zusammenhang mit einem Handrad offenbart
sei, findet im Streitpatent keine Stütze. Zum einen bezieht sich der gesamte Absatz
auf verschiedene Varianten zum Einstellen des Werkzeughalters
für das
auswechselbare Werkzeug. Demnach wird ausgeführt, dass der Bediener die nach
der ersten Justage des Wechselwerkzeugs erhaltenden (werkzeugspezifischen)
Einstelldaten für die Soll- und die Istposition für jedes Wechselwerkzeug erhält.
Wenn ein Handrad zur Einstellung einer Spindel vorgesehen ist, kann die
Anzeigevorrichtung die Drehrichtung zum Erreichen der Zielposition anzeigen und
auch anzeigen, wann die Zielposition erreicht ist. Zum anderen kann die Vorrichtung
auch die Position eines Motors/Aktuators steuern, der sich in einem unzugänglichen
Teil des Geräts befindet, sodass der Bediener während der Einstellung des Geräts
an derselben Stelle außerhalb des Geräts bleiben kann und somit die Umrüstzeit
verkürzt wird.
Entsprechend dem zweiten Teilsatz auf S. 4 der OS bzw. SPS (siehe Tabelle oben)
erlaubt „also“ auch die Ausgestaltung mit einem fernbedienbaren Motor und damit
dem Bediener die Einstellung des Werkzeughalters für das auswechselbare
Werkzeug. Erfindungsgemäß kann er sich an einem Platz außerhalb/entfernt von
der unzugänglichen Vorrichtung („device“) aufhalten und über eine Fernbedienung
die Einstellungen durchführen.
b)
Auch der Einwand, dass unklar sei, für wen die Vorrichtung unzugänglich ist,
greift nicht. In Übereinstimmung mit den ursprünglichen Unterlagen und der
Streitpatentschrift bleibt der Maschinenbediener außerhalb der Vorrichtung,
während er dort die Einstellungen der Vorrichtung vornimmt „out of the device while
doing the setting of the device“. Andere Personen als der Maschinenbediener sind
nicht offenbart.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6
ist patentfähig.
a)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6
ist neu (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Flachbett-
Stanzvorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach
Hilfsantrag 6.
Die K1 beschreibt zwar eine Stanzvorrichtung „die press stamping machine“ mit
einem Stanzwerkzeug „cutting die“, das zum automatisierten Ausstanzen von
Papierzuschnitten verwendet werden kann. Jedoch fehlt der K1 das Merkmal M1,
denn dort ist nicht offenbart, dass die bogenförmigen Werkstücke nacheinander
durch die Bearbeitungsstation transportiert werden. Vielmehr wird vor dem
Stanzvorgang ein Stapel von Werkstückbögen vom Maschinenbediener auf einem
verstellbaren Tisch manuell eingelegt und dort über Klammern befestigt. Danach
wird der Prägestempel „die“ wiederholt durch den Stapel von Papierbögen
entsprechend der Abfolge von Maschinenpositionen gefahren. Offenbar wird der
Stapel von Papierbögen auch manuell wieder herausgenommen. Dies ist jedoch
kein „Durchtransportieren“, das nach üblichem Verständnis ein „mechanisches
Weitertransportieren“ bedeutet.
Die Druckschriften K2, K3 und K4 offenbaren schon keine Flachbett-
Stanzvorrichtung gemäß Merkmal M0. Zudem fehlt ihnen auch das Merkmal M13.
Die K2 betrifft eine Faltschachtelklebemaschine mit Maschinenelementen zum
Bearbeiten/Fördern von Schachtelzuschnitten, wobei Zusatzaggregate mit
Maschinenelementen manuell auf verschiedene Zuschnittformate positionierbar
sind. Nicht offenbart ist, dass ein Werkzeugwechsel stattfindet. Infolgedessen fehlt
auch ein vorrichtungsseitiger Halter für die Wechselwerkzeuge. Damit fehlen der K2
zumindest die Merkmale M2, M2.1, M3 und M3.1.
