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BPatG Urteil vom 22.04.2026 – 8 Ni 16/24 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220426U8Ni16.24EP.0

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2026:220426U8Ni16.24EP.0

betreffend das europäische Patent EP 3 455 086

(DE 60 2017 067 191)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Himmelmann als Vorsitzenden, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk sowie

der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst, Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher und Dr. Poeppel

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 3 455 086 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets,

inparticular for processing sheets of paper, cardboard or plastic for

packaging, comprising

a processing station through which the workpiece sheets are

transported in succession,

at least one changeable tool (2, 10, 18) that is specific to the

processing and is moved against the sheet introduced in the

processing station to process the sheet,

at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool

(2, 10, 18), the holder being adjustable for aligning the changeable tool

(2, 10, 18),

a central electronic control unit (37) for controlling the device,

the control unit (37) having a memory for storing specific setting

position data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),

electronic digital sensors (36) for determining the current position of the

holder (5, 11), which are coupled to the control unit (37), and

digital display devices (38) that are coupled to the control unit (37) and

display the target position and the actual position of the holder (5, 11)

or of parts coupled thereto, or display the relation of the target position

and the actual position for the individual specific changeable tool (2,

10, 18),

the device being adapted to control the position of a motor/actuator

located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to

stay at the same place out of the device while doing the setting of the

device.

2. The device according to claim 1, characterized in that the sensors (36)

are arranged at the associated holders (5, 11), the associated

adjustment means (27 - 30), or parts driven by the adjustment means

(27 - 30).

3. The device according to any of the preceding claims, characterized in

that a moving part detected by the sensor (36), in particular a shaft or

spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through

the sensor unit (32 - 34).

4. The device according to any of the preceding claims, characterized in

that the at least one holder (5, 11) is adjustable in two directions (X, Y)

perpendicular to each other in a plane that is parallel to the sheet

plane, and is rotatable in the plane.

5. The device according to claim 4, characterized in that the at least one

holder (5, 11) includes a rotatable tool seat in the form of guides (24,

25), which is adjustable in two directions perpendicular to each other.

6. The device according to any of the preceding claims, characterized in

that the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally

extensible from the station.

7. The device according to any of the preceding claims, characterized in

that upper and lower changeable tools (2, 10, 18) and respectively

associated upper and lower holders (5, 11) are provided between

which the sheet to be processed is located, the sheet being processed

by the upper and lower changeable tools (2, 10, 18).

8. The device according to any of the preceding claims, characterized in

that the changeable tools (2, 10, 18) are plates having individually

attached, projecting processing tools.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte

zu 4/5.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 455 086

(deutsches Aktenzeichen DE 60 2017 067 191.6) (Streitpatentschrift), das am

10. Mai 2017 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 20 2016 102 593 U vom

13. Mai 2016 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „DEVICE HAVING

A CHANGEABLE TOOL FOR PROCESSING WORKPIECE SHEETS“

(„VORRICHTUNG MIT AUSWECHSELBAREM WERKZEUG ZUM BEARBEITEN

BOGENFÖRMIGER WERKSTÜCKE“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des

Streitpatents wurde am 29. März 2023 veröffentlicht.

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst den unabhängigen, auf das

Bearbeiten bogenförmiger Werkstücke,

insbesondere zum Bearbeiten von

Papierbögen, Karton

oder Kunststoff

zur Verpackung,

bezogenen

Vorrichtungsanspruch 1 und auf diesen unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogene

Unteransprüche 2 bis 13.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen

Werkstücken, insbesondere zur Bearbeitung von Bögen aus Papier, Karton oder

Kunststoff (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit

und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

K1

K2

K3

K4

K5

K6

US 4 280 182 A;

DE 198 03 820 A1;

WO 2009/103435 A1;

EP 0 499 340 B1;

DE 601 14 704 T2;

Sven Wischnewski, Positionierung leicht gemacht, Vorteile einer

halbautomatische Formatverstellung für Schiebereinheiten in

Verpackungs- und Etikettiermaschinen, MSR Magazin 10/2010, Seiten

2 und 3;

K6a

Positionsanzeige AP04 - Datenblatt 2011 (Digital position indicator

AP04 With bus interface, 1 Position Line | 1.2 Electronic digital position

indicator, www.siko.de, Seiten 38 und 39);

K7

Mark J. Kirwan, Paper and Paperboard Packaging Technology,

Blackwell Publishing Ltd 2005, Seiten 279-286;

K8

Jürgen Blechschmidt (Hrsg.), Papierverarbeitungstechnik, mit 340

Abbildungen und 67 Tabellen, Fachbuchverlag Leipzig im Carl Hanser

Verlag München 2013, Seiten 332-335 und 410-420,

K10

B… EXPERTCUT 106 PER Autoplaten® die-cutter - Like an

EXPERTCUT only better!, online verfügbar seit 9. April 2014,

https://www.b….com/expertcut106per.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das europäische Patent EP 3 455 086 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,

das europäische Patent EP 3 455 086 unter Klageabweisung im Übrigen

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die

Fassung des Hauptantrags vom 20. April 2026 erhalten,

hilfsweise

das europäische Patent EP 3 455 086 unter Klageabweisung im Übrigen

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils vom 20. April 2026 und

der Hilfsanträge 5A und 6 jeweils vom 22. April 2026 – in dieser

Reihenfolge – erhalten.

Die Beklagte hat sich zur Veranschaulichung ihres Vortrages in der mündlichen

Verhandlung vom 22. April 2026 auf ein Youtube-Video (https://www.youtube.com/

watch?v=UhztG8huZAA) bezogen (K10). Das Video

ist

in Auszügen

im

Sitzungssaal vorgeführt worden – insbesondere die Passage rund um Sekunde 54,

die nach dem Vortrag der Beklagten relevant sei.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2026 dem Senat die

Hilfsanträge 5A und 6 jeweils vom 22. April 2026 und der Klägerin Kopien dieser

Hilfsanträge überreicht.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte das folgende Dokument genannt:

K5a

EP 1 155 791 A2.

Nach einer Merkmalsgliederung des Senats lassen sich die Haupt- und Hilfsanträge

der Beklagten wie folgt strukturieren:

M0

A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets, in particular

for processing sheets of paper, cardboard or plastic for packaging,

comprising

M1

a processing station through which the workpiece sheets are transported

M2

M2.1

M2.2

in succession,

at least one changeable tool (2, 10, 18)

that is specific to the processing and

is moved against the sheet introduced in the processing station to

process the sheet,

M3

at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool (2,

10, 18),

M3.1

the holder being adjustable for aligning the changeable tool (2, 10, 18),

M4

a central electronic control unit (37) for controlling the device,

M4.1

the control unit (37) having a memory for storing specific setting position

data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),

electronic digital sensors (36)

for determining the current position of the holder (5, 11),

which are coupled to the control unit (37), and

digital display devices (38)

M5

M5.1

M5.2

M6

M6.1

that are coupled to the control unit (37) and

M6.2

display the target position and the actual position of the holder (5, 11)

or of parts coupled thereto,

or display the relation of the target position and the actual position for the

individual specific changeable tool (2, 10, 18),

M7

wherein manual adjustment means (27 - 30) with a handwheel are

provided for adjusting the holder (5, 11).

M8Hi1

wherein a moving part detected by the sensor (36), namely a shaft or

spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through

the sensor unit 25 (32 - 34).

M9Hi2

wherein the sensors (36) are each accommodated in a sensor unit (31 -

34), each sensor unit (31 - 34) itself including a display device (38) for

displaying the target position and the actual position.

M10Hi3

wherein the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally

extensible from the station.

M11Hi4

wherein an operating unit (39) is provided that can actuated to store the

values established by the sensors for the optimum set-up in a memory of

the control unit (37) and to store in the control unit (37) an identifier for

the job order, the changeable tools 2, 10, 18 or the associated sheet.

M12Hi5

wherein the control unit (37) is programmed to display the required

direction of movement and/or the distance of movement of the

adjustment means (27 - 30) as the relation of the target and the actual

positions.

M13

the device being adapted to control the position of a motor/actuator

located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to stay

at the same place out of the device while doing the setting of the device.

Der Hauptantrag vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der erteilten Fassung

dadurch, dass in Patentanspruch 1 die Vorrichtung nach Merkmal M0 nun auf eine

Flachbett-Stanzvorrichtung „flat bed die-cutting device“ eingeschränkt ist und unter

Streichung des ursprünglichen Patentanspruchs 5 zusätzlich nach dem Merkmal

6.2 das Merkmal M7 hinzugefügt wurde.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 in der mit Hauptantrag vom 20. April 2026

verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags

dadurch, dass nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das Merkmal M13

angefügt wurde.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von

der Fassung nach Hauptantrag vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M7

das Merkmal M8Hi1 angefügt ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von

der Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M8

das Merkmal M9Hi2 angefügt ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der

Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M9

das Merkmal M10Hi3 angefügt ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der

Fassung nach Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M10

das Merkmal M11Hi4 angefügt ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 unterscheidet sich von der

Fassung nach Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 dadurch, dass nach Merkmal M11

das Merkmal M12Hi5 angefügt ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5A vom 22. April 2026 unterscheidet sich von

der Fassung nach Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 dadurch, dass aus dem Merkmal

M12Hi5 der Passus

„and/or the distance of movement of the adjustment means (27 - 30) as the

relation of the target and the actual positions.”

gestrichen ist.

Der Wortlaut des Hilfsantrags 6 vom 22. April 2026 ist dem Tenor zu entnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52,

54 und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ geltend

gemacht werden, ist zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom

19. Dezember 2006, X ZR 236/01 – Carvedilol II, Rn. 15, juris, m. w. N.) ist das

Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in einer zulässigerweise eingeschränkten

Fassung verteidigt wird, in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne

weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent zwar nicht im Umfang des

Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 jeweils vom 20. April 2026 und des

Hilfsantrags 5A vom 22. April 2026 rechtsbeständig ist, wohl aber im Umfang des

Hilfsantrags 6 vom 22. April 2026.

I.

1.

Die Streitpatentschrift (im folgenden SPS) bezieht sich laut Abs. [0001] auf

eine Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen Werkstücken, insbesondere

zur Bearbeitung von Bögen aus Papier, Karton oder Kunststoff.

In Abs. [0002] der Streitpatentschrift wird beschrieben, dass solche Bögen aus

Papier, Pappe (einschließlich Wellpappe) oder Kunststoff in mehreren Schritten

weiterverarbeitet werden. Zum Beispiel werde eine Vielzahl mehrerer Zuschnitte

desselben Bogens in einer Flachbett-Stanzpresse mit angeschlossener Flachbett-

Ausbrechvorrichtung „flat bed die-cutting press with an adjoining flat bed stripping

device“ gestanzt und anschließend getrennt, wobei die Ausbrechvorrichtung eine

Station umfasse, in der der so genannte „Abfall“ vom Bogen abgetrennt wird. In

einer weiteren Station werden die einzelnen Zuschnitte aus dem Bogen

herausgeschoben und auf einen Stapel abgelegt.

In der anschließenden

Faltschachtel-Klebemaschine werden die Zuschnitte gefaltet und abschnittsweise

geklebt, so dass eine stabile Schachtel entsteht.

Gemäß den Absätzen [0003] bis [0006] der Streitpatentschrift sei es bei Flachbett-

Stanzpressen,

Flachbett-Ausbrechvorrichtungen,

Druckmaschinen

sowie

Falzvorrichtungen nachteilig, dass für jede Art von Verpackung ein spezielles

Werkzeug hergestellt werden müsse, ein sogenanntes „Wechselwerkzeug“.

Wechselwerkzeuge

für Flachbett-Stanzpressen seien Platten, an denen

Stanzmesser oder Druckkissen befestigt sind. Bei Flachbett-Ausbrechvorrichtungen

seien dies Stifte und Druckkissen, mit deren Hilfe der Abfall oder der Zuschnitt aus

dem Blatt/dem Bogen getrennt wird. Dies bedeute, dass solche Vorrichtungen ein

oberes und ein unteres auswechselbares Werkzeug umfassen, die gleichzeitig auf

den zu bearbeitenden Bogen einwirken. Die Wechselwerkzeuge müssten immer

genau auf den anliegenden Druck abgestimmt und auf die Schnittkanten der

vorhergehenden Station ausgerichtet

sein. Wenn obere und untere

Wechselwerkzeuge vorgesehen sind, wie z.B. beim Stanzen oder Ausbrechen,

müssten diese Werkzeuge zudem genau zueinander ausgerichtet werden. Die

Ausrichtung erfolge manuell durch Verstellung der geräteseitigen Halter für die

Wechselwerkzeuge in X- und Y-Richtung sowie in Drehrichtung in einer Ebene

parallel zur Ebene der zugeführten Bögen mittels Spindeln, Schrauben, Zahnrädern

und manuell betreibbaren Einstellrädern. Hierzu werden die einzelnen Positionen

der Halter während des Einstellvorgangs ermittelt und permanent gemessen. Dazu

werden mechanische oder mechanisch-digitale Positionsanzeigen verwendet, die

die Positionen von verstellbaren Teilen der Halter oder der mit ihnen gekoppelten

Verstellmittel erfassen und anzeigen. Der Bediener müsse für die initiale Einstellung

der Wechselwerkzeuge einen Probelauf durchführen und sie dann intuitiv anhand

der Produktionsergebnisse nachjustieren (Versuch und Irrtum). Da im Laufe des

Tages mehrere unterschiedliche Bögen verarbeitet werden, müsse die Vorrichtung

mehrmals am Tag umgerüstet werden, was zu einem erheblichen

Produktionsausfall führe. Um diesen Produktionsverlust zu minimieren, werden die

optimalen Einstellparameter auf den Werkzeugen mittels Klebeetiketten archiviert.

Bei einem erneuten Einbau müsse der Halter dann nur noch auf die zuvor

ermittelten Positionen eingestellt werden. Dies sorge für einen erheblichen

Zeitgewinn.

Beispielhaft verweist das Streitpatent in den Abs. [0007] bis [0010] auf die

EP 2 422 969 A1, die DE 10 2013 000 299 A1, die EP 2 610 201 A1 und die

DE 44 21 011 A1.

Die

EP

969

A1

beschreibe

eine

Faltschachtelklebemaschine mit einer Blindenschriftprägevorrichtung, einer

zweiteiligen Matrize und mindestens einer einen 3D Sensor umfassenden

Überwachungseinrichtung zur Kontrolle und zur Überprüfung qualitativer Aspekte

bei der Faltschachtelherstellung. Aus der DE 10 2013 000 299 A1 gehe ein

Verfahren zum Einstellen einer Presskraft einer Flachbettschneide- und/oder -

prägemaschine auf eine Soll-Presskraft hervor. Die EP 2 610 201 A1 lehre eine

Vorrichtung mit einer modularen Werkzeugeinheit, die durch das Werkzeuglager

lösbar

gehalten

und

von

der

Lagerantriebseinheit

in Richtung

Werkzeugantriebseinheit bewegt wird, bis die modulare Werkzeugeinheit mit der

Werkzeugantriebseinheit gekoppelt ist. Eine Vorrichtung zum Bearbeiten von

Papierbögen mit wechselnden Werkzeugen gemäß der DE 44 21 011 A1 sehe für

jedes Werkzeug eine Regelungseinrichtung mit einem Antrieb vor. Der Antrieb geht

von einer gemeinsamen Antriebswelle aus und ist auf das jeweilige Werkzeug

abgestimmt. Alle Werkzeuge sind in der gemeinsamen Längsachse relativ

verstellbar. Die Verstelleinrichtung ist ein Betätigungszylinder, der auf einen mit dem

Werkzeug gekoppelten Verstellhebel wirkt.

2.

Davon ausgehend

liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine

Vorrichtung zur Bearbeitung von bogenförmigen Werkstücken dahingehend zu

verbessern, dass die Umrüstung noch sicherer und schneller durchgeführt werden

kann (Abs. [0011] Streitpatentschrift).

3.

Als für das technische Gebiet des Streitpatents zuständigen Fachmann sieht

der Senat einen Ingenieur des Maschinenbaus mit fundierten Kenntnissen von

Maschinen zur Bearbeitung von bogen- und bandförmigem Material, der über

mehrere Jahre Berufserfahrung

in der Konstruktion derartiger Maschinen,

beispielsweise von Stanzpressen, Vorrichtungen zum Bedrucken einschließlich

Prägen des bogen- oder bandförmigen Materials oder Vorrichtungen zur

Herstellung von Faltverpackungen verfügt.

Soweit dieser Fachmann nicht selbst ausreichend Erfahrung auf dem Gebiet der

Steuerungstechnik und Messtechnik mitbringt, wird er einen diesbezüglich

versierten zweiten Fachmann zu Rate ziehen.

4.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt

gliedern (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung

hervorgehoben):

M0

A flat bed die-cutting device for processing workpiece sheets, in

particular for processing sheets of paper, cardboard or plastic for

packaging, comprising

M1

a processing station through which the workpiece sheets are

M2

M2.1

M2.2

transported in succession,

at least one changeable tool (2, 10, 18)

that is specific to the processing

and is moved against the sheet introduced in the processing station

to process the sheet,

M3

at least one holder (5, 11) on the device side for the changeable tool

(2, 10, 18),

M3.1

the holder being adjustable for aligning the changeable tool (2, 10,

M4

M4.1

M5

M5.1

M5.2

M6

M6.1

M6.2

18),

a central electronic control unit (37) for controlling the device,

the control unit (37) having a memory for storing specific setting

position data for each individual specific changeable tool (2, 10, 18),

electronic digital sensors (36)

for determining the current position of the holder (5, 11),

which are coupled to the control unit (37), and

digital display devices (38)

that are coupled to the control unit (37)

and display the target position and the actual position of the holder (5,

11) or of parts coupled thereto,

or display the relation of the target position and the actual position for

the individual specific changeable tool (2, 10,18),

M7

wherein manual adjustment means (27 - 30) with a handwheel are

provided for adjusting the holder (5, 11).

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 5 in der mit Hauptantrag vom

20. April 2026 verteidigten Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des

Hauptantrags dadurch, dass nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das

Merkmal M13 angefügt wurde:

M13

the device being adapted to control the position of a motor/actuator

located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to

stay at the same place out of the device while doing the setting of the

device.

5.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten

Patentanspruchs 5 gemäß Hauptantrag bedürfen der Auslegung mit dem

Verständnis des Fachmanns.

a)

Nach Merkmal M0 ist eine Flachbettstanzvorrichtung „flat bed die-cutting

device“ beansprucht, die die Eignung aufweist, bogenförmige Werkstücke,

insbesondere zum Bearbeiten von Bögen aus Papier, Pappe oder Kunststoff für

Verpackungen zu bearbeiten. Diese Vorrichtung umfasst folgende Komponenten:

 eine Bearbeitungsstation (M1),

 wenigstens ein Wechselwerkzeug (M2),

 wenigstens einem vorrichtungsseitigen Halter für das Wechselwerkzeug

(M3),

 eine zentrale, elektronische Steuerung (M4),

 elektronische, digitale Sensoren (M5),

 digitale Anzeigevorrichtungen (M6).

Aus der Übersetzung in der Streitpatentschrift ergibt sich, dass unter einer „flat bed

die-cutting device“ eine „Flachbettstanzvorrichtung“ gemeint ist. In dem Prioritäts-

Gebrauchsmuster wird diese Vorrichtung als „Flachbett-Stanzpresse“ bezeichnet.

Das in den Figuren und der zugehörigen Beschreibung der Patentschrift offenbarte

Ausführungsbeispiel betrifft eine solche „flat bed die-cutting device“ in Form einer

Ausbrech- oder Nutzentrennstation „flat bed die-cutting press in the form of a

stripping or blank separation station“, Abs. [0026]. Nach dem in der Patentschrift

erläuterten Ausführungsbeispiel umfasst eine solche „flat bed die-cutting press in

the form of a stripping or blank separation station“ ein oberes Wechselwerkzeug 2

mit einem sogenannten Ausbrechbrett 3, an dem nach unten abstehende

Ausbrechstifte 4 angebracht sind (Abs. [0027] – die hier verwendete deutsche

Terminologie orientiert sich am Prioritäts-Gebrauchsmuster), wobei das obere

Wechselwerkzeug 2 an einem vorrichtungsseitigen Halter 5 lösbar befestigt wird

(Abs. [0028]). Ein optionales unteres Wechselwerkzeug 10 ist an einem unteren

Halter 11 ebenfalls temporär befestigt, und umfasst ein Brett, von dem nach oben

ragende Teleskopstifte 17, die zu den Ausbrechstiften 4 fluchten, abstehen (Abs.

[0029]). Optional kann ein weiteres unteres Wechselwerkzeug 18, hier eine

Ausbrechplatte zwischen den Wechselwerkzeugen 2, 10 vorhanden sein, welche

Öffnungen aufweist, die in Geometrie und Größe auf die Stanzabfälle ausgerichtet

sind und durch die die Stanzabfälle nach unten ausgestoßen werden (Abs. [0028]).

Zwar hat diese Ausgestaltung einer „flat bed die-cutting device“ keinen Eingang in

den Patentanspruch gefunden, jedoch ist ein Patentanspruch – soweit möglich – so

auszulegen, dass die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele von

ihm erfasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2022, X ZR 73/20

Oberflächenbeschichtung, Rn. 41, juris).

Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass ein anspruchsgemäßes „flat bed diecutting device“ auch eine reine Ausbrechstation sein kann, der – aus

fachmännischer Sicht – eine separate Stanzvorrichtung vorgelagert ist. Dies ist im

Übrigen eine dem Fachmann geläufige Anordnung (K8, Kapitel 7.5.4.1 i. V. m. Bild

7.32.

b)

Die Vorrichtung umfasst nach Merkmal M1 eine Bearbeitungsstation, durch

welche die bogenförmigen Werkstücke nacheinander oder in Folge „in succession“

transportiert werden, im Sinne eines „Durch– oder Weitertransportierens“.

c)

Nach Merkmalsgruppe M2 umfasst diese Vorrichtung weiter wenigstens ein

für die Bearbeitung spezifisches Wechselwerkzeug, das gegen den in der

Bearbeitungsstation eingeführten Bogen bewegt wird, um den Bogen zu bearbeiten.