Zudem offenbart sie nicht Merkmal M13, denn die Verstelleinrichtung ist für den
Maschinenbediener an der Vorrichtung zugänglich angeordnet. Er kann an der
Bedienungsseite der Vorrichtung ein Betätigungselement, z. B. eine Kurbel, einen
Elektroschrauber oder einen Druckluftmotor aufsetzen, um die Verstellspindel zu
drehen und so ein auf ihr gelagertes Maschinenelement in seiner Position zu
verstellen (Sp. 3, Z. 65 bis Sp. 4, Z. 10).
Die K3 betrifft eine Anlage zum Behandeln und/oder Ver- und/oder Bearbeiten von
Packmitteln, die auf einer Transportstrecke durch die Anlage bewegt werden, mit
mehreren an dieser Transportstrecke vorgesehenen, mit den Packmitteln
zusammenwirkenden
formatabhängigen Funktionselementen sowie mit an
Einstellpositionen der Anlage vorgesehenen Verstellvorrichtungen
für eine
formatgerechte Einstellung der mit den Packmitteln zusammenwirkenden
formatabhängigen Funktionselemente. Die Einstellung der verschiedenen
Verstellvorrichtungen kann manuell oder bevorzugt mit einem Verstellgerät
durchgeführt werden (S. 4, 1. Absatz). Bei der Einstellung und/oder Umstellung der
Anlage, beispielsweise der Transportstrecke auf ein neues Packmittelformat kann
das mit der Formatumstellung beauftragte Bedienungspersonal die entsprechenden
Daten aus dem Speicher der zentralen Steuereinheit abrufen, sodass diese Daten,
d.h. die erforderlichen formatgerechten mit den Packmitteln zusammenwirkenden
Funktionselemente und die erforderlichen formatgerechten Einstellungen auf dem
Bildschirm angezeigt werden, und zwar für jede Einstellposition. Mit diesen
angezeigten Werten können dann die Einstellungen der verschiedenen
Verstellvorrichtungen auf den formatgerechten Soll-Wert unter Beachtung der
Anzeige des jeweiligen Displays manuell oder aber bevorzugt mit dem Verstellgerät
durchgeführt werden.
Das Verstellen an den einzelnen Einstellpositionen bzw. Verstellvorrichtungen kann
auch selbsttätig bzw. rechnergesteuert erfolgen, und zwar generell in der Weise,
dass nach dem Ansetzen bzw. Ankuppeln des Verstellgeräts an einen Antrieb und
gegebenenfalls nach einem dann erfolgenden Aktivieren des Verstellgeräts das
Verstellglied in der Weise betätigt wird, dass automatisch die für die jeweilige
Einstellposition erforderliche Solleinstellung bzw. Einstellung auf den Soll-Wert
motorisch erfolgt. Alternativ weist das Verstellgerät selbst einen Speicher für die
notwendigen Solleinstellungen auf (Seite 4 bis Seite 5).
Da das motorische Verstellgerät an einem zugänglichen Teil der Anlage angesetzt
wird, fehlt auch der K3 das Merkmal M13.
Zwar sind an den Gewindespindeln Messeinrichtungen zur Erfassung des aktuellen
Werts angeordnet, jedoch ist nicht offenbart, dass es sich um elektronische, digitale
Sensoren handelt (fehlende Merkmalsgruppe M5).
Die K4 betrifft ein System bestehend aus mehreren werkzeughaltenden oberen
Schlitten und mehreren entsprechenden werkzeughaltenden unteren Schlitten, die
längs oberer bzw. unterer paralleler, länglicher Führungskörper beweglich gelagert
sind. Zwischen den an den Schlitten angeordneten Messerpaaren wird eine
durchgehende Bahn aus Bahnmaterial in Längsrichtung bewegt und dabei in
Längsstreifen mit vorbestimmter Breite geschnitten. Dies entspricht schon nicht
Merkmal M1, da keine Bögen nacheinander durch die Vorrichtung transportiert
werden.