Auch wenn in den Merkmalen M0, M1 und M2.2 bogenförmige Werkstücke

angeführt werden, sind außer der Bogenform des Werkstücks weder das Material,

noch weitere Eigenschaften des Werkstücks zwingend beansprucht. Nicht

beschränkend kann nach Abs. [0001] Streitpatentschrift ein bogenförmiges

Werkstück Papier, Karton oder Kunststoff sein.

Üblicherweise wird unter einem für die Bearbeitung spezifischen Wechselwerkzeug

„one changeable tool that is specific to the processing“ (Merkmale M2, M2.1) ein

Werkzeug verstanden, dass für eine spezielle Bearbeitung oder ein spezielles

Produkt bzw. Format in die Vorrichtung eingebaut wird, jedoch nicht permanent in

der Vorrichtung verbleiben muss bzw. bearbeitungsspezifisch gewechselt werden

kann. Diese Definition steht auch im Einklang mit der Beschreibung in Abs. [0004]

Streitpatentschrift, demnach

für

jede Art von Verpackung ein spezielles

auswechselbares Werkzeug, das Wechselwerkzeug, hergestellt wird „for each kind

of packaging, a dedicated tool has to be manufactured, referred to as a „changeable

tool““. Daraus ergibt sich, dass das spezifische Wechselwerkzeug geeignet sein

muss, je nach zu bearbeitendem Werkstück bzw. Format des Werkstücks

ausgewechselt zu werden. Nicht umfasst sind somit Werkzeuge, die in der

Stanzvorrichtung verbleiben und bei Produktwechsel lediglich in ihren Positionen

verstellt werden.

Die Vorrichtung weist nach Merkmal M2 mindestens „at least“ ein auswechselbares

Werkzeug auf. Nicht ausgeschlossen ist, dass in der Bearbeitungsstation mehrere

auswechselbare Werkzeuge angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind,

die gleichzeitig auf den zu bearbeitenden Bogen einwirken. Dies bringt bereits Figur

1 mit Abs. [0032] Streitpatentschrift zum Ausdruck, wonach drei austauschbare

Werkzeuge in ihre rahmenartigen Schlitten eingesetzt, in die Vorrichtung eingeführt

und präzise zueinander sowie zum dort befindlichen Blech ausgerichtet werden

müssen. Bei den austauschbaren Werkzeugen handelt es sich insbesondere um

Platten, an denen einzeln befestigte, hervorstehende Bearbeitungswerkzeuge wie

Schneidwerkzeuge oder Halte- oder Abstreifstifte angebracht sind (Abs. [0023]

Streitpatentschrift).

d)

Für das Wechselwerkzeug nach Merkmal M2 ist nach Merkmal M3

wenigstens „at least“ ein vorrichtungsseitiger Halter vorgesehen. Dieser Halter weist

die Eignungen auf, ein Wechselwerkzeug aufzunehmen und zum Ausrichten des

Wechselwerkzeugs verstellt zu werden (Abs. [0012], [0013] Streitpatentschrift;

Merkmal M3.1). Merkmal M3 schließt nicht aus, dass die Vorrichtung mehrere

vorrichtungsseitige Halter umfassen kann.

e)

Nach Merkmal M4 weist die Vorrichtung eine zentrale, elektronische

Steuerung auf, die geeignet ist, die Vorrichtung zu steuern. Diese elektronische

Steuerung umfasst nach Merkmal M4.1 einen Speicher zum Ablegen von

spezifischen

Einstell-Positionsdaten

für

jedes

einzelne

spezifische

Wechselwerkzeug.

f)

Mit dieser elektronischen Steuerung nach Merkmal M4 sind nach der

Merkmalsgruppe M5 digitale Sensoren und nach der Merkmalsgruppe 6 digitale

Anzeigevorrichtungen gekoppelt (Merkmale M5.2 und M6.1).

Die digitalen Sensoren weisen die Eignung auf, die aktuelle Position des Halters zu

bestimmen (Merkmale M5, M5.1). Mit der Verwendung der Mehrzahl müssen somit

mindestens zwei Sensoren vorhanden sein. Das Merkmal M5 legt nicht fest, wo die

Sensoren in der Vorrichtung angeordnet sein sollen, um die Positionsbestimmung

der Halterung vorzunehmen. Jedoch ergibt sich aufgrund der Eignungsbestimmung

bereits die Notwendigkeit, dass die Sensoren in der Nähe der Halterung (Merkmal

M3) angeordnet sein müssen, wie dies auch in Abs. [0015] Streitpatentschrift

beschrieben ist.

Die digitalen Anzeigevorrichtungen „digital display devices“ nach Merkmal M6

können nach Merkmal M6.2 eine unterschiedliche Anzahl an Positionsanzeigen

aufweisen, nämlich eine

- Anzeige von Sollposition und aktueller Position des Halters oder mit ihm

gekoppelter Teile (d.h. zwei Werte bzw. Positionen werden angezeigt)

oder

- Anzeige der Relation von Sollposition und aktueller Position für das Werkzeug,

d.h. es wird nur ein Wert angezeigt.

Nicht gefordert ist, dass jeweils eine Anzeigevorrichtung in einem gemeinsamen

Anzeigefeld zwei Informationen, d.h. die Sollposition und aktuelle Position,

anzeigen muss. Das Merkmal ist auch erfüllt, wenn eine Anzeigevorrichtung aus

zwei körperlich getrennten Anzeigen besteht, wobei eine Anzeige die Sollposition

und die weitere Anzeige die aktuelle Position anzeigt. Nicht gefordert ist zudem,

dass die Anzeigen gleichzeitig angezeigt werden müssen. Dies steht auch im

Einklang mit der Beschreibung in der Streitpatentschrift. Die Anzeige von Soll- und

Istposition kann entweder nach einem Umschalten „switchover“ erfolgen oder auch

gleichzeitig. Zudem lässt Merkmal M6 offen, wo die Anzeigevorrichtung an der

Vorrichtung angeordnet sein soll. In Hinblick auf die Verwendung einer manuellen

Verstellvorrichtung kann die Anzeigevorrichtung benachbart zur Verstelleinrichtung

angeordnet sein, so dass an der Anzeigevorrichtung die benötigte Richtung bzw.

die Drehung in oder gegen den Uhrzeigersinn zum Justieren der manuellen

Verstelleinrichtung bzw. des Einstellrads angezeigt wird (Abs. [0013], [0014]

Streitpatentschrift).

g)

Nach Merkmal M7 sind manuelle Verstelleinrichtungen mit einem Handrad

„with a handwheel“ vorgesehen, die dazu geeignet sind, den mindestens einen

vorrichtungsseitigen Halter nach Merkmal M3 einzustellen. Aufgrund der

Verwendung der Mehrzahl ergibt sich, dass mehrere, d. h. mindestens zwei

manuelle Verstelleinrichtungen zum Einstellen des Halters vorgesehen sein

müssen. Dies steht auch im Einklang mit dem Ausführungsbeispiel in Figur 2.

Seitlich an dem Halter 5 sind drei Spindeln 35 mit daran angeordneten Handrädern

28 bis 30 als manuelle Verstelleinrichtungen zur Einstellung der X-, Y- und

Rotations-Position der Führung 24 und das Handrad 27 zur Einstellung des

Abstands zwischen den Führungen bzw. horizontalen Querschienen 24 und 25

angeordnet.

Streitpatentschrift Figur 2 mit farblichen Hervorhebungen

h)

Merkmal M13 des nebengeordneten Patentanspruchs 5 sieht anstelle einer

manuellen Verstelleinrichtung mit Handrad (Merkmal M7 des Patentanspruchs 1)

eine motorische Verstelleinrichtung vor, die dafür ausgelegt sein muss, dass sie die

Position eines Motors/Aktuators ansteuert bzw. regelt „control“. Hierbei befindet sich

der Motor/Aktuator in einem unzugänglichen Teil der Vorrichtung, sodass der

Maschinenbediener „operator“ während der Einstellung der Vorrichtung an

derselben Stelle außerhalb der Vorrichtung verbleiben kann. Unter einem

unzugänglichen Teil der Vorrichtung wird der Teil verstanden, der zumindest für den

Maschinenbediener, der die Flachbettstanzvorrichtung bedient, nicht zugänglich ist.

Demnach muss die motorische Verstelleinrichtung innerhalb der Vorrichtung

angeordnet sein. Mit der Position eines Motors/Aktuators ist die in Merkmal M5.1

genannte Ist-Position „current position“ des Halters gemeint. Für den Fachmann

ergibt sich aus alledem, dass die Regelung bzw. Steuerung der für das neue

Werkzeug notwendigen Ist-Position auf die Soll-Position durch den Motor/Aktuator

entweder halb- oder vollautomatisch durchgeführt werden kann und vom

Maschinenbediener initiiert wird.

II.

Das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag ist nicht unzulässig erweitert und

auch nicht unklar.

1.

Der Patentanspruch 1 mit seinen Merkmalen M0 bis M6.2 in der Fassung

nach Hauptantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen, veröffentlicht als WO

2017/194199 A1 und in der Streitpatentschrift jeweils in Anspruch 1 und Anspruch

12 (Merkmal M0 „flat bed die-cutting device“) offenbart.

Das Merkmal M0 entspricht jeweils Patentanspruch 12 der ursprünglichen

Anmeldung (WO 2017/194199) und der Streitpatentschrift.

Das Merkmal M7 findet seine Stütze in der ursprünglichen Anmeldung in

Patentanspruch 4 i. V. m. Seite 4 Zeilen 7 bis 10 sowie in der Streitpatentschrift in

Anspruch 5 i. V. m. Abs. [0013] SPS. Denn dort ist beschrieben, dass beim

Vorsehen eines Handrads zur Einstellung einer Spindel die Anzeigevorrichtung die

Drehrichtung zum Erreichen der Zielposition anzeigen kann und auch anzeigt, wann

die Zielposition erreicht ist.

2.

Die mit Hauptantrag weiterhin verteidigten Patentansprüche 2 bis 3

entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis 3, der Patentanspruch 4

entspricht dem erteilten Patentanspruch 13.

3.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 mit seinen Merkmalen M0 bis M6.2

in der Fassung nach Hauptantrag

ist

in den ursprünglichen Unterlagen,

veröffentlicht als WO 2017/194199 A1 und in der Streitpatentschrift jeweils in

Anspruch 1 und Anspruch 12 (Merkmal M0 „flat bed die-cutting device“) offenbart.

Das Merkmal M13 findet seine Stütze in den ursprünglich eingereichten Unterlagen

auf S. 4 Z. 10 bis 13 und Abs. [0013] Streitpatentschrift:

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der nebengeordnete Patentanspruch

mangels

Ursprungsoffenbarung

unzulässig

sei,

weil

nach

der

Ursprungsoffenbarung das Vorhandensein eines Motors nur im Zusammenhang mit

einem Handrad offenbart sei, nicht hingegen, dass ausschließlich nur der Motor der

Einstellung des Werkzeughalters dient.

Der Senat vermag nicht, sich diese Ansicht zu eigen zu machen. Entscheidend ist,

ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der

geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst

werden soll (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009, X ZR 28/06 – Hubgliedertor II,

Rn. 28, 29 m. w. N., juris).

Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs ist in der ursprünglichen

Anmeldung offenbart. Demnach beschreibt der erste Absatz auf Seiten 4

verschiedene Alternativen zum Einstellen des Werkzeughalters

für das

auswechselbare Werkzeug. Zunächst wird

ausgeführt,

dass

digitale

Anzeigevorrichtungen bei einem späteren Wiedereinbau des zuvor schon einmal

optimal ausgerichteten Wechselwerkzeugs nicht nur die Soll-, sondern auch die

aktuelle Position des Halters für das einzelne spezifische Wechselwerkzeug

angeben. Die Bedienperson erhalte somit sofort alle Daten für jeden Halter, um

unmittelbar den Halter auf Sollposition zu bringen. Alternativ zur Angabe der

Sollposition und der aktuellen Position könne auch die Relation von Sollposition zu

aktueller Position angezeigt werden. Dies sei beispielsweise dadurch möglich, dass

die Anzeigevorrichtung neben der mechanischen Betätigung zur Verstellung

positioniert ist und die erforderliche Bewegungsrichtung zum Verstellen eines

Einstellrades in die Sollposition anzeige. Bei einem Handrad zur Verstellung einer

Spindel könne die Anzeigevorrichtung beispielsweise die Drehrichtung angeben,

um zur Sollposition zu kommen, sowie angeben, wann die Sollposition erreicht sei.

Befindet sich ein Motor/Aktuator in einem unzugänglichen Teil des Geräts, steuert

die Vorrichtung auch die Position des Motors/Aktuators, sodass der Bediener

während der Einstellung des Geräts an derselben Stelle außerhalb des Geräts

bleiben könne und somit die Umrüstzeit verkürzt würde.

Für den Fachmann ist unmittelbar ersichtlich, dass mit „also“ eine alternative

Ausgestaltung einer motorischen Verstellung zu der manuellen Einstellung mit

einem Handrad beschrieben

ist. Die motorische Verstellung sieht einen

Motor/Aktuator in einem nicht zugänglichen Teil der Vorrichtung vor. Während der

Maschinenbediener außerhalb der Vorrichtung die Einstellung/Justage vornimmt,

kann er währenddessen am selben Platz bleiben. Da der Maschinenbediener die

Vorrichtung bei Formatwechsel und damit verbundenen Werkzeugwechsel nicht

mehr öffnen muss, reduziert sich die Umrüstzeit.

4.

Die Merkmale der Unteransprüche 6 bis 12 entsprechen den

Patentansprüchen 4 sowie 6 bis 11 der ursprünglichen Unterlagen sowie der

Streitpatentschrift. Die ursprünglichen Patentansprüche 12 und 13 sind gestrichen.

5.

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag ist auch klar

(Art. 84 Satz 2 EPÜ).

Die Ausgestaltung mit einer motorischen Verstelleinrichtung ist eine Alternative zu

der manuellen Halterverstellung mit einem Handrad.

III.

Das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag ist für nichtig zu erklären, da sein

Gegenstand nicht rechtsbeständig, mithin nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 54 EPÜ).

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags

vom 20. April 2026 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist durch eine Kombination

der K5 mit der K6 nahegelegt.

K5 Figur 1 mit farblichen Hervorhebungen

Die K5 betrifft eine Veredelungspresse für Papier- und Kartonbögen, umfassend

eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug stützenden Unterbau, welcher ein

Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung stützen,

wobei die erste Schiene bezüglich des Werkzeug stützenden Unterbaus fest ist, und

wobei die zweite Schiene in Längsrichtung beweglich ist. Für jede Auflage wird eine

Gruppe von Werkzeugen für die spezielle Veredelung einer gegebenen Arbeit

verwendet, wobei die Werkzeuge austauschbar sind (Abs. [0002]). Die Gruppe der

Werkzeuge muss auf extrem genaue Art und Weise in den unterschiedlichen

Stationen der Presse am Anfang jeder Arbeit angeordnet werden. Speziell im Falle

von kurzen Auflagen hängt die Produktivität der Einheit von der Schnelligkeit der

Anordnung und Einstellung der Werkzeuge ab (Abs. [0005], Merkmale M1 und

Merkmalsgruppe M2).

Die K5 offenbart auch das Merkmal M0, denn wie zum Verständnis des Merkmals

M0 ausgeführt, kann eine patentgemäße „flat bed die-cutting device“ auch eine

Ausbrechstation sein (Anspruch 1; Abs. [0002], [0008]).

Bei der Ausbrechstation der Figur 1 ist ein Werkzeug tragendes oberes Gestell einer

Abfallauswurfstation einer Veredelungspresse mit zwei Längsträgern 1 und 2 und

zwei Querträgern 3 und 4 gezeigt. Eine vordere, quer und horizontal verlaufende

Schiene 5 (blau koloriert) ist auf den Längsträgern 1 und 2 durch zwei in der Figur

1 nicht sichtbare Stützen gelagert. Die Schiene 5 weist auf ihrer hinteren Seite zwei

Nuten auf, und zwar eine untere Nut 6, welche den Rand eines oberen

Auswurfbretts aufnehmen kann, und eine obere Nut 7, in der eine Rippe eines

Schieberrahmens für ein universelles Auswurfwerkzeug gleitet. Die Schiene 5 bleibt

bezüglich des werkzeugtragenden Gestells normalerweise fest, und zwar auch

während des Betriebs der Presse und während des Auswechselns von

Werkzeugen. Um Fehler bei der Fabrikation oder bei der Einstellung eines oberen

Werkzeugs zu verringern, sind Vorrichtungen zur mikrometrischen Einstellung der

Position vorgesehen, welche von Hand betätigbar sind. Mit dem Handrad 8 wird die

Querposition des Zentrierblocks eingestellt, die Handräder 9 und 10 wirken

vermittels einer Stange 14 und vermittels von Hebeln jeweils voneinander

unabhängig auf die beiden Stützen, auf denen die Schiene 5 gelagert ist, um die

Längsposition oder/und der Winkelposition der Schiene 5 zu korrigieren.

Gegenüber der festen Schiene 5 befindet sich eine bewegliche hintere Schiene 11

(blau koloriert), welche parallel zur festen Schiene 5 ist. Die Schiene 11 weist

ebenfalls eine untere Nut auf, welche den hinteren Rand eines oberen

Auswurfbretts aufnimmt, und eine obere Nut, in der eine komplementäre Rippe

eines Schieberrahmens für ein universelles oberes Auswurfwerkzeug gleitet. Die

hintere bewegliche Schiene 11 ist durch vertikale Arme mit zwei Trägern 12 und 13

in Form eines Winkels getragen, wobei die horizontalen Arme Zahnräder tragen,

deren Drehung arretiert werden kann, und die mit zwei längs verlaufenden

Zahnstangen kämmen. Diese Zahnstangen sind unterhalb von zwei horizontalen

Brettern 16 und 17 angebracht, welche fest mit den Balken 1 und 2 verbunden sind,

und können in Längsrichtung einige Millimeter unter diesen Brettern gleiten. Eine

manuelle Steuerung 14 (rot koloriert), welche auf die Zahnräder wirkt, und zwar

dank der Stange 18 gleichzeitig auf beiden Seiten der Station, erlaubt die

Längsverschiebung der beweglichen Schiene 11, um ihre Position in der Länge

eines oberen Auswurfbretts anzupassen. (Anspruch 5, Abs. [0016] bis [0018]).

Somit bilden die beiden Schienen 5 und 11 die anspruchsgemäßen Halter für das

Wechselwerkzeug, die zur Aufnahme des Wechselwerkzeugs aneinander

ausgerichtet werden gemäß den Merkmalen M3, M3.1. Mit den Handrädern 8, 9

und 10 sind manuelle Einstellvorrichtungen zur Ausrichtung der Halter im Sinne des

Merkmals M7 offenbart.

Eine zentrale (elektronische) Steuerung zum Steuern der Vorrichtung gemäß

Merkmal M4 setzt der Fachmann als unabdingbar für den Betrieb der Vorrichtung

voraus.

Zwar ist nach Anspruch 5 und Absatz [0016], letzter Satz zumindest ein Speicher

beschrieben „drei mikrometrischen Einstellvorrichtungen … mit einer speicherbaren

Anzeige versehen [sind], welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die

Einstellwerte im Speicher zu speichern“. Jedoch fehlt der K5 eine eindeutige

Offenbarung darüber, ob die Steuerung einen Speicher zum Ablegen von

spezifischen Einstell-Positionsdaten gekoppelt ist oder hierzu aufweist (fehlendes

Merkmal M4.1).

Auch fehlt die Merkmalsgruppe 5, denn weder aus der einzigen Figur noch aus

der Beschreibung geht hervor, dass die Vorrichtung elektronische digitale Sensoren

aufweist, die mit einer zentralen elektronischen Steuerung gekoppelt sind.

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass die K5a (Priorität vom

26. Mai 2000) keine Sensoren und keinen Speicher nenne und aus der

französischen Beschreibung „Ces trois dispositifs de réglage micrometrique sont

pourvus d'un affichage, qui permet de stocker les valeurs de réglage en memoire,

pour des travaux répétitifs affichage mémorisable“ lediglich eine Anzeige offenbart

sei, die es erlaube, dass der Maschinenbediener sich die Einstellwerte merken

könne, tritt der Senat nicht bei. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass es sich

bei der genannten Speicherbarkeit um eine technische Einrichtung handeln muss,

da die perse dem Menschen gegebene Merkfähigkeit als selbstverständlich

vorauszusetzen ist und keiner expliziten Erwähnung in einer Patentanmeldung oder

Patentschrift zu einer solchen technischen Vorrichtung bedarf.

Daran ändert auch nicht, dass die Beklagte zu der K5/K5a ausführt, dass im

gesamten Dokument die Speicher weder mit ihren baulich noch ihren funktionalen

Merkmalen weiter beschrieben sind.

Dem Prioritätsdokument K5a entnimmt der Fachmann keine andere Information als

die in der K5 offenbarte Anzeige mit einem eigenen Speicher für die Einstellwerte.

Bildsequenz des Videos, Minute 0:54, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am

22. April 2026

Auch das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichte Video

„B… EXPERTCUT 106 PER Autoplaten® die-cutter - Like an EXPERTCUT only

better!“

(K10) kann das vom Fachmann beim Lesen der K5/K5a zu

berücksichtigende Verständnis bezüglich der Speicherbarkeit der eingestellten

Werte nicht in Frage stellen. Dass in der Sequenz 0:54 nicht das in der K5/K5a mit

Figur 1 beschriebene Ausführungsbeispiel nach Figur 1 gezeigt werde und es sich

bei der im Video gezeigten und der in K5/K5a um unterschiedliche Maschinen

handeln muss, hat die Klägerin zutreffend ausgeführt. Denn das rote Kästchen mit

der Anzeige und dem daran vertikal angeordneten Handrad, an der die

Bedienperson manuelle Einstellungen vornimmt, entspricht nicht exakt der in

K5/K5a gezeigten Vorrichtung. Während die K5 drei Kästchen mit jeweils einer

Anzeige zeigt, wobei durch die Kästchen jeweils eine Spindel horizontal

hindurchtritt, zeigt das Video ein rotes Kästchen mit einer Anzeige, wobei das

Kästchen mit der Spindel vertikal an der Vorrichtung befestigt ist. Soweit die

Beklagte mit dem Video aufzuzeigen versuchte, dass sie selbst vor dem

Prioritätszeitpunkt des Streitpatents noch mit analogen Anzeigen operierte, denen

sie eine Speicherbarkeit in Abrede stellt, hat dies weder einen Einfluss auf die

Offenbarung bzw. das Verständnis der K5/K5a, noch gelingt damit der Nachweis,

dass in der K5/K5a unrichtige oder technisch unmögliche Sachen stehen würden.