Eine Vorrichtung zur variablen Positionierung der Schlitten auf den
Führungskörpern weist obere und untere Antriebsmittel mit je einem beweglichen
Antriebskörper zur gleichzeitigen Bewegung der oberen und unteren synchron
aufeinander abgestimmten Schlitten auf. Zur Ermittlung der Positionen der oberen
und unteren Schlitten auf den oberen und unteren Führungskörpern sind obere und
untere Positionssensoren vorgesehen. Um die Bewegung der beweglichen oberen
und unteren Antriebskörper zu steuern und die Eingriffsmittel so zu betätigen, dass
die Bewegung jedes Paares oberer und unterer Schlitten trotz nicht vorhandener
mechanischer Antriebsverbindung synchronisiert wird,
ist eine Steuerung
vorhanden, die mit den oberen und unteren Positionssensoren gekoppelt ist
(Anspruch 1, Sp. 11, Z. 24 bis Sp. 13, Z. 9).
Bei einem Wechsel des bahnförmigen Materials verbleiben die Werkzeuge in der
Vorrichtung und werden nicht ausgewechselt, sondern entsprechend neu
positioniert (Sp. 6, Z. 19 bis 45; fehlende Merkmale M2, M2.1).
Die K5 offenbart auch nicht das Merkmal M13, da die Einstellungen für den Halter
des Wechselwerkzeugs ausschließlich manuell über Handräder erfolgt.
Auch wenn in der K6 offenbart ist, dass die Geräte für den Formatwechsel teil- oder
vollautomatisch ausgebildet sein können, so fehlt auch der K6 das Merkmal M13.
Denn aus K6/K6a geht nicht hervor, dass ein Motor oder Stellantrieb in einem
unzugänglichen Teil der Vorrichtung angeordnet ist. Sämtlichen Fotos des Artikels
entnimmt der Fachmann, dass die Einstellung manuell über Handräder erfolgt, die
an der Bedienseite der Vorrichtung angeordnet sind.
Die Fachbücher K7 und K8 zeigen zwar Flachbettstanzvorrichtungen, jedoch ist
auch bei diesen Vorrichtungen das Merkmal M13 nicht verwirklicht.
b)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
aa) Ausgehend von der Druckschrift K1
liegt der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht nahe.
Dass der Fachmann, wie von der Klägerin vorgetragen, in naheliegender Weise
ausgehend von der K1 in Verbindung mit dem Fachwissen, repräsentiert durch die
K7 und K8, zur Erhöhung der Produktivität statt einer stapelweisen Produktion eine
Einzelbogenproduktion in Betracht ziehen würde, greift nach Auffassung des
Senats nicht.
Die K1 betrifft eine Stanzpresse, bei der ein Stapel Papier „stack of paper“ in die
Vorrichtung auf einem verstellbaren Tisch eingelegt und dort an den Seitenflächen
festgeklemmt wird, so dass das Stanzwerkzeug nacheinander an verschiedenen
Stellen mit je einem Hub auf den Papierstapel gedrückt wird, um den gewünschten
Zuschnitt auszustanzen. Infolgedessen erhält man bei jedem Stanzvorgang eine
Anzahl von Zuschnitten, die der Anzahl von Bögen im Papierstapel entspricht
(Figur 1).
Nimmt man zur Verdeutlichung in einem Beispiel an, dass ein Papierstapel aus 100
Bögen besteht, würde man mit den in Figur 1 der K1 gestrichelt angedeuteten acht
Stanzvorgängen insgesamt 800 Zuschnitte erhalten.
Der Fachmann hat auch keinen Anlass oder eine Anregung, von dieser Prozessart
abzuweichen. Denn er erkennt, dass der Zeitgewinn bei einer Stapelstanzung
vorteilhaft ist. Bei einem Einzeltransport und Einzelstanzen von Bögen, die
nacheinander durch die Presse bearbeitet würden, sinkt die Produktivität aufgrund
des erhöhten Zeitbedarfs.
Würden die Papierbögen einzeln durch die Anlage transportiert, wie die K7 und K8
beschreiben, wären bei 100 nacheinander zugeführten Papierbögen insgesamt 800
Stanzvorgänge notwendig, um die 800 Zuschnitte zu erhalten. Der Fachmann
erkennt, dass damit die Produktivität sinken würde, da für das Ergebnis (800
Zuschnitte) mehr Zeit benötigt wird.