Daher hat das Video – soweit man dessen Kenntnis überhaupt voraussetzen kann

– für das Fachwissen des von der K5/K5a ausgehenden Fachmanns keine

Aussagekraft. Darauf kommt es aber nicht an, da die K5/K5a dahingehend zu

überprüfen ist, ob die drei dort schematisch gezeigten Kästchen mit der Anzeige

entsprechend der Beschreibung die Möglichkeit bieten, die dort angezeigten

Einstellwerte zu speichern.

Das Merkmal M6, wonach die Vorrichtung digitale Anzeigevorrichtungen aufweisen

soll, ist teilweise in der K5 mit Abs. [0016] offenbart. Demnach weisen die

Einstellvorrichtungen eine Anzeige auf, welche es erlaubt, für wiederholende

Arbeiten die Einstellwerte im Speicher zu speichern.

Hingegen zeigt die K5 nicht das Teilmerkmal M6 sowie die Merkmale M6.1 und

M6.2, denn sie lässt einerseits offen, ob die Anzeigevorrichtungen als LCD

ausgebildet sind und andererseits, ob die Anzeigevorrichtung interaktiv mit der

Maschinensteuerung gekoppelt ist oder es sich lediglich um eine Anzeige als

„Stand-Alone“-Lösung handelt, die auch über einen eigenen Speicher für die

Einstellwerte verfügt. Ebenso schweigt die K5 dazu, ob die Sollposition und die

aktuelle Position des Halters oder mit ihm gekoppelter Teile oder die Relation von

Sollposition und aktueller Position für das einzelne spezifische Wechselwerkzeug

angezeigt werden.

Wie zur Merkmalsgruppe M6 ausgeführt, weisen die drei Vorrichtungen zur

mikrometrischen Einstellung zwar eine Anzeige der aktuellen Einstellwerte bzw. Ist-

Positionen auf, welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die Einstellwerte im

Speicher zu speichern. Wie eine solche Anzeige mit einem geeigneten Speicher

ausgebildet ist, lässt die K5 jedoch offen.

Dies gibt dem Fachmann Anlass, Überlegungen anzustellen, wie eine solche

Anzeige für die Ist- und Sollwerte und ein geeigneter Speicher verwirklicht werden

können.

Eine Anregung, eine solche Anzeige für die Ist- und Sollwerte mit einem geeigneten

Speicher auszubilden, ergibt sich aus der K6/K6a.

Ausschnitt aus K5 Figur 1

Ausschnitt aus K6a S. 38 rechts oben

Die K6/K6a betrifft eine Positionsanzeige mit Feldbusschnittstelle für beliebige

Fertigungsanlagen, u. a. bei Verpackungs -und Etikettiermaschinen. Aus der K6 ist

bekannt, zur leichteren Positionierung, insbesondere bei Werkzeugwechsel, die

Positionsanzeigen mit der Maschinensteuerung zu koppeln, um bei einem

Formatwechsel die Sollwerte „der Rezeptur“ von der übergeordneten Maschinen-

und Vorrichtungssteuerung an die einzelnen Positionsanzeigen bzw.

Einstellvorrichtungen zu übertragen (S. 3, linke Spalte; Merkmale M4, M4.1).

K6 Ausschnitte aus S. 2, 3 mit senatsseitigen Hervorhebungen

Für die manuelle Spindelpositionierung sind Positionsanzeigen vorgesehen, die es

möglich machen,

alle Verstelleinheiten

einer Maschine

auf

einer

Kommunikationsbasis zu überwachen. Die Positionsanzeige wird wie ein

mechanisches Zählwerk mittels Hohlwelle auf die Spindel aufgesteckt. Die Istwert-

Messung erfolgt über ein magnetisches Messsystem. Durch die integrierte

Batteriepufferung

erfolgt

die Positionsmessung

absolut, wobei

auch

Positionsänderungen in stromlosem Zustand erfasst werden. Beide Geräte werden

über eine Feldbus-Schnittstelle direkt in die Maschinensteuerung integriert (K6:

Seite 2, rechte Spalte bis Seite 3, linke Spalte, Merkmalsgruppe 5).

Beim Formatwechsel werden nun die Sollwerte entsprechend der „Rezeptur“ von

der übergeordneten Steuerung an die einzelnen Positionsanzeigen übertragen.

Dem Maschinenbediener werden im zweizeiligen LCD gleichzeitig der aktuelle Ist-

Wert und der Sollwert angezeigt

(Merkmalsgruppe 6). Anhand dieser

Informationen führt er die Einrichtung der Maschine durch. Für eine manuelle

Einrichtung ist an den Spindeln ein Handrad angeordnet (Foto auf Seite 2 mit

hinzugefügten Pfeilen an den Positionen 3, 5.1 und 6, Foto mit Handrad auf Seite 3).

Ein zweifarbiges LED (rot/grün) signalisiert den Status der Positionierung, so dass

der Maschinenbediener auf einen Blick erkennt, welche Einstellungen korrigiert

werden müssen (Seite 3, linke Spalte, Fotos auf Seite 2 unten und Seite 3 Mitte,

Merkmal M7).

Die K6 gibt dem Fachmann somit die Lehre an die Hand, zur Vermeidung von

Fehlern bei der Fabrikation aufgrund ungewollter Fehleinstellungen bei

Formatwechsel und zur Vermeidung von Maschinenschäden alle Verstelleinheiten

einer Maschine auf einer Kommunikationsbasis zu überwachen und sowohl die mit

den Verstellspindeln gekoppelten Sensoren als auch die LCDs mit der

Maschinensteuerung zu koppeln, so dass der Maschinenbediener anhand der

angezeigten LCD-Informationen die Maschine bei Formatwechsel einrichten kann.

Ausgehend von der Lehre der K5 besteht für den Fachmann eine Veranlassung, die

in der K6 offenbarten, mit dem Speicher der Maschinensteuerung gekoppelten

Anzeigevorrichtungen auch bei der

in der K5 beschriebenen Vorrichtung

einzusetzen.

Denn die K5 sieht bereits mit den Handrädern 8, 9 und 10 und damit verbundenen

Verstellspindeln Vorrichtungen zur mikrometrischen Einstellung vor. Die

Drehwinkelsensoren AP04 der K6 sind ebenfalls auf Verstellspindeln angeordnet

und weisen Handräder zur Einstellung auf. In dem als K6a eingereichten

vorveröffentlichten Datenblatt zur elektronischen Positionsanzeige AP04 der K6

wird unter „Electrical data“ die Auflösung dieser Positionsanzeigen mit 720

Inkrementen pro Spindelumdrehung angegeben, wodurch eine mikrometrische

Einstellung ermöglicht ist. Der Fachmann wird daher angeregt, die Positionsanzeige

AP04 der K6/K6a für die in der K5 beschriebene mikrometrische Einstellvorrichtung

zu verwenden.

Das

in der K6 offenbarte Zusammenspiel zwischen werkzeugspezifischer

Speicherung von Positionsdaten und manueller Verstellung anhand gespeicherter

Werte zur Vermeidung von Fehleinstellungen bei Werkzeugwechsel entspricht auch

der in der K5 offenbarten manuellen Verstellung bei Werkzeugwechsel. Daraus

ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise, dass die in der K6/K6a

vorgeschlagene Ausgestaltung zur Speicherung von werkzeugspezifischen

Positionsdaten in der Maschinensteuerung auch für die in der K5 offenbarte

Flachbettstanzvorrichtung geeignet ist.

2.

Ob sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auch

aufgrund einer der zahlreichen, von der Klägerin vorgetragenen Dokumenten-

Kombinationen in naheliegender Weise ergeben hätte, kann dahinstehen.

3.

Die Beklagte verteidigt in der mündlichen Verhandlung das Streitpatent mit

geschlossenen Anspruchssätzen. Sie hat mit dem Hauptantrag sowie den

Hilfsanträgen 1 bis 5a geschlossene Anspruchssätze vorgelegt und erst mit

Hilfsantrag 6 den nebengeordneten Patentanspruch

isoliert verteidigt. Die

Nichtigerklärung des Patents ist gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand

eines Patentanspruchs, wie hier des Hauptanspruchs, als nicht patentfähig erweist

(BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris). Einer

Beurteilung des nebengeordneten Patentanspruchs sowie der Unteransprüche

bedurfte es somit nicht, weil diese nicht selbstständig verteidigt wurden.

IV.

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg

verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.

Der Hilfsantrag 1 vom 20. April 2026 umfasst 10 Ansprüche mit einem

Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 5 sowie den

Unteransprüchen 2 bis 4 und 6 bis 10.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung nach

Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M7 das Merkmal 8Hi1 angefügt ist.

M8Hi1

wherein a moving part detected by the sensor (36), namely a shaft or

spindle of the associated adjustment means (27 - 30), extends through

the sensor unit 25 (32 - 34).

2.

Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass diese Einschränkung

weder baulich noch funktional definiert sei, tritt der Senat nicht bei. Die angegebene

Offenbarungsstelle in Anspruch 6 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199

A1) und in der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal. Dass der Klägerin

zufolge die Sensoreinheit auch noch einen Bezug zu den Sensoren in Anspruch 5

haben muss, greift aus Sicht des Senats nicht durch.

3.

Das mit Hilfsantrag 1 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs

1 bedarf näherer Erläuterung.

Merkmal M8Hi1 verlangt, dass sich ein von dem Sensor (Merkmal M5) erkannter

beweglicher Teil der zugehörigen Einstellmittel (Merkmal M7) durch die

Sensoreinheit erstrecken muss, wobei der bewegliche Teil insbesondere „namely“

eine Welle oder Spindel ist.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich in

naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a. Denn das

Merkmal M8Hi1 ist in der K6/K6a offenbart. Die K6 zeigt auf dem Foto der Titelseite

anhand der dort markierten Pos. 3, 5.1 und 6, dass sich ein vom Sensor erkannter

beweglicher Teil der Einstellmittel durch die Sensoreinheit erstreckt (Datenblatt K6a

S. 38 Foto neben „Profile“).

Ausschnitt aus dem Foto der Titelseite der

K6a

K6, Posit. 5.1 und 6

5.

Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem

Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch

sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen

Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13.

September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

V.

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg

verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.

Der Hilfsantrag 2 vom 20. April 2026 umfasst 8 Ansprüche mit einem

Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den

Unteransprüchen 2 und 4 bis 8.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung nach

Hilfsantrag 1 dadurch, dass nach Merkmal M8 das Merkmal 9Hi2 angefügt ist.

M9Hi2

wherein the sensors (36) are each accommodated in a sensor unit (31

- 34), each sensor unit (31 - 34) itself including a display device (38)

for displaying the target position and the actual position.

2.

Die Offenbarungsstelle jeweils in Anspruch 3 der ursprünglichen Anmeldung

(WO 2017/194199 A1) und der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal.

3.

Das mit Hilfsantrag 2 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs

1 bedarf näherer Erläuterung.

Nach Merkmal M9Hi2 sind die Sensoren (Merkmal M5) jeweils in einer Sensoreinheit

untergebracht, wobei jede Sensoreinheit selbst „itself“ eine Anzeigevorrichtung zum

Anzeigen der Zielposition und der tatsächlichen Position beinhaltet.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich in

naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a. Denn das

Merkmal M9Hi2 ist bereits aus der K6/K6a bekannt. In der K6/K6a ist auf den Fotos

und der Beschreibung offenbart, dass der Maschinenbediener im zweizeiligen LCD

zum Vergleich den Ist- und den Sollwert findet (K6 S. 3 li. Sp.; Datenblatt K6a S. 38

Z. 4 unter „Profile“).

5.

Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem

Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch

sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen

Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13.

September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

VI.

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 3 nicht mit Erfolg

verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.

Der Hilfsantrag 3 vom 20. April 2026 umfasst 7 Ansprüche mit einem

Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den

Unteransprüchen 2 und 4 bis 7.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach

Hilfsantrag 2 dadurch, dass nach Merkmal 9Hi2 das Merkmal M10Hi3 angefügt ist.

M10Hi3

wherein the at least one holder (5, 11) is a carriage that is laterally

extensible from the station.

2.

Die angegebene Offenbarungsstelle in Anspruch 9 der ursprünglichen

Anmeldung (WO 2017/194199) und in der Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte

Merkmal.

3.

Das mit Hilfsantrag 3 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs

1 bedarf näherer Erläuterung.

Merkmal M10Hi3 fordert, dass der zumindest eine Halter „at least one holder“

(Merkmal M3) ein Schlitten „carriage“ ist, wobei der Schlitten seitlich aus der Station

ausfahrbar ist „laterally extensible from the station“. Die Richtung „seitlich aus der

Station“ ist nach der Streitpatentschrift als „seitlich zur Transportrichtung der Bögen“

definiert (Abs. [0021]). In Figur 2 der Streitpatentschrift ist die Transportrichtung mit

„A“ und die dazu seitliche Richtung mit „y“ markiert. Unter „ausfahrbar“ ist nach der

Streitpatentschrift zu verstehen, dass die Halterung soweit aus der Station

herausgefahren wird, dass die entsprechenden Wechselwerkzeuge eingesetzt

werden können, wobei diese Ausfahr-Bewegung nicht mit der seitlichen Justage in

y-Richtung gleichzusetzen ist. (Abs. [0032]; Fig. 1).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich in

naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a in Verbindung

mit dem Fachwissen des Fachmanns.

Der erste Teil von Merkmal M10Hi3, wonach der mindestens eine Halter ein Schlitten

ist, der aus der Station ausfahrbar ist, geht aus der K5 hervor. In Absatz [0004] ist

beschrieben, dass die Holzform selbst auf der Innenseite des Rahmens angebracht

ist und der Rahmen anschließend in der entsprechenden Station platziert ist.

Gegebenenfalls muss das Brett nachpositioniert werden und im Rahmen wieder

befestigt werden. Weiter ist in Abs. [0009] beschrieben, dass die Schienen der

Station einen oberen Abschnitt umfassen, dessen Profil komplementär zum Profil

eines Schieberrahmens

ist, und einen unteren Abschnitt, dessen Profil

komplementär zum Profil eines oberen Bretts ist, wobei sich die profilierten

Abschnitte der zwei Schienen gegenüberliegen. Daraus ergibt sich für den

Fachmann, dass der Rahmen wie ein Schlitten aus der Station heraus- und in die

Station hineinschiebbar ist.

Der zweite Teil des Merkmals M10Hi3, wonach der Schlitten seitlich aus der Station

ausfahrbar ist, ergibt sich für den Fachmann aufgrund der K5 in Verbindung mit

seinem Fachwissen, belegt durch das Fachbuch K8 mit Bild 9.18.

K8

Der Fachmann geht aufgrund seines Fachwissens davon aus, dass für den

Werkzeugwechsel der Halter der K5 seitlich bzw. in Querrichtung aus dem

Maschinengestell herausgefahren werden muss, mithin ein Schlitten „carriage“, der

im Sinne des Merkmals M10Hi3 seitlich aus der Station ausfahrbar ist.

5.

Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem

Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch

sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen

Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom

13. September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

VII.

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 nicht mit Erfolg

verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.

Der Hilfsantrag 4 vom 20. April 2026 umfasst 7 Ansprüche mit einem

Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 3 sowie den

Unteransprüchen 2 und 4 bis 7.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung nach

Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach Merkmal M10Hi3 das Merkmal M11Hi4 angefügt ist.

M11Hi4

wherein an operating unit (39) is provided that can actuated to store

the values established by the sensors for the optimum set-up in a

memory of the control unit (37) and to store in the control unit (37) an

identifier for the job order, the changeable tools 2, 10, 18 or the

associated sheet.

2.

Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass das Merkmal M11Hi4

unzulässig erweitert und unklar sei, tritt der Senat nicht bei.

Der Patentanspruch 1 ist der Fassung des Hilfsantrags 4 ist zulässig im Hinblick auf

Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c),

d) EPÜ.

Das im Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal entstammt dem Absatz auf S.

8/9 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und dem Abs. [0045] der

Streitpatentschrift.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, das Merkmal M11Hi4 sei durch

Aufnahme der Begriffe „optimum set-up“ und “identifier for the job order” unklar.

Die Streitpatentschrift beschreibt in den Abs. [0044] bis [0045] die initiale Einstellung

der Halterpositionen für das austauschbare bogenspezifische Werkzeug. Demnach

ist die Zielposition die optimale Position für die gewünschte optimale Ausrichtung

des jeweiligen austauschbaren Werkzeugs, das für die jeweilige Art des zu

bearbeitenden Bogens verwendet wird. Nach der optimalen Einstellung wird der

vom Sensor ermittelte Wert durch Betätigen einer Bedieneinheit an der zentralen

Steuereinheit in einem Speicher der Steuereinheit gespeichert. Daraus ergibt sich,

dass das optimale setup der optimalen Einstellung aller optimalen Positionen für

das jeweilige austauschbare Werkzeug entspricht.

Weiter wird in Abs. [0045] und [0046] beschrieben, dass eine Kennung für den

Arbeitsauftrag, die wechselbaren Werkzeuge oder den zugehörigen Bogen über die

Bedieneinheit in der Steuereinheit gespeichert werden. Diese Kennung entspricht

dem “identifier for the job order”. Wenn die Wechselwerkzeuge später wieder

montiert werden, ruft der Bediener lediglich die entsprechenden Daten in der

Steuereinheit ab, beispielsweise durch Aufrufen dieser Kennung

für den

Arbeitsauftrag (auch „Rezept“ genannt), der Wechselwerkzeuge oder des jeweiligen

Bogens.

3.

Das mit Hilfsantrag 4 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs

1 bedarf näherer Erläuterung.

Mit Merkmal M11Hi4 soll die Vorrichtung zusätzlich eine Bedieneinheit aufweisen,

die betätigt werden kann, um von den Sensoren ermittelte Werte eines optimalen

Einrichtens in der zentralen Steuerung zu speichern und dort eine ihnen

zugeordnete Bezeichnung eines Arbeitsauftrags, der Wechselwerkzeuge oder des

zugeordneten Materialbogens zu speichern.

Auch ist das Merkmal nicht auf eine einzige Bedieneinheit beschränkt, denn das

Wort „an“ vor „operating unit“ stellt einen unbestimmten Artikel, jedoch kein Zahlwort

dar (BGH, Urteil vom 18. Januar 2022, X ZR 14/20 – CQI-Bericht I, Rn. 32, juris).

4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ergibt sich

in naheliegender Weise durch eine Kombination der K5 mit der K6/K6a.

Bei der Flachbett-Stanzvorrichtung in Figur 1 der K5 ist in der zweiten Hälfte des

Abs. [0016] beschrieben, dass die mikrometrischen Einstellvorrichtungen eine

Anzeige vorsehen, welche es erlaubt, für wiederholende Arbeiten die Einstellwerte

im Speicher zu speichern. Durch die Speicherung der Einstellwerte im Speicher

können diese Werte als Soll-Werte bzw. Zielpositionen für die spätere Verwendung

eingegeben werden. Damit die Soll-Werte an den Anzeigen der gemäß K6/K6a

weitergebildeten Flachbett-Stanzvorrichtung der K5 angezeigt werden können,

müssen sie zuvor zentral eingegeben und gespeichert worden sein (K6, Seite 3,

linke Spalte, Absatz 3). Diese Soll-Werte müssen zuvor an der Flachbett-

Stanzvorrichtung der K5 ermittelt worden sein. Dies geschieht mittels der Sensoren

der gemäß K6 weitergebildeten Vorrichtung der K5.

Infolgedessen müssen die Soll-Werte dem Werkzeug, auf das der Werkzeughalter

der K5 bei einem Formatwechsel eingestellt wird, mittels einer Kennung „identifier“

zugeordnet sein. Anderenfalls wäre der durch die Anzeigen ermöglichte Soll-/Ist-

Abgleich beim Formatwechsel gar nicht möglich. Zur eindeutigen Zuordnung der

werkzeugspezifischen Soll-Werte müssen die Soll-Werte im Speicher der zentralen

Steuereinheit mit einer format -oder werkzeugspezifischen Kennung „identifier for

the job order“ verknüpft sein.

5.

Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem

Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch

sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen

Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13.

September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

VIII.

Das Streitpatent kann auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 5 nicht mit Erfolg

verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.

Der Hilfsantrag 5 vom 20. April 2026 sowie der in der mündlichen Verhaltung

vom 22. April 2026 eingereichte Hilfsantrag 5a umfassen jeweils 6 Ansprüche mit

einem Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Patentanspruch 2 sowie den

Unteransprüchen 3 bis 6.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der Fassung nach

Hilfsantrag 4 dadurch, dass nach Merkmal M11Hi4 das Merkmal M12Hi5 angefügt ist.

M12Hi5

wherein the control unit (37) is programmed to display the required

direction of movement

and/or the distance of movement of the adjustment means (27 - 30)

as the relation of the target and the actual positions.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5a unterscheidet sich von der Fassung nach

Hilfsantrag 5 dadurch, dass in Merkmal M12Hi5 der Passus „and/or the distance of

movement of the adjustment means (27 - 30) as the relation of the target and the

actual positions“ gestrichen ist.

M12Hi5a

wherein the control unit (37) is programmed to display the required

direction.

2.

Das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Merkmal M12Hi5 bzw. M12Hi5a

entstammt dem Anspruch 13 der ursprünglichen Anmeldung (WO 2017/194199 A1)

und der Streitpatentschrift.

Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass die in Merkmal M12Hi5a

vorgenommene Streichung gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 13 nach

„and/or“ unzulässig sei, tritt der Senat nicht bei. Der ursprüngliche Anspruch 13 trägt

das Merkmal M12Hi5a, da die nach „and/or“ aufgeführte Variante durch Streichung

entfällt.