An einer Umstellung des Stanzprozesses von einer Stapelpresse zu einer
Flachbettstanzvorrichtung mit Einzelbogenbearbeitung müsste der Fachmann
zudem nachteilig in Kauf nehmen, dass sich der Platzbedarf erhöht. In einer
Flachbettstanzvorrichtung ist der Stanzstation ein Anleger vorgelagert, um den
Stapel mit den Bögen in die Stanze einzustellen (K8 Seite 411 mit Bild 9.16). Dort
werden die Bögen dem Stapel durch Saugköpfe maschinell entnommen, dem
Bogenanleger zugeführt und dort kantengenau ausgerichtet. Gründe, warum der
Fachmann diese Nachteile in Kauf nehmen sollte, hat weder die Klägerin
vorgetragen noch sind solche aus Sicht des Senats erkennbar.
bb) Ausgehend von der Druckschrift K5
liegt der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 nicht nahe.
(1)
Entgegen dem Vortrag der Klägerin
liegt der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 durch eine Kombination der
Druckschriften K5 mit K2 nicht nahe.
Die K5 lehrt, zur Verringerung von Fehlern bei der Fabrikation oder bei der
Einstellung eines Werkzeugs manuell betätigbare Vorrichtungen
zur
mikrometrischen Einstellung der Position der horizontalen Querschienen in der
Halterung vorzusehen (Abs. [0016], [0018]). Ihr fehlt damit zumindest das Merkmal
M13.
Auch der K2 fehlt das Merkmal M13, denn dort ist offenbart, dass die
Einstellspindeln durch den Maschinenbediener mit einem Elektroschrauber oder
einem Druckluftmotor betätigt werden, also zugänglich sein müssen (Spalte 3, Zeile
68, und Spalte 4, Zeile 1).
Da weder die K5 noch die K2 das Merkmal M13 aufweisen, kann auch eine beliebige
Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 6 führen.
(2)
Auch eine Zusammenschau der K5 mit der K3 legt den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 nicht nahe.
Der K5 fehlt bereits, wie oben ausgeführt, das Merkmal M13.
Auch der K3 fehlt das Merkmal M13. Sie lehrt eine Einstellung der verschiedenen
Verstellvorrichtungen entweder manuell mit einer Handkurbel oder bevorzugt mit
einem mobilen batterie- oder akkubetriebenen Verstellgerät an einer für den
Maschinenbediener zugänglichen Stelle der Vorrichtung durchzuführen (S. 4, 1.
Absatz).
Selbst wenn ein Fachmann, trotz der fehlenden Veranlassung, diese beiden
Dokumente miteinander kombinieren würde, gelangt er nicht zum Gegenstand des
Anspruchs 1. Da weder die K5 noch die K3 das Merkmal M13 aufweisen, kann auch
eine beliebige Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 führen.
(3)
Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 durch eine Kombination der
K5 mit der K6/K6a naheliegen würde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die
Prozesse in den Vorrichtungen nach K5 für den Hubvorgang motorisiert erfolgen
und der Motor infolgedessen eine zentrale Steuerung aufweist, die auch zur
Verstellung der Halterung dienen soll, greift nach Auffassung des Senats ebenfalls
nicht durch. Denn die K5 offenbart ersichtlich eine manuelle Verstellung des Halters
mit Handrädern für den Werkzeugwechsel und auch der K6/K6a ist keine
abweichende Lehre zu entnehmen.
Da weder die K5 noch die K6/K6a das Merkmal M13 offenbaren, führt auch eine
Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
in der Fassung des Hilfsantrags 6.
cc) Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 des
Hilfsantrags 6 schränken den Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ein und haben
mit diesem Bestand.
X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt
verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 ist gegenüber
demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach
Ansicht des Senats 4/5 aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits
zu 4/5 zulasten der Beklagten gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
XI.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. Himmelmann
Schenk
Dr. Herbst Maierbacher
Dr. Poeppel
Bundespatentgericht
8 Ni 16/24 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2026
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