3.

Das mit Hilfsantrag 5 bzw. Hilfsantrag 5a neu hinzugekommene Merkmal des

Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erläuterung.

Mit Merkmal M12Hi5 muss die Steuerung so programmiert sein, dass das Verhältnis

von Ziel/Soll- und tatsächlicher Position angezeigt wird als:

1. die erforderliche Bewegungsrichtung der Einstellmittel,

2. oder der Bewegungsabstand der Einstellmittel,

3. oder die erforderliche Bewegungsrichtung und der Bewegungsabstand der

Einstellmittel.

Das Merkmal M12Hi5 ist erfüllt, wenn als Verhältnis von Soll- und tatsächlicher

Position eine der drei Varianten 1. bis 3. angezeigt wird.

Das Merkmal M12Hi5a ist erfüllt, wenn ausschließlich die 1. Variante realisiert ist,

wonach die Bewegungsrichtung angezeigt wird. Für den Fachmann ergibt sich,

dass die Steuerung so programmiert sein muss, dass durch Anzeige der

Bewegungsrichtung der Einstellmittel dem Maschinenbediener visualisiert wird, wie

er durch Drehen des Handrads der Spindel den tatsächlichen Wert an den Ziel-/Soll-

Wert angleichen kann.

4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 bzw.

Hilfsantrag 5a ergibt sich jeweils in naheliegender Weise durch eine Kombination

der K5 mit der K6/K6a.

Denn die K6/K6a offenbart die Anzeigevarianten 1. und 2.

Die Variante 1. ist aus der K6a bekannt. Auf Seite 39 wird unter „Electrical Data“ in

der 7. Zeile von oben unter „Special characters“ angegeben, dass die

Positionsanzeige AP04 auch eine Anzeige aufweist, die über einen Pfeil nach links

oder nach rechts „left arrow“, „right arrow“ die erforderliche Bewegungsrichtung der

Einstellmittel angibt. Durch das Drehen des Handrads an der Spindel wird dem

Maschinenbediener durch diese Anzeige mit den Pfeilen nach links oder rechts

visualisiert, ob er gegen den Uhrzeigersinn oder im Uhrzeigersinn drehen muss,

damit sich aufgrund der vorgenommenen Drehrichtung der Ist-Wert dem Ziel/Soll-

Wert annähert.

Sofern die Klägerin der Auffassung ist, dass sich die unter „Electrical Data“

aufgeführten Pfeile auf die Tasten an der Oberseite der Positionsanzeige AP04

beziehen, so greift dies nicht. Die drei blauen Tasten an der Oberseite weisen

ersichtlich keine Pfeilrichtungen auf. Vielmehr sind unter „Electrical Data“

verschiedene Anzeigemöglichkeiten aufgeführt. So wird neben dem LCD Display

und den zweifarbigen LEDs auch eine Anzeige über Pfeile genannt, die sich

insgesamt auf die in der Anzeigevorrichtung AP04 mögliche Visualisierung des

Verhältnisses zwischen Soll-Wert und dem

tatsächlichem Wert beim

Formatwechsel entsprechend der „Rezeptur“ beziehen.

Auch die Variante 2. ist aus der K6 bekannt. Auf Seite 3, linke Spalte ist

beschrieben, dass der Maschinenbediener im zweizeiligen LCD zum Vergleich den

aktuellen Ist- und Sollwert findet und anhand dieser Informationen die Einrichtung

der Maschine durchführt. Daraus ergibt sich, dass der Maschinenbediener aus der

Differenz von Ist- und Ziel-/Sollwert den Bewegungsabstand des jeweiligen

Einstellmittels ermittelt und die Einrichtung so lange durchführt, bis beide Werte

übereinstimmen bzw. die Differenz ausgenullt ist. Zudem ist dort angegeben, dass

eine zweifarbige LED (rot/grün) den Status der Positionierung anzeigt. Durch die

Verwendung von Ampelfarben erhält der Maschinenbediener beim Anpassen des

Ist- an den Sollwert zusätzlich die Information, wann die Einstellung korrekt

durchgeführt wurde und die Differenz ausgenullt ist (grün) oder Nachkorrigieren

weiterhin notwendig ist (rot).

5.

Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem

Anspruchssatz haben der weiter angegriffene nebengeordnete Patentanspruch

sowie die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen

Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (BGH, Urteil vom 13.

September 2016, X ZR 64/14 – Datengenerator, juris).

IX.

Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 6 als

rechtsbeständig.

1.

Der Hilfsantrag 6, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 22. April

2026 umfasst 8 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 sowie den darauf mittelbar

oder unmittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8.

Der Patentanspruch 1 in der mit Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 verteidigten

Fassung unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass

nach Merkmal M6.2 statt des Merkmals M7 das Merkmal M13 angefügt wurde und

entspricht dem nebengeordneten Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag:

M13

the device being adapted to control the position of a motor/actuator

located in an inaccessible part of the device, allowing the operator to

stay at the same place out of the device while doing the setting of the

device.

2.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 ist zulässig in

Hinblick auf Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs.

1 lit. c), d) EPÜ.

Die angegebene Offenbarungsstelle auf Seite 4, Z. 10 bis 13 der ursprünglichen

Anmeldung (WO 2017/194199 A1) und in Abs. [0013] Sp. 4 Z. 17 bis 21 der

Streitpatentschrift trägt das hinzugefügte Merkmal M13.

Merkmal M13

in der

OS S. 4 Z. 10 bis 13:

SPS Abs. [0013] Sp. 4 Z.

Fassung des Hilfsantrags

6 vom 22. April 2026

17 bis 21:

the device being adapted

„The device can also

„The device can also

to control the position of a

control the position of a

control the position of a

motor/actuator located in

motor/actuator located in

motor/actuator located in

an inaccessible part of

an inaccessible part of

an inaccessible part of

the device, allowing the

the device, allowing the

the device, allowing the

operator to stay at the

operator to stay at the

operator to stay at the

same place out of the

same place out of the

same place out of the

device while doing the

device while doing the

device while doing the

setting of the device.

setting of the device ..”.

setting of the device ..”.

a)

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 sei infolge der Aufnahme des Merkmals M13

unzulässig erweitert. Ihre Ansicht, dass nach der Ursprungsoffenbarung das

Vorhandensein des Motors nur im Zusammenhang mit einem Handrad offenbart

sei, findet im Streitpatent keine Stütze. Zum einen bezieht sich der gesamte Absatz

auf verschiedene Varianten zum Einstellen des Werkzeughalters

für das

auswechselbare Werkzeug. Demnach wird ausgeführt, dass der Bediener die nach

der ersten Justage des Wechselwerkzeugs erhaltenden (werkzeugspezifischen)

Einstelldaten für die Soll- und die Istposition für jedes Wechselwerkzeug erhält.

Wenn ein Handrad zur Einstellung einer Spindel vorgesehen ist, kann die

Anzeigevorrichtung die Drehrichtung zum Erreichen der Zielposition anzeigen und

auch anzeigen, wann die Zielposition erreicht ist. Zum anderen kann die Vorrichtung

auch die Position eines Motors/Aktuators steuern, der sich in einem unzugänglichen

Teil des Geräts befindet, sodass der Bediener während der Einstellung des Geräts

an derselben Stelle außerhalb des Geräts bleiben kann und somit die Umrüstzeit

verkürzt wird.

Entsprechend dem zweiten Teilsatz auf S. 4 der OS bzw. SPS (siehe Tabelle oben)

erlaubt „also“ auch die Ausgestaltung mit einem fernbedienbaren Motor und damit

dem Bediener die Einstellung des Werkzeughalters für das auswechselbare

Werkzeug. Erfindungsgemäß kann er sich an einem Platz außerhalb/entfernt von

der unzugänglichen Vorrichtung („device“) aufhalten und über eine Fernbedienung

die Einstellungen durchführen.

b)

Auch der Einwand, dass unklar sei, für wen die Vorrichtung unzugänglich ist,

greift nicht. In Übereinstimmung mit den ursprünglichen Unterlagen und der

Streitpatentschrift bleibt der Maschinenbediener außerhalb der Vorrichtung,

während er dort die Einstellungen der Vorrichtung vornimmt „out of the device while

doing the setting of the device“. Andere Personen als der Maschinenbediener sind

nicht offenbart.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6

ist patentfähig.

a)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6

ist neu (Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Flachbett-

Stanzvorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach

Hilfsantrag 6.

Die K1 beschreibt zwar eine Stanzvorrichtung „die press stamping machine“ mit

einem Stanzwerkzeug „cutting die“, das zum automatisierten Ausstanzen von

Papierzuschnitten verwendet werden kann. Jedoch fehlt der K1 das Merkmal M1,

denn dort ist nicht offenbart, dass die bogenförmigen Werkstücke nacheinander

durch die Bearbeitungsstation transportiert werden. Vielmehr wird vor dem

Stanzvorgang ein Stapel von Werkstückbögen vom Maschinenbediener auf einem

verstellbaren Tisch manuell eingelegt und dort über Klammern befestigt. Danach

wird der Prägestempel „die“ wiederholt durch den Stapel von Papierbögen

entsprechend der Abfolge von Maschinenpositionen gefahren. Offenbar wird der

Stapel von Papierbögen auch manuell wieder herausgenommen. Dies ist jedoch

kein „Durchtransportieren“, das nach üblichem Verständnis ein „mechanisches

Weitertransportieren“ bedeutet.

Die Druckschriften K2, K3 und K4 offenbaren schon keine Flachbett-

Stanzvorrichtung gemäß Merkmal M0. Zudem fehlt ihnen auch das Merkmal M13.

Die K2 betrifft eine Faltschachtelklebemaschine mit Maschinenelementen zum

Bearbeiten/Fördern von Schachtelzuschnitten, wobei Zusatzaggregate mit

Maschinenelementen manuell auf verschiedene Zuschnittformate positionierbar

sind. Nicht offenbart ist, dass ein Werkzeugwechsel stattfindet. Infolgedessen fehlt

auch ein vorrichtungsseitiger Halter für die Wechselwerkzeuge. Damit fehlen der K2

zumindest die Merkmale M2, M2.1, M3 und M3.1.

Zudem offenbart sie nicht Merkmal M13, denn die Verstelleinrichtung ist für den

Maschinenbediener an der Vorrichtung zugänglich angeordnet. Er kann an der

Bedienungsseite der Vorrichtung ein Betätigungselement, z. B. eine Kurbel, einen

Elektroschrauber oder einen Druckluftmotor aufsetzen, um die Verstellspindel zu

drehen und so ein auf ihr gelagertes Maschinenelement in seiner Position zu

verstellen (Sp. 3, Z. 65 bis Sp. 4, Z. 10).

Die K3 betrifft eine Anlage zum Behandeln und/oder Ver- und/oder Bearbeiten von

Packmitteln, die auf einer Transportstrecke durch die Anlage bewegt werden, mit

mehreren an dieser Transportstrecke vorgesehenen, mit den Packmitteln

zusammenwirkenden

formatabhängigen Funktionselementen sowie mit an

Einstellpositionen der Anlage vorgesehenen Verstellvorrichtungen

für eine

formatgerechte Einstellung der mit den Packmitteln zusammenwirkenden

formatabhängigen Funktionselemente. Die Einstellung der verschiedenen

Verstellvorrichtungen kann manuell oder bevorzugt mit einem Verstellgerät

durchgeführt werden (S. 4, 1. Absatz). Bei der Einstellung und/oder Umstellung der

Anlage, beispielsweise der Transportstrecke auf ein neues Packmittelformat kann

das mit der Formatumstellung beauftragte Bedienungspersonal die entsprechenden

Daten aus dem Speicher der zentralen Steuereinheit abrufen, sodass diese Daten,

d.h. die erforderlichen formatgerechten mit den Packmitteln zusammenwirkenden

Funktionselemente und die erforderlichen formatgerechten Einstellungen auf dem

Bildschirm angezeigt werden, und zwar für jede Einstellposition. Mit diesen

angezeigten Werten können dann die Einstellungen der verschiedenen

Verstellvorrichtungen auf den formatgerechten Soll-Wert unter Beachtung der

Anzeige des jeweiligen Displays manuell oder aber bevorzugt mit dem Verstellgerät

durchgeführt werden.

Das Verstellen an den einzelnen Einstellpositionen bzw. Verstellvorrichtungen kann

auch selbsttätig bzw. rechnergesteuert erfolgen, und zwar generell in der Weise,

dass nach dem Ansetzen bzw. Ankuppeln des Verstellgeräts an einen Antrieb und

gegebenenfalls nach einem dann erfolgenden Aktivieren des Verstellgeräts das

Verstellglied in der Weise betätigt wird, dass automatisch die für die jeweilige

Einstellposition erforderliche Solleinstellung bzw. Einstellung auf den Soll-Wert

motorisch erfolgt. Alternativ weist das Verstellgerät selbst einen Speicher für die

notwendigen Solleinstellungen auf (Seite 4 bis Seite 5).

Da das motorische Verstellgerät an einem zugänglichen Teil der Anlage angesetzt

wird, fehlt auch der K3 das Merkmal M13.

Zwar sind an den Gewindespindeln Messeinrichtungen zur Erfassung des aktuellen

Werts angeordnet, jedoch ist nicht offenbart, dass es sich um elektronische, digitale

Sensoren handelt (fehlende Merkmalsgruppe M5).

Die K4 betrifft ein System bestehend aus mehreren werkzeughaltenden oberen

Schlitten und mehreren entsprechenden werkzeughaltenden unteren Schlitten, die

längs oberer bzw. unterer paralleler, länglicher Führungskörper beweglich gelagert

sind. Zwischen den an den Schlitten angeordneten Messerpaaren wird eine

durchgehende Bahn aus Bahnmaterial in Längsrichtung bewegt und dabei in

Längsstreifen mit vorbestimmter Breite geschnitten. Dies entspricht schon nicht

Merkmal M1, da keine Bögen nacheinander durch die Vorrichtung transportiert

werden.

Eine Vorrichtung zur variablen Positionierung der Schlitten auf den

Führungskörpern weist obere und untere Antriebsmittel mit je einem beweglichen

Antriebskörper zur gleichzeitigen Bewegung der oberen und unteren synchron

aufeinander abgestimmten Schlitten auf. Zur Ermittlung der Positionen der oberen

und unteren Schlitten auf den oberen und unteren Führungskörpern sind obere und

untere Positionssensoren vorgesehen. Um die Bewegung der beweglichen oberen

und unteren Antriebskörper zu steuern und die Eingriffsmittel so zu betätigen, dass

die Bewegung jedes Paares oberer und unterer Schlitten trotz nicht vorhandener

mechanischer Antriebsverbindung synchronisiert wird,

ist eine Steuerung

vorhanden, die mit den oberen und unteren Positionssensoren gekoppelt ist

(Anspruch 1, Sp. 11, Z. 24 bis Sp. 13, Z. 9).

Bei einem Wechsel des bahnförmigen Materials verbleiben die Werkzeuge in der

Vorrichtung und werden nicht ausgewechselt, sondern entsprechend neu

positioniert (Sp. 6, Z. 19 bis 45; fehlende Merkmale M2, M2.1).

Die K5 offenbart auch nicht das Merkmal M13, da die Einstellungen für den Halter

des Wechselwerkzeugs ausschließlich manuell über Handräder erfolgt.

Auch wenn in der K6 offenbart ist, dass die Geräte für den Formatwechsel teil- oder

vollautomatisch ausgebildet sein können, so fehlt auch der K6 das Merkmal M13.

Denn aus K6/K6a geht nicht hervor, dass ein Motor oder Stellantrieb in einem

unzugänglichen Teil der Vorrichtung angeordnet ist. Sämtlichen Fotos des Artikels

entnimmt der Fachmann, dass die Einstellung manuell über Handräder erfolgt, die

an der Bedienseite der Vorrichtung angeordnet sind.

Die Fachbücher K7 und K8 zeigen zwar Flachbettstanzvorrichtungen, jedoch ist

auch bei diesen Vorrichtungen das Merkmal M13 nicht verwirklicht.

b)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

aa) Ausgehend von der Druckschrift K1

liegt der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht nahe.

Dass der Fachmann, wie von der Klägerin vorgetragen, in naheliegender Weise

ausgehend von der K1 in Verbindung mit dem Fachwissen, repräsentiert durch die

K7 und K8, zur Erhöhung der Produktivität statt einer stapelweisen Produktion eine

Einzelbogenproduktion in Betracht ziehen würde, greift nach Auffassung des

Senats nicht.

Die K1 betrifft eine Stanzpresse, bei der ein Stapel Papier „stack of paper“ in die

Vorrichtung auf einem verstellbaren Tisch eingelegt und dort an den Seitenflächen

festgeklemmt wird, so dass das Stanzwerkzeug nacheinander an verschiedenen

Stellen mit je einem Hub auf den Papierstapel gedrückt wird, um den gewünschten

Zuschnitt auszustanzen. Infolgedessen erhält man bei jedem Stanzvorgang eine

Anzahl von Zuschnitten, die der Anzahl von Bögen im Papierstapel entspricht

(Figur 1).

Nimmt man zur Verdeutlichung in einem Beispiel an, dass ein Papierstapel aus 100

Bögen besteht, würde man mit den in Figur 1 der K1 gestrichelt angedeuteten acht

Stanzvorgängen insgesamt 800 Zuschnitte erhalten.

Der Fachmann hat auch keinen Anlass oder eine Anregung, von dieser Prozessart

abzuweichen. Denn er erkennt, dass der Zeitgewinn bei einer Stapelstanzung

vorteilhaft ist. Bei einem Einzeltransport und Einzelstanzen von Bögen, die

nacheinander durch die Presse bearbeitet würden, sinkt die Produktivität aufgrund

des erhöhten Zeitbedarfs.

Würden die Papierbögen einzeln durch die Anlage transportiert, wie die K7 und K8

beschreiben, wären bei 100 nacheinander zugeführten Papierbögen insgesamt 800

Stanzvorgänge notwendig, um die 800 Zuschnitte zu erhalten. Der Fachmann

erkennt, dass damit die Produktivität sinken würde, da für das Ergebnis (800

Zuschnitte) mehr Zeit benötigt wird.

An einer Umstellung des Stanzprozesses von einer Stapelpresse zu einer

Flachbettstanzvorrichtung mit Einzelbogenbearbeitung müsste der Fachmann

zudem nachteilig in Kauf nehmen, dass sich der Platzbedarf erhöht. In einer

Flachbettstanzvorrichtung ist der Stanzstation ein Anleger vorgelagert, um den

Stapel mit den Bögen in die Stanze einzustellen (K8 Seite 411 mit Bild 9.16). Dort

werden die Bögen dem Stapel durch Saugköpfe maschinell entnommen, dem

Bogenanleger zugeführt und dort kantengenau ausgerichtet. Gründe, warum der

Fachmann diese Nachteile in Kauf nehmen sollte, hat weder die Klägerin

vorgetragen noch sind solche aus Sicht des Senats erkennbar.

bb) Ausgehend von der Druckschrift K5

liegt der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 nicht nahe.

(1)

Entgegen dem Vortrag der Klägerin

liegt der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 durch eine Kombination der

Druckschriften K5 mit K2 nicht nahe.

Die K5 lehrt, zur Verringerung von Fehlern bei der Fabrikation oder bei der

Einstellung eines Werkzeugs manuell betätigbare Vorrichtungen

zur

mikrometrischen Einstellung der Position der horizontalen Querschienen in der

Halterung vorzusehen (Abs. [0016], [0018]). Ihr fehlt damit zumindest das Merkmal

M13.

Auch der K2 fehlt das Merkmal M13, denn dort ist offenbart, dass die

Einstellspindeln durch den Maschinenbediener mit einem Elektroschrauber oder

einem Druckluftmotor betätigt werden, also zugänglich sein müssen (Spalte 3, Zeile

68, und Spalte 4, Zeile 1).

Da weder die K5 noch die K2 das Merkmal M13 aufweisen, kann auch eine beliebige

Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1

nach Hilfsantrag 6 führen.

(2)

Auch eine Zusammenschau der K5 mit der K3 legt den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 nicht nahe.

Der K5 fehlt bereits, wie oben ausgeführt, das Merkmal M13.

Auch der K3 fehlt das Merkmal M13. Sie lehrt eine Einstellung der verschiedenen

Verstellvorrichtungen entweder manuell mit einer Handkurbel oder bevorzugt mit

einem mobilen batterie- oder akkubetriebenen Verstellgerät an einer für den

Maschinenbediener zugänglichen Stelle der Vorrichtung durchzuführen (S. 4, 1.

Absatz).

Selbst wenn ein Fachmann, trotz der fehlenden Veranlassung, diese beiden

Dokumente miteinander kombinieren würde, gelangt er nicht zum Gegenstand des

Anspruchs 1. Da weder die K5 noch die K3 das Merkmal M13 aufweisen, kann auch

eine beliebige Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 führen.

(3)

Auch der weitere Vortrag der Klägerin, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 durch eine Kombination der

K5 mit der K6/K6a naheliegen würde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die

Prozesse in den Vorrichtungen nach K5 für den Hubvorgang motorisiert erfolgen

und der Motor infolgedessen eine zentrale Steuerung aufweist, die auch zur

Verstellung der Halterung dienen soll, greift nach Auffassung des Senats ebenfalls

nicht durch. Denn die K5 offenbart ersichtlich eine manuelle Verstellung des Halters

mit Handrädern für den Werkzeugwechsel und auch der K6/K6a ist keine

abweichende Lehre zu entnehmen.

Da weder die K5 noch die K6/K6a das Merkmal M13 offenbaren, führt auch eine

Kombination beider Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1

in der Fassung des Hilfsantrags 6.

cc) Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 des

Hilfsantrags 6 schränken den Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ein und haben

mit diesem Bestand.

X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG

Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt

verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 6 vom 22. April 2026 ist gegenüber

demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach

Ansicht des Senats 4/5 aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits

zu 4/5 zulasten der Beklagten gerechtfertigt ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

XI.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung

durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder

Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss

- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie

- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,

enthalten.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Dr. Himmelmann

Schenk

Dr. Herbst Maierbacher

Dr. Poeppel

Bundespatentgericht

8 Ni 16/24 (EP) (Aktenzeichen)

Verkündet am

22. April 2026